Kunden-information - VBLklassik - Die Betriebsrente der VBL aus der Pflichtversicherung. Januar 2019

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VBLklassik

Kunden-
information.

Die Betriebsrente der VBL
aus der Pflichtversicherung.
Januar 2019
Inhaltsverzeichnis.                             Verantwortung Zukunft.

                                                Im Bereich der Pflichtversicherung – der VBLklassik –
Einführung.                                     wird den Versicherten eine betriebliche Alters- und Hinter-
Verantwortung Zukunft.                      3   bliebenenversorgung sowie in Fällen der Erwerbsminde-
                                                rung eine Betriebsrente gezahlt.
Pflichtversicherung.
Gute Perspektiven für Jung und Alt.         4   Durch den Altersvorsorgeplan 2001 sowie den Tarifvertrag
                                                über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten
Betriebsrente.                                  des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung
Verdient in den Ruhestand.                  8   – ATV) vom 1. März 2002 haben die Tarifvertragsparteien
                                                des öffentlichen Dienstes das Zusatzversorgungsrecht
Berechnung.                                     grundlegend umgestaltet.
Berechenbare Partnerschaft.                11
                                                Die Zusatzversorgung basiert nun auf einem Versorgungs-
Hinterbliebenenabsicherung.                     punktemodell. Die nach dem Punktemodell ermittelte
Solidarität für die ganze Familie.         16   Betriebsrente erhalten die Versicherten zusätzlich zu ihrer
                                                Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei
Beitragserstattung.                             werden jährlich Versorgungspunkte ermittelt, die zwei
Faire Bedingungen für alle Versicherten.   17   wesentliche individuelle Komponenten berücksichtigen:
                                                das Entgelt sowie das Alter der Beschäftigten im jewei-
Unser Service für Sie.                     18   ligen Versicherungsjahr.

                                                Die mit dem Tarifvertrag Altersversorgung vereinbarten
                                                Regelungen wurden in die Satzung der VBL in der ab
                                                1. Januar 2001 geltenden Neufassung (VBLS) übertragen.
                                                Neuregelungen bedürfen jeweils einer Umsetzung in der
                                                Satzung, welche vom Verwaltungsrat beschlossen, vom
                                                Bundesministerium der Finanzen genehmigt sowie im
                                                Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

                                                Die Broschüre erläutert die wichtigsten Vorschriften der
                                                Satzung in der Fassung der 24. Satzungsänderung.
                                                Diese Broschüre wird ungültig, soweit angesprochene
                                                Vorschriften geändert werden.

                                                Neben der Pflichtversicherung VBLklassik bieten wir eine
                                                zusätzliche freiwillige Versicherung an: die VBLextra. Diese
                                                freiwillige Versicherung ermöglicht den Pflichtversicherten
                                                bei der VBL eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsor-
                                                ge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzu­
                                                bauen. Sie funktioniert genau wie die VBLklassik nach
                                                einem Punktemodell. Dabei bietet die VBLextra höchste
                                                Sicherheit – wie es bei einer Altersvorsorge sein sollte.
                                                Und Sie zahlen Ihre Beiträge nicht alleine: Der Staat
                                                unterstützt Sie über die Entgeltumwandlung oder die
                                                Riester-Förderung. Als Aufsichts- und Genehmigungs-
                                                behörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
                                                aufsicht (BaFin) beauftragt. Alle Details zur freiwilligen
                                                Versicherung sind in gesonderten Broschüren beschrie-
                                                ben. Weitere Informationen hierzu stehen unter www.vbl.de
                                                zur Verfügung.

                                                                                                           3
Pflichtversicherung.                                              1.3		 Aufwendungen für die Pflichtversicherung
                                                                  			 (§§ 63 bis 66a).
Gute Perspektiven für Jung und Alt.
                                                                  Die Aufwendungen zur Pflichtversicherung sind im Be-
1			 Pflichtversicherung – VBLklassik                             reich des Abrechnungsverbandes West und im Bereich
			 (§§* 26 bis 29).                                              des Abrechnungsverbandes Ost unterschiedlich. Dies
                                                                  beruht darauf, dass im Abrechnungsverband Ost die
1.1		 Voraussetzungen für die Pflichtversicherung.                betriebliche Altersvorsorge erst zum 1. Januar 1997
                                                                  eingeführt wurde.
Der Pflicht zur Versicherung unterliegen grundsätzlich alle
Beschäftigten eines beteiligten Arbeitgebers, die nach der        Hinweis:
Satzung drei wesentliche Voraussetzungen erfüllen. Dies           Die unterschiedlichen Aufwendungen zur Pflichtversiche-
sind Beschäftigte,                                                rung in den beiden Abrechnungsverbänden wirken sich
                                                                  nicht auf die Höhe der Betriebsrente aus. Die Rente wird
  die das 17. Lebensjahr vollendet haben,                         in beiden Fällen in gleicher Weise berechnet (vgl. Ab-
	die vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zur               schnitt Berechnung, Ziffer 2).
  Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum
  Erreichen einer Regelaltersrente die Wartezeit von              Berechnet werden die Aufwendungen zur VBLklassik
  60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllen können 		                   aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Zusatz-
  und                                                             versorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der
  bei denen aufgrund eines Tarifvertrages oder – wenn             steuerpflichtige Arbeitslohn. Es gibt aber eine Reihe von
  keine Tarifbindung besteht – aufgrund eines arbeits-            Entgeltbestandteilen, die zwar steuerpflichtig, jedoch
  vertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages die              nicht zusatzversorgungspflichtig sind (vgl. im Einzelnen
  Pflicht zur Versicherung besteht.                               die Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1).

Versicherungspflichtig sind auch Auszubildende, die
diese drei Voraussetzungen erfüllen.                              1.3.1 Abrechnungsverband West.

Sowohl die Prüfung der Voraussetzungen für die Pflicht            Die Aufwendungen zur VBLklassik (Umlagen) sind zum
zur Versicherung als auch die Meldung zur VBL sind Sa-            einen von Ihrem Arbeitgeber in Höhe von 6,45 Prozent
che des Arbeitgebers. Die Beschäftigten erhalten einen            und zum anderen von Ihnen selbst in Höhe von
Nachweis über die Anmeldung.                                      1,81 Prozent zu tragen.

                                                                  Der Arbeitgeberanteil an der Umlage ist – zumindest zum
1.2		 Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung.                 Teil – steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Ausgenommen von der Pflicht zur Versicherung sind                 Umlagesatz        Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil
                                                                  insgesamt
insbesondere Beschäftigte, die
                                                                  8,26 %                        6,45 %               1,81 %
  eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine
  lebenslange Versorgung nach beamten- oder solda-                Schuldner der Umlage einschließlich des Eigenanteils der
  tenrechtlichen Vorschriften oder nach entsprechenden            Beschäftigten ist allein der beteiligte Arbeitgeber. Nach
  Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen              § 64 Abs. 1 hat der Arbeitgeber die Umlage einschließlich
  Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtli-               des Eigenanteils der Beschäftigten an die VBL zu zahlen.
  chen Mindestversorgung haben und denen Hinterblie-
  benenversorgung gewährleistet ist,                              Zur Finanzierung der aus dem geschlossenen Gesamt-
  eine Rente wegen Alters (§§ 35 bis 40 bzw. 235 bis              versorgungssystem herrührenden Leistungsverpflich-
  238 SGB VI) als Vollrente erhalten oder erhalten haben,         tungen hat der Beteiligte mit Pflichtversicherten im Ab-
	im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig
  beschäftigt sind (sogenannte kurzfristig Beschäftigte).

Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung
enthalten die Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2.

* §§ ohne Bezeichnung beziehen sich auf solche der VBL-Satzung.

4
rechnungsverband West zusätzlich ab 1. Januar 2002          tigten erhalten auf diesem Weg die steuerliche Förderung
neben der Umlage ein steuer- und sozialversicherungs-       der Vorsorgeaufwendungen.
freies Sanierungsgeld zu entrichten (vgl. § 65).
                                                            Je nach Höhe des Einkommens und der familiären Situa-
Die Sanierungsgelder im Tarifgebiet West werden aus-        tion kann es aber günstiger sein, für die Eigenbeiträge
schließlich vom Arbeitgeber getragen.                       zur VBLklassik die Riesterförderung in Anspruch zu
                                                            nehmen. Dafür müssen die Beschäftigten zunächst
                                                            gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit der
1.3.2 Abrechnungsverband Ost.                               Aufwände verzichten. Dies kann sich wegen der höheren
                                                            Zulagenförderung insbesondere für Beschäftigte mit
Zur VBLklassik sind im Tarifgebiet Ost Umlagen sowie        mehreren kindergeldberechtigten Kindern lohnen.
Beiträge zur Kapitaldeckung vom zusatzversorgungs-
pflichtigen Entgelt zu entrichten. Während die Umlage       Die Riesterförderung durch Zulagen und Sonderausga-
von Ihrem Arbeitgeber allein getragen wird, sind die Bei-   benabzug ist über die VBL gesondert zu beantragen.
träge jeweils von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen zu zahlen.    Hierzu erhalten die Beschäftigten von der VBL rechtzei-
                                                            tig die erforderlichen Antragsunterlagen. So können sie
Für die Arbeitgeberumlage können noch Anteile an            insbesondere ihren Rentenanspruch in der VBLklassik
Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen hinzukom-          erhöhen, da die zustehenden Zulagen auf das Versiche-
men. Die Beiträge zur Kapitaldeckung sind in der Regel      rungskonto in der VBLklassik gutgeschrieben werden.
steuer- und sozialversicherungsfrei.

Umlagesatz        Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil      2			Beitragsfreie Versicherung (§ 30).
insgesamt
1,00 %                       1,00 %               0,00 %    Endet die Pflichtversicherung vor Eintritt des Versi-
                                                            cherungsfalles, so entsteht ohne besonderen Antrag
Beitragssatz      Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil      eine beitragsfreie Versicherung. Die erworbenen Ver-
insgesamt
                                                            sorgungspunkte bleiben auf dem Versicherungskonto
6,25 %                       2,00 %               4,25 %    bestehen.

Der beteiligte Arbeitgeber ist gegenüber der VBL Schuld-    Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversi-
ner sowohl der Umlage von 1 Prozent als auch des            cherung die satzungsgemäße Wartezeit erfüllt ist (vgl.
Beitrags zum Kapitaldeckungsverfahren in Höhe von           Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 3), besteht eine Renten-
4,25 Prozent. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmer-      anwartschaft. Bei Eintritt des Versicherungsfalles (vgl.
anteil am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren vom          Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 2) hat der beitragsfrei
Einkommen des Beschäftigten ein und überweist ihn           Versicherte später einen Anspruch auf Betriebsrente auf
zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die VBL.              der Grundlage der erworbenen Versorgungspunkte.

Beschäftigte können für ihre Eigenbeiträge zur              Hat ein beitragsfrei Versicherter bei Beendigung der
VBLklassik die optimale steuerliche Förderung               Pflichtversicherung 120 Umlage-/Beitragsmonate erfüllt,
selbst wählen. Der Arbeitnehmeranteil zur VBLklassik        kann sich die Rentenanwartschaft noch durch die Gut-
wird vom Arbeitgeber seit 2012 grundsätzlich aus steu-      schrift von sogenannten Bonuspunkten erhöhen (vgl.
erfreiem Einkommen an die VBL entrichtet. Die Beschäf-      Abschnitt Berechnung, Ziffer 4).

                                                                                                                       5
Beitragsfrei Versicherte, die für Zeiten ab dem 1. Januar       Wird das zunächst auf weniger als fünf Jahre befristete
2004 eigene Beiträge in die Kapitaldeckung im Abrech-           Arbeitsverhältnis verlängert oder fortgesetzt, beginnt
nungsverband Ost eingezahlt haben, können aus den               anstelle der VBLextra die Pflichtversicherung VBLklassik
darauf beruhenden Versorgungspunkten bei Eintritt des           mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung
Versicherungsfalles einen Teilanspruch auf Betriebsrente        oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf
erhalten, auch wenn sie die Wartezeit nicht erfüllt haben       Jahre hinaus vereinbart wird. Eine rückwirkende Pflicht-
(vgl. Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 3). Die Wartezeit kann    versicherung in der VBLklassik von Beginn des Arbeits-
hier nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst           verhältnisses an ist ausgeschlossen.
durch Hinzurechnung von Kalendermonaten ohne Auf-
wendungen, d. h. durch Zeitablauf, erfüllt werden.              Hinweis: Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von
                                                                Betriebsrentenansprüchen wird ab dem 1. Januar 2018
                                                                von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt. Dies kann für
3			 Sonderregelungen.                                          die Entscheidung, ob sich ein befristet wissenschaftlich
                                                                Beschäftigter von der Pflichtversicherung VBLklassik zu-
3.1		Beschäftigte mit einer befristeten wissen­                gunsten der freiwilligen Versicherung VBLextra befreien
      schaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder                lässt, künftig von Bedeutung sein:
      Forschungseinrichtungen (§ 28).
                                                                Versicherte können ab dem 1. Januar 2018 aufgrund
Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an          der gesetzlichen Regelung bereits nach drei Jahren
Hochschulen oder Forschungseinrichtungen können sich            Versicherungszeit in der VBLklassik eine unverfallbare
von ihrem Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung          Anwartschaft erwerben und damit im Versicherungsfall
befreien lassen, sofern sie bisher noch nicht in der            ein Anspruch auf Leistungen aus der VBLklassik haben,
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes pflichtver-          auch wenn die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmona-
sichert waren (vgl. § 28 Abs. 1). Allerdings gilt dies nur      ten nicht erfüllt wird. Wegen der Verkürzung der gesetz-
dann, wenn sie für ein auf weniger als fünf Jahre               lichen Unverfallbarkeitsfrist kann künftig eine Pflichtver-
befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden.               sicherung sinnvoll sein, wenn das Arbeitsverhältnis und
Der Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung ist        damit die Versorgungszusage mindestens drei – anstatt
innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsver-          bisher fünf – Jahre besteht.
hältnisses beim beteiligten Arbeitgeber zu stellen.
                                                                Die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist kann sich auch
Im Falle einer Befreiung von der Pflichtversicherung            auf Arbeitsverhältnisse von befristet wissenschaftlich
VBLklassik hat der Arbeitgeber für die Beschäftigten            Beschäftigten auswirken, die bereits vor dem 1. Januar
Versorgungsanwartschaften in der VBLextra zu begrün-            2018 beginnen:
den. Hierbei zahlt der Arbeitgeber Beiträge in Höhe
der Aufwendungen, die sich in der VBLklassik ergeben            Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses des befristet
hätten. Die Beiträge sind jedoch begrenzt auf höchstens         wissenschaftlich Beschäftigten am 1. Januar 2017. Das
4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.            Arbeitsverhältnis ist auf vier Jahre bis zum 31. Dezember
                                                                2020 befristet.
Im Abrechnungsverband West beträgt der Beitrag zur               	Wartezeiterfüllung in der Pflichtversicherung nach
VBLextra aufgrund der Sonderregelung nach § 28 Abs. 1              § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b ATV/§ 26 Absatz 1
daher 4 Prozent. Diesen Beitrag trägt der Arbeitgeber allein.      Buchstabe b VBLS nicht möglich, da nur 48 Umlage-/
                                                                   Beitragsmonate zurückgelegt werden können.
Im Abrechnungsverband Ost haben die Arbeitgeber                  	Aber: Die verkürzte gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist
seit dem 1. Januar 2010 einen einheitlichen Beitragssatz           kann ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember
zur VBLextra in Höhe von insgesamt 4 Prozent zu entrich-           2020 erfüllt werden.
ten. 2 Prozent sind dabei von den Beschäftigten zu tragen.

6
Die Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist         3.2		 Beschäftigte mit höheren Entgelten (§ 82).
führt aber nicht zwingend dazu, dass die Befreiung von
der Pflichtversicherung nach § 2 Absatz 2 ATV/§ 28             3.2.1	Sonderregelung für den Bereich des Bundes
Absatz 1 VBLS nur noch auf befristet wissenschaftlich                 und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Beschäftigte anwendbar ist, deren Arbeitsverhältnis auf               (§ 82 Abs. 1).
weniger als drei Jahre befristet ist. Die befristet wissen-
schaftlich Beschäftigten haben weiterhin ein Wahlrecht,        Bei pflichtversicherten Beschäftigten und bei freiwillig
ob sie sich zugunsten einer freiwilligen Versicherung          versicherten Beschäftigten mit wissenschaftlicher Tätig-
von der Pflichtversicherung befreien lassen wollen. Wie        keit, deren zusatzversorgungspflichtige Entgelte einen
bisher wird eine freiwillige Versicherung statt der Pflicht-   bestimmten Grenzwert übersteigen, gibt es für den
versicherung nur auf ausdrücklichen Antrag der/des             Bund und die zur TdL gehörenden Arbeitgeber eine
Versicherten begründet.                                        Sonderregelung.

Aufgrund der Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist nach        Für diese Beschäftigten sind vom Arbeitgeber Beiträge
dem Betriebsrentengesetz haben befristet wissenschaft-         zur VBLextra in Höhe von 8 Prozent des den Grenzwert
lich Beschäftigte ein erhöhtes Informationsbedürfnis. Die      übersteigenden Betrages zu zahlen. Der Grenzbetrag
garantierten Leistungen aus der kapitalgedeckten frei-         ist das 1,181-Fache des Betrages der Entgeltgruppe 15
willigen Versicherung sind im aktuellen Tarif geringer         Stufe 5 TVöD/Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost
als die Leistungen aus der Pflichtversicherung. Zudem          (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2). Diese Beiträge sind zusätzlich
werden in der Pflichtversicherung im Unterschied zur           zur Umlage und zum – bei Beteiligten mit Pflichtver-
freiwilligen Versicherung soziale Komponenten gewährt.         sicherten im Abrechnungsverband West anfallenden
Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost gelten außerdem die       – Sanierungsgeld zu entrichten. Dabei sind die Umlage
Besonderheiten aufgrund der sofortigen Unverfallbarkeit        und das Sanierungsgeld für das gesamte zusatzversor-
der Anwartschaften aus dem Arbeitnehmerbeitrag zum             gungspflichtige Entgelt (einschließlich des den Grenzwert
Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/            übersteigenden Betrages) zu zahlen.
Beitrag. In der freiwilligen Versicherung VBLextra erwer-
ben alle Versicherten bereits mit der ersten Beitragszah-      Damit wird ein gewisser Ausgleich dafür geschaffen, dass
lung einen Anspruch auf Leistung.                              in der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgelte über
                                                               der Beitragsbemessungsgrenze nicht versichert sind.
Weiterführende Hinweise zur Umsetzung der EU-Mo-
bilitätsrichtlinie finden Sie im aktuellen Rundschreiben       Wird eine Zuwendung gezahlt, ist dieser Grenzbetrag
des BMI vom 10. Oktober 2016, veröffentlicht im Internet       jährlich einmal um den Betrag der Zuwendung zu erhöhen.
unter dem Aktenzeichen „D 5 – 31004/21#1“.
                                                               Die Zahlung von Beiträgen in die freiwillige Versicherung
                                                               hängt in diesen Fällen nicht davon ab, ob für die Beschäf-
                                                               tigten bereits eine freiwillige Versicherung besteht. Für die
                                                               Versicherung der über dem Grenzbetrag liegenden Ent-
                                                               gelte ist Versicherungsnehmer der freiwilligen Versi-
                                                               cherung nicht der Beschäftigte, sondern der beteiligte
                                                               Arbeitgeber (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Versicherungs-
                                                               bedingungen VBLextra).

                                                               Diese Regelung gilt jedoch nur für Pflichtversi-
                                                               cherte, für die in den Monaten Dezember 2001 und
                                                               Januar 2002 keine zusätzlichen Umlagen nach
                                                               § 29 Abs. 4 der VBLS alter Fassung zu entrichten
                                                               waren.

                                                                                                                           7
Anders als im Bereich des Bundes und für Mitglieder der        Scheiden Beschäftigte aus dem im Dezember 2001 und
TdL besteht für Beteiligte, die Mitglied in einem Ar-          Januar 2002 bestehenden Arbeitsverhältnis aus, gelten
beitgeberverband sind, der der VKA angehört, keine             für die Zukunft die unter Punkt 3.2.1 dargestellten Re-
tarifvertragliche Verpflichtung zur zusätzlichen Zahlung von   gelungen, soweit sie in ein Arbeitsverhältnis beim Bund
Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für Entgelte über      oder einem der zur TdL gehörenden Arbeitgeber eintre-
dem Grenzbetrag. Diese Arbeitgeber können jedoch in            ten, das die Pflicht zur Versicherung begründet.
diesen Fällen Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung
der Beschäftigten entrichten (vgl. § 26 Abs. 5 ATV).
                                                               Betriebsrente.
Unabhängig davon hat der Beteiligte aber in der Pflicht-
versicherung in jedem Fall für das gesamte Entgelt die         Verdient in den Ruhestand.
Umlage sowie – als Beteiligter mit Pflichtversicherten im
Abrechnungsverband West – Sanierungsgeld zu zahlen.            1			 Anspruch auf Betriebsrente (§§ 33 bis 37).

Entsprechendes gilt für die sonstigen an der VBL betei-        Ein Anspruch auf Betriebsrente entsteht, wenn bei dem
ligten Arbeitgeber, die nicht Mitglied eines kommunalen        Versicherten, der die Wartezeit erfüllt hat, der Versiche-
Arbeitgeberverbandes sind.                                     rungsfall eingetreten ist.

3.2.2	Übergangsregelung, wenn bisher schon                    2			 Versicherungsfall (§ 33).
       eine zusätzliche Umlage entrichtet wurde
       (§ 82 Abs. 2).                                          Der Versicherungsfall tritt ein, wenn ein Anspruch auf
                                                               eine Altersrente als Vollrente beziehungsweise auf Rente
Für alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie               wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht.
Arbeitnehmer des Bundes, der Länder oder der kom-
munalen bzw. sonstigen Beteiligten der VBL sind, gilt          Folgende Versicherungsfälle kommen in Betracht:
folgende Übergangsvorschrift:
                                                                 Regelaltersrente als Vollrente (§ 35 SGB VI)
Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und            Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente
für Januar 2002 noch, also in den beiden Monaten                 (§§ 36, 236 SGB VI)
Dezember 2001 und Januar 2002, eine zusätzliche Um-            	Altersrente für schwerbehinderte Menschen als
lage nach § 29 Abs. 4 der VBLS alter Fassung gezahlt             Vollrente (§§ 37, 236a SGB VI)
wurde, ist in diesem Arbeitsverhältnis weiterhin eine            Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteil-
entsprechende zusätzliche Umlage zu entrichten, soweit           zeitarbeit als Vollrente (§ 237 SGB VI; gilt für bis zum
das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt               31.12.1951 Geborene)
den Grenzbetrag übersteigt. Der Grenzbetrag ist das              Altersrente für Frauen als Vollrente (§ 237a SGB VI; gilt
1,133-Fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6            für bis zum 31.12.1951 Geborene)
TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost. Erhal-         	Altersrente für besonders langjährig Versicherte als
ten die Beschäftigten eine zusatzversorgungspflichtige           Vollrente (§§ 38, 236 SGB VI)
Jahressonderzahlung, ist diese dem Grenzbetrag jährlich        	Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Ver-
einmal hinzuzurechnen.                                           sicherte als Vollrente (§§ 40, 238 SGB VI)
                                                                 Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung
In diesen Fällen findet die Übergangsregelung auch               (§§ 43, 240 SGB VI)
dann weiter Anwendung, wenn das zusatzversorgungs-
pflichtige Entgelt nach dem Monat Januar 2002 den              Die Betriebsrente wird nur auf schriftlichen Antrag ge-
vorgenannten Grenzbetrag zeitweise unterschreitet.             zahlt. Sie erhalten Rentenantragsformulare entweder bei
Die zusätzliche Umlage ist dann von dem Zeitpunkt an           Ihrem Arbeitgeber oder auf Wunsch unmittelbar durch
wieder zu entrichten, von dem an der entsprechende             die VBL übersandt.
Grenzbetrag wieder überschritten wird.

8
Hinweis:                                                    die Erfüllung der Wartezeit erforderlich. Bei Eintritt des
Mit unserem Online-Service „Rentenantrag“ können alle       Versicherungsfalles ergibt sich dann aus diesen Arbeit-
VBL-Versicherten die VBL-Rente elektronisch beantragen.     nehmerbeiträgen eine anteilige Betriebsrente.
Auch die beteiligten Arbeitgeber können die ergänzenden
Angaben zu einem Rentenantrag in Meine VBL online er-       Sofern die Voraussetzungen nach dem Betriebsrenten-
fassen. Sobald alle Rentenantragsdaten vollständig er-      gesetz für unverfallbare Anwartschaften vorliegen (§ 1b
fasst sind, wird der Rentenantrag elektronisch an die VBL   BetrAVG), gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt.
übermittelt. Nach Prüfung des Rentenanspruchs folgt die
Rentenberechnung und danach die erste Rentenauszah-         Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrenten-
lung. Das spart nicht nur Papier, sondern auch Zeit und     ansprüchen wurde ab dem 1. Januar 2018 von bisher
Versandkosten. Das Einzige was Sie benötigen, ist ein       fünf auf drei Jahre verkürzt. Die Versorgungszusage
Zugang in Meine VBL. Registrieren Sie sich dafür einfach    muss also mindestens drei Jahre bestanden haben und
unter www.meinevbl.de.                                      zwar unabhängig davon, ob dabei Umlagen oder Bei-
                                                            träge geleistet wurden.
Der Eintritt des Versicherungsfalles ist durch Vorlage
einer Kopie des Rentenbescheides des Trägers der            Hinweis: Diese neue Regelung hat unter anderem
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. Dem           Auswirkungen auf die Versicherungspflicht von älteren
Rentenantrag ist ferner der Vordruck für die Krankenver-    Beschäftigten. Beschäftigte, die die Wartezeit von 60
sicherung der Rentner beizufügen.                           Umlage-/Beitragsmonaten bis zum Erreichen des Alters
                                                            für eine abschlagsfreie Regelaltersrente nicht erfüllen
Für Versicherte mit einer Grundversorgung aus berufs-       können, sind nach den Vorschriften des ATV und der
ständischen Versorgungswerken oder anderer Grund-           VBLS von der Versicherungspflicht ausgenommen (§ 2
versorgung gelten besondere Vorschriften. Diese können      Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b ATV/§ 26 Absatz 1 Buch-
Sie der Broschüre „Betriebsrente für Versicherte ohne       stabe b VBLS). Diese Vorschrift ist künftig unter Beach-
Anspruch auf gesetzliche Rente“ entnehmen.                  tung der neuen Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren
                                                            nach dem Betriebsrentengesetz zu prüfen:

3			 Wartezeit (§ 34).                                      Für Beschäftigte, für die bereits vor dem 1. Januar 2018
                                                            arbeitsvertraglich Leistungen in der betrieblichen Alters-
Die Wartezeit für einen Anspruch auf Betriebsrente          versorgung zugesagt worden sind, gilt weiterhin die bis-
beträgt 60 Kalendermonate. Für die Wartezeit wird jeder     herige Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren. Der Arbeit-
Kalendermonat berücksichtigt, für den bis zum Beginn        geber muss jedoch für diese Beschäftigen prüfen, ob ab
der Betriebsrente mindestens für einen Tag Umlagen          dem 1. Januar 2018 noch drei Jahre lang Anwartschaften
oder Beiträge zur Pflichtversicherung geleistet wurden.     in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis erworben werden
                                                            können und damit die neue Unverfallbarkeitsfrist von drei
Die Wartezeit gilt auch schon vor Ablauf von 60 Mona-       Jahren ab dem 1. Januar 2018 erreicht werden kann.
ten als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen
Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit      Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses zum 1. Februar
dem Beschäftigungsverhältnis steht, aufgrund dessen         2016 – Eintritt der Regelaltersrente zum 1. Januar 2021
der Arbeitnehmer pflichtversichert wurde. Der Arbeitsun-     	Wartezeiterfüllung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe
fall ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Un-       b ATV/§ 26 Abs. 1 Buchst. b VBLS nicht möglich, da
fallversicherung (Berufsgenossenschaft) nachzuweisen.          nur 59 Umlage-/Beitragsmonate zurückgelegt werden
                                                               können.
Durch Beiträge des Arbeitnehmers zum Kapitaldeckungs­        	Gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren nach
verfahren im Abrechnungsverband Ost entstehen sofort           dem Betriebsrentengesetz kann in der Zeit vom 1. Ja-
unverfallbare Anwartschaften. Für die Ansprüche auf            nuar 2018 bis zum Beginn der Altersrente am 1. Januar
eine Betriebsrente, die auf diesen Arbeitnehmerbeiträgen       2021 erfüllt werden.
beruhen, muss die Wartezeit zwar auch erfüllt werden.          Beschäftigter ist zur Pflichtversicherung anzumelden.
Allerdings kann sie auch außerhalb des öffentlichen
Dienstes, also durch bloßen Zeitablauf, erreicht wer-       Wenn Sie hierzu Fragen haben, berät Sie unser Kunden-
den. Beitrags- oder Umlagemonate sind hier nicht für        service gerne.

                                                                                                                         9
4			 Höhe der Betriebsrente (§ 35).                             Hinweis: Haben sich Beschäftigte, welche gesetzlich
                                                                kranken- und pflegeversichert sind, bei ihren Eigen-
Die monatliche Betriebsrente ist der Betrag, der sich er-       beiträgen im Abrechnungsverband Ost für die Riester-
gibt, wenn die Summe der bis zum Beginn der Betriebs-           Förderung entschieden, unterliegen insoweit die Renten-
rente erworbenen Versorgungspunkte (vgl. Abschnitt              leistungen nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen
Berechnung, Ziffer 1) mit dem Messbetrag von 4 Euro             Kranken- und Pflegeversicherung.
multipliziert wird. Die Summe der Versorgungspunkte
kann dem Versicherungsnachweis entnommen werden,
der jährlich den Versicherten zugesandt wird.                   6			 Versteuerung der Betriebsrente.

Für Versicherte im Abrechnungsverband Ost, die die              Betriebsrenten unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht.
Möglichkeit der staatlichen Förderung für ihre eigenen          Wie Ihre Rente zu versteuern ist, hängt davon ab, inwie-
Beiträge genutzt haben (vgl. Abschnitt Pflichtversicherung,     weit die gezahlten Beiträge und Umlagen bereits in der
Ziffer 1.3.2) und Zulagen für ihre Pflichtversicherung erhal-   Ansparphase versteuert wurden. Ob Sie zur Abgabe einer
ten haben, erhöht sich die Betriebsrente entsprechend.          Steuererklärung verpflichtet sind und ob Sie tatsächlich
                                                                Steuern zahlen müssen, erfahren Sie bei Ihrem zuständi-
Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung             gen Finanzamt.
beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich bei voller
Erwerbsminderung ergeben würde (§ 35 Abs. 2).
                                                                7			 Beginn der Betriebsrente.
Wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung schon vor Vollendung des gesetzlich festgelegten           Die Betriebsrente beginnt grundsätzlich mit dem Beginn
Alters bezogen und ist sie deshalb wegen vorzeitiger            der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Inanspruchnahme gekürzt, vermindert sich auch die               Endet die gesetzliche Rente, wird sie versagt oder nur zu
Betriebsrente. Für jeden Monat der vorzeitigen Inan-            einem Teil gezahlt, hat dies auch Auswirkungen auf die
spruchnahme wird sie um 0,3 Prozent gekürzt, jedoch             Betriebsrente (vgl. Ziffer 8).
höchstens um 10,8 Prozent (§ 35 Abs. 3).

Wegen der unterschiedlichen Auswirkung im Einzelfall,           8			 Anpassung der Betriebsrente (§ 39).
besonders bei Beschäftigten im Abrechnungsverband
Ost, welche die Riester-Förderung in Anspruch genom-            Die Betriebsrente wird zum 1. Juli eines jeden Jahres um
men haben, wird den Beschäftigten empfohlen, sich an            1 Prozent erhöht.
die VBL zu wenden.

                                                                9			Ruhen bzw. die anteilige Kürzung
5			Beiträge zur Kranken- und                                       der Betriebsrente (§ 41).
     Pflegeversicherung.
                                                                  Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der
Die VBL hat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (vgl.              gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise
§ 256 Abs. 1 SGB V) von der Betriebsrente Beiträge zur            versagt wird.
gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung         	Die Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht ge-
einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen.                 zahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der ge-
                                                                  setzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3
Die Beiträge zur Krankenversicherung aus der Betriebs-            Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI
rente bemessen sich nach dem vollen allgemeinen Bei-              wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze endet.
tragssatz und dem jeweiligen Zusatzbeitrag der Kranken-           Auf Antrag wird die Betriebsrente vom Ersten des
kasse. Diese Beiträge sind von den Rentnern allein zu             Monats an wieder gezahlt, für den die Rente aus der
tragen. Gleiches gilt für die Beiträge zur Pflegever-             gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird.
sicherung.

10
Wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ein-         Berechnung.
  tritt des Versicherungsfalles der Altersrente als Vollrente
  wegen der Höhe des Hinzuverdienstes eine Teilrente            Berechenbare Partnerschaft.
  geleistet (§ 34 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 42
  SGB VI), wird auch die Betriebsrente nur in Höhe eines        1			 Versorgungspunkte (§ 36).
  entsprechenden Teils gezahlt (§ 41 Abs. 1 Satz 3). Die
  Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungs-           Versorgungspunkte ergeben sich
  falles der Rente wegen Alters in der Zusatzversorgung           für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt,
  ändern sich hierdurch jedoch nicht. Der Versicherungs-          für soziale Komponenten und
  fall tritt nur ein, wenn in der gesetzlichen Rentenversi-       als sogenannte Bonuspunkte.
  cherung ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters als
  Vollrente besteht.                                            Darüber hinaus können die Versicherten im Abrechnungs-
  Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser        verband Ost Versorgungspunkte aus Altersvorsorgezu-
  Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente               lagen erwerben. Denn für den Arbeitnehmeranteil zum
  aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen                 Kapitaldeckungsverfahren besteht hier die Möglichkeit,
  Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil ge-           die Riesterförderung in Anspruch zu nehmen. Die Einzel-
  zahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in          heiten hierzu sind in § 82a geregelt.
  Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.
                                                                Soweit Anwartschaften im früheren Gesamtversorgungs-
Fragen hierzu beantwortet Ihnen gerne unser Kunden-             system erworben wurden, werden diese zum Stichtag
service. Unsere Rufnummern finden Sie am Ende dieser            31. Dezember 2001 in Versorgungspunkte umgerechnet
Broschüre.                                                      und als Startgutschrift in das Versorgungspunktesystem
                                                                übertragen.

10			Versorgungsausgleich.
                                                                2			Versorgungspunkte aus zusatzversorgungs-
Bei einer Ehescheidung werden auch die von den Ehe-                  pflichtigem Entgelt (§ 36 Abs. 2).
leuten erworbenen VBL-Anrechte (Pflicht- und freiwillige
Versicherung) hälftig geteilt. Der Anteil des ausgleichsbe-     2.1		 Berechnungsformel.
rechtigten Ehegatten wird auf ein eigenes Versicherungs-
konto bei der VBL übertragen. Die Leistungen aus dem            Für jeden versicherungspflichtigen Beschäftigten werden
Versorgungsausgleich können nach Eintritt des Versiche-         auf der Grundlage des zusatzversorgungspflichtigen Ent-
rungsfalles beantragt werden.                                   gelts Versorgungspunkte berechnet.

Das Versicherungskonto der ausgleichsverpflichteten             So können Sie Ihre Versorgungspunkte pro Versiche-
Person ist zum Ehezeitende um den vom Familiengericht           rungsjahr selbst ermitteln:
übertragenen Wert zu vermindern. Die Betriebsrente wird
aus dem verbleibenden Anrecht berechnet.                        Dividieren Sie ein Zwölftel Ihres jährlich von Ihrem Arbeit-
                                                                geber gemeldeten zusatzversorgungspflichtigen Jahres-
Zu den Einzelheiten des zum 1. September 2009 neu-              entgelts durch das Referenzentgelt von 1.000,00 Euro
geregelten Versorgungsausgleichs erteilt Ihnen die VBL          (vgl. Ziffer 2.2). Multiplizieren Sie dann das Ergebnis mit
gerne Auskunft. Weitere Informationen dazu finden Sie in        dem jeweiligen Altersfaktor (vgl. Tabelle unter Ziffer 2.3).
unserer Broschüre „Versorgungsausgleich“ auf unserer
Internetseite.                                                  Verwenden Sie hierbei folgende Formel:

                                                                 zusatzversorgungspflichtiges
                                                                 Jahresentgelt : 12                 Alters-       Versorgungs-
                                                                                                x             =
                                                                 Referenzentgelt 1.000,00 €         faktor        punkte

                                                                Das auf die zweite Nachkommastelle gerundete Ergebnis
                                                                sind Ihre Versorgungspunkte für das jeweilige Jahr.

                                                                                                                                 11
2.2		 Referenzentgelt.                                                  2.4		 Berechnungsbeispiele.

Das Referenzentgelt ist eine von den Tarifvertragspar-                  Beispiel I
teien festgelegte versicherungsmathematische Rechen-
größe zur Berechnung der Versorgungspunkte. Es                           Beschäftigte			geb. 08.08.1989
beträgt 1.000,00 Euro.                                                   Entgelt im Kalenderjahr 2019 25.000,00 €
                                                                         Altersfaktor nach Tabelle		  2,0

2.3		 Altersfaktor (§ 36 Abs. 3).                                        Berechnung        25.000,00 € : 12
                                                                         nach Formel:      Referenzentgelt x 2,0 = 4,16 VP
Der Altersfaktor ist eine Rechengröße, die – in Bezug                    			               1.000,00 €
auf die zugesagte Versorgungsleistung – die Zinseffekte
der dem Punktemodell zugrunde liegenden (fiktiven)                       Versorgungspunkte im Jahr 2019            4,16 VP
Beitragsentrichtung beinhaltet. Je jünger die/der Be-
schäftigte ist, desto höher werden die Versorgungspunk-                 Beispiel II
te bewertet, weil der Verzinsungszeitraum länger ist.
                                                                         Beschäftigte			geb. 17.12.1965
Alter        Alters-    Alter        Alters-    Alter        Alters-     Entgelt im Kalenderjahr 2019 40.000,00 €
             faktor                  faktor                  faktor
                                                                         Altersfaktor nach Tabelle		  1,0
        17        3,1           33        1,9           49        1,2
        18        3,0           34        1,8           50        1,1    Berechnung        40.000,00 € : 12
        19        2,9           35        1,7           51        1,1    nach Formel:      Referenzentgelt x 1,0 = 3,33 VP
        20        2,8           36        1,7           52        1,1    			               1.000,00 €
        21        2,7           37        1,6           53        1,0
                                                                         Versorgungspunkte im Jahr 2019            3,33 VP
        22        2,6           38        1,6           54        1,0
        23        2,5           39        1,6           55        1,0
        24        2,4           40        1,5           56        1,0   3			 Versorgungspunkte aus sozialen
        25        2,4           41        1,5           57        0,9   			 Komponenten (§ 37).
        26        2,3           42        1,4           58        0,9
        27        2,2           43        1,4           59        0,9   3.1		 Versorgungspunkte für Mutterschutz-
        28        2,2           44        1,3           60        0,9   			 oder Elternzeit.
        29        2,1           45        1,3           61        0,9
                                                                        Anlässlich der Geburt eines Kindes sehen die gesetz-
        30        2,0           46        1,3           62        0,8
                                                                        lichen Regelungen den besonderen Schutz der Mutter
        31        2,0           47        1,2           63        0,8
                                                                        vor. Hierzu ruht das Arbeitsverhältnis für die beschäftigte
        32        1,9           48        1,2     ab 64           0,8   Frau während der Mutterschutzzeit 6 Wochen vor und
                                                                        8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
Der Altersfaktor berücksichtigt eine jährliche Verzinsung
von 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und                     Diese Zeiten wurden bislang in der VBLklassik als Unter-
von 5,25 Prozent während des Rentenbezugs. Er richtet                   brechungszeiten ohne Entgelt gemeldet. Ab dem Jahr
sich nach der vorstehenden Tabelle, wobei als Alter die                 2012 werden Mutterschutzzeiten nun automatisch wäh-
Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem                  rend einer bestehenden Pflichtversicherung wie Umlage-
Geburtsjahr gilt.                                                       monate mit einem fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD/TV-L
                                                                        berücksichtigt. Auf diese Weise erhöht sich der zustehen-
                                                                        de Rentenanspruch auch während der Mutterschutzzeit,
                                                                        obwohl für diese Wochen keine Aufwendungen zu entrich-
                                                                        ten sind. Außerdem gelten die Mutterschutzzeiten so als
                                                                        Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit.

12
Mutterschutzzeiten, welche vor dem 1. Januar 2012               3.2		Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten bei
liegen, können ebenfalls für die Zusatzrente berücksich-              Bezug einer teilweisen oder vollen Erwerbs­
tigt werden. Allerdings ist dies nur auf schriftlichen Antrag         minderungsrente.
gegenüber der VBL möglich, da hier Beginn und Ende
der Mutterschutzzeiten für zurückliegende Zeiträume             Tritt bei einem pflichtversicherten Beschäftigten vor
nicht bekannt sind. Aufwendungen zur Zusatzversorgung           Vollendung des 60. Lebensjahres der Versicherungsfall
müssen auch hier nicht nachentrichtet werden.                   wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ein,
                                                                werden bei der Berechnung der Betriebsrente dem Ver-
Wird im Anschluss an die Geburt eines Kindes bzw. nach          sorgungskonto Punkte hinzugerechnet. Dabei werden
Ende der Mutterschutzzeit Elternzeit beantragt, so wirkt        für je zwölf volle bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
sich dies ebenfalls positiv auf die Zusatzversorgung aus.       fehlende Kalendermonate weitere Versorgungspunkte
Hierzu werden für jeden vollen Kalendermonat, in dem            gutgeschrieben. Diese entsprechen dem Verhältnis, in
das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit nach § 15 des            dem das durchschnittliche monatliche zusatzversorgungs-
Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, zusätzliche Ver-             pflichtige Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt
sorgungspunkte berücksichtigt. Für jedes Kind, für das          des Versicherungsfalles zum Referenzentgelt steht. Bei
Anspruch auf Elternzeit besteht, werden dazu Versor-            der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden
gungspunkte gutgeschrieben, die sich bei einem zu-              Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht
satzversorgungspflichtigen Entgelt von 500,00 Euro              berücksichtigt.
in diesem Monat ergeben würden. Es werden je Kind
höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt.                     Beispiel

Die als soziale Komponente während der Elternzeit                Beschäftigter                          geb. 14.11.1959
vorgesehenen Versorgungspunkte sind stets zu be-
rücksichtigen, wenn das zusatzversorgungspflichtige              Vollendung des 60. Lebensjahres am     13.11.2019
Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit ruht. Es ist daher
unerheblich, ob während der Elternzeit im Rahmen des             Eintritt des Versicherungsfalles
ruhenden Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt (z. B. aus          wegen voller Erwerbsminderung am       01.05.2010
einer Nachzahlung) zufließt.
                                                                 Fehlende volle Kalendermonate bis
Wird während der Elternzeit bei demselben Arbeit-                zur Vollendung des 60. Lebensjahres    114
geber eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, liegt                 = volle Jahre                          9
im Regelfall kein ruhendes Arbeitsverhältnis vor. In
diesem Fall werden lediglich die Versorgungspunkte aus           Durchschnittliches monatliches
dem während der Teilzeitbeschäftigung erzielten zusatz-          Entgelt der letzten 3 Kalenderjahre
versorgungspflichtigen Entgelt berücksichtigt, nicht aber        vor Eintritt des Versicherungsfalles   2.603,69 €
die im Rahmen der sozialen Komponente des § 37 Abs. 1
zu vergebenden Versorgungspunkte.                                Berechnung nach Formel:

Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeits-            		      2.603,69 €
                                                                                                        = 2,60 VP
verhältnisse, werden die Versorgungspunkte nach § 37             Referenzentgelt 1.000,00 €
Abs. 1 nur im Rahmen eines dieser Arbeitsverhältnisse
berücksichtigt. Hierbei bestimmt die/der Pflichtversicher-       zusätzliche Versorgungspunkte für 9 Jahre          23,40 VP
te, für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte
gutgeschrieben werden sollen.

                                                                                                                               13
4			 Bonuspunkte (§ 68).                                    5			Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 (§ 79).

Neben den Versorgungspunkten für zusatzversorgungs-         Nach den Übergangsregelungen des neuen Zusatz-
pflichtiges Entgelt sowie den möglichen Versorgungs-        versorgungsrechts wurden die im Gesamtversor-
punkten für soziale Komponenten werden dem Ver-             gungssystem erworbenen Rentenanwartschaften der
sorgungskonto im Rahmen der Überschussverteilung            Arbeitnehmer zum 1. Januar 2002 vollständig in das
gegebenenfalls noch sogenannte Bonuspunkte (Über-           Versorgungspunktemodell übertragen. Dabei wurden die
schussanteile) gutgeschrieben.                              bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften
                                                            in Versorgungspunkte umgerechnet und diese dann dem
Hierzu wird jährlich bis zum Jahresende für das vorange-    Versorgungskonto des Beschäftigten als Startgutschrift
gangene Geschäftsjahr festgestellt, ob und in welchem       gutgeschrieben.
Umfang Bonuspunkte vergeben werden können.

Grundlage für die Berechnung der Bonuspunkte ist eine       6			Berechnung der Betriebsrente (§ 35 Abs. 1).
versicherungstechnische Bilanz, in der ein tatsächlicher
(Tarifgebiet Ost) bzw. fiktiver (Tarifgebiet West) Über-    So errechnen Sie Ihre Betriebsrente selbst:
schuss aus Kapitalerträgen errechnet wird. Soweit keine
Kapitaldeckung vorhanden ist, sondern die Leistungen        Schritt 1:
aus den laufenden Umlagen finanziert werden, wird die       Addieren Sie die in der Pflichtversicherung erzielten
durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn größten      Versorgungspunkte einschließlich der aus der Start-
Pensionskassen in der Bundesrepublik Deutschland als        gutschrift stammenden Versorgungspunkte sowie Ihre
unterstellte Verzinsung zugrunde gelegt.                    Bonuspunkte.

Der so ermittelte Überschuss wird um den Aufwand für           Versorgungspunkte aus der Startgutschrift
die sozialen Komponenten und die Verwaltungskosten           + Versorgungspunkte aus zusatzversorgungspflichtigem
vermindert. Ein gegebenenfalls verbleibender Über-             Entgelt
schuss fließt den Versorgungskonten der Versicherten in      + ggf. Versorgungspunkte aus sozialen Komponenten
Form von Bonuspunkten zu. Voraussetzung ist ein ent-         + ggf. Bonuspunkte
sprechender Beschluss des Verwaltungsrates der VBL
auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.                  = Summe aller Versorgungspunkte

Bonuspunkte für ein abgeschlossenes Kalenderjahr kön-
nen für die Versicherten vergeben werden, die am Ende       Schritt 2:
des folgenden Geschäftsjahres                               Multiplizieren Sie die Summe aller Versorgungspunkte mit
                                                            dem Messbetrag von 4,00 Euro.
  pflichtversichert sind oder
  beitragsfrei versichert sind, aber durch eine andere      Der Messbetrag dient der Umrechnung von Versorgungs-
  Zusatzversorgungseinrichtung (§ 31 Abs. 2) als Pflicht-   punkten in einen Geldbetrag. Pro Versorgungspunkt erhal-
  versicherte gemeldet sind, oder                           ten Sie eine monatliche Betriebsrente von 4,00 Euro.
  beitragsfrei versichert sind und eine Wartezeit von 120   Verwenden Sie hierbei folgende Rentenformel:
  Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben.
                                                             Summe aller Versorgungspunkte x 4,00 €
                                                             = monatliche Betriebsrente

14
Beispiel (ohne Berücksichtigung von Bonuspunkten)                7			Versorgungspunkte und Aufwendungen
                                                                      während einer Altersteilzeit.
Jahr         1/12 des      Referenz- Alters-         Versor-
             Jahres-       entgelt   faktor          gungs-
                                                                 7.1		Vor dem 1. Januar 2003 vereinbarte Altersteilzeit.
             entgelts                                punkte
Start-
gutschrift
                                                         60,70   Bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteil-
                                                                 zeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes bemisst
       2002 3.000,00 € 1.000,00 €              1,4        4,20
                                                                 sich das zusatzversorgungspflichtige Entgelt auf Basis
       2003 3.100,00 € 1.000,00 €              1,3        4,03
                                                                 der – grundsätzlich halbierten – Bezüge für Altersteilzeit-
       2004 3.100,00 € 1.000,00 €              1,3        4,03   arbeit nach § 4 TV ATZ. Die sich ergebenden Versor-
       2005 3.200,00 € 1.000,00 €              1,2        3,84   gungspunkte werden mit dem Faktor 1,8 vervielfacht,
       2006 3.200,00 € 1.000,00 €              1,2        3,84   soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe
       2007 3.300,00 € 1.000,00 €              1,2        3,96   zustehen.
       2008 3.300,00 € 1.000,00 €              1,2        3,96
       2009 3.400,00 € 1.000,00 €              1,1        3,74
                                                                 7.2		 Nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte
       2010 3.400,00 € 1.000,00 €              1,1        3,74
                                                                 			 Altersteilzeit.
       2011 3.500,00 € 1.000,00 €              1,1        3,85
       2012 3.500,00 € 1.000,00 €              1,0        3,50   Für nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte Altersteil-
       2013 3.600,00 € 1.000,00 €              1,0        3,60   zeit ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das 1,8-Fache
       2014 3.600,00 € 1.000,00 €              1,0        3,60   der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach § 4 ATV TZ –
       2015 3.700,00 € 1.000,00 €              1,0        3,70   zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen.
       2016 3.700,00 € 1.000,00 €              0,9        3,33
                                                                 In Bezug auf die während der Altersteilzeit erworbenen
       2017 3.800,00 € 1.000,00 €              0,9        3,42
                                                                 Rentenanwartschaften werden sowohl die unter Ziffer 7.1
       2018 3.800,00 € 1.000,00 €              0,9        3,42
                                                                 wie auch die unter Ziffer 7.2 fallenden Arbeitnehmer
       2019 3.900,00 € 1.000,00 €              0,9        3,51   im Ergebnis so gestellt, als ob sie mit 90 Prozent ihrer
       2020 3.900,00 € 1.000,00 €              0,9        3,51   bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten.
       2021 4.000,00 € 1.000,00 €              0,8        3,20
       2022 4.000,00 € 1.000,00 €              0,8        3,20   Mit dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten
Summe                                                   137,88   für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (für den
                                                                 Bereich des Bundes und der VKA) wurde die Möglichkeit
                                                                 der Altersteilzeit für die Beschäftigten des öffentlichen
 Berechnung der monatlichen Betriebsrente
                                                                 Dienstes fortgeführt. Aus zusatzversorgungsrechtlicher
                                                                 Sicht ergeben sich keine Änderungen gegenüber den
 Summe Versorgungspunkte                                         bisher auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung
 bei Eintritt des Versicherungsfalles   137,88 VP                der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) geschlossenen Alters-
                                                                 teilzeitarbeitsverhältnissen. Das Bundesministerium des
 Formel:                                                         Innern und die VKA legten deshalb in ihren Durchfüh-
 137,88 VP x Messbetrag 4,00 € =        551,52 €                 rungsrundschreiben fest, dass das zusatzversorgungs-
                                                                 pflichtige Entgelt das 1,8-Fache des Entgelts nach dem
 abzüglich Verminderung der                                      jeweiligen § 7 dieser Tarifverträge ist. Die VBLS wurde
 Betriebsrente wegen vorzeitiger                                 mit der 16. Änderung dahingehend ergänzt.
 Inanspruchnahme um 10,8 Prozent        59,56 €

 monatliche Betriebsrente               491,96 €

                                                                                                                          15
Hinterbliebenenabsicherung.                                    Die Betriebsrente für Waisen kann ferner bis zur Vollen-
                                                               dung des 25. Lebensjahres gezahlt werden, wenn die
Solidarität für die ganze Familie.                             Waise insbesondere

1			 Betriebsrente für Witwen/Witwer (§ 38).                     sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
                                                                 sich in einer Übergangszeit befindet, z. B. zwischen
Die Witwe (Entsprechendes gilt für Witwer) eines Versi-          zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem
cherten bzw. Betriebsrentenberechtigten hat Anspruch             Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines frei-
auf Betriebsrente, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen             willigen Wehrdienstes oder der Ableistung eines frei-
zum Zeitpunkt des Todes noch bestanden hat und die               willigen sozialen oder ökologischen Jahres,
Witwe eine Witwenrente aus der gesetzlichen Renten-              ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches
versicherung erhält.                                             Jahr ableistet oder
                                                                 eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes
Hat die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert, besteht           nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
grundsätzlich kein Anspruch auf Witwenrente (vgl. § 38           wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
Abs. 2). Der Witwe steht dann jedoch der Nachweis offen,         rung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der
Heirat war, ihr eine Rente zu verschaffen. Wird ein solcher    Hat die Waise einen freiwilligen Wehrdienst geleistet,
Nachweis erbracht, besteht der Rentenanspruch, auch            kann sich der Anspruch auf die Waisenrente über das
wenn die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert hat.            25. Lebensjahr um sechs Monate hinaus ergeben,
                                                               sofern der Dienst vor dem 1. Juli 2011 angetreten wurde.
Ein Anspruch auf Betriebsrente für Hinterbliebene besteht
auch für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebens-
partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.             3			 Berechnung der Hinterbliebenenrente.

                                                               Die Betriebsrente für Hinterbliebene wird aus der Be-
2			 Betriebsrente für Waisen (§ 38).                          triebsrente des/der Verstorbenen errechnet. Hat der/die
                                                               Verstorbene noch keine Betriebsrente bezogen, ist
Anspruch auf Betriebsrente für Waisen haben die Kinder         Berechnungsgrundlage die Betriebsrente, die/der Ver-
des/der verstorbenen Versicherten oder des/der ver-            storbene hätte beanspruchen können, wenn er/sie zum
storbenen Betriebsrentenberechtigten, wenn auch eine           Zeitpunkt seines/ihres Todes wegen voller Erwerbsmin-
Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung            derung ausgeschieden wäre.
geleistet wird (§ 48 SGB VI). Kinder sind die leiblichen und
angenommenen Kinder sowie die Pflegekinder im Sinne            Entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Ren-
des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG, soweit sie nach § 32 Abs. 3        tenversicherung ermittelt sich:
und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EstG berücksichtigungsfähig sind.
                                                                 die Art (kleine/große Betriebsrente für Witwen/Witwer),
Die Waise hat Anspruch auf Betriebsrente bis zur Vollen-         die Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahres
dung des 18. Lebensjahres.                                       maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6
                                                                 und § 255 Abs. 1 SGB VI) und
                                                                 die Dauer des Anspruchs.

16
Leistungen für Hinterbliebene sind:                           Beitragserstattung.

	die kleine und große Betriebsrente für Witwen/Witwer        Faire Bedingungen für alle Versicherten.
  und
  die Betriebsrente für Voll- oder Halbwaisen.                Anspruch auf Beitragserstattung hat der beitragsfrei
                                                              Versicherte, der die Wartezeit nicht erfüllt hat (§ 44).
Ergibt sich bei Zusammenrechnung der Betriebsrenten für
alle Hinterbliebenen ein höherer Betrag als die Betriebs-     Erstattet werden
rente des/der Verstorbenen, werden die Hinterbliebenen-
renten im gleichen Verhältnis so gekürzt, dass die Be-          die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten
triebsrente des/der Verstorbenen nicht überschritten wird.      Pflichtbeiträge einschließlich der Arbeitnehmeranteile
                                                                an den Erhöhungsbeträgen,
                                                                die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrich-
4			 Beginn der Hinterbliebenenrente.                           teten Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen,
                                                                die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entrich-
Die Betriebsrente für Hinterbliebene beginnt grund-             teten Eigenanteile der Pflichtversicherten an der Umlage,
sätzlich zu demselben Zeitpunkt, von dem an die Hinter-         die für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 entrichteten
bliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung          Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung.
geleistet wird (vgl. § 99 Abs. 2 SGB VI).
                                                              Die vom Arbeitgeber gezahlten Umlagen sind nicht
Bei den Hinterbliebenenrenten wird Einkommen entspre-         erstattungsfähig.
chend den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversiche-
rung auf die Betriebsrente angerechnet. Hinterbliebene        Ebenfalls nicht erstattet werden die ab 1. Januar 2004
erhalten nach einer Einkommensanrechnung mindestens           entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherten im
einen Betrag von 35 Prozent der ihnen zustehenden Hin-        Abrechnungsverband Ost am Beitrag im Kapitalde-
terbliebenenrente. Weitere Informationen hierzu finden        ckungsverfahren. Aus diesen Beiträgen entstehen sofort
Sie in unsere Broschüre „Betriebsrente für Hinterbliebene“.   unverfallbare Anwartschaften, die bei Eintritt des Versi-
                                                              cherungsfalles zu einem Anspruch auf eine anteilige Be-
                                                              triebsrente führen, weshalb diese Beiträge nicht vorzeitig
                                                              erstattet werden können.

                                                              Eine Beitragserstattung kann nur bis zur Vollendung
                                                              des 69. Lebensjahres beantragt werden.

                                                                                                                       17
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18
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