Kriterien und Verfahren nach der Dublin Assoziierung für die Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat - Tamara Graf Grosse ...

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Kriterien und Verfahren nach der Dublin Assoziierung für
  die Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen
                                   Mitgliedstaat

                                     Tamara Graf

Grosse Masterarbeit

Betreuer/in: PD Dr. Peter Uebersax

Beginn der Arbeit: 16. März 2009

Abgabe-Datum: 16. September 2009
I

Inhaltsverzeichnis

I.       Einleitung ..........................................................................................................1

II.      Entwicklung eines Europäischen Asylrechts .....................................................2
1.       Einführung.........................................................................................................2
2.       Rechtsquellen des Völkerrechts........................................................................2
2.1.     Genfer Flüchtlingskonvention............................................................................2
2.2.     Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte ............................3
3.       Geschichtliche Entwicklung in Europa ..............................................................3
3.1.     Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ............................3
3.2.     Dublin Übereinkommen.....................................................................................5
3.2.1. Allgemeines ......................................................................................................5
3.2.2. Ziele des Dublin Übereinkommens ...................................................................6
3.2.3. Beurteilung des Dublin Übereinkommens .........................................................6
4.       Der Dublin-Besitzstand .....................................................................................7
4.1.     Rechtsgrundlagen.............................................................................................7
4.2.     Die Dublin Verordnung......................................................................................9
4.2.1. Grundsätze und Ziele........................................................................................9
4.2.2. Gemeinsame Asylpolitik....................................................................................9
4.2.3. Vermeidung von Mehrfachanträgen und „one-chance-only-Prinzip“ ...............10
4.2.4. Effektiver Zugang zu den Verfahren und Vermeidung von „refugees in
         orbit“................................................................................................................10
4.2.5. Wahrung der Einheit der Familie.....................................................................10
4.2.6. Die Dublin Durchführungsverordnung .............................................................11
4.3.     Die Eurodac Verordnung.................................................................................11

III.     Die Assoziierung der Schweiz an Dublin.........................................................13
1.       Entwicklung der Assoziierung .........................................................................13
2.       Ausgestaltung des Assoziierungsabkommens................................................14
2.1.     Das Abkommen ..............................................................................................14
2.2.     Institutionelle Ausgestaltung des Assoziierungsabkommens ..........................15
2.2.1. Begriff des Assoziierungsabkommens ............................................................15
2.2.2. Gemischter Ausschuss ...................................................................................15
II

2.2.3. Übernahme künftiger Weiterentwicklungen.....................................................17
2.2.4. Streitbeilegungsverfahren ...............................................................................18
3.       Organisatorische Eingliederung von Dublin in der Schweiz ............................19
3.1.     Bundesamt für Migration .................................................................................19
3.2.     Empfangs- und Verfahrenszentren .................................................................20
4.       Grundzüge des Schweizer Asylrechts und die Vereinbarkeit mit
         europäischen Bestimmungen..........................................................................21
4.1.     Flüchtlingsbegriff und Asylgewährung.............................................................21
4.2.     Wegweisung ...................................................................................................23
4.3.     Vorläufige Aufnahme.......................................................................................23
4.4.     Vorübergehender Schutz ................................................................................24

IV.      Der Ablauf des Schweizer Asylverfahrens nach der Dublin Assoziierung.......25
1.       Vorbemerkung ................................................................................................25
2.       Das Dublin Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit ......................................25
2.1.     Einleitung des Verfahrens ...............................................................................25
2.2.     Die Zuständigkeitskriterien..............................................................................28
2.2.1. Rangfolge........................................................................................................28
2.2.2. Familie ............................................................................................................28
2.2.2.1.      Unbegleitete Minderjährige....................................................................... 29
2.2.2.2.      Familienangehörige in einem Dublin Mitgliedstaat ................................... 30
2.2.3. Verantwortlichkeit für Aufenthalt .....................................................................31
2.2.3.1.      Gültiger Aufenthaltstitel ............................................................................ 31
2.2.3.2.      Gültiges Visum ......................................................................................... 31
2.2.3.3.      Mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa ................................................ 32
2.2.3.4.      Abgelaufene Aufenthaltstitel oder Visa..................................................... 33
2.2.3.5.      Erschleichen eines Aufenthaltstitels oder Visums .................................... 33
2.2.3.6.      Illegale Grenzüberschreitung.................................................................... 34
2.2.3.7.      Einreise ohne Visumszwang .................................................................... 35
2.2.3.8.      Einreise über einen Flughafen.................................................................. 35
2.2.4. Erstasylregel ...................................................................................................35
2.2.5. Familienzusammenführung.............................................................................36
2.3.     Selbsteintritt ....................................................................................................36
2.4.     Humanitäre Klausel.........................................................................................37
III

2.4.1. Allgemeines ....................................................................................................37
2.4.2. Zusammenführung bei Hilfsbedürftigkeit.........................................................38
2.4.3. Unbegleitete Minderjährige .............................................................................39
2.4.4. Schlichtungsverfahren.....................................................................................40
3.       Das Überstellungsverfahren............................................................................40
3.1.     Die Weiterführung des Verfahrens..................................................................40
3.2.     Informationsersuchen......................................................................................41
3.3.     Die Aufnahme .................................................................................................42
3.3.1. Das Aufnahmegesuch.....................................................................................42
3.3.2. Beweismittel und Indizien................................................................................43
3.3.3. Das dringliche Gesuch ....................................................................................44
3.3.4. Bearbeitung des Gesuchs...............................................................................44
3.3.5. Reaktion auf das Gesuch................................................................................45
3.4.     Die Wiederaufnahme ......................................................................................46
3.4.1. Voraussetzungen für die Wiederaufnahmepflicht............................................46
3.4.2. Das Wiederaufnahmegesuch..........................................................................46
3.4.3. Reaktion auf das Gesuch................................................................................47
3.4.4. Erlöschen der Wiederaufnahmepflicht ............................................................47
3.5.     Die Überstellung .............................................................................................48
3.5.1. Der Überstellungsentscheid ............................................................................48
3.5.2. Rechtsbehelf gegen den Überstellungsentscheid ...........................................49
3.5.3. Die Frist zur Überstellung................................................................................49
3.5.4. Die Durchführung der Überstellung.................................................................50
3.5.5. Inhaftierung zum Zweck der Durchführung der Überstellung ..........................52
3.5.6. Die Überstellung bei Anwendung der humanitären Klausel ............................53
3.5.7. Die Aus- und Zurückweisung in einen sicheren Drittstaat ...............................53
3.5.8. Ausgestaltung des Überstellungsverfahrens in der Schweiz...........................54
3.5.8.1.      Allgemeines Verfahren ............................................................................. 54
3.5.8.2.      Flughafenverfahren .................................................................................. 55
4.       Rechtsmittelverfahren in der Schweiz .............................................................55
4.1.     Allgemeines ....................................................................................................55
4.2.     Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ...............................................56
4.3.     Beschwerden gegen Verfügungen im Flughafenverfahren .............................56
IV

V.     Kritische Punkte des Überstellungsverfahrens................................................58
1.     Keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den
       Überstellungsentscheid...................................................................................58
1.1.   Allgemeines ....................................................................................................58
1.2.   Recht auf effektiven Rechtsschutz..................................................................58
1.3.   Gefahr des Ketten-refoulements .....................................................................59
2.     Verhaftungen zum Zweck der Durchführung der Überstellung .......................61

VI.    Schluss ...........................................................................................................62
V

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IX

Materialien

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  der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkom-
  men («Bilaterale II») vom 1. Oktober 2004, zit.: „Botschaft zu den Bilateralen II“,
  BBl. Nr. 44 vom 9. November 04, S. 5965

- Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der
  Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Schengener
  Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und zu den Ände-
  rungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits
  übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands (Ergänzungen) vom 24. Ok-
  tober 2007, zit: „Botschaft 2007“, BBl. Nr. 48 vom 27. November 2007, S. 7937

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  letzt abgerufen am 4. September 2009]
XI

Abkürzungen

ABl.          Amtsblatt (EU)
Abs.          Absatz
Art.          Artikel
AsylG         Asylgesetz (Schweiz), SR 142.31
AuG           Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
              SR 147.20
Benelux       Belgien, Niederlande, Luxemburg
BBl.          Bundesblatt (Schweiz)
BFF           Bundesamt für Flüchtlinge
BFM           Bundesamt für Migration (Schweiz)
BJ            Bundesamt für Justiz
BV            Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
              SR 101
BVGer         Bundesverwaltungsgericht (Schweiz)
DAA           Dublin Assoziierungsabkommen
DB EAR        Direktionsbereich Einreise, Aufenthalt und Rückkehr des BFM
DB AV         Direktionsbereich Asylverfahren des BFM
DÜ            Dublin Übereinkommen
DVO           Dublin Verordnung
DDVO          Dublin Durchführungsverordnung
E.            Erwägungsgrund
ECRE          European Council on Refugees and Exiles
EFTA          European Free Trade Association (ISL, N, FL, CH)
EG            Europäische Gemeinschaft
EGMR          Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGV           Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EJPD          Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
EMRK          Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte
              und Grundfreiheiten, SR 0.101
EU            Europäische Union
EuGH          Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
EUV           Vertrag über die Europäische Union
XII

EVZ           Empfangs- und Verfahrenszentrum
f./ff.        fortfolgende
FK            Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30
FL            Fürstentum Liechtenstein
Fn.           Fussnote
GA            Gemischter Ausschuss
GASP          Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik (2. Säule der EU)
IMES          Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung
ISL           Island
lit.          litera
N             Norwegen
Nr.           Nummer
RL            Richtlinie (EU)
Rz.           Randziffer
S.            Seite / Satz
SDÜ           Schengen Durchführungsübereinkommen
SFH           Schweizerische Flüchtlingshilfe
s.o.          siehe oben
SR            Systematische Sammlung des Bundesrechts (Schweiz)
s.u.          siehe unten
TZ            Transitzentrum
u.a.          unter anderem
u.ä.          und ähnliches
UAbs.         Unterabsatz
UNHCR         United Nations High Commissioner for Refugees
UNO           United Nations Organisation
UNO-KRK       Übereinkommen über die Rechte des Kindes,          SR 0.107
UNO Pakt I    Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
              Rechte, SR 0.103.1
UNO Pakt II   Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
              SR 0.103.2
Vgl.          Vergleiche
z.B.          zum Beispiel
Ziff.         Ziffer
1

I.      Einleitung
Vorweg die Bemerkung, dass in folgender Arbeit der Leserlichkeit halber nur die
männliche Form verwendet wurde. Selbstverständlich ist die weibliche Form
mitzulesen.
Vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den Kriterien und Verfahren nach der
Dublin Assoziierung für die Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen
Mitgliedstaat. Dieser lange Titel beinhaltet folgende Aspekte: zunächst soll be-
schrieben werden, was es mit „Dublin“ auf sich hat. Damit ist vorderhand die
Dublin Verordnung der EG gemeint, die Kriterien und Verfahren festlegt, die zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines Asylantrags inner-
halb des Dublin-Raumes führen sollen (Kapitel II).
Dann wird erklärt, wie die Assoziierung der Schweiz an diese EG-Verordnung
geschehen ist, und welche Konsequenzen sich daraus für das Asylverfahren in
der Schweiz ergeben (Kapitel III).
Im folgenden Hauptteil (Kapitel IV) wird detailliert auf die Kriterien eingegangen,
die zu prüfen sind um den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Staat
festzustellen. Danach wird beschrieben, wie das Überstellungsverfahren ab-
läuft, das zum Zuge kommt, wenn der Asylbewerber seinen Antrag in einem
Dublin-Mitgliedstaat gestellt hat, der nach den Kriterien der Dublin Verordnung
nicht für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Zuletzt sollen die aus men-
schenrechtlicher Sicht kritischen Punkte beleuchtet werden (Kapitel V).
Da die Umsetzung des Dublin-Besitzstandes in der Schweiz erst im Dezem-
ber 2008 abgeschlossen war, steckt die Schweizer Praxis noch in den Kinder-
schuhen. Aber auch aus den europäischen Mitgliedstaaten sind noch immer
Umsetzungsschwierigkeiten bekannt, was insbesondere Flüchtlingsorganisatio-
nen wie der UNHCR und ECRE kritisieren. Eine Harmonisierung des Verfah-
rens ohne eine Harmonisierung des materiellen Asylrechts ist aus Sicht der
Schutzbedürftigen auf Dauer schwierig aufrecht zu erhalten.
Mit der Arbeit wird versucht, einen Überblick über die neu durch die Assoziie-
rung an Dublin geltenden Regeln zur Durchführung eines Asylverfahrens in der
Schweiz zu geben.
2

II.        Entwicklung eines Europäischen Asylrechts

1.         Einführung
Der Begriff Asyl stammt vom Griechischen „asulos“ und beschreibt einen Ort,
an dem eine Person Schutz findet.1 Das Recht auf Asyl gab es schon vor Jahr-
hunderten, damals als religiöses Recht auf Asyl. Mit dem Entstehen der Natio-
nalstaaten wurde es zum Souveränitätsbereich der Staaten. Der Begriff des
Flüchtlings entstand erst im 20. Jahrhundert. Er wurde durch internationale Ver-
träge gefestigt, insbesondere durch die Genfer Flüchtlingskonvention.2 Mit der
Schaffung des Europäischen Binnenmarktes und der Personenfreizügigkeit im
Besonderen, wurde die einheitliche Regelung des Asylrechts in Europa immer
wichtiger. In der Europäischen Union ist der Bereich Asyl zu einem grossen Teil
in die Kompetenz der Gemeinschaft übertragen worden. Die wichtigste Rege-
lung der EG in diesem Bereich ist die Dublin Verordnung.

2.         Rechtsquellen des Völkerrechts

2.1.       Genfer Flüchtlingskonvention
In der Situation nach dem zweiten Weltkrieg kam man zu der Erkenntnis, dass
eine internationale Zusammenarbeit zur Bewältigung der Flüchtlingsströme un-
umgänglich war. Zu diesem Zweck wurde im Jahre 1951 die Genfer Flücht-
lingskonvention3 verabschiedet. Da die Konvention zeitlich und räumlich be-
grenzt ist und auf die Nachkriegssituation ausgerichtet ist, wurde im Jahr 1967
in New York ein Protokoll4 unterzeichnet, das diese Beschränkungen aufhebt.
Die Genfer Flüchtlingskonvention ist gemeinsam mit ihrem Protokoll das wich-
tigste Instrument des Flüchtlingsschutzes im Völkerrecht und ist von allen EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz, Island und Norwegen unterzeichnet worden,
nicht aber von der EG.5

1
      CARLIER, S. 1.
2
      SIDORENKO, S. 1.
3
      SR 0.142.30.
4
      SR 0.142.301.
5
      HERMANN, Dublin System, S. 13.
3
Die Flüchtlingskonvention gibt kein Recht auf Asyl sondern regelt nur das Recht
im Asyl.6 Sie gibt Mindestanforderungen, die von den unterzeichneten Staaten
bei der Ausgestaltung ihres Asylrechts einzuhalten sind. Eine der wichtigsten
Regeln ist das flüchtlingsrechtliche Verbot der Aus- und Zurückweisung in einen
Verfolgerstaat, das sogenannte Gebot des non-refoulement, das in Art. 33 FK
verankert ist.7

2.2.        Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten von 1950 (EMRK)8 ist das wichtigste Instrument des Menschenrechts-
schutzes in Europa. Sie wurde von allen Mitgliedstaaten des Europarates un-
terzeichnet, wobei alle Mitglieder der EU auch Mitgliedstaaten des Europarates
sind, so wie auch die Schweiz. Die EG ist (noch) nicht Vertragspartei der
EMRK, gemäss Art. 6 Abs. 2 S. 1 EUV in der Fassung des Vertrages von Lis-
sabon, soll sie aber der EMRK beitreten.9 Ein Verstoss gegen eine Bestimmung
der EMRK kann einen Prozess vor dem Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte in Strassburg zur Folge haben.
Die Rechtsprechung des EGMR in Strassburg hat aus der Bestimmung des
Art. 3 EMRK (Folterverbot) ein menschenrechtliches Refoulement-Verbot abge-
leitet. Weitere im Zusammenhang mit vorliegender Arbeit wichtige Bestimmun-
gen sind Art. 5 (Recht auf Freiheit)10, Art. 8 EMRK (Einheit der Familie)11 und
Art. 13 EMRK (Gebot effektiven Rechtsschutzes)12.

3.          Geschichtliche Entwicklung in Europa

3.1.        Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
Die Schaffung des Binnenmarktes führte auch zu der Abschaffung der Perso-
nenkontrollen an den Binnengrenzen. Um diese Grenzkontrollen abzubauen

6
     HERMANN, Dublin System, S. 13.
7
     Vgl. dazu unten, Kapitel V, 1.3.
8
     SR 0.101.
9
     HERMANN, Dublin System, S. 16.
10
     S.u., Kapitel V, 2.
11
     S.u., Kapitel II, 4.2.5., Kapitel III, 2.2.2.
12
     S.u., Kapitel V, 1.2.
4
und um die Kontrolle der Aussengrenzen zu verstärken, haben fünf EG-Staaten
(Benelux, Frankreich und Deutschland) im Jahr 1985 das Übereinkommen von
Schengen (Schengen I) geschlossen. 1990 wurde das Abkommen zur Durch-
führung des Schengen Übereinkommens (Schengen II) geschlossen. Die Zu-
sammenarbeit im Bereich Schengen geschah auf intergouvernementaler Basis
ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft, im Rahmen eines völkerrechtli-
chen     Vertrags.    Erst das     Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-
Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union, das im Zusammenhang
mit dem Vertrag von Amsterdam abgelegt wurde, hat den Schengen-
Besitzstand in den „institutionellen und rechtlichen Rahmen der Europäischen
Union“ eingegliedert13, was dazu geführt hat, dass die Normen aus dem Schen-
gen-Besitzstand für alle Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind. Seit 1999
sind Norwegen und Island an Schengen assoziiert, seit Dezember 2008 gehört
auch die Schweiz dazu.
Das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) verfügt in Kapitel 7 über
Regelungen über die Zuständigkeit für die Behandlung von Asylbegehren. Mit
dem Abschluss des Dublin Übereinkommens haben die Mitgliedstaaten be-
schlossen, dass die Regeln über das Asyl im SDÜ keine Wirkung mehr haben
werden, sobald das Dublin Übereinkommen (DÜ) in Kraft getreten ist.14
Der Vertrag von Maastricht von 1992 schaffte die Europäische Union. Diese
besteht aus den so genannten drei Säulen. In der ersten Säule befindet sich
alles, was gemeinschaftsrechtlich geregelt wird, insbesondere die Gründungs-
verträge EGV und der EUV. Die zweite Säule beinhaltet die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP). Die dritte Säule
trägt die Überschrift polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.
Die Zusammenarbeit in der zweiten und dritten Säule geschieht auf intergou-
vernementaler Basis, d.h., die Mitgliedstaaten arbeiten miteinander anhand von
völkerrechtlichen Verträgen, ohne aber Hoheitsrechte an die Gemeinschaft ab-
zutreten, wie dies in den Bereichen der ersten Säule geschehen ist.15
Mit dem Vertrag von Amsterdam sollte 1997 ein Raum der Freiheit, der Sicher-
heit und des Rechts geschaffen werden. Zu diesem Zweck wurde der Schen-
gen-Besitzstand anhand des dem Vertrag angehängten Protokolls Nr. 2 in die

13
     HERDEGEN, S. 302 Rz. 6.
14
     Dazu SIDORENKO, S. 15. Zum DÜ vgl. unten …
15
     HERDEGEN, S. 48 Rz. 13.
5
Gemeinschaftskompetenz überführt. Die Bereiche Visa-, Asyl- und Einwande-
rungspolitik wurden von der dritten Säule in die erste Säule übertragen, was
eine Vergemeinschaftung dieser Themen zur Folge hatte.16 Das bedeutet, der
EG kommt eine Rechtssetzungskompetenz zu und die Fragen werden nicht
mehr wie vorher auf intergouvernementaler Ebene geregelt.
Infolgedessen wurde neu der Titel IV des EG-Vertrags eingeführt mit dem Na-
men „Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Per-
sonenverkehr“. Dem Unionsvertrag beigefügt sind zwei Protokolle betreffend
die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und diejenige Dänemarks
(Protokolle Nr. 4 und 5). Diese Staaten haben sich gegen eine Vergemeinschaf-
tung von Teilen aus der dritten Säule ausgesprochen.17
An der ausserordentlichen Zusammenkunft des Europäischen Rates in Tampe-
re im Jahr 1999 wurden die sogenannten „zehn Meilensteine“18 für den Ausbau
der Europäischen Union zu einem Raum der Freiheit, des Rechts und der Si-
cherheit festgelegt. Diese beinhalten auch Grundsätze und Ziele für die Zu-
sammenarbeit in Asylsachen und die Grundlage zur Errichtung eines Gemein-
samen Europäischen Asylsystems.19 Die gefassten Beschlüsse wurden sodann
in die Dublin Verordnung aufgenommen. Die meisten Regelungen stellen aber
Kompromissvorschriften dar, was dazu geführt hat, dass die teils erwartete
Umwälzung im Asylbereich ausgeblieben ist.20

3.2.      Dublin Übereinkommen

3.2.1.    Allgemeines
Dieselben Staaten, die 1985 das Schengen Übereinkommen abgeschlossen
haben, haben auch im Jahre 1990 in Dublin ein Übereinkommen abgeschlos-
sen, das Kriterien aufstellt, anhand derer sich der zuständige Staat für die Prü-
fung eines Asylantrages bestimmen lässt. Nach und nach sind auch die übrigen
EG-Staaten beigetreten. Das Dublin Übereinkommen hatte keine Asylrechts-
harmonisierung zum Ziel sondern stellte nur objektive Kriterien auf, die von den

16
     HERDEGEN, S. 51 Rz. 22 f.
17
     Vgl. unten, Kapitel II, 4.1.
18
     Vgl. dazu SCHMID/FILZWIESER, S. 25 ff.
19
     BRANDL, S. 36. Vgl. auch Erwägungsgründe 1-3 der DVO.
20
     SCHMID/FILZWIESER, S. 32.
6
Unterzeichnerstaaten im Rahmen ihrer nationalstaatlichen Asylverfahren ange-
wandt werden sollten.

3.2.2.     Ziele des Dublin Übereinkommens21
Die Ziele des Dublin Übereinkommens lassen sich grösstenteils der Präambel
zum Abkommen entnehmen. Auch wenn keine materielle Asylrechtsharmonisie-
rung vorgesehen war, so hat der Abschluss des Dublin Übereinkommens den-
noch einen ersten Schritt in Richtung einer Harmonisierung der Asylpolitik der
Mitgliedstaaten gebracht. Den Flüchtlingen soll Schutz gewährt werden in Ein-
haltung der Genfer Flüchtlingskonvention. Das Dublin Übereinkommen räumt
den Asylbewerbern erstmals völkervertraglich ein Recht auf Prüfung ihres Asyl-
antrags ein.22 Das Ziel dieses Rechts auf Prüfung des Asylantrags ist die Ver-
meidung von „refugees in orbit“, d.h., solche Asylbewerber, für deren Anträge
sich kein Staat zuständig fühlt und die schlussendlich kein Asylverfahren durch-
laufen können. Durch das Abkommen soll der freie Personenverkehr gewähr-
leistet werden. Damit zusammen hängt das One-chance-only-Prinzip, das be-
sagt, dass jeder Asylbewerber nur einmal im gesamten Dublin Raum einen An-
trag stellen darf, der geprüft wird. Dadurch soll Asyltourismus bzw. „asylum-
shopping“23 vermieden bzw. reduziert werden, da eine Vermeidung unrealis-
tisch ist. Um dieses Ziel erreichen zu können wurde sodann auch die Eurodac
Datenbank eingerichtet.24

3.2.3.     Beurteilung des Dublin Übereinkommens
Positiv zu bewerten ist insbesondere, dass eine völkerrechtliche Pflicht der
Staaten entsteht, ein Asylgesuch zu prüfen. Diese Prüfungspflicht hat wiederum
als Konsequenz die Pflicht, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
Schutz zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.25
Als besonders kritisch beurteilt ACHERMANN26 die starre Zuständigkeitsregelung.
Den Asylsuchenden besteht keine Möglichkeit mehr, sich selber zu entschei-
den, in welchem Land sie Asyl beanspruchen möchten, da auf Grund der Zu-

21
     Auflistung gemäss SCHMID/BARTELS, S. 273 ff.
22
     Art. 3 Abs. 1 DÜ. S. u. 3.1.3.
23
     Genaueres dazu unten 4.2.3.
24
     Vgl. dazu unten 4.3.
25
     ACHERMANN, S. 15.
26
     ACHERMANN, S. 16.
7
ständigkeitskriterien entschieden wird, welcher Staat die Prüfung des Asylan-
trags übernimmt. Es werden somit Kriterien wie Sprachkenntnisse, Kultur, kolo-
niale Vergangenheit u.ä. nicht berücksichtigt.

4.         Der Dublin-Besitzstand

4.1.       Rechtsgrundlagen
Auf der Grundlage von Art. 63 EGV haben Rat und Kommission folgende Ver-
ordnungen erlassen, die den so genannten Dublin-Besitzstand (auch als Dublin
System bezeichnet) bilden:
- Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
     gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
     die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
     gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin Verordnung)27;
- Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
     Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
     zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
     staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
     Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin Durchführungsver-
     ordnung)28;
- Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die
     Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwe-
     cke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (Eurodac Ver-
     ordnung)29;
- Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festle-
     gung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000
     über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken
     zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (Eu-
     rodac Durchführungsverordnung)30.
Diese Verordnungen stellen für die Mitglieder der EU unmittelbar anwendbares
Recht dar (Art. 249 EGV).

27
     ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1-10.
28
     ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3-23.
29
     ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1-10.
30
     ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1-5.
8
Für Dänemark, Irland und Grossbritannien gelten Sonderbestimmungen. Diese
Staaten hatten sich bei der Errichtung des Vertrags von Amsterdam gegen eine
Vergemeinschaftung von Politikbereichen aus der dritten Säule gestellt.31 Sie
haben erklärt, dass Titel IV des EU-Vertrags nicht für sie gelten soll. Diese Er-
klärungen sind in zwei Protokollen dem Amsterdamer Vertrag angehängt. Da es
sich beim Titel IV unter anderem um den Bereich Asyl handelt, muss auch für
die Geltung der Dublin Verordnung in genannten Staaten eine Sonderregelung
angewendet werden. Das Vereinigte Königreich und Irland haben am
30. Oktober 2001 für die Annahme und Anwendung der Dublin Verordnung
ausgesprochen.32 Dänemark hingegen hat erklärt, die Dublin Verordnung nicht
anzuwenden. In der Beziehung zwischen Dänemark und den übrigen Mitglied-
staaten gilt weiterhin das Dublin Übereinkommen.33 Daneben haben sich die
Nicht-EU-Mitgliedstaaten Island und Norwegen, sowie im Dezember 2008 auch
die Schweiz, an das Dublin System assoziiert. Es gelten spezielle Assoziie-
rungsabkommen, die auf die Dublin und Eurodac Verordnungen Bezug neh-
men.34
Des Weiteren sind in Umsetzung des Art. 63 EGV die Aufnahmerichtlinie35, die
Asylverfahrensrichtlinie36 und die Qualifikationsrichtlinie37 erlassen worden. Die
Umsetzungsfrist für die Richtlinien ist abgelaufen, was bedeutet, dass der Min-
deststandard, der durch diese Erlasse festgelegt wurde, in allen EU-
Mitgliedstaaten gelten muss.38 Nicht an diese Richtlinien gebunden sind die as-
soziierten Dublin Staaten Norwegen, Island und die Schweiz.

31
     SIDORENKO, S. 26 f.
32
     Vgl. Erwägung 17 der Dublin Verordnung.
33
     Vgl. die Erwägungsgründe 18 und 19 zur Dublin Verordnung.
34
     Dazu unten, …
35
     RL 2003/9/EG vom 27. Januar 2003, ABl. L 31/18, 6. Februar 2003.
36
     RL 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005, ABl. L 326/13, 13. Dezember 2005.
37
     RL 2004/83/EG vom 29. April 2004, ABl. L 304/12, 30. September 2004.
38
     HRUSCHKA, S. 3.
9
4.2.       Die Dublin Verordnung

4.2.1.     Grundsätze und Ziele
Die Dublin Verordnung kann als Weiterentwicklung des Dublin Übereinkom-
mens bezeichnet werden39, insofern wurden die Grundsätze und Ziele des Dub-
lin Übereinkommens wurden mehr oder weniger übernommen.40 Im Hinblick auf
die Behandlung von Asylgesetzen gilt das Erstasylprinzip. Dieses soll Zweitge-
suche ausschliessen und anhand einer Verteilungsregel die Zuständigkeit eines
Staates begründen.41 Insbesondere sollten die Effizienz des Dublin-Systems
und die Gewährleistung der Einheit der Familie der Asylbewerber gegenüber
dem Dublin Übereinkommen verbessert werden.42 Der Inhalt der Dublin Ver-
ordnung ist die Festlegung von Kriterien und Verfahren, die anzuwenden sind,
um den für die Prüfung eines im Dublin Raum gestellten Asylantrages eines
Drittstaatsangehörigen zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen. Damit sollen
verschiedene andere Grundsätze und Ziele verwirklicht werden und Probleme
gelöst werden, die durch die Schaffung der Personenfreizügigkeit in den Mit-
gliedstaaten entstanden sind.

4.2.2.     Gemeinsame Asylpolitik43
Die Schaffung des Binnenmarktes hat zu einer Aufhebung der Binnengrenzen
und somit auch der Personenkontrollen an den Grenzen geführt und hat einen
ganzheitlichen Raum geschaffen. In diesem Raum konnten sich auch illegal
anwesende Personen und Asylbewerber frei bewegen. Um den damit entste-
henden Problemen (Mehrfachanträge (so genanntes „asylum shopping“) und
„refugees in orbit“) entgegenzuwirken, wurde eine Zusammenarbeit der Mit-
gliedstaaten unabdingbar. Um einheitliche Regelungen zu erzielen und einen
Mindeststandard von Verfahrensregeln festzusetzen, hat sich dann auch die
Europäische Gemeinschaft die Kompetenz verschafft, im Asylbereich gemein-
schaftsrechtliche Regelungen zu treffen. Es ist aus heutiger Sicht unter den ge-
gebenen Umständen nicht mehr möglich, dass jedes Mitgliedsland seine eigene
Asylpolitik verfolgt, denn der Asylbereich ist zu einem gemeinschaftsweiten

39
     Weshalb sie auch „Dublin II-Verordnung“ genannt wird.
40
     Vgl. die Erwägungsgründe 5 und 10 der DVO.
41
     UEBERSAX, Migrationsrechtliche Auswirkungen der Bilateralen II, S. 926.
42
     MAIANI, S. 160.
43
     Vgl. Erwägungsgründe 1 und 5 der DVO.
10
Thema geworden. So bestimmt die Dublin Verordnung denn auch in Erwä-
gungsgrund 8, dass es Ziel der vorliegenden Verordnung sei, ein „Gleichge-
wicht der Zuständigkeitskriterien im Geiste der Solidarität“ zu erreichen. Die
Dublin Verordnung ist ein erster Schritt zur Vereinheitlichung. Sie legt jedoch
nur objektive Kriterien fest und schafft keine Asylrechtsharmonisierung. Sie er-
gänzt lediglich das innerstaatliche Verfahren.

4.2.3.    Vermeidung von Mehrfachanträgen und „one-chance-only-Prinzip“
Durch die klaren Zuständigkeitsregeln möchte das Dublin Verfahren dafür sor-
gen, dass ein einziger Staat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist.
Es sollte ein so genanntes „asylum-shopping“ verhindert werden. Damit ist ge-
meint, dass Flüchtlinge gleichzeitig und nacheinander ihre Asylanträge in ver-
schiedenen Staaten deponieren, um damit ihre Chancen auf eine Aufnahme in
mindestens einem Staat zu verbessern. Mit Dublin soll jedem Asylbewerber die
Möglichkeit gegeben werden, dass sein Asylantrag in einem Staat geprüft wird.
Sollte er abgelehnt werden, kann er nicht mehr weiter ziehen (one chance only).

4.2.4.    Effektiver Zugang zu den Verfahren und Vermeidung von „refu-
          gees in orbit“
Ein weiteres Ziel ist zu verhindern, dass Asylbewerber in Europa umherreisen,
Asylanträge stellen, sich aber kein Staat für zuständig erachtet, auch tatsächlich
ein faires und abschliessendes Asylverfahren durchzuführen. Diese Flüchtlinge
befinden sich dann im „orbit“ (oder im „Abseits“44). Die Dublin Verordnung (wie
schon das Dublin Übereinkommen) schafft das Recht auf einen Zugang zu ei-
nem fairen Asylverfahren in einem der Mitgliedstaaten.45

4.2.5.    Wahrung der Einheit der Familie
Eine Verbesserung der Dublin Verordnung gegenüber des Dublin Übereinkom-
mens besteht im Bereich der Familieneinheit. Es ist ein erklärtes Ziel der Dublin
Verordnung, Familien nicht auseinander zu reissen und Minderjährige in der
Obhut ihrer Eltern bzw. ihres Vormundes zu belassen.46 Dem tragen insbeson-
dere die Zuständigkeitskriterien Rechnung. Weiter gibt es auch anhand der hu-
manitären Klausel die Möglichkeit die Familienvereinigung herbeizuführen.

44
     EJPD, Faktenblatt, S. 5/1.
45
     Erwägungsgrund 4 der DVO.
46
     Vgl. Erwägungsgründe 6 und 7 der DVO.
11
Die Pflicht dazu ergibt sich insbesondere aus Art. 8 EMRK. Diese Bestimmung
schützt das Recht auf Zusammensein und auf eine „normale“ Lebensführung
innerhalb der Familie.47

4.2.6.    Die Dublin Durchführungsverordnung
Die Dublin Durchführungsverordnung stellt Regeln auf, wie die Dublin Verord-
nung durchzuführen ist. Sie regelt insbesondere detailliert die Bearbeitung von
Gesuchen48 und die Modalitäten der Überstellung49. Ausserdem macht sie Aus-
führungen zu der Handhabung der humanitären Klausel50 und führt ein beson-
deres Schlichtungsverfahren51 ein.
Die Übertragung sämtlicher Daten im Zusammenhang mit dem Dublin Verfah-
ren inkl. Überstellungsverfahren, geschieht über das gesicherte elektronische
Netz „DubliNet“.52

4.3.      Die Eurodac Verordnung
Um die Durchführung des Dublin Übereinkommens zu vereinfachen, zu verbes-
sern und zu beschleunigen wurde die Eurodac Datenbank geschaffen.53 Auf-
grund eines Verweises54 gilt die Eurodac Verordnung nun für die Dublin Ver-
ordnung.
Das Eurodac System besteht aus einer Zentraleinheit, die von der Europäi-
schen Kommission betrieben wird, und aus den nationalen Datenbanken.55 In
ihr werden unverzüglich56 alle Fingerabdrücke von ausländischen Personen
über 14 Jahren aufgenommen.
Die Fingerabdrücke der aufgenommenen Personen werden in drei Kategorien
eingeteilt57:
- Kategorie 1: Asylbewerber58. Diese Daten werden 10 Jahre aufbewahrt;

47
     MAIANI, Kapitel IV, Nr. 8.
48
     Titel I, Kapitel II der DDVO. Dazu unten, Kapitel IV, 3.3.1. und 3.4.1.
49
     Titel I, Kapitel III der DDVO. Dazu unten, Kapitel IV, 3.5.
50
     Titel I, Kapitel IV der DDVO. Dazu unten, Kapitel IV, 2.4.
51
     Titel I, Kapitel V der DDVO. Dazu unten, Kapitel IV, 2.4.4.
52
     Titel II der DDVO.
53
     Vgl. Erwägungsgründe 10 und 11 der DVO. Erwägungsgrund 3 und Art. 1 der Eurodac VO.
54
     Art. 24 Abs. 3 DVO.
55
     BRANDL, S. 50 f.
56
     Vgl. zum unbestimmten Rechtsbegriff „unverzüglich“ HERMANN, S. 212 ff.
57
     Vgl. BOGDANSKI, S. 408 f.
12
- Kategorie 2: Drittstaatsangehörige, die beim illegalen Grenzüberschritt fest-
     genommen werden.59 Die Fingerabdrücke werden während 2 Jahren gespei-
     chert, dürfen aber nur abgelegt werden, um sie mit nachfolgenden Daten der
     Kategorie 1 zu vergleichen (d.h., wenn die aufgegriffene Person später einen
     Asylantrag stellt) ;
- Kategorie 3: Ausländer, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten.60
     Diese Fingerabdrücke werden nur dazu verwendet, sie mit den vorhandenen
     zu vergleichen, um festzustellen, ob die Person bereits einen Asylantrag in
     einem anderen Dublin Staat gestellt hat.
Werden einer Person in einem Mitgliedstaat die Fingerabdrücke abgenommen,
werden diese Daten an die Eurodac Zentraleinheit übermittelt. Dort wird ein
Fingerabdruckvergleich mit den vorhandenen Daten durchgeführt. Das Resultat
des Vergleichs lautet entweder „Treffer“ oder „Nicht-Treffer“. Bei einem Treffer
werden die zugehörigen Daten übermittelt, damit der anfragende Staat die Zu-
ständigkeitsprüfung durchführen kann.61
Die Kommission kritisiert in ihrem Bericht, dass nicht alle Staaten ihrer Ver-
pflichtung nachkommen, die Daten aller illegal einreisenden Personen abzu-
nehmen, denn nur so könne die Eurodac Datenbank tatsächlich zur Erleichte-
rung der Durchführung der Dublin Verordnung beitragen.62
In der Eurodac Durchführungsverordnung sind Regeln enthalten, wie die Über-
mittlung der Daten und die Anwendung der Eurodac Verordnung zu funktione-
ren haben.

58
     Kapitel II Eurodac VO.
59
     Kapitel III Eurodac VO.
60
     Kapitel IV Eurodac VO.
61
     Vgl. HERMANN, S. 215.
62
     Kommission, Bericht zur Bewertung des Dublin Systems, S. 7.
13

III.       Die Assoziierung der Schweiz an Dublin

1.         Entwicklung der Assoziierung
Am 26. Oktober 2004 hat die Schweizerische Eidgenossenschaft mit der EG
bzw. der EU ein Assoziierungsabkommen (DAA)63 abgeschlossen. In Kraft ge-
treten ist das Abkommen am 1. März 2008, tatsächlich umgesetzt wurde es am
12. Dezember 2008, gemeinsam mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen.
Abgesehen von den vier zum Dublin System gehörenden EG-Verordnungen64,
wendet die Schweiz auch die Datenschutz-Richtlinie65 der EG für die Zwecke
des Abkommens an.66
Bereits seit 2001 sind zwischen der EU und dem Königreich Norwegen bzw. der
EU und der Republik Island Übereinkommen in Kraft, die die beiden Nicht-EU-
Staaten an Schengen und Dublin beteiligen.67 Die Ausgestaltung der Assoziie-
rung der Schweiz an das Dublin System sollte gestützt auf die Vorlagen der
Assoziierungsabkommen zwischen Norwegen und der EG, bzw. Island und der
EG erfolgen.68
Aufgrund der Binnenlage der Schweiz drängte sich eine Teilnahme an den Ent-
wicklungen im Asylwesen der EU früher oder später auf.69 Schon im Jahre 1992
hat die Schweizerische Eidgenossenschaft (wie auch die übrigen EFTA-
Staaten) einen Entwurf zu einem Parallelabkommen zum Dublin Übereinkom-
men von der EU erhalten. Ohne das Bestehen der Personenfreizügigkeit zwi-
schen der Schweiz und der EU, gab es für eine Teilnahme der Schweiz an Dub-

63
     Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
     meinschaft über die Kriterien und Verfahren, zur Bestimmung des zuständigen Staates für
     die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, Dublin
     Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68.
64
     Vgl. Art. 1 Ziff. 1 DAA.
65
     Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Oktober 1995 zum
     Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
     Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11 1995, S. 31.
66
     Erwägungsgrund 3 und Art. 1 Ziff. 4 DAA..
67
     Übereinkommen vom 19. Januar 2001 der Republik Island und des Königreichs Norwegen
     mit der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Umsetzung, An-
     wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Rege-
     lungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
     staat oder in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags, ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40.
68
     Erwägungsgründe 6 bis 8 DAA.
69
     KADDOUS/VICENTE, S. 394.
14
lin aus Sicht der EU keine Rechtfertigung.70 Erst im Zuge der Verhandlungen zu
den „Bilateralen II“ wurde das Interesse der Schweiz an der Teilnahme an Dub-
lin wieder in die Diskussion aufgenommen.71
Die Konsequenz der Nicht-Teilnahme der Schweiz war, dass sie als beinahe
einziger Staat in Europa als „Reserveasylland“72 möglich war. Schätzungsweise
20% der Asylgesuche in der Schweiz waren Zweitgesuche.73 Das heisst, ein
Asylbewerber, dessen Antrag in einem EU-Mitgliedstaat abgewiesen wurde,
hatte immer noch die Möglichkeit, einen Antrag in der Schweiz zu deponieren.
Längerfristig bestand keine andere Lösung für die Schweiz, um mit den mas-
senhaften Flüchtlingsströmen und illegalen Zuwanderungen fertig zu werden,
als eine Assoziierung an das Europäische Zuständigkeitssystem.74

2.         Ausgestaltung des Assoziierungsabkommens
2.1.       Das Abkommen

Das Dublin-Assoziierungsabkommen wurde im Rahmen der Bilateralen Verträ-
ge II abgeschlossen. Da Dublin vollends in den ersten Pfeiler der EU integriert
ist, kommt die Kompetenz zum Vertragsabschluss der EG allein zu.75 Ein Son-
derfall gilt für Dänemark, weil dieser Staat an Dublin nur anhand eines völker-
rechtlichen Vertrags teilnimmt und somit nicht an das Assoziierungsabkommen
gebunden ist. Für die Zusammenarbeit zwischen Dänemark und der Schweiz
gilt ein Protokoll.76 Zusätzlich wurde ein Übereinkommen zwischen der Schweiz
und den ebenfalls am Dublin Besitzstand partizipierenden Nicht-EU-Staaten
Norwegen und Island geschlossen.77 Alle diese Abkommen sind miteinander
verknüpft, das heisst, das rechtliche Schicksal des Protokolls mit Dänemark und
des Übereinkommens mit Island und Norwegen hängt von demjenigen des
Dublin-Assoziierungsabkommen ab.

70
     JAMETTI GREINER, S. 197.
71
     Botschaft zu den Bilateralen II, S. 6065.
72
     GATTIKER, S. 13.
73
     BJ, Schengen/Dublin, S. 10.
74
     HAILBRONNER, Kompatibilität, S. 130. EJPD, Faktenblatt, S. 5/3.
75
     CORNU, S. 223.
76
     Art. 11 Abs. 1 DAA.
77
     SR 0.360.598.1. Vgl. Art. 11 Abs. 2 DAA.
15
Ebenso bilden das Schengen- und das Dublin-Assoziierungsabkommen ein
Paket. Das eine konnte nicht ohne das andere abgeschlossen werden.78 Wird
eines der beiden Abkommen aufgelöst, so gilt auch das andere als gekündigt.79

2.2.       Institutionelle Ausgestaltung des Assoziierungsabkommens

2.2.1.     Begriff des Assoziierungsabkommens
Da die Schweiz nicht Teil der Europäischen Union ist, kann sie an das Dublin
System nur assoziiert werden. Das bedeutet, dass sie den Dublin-Besitzstand
übernimmt, „wie er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Assoziierungsab-
kommen besteht, sowie grundsätzlich auch dessen ‚künftige Weiterentwicklun-
gen’“.80 Mit „künftigen Weiterentwicklungen“ ist insbesondere der Erlass von
neuen Rechtsakten oder Massnahmen durch die EG gemeint.81 Im Zusammen-
hang mit den Bilateralen II, inklusive dem Dublin-Assoziierungsabkommen,
spricht man deshalb von einem „dynamischen Abkommen“.
Die Schweiz beschliesst dennoch unabhängig, ob sie eine Weiterentwicklung
übernimmt oder nicht. Ebenso bleibt die Rechtsprechungsbefugnis in der Auto-
nomie der Schweiz. Allerdings kann eine Nicht-Übernahme der Rechtsentwick-
lung im Zusammenhang mit dem Dublin-Besitzstand oder der Rechtsprechung
zu der Beendigung des Abkommens führen.82

2.2.2.     Gemischter Ausschuss
Der Gemischte Ausschusses Dublin (GA) setzt sich aus Mitgliedern der EG-
Kommission und Vertretern des Bundesrates zusammen.83 Es können auch
Sachverständige der EU-Mitgliedstaaten zu den Sitzungen eingeladen wer-
den84.
Der Vorsitzende kann die Sitzung des GA einberufen, ebenso kann auf Initiative
eines Mitglieds eine Tagung stattfinden. Diese können auf verschiedenen Ebe-
nen durchgeführt werden. Das heisst, dass entweder Sachverständige, hoch-

78
     Botschaft zu den Bilateralen II, S. 6124.
79
     Art. 18 SAA, Art. 16 Abs. 2 DAA.
80
     Botschaft zu den Bilateralen II, S. 6125.
81
     EPINEY/MEIER/EGBUNA-JOSS, S. 917.
82
     Botschaft zu den Bilateralen II, S. 6125. Mehr dazu unten, Kapitel III, 2.2.4.
83
     Art. 3 Abs. 1 DAA.
84
     Vgl. Schlussakte zum DAA.
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