Mindestsicherung in Österreich - ein Bundesländervergleich Simone Leitgeb / Verein DOWAS Innsbruck
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Mindestsicherung in Österreich - ein Bundesländervergleich Simone Leitgeb / Verein DOWAS Innsbruck Bundestagung obds; Juni 2012
Bestimmungen zur Mindestsicherung sind geregelt im: jeweiligen LANDESGESETZ zur Mindestsicherung + ev. dazugehöriger VERORDNUNG(EN)
Grundprinzip der Mindestsicherung Mit der Mindestsicherung sollen durch pauschalierte Geldleistungen die Æ Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, sowie die Æ erforderlichen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gewährleistet werden, wenn Æ eigene Mittel oder Leistungen Dritter für eine ausreichende Deckung des jeweiligen Bedarfes fehlen (Vorliegen einer Notlage) und Æ bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden
Bundesländervergleich anhand folgender Eckpunkte: Æ Anspruchsberechtiger Personenkreis Æ Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes Æ Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes Ausführungen beziehen sich auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen!
Anspruchsberechtiger PERSONENKREIS Art. 15a B-VG –Vereinbarung Æ Rechtsanspruch auf Leistungen nur bei Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland; jedenfalls für: Österr. Staatsangehörige + deren Familienangehörige Asylberechtigte Subsidiär Schutzberechtigte EU- / EWR-BürgerInnen, Schweizer Staatsangehörige und deren Familienangehörige, sofern durch Bezug von Mindestsicherung kein Verlust des Aufenthaltsrechtes droht Personen mit AT „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt- Familienangehörige“ Personen mit Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung
Anspruchsberechtiger PERSONENKREIS Umsetzung in den Bundesländern SUBSIDIÄR SCHUTZBERECHTIGTE Æ uneingeschränkter Rechtsanspruch in allen Bundesländern AUSSER: BGLD: nur sofern kein Bezug von Leistungen im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung oder nach dem Bgld. SHG 2000 besteht; Anspruch ist mit der Höhe der Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung begrenzt STMK: nur wenn keine Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen werden können SBG: keine Aufnahme subsidiär Schutzberechtigter in das Mindestsicherungsgesetz!
Anspruchsberechtiger PERSONENKREIS Umsetzung in den Bundesländern DRITTSTAATSANGEHÖRIGE - als Familienangehörige von ÖsterreicherInnen uneingeschränkter Rechtsanspruch in allen Bundesländern AUSSER: WIEN: Familienangehörige von ÖsterreicherInnen nur mit AT „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ - Rechtsanspruch bei Berechtigung zum Aufenthalt für mehr als vier Monate: KTN - Rechtsanspruch bei Aufenthaltsverfestigung (nach FPG): TIROL, OÖ, [NÖ, STMK, VBG] - Rechtsanspruch nur mit explizitem Daueraufenthaltstitel: BGLD, SBG, WIEN
LEISTUNGSHÖHE/AUSGANGSWERT Art. 15a B-VG-Vereinbarung: Æ monatliche Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des angemessenen Wohnbedarfes als Mindeststandards Æ Ausgangswert ist der für alleinstehende AusgleichszulagenbezieherInnen monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrages zur Krankenversicherung (2012: € 773,26) ÆAusgangswert = Mindeststandard für Alleinstehende und Alleinerziehende; Ableitung weiterer Mindeststandards in % je nach Haushaltskonstellation Æ in allen Bundesländern übernommen, aber z. T. Unterschiede in den Definitionen und Prozentsätzen!
Sicherung des LEBENSUNTERHALTES Definition lt. Art. 15a B-VG-Vereinbarung: Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Æ Definition als taxative Auflistung in allen Bundesländern übernommen AUSSER: Æ NÖ, OÖ: nicht taxativ („insbesondere“) Æ TIR; STMK (seit März 2012): Heizkosten zählen zu Wohnbedarf Æ TIR: nur Kleinhausrat aus dem LU zu decken [Hausrat = Grundausstattung Æ Zusatzleistung mit Rechtsanspruch] Anteil für LU am Beispiel einer erwerbsfähigen volljährigen alleinstehenden Person 2012 (OÖ: inkl. Zuschlag): 2012 VBG TIR SBG OÖ NÖ STMK BGLD WIEN KTN LU 582,20 579,95 579,95 704,50 579,95 579,95 579,75 579,94 580,50
Sicherung des WOHNBEDARFES Definition lt. Art. 15a B-VG-Vereinbarung: Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Æ Definition grundsätzlich in allen Bundesländern übernommen; AUSSER Æ TIR: Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation Æ Erweiterung um Raten für Wohnraumbeschaffungsdarlehen: SBG, VBG Æ Ergänzung um Heizkosten: TIR; STMK (seit März 2012)
Sicherung des WOHNBEDARFES Art. 15a B-VG-Vereinbarung: Æ Mindeststandard = monatliche Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes (75 % LU) und des angemessenen Wohnbedarfes (25 % WB) ÆLänder sollen zusätzliche Leistungen zumindest auf Grundlage des Privatrechts gewährleisten, wenn mit den Mindeststandards der angemessene Wohnbedarf nicht vollständig gedeckt werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die angemessenen Wohnkosten das Ausmaß von 25% der jeweiligen Mindeststandards übersteigen
Sicherung des WOHNBEDARFES Rechtsanspruch Wohnbedarf entspricht 25 % des Mindeststandard (unabhängig von tatsächlichen Wohnkosten), Leistungen darüber hinaus nur im Rahmen des Privatrechtes möglich: ÆBGLD, KTN, SBG Æ NÖ (im Fall von Eigentum 12,5%) Æ OÖ (18% des Ausgangswertes ohne Zuschlag) Möglichkeit für ergänzende Leistung im Rahmen des Privatrechtes explizit angeführt: Æ SBG (ergänzende Wohnbedarfshilfe; begrenzt durch höchstzulässigen Wohnungsaufwand) Æ BGLD (ohne nähere Ausführung)
Sicherung des WOHNBEDARFES Rechtsanspruch Wohnbedarf entspricht 25% des Mindeststandard, darüber hinaus zusätzliche Leistung mit Rechtsanspruch vorgesehen: Æ WIEN: Mietbeihilfe (mit Obergrenzen) [Wohnbedarfsgrundbetrag bei „Dauerunterstützen“: 13,5% bzw. 9% des Mindeststandards] Æ STMK: ergänzender Wohnungsaufwand (mit Obergrenzen = höchstzulässiger Wohnungsaufwand)
Sicherung des WOHNBEDARFES Rechtsanspruch Wohnbedarf entspricht der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Wohnkosten: Æ nur in: VBG (exkl. HK), TIR (inkl. HK) Æ in TIR: Kriterien ortsübliche Wohnkosten, Höchstnutzflächen [Æ dafür Mindeststandard für Lebensunterhalt ohne 25% Wohnbedarfsgrundbetrag festgesetzt]
MINDESTSTANDARD / Leistungshöhe am Beispiel einer erwerbsfähigen volljährigen alleinstehenden Person; Mietwohnung Æ Rechtsanspruch 2012 Ausgangswert 2012: € 773,26 2012 VBG TIR SBG OÖ NÖ STMK BGLD WIEN KTN L 582,20 579,95 579,95 704,50 579,95 579,95 579,75 579,94 580,50 U W + + 193,31 139,20 193,31 193,31 193,25 193,32 193,50 B 582,20 579,95 773,26 773,26 = + + 773,26 843,70 773,26 * 773,-- * 774,- + Wohnkosten in tatsächlich nachgewiesener Höhe * zusätzliche Mietbeihilfe/ergänzenden Wohnungsaufwand, wenn Wohnkosten höher als der Grundbetrag für Wohnbedarf sind (allerdings Obergrenzen)
BEISPIEL alleinstehende Person; € 390,- Miete inkl. BK + € 40,- HK; Rechtsanspruch 2012 VBG TIROL SBG OÖ NÖ STMK BGLD WIEN KTN LU 582,20 579,95 579,95 704,50 579,95 579,95 579,75 579,94 580,50 WB 390,-- 430,-- 193,31 139,20 193,31 193,31 193,25 193,32 193,50 zusätzl. Leistung --- (s. o.) --- (s. o.) --- --- --- + 205,47 --- + 95,68 --- für WB mit RA (Graz) RA = 972,20 1009,95 773,26 843,70 773,26 978,73 773,-- 868,94 774,-- LU (RA) nach 542,20 579,95 343,26 413,70 343,26 548,73 343,-- 438,94 344,-- Abzug der Wohnkosten zusätzl. Leistung --- (s. o.) --- (s. o.) + 186,69 Nicht Nicht --- ja (keine --- Nicht (Stadt explizit explizit näheren explizit für WB ohne RA Angaben) SBG) LU nach 542,20 579,95 529,95 413,70 343,26 548,73 343,-- 438,94 344,-- Abzug der Wohnkosten (Mindestsicherung ohne allfällige Mietzins-/Wohnbeihilfe im Rahmen der Wohnbauförderung) [OÖ: inkl. Zuschlag] Æ STMK (Stadt Graz): € 398,78 höchstzulässiger Wohnungsaufwand inkl. WB-Grundbetrag (VO) für 1 Person (inkl. HK) Æ WIEN: € 289,-- Mietbeihilfenobergrenze inkl. WB-Grundbetrag (VO) für 1-2 Personen ÆSBG (Stadt): € 380,- höchstzulässiger Wohnungsaufwand inkl. WB-Grundbetrag (VO) für 1 Person
Sicherung des Wohnbedarfes Rechtsanspruch Wohnbedarf umfasst bei Bedarf auch Anmietkosten und Grundausstattung: Æ nur in: TIR, VBG Æ alle anderen Bundesländer: nur privatrechtliche Leistungen möglich (dezidiert angeführt in SBG, OÖ, BGLD, KTN) Æ [keine dezidierte Regelung dazu in Art. 15a B-VG-Vereinbarung]
Sicherung des Wohnbedarfes Rechtsanspruch Wohnbedarf umfasst bei Bedarf auch Unterstützung für Mietrückstand: Æ nur in: VBG (wirtschaftlich gebotene Wohnraumerhaltung) Æ alle anderen Bundesländer: nur privatrechtliche Leistungen möglich (dezidiert angeführt in KTN, OÖ, SBG) Æ [keine dezidierte Regelung dazu in Art. 15a B-VG-Vereinbarung]
Weitere Unterschiede je nach Bundesland : Æ Definition bestimmter Haushaltskonstellationen / Mindeststandards bzw. Personengruppen (z. B. Alleinerziehende, WGs, Erwerbsunfähige etc.) + Prozentsätze zur Bestimmung der Mindeststandards (z.B. mj. Kinder in Haushaltsgemeinschaft) Æ Anspruch auf und Höhe von Sonderzahlungen Æ Definition anrechnungsfreier Einkommen/anrechenbarer Ausgaben für die Anspruchsberechnung Æ Bemessung von Freibeträgen bei Erwerbseinkommen Æ Sanktionsgründe und Ausmaß der Leistungskürzung Æ Verfahrensbestimmungen (z. B. Berufungsinstanz, Berufungsfrist) Æ etc.!
Æ Details Bundesländervergleich auch zu finden unter: www.armutskonferenz.at Monitoringstudie zur Umsetzung der Mindestsicherung in den neun Bundesländern
Sie können auch lesen