Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 in Wickede (Ruhr)
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3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 in Wickede (Ruhr) Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 des BauGB (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) sowie Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 1 UVPG NW in Verbindung mit Anlage 1 und 2 Auftraggeber Gemeinde Wickede (Ruhr) Datum April 2021
Verfasser Uwedo - Umweltplanung Dortmund Wandweg 1 44149 Dortmund Telefon 0231 ⁞ 799 26 25 - 7 Fax 0231 ⁞ 799 26 25 - 9 E-Mail info@uwedo.de Internet www.uwedo.de Projektnummer 1903109 Bearbeitung Dipl.-Ing. Nina Karras, Stadtplanerin AKNW Dipl.-Ing. Ole Nettig, Stadtplaner AKNW Datum 12. April 2021
UWEDO Inhaltsverzeichnis 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 in Wickede (Ruhr) Vorprüfung des Einzelfalls Inhalt 1. Einleitung 1 1.1 Anlass- und Aufgabenstellung 1 1.2 Lage im Raum 1 1.3 Datengrundlagen 3 2. Vorprüfung des Einzelfalls 3 Abbildungen Abbildung 1: Lage des Vorhabens in Wickede = schwarze Umrandung (Ausschnitt aus der TK 25) 2 Abbildung 2: Abgrenzung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 (Ausschnitt aus der DGK5) 2 Tabellen Tabelle 1: Vorprüfung des Einzelfalls (Prüfkriterien gem. Anlage 2 BauGB i. V. m. Anlage 2 UVPG NW (kursiv)) 3 April 2021
UWEDO Seite ⁞ 1 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 in Wickede (Ruhr) Vorprüfung des Einzelfalls 1. Einleitung 1.1 Anlass- und Aufgabenstellung Die Gemeinde Wickede (Ruhr) plant, die brachgefallenen Flächen südlich der Marscheidstraße für Gewerbe nutzbar zu machen. Der derzeitige rechtskräftige Bebauungsplan sieht für den Bereich bereits ein Industriegebiet vor. Für die Änderung des Bebauungsplanes von einem Industriegebiet zu einem Gewerbegebiet ist die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 geplant. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,7 ha (s. Abb. 2). Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt. Gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB ist bei einer Flächengröße zwischen 20.000 bis weniger als 70.000 Quadratmetern eine Durchführung im beschleunigten Verfahren möglich, wenn aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des BauGB genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls). Voraussetzung für das beschleunigte Verfahren ist außerdem, dass der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG bzw. UVPG NW des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen. Nach Nr. 5 der Anlage 1 zu § 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) unterliegt der „Bau einer sonstigen Straße nach Landesrecht“ der „allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls“. Die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen sind im Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) geregelt. Das Plangebiet wird über die Marscheidstraße erschlossen. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8, liegt die Marscheidstraße innerhalb des Industriegebietes (GI(e)) und ist nicht -wie im Rahmen der 3. Änderung geplant- als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Damit wird ein Vorhaben im Sinne der Nr. 5 der Anlage 1 zu § 1 UVPG NRW begründet und somit eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Zur Klärung der UVP-Pflicht des Straßenvorhabens wird die vorliegende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Das Ergebnis der Vorprüfung entscheidet über die Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG richtet sich die Vorprüfung nach Anlage 3 des UVPG. Das UVPG NW trifft in § 1 Abs. 1 abweichende Regelungen: „soweit in den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verwiesen wird, tritt die Anlage 2 dieses Gesetzes an deren Stelle“. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben kommen die Anlage 2 des BauGB in Kombination mit der Anlage 2 des UVPG NW zur Anwendung. Entsprechend der Gliederung erfolgt eine Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens zur Ermittlung der Erheblichkeit der Auswirkungen des Plans. Hierzu werden alle Kriterien der beiden Anlagen 2 aufgelistet und auf der Grundlage frei verfügbarer Daten (z. B. Bodenkarten, Schutzgebietsausweisungen, Fachinformationssysteme im Internet), vorliegender Fachgutachten sowie von der Gemeinde Wickede (Ruhr) zur Verfügung gestellter Unterlagen bewertet. 1.2 Lage im Raum Der Vorhabensbereich befindet sich in zentraler Lage der Gemeinde Wickede (Ruhr), ca. 300 m westlich des Stadtzentrums und wird im Norden durch den Industriebetrieb der Mannesmann Precision Tubes GmbH begrenzt Im Osten grenzt die Marscheidstraße sowie im Süden die im Betrieb befindliche Eisenbahnstrecke der Oberen Ruhrtalbahn an. Westlich wird die Fläche durch den Gartenbereich eines Wohnhauses nahe der Fröndenberger Straße begrenzt, welcher sich teilweise innerhalb des Plangebietes befindet. (s. Abb. 1 u. 2). April 2021
UWEDO Seite ⁞ 2 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 in Wickede (Ruhr) Vorprüfung des Einzelfalls (Quelle: TIM-ONLINE 2021, eigene Darstellung) Abbildung 1: Lage des Vorhabens in Wickede = schwarze Umrandung (Ausschnitt aus der TK 25) (Quelle: TIM-ONLINE 2021, eigene Darstellung) Abbildung 2: Abgrenzung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 (Ausschnitt aus der DGK5) April 2021
UWEDO Seite ⁞ 3 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 in Wickede (Ruhr) Vorprüfung des Einzelfalls 1.3 Datengrundlagen Wesentliche Grundlage für die Bestandsbeschreibung und Bewertung bilden die Ortsbegehungen / faunistischen Kartierungen innerhalb des Planungsraumes, welche im Mai 2019 und Januar bis Oktober 2020 erfolgt sind. Darüber hinaus wurden übergeordnete Planungsebenen, das Fachinformationssystem FIS und @LINFOS des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz sowie weitere frei verfügbare Umweltdaten ausgewertet (z. B. TIM-ONLINE, ELWAS, UMWELTDATEN VOR ORT). Außerdem werden die Ergebnisse der Artenschutzprüfung Stufe II (UWEDO 2020) berücksichtigt und zusammenfassend wiedergegeben. 2. Vorprüfung des Einzelfalls In der folgenden Auflistung erfolgt die Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend der Kriterien der Anlage 2 des BauGB in Verbindung mit Anlage 2 des UVPG NW (Kriterien des UVPG NW werden in Kursivdruck aufgeführt). Soweit möglich, werden die Kriterien gemeinsam abgeprüft. Ergebnis ist ein gutachterliches Fazit und die Einschätzung, ob das Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen einhergeht und UVP-pflichtig ist. Gemäß § 7 Abs. 5 UVPG ist bei der Vorprüfung zu berücksichtigen, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens, des Standortes oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers (z. B. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen) offensichtlich ausgeschlossen werden können. Tabelle 1: Vorprüfung des Einzelfalls (Prüfkriterien gem. Anlage 2 BauGB i. V. m. Anlage 2 UVPG NW (kursiv)) Kriterien Angaben zu den Kriterien, Ermittlung der erheblichen / nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens 1. Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf 1. Merkmale der Vorhaben: Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: 1.1 Die Größe des Plangebietes beträgt 27.252 m². Davon entfallen 22.902 m² auf das Ausmaß, in dem der das geplante Gewerbegebiet (GE) und 4.350 m² auf die öffentliche Bebauungsplan einen Rahmen im Straßenverkehrsfläche. Sinne des § 35 Abs. 3 des Gesetzes Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,8 festgesetzt, das heißt, dass zukünftig über die Umweltverträglichkeits- 80 % der Fläche überbaubar ist. Daraus ergibt sich eine maximal mögliche prüfung setzt; Versiegelung durch überbaubare Grundstücksflächen und Verkehrsflächen von 1.1 Größe des Vorhabens 22.672 m². 1.2 Der Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Arnsberg, das Ausmaß, in dem der Teilabschnitt „Kreis Soest und Hochsauerlandkreis“ von März 2012 stellt für das Bebauungsplan andere Pläne und Plangebiet „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ dar. Die Programme beeinflusst; Planung ist somit mit den Vorgaben des Regionalplans vereinbar. Aktuell befindet sich der Regionalplan Ruhr (RVR) in Aufstellung. Der aktuelle Entwurf entspricht der bisherigen Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans. Im Flächennutzungsplan der Stadt Wickede (Ruhr) ist das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Die Planung ist somit aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8 setzt für den Planbereich Industriefläche (GI) fest. Zugelassen sind ausschließlich Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten Rohren aus Stahl einschließlich Beizen, Feuerungsanlagen und Glühen. Überbaubare Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen bestimmt, die überwiegend in einem geringen Abstand zu den Plangebietsgrenzen geführt sind was eine hohe bauliche Flexibilität ermöglicht. Die GRZ beträgt 0,8. Darüber hinaus trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zum Immissionsschutz innerhalb des Industriegebietes. April 2021
UWEDO Seite ⁞ 4 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 in Wickede (Ruhr) Vorprüfung des Einzelfalls Kriterien Angaben zu den Kriterien, Ermittlung der erheblichen / nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens 1.3 Rechtliche Grundlage bildet das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der die Bedeutung des Bebauungsplans Bekanntmachung vom 03. November 2017, zuletzt geändert durch Art. 2 des für die Einbeziehung umweltbezo- Gesetzes vom 08. August 2020. Im § 1a BauGB sind die ergänzenden und gener, einschl. gesundheitsbezo- anzuwendenden Vorschriften zum Umweltschutz enthalten. Gemäß Abs. 2 soll gener Erwägungen, insb. im Hinblick mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind auf die Förderung der nachhaltigen zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Entwicklung; Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (Bodenschutzklausel). Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden und die Notwendigkeit der Umwandlung ist zu begründen (Umwidmungssperrklausel). Grundsätzlich entspricht die Planung den oben genannten Vorgaben zum Vorrang der Innenentwicklung sowie der Wiedernutzbarmachung von Flächen. Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 18 BNatSchG). Diese werden im § 1a BauGB geregelt. Gemäß Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen in der Abwägung zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (Satz 6). Entsprechend der Bestimmungen des § 13 a BauGB können die Bebauungspläne der Innenentwicklung ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB (Umweltbericht) und ohne Anwendung der Eingriffsregelung aufgestellt werden. Gleichwohl sind die Umweltbelange auch im beschleunigten Verfahren in die Abwägung einzustellen, so dass insbesondere den Aspekten Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen eine Bedeutung zukommt. Im beschleunigten Verfahren gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine Bilanzierung der Eingriffe in sonstige Biotopbestände sowie die konkrete Festlegung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist entsprechend nicht erforderlich. 1.4 Eine detaillierte Konfliktanalyse hinsichtlich der Schutzgüter findet in den die für den Bebauungsplan relevan- nachfolgenden Kapiteln statt. Relevant sind insbesondere erforderliche ten umweltbezogenen, einschl. Baumfällungen und Rodungen von sonstigen Gehölz- und Gebüschbereichen gesundheitsbezogener Probleme; sowie die Bewertung dieser Eingriffe hinsichtlich des Artenschutzes. 1.5 Zur Ermittlung der Auswirkungen auf den Artenschutz haben faunistische die Bedeutung des Bebauungsplans Kartierungen und die Artenschutzprüfungen der Stufen I und II stattgefunden für die Durchführung nationaler und (UWEDO 2020). europäischer Umweltvorschriften Die Artenschutzprüfung Stufe I kam zu dem Ergebnis, dass ein Vorkommen und eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit der Artengruppen Avifauna, Reptilien und Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden kann. Daher wurden im Jahr 2020 entsprechende faunistische Erfassungen durchgeführt (Höhlenbaumkartierung, Brutvogelkartierung, Untersuchung auf Vorkommen der Schlingnatter). Nachgewiesen wurden 7 planungsrelevante Vogelarten (Girlitz, Graureiher, Kormoran, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Rotmilan). Keine der planungsrelevanten Arten tritt als Brutvogel im Plangebiet auf. Zudem wurden 12 Höhlenbäume registriert. Die planungsrelevante Schlingnatter wurde nicht im Gebiet festgestellt. Auf der Grundlage der April 2021
UWEDO Seite ⁞ 5 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 in Wickede (Ruhr) Vorprüfung des Einzelfalls Kriterien Angaben zu den Kriterien, Ermittlung der erheblichen / nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens Erfassungsergebnisse erfolgte die Artenschutzprüfung der Stufe II für die nachgewiesenen planungsrelevanten Vogelarten sowie die Artengruppe der Fledermäuse. Insgesamt kommt die vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe II) zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (möglichst Erhalt von Höhlenbäumen, Kontrolle von Baumhöhlungen vor der Fällung auf Fledermausbesatz, Rodung außerhalb der Brutzeit von Vögeln, Installation von Fledermauskästen als Ausweichquartiere) artenschutzrechtliche Konflikte mit dem Vorhaben ausgeschlossen werden können und keine Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt werden. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich und es steht einer Zulassung des Vorhabens aus artenschutzrechtlicher Sicht nichts im Wege. 1.2 Eine detaillierte Konfliktanalyse hinsichtlich der Schutzgüter findet in den Nutzung und Gestaltung von Wasser, nachfolgenden Kapiteln statt. Die Auswirkungen betreffen vor allem die Boden, Natur u. Landschaft Versiegelung von bisher unversiegelten und mit Gehölzen bewachsenen Bereichen, eine Veränderung der Flächennutzung von einer Brachfläche zu einem Gewerbegebiet und die damit einhergehenden zusätzlichen betriebsbedingten Wirkungen. Auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes werden Versiegelungen in Höhe von 22.672 m² ermöglicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch jetzt bereits zum Teil Versiegelungen und Teilversiegelungen im Bereich der Marscheidstraße, der bestehenden Wohnhäuser mit ihren Nebenflächen, einem Lagerplatz im zentralen Teil sowie einem Parkplatz im Osten und der ehemaligen Bahntrasse zum Anschluss an das nördliche Gewerbegebiet, vorliegen. Außerdem ermöglicht auch der rechtskräftige Bebauungsplan eine Nutzung des Plangebietes als Industriegebiet. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 führt unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu keinen zusätzlichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter. 1.3 Die Entsorgung der Abfälle und Abwässer wird über die kommunale Entsorgung Abfallerzeugung und den Anschluss an das Kanalnetz sichergestellt. Sollten sich zukünftig Gewerbebetriebe mit besonderen Anforderungen an die Abfallentsorgung (z. B. Fertigungs- und Produktionsbetriebe) ansiedeln, erfolgt diese entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. 1.4 Angaben zu anlage- und betriebsbedingten Emissionen des Gewerbegebietes Umweltverschmutzung mit liegen nicht vor. Gesetzliche Vorgaben sowie DIN-Normen etc. müssen Belästigungen eingehalten werden. Bezüglich der Änderung des eingeschränkten Industriegebietes (GI) in ein Gewerbegebiet (GE) hat der Kreis Soest, Bereich Planung und Entwicklung, am 20.05.2019 eine erste Einschätzung abgegeben. Demnach bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Änderung. Direkt südlich angrenzend befindet sich das (unempfindliche) Gewerbegebiet im Bereich Eisenbahnstraße/ Ringstraße/ Erlenstraße/ Bruckstraße. Für die umliegende östliche und westliche Wohnbebauung wird sich die immissionsschutzrechtliche Beurteilungssituation durch die immissionsärmere Nutzung verbessern (GE statt GI). Die abschließende immissionsschutzrechtliche Prüfung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Im Rahmen der Bauphase kann es temporär zu Staubemissionen, Lärm und Erschütterungen kommen. Die Beurteilung von Schallimmissionen aus dem Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen erfolgt auf Grundlage der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm -Geräuschimmissionen-„ (AVV Baulärm). Die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm sind einzuhalten. April 2021
UWEDO Seite ⁞ 6 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 in Wickede (Ruhr) Vorprüfung des Einzelfalls Kriterien Angaben zu den Kriterien, Ermittlung der erheblichen / nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens 1.5 Angaben über die zukünftigen Nutzer des Gewerbegebietes liegen nicht vor. Unfallrisiko, insb. mit Blick auf Grundsätzlich sind zum Beispiel der Abstandsflächenerlass NRW sowie Vorgaben verwendete Stoffe u. Technologien des Leitfadens KAS-18 (Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG) einzuhalten. Bei Einhaltung aller Rechtsvorschriften sind erhebliche Gefahren ausgehend von dem Gewerbegebiet auszuschließen. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2. Standort der Vorhaben (Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:) 3. Merkmale der möglichen Auswirkungen: Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: 2.1 und 3.4, 3.5 Eine detaillierte Konfliktanalyse hinsichtlich der Schutzgüter findet in den die Wahrscheinlichkeit, Dauer, nachfolgenden Kapiteln statt. Die Auswirkungen betreffen vor allem die Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Versiegelung von bisher unversiegelten Bereichen und sind von dauerhafter Auswirkungen; Wirkung (sofern keine zukünftigen Änderungen am Planungsrecht vorgenommen und die Flächen auch zukünftig als Gewerbegebiet genutzt werden). 2.2 und 3.2 Ein kumulativer und grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen ist nicht den kumulativen und grenzüber- erkennbar. schreitenden Charakter der Auswirkungen; 2.3 Überschreitungen von Qualitätsnormen und Grenzwerten sind durch die Risiken für die Umwelt, einschl. Festsetzungen im Bebauungsplan nicht zu erwarten. Hinsichtlich der der menschlichen Gesundheit (zum immissionsschutzrechtlichen Bewertung wird auf Punkt 1.4 Beispiel bei Unfällen) „Umweltverschmutzung mit Belästigungen“ verwiesen. 2.4 und 3.1 Die Auswirkungen bleiben weitgehend auf das Plangebiet selbst begrenzt. den Umfang und die räumliche Hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Bewertung wird auf Punkt 1.4 Ausdehnung der Auswirkungen „Umweltverschmutzung mit Belästigungen“ verwiesen. dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung) 2.5 Grundsätzlich entspricht die Wiedernutzung der Brachfläche im Innenbereich die Bedeutung und die Sensibilität einem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden und ist einer des voraus. betroffenen Gebietes auf Neuausweisung von bebauten Flächen im Außenbereich vorzuziehen. Grund der besonderen natürlichen Gegenüber der jetzigen Situation sind aktuell keine erheblichen zusätzlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Auswirkungen auf Natur und Landschaft, das kulturelle Erbe oder die Intensität Intensität der Bodennutzung des der Bodennutzung unter Berücksichtigung von Umweltqualitätsnormen und Gebietes jeweils unter Berücksich- Grenzwerten im betroffenen Gebiet zu erwarten. tigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten 3.3 Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Schwere und der Schwere und der Komplexität der Komplexität der Auswirkungen sind aus dem Vorhaben nicht zu erwarten Auswirkungen April 2021
UWEDO Seite ⁞ 7 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 in Wickede (Ruhr) Vorprüfung des Einzelfalls Kriterien Angaben zu den Kriterien, Ermittlung der erheblichen / nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens 2.6 folgende Gebiete: 2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): 2.6.1 und 2.3.1 Keine Ausweisung im Vorhabensbereich oder im Wirkraum des Vorhabens. Das Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 nächstgelegene Natura 2000-Gebiet befindet sich ca. 380 m südöstlich des Nr. 8 des BNatSchG Vorhabens im Bereich der Ruhraue. 2.6.2 und 2.3.2 Keine Ausweisung im Vorhabensbereich oder im Wirkraum des Vorhabens. Das Naturschutzgebiete gem. § 23 des nächstgelegene Naturschutzgebiet befindet sich ca. 360 m südlich des BNatSchG, soweit nicht bereits von Vorhabens im Bereich der Ruhraue. Nummer 2.6.1 erfasst einschl. einstweilig sichergestellter Naturschutzgebiete gem. § 22 Abs. 3 BNatSchG 2.6.3 und 2.3.3 Keine Ausweisung im Vorhabensbereich oder im Wirkraum des Vorhabens. Nationalparke gem. § 24 BNatSchG, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst 2.6.4 und 2.3.4 Keine Ausweisung im Vorhabensbereich oder im Wirkraum des Vorhabens. Das Biosphärenreservate und nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet befindet sich gemäß Landschaftsplan V Landschaftsschutzgebiete gem. den „Wickede/Ense“ ca. 470 m südlich des Vorhabens südlich der Ruhr (C.2.06 LSG §§ 25 und 26 des BNatSchG „Echthauser Berg/Echthauser Heide/Osterberg“) einschl. einstweilig sichergestellter Landschaftsschutzgebiete nach § 22 Abs. 3 BNatSchG 2.6.5 und 2.3.7 Keine Ausweisung im Vorhabensbereich oder im Wirkraum des Vorhabens. Die gesetzlich geschützte Biotope gem. nächstgelegenen gesetzlich geschützte Biotope befinden sich ca. 450 m § 30 BNatSchG südöstlich des Vorhabens im Bereich der Ruhraue sowie ca. 580 m nordwestlich und nach § 42 LNatSchG NW angrenzend zur Fröndenberger Straße. 2.6.6 und 2.3.8 Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete liegen im Vorhabensbereich Wasserschutzgebiete gem. § 51 oder im Wirkraum des Vorhabens nicht vor. WHG, Heilquellenschutzgebiete gem. Gemäß ELWAS liegen im Vorhabensbereich oder im Wirkraum des Vorhabens § 53 Abs. 4 WHG sowie keine Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete vor. Überschwemmungsgebiete gem. § 76 des WHG Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG 2.6.7 und 2.3.9 Nicht bekannt. Gebiete, in denen die in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind 2.6.8 und 2.3.10 Die Stadt Wickede (Ruhr) ist im LEP NRW als Grundzentrum abgebildet. Für die Gebiete mit hoher Bevölkerungs- Bewertung der Umweltauswirkungen des kleinen Vorhabens ist dies nicht dichte, insbesondere Zentrale Orte im relevant. Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des ROG 2.6.9 und 2.3.11 Es liegen keine verzeichneten Denkmäler im Vorhabensbereich oder im Wirkraum in amtlichen Listen oder Karten des Vorhabens. Bodendenkmäler sind nicht bekannt. verzeichnete Denkmäler, Denkmal- April 2021
UWEDO Seite ⁞ 8 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 in Wickede (Ruhr) Vorprüfung des Einzelfalls Kriterien Angaben zu den Kriterien, Ermittlung der erheblichen / nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens ensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. 2.3.5 Keine Ausweisung im Vorhabensbereich oder im Wirkraum des Vorhabens. Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG 2.3.6 Keine Ausweisung im Vorhabensbereich oder im Wirkraum des Vorhabens geschützte Landschaftsbestandteile, gemäß Landschaftsplan V „Wickede/Ense“. einschl. Alleen, nach § 29 BNatSchG, nach § 41 LNatSchG 2.1 bestehende Nutzung des Das Plangebiet ist mit Ausnahme der Marscheidstraße, der bestehenden Gebietes, insb. als Fläche für Wohnhäuser mit ihren Nebenflächen, einem Lagerplatz im zentralen Teil sowie Siedlung u. Erholung, für land-, forst- einem Parkplatz im Osten und der ehemaligen Bahntrasse zum Anschluss an und fischereiwirtschaftliche das nördliche Gewerbegebiet, unversiegelt. Auf dem Lagerplatz befanden sich Nutzungen, für sonstige zum Zeitpunkt der Begehung mehrere Kies- und Sandhaufen, ein Container, wirtschaftliche u. öffentliche Baufahrzeuge sowie zwei Bürocontainer. Nutzungen, Verkehr, Ver- und Im südlichen Bereich des Plangebietes verläuft ein aktuell nicht mehr genutztes Entsorgung (Nutzungskriterien) Betriebsgleis. Der Bahnkörper wird auf der Südseite durch aufkommenden Staudenknöterich, Brombeere und Birkenaufwuchs von den Gleisen der Oberen Ruhrtalbahn begrenzt. Die unversiegelten Flächen im östlichen Bereich des Plangebietes zwischen der Marscheidstraße und der Eisenbahnstrecke stellen sich als Brache dar. Es überwiegen verbuschte Strukturen mit Baumbestand bestehend aus Weißdorn, Eschen, Weiden, Birken, Spitzahorn und Brombeere. Östlich der Brache grenzt eine überwiegend versiegelte Parkplatzfläche an. Randlich befinden sich hier geschotterte Bereiche mit aufkommender Gehölzsukzession sowie eine größere Bauschuttansammlung. Eine Bedeutung für die Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen ist im Vorhabensbereich und Umfeld nicht gegeben. Die bestehende Verkehrsfläche ist nicht gewidmet und wird im Zuge der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 in Wickede (Ruhr) zu einer öffentlichen Straße ausgebaut. Die bestehenden verkehrliche Nutzungen werden durch die Planung nicht eingeschränkt. Hinsichtlich der Ver- und Entsorgung werden im Rahmen des Ausbaus der Marscheidstraße Regen- und Schmutzwasserkanäle vorgehalten, welche an die neuen Bauflächen angeschlossen werden. Von der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 gehen unter Berücksichtigung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes keine erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungskriterien aus. 2.2 Reichtum, Qualität u. Regene- Daten zum Grundwasser werden dem Fachinformation ELWAS des rationsfähigkeit von Wasser, Boden, MINISTERIUMS FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND Natur u. Landschaft des Gebietes VERBRAUCHERSCHUTZ NRW entnommen. Demnach liegt der gesamte (Qualitätskriterien) Untersuchungsraum im Bereich des Grundwasserkörpers „Grundwasserkörper 276_07 Mittlere & Obere Ruhr-Talaue“. Der Grundwasserkörper besteht aus intensiv gefalteten Schiefertonen (Ton- und Schluffsteinen) im Wechsel mit teilweise konglomeratischen Sandsteinen. Die Ton- und Schluffsteine sind sehr gering durchlässig, während mächtige Sandsteinfolge als mäßig durchlässig gelten. Die Grundwasserneubildungsrate ist April 2021
UWEDO Seite ⁞ 9 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 in Wickede (Ruhr) Vorprüfung des Einzelfalls Kriterien Angaben zu den Kriterien, Ermittlung der erheblichen / nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens sehr gering. Der Flurabstand ist im Allgemeinen kleiner 10 m und hängt von der jeweiligen Geländeexposition ab. Im Plangebiet liegen keine Fließ- und Stillgewässer. Erhebliche Auswirkungen auf das Grundwasser gehen von der Planung nicht aus. Der Bodenkarte NRW (GEOportal.NRW 2021, Schutzwürdigkeit der Böden - 3. Auflage) kann entnommen werden, dass im Plangebiet der Bodentyp Vega (Braunauenboden) vorherrscht und die „Wahrscheinlichkeit der Naturnähe“ der Böden im Vorhabensbereich überwiegend mit gering angegeben ist. In der 3. Auflage der Karte der schutzwürdigen Böden, werden die Böden bezüglich der Bodenteilfunktionen: Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte, Regler- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit, Reglerfunktion des Bodens für den Wasserhaushalt im 2-Meter-Raum sowie Funktion für den Klimaschutz als Kohlenstoffspeicher und Kohlenstoffsenke bewertet. Die Bewertung der Schutzwürdigkeit erfolgt zweistufig nach dem Grad der Funktionserfüllung („hoch“ oder „sehr hoch“). Eine Bewertung der Schutzwürdigkeit der Böden liegt für das Plangebiet nicht vor. Hinsichtlich des Landschaftsbildes / Ortsbild bestehen durch die überwiegend brachliegenden und stark anthropogen überformten Bereiche erhebliche Vorbelastungen, so dass von der Planung diesbezüglich keine negativen Auswirkungen ausgehen. Hinsichtlich des Kriteriums Eingriffe in Natur und Landschaft wird auf den Punkt 1.3 verwiesen. Entsprechend der Bestimmungen des § 13 a BauGB können die Bebauungspläne der Innenentwicklung ohne Anwendung der Eingriffsregelung aufgestellt werden. Die Eingriffe sind bereits jetzt durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8 zulässig und werden sich im Rahmen der 3. Änderung nicht erhöhen. Hinsichtlich des Artenschutzes wird auf den Punkt 1.5 verwiesen. Erhebliche Auswirkungen auf die Fauna können unter Berücksichtigung der aufgeführten Maßnahmen vermieden werden. Gutachterliches Fazit Zusammenfassend kommt die Bewertung des Vorhabens, basierend auf den für die Vorprüfung des Einzelfalles in Anlage 2 des BauGB bzw. Anlage 2 des UVPG NW vorgegebenen Kriterien, zu dem Ergebnis, dass von der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 unter Berücksichtigung des jetzigen Zustandes des Plangebietes sowie den rechtskräftigen Festsetzungen und damit möglichen Eingriffen des Bebauungsplanes Nr. 8 keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß BauGB und UVPG ausgehen. Durch das Vorhaben sind keine der in Nr. 2.6 bzw. Nr. 2.3 genannten Gebiete / Schutzkriterien erheblich betroffen. Eine weitergehende Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß UVPG wird vor diesem Hintergrund nicht für erforderlich gehalten. Das Bebauungsplanverfahren kann nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. April 2021
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