KAPITALMARKTRECHT BÖRSEG-NOVELLE II INSIDERINFORMATIONEN & MARKTMANIPULATION - MMAG. GERALD DEIMEL - PRÄSENTATIONUNI2018_END ...
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KAPITALMARKTRECHT BörseG-Novelle II Insiderinformationen & Marktmanipulation MMag. Gerald Deimel Externer Lehrbeauftragter Universität Wien, Institut für Zivilrecht
Diese Präsentationsunterlage ist ausschließlich für Studenten der Universität Wien, welche sich ordentlich für die (Wahlfach-)LV „Bankvertragsrecht“ des Instituts für Zivilrecht angemeldet haben. Die hier zusammengefassten Texte und Grafiken wurden vom Verfasser im Rahmen einer Präsentation eingesetzt; sie stellen keine vollständige und/oder abschließende Dokumentation der Rechtslage dar. 2
Übersicht Die Neuerungen im Überblick Exorbitant hohe Verwaltungsstrafdrohungen Die Strafbarkeit juristischer Personen im Verwaltungs- strafrecht: ein Paradigmenwechsel? Das verwaltungsrechtliche Sanktionenbündel Gerichtliche Strafbarkeit Whistleblowing 3
Rechtsquellen Rechtsquellen Anwendungsbereich Insiderinformation Insiderhandelsverbot Empfehlungs- und Verbreitungsverbot Weitergabeverbot Ad-hoc Publizität Insiderlisten 4
Rechtsquellen Europäisch National Marktmissbrauchsverordnung (MAR) Level 1 Börsegesetz Rat/ Europäisches Parlament Marktmissbrauchssanktionsrichtlinie Level 2: Delegierte Verordnung (RTS) Europäische Durchführungsverordnungen Kommission ESMA LIBRARY Beinhaltet alle Level 3: ESMA/ ESMA Dokumente unter: Guidelines/ Q&A Nationale Aufsichts- https://www.esma.europa.eu/databas behörden es-library/esma-library 5
Rechtsquellen – Europarecht (Level 1) Marktmissbrauchsrichtlinie/CRIM-MAD Richtlinie 2014/57/EU in Kraft seit 2.7.2014 nationale Umsetzung bis 3.7.2016 Umsetzung in Österreich mit Verspätung erfolgt Inkrafttreten am 2.8.2016 Gänzliche Neufassung der §§ 48a bis (neu) 48y BörseG, dazu punktuell Änderungen weiterer Bestimmungen des BörseG Marktmissbrauchsverordnung – MAR (zT Kurzbezeichnung „MMVO“) Verordnung (EU) Nr 596/2014 in Kraft seit 2.7.2014 Unmittelbare Geltung ab 3.7.2016 nationale Umsetzung nicht nötig 6
Rechtsquellen – Europarecht (Level 2) (1/4) Delegierte VO (EU) 2016/522 zu Art 6 Abs 5, Art 12 Abs 5, Art 17 Abs 2 und 3 sowie Art 19 Abs 13 und 14 MAR Indikatoren für Marktmanipulation Ausnahmen während Closed Periods Von Directors´Dealings Meldepflicht umfasste Geschäfte Delegierte VO (EU) 2016/909 zu Art 4 Abs 4 MAR Konkretisierung des Inhalts der Meldungen über Finanzinstrumente, die von Betreibern von geregelten Märkten, Wertpapierfirmen und Betreibern von MTFs/OTFs an die zuständigen Behörden des Handelsplatzes zu erstatten sind; Meldungen betr. das FI beziehen sich bspw auf einen Zulassungsantrag Ergänzt Durchführungs-VO zu Art 4 Abs 5 Unterabs 3 MAR Meldung Marktbetreiber/Wertpapierfirmen an Behörden 7
Rechtsquellen – Europarecht (Level 2) (2/4) Durchführungs-VO (EU) 2016/347 zu Art 18 Abs 9 MAR Format und Aktualisierung von Insiderlisten Delegierte VO (EU) 2016/1052 zu Art 5 Abs 6 MAR Bedingungen für Aktienrückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen Durchführungs-VO (EU) 2016/523 zu Art 19 Abs 15 MAR Format und Vorlage für Directors´ Dealings Meldungen und deren Veröffentlichung Durchführungs-RL (EU) 2015/239 zu Art 32 Abs 5 MAR Whistleblowing 8
Rechtsquellen – Europarecht (Level 2) (3/4) Delegierte VO (EU) 2016/960 zu Art 11 Abs 9 Unterabs 3 MAR Legt Mindestanforderungen für Verfahren für die Offenlegung sowie Durchführung von Marktsondierungen fest. Bspw. ist für jede Marktsondierung eine Liste mit den Namen der Personen, denen Information offengelegt wurden sowie Datum und Uhrzeit der Informationsübermittlung zu erstellen Delegierte VO (EU) 2016/959 zu Art 11 Abs 10 Unterabs 3 MAR Trifft Regelungen über Vorgaben und Formatvorlagen, die Marktteilnehmer bei der Durchführung einer Marktsondierung einzuhalten bzw. zu verwenden haben Delegierte VO (EU) 2016/908 zu Art 13 Abs 7 MAR Konkretisierung der Kriterien, Verfahren, Anforderungen zur Festlegung der zulässigen Marktpraxis 9
Rechtsquellen – Europarecht (Level 2) (4/4) Delegierte VO (EU) 2016/957 zu Art 16 Abs 5 MAR Vorgaben für angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von verdächtigen Geschäften und Aufträgen. Bspw. müssen Personen, die Geschäfte vermitteln oder ausführen, für alle Handelsaktivitäten geeignete Systeme und Verfahren verwenden (iZm der Generierung von Warnmeldungen und Erstattung von Verdachtsmeldungen) Delegierte VO (EU) 2016/1055 zu Art 17 Abs 10 MAR Die Durchführungsverordnung normiert Vorschriften für die angemessene Bekanntgabe und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen. Im Rahmen der angemessenen Bekanntgabe sind Insiderinformationen durch die Verwendung von Medien (Kabel, Funk) zu veröffentlichen Delegierte VO (EU) 2016/958 zu Art 20 Abs 3 MAR Regelungen für die Erstellung und objektive Darstellung von Anlageempfehlungen/ Anlagestrategien. Offenlegung der Identität des Erstellers und potenzieller Interessenkonflikte; Darstellung der Annahmen und Bewertungsmethoden; Vorgaben für die Weitergabe der von Dritten erstellten Empfehlungen 10
Erweiterter Anwendungsbereich (1/2) Erfasste Handelsplätze: bisher „geregelter Markt“ (Amtlicher Handel, geregelter Freiverkehr) ebenso multilaterale Handelssysteme (MTF iSd Art 2 Abs 1 lit b MAR), Achtung: In Österreich für Insiderhandel und Marktmanipulation MTF schon bisher erfasst (§48a Abs 1a BörseG aF), nicht aber ad-hoc-Publizität und Directors´Dealing Organisierte Handelssysteme (OTF iSd Art 2 Abs 1 lit c MAR): erfasste Finanzinstrumente (FI): Art 3 Abs 1 MAR iVm Anhang 1 Abschnitt C MiFID zum Handel zugelassen oder für die ein entsprechender Antrag gestellt wurde FIs, nicht an einem Markt gehandelt, aber deren Wert von dem Kurs eines anderen, an einem Markt gehandelten FIs abhängt oder sich darauf auswirkt 11
Erweiterter Anwendungsbereich (2/2) Im Vergleich zur alten RL also auch: Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD), Emissionszertifikate Derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken Achtung: die MAR-Regeln gelten, wenn es ein Finanzinstrument an einem definierten Handelsplatz gehandelt wird; verbotene Handlungen können auch außerhalb dieser Handelsplätze stattfinden! 12
Insiderinformation - Allgemein Begriff der Insiderinformation (Art 7 MAR) ist – wie bisher – Anknüpfungspunkt für Insiderhandelsverbote Ad-hoc Publizitätspflicht 13
Insiderinformation Grundtatbestand (1/3) Insiderinformation ist (materiell unverändert) eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen 14
Insiderinformation Grundtatbestand (2/3) Die Information (ist) dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von den vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente (…) zulassen. (Art 7 (2) 1 MAR) 15
Insiderinformation Grundtatbestand (3/3) Zeitlich gestreckte Vorgänge Neu: Kodifizierung der Qualifikation gestreckter Sachverhalte als Insiderinformation Nicht nur das zukünftige Ereignis (zB Akquisition), sondern auch Zwischenschritt kann präzise Information sein Zwischenschritt ist dann Insiderinformation, wenn er für sich genommen die Kriterien einer Insiderinformation erfüllt Beruht auf EuGH-Entscheidung „Geltl“ (Daimler-Chrysler) künftige, hinreichend wahrscheinlich bevorstehende Zwischenschritte können Insiderinformationen sein Hinreichend wahrscheinlich stehen künftige Umstände dann bevor, wenn aufgrund umfassender Würdigung der bereits vorliegenden Umstände tatsächlich erwartet werden kann, dass sie eintreten Probability/ magnitude – Formel? 16
Insiderhandelsverbot Insiderhandel liegt vor, wenn Eine Person über eine Insiderinformation verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, erwirbt oder veräußert. (Art. 8 (1) 1 MAR) (NEU!) ein Auftrag in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Information bezieht (…), storniert oder geändert wird, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insiderinformation erteilt wurde. (Art. 8 (1) 2 MAR) (KLARSTELLUNG!) die Person, die aufgrund einer Empfehlung oder Anstiftung tätig wird, wissen sollte, dass die Empfehlung auf einer Insiderinformation beruht. (Art. 8 (3) MAR) 17
Insiderhandelsverbot – Ausnahmen (1/3) Ausnahmen – Legitime Handlungen (Art. 9 MAR) Angemessene interne Regelungen und Verfahren (Art. 9 (1) MAR) Erfüllungsgeschäfte (Art. 9 (3) MAR) Im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erlangte Insiderinformationen (Art. 9 (4) MAR) Umsetzung eigener Entscheidungen (Art. 9 (5) MAR) Aktienrückkauf und Kursstabilisierungsmaßnahmen (Art. 5 MAR) 18
Insiderhandelsverbot – Ausnahmen (2/3) Angemessene interne Regelungen und Verfahren (Art. 9 (1) MAR) Sicherstellung, dass natürliche Person, die den Beschluss über Erwerb bzw. Veräußerung des Finanzinstruments gefasst oder beeinflusst hat, keine Insiderinformation besitzt, und (Art. 9 (1) a) MAR) Keine Aufforderung, Empfehlung, Anstiftung, oder anderweitige Beeinflussung der natürlichen Person, die im Auftrag der jur. Person die maßgeblichen Finanzinstrumente erworben oder veräußert hat. (Art. 9 (1) b) MAR) Erfüllungsgeschäfte (Art. 9 (3) MAR) Erfüllung einer Verpflichtung, die auf der Erteilung eines Auftrags oder dem Abschluss einer Vereinbarung aus der Zeit vor dem Erhalt der Insiderinformationen beruht. (Art. 9 (3) a) MAR) 19
Insiderhandelsverbot – Ausnahmen (3/3) Im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erlangte Insiderinformationen (Art. 9 (4) MAR) Erwerb von Insiderinformationen während der Transaktionsvorbereitung; Ausschließliche Nutzung zur Weiterführung des Zusammenschlusses/ Über- nahme; Veröffentlichung der Informationen bei Genehmigung des Zusammen- schlusses bzw. bei der Annahme des Übernahmeangebots durch die Aktionäre. Gilt nicht für Beteiligungsaufbau! (Art. 9 (4) S.2 MAR) Umsetzung eigener Entscheidungen (Art. 9 (5) MAR) 20
Empfehlungs- und Verteilungsverbot Empfehlung und Anstiftung liegen vor, wenn… Jemand, über eine Insiderinformation verfügt, auf der Grundlage dieser Information Dritten empfiehlt, Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern, oder sie dazu anstiftet, einen solchen Erwerb oder eine solche Veräußerung vorzunehmen, oder (Art. 8(2) a) MAR) auf der Grundlage dieser Information Dritten empfiehlt, einen Auftrag, der ein Finanzinstrument betrifft, auf das sich die Information bezieht, zu stornieren oder zu ändern, oder sie dazu anstiftet, eine solche Stornierung oder Änderung vorzunehmen. (Art. 8 (2) b) MAR) 21
Weitergabeverbot Unbefugte Offenlegung liegt vor, wenn Eine Person über eine Insiderinformation verfügt und diese gegenüber einer anderen Person offenlegt. Keine unbefugte Offenlegung, wenn die Offenlegung im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben geschieht. Art. 10 (1) MAR) Gleichgestellt: Weitergabe von Empfehlung oder Anstiftung anderer Personen durch Person, der eine Empfehlung für Insidergeschäft gegeben oder die hierzu angestiftet wurde, bei Kenntnis, dass Empfehlung bzw. Anstiftung auf Insiderinformation beruht. (Art. 10 (2) MAR) 22
Market Sounding (1/2) Sonderfall des Weitergabeverbots, jedoch ausdrücklich geregelt: Market Sounding Übermittlung von Informationen vor der Ankündigung eines Geschäfts an potentielle Anleger, um deren Interesse an dem möglichen Geschäft (Bedingungen, Umfang, Preis) abzuschätzen. (Art. 11 (1) MAR) Übermittlung einer Insiderinformation vor der Ankündigung eines öffentlichen Übernahmeangebots an Aktionäre der Zielgesellschaft,… (Art. 11 (2) MAR) Um den Aktionären die Möglichkeit zu eröffnen, sich über die Annahme oder Ablehnung des Angebots, eine Meinung zu bilden, und (Art. 11 (2) a MAR) Wenn Bereitschaft der Anteilsinhaber, ihre Aktien anzubieten, nach vernünftigem Ermessen für den Bieter notwendig ist, um über die Durchführung der Transaktion zu entscheiden. (Art. 11 (2) b MAR) 23
Market Sounding (2/2) UMFANGREICHE PRÜF-, VERHALTENS- UND DOKUMENTATIONSPFLICHTEN (Art. 11 (5) – (7) MAR) Prüfung vor Marktsondierung Prüfung, ob Insiderinformation offengelegt werden soll Gründe schriftlich festhalten (Art. 11 (2) MAR) Vor der Offenlegung Zustimmung des Adressaten einholen (Art. 11 (5) a) MAR) Belehrung über Vertraulichkeit und über Insiderhandelsverbot des Adressaten (Art 11 (5) b) c) d) MAR) Market Sounding Dokumentation, welche Information an welchen Adressaten übermittelt wurden (Angabe von Datum und Uhrzeit) (Art. 11 (5) UA 2 MAR) Nach der Offenlegung Adressat hat zu prüfen, ob und wann Information noch Insiderinformation ist (Art. 11 (7) MAR) Nach der Offenlegung Unverzügliche Information des Adressaten, wenn Information Eigenschaft als Insiderinformation verliert (Art. 11 (6) MAR) 24
AD-HOC Publizität – Veröffentlichungspflichten (1/3) Emittenten von Finanzinstrumenten (Art. 17 (1) 3 MAR) Vorliegen einer Insiderinformation, die den Emittenten unmittelbar betrifft (Art. 17 (1) 1 MAR) Ausnahme: Aufschub Aufschub (Art. 17 (4) oder (5) MAR) Weitergabe einer Insiderinformation an einen Dritten (Art. 17 (8) MAR) Ausnahme: Dritter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 17 (8) 2 MAR) 25
AD-HOC Publizität (2/3) Aufschub (Art 17 Abs 4 MAR) berechtigtes Interesse des Emittenten (siehe ESMA Guidelines), vorausgesetzt Laufende Verhandlungen Entscheidung des Vorstands, die noch der Zustimmung anderer Organe bedarf Zurückhaltung der Insiderinformation ist nicht geeignet, die Öffentlichkeit irre zu führen und Konkrete Entscheidung des Emittenten über den Aufschub erforderlich? Ende Vertraulichkeit ist nicht länger gewährleistet (Art. 17 (7) MAR) Berechtigte Interessen des Emittenten sind entfallen Irreführung des Marktes (Umkehrschluss aus Art. 17 (4) MAR) Faktisch auch mit Weitergabe der Insiderinformation an einen nicht zur Vertraulichkeit verpflichteten Dritten (Art. 17 (8) MAR) 26
AD-HOC Publizität (3/3) Mitteilung Aufschub an FMA Unmittelbar nach Veröffentlichung der Insiderinformation (mit schriftlicher Erläuterung über Voraussetzung des seinerzeitigen Aufschubs) Aufschub nach Art 17 Abs 5 MAR Wahrung der Stabilität des Finanzsystems Aufschub nach Art 17 Abs 5 MAR Mindestens 5 Jahre auf der Website des Emittenten + Speicherung beim Emittenten und im zentralen Speichersystem (OeKB) 27
Insiderlisten Verpflichtete Emittenten Geregelter Markt MTF/ OTF (Art. 18 (7) MAR) Ausnahme: KMU-Wachstumsmarkt (Art. 18 (6) MAR) Im Auftrag und auf Rechnung handelnde Personen Pflichten Erstellung von Insiderlisten Rasche Aktualisierung Übermittlung an Behörde bei ersuchen (Art. 18 (1) a) –c) MAR) Identität aller Personen Grund der Aufnahme Datum & Uhrzeit des Zugangs Datum der Erstellung der Liste (Art. 18 (3) MAR) Aktualisierung Grund für Erfassung ändert sich Neue Person hat Zugang zu Insiderinformationen Person hat keinen Zugang mehr zu Insiderinformationen (Art. 18 (4) MAR) 28
Directors´ Dealings (1/2) Führungskräfte Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichtsorgan Führungskraft mit Zugang zu Insiderinformationen (Art. 3 (25) MAR) Eng verbundene Personen (Ehepartner, Kinder, etc.) (Art. 3 (26) MAR) Pflichten der Führungskraft Meldung an den Emittenten Anteile, Schuldtitel, Derivate Von Vermögensverwalter Von Lebensversicherungen EUR 5000 (kumuliert p.a., ohne netting) Innerhalb von drei Tagen (Art. 19 MAR) Pflichten des Emittenten Veröffentlichung innerhalb von drei Tagen (Art. 19 (3) MAR) Schriftliche Belehrung der Führungskräfte (Art. 19 (5) MAR) 29
Directors´ Dealings (2/2) Handelsverbot (Closed Periods) 30 Kalendertage vor Ankündigung des Jahresabschluss- oder Zwischenberichts (Art. 19 (11) MAR) Ausnahmen im Einzelfall Außergewöhnliche Umstände (zB finanzielle Schwierigkeiten) (Art. 19 (12) a) MAR) Erlaubnis durch Gesellschaft erforderlich Nachweis der Unaufschiebbarkeit der Führungskraft erforderlich Geschäfte im Rahmen von Belegschaftsaktienprogrammen/ Sparplan (Art. 19 (12) b) MAR) Ermächtigung der Kommission, weitere Ausnahmen zu erlassen (Art 19 (14) – (15) MAR) 30
Marktmanipulation (1/2) Marktmanipulation (Art. 15 Alt. 1 MAR) / Versuch (Art. 15 Alt. 2 MAR) Abschluss von Geschäften, Handelsaufträgen etc., die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich Angebot, Nachfrage, Preis eines Finanzinstruments geben; oder abnormales Kursniveau sichern (Art. 12 (1) a) MAR i.V.m. Anhang I) Ausnahme Zulässige Marktpraxis (Art. 13 MAR) Abschluss eines Geschäfts unter Vorspiegeln falscher Tatsachen oder Täuschung (Art. 12 (1) b) MAR) Verbreitung von Informationen, die falsche Signale hinsichtlich Angebot und Kurs eines Finanzinstruments herbeiführen (Art. 12 (1) c) MAR) Übermittlung falscher Angaben, Ausgangsdaten über Referenzwert; Manipulation des Referenzwerts (Art. 12 (1) d) MAR) 31
Marktmanipulation (2/2) Ausnahme Zulässige Marktpraxis (Art. 13 MAR) Festlegung durch zuständige nationale Behörde (Art. 13 (2) MAR) Veröffentlichte Stellungnahme der ESMA (Art. 13 (4) MAR) Kriterien (Art. 13 (2) (a-g) MAR) Gewährleistung von Markttransparenz Positive Auswirkung auf Marktliquidität und –effizienz Keine Risiken für Integrität der Märkte Berücksichtigung der Strukturmerkmale der Märkte Gewährleistung von Angebot und Nachfrage Trägt Handelsmechanismus Rechnung, erlaubt Reaktion der Marktteilnehmer Berücksichtigung der Ergebnissen von behördlichen Ermittlungen zu der Marktpraxis; behördlich festgestellter Marktmissbrauch 32
Anlageempfehlung und Verbreitung von Informationen durch die Medien Anlageempfehlung Verpflichtete Personen, die Anlageempfehlungen erstellen oder vorbereiten Pflichten Objektive Darstellung von Informationen Offenlegung von Interessenskonflikten hinsichtlich der Finanzinstrumente (Art. 20 (1) MAR) Verbreitung von Informationen durch die Medien Grundsatz Berücksichtigung der Pressefreiheit Berücksichtigung von Berufs- und Standesregeln Ausnahme Der verbreitenden (oder eine ihr nahestehende Person erwächst (un)-mittelbar ein Vorteil/ Gewinn aus der Verbreitung Verbreitung erfolgt in der Absicht, den Markt irrezuführen (Art. 21 a) & b) MAR) 33
Übersicht Die Neuerungen im Überblick Exorbitant hohe Verwaltungsstrafdrohungen Die Strafbarkeit juristischer Personen im Verwaltungs- strafrecht: ein Paradigmenwechsel? Das verwaltungsrechtliche Sanktionenbündel Gerichtliche Strafbarkeit Whistleblowing 34
Exorbitant hohe Verwaltungsstrafdrohungen: Die Regelungen der Novelle Verwaltungsübertretungen des Missbrauchs einer Insiderinformation und der Marktmanipulation: Natürliche Personen: Geldstrafe bis zu EUR 5 Mio oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlusts (§ 48c Abs 1 BörseG); Juristische Personen: Bis zu EUR 15 Mio oder 15 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlusts Ad-hoc-Publizität (Art 17 MAR): Natürliche Personen: Geldstrafe bis zum Dreifachen des Nutzens oder Geldstrafe bis zu EUR 1 Mio (§ 48d Abs 1 BörseG); Juristische Personen: Bis zu EUR 2,5 Mio oder 2 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder das Dreifache des Nutzens (§ 48e Abs 3 Z 2 BörseG) Insiderlisten (Art 18 MAR), Directors Dealings (Art 19 MAR), Offenlegung von Interessenkonflikten in Anlageempfehlungen (Art 20 MAR): Natürliche Personen: Geldstrafe bis zu EUR 500.000,00 oder Dreifaches des Nutzens Juristische Personen: Geldstrafe bis zu EUR 1 Mio oder bis zum Dreifachen des Nutzens (§ 48e Abs 3 Z 3 BörseG) 35
Exorbitant hohe Verwaltungsstrafdrohungen: Die Regelungen der Novelle VfGH: Geht von einem durch das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes getragenen materiellen Kriterium für die Abgrenzung zwischen Justiz- und Verwaltungsstrafrecht aus; Schwere der Strafsanktion relevant. Bisher: Hohe Geldstrafen sind dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit ausgesetzt (abgeleitet aus Art 91 Abs 2 und 3 B–VG). Neue Verwaltungsgerichtsbarkeit: Die Verwaltungsgerichte haben prinzipiell in der Sache selbst zu entscheiden (Art 130 Abs 4 B-VG); volle Tatsachenkognition. Fraglich, ob sich ein Vorbehalt der Verhängung hoher Geldstrafen noch mit der besonderen Qualifikation der Unabhängigkeit der Organe der Strafgerichtsbarkeit argumentieren lässt. Probleme: Verschuldensvermutung bei Ungehorsamsdelikten (§ 5 VStG) de facto – Unmöglichkeit des Nachweises eines funktionierenden Kontrollsystems 36
Übersicht Die Neuerungen im Überblick Exorbitant hohe Verwaltungsstrafdrohungen Die Strafbarkeit juristischer Personen im Verwaltungs- strafrecht: ein Paradigmenwechsel? Das verwaltungsrechtliche Sanktionenbündel Gerichtliche Strafbarkeit Whistleblowing 37
Verwaltungsstrafen Tatbestand: Verstoß gegen Ad-hoc-Publizitätspflichten Juristische Personen Bis zu 2.500.000 EURO oder Bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes oder Bis zu 2% des Jahresumsatzes Tatbestand: Melde-, Aufzeichnungs- und Belehrungspflichten bei Director´sDealings und Insiderlisten Juristische Personen Bis zu EUR 1 Million oder Bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes 38
Verantwortung einer juristischen Person Wenn eine Straftat durch einen Entscheidungsträger § 2 Abs 1 VbVG= Führungskraft (Geschäftsführer Vorstandsmitglied, Prokurist, Mitglied des Aufsichtsrates etc) oder einen Mitarbeiter § 2 Abs 2 VbVG (und der Verstoß durch fehlende Überwachung der jP ermöglicht wurde) rechtswidrig verwirklicht wird und diese Tat zu Gunsten des Unternehmens begangen wird oder durch die Tat Pflichten verletzt werden, die den Verband treffen Verbandsgeldbußen werden nach den Tagessätzen gemäß der taxativen Aufzählungen im § 4 VbVG bemessen zB Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren = bis zu 100 TS 1 TS = 1/360 des Jahresertrages Über- oder Unterschreitung um 1/3 möglich 1 TS darf mindestens EUR 50 und maximal EUR 10.000 betragen 39
Übersicht Die Neuerungen im Überblick Exorbitant hohe Verwaltungsstrafdrohungen Die Strafbarkeit juristischer Personen im Verwaltungs- strafrecht: ein Paradigmenwechsel? Das verwaltungsrechtliche Sanktionenbündel Gerichtliche Strafbarkeit Whistleblowing 40
Der Verwaltungsrechtliche Sanktionenbündel Anordnung, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen (§ 48f Abs 2 Z 1 BörseG); Anordnung des Verfalls erzielter Gewinne/vermiedener Verluste bei Bezifferungsmöglichkeit (§ 48f Abs 2 Z 2 BörseG); Öffentliche Warnung „betreffend die für den Verstoß verantwortliche Person und die Art des Verstoßes“ (§ 48f Abs 2 Z 3 BörseG); Entzug oder Aussetzung der Zulassung eines Rechtsträgers als Ultima Ratio (§ 48f Abs 2 Z 4 BörseG); Vorübergehendes Verbot, Führungsaufgaben wahrzunehmen (§ 48f Abs 2 Z 5 BörseG); Bei wiederholten Verstößen (Insider- und Marktmanipulationsverbote) dauerhaftes Verbot, Führungsaufgaben wahrzunehmen (48f Abs 2 Z 6 BörseG); Vorübergehendes Verbot, Eigengeschäfte zu tätigen (§ 48f Abs 2 Z 7 BörseG); 41
Übersicht Die Neuerungen im Überblick Exorbitant hohe Verwaltungsstrafdrohungen Die Strafbarkeit juristischer Personen im Verwaltungs- strafrecht: ein Paradigmenwechsel? Das verwaltungsrechtliche Sanktionenbündel Gerichtliche Strafbarkeit Whistleblowing 42
Gerichtliche Sanktionen Tatbestände: Verbot von Insidergeschäften (wenn die Transaktionssumme EUR 1 Million übersteigt) und Missbrauchsverbot von Insiderinformationen (wenn es binnen 5 Tagen zu einem Gesamtumsatz von mind EUR 10 Millionen und einer Kursveränderung von mind 35% kommt) Natürliche Personen Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bzw von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Juristische Personen Keine gesonderten Angaben im Gesetz, daher nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (§§ 3ff VbVG) Tatbestände: Verbot einer Marktmanipulation (§ 48n BörseG) Natürliche Personen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren Juristische Personen Keine gesonderten Angaben im Gesetz, daher nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (§§ 3ff VbVG) 43
Übersicht Die Neuerungen im Überblick Exorbitant hohe Verwaltungsstrafdrohungen Die Strafbarkeit juristischer Personen im Verwaltungs- strafrecht: ein Paradigmenwechsel? Das verwaltungsrechtliche Sanktionenbündel Gerichtliche Strafbarkeit Whistleblowing 44
Whistleblowing (1/4) Meldung von Verstößen (Art 32 MAR). Arbeitgeber in Bereichen, die durch Finanzdienstleistungsregulierung geregelt werden, haben angemessene interne Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße gegen die MAR melden können (Art 32 MAR). Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 45
Whistleblowing (2/4) FMA-Zuständigkeit „spezielle Mitarbeiter“ zur Bearbeitung von Verstoßmeldungen (§ 48i Abs 2 BörseG) Homepage – Veröffentlichung von Informationen zur Entgegennahme einer Verstoßmeldung (§ 48i Abs 3 BörseG), z.B. Kommunikationskanäle, anwendbare Verfahren, Vertraulichkeitsbestimmungen Verfahren bei Verstoßmeldungen (§ 48i Abs 4 BörseG): Verweis auf anonyme Einreichbarkeit von Verstoßmeldungen; Art und Weise der Aufforderung, gemeldete Informationen zu präzisieren oder zusätzliche Informationen zu liefern; Art, Inhalt und Zeitrahmen der Rückmeldung über das Ergebnis der Verstoßmeldung an die meldende Person; Vertraulichkeitsbestimmungen für Verstoßmeldungen 46
Whistleblowing (3/4) FMA hat jede Verstoßmeldung zu dokumentieren und den Eingang zu bestätigen (Ausnahme: meldende Person hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen oder FMA hat Grund zur Annahme, dass die Eingangsbestätigung einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität des Melders beeinträchtigen würde: § 48i Abs 7 BörseG); Berechtigung der FMA zur Telefonaufzeichnung (§ 48i Abs 8 BörseG) bzw. Anfertigung eines Gesprächsprotokolls (§ 48i Abs 9 BörseG); Persönliches Treffen für die Meldung eines Verstoßes möglich (§ 48i Abs 10 BörseG); Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Vergeltung, Diskriminierung oder Benachteiligung anderer Art (§ 48i Abs 11 BörseG): 47
Whistleblowing (4/4) Vertrauliche und sichere Speicherung von Aufzeichnungen; Zugangsbeschränkungen (§ 48i Abs 12 BörseG); Angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten des Melders und der gemeldeten Person innerhalb und außerhalb der FMA; keine direkte oder indirekte Offenlegung der Identität des Melders oder der gemeldeten Person (§ 48i Abs 13 BörseG); Identitätsschutz der gemeldeten Person (§ 48i Abs 14 BörseG); FMA hat ihr Verfahren für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen (§ 48i Abs 15 BörseG) 48
Disclaimer Diese Präsentation ist keine abschließende Darstellung sämtlicher Neuerungen, die sich durch die Marktmissbrauchsrichtlinie, die Marktmissbrauchsverordnung und die mit diesen im Zusammenhang stehenden europäischen und österreichischen Rechtsakte ergeben, sondern stellt vielmehr eine Zusammenfassung selektiv ausgewählter Themen dar. Die entsprechenden Vorschriften sind erst kürzlich in Kraft getreten, sodass es dementsprechend noch keine praktischen Erfahrungswerte, insbesondere keine einschlägige Judikatur und keine Verwaltungspraxis gibt. Schließlich ist zu beachten, dass die vorliegende Präsentation komplexe Regelungen stark vereinfacht und teilweise bloß in Stichworten zusammenfasst. 49
MMag. Gerald Deimel Externer Lehrbeauftragter Universität Wien, Institut für Zivilrecht E-Mail: g.deimel@semperconstantia.at 50
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