Änderung des Flächennutzungsplans Hellenthal und 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 49 "Gewerbegebiet Losheim" - Gemeinde ...
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37. Änderung des Flächennutzungsplans Hellenthal und 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 49 „Gewerbegebiet Losheim“ Gemarkung: Losheim Ortsteil: Losheim Kreis: Euskirchen Regierungsbezirk: Köln Land: Nordrhein-Westfalen Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 2 Stand: August 2020 Bearbeitung durch: Dr. Susanne Vaeßen
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................................................. I Abbildungs- und Tabellenverzeichnis .................................................................................................................... II 1 Einleitung...................................................................................................................................................... 3 1.1 Anlass und Aufgabenstellung ...................................................................................................................... 3 1.2 Beschreibung des Planungsgebietes ............................................................................................................ 4 1.3 Datengrundlagen ......................................................................................................................................... 9 1.4 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen ................................................................................ 12 1.4.1 Erfassungsmethoden............................................................................................................................. 12 2 Wirkungen des Vorhabens ...........................................................................................................................13 2.1 Wirkfaktoren.............................................................................................................................................. 13 2.1.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse ............................................................................................ 13 2.1.2 Anlagenbedingte Wirkprozesse ............................................................................................................ 14 2.1.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse ............................................................................................................ 15 3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ............15 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung .................................................................................................................... 15 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ......................................... 17 4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten ................................................................................17 4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ................................................. 17 4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ............ 17 4.3 Ergebnisse der Horst- und Höhlenbaumkartierung ................................................................................... 22 4.4 Dachsburg .................................................................................................................................................. 23 5 Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ..........................................................................................25 5.1 Keine zumutbare Alternative ..................................................................................................................... 25 I
5.2 Wahrung des Erhaltungszustandes ........................................................................................................... 25 5.2.1 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ........................................................................................ 25 5.2.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ........................................................... 25 6 Naturschutzfachliche Beurteilung nach nationalem Naturschutzrecht .........................................................26 6.1 Bewertungsgrundlagen ............................................................................................................................. 26 6.2 Bewertung der Bestände ........................................................................................................................... 27 6.3 Eingriffsregelung - Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen .................................................... 28 7 Fazit .............................................................................................................................................................28 8 Schriften ......................................................................................................................................................29 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abbildung 1: Übersichtslageplan des betroffenen Bereichs (rote Umrandung) ..................................................... 5 Abbildung 2: Lageplan der Planung im Luftbild ..................................................................................................... 6 Abbildung 3: Die Wiesenflächen mit Blick nach Nordosten ................................................................................... 6 Abbildung 4: Feuerlöschteich am Parkplatz des Sägewerks ................................................................................... 7 Abbildung 5: Privathaus in der südlichen Teilfläche .............................................................................................. 7 Abbildung 6: Gebüsche am Wiesenrand ................................................................................................................ 8 Abbildung 7: Der ehemalige Bahnhof Losheim ...................................................................................................... 8 Abbildung 8: Revierzentren planungsrelevanter Vogelarten und Einzelbeobachtung Wachtel.............................20 Abbildung 9: Im Plangebiet während der Horst- und Höhlenbaumkartierung vorgefundene relevante Strukturen (19.12.2019) .................................................................................................................................................23 Abbildung 10: Frisch angegrabene Röhre in der Dachsburg am 05.06.2020 ..........................................................24 Abbildung 11: Einen Monat später (02.07.2020) ist der Bau vollständig überwuchert. ........................................24 Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für die Quadranten 1 und 3 im Messtischblatt 5604 (Hallschlag)................... 9 Tabelle 2: Im Plangebiet festgestellte Vogelarten (planungsrelevante gelb hinterlegt) ........................................21 II
1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Vorgesehen ist die Änderung des Bebauungs- und Flächennutzungsplans im Ortsteil Losheim der Gemeinde Hellenthal im Kreis Euskirchen. Die Erforderlichkeit der Planaufstellung ergibt sich aus der beabsichtigten planungsrechtlichen Sicherung und Erweiterung der ansässigen Sägewerksnutzung und Weiterverarbeitung, der Vorsorge für Erweiterungsbedarf und der Ord- nung der städtebaulichen Entwicklung. Verbunden damit ist auch die Sicherung und Neuschaf- fung von Arbeitsplätzen, um dem Auspendlerüberschuss der Gemeinde entgegen zu wirken. Bei dem Bauleitplanverfahren besteht somit eine bedarfsorientierte Ausrichtung. Ohne Verbesserung der planungsrechtlichen Entwicklungsmöglichkeiten ist mittelfristig mit pro- duktionstechnischen Engpässen, einer wirtschaftlichen Verschlechterung und einer evtl. Ab- wanderung von Betrieben zu rechnen. Bei ausgeschöpften Erweiterungsmöglichkeiten besteht Planungsbedarf von Seiten der Gemeinde, um das bisherige Planungsrecht zu ergänzen und den aktuellen Bedürfnissen anzupassen. Konkret ist zwischen B421 und Kyllradweg die Neuerrichtung eines Palettenwerks geplant, als Ersatz und Erweiterung für Produktionslinien, die derzeit noch in Hallschlag ausgelagert bzw. innerhalb des Sägewerks untergebracht sind. Um überhaupt den Flächenbedarf decken zu können, ist das Einbeziehen sämtlicher Flächenreserven, bis an den Radweg, erforderlich. Der südlich der Bundesstraße gelegene, kleine Änderungsbereich soll als Gewerbegebiet (GE), auf FNP-Ebene also als „Gewerbliche Baufläche“, ausgewiesen werden, da das Anwesen vom Sägewerksbetreiber erworben werden kann. Ggf. kann die Fläche als Ergänzung des Betriebs- geländes genutzt werden. Dadurch bedarf es hier keiner Darstellung eines isolierten Mischge- bietes / Gemischter Baufläche mehr. Es ist vorgesehen, den Bebauungsplan dahingehend zu erweitern/ändern, dass das bestehende Gewerbegebiet Losheim in nördlicher Richtung bis an den Kyllradweg erweitert werden kann. Aufgrund des bedarfsorientierten Planungszieles -Erweiterung eines bereits ansässigen Be- triebs um einen darauf aufbauenden Produktionszweig- erübrigt sich die Prüfung von Standort- alternativen. Auch überwiegt hier das Ziel der Förderung von Gewerbe und Arbeitsplätzen an einem bereits gewerblich überprägten Standort dasjenige zum Erhalt anderer Funktionen: Der Boden ist größtenteils schon befestigt und genutzt gewesen (bis hin zu Altlastenflächen), land- wirtschaftliche Nutzung allenfalls noch auf den östlichen Restflächen möglich, Gehölzbewuchs nur noch randlich vorhanden, Landschaftsbild und Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigt. Der Vorzug der Brachflächen-Inwertsetzung vor einer evtl. Neuflächen-Inanspruchnahme ist eindeutig. Aufgrund der Beeinträchtigungen der Eingriffsflächen und den damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf planungsrelevante und/oder geschützte Arten, der Störeinwirkung auch auf die Umgebung durch den Bau, ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 44 BNatSchG eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP = ASP 1) erfolgt (PE 2020). Aufgrund von Forderun- gen der Naturschutzbehörde und den Resultaten der ASVP, ist außerdem eine artenschutz- rechtliche Prüfung der Stufe 2 (ASP 2) erforderlich. 3
Die PE Becker GmbH wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit der Durchführung der ASP 2 beauftragt, deren Ergebnisse in der vorliegenden Ausführung dokumentiert sind. Die Arbeiten konzentrierten sich auf die Brutvögel (planungsrelevante Bodenbrüter hier insbesonde- re Feldlerche, Baumpieper). Daneben erfolgte auch eine Horst- und Höhlenbaumkartierung, da sowohl Höhlenbrüter als auch geschützte Greifvogelarten im Gebiet vorkommen können. Die Vorbegehung des Areals und seiner engeren Umgebung im Rahmen der ASVP (PE 2020) hatte gezeigt, dass die Eingriffsfläche für planungsrelevante Arten kaum eine Bedeutung hat, jedoch konnten Vorkommen der genannten Arten nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. In der vorliegenden ASP 2 werden: • Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der planungsrelevanten Arten, die durch das Vorhaben erfüllt wer- den können, ermittelt und dargestellt, sowie • Die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. Die „planungsrelevanten Arten“ sind eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen FFH Anhang-IV-Arten und europäischen Vogelarten, die bei einer Artenschutzprüfung (ASP) im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Das entsprechende Fachkon- zept wurde vom Bundesverwaltungsgericht unlängst gebilligt (vgl. BVerwG-Beschluss vom 08.03.2018, 9 B 25.17). 1.2 Beschreibung des Planungsgebietes Das Planungsgebiet liegt südöstlich von Losheim (Nordrhein-Westfalen, Kreis Euskirchen) größtenteils nördlich und mit zwei kleinen Teilflächen südlich der B 421, kurz bevor diese auf die B 265 trifft. Nach Norden wird es vom Kylltalradweg begrenzt, der auf einer ehemaligen Bahntrasse verläuft. Abbildung 1 zeigt den Übersichtslageplan des betroffenen Bereichs. 4
Abbildung 1: Übersichtslageplan des betroffenen Bereichs (rote Umrandung) Innerhalb des Plangebiets finden sich neben Brachflächen auf den ehemaligen Bahndämmen, Gebüsche auf Schutthalden, straßenbegleitendes Gebüsch, ein Feuerlöschteich, der von dem aus Süden kommenden Katerbach gespeist wird, Intensivwiesen, Baumgruppen, Straßengrä- ben, bereits menschlich genutzte Lagerflächen für Baumaterial, die Gebäude des ehemaligen Bahnhofs, sowie ein Einzelgebäude mit Hausgärten. Abbildung 2 zeigt ein Luftbild der betroffe- nen Bereiche. Die Abbildungen 3 bis 7 zeigen Beispiele der vorkommenden Biotoptypen. Es ist von einer vollständigen Versiegelung der Fläche – einschließlich der Gewässeranteile – auszugehen. Die beiden Bahnhofsgebäude werden als Büro oder Betriebswohnungen erhalten. Der Abriss des einzelnen Wohngebäudes südlich der B421 aktuell noch nicht in der Planung vorgesehen, kann aber zu einem späteren Zeitpunkt noch eingeplant werden. 5
Abbildung 2: Lageplan der Planung im Luftbild Abbildung 3: Die Wiesenflächen mit Blick nach Nordosten 6
Abbildung 4: Feuerlöschteich am Parkplatz des Sägewerks Abbildung 5: Privathaus in der südlichen Teilfläche 7
1.3 Datengrundlagen Im FIS „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ des LANUV NRW (2019b) wurden die pla- nungsrelevanten Arten für das Plangebiet und einen Radius von 500m für die Quadranten 1 und 3 im Messtischblatt 5604 (Hallschlag) im Rahmen der vorangegangenen ASVP abgefragt (PE 2020). Diese bezog sich zwar auf die kleinräumigere Erweiterung des Flächennutzungs- plans, jedoch wurde bereits vorausschauend das gesamte Gebiet der B-Plan-Änderung be- trachtet. Es ergaben sich die folgenden Arten, die potenziell im Gebiet vorkommen könnten: Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für die Quadranten 1 und 3 im Messtischblatt 5604 (Hallschlag) Planungsrelevante Arten für die Quadranten 1 und 3 im Messtischblatt 5604 Erhaltungszustand Art Status in NRW (KON) Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Säugetiere Nachweis ab 2000 vorhan- Felis silvestris Wildkatze den U+ Nachweis ab 2000 vorhan- Lynx lynx Luchs den S Vögel Nachweis 'Brutvorkommen' Accipiter gentilis Habicht ab 2000 vorhanden G Nachweis 'Brutvorkommen' Accipiter nisus Sperber ab 2000 vorhanden G Nachweis 'Brutvorkommen' Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger ab 2000 vorhanden G Nachweis 'Brutvorkommen' Aegolius funereus Raufußkauz ab 2000 vorhanden U Nachweis 'Brutvorkommen' Alauda arvensis Feldlerche ab 2000 vorhanden U- Nachweis 'Brutvorkommen' Alcedo atthis Eisvogel ab 2000 vorhanden G Nachweis 'Brutvorkommen' Anthus trivialis Baumpieper ab 2000 vorhanden U Nachweis 'Brutvorkommen' Ardea cinerea Graureiher ab 2000 vorhanden U Nachweis 'Brutvorkommen' Buteo buteo Mäusebussard ab 2000 vorhanden G Nachweis 'Brutvorkommen' Carduelis cannabina Bluthänfling ab 2000 vorhanden unbek. 9
Nachweis 'Brutvorkommen' Delichon urbica Mehlschwalbe ab 2000 vorhanden U Nachweis 'Brutvorkommen' Dendrocopos medius Mittelspecht ab 2000 vorhanden G Nachweis 'Brutvorkommen' Dryobates minor Kleinspecht ab 2000 vorhanden G Nachweis 'Brutvorkommen' Dryocopus martius Schwarzspecht ab 2000 vorhanden G Nachweis 'Brutvorkommen' Falco tinnunculus Turmfalke ab 2000 vorhanden G Nachweis 'Brutvorkommen' Hirundo rustica Rauchschwalbe ab 2000 vorhanden U- Nachweis 'Brutvorkommen' Lanius collurio Neuntöter ab 2000 vorhanden G- Nachweis 'Brutvorkommen' Luscinia megarhynchos Nachtigall ab 2000 vorhanden U Nachweis 'Brutvorkommen' Milvus milvus Rotmilan ab 2000 vorhanden U Nachweis 'Brutvorkommen' Passer montanus Feldsperling ab 2000 vorhanden U Nachweis 'Brutvorkommen' Pernis apivorus Wespenbussard ab 2000 vorhanden U Nachweis 'Brutvorkommen' Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz ab 2000 vorhanden U Nachweis 'Brutvorkommen' Phylloscopus sibilatrix Waldlaubsänger ab 2000 vorhanden G Nachweis 'Brutvorkommen' Picus canus Grauspecht ab 2000 vorhanden U- Nachweis 'Brutvorkommen' Scolopax rusticola Waldschnepfe ab 2000 vorhanden G Nachweis 'Brutvorkommen' Strix aluco Waldkauz ab 2000 vorhanden G Nachweis 'Brutvorkommen' Sturnus vulgaris Star ab 2000 vorhanden unbek. Schmetterlinge Blauschillernder Nachweis ab 2000 vorhan- Lycaena helle Feuerfalter den S Legende: Erhaltungszustand in NRW (Ampelbewertung): S ungünstig/schlecht (rot) 10
U ungünstig/unzureichend (gelb) G günstig (grün) ATL atlantische biogeographische Region KON kontinentale biogeographische Region Darüber hinaus sind Vorkommen nicht planungsrelevanter Arten im Plangebiet zu erwarten. Es wird jedoch nach aktuellem Kenntnisstand davon ausgegangen, dass aufgrund ihrer Anpas- sungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes, bei den vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird (s.o.). Die planungsrelevanten Arten, die in den Plangebieten zu beachten sind, werden in Tabelle 1 aufgelistet. Jede Art wird an dieser Stelle mit dem Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Ein Abruf des Fundortkatasters im Landschaftsinformationssystem @LINFOS (2019) am 03.12.2019 ergab keine zusätzlichen beachtenswerte Arten im 500m-Radius um das Plange- biet. Nördlich der Planung schließt die Biotopverbundfläche „Quellbäche der Kyll um Losheim“ an, in dem die Bachforelle nachgewiesen wurde. Im Plangebiet selbst kommt sie jedoch nicht vor, da der hier verlaufende Katerbach wenig bis gar kein Wasser führt. Bruten folgender Arten konnten im Rahmen der ASVP im Plangebiet nicht gänzlich ausge- schlossen werden: Von besonderer Bedeutung für die Brutvogelkartierung sind Feldlerche und Baumpieper, da es sich hierbei um Bodenbrüter handelt, deren Beeinflussung nicht durch die festgeschriebenen Vermeidungsmaßnahmen (Entfernung der Gehölze außerhalb der Brutzeit) verhindert werden könnten, bzw. für die neue Vermeidungsmaßnahmen formuliert werden müssten, wenn Sie im Gebiet nachgewiesen würden. Bruten des Sperbers können nicht allein anhand einer Horstkar- tierung ausgeschlossen werden, da Sperber häufig in Nadelbäumen brüten und die Horste da- her auch im Winterhalbjahr schlecht zu erkennen sind. Bluthänfling, Neuntöter und Nachtigall sind bei Einhaltung der festgeschriebenen Vermeidungsmaßnahmen zwar bereits ausreichend geschützt, werden aber dennoch im Rahmen der ASP 2 mitbetrachtet. Die laut ASVP nicht auszuschließenden Bruten von Graureiher, Mäusebussard, Turmfalke, Rotmilan und Wespenbussard können anhand einer Horstkartierung abgeklärt werden, da Horste dieser Arten, bzw. Kolonien von Graureihern, bei mangelnder Belaubung sehr gut er- kannt werden können. Im Rahmen einer Höhlenbaumkartierung müssen neben Quartieren der potenziell vorkommen- den Fledermausarten (Zwergfledermaus, Große Mausohren, Fransenfledermaus, Klein- abendsegler) auch Brutmöglichkeiten für Kleinspecht, Feldsperling, Waldkauz und Star überprüft werden. Ein Vorkommen der geschützten, aber nicht planungsrelevanten Waldeidechse wurde im Be- reich des Feuerlöschteichs festgestellt. Hierfür wurden bereits Vermeidungsmaßnahmen formu- liert, die eine Beeinträchtigung erfolgreich verhindern, weshalb eine weitergehende Untersu- chung der Art im Rahmen der ASP 2 nicht erforderlich ist. In der ASVP wurden Vermeidungsmaßnahmen formuliert, um Betroffenheiten zu verhindern. Auch bei deren Beachtung konnte jedoch eine Beeinträchtigung von potenziell vorkommenden 11
Bodenbrütern (Feldlerche, Baumpieper) nicht ausgeschlossen werden. Daher wurde eine Brut- vogelkartierung empfohlen, um die genauen Vorkommen im Gebiet abzuklären. Wenn boden- brütende Arten wie die Feldlerche im Gebiet nachgewiesen werden, darf die Entfernung der Bodenvegetation nur außerhalb der Brutzeit erfolgen und für zerstörte Brutreviere ist entspre- chender Ausgleich im Umfeld vorzusehen (z. B. Lerchenfenster). Darüber hinaus wurde in der ASVP eine Horst- und Höhlenbaumkartierung empfohlen, um den Verlust von Vogelbruten und die Tötung von Fledermäusen zu vermeiden, sowie den Ver- lust von möglichen Quartieren zu dokumentieren, um hier für entsprechenden Ausgleich sorgen zu können. Dieser Untersuchungsschritt wird hier mitbearbeitet. 1.4 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen 1.4.1 Erfassungsmethoden Die Erfassung der Brutvögel im Rahmen der ASP 2 orientierte sich an den “Methodenstan- dards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ (SÜDBECK et al. 2005), sowie an den art- spezifischen Vorgaben zur Kartierung von Vögeln des „Methodenhandbuchs zur Artenschutz- prüfung in NRW“ (MKULNV 2017). Am 23.08.2019 wurde bereits eine Vorbegehung der Fläche zur Einschätzung der zoologischen und ökologischen Wertigkeit der Eingriffsfläche im Rahmen der ASVP durchgeführt (PE 2020). Im Jahr 2020 folgten sieben Erfassungsgänge zwischen Mitte März und Mitte Juli. Da innerhalb des Plangebietes keine geeigneten Brutmöglichkeiten für den potenziell vorkommenden Waldkauz festgestellt wurden, erfolgten die Kartierungen ausschließlich tagsüber. Die Termine der Brutvogelkartierung werden in Tabelle 1 aufgelistet. Datum Uhrzeit Wetter 13.03.20 07:45-09:45 Bedeckung 1-7/8 Temperatur: 6-10 °C Windstärke: 2-3 bft Niederschlag: 0 01.04.20 08:15-09:45 Bedeckung 0/8 Temperatur: -1-3 °C Windstärke: 1 bft Niederschlag: 0 21.04.20 07:30-09:30 Bedeckung 0/8 Temperatur: 6-10 °C Windstärke: 3-4 bft Niederschlag: 0 14.05.20 07:45-08:45 Bedeckung 5-6/8 Temperatur: 2-5 °C Windstärke: 3-4 bft 12
Niederschlag: 0 09.06.20 07:30-08:30 Bedeckung 6/8 Temperatur: 10-13 °C Windstärke: 2 bft Niederschlag: 0 02.07.20 07:30-08:30 Bedeckung 7-8/8 Temperatur: 14-15 °C Windstärke: 3 bft Niederschlag: 0 17.07.20 07:45-08:45 Bedeckung 6-7/8 Temperatur: 12-15 °C Windstärke: 1-2 bft Niederschlag: 0 Das Ziel der Horst- und Höhlenbaumkartierung ist das Auffinden der Fortpflanzungsstätten von Groß- und Greifvögeln, Höhlenbrütern, sowie Fledermäusen bevorzugt in Waldstrukturen und Gehölzstrukturen im Offenland und der Lokalisation mittels GPS. Die Ersterfassung erfolgt dabei in der laubfreien Zeit. In diesem Fall erfolgte sie am 17.12.2019. Das Plangebiet und die unmittelbare Umgebung wurden begangen und die Gehölzbestände auf relevante Strukturen abgesucht. Diese wurden fotografiert und per GPS verortet. 2 Wirkungen des Vorhabens Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Stö- rungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen kön- nen. 2.1 Wirkfaktoren 2.1.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Flächeninanspruchnahme: Die vorübergehende bauzeitliche Flächeninanspruchnahme ist vernachlässigbar gering, da während der Bauphase nicht mehr Fläche in Anspruch genommen wird als durch die finale Er- weiterung des Betriebsgeländes (anlagebedingte Flächeninanspruchnahme, s. u.). Barrierewirkungen/Zerschneidung: Für die vagilen Vögel ist nicht mit einer Barrierewirkung durch die Baumaßnahme zu rechnen. Lärmimmissionen und Erschütterungen: 13
Das Gelände liegt in einem bereits durch Lärm belasteten Bereich, da der Werksbetrieb des bestehenden Sägewerks entsprechende Emissionen verursacht. Während der Bauzeit kommt es daher voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Steigerung der Lärmbelastung und der Be- lastung durch Erschütterungen. Optische Störungen Unter der Prämisse, dass eine nächtliche Beleuchtung der Baustelle ausbleibt, sind keine visu- ellen Beeinträchtigungen zu erwarten. Kollisionsrisiko Für die vagilen Vögel erhöht sich die Kollisionsgefahr durch den Bauverkehr nicht erheblich. Zerstörung von aktiven Vogelbruten Im Zuge der Bauphase besteht die Gefahr, Vogelbruten zu zerstören. Zerstörung von temporär inaktiven Brutstätten (Horste, Höhlen) Im Zuge der Baufeldfreimachung kann es zu einer Zerstörung von Brutstätten von Greif- und Großvögeln, sowie Höhlenbrütern kommen. Zerstörung von Fledermausquartieren Bei der Entfernung von Gehölzen besteht die Gefahr, dass Fledermausquartiere zerstört wer- den. 2.1.2 Anlagenbedingte Wirkprozesse Flächeninanspruchnahme Durch die neuen Industrieflächen wird eine bisher unbebaute Fläche in Anspruch genommen. Die Fläche ist zurzeit hauptsächlich von einer intensiven Mähwiese bedeckt und von Gehölz- streifen umgeben. Daneben finden sich ein Feuerlöschteich, Böschungen mit Gebüschen, Ru- deralvegetation und Ginster, Hausgärten und bereits versiegelte Lagerplätze und Bebauung. Als Brutplätze planungsrelevanter Vogelarten kommen hier insbesondere die Gehölzstreifen, Ginsterflächen, Gebüsche und Wohngebäude in Frage. Da letztere im Rahmen der aktuellen Planung erhalten bleiben und die potenziell darin brütenden Vögel bereits den Lärm des unmit- telbar angrenzenden Sägewerks gewöhnt sind, sind Gebäudebrüter von der Maßnahme nicht erheblich betroffen. Zu einer Zerstörung von Brutmöglichkeiten für Gebüschbrüter kann es ins- besondere durch die Entfernung der Gehölze, Gebüsche und Ginsterflächen kommen. Wenn Bodenbrüter vorkommen, besteht jedoch die Gefahr von Brutrevierverlusten durch die Überpla- nung der Wiese. Optische Störungen Durch die neuen Gebäude ist nicht mit erheblichen optischen Störungen zu rechnen, da das Gelände optisch bereits stark durch den bestehenden Betrieb beeinflusst wird. Kollisionsrisiko Da die Neubauten direkt an das bereits bestehende Sägewerksgelände anschließen sollen, ist bei einheitlicher Höhe der Gebäude mit keinem erheblichen Anstieg des Kollisionsrisikos zu rechnen. 14
2.1.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse Flächeninanspruchnahme Durch die Erweiterung des Sägewerksbetriebes kann es zu einer Zunahme der Störungen durch den Werksbetrieb kommen. Allerdings liegen bereits jetzt erhebliche Lärmemissionen durch den bestehenden Betrieb vor, an den die Tiere bereits gewöhnt sind. Die betriebsbeding- te Flächeninanspruchnahme wird daher zwar eventuell zunehmen, aber nicht erheblich. Lärmimmissionen, optische Störungen, Abgasemissionen Durch eine neue/erweiterte Bebauung wird die Lärmbelastung (An- und Zulieferung) und die Emission von Licht und Abgasen zwar zunehmen, aber nicht erheblich. 3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierli- chen ökologischen Funktionalität Alle unten genannten Maßnahmen müssen von entsprechendem Fachpersonal durchgeführt und von einer Fachkraft (Biologe, Landespfleger) im Rahmen einer Umweltbaubegleitung be- treut werden. 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung müssen laut ASVP (PE 2020) durchgeführt werden, um Gefährdungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie zu vermeiden oder zu mindern. Die weitere Ermittlung der Ver- botstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung fol- gender Vorkehrungen: V1: Beschränkung der Gehölzentfernung auf ein notwendiges Minimum: Sofern Hecken, Ge- hölze und Bäume im Bebauungsplan erhalten werden können, so ist dies nach Möglich- keit umzusetzen. V2: Zwischen dem zukünftigen Betriebsgelände und dem Kylltalradweg befinden sich ange- pflanzte Jungbäume, die in Form eines Grünstreifens erhalten und nach Möglichkeit er- gänzt werden. Pflanzungen und Einsaaten sind gemäß § 40 Abs. 4 BNatSchG mit ge- bietseigenem Pflanz- und Saatgut des Herkunftsgebietes 4 "Westdeutsches Bergland und Oberrheingraben" zu bewerkstelligen. V3: Die Gehölzentfernung darf ausschließlich außerhalb der Vogelbrutzeit (1. März bis 30. Sep- tember) erfolgen – also in einem Zeitfenster vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar. V4: Die Entfernung der Bodenvegetation darf auf den betroffenen Flächen ausschließlich au- ßerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen, sofern nicht durch weitergehende Untersuchungen (ASP 2) das Vorkommen von Feldlerche und Baumpieper im betroffenen Bereich ausge- schlossen werden kann. V5: Sofern der Abriss von Gebäuden erforderlich wird, sind diese zuvor auf eine Brutnutzung durch Gebäudebrüter zu kontrollieren. 15
V6: Sollten an den Gebäuden Hinweise auf Brutgeschehen gefunden werden, so darf ein Abriss ausschließlich außerhalb der Brutzeit, also zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar erfolgen. V7: Vor Gebäudeabriss sind diese auf ein Vorkommen von Fledermäusen zu kontrollieren. Wenn Fledermausvorkommen festgestellt werden, darf der Abriss nur in einer Phase er- folgen, in der weder überwinternde Tiere noch flugunfähige Jungtiere getötet werden kön- nen. Für die genannten Arten wäre dies im September oder April möglich. Abweichungen von diesem Vorgehen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzusprechen. V8: Der Wegfall des Teiches als Jagdhabitat für Schwalben und Fledermäuse ist durch ent- sprechende Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren. Da es im Umkreis ausreichend gleichwertige Jagdmöglichkeiten gibt (Wiesen, Bäche), ist es jedoch ausreichend, den Ausgleich im Rahmen der Planumsetzung herzustellen. Er muss nicht zwingend im Vo- raus erfolgen. V9: Im Bereich des Teichs, des Bahndamms und des südlich ausgerichteten Steilhangs über dem Parkplatz sind die vorkommenden Waldeidechsen abzusammeln und in geeignete Habitate in der näheren Umgebung umzusiedeln, um den Eintritt eines Tötungsverbots zu verhindern. Die Umsiedlung darf nur in geeignete Gebiete erfolgen, die dauerhaft die ent- nommene Population aufnehmen können, wo also noch keine große Waldeidechsenpopu- lation besteht. Dementsprechend sollten bislang ungeeignete Habitate, in denen definitiv nicht mit einem aktuellen Vorkommen zu rechnen ist, durch entsprechende Maßnahmen verbessert oder geeignete Habitate vergrößert werden. V10: Noch vor der Waldeidechsen-Umsiedlung ist ein Reptilienzaun so einzurichten, dass eine Rückwanderung abgesammelter Tiere in das Plangebiet verhindert wird. V11: Sollten bei der Kontrolle der Gebäude, Bäume und Gehölze und während der Bauarbeiten weitere planungsrelevante Arten entdeckt werden, die bisher im betroffenen Messtisch- blatt nicht bekannt waren, so ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehör- de abzustimmen. V12: Bei der Anlage der Baugruben und Zufahrten, sowie bei der Lagerung von Baumaterial ist darauf zu achten, dass keine unbeabsichtigten Fallenwirkungen für Tiere entstehen kön- nen. V13: Grundsätzlich ist die Fläche vor Bebauung und vor dem Abschieben der oberen Vegetati- onsschichten nochmals fachkundig zu überprüfen. Abgeschobene noch nicht bebaute Flächen sollten wiederholt gegrubbert werden, um die Fläche für Bodenbrüter unattraktiv zu machen. V14: Der Abriss von Gebäuden ist bei den zuständigen Bauämtern anzuzeigen. Anschließend sind bis zum Beginn der Abrissarbeiten 4 Wochen Wartezeit einzuhalten. V15: Auch bei Sanierung der Gebäude ist der Schutz von gebäudebewohnenden Tierarten zu beachten. Dauerhafte Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind auch geschützt, wenn die Tiere selbst nicht anwesend sind (z. B. Fledermauswinterquartiere im Sommer, Schwal- bennester / -brutröhren im Winter, Höhlenbrüter- und Mauerseglerniststätten). Stätten, die nur einmalig zur Fortpflanzung benutzt werden, wie z. B. Singvögel- und Hornissennester sind nur für die Dauer ihrer Nutzung geschützt und können danach entfernt werden. Für die Entnahme dauerhafter Wohn- und Brutstätten ist eine Ausnahmegenehmigung not- 16
wendig. Dies gilt auch, wenn Einflugmöglichkeiten zu dauerhaften Brutstätten verschlos- sen werden, die eigentliche Brutstätte aber unberührt bleibt. 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionali- tät (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG, CEF-Maßnahmen) Ö1: Sofern in den zu entfernenden Bäumen und Gehölzen temporär inaktive Brutplätze (Horste, Baumhöhlen) entfernt werden, ist in Abstimmung mit der UNB für entsprechenden Aus- gleich zu sorgen. Ö2: Sofern an den Gebäuden Schwalbennester, Höhlen, Nischen oder Spalten gefunden wer- den, die Hinweise auf eine Nutzung durch Brutvögel (z. B. Turmfalke, Feldsperling, Wald- kauz, Star) oder Fledermäuse enthalten, so sind deren Verluste entsprechend auszuglei- chen – z. B. durch Nisthilfen und/oder Fledermauskästen an Nachbargebäuden oder Bäumen. Ö3: Sofern Baumhöhlen in den zu entfernenden Gehölzen Hinweise auf eine Nutzung durch Brutvögel aufweisen, sind diese in entsprechendem Umfang zu ersetzen (z. B. durch den Einsatz von Nisthilfen im verbleibenden Gehölzbestand). Ö4: Als Ausgleichsmaßnahme für das verlorene Biotop sind die Zielbiotope der Waldeidechsenumsiedlung entsprechend aufzuwerten (z. B. durch Anlage von Gewäs- sern, Freischneiden, Anlegen von Holz- oder Steinhaufen). Dies kann im unmittelbaren Nahbereich an den Böschungen des Kylltalradwegs passieren, indem verbuschte Berei- che freigelegt und mit Aufschüttungen aufgewertet werden. Aufschüttungen und Steinhau- fen sind entsprechend aus dem dort vorkommenden Material/Gestein herzustellen. In Kapitel 6.3 werden die genannten Maßnahmen anhand der in der ASP 2 erhaltenen Ergeb- nisse zum Vorkommen noch einmal neu bewertet. 4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Das Gebiet ist für die oben genannten FFH-Anhang IV Arten in Bezug auf die derzeitige Pla- nung irrelevant. Es wurden keine Baumhöhlen in den zu entfernenden Gehölzen gefunden, die als Fledermausquartier in Frage kämen. An den Gebäuden – insbesondere im alten Losheimer Bahnhof, muss durchaus mit einem Fledermausvorkommen gerechnet werden, jedoch sind diese Gebäude von der aktuellen Planung nicht betroffen und bleiben erhalten. Eine Abklärung auf ein Vorkommen planungsrelevanter Fledermausarten wird hier erst im Rahmen einer etwai- gen Gebäudeabrissgenehmigung erforderlich. 4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL, ergibt sich aus § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: 17
Tötungsverbot: Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstö- rung ihrer Entwicklungsformen im Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorha- ben das Tötungsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Scha- densvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte- rungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben be- troffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Bei den Untersuchungen 2020 wurden auf der Eingriffsfläche folgende planungsrelevante Vo- gelarten als Brutvögel nachgewiesen. • Bluthänfling: 2 Revierzentren • Star: 1 Revierzentrum • Wachtel: Randbereich eines potenziellen Brutreviers Der Bluthänfling wurde ab dem dritten Termin durchgängig beobachtet, der Star bis auf den letzten Termin ebenfalls jedes Mal. Es kristallisierten sich zwei Bluthänflingsrevierzentren her- aus: Eines nördlich des ehemaligen Bahnhofs im dortigen Ginstergebüsch und eines am nord- östlichen Plangebietsrand in den Gehölzstreifen zum Kyllradweg. Für den Star stellt der ehema- lige Bahnhof ein Brutrevier innerhalb der Planung dar. 3 weitere gebäudegebundene Revierzen- tren der Art befinden sich außerhalb der Planung (s. Abb. 8). Graureiher konnten am 09.06. und 17.07.2020 im Überflug beobachtet werden. Eine Brut im Plangebiet erfolgt jedoch nicht. Mäusebussarde und Rotmilane wurden jeweils an mehreren Terminen im Überflug und bei der Nahrungssuche beobachtet. Dabei spielte das Plangebiet selbst jedoch für beide Arten eine untergeordnete Rolle und wurde meist zügig überflogen. Intensivere Nahrungsflüge waren dann auf den Viehweiden nordöstlich des Plangebietes zu beobachten. Eine Brut wurde weder im Plangebiet noch im näheren Umfeld nachgewiesen. Mehlschwalben wurden am 09.06. und 02.07.2020 beobachtet. Sie nutzten das Gebiet zur Nah- rungssuche und flogen hier insbesondere über dem Feuerlöschteich, den östlich angrenzenden Wiesen und dem Bahnhofsgelände. Brutbetrieb an den Gebäuden konnte jedoch nicht festge- stellt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Mehlschwalben im weiteren Umfeld brüten. Am 21.04.2020 wurde ein Schwarzkehlchenpaar nördlich des Bahnhofs am Kyllradweg beo- bachtet. Die Tiere hielten sich auf einem sonnenbeschienen Langholzstapel, im Ginster und auf den Zaunpfählen der Radwegsbegrenzung auf. Die Art war im zugehörigen Messtischblatt noch nicht gelistet worden und wurde nur ein einziges Mal beobachtet. Der Lebensraum des Schwarzkehlchens sind magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen Säumen und Gräben. Besiedelt werden Grünlandflächen, Moore und Heiden 18
sowie Brach- und Ruderalflächen. Wichtige Habitatbestandteile sind höhere Einzelstrukturen als Sitz- und Singwarte sowie kurzrasige und vegetationsarme Flächen zum Nahrungserwerb. Das Nest wird bodennah in einer kleinen Vertiefung angelegt. Das Brutgeschäft kann bereits ab En- de März beginnen, Zweitbruten sind üblich. Spätestens im Juli sind die letzten Jungen flügge. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um ein Paar handelte, das auf der Suche nach einem Brutrevier war – möglicherweise, weil die erste Brut zerstört worden war. Da die Art je- doch bei keinem der darauffolgenden Termine in den Monaten Mai bis Juli mehr beobachtet wurde, ist davon auszugehen, dass sie sich dort nicht angesiedelt haben. Der Turmfalke wurde an 4 Terminen im Überflug beobachtet. Das Brutrevier liegt außerhalb der Planung. Am letzten Kartiertermin konnte ein singendes Wachtelmännchen in einem Weidenröschenstrei- fen neben dem Kyllradweg am nordöstlichen Rand der Planung beobachtet werden. Bei der Wachtel handelt es sich um eine planungsrelevante Art, die nicht im zugehörigen Messtischblatt genannt wurde. Die Wachtel kommt in offenen, gehölzarmen Kulturlandschaften mit ausge- dehnten Ackerflächen vor. Besiedelt werden Ackerbrachen, Getreidefelder (v.a. Wintergetreide, Luzerne und Klee) und Grünländer mit einer hohen Krautschicht, die ausreichend Deckung bie- ten. Standorte auf tiefgründigen Böden werden bevorzugt. Wichtige Habitatbestandteile sind Weg- und Ackerraine sowie unbefestigte Wege zur Aufnahme von Insektennahrung und Ma- gensteinen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden zwischen hoher Kraut- und Grasvege- tation angelegt. Wachteln sind Bodenbrüter und legen ihr Nest jedes Jahr neu an. Das Fort- pflanzungsverhalten ist kompliziert. Eine besondere Ortstreue ist bei dieser „Invasionsvogelart“ nicht bekannt. Die Fortpflanzungsstätte einzelner Individuen ist daher nicht konkret abgrenzbar. Hilfsweise kann laut LANUV (https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/mass n_stat/103026) als Fortpflanzungsstätte die gesamte Parzelle in einem Umfang von bis zu 1 ha um den Aktionsraum-Mittelpunkt mit angrenzenden Randstreifen, Feldwegen, Brachflächen etc. abgegrenzt werden. Die Abgrenzung der Ruhestätte von Brutvögeln ist in der Abgrenzung der Fortpflanzungsstätte enthalten. Der Lebensraum im Plangebiet ist für die Wachtel nicht optimal. Die betroffene Intensivwiese ist für sie schlecht zu durchlaufen. Mähwiesen werden von der Art generell unterdurchschnittlich häufig als Habitate genutzt (George 1996, 1999). Der Lebens- raum muss neben der Deckung ein reichhaltiges Angebot an kleinen Sämereien (Ackerkräuter) und Arthropoden liefern, daneben Sonnen- und Staubbademöglichkeiten (Weiss in Sudmann et al. 2012). Diese Voraussetzungen sind im Plangebiet nicht erfüllt, so dass hier nicht von einem konzentrierten Wachtelvorkommen zu rechnen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Ru- deralflächen am Kylltalradweg und die nördlich gelegenen Wiesen mit mehreren unbefestigten Feldwegen für die Wachtel am attraktivsten sind. Dieser Lebensraum ist ebenfalls nicht typisch für die Wachtel, aber dennoch besser geeignet als das Plangebiet selbst, in dem es weder Ackerkulturen noch Möglichkeiten zur Aufnahme von Magensteinen gibt. Sofern die Vermei- dungsmaßnahmen (insbesondere die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit) beachtet werden, kann die ein Erfüllung eines Tötungs- und Störungsverbots für die Wachtel ausge- schlossen werden. Bezüglich einer Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass hier kein Verbotstatbestand er- füllt wird. Es ist ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der betroffene Bereich dauerhaft als Brutstätte genutzt wird, da seine Eignung nur sehr gering ist. Weiterhin ist der Bereich nördlich des Kyllradwegs – wenn auch ebenfalls suboptimal – besser geeignet. Ein Verbot liegt dann nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fort- 19
pflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Sofern hier über- haupt ein Brutvorkommen existiert, bliebe die Funktion der Brutstätte erhalten, da nur ein sehr kleiner Bereich davon innerhalb der Planung liegt und die Wachteln problemlos auf der anderen Seite des Radwegs brüten können. Ein Verlust des Brutreviers – sofern es sich um eines han- delt – ist daher nicht zu befürchten. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der loka- len Populationen wird nicht erwartet. Daneben ist anzumerken, dass die für die Waldeidechse festgeschriebene Ausgleichsmaßnahme mit einer gehölzfreien Brachfläche in diesem Bereich auch für die Wachtel lebensraumverbessernde Wirkung erzielt. Feldlerche und Baumpieper konnten bei keinem Untersuchungstermin nachgewiesen werden – weder innerhalb der Planfläche noch im 300m-Umkreis. Eine Betroffenheit der beiden Arten kann daher ausgeschlossen werden. Abbildung 8: Revierzentren planungsrelevanter Vogelarten und Einzelbeobachtung Wachtel Daneben wurden im Umfeld des Plangebietes weitere 3 Revierzentren des Stares gefunden (s. Abb. 8). Diese werden jedoch aufgrund des räumlichen Abstands nicht durch von der Planung beeinträchtigt. Insgesamt konnten 43 Vogelarten im Bereich des Plangebietes nachgewiesen werden – davon 9 planungsrelevante Arten, die oben bereits abgehandelt wurden (Bluthänfling, Graureiher, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rotmilan, Schwarzkehlchen, Star, Turmfalke, Wachtel). Weitere, nicht planungsrelevante Arten, sind in Tabelle 2 aufgelistet (planungsrelevante Arten gelb hin- terlegt). Es ist möglich, dass nicht-planungsrelevante Arten im Plangebiet brüten. Durch die Vermeidungsmaßnahmen sind diese Arten jedoch vor einer Beeinträchtigung geschützt. Ra- 20
benvogelnester befinden sich ausschließlich außerhalb des Plangebietes. Gebüschbrüter wer- den durch eine Gehölzentfernung außerhalb der Brutzeit wirkungsvoll geschützt. Tabelle 2: Im Plangebiet festgestellte Vogelarten (planungsrelevante gelb hinterlegt) Art 13.03.2020 01.04.2020 21.04.2020 14.05.2020 09.06.2020 02.07.2020 17.07.2020 Amsel x x Bachstelze x x x x x x Blaumeise x x x x x x x Bluthänfling x x x x x Buchfink x x x x x Dohle x x x x x x Dorngrasmücke x x Elster x x x x x Fitis x Gartengrasmücke x Gebirgsstelze x Gelbspötter x x x Goldammer x x x x Goldhähnchen x Graureiher x x Grünfink x x Hausrotschwanz x x x x x x Haussperling x x x x x x x Heckenbraunelle x x x Klappergrasmücke x Kleiber x Kohlmeise x x x x x x x Mauersegler x Mäusebussard x x x x x Mehlschwalbe x x Mönchsgrasmücke x x x x Rabenkrähe x x x x x x Ringeltaube x x x Rotkehlchen x x x x Rotmilan x x x x Schwanzmeise x Schwarzkehlchen x Singdrossel x x x Star x x x x x x Stieglitz x x Sumpfmeise x Tannenmeise x Türkentaube x Turmfalke x x x x Wacholderdrossel x x x Wachtel x Zaunkönig x x x x Zilpzalp x x x x x x 21
4.3 Ergebnisse der Horst- und Höhlenbaumkartierung Die laut ASVP nicht auszuschließenden Bruten von Graureiher, Mäusebussard, Turmfalke, Rotmilan und Wespenbussard waren zusätzlich zur Brutvogelkartierung anhand einer Horstkar- tierung abzuklären. Im Rahmen einer Höhlenbaumkartierung war außerdem zu untersuchen, inwieweit artenschutzrechtliche Verbote im Hinblick auf die potenziell vorkommenden Fleder- mausarten (Zwergfledermaus, Große Mausohren, Fransenfledermaus, Kleinabendsegler) sowie Höhlenbrüter (Kleinspecht, Feldsperling, Waldkauz, Star) eintreten könnten. Im Plangebiet selbst konnten keine Horste von Groß- und Greifvögeln festgestellt werden. Im näheren Umfeld fanden sich 7 Krähennester, die auch für eine Turmfalkenbrut in Frage kom- men. Diese sind jedoch von der Planung nicht betroffen. Die Störung eines Turmfalkenbrutplat- zes, sowie von Horsten weiterer Arten ist daher nicht zu befürchten. Im Zuge der Höhlenbaumkartierung wurden alle Höhlen und Spalten in Bäumen aufgenommen, für die ein Nutzung durch Fledermäuse und Höhlenbrüter nicht gänzlich ausgeschlossen wer- den kann. Es ist davon auszugehen, dass nur ein Bruchteil der in Abbildung 9 eingezeichneten Höhlen tatsächlich genutzt wird. Alle Höhlenbäume befinden sich außerhalb der Planung und werden durch diese nicht beeinträchtigt. Die beiden Höhlenbäume zwischen dem aktuellen Sä- gewerksgelände und dem Plangebiet an der B421 befinden sich noch in der Straßenparzelle. Der dortige Baumbestand wird durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt. Es ist daher nicht von einer Beeinträchtigung von Fledermäusen und Höhlenbrütern durch die Planung auszugehen. Erst bei einer Entfernung der Gebäude sind die Beeinträchtigungsmöglichkeiten neu zu beurtei- len. 22
Abbildung 9: Im Plangebiet während der Horst- und Höhlenbaumkartierung vorgefundene relevante Strukturen (19.12.2019) 4.4 Dachsburg Im Rahmen der Kartierungen wurde auf dem Gelände zwischen dem ehemaligen Bahnhof Los- heim und dem Mitarbeiterparkplatz des Sägewerks eine Dachsburg festgestellt (s. Abb. 9, rote Markierung und Abb. 10 + 11). Im Laufe der wiederkehrenden Kartierungstermine konnte je- doch festgestellt werden, dass der Bau von den Tieren augenscheinlich verlassen wurde. Wäh- rend bei der Entdeckung noch frischer Aushub und einige frequentierte Wechsel vom Bahn- hofsgelände zu erkennen waren, kamen im Jahresverlauf keine weiteren frischen Spuren hinzu, die Baue wurden nicht frisch ausgegraben und die Wechsel wuchsen zu (s. Abb. 11). Ein gut frequentierter Dachsbau wäre in jedem Fall auch bei Auswachsen der Vegetation sichtbar ge- blieben, da durch regelmäßige Ausbesserungen und die Nutzung der Wechsel, diese und der regelmäßig anfallende großflächige Aushub frei von Vegetation bleiben. Anhand der zahlrei- chen anthropogenen Störungen und der großen Entfernung zum Wald ist der Platz für eine langjährige Ansiedlung des Dachses als sehr ungewöhnlich und suboptimal zu bezeichnen. Möglicherweise handelte es sich um einen jungen, temporär abgewanderten Dachs. Es kommt bei Dachsen häufig vor, dass Jungdachse die Sippe verlassen, einen eigenen Bau anlegen und später dennoch wieder in den Familienverband zurückkehren. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht damit zu rechnen, dass der Dachs durch die Planung gefährdet wird. 23
Abbildung 10: Frisch angegrabene Röhre in der Dachsburg am 05.06.2020 Abbildung 11: Einen Monat später (02.07.2020) ist der Bau vollständig überwuchert. 24
5 Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Vo- raussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorha- bens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG können hinsichtlich der Arten nach Anhang IV der FFH Richtlinie und der Europäischen Vogelarten von den Verboten des § 44 BNatSchG Ausnahmen zugelas- sen werden. Die Beantragung von Ausnahmen ist in diesem Fall nicht notwendig. Die Populationen der fest- gestellten planungsrelevanten Arten werden durch das Vorhaben unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht gefährdet und der Erhaltungszu- stand wird sich nicht verschlechtern. 5.1 Keine zumutbare Alternative Die vorgesehene Erweiterungsfläche ist aus artenschutzrechtlicher Sicht von geringer Bedeu- tung. Alternativstandorte führen vermutlich nicht zu geringeren Beeinträchtigungen planungsre- levanter Arten. 5.2 Wahrung des Erhaltungszustandes 5.2.1 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Es sind anhand der aktuellen Planung keine Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie vom Vorhaben betroffen. Damit sind hier auch keine Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichs- maßnahmen notwendig. Erst wenn der Abriss von Gebäuden erforderlich würde, müsste die Betroffenheit möglicherweise vorkommender Fledermausarten neu evaluiert werden. Die derzeit betroffenen Gehölzbestände enthalten keine Strukturen, die für Fledermäuse nutzbar wären. 5.2.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Die Artengruppe der Vögel ist vom Eingriff durch mögliche Zerstörung von Brutplätzen betrof- fen. Es sind Vermeidungsmaßnahmen notwendig. Der Bluthänfling, der als Gebüschbrüter mit 2 Brutrevieren im Plangebiet vertreten ist, ist durch die Entfernung der Gehölze gefährdet. Hier kann es zu Tötungen von Jungvögeln, Zerstörung von Gelegen (Tötungsverbot), Brutaufgabe (Störungsverbot) und Zerstörung von Nestern kom- men (Schädigungsverbot). Durch die Gehölzentfernung und Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit (s. V3, Kapitel 3.1) ist der Bluthänfling jedoch ausreichend vor diesen Beeinträchtigun- gen geschützt. Weitergehende CEF-Maßnahmen sind hier nicht erforderlich, da der Bluthänfling jedes Jahr ein neues Nest anlegt und sich ausreichend gleichwertiger Lebensraum im Umfeld der Maßnahme befindet. Anhand der textlichen Festsetzungen (Pflanzfestsetzungen zur Anlage von Hecken und Gehölzen), kann davon ausgegangen werden, dass sich langfristig auch wie- der Brutmöglichkeiten für die Art innerhalb des Plangebiets ergeben. Stare wurden als Koloniebrüter innerhalb der Planung im Bereich des ehemaligen Losheimer Bahnhofs festgestellt. Sie werden durch die Planung jedoch nicht beeinträchtigt, da das Bahn- hofsgebäude von der aktuellen Planung nicht betroffen ist. Ihre Nahrungshabitate liegen west- lich und nördlich des Plangebietes. Eine Beeinträchtigung durch die Bauarbeiten ist nicht zu erwarten, da das Gebiet bereits stark durch Lärmemissionen und menschliche Nutzung beein- 25
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