Kriterien und Verfahren nach der Dublin Assoziierung für die Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat - Tamara Graf Grosse ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Kriterien und Verfahren nach der Dublin Assoziierung für die Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat Tamara Graf Grosse Masterarbeit Betreuer/in: PD Dr. Peter Uebersax Beginn der Arbeit: 16. März 2009 Abgabe-Datum: 16. September 2009
I Inhaltsverzeichnis I. Einleitung ..........................................................................................................1 II. Entwicklung eines Europäischen Asylrechts .....................................................2 1. Einführung.........................................................................................................2 2. Rechtsquellen des Völkerrechts........................................................................2 2.1. Genfer Flüchtlingskonvention............................................................................2 2.2. Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte ............................3 3. Geschichtliche Entwicklung in Europa ..............................................................3 3.1. Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ............................3 3.2. Dublin Übereinkommen.....................................................................................5 3.2.1. Allgemeines ......................................................................................................5 3.2.2. Ziele des Dublin Übereinkommens ...................................................................6 3.2.3. Beurteilung des Dublin Übereinkommens .........................................................6 4. Der Dublin-Besitzstand .....................................................................................7 4.1. Rechtsgrundlagen.............................................................................................7 4.2. Die Dublin Verordnung......................................................................................9 4.2.1. Grundsätze und Ziele........................................................................................9 4.2.2. Gemeinsame Asylpolitik....................................................................................9 4.2.3. Vermeidung von Mehrfachanträgen und „one-chance-only-Prinzip“ ...............10 4.2.4. Effektiver Zugang zu den Verfahren und Vermeidung von „refugees in orbit“................................................................................................................10 4.2.5. Wahrung der Einheit der Familie.....................................................................10 4.2.6. Die Dublin Durchführungsverordnung .............................................................11 4.3. Die Eurodac Verordnung.................................................................................11 III. Die Assoziierung der Schweiz an Dublin.........................................................13 1. Entwicklung der Assoziierung .........................................................................13 2. Ausgestaltung des Assoziierungsabkommens................................................14 2.1. Das Abkommen ..............................................................................................14 2.2. Institutionelle Ausgestaltung des Assoziierungsabkommens ..........................15 2.2.1. Begriff des Assoziierungsabkommens ............................................................15 2.2.2. Gemischter Ausschuss ...................................................................................15
II 2.2.3. Übernahme künftiger Weiterentwicklungen.....................................................17 2.2.4. Streitbeilegungsverfahren ...............................................................................18 3. Organisatorische Eingliederung von Dublin in der Schweiz ............................19 3.1. Bundesamt für Migration .................................................................................19 3.2. Empfangs- und Verfahrenszentren .................................................................20 4. Grundzüge des Schweizer Asylrechts und die Vereinbarkeit mit europäischen Bestimmungen..........................................................................21 4.1. Flüchtlingsbegriff und Asylgewährung.............................................................21 4.2. Wegweisung ...................................................................................................23 4.3. Vorläufige Aufnahme.......................................................................................23 4.4. Vorübergehender Schutz ................................................................................24 IV. Der Ablauf des Schweizer Asylverfahrens nach der Dublin Assoziierung.......25 1. Vorbemerkung ................................................................................................25 2. Das Dublin Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit ......................................25 2.1. Einleitung des Verfahrens ...............................................................................25 2.2. Die Zuständigkeitskriterien..............................................................................28 2.2.1. Rangfolge........................................................................................................28 2.2.2. Familie ............................................................................................................28 2.2.2.1. Unbegleitete Minderjährige....................................................................... 29 2.2.2.2. Familienangehörige in einem Dublin Mitgliedstaat ................................... 30 2.2.3. Verantwortlichkeit für Aufenthalt .....................................................................31 2.2.3.1. Gültiger Aufenthaltstitel ............................................................................ 31 2.2.3.2. Gültiges Visum ......................................................................................... 31 2.2.3.3. Mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa ................................................ 32 2.2.3.4. Abgelaufene Aufenthaltstitel oder Visa..................................................... 33 2.2.3.5. Erschleichen eines Aufenthaltstitels oder Visums .................................... 33 2.2.3.6. Illegale Grenzüberschreitung.................................................................... 34 2.2.3.7. Einreise ohne Visumszwang .................................................................... 35 2.2.3.8. Einreise über einen Flughafen.................................................................. 35 2.2.4. Erstasylregel ...................................................................................................35 2.2.5. Familienzusammenführung.............................................................................36 2.3. Selbsteintritt ....................................................................................................36 2.4. Humanitäre Klausel.........................................................................................37
III 2.4.1. Allgemeines ....................................................................................................37 2.4.2. Zusammenführung bei Hilfsbedürftigkeit.........................................................38 2.4.3. Unbegleitete Minderjährige .............................................................................39 2.4.4. Schlichtungsverfahren.....................................................................................40 3. Das Überstellungsverfahren............................................................................40 3.1. Die Weiterführung des Verfahrens..................................................................40 3.2. Informationsersuchen......................................................................................41 3.3. Die Aufnahme .................................................................................................42 3.3.1. Das Aufnahmegesuch.....................................................................................42 3.3.2. Beweismittel und Indizien................................................................................43 3.3.3. Das dringliche Gesuch ....................................................................................44 3.3.4. Bearbeitung des Gesuchs...............................................................................44 3.3.5. Reaktion auf das Gesuch................................................................................45 3.4. Die Wiederaufnahme ......................................................................................46 3.4.1. Voraussetzungen für die Wiederaufnahmepflicht............................................46 3.4.2. Das Wiederaufnahmegesuch..........................................................................46 3.4.3. Reaktion auf das Gesuch................................................................................47 3.4.4. Erlöschen der Wiederaufnahmepflicht ............................................................47 3.5. Die Überstellung .............................................................................................48 3.5.1. Der Überstellungsentscheid ............................................................................48 3.5.2. Rechtsbehelf gegen den Überstellungsentscheid ...........................................49 3.5.3. Die Frist zur Überstellung................................................................................49 3.5.4. Die Durchführung der Überstellung.................................................................50 3.5.5. Inhaftierung zum Zweck der Durchführung der Überstellung ..........................52 3.5.6. Die Überstellung bei Anwendung der humanitären Klausel ............................53 3.5.7. Die Aus- und Zurückweisung in einen sicheren Drittstaat ...............................53 3.5.8. Ausgestaltung des Überstellungsverfahrens in der Schweiz...........................54 3.5.8.1. Allgemeines Verfahren ............................................................................. 54 3.5.8.2. Flughafenverfahren .................................................................................. 55 4. Rechtsmittelverfahren in der Schweiz .............................................................55 4.1. Allgemeines ....................................................................................................55 4.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ...............................................56 4.3. Beschwerden gegen Verfügungen im Flughafenverfahren .............................56
IV V. Kritische Punkte des Überstellungsverfahrens................................................58 1. Keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Überstellungsentscheid...................................................................................58 1.1. Allgemeines ....................................................................................................58 1.2. Recht auf effektiven Rechtsschutz..................................................................58 1.3. Gefahr des Ketten-refoulements .....................................................................59 2. Verhaftungen zum Zweck der Durchführung der Überstellung .......................61 VI. Schluss ...........................................................................................................62
V Literaturverzeichnis ACHERMANN ALBERTO, Das Erstasylabkommen von Dublin, ASYL 4/1990, S. 12-19 ACHERMANN ALBERTO / HAUSAMMANN CHRISTINA, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991 BRANDL ULRIKE, Distribution of Asylum Seekers in Europe? Dublin II Regulation de- termining the Resoponsibility for examining an Asylum Application, in: DIAS URBANO DE SOUSA CONSTANÇA / DE BRUYCKER PHILIPPE (Hrsg.), The Emergence of a European Asylum Policy/L’emergence d’une politique Européenne d’asile, Brüssel 2004 BOGDAÑSKI PASCAL-HERVE, L’association de la Suisse au système de Dublin, in: Kaddous Christine / Jametti Greiner Monique (Hrsg.), Bilaterale Verträge II Schweiz- EU, Genf, u.a.: Helbing und Lichtenhahn, 2006 CARLIER JEAN-YVES, Le développement d’une politique commune en matière d’asile, in: DIAS URBANO DE SOUSA CONSTANÇA / DE BRUYCKER PHILIPPE (Hrsg.), The Emer- gence of a European Asylum Policy/L’emergence d’une politique Européenne d’asile, Brüssel 2004 CARONI MARTINA, Menschenrechtliche Anforderungen an den Rechtsschutz im Über- stellungsverfahren, Folien zur Weiterbildungsveranstaltung „Dublin“ der SFH, Bern 2009. CORNU ANNE, Les aspects institutionnels des Accords d’association de la Suisse à Schengen et à Dublin, in: KADDOUS CHRISTINE / JAMETTI GREINER MONIQUE (Hrsg.), Bilaterale Verträge II Schweiz-EU, Genf, u.a. 2006 ECRE, Summary Report on Dublin, 2006, abrufbar unter: [zuletzt abgerufen am 4. September 2009]
VI EPINEY ASTRID / MEIER ANNEKATHRIN / EGBUNA-JOSS ANDREA, Schengen/Dublin, in: THÜRER DANIEL et al. (Hrsg.), Bilaterale Verträge I&II Schweiz - EU: Handbuch, Zürich 2007 FERGUSON SIDORENKO OLGA, The Common European Asylum System: background, current state of affairs, future direction, The Hague 2007 FILZWIESER CHRISTIAN / LIEBMINGER BARBARA, Die Dublin II-Verordnung, Das Europä- ische Asylzuständigkeitssystem, 2. Auflage, Wien / Graz 2007 GATTIKER MARIO, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999 GOODWINN-GILL GUY S. / MC ADAM JANE, The Refugees in International Law, 3. Auf- lage, Oxford 2007 GUILD ELSPETH, Jurisprudence of the European Court of Human Rights: Lessons for the EU Asylum Policy, in: DIAS URBANO DE SOUSA CONSTANÇA / DE BRUYCKER PHILIPPE (Hrsg.), The Emergence of a European Asylum Policy/L’emergence d’une politique Européenne d’asile, Brüssel 2004 GUTZWILLER SUSANNE, Komitologie und Gemischte Ausschüsse im Rahmen der As- soziierung der Schweiz an Schengen/Dublin, in: KADDOUS CHRISTINE / JAMETTI GREI- NER MONIQUE (Hrsg.), Bilaterale Verträge II Schweiz-EU, Genf, u.a. 2006. HAILBRONNER KAY, Kompatibilität des Schweizer Asylverfahrens mit Harmonisie- rungsbestrebungen im Asylrecht der Europäischen Union, Zürich 2000 HERDEGEN MATTHIAS, Europarecht, 9. Auflage, München 2007 HERMANN MATHIAS, Das Dublin System, Zürich 2008. Zit.: HERMANN, Dublin System HERMANN MATHIAS, Refoulement-Verbote und effektiver Rechtsschutz bei Dublin Entscheidungen, in: Jusletter 25. Mai 2009. Zit.: HERMANN, Rechtsschutz
VII HRUSCHKA CONSTANTIN, Die Dublin II-Verordnung, Voraussetzungen und (men- schen)rechtliche Standards ihrer Anwendung, in: Beilage zum ASYLMAGAZIN 1- 2/2008, „Das Dublin-Verfahren, Hintergrund und Praxis“, Informationsverbund Asyl e.V. HUGI YAR THOMAS, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: UEBERSAX PETER / RUDIN BEAT / HUGI YAR THOMAS / GEISER THOMAS (Hrsg.), Handbücher für die An- waltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009 JAAG TOBIAS / MÜLLER GEORG / TSCHANNEN PIERRE, Ausgewählte Gebiete des Bun- desverwaltungsrechts, Basel 2006 JAMETTI GREINER MONIQUE, Würdigung, in KADDOUS CHRISTINE / JAMETTI GREINER MO- NIQUE (Hrsg.), Bilaterale Verträge II Schweiz-EU, Genf, u.a. 2006 KADDOUS CHRISTINE / VICENTE RUTE, Le rapprochement de la Suisse à la politique européenne en matière d’asile et d’immigration, in: HIGGINS IMELDA (Hrsg.), Migration and Asylum Law and Policy in the European Union, Cambridge 2004 KÄLIN WALTER, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990 KATABUKA BENJAMIN, La compatibilité du droit suisse sur l'asile à la Convention de Dublin, RDAF 59/2003, S. 31 ff. KIENER REGINA / KUHN MATHIAS, Rechtsschutz und Zugang zu Rechtsberatung und - vertretung, in: UNHCR (Hrsg.), Eine wissenschaftliche Vergleichsstudie: Europäische Asylrechtsharmonisierung und schweizerisches Asylrecht unter Berücksichtigung internationaler Flüchtlings- und Menschenrechte, Bern 2009 MAIANI FRANCESCO, L'unité familiale et le système de Dublin, Basel 2006 Neue Zürcher Zeitung, Mit Dublin Asylabkommen zufrieden, 14.07.2009, abrufbar unter: [zuletzt abgerufen am 2. September 2009]
VIII PELZER MAREI, Flüchtlinge im Verschiebebahnhof EU, Die EU-Zuständigkeits- verordnung „Dublin II“, in: Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), Frankfurt / Main 2008 SCHMID CHRISTIAN, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, Baden-Baden 2001 SCHMID CHRISTIAN / FILZWIESER CHRISTIAN, Die Dublin II-Verordnung, Das europäi- sche Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2004 Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Protokoll zur Weiterbildungsveranstaltung „Dublin“ der SFH vom 19. Mai 2009 in Bern STÖCKLI WALTER, Asyl, in: UEBERSAX PETER / RUDIN BEAT / HUGI YAR THOMAS / GEISER THOMAS (Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009 UEBERSAX PETER, Migrationsrechtliche Auswirkungen der Bilateralen II, AJP 8/2005 UNHCR, The Dublin II Regulation – A UNHCR Discussion Paper, Auszugsweise Übersetzung der UNHCR-Studie, 2006, abrufbar unter: [zuletzt abgeru- fen am 4. September 2009] VILLIGER MARK E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Auflage, Zürich 1999 ZÜND ANDREAS, Kommentar zum AuG, in: SPESCHA MARC / THÜR HANSPETER / ZÜND ANDREAS (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2008. ZÜND ANDREAS / ARQUINT HILL LADINA, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: UEBERSAX PETER / RUDIN BEAT / HUGI YAR THOMAS / GEISER THOMAS (Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009
IX Materialien - Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkom- men («Bilaterale II») vom 1. Oktober 2004, zit.: „Botschaft zu den Bilateralen II“, BBl. Nr. 44 vom 9. November 04, S. 5965 - Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und zu den Ände- rungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands (Ergänzungen) vom 24. Ok- tober 2007, zit: „Botschaft 2007“, BBl. Nr. 48 vom 27. November 2007, S. 7937 - Bundesamt für Justiz (BJ), Schengen/Dublin, Sicherheit dank internationaler Zu- sammenarbeit, abrufbar unter: [zuletzt abgerufen am 3. Sep- tember 2009] - BJ, Faktenblatt zu Schengen/Dublin, abrufbar unter: [zuletzt abgerufen am 3. Sep- tember 2009] - Bundesamt für Migration (BFM), Die Umsetzung des Dublin-Abkommens in der Schweiz, Handout des BFM zur Weiterbildungsveranstaltung „Dublin“ der Schwei- zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Mai 2009 in Bern - BFM, Das BFM, abrufbar unter: [zuletzt abgerufen am 9. August 2009]
X - BFM, Medienmitteilung vom 14. Januar 2009, abrufbar unter: [zuletzt abgerufen am 24. August 2009] - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), abrufbar unter: [zuletzt abgerufen am 9. August 2009] - EJPD, Asylverfahren, abrufbar unter: [zuletzt abgerufen am 9. August 2009] - EJPD, Interview mit Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf, abrufbar unter: [zuletzt abgerufen am 9. August 2009] - Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Bericht der Kommission zur Be- wertung des Dublin-Systems, Brüssel 2007, abrufbar unter: [zu- letzt abgerufen am 4. September 2009]
XI Abkürzungen ABl. Amtsblatt (EU) Abs. Absatz Art. Artikel AsylG Asylgesetz (Schweiz), SR 142.31 AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 147.20 Benelux Belgien, Niederlande, Luxemburg BBl. Bundesblatt (Schweiz) BFF Bundesamt für Flüchtlinge BFM Bundesamt für Migration (Schweiz) BJ Bundesamt für Justiz BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101 BVGer Bundesverwaltungsgericht (Schweiz) DAA Dublin Assoziierungsabkommen DB EAR Direktionsbereich Einreise, Aufenthalt und Rückkehr des BFM DB AV Direktionsbereich Asylverfahren des BFM DÜ Dublin Übereinkommen DVO Dublin Verordnung DDVO Dublin Durchführungsverordnung E. Erwägungsgrund ECRE European Council on Refugees and Exiles EFTA European Free Trade Association (ISL, N, FL, CH) EG Europäische Gemeinschaft EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101 EU Europäische Union EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft EUV Vertrag über die Europäische Union
XII EVZ Empfangs- und Verfahrenszentrum f./ff. fortfolgende FK Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30 FL Fürstentum Liechtenstein Fn. Fussnote GA Gemischter Ausschuss GASP Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik (2. Säule der EU) IMES Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung ISL Island lit. litera N Norwegen Nr. Nummer RL Richtlinie (EU) Rz. Randziffer S. Seite / Satz SDÜ Schengen Durchführungsübereinkommen SFH Schweizerische Flüchtlingshilfe s.o. siehe oben SR Systematische Sammlung des Bundesrechts (Schweiz) s.u. siehe unten TZ Transitzentrum u.a. unter anderem u.ä. und ähnliches UAbs. Unterabsatz UNHCR United Nations High Commissioner for Refugees UNO United Nations Organisation UNO-KRK Übereinkommen über die Rechte des Kindes, SR 0.107 UNO Pakt I Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, SR 0.103.1 UNO Pakt II Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, SR 0.103.2 Vgl. Vergleiche z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer
1 I. Einleitung Vorweg die Bemerkung, dass in folgender Arbeit der Leserlichkeit halber nur die männliche Form verwendet wurde. Selbstverständlich ist die weibliche Form mitzulesen. Vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den Kriterien und Verfahren nach der Dublin Assoziierung für die Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat. Dieser lange Titel beinhaltet folgende Aspekte: zunächst soll be- schrieben werden, was es mit „Dublin“ auf sich hat. Damit ist vorderhand die Dublin Verordnung der EG gemeint, die Kriterien und Verfahren festlegt, die zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines Asylantrags inner- halb des Dublin-Raumes führen sollen (Kapitel II). Dann wird erklärt, wie die Assoziierung der Schweiz an diese EG-Verordnung geschehen ist, und welche Konsequenzen sich daraus für das Asylverfahren in der Schweiz ergeben (Kapitel III). Im folgenden Hauptteil (Kapitel IV) wird detailliert auf die Kriterien eingegangen, die zu prüfen sind um den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Staat festzustellen. Danach wird beschrieben, wie das Überstellungsverfahren ab- läuft, das zum Zuge kommt, wenn der Asylbewerber seinen Antrag in einem Dublin-Mitgliedstaat gestellt hat, der nach den Kriterien der Dublin Verordnung nicht für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Zuletzt sollen die aus men- schenrechtlicher Sicht kritischen Punkte beleuchtet werden (Kapitel V). Da die Umsetzung des Dublin-Besitzstandes in der Schweiz erst im Dezem- ber 2008 abgeschlossen war, steckt die Schweizer Praxis noch in den Kinder- schuhen. Aber auch aus den europäischen Mitgliedstaaten sind noch immer Umsetzungsschwierigkeiten bekannt, was insbesondere Flüchtlingsorganisatio- nen wie der UNHCR und ECRE kritisieren. Eine Harmonisierung des Verfah- rens ohne eine Harmonisierung des materiellen Asylrechts ist aus Sicht der Schutzbedürftigen auf Dauer schwierig aufrecht zu erhalten. Mit der Arbeit wird versucht, einen Überblick über die neu durch die Assoziie- rung an Dublin geltenden Regeln zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zu geben.
2 II. Entwicklung eines Europäischen Asylrechts 1. Einführung Der Begriff Asyl stammt vom Griechischen „asulos“ und beschreibt einen Ort, an dem eine Person Schutz findet.1 Das Recht auf Asyl gab es schon vor Jahr- hunderten, damals als religiöses Recht auf Asyl. Mit dem Entstehen der Natio- nalstaaten wurde es zum Souveränitätsbereich der Staaten. Der Begriff des Flüchtlings entstand erst im 20. Jahrhundert. Er wurde durch internationale Ver- träge gefestigt, insbesondere durch die Genfer Flüchtlingskonvention.2 Mit der Schaffung des Europäischen Binnenmarktes und der Personenfreizügigkeit im Besonderen, wurde die einheitliche Regelung des Asylrechts in Europa immer wichtiger. In der Europäischen Union ist der Bereich Asyl zu einem grossen Teil in die Kompetenz der Gemeinschaft übertragen worden. Die wichtigste Rege- lung der EG in diesem Bereich ist die Dublin Verordnung. 2. Rechtsquellen des Völkerrechts 2.1. Genfer Flüchtlingskonvention In der Situation nach dem zweiten Weltkrieg kam man zu der Erkenntnis, dass eine internationale Zusammenarbeit zur Bewältigung der Flüchtlingsströme un- umgänglich war. Zu diesem Zweck wurde im Jahre 1951 die Genfer Flücht- lingskonvention3 verabschiedet. Da die Konvention zeitlich und räumlich be- grenzt ist und auf die Nachkriegssituation ausgerichtet ist, wurde im Jahr 1967 in New York ein Protokoll4 unterzeichnet, das diese Beschränkungen aufhebt. Die Genfer Flüchtlingskonvention ist gemeinsam mit ihrem Protokoll das wich- tigste Instrument des Flüchtlingsschutzes im Völkerrecht und ist von allen EU- Mitgliedstaaten und der Schweiz, Island und Norwegen unterzeichnet worden, nicht aber von der EG.5 1 CARLIER, S. 1. 2 SIDORENKO, S. 1. 3 SR 0.142.30. 4 SR 0.142.301. 5 HERMANN, Dublin System, S. 13.
3 Die Flüchtlingskonvention gibt kein Recht auf Asyl sondern regelt nur das Recht im Asyl.6 Sie gibt Mindestanforderungen, die von den unterzeichneten Staaten bei der Ausgestaltung ihres Asylrechts einzuhalten sind. Eine der wichtigsten Regeln ist das flüchtlingsrechtliche Verbot der Aus- und Zurückweisung in einen Verfolgerstaat, das sogenannte Gebot des non-refoulement, das in Art. 33 FK verankert ist.7 2.2. Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten von 1950 (EMRK)8 ist das wichtigste Instrument des Menschenrechts- schutzes in Europa. Sie wurde von allen Mitgliedstaaten des Europarates un- terzeichnet, wobei alle Mitglieder der EU auch Mitgliedstaaten des Europarates sind, so wie auch die Schweiz. Die EG ist (noch) nicht Vertragspartei der EMRK, gemäss Art. 6 Abs. 2 S. 1 EUV in der Fassung des Vertrages von Lis- sabon, soll sie aber der EMRK beitreten.9 Ein Verstoss gegen eine Bestimmung der EMRK kann einen Prozess vor dem Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte in Strassburg zur Folge haben. Die Rechtsprechung des EGMR in Strassburg hat aus der Bestimmung des Art. 3 EMRK (Folterverbot) ein menschenrechtliches Refoulement-Verbot abge- leitet. Weitere im Zusammenhang mit vorliegender Arbeit wichtige Bestimmun- gen sind Art. 5 (Recht auf Freiheit)10, Art. 8 EMRK (Einheit der Familie)11 und Art. 13 EMRK (Gebot effektiven Rechtsschutzes)12. 3. Geschichtliche Entwicklung in Europa 3.1. Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems Die Schaffung des Binnenmarktes führte auch zu der Abschaffung der Perso- nenkontrollen an den Binnengrenzen. Um diese Grenzkontrollen abzubauen 6 HERMANN, Dublin System, S. 13. 7 Vgl. dazu unten, Kapitel V, 1.3. 8 SR 0.101. 9 HERMANN, Dublin System, S. 16. 10 S.u., Kapitel V, 2. 11 S.u., Kapitel II, 4.2.5., Kapitel III, 2.2.2. 12 S.u., Kapitel V, 1.2.
4 und um die Kontrolle der Aussengrenzen zu verstärken, haben fünf EG-Staaten (Benelux, Frankreich und Deutschland) im Jahr 1985 das Übereinkommen von Schengen (Schengen I) geschlossen. 1990 wurde das Abkommen zur Durch- führung des Schengen Übereinkommens (Schengen II) geschlossen. Die Zu- sammenarbeit im Bereich Schengen geschah auf intergouvernementaler Basis ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft, im Rahmen eines völkerrechtli- chen Vertrags. Erst das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen- Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union, das im Zusammenhang mit dem Vertrag von Amsterdam abgelegt wurde, hat den Schengen- Besitzstand in den „institutionellen und rechtlichen Rahmen der Europäischen Union“ eingegliedert13, was dazu geführt hat, dass die Normen aus dem Schen- gen-Besitzstand für alle Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind. Seit 1999 sind Norwegen und Island an Schengen assoziiert, seit Dezember 2008 gehört auch die Schweiz dazu. Das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) verfügt in Kapitel 7 über Regelungen über die Zuständigkeit für die Behandlung von Asylbegehren. Mit dem Abschluss des Dublin Übereinkommens haben die Mitgliedstaaten be- schlossen, dass die Regeln über das Asyl im SDÜ keine Wirkung mehr haben werden, sobald das Dublin Übereinkommen (DÜ) in Kraft getreten ist.14 Der Vertrag von Maastricht von 1992 schaffte die Europäische Union. Diese besteht aus den so genannten drei Säulen. In der ersten Säule befindet sich alles, was gemeinschaftsrechtlich geregelt wird, insbesondere die Gründungs- verträge EGV und der EUV. Die zweite Säule beinhaltet die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP). Die dritte Säule trägt die Überschrift polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Die Zusammenarbeit in der zweiten und dritten Säule geschieht auf intergou- vernementaler Basis, d.h., die Mitgliedstaaten arbeiten miteinander anhand von völkerrechtlichen Verträgen, ohne aber Hoheitsrechte an die Gemeinschaft ab- zutreten, wie dies in den Bereichen der ersten Säule geschehen ist.15 Mit dem Vertrag von Amsterdam sollte 1997 ein Raum der Freiheit, der Sicher- heit und des Rechts geschaffen werden. Zu diesem Zweck wurde der Schen- gen-Besitzstand anhand des dem Vertrag angehängten Protokolls Nr. 2 in die 13 HERDEGEN, S. 302 Rz. 6. 14 Dazu SIDORENKO, S. 15. Zum DÜ vgl. unten … 15 HERDEGEN, S. 48 Rz. 13.
5 Gemeinschaftskompetenz überführt. Die Bereiche Visa-, Asyl- und Einwande- rungspolitik wurden von der dritten Säule in die erste Säule übertragen, was eine Vergemeinschaftung dieser Themen zur Folge hatte.16 Das bedeutet, der EG kommt eine Rechtssetzungskompetenz zu und die Fragen werden nicht mehr wie vorher auf intergouvernementaler Ebene geregelt. Infolgedessen wurde neu der Titel IV des EG-Vertrags eingeführt mit dem Na- men „Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Per- sonenverkehr“. Dem Unionsvertrag beigefügt sind zwei Protokolle betreffend die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und diejenige Dänemarks (Protokolle Nr. 4 und 5). Diese Staaten haben sich gegen eine Vergemeinschaf- tung von Teilen aus der dritten Säule ausgesprochen.17 An der ausserordentlichen Zusammenkunft des Europäischen Rates in Tampe- re im Jahr 1999 wurden die sogenannten „zehn Meilensteine“18 für den Ausbau der Europäischen Union zu einem Raum der Freiheit, des Rechts und der Si- cherheit festgelegt. Diese beinhalten auch Grundsätze und Ziele für die Zu- sammenarbeit in Asylsachen und die Grundlage zur Errichtung eines Gemein- samen Europäischen Asylsystems.19 Die gefassten Beschlüsse wurden sodann in die Dublin Verordnung aufgenommen. Die meisten Regelungen stellen aber Kompromissvorschriften dar, was dazu geführt hat, dass die teils erwartete Umwälzung im Asylbereich ausgeblieben ist.20 3.2. Dublin Übereinkommen 3.2.1. Allgemeines Dieselben Staaten, die 1985 das Schengen Übereinkommen abgeschlossen haben, haben auch im Jahre 1990 in Dublin ein Übereinkommen abgeschlos- sen, das Kriterien aufstellt, anhand derer sich der zuständige Staat für die Prü- fung eines Asylantrages bestimmen lässt. Nach und nach sind auch die übrigen EG-Staaten beigetreten. Das Dublin Übereinkommen hatte keine Asylrechts- harmonisierung zum Ziel sondern stellte nur objektive Kriterien auf, die von den 16 HERDEGEN, S. 51 Rz. 22 f. 17 Vgl. unten, Kapitel II, 4.1. 18 Vgl. dazu SCHMID/FILZWIESER, S. 25 ff. 19 BRANDL, S. 36. Vgl. auch Erwägungsgründe 1-3 der DVO. 20 SCHMID/FILZWIESER, S. 32.
6 Unterzeichnerstaaten im Rahmen ihrer nationalstaatlichen Asylverfahren ange- wandt werden sollten. 3.2.2. Ziele des Dublin Übereinkommens21 Die Ziele des Dublin Übereinkommens lassen sich grösstenteils der Präambel zum Abkommen entnehmen. Auch wenn keine materielle Asylrechtsharmonisie- rung vorgesehen war, so hat der Abschluss des Dublin Übereinkommens den- noch einen ersten Schritt in Richtung einer Harmonisierung der Asylpolitik der Mitgliedstaaten gebracht. Den Flüchtlingen soll Schutz gewährt werden in Ein- haltung der Genfer Flüchtlingskonvention. Das Dublin Übereinkommen räumt den Asylbewerbern erstmals völkervertraglich ein Recht auf Prüfung ihres Asyl- antrags ein.22 Das Ziel dieses Rechts auf Prüfung des Asylantrags ist die Ver- meidung von „refugees in orbit“, d.h., solche Asylbewerber, für deren Anträge sich kein Staat zuständig fühlt und die schlussendlich kein Asylverfahren durch- laufen können. Durch das Abkommen soll der freie Personenverkehr gewähr- leistet werden. Damit zusammen hängt das One-chance-only-Prinzip, das be- sagt, dass jeder Asylbewerber nur einmal im gesamten Dublin Raum einen An- trag stellen darf, der geprüft wird. Dadurch soll Asyltourismus bzw. „asylum- shopping“23 vermieden bzw. reduziert werden, da eine Vermeidung unrealis- tisch ist. Um dieses Ziel erreichen zu können wurde sodann auch die Eurodac Datenbank eingerichtet.24 3.2.3. Beurteilung des Dublin Übereinkommens Positiv zu bewerten ist insbesondere, dass eine völkerrechtliche Pflicht der Staaten entsteht, ein Asylgesuch zu prüfen. Diese Prüfungspflicht hat wiederum als Konsequenz die Pflicht, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Schutz zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.25 Als besonders kritisch beurteilt ACHERMANN26 die starre Zuständigkeitsregelung. Den Asylsuchenden besteht keine Möglichkeit mehr, sich selber zu entschei- den, in welchem Land sie Asyl beanspruchen möchten, da auf Grund der Zu- 21 Auflistung gemäss SCHMID/BARTELS, S. 273 ff. 22 Art. 3 Abs. 1 DÜ. S. u. 3.1.3. 23 Genaueres dazu unten 4.2.3. 24 Vgl. dazu unten 4.3. 25 ACHERMANN, S. 15. 26 ACHERMANN, S. 16.
7 ständigkeitskriterien entschieden wird, welcher Staat die Prüfung des Asylan- trags übernimmt. Es werden somit Kriterien wie Sprachkenntnisse, Kultur, kolo- niale Vergangenheit u.ä. nicht berücksichtigt. 4. Der Dublin-Besitzstand 4.1. Rechtsgrundlagen Auf der Grundlage von Art. 63 EGV haben Rat und Kommission folgende Ver- ordnungen erlassen, die den so genannten Dublin-Besitzstand (auch als Dublin System bezeichnet) bilden: - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin Verordnung)27; - Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin Durchführungsver- ordnung)28; - Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwe- cke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (Eurodac Ver- ordnung)29; - Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festle- gung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (Eu- rodac Durchführungsverordnung)30. Diese Verordnungen stellen für die Mitglieder der EU unmittelbar anwendbares Recht dar (Art. 249 EGV). 27 ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1-10. 28 ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3-23. 29 ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1-10. 30 ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1-5.
8 Für Dänemark, Irland und Grossbritannien gelten Sonderbestimmungen. Diese Staaten hatten sich bei der Errichtung des Vertrags von Amsterdam gegen eine Vergemeinschaftung von Politikbereichen aus der dritten Säule gestellt.31 Sie haben erklärt, dass Titel IV des EU-Vertrags nicht für sie gelten soll. Diese Er- klärungen sind in zwei Protokollen dem Amsterdamer Vertrag angehängt. Da es sich beim Titel IV unter anderem um den Bereich Asyl handelt, muss auch für die Geltung der Dublin Verordnung in genannten Staaten eine Sonderregelung angewendet werden. Das Vereinigte Königreich und Irland haben am 30. Oktober 2001 für die Annahme und Anwendung der Dublin Verordnung ausgesprochen.32 Dänemark hingegen hat erklärt, die Dublin Verordnung nicht anzuwenden. In der Beziehung zwischen Dänemark und den übrigen Mitglied- staaten gilt weiterhin das Dublin Übereinkommen.33 Daneben haben sich die Nicht-EU-Mitgliedstaaten Island und Norwegen, sowie im Dezember 2008 auch die Schweiz, an das Dublin System assoziiert. Es gelten spezielle Assoziie- rungsabkommen, die auf die Dublin und Eurodac Verordnungen Bezug neh- men.34 Des Weiteren sind in Umsetzung des Art. 63 EGV die Aufnahmerichtlinie35, die Asylverfahrensrichtlinie36 und die Qualifikationsrichtlinie37 erlassen worden. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinien ist abgelaufen, was bedeutet, dass der Min- deststandard, der durch diese Erlasse festgelegt wurde, in allen EU- Mitgliedstaaten gelten muss.38 Nicht an diese Richtlinien gebunden sind die as- soziierten Dublin Staaten Norwegen, Island und die Schweiz. 31 SIDORENKO, S. 26 f. 32 Vgl. Erwägung 17 der Dublin Verordnung. 33 Vgl. die Erwägungsgründe 18 und 19 zur Dublin Verordnung. 34 Dazu unten, … 35 RL 2003/9/EG vom 27. Januar 2003, ABl. L 31/18, 6. Februar 2003. 36 RL 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005, ABl. L 326/13, 13. Dezember 2005. 37 RL 2004/83/EG vom 29. April 2004, ABl. L 304/12, 30. September 2004. 38 HRUSCHKA, S. 3.
9 4.2. Die Dublin Verordnung 4.2.1. Grundsätze und Ziele Die Dublin Verordnung kann als Weiterentwicklung des Dublin Übereinkom- mens bezeichnet werden39, insofern wurden die Grundsätze und Ziele des Dub- lin Übereinkommens wurden mehr oder weniger übernommen.40 Im Hinblick auf die Behandlung von Asylgesetzen gilt das Erstasylprinzip. Dieses soll Zweitge- suche ausschliessen und anhand einer Verteilungsregel die Zuständigkeit eines Staates begründen.41 Insbesondere sollten die Effizienz des Dublin-Systems und die Gewährleistung der Einheit der Familie der Asylbewerber gegenüber dem Dublin Übereinkommen verbessert werden.42 Der Inhalt der Dublin Ver- ordnung ist die Festlegung von Kriterien und Verfahren, die anzuwenden sind, um den für die Prüfung eines im Dublin Raum gestellten Asylantrages eines Drittstaatsangehörigen zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen. Damit sollen verschiedene andere Grundsätze und Ziele verwirklicht werden und Probleme gelöst werden, die durch die Schaffung der Personenfreizügigkeit in den Mit- gliedstaaten entstanden sind. 4.2.2. Gemeinsame Asylpolitik43 Die Schaffung des Binnenmarktes hat zu einer Aufhebung der Binnengrenzen und somit auch der Personenkontrollen an den Grenzen geführt und hat einen ganzheitlichen Raum geschaffen. In diesem Raum konnten sich auch illegal anwesende Personen und Asylbewerber frei bewegen. Um den damit entste- henden Problemen (Mehrfachanträge (so genanntes „asylum shopping“) und „refugees in orbit“) entgegenzuwirken, wurde eine Zusammenarbeit der Mit- gliedstaaten unabdingbar. Um einheitliche Regelungen zu erzielen und einen Mindeststandard von Verfahrensregeln festzusetzen, hat sich dann auch die Europäische Gemeinschaft die Kompetenz verschafft, im Asylbereich gemein- schaftsrechtliche Regelungen zu treffen. Es ist aus heutiger Sicht unter den ge- gebenen Umständen nicht mehr möglich, dass jedes Mitgliedsland seine eigene Asylpolitik verfolgt, denn der Asylbereich ist zu einem gemeinschaftsweiten 39 Weshalb sie auch „Dublin II-Verordnung“ genannt wird. 40 Vgl. die Erwägungsgründe 5 und 10 der DVO. 41 UEBERSAX, Migrationsrechtliche Auswirkungen der Bilateralen II, S. 926. 42 MAIANI, S. 160. 43 Vgl. Erwägungsgründe 1 und 5 der DVO.
10 Thema geworden. So bestimmt die Dublin Verordnung denn auch in Erwä- gungsgrund 8, dass es Ziel der vorliegenden Verordnung sei, ein „Gleichge- wicht der Zuständigkeitskriterien im Geiste der Solidarität“ zu erreichen. Die Dublin Verordnung ist ein erster Schritt zur Vereinheitlichung. Sie legt jedoch nur objektive Kriterien fest und schafft keine Asylrechtsharmonisierung. Sie er- gänzt lediglich das innerstaatliche Verfahren. 4.2.3. Vermeidung von Mehrfachanträgen und „one-chance-only-Prinzip“ Durch die klaren Zuständigkeitsregeln möchte das Dublin Verfahren dafür sor- gen, dass ein einziger Staat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist. Es sollte ein so genanntes „asylum-shopping“ verhindert werden. Damit ist ge- meint, dass Flüchtlinge gleichzeitig und nacheinander ihre Asylanträge in ver- schiedenen Staaten deponieren, um damit ihre Chancen auf eine Aufnahme in mindestens einem Staat zu verbessern. Mit Dublin soll jedem Asylbewerber die Möglichkeit gegeben werden, dass sein Asylantrag in einem Staat geprüft wird. Sollte er abgelehnt werden, kann er nicht mehr weiter ziehen (one chance only). 4.2.4. Effektiver Zugang zu den Verfahren und Vermeidung von „refu- gees in orbit“ Ein weiteres Ziel ist zu verhindern, dass Asylbewerber in Europa umherreisen, Asylanträge stellen, sich aber kein Staat für zuständig erachtet, auch tatsächlich ein faires und abschliessendes Asylverfahren durchzuführen. Diese Flüchtlinge befinden sich dann im „orbit“ (oder im „Abseits“44). Die Dublin Verordnung (wie schon das Dublin Übereinkommen) schafft das Recht auf einen Zugang zu ei- nem fairen Asylverfahren in einem der Mitgliedstaaten.45 4.2.5. Wahrung der Einheit der Familie Eine Verbesserung der Dublin Verordnung gegenüber des Dublin Übereinkom- mens besteht im Bereich der Familieneinheit. Es ist ein erklärtes Ziel der Dublin Verordnung, Familien nicht auseinander zu reissen und Minderjährige in der Obhut ihrer Eltern bzw. ihres Vormundes zu belassen.46 Dem tragen insbeson- dere die Zuständigkeitskriterien Rechnung. Weiter gibt es auch anhand der hu- manitären Klausel die Möglichkeit die Familienvereinigung herbeizuführen. 44 EJPD, Faktenblatt, S. 5/1. 45 Erwägungsgrund 4 der DVO. 46 Vgl. Erwägungsgründe 6 und 7 der DVO.
11 Die Pflicht dazu ergibt sich insbesondere aus Art. 8 EMRK. Diese Bestimmung schützt das Recht auf Zusammensein und auf eine „normale“ Lebensführung innerhalb der Familie.47 4.2.6. Die Dublin Durchführungsverordnung Die Dublin Durchführungsverordnung stellt Regeln auf, wie die Dublin Verord- nung durchzuführen ist. Sie regelt insbesondere detailliert die Bearbeitung von Gesuchen48 und die Modalitäten der Überstellung49. Ausserdem macht sie Aus- führungen zu der Handhabung der humanitären Klausel50 und führt ein beson- deres Schlichtungsverfahren51 ein. Die Übertragung sämtlicher Daten im Zusammenhang mit dem Dublin Verfah- ren inkl. Überstellungsverfahren, geschieht über das gesicherte elektronische Netz „DubliNet“.52 4.3. Die Eurodac Verordnung Um die Durchführung des Dublin Übereinkommens zu vereinfachen, zu verbes- sern und zu beschleunigen wurde die Eurodac Datenbank geschaffen.53 Auf- grund eines Verweises54 gilt die Eurodac Verordnung nun für die Dublin Ver- ordnung. Das Eurodac System besteht aus einer Zentraleinheit, die von der Europäi- schen Kommission betrieben wird, und aus den nationalen Datenbanken.55 In ihr werden unverzüglich56 alle Fingerabdrücke von ausländischen Personen über 14 Jahren aufgenommen. Die Fingerabdrücke der aufgenommenen Personen werden in drei Kategorien eingeteilt57: - Kategorie 1: Asylbewerber58. Diese Daten werden 10 Jahre aufbewahrt; 47 MAIANI, Kapitel IV, Nr. 8. 48 Titel I, Kapitel II der DDVO. Dazu unten, Kapitel IV, 3.3.1. und 3.4.1. 49 Titel I, Kapitel III der DDVO. Dazu unten, Kapitel IV, 3.5. 50 Titel I, Kapitel IV der DDVO. Dazu unten, Kapitel IV, 2.4. 51 Titel I, Kapitel V der DDVO. Dazu unten, Kapitel IV, 2.4.4. 52 Titel II der DDVO. 53 Vgl. Erwägungsgründe 10 und 11 der DVO. Erwägungsgrund 3 und Art. 1 der Eurodac VO. 54 Art. 24 Abs. 3 DVO. 55 BRANDL, S. 50 f. 56 Vgl. zum unbestimmten Rechtsbegriff „unverzüglich“ HERMANN, S. 212 ff. 57 Vgl. BOGDANSKI, S. 408 f.
12 - Kategorie 2: Drittstaatsangehörige, die beim illegalen Grenzüberschritt fest- genommen werden.59 Die Fingerabdrücke werden während 2 Jahren gespei- chert, dürfen aber nur abgelegt werden, um sie mit nachfolgenden Daten der Kategorie 1 zu vergleichen (d.h., wenn die aufgegriffene Person später einen Asylantrag stellt) ; - Kategorie 3: Ausländer, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten.60 Diese Fingerabdrücke werden nur dazu verwendet, sie mit den vorhandenen zu vergleichen, um festzustellen, ob die Person bereits einen Asylantrag in einem anderen Dublin Staat gestellt hat. Werden einer Person in einem Mitgliedstaat die Fingerabdrücke abgenommen, werden diese Daten an die Eurodac Zentraleinheit übermittelt. Dort wird ein Fingerabdruckvergleich mit den vorhandenen Daten durchgeführt. Das Resultat des Vergleichs lautet entweder „Treffer“ oder „Nicht-Treffer“. Bei einem Treffer werden die zugehörigen Daten übermittelt, damit der anfragende Staat die Zu- ständigkeitsprüfung durchführen kann.61 Die Kommission kritisiert in ihrem Bericht, dass nicht alle Staaten ihrer Ver- pflichtung nachkommen, die Daten aller illegal einreisenden Personen abzu- nehmen, denn nur so könne die Eurodac Datenbank tatsächlich zur Erleichte- rung der Durchführung der Dublin Verordnung beitragen.62 In der Eurodac Durchführungsverordnung sind Regeln enthalten, wie die Über- mittlung der Daten und die Anwendung der Eurodac Verordnung zu funktione- ren haben. 58 Kapitel II Eurodac VO. 59 Kapitel III Eurodac VO. 60 Kapitel IV Eurodac VO. 61 Vgl. HERMANN, S. 215. 62 Kommission, Bericht zur Bewertung des Dublin Systems, S. 7.
13 III. Die Assoziierung der Schweiz an Dublin 1. Entwicklung der Assoziierung Am 26. Oktober 2004 hat die Schweizerische Eidgenossenschaft mit der EG bzw. der EU ein Assoziierungsabkommen (DAA)63 abgeschlossen. In Kraft ge- treten ist das Abkommen am 1. März 2008, tatsächlich umgesetzt wurde es am 12. Dezember 2008, gemeinsam mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen. Abgesehen von den vier zum Dublin System gehörenden EG-Verordnungen64, wendet die Schweiz auch die Datenschutz-Richtlinie65 der EG für die Zwecke des Abkommens an.66 Bereits seit 2001 sind zwischen der EU und dem Königreich Norwegen bzw. der EU und der Republik Island Übereinkommen in Kraft, die die beiden Nicht-EU- Staaten an Schengen und Dublin beteiligen.67 Die Ausgestaltung der Assoziie- rung der Schweiz an das Dublin System sollte gestützt auf die Vorlagen der Assoziierungsabkommen zwischen Norwegen und der EG, bzw. Island und der EG erfolgen.68 Aufgrund der Binnenlage der Schweiz drängte sich eine Teilnahme an den Ent- wicklungen im Asylwesen der EU früher oder später auf.69 Schon im Jahre 1992 hat die Schweizerische Eidgenossenschaft (wie auch die übrigen EFTA- Staaten) einen Entwurf zu einem Parallelabkommen zum Dublin Übereinkom- men von der EU erhalten. Ohne das Bestehen der Personenfreizügigkeit zwi- schen der Schweiz und der EU, gab es für eine Teilnahme der Schweiz an Dub- 63 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge- meinschaft über die Kriterien und Verfahren, zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, Dublin Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68. 64 Vgl. Art. 1 Ziff. 1 DAA. 65 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11 1995, S. 31. 66 Erwägungsgrund 3 und Art. 1 Ziff. 4 DAA.. 67 Übereinkommen vom 19. Januar 2001 der Republik Island und des Königreichs Norwegen mit der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Umsetzung, An- wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Rege- lungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied- staat oder in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags, ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40. 68 Erwägungsgründe 6 bis 8 DAA. 69 KADDOUS/VICENTE, S. 394.
14 lin aus Sicht der EU keine Rechtfertigung.70 Erst im Zuge der Verhandlungen zu den „Bilateralen II“ wurde das Interesse der Schweiz an der Teilnahme an Dub- lin wieder in die Diskussion aufgenommen.71 Die Konsequenz der Nicht-Teilnahme der Schweiz war, dass sie als beinahe einziger Staat in Europa als „Reserveasylland“72 möglich war. Schätzungsweise 20% der Asylgesuche in der Schweiz waren Zweitgesuche.73 Das heisst, ein Asylbewerber, dessen Antrag in einem EU-Mitgliedstaat abgewiesen wurde, hatte immer noch die Möglichkeit, einen Antrag in der Schweiz zu deponieren. Längerfristig bestand keine andere Lösung für die Schweiz, um mit den mas- senhaften Flüchtlingsströmen und illegalen Zuwanderungen fertig zu werden, als eine Assoziierung an das Europäische Zuständigkeitssystem.74 2. Ausgestaltung des Assoziierungsabkommens 2.1. Das Abkommen Das Dublin-Assoziierungsabkommen wurde im Rahmen der Bilateralen Verträ- ge II abgeschlossen. Da Dublin vollends in den ersten Pfeiler der EU integriert ist, kommt die Kompetenz zum Vertragsabschluss der EG allein zu.75 Ein Son- derfall gilt für Dänemark, weil dieser Staat an Dublin nur anhand eines völker- rechtlichen Vertrags teilnimmt und somit nicht an das Assoziierungsabkommen gebunden ist. Für die Zusammenarbeit zwischen Dänemark und der Schweiz gilt ein Protokoll.76 Zusätzlich wurde ein Übereinkommen zwischen der Schweiz und den ebenfalls am Dublin Besitzstand partizipierenden Nicht-EU-Staaten Norwegen und Island geschlossen.77 Alle diese Abkommen sind miteinander verknüpft, das heisst, das rechtliche Schicksal des Protokolls mit Dänemark und des Übereinkommens mit Island und Norwegen hängt von demjenigen des Dublin-Assoziierungsabkommen ab. 70 JAMETTI GREINER, S. 197. 71 Botschaft zu den Bilateralen II, S. 6065. 72 GATTIKER, S. 13. 73 BJ, Schengen/Dublin, S. 10. 74 HAILBRONNER, Kompatibilität, S. 130. EJPD, Faktenblatt, S. 5/3. 75 CORNU, S. 223. 76 Art. 11 Abs. 1 DAA. 77 SR 0.360.598.1. Vgl. Art. 11 Abs. 2 DAA.
15 Ebenso bilden das Schengen- und das Dublin-Assoziierungsabkommen ein Paket. Das eine konnte nicht ohne das andere abgeschlossen werden.78 Wird eines der beiden Abkommen aufgelöst, so gilt auch das andere als gekündigt.79 2.2. Institutionelle Ausgestaltung des Assoziierungsabkommens 2.2.1. Begriff des Assoziierungsabkommens Da die Schweiz nicht Teil der Europäischen Union ist, kann sie an das Dublin System nur assoziiert werden. Das bedeutet, dass sie den Dublin-Besitzstand übernimmt, „wie er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Assoziierungsab- kommen besteht, sowie grundsätzlich auch dessen ‚künftige Weiterentwicklun- gen’“.80 Mit „künftigen Weiterentwicklungen“ ist insbesondere der Erlass von neuen Rechtsakten oder Massnahmen durch die EG gemeint.81 Im Zusammen- hang mit den Bilateralen II, inklusive dem Dublin-Assoziierungsabkommen, spricht man deshalb von einem „dynamischen Abkommen“. Die Schweiz beschliesst dennoch unabhängig, ob sie eine Weiterentwicklung übernimmt oder nicht. Ebenso bleibt die Rechtsprechungsbefugnis in der Auto- nomie der Schweiz. Allerdings kann eine Nicht-Übernahme der Rechtsentwick- lung im Zusammenhang mit dem Dublin-Besitzstand oder der Rechtsprechung zu der Beendigung des Abkommens führen.82 2.2.2. Gemischter Ausschuss Der Gemischte Ausschusses Dublin (GA) setzt sich aus Mitgliedern der EG- Kommission und Vertretern des Bundesrates zusammen.83 Es können auch Sachverständige der EU-Mitgliedstaaten zu den Sitzungen eingeladen wer- den84. Der Vorsitzende kann die Sitzung des GA einberufen, ebenso kann auf Initiative eines Mitglieds eine Tagung stattfinden. Diese können auf verschiedenen Ebe- nen durchgeführt werden. Das heisst, dass entweder Sachverständige, hoch- 78 Botschaft zu den Bilateralen II, S. 6124. 79 Art. 18 SAA, Art. 16 Abs. 2 DAA. 80 Botschaft zu den Bilateralen II, S. 6125. 81 EPINEY/MEIER/EGBUNA-JOSS, S. 917. 82 Botschaft zu den Bilateralen II, S. 6125. Mehr dazu unten, Kapitel III, 2.2.4. 83 Art. 3 Abs. 1 DAA. 84 Vgl. Schlussakte zum DAA.
Sie können auch lesen