HERZLICH WILLKOMMEN! - GGUA
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Projekt AQ – Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.V. Claudius Voigt Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net
Alle Materialien finden sich auch unter: www.ggua.de Für Beratende: Fortbildungsmaterialien zum Aufenthaltsrecht
Übersicht 1. Zugang zum SGB II 2. Krankenversicherung 3. Kindergeld 4. Geplante Änderungen 5. Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen aus anderen EU-Staaten 4
Angela Merkel "Die EU ist keine Sozialunion." 8
Norbert Mappes-Niediek „Wer meint, er könne die Bewohner südosteuropäischer Elendsviertel durch Versagung von Sozialleistungen von der Emigration abhalten, kriegt exakt das, was er vermeiden möchte: Slums, Probleme, Kriminalität. Wer nicht in eine Sozialwohnung darf, baut sich eben eine Papphütte am Bahndamm, und wer kein Hartz IV bekommt, muss betteln oder stehlen. So schlecht, dass die Armen lieber zu Hause bleiben, können wir die Bedingungen gar nicht gestalten. Auch das berühmte „Schließen der Grenzen“ wird nicht funktionieren. Zwischen Rumänien und Deutschland liegt kein Mittelmeer, in dem man ertrinken kann. Wer die Grenzen schließt, kriegt eine Schlepperindustrie, und wer den Zuwanderern das Freizügigkeitsrecht entzieht, bekommt die gleiche Zahl an Illegalen.“ 9
Prof. Thorsten Kingreen „Sozialrechtliche Zugehörigkeit emanzipiert sich von den formalen staatsrechtlichen Kategorien, die für die Frage, was ein Mensch für die Sicherung seiner Existenz benötigt, ohnehin niemals Bedeutung hatten. Normen, die Ausländer beim Bezug existenzsichernder Leistungen gleichwohl nach wie vor gegenüber Inländern benachteiligen, sind allenfalls noch Ausdruck symbolischer Sozialpolitik, die suggeriert, man könne das Sozialsystem durch Leistungsbeschränkungen zu Lasten einzelner gesellschaftlicher Gruppen sanieren. Als Signal an die Betroffenen, nicht dazuzugehören, ist sie integrationspolitisch indes eher kontraproduktiv.“ 10
1. Zugang zum SGB II
Die geklärten Fragen Fall „Brey“ (EuGH C 140/12) Herr und Frau Brey sind deutsche Staatsangehörige und leben seit einiger Zeit in Österreich. Herr Brey bezieht eine deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente, Frau Brey hat in Deutschland von Hartz IV gelebt. Da die Rente nicht ausreicht, haben sie ergänzend Leistungen beantragt, die der deutschen Grundsicherung im Alter entsprechen. Österreich hat diese abgelehnt, da sie nicht über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügen würden, denn sie verfügten ja als Nicht-Erwerbstätige nun einmal nicht über ausreichende Existenzmittel, wie sie durch ihren Leistungsantrag bewiesen hätten. Der EuGH hat festgestellt, dass ein solcher pauschaler und automatischer Ausschluss sogar für Nicht-Erwerbstätige europarechtswidrig ist. Auch in diesem Fall muss immer eine Einzelfallentscheidung erfolgen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. Zu prüfen ist zudem, wie sich ein Leistungsbezug auf die nationalen Sozialhilfesysteme auswirken würden, und ob es sich um eine „unangemessene“ Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen handelt. 12
Die umstrittenen Fragen Fall „Dano“ (EuGH C 333/13) Frau Dano ist alleinerziehend und lebt seit 2010 mit ihrem kleinen Sohn in Leipzig. Sie verfügt über keinen Schulabschluss und hat auch noch nicht gearbeitet. Nach Ansicht des Sozialgerichts Leipzig hat sie keine Aussicht auf erfolgreiche Arbeitsuche. Ihr Hartz-IV-Antrag wurde wiederholt abgelehnt; sie lebt bei ihrer Schwester vom Kindergeld und vom Unterhaltsvorschuss. Sie ist nicht krankenversichert. Ist das Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche automatisch erloschen? Hat sie ein Aufenthaltsrecht als Nicht-Erwerbstätige, obwohl keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen? Besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II aufgrund der VO 883/2004 bzw. Art. 24 UnionsRL, obwohl noch keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt besteht? Darf der Leistungsausschluss des SGB II pauschal und nicht differenzierend angewandt werden, oder muss eine Einzelfallprüfung mit Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden? 13
Die umstrittenen Fragen Fall einer schwedischen Familie (B 4 AS 9/13 R ) Eine schwedische Familie lebt seit einigen Jahren in Berlin. Die alleinerziehende Mutter und die älteste Tochter waren mehrmals in kürzeren Beschäftigungsverhältnissen und Arbeitsgelegenheiten tätig. Die Arbeitsuche ist nun seit einem Jahr erfolglos. Das Jobcenter stellte die Leistungen ein, da nun nur noch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche bestehe. Ist der pauschale und nicht differenzierende Leistungsausschluss des SGB II für arbeitsuchende Unionsbürger auch auf Personen anzuwenden, die bereits eine tatsächliche Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt aufgebaut haben? Ist ein Aufenthalt zur Arbeitsuche dem Aufenthalt als Arbeitnehmer gleichzusetzen? 14
Ausschluss vom SGB II bei einem Aufenthalt nur zum Zweck der Arbeitsuche 15
Ausschluss beim Zweck der Arbeitsuche § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II Ausgenommen sind 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, 16
Ausschluss beim Zweck der Arbeitsuche Der Ausschluss gilt nicht für: Arbeitnehmer Selbstständige Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit unfreiwillig verloren haben Unionsbürger, die ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige besitzen (vgl. BSG, B 14 AS 138/11 ) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen spätestens nach einem fünfjährigen Aufenthalt Familienangehörige von Deutschen Schwangere, deren Kind bei Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft haben wird (BSG, B 4 AS 54/12 R)
Beispiel: Frau Gschwendner. 18
Frau Gschwendner. Frau Gschwendner ist österreichische Staatsbürgerin. Sie ist im Jahr 2011 mit ihrem jetzt zwölfjährigen Sohn nach Deutschland gezogen, da sie Schwierigkeiten mit ihrem Partner hatte. Sie hat zunächst ein halbes Jahr als Briefzustellerin für die Post gearbeitet. Der befristete Vertrag wurde jedoch nicht verlängert. Seit Mitte 2013 erhält sie keine Sozialhilfe vom Jobcenter mehr. Das Jobcenter schreibt: „Ausländer, die sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, erhalten keine Leistungen.“ 19
Frau Gschwendner. Frau Gschwendner musste wegen akuter Erkrankungen immer wieder im Krankenhaus operiert werden. Sie verfügt über keine Krankenversicherung. Dadurch sind Schulden von über zehntausend Euro aufgelaufen. Ende Mai muss sie das Zimmer, in dem sie mit ihrem Sohn lebt, verlassen, da sie die Miete nicht bezahlen konnte. Es droht akute Obdachlosigkeit. 20
Frau Gschwendner. 21
Frau Gschwendner. 22
Beispiel: Paola und Pablo. 23
Paola und Pablo. Paola ist spanische Staatsbürgerin und examinierte Altenpflegerin. Im Rahmen des Programms MobiPro-EU ist sie für ein privates deutsches Altenheim angeworben worden. Bis zu ihrer vollen Anerkennung arbeitet sie zunächst als Altenpflegehelferin und verdient zunächst etwa 1.000 Euro brutto. 24
Paola und Pablo. Ihr Lebensgefährte Pablo ist mitgekommen. Für beide zusammen reicht das Gehalt nicht aus. Ein Antrag auf Leistungen nach SGB II ist beim Jobcenter abgelehnt worden, da Pablo sich nur zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte. 25
Der Leistungsausschluss kollidiert mit europäischem Primär- und Sekundärrecht sowie dem Grundgesetz und ist deshalb rechtlich äußerst umstritten 26
Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses Der Ausschluss von Unionsbürgern, die ein Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche besitzen, ist juristisch sehr umstritten. Streitpunkte sind insbesondere die Vereinbarkeit mit: Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG Art. 24 Abs. 2 UnionsRL - Unionsbürgerrichtlinie Art. 4 VO (EG) 883/2004 – Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Vorläufige Bewilligung
Vorläufige Bewilligung § 328 Abs. 1 SGB III (1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn 1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, 2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder 3. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. 29
Vorläufige Bewilligung § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über 1. die vorläufige Entscheidung (§ 328) mit der Maßgabe, dass auch dann vorläufig entschieden werden kann, wenn die Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, Gegenstand eines Verfahrens bei einem Landessozialgericht, dem Bundessozialgericht oder einem Verfassungsgericht ist; (…) 30
Vorläufige Bewilligung Beispielbescheid Schreiben des LSG NRW zur Vorläufigen Bewilligung Arbeitshilfe: Beantragung vorläufiger Leistungen (DPWV) 31
Vorläufige Bewilligung 32
2. Krankenversicherung
EHIC bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland EHIC bei einem vorübergehenden Aufenthalt Merkblatt der DVKA: Verfahren mit EHIC für niedergelassene Ärzte Merkblatt der DVKA: Umgang mit EHIC für Krankenhäuser
EHIC bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland „Anspruch besteht auf alle Sachleistungen, die sich während des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen.“ (DVKA-Merkblatt) Patient_in wählt eine deutsche GKV Krankenhaus oder Ärzt_in rechnet mit dieser GKV ab. Hierfür sind erforderlich die Formulare 80 und 81 Merkblatt der DVKA: Verfahren mit EHIC für niedergelassene Ärzte Merkblatt der DVKA: Umgang mit EHIC für Krankenhäuser
Formular 80 Arbeit suchend mit Lebensmittelpunkt in Deutschland: Über Bezug von SGB II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V oder Ab Ende der Versicherung im Herkunftsland gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wenn zuvor irgendwann Mitglied einer staatlichen oder gesetzlichen KV (auch im EU-Ausland) Auch bei Beitragsschulden besteht Anspruch auf Notfallbehandlung und volle Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (§ 16 Abs. 3a SGB V)
Formular 81 Arbeit suchend mit Lebensmittelpunkt in Deutschland: Über Bezug von SGB II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V oder Ab Ende der Versicherung im Herkunftsland gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wenn zuvor irgendwann Mitglied einer staatlichen oder gesetzlichen KV (auch im EU-Ausland) Auch bei Beitragsschulden besteht Anspruch auf Notfallbehandlung und volle Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (§ 16 Abs. 3a SGB V)
Krankenversicherung Arbeit suchend mit Lebensmittelpunkt in Deutschland: Über Bezug von SGB II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V oder Ab Ende der Versicherung im Herkunftsland gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wenn zuvor irgendwann Mitglied einer staatlichen oder gesetzlichen KV (auch im EU-Ausland) Auch bei Beitragsschulden besteht Anspruch auf Notfallbehandlung und volle Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (§ 16 Abs. 3a SGB V)
Krankenversicherung Minijob in Deutschland: Über Bezug von SGB II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V oder Ab Beginn der Erwerbstätigkeit Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wenn zuvor irgendwann Mitglied einer staatliche oder gesetzlichen KV (auch im EU- Ausland) Auch bei Beitragsschulden besteht Anspruch auf Notfallbehandlung und volle Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (§ 16 Abs. 3a SGB V)
Krankenversicherung Selbstständige mit Lebensmittelpunkt in Deutschland: Ab Beginn der Erwerbstätigkeit Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V, wenn zuvor irgendwann Mitglied einer staatlichen oder gesetzlichen KV (auch im EU-Ausland) Ansonsten Basistarif der Privatversicherung (§ 193 VVG) Auch bei Beitragsschulden besteht Anspruch auf Notfallbehandlung und volle Leistungen bei Schwangeschaft und Entbindung (§ 16 Abs. 3a SGB V)
Krankenversicherung Gesundheitsversorgung für EU-Bürger_innen in Deutschland (DRK)
3. Kindergeld
Kindergeld Arbeitshilfe: Zugang zu Kindergeldleistungen für Unionsbürger_innen (Der Paritätische)
4. Geplante Änderungen
Geplante Änderungen Neuer § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG: Freizügigkeitsberechtigt sind „Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur solange sie nachweisen können, dass sie begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,“ Änderung des § 7 Abs. 2 FreizügG: Einführung einer Wiedereinreisesperre für Personen, bei denen eine Verlustfeststellung erfolgte, weil „feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat.“
Geplante Änderungen Neuer § 9 Abs. 2 FreizügG: Einführung eines Straftatbestands bei falschen oder unvollständigen Angaben zur Erlangung einer Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte oder Daueraufenthaltsbescheinigung. Änderung des § 62 EStG: Steueridentifikationsnummer oder Personenkennzeichen des Herkunftsstaates als Voraussetzung für Kindergeld Änderung d. § 2 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Träger des SGB II unterstützen Prüfungen wegen Schwarzarbeit
5. Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen aus anderen EU-Staaten
Drittstaatsangehörige Drei Gruppen: 1. Daueraufenthalt-EU aus einem anderen EU-Staat 2. nationaler Aufenthaltstitel aus einem anderen Schengen-Staat 3. Familienangehöriger eines Unionsbürgers
Fall Frau F. ist nigerianische Staatsbürgerin. Sie hat lange Zeit in Finnland gelebt und verfügt über einen finnischen Aufenthaltstitel, in dem steht: Hat sie für Deutschland ein Aufenthaltsrecht? Darf sie arbeiten? Hat sie Anspruch auf SGB II-Leistungen? 49
Drittstaatsangehörige 1. Daueraufenthalt-EU aus einem anderen EU-Staat
Drittstaatsangehörige 1. Daueraufenthalt-EU aus einem anderen EU-Staat
Drittstaatsangehörige 1. Daueraufenthalt-EU aus einem anderen EU-Staat
Drittstaatsangehörige Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin zu § 38a AufenthG
Drittstaatsangehörige Mit einem Daueraufenthalt-EU aus einem anderen EU-Staat besteht ein dreimonatiges Aufenthaltsrecht Es besteht danach Anspruch auf eine deutsche Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist Möglich sind: Selbstständigkeit und Beschäftigung. Hierfür ist jedoch eine Zustimmung der ZAV (mit Vorrang- und Beschäftigungsbedingungsprüfung) erforderlich. 54
Drittstaatsangehörige Ausnahmen von der Zustimmungspflicht: betriebliche Berufsausbildung Freiwilliges soziales Jahr oder BufDi für Absolventen einer deutschen Hochschule für eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung für Absolventen einer ausländischen Hochschule bei einem Mindesteinkommen von 47.600 Euro nach einem Jahr Besitz der Aufenthaltserlaubnis besteht die Berechtigung zur Ausübung jeder Tätigkeit 55
Drittstaatsangehörige 2. nationaler Aufenthaltstitel aus einem anderen Schengen-Staat
Nationaler Aufenthaltstitel Mit einem nationalen Aufenthaltstitel aus einem anderen Schengen-Staat besteht ein Aufenthaltsrecht für drei Monate Danach richtet sich die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts nach den allgemeinen Möglichkeiten des AufenthG: Z. B. § 16 (Studium), § 17 (betriebliche Ausbildung), § 18 (qualifizierte Beschäftigung, FSJ, BufDi, AuPair), § 21 (Selbstständigkeit oder freiberufliche Tätigkeit) In der Regel ist vor der Erteilung einer AE eine vorherige Ausreise mit dem entsprechenden Visumsverfahren erforderlich 57
Sie können auch lesen