MASSNAHMEN BUND KOMMUNIKATION VOM 17.12.2021 OFFENE FRAGEN DER ASSA UND DER KKS ANS BASPO
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
KKS CRCS CICS Konferenz der kantonalen Sportbeauftragten Conférence des répondants cantonaux du sport Conferenza dei rappresentanti cantonali dello sport Conferenza da las incumbensadas e dals incumbensads chantunals da sport Eine Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) Une conférence spécialisée de la Conférence suisse des directeurs cantonaux de l'instruction publique (CDIP) MASSNAHMEN BUND KOMMUNIKATION VOM 17.12.2021 OFFENE FRAGEN DER ASSA UND DER KKS ANS BASPO STAND 22.12.2021, 15:00 Uhr WICHTIG: Die Antworten sind nach Rücksprache mit dem BASPO verfasst. Bitte kantonale / kommunale Bestimmungen beachten! Änderungen von der Version vom 20.12.2021 sind gelb markiert! Auch das BASPO und Swiss Olympic aktualisieren ihre FAQ’s. Sobald die ASSA weitere Informationen hat, werden diese jeweils im Corona-Dossier angepasst. Bei Fragen können sich die ASSA-Mitglieder gerne beim Generalsekretariat melden (info@assa-asss.ch). Sport indoor / Garderoben, Duschen, WC 1. Entfällt das Contact Tracing dort, wo 2G mit Maske oder 2G+ angewendet wird? ➔ Contact Tracing ist aktuell nur noch in Diskotheken und Tanzlokalen notwendig, jedoch nicht an Veranstaltungen im Sportbereich. 2. Ist auch ein Mix von 2G und 2G+ möglich, wenn...: a. ... z.B. die Hälfte des Teams mit Maske trainiert und die anderen einen Test dabeihaben und ohne Maske trainieren? ➔ Nein. Die beiden Kurse/Trainings müssen getrennt durchgeführt werden. Also in einem Raum mit 2G und im anderen Raum 2G+. b. Kann ein Betreiber einer 3fach-Sporthalle gleichzeitig Trainingsgruppen akzeptieren, welche 2G und 2G+ haben? ➔ Ja, sofern die Hallen mit Trennwänden abgetrennt werden können (Netze reichen nicht). c. Mischung 2G und 2G+ im Spiel-/Wettkampf betrieb möglich? Für Spieler*innen gilt 2G+, damit sie ohne Masken sportlich aktiv sein können, für Team-Staff, Funktionäre und Helfer*innen gilt 2G und Maskenpflicht? ➔ Der Einfachheit halber sollte eine Lösung bevorzugt werden, bei der die gesamte Veranstaltung gleich behandelt wird. Es ist im Spiel-/Wettkampfbetrieb aber auch eine Aufteilung vorstellbar, wenn sichergestellt ist, dass Staff, Funktionär*innen und Helfer*innen nicht eingreifen bzw. am Betrieb nicht teilnehmen. In diesem Sinne können wir keine eindeutige Antwort geben. Es liegt letztlich an den Behörden vor Ort, hier eine sinnvolle Lösung zu finden. In einer solchen Situation kann auch der Umstand berücksichtigt werden, ob man mit den jeweiligen Veranstaltern gute Erfahrungen gemacht hat und die behördlichen Vorgaben jeweils korrekt umgesetzt wurden. d. Da ein Mischbetrieb zwischen Spieler/innen (2G+) und Staff (2G und Maske) grundsätzlich möglich ist, gehen wir davon aus, dass an Wettkämpfen auch ein Mischbetrieb zwischen Zuschauer/innen (2G und Maske) und Spieler/innen (2G+) möglich ist - korrekt? ➔ Das ist korrekt so. Dabei ist auf eine strikte Trennung zwischen den beiden Gruppen zu achten. Insbesondere bei Anlässen U16 darf kein Kontakt während des Anlasses zwischen Eltern und Kindern stattfinden. 1
3. Muss 2G+ verlangt werden, wenn die Duschen benutzt werden möchten und deshalb die Maske nicht getragen werden kann? ➔ Nein in den Duschen gilt nicht 2G+. Es ist allerdings in den Schutzkonzepten sicherzustellen, dass sich verschiedene Nutzergruppen, also 2G und 2G+ nicht vermischen. 4. Bei Gebäudeteilen, welche nur den Aussenbereichen dienen (z.B. Rasensportanlagen), wurde bisher für die Nutzung von Garderoben und WC keine Zertifikatspflicht verlangt, sondern nur Maskenpflicht. Ist unsere Annahme richtig, dass dies weiterhin so gilt? ➔ Ja. Eingangsbereiche, Sanitäranlagen und Garderoben dürfen offengehalten werden, insofern ein Schutzkonzept für diese besteht. In diesen besteht eine Maskenpflicht. 5. Garderoben: Bei Duschen gilt das 2G+ nicht. Jedoch müssen die Nutzergruppen 3G, 2G und 2G+ getrennt werden. Garderoben, welche für den Aussenbereich zur Verfügung stehen, könnten aber auch von Ungeimpften mit Maske benutzt werden, sofern ein Schutzkonzept besteht. Stimmen diese Aussagen? Eine kontrollierte Umsetzung scheint unmöglich... ➔ Effektiv ist eine kontrollierte Umsetzung schwierig. Im Schutzkonzept kann allerdings z.B. vorgesehen werden, dass sich die verschiedenen Gruppen nicht mischen dürfen. Zudem kann man im Schutzkonzept festlegen, dass sich z.B. max. 5 Personen gleichzeitig in der Garderobe aufhalten dürfen. Hallenbäder 6. Fragen zur Kontaktdatenerfassung (in der Verordnung unter Artikel 13.2 wird dies nicht ausgewiesen, wie dies in Artikel 13.1, in Diskotheken und Tanzlokalen der Fall ist. Jedoch wird auf der Homepage des Bundes unter den kulturellen und sportlichen Aktivitäten in der Freizeit die Kontaktdatenerhebung bei Aktivitäten ohne Maske in Innenräumen explizit erwähnt): a. Müssen die Kontaktdaten beim Eintritt ins Hallenbad weiterhin aufgenommen werden? ➔Nein. In Hallenbädern gilt die Regel 2G+, weil 2G, also mit Maske, nicht durchführbar ist. b. Auch bei 2G+? ➔Hallenbäder können nicht mehr mit 2G betrieben werden. Es braucht somit immer ein Testzertifikat oder das Impf- bzw. Genesungszertifikat liegt nicht länger als 120 Tage zurück. c. Und gibt es Unterschiede beim Individualschwimmen / Vereins- & Gruppentraining? ➔ Vereinstraining, das unter den Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 abgewickelt wird (nur Swiss Olympic Cardholder nehmen teil), kann weiterhin stattfinden. Ebenfalls zulässig wäre ein Vereinstraining, bei dem ausschliesslich Schwimmerinnen und Schwimmer unter 16 Jahren teilnehmen. Trainer und Trainerinnen müssen mindestens die Voraussetzung 2G erfüllen und dürften nur ins Wasser, wenn sie gar diejenigen von 2G+ erfüllen. 7. Wie verhält es sich mit obligatorischem Schwimmunterricht von Schulen mit Personen die älter als 16 sind (z.B. Gymnasien, Uni (Sport), Pädagogische Hochschulen); dürfen diese Klassen im Sinne einer Ausnahmeregelung das Hallenbad mit 3G nutzen? ➔ Die Nutzung ist im Rahmen des Unterrichts gestattet. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Öffnung des Bades für diese Nutzergruppen. 8. Wie sieht es für die Lehrperson aus, die den obligatorischen Schwimmunterricht im öffentlichen Hallenbad durchführen sollen? ➔ Im Rahmen der obligatorischen Schulzeit kommen die Regeln der Kantone zur Anwendung. 9. Schwimmunterricht der Schulen im öffentlichen Hallenbad: Gelten die repetitiven Tests der Schulen als + für den Zugang zu Hallenbädern? ➔ Nein. Mit diesen Tests ist nicht die Ausstellung eines Zertifikats verbunden. Mit 2G+ wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Person nebst einem Impf- bzw. Genesungszertifikat auch noch über ein Testzertifikat verfügen muss, wenn das Impf- oder Genesungszertifikat älter als 120 Tage ist. 2
10. Städtische Mitarbeitende im Hallenbad sind von 2G ausgenommen – korrekt? ➔ Ja, korrekt. Der Arbeitgeber muss aber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für einen angemessenen Schutz seiner Arbeitnehmenden achten. Zudem kann für gewisse Funktionen (Bademeister mit Aufsicht in der Schwimmhalle) der Nachweis von 3G verlangt werden. Also der oder die Angestellte müssen sich mit einem aktuellen Zertifikat über ihren Status ausweisen können (Art. 25 der Verordnung). 11. Was gilt ab 20.12.2021 für Angestellte in Hallenbädern - insbesondere Badeaufsichtspersonen - welche die 2G+ Regel nicht erfüllen? Gilt für diese eine Maskentragpflicht in allen Innenräumen sprich auch in der Schwimmhalle? ➔ In sämtlichen Innenräumen gilt neu die Maskenpflicht. Dies auch für das Personal. In Bezug auf die Voraussetzungen, die Aufsichtspersonen zu erfüllen haben, vgl. Frage 10. 12. Wie ist die Regelung für Kursleiterinnen, welche hauptberuflich Aquafitkurse oder Schwimmkurse geben (externe selbständige Kursleiter)? ➔ Diese nutzen das Hallenbad wie Kursteilnehmende. Sie müssen demzufolge die Voraussetzungen von 2G+ erfüllen. 13. Wie ist der Zutritt zu öffentlichen Hallenbädern für z.B. beim Schwimmclub/einer Schwimmschule angestellte Übungsleiter/Trainer (mit Arbeitsvertrag)? Gilt ebenfalls 2G+? Wie ist die Regelung für Trainer mit Swiss Olympic Card? ➔ Ist der Zugang ausschliesslich für den Schwimmclub, dann kommen die allgemeinen Regeln zur Anwendung. Also 2G+. Dem Trainer bzw. der Trainerin kann auch unter der Voraussetzung von 2G (mit Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske) gewährt werden, wenn er nicht an den sportlichen Aktivitäten teilnimmt und demzufolge nicht ins Wasser gehen. Handelt es sich um ein Training bei dem exklusiv Schwimmerinnen und Schwimmer mit einer Swiss Olympic Card teilnehmen, dann gilt die Regel von Art. 20 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1, also 3G. Der Trainer muss eine Maske tragen, da die Befreiung von der Maskenpflicht nur für die unmittelbare Sportausübung gilt. 14. Hallenbadbesucher/innen mit 2G+ und gleichzeitig Schwimmer/innen ohne Zertifikat aber mit SO Card möglich? Oder muss separiert werden? ➔2G+ in Kombination mit Leistungssport 3G ist zulässig. Allerdings müssen alle SO-Cardholder ebenfalls ein Zertifikat vorweisen können – es reicht u.U. einfach ein Testzertifikat und wenn sie geimpft sind, darf die Impfung auch weiter als 120 Tage zurückliegen. 15. Dürfen erwachsene Begleitpersonen die Kinder bis in die Garderoben begleiten, wenn sie nur 3G haben und eine Maske tragen? ➔ Nein, es gilt 2G plus Maske oder 2G+, sonst müssen die Eltern die Kinder beim Eingang der Anlage den Leiter/innen übergeben. Eisbahnen: 16. Eis-Disco im Freien: Bis 300 Besucher/innen mit 3G und Maske möglich? Oder was gilt bei Eis-Discos im Freien? ➔ Bis 300 Personen grundsätzlich keine Vorgaben. Allerdings gilt nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b der Verordnung, dass nicht getanzt werden darf. Es wird davon ausgegangen, dass die Eis-Disco von einem Kanton durchaus verboten werden dürfte. Das BASPO hält sich diesbezüglich aber zurück. Es handelt sich hier nicht um eine sportliche Frage. Semi-/Professionell: 17. Welche Ligen werden als semi-/professionell eingestuft? ➔ vgl. Liste von Swiss Olympic, Stand Juni 2021: https://bit.ly/3F8mwPD 18. Wer gilt als Leistungssportler/innen in Einzelsportarten (z.B. Schwimmen)? Sind dies nur Inhaber von Swiss Olympic Cards? Oder können wie bisher die Fachverbände weitere Personen als 3
Leistungssportler/innen bezeichnen? ➔ Nein. Es fallen nur Personen darunter, die über eine Swiss Olympic Card verfügen. 19. Zählen für den Spitzensport ALLE SwissOlympic-Karten? Regional, lokal etc.? ➔ Es zählen nur die nationalen und regionalen Cards. Zertifikat / Impfung: 20. Wie ist die Handhabung für Sportler/innen mit einem Attest, welches bescheinigt, dass sie nicht Impfen können? Gilt nach wie vor, dass wir Gästen mit einem ärztlichen Attest, dass sie weder geimpft noch getestet werden können, den Zutritt in die Hallenbäder (oder allgemein Sportanlagen) weiter gewähren müssen? ➔ Diesen Personen ist aktuell der Zutritt zu einem Hallenbad untersagt, da sie zwar grundsätzlich zugelassen werden müssen (Art. 3a Abs. 4) jedoch keine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske vorliegt. Schwimmen mit Maske ist nicht möglich. 21. Wie weisen sich Genesene aus? ➔ Auch mit dem Zertifikat. 22. Reicht ein Antikörpertest für den Eintritt in ein Hallenbad? ➔ Nein, Schwimmerinnen und Schwimmer mit einem Antikörpertest (2G) brauchen einen zusätzlichen Test, um das + zu erhalten. Ein Antikörpertest beweist nicht, zu welchem Zeitpunkt man Corona hatte. Wenn Eltern jedoch z.B. ihre Kinder zum Schwimmunterricht bis zur Garderobe oder den Beckenrand begleiten, dürfen sie mit 2G und Maske ins Hallenbad (jedoch nicht ins Wasser, da ohne Maske!). Mit einem Antikörpertest (2G) plus Maske darf man in eine Sportanlage, sofern der Betreiber 2G zulässt. 23. Wie kann im Betrieb 2G+ überprüft werden (Impfung/Genesung < 4 Monate oder dann aktueller Test in Ergänzung zur älteren Impfung)? Wird das Covid-Check-App zeitnah aktualisiert? ➔ In Bezug auf diese Frage verweise ich auf das angehängte pdf sowohl auf Französisch wie auch auf Deutsch. Dort sind Hinweise auf die Prüfung des Zertifikats enthalten. Die Prüf-App beinhaltet offenbar bereits die 2G+ Situation. 24. Gültigkeit des Impf- oder Genesungszertifikat für 2G+? In der Verordnung steht unter Art. 3a «...nicht länger als 120 Tage gültig»; in der Medienmitteilung und in der Presse heisst es «... in den letzten 4 Monaten Geimpfte/Genesene...». Die beiden unterschiedlichen Aussagen ergeben einen Gap von 2 Tagen. Welcher Zeitraum muss bei der Einlasskontrolle genau kontrolliert werden? ➔ Entscheidend ist die Frist in der Verordnung. Es handelt sich um 120 Tage. Egal welche Monate darin enthalten sind. 25. Wer bezahlt die Testkosten? ➔ Einzel-PCR-Tests für symptomatische Personen, für Kontaktpersonen und für die Bestätigungsdiagnostik (wenn ein Pool-Test positiv war) werden weiterhin vom Bund bezahlt. Sie führen aber nicht zu einem Zertifikat. Ab dem 18. Dezember übernimmt der Bund die Kosten von Antigen-Schnelltests (Nasenabstrich), mit denen man ein Covid- Zertifikat erhält. Bezahlt wird auch die individuelle Teilnahme an Speichel-PCR-Pooltests. Die Anbieter solcher Tests sind ab dem 17. Januar 2022 verpflichtet, bei einem negativen Resultat ein Covid-Zertifikat auszustellen. Selber bezahlen muss man wie bisher Selbsttests, Einzel-PCR-Tests die zur Ausstellung eines Zertifikats führen, und Antikörpertests. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Unterstützungsgelder: 4
26. Die aktuellen Massnahmen lassen zwar zu, dass in Sportanlagen noch Gäste begrüsst werden können; allerdings ist der Umsatz im Vergleich zu anderen Herbst- & Wintermonaten um fast 60% eingebrochen. Sind im Sportbereich ähnliche Unterstützungen wie im Kulturbereich geplant? ➔ Die Unterstützungsleistungen richten sich nach den kantonalen Vorgaben bzw. nach den Vorgaben des Stabipakets im Breitensport. Lager J+S: 27. Was empfehlen BAG, BASPO, BSV und BAK (vgl. Webseite)? ➔ Aufgrund der besorgniserregenden epidemiologischen Lage empfiehlt das BAG, BASPO, BSV und BAK über die Festtage und im Januar 2022 keine Lager mit Kindern und Jugendlichen durchzuführen, sondern als Alternative Tagesaktivitäten im Freien ohne Übernachtung zu organisieren. Für den Februar 2022 kann heute noch keine Empfehlung abgegeben werden. Diese hängt von der Entwicklung der epidemiologischen Lage ab (gleichzeitiges Auftreten der Virusvarianten Delta und Omikron). Unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und Schutzmassnahmen dürfen J+S-Lager dennoch durchgeführt werden. Für Schullager gelten allfällige zusätzliche Einschränkungen oder Verbote der Kantone. Diese fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundes. 5
Sie können auch lesen