Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) - ein kurzer Blick auf die Bundesebene und ein Zwischenstand am Beispiel von Nordrhein-Westfalen

 
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Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) - ein kurzer Blick auf die Bundesebene und ein Zwischenstand am Beispiel von Nordrhein-Westfalen
v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel
                                   Projekt zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

Michael Conty
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG)
ein kurzer Blick auf die Bundesebene und ein
Zwischenstand am Beispiel von Nordrhein-Westfalen

BeB-Bundeskongress für Führungskräfte|22.-24. April 2018|Berlin-Spandau
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) - ein kurzer Blick auf die Bundesebene und ein Zwischenstand am Beispiel von Nordrhein-Westfalen
Agenda

I               Schrittweise in die Umsetzung
II              Exkurs: Gesamtplan
III             Bundesebene
IV              Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
V               Verhandlungen zum LRV
VI              Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale
                Teilhabe
VII             Diskussionen und Ergebnisse
Alle Fotos lizenzfrei von https://unsplash.com/; alle Grafiken: Stiftung Bethel und Ev. Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie RWL
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) - ein kurzer Blick auf die Bundesebene und ein Zwischenstand am Beispiel von Nordrhein-Westfalen
Agenda

I               Schrittweise in die Umsetzung
II              Exkurs: Gesamtplan
III             Bundesebene
IV              Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
V               Verhandlungen zum LRV
VI              Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale
                Teilhabe
VII             Diskussionen und Ergebnisse
Alle Fotos lizenzfrei von https://unsplash.com/; alle Grafiken: Stiftung Bethel und Ev. Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie RWL
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) - ein kurzer Blick auf die Bundesebene und ein Zwischenstand am Beispiel von Nordrhein-Westfalen
Schrittweise in die Umsetzung…

                       WfbM-Mitbestimmung
                         Frauenbeauftragte
                        Entgelt/Schonbetrag
                      Einkommen & Vermögen

2016                                        2017                                                      2018

                                                                            Empfehlungen EGH/Pflege
Eingliederungshilfe und Pflege durch den Eingliederungshilfeträger:
Empfehlungen zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der
Leistungen sowie der Erstattung der Leistungen der SPV und zu Beteiligung
des Trägers der Hilfe zur Pflege - § 13 Abs. 4 SGB XI
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) - ein kurzer Blick auf die Bundesebene und ein Zwischenstand am Beispiel von Nordrhein-Westfalen
Schrittweise in die Umsetzung…

                           TaA                                                                                    leistungsberechtigter
                      EUTB-Beratung                                                                                Personen-
                  Gesamtplan                            Eingliederungshilfe neu                                      kreis

  2017                 2018             2019                2020               2021                2022                2023
         Landesaus-
         führungsG

                       BuE

                             LRV

                                      L&V

                                                      Leistungen nach neuer EGH

                                        Modellhafte Erprobungen
Vgl. M. Conty, Das Bundesteilhabegesetz-Konsequenzen des neuen Rechts für die Leistungen der Sozialen Teilhabe|Kerbe|04/2017
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) - ein kurzer Blick auf die Bundesebene und ein Zwischenstand am Beispiel von Nordrhein-Westfalen
Agenda

I               Schrittweise in die Umsetzung
II              Exkurs: Gesamtplan
III             Bundesebene
IV              Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
V               Verhandlungen zum LRV
VI              Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale
                Teilhabe
VII             Diskussionen und Ergebnisse
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Teilhabeplanung und Gesamtplanung

  Teilhabeplanung               Gesamtplanung
     §§ 19-23 SGB IX2018          §§ 117-122 SGB IX2018

 durch den leistenden RT    durch den EGH-Träger*)
    für verschiedene                 für
    Leistungsgruppen          jede EGH-Leistung
          ODER

     verschiedene               Für den EGH-Träger gelten
                                   §§ 19-23 SGB IX2018
  Rehabilitationsträger
                                      und ergänzend
                                  §§ 117-122 SGB IX2018

                           *)ggf. unter Beteiligung des Grundsicherungs-
                           / HLU-Trägers und der Pflegeversicherung
Parteien im Gesamtplanverfahren

Parteien bezeichnet diejenigen, die mindestens am
Gesamtplanverfahren beteiligt sein müssen.

Die Parteien sind:
1. der Leistungsberechtigte
2. der Leistungsträger der Eingliederungshilfe

                                                    8
Begleiter im Gesamtplanverfahren

                    Leistungsberechtigter
                            (LB)

                                            9
Verlauf des Gesamtplanverfahrens

I. Beratung im Vorfeld der Beantragung von
Leistungen(fakultativ)

                        Ergänzende
                        unabhängige
   Leistungsträger      Teilhabeberatung            Leistungserbringer
                        (§ 32 SGB IX)
§ 11 SGB XII                                    Handlungs-
                                                möglichkeiten
Beratung des LB durch
den Leistungsträger                             •   Gegenüber dem LB
                                                    Beratung in der
                                                    Funktion
                                                    Freie Wohlfahrt
                                                    (§ 11 SGB XII)
                                                •   Gegenüber der EuTB
                                                    Angebote erfassen &
                                                    Kooperation klären

                        Leistungsberechtigter
                                (LB)
                                                                     10
Verlauf des Gesamtplanverfahrens

II. Bekanntgabe des Bedarfs (obligatorisch)

   Leistungsträger                               Leistungserbringer

Bekanntsein des                                 Handlungs-
Bedarfs                                         möglichkeiten
(§ 17 SGB XII)
                                                Unterstützen beim
Antragsvordrucke des                            Formulieren von
Leistungsträgers ODER                           Wünschen und dem
jede andere Form der                            Ausfüllen von
Bekanntgabe                                     Vordrucken

                                                Ggf. Hinweis auf
                                                EILFALL
                                                Hinweis auf „Begleiter“
                        Leistungsberechtigter
                                (LB)
                                                                      11
Verlauf des Gesamtplanverfahrens

III. Bedarfsfeststellung (obligatorisch)

    Leistungsträger                                   Leistungserbringer

§ 118 SGB IX-neu                                  Handlungs-
                                                  möglichkeiten
•   Art und Umfang des
    Bedarfs muss                                  •   Auf Wunsch:
    erhoben werden                                    Begleitung des LB als
•   Wünsche und                                       Beistand
    Lebensvorstellungen                               (Beachte: § 3 RDLG!)
    des LB werden                                 •   Wissensmanagement
    erhoben                                           zu
                                                      a. „Begleitern“
                                                      b. Bedarfsermittlungs-
                                                         instrumenten
                          Leistungsberechtigter
                                                  •   Vorbereitung auf
                                  (LB)                Bedarfsfeststellung
                                                                             12
Verlauf des Gesamtplanverfahrens

IV. Gesamtplankonferenz (GPK) (fakultativ)

    Leistungsträger                                          Leistungserbringer

§ 119 SGB IX-neu                                           Handlungsmöglichkeiten

Durchführung:                                              Im Vorfeld
•   Ermessen des EGH-Trägers,                               Information des LB über
    Ausnahme Elternassistenz                                    •   Vorschlagsrecht und
•   Verweigerung und                                                Zustimmungsbedarf
    Beantragung der GPK durch LB                                •   Pflicht des LT zur
    möglich                                                         Information & Anhörung
                                                                    bei Abweichen vom
Beteiligte:                                                         Wunsch des LB
•   LB, LT der EGH, ggf. weitere
    LT, ggf. LE-Vertreter                                  Bei GPK
                                                            Teilnahme als
Inhalte:                                                        •   „Begleiter“ des LB
•   Wünsche des LB und                                          •   Vertretung von
    Beratungs-/                                                     Einrichtungen / Diensten
    Unterstützungsbedarf                                            nach Wunsch / mit
•   Stellungnahmen der LT                                           Zustimmung des LB
•   Leistungserbringung                                     Einbringen von Erkenntnissen
                                                           bzgl.
                                                                •   Bedingungen der
                                   Leistungsberechtigter            Leistungserbringung
                                           (LB)
                                                                                          13
Verlauf des Gesamtplanverfahrens

V. Leistungsfeststellung (obligatorisch)

   Leistungsträger                                      Leistungserbringer

§ 120 Abs. 1                                        Handlungs-
SGB IX-neu                                          möglichkeiten

Fristgerechte                                       •   Aufklärung über
Leistungsfeststellung                                   Fristen und
durch alle beteiligten LT                               Zuständigkeiten
                                                    •   Unterstützung bei der
                                                        Überprüfung der
                                                        Fristen
                                                    •   Fristversäumnisse:
                                                        Hinweis zu
                                                        rechtlichen Schritten
                            Leistungsberechtigter
                                    (LB)
                                                                          14
Verlauf des Gesamtplanverfahrens

    VI. Gesamtplan (1) (obligatorisch)

     Leistungsträger                                           Leistungserbringer

§ 121 SGB IX-neu                                             Handlungs-
                                                             möglichkeiten
Fristgerechte
Dokumentation zu                                             Unterstützung beim Prüfen
•    Datum des Antragseingangs
                                                             des Gesamtplans
•    Festgestellter Teilhabebedarf
•    Eingesetzte Instrumente
•    Maßstäbe / Kriterien der                                Rechte des LB unterstützen
     Wirkungskontrolle                                       bei
•    Wunsch-/ Wahlrecht LB,                                  • Akteneinsicht
     insb. Persönliches Budget                               • Anhörung (Stellungnahme)
•    Aktivitäten und Ressourcen                                mit Ergänzungen,
     LB                                                        Richtigstellungen etc.
•    Erreichbare / überprüfbare
     Teilhabeziele                                           Internes
•    Erkenntnisse aus                                        Wissensmanagement zu
     gutachterlichen
                                                             Rechten des LB
     Stellungnahmen
•    Leistungserbringung durch
     Dienste / Einrichtungen
                                     Leistungsberechtigter
•    Ggf. GPK-Ergebnisse
                                             (LB)
                                                                                          15
Verlauf des Gesamtplanverfahrens

VI. Gesamtplan (2) (obligatorisch)

    Leistungsträger                                     Leistungserbringer

§ 121 SGB IX-neu                                       Handlungs-
                                                       möglichkeiten
Dauer:
i.d.R. 2 Jahre
                                                       Teilhabezielvereinbarung
Beteiligter: Leistungsträger
                                                       1. unter Beteiligung des
                                                          LB?
Mitwirkende:
                                                       2. SMART oder anders?
LB und Vertrauensperson
                                                       3. Verbindung zu
Im Einzelfall Beteiligte
                                                          Leistungsvereinbar-
• LE
                                                          ungen und
• behandelnder Arzt
                                                          Wirkungsorientierung?
• Gesundheitsamt,
• Bundesagentur für
                                                       Keine Pflicht zum
   Arbeit
                                                       Abschluss!
• Jugendamt                    Leistungsberechtigter
                                       (LB)
                                                                                  16
Verlauf des Gesamtplanverfahrens

VII. Leistungsbescheid (obligatorisch)

    Leistungsträger                                  Leistungserbringer

§ 120 Abs. 2                                        Handlungs-
SGB IX-neu                                          möglichkeiten

Fristgerechter Bescheid                             Verwaltungsakt
benennt                                             überprüfen auf
•   bewilligte Leistungen                           • Beachtung von
•   deren                                             Wunsch- / Wahlrecht
    Voraussetzungen                                 • Bewilligte Wohnform
•   Rechtsmittelbelehrung

                                                    Bedarfsveränderung:
                                                    neues Gesamtplan-
                            Leistungsberechtigter   verfahren
                                    (LB)
                                                                          17
Agenda

I               Schrittweise in die Umsetzung
II              Exkurs: Gesamtplan
III             Bundesebene
IV              Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
V               Verhandlungen zum LRV
VI              Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale
                Teilhabe
VII             Diskussionen und Ergebnisse
Alle Fotos lizenzfrei von https://unsplash.com/; alle Grafiken: Stiftung Bethel und Ev. Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie RWL
Entwicklung Bundesebene

Bund               April 2018
                   Modell-/Forschungsprojekte eingerichtet [Art. 25 und 25a],
BMAS               Zusatzprojekt EGH und Pflege
                   AG Personenzentrierung (Bund/Länder-AG mit BAG FW und FV)
                   Portal und Veranstaltungen zur Umsetzungsbegleitung
Deutscher Verein   www.umsetzungsbegleitung-bthg.de
                   Trennung der Leistungen – Empfehlung (weiter in Arbeit…)
                   BAG FW | BAGüS führen weiter Gespräche zur einvernehmlichen
BAG FW             Feststellung von Eckpunkten für eine Bundesempfehlung
                   (Abschluss: bald) – noch keine „echten“ Verhandlungen zur BuE!
Diakonie           Nach Treffen des Steuerungskreises am 04.03.2018
Deutschland        (Schwerpunkte: Bundesempfehlung, TdL-Kalkulationsgrundlagen)
                   BeB-AG BTHG (Überblick Bundesländer, Initiativen §131 Abs.1 Nr.3
BeB
                   SGB IX, Kalkulationsschemata, TdL/EGH)
                   Mitwirkung BMAS-AG Personenzentrierung
                   Vorbereitung Stellungnahme Eingliederungshilfe und Pflege
Fachverbände
                   Stellungnahme zur Leitlinie zu §13 Abs.4 SGB XI i.V.m. §71 Abs.4
                   SGB XI (Wirkungsbereich §43a SGB XI) (06/2019)
AG Personenzentrierung beim BMAS
•    Bund-Länder-AG: Vertreter*innen des BMAS, der
     Länder und der örtlichen und überörtlichen Träger.
     Vertreter*innen der „beiden Dachverbände der Leistungserbringer“
     sowie Praktiker aus dem Bereich der Verwaltung werden als Gäste
     hinzugezogen.
•    Abgrenzungs- und Umsetzungsfragen der neuen Rechtslage
•    Aufteilung der Bedarfe für den Lebensunterhalt und der Bedarfe,
     die über die Fachleistungen der Eingliederungshilfe für Personen,
     die in der Wohnform nach § 42 a Absatz 2 Nr. 2 und Satz 3 SGB XII
•    Ziel: „Grundsätze“ zur Zuordnung von Bedarfen zum
     Lebensunterhalt und zur Eingliederungshilfe
•    Schwerpunkt: Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und
     Heizung nach§ 42a Absatz 5 und Absatz 6 SGB XII
•    Erörterung von gesetzlichem Korrektur- und Klarstellungs-
     bedarf (z. B. Ortsbezug der KdU-Sätze, „Wohn- und
     Wohnnebenkosten und diese Kosten im Verhältnis zu
     vergleichbaren Wohnformen“, einfache Angemessenheitsgrenzen)
Agenda

I               Schrittweise in die Umsetzung
II              Exkurs: Gesamtplan
III             Bundesebene
IV              Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
V               Verhandlungen zum LRV
VI              Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale
                Teilhabe
VII             Diskussionen und Ergebnisse
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Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW

Mai 2017: Verbändeanhörung
November 2017: Referentenentwurf
Dezember 2017: Regierungsentwurf
März 2018: Ausschussanhörung
Mai/Juni 2018: Verabschiedung mit Rückwirkung zum
01.01.2018
Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
RegE-Eckpunkte:
• Örtliche Zuständigkeit für Kinder-/Jugendliche
  (I-Helfer, Ganztag, Hilfen in Familien)
• Überörtliche Zuständigkeit für Kinder-/Jugendliche
  (IFF/FF, heilpädagogische Leistungen in KiTa,
  Pflegefamilien, stat. Hilfe) und alle Leistungen für
  Erwachsene
• Anlasslose Prüfung der Qualität, aber nicht der
  Wirtschaftlichkeit
• Schiedsstelle ab Sommer 2019
• Zusammenarbeit öffentliche Träger und Leistungs-
  erbringer zur Vermeidung von Leistungslücken und zur
  Wahrung sozialer Rechte der Leistungsberechtigten
• Keine Aussage zur Bedarfsermittlung und zum Budget
  für Arbeit
Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
Essentials:
• Landeseinheitlichkeit der Leistungen und Verfahren
  sicherstellen
• Überörtliche Zuständigkeit für alle Leistungen
  (Kinder-/Jugendliche und Erwachsene) mit
  regionaler Präsenz und Vernetzung
• Keine Delegation innerhalb der kommunalen Familie
• Keine anlasslose Prüfung der Qualität (und der
  Wirtschaftlichkeit)
• Zusammenarbeit öffentlicher Träger und Leistungs-
  erbringer zur Vermeidung von Leistungslücken und zur
  Wahrung sozialer Rechte der Leistungsberechtigten
  verpflichtend ausgestalten
• Höherer Ansatz beim Budget für Arbeit
• Bedarfsermittlung landeseinheitlich gestalten
Agenda

I               Schrittweise in die Umsetzung
II              Exkurs: Gesamtplan
III             Bundesebene
IV              Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
V               Verhandlungen zum LRV
VI              Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale
                Teilhabe
VII             Diskussionen und Ergebnisse
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Leistungen
Landesebene: Landesrahmenvereinbarung
                                        Finanzierung
Verbände kommunalen und
        öffentlichen                       Personal
    Leistungserbringer
                                          VerfahrenNRW
Verbände privat-gewerblicher
     Leistungserbringer

                                                                      Ausführungsgesetzgebung
                                               Örtlicher EGH-Träger
        LAG FW
                                  LRV                   üö. EGH-
                                                        Träger
 Arbeitsstruktur BTHG

                                 Interessen-
                                                   Kreise und
                                vertretungen
                                     der        Kreisfreie Städte
                                Menschen mit
                               Behinderungen
Landesrahmenvertragsverhandlungen NRW

• Arbeitsweise: Plenumssitzungen und AGs
  (jeder Mittwoch ist Verhandlungstag - noch in Klärung:
  Mitwirkung der Interessen-vertretungen der MmB und der
  kommunalen Spitzenverbände)
• Verhandlungssitzungen: Auftaktklausur
  (01.2018) und zwei weitere Plenumssitzungen
• 4 Arbeitsgruppen:
  –   Allgemeiner Teil
  –   Kinder und Jugendliche
  –   Teilhabe am Arbeitsleben
  –   Soziale Teilhabe (inkl. Trennung der Leistungen)
• Gemeinsames Vertragsziel: ein Vertrag für NRW
  (wobei die LV nur für ihre Zuständigkeiten zeichnen)
• Gemeinsames Zeitziel: LRV bis Ende 2018
Agenda

I               Schrittweise in die Umsetzung
II              Exkurs: Gesamtplan
III             Bundesebene
IV              Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
V               Verhandlungen zum LRV
VI              Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale
                Teilhabe
VII             Diskussionen und Ergebnisse
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Bisherige Situation in NRW

• Die fast 20 Jahre alten Landesrahmenverträge (ambulant und
  stationär) sehen individualisierte Leistungen im Rahmen von
  Leistungstypen vor. Sie sind landeseinheitlich in großer Zahl für
  den bisherigen ambulanten, teilstationären und stationären
  Bereich definiert.
• Die Gewährung von Eingliederungshilfen erfolgt bislang mit
  Bezug zu Leistungstypen unter Beachtung der Personenkreise
  (GB, KB, PSY…) und der jeweils bestmöglichen Passung
  hinsichtlich der individuell festgestellten Bedarfe im Einzelfall.
• Zu ihrer Zeit waren die Leistungstypen sinnvoll,
  allerdings erweisen sie sich heute in der Praxis als zu
  unscharf (keine wirkliche Begrenzung des Leistungs-
  umfangs) und sind hinsichtlich des Personalbedarfs
  unvollständig.
Diakonische Ziele für die Leistungen ab 2020
• Von den bisherigen Leistungstypen und dem Metzler-Verfahren wird
  Abschied genommen. Neue Leistungen und Leistungsbündel mit klarer
  Zuordnungsmöglichkeit und klar definiertem Umfang werden vereinbart.

                    • Bedarfsermittlung im Gesamtplanverfahren
                    • Verfahrensunterstützung (Beratung, Erarbeitung der
                      persönlichen Wünsche und Ziele in den neun
                      Lebensbereichen)
                    • Überprüfung des Verfahrensablaufs und der
                      Leistungsgewährung | Rechtsschutz
Diakonische Ziele für die Leistungen ab 2020
• Von den bisherigen Leistungstypen und dem Metzler-Verfahren wird
  Abschied genommen. Neue Leistungen und Leistungsbündel mit klarer
  Zuordnungsmöglichkeit und klar definiertem Umfang werden vereinbart.
• Der zukünftige Landesrahmenvertrag soll weiterhin Rahmenleistungs-
  beschreibungen enthalten, die als Grundlage für die einrichtungs-
  bezogenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen dienen.

                    • Rahmenleistungsbeschreibungen für alle EGH-Leistungen,
                      die im sozialrechtlichen Leistungsdreieck erbracht werden.
                    • Gliederung in Anlehnung an § 125 Abs. 2 SGB IX
                    • Grundlage für leistungserbringerspezifische Vereinbarungen
Leistungs-
beschreibungs-
raster
(nach § 125 Abs. 2 SGB IX)
Personenkreise

• Das Gesetz fordert bei der Beschreibung der Leistungen eine
  typisierende Konkretisierung des Personenkreises, an die sich die
  Leistung richtet (§ 125 Abs.2 Nr.1 SGB IX).
• Der zu betreuende Personenkreis ist zukünftig nach den
  Anforderungen des Gesetzes und dem Stand der Wissenschaft zu
  benennen. Deshalb nicht mehr nach der Behinderungsform („GB“,
  „KB“…) zu differenzieren, sondern ICF-konform nach der
  Art der Beeinträchtigung auf der Struktur – und der
  Funktionsebene.
             BTHG-Personenkreise:
             Menschen mit funktionellen Beeinträchtigungen
             a.  der Motorik und Sensomotorik,
             b.  der Kognition,
             c.  der psychischen Funktionen,
             d.  der sozioemotionalen Funktionen,
             e.  der Sinnesfunktionen (Hören, Sehen)
             f.  sowie deren beliebige Kombinationen.
Diakonische Ziele für die Leistungen ab 2020
• Von den bisherigen Leistungstypen und dem Metzler-Verfahren wird
  Abschied genommen. Neue Leistungen und Leistungsbündel mit klarer
  Zuordnungsmöglichkeit und klar definiertem Umfang werden vereinbart.
• Der zukünftige Landesrahmenvertrag soll weiterhin Rahmenleistungs-
  beschreibungen enthalten, die als Grundlage für die einrichtungs-
  bezogenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen dienen.
• Das Profil des Leistungserbringers muss sich in einer jeweils
  spezifischen Ausgestaltung der Leistungen ausdrücken können. Deshalb
  ist neben den jeweiligen Rahmenleistungsbeschreibungen das
  spezifische Konzept des Leistungserbringers Bestandteil der
  Leistungsvereinbarungen. Die Ressourcenausstattung und damit die
  Vergütung wird nach den im Landesrahmenertrag festgelegten
  Maßstäben und Verfahren spezifisch für jeden Leistungserbringer mit
  dem Leistungsträger vereinbart.

                                 • Ausfüllung des LRV-Rahmens von
                                   Standardleistungsbeschreibungen
                                 • Konzept als Bestandteil der Leistung
                                   (eigene fachliche Ausprägung, Wirksamkeit
                                   und Ressourcenausstattung)
Diakonische Ziele für die Leistungen ab 2020
• Von den bisherigen Leistungstypen und dem Metzler-Verfahren wird
  Abschied genommen. Neue Leistungen und Leistungsbündel mit klarer
  Zuordnungsmöglichkeit und klar definiertem Umfang werden vereinbart.
• Der zukünftige Landesrahmenvertrag soll weiterhin Rahmenleistungs-
  beschreibungen enthalten, die als Grundlage für die einrichtungs-
  bezogenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen dienen.
• Das Profil des Leistungserbringers muss sich in einer jeweils
  spezifischen Ausgestaltung der Leistungen ausdrücken    können. Deshalb
                                                  • Personenzentrierung
  ist neben den jeweiligen Rahmenleistungsbeschreibungen      das
                                                  • Gesamtplanfestlegungen
  spezifische Konzept des Leistungserbringers Bestandteil   der
                                                  • Leistungsumfang
  Leistungsvereinbarungen.                        • Wirkungskontrolle
• Die Ressourcenausstattung und damit die Vergütung wird nach den im
  Landesrahmenertrag festgelegten Maßstäben und Verfahren spezifisch
  für jeden Leistungserbringer mit dem Leistungsträger vereinbart.
• Auch standardisierte Leistungen müssen im Einzelfall anpassbar für
  eine spezifische Gestaltung nach den Bedarfen und Wünschen des
  Leistungsberechtigten sein (insbesondere bei quantitativ und qualitativ
  abweichendem Bedarf). Sie müssen insgesamt eine stärkere
  Individualisierung zulassen als bisher und sich auf in der
  Gesamtplanung festgestellten Bedarfslagen beziehen.
Diskussion innerhalb der LAG FW NRW
Die Caritas und die Diakonie in NRW haben innerhalb der
LAG Freie Wohlfahrtspflege eigenständige Vorschläge zu
einem Grundmodell für Leistungen der Sozialen Teilhabe im
Rahmen der Eingliederungshilfe gemacht.
Es wurde vereinbart, beide Vorschläge zusammenzuführen
und zu einem gemeinsamen Text der LAG FW NRW
weiterzuentwickeln. Der Text ist in die LRV-Verhandlungen
(AG Soziale Teilhabe) eingebracht.
Die Vorstellung von einem Gesamtmodell scheint besonders
hilfreich, um eine Vorstellung eines zukünftigen
Versorgungsgerüsts zu bekommen.
Ein neuer Titel…
Das Papier trägt den Titel
„Leistungsmodell für den Bereich
Unterstützung bei der Lebensführung
und der Verwirklichung soziale Teilhabe“.
Damit wird Bezug genommen auf § 90 Abs. 1 SGB IX:

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungs-
berechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen,
die der Würde des Menschen entspricht, und die volle,
wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre
Lebensplanung und –führung möglichst selbstbestimmt und
eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

… es erfolgt eine bewusste Abkehr von den bislang üblichen
Bezeichnungen wie z.B. „Hilfe zum Wohnen“ oder „Wohnhilfen“,
„neue Wohnform“ oder „Wohnen über Tag und Nacht“.
Ziele

• Selbstbestimmung und volle, wirksame und
  gleichberechtigte soziale Teilhabe verwirklichen
• Personenzentrierte Leistungen sollen einer individuellen
  Lebensplanung, menschenwürdigen Lebensführung und
  der Teilhabe dienen ( Nachteilsausgleich)
• Notwendige Unterstützung zukünftig nicht mehr primär an
  wohnformgebundenen Leistungstypen orientieren,
  sondern unter ganzheitlicher Perspektive am individuellen
  Bedarf und den persönlichen Lebensvorstellungen
  ausrichten
• Die jeweilige Lebens- und Wohnsituation ist als
  bedeutsamen Kontextfaktor für die Bedarfslage immer
  einzubeziehen
• Leistungsbausteine sollen kombinierbar und weitgehend
  unabhängig von der Wohnsituation sein
Ziele
                  Personenzentrierung:
                 1. Wille
• Selbstbestimmung    unddes    Leistungsberechtigten
                            volle, wirksame und
                 2. Transparenz
  gleichberechtigte                undverwirklichen
                     soziale Teilhabe   Beteiligung
                 3. Vollständige
• Personenzentrierte   LeistungenBerücksichtigung     der Lebenslage
                                    sollen einer individuellen
  Lebensplanung,4.menschenwürdigen
                    Bedarfsdeckung wie      aus einer Hand
                                          Lebensführung   und
  der Teilhabe dienen ( Nachteilsausgleich)
• Notwendige Unterstützung zukünftig nicht mehr primär an
  wohnformgebundenen       Leistungstypen
                  5. „Unabhängigkeit     vonorientieren,
                                             der Wohnform“ ?
  sondern unter ganzheitlicher Perspektive am individuellen
  Bedarf und den persönlichen Lebensvorstellungen
  ausrichten
• Die jeweilige Lebens- und Wohnsituation ist als
  bedeutsamen Kontextfaktor für die Bedarfslage immer
  einzubeziehen.
• Leistungsbausteine sollen kombinierbar und weitgehend
  unabhängig von der Wohnsituation sein.
Modellkomponenten

 Personenbezogene Leistungen                        Basisleistungen
                                                     Wohnsetting

                                                         Präsenz von
                                                        Mitarbeitenden
       Leistungen im Einzelkontakt
                                                      Hauswirtschaftliche
                                                        und technische
                                                        Unterstützung

     Leistungen im Gruppenkontext                     Betreuungskonzept

                                                        Basisleistungen
                                                        soziale Teilhabe
  Notwendige pflegerische Leistungen

Alle Leistungskomponenten sind mit den auf sie entfallenden Aufwendungen für
indirekte Leistungen und Verpflichtungen des Leistungserbringers (inkl.
tarifliche Entgelte) als Basisleistung zu kalkulieren.
Agenda

I               Schrittweise in die Umsetzung
II              Exkurs: Gesamtplan
III             Bundesebene
IV              Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
V               Verhandlungen zum LRV
VI              Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale
                Teilhabe
VII             Diskussionen und Ergebnisse
Alle Fotos lizenzfrei von https://unsplash.com/; alle Grafiken: Stiftung Bethel und Ev. Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie RWL
Diskussion über Assistenzleistungen
• Leistungsträgervertreter betonen sehr, sich direkt am
  Gesetzeswortlaut orientieren zu wollen. Gleichwohl wird
  eine Mehrzahl von einschränkende Formulierungen ggü.
  dem Gesetz ins Gespräch gebracht.
• … legen großen Wert auf die „Unabhängigkeit der
  Leistungen von der Wohnform“ und ignorieren dabei
  bislang die Wohn- und Lebenssituation als
  leistungsrelevantem Kontextfaktor.
• … wollen Einzelleistungen bestimmen. Es gibt keinen
  erkennbaren Ansatz für wohnsetting-bezogene
  Gestaltungs- und Finanzierungsnotwendigkeiten.
• … haben eine spezifische Sicht auf die Fachkraft-/ Nicht-
  Fachkraft-Regelung  allgemeine Assistenz soll
  ausschließlich durch Nicht-Fachkräfte erfolgen.
• … wollen keine Pflegeleistungen als Assistenzleistungen,
  sondern eine Differenzierung nach Leistungsarten
  (Eingliederungshilfe vs. Pflege) – dem widerspricht der
  „Umfassungsbegriff“ des § 103 SGB IX.
Diskussion über die Trennung der Leistungen

• Die Leistungsträger betonen eine analytische Heran-
  gehensweise an die jetzigen Leistungsentgelte. Das
  kommt „Nachverhandlungen“ gleich.
• Die möglichen Kosten für Grundversorgung sind vom
  RBEG her in die Zukunft zu bestimmen. LB und LE sind in
  der Vereinbarung frei.
• Eine konstruktive Verständigung über integrale
  Bestandteile in der Teilhabeleistung (z.B. „Sozialraum-
  Gemeinschafts-Würstchen“, Lebensmitteleinsatz beim
  gemeinsamen Kochen, Getränke bei Hitze, „über Nacht
  leergegessene Kühlschränke“…) ist für die Zukunft
  notwendig.
• Offenbar besteht der Wunsch seitens der Leistungsträger
  die pflegerischen Assistenzleistungen herauslösen,
  was nicht Gegenstand der TdL ist.
• Parallel wird in NRW ein Modellprojekt durchgeführt, an
  dem acht LE aus NRW beteiligt sind.
… erste Ergebnisse?

… werden nicht separat vereinbart und
veröffentlicht 

das Gesamtpaket „Landesrahmenvertrag mit
Rahmenleistungsbeschreibungen“ soll zum
Jahresende 2018 fertig sein.
… erste Ergebnisse?

… werden nicht separat vereinbart und
veröffentlicht 

das Gesamtpaket Landesrahmenvertrag mit
Rahmenleistungsbeschreibungen soll zum
Jahresende fertig sein.
… wichtigste Themen für Leistungserbringer 2018
• Konzept Gesamtplanung: Beratung/Unterstützung von
  leistungsbeanspruchenden/-berechtigten Personen (inkl.
  Rechtsschutz)
• Entwicklung des zukünftigen Leistungsprofils (nicht nur
  im Bereich der gemeinschaftlichen Wohnsettings)
• Immobilienbezogene Vorbereitungen: Förderung |
  Flächenaufteilung in Bestandswohnheimen ab Sommer
  2018 | Vorbereitung Mietpreisermittlung und
  Vermietungsmanagement
• Begleitung und Information von Betroffenen und
  Angehörigen
• Fortbildung der Mitarbeitenden / PE-Konzept
  (Inhalte v.a. Personenzentrierung, Gesamtplan, ICF,
  BEI_NRW, Wirkung/Wirksamkeit; Struktur v.a.
  Kooperation Bildungsinstitute und Ausbildungsstätten)
• Methodenüberprüfung in den Hilfefeldern 
  Wirksamkeit
• Entwicklung eines Tools für Wirkungsmonitoring
Danke für Ihr Interesse
und nutzen Sie die
Informationen und
Materialien auf
www.bethel.de/bthg...

Michael Conty
v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel
Stiftung Bethel
Michael Conty | Geschäftsführer
Grete-Reich-Weg 9 | 33617 Bielefeld
michael.conty@bethel.de | www.bethel.de
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