Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) - ein kurzer Blick auf die Bundesebene und ein Zwischenstand am Beispiel von Nordrhein-Westfalen
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v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel Projekt zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes Michael Conty Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ein kurzer Blick auf die Bundesebene und ein Zwischenstand am Beispiel von Nordrhein-Westfalen BeB-Bundeskongress für Führungskräfte|22.-24. April 2018|Berlin-Spandau
Agenda I Schrittweise in die Umsetzung II Exkurs: Gesamtplan III Bundesebene IV Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW V Verhandlungen zum LRV VI Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale Teilhabe VII Diskussionen und Ergebnisse Alle Fotos lizenzfrei von https://unsplash.com/; alle Grafiken: Stiftung Bethel und Ev. Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie RWL
Agenda I Schrittweise in die Umsetzung II Exkurs: Gesamtplan III Bundesebene IV Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW V Verhandlungen zum LRV VI Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale Teilhabe VII Diskussionen und Ergebnisse Alle Fotos lizenzfrei von https://unsplash.com/; alle Grafiken: Stiftung Bethel und Ev. Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie RWL
Schrittweise in die Umsetzung… WfbM-Mitbestimmung Frauenbeauftragte Entgelt/Schonbetrag Einkommen & Vermögen 2016 2017 2018 Empfehlungen EGH/Pflege Eingliederungshilfe und Pflege durch den Eingliederungshilfeträger: Empfehlungen zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung der Leistungen der SPV und zu Beteiligung des Trägers der Hilfe zur Pflege - § 13 Abs. 4 SGB XI
Schrittweise in die Umsetzung… TaA leistungsberechtigter EUTB-Beratung Personen- Gesamtplan Eingliederungshilfe neu kreis 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Landesaus- führungsG BuE LRV L&V Leistungen nach neuer EGH Modellhafte Erprobungen Vgl. M. Conty, Das Bundesteilhabegesetz-Konsequenzen des neuen Rechts für die Leistungen der Sozialen Teilhabe|Kerbe|04/2017
Agenda I Schrittweise in die Umsetzung II Exkurs: Gesamtplan III Bundesebene IV Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW V Verhandlungen zum LRV VI Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale Teilhabe VII Diskussionen und Ergebnisse Alle Fotos lizenzfrei von https://unsplash.com/; alle Grafiken: Stiftung Bethel und Ev. Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie RWL
Teilhabeplanung und Gesamtplanung Teilhabeplanung Gesamtplanung §§ 19-23 SGB IX2018 §§ 117-122 SGB IX2018 durch den leistenden RT durch den EGH-Träger*) für verschiedene für Leistungsgruppen jede EGH-Leistung ODER verschiedene Für den EGH-Träger gelten §§ 19-23 SGB IX2018 Rehabilitationsträger und ergänzend §§ 117-122 SGB IX2018 *)ggf. unter Beteiligung des Grundsicherungs- / HLU-Trägers und der Pflegeversicherung
Parteien im Gesamtplanverfahren Parteien bezeichnet diejenigen, die mindestens am Gesamtplanverfahren beteiligt sein müssen. Die Parteien sind: 1. der Leistungsberechtigte 2. der Leistungsträger der Eingliederungshilfe 8
Begleiter im Gesamtplanverfahren Leistungsberechtigter (LB) 9
Verlauf des Gesamtplanverfahrens I. Beratung im Vorfeld der Beantragung von Leistungen(fakultativ) Ergänzende unabhängige Leistungsträger Teilhabeberatung Leistungserbringer (§ 32 SGB IX) § 11 SGB XII Handlungs- möglichkeiten Beratung des LB durch den Leistungsträger • Gegenüber dem LB Beratung in der Funktion Freie Wohlfahrt (§ 11 SGB XII) • Gegenüber der EuTB Angebote erfassen & Kooperation klären Leistungsberechtigter (LB) 10
Verlauf des Gesamtplanverfahrens II. Bekanntgabe des Bedarfs (obligatorisch) Leistungsträger Leistungserbringer Bekanntsein des Handlungs- Bedarfs möglichkeiten (§ 17 SGB XII) Unterstützen beim Antragsvordrucke des Formulieren von Leistungsträgers ODER Wünschen und dem jede andere Form der Ausfüllen von Bekanntgabe Vordrucken Ggf. Hinweis auf EILFALL Hinweis auf „Begleiter“ Leistungsberechtigter (LB) 11
Verlauf des Gesamtplanverfahrens III. Bedarfsfeststellung (obligatorisch) Leistungsträger Leistungserbringer § 118 SGB IX-neu Handlungs- möglichkeiten • Art und Umfang des Bedarfs muss • Auf Wunsch: erhoben werden Begleitung des LB als • Wünsche und Beistand Lebensvorstellungen (Beachte: § 3 RDLG!) des LB werden • Wissensmanagement erhoben zu a. „Begleitern“ b. Bedarfsermittlungs- instrumenten Leistungsberechtigter • Vorbereitung auf (LB) Bedarfsfeststellung 12
Verlauf des Gesamtplanverfahrens IV. Gesamtplankonferenz (GPK) (fakultativ) Leistungsträger Leistungserbringer § 119 SGB IX-neu Handlungsmöglichkeiten Durchführung: Im Vorfeld • Ermessen des EGH-Trägers, Information des LB über Ausnahme Elternassistenz • Vorschlagsrecht und • Verweigerung und Zustimmungsbedarf Beantragung der GPK durch LB • Pflicht des LT zur möglich Information & Anhörung bei Abweichen vom Beteiligte: Wunsch des LB • LB, LT der EGH, ggf. weitere LT, ggf. LE-Vertreter Bei GPK Teilnahme als Inhalte: • „Begleiter“ des LB • Wünsche des LB und • Vertretung von Beratungs-/ Einrichtungen / Diensten Unterstützungsbedarf nach Wunsch / mit • Stellungnahmen der LT Zustimmung des LB • Leistungserbringung Einbringen von Erkenntnissen bzgl. • Bedingungen der Leistungsberechtigter Leistungserbringung (LB) 13
Verlauf des Gesamtplanverfahrens V. Leistungsfeststellung (obligatorisch) Leistungsträger Leistungserbringer § 120 Abs. 1 Handlungs- SGB IX-neu möglichkeiten Fristgerechte • Aufklärung über Leistungsfeststellung Fristen und durch alle beteiligten LT Zuständigkeiten • Unterstützung bei der Überprüfung der Fristen • Fristversäumnisse: Hinweis zu rechtlichen Schritten Leistungsberechtigter (LB) 14
Verlauf des Gesamtplanverfahrens VI. Gesamtplan (1) (obligatorisch) Leistungsträger Leistungserbringer § 121 SGB IX-neu Handlungs- möglichkeiten Fristgerechte Dokumentation zu Unterstützung beim Prüfen • Datum des Antragseingangs des Gesamtplans • Festgestellter Teilhabebedarf • Eingesetzte Instrumente • Maßstäbe / Kriterien der Rechte des LB unterstützen Wirkungskontrolle bei • Wunsch-/ Wahlrecht LB, • Akteneinsicht insb. Persönliches Budget • Anhörung (Stellungnahme) • Aktivitäten und Ressourcen mit Ergänzungen, LB Richtigstellungen etc. • Erreichbare / überprüfbare Teilhabeziele Internes • Erkenntnisse aus Wissensmanagement zu gutachterlichen Rechten des LB Stellungnahmen • Leistungserbringung durch Dienste / Einrichtungen Leistungsberechtigter • Ggf. GPK-Ergebnisse (LB) 15
Verlauf des Gesamtplanverfahrens VI. Gesamtplan (2) (obligatorisch) Leistungsträger Leistungserbringer § 121 SGB IX-neu Handlungs- möglichkeiten Dauer: i.d.R. 2 Jahre Teilhabezielvereinbarung Beteiligter: Leistungsträger 1. unter Beteiligung des LB? Mitwirkende: 2. SMART oder anders? LB und Vertrauensperson 3. Verbindung zu Im Einzelfall Beteiligte Leistungsvereinbar- • LE ungen und • behandelnder Arzt Wirkungsorientierung? • Gesundheitsamt, • Bundesagentur für Keine Pflicht zum Arbeit Abschluss! • Jugendamt Leistungsberechtigter (LB) 16
Verlauf des Gesamtplanverfahrens VII. Leistungsbescheid (obligatorisch) Leistungsträger Leistungserbringer § 120 Abs. 2 Handlungs- SGB IX-neu möglichkeiten Fristgerechter Bescheid Verwaltungsakt benennt überprüfen auf • bewilligte Leistungen • Beachtung von • deren Wunsch- / Wahlrecht Voraussetzungen • Bewilligte Wohnform • Rechtsmittelbelehrung Bedarfsveränderung: neues Gesamtplan- Leistungsberechtigter verfahren (LB) 17
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Entwicklung Bundesebene Bund April 2018 Modell-/Forschungsprojekte eingerichtet [Art. 25 und 25a], BMAS Zusatzprojekt EGH und Pflege AG Personenzentrierung (Bund/Länder-AG mit BAG FW und FV) Portal und Veranstaltungen zur Umsetzungsbegleitung Deutscher Verein www.umsetzungsbegleitung-bthg.de Trennung der Leistungen – Empfehlung (weiter in Arbeit…) BAG FW | BAGüS führen weiter Gespräche zur einvernehmlichen BAG FW Feststellung von Eckpunkten für eine Bundesempfehlung (Abschluss: bald) – noch keine „echten“ Verhandlungen zur BuE! Diakonie Nach Treffen des Steuerungskreises am 04.03.2018 Deutschland (Schwerpunkte: Bundesempfehlung, TdL-Kalkulationsgrundlagen) BeB-AG BTHG (Überblick Bundesländer, Initiativen §131 Abs.1 Nr.3 BeB SGB IX, Kalkulationsschemata, TdL/EGH) Mitwirkung BMAS-AG Personenzentrierung Vorbereitung Stellungnahme Eingliederungshilfe und Pflege Fachverbände Stellungnahme zur Leitlinie zu §13 Abs.4 SGB XI i.V.m. §71 Abs.4 SGB XI (Wirkungsbereich §43a SGB XI) (06/2019)
AG Personenzentrierung beim BMAS • Bund-Länder-AG: Vertreter*innen des BMAS, der Länder und der örtlichen und überörtlichen Träger. Vertreter*innen der „beiden Dachverbände der Leistungserbringer“ sowie Praktiker aus dem Bereich der Verwaltung werden als Gäste hinzugezogen. • Abgrenzungs- und Umsetzungsfragen der neuen Rechtslage • Aufteilung der Bedarfe für den Lebensunterhalt und der Bedarfe, die über die Fachleistungen der Eingliederungshilfe für Personen, die in der Wohnform nach § 42 a Absatz 2 Nr. 2 und Satz 3 SGB XII • Ziel: „Grundsätze“ zur Zuordnung von Bedarfen zum Lebensunterhalt und zur Eingliederungshilfe • Schwerpunkt: Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach§ 42a Absatz 5 und Absatz 6 SGB XII • Erörterung von gesetzlichem Korrektur- und Klarstellungs- bedarf (z. B. Ortsbezug der KdU-Sätze, „Wohn- und Wohnnebenkosten und diese Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen“, einfache Angemessenheitsgrenzen)
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Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW Mai 2017: Verbändeanhörung November 2017: Referentenentwurf Dezember 2017: Regierungsentwurf März 2018: Ausschussanhörung Mai/Juni 2018: Verabschiedung mit Rückwirkung zum 01.01.2018
Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW RegE-Eckpunkte: • Örtliche Zuständigkeit für Kinder-/Jugendliche (I-Helfer, Ganztag, Hilfen in Familien) • Überörtliche Zuständigkeit für Kinder-/Jugendliche (IFF/FF, heilpädagogische Leistungen in KiTa, Pflegefamilien, stat. Hilfe) und alle Leistungen für Erwachsene • Anlasslose Prüfung der Qualität, aber nicht der Wirtschaftlichkeit • Schiedsstelle ab Sommer 2019 • Zusammenarbeit öffentliche Träger und Leistungs- erbringer zur Vermeidung von Leistungslücken und zur Wahrung sozialer Rechte der Leistungsberechtigten • Keine Aussage zur Bedarfsermittlung und zum Budget für Arbeit
Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW Essentials: • Landeseinheitlichkeit der Leistungen und Verfahren sicherstellen • Überörtliche Zuständigkeit für alle Leistungen (Kinder-/Jugendliche und Erwachsene) mit regionaler Präsenz und Vernetzung • Keine Delegation innerhalb der kommunalen Familie • Keine anlasslose Prüfung der Qualität (und der Wirtschaftlichkeit) • Zusammenarbeit öffentlicher Träger und Leistungs- erbringer zur Vermeidung von Leistungslücken und zur Wahrung sozialer Rechte der Leistungsberechtigten verpflichtend ausgestalten • Höherer Ansatz beim Budget für Arbeit • Bedarfsermittlung landeseinheitlich gestalten
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Leistungen Landesebene: Landesrahmenvereinbarung Finanzierung Verbände kommunalen und öffentlichen Personal Leistungserbringer VerfahrenNRW Verbände privat-gewerblicher Leistungserbringer Ausführungsgesetzgebung Örtlicher EGH-Träger LAG FW LRV üö. EGH- Träger Arbeitsstruktur BTHG Interessen- Kreise und vertretungen der Kreisfreie Städte Menschen mit Behinderungen
Landesrahmenvertragsverhandlungen NRW • Arbeitsweise: Plenumssitzungen und AGs (jeder Mittwoch ist Verhandlungstag - noch in Klärung: Mitwirkung der Interessen-vertretungen der MmB und der kommunalen Spitzenverbände) • Verhandlungssitzungen: Auftaktklausur (01.2018) und zwei weitere Plenumssitzungen • 4 Arbeitsgruppen: – Allgemeiner Teil – Kinder und Jugendliche – Teilhabe am Arbeitsleben – Soziale Teilhabe (inkl. Trennung der Leistungen) • Gemeinsames Vertragsziel: ein Vertrag für NRW (wobei die LV nur für ihre Zuständigkeiten zeichnen) • Gemeinsames Zeitziel: LRV bis Ende 2018
Agenda I Schrittweise in die Umsetzung II Exkurs: Gesamtplan III Bundesebene IV Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW V Verhandlungen zum LRV VI Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale Teilhabe VII Diskussionen und Ergebnisse Alle Fotos lizenzfrei von https://unsplash.com/; alle Grafiken: Stiftung Bethel und Ev. Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie RWL
Bisherige Situation in NRW • Die fast 20 Jahre alten Landesrahmenverträge (ambulant und stationär) sehen individualisierte Leistungen im Rahmen von Leistungstypen vor. Sie sind landeseinheitlich in großer Zahl für den bisherigen ambulanten, teilstationären und stationären Bereich definiert. • Die Gewährung von Eingliederungshilfen erfolgt bislang mit Bezug zu Leistungstypen unter Beachtung der Personenkreise (GB, KB, PSY…) und der jeweils bestmöglichen Passung hinsichtlich der individuell festgestellten Bedarfe im Einzelfall. • Zu ihrer Zeit waren die Leistungstypen sinnvoll, allerdings erweisen sie sich heute in der Praxis als zu unscharf (keine wirkliche Begrenzung des Leistungs- umfangs) und sind hinsichtlich des Personalbedarfs unvollständig.
Diakonische Ziele für die Leistungen ab 2020 • Von den bisherigen Leistungstypen und dem Metzler-Verfahren wird Abschied genommen. Neue Leistungen und Leistungsbündel mit klarer Zuordnungsmöglichkeit und klar definiertem Umfang werden vereinbart. • Bedarfsermittlung im Gesamtplanverfahren • Verfahrensunterstützung (Beratung, Erarbeitung der persönlichen Wünsche und Ziele in den neun Lebensbereichen) • Überprüfung des Verfahrensablaufs und der Leistungsgewährung | Rechtsschutz
Diakonische Ziele für die Leistungen ab 2020 • Von den bisherigen Leistungstypen und dem Metzler-Verfahren wird Abschied genommen. Neue Leistungen und Leistungsbündel mit klarer Zuordnungsmöglichkeit und klar definiertem Umfang werden vereinbart. • Der zukünftige Landesrahmenvertrag soll weiterhin Rahmenleistungs- beschreibungen enthalten, die als Grundlage für die einrichtungs- bezogenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen dienen. • Rahmenleistungsbeschreibungen für alle EGH-Leistungen, die im sozialrechtlichen Leistungsdreieck erbracht werden. • Gliederung in Anlehnung an § 125 Abs. 2 SGB IX • Grundlage für leistungserbringerspezifische Vereinbarungen
Leistungs- beschreibungs- raster (nach § 125 Abs. 2 SGB IX)
Personenkreise • Das Gesetz fordert bei der Beschreibung der Leistungen eine typisierende Konkretisierung des Personenkreises, an die sich die Leistung richtet (§ 125 Abs.2 Nr.1 SGB IX). • Der zu betreuende Personenkreis ist zukünftig nach den Anforderungen des Gesetzes und dem Stand der Wissenschaft zu benennen. Deshalb nicht mehr nach der Behinderungsform („GB“, „KB“…) zu differenzieren, sondern ICF-konform nach der Art der Beeinträchtigung auf der Struktur – und der Funktionsebene. BTHG-Personenkreise: Menschen mit funktionellen Beeinträchtigungen a. der Motorik und Sensomotorik, b. der Kognition, c. der psychischen Funktionen, d. der sozioemotionalen Funktionen, e. der Sinnesfunktionen (Hören, Sehen) f. sowie deren beliebige Kombinationen.
Diakonische Ziele für die Leistungen ab 2020 • Von den bisherigen Leistungstypen und dem Metzler-Verfahren wird Abschied genommen. Neue Leistungen und Leistungsbündel mit klarer Zuordnungsmöglichkeit und klar definiertem Umfang werden vereinbart. • Der zukünftige Landesrahmenvertrag soll weiterhin Rahmenleistungs- beschreibungen enthalten, die als Grundlage für die einrichtungs- bezogenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen dienen. • Das Profil des Leistungserbringers muss sich in einer jeweils spezifischen Ausgestaltung der Leistungen ausdrücken können. Deshalb ist neben den jeweiligen Rahmenleistungsbeschreibungen das spezifische Konzept des Leistungserbringers Bestandteil der Leistungsvereinbarungen. Die Ressourcenausstattung und damit die Vergütung wird nach den im Landesrahmenertrag festgelegten Maßstäben und Verfahren spezifisch für jeden Leistungserbringer mit dem Leistungsträger vereinbart. • Ausfüllung des LRV-Rahmens von Standardleistungsbeschreibungen • Konzept als Bestandteil der Leistung (eigene fachliche Ausprägung, Wirksamkeit und Ressourcenausstattung)
Diakonische Ziele für die Leistungen ab 2020 • Von den bisherigen Leistungstypen und dem Metzler-Verfahren wird Abschied genommen. Neue Leistungen und Leistungsbündel mit klarer Zuordnungsmöglichkeit und klar definiertem Umfang werden vereinbart. • Der zukünftige Landesrahmenvertrag soll weiterhin Rahmenleistungs- beschreibungen enthalten, die als Grundlage für die einrichtungs- bezogenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen dienen. • Das Profil des Leistungserbringers muss sich in einer jeweils spezifischen Ausgestaltung der Leistungen ausdrücken können. Deshalb • Personenzentrierung ist neben den jeweiligen Rahmenleistungsbeschreibungen das • Gesamtplanfestlegungen spezifische Konzept des Leistungserbringers Bestandteil der • Leistungsumfang Leistungsvereinbarungen. • Wirkungskontrolle • Die Ressourcenausstattung und damit die Vergütung wird nach den im Landesrahmenertrag festgelegten Maßstäben und Verfahren spezifisch für jeden Leistungserbringer mit dem Leistungsträger vereinbart. • Auch standardisierte Leistungen müssen im Einzelfall anpassbar für eine spezifische Gestaltung nach den Bedarfen und Wünschen des Leistungsberechtigten sein (insbesondere bei quantitativ und qualitativ abweichendem Bedarf). Sie müssen insgesamt eine stärkere Individualisierung zulassen als bisher und sich auf in der Gesamtplanung festgestellten Bedarfslagen beziehen.
Diskussion innerhalb der LAG FW NRW Die Caritas und die Diakonie in NRW haben innerhalb der LAG Freie Wohlfahrtspflege eigenständige Vorschläge zu einem Grundmodell für Leistungen der Sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe gemacht. Es wurde vereinbart, beide Vorschläge zusammenzuführen und zu einem gemeinsamen Text der LAG FW NRW weiterzuentwickeln. Der Text ist in die LRV-Verhandlungen (AG Soziale Teilhabe) eingebracht. Die Vorstellung von einem Gesamtmodell scheint besonders hilfreich, um eine Vorstellung eines zukünftigen Versorgungsgerüsts zu bekommen.
Ein neuer Titel… Das Papier trägt den Titel „Leistungsmodell für den Bereich Unterstützung bei der Lebensführung und der Verwirklichung soziale Teilhabe“. Damit wird Bezug genommen auf § 90 Abs. 1 SGB IX: (1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungs- berechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und –führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. … es erfolgt eine bewusste Abkehr von den bislang üblichen Bezeichnungen wie z.B. „Hilfe zum Wohnen“ oder „Wohnhilfen“, „neue Wohnform“ oder „Wohnen über Tag und Nacht“.
Ziele • Selbstbestimmung und volle, wirksame und gleichberechtigte soziale Teilhabe verwirklichen • Personenzentrierte Leistungen sollen einer individuellen Lebensplanung, menschenwürdigen Lebensführung und der Teilhabe dienen ( Nachteilsausgleich) • Notwendige Unterstützung zukünftig nicht mehr primär an wohnformgebundenen Leistungstypen orientieren, sondern unter ganzheitlicher Perspektive am individuellen Bedarf und den persönlichen Lebensvorstellungen ausrichten • Die jeweilige Lebens- und Wohnsituation ist als bedeutsamen Kontextfaktor für die Bedarfslage immer einzubeziehen • Leistungsbausteine sollen kombinierbar und weitgehend unabhängig von der Wohnsituation sein
Ziele Personenzentrierung: 1. Wille • Selbstbestimmung unddes Leistungsberechtigten volle, wirksame und 2. Transparenz gleichberechtigte undverwirklichen soziale Teilhabe Beteiligung 3. Vollständige • Personenzentrierte LeistungenBerücksichtigung der Lebenslage sollen einer individuellen Lebensplanung,4.menschenwürdigen Bedarfsdeckung wie aus einer Hand Lebensführung und der Teilhabe dienen ( Nachteilsausgleich) • Notwendige Unterstützung zukünftig nicht mehr primär an wohnformgebundenen Leistungstypen 5. „Unabhängigkeit vonorientieren, der Wohnform“ ? sondern unter ganzheitlicher Perspektive am individuellen Bedarf und den persönlichen Lebensvorstellungen ausrichten • Die jeweilige Lebens- und Wohnsituation ist als bedeutsamen Kontextfaktor für die Bedarfslage immer einzubeziehen. • Leistungsbausteine sollen kombinierbar und weitgehend unabhängig von der Wohnsituation sein.
Modellkomponenten Personenbezogene Leistungen Basisleistungen Wohnsetting Präsenz von Mitarbeitenden Leistungen im Einzelkontakt Hauswirtschaftliche und technische Unterstützung Leistungen im Gruppenkontext Betreuungskonzept Basisleistungen soziale Teilhabe Notwendige pflegerische Leistungen Alle Leistungskomponenten sind mit den auf sie entfallenden Aufwendungen für indirekte Leistungen und Verpflichtungen des Leistungserbringers (inkl. tarifliche Entgelte) als Basisleistung zu kalkulieren.
Agenda I Schrittweise in die Umsetzung II Exkurs: Gesamtplan III Bundesebene IV Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW V Verhandlungen zum LRV VI Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale Teilhabe VII Diskussionen und Ergebnisse Alle Fotos lizenzfrei von https://unsplash.com/; alle Grafiken: Stiftung Bethel und Ev. Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie RWL
Diskussion über Assistenzleistungen • Leistungsträgervertreter betonen sehr, sich direkt am Gesetzeswortlaut orientieren zu wollen. Gleichwohl wird eine Mehrzahl von einschränkende Formulierungen ggü. dem Gesetz ins Gespräch gebracht. • … legen großen Wert auf die „Unabhängigkeit der Leistungen von der Wohnform“ und ignorieren dabei bislang die Wohn- und Lebenssituation als leistungsrelevantem Kontextfaktor. • … wollen Einzelleistungen bestimmen. Es gibt keinen erkennbaren Ansatz für wohnsetting-bezogene Gestaltungs- und Finanzierungsnotwendigkeiten. • … haben eine spezifische Sicht auf die Fachkraft-/ Nicht- Fachkraft-Regelung allgemeine Assistenz soll ausschließlich durch Nicht-Fachkräfte erfolgen. • … wollen keine Pflegeleistungen als Assistenzleistungen, sondern eine Differenzierung nach Leistungsarten (Eingliederungshilfe vs. Pflege) – dem widerspricht der „Umfassungsbegriff“ des § 103 SGB IX.
Diskussion über die Trennung der Leistungen • Die Leistungsträger betonen eine analytische Heran- gehensweise an die jetzigen Leistungsentgelte. Das kommt „Nachverhandlungen“ gleich. • Die möglichen Kosten für Grundversorgung sind vom RBEG her in die Zukunft zu bestimmen. LB und LE sind in der Vereinbarung frei. • Eine konstruktive Verständigung über integrale Bestandteile in der Teilhabeleistung (z.B. „Sozialraum- Gemeinschafts-Würstchen“, Lebensmitteleinsatz beim gemeinsamen Kochen, Getränke bei Hitze, „über Nacht leergegessene Kühlschränke“…) ist für die Zukunft notwendig. • Offenbar besteht der Wunsch seitens der Leistungsträger die pflegerischen Assistenzleistungen herauslösen, was nicht Gegenstand der TdL ist. • Parallel wird in NRW ein Modellprojekt durchgeführt, an dem acht LE aus NRW beteiligt sind.
… erste Ergebnisse? … werden nicht separat vereinbart und veröffentlicht das Gesamtpaket „Landesrahmenvertrag mit Rahmenleistungsbeschreibungen“ soll zum Jahresende 2018 fertig sein.
… erste Ergebnisse? … werden nicht separat vereinbart und veröffentlicht das Gesamtpaket Landesrahmenvertrag mit Rahmenleistungsbeschreibungen soll zum Jahresende fertig sein.
… wichtigste Themen für Leistungserbringer 2018 • Konzept Gesamtplanung: Beratung/Unterstützung von leistungsbeanspruchenden/-berechtigten Personen (inkl. Rechtsschutz) • Entwicklung des zukünftigen Leistungsprofils (nicht nur im Bereich der gemeinschaftlichen Wohnsettings) • Immobilienbezogene Vorbereitungen: Förderung | Flächenaufteilung in Bestandswohnheimen ab Sommer 2018 | Vorbereitung Mietpreisermittlung und Vermietungsmanagement • Begleitung und Information von Betroffenen und Angehörigen • Fortbildung der Mitarbeitenden / PE-Konzept (Inhalte v.a. Personenzentrierung, Gesamtplan, ICF, BEI_NRW, Wirkung/Wirksamkeit; Struktur v.a. Kooperation Bildungsinstitute und Ausbildungsstätten) • Methodenüberprüfung in den Hilfefeldern Wirksamkeit • Entwicklung eines Tools für Wirkungsmonitoring
Danke für Ihr Interesse und nutzen Sie die Informationen und Materialien auf www.bethel.de/bthg... Michael Conty v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel Stiftung Bethel Michael Conty | Geschäftsführer Grete-Reich-Weg 9 | 33617 Bielefeld michael.conty@bethel.de | www.bethel.de
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