KAPITALMARKTRECHT BÖRSEG-NOVELLE II INSIDERINFORMATIONEN & MARKTMANIPULATION - MMAG. GERALD DEIMEL - PRÄSENTATIONUNI2018_END ...

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KAPITALMARKTRECHT
                 BörseG-Novelle II
    Insiderinformationen & Marktmanipulation

             MMag. Gerald Deimel
           Externer Lehrbeauftragter
      Universität Wien, Institut für Zivilrecht
Diese Präsentationsunterlage ist ausschließlich für Studenten
der Universität Wien, welche sich ordentlich für die
(Wahlfach-)LV „Bankvertragsrecht“ des Instituts für Zivilrecht
angemeldet haben.

Die hier zusammengefassten Texte und Grafiken wurden
vom Verfasser im Rahmen einer Präsentation eingesetzt; sie
stellen keine vollständige und/oder abschließende
Dokumentation der Rechtslage dar.

                                                                 2
Übersicht

Die Neuerungen im Überblick

Exorbitant hohe Verwaltungsstrafdrohungen

Die Strafbarkeit juristischer Personen im Verwaltungs-
strafrecht: ein Paradigmenwechsel?

Das verwaltungsrechtliche Sanktionenbündel

Gerichtliche Strafbarkeit

Whistleblowing

                                                         3
Rechtsquellen

Rechtsquellen

Anwendungsbereich

Insiderinformation

Insiderhandelsverbot

Empfehlungs- und Verbreitungsverbot

Weitergabeverbot

Ad-hoc Publizität

Insiderlisten

                                      4
Rechtsquellen
         Europäisch                                                National

               Marktmissbrauchsverordnung (MAR)
   Level 1
                                                                       Börsegesetz
    Rat/
Europäisches
 Parlament      Marktmissbrauchssanktionsrichtlinie

  Level 2:
                  Delegierte Verordnung (RTS)
Europäische
                  Durchführungsverordnungen
Kommission

                                                      ESMA LIBRARY Beinhaltet alle
  Level 3:
   ESMA/                                                ESMA Dokumente unter:
                      Guidelines/ Q&A
 Nationale
 Aufsichts-                                     https://www.esma.europa.eu/databas
 behörden                                                es-library/esma-library
                                                                                     5
Rechtsquellen – Europarecht (Level 1)

Marktmissbrauchsrichtlinie/CRIM-MAD
       Richtlinie 2014/57/EU
       in Kraft seit 2.7.2014
       nationale Umsetzung bis 3.7.2016
           Umsetzung in Österreich mit Verspätung erfolgt
           Inkrafttreten am 2.8.2016
           Gänzliche Neufassung der §§ 48a bis (neu) 48y BörseG, dazu punktuell
           Änderungen weiterer Bestimmungen des BörseG

Marktmissbrauchsverordnung – MAR (zT Kurzbezeichnung „MMVO“)
      Verordnung (EU) Nr 596/2014
      in Kraft seit 2.7.2014
      Unmittelbare Geltung ab 3.7.2016
           nationale Umsetzung nicht nötig

                                                                                  6
Rechtsquellen – Europarecht (Level 2) (1/4)

Delegierte VO (EU) 2016/522 zu Art 6 Abs 5, Art 12 Abs 5, Art 17 Abs 2 und 3
sowie Art 19 Abs 13 und 14 MAR
       Indikatoren für Marktmanipulation
       Ausnahmen während Closed Periods
       Von Directors´Dealings Meldepflicht umfasste Geschäfte

Delegierte VO (EU) 2016/909 zu Art 4 Abs 4 MAR

       Konkretisierung des Inhalts der Meldungen über Finanzinstrumente, die von
       Betreibern von geregelten Märkten, Wertpapierfirmen und Betreibern von
       MTFs/OTFs an die zuständigen Behörden des Handelsplatzes zu erstatten
       sind; Meldungen betr. das FI beziehen sich bspw auf einen
       Zulassungsantrag

Ergänzt Durchführungs-VO zu Art 4 Abs 5 Unterabs 3 MAR

       Meldung Marktbetreiber/Wertpapierfirmen an Behörden

                                                                                   7
Rechtsquellen – Europarecht (Level 2) (2/4)

Durchführungs-VO (EU) 2016/347 zu Art 18 Abs 9 MAR
      Format und Aktualisierung von Insiderlisten

Delegierte VO (EU) 2016/1052 zu Art 5 Abs 6 MAR
      Bedingungen für Aktienrückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen

Durchführungs-VO (EU) 2016/523 zu Art 19 Abs 15 MAR
      Format und Vorlage für Directors´ Dealings Meldungen und deren Veröffentlichung

Durchführungs-RL (EU) 2015/239 zu Art 32 Abs 5 MAR
      Whistleblowing

                                                                                        8
Rechtsquellen – Europarecht (Level 2) (3/4)

Delegierte VO (EU) 2016/960 zu Art 11 Abs 9 Unterabs 3 MAR
      Legt Mindestanforderungen für Verfahren für die Offenlegung sowie
      Durchführung von Marktsondierungen fest. Bspw. ist für jede
      Marktsondierung eine Liste mit den Namen der Personen, denen
      Information offengelegt wurden sowie Datum und Uhrzeit der
      Informationsübermittlung zu erstellen

Delegierte VO (EU) 2016/959 zu Art 11 Abs 10 Unterabs 3 MAR
      Trifft Regelungen über Vorgaben und Formatvorlagen, die Marktteilnehmer
      bei der Durchführung einer Marktsondierung einzuhalten bzw. zu
      verwenden haben

Delegierte VO (EU) 2016/908 zu Art 13 Abs 7 MAR
      Konkretisierung der Kriterien, Verfahren, Anforderungen zur Festlegung der
      zulässigen Marktpraxis

                                                                                   9
Rechtsquellen – Europarecht (Level 2) (4/4)

Delegierte VO (EU) 2016/957 zu Art 16 Abs 5 MAR
       Vorgaben für angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren zur
       Vorbeugung und Aufdeckung von verdächtigen Geschäften und
       Aufträgen. Bspw. müssen Personen, die Geschäfte vermitteln oder
       ausführen, für alle Handelsaktivitäten geeignete Systeme und Verfahren
       verwenden (iZm der Generierung von Warnmeldungen und Erstattung von
       Verdachtsmeldungen)

Delegierte VO (EU) 2016/1055 zu Art 17 Abs 10 MAR
       Die Durchführungsverordnung normiert Vorschriften für die angemessene
       Bekanntgabe und für den Aufschub der Bekanntgabe von
       Insiderinformationen. Im Rahmen der angemessenen Bekanntgabe sind
       Insiderinformationen durch die Verwendung von Medien (Kabel, Funk) zu
       veröffentlichen
Delegierte VO (EU) 2016/958 zu Art 20 Abs 3 MAR
       Regelungen für die Erstellung und objektive Darstellung von
       Anlageempfehlungen/ Anlagestrategien. Offenlegung der Identität des
       Erstellers und potenzieller Interessenkonflikte; Darstellung der Annahmen
       und Bewertungsmethoden; Vorgaben für die Weitergabe der von Dritten
       erstellten Empfehlungen

                                                                                   10
Erweiterter Anwendungsbereich (1/2)

Erfasste Handelsplätze: bisher „geregelter Markt“ (Amtlicher Handel,
geregelter Freiverkehr)
 ebenso
       multilaterale Handelssysteme (MTF iSd Art 2 Abs 1 lit b MAR),
            Achtung: In Österreich für Insiderhandel und Marktmanipulation MTF schon bisher
            erfasst (§48a Abs 1a BörseG aF), nicht aber ad-hoc-Publizität und
            Directors´Dealing

        Organisierte Handelssysteme (OTF iSd Art 2 Abs 1 lit c MAR):

 erfasste Finanzinstrumente (FI): Art 3 Abs 1 MAR iVm Anhang 1 Abschnitt C MiFID

       zum Handel zugelassen oder für die ein entsprechender Antrag gestellt wurde

       FIs, nicht an einem Markt gehandelt, aber deren Wert von dem Kurs eines anderen, an
       einem Markt gehandelten FIs abhängt oder sich darauf auswirkt

                                                                                              11
Erweiterter Anwendungsbereich (2/2)

Im Vergleich zur alten RL also auch:
      Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD),
      Emissionszertifikate
      Derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken

    Achtung: die MAR-Regeln gelten, wenn es ein Finanzinstrument an einem
    definierten Handelsplatz gehandelt wird; verbotene Handlungen können
    auch außerhalb dieser Handelsplätze stattfinden!

                                                                            12
Insiderinformation - Allgemein

Begriff der Insiderinformation (Art 7 MAR) ist – wie bisher – Anknüpfungspunkt für
       Insiderhandelsverbote
       Ad-hoc Publizitätspflicht

                                                                                     13
Insiderinformation Grundtatbestand (1/3)

Insiderinformation ist (materiell unverändert)

       eine nicht öffentlich bekannte
       präzise Information,
       die direkt oder indirekt
       einen oder mehrere Emittenten
       oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen
       und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre,
       den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener
       derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen

                                                                           14
Insiderinformation Grundtatbestand (2/3)

Die Information (ist) dann als präzise anzusehen, wenn

      damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind
      oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft
      gegeben sein werden, oder

      ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder

      von den vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird,
      und

       diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist,

      um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen
      oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente (…) zulassen. (Art
      7 (2) 1 MAR)

                                                                                       15
Insiderinformation Grundtatbestand (3/3)
Zeitlich gestreckte Vorgänge
Neu: Kodifizierung der Qualifikation gestreckter Sachverhalte als
Insiderinformation
       Nicht nur das zukünftige Ereignis (zB Akquisition),       sondern   auch
       Zwischenschritt kann präzise Information sein
       Zwischenschritt ist dann Insiderinformation, wenn er für sich genommen die
       Kriterien einer Insiderinformation erfüllt

Beruht auf EuGH-Entscheidung „Geltl“ (Daimler-Chrysler)
       künftige, hinreichend wahrscheinlich     bevorstehende    Zwischenschritte
       können Insiderinformationen sein
       Hinreichend wahrscheinlich stehen künftige Umstände dann bevor, wenn
       aufgrund umfassender Würdigung der bereits vorliegenden Umstände
       tatsächlich erwartet werden kann, dass sie eintreten

Probability/ magnitude – Formel?

                                                                                    16
Insiderhandelsverbot

Insiderhandel liegt vor, wenn

      Eine Person über eine Insiderinformation verfügt und unter Nutzung
      derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt
      Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, erwirbt oder
      veräußert. (Art. 8 (1) 1 MAR)

      (NEU!) ein Auftrag in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die
      Information bezieht (…), storniert oder geändert wird, wenn der Auftrag vor
      Erlangen der Insiderinformation erteilt wurde. (Art. 8 (1) 2 MAR)

      (KLARSTELLUNG!) die Person, die aufgrund einer Empfehlung oder Anstiftung
      tätig wird, wissen sollte, dass die Empfehlung auf einer Insiderinformation
      beruht. (Art. 8 (3) MAR)

                                                                                    17
Insiderhandelsverbot – Ausnahmen (1/3)

Ausnahmen – Legitime Handlungen (Art. 9 MAR)

      Angemessene interne Regelungen und Verfahren (Art. 9 (1) MAR)

      Erfüllungsgeschäfte (Art. 9 (3) MAR)

      Im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erlangte
      Insiderinformationen (Art. 9 (4) MAR)

      Umsetzung eigener Entscheidungen (Art. 9 (5) MAR)

      Aktienrückkauf und Kursstabilisierungsmaßnahmen (Art. 5 MAR)

                                                                      18
Insiderhandelsverbot – Ausnahmen (2/3)

Angemessene interne Regelungen und Verfahren (Art. 9 (1) MAR)

       Sicherstellung, dass natürliche Person, die den Beschluss über Erwerb bzw.
       Veräußerung des Finanzinstruments gefasst oder beeinflusst hat, keine
       Insiderinformation besitzt, und (Art. 9 (1) a) MAR)

       Keine Aufforderung, Empfehlung, Anstiftung, oder anderweitige
       Beeinflussung der natürlichen Person, die im Auftrag der jur. Person die
       maßgeblichen Finanzinstrumente erworben oder veräußert hat. (Art. 9 (1) b)
       MAR)
Erfüllungsgeschäfte (Art. 9 (3) MAR)

       Erfüllung einer Verpflichtung, die auf der Erteilung eines Auftrags oder dem
       Abschluss einer Vereinbarung aus der Zeit vor dem Erhalt der
       Insiderinformationen beruht. (Art. 9 (3) a) MAR)

                                                                                      19
Insiderhandelsverbot – Ausnahmen (3/3)

Im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erlangte Insiderinformationen
(Art. 9 (4) MAR)

      Erwerb von Insiderinformationen während der Transaktionsvorbereitung;
      Ausschließliche Nutzung zur Weiterführung des Zusammenschlusses/ Über-
      nahme;
      Veröffentlichung der Informationen bei Genehmigung des Zusammen-
      schlusses bzw. bei der Annahme des Übernahmeangebots durch die
      Aktionäre.
      Gilt nicht für Beteiligungsaufbau! (Art. 9 (4) S.2 MAR)

Umsetzung eigener Entscheidungen (Art. 9 (5) MAR)

                                                                               20
Empfehlungs- und Verteilungsverbot

Empfehlung und Anstiftung liegen vor, wenn…

      Jemand, über eine Insiderinformation verfügt,

      auf der Grundlage dieser Information Dritten empfiehlt, Finanzinstrumente,
      auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern, oder
      sie dazu anstiftet, einen solchen Erwerb oder eine solche Veräußerung
      vorzunehmen, oder (Art. 8(2) a) MAR)

      auf der Grundlage dieser Information Dritten empfiehlt, einen Auftrag, der
      ein Finanzinstrument betrifft, auf das sich die Information bezieht, zu
      stornieren oder zu ändern, oder sie dazu anstiftet, eine solche Stornierung
      oder Änderung vorzunehmen. (Art. 8 (2) b) MAR)

                                                                                    21
Weitergabeverbot

Unbefugte Offenlegung liegt vor, wenn

      Eine Person über eine Insiderinformation verfügt und diese gegenüber einer
      anderen Person offenlegt.

      Keine unbefugte Offenlegung, wenn die Offenlegung im Zuge der normalen
      Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen
      Erfüllung von Aufgaben geschieht. Art. 10 (1) MAR)

      Gleichgestellt: Weitergabe von Empfehlung oder Anstiftung anderer
      Personen durch Person, der eine Empfehlung für Insidergeschäft gegeben
      oder die hierzu angestiftet wurde, bei Kenntnis, dass Empfehlung bzw.
      Anstiftung auf Insiderinformation beruht. (Art. 10 (2) MAR)

                                                                                   22
Market Sounding (1/2)

Sonderfall des Weitergabeverbots, jedoch ausdrücklich geregelt: Market
Sounding
      Übermittlung von Informationen vor der Ankündigung eines Geschäfts an
      potentielle Anleger, um deren Interesse an dem möglichen Geschäft
      (Bedingungen, Umfang, Preis) abzuschätzen. (Art. 11 (1) MAR)

      Übermittlung einer Insiderinformation vor der Ankündigung eines
      öffentlichen Übernahmeangebots an Aktionäre der Zielgesellschaft,… (Art.
      11 (2) MAR)
          Um den Aktionären die Möglichkeit zu eröffnen, sich über die Annahme oder
         Ablehnung des Angebots, eine Meinung zu bilden, und (Art. 11 (2) a MAR)
           Wenn Bereitschaft der Anteilsinhaber, ihre Aktien anzubieten, nach vernünftigem
         Ermessen für den Bieter notwendig ist, um über die Durchführung der Transaktion zu
         entscheiden. (Art. 11 (2) b MAR)

                                                                                              23
Market Sounding (2/2)
UMFANGREICHE PRÜF-, VERHALTENS- UND DOKUMENTATIONSPFLICHTEN
(Art. 11 (5) – (7) MAR)
   Prüfung vor Marktsondierung
       Prüfung, ob Insiderinformation offengelegt werden soll
       Gründe schriftlich festhalten (Art. 11 (2) MAR)

   Vor der Offenlegung
       Zustimmung des Adressaten einholen (Art. 11 (5) a) MAR)
       Belehrung über Vertraulichkeit und über Insiderhandelsverbot des
       Adressaten (Art 11 (5) b) c) d) MAR)

   Market Sounding
       Dokumentation, welche Information an welchen Adressaten übermittelt
      wurden (Angabe von Datum und Uhrzeit) (Art. 11 (5) UA 2 MAR)

   Nach der Offenlegung
       Adressat hat zu prüfen, ob und wann Information noch Insiderinformation ist
      (Art. 11 (7) MAR)

   Nach der Offenlegung
       Unverzügliche Information des Adressaten, wenn Information Eigenschaft
      als Insiderinformation verliert (Art. 11 (6) MAR)
                                                                                     24
AD-HOC Publizität – Veröffentlichungspflichten (1/3)

      Emittenten von Finanzinstrumenten (Art. 17 (1) 3 MAR)

           Vorliegen einer Insiderinformation, die den Emittenten unmittelbar betrifft
           (Art. 17 (1) 1 MAR)
               Ausnahme: Aufschub Aufschub (Art. 17 (4) oder (5) MAR)

           Weitergabe einer Insiderinformation an einen Dritten (Art. 17 (8) MAR)
               Ausnahme: Dritter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 17 (8) 2 MAR)

                                                                                             25
AD-HOC Publizität (2/3)

     Aufschub (Art 17 Abs 4 MAR)
         berechtigtes Interesse des Emittenten (siehe ESMA Guidelines),
         vorausgesetzt
                Laufende Verhandlungen
                Entscheidung des Vorstands, die noch der Zustimmung anderer Organe bedarf

         Zurückhaltung der Insiderinformation ist nicht geeignet, die Öffentlichkeit
         irre zu führen und
         Konkrete Entscheidung des Emittenten über den Aufschub erforderlich?
         Ende
                Vertraulichkeit ist nicht länger gewährleistet (Art. 17 (7) MAR)
                Berechtigte Interessen des Emittenten sind entfallen
                Irreführung des Marktes (Umkehrschluss aus Art. 17 (4) MAR)
                Faktisch auch mit Weitergabe der Insiderinformation an einen nicht zur
                Vertraulichkeit verpflichteten Dritten (Art. 17 (8) MAR)

                                                                                            26
AD-HOC Publizität (3/3)

      Mitteilung Aufschub an FMA
         Unmittelbar nach Veröffentlichung der Insiderinformation (mit schriftlicher
         Erläuterung über Voraussetzung des seinerzeitigen Aufschubs)

      Aufschub nach Art 17 Abs 5 MAR
          Wahrung der Stabilität des Finanzsystems

      Aufschub nach Art 17 Abs 5 MAR
         Mindestens 5 Jahre auf der Website des Emittenten + Speicherung beim
         Emittenten und im zentralen Speichersystem (OeKB)

                                                                                       27
Insiderlisten
Verpflichtete
     Emittenten
            Geregelter Markt
            MTF/ OTF (Art. 18 (7) MAR)

     Ausnahme: KMU-Wachstumsmarkt (Art. 18 (6) MAR)
     Im Auftrag und auf Rechnung handelnde Personen

Pflichten
      Erstellung von Insiderlisten
      Rasche Aktualisierung
      Übermittlung an Behörde bei ersuchen (Art. 18 (1) a) –c) MAR)
      Identität aller Personen
      Grund der Aufnahme
      Datum & Uhrzeit des Zugangs
      Datum der Erstellung der Liste (Art. 18 (3) MAR)

Aktualisierung

      Grund für Erfassung ändert sich
      Neue Person hat Zugang zu Insiderinformationen
      Person hat keinen Zugang mehr zu Insiderinformationen (Art. 18 (4) MAR)

                                                                                28
Directors´ Dealings (1/2)
Führungskräfte

     Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichtsorgan
     Führungskraft mit Zugang zu Insiderinformationen (Art. 3 (25) MAR)
     Eng verbundene Personen (Ehepartner, Kinder, etc.) (Art. 3 (26) MAR)

Pflichten der Führungskraft

     Meldung an den Emittenten
          Anteile, Schuldtitel, Derivate
          Von Vermögensverwalter
          Von Lebensversicherungen
     EUR 5000 (kumuliert p.a., ohne netting)
     Innerhalb von drei Tagen (Art. 19 MAR)

Pflichten des Emittenten

    Veröffentlichung innerhalb von drei Tagen (Art. 19 (3) MAR)
    Schriftliche Belehrung der Führungskräfte (Art. 19 (5) MAR)

                                                                            29
Directors´ Dealings (2/2)

Handelsverbot (Closed Periods)

    30 Kalendertage vor Ankündigung des Jahresabschluss- oder
   Zwischenberichts (Art. 19 (11) MAR)

    Ausnahmen im Einzelfall

      Außergewöhnliche Umstände (zB finanzielle Schwierigkeiten) (Art. 19 (12) a)
      MAR)
           Erlaubnis durch Gesellschaft erforderlich
           Nachweis der Unaufschiebbarkeit der Führungskraft erforderlich

      Geschäfte im Rahmen von Belegschaftsaktienprogrammen/ Sparplan (Art. 19
      (12) b) MAR)

      Ermächtigung der Kommission, weitere Ausnahmen zu erlassen (Art 19 (14) –
      (15) MAR)

                                                                                    30
Marktmanipulation (1/2)

Marktmanipulation (Art. 15 Alt. 1 MAR) / Versuch (Art. 15 Alt. 2 MAR)
  Abschluss von Geschäften, Handelsaufträgen etc., die falsche oder irreführende
  Signale hinsichtlich Angebot, Nachfrage, Preis eines Finanzinstruments geben;
  oder abnormales Kursniveau sichern (Art. 12 (1) a) MAR i.V.m. Anhang I)
  Ausnahme Zulässige Marktpraxis (Art. 13 MAR)

  Abschluss eines Geschäfts unter Vorspiegeln falscher Tatsachen oder Täuschung
  (Art. 12 (1) b) MAR)

  Verbreitung von Informationen, die falsche Signale hinsichtlich Angebot und Kurs
  eines Finanzinstruments herbeiführen (Art. 12 (1) c) MAR)

  Übermittlung falscher Angaben, Ausgangsdaten              über    Referenzwert;
  Manipulation des Referenzwerts (Art. 12 (1) d) MAR)

                                                                                     31
Marktmanipulation (2/2)

Ausnahme Zulässige Marktpraxis (Art. 13 MAR)
 Festlegung durch zuständige nationale Behörde (Art. 13 (2) MAR)
 Veröffentlichte Stellungnahme der ESMA (Art. 13 (4) MAR)

Kriterien (Art. 13 (2) (a-g) MAR)
 Gewährleistung von Markttransparenz
 Positive Auswirkung auf Marktliquidität und –effizienz
 Keine Risiken für Integrität der Märkte
 Berücksichtigung der Strukturmerkmale der Märkte
 Gewährleistung von Angebot und Nachfrage
 Trägt Handelsmechanismus Rechnung, erlaubt Reaktion der Marktteilnehmer
 Berücksichtigung der Ergebnissen von behördlichen Ermittlungen zu der
 Marktpraxis; behördlich festgestellter Marktmissbrauch

                                                                           32
Anlageempfehlung und Verbreitung von
  Informationen durch die Medien

Anlageempfehlung
    Verpflichtete
         Personen, die Anlageempfehlungen erstellen oder vorbereiten

    Pflichten
         Objektive Darstellung von Informationen
         Offenlegung von Interessenskonflikten hinsichtlich der Finanzinstrumente (Art. 20 (1)
         MAR)

Verbreitung von Informationen durch die Medien

    Grundsatz
         Berücksichtigung der Pressefreiheit
         Berücksichtigung von Berufs- und Standesregeln

    Ausnahme
         Der verbreitenden (oder eine ihr nahestehende Person erwächst (un)-mittelbar ein
         Vorteil/ Gewinn aus der Verbreitung
         Verbreitung erfolgt in der Absicht, den Markt irrezuführen (Art. 21 a) & b) MAR)

                                                                                                 33
Übersicht

Die Neuerungen im Überblick

Exorbitant hohe Verwaltungsstrafdrohungen

Die Strafbarkeit juristischer Personen im Verwaltungs-
strafrecht: ein Paradigmenwechsel?

Das verwaltungsrechtliche Sanktionenbündel

Gerichtliche Strafbarkeit

Whistleblowing

                                                         34
Exorbitant hohe Verwaltungsstrafdrohungen:
  Die Regelungen der Novelle
Verwaltungsübertretungen des Missbrauchs einer Insiderinformation und der
Marktmanipulation:
    Natürliche Personen: Geldstrafe bis zu EUR 5 Mio oder bis zum Dreifachen des aus
    dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlusts (§
    48c Abs 1 BörseG);
    Juristische Personen: Bis zu EUR 15 Mio oder 15 % des jährlichen
    Gesamtnettoumsatzes oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß
    gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlusts

 Ad-hoc-Publizität (Art 17 MAR):
    Natürliche Personen: Geldstrafe bis zum Dreifachen des Nutzens oder Geldstrafe
    bis zu EUR 1 Mio (§ 48d Abs 1 BörseG);
    Juristische Personen: Bis zu EUR 2,5 Mio oder 2 % des jährlichen
    Gesamtnettoumsatzes oder das Dreifache des Nutzens (§ 48e Abs 3 Z 2 BörseG)

 Insiderlisten (Art 18 MAR), Directors Dealings (Art 19 MAR), Offenlegung
 von Interessenkonflikten in Anlageempfehlungen (Art 20 MAR):
    Natürliche Personen: Geldstrafe bis zu EUR 500.000,00 oder Dreifaches des
    Nutzens
    Juristische Personen: Geldstrafe bis zu EUR 1 Mio oder bis zum Dreifachen des
    Nutzens (§ 48e Abs 3 Z 3 BörseG)

                                                                                       35
Exorbitant hohe Verwaltungsstrafdrohungen:
  Die Regelungen der Novelle

VfGH:    Geht     von   einem  durch   das    Sachlichkeitsgebot   des
Gleichheitsgrundsatzes getragenen materiellen Kriterium für die
Abgrenzung zwischen Justiz- und Verwaltungsstrafrecht aus; Schwere der
Strafsanktion relevant.

Bisher: Hohe Geldstrafen sind dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit
ausgesetzt (abgeleitet aus Art 91 Abs 2 und 3 B–VG).

Neue Verwaltungsgerichtsbarkeit: Die Verwaltungsgerichte haben
prinzipiell in der Sache selbst zu entscheiden (Art 130 Abs 4 B-VG); volle
Tatsachenkognition.

Fraglich, ob sich ein Vorbehalt der Verhängung hoher Geldstrafen noch
mit der besonderen Qualifikation der Unabhängigkeit der Organe der
Strafgerichtsbarkeit argumentieren lässt.

Probleme:
    Verschuldensvermutung bei Ungehorsamsdelikten (§ 5 VStG)
    de facto – Unmöglichkeit des Nachweises eines funktionierenden Kontrollsystems

                                                                                     36
Übersicht

Die Neuerungen im Überblick

Exorbitant hohe Verwaltungsstrafdrohungen

Die Strafbarkeit juristischer Personen im Verwaltungs-
strafrecht: ein Paradigmenwechsel?

Das verwaltungsrechtliche Sanktionenbündel

Gerichtliche Strafbarkeit

Whistleblowing

                                                         37
Verwaltungsstrafen

Tatbestand: Verstoß gegen Ad-hoc-Publizitätspflichten

Juristische Personen
    Bis zu 2.500.000 EURO oder
    Bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines
    vermiedenen Verlustes oder
    Bis zu 2% des Jahresumsatzes

Tatbestand: Melde-, Aufzeichnungs-           und     Belehrungspflichten     bei
Director´sDealings und Insiderlisten

Juristische Personen
    Bis zu EUR 1 Million oder
    Bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines
    vermiedenen Verlustes

                                                                                    38
Verantwortung einer juristischen Person

Wenn eine Straftat durch einen

    Entscheidungsträger § 2 Abs 1 VbVG= Führungskraft (Geschäftsführer
    Vorstandsmitglied, Prokurist, Mitglied des Aufsichtsrates etc) oder
    einen Mitarbeiter § 2 Abs 2 VbVG (und der Verstoß durch fehlende
    Überwachung der jP ermöglicht wurde) rechtswidrig verwirklicht wird

 und diese Tat

    zu Gunsten des Unternehmens begangen wird oder
    durch die Tat Pflichten verletzt werden, die den Verband treffen

Verbandsgeldbußen werden nach den Tagessätzen gemäß der taxativen
Aufzählungen im § 4 VbVG bemessen

    zB Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren = bis zu 100 TS
    1 TS = 1/360 des Jahresertrages Über- oder Unterschreitung um 1/3 möglich
    1 TS darf mindestens EUR 50 und maximal EUR 10.000 betragen

                                                                                39
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Die Neuerungen im Überblick

Exorbitant hohe Verwaltungsstrafdrohungen

Die Strafbarkeit juristischer Personen im Verwaltungs-
strafrecht: ein Paradigmenwechsel?

Das verwaltungsrechtliche Sanktionenbündel

Gerichtliche Strafbarkeit

Whistleblowing

                                                         40
Der Verwaltungsrechtliche Sanktionenbündel
Anordnung, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung
abzusehen (§ 48f Abs 2 Z 1 BörseG);

Anordnung des Verfalls erzielter Gewinne/vermiedener Verluste bei
Bezifferungsmöglichkeit (§ 48f Abs 2 Z 2 BörseG);

Öffentliche Warnung „betreffend die für den Verstoß verantwortliche
Person und die Art des Verstoßes“ (§ 48f Abs 2 Z 3 BörseG);

Entzug oder Aussetzung der Zulassung eines Rechtsträgers als Ultima Ratio
(§ 48f Abs 2 Z 4 BörseG);

Vorübergehendes Verbot, Führungsaufgaben wahrzunehmen (§ 48f Abs 2
Z 5 BörseG);

Bei wiederholten Verstößen (Insider- und Marktmanipulationsverbote)
dauerhaftes Verbot, Führungsaufgaben wahrzunehmen (48f Abs 2 Z 6
BörseG);

Vorübergehendes    Verbot, Eigengeschäfte zu tätigen (§ 48f Abs 2 Z 7
BörseG);
                                                                            41
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Die Neuerungen im Überblick

Exorbitant hohe Verwaltungsstrafdrohungen

Die Strafbarkeit juristischer Personen im Verwaltungs-
strafrecht: ein Paradigmenwechsel?

Das verwaltungsrechtliche Sanktionenbündel

Gerichtliche Strafbarkeit

Whistleblowing

                                                         42
Gerichtliche Sanktionen
Tatbestände: Verbot von Insidergeschäften (wenn die Transaktionssumme EUR
1 Million übersteigt) und Missbrauchsverbot von Insiderinformationen (wenn es
binnen 5 Tagen zu einem Gesamtumsatz von mind EUR 10 Millionen und einer
Kursveränderung von mind 35% kommt)

    Natürliche Personen
         Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bzw von 6 Monaten bis zu 5 Jahren
    Juristische Personen
         Keine gesonderten Angaben im Gesetz, daher nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
         (§§ 3ff VbVG)

Tatbestände: Verbot einer Marktmanipulation (§ 48n BörseG)

        Natürliche Personen
             Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren
        Juristische Personen
             Keine gesonderten Angaben im Gesetz, daher nach dem
             Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (§§ 3ff VbVG)

                                                                                                 43
Übersicht

Die Neuerungen im Überblick

Exorbitant hohe Verwaltungsstrafdrohungen

Die Strafbarkeit juristischer Personen im Verwaltungs-
strafrecht: ein Paradigmenwechsel?

Das verwaltungsrechtliche Sanktionenbündel

Gerichtliche Strafbarkeit

Whistleblowing

                                                         44
Whistleblowing (1/4)

Meldung von Verstößen (Art 32 MAR).

Arbeitgeber in Bereichen, die durch Finanzdienstleistungsregulierung
geregelt werden, haben angemessene interne Verfahren einzurichten, über
die ihre Mitarbeiter Verstöße gegen die MAR melden können (Art 32 MAR).

Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392

                                                                          45
Whistleblowing (2/4)

FMA-Zuständigkeit

    „spezielle Mitarbeiter“ zur Bearbeitung von Verstoßmeldungen (§ 48i Abs 2
    BörseG)
    Homepage – Veröffentlichung von Informationen zur Entgegennahme einer
    Verstoßmeldung (§ 48i Abs 3 BörseG), z.B. Kommunikationskanäle, anwendbare
    Verfahren, Vertraulichkeitsbestimmungen

Verfahren bei Verstoßmeldungen (§ 48i Abs 4 BörseG):

    Verweis auf anonyme Einreichbarkeit von Verstoßmeldungen;
    Art und Weise der Aufforderung, gemeldete Informationen zu präzisieren oder
    zusätzliche Informationen zu liefern;
    Art, Inhalt und Zeitrahmen der Rückmeldung über das Ergebnis der
    Verstoßmeldung an die meldende Person;
    Vertraulichkeitsbestimmungen für Verstoßmeldungen

                                                                                  46
Whistleblowing (3/4)

FMA hat jede Verstoßmeldung zu dokumentieren und den Eingang zu
bestätigen (Ausnahme: meldende Person hat sich ausdrücklich dagegen
ausgesprochen oder FMA hat Grund zur Annahme, dass die
Eingangsbestätigung einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität
des Melders beeinträchtigen würde: § 48i Abs 7 BörseG);

Berechtigung der FMA zur Telefonaufzeichnung (§ 48i Abs 8 BörseG) bzw.
Anfertigung eines Gesprächsprotokolls (§ 48i Abs 9 BörseG);

Persönliches Treffen für die Meldung eines Verstoßes möglich (§ 48i Abs 10
BörseG);

Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen
Vergeltung, Diskriminierung oder Benachteiligung anderer Art (§ 48i Abs 11
BörseG):

                                                                             47
Whistleblowing (4/4)

Vertrauliche und    sichere    Speicherung        von     Aufzeichnungen;
Zugangsbeschränkungen (§ 48i Abs 12 BörseG);

Angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten des
Melders und der gemeldeten Person innerhalb und außerhalb der FMA;
keine direkte oder indirekte Offenlegung der Identität des Melders oder der
gemeldeten Person (§ 48i Abs 13 BörseG);

Identitätsschutz der gemeldeten Person (§ 48i Abs 14 BörseG);

FMA hat ihr Verfahren für die Entgegennahme und Nachverfolgung von
Verstoßmeldungen regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre zu
überprüfen (§ 48i Abs 15 BörseG)

                                                                              48
Disclaimer

Diese Präsentation ist keine abschließende Darstellung sämtlicher
Neuerungen, die sich durch die Marktmissbrauchsrichtlinie, die
Marktmissbrauchsverordnung und die mit diesen im Zusammenhang
stehenden europäischen und österreichischen Rechtsakte ergeben,
sondern stellt vielmehr eine Zusammenfassung selektiv ausgewählter
Themen dar.

Die entsprechenden Vorschriften sind erst kürzlich in Kraft getreten,
sodass es dementsprechend noch keine praktischen Erfahrungswerte,
insbesondere    keine   einschlägige      Judikatur    und     keine
Verwaltungspraxis gibt.

Schließlich ist zu beachten, dass die vorliegende Präsentation
komplexe Regelungen stark vereinfacht und teilweise bloß in
Stichworten zusammenfasst.

                                                                        49
MMag. Gerald Deimel
      Externer Lehrbeauftragter
 Universität Wien, Institut für Zivilrecht

E-Mail: g.deimel@semperconstantia.at

                                             50
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