März 2021 Kantonale Volksabstimmung Botschaft des Grossen Rates des Kantons Bern - Änderung des Gesetzes über Handel und Gewerbe a ...

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März 2021 Kantonale Volksabstimmung Botschaft des Grossen Rates des Kantons Bern - Änderung des Gesetzes über Handel und Gewerbe a ...
7. März 2021
Kantonale Volksabstimmung
Botschaft des Grossen Rates
des Kantons Bern

Änderung des Gesetzes
über Handel und Gewerbe
a) Hauptvorlage
b) Eventualantrag
Der Eventualantrag beinhaltet nur
                                                 die neuen Regelungen für elektroni-
Darüber wird abgestimmt                          sche Zigaretten und vergleichbare
                                                 Produkte. Bei den Ladenöffnungs­
Am 7. März 2021 entscheiden die                  zeiten sieht der Eventualantrag kei-
Stimmberechtigten des Kantons Bern               ne Änderungen vor (weiterhin zwei
über eine Änderung des Gesetzes                  Sonn­tagsverkäufe pro Jahr).
über Handel und Gewerbe. Sie haben
über zwei Varianten zu befinden,                   Der Grosse Rat hat dem Eventual-
über die Hauptvorlage und über den               antrag mit 144 Ja gegen 5 Nein bei
Eventualantrag.                                  einer Enthaltung zugestimmt.

Die Hauptvorlage umfasst zwei An-                  Bei der Stichfrage empfiehlt der
passungen: Erstens sollen für elekt-             Grosse Rat den Stimmberechtigten
ronische Zigaretten und vergleich-               mit 82 zu 68 Stimmen bei einer Ent-
bare Produkte künftig die gleichen               haltung, der Hauptvorlage den Vor-
gesetzlichen Vorgaben gelten wie für             zug zu geben.
Zigaretten und herkömmliche Rau-
cherwaren. Zweitens sollen für Ver-              Lehnen die Stimmberechtigten in
kaufsgeschäfte neu jährlich vier statt           der Abstimmung beide Varianten ab,
zwei bewilligungsfreie Sonntagsver-              ­gelten in beiden Bereichen die bishe-
käufe möglich sein.                              rigen gesetzlichen Regelungen.

  Der Grosse Rat hat der Hauptvor­
lage mit 102 Ja gegen 44 Nein bei
5 Enthaltungen zugestimmt.

    Was ist ein Eventualantrag?                  oder beide ablehnen. Der Stimmzettel
    Der Grosse Rat kann einer Vorlage eine       enthält zusätzlich noch eine Stichfrage.
    Variante gegenüberstellen, einen so­ge­      Mit dieser können die Stimmberechtigen
    nannten Eventualantrag. Wird gegen           durch Ankreuzen des entsprechenden
    die Vorlage erfolgreich das Referendum       Feldes angeben, welcher Variante sie
    ergrif­fen, wie dies beim vorliegenden Ge­   den Vorzug geben, falls in der Abstim­
    setz der Fall ist, kommt mit der Haupt­      mung beide angenommen werden. Die
    vorlage auch der Eventual­antrag zur Ab­     Stimmberechtigten können die Stichfra­
    stimmung.                                    ge in jedem Fall beantworten, also auch
                                                 dann, wenn sie beide Varianten ablehnen.
    Wie wird bei mehreren Vorlagen
    abgestimmt?                                  Werden in der Abstimmung beide Varian­
    Auf dem Stimmzettel können die Stimm­        ten angenommen, gilt die Variante, die in
    berechtigten die Hauptvorlage und den        der Stichfrage am meisten Stimmen er­
    Eventualantrag unabhängig voneinander        hält. Werden beide Varianten abgelehnt,
    je annehmen oder ablehnen. Sie können        gilt weiterhin das heutige Gesetz.
    also auch beiden Varianten zustimmen

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Änderung des Gesetzes über Handel und Gewerbe

                                               Hohe Festtage wie Weihnachten oder
                                               Ostern bleiben von Sonntagsverkäufen
                                               ­
Das Wichtigste in Kürze                        ausgenommen, daran soll sich nichts
                                               ­ändern. Eine Mehrheit des Grossen Rates
Die Hauptvorlage zur Änderung des Ge­           ist der Ansicht, dass diese moderate Er­
setzes über Handel und Gewerbe umfasst          höhung der bewilligungsfreien Sonntags­
Anpassungen in zwei unterschiedlichen           verkäufe die Konkurrenzfähigkeit des
Bereichen: Einerseits sollen für elektroni­     ­Detailhandels verbessert. Wegen der Be­
sche Zigaretten (E-Zigaretten) die glei­       liebtheit bei der Bevölkerung sieht die
chen Regeln gelten wie für herkömmliche        Ratsmehrheit in den zusätzlichen Sonn­
Raucherwaren. Andererseits sollen die          tagsverkäufen auch Chancen, die Innen­
Verkaufsgeschäfte im Kanton Bern neu             städte und Dörfer zu beleben. Für eine
jährlich vier statt wie bisher zwei bewilli­     Minderheit bringen die zwei zusätzlichen
gungsfreie Sonntagsverkäufe durchführen          Sonntagsverkäufe kaum einen volkswirt­
dürfen.                                          schaftlichen Nutzen. Sie lehnt die Ände­
                                                 rung aus Gründen des Arbeitnehme­
Mit der Hauptvorlage werden also zum             rinnen- und Arbeitnehmerschutzes ab.
einen die Abgabe und der Verkauf von
­
niko­tinhaltigen und nikotinfreien E-Ziga­     Der Grosse Rat hat die Hauptvorlage,
retten an Kinder und Jugendliche unter         welche beide Regelungsbereiche um­
18 Jahren verboten. Zudem gelten für E-        fasst, am 9. Juni 2020 verabschiedet. Für
Zigaretten neu die Bestimmungen zum            den Fall einer Volksabstimmung hat der
Passivrauchen sowie ein Werbeverbot.           Grosse Rat gleichzeitig einen Eventual­
Unter all diese Vorgaben fallen neben E-       antrag als Variante beschlossen. Der
Zigaretten gemäss Vorlage auch Tabak­          Eventualantrag verlangt, dass nur die
produkte zum Erhitzen («Heat-Not-Burn»-        Rege­lungen im Bereich der E-Zigaretten
Produkte) und pflanzliche Rauchprodukte        und vergleichbaren Produkte umgesetzt
(Kräuterzigaretten, Hanfzigaretten mit ge­     werden. Bei den Sonntagsverkäufen soll
ringem THC-Gehalt) sowie – abgesehen           weiterhin die bestehende Regelung von
vom Schutz vor dem Passivrauchen –             zwei bewilligungsfreien Sonntagsverkäu­
Schnupftabak und Tabakprodukte zum             fen gelten.
oralen Gebrauch («Snus»). Diese neuen
Regelungen im Interesse des Gesund­            Gegen den Beschluss des Grossen Rates
heits- und Jugendschutzes waren im             hat ein Komitee das Referendum ergriffen.
Gros­sen Rat unbestritten.                     Das Referendum ist mit 17 730 gültigen
                                               Unterschriften zu Stande gekommen.
Zum anderen sieht die Hauptvorlage vor,        Deshalb werden nun den Stimm­berech­
dass Detailhandelsgeschäfte an vier            tigten sowohl die Hauptvorlage als auch
Sonntagen pro Jahr öffnen dürfen. Bisher       der Eventualantrag zur Abstimmung un­
sind im Kanton Bern zwei bewilligungs­         terbreitet.
freie Sonntagsverkäufe pro Jahr möglich.
                                                                                       3
Für die Umsetzung beider Motionen
                                              braucht es eine Änderung des Gesetzes
Ausgangslage
                                              vom 4. November 1992 über Handel und
                                              Gewerbe. Der Grosse Rat führte die bei­
Warum soll das Gesetz über Handel             den Revisionen zu einer Vorlage zusam­
und Gewerbe angepasst werden?                 men. Nebst den Bestimmungen zu den
In der Schweiz dürfen seit Mai 2018 niko­     E-Zigaretten beschloss er dabei im Sinne
tinhaltige Flüssigkeiten für elektronische    eines Kompromisses, pro Jahr vier be­
Zigaretten (E-Zigaretten) verkauft werden.    willigungsfreie Sonntagsverkäufe zu er­
Wegen einer Gesetzeslücke können auch         möglichen, aber auf die Ausdehnung der
Minderjährige solche Produkte kaufen.         Laden­öffnungszeiten an Samstagen und
Das läuft den Anstrengungen zuwider,          vor Feiertagen zu verzichten.
die für den Jugendschutz unternommen
­werden. Auf nationaler Ebene soll diese      Zudem verabschiedete der Grosse Rat
 Gesetzeslücke im Rahmen des Bundes­          eine Alternativvariante, einen sogenann­
 gesetzes über Tabakprodukte und elek­        ten Eventualantrag. Dieser Eventual­antrag
 tro­
    nische Zigaretten (Tabakprodukte­         beinhaltet nur die neuen Regelungen zu
 gesetz) geschlossen werden. Darüber          den E-Zigaretten ohne die Änderung bei
 muss zunächst auf Bundesebene befun­         den Sonntagsverkäufen.
 den werden. Wie eine neue eidgenös­
 sische Regelung aussehen wird und
wann diese in Kraft tritt, ist noch offen
(Stand 30.11.2020).

2018 nahm der Grosse Rat die Motion
«Jugendschutz auf E-Zigis & Co auswei­         E-Zigaretten
ten!» an (Motion 155-2018). Die Motion         E-Zigaretten sind Geräte, die ohne
verlangt, dass für E-Zigaretten und alle       ­Tabak verwendet werden und mit denen
niko­tinhaltigen Produkte künftig die glei­     die Emissionen einer erhitzten Flüssig­
chen gesetzlichen Vorgaben gelten sollen        keit («Liquid») inhaliert werden können.
wie für herkömmliche Raucherwaren.              Liquids werden mit und ohne Nikotin
                                                und in unterschiedlichen Geschmacks­
Unabhängig davon überwies der Grosse            richtungen angeboten. Zu den E-Ziga­
Rat 2019 die Motion «Ein kleiner Schritt zu    retten zählt auch das Nachfüllmaterial für
mehr Kundenfreundlichkeit» (Motion 057-        diese Geräte.
2019). Diese Motion verlangt vier statt
zwei Sonntagsverkäufe pro Jahr sowie           Der Konsum von E-Zigaretten hat in der
eine Ausdehnung der Ladenöffnungs­             Schweiz in den vergangenen Jahren
zeiten an Samstagen von 17.00 Uhr auf          ­zugenommen. E-Zigaretten sind haupt­
18.00 Uhr.                                      säch­
                                                    lich bei ehemaligen und aktuellen

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terzigaretten oder Hanfzigaretten mit gerin­
                                                         gem THC-Gehalt sowie Schnupftabak und
Die Hauptvorlage                                         Tabakprodukte zum oralen Gebrauch
                                                         ( «Snus» ). Schliesslich soll klargestellt wer­
Gleiche Regeln für E-Zigaretten und                      den, dass die Regelungen zum Schutz vor
herkömmliche Raucherwaren                                dem Passivrauchen auch für E-Zigaretten,
Mit der vorgesehenen Änderung des Ge­                    Tabakprodukte zum Erhitzen und die
setzes über Handel und Gewerbe sollen für                pflanzlichen Rauchprodukte gelten.
E-Zigaretten und vergleichbare Produkte
die gleichen rechtlichen Grundlagen gelten               All diese Bestimmungen stiessen bei der
wie für Zigaretten und herkömmliche Rau­                 Beratung des Gesetzes im Grossen Rat in
cherwaren. Die Abgabe und der Verkauf                    der Frühlings- und Sommersession 2020
von nikotinhaltigen und nikotinfreien E-­                auf breite Zustimmung. Wie der Regie­
Zigaretten an Kinder und Jugendliche unter               rungsrat befand der Grosse Rat eine
18 Jahren wird verboten. Zudem gilt das                  ­rasche kantonale Regelung im Sinne des
Werbeverbot, das heute bereits für her­                   Gesundheits- und Jugendschutzes für
kömmliche Tabakprodukte besteht, neu                      notwendig. Regierung und Parlament
auch für E-Zigaretten und vergleichbare                   machten geltend, dass zu den gesundheit­
Produkte. Neben E-Zigaretten fallen unter                 lichen Langzeitfolgen von E-Zigaretten,
diese beiden Vorgaben namentlich auch                     auch durch Passivkonsum, noch w     ­ enig
Tabakprodukte zum Erhitzen (sogenann­                     bekannt ist und die neuen Produkte gera­
te «Heat-Not-Burn»-Produkte), pflanzliche                 de bei jungen Leuten zunehmend beliebt
Rauchprodukte wie beispielsweise Kräu­                    sind. Einzelne Grossratsmitglieder wiesen

Raucherinnen und Rauchern sowie bei                      schen oder reizenden Stoffen enthalten.
jüngeren Leuten sehr beliebt.                            Der Anteil solcher Substanzen hängt
                                                         etwa vom Produkt, den Aromen und von
Der Konsum nikotinhaltiger Liquids kann                  der Temperatur ab, mit der die Flüssig­
zu Nikotinabhängigkeit führen. Nikotin                   keit erhitzt wird. Insgesamt ist dieser An­
an sich kann zum Beispiel Bluthoch­                      teil geringer als bei herkömmlichen Ziga­
druck verursachen und so bei Personen                    retten. Zu den Gesundheitsrisiken und
mit Risi­kofaktoren einen Herzinfarkt be­                nament­  lich zu den Langzeitfolgen des
günstigen. Auch ohne Nikotin können                      Konsums von E-Zigaretten ist allerdings
die Dämpfe von E-Zigaretten bedeuten­                    noch wenig bekannt.
de Mengen an krebserregenden, toxi­
Quellen und weitere Informationen: Studien von Sucht Schweiz «La consommation de substances psychoactives
des 11 à 15 ans en Suisse – Situation en 2018 et évolutions depuis 1986» (2019) und «Cigarette électronique et
autres produits du tabac de nouvelle génération en Suisse en 2016» (2017; Publikationen auf Französisch);
Botschaft des Bundesrates vom 30. November 2018 zum Entwurf des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und
elektronische Zigaretten; Position der Eidg. Kommission für Tabakprävention «Elektronische Zigaretten» (2019).

                                                                                                                 5
dennoch darauf hin, dass eine Rege­lung         Bezüglich der Regeln für die Sonntagsver­
auf eidgenössischer Ebene – wie sie in Ar­      käufe gibt es bereits heute verschiedene
beit sei – zielführender wäre. Zudem gebe       Ausnahmen: Einige Geschäfte, beispiels­
es in der Branche eine Selbst­regulierung,      weise Bäckereien, Metzgereien, Blumen­
welche ein Mindest­alter von 18 Jahren ein­     geschäfte und Lebensmittelgeschäfte mit
halte. Eine kantonale Regelung sei daher        geringer Verkaufsfläche, sowie Geschäfte
nicht dringlich.                                in Tourismusgemeinden und – unter be­
                                                stimmten Voraussetzungen – in der Unte­
Vier statt zwei bewilligungsfreie               ren Altstadt von Bern dürfen an Sonn­tagen
Sonntagsverkäufe                                und öffentlichen Feiertagen geöffnet sein,
Gemäss der Hauptvorlage des Grossen             einschliesslich der hohen Fest­tage. Auch
Rates sollen neu jährlich vier statt zwei be­   daran ändert sich nichts. Dasselbe gilt un­
willigungsfreie Sonntagsverkäufe möglich        ter anderem auch für Tankstellenshops, für
sein. Nach Bundesrecht können die Kanto­        Kioske und für Videotheken.
ne höchstens vier Sonntage pro Jahr be­
zeichnen, an denen Angestellte in Verkaufs­     Die Erweiterung der Sonntagsverkäufe
geschäften ohne Bewilligung für Sonn­tags­      war im Grossen Rat umstritten. Für die Be­
arbeit beschäftigt werden dürfen. Das Amt       fürworterinnen und Befürworter würden
für Wirtschaft des Kantons Bern ( AWI ) legt    sich mit den zwei zusätzlichen Sonntags­
diese vier Daten für jedes Kalenderjahr und     verkäufen unter anderem die Konkurrenz­
jede Gemeinde jeweils nach Anhörung der         fähigkeit und Attraktivität des Detail­handels
Gemeinden vorgängig fest. Weil das kanto­       verbessern, insbesondere gegenüber dem
nale Gesetz aber nur zwei bewilligungsfreie     wachsenden Onlinehandel. Zudem sehen
Sonntagsverkäufe pro Jahr erlaubt, können       sie darin Chancen für eine Belebung der
die Betriebe von diesen vier Daten nur de­      Innenstädte und Dörfer. Die Gegnerinnen
ren zwei nutzen. Mit vier statt zwei bewil­     und Gegner argumentieren, die zwei zu­
ligungs­freien Sonntagsverkäufen entfällt       sätzlichen bewilligungsfreien Sonntags­
diese Einschränkung.                            verkäufe hätten kaum einen volkswirt­
                                                schaftlichen Nutzen. Vielmehr würden sich
Bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe dür­         die Arbeitsbedingungen der Angestellten
fen neben Sonntagen auch am Neujahrs­           dadurch weiter verschlechtern.
tag, dem 2. Januar, dem Ostermontag,
dem Pfingstmontag, am Bundesfeiertag            Neben den beiden von der Revision be­
und am 26. Dezember stattfinden. Daran          troffenen Bereichen enthalten sowohl die
ändert sich nichts. Bestehen bleibt auch        Hauptvorlage wie auch der Eventual­antrag
die generelle Beschränkung, dass Ge­            einige Präzisierungen und redak­ tionelle
schäfte an hohen Festtagen nicht öffnen         Anpassungen. Insbesondere ­werden die
dürfen. Als hohe Festtage gelten Karfrei­       Direktionsbezeichnungen der kantonalen
tag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, der Eid­      Verwaltung aufgrund der 2020 in Kraft ge­
ge­nössi­
        sche Dank-  , Buss- und Bettag          tretenen Direktionsreform angepasst.
sowie Weihnachten.
6
den Stimmberechtigten, sich differenziert
                                                zu den zwei Revisionsbereichen zu äus­
Der Eventualantrag
                                                sern. Lehnen die Stimmberechtigten die
                                                Hauptvorlage mehrheitlich ab, stimmen
Der vom Grossen Rat verabschiedete              aber dem Eventualantrag zu, so können
Eventualantrag verlangt, dass nur die Re­       die Bestimmungen zu den E-Zigaretten
ge­lungen zu den E-Zigaretten und ver­          und vergleichbaren Produkten dennoch
gleichbaren Produkten wie in den vor­           in Kraft treten.
hergehenden Abschnitten beschrieben
­u mgesetzt werden (siehe Seiten 5–6). Bei      Werden in der Abstimmung beide Varian­
 den Ladenöffnungszeiten soll hingegen          ten angenommen, entscheidet die Stich­
 der ge­g en­wär­tige Zustand mit zwei be­      frage, ob die Hauptvorlage oder der
 wil­li­gungs­f reien Sonntagsverkäufen bei­    Eventualantrag in Kraft tritt. Werden bei­
 be­halten werden.                              de Varianten abgelehnt, gilt weiterhin die
                                                bisherige gesetzliche Regelung ohne die
Im Grossen Rat waren die Regelungen zu          neuen Bestimmungen zu den E-Zigaretten
den E-Zigaretten im Ergebnis unbestritten.      und den Sonntagsverkäufen.
Sowohl der Grosse Rat wie auch der
Regierungsrat wollen im Interesse des
Gesundheits- und Jugendschutzes sicher­
stellen, dass sie möglichst rasch einge­
                                                Übersicht
führt werden können. Mit dem Eventual­
antrag hat der Grosse Rat daher eine
Alternativvariante zur Hauptvorlage ver­        Die nachfolgende Tabelle gibt eine verein­
abschiedet. Weil gegen die Vorlage das          fachte Übersicht über die wichtigsten In­
Referendum zu Stande gekommen ist,              halte von Hauptvor­lage, Eventualantrag
kommt dieser nun ebenfalls zur Abstim­          und geltendem Recht.
mung. Der Eventualantrag ermöglicht es

 Regelungsbereich                  Hauptvorlage          Eventualantrag      Geltendes
                                                                             Recht
  Für den Bereich der E-Zigaretten
 E-Zigaretten                    neuzeigt diefürTabelle,
                                     gelten              dassdie
                                                 E-Zigaretten imgleichen
                                                                 geltendenkeine
                                                                              Recht   keine
                                                                                  Regelung
  Regelung besteht. Gemäss Hauptvorlage        und  Eventualantrag
                                 Bestimmungen wie für herkömmliche   gelten  neu  für E-Zi­
                                                                            für E-Zigaretten
  garetten die gleichen Bestimmungen    wie für herkömmliche Raucherwaren.
                                 Raucherwaren

  Für den Bereich
 Ladenöffnungs     der Ladenöffnungszeiten
                ­zeiten                     zeigt die Tabelle,
                                 neu 4 Sonntags­               dass
                                                      wie bisher     mit dem
                                                                 2 Sonntags­  Eventual­
                                                                           verkäufe
  antrag und im geltenden Rechtverkäufe
                                  zwei Sonntagsverkäufe
                                         pro Jahr           pro Jahr möglich sind. Mit
                                                      pro Jahr
 der Hauptvorlage sind vier Sonntagsverkäufe pro Jahr möglich.

                                                                                               7
fami­liären und sozialen Kontakten. Davon
Stellungnahme                                  sollen auch die Beschäftigten im Detail­
                                               handel profitieren.
des Referendumskomitees
                                               Sonntagsarbeit ist eine Ohrfeige
Keine Sonntagsarbeit.                          Während der Coronakrise galten die Ver­
Solidarität mit den Verkäuferinnen!            käuferinnen als systemrelevant und erhiel­
Seit den 1990er Jahren wird der Druck          ten viel Applaus. Ungeachtet dessen will
auf die Ladenöffnungszeiten erhöht. Der        der Grosse Rat die Sonntagsarbeit aus­
Detail­handel fordert eine weitergehende       weiten. Das empfinden viele Angestellte
Libe­ralisierung. Für Teile des Kantons        im Detailhandel als eine Ohrfeige. Sie
wurde diesem Ansinnen bereits entspro­         ­erwarten, dass den guten Worten Taten
chen. In den Tourismusgebieten dürfen           folgen und ihre Löhne und Arbeitsbedin­
die Geschäfte auch am Sonntag geöffnet          gungen verbessert werden. Dazu gehören
sein. Die meisten Beschäftigten im Detail­      auch sozialpartnerschaftliche Lösungen
handel wehren sich gegen weitere De­            und Gesamtarbeitsverträge, die bislang
regu­lierungsschritte, weil sie mit zusätz­     im Detailhandel in weiten Teilen fehlen.
lichen Belastungen für die Beschäftigten        Vom Applaus hat man als Beschäftigte im
verbunden sind und volkswirtschaftlich          Detailhandel nicht gelebt.
keinen Sinn machen.
                                               Keine neuen Arbeitsplätze!
Zwei Sonntage sind genug                       Die Unternehmen im Detailhandel schaf­
Die aktuelle Regelung erlaubt zwei be­willi­   fen mit den zwei zusätzlichen Sonntags­
gungs­freie Sonntagsverkäufe pro Kalen­        verkäufen kaum neue Stellen noch steigt
der­ jahr. Damit können die Geschäfte          ihr Umsatz. Denn die Konsumentinnen
­ins­besondere in der Adventszeit ihre Be­     und Konsumenten haben keine zusätzli­
dürfnisse für Sonntagsverkäufe abdecken.       chen Mittel zum Ausgeben. Aus Sicht des
Jede weitere Sonntagsarbeit ist eine Zu­       Komitees ist Sonntagsarbeit deshalb ein
satzbelastung für die Verkäuferinnen, die      volkswirtschaftliches Nullsummenspiel auf
bereits heute sehr flexibel sein müssen, um    dem Buckel der Beschäftigten.
die Arbeitszeiten im Detailhandel abzu­
decken. Zusätzliche Sonntagsarbeit be­         Kleine Unternehmen geraten
deutet eine weitere Verschlechterung ihrer     unter Druck!
Arbeitsbedingungen. Sie ist eine Zumu­         Zusätzliche Sonntagsarbeit verschafft
tung für die Verkäuferinnen und wird von       Super­märkten und internationalen Laden­
ihnen deshalb grossmehrheitlich abge­          ketten einen ungerechtfertigten Wettbe­
lehnt, wie verschiedene Umfragen deut­         werbsvorteil. Für viele kleine Geschäfte
lich zeigen.                                   lohnt sich der zusätzliche Aufwand hin­
                                               gegen nicht und sie geraten unnötig unter
Der Sonntag ist ein Ruhetag                    Druck.
Der Unterbruch des geschäftigen Alltags
durch einen arbeitsfreien Tag ist eine ur­
alte Tradition, die in vielen Kulturen be­
achtet wird. Der Sonntag spielt in unserer
Gesellschaft eine wichtige Rolle als Tag
der Erholung, der Entspannung sowie der
Besinnung und er dient der Pflege von
8
Argumente im Grossen Rat                     Argumente im Grossen Rat
für die Hauptvorlage                         für den Eventualantrag

Der Grosse Rat hat der Hauptvorlage mit 102 Ja zu 44 Nein bei 5 Enthaltungen
und dem Eventualantrag mit 144 Ja zu 5 Nein bei einer Enthaltung zugestimmt.
Bei der Stichfrage hat er sich mit 82 zu 68 Stimmen bei einer Enthaltung für die
Hauptvorlage ausgesprochen.

 ■■ Die zwei zusätzlichen Sonntags­ver­       ■■ Zwei zusätzliche Sonntagsverkäufe
    käufe sind eine be­scheidene Erweite­        bringen kaum Umsatzsteigerungen:
    rung der Laden­öffnungs­zeiten. Sie          Jeder Franken kann nur einmal
    erhöhen die Kundenfreundlichkeit.            ausgegeben werden.

 ■■ Der Detailhandel steht unter ­grossem     ■■ Sonntage sollen als arbeitsfreie Tage
    Druck von Onlinehandel und Ein­              geschützt bleiben. Sie ermöglichen
    kaufstourismus. ­Tankstellenshops            gemeinsame Aktivitäten der Familien
    und Bahnhofsgeschäfte profitieren            und im Freundeskreis.
    bereits heute von Sonntagsver­käu­
    fen. Mit vier Sonntagsver­käufen wird     ■■ Die zusätzlichen Sonntagsverkäufe
    der Detailhandel konkurrenzfähiger.          nützen vor allem Grossverteilern
                                                 und Ladenketten und erhöhen den
 ■■ Die zusätzlichen Sonntagsver­                Druck auf kleinere Läden.
    käufe sind eine Chance zur Belebung
    der Innenstädte und Dörfer.               ■■ Das Verkaufspersonal, vorwie­
                                                 gend Frauen, hat in der Corona­krise
 ■■ Sonntagsverkäufe sind beliebt und            Ausserordentliches geleistet. Die
    entsprechen einem Kundenbedürfnis.           Angestellten haben oft tiefe Löhne
                                                 und keinen Gesamtarbeitsvertrag.
 ■■ Sonntagsarbeit ist für Läden und             Mit den zusätzlichen Sonntagsver­
    Beschäftigte freiwillig und wird             käufen verschlechtern sich ihre
    mit einem Lohnzuschlag entschä­              Arbeitsbedingungen noch.
    digt. Die wöchentliche Arbeitszeit
    des Personals wird nicht verlängert.

Die Argumente im Grossen Rat für den Regelungsbereich der E­-Zigaretten und vergleich­
baren Produkte sind bei Hauptvorlage und Eventualantrag identisch. Sie lauten wie folgt:

 ■■ Heute ist im Kanton Bern Werbung für E-Zigaretten erlaubt, ebenso deren
    Verkauf an unter 18-Jährige. Diese Gesetzeslücke gilt es zu schliessen.

 ■■ E-Zigaretten bergen die Gefahr, dass Konsumierende in eine Nikotinsucht ge­
    raten. Auch weiss man kaum etwas über ihre Langzeitfolgen. E-­Zigaretten sind
    darum gleich zu behandeln wie herkömmliche Raucherwaren.

                                                                                        9
Hauptvorlage

1
Gesetz
Gesetz
über Handel
über Handel undund Gewerbe
                Gewerbe     (HGG)
                        (HGG)
(Hauptvorlage)
(Hauptvorlage)
Änderung  vom
Änderung vom   09.06.2020
             09.06.2020
Erlass(e) dieser Veröffentlichung:
Neu:              –
Erlass(e) dieser Veröffentlichung:
Geändert:
Neu:              311.1
                   –    | 432.210 | 811.51 | 930.1 | 935.11
Aufgehoben:
Geändert:         –311.1 | 432.210 | 811.51 | 930.1 | 935.11
Aufgehoben:       –

Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf
Der Antrag desdes
    Grosse Rat Regierungsrates,
                  Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
beschliesst:

I.
 I.
Der Erlass 930.1 Gesetz über Handel und Gewerbe vom 04.11.1992
Der Erlass 930.1 Gesetz über Handel und Gewerbe vom 04.11.1992 (HGG)
(HGG)   (Stand 01.01.2019) wird wie folgt geändert:
(Stand 01.01.2019) wird wie folgt geändert:
Art.
Art. 22
(Überschrift  geändert)
 (Überschrift geändert)

 Art. 10
Art.   10Abs.
          Abs.3 3
 3 Folgende Geschäfte dürfen täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr offen halten:
3
   Folgende Geschäfte dürfen täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr offen hal-
 b    (geändert) Kioske, die hauptsächlich Tabakprodukte, Süssigkeiten, Zei-
ten:
       tungen und Zeitschriften verkaufen,
b    (geändert) Kioske, die hauptsächlich Tabakprodukte, Süssigkeiten,
Art. 11 Abs. 2 (geändert)
2 An Zeitungen     und Zeitschriften verkaufen,
     vier öffentlichen Feiertagen im Jahr, ausgenommen an hohen Festtagen,
 dürfen11
Art.    alle Geschäfte
           Abs.        von 10.00 bis 18.00 Uhr offen halten.
                 2 (geändert)
2
  An vier öffentlichen Feiertagen im Jahr, ausgenommen an hohen Fest-
tagen, dürfen alle Geschäfte von 10.00 bis 18.00 Uhr offen halten.

10
Hauptvorlage

Titel nach Art. 14b (geändert)                                                2
4 Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauch-
Titel nach Art. 14b (geändert)
produkten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken
4 Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen
Rauchprodukten,
Art. 14c (neu) elektronischen Zigaretten und alkoholischen Geträn-
ken
Begriffe
Art. 14c (neu)
1
  Tabakprodukte      sind Erzeugnisse, die aus Blattteilen oder Rip-
Begriffe
penstücken der Tabakpflanze bestehen oder solche enthalten
1 Tabakprodukte sind Erzeugnisse, die aus Blattteilen oder Rippenstücken der
und zum Rauchen, Inhalieren nach dem Erhitzen, oralen Ge-
Tabakpflanze bestehen oder solche enthalten und zum Rauchen, Inhalieren
brauch
nach demoder   Schnupfen
          Erhitzen,         bestimmt
                    oralen Gebrauch    sind.
                                    oder Schnupfen bestimmt sind.
2
2PflanzlicheRauchprodukte
 Pflanzliche    Rauchproduktesind sind  pflanzliche
                                   pflanzliche       Erzeugnisse
                                               Erzeugnisse        ohne die
                                                           ohne Tabak, Ta-
mittels eines Verbrennungsprozesses  konsumiert  werden.
bak, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden.
3 Elektronische Zigaretten sind Geräte, die ohne Tabak verwendet werden und
3
  Elektronische Zigaretten sind Geräte, die ohne Tabak verwendet
mit denen die Emissionen einer erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin
werden     und mit
inhaliert werden    denenAls
                  können.   dieelektronische
                                 Emissionen    einer erhitzten
                                             Zigarette            Flüssigkeit
                                                       gilt auch das          mit
                                                                     Nachfüllma-
oderfür
terial ohne
          dieseNikotin
                Geräte. inhaliert werden können. Als elektronische Ziga-
rette
4 Der gilt auch das kann
      Regierungsrat   Nachfüllmaterial
                            Produkte denfür  diese Geräte.
                                           elektronischen Zigaretten gemäss
Absatz 3 durch Verordnung gleichstellen, wenn sie von den Wirkungen her mit
4
  Der Regierungsrat kann Produkte den elektronischen Zigaretten
diesen vergleichbar sind.
gemäss Absatz 3 durch Verordnung gleichstellen, wenn sie von den
Wirkungen
Art. 15 Abs. her  mit diesen
              1 (geändert),    vergleichbar
                            Abs. 2, Abs. 3    sind.
1Die Werbung für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische
Art. 15 Abs.
Zigaretten      1 (geändert),
           und alkoholische    Abs. ist
                            Getränke 2, verboten
                                        Abs. 3
  Die Werbung
Aufzählung
1
                für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elekt-
           unverändert.
ronische
2          Zigaretten
 An öffentlichen       und
                 Anlässen ist alkoholische Getränke ist verboten
                              die Werbung verboten
a    (geändert)
Aufzählung       für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische
               unverändert.
     Zigaretten und alkoholische Getränke mit mehr als 15 Volumenprozent
2
  An Alkohol,
      öffentlichen
              wenn Anlässen
                    Kinder oderist die Werbung
                                Jugendliche  unter verboten
                                                   18 Jahren teilnehmen kön-
     nen,
a (geändert) für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte,
b    (geändert) für alkoholische Getränke mit weniger als 15 Volumenprozent
     elektronische
     Alkohol,         Zigaretten und
               wenn hauptsächlich  Kinderalkoholische   Getränke
                                           oder Jugendliche unter 18mitJahren
                                                                         mehr
     als 15 Volumenprozent Alkohol, wenn Kinder oder Jugendliche
     teilnehmen.
     unter 18 Jahren teilnehmen können,
3 Vom Verbot ausgenommen sind

b
b     (geändert)
      (geändert)Schaufensterauslagen    von Geschäften,
                   für alkoholische Getränke             die Tabakprodukte,
                                                 mit weniger   als 15 Volu-
      pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten oder alkoholische
      menprozent    Alkohol,
      Getränke verkaufen,
                             wenn   hauptsächlich   Kinder   oder Jugendli-
      che unter 18 Jahren teilnehmen.
3
    Vom Verbot ausgenommen sind
b     (geändert) Schaufensterauslagen von Geschäften, die Tabak-
      produkte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten
      oder alkoholische Getränke verkaufen,                     11
Hauptvorlage

3
Art. 16 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)
Art. 16 Abs.
Verkauf      1 (geändert),
         (Überschrift      Abs. 2 (geändert)
                      geändert)
Verkauf (Überschrift geändert)
1
    Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen
1 Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchproduk-
Rauchprodukten       und
ten und elektronischen    elektronischen
                       Zigaretten           Zigaretten
                                  an Kinder und          an unter
                                                Jugendliche  Kinder  und Ju-
                                                                  18 Jahren
gendliche   unter 18 Jahren sind verboten.
sind verboten.
2
2Das
 Das Verkaufspersonal
       Verkaufspersonal   überprüft das Alter
                              überprüft  das der
                                              AlterKundinnen und Kunden.
                                                    der Kundinnen        In
                                                                    und Kun-
Zweifelsfällen verlangt es einen Ausweis.
den. In Zweifelsfällen verlangt es einen Ausweis.
Art. 17 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben)
Art.   17 Abs.
1 Die Abgabe     1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben)
               und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchproduk-
1
  Die
ten   Abgabe
    und         und der Zigaretten
         elektronischen  Verkauf von   Tabakprodukten,
                                   mittels Automaten sind pflanzlichen
                                                           nur zulässig, Rauch-
                                                                         wenn
die Automaten
produkten    unddieelektronischen
                    Abgabe und den Zigaretten
                                     Verkauf an Kinder
                                                 mittelsund Jugendlichesind
                                                          Automaten      unternur
18 Jahren verunmöglichen.
zulässig, wenn die Automaten die Abgabe und den Verkauf an Kinder
2 Aufgehoben.
und   Jugendliche unter 18 Jahren verunmöglichen.
2
  Aufgehoben.
Art. 18 Abs. 1 (geändert)
1 Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Beschränkungen des Han-

Art.      Abs. 1 (geändert)
      18Tabakprodukten,
dels mit                 pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaret-
ten und alkoholischen Getränken.
1
  Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Beschränkungen
des
Art. Handels
     18a Abs. 1mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elek-
                (geändert)
tronischen  Zigaretten
1 Die zuständige         und alkoholischen
                 Stelle kann den Handel mit Getränken.
                                            Tabakprodukten, pflanzlichen
Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten oder jede Werbung bis zu drei
Art.       Abs. 1 (geändert)
      18averbieten,
Monaten             wenn die Vorschriften von Artikel 15 bis 17 wiederholt
missachtet worden sind.
1
  Die zuständige Stelle kann den Handel mit Tabakprodukten, pflanz-
lichen
Art. 21 Rauchprodukten
        Abs. 1 (geändert) und elektronischen Zigaretten oder jede Wer-
bung
1      bis zu dreiStelle
  Der zuständigen  Monaten    verbieten,Energie-
                         der Wirtschafts-, wenn die
                                                 undVorschriften vonoblie-
                                                     Umweltdirektion Artikel
genbis 17 wiederholt missachtet worden sind.
15
Aufzählung unverändert.
Art. 21 Abs. 1 (geändert)
Art. 24a Abs. 5
1
  Der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirek-
5 Von der Kantonsabgabe werden zugewiesen
tion obliegen
Aufzählung unverändert.

Art. 24a Abs. 5
5
  Von der Kantonsabgabe werden zugewiesen

12
Hauptvorlage

b         (geändert) dem Fonds für Suchtprobleme gemäss Artikel 70                4
          des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhil-
b         (geändert) dem Fonds für Suchtprobleme    gemäss Artikel 70 des Geset-
          fe (Sozialhilfegesetz,
          zes                    SHG)
              vom 11. Juni 2001 über
                                        1)
                                           höchstens
                                     die öffentliche   20 Prozent.
                                                     Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz,
          SHG)1) höchstens 20 Prozent.
Art. 27 Abs. 1 (geändert)
Art.
1
  Das27Beschwerdeverfahren
        Abs. 1 (geändert)       richtet sich nach den Vorschriften des
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes
Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2).
(VRPG)2).
Art. 29 Abs. 2 (geändert)
Art.
2     29 Abs. 2 (geändert)
  Bei Widerhandlung   gegen die Bestimmungen über Beschränkungen des
2
  Bei Widerhandlung
Handels                  gegenpflanzlichen
          mit Tabakprodukten,  die Bestimmungen      über Beschränkun-
                                           Rauchprodukten, elektronischen
Zigaretten und alkoholischen Getränken  beträgt die Busse mindestens
gen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchproduk-         200
Franken.
ten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken be-
trägt die Busse mindestens 200 Franken.
II.

II.
1.
Der Erlass 311.1 Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 09.04.2009
(KStrG)
1.      (Stand 01.01.2020) wird wie folgt geändert:

Der 13
Art. Erlass          311.1 Gesetz über das kantonale Strafrecht vom
09.04.2009
Aufgehoben.         (KStrG) (Stand 01.01.2020) wird wie folgt geändert:

Art. 13
2.
Aufgehoben.
Der  Erlass 432.210 Volksschulgesetz vom 19.03.1992 (VSG) (Stand
01.01.2019) wird wie folgt geändert:

2. 48 Abs. 5 (aufgehoben)
Art.
5 Aufgehoben.
Der Erlass 432.210 Volksschulgesetz vom 19.03.1992 (VSG)
(Stand 01.01.2019) wird wie folgt geändert:
3.
Der
Art.Erlass 811.51
     48 Abs.       Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 10.09.2008
               5 (aufgehoben)
(SchPG) (Stand 01.07.2009) wird wie folgt geändert:
5
     Aufgehoben.

3.
1)
      BSG 860.1
Der
  BSGErlass
     155.21 811.51 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom
2)

10.09.2008 (SchPG) (Stand 01.07.2009) wird wie folgt geändert:

1     )
             BSG 860.1
2     )
             BSG 155.21
                                                                                 13
Hauptvorlage

Art.
5     1 Abs. 2 (neu), Abs. 3 (neu)
Wirkungsziel
Art.            und Abs.
     1 Abs. 2 (neu), Begriffe (Überschrift geändert)
                         3 (neu)
  Als Rauchen
Wirkungsziel
2
                 gilt der(Überschrift
             und Begriffe  Konsum von    Tabakprodukten
                                      geändert)          und pflanzli-
chen
2     Rauchprodukten     mittels eines Verbrennungsprozesses.
 Als Rauchen gilt der Konsum von Tabakprodukten und pflanzlichen Rauch-
produkten mittels eines Verbrennungsprozesses.
3
     Dem Rauchen gleichgestellt ist der Konsum von erhitzten Tabak-
3Dem Rauchen
produkten    undgleichgestellt
                 elektronischenist der Konsum von
                                     Zigaretten  im erhitzten
                                                     Sinne vonTabakprodukten
                                                                 Artikel 14c
und elektronischen Zigaretten im Sinne von Artikel 14c Absatz 3 des Gesetzes
Absatz   3 des  Gesetzes     vom   4.  November    1992
vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG) .     1)über Handel   und
Gewerbe (HGG)3).
Art. 5 Abs. 3 (geändert)
Art.
3 Der 5  Abs. 3 (geändert)
       Gemeinde     und der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und
Umweltdirektion
3
  Der Gemeinde undsind alleder
                            gestützt auf die vorliegende
                               zuständigen               Gesetzgebung
                                                Stelle der            ausgefäll-
                                                           Wirtschafts-, Ener-
ten Strafurteile mitzuteilen.
gie- und Umweltdirektion sind alle gestützt auf die vorliegende Ge-
setzgebung
Art.          ausgefällten
     7 Abs. 1 (geändert),    Strafurteile
                          Abs.            mitzuteilen.
                               2 (geändert)
1 Verfügungen der Gemeinden unterliegen der Beschwerde an die Wirtschafts-,

Art. 7 Abs.
Energie-       1 (geändert), Abs. 2 (geändert)
         und Umweltdirektion.
2
1
 Verfügungen
 Im               derdas
    Übrigen gilt für   Gemeinden    unterliegen
                         Verfahren und           der Beschwerde
                                       den Rechtsschutz             an die
                                                        das Gesetz vom 23.
Mai 1989 über die  Verwaltungsrechtspflege
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.(VRPG) 2).

2
     Im Übrigen gilt für das Verfahren und den Rechtsschutz das Ge-
4.
setz Erlass
Der  vom 23.   Mai 1989
             935.11         über die Verwaltungsrechtspflege
                      Gastgewerbegesetz                      (VRPG)
                                          vom 11.11.1993 (GGG)  (Stand.
                                                                    4)

01.05.2019) wird wie folgt geändert:
4. 13 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)
Art.
Der Erlass 935.11 Gastgewerbegesetz vom 11.11.1993 (GGG)
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion be-

stimmt
(Standdie kantonalen Freinächte.
        01.05.2019)    wird wie folgt geändert:
2 Die Regierungsstatthalterinnen und die Regierungsstatthalter bestimmen die
Art. 13 Abs.
regionalen      1 (geändert), Abs. 2 (geändert)
           Freinächte.
1
  Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirek-
tion bestimmt die kantonalen Freinächte.
2
 Die Regierungsstatthalterinnen und die Regierungsstatthalter be-
stimmen die regionalen Freinächte.

3     )
          BSG 930.1
1)
     BSG 930.1
4     )
          BSG 155.21
2)
     BSG 155.21

14
Hauptvorlage

Art. 20 Abs. 1 (geändert)                                                     6
1
  Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aner-
Art. 20 Abs. 1 (geändert)
kennt Abschlüsse bernischer Berufsverbände als bernische gastgewerbliche
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aner-
Fähigkeitsausweise, sofern diese die allgemein anerkannten Grundkennt-
kennt Abschlüsse bernischer Berufsverbände als bernische gastgewerbliche
nisse zur Leitung eines Gastgewerbebetriebs und die berufsethischen Anfor-
Fähigkeitsausweise, sofern diese die allgemein anerkannten Grundkenntnisse
derungen vermitteln, wie sie namentlich in Reglementen und Richtlinien der
zur Leitung eines Gastgewerbebetriebs und die berufsethischen Anforderun-
schweizerischen
gen  vermitteln, wieBerufsverbände   enthalten
                     sie namentlich in         sind. und Richtlinien der schwei-
                                       Reglementen
zerischen Berufsverbände enthalten sind.
Art. 24 Abs. 1 (geändert)
   Über
Art.
 1
      24die in einem
         Abs.         Gastgewerbebetrieb übernachtenden Gäste ist zu sicher-
                1 (geändert)
1heitspolizeilichen
   Über die in einem Zwecken eine Kontrolle
                       Gastgewerbebetrieb   gemäss den Weisungen
                                          übernachtenden             dersicher-
                                                          Gäste ist zu    Wirt-
 schafts-, Energie- und
heitspolizeilichen       Umweltdirektion
                      Zwecken             zu führen.
                                eine Kontrolle     gemäss den Weisungen
der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zu führen.
Art. 27 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)
Art.
1     27 Abs. 1zugänglichen
  In öffentlich  (geändert), Abs.  2 (geändert),
                              Innenräumen    vonAbs.  3 (geändert)
                                                 Betrieben,   die eine Betriebs-
1 In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, die eine Betriebs-
oder Einzelbewilligung nach diesem Gesetz benötigen, sind das Rauchen
oder
sowieEinzelbewilligung
        der Konsum vonnach    diesem
                          erhitzten    Gesetz benötigen,
                                     Tabakprodukten   undsind  das Rauchen
                                                           elektronischen    so-
                                                                           Ziga-
wie der Konsum von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten
retten im Sinne von Artikel 14c Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November
im Sinne von Artikel 14c Absatz 3 des Gesetzes    vom 4. November 1992 über
1992 über
Handel   undHandel  und
              Gewerbe    Gewerbe
                      (HGG)         (HGG)5) verboten.
                             1) verboten.
2
2 Im Freien
  Im Freienund
             undininFumoirs
                     Fumoirs(abgeschlossene
                              (abgeschlossene Räume
                                            Räume  mit mit einer
                                                       einer      eigenen
                                                              eigenen     Lüf-
                                                                      Lüftung)
tung) bleiben  die  gemäss  Absatz 1 verbotenen Tätigkeiten
bleiben die gemäss Absatz 1 verbotenen Tätigkeiten gestattet.gestattet.
 Die verantwortliche
33
 Die                  Person sowie
      verantwortliche Person  sowie die
                                    die von
                                        von ihr instruierten
                                                 instruierten Angestellten
                                                               Angestellten und
weiterenHilfspersonen
weiteren Hilfspersonensetzen
                        setzendas
                               das  Verbot
                                  Verbot   gemäss
                                         gemäss      Absatz
                                                   Absatz     1 um,
                                                           1 um,    indem
                                                                 indem  sie sie
b        (geändert)
         (geändert)darüber
                     darüberinformieren,
                              informieren,beispielsweise
                                           beispielsweisemitmit
                                                             Verbotstafeln,
                                                                Verbotstafeln,
c        (geändert) die Gäste anhalten, das Rauchen sowie den Konsum von
c        (geändert) die Gäste anhalten, das Rauchen sowie den Konsum von
         erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten zu unterlassen,
         erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten zu unterlas-
Art. 29a
      sen,Abs. 1 (geändert)
1 Für das Werbeverbot gilt das HGG.
Art. 29a Abs. 1 (geändert)
Art.
1
 Für 41
     dasAbs. 1 (geändert)
         Werbeverbot  gilt das HGG.
1 Der Kanton bezieht für Bewilligungen mit dem Recht zum Alkoholausschank
Art. -verkauf
oder            1 (geändert)
      41 Abs. die   Alkoholabgabe, die zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs
in Der
1  den Fonds
       Kantonfürbezieht
                   Suchtprobleme     gemäss Artikel
                           für Bewilligungen          70 des
                                                 mit dem      Gesetzes
                                                           Recht  zum vom     11. Juni
                                                                          Alkoholaus-
2001
schanküber die -verkauf
        oder    öffentliche
                          dieSozialhilfe (Sozialhilfegesetz,
                              Alkoholabgabe,                 SHG)2) fliesst.
                                                 die zur Bekämpfung      des Alkohol-
missbrauchs in den Fonds für Suchtprobleme gemäss Artikel 70 des Ge-
setzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz,
1)
   BSG6)930.1
SHG)
2)       fliesst.
   BSG 860.1

5    )
           BSG 930.1
6    )
           BSG 860.1

                                                                                   15
Hauptvorlage

Art.
7      43 Abs. 1 (geändert)
1
  Die43
Art.   Wirtschafts-,  Energie- und Umweltdirektion erlässt Richtlinien
         Abs. 1 (geändert)
für
1 Diedie Bemessung
      Wirtschafts-,     der und
                    Energie- Alkoholabgabe    und
                                Umweltdirektion     bestimmt
                                                erlässt         diefür
                                                        Richtlinien Bezugs-
                                                                       die Be-
entschädigung.
messung   der Alkoholabgabe und bestimmt die Bezugsentschädigung.

Art.
Art. 48
      48Abs.
         Abs.    1 (geändert),
             1 (geändert),   Abs.Abs.   3 (geändert)
                                   3 (geändert)
1 Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen
1
  Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz
werden, beurteilt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
erlassen werden, beurteilt die Wirtschafts-, Energie- und Umwelt-
3Im Übrigen gelten die Vorschriften des Koordinationsgesetzes vom 21. März
direktion.
1994 (KoG)1) und des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-
  Im Übrigen
rechtspflege
3
                gelten
             (VRPG) 2).
                         die Vorschriften des Koordinationsgesetzes
vom49
Art.   21. März
         Abs.     1994 (KoG)7) und des Gesetzes vom 23. Mai 1989
              2 (geändert)
über
2      die Verwaltungsrechtspflege
  Mit Busse                            (VRPG)
            von 40 Franken bis 2000 Franken wird .bestraft, wer als Gast einen
                                               8)

Gastgewerbebetrieb zur Schliessungsstunde nicht verlassen hat oder das
Art. 49 Abs.
Rauchverbot  oder (geändert)
                2 das  Verbot des Konsums von erhitzten Tabakprodukten und
elektronischen
2              Zigaretten
  Mit Busse von 40 Frankengemässbis
                                  Artikel
                                     2000 27 Franken
                                             Absatz 1 missachtet.
                                                      wird bestraft, wer als
Gast einen Gastgewerbebetrieb zur Schliessungsstunde nicht ver-
lassen hat oder das Rauchverbot oder das Verbot des Konsums
III.
von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten ge-
Keine
mässAufhebungen.
      Artikel 27 Absatz 1 missachtet.

IV.
III.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Keine Aufhebungen.

Bern,
IV. 9. Juni 2020                 Im Namen des Grossen Rates
                                 Der Präsident: Costa
Der Regierungsrat bestimmt       Der
                                 denGeneralsekretär:
                                      Zeitpunkt des Trees
                                                      Inkrafttretens.

Bern, 9. Juni 2020               Im Namen des Grossen Rates
                                 Der Präsident: Costa
                                 Der Generalsekretär: Trees
1)
     BSG 724.1
2)
     BSG 155.21

7      )
           BSG 724.1
8      )
           BSG 155.21

16
Eventualantrag

1                                                                           1
Gesetz
Gesetz                                                                      Gesetz
überHandel
über  Handelundund Gewerbe
                 Gewerbe (HGG)(HGG)                                         über H
(Eventualantrag)
(Eventualantrag)                                                            (Event
Änderungvom
Änderung  vom  09.06.2020
            09.06.2020                                                      Änderu
Erlass(e) dieser Veröffentlichung:
Neu:
Erlass(e)         –
          dieser Veröffentlichung:                                          Erlass(e
Geändert:
Neu:              311.1
                  –     | 432.210 | 811.51 | 930.1 | 935.11                 Neu:
Aufgehoben:
Geändert:         –
                  311.1 | 432.210 | 811.51 | 930.1 | 935.11                 Geänder
Aufgehoben:       –                                                         Aufgeho
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Grosse
Der AntragRat
           desdes
                Regierungsrates,
                  Kantons Bern,                                             Der Gr
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:                                                                auf An
beschliesst:                                                                beschl

I.
I.                                                                          I.
Der Erlass 930.1 Gesetz über Handel und Gewerbe vom 04.11.1992
Der Erlass 930.1 Gesetz über Handel und Gewerbe vom 04.11.1992 (HGG)
                                                                   Der Er
(HGG) (Stand 01.01.2019) wird wie folgt geändert:
(Stand 01.01.2019) wird wie folgt geändert:                        (Stand
Art. 22
Art.                                                                        Art. 2
(Überschriftgeändert)
(Überschrift geändert)                                                      (Über

Art.
Art. 10
      10Abs.
         Abs.3 3                                                            Art. 10
3 Folgende Geschäfte dürfen täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr offen halten:   3 Folge
3
 Folgende Geschäfte dürfen täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr offen
b   (geändert) Kioske, die hauptsächlich Tabakprodukte, Süssigkeiten, Zei-
                                                                        b          (g
halten:
      tungen und Zeitschriften verkaufen,                                          tu
b     (geändert) Kioske, die hauptsächlich Tabakprodukte, Süssig-
Titel nach Art. 14b (geändert)                                  Titel n
      keiten, Zeitungen und Zeitschriften verkaufen,
4 Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen      4 Besc
Rauchprodukten,  elektronischen
Titel nach Art. 14b (geändert)  Zigaretten und alkoholischen Geträn-
                                                                   Rauch
ken                                                                ken
4 Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauch-
produkten,
Art.        elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken
     14c (neu)                                                              Art. 14
Begriffe                                                                    Begriff
Art. 14c (neu)
Begriffe

                                                                            17
Eventualantrag

      2
      1
        Tabakprodukte sind Erzeugnisse, die aus Blattteilen oder Rippenstü-
                                                                          2
      cken der Tabakpflanze bestehen oder solche enthalten und zum Rauchen,
      1 Tabakprodukte sind Erzeugnisse, die aus Blattteilen oder Rippenstücken der
en derInhalieren nach dem Erhitzen, oralen Gebrauch oder Schnupfen bestimmt
      Tabakpflanze bestehen oder solche enthalten und zum Rauchen, Inhalieren
alieren
      sind.
      nach dem Erhitzen, oralen Gebrauch oder Schnupfen bestimmt sind.
      2
          Pflanzliche Rauchprodukte sind pflanzliche Erzeugnisse ohne Tabak, die
      2 Pflanzliche Rauchprodukte sind pflanzliche Erzeugnisse ohne Tabak, die
ak, die
      mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden.
      mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden.
en und
      3
        ElektronischeZigaretten
      3 Elektronische   Zigarettensind
                                    sindGeräte,
                                          Geräte,
                                                diedie
                                                    ohneohne  Tabak
                                                           Tabak      verwendet
                                                                   verwendet      werden
                                                                               werden und
      und   mit denen  die Emissionen   einer erhitzten  Flüssigkeit mit  oder ohne
      mit denen die Emissionen einer erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin
Nikotin                                                                             Niko-
      tin inhaliert
      inhaliert
füllma-             werden
                 werden     können.
                        können.       Als elektronische
                                 Als elektronische        Zigarette
                                                     Zigarette       gilt auch
                                                               gilt auch        das Nach-
                                                                          das Nachfüllma-
      füllmaterial  fürGeräte.
      terial für diese diese Geräte.
emäss4
        Der Regierungsrat kann Produkte den elektronischen Zigaretten gemäss
     4 Der Regierungsrat kann Produkte den elektronischen Zigaretten gemäss

     Absatz 33 durch
     Absatz
her mit         durchVerordnung
                      Verordnunggleichstellen, wenn
                                  gleichstellen,    siesie
                                                 wenn   von  denden
                                                           von   Wirkungen her her
                                                                    Wirkungen  mit
     diesen  vergleichbar sind.
     mit diesen vergleichbar sind.
     Art. 15
     Art.  15 Abs.
              Abs.11(geändert),  Abs. 2,
                     (geändert), Abs. 2, Abs.
                                         Abs. 33
     1 Die Werbung für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische
nische
     1
       Die Werbung für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische
     Zigaretten und alkoholische Getränke ist verboten
     Zigaretten und alkoholische Getränke ist verboten
      Aufzählung unverändert.
      Aufzählung unverändert.
      2   An öffentlichen Anlässen ist die Werbung verboten
      2
          An öffentlichen Anlässen ist die Werbung verboten
      a
 nische      (geändert) für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische
      a
prozent      (geändert)   für alkoholische
             Zigaretten und    Tabakprodukte,  pflanzliche
                                           Getränke         Rauchprodukte,
                                                     mit mehr                 elektroni-
                                                                als 15 Volumenprozent
 n kön-      sche  Zigaretten
             Alkohol,           und alkoholische
                      wenn Kinder                Getränke
                                    oder Jugendliche  unter mit mehr als
                                                            18 Jahren      15 Volumen-
                                                                       teilnehmen  kön-
             prozent
             nen,     Alkohol, wenn Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren teilneh-
     b
prozent      (geändert)
             men  können,für alkoholische Getränke mit weniger als 15 Volumenprozent
Jahren       Alkohol, wenn hauptsächlich Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren
      b    (geändert)
           teilnehmen.
                       für alkoholische Getränke mit weniger als 15 Volumenpro-
           zent Alkohol, wenn hauptsächlich Kinder oder Jugendliche unter 18
     3 Vom Verbot ausgenommen sind
           Jahren teilnehmen.
     b
odukte,    (geändert) Schaufensterauslagen von Geschäften, die Tabakprodukte,
     3
        Vom Verbot ausgenommen sind
olische      pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten oder alkoholische
      b    (geändert)  Schaufensterauslagen von Geschäften, die Tabakprodukte,
           Getränke verkaufen,
           pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten oder alkoholische
      Art. 16 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)
           Getränke verkaufen,
      Verkauf (Überschrift geändert)
     Art.
     1 Die 16
roduk-     Abgabe  1 (geändert),
              Abs. und           Abs.
                       der Verkauf       (geändert)
                                     von2Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchproduk-
     Verkauf  (Überschrift geändert)
     ten und elektronischen
Jahren                       Zigaretten an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
      sind
      1
        Dieverboten.
            Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchpro-
      dukten und elektronischen Zigaretten an Kinder und Jugendliche unter 18
      Jahren sind verboten.

      18
Eventualantrag

3
2
  Das Verkaufspersonal überprüft das Alter der Kundinnen und Kunden. In
                                                                      3
Zweifelsfällen verlangt es einen Ausweis.
2Das Verkaufspersonal überprüft das Alter der Kundinnen und Kunden. In
                                                                     2 Das

Zweifelsfällen
Art. 17 Abs. verlangt  es einen
               1 (geändert), Abs.Ausweis.
                                  2 (aufgehoben)                     Zweife
1
     Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchpro-
Art. 17 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben)                            Art. 17
dukten und elektronischen Zigaretten mittels Automaten sind nur zulässig,
1 Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchproduk-1 Die A
wenn die Automaten die Abgabe und den Verkauf an Kinder und Jugendliche
ten und elektronischen Zigaretten mittels Automaten sind nur zulässig, wenn
                                                                          ten und
unter
die    18 Jahrendie
     Automaten    verunmöglichen.
                    Abgabe und den Verkauf an Kinder und Jugendliche unterdie Au
18
2   Jahren verunmöglichen.
  Aufgehoben.                                                             18 Jah
2    Aufgehoben.                                                                     2    Aufge
Art. 18 Abs. 1 (geändert)
Art.
1
  Die 18 Abs. 1 (geändert)
      Gemeinden   überwachen die Einhaltung der Beschränkungen des Han-    Art. 18
dels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zi-
1 Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Beschränkungen des Han-      1 Die G

dels mit Tabakprodukten,
garetten                 pflanzlichen
          und alkoholischen Getränken.Rauchprodukten, elektronischen Zigaret-
                                                                           dels m
ten und alkoholischen Getränken.                                                     ten und
Art. 18a Abs. 1 (geändert)
Art. 18a Abs. 1 (geändert)                                               Art. 18
1
  Die zuständige Stelle kann den Handel mit Tabakprodukten, pflanzlichen
1 Die zuständige Stelle kann den Handel mit Tabakprodukten, pflanzlichen 1 Die z
Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten oder jede Werbung bis zu
Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten oder jede Werbung bis zu drei
                                                                         Rauch
drei Monaten verbieten, wenn die Vorschriften von Artikel 15 bis 17 wieder-
Monaten verbieten, wenn die Vorschriften von Artikel 15 bis 17 wiederholtMonate
holt missachtet
missachtet      worden
           worden sind. sind.                                            missac
Art. 21
Art.     Abs.11(geändert)
      21 Abs.   (geändert)                                                   Art. 21
1
1 Der zuständigen  Stelle der
  Der zuständigen Stelle  derWirtschafts-,
                              Wirtschafts-,Energie-
                                            Energie-und
                                                     undUmweltdirektion
                                                         Umweltdirektion  ob-
                                                                        oblie-
                                                                             1 Der z
liegen
gen                                                                          gen
Aufzählungunverändert.
Aufzählung unverändert.                                                              Aufzäh

Art. 24a
     24a Abs.
          Abs.55                                                                     Art. 24
5 Von der Kantonsabgabe werden zugewiesen
5                                                                                    5 Von d
  Von der Kantonsabgabe werden zugewiesen
b
b         (geändert)
          (geändert) dem
                      dem Fonds
                             Fondsfür
                                   fürSuchtprobleme
                                       Suchtproblemegemäss
                                                         gemäss Artikel  7070
                                                                   Artikel  desdes
                                                                                Geset-b
                                                                                    Ge-      (g
          zes vom
          setzes   11.
                 vom    Juni
                       11.   2001
                           Juni   über
                                2001    die
                                      über  öffentliche
                                           die          Sozialhilfe
                                               öffentliche          (Sozialhilfegesetz,
                                                           Sozialhilfe  (Sozialhilfege-      ze
          SHG)1) höchstens   20 Prozent.                                                     S
          setz, SHG) höchstens 20 Prozent.
                     1)

Art. 27 Abs. 1 (geändert)                                                Art. 27
Art. 27 Abs. 1 (geändert)
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes1 Das B
1
  Das23.
vom   Beschwerdeverfahren    richtet sich nach den Vorschriften
         Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege  (VRPG)2). des Gesetzes
                                                                         vom 23
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2).

1)
     BSG 860.1                                                                       1)
                                                                                          BSG
2)
     BSG 155.21                                                                      2)
                                                                                          BSG

1     )
             BSG 860.1
2     )
             BSG 155.21

                                                                                    19
Eventualantrag

      4                                                                          4

      Art. 29
            29 Abs.
               Abs.22(geändert)
                       (geändert)
      2 Bei Widerhandlung gegen          Bestimmungen über
                                                        über Beschränkungen
                                                              Beschränkungen des
en des Bei Widerhandlung gegen die Bestimmungen
      2

      Handels mit
 ischen
      Handels   mit Tabakprodukten,
                     Tabakprodukten, pflanzlichen
                                      pflanzlichen Rauchprodukten,
                                                    Rauchprodukten, elektronischen
                                                                     elektronischen
ns 200Zigaretten und  alkoholischen Getränken   beträgt die Busse mindestens
      Zigaretten und alkoholischen Getränken beträgt die Busse mindestens 200   200
      Franken.
      Franken.

      II.
      II.
     1.
     1.
     Der Erlass 311.1 Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 09.04.2009
4.2009
     Der  Erlass
     (KStrG)     311.1
             (Stand     Gesetz über
                    01.01.2020)       dasfolgt
                                wird wie   kantonale
                                               geändert:Strafrecht vom 09.04.2009
      (KStrG) (Stand 01.01.2020) wird wie folgt geändert:
      Art. 13
      Art. 13
      Aufgehoben.
      Aufgehoben.
     2.
     Der Erlass 432.210 Volksschulgesetz vom 19.03.1992 (VSG) (Stand
(Stand
     2.
     01.01.2019) wird wie folgt geändert:
      Der Erlass 432.210 Volksschulgesetz vom 19.03.1992 (VSG) (Stand
      Art. 48 Abs. wird
      01.01.2019)  5 (aufgehoben)
                        wie folgt geändert:
      5   Aufgehoben.
      Art. 48 Abs. 5 (aufgehoben)
      5
        Aufgehoben.
     3.
     Der Erlass 811.51 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 10.09.2008
9.2008
     (SchPG) (Stand 01.07.2009) wird wie folgt geändert:
     3.
      Der
      Art. Erlass
           1 Abs. 811.51
                   2 (neu),Gesetz
                            Abs. 3 zum
                                   (neu)Schutz vor Passivrauchen vom 10.09.2008
      (SchPG)   (Stand  01.07.2009)  wird wie geändert)
      Wirkungsziel und Begriffe (Überschrift  folgt geändert:
     2 Als Rauchen gilt der Konsum von Tabakprodukten und pflanzlichen Rauch-
Rauch-
     Art.  1 Abs. 2 (neu), Abs. 3 (neu)
     produkten mittels eines Verbrennungsprozesses.
      Wirkungsziel und Begriffe (Überschrift geändert)
     3 Dem Rauchen gleichgestellt ist der Konsum von erhitzten Tabakprodukten
dukten
     2
       Alselektronischen
     und
setzes    Rauchen gilt der   Konsumimvon
                          Zigaretten     Tabakprodukten
                                      Sinne               und
                                            von Artikel 14c   pflanzlichen
                                                            Absatz         Rauch-
                                                                   3 des Gesetzes
     produkten   mittels eines Verbrennungsprozesses.
     vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG) .    1)

      3
         Dem Rauchen gleichgestellt ist der Konsum von erhitzten Tabakprodukten
      und elektronischen Zigaretten im Sinne von Artikel 14c Absatz 3 des Geset-
      zes
      1)    vom
          BSG    4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG)3).
              930.1

      3     )
                BSG 930.1

      20
Sie können auch lesen