Kunden-information - VBLklassik - Die Betriebsrente der VBL aus der Pflichtversicherung. Januar 2019
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VBLklassik Kunden- information. Die Betriebsrente der VBL aus der Pflichtversicherung. Januar 2019
Inhaltsverzeichnis. Verantwortung Zukunft. Im Bereich der Pflichtversicherung – der VBLklassik – Einführung. wird den Versicherten eine betriebliche Alters- und Hinter- Verantwortung Zukunft. 3 bliebenenversorgung sowie in Fällen der Erwerbsminde- rung eine Betriebsrente gezahlt. Pflichtversicherung. Gute Perspektiven für Jung und Alt. 4 Durch den Altersvorsorgeplan 2001 sowie den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten Betriebsrente. des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung Verdient in den Ruhestand. 8 – ATV) vom 1. März 2002 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes das Zusatzversorgungsrecht Berechnung. grundlegend umgestaltet. Berechenbare Partnerschaft. 11 Die Zusatzversorgung basiert nun auf einem Versorgungs- Hinterbliebenenabsicherung. punktemodell. Die nach dem Punktemodell ermittelte Solidarität für die ganze Familie. 16 Betriebsrente erhalten die Versicherten zusätzlich zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei Beitragserstattung. werden jährlich Versorgungspunkte ermittelt, die zwei Faire Bedingungen für alle Versicherten. 17 wesentliche individuelle Komponenten berücksichtigen: das Entgelt sowie das Alter der Beschäftigten im jewei- Unser Service für Sie. 18 ligen Versicherungsjahr. Die mit dem Tarifvertrag Altersversorgung vereinbarten Regelungen wurden in die Satzung der VBL in der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung (VBLS) übertragen. Neuregelungen bedürfen jeweils einer Umsetzung in der Satzung, welche vom Verwaltungsrat beschlossen, vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die Broschüre erläutert die wichtigsten Vorschriften der Satzung in der Fassung der 24. Satzungsänderung. Diese Broschüre wird ungültig, soweit angesprochene Vorschriften geändert werden. Neben der Pflichtversicherung VBLklassik bieten wir eine zusätzliche freiwillige Versicherung an: die VBLextra. Diese freiwillige Versicherung ermöglicht den Pflichtversicherten bei der VBL eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsor- ge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzu bauen. Sie funktioniert genau wie die VBLklassik nach einem Punktemodell. Dabei bietet die VBLextra höchste Sicherheit – wie es bei einer Altersvorsorge sein sollte. Und Sie zahlen Ihre Beiträge nicht alleine: Der Staat unterstützt Sie über die Entgeltumwandlung oder die Riester-Förderung. Als Aufsichts- und Genehmigungs- behörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht (BaFin) beauftragt. Alle Details zur freiwilligen Versicherung sind in gesonderten Broschüren beschrie- ben. Weitere Informationen hierzu stehen unter www.vbl.de zur Verfügung. 3
Pflichtversicherung. 1.3 Aufwendungen für die Pflichtversicherung (§§ 63 bis 66a). Gute Perspektiven für Jung und Alt. Die Aufwendungen zur Pflichtversicherung sind im Be- 1 Pflichtversicherung – VBLklassik reich des Abrechnungsverbandes West und im Bereich (§§* 26 bis 29). des Abrechnungsverbandes Ost unterschiedlich. Dies beruht darauf, dass im Abrechnungsverband Ost die 1.1 Voraussetzungen für die Pflichtversicherung. betriebliche Altersvorsorge erst zum 1. Januar 1997 eingeführt wurde. Der Pflicht zur Versicherung unterliegen grundsätzlich alle Beschäftigten eines beteiligten Arbeitgebers, die nach der Hinweis: Satzung drei wesentliche Voraussetzungen erfüllen. Dies Die unterschiedlichen Aufwendungen zur Pflichtversiche- sind Beschäftigte, rung in den beiden Abrechnungsverbänden wirken sich nicht auf die Höhe der Betriebsrente aus. Die Rente wird die das 17. Lebensjahr vollendet haben, in beiden Fällen in gleicher Weise berechnet (vgl. Ab- die vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zur schnitt Berechnung, Ziffer 2). Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer Regelaltersrente die Wartezeit von Berechnet werden die Aufwendungen zur VBLklassik 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllen können aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Zusatz- und versorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der bei denen aufgrund eines Tarifvertrages oder – wenn steuerpflichtige Arbeitslohn. Es gibt aber eine Reihe von keine Tarifbindung besteht – aufgrund eines arbeits- Entgeltbestandteilen, die zwar steuerpflichtig, jedoch vertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages die nicht zusatzversorgungspflichtig sind (vgl. im Einzelnen Pflicht zur Versicherung besteht. die Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1). Versicherungspflichtig sind auch Auszubildende, die diese drei Voraussetzungen erfüllen. 1.3.1 Abrechnungsverband West. Sowohl die Prüfung der Voraussetzungen für die Pflicht Die Aufwendungen zur VBLklassik (Umlagen) sind zum zur Versicherung als auch die Meldung zur VBL sind Sa- einen von Ihrem Arbeitgeber in Höhe von 6,45 Prozent che des Arbeitgebers. Die Beschäftigten erhalten einen und zum anderen von Ihnen selbst in Höhe von Nachweis über die Anmeldung. 1,81 Prozent zu tragen. Der Arbeitgeberanteil an der Umlage ist – zumindest zum 1.2 Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung. Teil – steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ausgenommen von der Pflicht zur Versicherung sind Umlagesatz Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil insgesamt insbesondere Beschäftigte, die 8,26 % 6,45 % 1,81 % eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine lebenslange Versorgung nach beamten- oder solda- Schuldner der Umlage einschließlich des Eigenanteils der tenrechtlichen Vorschriften oder nach entsprechenden Beschäftigten ist allein der beteiligte Arbeitgeber. Nach Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen § 64 Abs. 1 hat der Arbeitgeber die Umlage einschließlich Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtli- des Eigenanteils der Beschäftigten an die VBL zu zahlen. chen Mindestversorgung haben und denen Hinterblie- benenversorgung gewährleistet ist, Zur Finanzierung der aus dem geschlossenen Gesamt- eine Rente wegen Alters (§§ 35 bis 40 bzw. 235 bis versorgungssystem herrührenden Leistungsverpflich- 238 SGB VI) als Vollrente erhalten oder erhalten haben, tungen hat der Beteiligte mit Pflichtversicherten im Ab- im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind (sogenannte kurzfristig Beschäftigte). Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung enthalten die Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2. * §§ ohne Bezeichnung beziehen sich auf solche der VBL-Satzung. 4
rechnungsverband West zusätzlich ab 1. Januar 2002 tigten erhalten auf diesem Weg die steuerliche Förderung neben der Umlage ein steuer- und sozialversicherungs- der Vorsorgeaufwendungen. freies Sanierungsgeld zu entrichten (vgl. § 65). Je nach Höhe des Einkommens und der familiären Situa- Die Sanierungsgelder im Tarifgebiet West werden aus- tion kann es aber günstiger sein, für die Eigenbeiträge schließlich vom Arbeitgeber getragen. zur VBLklassik die Riesterförderung in Anspruch zu nehmen. Dafür müssen die Beschäftigten zunächst gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit der 1.3.2 Abrechnungsverband Ost. Aufwände verzichten. Dies kann sich wegen der höheren Zulagenförderung insbesondere für Beschäftigte mit Zur VBLklassik sind im Tarifgebiet Ost Umlagen sowie mehreren kindergeldberechtigten Kindern lohnen. Beiträge zur Kapitaldeckung vom zusatzversorgungs- pflichtigen Entgelt zu entrichten. Während die Umlage Die Riesterförderung durch Zulagen und Sonderausga- von Ihrem Arbeitgeber allein getragen wird, sind die Bei- benabzug ist über die VBL gesondert zu beantragen. träge jeweils von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen zu zahlen. Hierzu erhalten die Beschäftigten von der VBL rechtzei- tig die erforderlichen Antragsunterlagen. So können sie Für die Arbeitgeberumlage können noch Anteile an insbesondere ihren Rentenanspruch in der VBLklassik Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen hinzukom- erhöhen, da die zustehenden Zulagen auf das Versiche- men. Die Beiträge zur Kapitaldeckung sind in der Regel rungskonto in der VBLklassik gutgeschrieben werden. steuer- und sozialversicherungsfrei. Umlagesatz Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil 2 Beitragsfreie Versicherung (§ 30). insgesamt 1,00 % 1,00 % 0,00 % Endet die Pflichtversicherung vor Eintritt des Versi- cherungsfalles, so entsteht ohne besonderen Antrag Beitragssatz Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil eine beitragsfreie Versicherung. Die erworbenen Ver- insgesamt sorgungspunkte bleiben auf dem Versicherungskonto 6,25 % 2,00 % 4,25 % bestehen. Der beteiligte Arbeitgeber ist gegenüber der VBL Schuld- Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversi- ner sowohl der Umlage von 1 Prozent als auch des cherung die satzungsgemäße Wartezeit erfüllt ist (vgl. Beitrags zum Kapitaldeckungsverfahren in Höhe von Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 3), besteht eine Renten- 4,25 Prozent. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmer- anwartschaft. Bei Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. anteil am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren vom Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 2) hat der beitragsfrei Einkommen des Beschäftigten ein und überweist ihn Versicherte später einen Anspruch auf Betriebsrente auf zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die VBL. der Grundlage der erworbenen Versorgungspunkte. Beschäftigte können für ihre Eigenbeiträge zur Hat ein beitragsfrei Versicherter bei Beendigung der VBLklassik die optimale steuerliche Förderung Pflichtversicherung 120 Umlage-/Beitragsmonate erfüllt, selbst wählen. Der Arbeitnehmeranteil zur VBLklassik kann sich die Rentenanwartschaft noch durch die Gut- wird vom Arbeitgeber seit 2012 grundsätzlich aus steu- schrift von sogenannten Bonuspunkten erhöhen (vgl. erfreiem Einkommen an die VBL entrichtet. Die Beschäf- Abschnitt Berechnung, Ziffer 4). 5
Beitragsfrei Versicherte, die für Zeiten ab dem 1. Januar Wird das zunächst auf weniger als fünf Jahre befristete 2004 eigene Beiträge in die Kapitaldeckung im Abrech- Arbeitsverhältnis verlängert oder fortgesetzt, beginnt nungsverband Ost eingezahlt haben, können aus den anstelle der VBLextra die Pflichtversicherung VBLklassik darauf beruhenden Versorgungspunkten bei Eintritt des mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung Versicherungsfalles einen Teilanspruch auf Betriebsrente oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf erhalten, auch wenn sie die Wartezeit nicht erfüllt haben Jahre hinaus vereinbart wird. Eine rückwirkende Pflicht- (vgl. Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 3). Die Wartezeit kann versicherung in der VBLklassik von Beginn des Arbeits- hier nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhältnisses an ist ausgeschlossen. durch Hinzurechnung von Kalendermonaten ohne Auf- wendungen, d. h. durch Zeitablauf, erfüllt werden. Hinweis: Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenansprüchen wird ab dem 1. Januar 2018 von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt. Dies kann für 3 Sonderregelungen. die Entscheidung, ob sich ein befristet wissenschaftlich Beschäftigter von der Pflichtversicherung VBLklassik zu- 3.1 Beschäftigte mit einer befristeten wissen gunsten der freiwilligen Versicherung VBLextra befreien schaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder lässt, künftig von Bedeutung sein: Forschungseinrichtungen (§ 28). Versicherte können ab dem 1. Januar 2018 aufgrund Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an der gesetzlichen Regelung bereits nach drei Jahren Hochschulen oder Forschungseinrichtungen können sich Versicherungszeit in der VBLklassik eine unverfallbare von ihrem Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung Anwartschaft erwerben und damit im Versicherungsfall befreien lassen, sofern sie bisher noch nicht in der ein Anspruch auf Leistungen aus der VBLklassik haben, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes pflichtver- auch wenn die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmona- sichert waren (vgl. § 28 Abs. 1). Allerdings gilt dies nur ten nicht erfüllt wird. Wegen der Verkürzung der gesetz- dann, wenn sie für ein auf weniger als fünf Jahre lichen Unverfallbarkeitsfrist kann künftig eine Pflichtver- befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden. sicherung sinnvoll sein, wenn das Arbeitsverhältnis und Der Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung ist damit die Versorgungszusage mindestens drei – anstatt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsver- bisher fünf – Jahre besteht. hältnisses beim beteiligten Arbeitgeber zu stellen. Die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist kann sich auch Im Falle einer Befreiung von der Pflichtversicherung auf Arbeitsverhältnisse von befristet wissenschaftlich VBLklassik hat der Arbeitgeber für die Beschäftigten Beschäftigten auswirken, die bereits vor dem 1. Januar Versorgungsanwartschaften in der VBLextra zu begrün- 2018 beginnen: den. Hierbei zahlt der Arbeitgeber Beiträge in Höhe der Aufwendungen, die sich in der VBLklassik ergeben Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses des befristet hätten. Die Beiträge sind jedoch begrenzt auf höchstens wissenschaftlich Beschäftigten am 1. Januar 2017. Das 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Arbeitsverhältnis ist auf vier Jahre bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Im Abrechnungsverband West beträgt der Beitrag zur Wartezeiterfüllung in der Pflichtversicherung nach VBLextra aufgrund der Sonderregelung nach § 28 Abs. 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b ATV/§ 26 Absatz 1 daher 4 Prozent. Diesen Beitrag trägt der Arbeitgeber allein. Buchstabe b VBLS nicht möglich, da nur 48 Umlage-/ Beitragsmonate zurückgelegt werden können. Im Abrechnungsverband Ost haben die Arbeitgeber Aber: Die verkürzte gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist seit dem 1. Januar 2010 einen einheitlichen Beitragssatz kann ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember zur VBLextra in Höhe von insgesamt 4 Prozent zu entrich- 2020 erfüllt werden. ten. 2 Prozent sind dabei von den Beschäftigten zu tragen. 6
Die Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist 3.2 Beschäftigte mit höheren Entgelten (§ 82). führt aber nicht zwingend dazu, dass die Befreiung von der Pflichtversicherung nach § 2 Absatz 2 ATV/§ 28 3.2.1 Sonderregelung für den Bereich des Bundes Absatz 1 VBLS nur noch auf befristet wissenschaftlich und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder Beschäftigte anwendbar ist, deren Arbeitsverhältnis auf (§ 82 Abs. 1). weniger als drei Jahre befristet ist. Die befristet wissen- schaftlich Beschäftigten haben weiterhin ein Wahlrecht, Bei pflichtversicherten Beschäftigten und bei freiwillig ob sie sich zugunsten einer freiwilligen Versicherung versicherten Beschäftigten mit wissenschaftlicher Tätig- von der Pflichtversicherung befreien lassen wollen. Wie keit, deren zusatzversorgungspflichtige Entgelte einen bisher wird eine freiwillige Versicherung statt der Pflicht- bestimmten Grenzwert übersteigen, gibt es für den versicherung nur auf ausdrücklichen Antrag der/des Bund und die zur TdL gehörenden Arbeitgeber eine Versicherten begründet. Sonderregelung. Aufgrund der Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist nach Für diese Beschäftigten sind vom Arbeitgeber Beiträge dem Betriebsrentengesetz haben befristet wissenschaft- zur VBLextra in Höhe von 8 Prozent des den Grenzwert lich Beschäftigte ein erhöhtes Informationsbedürfnis. Die übersteigenden Betrages zu zahlen. Der Grenzbetrag garantierten Leistungen aus der kapitalgedeckten frei- ist das 1,181-Fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 willigen Versicherung sind im aktuellen Tarif geringer Stufe 5 TVöD/Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost als die Leistungen aus der Pflichtversicherung. Zudem (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2). Diese Beiträge sind zusätzlich werden in der Pflichtversicherung im Unterschied zur zur Umlage und zum – bei Beteiligten mit Pflichtver- freiwilligen Versicherung soziale Komponenten gewährt. sicherten im Abrechnungsverband West anfallenden Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost gelten außerdem die – Sanierungsgeld zu entrichten. Dabei sind die Umlage Besonderheiten aufgrund der sofortigen Unverfallbarkeit und das Sanierungsgeld für das gesamte zusatzversor- der Anwartschaften aus dem Arbeitnehmerbeitrag zum gungspflichtige Entgelt (einschließlich des den Grenzwert Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/ übersteigenden Betrages) zu zahlen. Beitrag. In der freiwilligen Versicherung VBLextra erwer- ben alle Versicherten bereits mit der ersten Beitragszah- Damit wird ein gewisser Ausgleich dafür geschaffen, dass lung einen Anspruch auf Leistung. in der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze nicht versichert sind. Weiterführende Hinweise zur Umsetzung der EU-Mo- bilitätsrichtlinie finden Sie im aktuellen Rundschreiben Wird eine Zuwendung gezahlt, ist dieser Grenzbetrag des BMI vom 10. Oktober 2016, veröffentlicht im Internet jährlich einmal um den Betrag der Zuwendung zu erhöhen. unter dem Aktenzeichen „D 5 – 31004/21#1“. Die Zahlung von Beiträgen in die freiwillige Versicherung hängt in diesen Fällen nicht davon ab, ob für die Beschäf- tigten bereits eine freiwillige Versicherung besteht. Für die Versicherung der über dem Grenzbetrag liegenden Ent- gelte ist Versicherungsnehmer der freiwilligen Versi- cherung nicht der Beschäftigte, sondern der beteiligte Arbeitgeber (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Versicherungs- bedingungen VBLextra). Diese Regelung gilt jedoch nur für Pflichtversi- cherte, für die in den Monaten Dezember 2001 und Januar 2002 keine zusätzlichen Umlagen nach § 29 Abs. 4 der VBLS alter Fassung zu entrichten waren. 7
Anders als im Bereich des Bundes und für Mitglieder der Scheiden Beschäftigte aus dem im Dezember 2001 und TdL besteht für Beteiligte, die Mitglied in einem Ar- Januar 2002 bestehenden Arbeitsverhältnis aus, gelten beitgeberverband sind, der der VKA angehört, keine für die Zukunft die unter Punkt 3.2.1 dargestellten Re- tarifvertragliche Verpflichtung zur zusätzlichen Zahlung von gelungen, soweit sie in ein Arbeitsverhältnis beim Bund Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für Entgelte über oder einem der zur TdL gehörenden Arbeitgeber eintre- dem Grenzbetrag. Diese Arbeitgeber können jedoch in ten, das die Pflicht zur Versicherung begründet. diesen Fällen Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung der Beschäftigten entrichten (vgl. § 26 Abs. 5 ATV). Betriebsrente. Unabhängig davon hat der Beteiligte aber in der Pflicht- versicherung in jedem Fall für das gesamte Entgelt die Verdient in den Ruhestand. Umlage sowie – als Beteiligter mit Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West – Sanierungsgeld zu zahlen. 1 Anspruch auf Betriebsrente (§§ 33 bis 37). Entsprechendes gilt für die sonstigen an der VBL betei- Ein Anspruch auf Betriebsrente entsteht, wenn bei dem ligten Arbeitgeber, die nicht Mitglied eines kommunalen Versicherten, der die Wartezeit erfüllt hat, der Versiche- Arbeitgeberverbandes sind. rungsfall eingetreten ist. 3.2.2 Übergangsregelung, wenn bisher schon 2 Versicherungsfall (§ 33). eine zusätzliche Umlage entrichtet wurde (§ 82 Abs. 2). Der Versicherungsfall tritt ein, wenn ein Anspruch auf eine Altersrente als Vollrente beziehungsweise auf Rente Für alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Arbeitnehmer des Bundes, der Länder oder der kom- munalen bzw. sonstigen Beteiligten der VBL sind, gilt Folgende Versicherungsfälle kommen in Betracht: folgende Übergangsvorschrift: Regelaltersrente als Vollrente (§ 35 SGB VI) Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente für Januar 2002 noch, also in den beiden Monaten (§§ 36, 236 SGB VI) Dezember 2001 und Januar 2002, eine zusätzliche Um- Altersrente für schwerbehinderte Menschen als lage nach § 29 Abs. 4 der VBLS alter Fassung gezahlt Vollrente (§§ 37, 236a SGB VI) wurde, ist in diesem Arbeitsverhältnis weiterhin eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteil- entsprechende zusätzliche Umlage zu entrichten, soweit zeitarbeit als Vollrente (§ 237 SGB VI; gilt für bis zum das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt 31.12.1951 Geborene) den Grenzbetrag übersteigt. Der Grenzbetrag ist das Altersrente für Frauen als Vollrente (§ 237a SGB VI; gilt 1,133-Fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 für bis zum 31.12.1951 Geborene) TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost. Erhal- Altersrente für besonders langjährig Versicherte als ten die Beschäftigten eine zusatzversorgungspflichtige Vollrente (§§ 38, 236 SGB VI) Jahressonderzahlung, ist diese dem Grenzbetrag jährlich Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Ver- einmal hinzuzurechnen. sicherte als Vollrente (§§ 40, 238 SGB VI) Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung In diesen Fällen findet die Übergangsregelung auch (§§ 43, 240 SGB VI) dann weiter Anwendung, wenn das zusatzversorgungs- pflichtige Entgelt nach dem Monat Januar 2002 den Die Betriebsrente wird nur auf schriftlichen Antrag ge- vorgenannten Grenzbetrag zeitweise unterschreitet. zahlt. Sie erhalten Rentenantragsformulare entweder bei Die zusätzliche Umlage ist dann von dem Zeitpunkt an Ihrem Arbeitgeber oder auf Wunsch unmittelbar durch wieder zu entrichten, von dem an der entsprechende die VBL übersandt. Grenzbetrag wieder überschritten wird. 8
Hinweis: die Erfüllung der Wartezeit erforderlich. Bei Eintritt des Mit unserem Online-Service „Rentenantrag“ können alle Versicherungsfalles ergibt sich dann aus diesen Arbeit- VBL-Versicherten die VBL-Rente elektronisch beantragen. nehmerbeiträgen eine anteilige Betriebsrente. Auch die beteiligten Arbeitgeber können die ergänzenden Angaben zu einem Rentenantrag in Meine VBL online er- Sofern die Voraussetzungen nach dem Betriebsrenten- fassen. Sobald alle Rentenantragsdaten vollständig er- gesetz für unverfallbare Anwartschaften vorliegen (§ 1b fasst sind, wird der Rentenantrag elektronisch an die VBL BetrAVG), gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt. übermittelt. Nach Prüfung des Rentenanspruchs folgt die Rentenberechnung und danach die erste Rentenauszah- Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrenten- lung. Das spart nicht nur Papier, sondern auch Zeit und ansprüchen wurde ab dem 1. Januar 2018 von bisher Versandkosten. Das Einzige was Sie benötigen, ist ein fünf auf drei Jahre verkürzt. Die Versorgungszusage Zugang in Meine VBL. Registrieren Sie sich dafür einfach muss also mindestens drei Jahre bestanden haben und unter www.meinevbl.de. zwar unabhängig davon, ob dabei Umlagen oder Bei- träge geleistet wurden. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist durch Vorlage einer Kopie des Rentenbescheides des Trägers der Hinweis: Diese neue Regelung hat unter anderem gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. Dem Auswirkungen auf die Versicherungspflicht von älteren Rentenantrag ist ferner der Vordruck für die Krankenver- Beschäftigten. Beschäftigte, die die Wartezeit von 60 sicherung der Rentner beizufügen. Umlage-/Beitragsmonaten bis zum Erreichen des Alters für eine abschlagsfreie Regelaltersrente nicht erfüllen Für Versicherte mit einer Grundversorgung aus berufs- können, sind nach den Vorschriften des ATV und der ständischen Versorgungswerken oder anderer Grund- VBLS von der Versicherungspflicht ausgenommen (§ 2 versorgung gelten besondere Vorschriften. Diese können Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b ATV/§ 26 Absatz 1 Buch- Sie der Broschüre „Betriebsrente für Versicherte ohne stabe b VBLS). Diese Vorschrift ist künftig unter Beach- Anspruch auf gesetzliche Rente“ entnehmen. tung der neuen Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren nach dem Betriebsrentengesetz zu prüfen: 3 Wartezeit (§ 34). Für Beschäftigte, für die bereits vor dem 1. Januar 2018 arbeitsvertraglich Leistungen in der betrieblichen Alters- Die Wartezeit für einen Anspruch auf Betriebsrente versorgung zugesagt worden sind, gilt weiterhin die bis- beträgt 60 Kalendermonate. Für die Wartezeit wird jeder herige Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren. Der Arbeit- Kalendermonat berücksichtigt, für den bis zum Beginn geber muss jedoch für diese Beschäftigen prüfen, ob ab der Betriebsrente mindestens für einen Tag Umlagen dem 1. Januar 2018 noch drei Jahre lang Anwartschaften oder Beiträge zur Pflichtversicherung geleistet wurden. in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis erworben werden können und damit die neue Unverfallbarkeitsfrist von drei Die Wartezeit gilt auch schon vor Ablauf von 60 Mona- Jahren ab dem 1. Januar 2018 erreicht werden kann. ten als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses zum 1. Februar dem Beschäftigungsverhältnis steht, aufgrund dessen 2016 – Eintritt der Regelaltersrente zum 1. Januar 2021 der Arbeitnehmer pflichtversichert wurde. Der Arbeitsun- Wartezeiterfüllung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe fall ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Un- b ATV/§ 26 Abs. 1 Buchst. b VBLS nicht möglich, da fallversicherung (Berufsgenossenschaft) nachzuweisen. nur 59 Umlage-/Beitragsmonate zurückgelegt werden können. Durch Beiträge des Arbeitnehmers zum Kapitaldeckungs Gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren nach verfahren im Abrechnungsverband Ost entstehen sofort dem Betriebsrentengesetz kann in der Zeit vom 1. Ja- unverfallbare Anwartschaften. Für die Ansprüche auf nuar 2018 bis zum Beginn der Altersrente am 1. Januar eine Betriebsrente, die auf diesen Arbeitnehmerbeiträgen 2021 erfüllt werden. beruhen, muss die Wartezeit zwar auch erfüllt werden. Beschäftigter ist zur Pflichtversicherung anzumelden. Allerdings kann sie auch außerhalb des öffentlichen Dienstes, also durch bloßen Zeitablauf, erreicht wer- Wenn Sie hierzu Fragen haben, berät Sie unser Kunden- den. Beitrags- oder Umlagemonate sind hier nicht für service gerne. 9
4 Höhe der Betriebsrente (§ 35). Hinweis: Haben sich Beschäftigte, welche gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, bei ihren Eigen- Die monatliche Betriebsrente ist der Betrag, der sich er- beiträgen im Abrechnungsverband Ost für die Riester- gibt, wenn die Summe der bis zum Beginn der Betriebs- Förderung entschieden, unterliegen insoweit die Renten- rente erworbenen Versorgungspunkte (vgl. Abschnitt leistungen nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Berechnung, Ziffer 1) mit dem Messbetrag von 4 Euro Kranken- und Pflegeversicherung. multipliziert wird. Die Summe der Versorgungspunkte kann dem Versicherungsnachweis entnommen werden, der jährlich den Versicherten zugesandt wird. 6 Versteuerung der Betriebsrente. Für Versicherte im Abrechnungsverband Ost, die die Betriebsrenten unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Möglichkeit der staatlichen Förderung für ihre eigenen Wie Ihre Rente zu versteuern ist, hängt davon ab, inwie- Beiträge genutzt haben (vgl. Abschnitt Pflichtversicherung, weit die gezahlten Beiträge und Umlagen bereits in der Ziffer 1.3.2) und Zulagen für ihre Pflichtversicherung erhal- Ansparphase versteuert wurden. Ob Sie zur Abgabe einer ten haben, erhöht sich die Betriebsrente entsprechend. Steuererklärung verpflichtet sind und ob Sie tatsächlich Steuern zahlen müssen, erfahren Sie bei Ihrem zuständi- Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung gen Finanzamt. beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich bei voller Erwerbsminderung ergeben würde (§ 35 Abs. 2). 7 Beginn der Betriebsrente. Wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche- rung schon vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Die Betriebsrente beginnt grundsätzlich mit dem Beginn Alters bezogen und ist sie deshalb wegen vorzeitiger der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Inanspruchnahme gekürzt, vermindert sich auch die Endet die gesetzliche Rente, wird sie versagt oder nur zu Betriebsrente. Für jeden Monat der vorzeitigen Inan- einem Teil gezahlt, hat dies auch Auswirkungen auf die spruchnahme wird sie um 0,3 Prozent gekürzt, jedoch Betriebsrente (vgl. Ziffer 8). höchstens um 10,8 Prozent (§ 35 Abs. 3). Wegen der unterschiedlichen Auswirkung im Einzelfall, 8 Anpassung der Betriebsrente (§ 39). besonders bei Beschäftigten im Abrechnungsverband Ost, welche die Riester-Förderung in Anspruch genom- Die Betriebsrente wird zum 1. Juli eines jeden Jahres um men haben, wird den Beschäftigten empfohlen, sich an 1 Prozent erhöht. die VBL zu wenden. 9 Ruhen bzw. die anteilige Kürzung 5 Beiträge zur Kranken- und der Betriebsrente (§ 41). Pflegeversicherung. Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der Die VBL hat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (vgl. gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise § 256 Abs. 1 SGB V) von der Betriebsrente Beiträge zur versagt wird. gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung Die Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht ge- einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen. zahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der ge- setzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3 Die Beiträge zur Krankenversicherung aus der Betriebs- Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI rente bemessen sich nach dem vollen allgemeinen Bei- wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze endet. tragssatz und dem jeweiligen Zusatzbeitrag der Kranken- Auf Antrag wird die Betriebsrente vom Ersten des kasse. Diese Beiträge sind von den Rentnern allein zu Monats an wieder gezahlt, für den die Rente aus der tragen. Gleiches gilt für die Beiträge zur Pflegever- gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird. sicherung. 10
Wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ein- Berechnung. tritt des Versicherungsfalles der Altersrente als Vollrente wegen der Höhe des Hinzuverdienstes eine Teilrente Berechenbare Partnerschaft. geleistet (§ 34 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 42 SGB VI), wird auch die Betriebsrente nur in Höhe eines 1 Versorgungspunkte (§ 36). entsprechenden Teils gezahlt (§ 41 Abs. 1 Satz 3). Die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungs- Versorgungspunkte ergeben sich falles der Rente wegen Alters in der Zusatzversorgung für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, ändern sich hierdurch jedoch nicht. Der Versicherungs- für soziale Komponenten und fall tritt nur ein, wenn in der gesetzlichen Rentenversi- als sogenannte Bonuspunkte. cherung ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht. Darüber hinaus können die Versicherten im Abrechnungs- Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser verband Ost Versorgungspunkte aus Altersvorsorgezu- Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente lagen erwerben. Denn für den Arbeitnehmeranteil zum aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Kapitaldeckungsverfahren besteht hier die Möglichkeit, Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil ge- die Riesterförderung in Anspruch zu nehmen. Die Einzel- zahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in heiten hierzu sind in § 82a geregelt. Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt. Soweit Anwartschaften im früheren Gesamtversorgungs- Fragen hierzu beantwortet Ihnen gerne unser Kunden- system erworben wurden, werden diese zum Stichtag service. Unsere Rufnummern finden Sie am Ende dieser 31. Dezember 2001 in Versorgungspunkte umgerechnet Broschüre. und als Startgutschrift in das Versorgungspunktesystem übertragen. 10 Versorgungsausgleich. 2 Versorgungspunkte aus zusatzversorgungs- Bei einer Ehescheidung werden auch die von den Ehe- pflichtigem Entgelt (§ 36 Abs. 2). leuten erworbenen VBL-Anrechte (Pflicht- und freiwillige Versicherung) hälftig geteilt. Der Anteil des ausgleichsbe- 2.1 Berechnungsformel. rechtigten Ehegatten wird auf ein eigenes Versicherungs- konto bei der VBL übertragen. Die Leistungen aus dem Für jeden versicherungspflichtigen Beschäftigten werden Versorgungsausgleich können nach Eintritt des Versiche- auf der Grundlage des zusatzversorgungspflichtigen Ent- rungsfalles beantragt werden. gelts Versorgungspunkte berechnet. Das Versicherungskonto der ausgleichsverpflichteten So können Sie Ihre Versorgungspunkte pro Versiche- Person ist zum Ehezeitende um den vom Familiengericht rungsjahr selbst ermitteln: übertragenen Wert zu vermindern. Die Betriebsrente wird aus dem verbleibenden Anrecht berechnet. Dividieren Sie ein Zwölftel Ihres jährlich von Ihrem Arbeit- geber gemeldeten zusatzversorgungspflichtigen Jahres- Zu den Einzelheiten des zum 1. September 2009 neu- entgelts durch das Referenzentgelt von 1.000,00 Euro geregelten Versorgungsausgleichs erteilt Ihnen die VBL (vgl. Ziffer 2.2). Multiplizieren Sie dann das Ergebnis mit gerne Auskunft. Weitere Informationen dazu finden Sie in dem jeweiligen Altersfaktor (vgl. Tabelle unter Ziffer 2.3). unserer Broschüre „Versorgungsausgleich“ auf unserer Internetseite. Verwenden Sie hierbei folgende Formel: zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt : 12 Alters- Versorgungs- x = Referenzentgelt 1.000,00 € faktor punkte Das auf die zweite Nachkommastelle gerundete Ergebnis sind Ihre Versorgungspunkte für das jeweilige Jahr. 11
2.2 Referenzentgelt. 2.4 Berechnungsbeispiele. Das Referenzentgelt ist eine von den Tarifvertragspar- Beispiel I teien festgelegte versicherungsmathematische Rechen- größe zur Berechnung der Versorgungspunkte. Es Beschäftigte geb. 08.08.1989 beträgt 1.000,00 Euro. Entgelt im Kalenderjahr 2019 25.000,00 € Altersfaktor nach Tabelle 2,0 2.3 Altersfaktor (§ 36 Abs. 3). Berechnung 25.000,00 € : 12 nach Formel: Referenzentgelt x 2,0 = 4,16 VP Der Altersfaktor ist eine Rechengröße, die – in Bezug 1.000,00 € auf die zugesagte Versorgungsleistung – die Zinseffekte der dem Punktemodell zugrunde liegenden (fiktiven) Versorgungspunkte im Jahr 2019 4,16 VP Beitragsentrichtung beinhaltet. Je jünger die/der Be- schäftigte ist, desto höher werden die Versorgungspunk- Beispiel II te bewertet, weil der Verzinsungszeitraum länger ist. Beschäftigte geb. 17.12.1965 Alter Alters- Alter Alters- Alter Alters- Entgelt im Kalenderjahr 2019 40.000,00 € faktor faktor faktor Altersfaktor nach Tabelle 1,0 17 3,1 33 1,9 49 1,2 18 3,0 34 1,8 50 1,1 Berechnung 40.000,00 € : 12 19 2,9 35 1,7 51 1,1 nach Formel: Referenzentgelt x 1,0 = 3,33 VP 20 2,8 36 1,7 52 1,1 1.000,00 € 21 2,7 37 1,6 53 1,0 Versorgungspunkte im Jahr 2019 3,33 VP 22 2,6 38 1,6 54 1,0 23 2,5 39 1,6 55 1,0 24 2,4 40 1,5 56 1,0 3 Versorgungspunkte aus sozialen 25 2,4 41 1,5 57 0,9 Komponenten (§ 37). 26 2,3 42 1,4 58 0,9 27 2,2 43 1,4 59 0,9 3.1 Versorgungspunkte für Mutterschutz- 28 2,2 44 1,3 60 0,9 oder Elternzeit. 29 2,1 45 1,3 61 0,9 Anlässlich der Geburt eines Kindes sehen die gesetz- 30 2,0 46 1,3 62 0,8 lichen Regelungen den besonderen Schutz der Mutter 31 2,0 47 1,2 63 0,8 vor. Hierzu ruht das Arbeitsverhältnis für die beschäftigte 32 1,9 48 1,2 ab 64 0,8 Frau während der Mutterschutzzeit 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes. Der Altersfaktor berücksichtigt eine jährliche Verzinsung von 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und Diese Zeiten wurden bislang in der VBLklassik als Unter- von 5,25 Prozent während des Rentenbezugs. Er richtet brechungszeiten ohne Entgelt gemeldet. Ab dem Jahr sich nach der vorstehenden Tabelle, wobei als Alter die 2012 werden Mutterschutzzeiten nun automatisch wäh- Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem rend einer bestehenden Pflichtversicherung wie Umlage- Geburtsjahr gilt. monate mit einem fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD/TV-L berücksichtigt. Auf diese Weise erhöht sich der zustehen- de Rentenanspruch auch während der Mutterschutzzeit, obwohl für diese Wochen keine Aufwendungen zu entrich- ten sind. Außerdem gelten die Mutterschutzzeiten so als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit. 12
Mutterschutzzeiten, welche vor dem 1. Januar 2012 3.2 Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten bei liegen, können ebenfalls für die Zusatzrente berücksich- Bezug einer teilweisen oder vollen Erwerbs tigt werden. Allerdings ist dies nur auf schriftlichen Antrag minderungsrente. gegenüber der VBL möglich, da hier Beginn und Ende der Mutterschutzzeiten für zurückliegende Zeiträume Tritt bei einem pflichtversicherten Beschäftigten vor nicht bekannt sind. Aufwendungen zur Zusatzversorgung Vollendung des 60. Lebensjahres der Versicherungsfall müssen auch hier nicht nachentrichtet werden. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ein, werden bei der Berechnung der Betriebsrente dem Ver- Wird im Anschluss an die Geburt eines Kindes bzw. nach sorgungskonto Punkte hinzugerechnet. Dabei werden Ende der Mutterschutzzeit Elternzeit beantragt, so wirkt für je zwölf volle bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres sich dies ebenfalls positiv auf die Zusatzversorgung aus. fehlende Kalendermonate weitere Versorgungspunkte Hierzu werden für jeden vollen Kalendermonat, in dem gutgeschrieben. Diese entsprechen dem Verhältnis, in das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit nach § 15 des dem das durchschnittliche monatliche zusatzversorgungs- Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, zusätzliche Ver- pflichtige Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt sorgungspunkte berücksichtigt. Für jedes Kind, für das des Versicherungsfalles zum Referenzentgelt steht. Bei Anspruch auf Elternzeit besteht, werden dazu Versor- der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden gungspunkte gutgeschrieben, die sich bei einem zu- Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht satzversorgungspflichtigen Entgelt von 500,00 Euro berücksichtigt. in diesem Monat ergeben würden. Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt. Beispiel Die als soziale Komponente während der Elternzeit Beschäftigter geb. 14.11.1959 vorgesehenen Versorgungspunkte sind stets zu be- rücksichtigen, wenn das zusatzversorgungspflichtige Vollendung des 60. Lebensjahres am 13.11.2019 Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit ruht. Es ist daher unerheblich, ob während der Elternzeit im Rahmen des Eintritt des Versicherungsfalles ruhenden Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt (z. B. aus wegen voller Erwerbsminderung am 01.05.2010 einer Nachzahlung) zufließt. Fehlende volle Kalendermonate bis Wird während der Elternzeit bei demselben Arbeit- zur Vollendung des 60. Lebensjahres 114 geber eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, liegt = volle Jahre 9 im Regelfall kein ruhendes Arbeitsverhältnis vor. In diesem Fall werden lediglich die Versorgungspunkte aus Durchschnittliches monatliches dem während der Teilzeitbeschäftigung erzielten zusatz- Entgelt der letzten 3 Kalenderjahre versorgungspflichtigen Entgelt berücksichtigt, nicht aber vor Eintritt des Versicherungsfalles 2.603,69 € die im Rahmen der sozialen Komponente des § 37 Abs. 1 zu vergebenden Versorgungspunkte. Berechnung nach Formel: Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeits- 2.603,69 € = 2,60 VP verhältnisse, werden die Versorgungspunkte nach § 37 Referenzentgelt 1.000,00 € Abs. 1 nur im Rahmen eines dieser Arbeitsverhältnisse berücksichtigt. Hierbei bestimmt die/der Pflichtversicher- zusätzliche Versorgungspunkte für 9 Jahre 23,40 VP te, für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte gutgeschrieben werden sollen. 13
4 Bonuspunkte (§ 68). 5 Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 (§ 79). Neben den Versorgungspunkten für zusatzversorgungs- Nach den Übergangsregelungen des neuen Zusatz- pflichtiges Entgelt sowie den möglichen Versorgungs- versorgungsrechts wurden die im Gesamtversor- punkten für soziale Komponenten werden dem Ver- gungssystem erworbenen Rentenanwartschaften der sorgungskonto im Rahmen der Überschussverteilung Arbeitnehmer zum 1. Januar 2002 vollständig in das gegebenenfalls noch sogenannte Bonuspunkte (Über- Versorgungspunktemodell übertragen. Dabei wurden die schussanteile) gutgeschrieben. bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften in Versorgungspunkte umgerechnet und diese dann dem Hierzu wird jährlich bis zum Jahresende für das vorange- Versorgungskonto des Beschäftigten als Startgutschrift gangene Geschäftsjahr festgestellt, ob und in welchem gutgeschrieben. Umfang Bonuspunkte vergeben werden können. Grundlage für die Berechnung der Bonuspunkte ist eine 6 Berechnung der Betriebsrente (§ 35 Abs. 1). versicherungstechnische Bilanz, in der ein tatsächlicher (Tarifgebiet Ost) bzw. fiktiver (Tarifgebiet West) Über- So errechnen Sie Ihre Betriebsrente selbst: schuss aus Kapitalerträgen errechnet wird. Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, sondern die Leistungen Schritt 1: aus den laufenden Umlagen finanziert werden, wird die Addieren Sie die in der Pflichtversicherung erzielten durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn größten Versorgungspunkte einschließlich der aus der Start- Pensionskassen in der Bundesrepublik Deutschland als gutschrift stammenden Versorgungspunkte sowie Ihre unterstellte Verzinsung zugrunde gelegt. Bonuspunkte. Der so ermittelte Überschuss wird um den Aufwand für Versorgungspunkte aus der Startgutschrift die sozialen Komponenten und die Verwaltungskosten + Versorgungspunkte aus zusatzversorgungspflichtigem vermindert. Ein gegebenenfalls verbleibender Über- Entgelt schuss fließt den Versorgungskonten der Versicherten in + ggf. Versorgungspunkte aus sozialen Komponenten Form von Bonuspunkten zu. Voraussetzung ist ein ent- + ggf. Bonuspunkte sprechender Beschluss des Verwaltungsrates der VBL auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. = Summe aller Versorgungspunkte Bonuspunkte für ein abgeschlossenes Kalenderjahr kön- nen für die Versicherten vergeben werden, die am Ende Schritt 2: des folgenden Geschäftsjahres Multiplizieren Sie die Summe aller Versorgungspunkte mit dem Messbetrag von 4,00 Euro. pflichtversichert sind oder beitragsfrei versichert sind, aber durch eine andere Der Messbetrag dient der Umrechnung von Versorgungs- Zusatzversorgungseinrichtung (§ 31 Abs. 2) als Pflicht- punkten in einen Geldbetrag. Pro Versorgungspunkt erhal- versicherte gemeldet sind, oder ten Sie eine monatliche Betriebsrente von 4,00 Euro. beitragsfrei versichert sind und eine Wartezeit von 120 Verwenden Sie hierbei folgende Rentenformel: Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben. Summe aller Versorgungspunkte x 4,00 € = monatliche Betriebsrente 14
Beispiel (ohne Berücksichtigung von Bonuspunkten) 7 Versorgungspunkte und Aufwendungen während einer Altersteilzeit. Jahr 1/12 des Referenz- Alters- Versor- Jahres- entgelt faktor gungs- 7.1 Vor dem 1. Januar 2003 vereinbarte Altersteilzeit. entgelts punkte Start- gutschrift 60,70 Bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteil- zeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes bemisst 2002 3.000,00 € 1.000,00 € 1,4 4,20 sich das zusatzversorgungspflichtige Entgelt auf Basis 2003 3.100,00 € 1.000,00 € 1,3 4,03 der – grundsätzlich halbierten – Bezüge für Altersteilzeit- 2004 3.100,00 € 1.000,00 € 1,3 4,03 arbeit nach § 4 TV ATZ. Die sich ergebenden Versor- 2005 3.200,00 € 1.000,00 € 1,2 3,84 gungspunkte werden mit dem Faktor 1,8 vervielfacht, 2006 3.200,00 € 1.000,00 € 1,2 3,84 soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe 2007 3.300,00 € 1.000,00 € 1,2 3,96 zustehen. 2008 3.300,00 € 1.000,00 € 1,2 3,96 2009 3.400,00 € 1.000,00 € 1,1 3,74 7.2 Nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte 2010 3.400,00 € 1.000,00 € 1,1 3,74 Altersteilzeit. 2011 3.500,00 € 1.000,00 € 1,1 3,85 2012 3.500,00 € 1.000,00 € 1,0 3,50 Für nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte Altersteil- 2013 3.600,00 € 1.000,00 € 1,0 3,60 zeit ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das 1,8-Fache 2014 3.600,00 € 1.000,00 € 1,0 3,60 der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach § 4 ATV TZ – 2015 3.700,00 € 1.000,00 € 1,0 3,70 zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen. 2016 3.700,00 € 1.000,00 € 0,9 3,33 In Bezug auf die während der Altersteilzeit erworbenen 2017 3.800,00 € 1.000,00 € 0,9 3,42 Rentenanwartschaften werden sowohl die unter Ziffer 7.1 2018 3.800,00 € 1.000,00 € 0,9 3,42 wie auch die unter Ziffer 7.2 fallenden Arbeitnehmer 2019 3.900,00 € 1.000,00 € 0,9 3,51 im Ergebnis so gestellt, als ob sie mit 90 Prozent ihrer 2020 3.900,00 € 1.000,00 € 0,9 3,51 bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. 2021 4.000,00 € 1.000,00 € 0,8 3,20 2022 4.000,00 € 1.000,00 € 0,8 3,20 Mit dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten Summe 137,88 für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (für den Bereich des Bundes und der VKA) wurde die Möglichkeit der Altersteilzeit für die Beschäftigten des öffentlichen Berechnung der monatlichen Betriebsrente Dienstes fortgeführt. Aus zusatzversorgungsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Änderungen gegenüber den Summe Versorgungspunkte bisher auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung bei Eintritt des Versicherungsfalles 137,88 VP der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) geschlossenen Alters- teilzeitarbeitsverhältnissen. Das Bundesministerium des Formel: Innern und die VKA legten deshalb in ihren Durchfüh- 137,88 VP x Messbetrag 4,00 € = 551,52 € rungsrundschreiben fest, dass das zusatzversorgungs- pflichtige Entgelt das 1,8-Fache des Entgelts nach dem abzüglich Verminderung der jeweiligen § 7 dieser Tarifverträge ist. Die VBLS wurde Betriebsrente wegen vorzeitiger mit der 16. Änderung dahingehend ergänzt. Inanspruchnahme um 10,8 Prozent 59,56 € monatliche Betriebsrente 491,96 € 15
Hinterbliebenenabsicherung. Die Betriebsrente für Waisen kann ferner bis zur Vollen- dung des 25. Lebensjahres gezahlt werden, wenn die Solidarität für die ganze Familie. Waise insbesondere 1 Betriebsrente für Witwen/Witwer (§ 38). sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, sich in einer Übergangszeit befindet, z. B. zwischen Die Witwe (Entsprechendes gilt für Witwer) eines Versi- zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem cherten bzw. Betriebsrentenberechtigten hat Anspruch Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines frei- auf Betriebsrente, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen willigen Wehrdienstes oder der Ableistung eines frei- zum Zeitpunkt des Todes noch bestanden hat und die willigen sozialen oder ökologischen Jahres, Witwe eine Witwenrente aus der gesetzlichen Renten- ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches versicherung erhält. Jahr ableistet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes Hat die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert, besteht nicht beginnen oder fortsetzen kann oder grundsätzlich kein Anspruch auf Witwenrente (vgl. § 38 wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde- Abs. 2). Der Witwe steht dann jedoch der Nachweis offen, rung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, ihr eine Rente zu verschaffen. Wird ein solcher Hat die Waise einen freiwilligen Wehrdienst geleistet, Nachweis erbracht, besteht der Rentenanspruch, auch kann sich der Anspruch auf die Waisenrente über das wenn die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert hat. 25. Lebensjahr um sechs Monate hinaus ergeben, sofern der Dienst vor dem 1. Juli 2011 angetreten wurde. Ein Anspruch auf Betriebsrente für Hinterbliebene besteht auch für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebens- partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. 3 Berechnung der Hinterbliebenenrente. Die Betriebsrente für Hinterbliebene wird aus der Be- 2 Betriebsrente für Waisen (§ 38). triebsrente des/der Verstorbenen errechnet. Hat der/die Verstorbene noch keine Betriebsrente bezogen, ist Anspruch auf Betriebsrente für Waisen haben die Kinder Berechnungsgrundlage die Betriebsrente, die/der Ver- des/der verstorbenen Versicherten oder des/der ver- storbene hätte beanspruchen können, wenn er/sie zum storbenen Betriebsrentenberechtigten, wenn auch eine Zeitpunkt seines/ihres Todes wegen voller Erwerbsmin- Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung derung ausgeschieden wäre. geleistet wird (§ 48 SGB VI). Kinder sind die leiblichen und angenommenen Kinder sowie die Pflegekinder im Sinne Entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Ren- des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG, soweit sie nach § 32 Abs. 3 tenversicherung ermittelt sich: und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EstG berücksichtigungsfähig sind. die Art (kleine/große Betriebsrente für Witwen/Witwer), Die Waise hat Anspruch auf Betriebsrente bis zur Vollen- die Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahres dung des 18. Lebensjahres. maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI) und die Dauer des Anspruchs. 16
Leistungen für Hinterbliebene sind: Beitragserstattung. die kleine und große Betriebsrente für Witwen/Witwer Faire Bedingungen für alle Versicherten. und die Betriebsrente für Voll- oder Halbwaisen. Anspruch auf Beitragserstattung hat der beitragsfrei Versicherte, der die Wartezeit nicht erfüllt hat (§ 44). Ergibt sich bei Zusammenrechnung der Betriebsrenten für alle Hinterbliebenen ein höherer Betrag als die Betriebs- Erstattet werden rente des/der Verstorbenen, werden die Hinterbliebenen- renten im gleichen Verhältnis so gekürzt, dass die Be- die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten triebsrente des/der Verstorbenen nicht überschritten wird. Pflichtbeiträge einschließlich der Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrich- 4 Beginn der Hinterbliebenenrente. teten Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entrich- Die Betriebsrente für Hinterbliebene beginnt grund- teten Eigenanteile der Pflichtversicherten an der Umlage, sätzlich zu demselben Zeitpunkt, von dem an die Hinter- die für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 entrichteten bliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung. geleistet wird (vgl. § 99 Abs. 2 SGB VI). Die vom Arbeitgeber gezahlten Umlagen sind nicht Bei den Hinterbliebenenrenten wird Einkommen entspre- erstattungsfähig. chend den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversiche- rung auf die Betriebsrente angerechnet. Hinterbliebene Ebenfalls nicht erstattet werden die ab 1. Januar 2004 erhalten nach einer Einkommensanrechnung mindestens entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherten im einen Betrag von 35 Prozent der ihnen zustehenden Hin- Abrechnungsverband Ost am Beitrag im Kapitalde- terbliebenenrente. Weitere Informationen hierzu finden ckungsverfahren. Aus diesen Beiträgen entstehen sofort Sie in unsere Broschüre „Betriebsrente für Hinterbliebene“. unverfallbare Anwartschaften, die bei Eintritt des Versi- cherungsfalles zu einem Anspruch auf eine anteilige Be- triebsrente führen, weshalb diese Beiträge nicht vorzeitig erstattet werden können. Eine Beitragserstattung kann nur bis zur Vollendung des 69. Lebensjahres beantragt werden. 17
Rufen Sie uns an. Unsere Mitarbeiter beraten Sie gerne. Versicherten-Service. Unseren Versicherten stehen wir wie folgt zur Verfügung: Montag, Donnerstag 8:00 bis 18:00 Uhr Dienstag, Mittwoch, Freitag 8:00 bis 16:30 Uhr 0721 93 98 93 1 0721 155-1355 kundenservice@vbl.de Wir beraten Sie auch gerne zu Hause in Form einer Video-Beratung im persönlichen Einzelgespräch mit einem unserer VBL-Kundenberater. Rentner-Service. Unseren Rentnern stehen wir wie folgt zur Verfügung: Montag, Donnerstag 8:00 bis 18:00 Uhr Dienstag, Mittwoch, Freitag 8:00 bis 16:30 Uhr 0721 93 98 93 9 0721 155-1355 kundenservice@vbl.de Arbeitgeber-Service. Beteiligte Arbeitgeber erreichen uns: Montag, Donnerstag 8:00 bis 18:00 Uhr Dienstag, Mittwoch, Freitag 8:00 bis 16:30 Uhr 0721 93 98 93 8 0721 155-1360 arbeitgeberservice@vbl.de Rechtlich maßgebend ist die jeweils gültige Satzung (aktuell in der Fassung der 24. Satzungsänderung, beschlossen vom Verwaltungsrat am 16. März 2018). Verantwortlich für den Inhalt ist der hauptamtliche Vorstand der VBL. 18
Druck: www.vbl.de · Januar 2019 VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Hans-Thoma-Straße 19, 76133 Karlsruhe Telefon 0721 155-0, Telefax 0721 155-666 E-Mail info@vbl.de, www.vbl.de
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