Wenn das Einkommen nicht reicht - Ihre Ansprüche - Kinderzuschlag Wohngeld SGB II & Co - BMFSFJ

 
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Wenn das Einkommen nicht reicht - Ihre Ansprüche - Kinderzuschlag Wohngeld SGB II & Co - BMFSFJ
Informationen für Alleinerziehende

 Wenn das Einkommen
 nicht reicht –
 Ihre Ansprüche

                                Kinderzuschlag
 Verband
 alleinerziehender
                              Wohngeld
 Mütter und Väter               SGB II & Co
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Wenn das Einkommen nicht reicht - Ihre Ansprüche - Kinderzuschlag Wohngeld SGB II & Co - BMFSFJ
Impressum
Herausgeber
Verband alleinerziehender Mütter und Väter,
Bundesverband e. V. (VAMV)
Hasenheide 70
10967 Berlin
Telefon: (030) 69 59 78-6
Fax: (030) 69 59 78-77
E-Mail: kontakt@vamv.de
Internet: www.vamv.de
          www.twitter.com/VAMV_BV
          www.facebook.com/VAMV.Bundesverband
          www.instagram.com/vamv.bund.alleinerziehende

Verfasserin
Julia Preidel, VAMV Bundesverband

Redaktion
Nicole Trieloff, Miriam Hoheisel, VAMV Bundesverband

Konzept und Gestaltung
Frank Rothe, Büro für Grafische Gestaltung, Berlin

Bildnachweis
Illustrationen:
Nicole Riegert, Grafikdesign und Illustration, Leipzig
Seite 8–10, Seite 13–14, Seite 17 und Seite 19
Fotos:
Monkey Business – stock.adobe.com, Titel
VAMV © Barbara Dietl, Seite 3
New Africa – stock.adobe.com, Seite 7
FotoHelin – stock.adobe.com, Seite 11
Syda Productions – stock.adobe.com, Seite 22

Druck
Leo Druck GmbH, Stockach

Aktualisierte Ausgabe, Stand Januar 2022
© 2022. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung, auch
auszugsweise, nur mit Genehmigung und Quellennachweis.

Wir danken dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
für die freundliche Unterstützung.
Wenn das Einkommen nicht reicht - Ihre Ansprüche - Kinderzuschlag Wohngeld SGB II & Co - BMFSFJ
Vorwort

Liebe Alleinerziehende,

Sie gehören zu den wahren Held*innen des Alltags: Alleiner-
ziehende sind vielfach gut qualifiziert und erwerbstätig und
meistern zusätzlich Kindererziehung und Hausarbeit allein. Das
bedeutet wenig Zeit, gute Organisation und dass ein Einkommen
für eine Familie zum Leben reichen muss. Manchmal ist für
Alleinerziehende keine existenzsichernde Arbeit möglich, da
familienfreundliche Arbeitsbedingungen und eine passgenaue
Kinderbetreuung fehlen.
    Kinder brauchen vor allem Liebe und Geborgenheit, aber
auch viele Dinge, die Geld kosten. Falls Ihr Einkommen nicht
für Ihre Familie reicht, können Sie staatliche Unterstützung er-
halten: Der Kinderzuschlag soll Familien unterstützen, in denen
das Einkommen der Eltern nicht für die ganze Familie reicht.
Parallel zum Kinderzuschlag können Sie mit dem Wohngeld
einen Zuschuss zu Ihren Wohnkosten bekommen. Falls Sie aber
weniger verdienen, als Sie für sich und Ihre Familie für das
existenzielle Minimum zum Leben benötigen, haben Sie statt-
dessen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zweiten
Sozialgesetzbuch (SGBII), die auch als „Arbeitslosengeld II“ oder
„Hartz 4“ bekannt sind. Ein Antrag auf unterstützende Leis-
tungen kann sich lohnen, denn wer Kinderzuschlag, Wohngeld
oder SGB II-Leistungen erhält, kann auch Leistungen aus dem
Bildungs- und Teilhabepaket und eine Befreiung von den Kita-
kosten erhalten!
   Alleinerziehenden fehlt jedoch im eng getakteten Alltag
häufig die Zeit, um sich mit den verschiedenen Leistungen zu
befassen. Welche Unterstützung kommt für die eigene Situation
in Frage, was muss zuerst und wo beantragt werden? Das Finden
von Antworten wollen wir Ihnen mit dieser Broschüre erleich-
tern und Ihnen einen Überblick über staatliche Unterstützungs-
möglichkeiten für Ihre Familie geben. Bei Fragen und Problemen
bieten die meisten Landesverbände des VAMV professionelle
Beratung an. Zögern Sie nicht, sich Unterstützung zu suchen!

Ich wünsche Ihnen eine informationsreiche Lektüre!

Daniela Jaspers
VAMV Bundesvorsitzende

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Wenn das Einkommen nicht reicht - Ihre Ansprüche - Kinderzuschlag Wohngeld SGB II & Co - BMFSFJ
Übersicht der Leistungen
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  Kindergeld                           Wer                                     Nein
                                       – seinen Wohnsitz in Deutschland hat
                                       – hier einkommenssteuerpflichtig ist
                                       – mit eigenen Kindern, Stief- Enkel-
                                         oder Pflegekindern im Haushalt
                                         zusammenlebt (ab 18 Jahren bes.
                                         Voraussetzungen)

  Kinderzuschlag                       Eltern von Kindern unter 25 Jahre,      Ja,
                                       die im Haushalt leben, wenn             Mindesteinkommensgrenze 600 €
  siehe S. 6–11                        – für das Kind Kindergeld gezahlt und   bei Alleinerziehenden
                                       – durch Einkommen, Kinderzuschlag +
  TIPP! Anspruch in wenigen Minuten      evtl. Wohngeld ein Bezug von          Einkommensanrechnung:
  im Internet prüfen:                    SGB II-Leistungen vermieden wird.     – Kindeseinkommen (z.B. Unterhalt
  www.arbeitsagentur.de/familie-und-                                             oder Unterhaltsvorschuss) zu 45 %
  kinder/kiz-lotse                                                             – Elterneinkommen ab be-
                                                                                 stimmter Grenze zu 45 %

  Unterhaltsvorschuss                  Kinder von Alleinerziehenden, für die   Nein.
                                       kein Unterhalt gezahlt wird
  siehe S. 22–23                                                               Die Höhe entspricht dem gesetz­-
                                                                               lichen Mindestunterhalt abzüglich
  mehr Informationen:                                                          des vollen Kindergeldes. Unter
  www.vamv.de/uploads/media/web_                                               dem Unterhaltsvorschuss liegende
  Flyer_Unterhalt_VAMV-B.pdf                                                   Unterhaltszahlungen/Waisenbezüge
                                                                               werden angerechnet.

  Wohngeld                             Haushalte mit hohen Wohnkosten          Ja,
                                       im Verhältnis zum Einkommen             regionale Einkommensgrenzen
  siehe S. 12–14                                                               entspr. Haushaltsgröße
                                       Regionale Obergrenzen für die
  mehr Informationen beim              zuschussfähige Miete
  Bundesministerium für Wohnen,
  Stadtentwicklung und Bauwesen:
  www.bmwsb.bund.de

  Steuerklasse II                      Alleinerziehende mit mindestens         Nein
                                       einem Kind ohne weitere erwachsene
  siehe S. 22                          Person im Haushalt, sofern das Kind
                                       Kindergeld erhält

  SGB II-Leistungen                    Personen und Familien, die aus eige­-   Ja,
                                       nem Einkommen (u.a. auch Arbeits-
  siehe S. 15–18                       losengeld I, Krankengeld, Elterngeld,   eigenes Einkommen und andere
                                       Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss)    Leistungen werden angerechnet
                                       und Vermögen ihr Existenzminimum
                                       nicht decken könnten, selbst wenn sie
                                       Wohngeld und/ oder Kinderzuschlag
                                       erhielten

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Wenn das Einkommen nicht reicht - Ihre Ansprüche - Kinderzuschlag Wohngeld SGB II & Co - BMFSFJ
Mindest-/Höchstleistung/                Besonderheiten                          Antragstellung
Bezugsdauer

1. + 2. Kind:             219 €         Kindergeld wird im SGB II als Ein­-     Familienkasse der Agentur für Arbeit
3. Kind:                  225 €         kommen berücksichtigt.
4. + weitere Kinder:      250 €                                                 Schriftlicher Antrag (einmalig)
                                        Kann rückwirkend nur für max.
Bezug längstens bis zur Vollendung      6 Mo­nate beantragt werden.             Monatliche Überweisung /Auszah-
des 25. Lebensjahres                                                            lungstermine: www.arbeitsagentur.de/
                                                                                familie-und-kinder/auszahlungstermine

Pro Kind max. 209 €/Monat               Zusätzlich Anspruch auf:                Familienkasse der Agentur für Arbeit

Bei mehreren Kindern wird ein Gesamt-   – Leistungen zur Bildung und Teilhabe   Schriftlicher Antrag (alle 6 Monate)
kinderzuschlagsbetrag gebildet.         – kostenfreie Kindertagesbetreu-
                                          ung unabhängig vom Wohnort            Zuvor beantragen: Kindergeld,
Bemessungsgrundlage:                    – ggf. Mehrbedarf für Schulbücher       Unterhaltsvorschuss
Durchschnittseinkommen der                nach SGB II
letzten 6 Monate, Vermögen ober-        – ggf. einmalige Leistungen nach dem    Wird zusammen mit dem Kindergeld
halb von Freibeträgen                     SGB II (siehe S. 20–21)               ausgezahlt.
                                        – ggf. Wohngeld

Für 2022:                               Der Unterhaltsvorschuss                 Unterhaltsvorschusskasse beim
 0 bis     5 Jahre:       177 €/Mo      wird angerechnet:                       Jugendamt
 6 bis    11 Jahre:       236 €/Mo      – zu 100 % auf SGB II-Leistungen
12 bis    17 Jahre:       314 €/Mo      – zu 45 % als Einkommen auf             Schriftlicher Antrag (einmalig)
                                          den Kinderzuschlag
Für Kinder von 12-17 Jahren nur,        – als Teil des Haushaltseinkommens
wenn für Kind keine SGB II–Leistun-       auf den Wohngeldanspruch.
gen gezahlt werden oder AE im
SGB II mind. 600 € brutto verdient.

Je nach Wohnkostenhöhe, Haushalts-      Zusätzlich Anspruch auf:                Wohngeldbehörde der Stadt-,
größe und Haushaltseinkommen                                                    Kreis- oder Gemeindeverwaltung
                                        – Leistungen zur Bildung und Teilhabe
Zzgl. pauschalem Heizkostenzu-          – kostenfreie Kindertagesbetreu-        Schriftlicher Antrag (jedes Jahr)
schuss von 14,40 € + 3,60 € für           ung unabhängig vom Wohnort
jedes weitere Haushaltsmitglied         – ggf. Einmalige Leistungen nach dem    Zuvor beantragen: Kindergeld,
                                          SGB II (siehe S. 20–21)               Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag,
 Kindesunterhalt, Unterhaltsvor-        – ggf. Mehrbedarf für Schulbücher       andere Sozialleistungen (z. B. Arbeits-
 schuss und andere staatliche                                                   losengeld I oder Krankengeld)
 Leistungen gehören zum anspruchs-
­relevanten Haushaltseinkommen,
 Kindergeld und Kinderzuschlag
 nicht.
Entlastungsbetrag von                                                           Schriftlicher Antrag auf Lohnsteuerer-
4.008 € / Jahr + 240 € für jedes wei-                                           mäßigung beim Finanzamt (einmalig)
tere Kind wird laufend vom zu ver-
steuern­den Einkommen abgezogen.                                                Zuvor beantragen: Kindergeld

Pauschaler Regelbedarf für              Zusätzlich Anspruch auf:                Jobcenter
Alleinerziehende: 449 €                 – Leistungen zur Bildung und Teilhabe
                                        – kostenfreie Kindertagesbetreu-        Schriftlicher Antrag (jedes Jahr)
Kinder:                                   ung unabhängig vom Wohnort
– 0 bis     5 Jahre       285 €/Mo      – ggf. Lernmittelfreiheit oder          Zuvor beantragen: Kindergeld, Unter-
– 6 bis    13 Jahre       311 €/Mo        Mehrbedarf für Lernmittel             haltsvorschuss, andere Sozialleis­
– 14 bis   17 Jahre       376 €/Mo      – Einmalige Leistungen                  tungen (z. B. Arbeitslosengeld I und
                                        – Rundfunkgebührenbefreiung             Krankengeld), Kinderzuschlag und
+ Mehrbedarf für Alleinerziehende                                               Wohngeld (Anspruch prüfen)
  und ggf. weitere Mehrbedarfe          Bezieher*innen von SGB II-Leistungen
                                        müssen alles Zumutbare tun, um
+ Miete/Kosten der Unterkunft bis       ihren Lebensunterhalt künftig aus
  zu kommunaler Obergrenze              eigenem Einkommen zu sichern.

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Wenn das Einkommen nicht reicht - Ihre Ansprüche - Kinderzuschlag Wohngeld SGB II & Co - BMFSFJ
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                   Kinderzuschlag –
                   wenn das Einkommen
                   nicht für alle reicht

1.1 Was ist der Kinderzuschlag?                 • Sie mindestens 600 € eigenes Ein-
                                                  kommen haben, zum Beispiel weil
Der Kinderzuschlag ist ein Zuschlag               Sie arbeiten, Arbeitslosengeld I oder
zum Kindergeld. Der Kinderzuschlag                Krankengeld bekommen (nicht mit-
soll Eltern unterstützen, die mit ihrem           gerechnet Kindergeld und Wohn-
Einkommen zwar für sich selbst, aber              geld) UND
nicht ausreichend für ihre Kinder sorgen        • Sie dank des Kinderzuschlags zu-
können. Der Kinderzuschlag von derzeit            sammen mit Ihrem eigenen Ein-
bis zu 209 € pro Kind soll zusammen               kommen, dem Kindergeld und dem
mit dem Kindergeld, den Leistungen des            Wohngeld ungefähr so viel Geld für
Bildungs- und Teilhabepakets und ggf.             sich und Ihre Kinder zur Verfügung
dem Wohngeld den Lebensunterhalt                  haben, wie Ihrer Familie beim Bezug
eines Kindes ermöglichen. Vor allem               von SGB II-Leistungen zustehen wür-
für Familien mit kleineren Einkom-                de (siehe 3.1 Welche Ansprüche auf
men oder mehreren Kindern kommt                   SGB II-Leistungen habe ich?) ODER
ein Anspruch auf Kinderzuschlag in                die Differenz zu Ihrem SGB II-An-
Frage.                                            spruch maximal 100 € beträgt, so-
                                                  fern Sie arbeiten und eigenes Geld
1.2 Wer hat Anspruch                              verdienen (gilt zunächst bis 31. De-
    auf Kinderzuschlag?                           zember 2022).

Als Alleinerziehende können Sie An-             Falls Sie selbst eine Rente oder eine
spruch auf Kinderzuschlag haben, wenn           BAföG-Förderung beziehen, besteht nur
• Ihr Kind jünger als 25 Jahre, nicht           unter bestimmten Voraussetzungen
   verheiratet ist und bei Ihnen lebt UND       ein Anspruch auf Kinderzuschlag. Las-
• Sie für das Kind bereits Kindergeld           sen Sie sich am besten beraten!
   oder eine vergleichbare Leistung aus
   dem Ausland beziehen UND

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Achtung! Bevor Sie Kinderzuschlag bean-                             Vermögen über einer bestimmten
tragen, müssen Sie sich um Kindes­u nterhalt                        Grenze muss erst verbraucht werden,
vom anderen Elternteil, Unterhaltsvorschuss,                        bis Sie Kinderzuschlag erhalten kön-
Waisen­rente oder BAföG für Ihr Kind bemühen.                       nen. Bitte beachten Sie diesbezüglich
                                                                    aber auch Corona-Sonderregelungen,
                                                                    nach denen zeitweilig auf eine Vermö-
    1.3 Wie viel darf ich                                           gensprüfung verzichtet wird. Sonst
        verdienen und gespart haben?                                gelten die folgenden Vermögensfrei-
                                                                    beträge
    Ob Sie Kinderzuschlag erhalten können,                          • für Kinder unter 18 Jahren: 3.100 €
    hängt von der Zahl Ihrer Kinder, von                               Grundfreibetrag
    Ihren Wohnkosten, Ihrem Einkommen                               • für Sie selbst: pro Lebensjahr 150 €
    und dem Einkommen Ihrer Kinder ab.                                 Grundfreibetrag
    Typisches Kindeseinkommen sind zum                              • zusätzlich für jedes Familienmit-
    Beispiel Kindesunterhalt, Unterhalts-                              glied: 750 € für notwendige Anschaf-
    vorschuss, Waisenrenten, BAföG oder                                fungen.
    Stipendien für ein Kind. Auch Ausbil-
    dungsvergütungen zählen dazu.
    • Für einen Anspruch auf Kin­derzu­­
       schlag kann ein Kind nicht mehr als
       464 € an eigenem Einkommen im
       Monat haben.

    Auch das Elterneinkommen und die
    Wohnkosten sind ausschlaggebend da-
    für, ob Sie Kinderzuschlag bekommen
    können.

    Ein Anspruch auf Kinderzuschlag kann
    zum Beispiel bestehen für
    • Alleinerziehende mit einem Kind
       (6 Jahre) und circa 490 € Warmmiete,
       die ein Bruttogehalt zwischen rund
       1.400 bis etwa 2.000 € verdienen
    • Alleinerziehende mit zwei Kindern
       (6 und 8 Jahre) und circa 790 € Warm-
       miete, die ein Bruttogehalt von rund
       1.100 bis etwa 2.600 € verdienen.1

    Kindergeld und Wohngeld zählen beim
    Kinderzuschlag nicht zum anrechenba-
    ren Einkommen.

    1 vgl. Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Kinderzuschlag für Familien mit kleinem Einkommen, Merkblatt, Januar 2022

                                                                7
BEISPIELE: Höhe des Vermögensfreibetrags

                                      Beispiel 1:
                                      Thomas (50 Jahre) hat 6.000 € Vermögen, seine Tochter Ka-
                                      roline (15 Jahre) hat 3.850 € gespart.

                                      Thomas: 50 x 150 € = 7.500 € Grundfreibetrag
                                      		                 + 750 € für eigene Anschaffungen
                                      		= 8.250 €

                                      Karoline: 		             3.100 € Grundfreibetrag
                                      		                     + 750 € für eigene Anschaffungen
                                       		                    = 3.850 €

                                      Thomas schöpft seine Freibeträge nicht aus, Karoline erreicht
                                      ihre Freibeträge. Noch haben ihre Ersparnisse aber keine
                                      Auswir­kungen auf den Kinderzuschlag.

Beispiel 2:
Annette (42 Jahre) hat 7.800 € Ersparnisse, ihr Sohn Finn (5 Jahre)
hat ein Sparkonto von seiner Oma, auf dem 1.000 € liegen.

Annette: 42 x 150 € = 6.300 € Grundfreibetrag
		                  + 750 € für eigene Anschaffungen
		                  + 750 € für Anschaffungen für Finn
		                  = 7.800 €

Annettes Vermögen liegt eigentlich über ihrem Grundfreibe-
trag und dem Freibetrag für notwendige Anschaffungen. Da der
Betrag auf Finns Sparkonto unter seinem Grundfreibetrag liegt,
wird sein Freibetrag für notwendige Anschaffungen auf Annette
übertragen. Die Ersparnisse von Annette und Finn haben so keine
Auswirkungen auf den Kinderzuschlag.

           TIPP! Ob Sie Kinderzuschlag bekommen würden, können Sie mit der
           interaktiven Video-Anwendung „KiZ-Lotse“ in wenigen Minuten selbst
           herausfinden: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse
    Wenn Sie Kinderzuschlag erhalten, können Sie ggf. auch Wohngeld bekommen.
    Prüfen Sie dafür sicherheitshalber, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben, damit
    der KiZ-Lotse das richtige Ergebnis zeigt (siehe Kapitel 2 Wohngeld).

                                                 8
1.4 Wie wirkt sich Einkommen                    • das Kind in unbezahlter Ausbildung
    auf den Kinderzuschlag aus?                   (z.B. als Schüler*in) im Kalenderjahr
                                                  maximal 2.400 € im Ferienjob ver-
Je höher das Einkommen oder Vermö-                dient.
gen in Ihrer Familie ist, desto geringer
fällt der Kinderzuschlag aus – bis hin          Auch Elterneinkommen mindert den
zum Wegfall der Leistung. Wenn Sie              Kinderzuschlag, falls es eine bestimm-
Kinderzuschlag beantragen, müssen               te Grenze übersteigt. Übersteigendes
Sie alles an Einkommen und Vermögen             Erwerbseinkommen wird zu 45 Prozent
in Ihrer Familie aus den letzten sechs          auf den Kinderzuschlag angerechnet,
Monaten vor Antragsstellung offenle-            andere Einkommensarten, wie Arbeits-
gen, z.B. Ihr Gehalt, Arbeitslosen- oder        losengeld I oder Krankengeld, zu 100
Krankengeld, Unterhalt oder BAföG-              Prozent. Falls Sie mit einer*m neuen
Zahlungen. Die Höhe Ihres Durch-                Partner*in zusammenleben, wirkt sich
schnittseinkommens in den letzten               sein*ihr Einkommen ebenfalls auf den
sechs Monaten vor Antragstellung ist            Kinderzuschlag aus.
entscheidend dafür, ob und wie viel
Kinderzuschlag Sie bekommen.                    Achtung! Für diese Rechnung wird nicht Ihr
                                                gesamtes Einkommen berücksichtigt. Wie im
Hat ein Kind eigenes Einkommen, so              SGB II greifen Freibeträge, die mit Ihrem Brut-
mindert das den Kinderzuschlag zu 45            toeinkommen bis zu einer Grenze etwas steigen.
Prozent. Jobbt Ihr Kind in unbezahlter          Beim Elterngeld haben Sie einen Freibetrag von
Ausbildung (z.B. als Schüler*in), hat das       300 € (150 € bei Elterngeld plus).
keine Auswirkungen auf den Kinderzu-
schlag, wenn                                    Vollständig nicht auf den Kinderzu-
• das Kind regelmäßig bis zu 100 € pro          schlag angerechnet werden: Kinder­
   Monat verdient ODER /UND                     geld, Wohngeld, das sächsische Landes-
                                                erziehungsgeld, das Bayerische Fami­
                                                lien­­geld sowie einige zweckbestimmte
                                                Leistungen (z.B. Pflegegeld).

                                            9
BEISPIEL: Anrechnung von Einkommen auf den Kinderzuschlag

    Bruttoeinkommen: 		 1.900,00 €
    Nettoeinkommen: 		 1.396,00 €
    Freibeträge:                      -   100,00 € Grundfreibetrag
                                      -   180,00 € Erwerbstätigenfreibetrag
                                          (20 % von 100 – 1.000 € Bruttoeinkommen)
        -                                   50,00 € Erwerbstätigenfreibetrag
      		                                  (10 % von 1.000 – 1.500 € Bruttoeinkommen)
                                      =   330,00 € Freibetrag
    Zu berücksichtigendes
    Einkommen:                        = 1.396,00 € Nettoeinkommen
                                      -   330,00 €
                                      = 1.066,00 €

                                                                   derzuschlagsanspruch angerech-
                                                                   net werden. Dafür werden zunächst
                                                                   wie im SGB II Freibe­träge anhand
                                                                   ihres Brutto­einkommens ermittelt
                                                                   und von ihrem Nettoeinkommen
                                                                   abgezogen (siehe Tabelle).

                                                                   Das zu berücksichtigende Ein­-
                                                                   kommen von Annette in Höhe von
                                                                   1.066 € über­steigt die individuelle
                                                                   Einkommensgrenze um 32 €, ab
                                                                   der ihr Einkommen auf den Kin-
                                                                   derzuschlag angerechnet wird. Im
Annette verdient monatlich 1.900 € brutto,            Fall von Annette liegt diese Einkommensgrenze
ihr Sohn Finn (5 Jahre) erhält monatlich 177 €        bei 1.034 €.
Unterhaltsvorschuss. Die Wohnung der Familie
kostet 550 Euro.                                      32 € übersteigendes Einkommen werden
                                                      des­halb auf den zuvor ermittelten Kinderzu-
Zuerst wird der Unterhaltsvorschuss für Finn          schlagsanspruch für Finn zu 45 Prozent ange­
zu 45 Prozent auf den maximal möglichen Kin-          rechnet. 45 Prozent von 32 € sind 14,40 €.
derzuschlag von 209 € angerechnet. 45 Prozent         129,35 € bisher ermittelter Kinderzuschlagsan-
von 177 € Unterhaltsvorschuss sind 79,65 €.           spruch abzüglich 14,40 € ergibt am Ende
209 € maximal möglicher Kinderzuschlag ab-            einen Anspruch auf Kinderzuschlag von
züglich 79,65 € ergeben 129,35 €. .                   114,95 €. Außerdem erhält Finn Bildungs- und
                                                      Teilhabeleistungen (siehe Kapitel 4 zu wei-­
Im zweiten Schritt prüft die Familienkasse, ob        teren Leistungen), sein Kitaplatz ist bundesweit
auch Teile von Annettes Einkommen auf den Kin-        kostenlos.

                                                 10
Wenn Sie oder Ihr Kind Vermögen                  mitteilen. Dass Ihre Familie nun mehr
haben, können Sie trotzdem Kinderzu-             eigenes Geld zur Verfügung hat, wird
schlag erhalten. Voraussetzung ist, dass         erst beim Folgeantrag auf Kinderzu-
das übersteigende Vermögen unter dem             schlag berücksichtigt. Falls Sie unerwar-
monatlichen Anspruch auf Kinderzu-               tet weniger verdienen und das Geld auch
schlag liegt, der auf Grund­lage des Ein-        mit dem Kinderzuschlag nicht mehr
kommens ermittelt wurde. Das überstei-           für den Lebensunterhalt Ihrer Familie
gende Vermögen wird im ersten Monat              reicht, können Sie zusätzlich ergänzende
des Bezugs angerechnet. Beachten Sie             SGB II-Leistungen beantragen.
diesbezüglich aber auch zeitweilig evtl.
geltende Corona-Sonderregelungen,                Sie müssen der Familienkasse jedoch
dank derer höhere Vermögensfreibe-               unbedingt mitteilen, wenn
träge beim Kinderzuschlag gelten.                • ein Kind oder ein*e neue*r Partner*in
                                                    aus Ihrem Haushalt aus- bzw. in Ihren
1.5 Was muss ich beachten, wenn                     Haushalt einzieht
    ich Kinderzuschlag bekomme?                  • ein Kind in Ihrer Familie geboren
                                                    wird.
Ihren Antrag auf Kinderzuschlag kön-
nen Sie bei der Familienkasse stellen.           Lebt Ihr Kind in regelmäßigen Ab­stän­den
Sie können den Kinderzuschlag dann               für einige Tage beim anderen Eltern­teil,
für ein halbes Jahr ab dem Monat der             so hat das keine Auswirkungen auf den
Antragstellung erhalten.                         Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag
    Falls Ihr Einkommen sich verändert,          wird nur an Sie als kindergeldberech-
müssen Sie der Familienkasse das nicht           tigter Elternteil ausgezahlt.

          Weiterlesen zum Kinderzuschlag:
          Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Kinderzuschlag,
          Download unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder

                                            11
2
                     Wohngeld –
                     Zuschuss zu den
                     Wohnkosten

2.1 Was ist Wohngeld und                         Welche Obergrenzen für das Haushalts-
    wer kann es bekommen?                        einkommen und die Höhe der Wohn­
                                                 kos­ten gelten, hängt vom durchschnitt­
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den                 lichen Mietniveau in Ihrer Gemeinde ab.
Wohnkosten. Ob und wie viel Wohngeld             Wenn Ihr Kind ein Drittel des Monats
Sie erhalten können, hängt davon ab              und länger beim anderen Elternteil
• wie viele Personen in Ihrem Haus-              lebt, können sowohl Sie als auch der
   halt leben UND                                andere Elternteil Wohngeld für den
• wie hoch das Einkommen aller Per-              Wohnbedarf des Kindes bekommen.
   sonen in Ihrem Haushalt ist UND
• wie hoch Ihre Wohnkosten (Miete                Wenn Sie und Ihre Kinder Leistungen
   oder laufende Kosten des Wohnei-              nach dem SGB II erhalten, bekommen
   gentums) sind.                                Sie in der Regel kein Wohngeld. Wann
                                                 es Ausnahmen von dieser Regel gibt,
                                                 können Sie der folgenden Tabelle ent-
                                                 nehmen:

 Leistungen nach dem SGB II                                                 Wohngeld
 Sie erhalten SGB II-Leistungen. Die Wohnkosten für Sie und Ihre
                                                                                 ✘
 Kinder werden übernommen.
 Sie sind noch in der Ausbildung, erhalten ausschließlich den
 Alleinerziehendenmehrbedarf nach dem SGB II und keine anderen                  ✔
 Leistungen, bei deren Höhe Wohnkosten berücksichtigt sind.
 Sie sind in Ausbildung und erhalten SGB II-Leistungen als Darlehen.            ✔
 Sie möchten keine ergänzenden SGB II-Leistungen beantragen, obwohl
                                                                                ✔
 Sie mit dem Wohngeld etwas weniger Geld zur Verfügung haben.

                                            12
Damit die Wohngeldstelle einen An-                            mögen kann dazu führen, dass Sie kein
spruch auf Wohngeld anerkennt, müs­-                          Wohngeld erhalten.
­s en Sie zusätzlich im Einzelfall ein
 be­s timmtes Mindesteinkommen er-                            Zum Haushaltseinkommen gehört der
 reichen. Ihr eigenes Einkommen sollte                        Teil Ihres Einkommens, auf den Sie Steu-
 dafür Ihre Lebenshaltungskosten in                           ern zahlen müssen. Zum Haushaltsein-
 einem bestimmten Umfang decken. Es                           kommen gehören aber beispielsweise
 muss vollständig für die tatsächliche                        auch Einkünfte aus Minijobs, Unterhalt,
 Miete inklusive warmer Betriebskos­                          Renten oder Leistungen wie Elterngeld,
 ten und bei Selbstständigen auch für                         Unterhaltsvorschuss oder BAföG. Die
 die freiwillige oder private Renten- und                     Wohngeldstelle zieht bestimmte Frei-
 Krankenversicherung reichen. Darüber                         beträge von Ihrem Einkommen ab, bei-
 hinaus sollte es rund 80 Prozent des                         spielsweise 110 € monatlich, falls mindes­
 SGB II-Regelbedarfs aller wohngeldbe-                        tens ein Kind unter 18 Jahren bei Ihnen
 rechtigten Haushaltsmitglieder ohne                          lebt. Nicht zum Einkommen gerechnet
 Einmal- und Mehrbedarfe decken (siehe                        werden Kinderzuschlag und Kinder­-
 Kapitel 3 SGB II-Leistungen). Wenn Sie                       geld.
 weniger verdienen, müssen Sie der
 Wohngeldstelle glaubhaft darlegen, wie                       Für zuschussfähige Wohnkosten gibt es
 Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten.                        in den Kreisen und Gemeinden unter-
                                                              schiedliche Höchstbeträge. Liegen Ihre
2.2 Wie wirken sich Einkommen                                 Wohnkosten über dem zuschussfähigen
    und Miete aufs Wohngeld aus?                              Höchstbetrag, so werden sie nur bis zum
                                                              Höchstbetrag berücksichtigt. Wohnkos­
Das monatliche Gesamteinkommen                                ten 2 sind z.B. die Bruttokaltmiete, Un-
aller in Ihrem Haushalt lebenden Per­                         termiete (falls Sie selbst zur Untermiete
sonen darf eine bestimmte Grenze nicht                        wohnen) oder die Kosten für das selbst
überschreiten. Auch ein größeres Ver-                         genutzte Wohneigentum.

BEISPIEL: Wohngeldberechnung bei einer Miete über den
          zuschussfähigen Wohnkosten

Die Kaltmiete von Thomas und Karoline beträgt 750 €, die mit
Wohngeld maximal zuschussfähige Miete in ihrer Gemeinde
nur 636 €. Die Wohngeldstelle berechnet das Wohngeld für
Thomas und Karoline deshalb anhand einer Miete von 636 €.

Falls Thomas und Karoline Teile ihrer Wohnung untervermie-
ten, zählt für ihren Wohngeldanspruch nur der Kostenanteil
der Räume, die sie selbst bewohnen. Die Mietzahlungen des
Untermieters zählen deshalb nicht zum Einkommen.

2 Zur Ermittlung der Wohnkosten werden von der Miete die Heizkosten, evtl. Kosten für Warmwasserbereitung sowie die
  Garagen- oder Stellplatzmiete abgezogen. Zu den Kosten für selbst genutztes Wohneigentum zählen zum Beispiel Kredit­
  zinsen, Kreditraten, Grundsteuer und pauschal 36 € im Jahr pro Quadratmeter für Instandhaltungs- und Betriebskosten.

                                                         13
TIPP! Ob Sie prinzipiell einen Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie
         im Internet mit Hilfe von Wohngeldrechnern ermitteln, zum Beispiel unter
         www.wohngeldrechner24.de.

                                               Die Höhe Ihres Wohngeldes verändert
                                               sich in dieser Zeit nur
                                               • falls Ihre Wohnkosten oder das Ge-
                                                  samteinkommen Ihres Haushalts sich
                                                  um mehr als 15 Prozent verändern
                                                  ODER
                                               • sich die Personenzahl in Ihrem Haus-
                                                  halt ändert (z.B. durch den Auszug
                                                  oder die Geburt eines Kindes).

                                               Veränderungen sollten Sie der Wohn-
                                               geldstelle mitteilen bzw. einen neuen
                                               Antrag stellen, falls sich Ihr Wohngeld­
                                               anspruch erhöht. Ist jemand in Ihrem
Der zuschussfähige Höchstbetrag für            Haushalt verstorben, ändert sich das
die Wohnkosten wird ab 1. Januar 2022          Wohngeld ein Jahr nach dem Sterbe­
alle zwei Jahre angepasst.                     monat nicht, sofern Sie in derselben
                                               Wohnung bleiben.
Zusätzlich zu Ihrem Wohnkostenzu-
schuss erhalten Sie einen Zuschuss zu
Ihren Heizkosten als Pauschale. Diese
beträgt 14,40 Euro im Monat zuzüglich                   TIPP! Sie sollten Ihren Folge­-
3,60 Euro für jedes Kind im Haushalt,                   antrag auf Wohngeld spä­-
für das Wohngeld gezahlt wird. Allein-                  testens zwei Monate vor
erziehende mit einem Kind erhalten                Ende des Bewilligungszeitraums
z.B. insgesamt 18,00 Euro Heizkosten-             stellen, damit Sie ohne Unter-
pauschale.                                        brechung Wohngeld bekommen
                                                  können.
2.3 Was muss ich beim
    Wohngeld­antrag beachten?

Der Wohngeldantrag wird bei der Wohn­-                  Weiterlesen zum
geldbehörde der Stadt-, Gemeinde-                       Wohngeld:
oder Kreisverwaltung gestellt. Wohn-                    Mehr Informationen fin-
geld erhalten Sie ab Beginn des Monats,           den Sie auf der Internetseite des
in dem Sie den Antrag gestellt haben.             Bundesminis­teriums für Wohnen,
                                                  Stadtentwicklung und Bauwesen
In der Regel bekommen Sie Wohngeld                www.bmwsb.bund.de
für 12 Monate (Bewilligungszeitraum).

                                          14
3
                   SGB II-Leistungen –
                   Aufstockung
                   des Gehalts

3.1 Welche Ansprüche auf
    SGB II-Leistungen habe ich?                            TIPP! Das Jobcenter ist ge-
                                                           setzlich verpflichtet, Ihnen
Wenn Ihr Familieneinkommen nicht                           Leistungen zu zahlen, falls
ausreicht um den Lebenshalt für Ihre                Sie im aktuellen Monat Ihr Exis­
Familie mit Kinderzuschlag und Wohn-                tenzminimum nicht aus eigenem
geld zu sichern, können Sie stattdessen             Einkommen und Vermögen be-
ergänzende SGB II-Leistungen vom Job­-              streiten können. Das gilt auch,
center erhalten. Zuvor müssen Sie aber              während Ihr Antrag auf andere
Ihr eigenes Einkommen für Ihren Lebens­-            Leistungen läuft oder Sie noch den
unterhalt einsetzen und alle anderen                Unterhalt für Ihre Kinder einfor-
Ihnen zustehenden Leistungen sowie                  dern. Suchen Sie sich ggf. bei einer
etwaige Ansprüche auf Unterhalt aus-                Beratungsstelle Unterstützung, um
schöpfen. Mit den ergänzenden SGB II-               Ihre Ansprüche gegenüber dem
Leistungen wird Ihr Familieneinkom-                 Jobcenter durchzusetzen!
men auf das Existenzminimum aufge-
stockt.

 Folgende Regelbedarfe gelten für Einelternfamilien nach dem SGB II
 Alleinerziehende		                                                        449 €
 Kinder bis zum 6. Geburtstag		                                            285 €
 Kinder bis zum 14. Geburtstag		                                           311 €
 Kinder bis zum 18. Geburtstag		                                           376 €
 Kinder im Haushalt bis zum 25. Geburtstag		                               360 €

                                           15
Ihnen steht ein Alleinerziehenden-                Haushalt lebenden minderjährigen Kin-
mehrbedarf zu. Die Höhe richtet sich              der. Für jedes weitere Kind erhöht sich
nach der Anzahl und dem Alter der im              der Mehrbedarf um 12 Prozent.

 Kinder unter 18 Jahren               Prozent vom Regelsatz                  Mehrbedarf
 1                                    12                                      53,88 €
 2                                    24                                     107,76 €
 3                                    36                                     161,64 €
 4                                    48                                     215,52 €
 5                                    60                                     269,40 €
 Sonderregeln
 1 Kind unter 7 Jahren                36                                     161,64 €
 2 Kinder unter 16 Jahren             36                                     161,64 €

Weitere Mehrbedarfe erkennt das Job-              übernimmt einen Zuschuss zu Ihren
center an bei                                     Ver­sicherungskosten.
• Schwangerschaft
• Behinderung                                     Falls Sie keine Ersparnisse haben, kön-
• kostenaufwändiger Ernährung aus                 nen Sie vom Jobcenter ein Darlehen für
  medizinischen Gründen                           dringende Anschaffungen erhalten, z.B.
• Warmwasserbereitung über Durch-                 für den Ersatz einer kaputten Wasch-
  lauferhitzer oder Gastherme                     maschine. Für die Rückzahlung werden
• ggf. regelmäßig anfallenden Kosten,             ab dem darauf folgenden Monat regel-
  die nicht anderweitig bezahlt wer-              mäßig 10 Prozent von Ihren Regelleis-
  den können.                                     tungen abgezogen.

Zusätzlich werden Ihre Wohn- und                  Ihr eigenes Einkommen und Vermö-
Heizkosten (Kosten der Unterkunft)                gen sowie andere Leistungen werden
übernommen. Dabei gelten regionale                auf Ihren Bedarf nach dem SGB II ange-
Obergrenzen. Das Jobcenter sorgt bei              rechnet. Insbesondere beim Elterngeld,
Bedarf auch für Ihre gesetzliche Kran-            bei Erwerbseinkommen und beim Ver-
ken- und Pflegeversicherung oder                  mögen werden bestimmte Freibeträge

            TIPP! Liegen Ihre Wohnkosten über der örtlichen Obergrenze, so über-
            nimmt das Jobcenter sie in der Regel nur für ein halbes Jahr in tatsächlicher
            Höhe. Wenn Sie aktive Suchbemühungen nach einer günstigeren Woh-
     nung oder einer*m Untermieter*in nachweisen, können Sie ggf. eine längere
     Übernahme Ihrer vollen Miete erreichen. Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen
     von Anfang an und suchen Sie sich Unterstützung bei einer Beratungsstelle!
     Bitte beachten Sie vorübergehende Corona-Sonderregelungen, mit denen Ihre
     tatsächliche Miete ggf. für einen längeren Zeitraum übernommen werden kann.

                                             16
berücksichtigt (siehe 1.3. zum Kinder-                           3.2 Was hat noch Einfluss auf
zuschlag: Wie viel darf ich verdienen                                die Höhe meiner Leistungen?
und gespart haben?). Bitte beachten
Sie bei der Anrechnung von Vermögen                              Als Alleinerziehende bilden Sie mit
vorübergehende Corona-Sonderrege-                                ihren Kindern unter 25 Jahren in der
lungen!                                                          Regel eine Bedarfsgemeinschaft3 . Ihr
                                                                 Anspruch auf SGB II-Leistungen wird
                                                                 dann in einer gemeinsamen Berech-
                                                                 nung ermittelt.

            TIPP! Kann ein Kind sein Existenzminimum inklusive seines Wohnkos­
            tenanteils aus eigenem Einkommen sichern, z.B. aus Unterhalt/Unter-
            haltsvorschuss und Kindergeld oder eigener Erwerbstätigkeit, so gehört
     es nicht mehr zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Bis auf das Kindergeld darf sein
     Einkommen nicht auf Ihre Leistungen angerechnet werden. Rechnet das Jobcen-
     ter das Kind trotzdem Ihrer Bedarfsgemeinschaft zu? Legen Sie schnellstmöglich
     Widerspruch ein und suchen Sie sich Unterstützung bei einer Beratungsstelle!

           TIPP! Falls das Jobcenter nicht Ihre vollständigen Wohnkosten dauerhaft als
           angemessen anerkennt, kann sich die Beantragung von Kinderwohngeld
           für Sie lohnen. Sie können auch ausschließlich für ein Kind Wohngeld be­
     ziehen, sofern dessen Existenzminimum durch eigenes Einkommen, z.B. Unterhalt
     oder Unterhaltsvorschuss, Kindergeld und das Kinderwohngeld gedeckt wird.
     Das Kind verlässt dann Ihre Bedarfsgemeinschaft. Für die verbleibende, kleinere
     Bedarfsgemeinschaft werden ggf. höhere Wohnkosten anerkannt. So haben Sie
     unter dem Strich mehr Geld für Ihr Kind zur Verfügung.

BEISPIEL: Vorteile von Kinderwohngeld

Die Wohnung von Annette und Finn kostet 550 €. Das Jobcenter übernimmt
nur 450 €, die es als angemessen betrachtet. Wenn Finn dank des Kinder-
wohngeldes aus der Bedarfsgemeinschaft mit Annette fällt, ist Annette
eine Einpersonen-Bedarfsgemeinschaft mit einer Angemessenheitsgrenze
für die Wohnkosten bei 320 €. Ihr Wohnkostenanteil von 275 € wird nun
vollständig vom Jobcenter anerkannt, Annette und Finn haben mehr Geld
zur Verfügung.

3 Voraussetzung ist, dass ein Kind im Haushalt noch keine eigenen Kinder hat und nicht verheiratet ist.

                                                            17
Lebt Ihr Kind regelmäßig auch beim                    Achtung! Auch wenn Ihnen jede Arbeit zu­mutbar
      anderen Elternteil, der ebenfalls SGB II-             ist, für die Sie die Minimalanforderungen erfüllen –
      Leistungen bezieht, bilden Sie mit                    die Erziehung eines Kindes darf durch die Arbeit nicht
      Ihrem Kind für die Anwesenheitstage bei               gefährdet sein. Das ist dann der Fall, wenn Sie keine
      Ihnen eine temporäre Bedarfsgemein­                   geeignete und bedarfsgerechte Kindertagesbetreuung
      schaft. Sie erhalten Regelleistungen                  haben. Als Alleinerziehende sind Sie nicht verpflichtet
      und ggf. Mehrbedarfe für das Kind nur                 eine Arbeit aufzunehmen, wenn Ihr Kind jünger drei
      während seiner Anwesenheitstage. Als                  Jahre alt ist und nicht in eine Kinder­tagesbetreuung
      Anwesenheitstag bei Ihnen gilt jeder                  geht. Auch kann „ein sonstiger wichtiger Grund“ ge-
      Tag, an dem das Kind in Ihrem Haushalt                gen die Aufnahme einer Arbeit sprechen, wie zum
      aufwacht oder an dem es sich gar nicht                Beispiel die Beendigung einer Ausbildung.
      bei den Eltern aufhält, z. B. wegen eines
      Besuchs bei den Großeltern oder einer                 3.4 Was muss ich beim Antrag auf
      Klassenfahrt. Ihnen steht weiterhin der                   SGB II-Leistungen beachten?
      volle Alleinerziehendenmehrbedarf zu.
                                                            SGB II-Leistungen erhalten Sie in der Re-
Achtung! Lebt das Kind 13 Tage im Monat und län­-           gel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum),
ger beim anderen Elternteil, geht das Jobcenter von         dann müssen Sie einen neuen Antrag
einem Wechselmodell aus. In diesem Fall werden              stellen. Falls Ihr Einkommen schwankt
Ihnen der Regelbedarf, ggf. Mehrbedarfe für das             oder Sie mit einem Kind eine tempo­räre
Kind und der Alleinerziehendenmehrbedarf nur zur            Bedarfsgemeinschaft bilden, werden
Hälfte gezahlt. Das ist auch der Fall, wenn der             Ihnen die SGB II-Leistungen nur vorläu-
andere Elternteil keine SGB II-Leis­­tungen bezieht.        fig für sechs Monate bewilligt.
                                                               Hat das Jobcenter Ihnen vorläufig mehr
      3.3 Welche Pflichten                                  oder weniger Geld bewilligt, als Ihnen
          habe ich im SGB II-Bezug?                         nach Ende des Bewilligungszeitraums zu-
      Wenn Sie SGB II-Leistungen beziehen, ver-             stehen würde, erhalten Sie einen neuen
      pflichten Sie sich gegenüber dem Jobcenter            Bescheid und ggf. eine Nachzahlung.
      • sich jederzeit bei Aufforderung beim                Die abschließende Entscheidung einer
          Jobcenter zu melden                               vorläufigen Bewilligung und ggf. eine
      • alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um                Nachzahlung können Sie auch selbst
          keine ergänzenden Leistungen mehr                 noch innerhalb eines Jahres beantragen.
          beziehen zu müssen, z.B. durch aktive
          Arbeitssuche oder Bewerbung auf vom               Jede Änderung Ihrer persönlichen Verhält-
          Jobcenter angebotene Stellen.                     nisse müssen Sie schnellstmöglich dem
                                                            Job­center mitteilen. Das ist z. B. der Fall,
      Solange Sie Ihren Pflichten nicht nach-               wenn Sie mehr oder weniger verdienen,
      kommen, droht Ihnen eine vorüberge-                   ein Kind auszieht oder Sie mit einer*m
      hende Kürzung Ihrer Regelleistungen.                  neuen Partner*in zusammenziehen.

                  Weiterlesen zu den SGB II-Leistungen:
                  Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt SGB II. Arbeitslosengeld II / Sozialgeld.
                  Grundsicherung für Arbeitsuchende, Download unter www.arbeitsagen-
                  tur.de/arbeits­losengeld-2 / finanziell-absichern

                                                       18
4                 Weitere Leistungen

4.1 Weitere Leistungen für Familien mit kleinen Einkommen

Wenn Sie Kinderzuschlag, Wohngeld             tere Leistungen und Vergünstigungen.
oder SGB II-Leistungen erhalten, haben        Welche das sind, können Sie der Grafik
Sie und Ihre Kinder Anspruch auf wei-         auf der folgenden Seite entnehmen.

                                         19
Weitere Ansprüche bei Kinderzuschlag, Wohngeld und SGB II-Leistungen

                 Kinderzuschlag                             Wohngeld

  Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT)             Einmalige Leistungen
                                                     nach dem SGB II
  Wo? Jobcenter (SGB II), Kommune
  (bei Kinderzuschlag, Wohngeld)                     Wo? Jobcenter

  Antrag? Zusammen mit den SGB II-Leistungen         Antrag? Immer im Voraus
  Achtung! Lernförderung extra im Voraus bean-
  tragen, bei Wohngeld und Kinderzuschlag extra      Sach- oder pauschale
  Antrag                                             Geldleistungen für:
                                                     • Erstausstattung einer
  Bis Dezember 2023 muss die Lern­förderung im          Wohnung mit Möbeln
  Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach            und Hausrat
  Corona“ vorübergehend nicht extra beantragt        • Erstausstattung bei
  werden.                                               Schwangerschaft und
                                                        Geburt eines Kindes
  Für Kinder, die eine allgemein- oder berufs­       • Kauf und Reparatur
  bildende Schule besuchen und die keine                von orthopädischen
  Ausbil­dungsve­rgütung erhalten:                      Schuhen
  • Schulbedarfspaket (156 €/ Schuljahr, jährliche   • Miete/Reparatur von
     Erhöhung)                                          therapeutischen Geräten

  Geldleistungen, Gutscheine oder direkte
  Abrech­nung mit dem Anbieter für:
  • Kosten für Schul- und Kitaausflüge/
    Klassenfahrten
  • Fahrtkosten zur nächsten Schule des
    gewählten Bildungsgangs/Ganztagsschule
  • Lernförderung bei nicht ausreichenden
    Schulleistungen, unabhängig von einer                    TIPP! Behalten Sie
    Versetzungsgefährdung                                    eine eigene Kopie
  • Kosten für gemeinschaftliche Mittagsver­
                                                             aller Antragsunter-
    pflegung in Schule, Hort, Kindertages­stätte
    oder Kindertagespflege
                                                     lagen zurück und lassen
                                                     Sie sich den Eingang Ihres
  Für Kinder bis 18 Jahre:                           Antrags bei der Behörde
  • Zuschuss von 15 € monatlich für den Sport-       bestätigen, z.B. durch Post-
     verein, den Musikunterricht, die Teilnahme an   sendung per Einschreiben
     Freizeiten o.ä.; Erstattung weiterer damit      oder eine Eingangsbestä-
     verbundener Kosten, die nicht selbst bezahlt    tigung nach persönlicher
     werden können
                                                     Abgabe.

                                           20
SGB II-Leistungen                             TIPP! Wo Bezieher*innen von
                                                         Kinderzuschlag und Wohn­-
                                                         geld den Antrag auf Bil-
                                                  dungs- und Teilhabeleis­tungen
   Befreiung vom Kostenbeitrag                    stellen können, erfahren Sie auf der
   für die Kindertagesbetreuung                   Internetseite des Bundesminis-
                                                  teriums für Arbeit und Soziales:
   Wo? Jugendamt
                                                  www.bmas.de in Arbeit/Grund-
                                                  sicherung/Arbeitslosengeld II/Bil-
                                                  dungspaket/Anlaufstellen.

   Rundfunkgebührenbefreiung
                                                         TIPP! Für die Übernahme der
   Wo? Beitragsservice von ARD und ZDF                   Kosten für Klassenfahrten
   www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_
                                                         und Schulausflüge besteht
   und_buerger
                                                  auch eine direkte Antragsmög-
   auch für Empfänger*innen von BAföG             lichkeit für die Schule. Fragen Sie
   oder Berufsbildungsbeihilfe (BAB) und          in der Schule Ihres Kindes nach.
   Personen mit einer vergleichbaren
   finanziellen Situation (Härtefall)

Sie beziehen SGB-Leistungen und in Ihrem                 Weiterlesen zum Bildungs-
Bundesland sind trotzdem Eigenanteile                    und Teilhabepaket:
oder Leihgebühren für Schulbücher vor-                   Mehr Informationen finden
gesehen?. Dann haben Sie Anspruch auf             Sie auf der Internetseite des Bun­-
Erstattung der dafür anfallenden Kosten           desministeriums für Arbeit und
durch das Jobcenter. Sie brauchen einen           Soziales unter www.bmas.de in
Nachweis der Schule über die anzuschaf-           in Arbeit/Grundsicherung/Arbeitslo-
fenden Bücher oder Arbeitshefte und eine          sengeld II/Bildungspaket/Leistungen
Quittung über Ihre Auslagen.

   Achtung! Bildungs- und Teilhabeleistungen, Leistungen für den Kauf von Schul-
   büchern oder einmalige Leistungen nach dem SGB II erhalten Sie auch, falls
   Sie diese aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht selbst bestreiten können. Das
   gilt auch, falls Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

                                           21
4.2 Andere Leistungen speziell für Einelternfamilien

Als Alleinerziehende können Sie in die           Wenn Sie für ein Kind keinen Unter-
Steuerklasse II eingestuft werden, deren         halt vom anderen Elternteil oder eine
Tarif schon im laufenden Jahr einen              Halbwaisenrente bekommen, können
Entlastungsbetrag enthält. Für Allein-           Sie Unterhaltsvorschuss erhalten. Der
erziehende mit einem Kind beträgt der            Unterhaltsvorschuss ist eine Vorleis­tung
Entlastungsbetrag 4.008 € im Jahr. Für           ausbleibender Unterhaltszahlungen.
jedes weitere Kind erhöht er sich auf            Zusammen mit dem Kindergeld soll er
Antrag um 240 €, z.B. bei drei Kindern           ermöglichen, dass für Ihr Kind mo­nat­-
auf 4.728 €.                                    ­l ich ein Betrag in Höhe des Mindestun-
                                                 terhalts zur Verfügung steht. Geringe-
Sie haben Anspruch auf die Steuer­               rer Unterhalt oder Halbwaisenbezüge
klasse II, wenn:                                 werden entsprechend aufgestockt. In
• Sie ohne eine weitere erwachsene               2022 beträgt der Unterhaltsvorschuss
   Person und mit mindestens einem               • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu
   Kind in einem Haushalt wohnen                     177 €
   UND                                           • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu
• Sie für das Kind auch Kindergeld                   236 €
   bekommen.                                     • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis
                                                     zu 314 €.
Um aus einer anderen Steuerklasse in
die Steuerklasse II zu wechseln, müs-           Eigene Einkünfte des Kindes, z.B. aus
sen Sie beim Finanzamt einen Antrag             einer Ausbildungsvergütung, werden
auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Der           teilweise angerechnet.
Erhöhungsbetrag für mehr als ein Kind
muss gesondert beantragt werden.                Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat
                                                Ihr Kind bis zum 18. Geburtstag, wenn
                                                • Sie dauerhaft vom anderen Elternteil
                                                   getrennt leben UND
                                                • das Kind mindestens zu zwei Drit-
                                                   teln der Zeit (inklusive der Ferien)
                                                   in Ihrem Haushalt betreut wird UND
                                                • das Kind dank des Unterhaltsvor-
                                                   schuss nicht auf SGB II-Leistungen
                                                   angewiesen ist (nur bei Kindern ab
                                                   12 Jahren!) ODER
                                                   Sie ein eigenes Einkommen von min-
                                                   destens 600 € brutto haben (nur bei
                                                   Kindern ab 12 Jahren!).

                                                Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss
                                                können Sie beim Jugendamt stellen.
                                                Dafür müssen Sie nachweisen, dass Sie
                                                schon alles Zumutbare unternommen
                                                haben, um Unterhalt vom anderen

                                           22
Elternteil zu erhalten. Das Jugendamt ist        gaben zum anderen Elternteil machen,
verpflichtet, die vorgestreckten Unter­­         sofern Ihnen der andere Elternteil be-
haltsleistungen wieder einzutreiben. Sie         kannt ist und dem keine schwerwiegen-
müssen deshalb bei Antrag­stellung An-           den Gründe entgegen stehen.

         Weiterlesen zum Unterhaltsvorschuss:
         Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Der Unter-
         haltsvorschuss. Eine Hilfe für Alleinerziehende und ihre Kinder, Download
         unter: www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen
   Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V.: Der Unterhalts-
   vorschuss, Download unter www.vamv.de

          TIPP! Wenn Sie unsicher sind, ob die Entscheidung einer Behörde
          richtig ist, zögern Sie nicht Widerspruch gegen den betreffenden Bescheid
          einzulegen und sich Unterstützung durch eine Beratungsstelle zu suchen!
   Falls wenig Zeit ist: Reichen Sie Ihren Widerspruch zunächst ohne Begründung
   innerhalb der im Rechtsbehelf angegebenen Frist ein.
   Unterstützung durch professionelle Beratung bieten die meisten Landesverbände
   des VAMV an. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter www.vamv.de/
   vamv/landesverbaende

         Weiterlesen zu Familienleistungen und nützlichen Informationen für
         Alleinerziehende:
         Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
         Jugend: www.familienportal.de
   Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V.: Allein­er­-
   ziehend. Tipps und Informationen, Download und Bestellung der aktuellen Aus-
   gabe unter: www.bundesregierung.de/breg-de/service/publikationen

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Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) vertritt seit 1967
die Interessen der heute 2,6 Millionen Alleinerziehenden. Der VAMV fordert
die Anerkennung von Einelternfamilien als gleichberechtigte Lebensform und
entsprechende gesellschaftliche Rahmenbedingungen. Er tritt für eine verant-
wortungsvolle gemeinsame Elternschaft auch nach Trennung und Scheidung
ein.

Verband alleinerziehender Mütter und Väter,
Bundesverband e. V. (VAMV)

Hasenheide 70
10967 Berlin
Telefon: (030) 69 59 78 6
Fax: (030) 69 59 78 77
E-Mail: kontakt@vamv.de
Internet: www.vamv.de
          www.twitter.com/VAMV_BV
          www.facebook.com/VAMV.Bundesverband
          www.instagram.com/vamv.bund.alleinerziehende

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