Mindestsicherung in Österreich - ein Bundesländervergleich Simone Leitgeb / Verein DOWAS Innsbruck

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Mindestsicherung in Österreich -
                 ein Bundesländervergleich

Simone Leitgeb / Verein DOWAS Innsbruck   Bundestagung obds; Juni 2012
Bestimmungen zur Mindestsicherung
        sind geregelt im:

    jeweiligen LANDESGESETZ zur
           Mindestsicherung

 + ev. dazugehöriger VERORDNUNG(EN)
Grundprinzip der Mindestsicherung

Mit der Mindestsicherung sollen durch pauschalierte Geldleistungen die

Æ Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, sowie die
Æ erforderlichen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und
Entbindung

gewährleistet werden, wenn

Æ eigene Mittel oder Leistungen Dritter für eine ausreichende Deckung
des jeweiligen Bedarfes fehlen (Vorliegen einer Notlage)
und
Æ bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden
Bundesländervergleich anhand
           folgender Eckpunkte:

Æ Anspruchsberechtiger Personenkreis

Æ Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Æ Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

Ausführungen beziehen sich auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen!
Anspruchsberechtiger PERSONENKREIS
                   Art. 15a B-VG –Vereinbarung

Æ Rechtsanspruch auf Leistungen nur bei Berechtigung zum
dauernden Aufenthalt im Inland; jedenfalls für:

ƒ Österr. Staatsangehörige + deren Familienangehörige

ƒ Asylberechtigte
ƒ Subsidiär Schutzberechtigte

ƒ EU- / EWR-BürgerInnen, Schweizer Staatsangehörige und deren
Familienangehörige, sofern durch Bezug von Mindestsicherung kein
Verlust des Aufenthaltsrechtes droht

ƒ Personen mit AT „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-
Familienangehörige“
ƒ Personen mit Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten
Niederlassungsbewilligung
Anspruchsberechtiger PERSONENKREIS
                Umsetzung in den Bundesländern

SUBSIDIÄR SCHUTZBERECHTIGTE

Æ uneingeschränkter Rechtsanspruch in allen Bundesländern

                            AUSSER:

BGLD: nur sofern kein Bezug von Leistungen im Rahmen der
vorübergehenden Grundversorgung oder nach dem Bgld. SHG 2000
besteht; Anspruch ist mit der Höhe der Leistungen aus der
vorübergehenden Grundversorgung begrenzt

STMK: nur wenn keine Leistungen nach dem Steiermärkischen
Betreuungsgesetz geltend machen werden können

SBG: keine Aufnahme subsidiär Schutzberechtigter in das
Mindestsicherungsgesetz!
Anspruchsberechtiger PERSONENKREIS
                 Umsetzung in den Bundesländern

DRITTSTAATSANGEHÖRIGE

- als Familienangehörige von ÖsterreicherInnen uneingeschränkter
Rechtsanspruch in allen Bundesländern

                              AUSSER:
WIEN: Familienangehörige von ÖsterreicherInnen nur mit AT
„Daueraufenthalt-Familienangehöriger“

- Rechtsanspruch bei Berechtigung zum Aufenthalt für mehr als vier
Monate: KTN

- Rechtsanspruch bei Aufenthaltsverfestigung (nach FPG): TIROL,
OÖ, [NÖ, STMK, VBG]

- Rechtsanspruch nur mit explizitem Daueraufenthaltstitel: BGLD,
SBG, WIEN
LEISTUNGSHÖHE/AUSGANGSWERT

                   Art. 15a B-VG-Vereinbarung:

Æ monatliche Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes
  und des angemessenen Wohnbedarfes als Mindeststandards
           Æ Ausgangswert ist der für alleinstehende
 AusgleichszulagenbezieherInnen monatlich vorgesehene Betrag
        abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrages zur
               Krankenversicherung (2012: € 773,26)
       ÆAusgangswert = Mindeststandard für Alleinstehende und
 Alleinerziehende; Ableitung weiterer Mindeststandards in % je nach
                       Haushaltskonstellation

Æ in allen Bundesländern übernommen, aber z. T. Unterschiede in
den Definitionen und Prozentsätzen!
Sicherung des LEBENSUNTERHALTES
                        Definition lt. Art. 15a B-VG-Vereinbarung:
         Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden
           Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat,
         Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie
               die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
       Æ Definition als taxative Auflistung in allen Bundesländern
       übernommen

                                                      AUSSER:

       Æ NÖ, OÖ: nicht taxativ („insbesondere“)

       Æ TIR; STMK (seit März 2012): Heizkosten zählen zu Wohnbedarf

       Æ TIR: nur Kleinhausrat aus dem LU zu decken [Hausrat =
       Grundausstattung Æ Zusatzleistung mit Rechtsanspruch]
Anteil für LU am Beispiel einer erwerbsfähigen volljährigen alleinstehenden Person 2012 (OÖ: inkl. Zuschlag):

2012      VBG         TIR        SBG           OÖ           NÖ         STMK         BGLD         WIEN           KTN

LU       582,20     579,95      579,95       704,50       579,95      579,95       579,75       579,94      580,50
Sicherung des WOHNBEDARFES
          Definition lt. Art. 15a B-VG-Vereinbarung:

    Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer
    angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig
        wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine
                Betriebskosten und Abgaben.

Æ Definition grundsätzlich in allen Bundesländern übernommen;

                           AUSSER

Æ TIR: Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation

Æ Erweiterung um Raten für Wohnraumbeschaffungsdarlehen:
SBG, VBG

Æ Ergänzung um Heizkosten: TIR; STMK (seit März 2012)
Sicherung des WOHNBEDARFES

             Art. 15a B-VG-Vereinbarung:

  Æ Mindeststandard = monatliche Geldleistung zur
  Deckung des Lebensunterhaltes (75 % LU) und des
      angemessenen Wohnbedarfes (25 % WB)

   ÆLänder sollen zusätzliche Leistungen zumindest auf
 Grundlage des Privatrechts gewährleisten, wenn mit den
  Mindeststandards der angemessene Wohnbedarf nicht
  vollständig gedeckt werden kann. Dies ist anzunehmen,
wenn die angemessenen Wohnkosten das Ausmaß von 25%
       der jeweiligen Mindeststandards übersteigen
Sicherung des WOHNBEDARFES

Rechtsanspruch Wohnbedarf entspricht 25 % des Mindeststandard
  (unabhängig von tatsächlichen Wohnkosten), Leistungen darüber
        hinaus nur im Rahmen des Privatrechtes möglich:

 ÆBGLD, KTN, SBG
 Æ NÖ (im Fall von Eigentum 12,5%)
 Æ OÖ (18% des Ausgangswertes ohne Zuschlag)

 Möglichkeit für ergänzende Leistung im Rahmen des
 Privatrechtes explizit angeführt:

 Æ SBG (ergänzende Wohnbedarfshilfe; begrenzt durch
 höchstzulässigen Wohnungsaufwand)
 Æ BGLD (ohne nähere Ausführung)
Sicherung des WOHNBEDARFES

Rechtsanspruch Wohnbedarf entspricht 25% des Mindeststandard,
     darüber hinaus zusätzliche Leistung mit Rechtsanspruch
                            vorgesehen:

 Æ WIEN: Mietbeihilfe (mit Obergrenzen)
 [Wohnbedarfsgrundbetrag bei „Dauerunterstützen“: 13,5% bzw. 9%
 des Mindeststandards]

 Æ STMK: ergänzender Wohnungsaufwand
 (mit Obergrenzen = höchstzulässiger Wohnungsaufwand)
Sicherung des WOHNBEDARFES

  Rechtsanspruch Wohnbedarf entspricht der Höhe der tatsächlich
                nachgewiesenen Wohnkosten:

Æ nur in: VBG (exkl. HK), TIR (inkl. HK)

Æ in TIR: Kriterien ortsübliche Wohnkosten, Höchstnutzflächen

[Æ dafür Mindeststandard für Lebensunterhalt ohne 25%
Wohnbedarfsgrundbetrag festgesetzt]
MINDESTSTANDARD / Leistungshöhe
       am Beispiel einer erwerbsfähigen volljährigen alleinstehenden
              Person; Mietwohnung Æ Rechtsanspruch 2012

Ausgangswert 2012: € 773,26
2012   VBG       TIR     SBG       OÖ       NÖ      STMK     BGLD     WIEN     KTN

L      582,20   579,95   579,95   704,50   579,95   579,95   579,75   579,94   580,50
U
W        +        +      193,31   139,20   193,31   193,31   193,25   193,32   193,50
B
       582,20   579,95                              773,26            773,26
=        +        +
                         773,26   843,70   773,26
                                                      *
                                                             773,--
                                                                        *
                                                                               774,-

+ Wohnkosten in tatsächlich nachgewiesener Höhe

* zusätzliche Mietbeihilfe/ergänzenden Wohnungsaufwand, wenn
Wohnkosten höher als der Grundbetrag für Wohnbedarf sind (allerdings
Obergrenzen)
BEISPIEL alleinstehende Person; € 390,- Miete inkl. BK + € 40,- HK; Rechtsanspruch 2012

                       VBG           TIROL         SBG        OÖ         NÖ         STMK       BGLD        WIEN      KTN

 LU                    582,20        579,95        579,95     704,50     579,95     579,95     579,75      579,94    580,50
 WB                    390,--        430,--        193,31     139,20     193,31     193,31     193,25      193,32    193,50
 zusätzl. Leistung     --- (s. o.)   --- (s. o.)   ---        ---        ---        + 205,47   ---         + 95,68   ---
 für WB mit RA                                                                      (Graz)

 RA =                  972,20        1009,95       773,26     843,70     773,26     978,73     773,--      868,94    774,--
 LU (RA) nach          542,20        579,95        343,26     413,70     343,26     548,73     343,--      438,94    344,--
 Abzug der
 Wohnkosten
 zusätzl. Leistung     --- (s. o.)   --- (s. o.)   + 186,69   Nicht      Nicht      ---        ja (keine   ---       Nicht
                                                   (Stadt     explizit   explizit              näheren               explizit
 für WB ohne RA                                                                                Angaben)
                                                   SBG)

 LU nach               542,20        579,95        529,95     413,70     343,26     548,73     343,--      438,94    344,--
 Abzug der
 Wohnkosten
(Mindestsicherung ohne allfällige Mietzins-/Wohnbeihilfe im Rahmen der Wohnbauförderung)

[OÖ: inkl. Zuschlag]

Æ STMK (Stadt Graz): € 398,78 höchstzulässiger Wohnungsaufwand inkl. WB-Grundbetrag (VO) für 1 Person
(inkl. HK)

Æ WIEN: € 289,-- Mietbeihilfenobergrenze inkl. WB-Grundbetrag (VO) für 1-2 Personen

ÆSBG (Stadt): € 380,- höchstzulässiger Wohnungsaufwand inkl. WB-Grundbetrag (VO) für 1 Person
Sicherung des Wohnbedarfes

Rechtsanspruch Wohnbedarf umfasst bei Bedarf auch Anmietkosten
                  und Grundausstattung:

 Æ nur in: TIR, VBG

 Æ alle anderen Bundesländer: nur privatrechtliche Leistungen
 möglich (dezidiert angeführt in SBG, OÖ, BGLD, KTN)

 Æ [keine dezidierte Regelung dazu in Art. 15a B-VG-Vereinbarung]
Sicherung des Wohnbedarfes

Rechtsanspruch Wohnbedarf umfasst bei Bedarf auch Unterstützung
                    für Mietrückstand:

 Æ nur in: VBG (wirtschaftlich gebotene Wohnraumerhaltung)

 Æ alle anderen Bundesländer: nur privatrechtliche Leistungen
 möglich (dezidiert angeführt in KTN, OÖ, SBG)

 Æ [keine dezidierte Regelung dazu in Art. 15a B-VG-Vereinbarung]
Weitere Unterschiede je nach Bundesland :

Æ Definition bestimmter Haushaltskonstellationen /
Mindeststandards bzw. Personengruppen (z. B. Alleinerziehende,
WGs, Erwerbsunfähige etc.) + Prozentsätze zur Bestimmung der
Mindeststandards (z.B. mj. Kinder in Haushaltsgemeinschaft)

Æ Anspruch auf und Höhe von Sonderzahlungen

Æ Definition anrechnungsfreier Einkommen/anrechenbarer Ausgaben für
die Anspruchsberechnung

Æ Bemessung von Freibeträgen bei Erwerbseinkommen

Æ Sanktionsgründe und Ausmaß der Leistungskürzung

Æ Verfahrensbestimmungen (z. B. Berufungsinstanz, Berufungsfrist)

                              Æ etc.!
Æ Details Bundesländervergleich auch zu
              finden unter:

       www.armutskonferenz.at

      Monitoringstudie zur Umsetzung der
   Mindestsicherung in den neun Bundesländern
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