März 2021 Kantonale Volksabstimmung Botschaft des Grossen Rates des Kantons Bern - Änderung des Gesetzes über Handel und Gewerbe a ...
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7. März 2021 Kantonale Volksabstimmung Botschaft des Grossen Rates des Kantons Bern Änderung des Gesetzes über Handel und Gewerbe a) Hauptvorlage b) Eventualantrag
Der Eventualantrag beinhaltet nur die neuen Regelungen für elektroni- Darüber wird abgestimmt sche Zigaretten und vergleichbare Produkte. Bei den Ladenöffnungs Am 7. März 2021 entscheiden die zeiten sieht der Eventualantrag kei- Stimmberechtigten des Kantons Bern ne Änderungen vor (weiterhin zwei über eine Änderung des Gesetzes Sonntagsverkäufe pro Jahr). über Handel und Gewerbe. Sie haben über zwei Varianten zu befinden, Der Grosse Rat hat dem Eventual- über die Hauptvorlage und über den antrag mit 144 Ja gegen 5 Nein bei Eventualantrag. einer Enthaltung zugestimmt. Die Hauptvorlage umfasst zwei An- Bei der Stichfrage empfiehlt der passungen: Erstens sollen für elekt- Grosse Rat den Stimmberechtigten ronische Zigaretten und vergleich- mit 82 zu 68 Stimmen bei einer Ent- bare Produkte künftig die gleichen haltung, der Hauptvorlage den Vor- gesetzlichen Vorgaben gelten wie für zug zu geben. Zigaretten und herkömmliche Rau- cherwaren. Zweitens sollen für Ver- Lehnen die Stimmberechtigten in kaufsgeschäfte neu jährlich vier statt der Abstimmung beide Varianten ab, zwei bewilligungsfreie Sonntagsver- gelten in beiden Bereichen die bishe- käufe möglich sein. rigen gesetzlichen Regelungen. Der Grosse Rat hat der Hauptvor lage mit 102 Ja gegen 44 Nein bei 5 Enthaltungen zugestimmt. Was ist ein Eventualantrag? oder beide ablehnen. Der Stimmzettel Der Grosse Rat kann einer Vorlage eine enthält zusätzlich noch eine Stichfrage. Variante gegenüberstellen, einen soge Mit dieser können die Stimmberechtigen nannten Eventualantrag. Wird gegen durch Ankreuzen des entsprechenden die Vorlage erfolgreich das Referendum Feldes angeben, welcher Variante sie ergriffen, wie dies beim vorliegenden Ge den Vorzug geben, falls in der Abstim setz der Fall ist, kommt mit der Haupt mung beide angenommen werden. Die vorlage auch der Eventualantrag zur Ab Stimmberechtigten können die Stichfra stimmung. ge in jedem Fall beantworten, also auch dann, wenn sie beide Varianten ablehnen. Wie wird bei mehreren Vorlagen abgestimmt? Werden in der Abstimmung beide Varian Auf dem Stimmzettel können die Stimm ten angenommen, gilt die Variante, die in berechtigten die Hauptvorlage und den der Stichfrage am meisten Stimmen er Eventualantrag unabhängig voneinander hält. Werden beide Varianten abgelehnt, je annehmen oder ablehnen. Sie können gilt weiterhin das heutige Gesetz. also auch beiden Varianten zustimmen 2
Änderung des Gesetzes über Handel und Gewerbe Hohe Festtage wie Weihnachten oder Ostern bleiben von Sonntagsverkäufen Das Wichtigste in Kürze ausgenommen, daran soll sich nichts ändern. Eine Mehrheit des Grossen Rates Die Hauptvorlage zur Änderung des Ge ist der Ansicht, dass diese moderate Er setzes über Handel und Gewerbe umfasst höhung der bewilligungsfreien Sonntags Anpassungen in zwei unterschiedlichen verkäufe die Konkurrenzfähigkeit des Bereichen: Einerseits sollen für elektroni Detailhandels verbessert. Wegen der Be sche Zigaretten (E-Zigaretten) die glei liebtheit bei der Bevölkerung sieht die chen Regeln gelten wie für herkömmliche Ratsmehrheit in den zusätzlichen Sonn Raucherwaren. Andererseits sollen die tagsverkäufen auch Chancen, die Innen Verkaufsgeschäfte im Kanton Bern neu städte und Dörfer zu beleben. Für eine jährlich vier statt wie bisher zwei bewilli Minderheit bringen die zwei zusätzlichen gungsfreie Sonntagsverkäufe durchführen Sonntagsverkäufe kaum einen volkswirt dürfen. schaftlichen Nutzen. Sie lehnt die Ände rung aus Gründen des Arbeitnehme Mit der Hauptvorlage werden also zum rinnen- und Arbeitnehmerschutzes ab. einen die Abgabe und der Verkauf von nikotinhaltigen und nikotinfreien E-Ziga Der Grosse Rat hat die Hauptvorlage, retten an Kinder und Jugendliche unter welche beide Regelungsbereiche um 18 Jahren verboten. Zudem gelten für E- fasst, am 9. Juni 2020 verabschiedet. Für Zigaretten neu die Bestimmungen zum den Fall einer Volksabstimmung hat der Passivrauchen sowie ein Werbeverbot. Grosse Rat gleichzeitig einen Eventual Unter all diese Vorgaben fallen neben E- antrag als Variante beschlossen. Der Zigaretten gemäss Vorlage auch Tabak Eventualantrag verlangt, dass nur die produkte zum Erhitzen («Heat-Not-Burn»- Regelungen im Bereich der E-Zigaretten Produkte) und pflanzliche Rauchprodukte und vergleichbaren Produkte umgesetzt (Kräuterzigaretten, Hanfzigaretten mit ge werden. Bei den Sonntagsverkäufen soll ringem THC-Gehalt) sowie – abgesehen weiterhin die bestehende Regelung von vom Schutz vor dem Passivrauchen – zwei bewilligungsfreien Sonntagsverkäu Schnupftabak und Tabakprodukte zum fen gelten. oralen Gebrauch («Snus»). Diese neuen Regelungen im Interesse des Gesund Gegen den Beschluss des Grossen Rates heits- und Jugendschutzes waren im hat ein Komitee das Referendum ergriffen. Grossen Rat unbestritten. Das Referendum ist mit 17 730 gültigen Unterschriften zu Stande gekommen. Zum anderen sieht die Hauptvorlage vor, Deshalb werden nun den Stimmberech dass Detailhandelsgeschäfte an vier tigten sowohl die Hauptvorlage als auch Sonntagen pro Jahr öffnen dürfen. Bisher der Eventualantrag zur Abstimmung un sind im Kanton Bern zwei bewilligungs terbreitet. freie Sonntagsverkäufe pro Jahr möglich. 3
Für die Umsetzung beider Motionen braucht es eine Änderung des Gesetzes Ausgangslage vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe. Der Grosse Rat führte die bei Warum soll das Gesetz über Handel den Revisionen zu einer Vorlage zusam und Gewerbe angepasst werden? men. Nebst den Bestimmungen zu den In der Schweiz dürfen seit Mai 2018 niko E-Zigaretten beschloss er dabei im Sinne tinhaltige Flüssigkeiten für elektronische eines Kompromisses, pro Jahr vier be Zigaretten (E-Zigaretten) verkauft werden. willigungsfreie Sonntagsverkäufe zu er Wegen einer Gesetzeslücke können auch möglichen, aber auf die Ausdehnung der Minderjährige solche Produkte kaufen. Ladenöffnungszeiten an Samstagen und Das läuft den Anstrengungen zuwider, vor Feiertagen zu verzichten. die für den Jugendschutz unternommen werden. Auf nationaler Ebene soll diese Zudem verabschiedete der Grosse Rat Gesetzeslücke im Rahmen des Bundes eine Alternativvariante, einen sogenann gesetzes über Tabakprodukte und elek ten Eventualantrag. Dieser Eventualantrag tro nische Zigaretten (Tabakprodukte beinhaltet nur die neuen Regelungen zu gesetz) geschlossen werden. Darüber den E-Zigaretten ohne die Änderung bei muss zunächst auf Bundesebene befun den Sonntagsverkäufen. den werden. Wie eine neue eidgenös sische Regelung aussehen wird und wann diese in Kraft tritt, ist noch offen (Stand 30.11.2020). 2018 nahm der Grosse Rat die Motion «Jugendschutz auf E-Zigis & Co auswei E-Zigaretten ten!» an (Motion 155-2018). Die Motion E-Zigaretten sind Geräte, die ohne verlangt, dass für E-Zigaretten und alle Tabak verwendet werden und mit denen nikotinhaltigen Produkte künftig die glei die Emissionen einer erhitzten Flüssig chen gesetzlichen Vorgaben gelten sollen keit («Liquid») inhaliert werden können. wie für herkömmliche Raucherwaren. Liquids werden mit und ohne Nikotin und in unterschiedlichen Geschmacks Unabhängig davon überwies der Grosse richtungen angeboten. Zu den E-Ziga Rat 2019 die Motion «Ein kleiner Schritt zu retten zählt auch das Nachfüllmaterial für mehr Kundenfreundlichkeit» (Motion 057- diese Geräte. 2019). Diese Motion verlangt vier statt zwei Sonntagsverkäufe pro Jahr sowie Der Konsum von E-Zigaretten hat in der eine Ausdehnung der Ladenöffnungs Schweiz in den vergangenen Jahren zeiten an Samstagen von 17.00 Uhr auf zugenommen. E-Zigaretten sind haupt 18.00 Uhr. säch lich bei ehemaligen und aktuellen 4
terzigaretten oder Hanfzigaretten mit gerin gem THC-Gehalt sowie Schnupftabak und Die Hauptvorlage Tabakprodukte zum oralen Gebrauch ( «Snus» ). Schliesslich soll klargestellt wer Gleiche Regeln für E-Zigaretten und den, dass die Regelungen zum Schutz vor herkömmliche Raucherwaren dem Passivrauchen auch für E-Zigaretten, Mit der vorgesehenen Änderung des Ge Tabakprodukte zum Erhitzen und die setzes über Handel und Gewerbe sollen für pflanzlichen Rauchprodukte gelten. E-Zigaretten und vergleichbare Produkte die gleichen rechtlichen Grundlagen gelten All diese Bestimmungen stiessen bei der wie für Zigaretten und herkömmliche Rau Beratung des Gesetzes im Grossen Rat in cherwaren. Die Abgabe und der Verkauf der Frühlings- und Sommersession 2020 von nikotinhaltigen und nikotinfreien E- auf breite Zustimmung. Wie der Regie Zigaretten an Kinder und Jugendliche unter rungsrat befand der Grosse Rat eine 18 Jahren wird verboten. Zudem gilt das rasche kantonale Regelung im Sinne des Werbeverbot, das heute bereits für her Gesundheits- und Jugendschutzes für kömmliche Tabakprodukte besteht, neu notwendig. Regierung und Parlament auch für E-Zigaretten und vergleichbare machten geltend, dass zu den gesundheit Produkte. Neben E-Zigaretten fallen unter lichen Langzeitfolgen von E-Zigaretten, diese beiden Vorgaben namentlich auch auch durch Passivkonsum, noch w enig Tabakprodukte zum Erhitzen (sogenann bekannt ist und die neuen Produkte gera te «Heat-Not-Burn»-Produkte), pflanzliche de bei jungen Leuten zunehmend beliebt Rauchprodukte wie beispielsweise Kräu sind. Einzelne Grossratsmitglieder wiesen Raucherinnen und Rauchern sowie bei schen oder reizenden Stoffen enthalten. jüngeren Leuten sehr beliebt. Der Anteil solcher Substanzen hängt etwa vom Produkt, den Aromen und von Der Konsum nikotinhaltiger Liquids kann der Temperatur ab, mit der die Flüssig zu Nikotinabhängigkeit führen. Nikotin keit erhitzt wird. Insgesamt ist dieser An an sich kann zum Beispiel Bluthoch teil geringer als bei herkömmlichen Ziga druck verursachen und so bei Personen retten. Zu den Gesundheitsrisiken und mit Risikofaktoren einen Herzinfarkt be nament lich zu den Langzeitfolgen des günstigen. Auch ohne Nikotin können Konsums von E-Zigaretten ist allerdings die Dämpfe von E-Zigaretten bedeuten noch wenig bekannt. de Mengen an krebserregenden, toxi Quellen und weitere Informationen: Studien von Sucht Schweiz «La consommation de substances psychoactives des 11 à 15 ans en Suisse – Situation en 2018 et évolutions depuis 1986» (2019) und «Cigarette électronique et autres produits du tabac de nouvelle génération en Suisse en 2016» (2017; Publikationen auf Französisch); Botschaft des Bundesrates vom 30. November 2018 zum Entwurf des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten; Position der Eidg. Kommission für Tabakprävention «Elektronische Zigaretten» (2019). 5
dennoch darauf hin, dass eine Regelung Bezüglich der Regeln für die Sonntagsver auf eidgenössischer Ebene – wie sie in Ar käufe gibt es bereits heute verschiedene beit sei – zielführender wäre. Zudem gebe Ausnahmen: Einige Geschäfte, beispiels es in der Branche eine Selbstregulierung, weise Bäckereien, Metzgereien, Blumen welche ein Mindestalter von 18 Jahren ein geschäfte und Lebensmittelgeschäfte mit halte. Eine kantonale Regelung sei daher geringer Verkaufsfläche, sowie Geschäfte nicht dringlich. in Tourismusgemeinden und – unter be stimmten Voraussetzungen – in der Unte Vier statt zwei bewilligungsfreie ren Altstadt von Bern dürfen an Sonntagen Sonntagsverkäufe und öffentlichen Feiertagen geöffnet sein, Gemäss der Hauptvorlage des Grossen einschliesslich der hohen Festtage. Auch Rates sollen neu jährlich vier statt zwei be daran ändert sich nichts. Dasselbe gilt un willigungsfreie Sonntagsverkäufe möglich ter anderem auch für Tankstellenshops, für sein. Nach Bundesrecht können die Kanto Kioske und für Videotheken. ne höchstens vier Sonntage pro Jahr be zeichnen, an denen Angestellte in Verkaufs Die Erweiterung der Sonntagsverkäufe geschäften ohne Bewilligung für Sonntags war im Grossen Rat umstritten. Für die Be arbeit beschäftigt werden dürfen. Das Amt fürworterinnen und Befürworter würden für Wirtschaft des Kantons Bern ( AWI ) legt sich mit den zwei zusätzlichen Sonntags diese vier Daten für jedes Kalenderjahr und verkäufen unter anderem die Konkurrenz jede Gemeinde jeweils nach Anhörung der fähigkeit und Attraktivität des Detailhandels Gemeinden vorgängig fest. Weil das kanto verbessern, insbesondere gegenüber dem nale Gesetz aber nur zwei bewilligungsfreie wachsenden Onlinehandel. Zudem sehen Sonntagsverkäufe pro Jahr erlaubt, können sie darin Chancen für eine Belebung der die Betriebe von diesen vier Daten nur de Innenstädte und Dörfer. Die Gegnerinnen ren zwei nutzen. Mit vier statt zwei bewil und Gegner argumentieren, die zwei zu ligungsfreien Sonntagsverkäufen entfällt sätzlichen bewilligungsfreien Sonntags diese Einschränkung. verkäufe hätten kaum einen volkswirt schaftlichen Nutzen. Vielmehr würden sich Bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe dür die Arbeitsbedingungen der Angestellten fen neben Sonntagen auch am Neujahrs dadurch weiter verschlechtern. tag, dem 2. Januar, dem Ostermontag, dem Pfingstmontag, am Bundesfeiertag Neben den beiden von der Revision be und am 26. Dezember stattfinden. Daran troffenen Bereichen enthalten sowohl die ändert sich nichts. Bestehen bleibt auch Hauptvorlage wie auch der Eventualantrag die generelle Beschränkung, dass Ge einige Präzisierungen und redak tionelle schäfte an hohen Festtagen nicht öffnen Anpassungen. Insbesondere werden die dürfen. Als hohe Festtage gelten Karfrei Direktionsbezeichnungen der kantonalen tag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, der Eid Verwaltung aufgrund der 2020 in Kraft ge genössi sche Dank- , Buss- und Bettag tretenen Direktionsreform angepasst. sowie Weihnachten. 6
den Stimmberechtigten, sich differenziert zu den zwei Revisionsbereichen zu äus Der Eventualantrag sern. Lehnen die Stimmberechtigten die Hauptvorlage mehrheitlich ab, stimmen Der vom Grossen Rat verabschiedete aber dem Eventualantrag zu, so können Eventualantrag verlangt, dass nur die Re die Bestimmungen zu den E-Zigaretten gelungen zu den E-Zigaretten und ver und vergleichbaren Produkten dennoch gleichbaren Produkten wie in den vor in Kraft treten. hergehenden Abschnitten beschrieben u mgesetzt werden (siehe Seiten 5–6). Bei Werden in der Abstimmung beide Varian den Ladenöffnungszeiten soll hingegen ten angenommen, entscheidet die Stich der geg enwärtige Zustand mit zwei be frage, ob die Hauptvorlage oder der willigungsf reien Sonntagsverkäufen bei Eventualantrag in Kraft tritt. Werden bei behalten werden. de Varianten abgelehnt, gilt weiterhin die bisherige gesetzliche Regelung ohne die Im Grossen Rat waren die Regelungen zu neuen Bestimmungen zu den E-Zigaretten den E-Zigaretten im Ergebnis unbestritten. und den Sonntagsverkäufen. Sowohl der Grosse Rat wie auch der Regierungsrat wollen im Interesse des Gesundheits- und Jugendschutzes sicher stellen, dass sie möglichst rasch einge Übersicht führt werden können. Mit dem Eventual antrag hat der Grosse Rat daher eine Alternativvariante zur Hauptvorlage ver Die nachfolgende Tabelle gibt eine verein abschiedet. Weil gegen die Vorlage das fachte Übersicht über die wichtigsten In Referendum zu Stande gekommen ist, halte von Hauptvorlage, Eventualantrag kommt dieser nun ebenfalls zur Abstim und geltendem Recht. mung. Der Eventualantrag ermöglicht es Regelungsbereich Hauptvorlage Eventualantrag Geltendes Recht Für den Bereich der E-Zigaretten E-Zigaretten neuzeigt diefürTabelle, gelten dassdie E-Zigaretten imgleichen geltendenkeine Recht keine Regelung Regelung besteht. Gemäss Hauptvorlage und Eventualantrag Bestimmungen wie für herkömmliche gelten neu für E-Zi für E-Zigaretten garetten die gleichen Bestimmungen wie für herkömmliche Raucherwaren. Raucherwaren Für den Bereich Ladenöffnungs der Ladenöffnungszeiten zeiten zeigt die Tabelle, neu 4 Sonntags dass wie bisher mit dem 2 Sonntags Eventual verkäufe antrag und im geltenden Rechtverkäufe zwei Sonntagsverkäufe pro Jahr pro Jahr möglich sind. Mit pro Jahr der Hauptvorlage sind vier Sonntagsverkäufe pro Jahr möglich. 7
familiären und sozialen Kontakten. Davon Stellungnahme sollen auch die Beschäftigten im Detail handel profitieren. des Referendumskomitees Sonntagsarbeit ist eine Ohrfeige Keine Sonntagsarbeit. Während der Coronakrise galten die Ver Solidarität mit den Verkäuferinnen! käuferinnen als systemrelevant und erhiel Seit den 1990er Jahren wird der Druck ten viel Applaus. Ungeachtet dessen will auf die Ladenöffnungszeiten erhöht. Der der Grosse Rat die Sonntagsarbeit aus Detailhandel fordert eine weitergehende weiten. Das empfinden viele Angestellte Liberalisierung. Für Teile des Kantons im Detailhandel als eine Ohrfeige. Sie wurde diesem Ansinnen bereits entspro erwarten, dass den guten Worten Taten chen. In den Tourismusgebieten dürfen folgen und ihre Löhne und Arbeitsbedin die Geschäfte auch am Sonntag geöffnet gungen verbessert werden. Dazu gehören sein. Die meisten Beschäftigten im Detail auch sozialpartnerschaftliche Lösungen handel wehren sich gegen weitere De und Gesamtarbeitsverträge, die bislang regulierungsschritte, weil sie mit zusätz im Detailhandel in weiten Teilen fehlen. lichen Belastungen für die Beschäftigten Vom Applaus hat man als Beschäftigte im verbunden sind und volkswirtschaftlich Detailhandel nicht gelebt. keinen Sinn machen. Keine neuen Arbeitsplätze! Zwei Sonntage sind genug Die Unternehmen im Detailhandel schaf Die aktuelle Regelung erlaubt zwei bewilli fen mit den zwei zusätzlichen Sonntags gungsfreie Sonntagsverkäufe pro Kalen verkäufen kaum neue Stellen noch steigt der jahr. Damit können die Geschäfte ihr Umsatz. Denn die Konsumentinnen insbesondere in der Adventszeit ihre Be und Konsumenten haben keine zusätzli dürfnisse für Sonntagsverkäufe abdecken. chen Mittel zum Ausgeben. Aus Sicht des Jede weitere Sonntagsarbeit ist eine Zu Komitees ist Sonntagsarbeit deshalb ein satzbelastung für die Verkäuferinnen, die volkswirtschaftliches Nullsummenspiel auf bereits heute sehr flexibel sein müssen, um dem Buckel der Beschäftigten. die Arbeitszeiten im Detailhandel abzu decken. Zusätzliche Sonntagsarbeit be Kleine Unternehmen geraten deutet eine weitere Verschlechterung ihrer unter Druck! Arbeitsbedingungen. Sie ist eine Zumu Zusätzliche Sonntagsarbeit verschafft tung für die Verkäuferinnen und wird von Supermärkten und internationalen Laden ihnen deshalb grossmehrheitlich abge ketten einen ungerechtfertigten Wettbe lehnt, wie verschiedene Umfragen deut werbsvorteil. Für viele kleine Geschäfte lich zeigen. lohnt sich der zusätzliche Aufwand hin gegen nicht und sie geraten unnötig unter Der Sonntag ist ein Ruhetag Druck. Der Unterbruch des geschäftigen Alltags durch einen arbeitsfreien Tag ist eine ur alte Tradition, die in vielen Kulturen be achtet wird. Der Sonntag spielt in unserer Gesellschaft eine wichtige Rolle als Tag der Erholung, der Entspannung sowie der Besinnung und er dient der Pflege von 8
Argumente im Grossen Rat Argumente im Grossen Rat für die Hauptvorlage für den Eventualantrag Der Grosse Rat hat der Hauptvorlage mit 102 Ja zu 44 Nein bei 5 Enthaltungen und dem Eventualantrag mit 144 Ja zu 5 Nein bei einer Enthaltung zugestimmt. Bei der Stichfrage hat er sich mit 82 zu 68 Stimmen bei einer Enthaltung für die Hauptvorlage ausgesprochen. ■■ Die zwei zusätzlichen Sonntagsver ■■ Zwei zusätzliche Sonntagsverkäufe käufe sind eine bescheidene Erweite bringen kaum Umsatzsteigerungen: rung der Ladenöffnungszeiten. Sie Jeder Franken kann nur einmal erhöhen die Kundenfreundlichkeit. ausgegeben werden. ■■ Der Detailhandel steht unter grossem ■■ Sonntage sollen als arbeitsfreie Tage Druck von Onlinehandel und Ein geschützt bleiben. Sie ermöglichen kaufstourismus. Tankstellenshops gemeinsame Aktivitäten der Familien und Bahnhofsgeschäfte profitieren und im Freundeskreis. bereits heute von Sonntagsverkäu fen. Mit vier Sonntagsverkäufen wird ■■ Die zusätzlichen Sonntagsverkäufe der Detailhandel konkurrenzfähiger. nützen vor allem Grossverteilern und Ladenketten und erhöhen den ■■ Die zusätzlichen Sonntagsver Druck auf kleinere Läden. käufe sind eine Chance zur Belebung der Innenstädte und Dörfer. ■■ Das Verkaufspersonal, vorwie gend Frauen, hat in der Coronakrise ■■ Sonntagsverkäufe sind beliebt und Ausserordentliches geleistet. Die entsprechen einem Kundenbedürfnis. Angestellten haben oft tiefe Löhne und keinen Gesamtarbeitsvertrag. ■■ Sonntagsarbeit ist für Läden und Mit den zusätzlichen Sonntagsver Beschäftigte freiwillig und wird käufen verschlechtern sich ihre mit einem Lohnzuschlag entschä Arbeitsbedingungen noch. digt. Die wöchentliche Arbeitszeit des Personals wird nicht verlängert. Die Argumente im Grossen Rat für den Regelungsbereich der E-Zigaretten und vergleich baren Produkte sind bei Hauptvorlage und Eventualantrag identisch. Sie lauten wie folgt: ■■ Heute ist im Kanton Bern Werbung für E-Zigaretten erlaubt, ebenso deren Verkauf an unter 18-Jährige. Diese Gesetzeslücke gilt es zu schliessen. ■■ E-Zigaretten bergen die Gefahr, dass Konsumierende in eine Nikotinsucht ge raten. Auch weiss man kaum etwas über ihre Langzeitfolgen. E-Zigaretten sind darum gleich zu behandeln wie herkömmliche Raucherwaren. 9
Hauptvorlage 1 Gesetz Gesetz über Handel über Handel undund Gewerbe Gewerbe (HGG) (HGG) (Hauptvorlage) (Hauptvorlage) Änderung vom Änderung vom 09.06.2020 09.06.2020 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Geändert: Neu: 311.1 – | 432.210 | 811.51 | 930.1 | 935.11 Aufgehoben: Geändert: –311.1 | 432.210 | 811.51 | 930.1 | 935.11 Aufgehoben: – Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Der Antrag desdes Grosse Rat Regierungsrates, Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: beschliesst: I. I. Der Erlass 930.1 Gesetz über Handel und Gewerbe vom 04.11.1992 Der Erlass 930.1 Gesetz über Handel und Gewerbe vom 04.11.1992 (HGG) (HGG) (Stand 01.01.2019) wird wie folgt geändert: (Stand 01.01.2019) wird wie folgt geändert: Art. Art. 22 (Überschrift geändert) (Überschrift geändert) Art. 10 Art. 10Abs. Abs.3 3 3 Folgende Geschäfte dürfen täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr offen halten: 3 Folgende Geschäfte dürfen täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr offen hal- b (geändert) Kioske, die hauptsächlich Tabakprodukte, Süssigkeiten, Zei- ten: tungen und Zeitschriften verkaufen, b (geändert) Kioske, die hauptsächlich Tabakprodukte, Süssigkeiten, Art. 11 Abs. 2 (geändert) 2 An Zeitungen und Zeitschriften verkaufen, vier öffentlichen Feiertagen im Jahr, ausgenommen an hohen Festtagen, dürfen11 Art. alle Geschäfte Abs. von 10.00 bis 18.00 Uhr offen halten. 2 (geändert) 2 An vier öffentlichen Feiertagen im Jahr, ausgenommen an hohen Fest- tagen, dürfen alle Geschäfte von 10.00 bis 18.00 Uhr offen halten. 10
Hauptvorlage Titel nach Art. 14b (geändert) 2 4 Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauch- Titel nach Art. 14b (geändert) produkten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken 4 Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, Art. 14c (neu) elektronischen Zigaretten und alkoholischen Geträn- ken Begriffe Art. 14c (neu) 1 Tabakprodukte sind Erzeugnisse, die aus Blattteilen oder Rip- Begriffe penstücken der Tabakpflanze bestehen oder solche enthalten 1 Tabakprodukte sind Erzeugnisse, die aus Blattteilen oder Rippenstücken der und zum Rauchen, Inhalieren nach dem Erhitzen, oralen Ge- Tabakpflanze bestehen oder solche enthalten und zum Rauchen, Inhalieren brauch nach demoder Schnupfen Erhitzen, bestimmt oralen Gebrauch sind. oder Schnupfen bestimmt sind. 2 2PflanzlicheRauchprodukte Pflanzliche Rauchproduktesind sind pflanzliche pflanzliche Erzeugnisse Erzeugnisse ohne die ohne Tabak, Ta- mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden. bak, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden. 3 Elektronische Zigaretten sind Geräte, die ohne Tabak verwendet werden und 3 Elektronische Zigaretten sind Geräte, die ohne Tabak verwendet mit denen die Emissionen einer erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin werden und mit inhaliert werden denenAls können. dieelektronische Emissionen einer erhitzten Zigarette Flüssigkeit gilt auch das mit Nachfüllma- oderfür terial ohne dieseNikotin Geräte. inhaliert werden können. Als elektronische Ziga- rette 4 Der gilt auch das kann Regierungsrat Nachfüllmaterial Produkte denfür diese Geräte. elektronischen Zigaretten gemäss Absatz 3 durch Verordnung gleichstellen, wenn sie von den Wirkungen her mit 4 Der Regierungsrat kann Produkte den elektronischen Zigaretten diesen vergleichbar sind. gemäss Absatz 3 durch Verordnung gleichstellen, wenn sie von den Wirkungen Art. 15 Abs. her mit diesen 1 (geändert), vergleichbar Abs. 2, Abs. 3 sind. 1Die Werbung für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Art. 15 Abs. Zigaretten 1 (geändert), und alkoholische Abs. ist Getränke 2, verboten Abs. 3 Die Werbung Aufzählung 1 für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elekt- unverändert. ronische 2 Zigaretten An öffentlichen und Anlässen ist alkoholische Getränke ist verboten die Werbung verboten a (geändert) Aufzählung für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische unverändert. Zigaretten und alkoholische Getränke mit mehr als 15 Volumenprozent 2 An Alkohol, öffentlichen wenn Anlässen Kinder oderist die Werbung Jugendliche unter verboten 18 Jahren teilnehmen kön- nen, a (geändert) für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, b (geändert) für alkoholische Getränke mit weniger als 15 Volumenprozent elektronische Alkohol, Zigaretten und wenn hauptsächlich Kinderalkoholische Getränke oder Jugendliche unter 18mitJahren mehr als 15 Volumenprozent Alkohol, wenn Kinder oder Jugendliche teilnehmen. unter 18 Jahren teilnehmen können, 3 Vom Verbot ausgenommen sind b b (geändert) (geändert)Schaufensterauslagen von Geschäften, für alkoholische Getränke die Tabakprodukte, mit weniger als 15 Volu- pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten oder alkoholische menprozent Alkohol, Getränke verkaufen, wenn hauptsächlich Kinder oder Jugendli- che unter 18 Jahren teilnehmen. 3 Vom Verbot ausgenommen sind b (geändert) Schaufensterauslagen von Geschäften, die Tabak- produkte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten oder alkoholische Getränke verkaufen, 11
Hauptvorlage 3 Art. 16 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Art. 16 Abs. Verkauf 1 (geändert), (Überschrift Abs. 2 (geändert) geändert) Verkauf (Überschrift geändert) 1 Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen 1 Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchproduk- Rauchprodukten und ten und elektronischen elektronischen Zigaretten Zigaretten an Kinder und an unter Jugendliche Kinder und Ju- 18 Jahren gendliche unter 18 Jahren sind verboten. sind verboten. 2 2Das Das Verkaufspersonal Verkaufspersonal überprüft das Alter überprüft das der AlterKundinnen und Kunden. der Kundinnen In und Kun- Zweifelsfällen verlangt es einen Ausweis. den. In Zweifelsfällen verlangt es einen Ausweis. Art. 17 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben) Art. 17 Abs. 1 Die Abgabe 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben) und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchproduk- 1 Die ten Abgabe und und der Zigaretten elektronischen Verkauf von Tabakprodukten, mittels Automaten sind pflanzlichen nur zulässig, Rauch- wenn die Automaten produkten unddieelektronischen Abgabe und den Zigaretten Verkauf an Kinder mittelsund Jugendlichesind Automaten unternur 18 Jahren verunmöglichen. zulässig, wenn die Automaten die Abgabe und den Verkauf an Kinder 2 Aufgehoben. und Jugendliche unter 18 Jahren verunmöglichen. 2 Aufgehoben. Art. 18 Abs. 1 (geändert) 1 Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Beschränkungen des Han- Art. Abs. 1 (geändert) 18Tabakprodukten, dels mit pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaret- ten und alkoholischen Getränken. 1 Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Beschränkungen des Art. Handels 18a Abs. 1mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elek- (geändert) tronischen Zigaretten 1 Die zuständige und alkoholischen Stelle kann den Handel mit Getränken. Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten oder jede Werbung bis zu drei Art. Abs. 1 (geändert) 18averbieten, Monaten wenn die Vorschriften von Artikel 15 bis 17 wiederholt missachtet worden sind. 1 Die zuständige Stelle kann den Handel mit Tabakprodukten, pflanz- lichen Art. 21 Rauchprodukten Abs. 1 (geändert) und elektronischen Zigaretten oder jede Wer- bung 1 bis zu dreiStelle Der zuständigen Monaten verbieten,Energie- der Wirtschafts-, wenn die undVorschriften vonoblie- Umweltdirektion Artikel genbis 17 wiederholt missachtet worden sind. 15 Aufzählung unverändert. Art. 21 Abs. 1 (geändert) Art. 24a Abs. 5 1 Der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirek- 5 Von der Kantonsabgabe werden zugewiesen tion obliegen Aufzählung unverändert. Art. 24a Abs. 5 5 Von der Kantonsabgabe werden zugewiesen 12
Hauptvorlage b (geändert) dem Fonds für Suchtprobleme gemäss Artikel 70 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhil- b (geändert) dem Fonds für Suchtprobleme gemäss Artikel 70 des Geset- fe (Sozialhilfegesetz, zes SHG) vom 11. Juni 2001 über 1) höchstens die öffentliche 20 Prozent. Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)1) höchstens 20 Prozent. Art. 27 Abs. 1 (geändert) Art. 1 Das27Beschwerdeverfahren Abs. 1 (geändert) richtet sich nach den Vorschriften des 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2). (VRPG)2). Art. 29 Abs. 2 (geändert) Art. 2 29 Abs. 2 (geändert) Bei Widerhandlung gegen die Bestimmungen über Beschränkungen des 2 Bei Widerhandlung Handels gegenpflanzlichen mit Tabakprodukten, die Bestimmungen über Beschränkun- Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken beträgt die Busse mindestens gen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchproduk- 200 Franken. ten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken be- trägt die Busse mindestens 200 Franken. II. II. 1. Der Erlass 311.1 Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 09.04.2009 (KStrG) 1. (Stand 01.01.2020) wird wie folgt geändert: Der 13 Art. Erlass 311.1 Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 09.04.2009 Aufgehoben. (KStrG) (Stand 01.01.2020) wird wie folgt geändert: Art. 13 2. Aufgehoben. Der Erlass 432.210 Volksschulgesetz vom 19.03.1992 (VSG) (Stand 01.01.2019) wird wie folgt geändert: 2. 48 Abs. 5 (aufgehoben) Art. 5 Aufgehoben. Der Erlass 432.210 Volksschulgesetz vom 19.03.1992 (VSG) (Stand 01.01.2019) wird wie folgt geändert: 3. Der Art.Erlass 811.51 48 Abs. Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 10.09.2008 5 (aufgehoben) (SchPG) (Stand 01.07.2009) wird wie folgt geändert: 5 Aufgehoben. 3. 1) BSG 860.1 Der BSGErlass 155.21 811.51 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 2) 10.09.2008 (SchPG) (Stand 01.07.2009) wird wie folgt geändert: 1 ) BSG 860.1 2 ) BSG 155.21 13
Hauptvorlage Art. 5 1 Abs. 2 (neu), Abs. 3 (neu) Wirkungsziel Art. und Abs. 1 Abs. 2 (neu), Begriffe (Überschrift geändert) 3 (neu) Als Rauchen Wirkungsziel 2 gilt der(Überschrift und Begriffe Konsum von Tabakprodukten geändert) und pflanzli- chen 2 Rauchprodukten mittels eines Verbrennungsprozesses. Als Rauchen gilt der Konsum von Tabakprodukten und pflanzlichen Rauch- produkten mittels eines Verbrennungsprozesses. 3 Dem Rauchen gleichgestellt ist der Konsum von erhitzten Tabak- 3Dem Rauchen produkten undgleichgestellt elektronischenist der Konsum von Zigaretten im erhitzten Sinne vonTabakprodukten Artikel 14c und elektronischen Zigaretten im Sinne von Artikel 14c Absatz 3 des Gesetzes Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 1992 vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG) . 1)über Handel und Gewerbe (HGG)3). Art. 5 Abs. 3 (geändert) Art. 3 Der 5 Abs. 3 (geändert) Gemeinde und der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion 3 Der Gemeinde undsind alleder gestützt auf die vorliegende zuständigen Gesetzgebung Stelle der ausgefäll- Wirtschafts-, Ener- ten Strafurteile mitzuteilen. gie- und Umweltdirektion sind alle gestützt auf die vorliegende Ge- setzgebung Art. ausgefällten 7 Abs. 1 (geändert), Strafurteile Abs. mitzuteilen. 2 (geändert) 1 Verfügungen der Gemeinden unterliegen der Beschwerde an die Wirtschafts-, Art. 7 Abs. Energie- 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) und Umweltdirektion. 2 1 Verfügungen Im derdas Übrigen gilt für Gemeinden unterliegen Verfahren und der Beschwerde den Rechtsschutz an die das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.(VRPG) 2). 2 Im Übrigen gilt für das Verfahren und den Rechtsschutz das Ge- 4. setz Erlass Der vom 23. Mai 1989 935.11 über die Verwaltungsrechtspflege Gastgewerbegesetz (VRPG) vom 11.11.1993 (GGG) (Stand. 4) 01.05.2019) wird wie folgt geändert: 4. 13 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Art. Der Erlass 935.11 Gastgewerbegesetz vom 11.11.1993 (GGG) 1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion be- stimmt (Standdie kantonalen Freinächte. 01.05.2019) wird wie folgt geändert: 2 Die Regierungsstatthalterinnen und die Regierungsstatthalter bestimmen die Art. 13 Abs. regionalen 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Freinächte. 1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirek- tion bestimmt die kantonalen Freinächte. 2 Die Regierungsstatthalterinnen und die Regierungsstatthalter be- stimmen die regionalen Freinächte. 3 ) BSG 930.1 1) BSG 930.1 4 ) BSG 155.21 2) BSG 155.21 14
Hauptvorlage Art. 20 Abs. 1 (geändert) 6 1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aner- Art. 20 Abs. 1 (geändert) kennt Abschlüsse bernischer Berufsverbände als bernische gastgewerbliche 1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aner- Fähigkeitsausweise, sofern diese die allgemein anerkannten Grundkennt- kennt Abschlüsse bernischer Berufsverbände als bernische gastgewerbliche nisse zur Leitung eines Gastgewerbebetriebs und die berufsethischen Anfor- Fähigkeitsausweise, sofern diese die allgemein anerkannten Grundkenntnisse derungen vermitteln, wie sie namentlich in Reglementen und Richtlinien der zur Leitung eines Gastgewerbebetriebs und die berufsethischen Anforderun- schweizerischen gen vermitteln, wieBerufsverbände enthalten sie namentlich in sind. und Richtlinien der schwei- Reglementen zerischen Berufsverbände enthalten sind. Art. 24 Abs. 1 (geändert) Über Art. 1 24die in einem Abs. Gastgewerbebetrieb übernachtenden Gäste ist zu sicher- 1 (geändert) 1heitspolizeilichen Über die in einem Zwecken eine Kontrolle Gastgewerbebetrieb gemäss den Weisungen übernachtenden dersicher- Gäste ist zu Wirt- schafts-, Energie- und heitspolizeilichen Umweltdirektion Zwecken zu führen. eine Kontrolle gemäss den Weisungen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zu führen. Art. 27 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) Art. 1 27 Abs. 1zugänglichen In öffentlich (geändert), Abs. 2 (geändert), Innenräumen vonAbs. 3 (geändert) Betrieben, die eine Betriebs- 1 In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, die eine Betriebs- oder Einzelbewilligung nach diesem Gesetz benötigen, sind das Rauchen oder sowieEinzelbewilligung der Konsum vonnach diesem erhitzten Gesetz benötigen, Tabakprodukten undsind das Rauchen elektronischen so- Ziga- wie der Konsum von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten retten im Sinne von Artikel 14c Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November im Sinne von Artikel 14c Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 1992 über 1992 über Handel undHandel und Gewerbe Gewerbe (HGG) (HGG)5) verboten. 1) verboten. 2 2 Im Freien Im Freienund undininFumoirs Fumoirs(abgeschlossene (abgeschlossene Räume Räume mit mit einer einer eigenen eigenen Lüf- Lüftung) tung) bleiben die gemäss Absatz 1 verbotenen Tätigkeiten bleiben die gemäss Absatz 1 verbotenen Tätigkeiten gestattet.gestattet. Die verantwortliche 33 Die Person sowie verantwortliche Person sowie die die von von ihr instruierten instruierten Angestellten Angestellten und weiterenHilfspersonen weiteren Hilfspersonensetzen setzendas das Verbot Verbot gemäss gemäss Absatz Absatz 1 um, 1 um, indem indem sie sie b (geändert) (geändert)darüber darüberinformieren, informieren,beispielsweise beispielsweisemitmit Verbotstafeln, Verbotstafeln, c (geändert) die Gäste anhalten, das Rauchen sowie den Konsum von c (geändert) die Gäste anhalten, das Rauchen sowie den Konsum von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten zu unterlassen, erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten zu unterlas- Art. 29a sen,Abs. 1 (geändert) 1 Für das Werbeverbot gilt das HGG. Art. 29a Abs. 1 (geändert) Art. 1 Für 41 dasAbs. 1 (geändert) Werbeverbot gilt das HGG. 1 Der Kanton bezieht für Bewilligungen mit dem Recht zum Alkoholausschank Art. -verkauf oder 1 (geändert) 41 Abs. die Alkoholabgabe, die zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in Der 1 den Fonds Kantonfürbezieht Suchtprobleme gemäss Artikel für Bewilligungen 70 des mit dem Gesetzes Recht zum vom 11. Juni Alkoholaus- 2001 schanküber die -verkauf oder öffentliche dieSozialhilfe (Sozialhilfegesetz, Alkoholabgabe, SHG)2) fliesst. die zur Bekämpfung des Alkohol- missbrauchs in den Fonds für Suchtprobleme gemäss Artikel 70 des Ge- setzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, 1) BSG6)930.1 SHG) 2) fliesst. BSG 860.1 5 ) BSG 930.1 6 ) BSG 860.1 15
Hauptvorlage Art. 7 43 Abs. 1 (geändert) 1 Die43 Art. Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlässt Richtlinien Abs. 1 (geändert) für 1 Diedie Bemessung Wirtschafts-, der und Energie- Alkoholabgabe und Umweltdirektion bestimmt erlässt diefür Richtlinien Bezugs- die Be- entschädigung. messung der Alkoholabgabe und bestimmt die Bezugsentschädigung. Art. Art. 48 48Abs. Abs. 1 (geändert), 1 (geändert), Abs.Abs. 3 (geändert) 3 (geändert) 1 Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen 1 Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz werden, beurteilt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. erlassen werden, beurteilt die Wirtschafts-, Energie- und Umwelt- 3Im Übrigen gelten die Vorschriften des Koordinationsgesetzes vom 21. März direktion. 1994 (KoG)1) und des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- Im Übrigen rechtspflege 3 gelten (VRPG) 2). die Vorschriften des Koordinationsgesetzes vom49 Art. 21. März Abs. 1994 (KoG)7) und des Gesetzes vom 23. Mai 1989 2 (geändert) über 2 die Verwaltungsrechtspflege Mit Busse (VRPG) von 40 Franken bis 2000 Franken wird .bestraft, wer als Gast einen 8) Gastgewerbebetrieb zur Schliessungsstunde nicht verlassen hat oder das Art. 49 Abs. Rauchverbot oder (geändert) 2 das Verbot des Konsums von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen 2 Zigaretten Mit Busse von 40 Frankengemässbis Artikel 2000 27 Franken Absatz 1 missachtet. wird bestraft, wer als Gast einen Gastgewerbebetrieb zur Schliessungsstunde nicht ver- lassen hat oder das Rauchverbot oder das Verbot des Konsums III. von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten ge- Keine mässAufhebungen. Artikel 27 Absatz 1 missachtet. IV. III. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Keine Aufhebungen. Bern, IV. 9. Juni 2020 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Costa Der Regierungsrat bestimmt Der denGeneralsekretär: Zeitpunkt des Trees Inkrafttretens. Bern, 9. Juni 2020 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Costa Der Generalsekretär: Trees 1) BSG 724.1 2) BSG 155.21 7 ) BSG 724.1 8 ) BSG 155.21 16
Eventualantrag 1 1 Gesetz Gesetz Gesetz überHandel über Handelundund Gewerbe Gewerbe (HGG)(HGG) über H (Eventualantrag) (Eventualantrag) (Event Änderungvom Änderung vom 09.06.2020 09.06.2020 Änderu Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Erlass(e) – dieser Veröffentlichung: Erlass(e Geändert: Neu: 311.1 – | 432.210 | 811.51 | 930.1 | 935.11 Neu: Aufgehoben: Geändert: – 311.1 | 432.210 | 811.51 | 930.1 | 935.11 Geänder Aufgehoben: – Aufgeho Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Grosse Der AntragRat desdes Regierungsrates, Kantons Bern, Der Gr auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: auf An beschliesst: beschl I. I. I. Der Erlass 930.1 Gesetz über Handel und Gewerbe vom 04.11.1992 Der Erlass 930.1 Gesetz über Handel und Gewerbe vom 04.11.1992 (HGG) Der Er (HGG) (Stand 01.01.2019) wird wie folgt geändert: (Stand 01.01.2019) wird wie folgt geändert: (Stand Art. 22 Art. Art. 2 (Überschriftgeändert) (Überschrift geändert) (Über Art. Art. 10 10Abs. Abs.3 3 Art. 10 3 Folgende Geschäfte dürfen täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr offen halten: 3 Folge 3 Folgende Geschäfte dürfen täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr offen b (geändert) Kioske, die hauptsächlich Tabakprodukte, Süssigkeiten, Zei- b (g halten: tungen und Zeitschriften verkaufen, tu b (geändert) Kioske, die hauptsächlich Tabakprodukte, Süssig- Titel nach Art. 14b (geändert) Titel n keiten, Zeitungen und Zeitschriften verkaufen, 4 Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen 4 Besc Rauchprodukten, elektronischen Titel nach Art. 14b (geändert) Zigaretten und alkoholischen Geträn- Rauch ken ken 4 Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauch- produkten, Art. elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken 14c (neu) Art. 14 Begriffe Begriff Art. 14c (neu) Begriffe 17
Eventualantrag 2 1 Tabakprodukte sind Erzeugnisse, die aus Blattteilen oder Rippenstü- 2 cken der Tabakpflanze bestehen oder solche enthalten und zum Rauchen, 1 Tabakprodukte sind Erzeugnisse, die aus Blattteilen oder Rippenstücken der en derInhalieren nach dem Erhitzen, oralen Gebrauch oder Schnupfen bestimmt Tabakpflanze bestehen oder solche enthalten und zum Rauchen, Inhalieren alieren sind. nach dem Erhitzen, oralen Gebrauch oder Schnupfen bestimmt sind. 2 Pflanzliche Rauchprodukte sind pflanzliche Erzeugnisse ohne Tabak, die 2 Pflanzliche Rauchprodukte sind pflanzliche Erzeugnisse ohne Tabak, die ak, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden. mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden. en und 3 ElektronischeZigaretten 3 Elektronische Zigarettensind sindGeräte, Geräte, diedie ohneohne Tabak Tabak verwendet verwendet werden werden und und mit denen die Emissionen einer erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne mit denen die Emissionen einer erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin Nikotin Niko- tin inhaliert inhaliert füllma- werden werden können. können. Als elektronische Als elektronische Zigarette Zigarette gilt auch gilt auch das Nach- das Nachfüllma- füllmaterial fürGeräte. terial für diese diese Geräte. emäss4 Der Regierungsrat kann Produkte den elektronischen Zigaretten gemäss 4 Der Regierungsrat kann Produkte den elektronischen Zigaretten gemäss Absatz 33 durch Absatz her mit durchVerordnung Verordnunggleichstellen, wenn gleichstellen, siesie wenn von denden von Wirkungen her her Wirkungen mit diesen vergleichbar sind. mit diesen vergleichbar sind. Art. 15 Art. 15 Abs. Abs.11(geändert), Abs. 2, (geändert), Abs. 2, Abs. Abs. 33 1 Die Werbung für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische nische 1 Die Werbung für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten und alkoholische Getränke ist verboten Zigaretten und alkoholische Getränke ist verboten Aufzählung unverändert. Aufzählung unverändert. 2 An öffentlichen Anlässen ist die Werbung verboten 2 An öffentlichen Anlässen ist die Werbung verboten a nische (geändert) für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische a prozent (geändert) für alkoholische Zigaretten und Tabakprodukte, pflanzliche Getränke Rauchprodukte, mit mehr elektroni- als 15 Volumenprozent n kön- sche Zigaretten Alkohol, und alkoholische wenn Kinder Getränke oder Jugendliche unter mit mehr als 18 Jahren 15 Volumen- teilnehmen kön- prozent nen, Alkohol, wenn Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren teilneh- b prozent (geändert) men können,für alkoholische Getränke mit weniger als 15 Volumenprozent Jahren Alkohol, wenn hauptsächlich Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren b (geändert) teilnehmen. für alkoholische Getränke mit weniger als 15 Volumenpro- zent Alkohol, wenn hauptsächlich Kinder oder Jugendliche unter 18 3 Vom Verbot ausgenommen sind Jahren teilnehmen. b odukte, (geändert) Schaufensterauslagen von Geschäften, die Tabakprodukte, 3 Vom Verbot ausgenommen sind olische pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten oder alkoholische b (geändert) Schaufensterauslagen von Geschäften, die Tabakprodukte, Getränke verkaufen, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten oder alkoholische Art. 16 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Getränke verkaufen, Verkauf (Überschrift geändert) Art. 1 Die 16 roduk- Abgabe 1 (geändert), Abs. und Abs. der Verkauf (geändert) von2Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchproduk- Verkauf (Überschrift geändert) ten und elektronischen Jahren Zigaretten an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind 1 Dieverboten. Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchpro- dukten und elektronischen Zigaretten an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind verboten. 18
Eventualantrag 3 2 Das Verkaufspersonal überprüft das Alter der Kundinnen und Kunden. In 3 Zweifelsfällen verlangt es einen Ausweis. 2Das Verkaufspersonal überprüft das Alter der Kundinnen und Kunden. In 2 Das Zweifelsfällen Art. 17 Abs. verlangt es einen 1 (geändert), Abs.Ausweis. 2 (aufgehoben) Zweife 1 Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchpro- Art. 17 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben) Art. 17 dukten und elektronischen Zigaretten mittels Automaten sind nur zulässig, 1 Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchproduk-1 Die A wenn die Automaten die Abgabe und den Verkauf an Kinder und Jugendliche ten und elektronischen Zigaretten mittels Automaten sind nur zulässig, wenn ten und unter die 18 Jahrendie Automaten verunmöglichen. Abgabe und den Verkauf an Kinder und Jugendliche unterdie Au 18 2 Jahren verunmöglichen. Aufgehoben. 18 Jah 2 Aufgehoben. 2 Aufge Art. 18 Abs. 1 (geändert) Art. 1 Die 18 Abs. 1 (geändert) Gemeinden überwachen die Einhaltung der Beschränkungen des Han- Art. 18 dels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zi- 1 Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Beschränkungen des Han- 1 Die G dels mit Tabakprodukten, garetten pflanzlichen und alkoholischen Getränken.Rauchprodukten, elektronischen Zigaret- dels m ten und alkoholischen Getränken. ten und Art. 18a Abs. 1 (geändert) Art. 18a Abs. 1 (geändert) Art. 18 1 Die zuständige Stelle kann den Handel mit Tabakprodukten, pflanzlichen 1 Die zuständige Stelle kann den Handel mit Tabakprodukten, pflanzlichen 1 Die z Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten oder jede Werbung bis zu Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten oder jede Werbung bis zu drei Rauch drei Monaten verbieten, wenn die Vorschriften von Artikel 15 bis 17 wieder- Monaten verbieten, wenn die Vorschriften von Artikel 15 bis 17 wiederholtMonate holt missachtet missachtet worden worden sind. sind. missac Art. 21 Art. Abs.11(geändert) 21 Abs. (geändert) Art. 21 1 1 Der zuständigen Stelle der Der zuständigen Stelle derWirtschafts-, Wirtschafts-,Energie- Energie-und undUmweltdirektion Umweltdirektion ob- oblie- 1 Der z liegen gen gen Aufzählungunverändert. Aufzählung unverändert. Aufzäh Art. 24a 24a Abs. Abs.55 Art. 24 5 Von der Kantonsabgabe werden zugewiesen 5 5 Von d Von der Kantonsabgabe werden zugewiesen b b (geändert) (geändert) dem dem Fonds Fondsfür fürSuchtprobleme Suchtproblemegemäss gemäss Artikel 7070 Artikel desdes Geset-b Ge- (g zes vom setzes 11. vom Juni 11. 2001 Juni über 2001 die über öffentliche die Sozialhilfe öffentliche (Sozialhilfegesetz, Sozialhilfe (Sozialhilfege- ze SHG)1) höchstens 20 Prozent. S setz, SHG) höchstens 20 Prozent. 1) Art. 27 Abs. 1 (geändert) Art. 27 Art. 27 Abs. 1 (geändert) 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes1 Das B 1 Das23. vom Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2). des Gesetzes vom 23 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2). 1) BSG 860.1 1) BSG 2) BSG 155.21 2) BSG 1 ) BSG 860.1 2 ) BSG 155.21 19
Eventualantrag 4 4 Art. 29 29 Abs. Abs.22(geändert) (geändert) 2 Bei Widerhandlung gegen Bestimmungen über über Beschränkungen Beschränkungen des en des Bei Widerhandlung gegen die Bestimmungen 2 Handels mit ischen Handels mit Tabakprodukten, Tabakprodukten, pflanzlichen pflanzlichen Rauchprodukten, Rauchprodukten, elektronischen elektronischen ns 200Zigaretten und alkoholischen Getränken beträgt die Busse mindestens Zigaretten und alkoholischen Getränken beträgt die Busse mindestens 200 200 Franken. Franken. II. II. 1. 1. Der Erlass 311.1 Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 09.04.2009 4.2009 Der Erlass (KStrG) 311.1 (Stand Gesetz über 01.01.2020) dasfolgt wird wie kantonale geändert:Strafrecht vom 09.04.2009 (KStrG) (Stand 01.01.2020) wird wie folgt geändert: Art. 13 Art. 13 Aufgehoben. Aufgehoben. 2. Der Erlass 432.210 Volksschulgesetz vom 19.03.1992 (VSG) (Stand (Stand 2. 01.01.2019) wird wie folgt geändert: Der Erlass 432.210 Volksschulgesetz vom 19.03.1992 (VSG) (Stand Art. 48 Abs. wird 01.01.2019) 5 (aufgehoben) wie folgt geändert: 5 Aufgehoben. Art. 48 Abs. 5 (aufgehoben) 5 Aufgehoben. 3. Der Erlass 811.51 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 10.09.2008 9.2008 (SchPG) (Stand 01.07.2009) wird wie folgt geändert: 3. Der Art. Erlass 1 Abs. 811.51 2 (neu),Gesetz Abs. 3 zum (neu)Schutz vor Passivrauchen vom 10.09.2008 (SchPG) (Stand 01.07.2009) wird wie geändert) Wirkungsziel und Begriffe (Überschrift folgt geändert: 2 Als Rauchen gilt der Konsum von Tabakprodukten und pflanzlichen Rauch- Rauch- Art. 1 Abs. 2 (neu), Abs. 3 (neu) produkten mittels eines Verbrennungsprozesses. Wirkungsziel und Begriffe (Überschrift geändert) 3 Dem Rauchen gleichgestellt ist der Konsum von erhitzten Tabakprodukten dukten 2 Alselektronischen und setzes Rauchen gilt der Konsumimvon Zigaretten Tabakprodukten Sinne und von Artikel 14c pflanzlichen Absatz Rauch- 3 des Gesetzes produkten mittels eines Verbrennungsprozesses. vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG) . 1) 3 Dem Rauchen gleichgestellt ist der Konsum von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten im Sinne von Artikel 14c Absatz 3 des Geset- zes 1) vom BSG 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG)3). 930.1 3 ) BSG 930.1 20
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