Gemeinsame Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 und zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans "Solarpark Ehndorf" - Amt Mittelholstein

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Gemeinsame Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 und zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans "Solarpark Ehndorf" - Amt Mittelholstein
Gemeinde Ehndorf

Gemeinsame Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 5 und zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans
„Solarpark Ehndorf“
für Teilflächen nördlich der Straße „Hauptstraße“, östlich des „Ehndorfer Gra-
ben“, südlich des „Matzhornweg“ und westlich der A 7
Stand: Vorentwurf, 19.02.2021

Teil 1: Städtebaulicher Teil
(im weiteren Verfahren wird diese Begründung in eine gesonderte Begründung
zum B-Plan und FNP getrennt)

Auftragnehmer und Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Bauassessor Gerd Kruse
M.Sc. Lisa Walther

Umweltbericht
Dipl.-Ing. Božana Petrović
Gemeinsame Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 und zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans "Solarpark Ehndorf" - Amt Mittelholstein
Gemeinde Ehndorf                                                      B-Plan Nr. 5 und 5. Änderung des FNP „Solarpark Ehndorf“

Inhalt:

1.        Planungsanlass / Verfahren ....................................................................................4
2.        Lage des Plangebiets / Bestand ...............................................................................4
3.        Planungsvorgaben ..................................................................................................5
          3.1.      Ziele der Landesplanung .................................................................................................5
          3.2.      Ziele der regionalen Raumordnung ..............................................................................10
          3.3.      Energierechtliche Rahmenbedingungen ......................................................................12
          3.4.      Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .................................................................12
          3.5.      Bebauungspläne ...........................................................................................................14
          3.6.      Standortalternativenprüfung........................................................................................14
                    3.6.1. Standortwahl/Gemeindliches Konzept ........................................................... 16
          3.7.      Leitungen im Plangebiet ...............................................................................................17
          3.8.      Anbauverbotszone Autobahn A 7.................................................................................17
          3.9.      Kampfmittel ..................................................................................................................17

4.        Städtebauliches Konzept ....................................................................................... 18
          4.1.      Vorhabenbeschreibung ................................................................................................18
          4.2.      Art der baulichen Nutzung............................................................................................19
          4.3.      Maß der baulichen Nutzung .........................................................................................20
          4.4.      Überbaubare Grundstücksflächen................................................................................20
          4.5.      Grünordnerische Festsetzungen...................................................................................20
          4.6.      Einfriedungen ...............................................................................................................21
          4.7.      Gestalterische Festsetzungen .......................................................................................22

5.        Erschließung ......................................................................................................... 22
6.        Ver- und Entsorgung ............................................................................................. 22
7.        Brandschutz .......................................................................................................... 23
8.        Immissionsschutz .................................................................................................. 23
          8.1.      Reflexionen / Blendung ................................................................................................23
          8.2.      Lärm ..............................................................................................................................24
          8.3.      Elektrische und magnetische Strahlung .......................................................................24

9.        Boden ................................................................................................................... 25
          9.1.      Bodenschutz .................................................................................................................25

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       9.2.      Archäologie / Denkmalschutz .......................................................................................25

10.    Umweltbericht...................................................................................................... 25
11.    Flächen und Kosten............................................................................................... 25
       11.1.     Flächen..........................................................................................................................25
       11.2.     Kosten ...........................................................................................................................26

Anlagen:
Anlage 1: Biotoptypenkarte (Anlage zum Umweltbericht, 18.02.2021)
Anlage 2: Potenzialstudie für das Amt Mittelholstein und Gemeinde Wasbek
         (ELBBERG Stadtplanung, 08.06.2020)
Anlage 3: Karte Potenzialflächen (Anlage zur Potenzialstudie, 02.06.2020)

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1.       Planungsanlass / Verfahren
Die Gemeinde Ehndorf möchte einen Beitrag zum erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien
leisten. In der Regel werden die Errichtung, der Betrieb und die Vergütung von Photovoltaikanlagen
(PVA) durch das erneuerbare‐Energien‐Gesetz (EEG) geregelt. Dieses stellt die Grundlage für die Aus-
wahl möglicher Standorte dar. Das EEG fördert Freiflächen‐Photovoltaikanlagen in bis zu 200 m Ent-
fernung zu Autobahnen und Schienenstrecken oder auf Konversionsflächen. Darüber hinaus gibt es
jedoch auch die Möglichkeit Freiflächen‐Photovoltaikanlagen auf Flächen zu errichten, die keinem Aus-
schlusskriterium (wie z.B. Lage in einem Naturschutzgebiet) unterliegen und außerhalb des 200 m‐Kor-
ridors liegen.
Auf den derzeit für die Landwirtschaft genutzten Flächen westlich der Bundesautobahn 7 plant die
Firma Enerparc AG aus Hamburg die Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage (F-PVA). Dabei liegt der
Großteil der Flächen innerhalb des geförderten 200-m Korridors, ein kleiner Teil geht darüber hinaus,
um die Flächen bis zu den bestehenden Knicks optimal zu nutzen.
Da Solaranlagen im Außenbereich keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Baugesetz-
buch (BauGB) sind, ist zur Errichtung die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine entsprechende
Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) erforderlich. Die Planungen sollen im Parallelverfahren ver-
laufen.
Der Geltungsbereich umfasst neben den Flächen für die Solarmodule auch eine Vielzahl an gesetzlich
geschützten Biotopen und dazugehörige Knickschutzbereichen und überschreitet damit eine Fläche
von 20 ha. Die Fläche der Sondergebiete und damit der von Solarmodulen überstellten Fläche liegt bei
15,7 ha, aus diesem Grund wird für diesen Solarpark kein Raumordnungsverfahren für notwendig ge-
halten.

2.       Lage des Plangebiets / Bestand
Die Fläche dient gegenwärtig der Landwirtschaft als Ackerfläche. Entlang der nördlichen, südlichen,
östlichen (teilw.) und westlichen Plangebietsgrenze befinden sich Knickstrukturen als gesetzlich ge-
schützte Biotope teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des Geltungsbereichs. Aufgrund der un-
mittelbaren Lage an der Autobahn weisen die Flächen eine Vorbelastung durch Lärm auf, die Auto-
bahntrasse weist eine Barrierewirkung für Tiere auf. Die nächstgelegene Kreisstraße ist die Haupt-
straße, die im Süden entlang des Plangebiets verläuft.

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Abbildung 1: Luftbild mit Lage des Plangebiets (rot), ohne Maßstab (Quelle: Google Earth, 2016, © 2009 GeoBa-
sis-DE/BKG).

Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet „Stadtrand Neumünster“ liegt ca. 500 m östlich des Plan-
gebiets. Das FFH-Gebiet „Wälder im Aukrug“ befindet sich in ca. 8 km Entfernung. Das Naturschutzge-
biet „Tönsheider Wald“ ist über 9 km entfernt vom Plangebiet.

3.        Planungsvorgaben

3.1.      Ziele der Landesplanung
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Bei Planungen der Gemeinde Ehndorf sind die Ziele des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein
2010 (LEP) zu berücksichtigen. Im Kapitel „Energieversorgung“ wird erläutert, dass die Nutzung von
regenerativen Energiequellen, wie u. a. Solarenergie, unter Berücksichtigung der regionalen Gegeben-
heiten, der Belange von Natur und Landschaft und der weitgehenden Akzeptanz der Bevölkerung ver-
stärkt ermöglicht werden soll. Im Kapitel „Solarenergie“ wird konkretisierend dazu gefordert, dass
großflächige PVA Gemeindegrenzen übergreifend auf konfliktarme Gebiete konzentriert werden sol-
len. Die Fläche wurde dazu im Rahmen einer amtsweiten Potenzialstudie zu Freiflächen-PVA unter-
sucht und als „geeignet“ bewertet. Die Studie untersucht über die Gemeindegrenzen hinausgehend
auch weitere Gemeinden, die durch das Amt Mittelholstein verwaltet werden, hinsichtlich geeigneter
Flächen für die Errichtung von Freiflächen-PVA.

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Das Plangebiet befindet sich einseitig entlang der A 7 und verläuft entlang einer Landesentwicklungs-
achse, die sich entlang des übergeordneten Verkehrswegs der A 7 zwischen Hamburg und Kiel bzw.
Flensburg erstreckt. Die Landesentwicklungsachsen sollen zur Verbesserung der räumlichen Stand-
ortbedingungen sowie zur Stärkung der Verflechtungsstrukturen im Land beitragen. Darüber hinaus
gehört das Plangebiet zum Stadt- und Umlandbereich Neumünsters. Diese Bereiche sind die Entwick-
lungsträger der Region und Kristallisationspunkte siedlungsstruktureller, wirtschaftlicher und kultu-
reller Entwicklung. Südlich des Plangebiets verläuft eine Biotopverbundachse entlang der Stör.

Abbildung 2:   Ausschnitt aus der Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holsteins
               Entwurf von 2010 mit Lage des Plangebiets (gelber Pfeil), ohne Maßstab (Quelle: Land Schles-
               wig-Holstein). (Legende: schwarze Strichellinie: Bundesautobahn; lila Kästen: Landesentwick-
               lungsachse; rote Schrägschraffur: Stadt- und Umlandbereich; grüner Streifen: Biotopverbun-
               dachse)

Die Planung ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.
Der LEP wird derzeit fortgeschrieben. Im 2. Entwurf 2020 des LEP werden u. a. folgende Grundsätze
und Ziele genannt:

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   •   Die Potenziale der Solarenergie sollen in Schleswig-Holstein an und auf Gebäuden bezie-
       hungsweise baulichen Anlagen und auf Freiflächen genutzt werden.

   •   Die Entwicklung von raumbedeutsamen Solar-Freiflächenanlagen Standortwahl raumbedeut-
       samer Solar-Freiflächenanlagen (Photovoltaik- und Solarthermie) soll möglichst, freiraum-
       schonend sowie raum- und landschaftsverträglich erfolgen. Um eine Zersiedelung der Land-
       schaft zu vermeiden, sollen derartige raumbedeutsame Anlagen vorrangig ausgerichtet wer-
       den auf
           o   bereits versiegelte Flächen,
           o   Konversionsflächen aus gewerblich-industrieller, verkehrlicher, wohnungsbaulicher
               oder militärischer Nutzung und Deponien,
           o   Flächen entlang von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen mit
               überregionaler Bedeutung oder vorbelasteten Flächen oder Gebieten, die aufgrund
               vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen.
   •   Die Inanspruchnahme von bisher unbelasteten Landschaftsteilen soll vermieden werden. Bei
       der Entwicklung von Solar-Freiflächenanlagen sollen längere bandartige Strukturen vermie-
       den werden. Einzelne und benachbarte Anlagen sollen eine Gesamtlänge von 1.000 m Metern
       nicht überschreiten. Sofern diese Gesamtlänge überschritten wird, sollen jeweils ausreichend
       große Landschaftsfenster zu weiteren Anlagen freigehalten werden, räumliche Überlastungen
       durch zu große Agglomerationen von Solar-Freiflächenanlagen sollen vermieden werden.
   •   Raumbedeutsame Solar-Freiflächenanlagen dürfen nicht in
           o   Vorranggebieten für den Naturschutz und Vorbehaltsgebieten für Natur und Land-
               schaft,
           o   In Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren sowie
           o   In Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung und Kernbereichen für Tourismus
               und / oder Erholung (dies gilt nicht für vorbelastete Flächen oder Gebiete, die auf-
               grund vorhandener Infrastrukturen, insbesondere an Autobahnen, Bahntrassen und
               Gewerbegebieten, ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen)
       errichtet werden.
   •   Planungen zu Solar-Freiflächenanlagen sollen möglichst gemeindegrenzenübergreifend abge-
       stimmt werden, um räumliche Überlastungen durch zu große Agglomerationen von Solar-
       Freiflächenanlage zu vermeiden.
Weiterhin wird ausgeführt:

   •   Die Nutzung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung liegt im öffentlichen Interesse und
       dient der öffentlichen Sicherheit. Daher sollen in Schleswig-Holstein auch die Potenziale der
       Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen und die Wärmeerzeugung mittels Solarthermie
       genutzt werden. Um die energie- und klimapolitischen Ziele zu erreichen, werden für die So-
       larenergie weitere Flächen benötigt.

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   •   Das Ziel der Landesplanung, den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter zu stärken, erfor-
       dert die Entwicklung weiterer Standorte für Solar-Freiflächenanlagen in erheblichem Umfang.
       Der weitere Ausbau soll dabei möglichst raumverträglich auf den Weg gebracht werden und
       Bürgerinnen und Bürger akzeptanzfördernd vermittelt werden.
   •   Solar-Freiflächenanlagen sollen vorrangig auf Flächen errichtet werden, auf denen bereits
       eine Vorbelastung von Natur und Landschaft durch die Nutzung auf der Fläche selbst (zum
       Beispiel bauliche Vorprägung durch Gebäude und Anlagen) oder durch die Zerschneidungs-
       wirkung und Lärmbelastung der Verkehrswege besteht. Im Einzelfall können Solar-Freiflä-
       chenanlagen auch auf Flächen entstehen, auf denen zuvor andere Stromerzeugungsanlagen
       standen, die abgebaut wurden beziehungsweise noch werden (zum Beispiel Windparks außer-
       halb der Vorranggebiete Windenergie, wo kein Repowering möglich ist) sowie auf Flächen in
       Vorranggebieten Windenergie.
   •   Die umfangreiche Flächeninanspruchnahme und die damit einhergehende Raumbedeutsam-
       keit von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen erfordern insbesondere entlang der Ver-
       kehrstrassen eine sorgfältige räumliche Standortsteuerung. Bei der Entwicklung von Solar-
       Freiflächenanlagen sollen längere bandartige Strukturen sowie stärkere Beeinträchtigungen
       des Landschaftsbildes vermieden werden. Dies gilt insbesondere entlang von Bundesautobah-
       nen, Bundesstraßen und überregionalen Schienenwegen. Hierzu sollen einzelne und benach-
       barte Anlagen eine Länge von 1.000 Meter entlang von Trassen nicht überschreiten und aus-
       reichend große Landschaftsfenster zwischen Anlagen freigehalten werden. (…) Eine pauschale
       Größenordnung lässt sich dabei nicht festlegen, da immer auf die jeweilige landschaftliche
       Situation und die Sichtbeziehungen vor Ort planerisch zu reagieren sein wird. (…) Für eine
       landschaftsgerechte Eingrünung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen soll Vorsorge getroffen
       werden.

   •   Das EEG differenziert hinsichtlich der Gebietskulisse für die Förderung von Freiflächen-Photo-
       voltaikanlagen nicht nach der Art der Schienentrassen. Aus raumordnerischer Sicht ist jedoch
       das Niveau der Vorbelastung je nach Bedeutung, Ausbauzustand und Verkehrsbelastung der
       jeweiligen Schienentrassen unterschiedlich zu bewerten. (…) Um die Zersiedelung des Außen-
       bereichs zu begrenzen, sind gering vorbelastete Schienenwege aus raumordnerischer Sicht
       möglichst von Solar-Freiflächenanlagen freizuhalten.

   •   Aus gesetzlichen Gründen sind folgende Flächen für Solar-Freiflächenanlagen grundsätzlich
       auszuschließen:
           o   Schwerpunktbereiche des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems Schleswig-Hol-
               stein
           o   Naturschutzgebiete (einschließlich vorläufig sichergestellte NSG, geplante NSG)
           o   Nationalparke / nationale Naturmonumente
           o   Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 Absatz 2 BNatSchG
           o   Natura 200-Gebiete (FFH-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete, Ramsar-Gebiete)
           o   Gewässerschutzstreifen

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Gemeinsame Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 und zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans "Solarpark Ehndorf" - Amt Mittelholstein
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            o   Überschwemmungsgebiete einschließlich der vorläufig gesicherten Überschwem-
                mungsgebiete als Vorranggebiete der Raumordnung für den vorbeugenden Binnen-
                hochwasserschutz
            o   Gebiete in küstenschutzrechtlichen Bauverbotsstreifen
            o   Wasserschutzgebiete Schutzzone I
            o   Waldflächen sowie Schutzabstände zu Wald
        In diesen Flächen könnten Solar-Freiflächenanlagen nur dann errichtet werden, wenn eine
        Ausnahme oder Befreiung von den jeweiligen Schutzvorschriften erteilt wird.

Hierzu verhält sich die vorliegende Planung wie folgt:
Das derzeitige Ausbautempo der erneuerbaren Energien ist bei weitem zu gering, um das energiepoli-
tische Ziel der Landesregierung Schleswig-Holstein von 2,4 Gigawatt Photovoltaik im Jahre 2025 zu
erreichen. Die installierte Leistung aus Solarenergie im Jahre 2017 lag lediglich bei 1,55 GWp. Dies
erfordert in den ab 2017 verbleibenden 8 Jahren einen jährlichen Zubau von rund 106 MWp jährlich.
Der Zubau 2018 betrug jedoch nur 95,7 MWp an installierter Leistung. Dies bedeutet, dass das Aus-
bautempo ganz erheblich gesteigert werden muss, um das Ziel für 2025 noch zu erreichen.
Freiflächen-PVA bilden eine gute Möglichkeit, eine relativ große installierte Leistung kostengünstig und
zeitnah zu entwickeln. Potenziale an Konversions- oder versiegelten Flächen bestehen in Schleswig-
Holstein kaum bzw. werden bereits genutzt. Geeignete baulich vorbelastete Flächen, z. B. in der Nähe
von Städten oder Gewerbegebieten, stehen kaum zur Verfügung, weil diese Flächen meist für Sied-
lungsentwicklungen oder gewerbliche Erweiterungen vorgehalten werden. In der Nähe von Großstäd-
ten kann sich die Solarenergie wegen der hohen Flächenkonkurrenzen und der damit verbunden Er-
tragserwartungen nicht durchsetzen. Die Nutzung von Dächern für die Solarenergie ist mit einem ver-
gleichsweise hohen planerischen und baulichen Aufwand verbunden. Große gewerbliche Hallen sind
in der Dachkonstruktion oft zu schwach ausgebildet, um PVA tragen zu können. Die Gemeinden neh-
men bisher kaum die Möglichkeit wahr, die prinzipiell mögliche Festsetzung von PVA auf Dächern in B-
Plänen festzusetzen. Firmen scheuen darüber hinaus die notwendige 20-jährige Festlegung, die für die
EEG-Förderung erforderlich ist.
Auf der Grundlage einer amtsweiten Studie für PV-Anlagen mit Darstellung der von der Landesplanung
definierten Ausschlusskriterien hat die Gemeinde den Standort als geeignet qualifiziert.
Durch die Lage an der Autobahn liegt eine starke Vorbelastung durch Lärm sowie eine Zerschneidungs-
wirkung vor. Durch die vorhandene Knickstruktur und die Tiefe der Anlage, die über die EEG-geförder-
ten Flächen hinausgeht, kann eine kompakte Struktur realisiert werden. Die Länge der Anlage mit ca.
900m ermöglicht ausreichend Landschaftsfenster nach Norden und Süden entlang der Autobahn. Es
entstehen drei Blöcke, die Wildwechsel weiterhin zulassen und die durch die vorhandenen Knicks na-
hezu vollständig sichtgeschützt sind.
Die Planung ist daher auch mit den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung vereinbar.

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Gemeinde Ehndorf                                  B-Plan Nr. 5 und 5. Änderung des FNP „Solarpark Ehndorf“

3.2.     Ziele der regionalen Raumordnung
Zurzeit gilt der Regionalplan III in seiner Fortschreibung von 2000. Darin wird unter dem Kapitel Ener-
giewirtschaft gefordert, das Potenzial an erneuerbaren Energien aus Biosmasse und Solarenergie stär-
ker zu nutzen.
In den zeichnerischen Darstellungen gehört das Plangebiet zum Stadt- und Umlandbereich Neumüns-
ters. Die Stadt- und Umlandbereiche sollen als bedeutende Wirtschafts- und Arbeitsmarktzentren im
Planungsraum sowie als Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkte in den ländlichen Räumen ge-
stärkt und weiterentwickelt werden. Sie sollen Entwicklungsimpulse für die umliegenden ländlichen
Räume geben. Bei Maßnahmen der Bauleitplanung sowie der Infrastruktur- und Verkehrsplanung in
den Umlandgemeinden sind die Erfordernisse der Kernstadt zu berücksichtigen. Nach Möglichkeit
sollen diese in Form von Kooperationen durchgeführt werden. Dabei sollen auch Aspekte eines Aus-
gleichs von Nutzen und Lasten zwischen Zentren und Umlandgemeinden berücksichtigt werden. Öst-
lich des Plangebiets ist die Bundesautobahn gekennzeichnet. Darüber hinaus werden keine Aussagen
getroffen. Die Planung ist daher mit den Festlegungen des Regionalplans vereinbar.

Abbildung 3:    Ausschnitt aus dem Regionalplan mit Lage des Plangebiets (roter Kreis), ohne Maßstab
                (Quelle: Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus des

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               Landes Schleswig-Holstein 2000: Regionalplan Planungsraum III); Legende: rote Schraffur:
               Stadt und Umlandbereich Nordmünster

Windenergie
Die Regionalpläne befinden sich derzeit in Bezug auf die Windenergie in Neuaufstellung.
Südlich und westlich des Plangebiets befinden sich im 4. Entwurf zur Teilaufstellung mehrere Vorrang-
gebiete für die Windenergienutzung (PR2_RDE_316, PR2_RDE_317 und PR2_RDE_314). Da die geplan-
ten bzw. im Süden bereits bestehenden Windparks über 3 km vom Plangebiet entfernt liegen, beste-
hen jedoch keine konkurrierende Raumansprüche.
Das Vorhaben ist daher mit den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung vereinbar.

Abbildung 4:       Ausschnitt aus dem 4. Entwurf der Teilaufstellung des Regionalplans des Pla-
                   nungsraums III (neu eingeteilt) (Sachthema Windenergie), mit Lage des Plange-
                   biets (roter Kreis), ohne Maßstab (Quelle: Ministerium für Inneres, ländliche
                   Räume und Integration 15.09.2020)

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3.3.     Energierechtliche Rahmenbedingungen
Die Belange der Raumplanung sind auch im Zusammenhang mit den Zielen des „Gesetzes für den Aus-
bau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)“ zu sehen. Zweck dieses Geset-
zes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der
Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch
durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu scho-
nen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
zu fördern. Der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch soll
gesteigert werden auf 65 Prozent bis zum Jahr 2030. Diese Ziele sollen nach § 4 Abs. 3 EEG u. a. erreicht
werden, durch eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf 63 Gigawatt im Jahr
2022 bzw. 73 Gigawatt im Jahr 2024. Da die geförderte Errichtung nur auf Flächen innerhalb eines
200 m Korridors beidseitig von Autobahnen und Schienenwegen sowie auf Konversionsflächen mög-
lich ist, sind geeignete Standorte räumlich begrenzt.
Durch diese Festlegungen erklären sich die grundsätzliche Lage und Zuschnitte von Solarparks. Wie in
diesem Bebauungsplan gehen manche Solarparks über den geförderten EEG-Streifen hinaus, um eine
kompakte Anordnung bei gleichzeitiger optimaler Ausnutzung geeigneter Flächen zu gewährleisten.

3.4.     Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) aus dem Jahr 1963 als Fläche für die Land-
wirtschaft dargestellt. Die östlich des Plangebiets verlaufende Bundesautobahn A 7 ist noch als geplant
dargestellt.

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Gemeinde Ehndorf                                  B-Plan Nr. 5 und 5. Änderung des FNP „Solarpark Ehndorf“

Abbildung 5: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan mit Lage des Plangebiets (rot), ohne Maß-
stab.

Parallel zum Bebauungsplan wird der Flächennutzungsplan der Gemeinde Ehndorf geändert. In der
5. Änderung wird für das Plangebiet ein Sondergebiet gem. § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ sowie untergeordnet eine Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie gesetzlich geschützte
Biotope dargestellt. Bestandteil der 5. Änderung ist auch eine amtsweite Standortstudie für Freiflä-
chen-PV-Anlagen. Nach erfolgreichem Abschluss des Änderungsverfahrens wird der Bebauungsplan
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein.

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Gemeinde Ehndorf                                  B-Plan Nr. 5 und 5. Änderung des FNP „Solarpark Ehndorf“

Abbildung 6: Geplante Darstellung der im Verfahren befindlichen 5. Änderung des Flächennutzungsplans, ohne
Maßstab.

3.5.     Bebauungspläne
Im Plangebiet oder in der direkten Umgebung existiert kein Bebauungsplan.

3.6.     Standortalternativenprüfung

Anlass
Die Landesplanungsbehörde in Schleswig-Holstein verfolgt in Bezug auf die Entwicklung von Freiflä-
chen-PVA Ziele, die bisher im LEP von 2010 festgelegt sind. Derzeit befindet sich ein neuer LEP in Auf-
stellung, dessen 2. Entwurf Ende 2020 veröffentlicht wurde. Darin wird gefordert, dass entsprechend
der landesplanerischen Grundsätze für eine raumverträgliche Steuerung der Solarenergienutzung

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Gemeinde Ehndorf                                  B-Plan Nr. 5 und 5. Änderung des FNP „Solarpark Ehndorf“

großflächige Freiflächen-PVA im Interesse der Schonung des Außenbereichs und zur Vermeidung von
gravierenden Beeinträchtigungen möglichst auf vorbelastete und konfliktarme Gebiete konzentriert
werden sollen. Dazu wurde im Rahmen anderer Freiflächen-Photovoltaikplanungen im Amt Mittelhol-
stein sowie zu Beginn der Planung für den Standort Ehndorf eine amtsweite Studie erstellt, die der
Begründung als Anlage beigefügt ist (siehe Anlagen 2 und 3). Veränderungen der Ausschlusskriterien
und weitere Anpassungen aus dem 2. Entwurf des LEP (2020) werden nach der frühzeitigen Beteiligung
in der Studie berücksichtigt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass dies zu keiner abweichen-
den Gesamteinschätzung der Standortqualitäten führen wird.

Ergebnis
Bei den Kriterien in der raumordnerischen Verträglichkeitsstudie handelt es sich um Eignungs- („Ge-
eignet“) und Ausschlusskriterien („Nicht geeignet“). Hinzu kommen Kriterien, bei denen zunächst eine
Einzelfallprüfung der Flächen erforderlich ist, nach der die Flächen oder Teile davon dann in „geeignet“
oder „nicht geeignet“ eingestuft werden können.
Insgesamt gibt es diverse Potenzialflächen für Freiflächen-PVA, die „geeignet“ bzw. konfliktarm und
aufgrund ihrer Lage an der Bahnstrecke nach dem EEG 2017/ 2021 förderfähig sind (Bezeichnungen
der Flächen mit A für Flächen entlang der Autobahn und B bei Flächen an der Bahn). Darüber hinaus
gibt es zahlreiche weitere Potenzialflächen („Weißflächen“), die „geeignet“ sind. Dazu kommen wei-
tere Potenzialflächen entlang der Bahn und der Autobahn, für die eine Einzelfallprüfung durchzuführen
ist.
Keiner der untersuchten und als „geeignet“ oder als „Einzelfallprüfung erforderlich“ eingestuften Po-
tenzialflächen kann eindeutig der Vorzug gegeben werden. Die Potenzialflächen eignen sich nach ak-
tuellem Kenntnisstand auf gleiche Weise für die Errichtung von Freiflächen-PVA.
Das Plangebiet dieser Bauleitplanung ist in der Studie als Fläche A 2.1 als Einzelfallprüfung dargestellt.

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Gemeinde Ehndorf                                     B-Plan Nr. 5 und 5. Änderung des FNP „Solarpark Ehndorf“

Abbildung 7: Auszug aus der Potenzialstudie für das Amt Mittelholstein mit Darstellung der Potenzialfläche A 2.1
in Ehndorf, ohne Maßstab.

Die Einstufung als „Einzelfallprüfung“ erfolgte lediglich aufgrund der Trennung des Gebiets durch
Knickstrukturen und Straßen. Diese lassen sich jedoch nahezu vollständig erhalten und bei der Anla-
genplanung in das Konzept integrieren. Es stehen der Planung keine naturschutzrechtlichen Kriterien
entgegen. Gleichzeitig besteht aufgrund der direkten Lage an der Autobahn, vorhandener Brücken-
bauwerke sowie der östlich gelegenen Hochspannungsleitung eine starke Vorbelastung der Fläche.
Aufgrund dieser Vorgaben ist die Fläche nach der Einzelfallprüfung daher für den Bau von Freiflächen-
PVA als „geeignet“ einzustufen.

3.6.1.     Standortwahl/Gemeindliches Konzept
Im 2. Entwurf des LEP (2020) wird gefordert, dass sich die Gemeinde aktiv mit Standortalternativen im
Gemeindegebiet auseinandersetzt.
Gemäß den Vorgaben der Landesplanung eignen sich für die Entwicklung von Freiflächen-PV-Anlagen
vorbelastete Standorte am besten. Standorte mit naturschutzfachlich hochwertigen Flächen sollten

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Gemeinde Ehndorf                               B-Plan Nr. 5 und 5. Änderung des FNP „Solarpark Ehndorf“

möglichst gemieden werden. In Ehndorf gibt es vorbelastete Bereiche insbesondere entlang der Auto-
bahn sowie der von Süd nach Nord querenden Hochspannungsleitung (siehe Abb. 7). Die beiden im
Norden der Gemeinde ausgewiesenen Windvorranggebiete stellen bei Realisierung ebenfalls eine Vor-
belastung dar. Bei der Ausweisung als Vorranggebiet wurde den Flächen bereits eine Vereinbarkeit mit
der Landschaft bescheinigt, so dass auch Flächen angrenzend an die Gebiete für die Errichtung von
PVA geeignet sein sollten. Naturschutzfachlich hochwertige Bereiche befinden sich insbesondere in
den Waldflächen, vor allem im südlichen und westlichen Gemeindegebiet, sowie im Bereich der Rot-
wildkorridore. Diese Flächen eignen sich nicht so gut für die Errichtung von Freiflächen-PVA.
Die Gemeinde plant die Fläche A 2.1 an der Autobahn für PV zu entwickeln. Aufgrund der Länge der
Fläche mit ca. 900 m ist die von der Landesplanung vorgegeben maximale Länge von 1000 m fast er-
reicht. Demnach müssten im Anschluss an die Fläche nach Norden und Süden Landschaftsfenster frei-
gehalten werden. Die Flächen A 0.4 und A 0.5 in der Gemeinde Wasbek sowie der Teil der Fläche A 2.2
nördlich der Hauptstraße in der Gemeinde Padenstedt könnten dann voraussichtlich nicht realisiert
werden. Da die Gemeinde Wasbek die Realisierung von zwei Solarparks an anderer Stelle im Gemein-
degebiet plant, stellt dieser potentielle Ausschluss jedoch keine Einschränkung dar.
Weitere konkrete Vorhaben bestehen in der Gemeinde Ehndorf aktuell nicht. Der hier geplante Solar-
park stellt damit auch das gemeindlich Standortkonzept im Sinne des in Aufstellung befindlichen So-
larerlasses des Innenministeriums dar.
Aufgrund der Vorbelastung durch die Autobahn und der Fördermöglichkeit durch das EEG eignet sich
das Plangebiet innerhalb der Gemeinde am besten für die Errichtung von Freiflächen-PVA.

3.7.     Leitungen im Plangebiet
Nach aktuellem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine Leitungen, Drainageleitungen o.ä. vorhanden.

3.8.     Anbauverbotszone Autobahn A 7
Gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) ist zu Autobahnen ein Abstand baulicher Anlagen von
mind. 40 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn (Asphaltkante) einzuhalten. Dieser Abstand
ist für bauliche Anlagen wie Solarmodule und Trafostationen einzuhalten. Zuwegungen, Zäune und
Blendschutz können innerhalb des Sondergebiets jedoch auch näher an die Autobahn herangebaut
werden.
Östlich des Plangebiets verläuft die A 7. Diese ist eine der am stärksten befahrenen Fernstraßen und
regelmäßig staubelastet. Seit 2014 wird sie in weiten Teilen in Hamburg und Schleswig-Holstein ver-
breitert, um den Verkehrsfluss zu verbessern.

3.9.     Kampfmittel
Zur frühzeitigen Ermittlung einer möglichen Belastung durch Kampfmittel wurde eine historische
Kampfmittelvorerkundung durchgeführt (Kampfmittelvorerkundung – Ehndorf, PVA, Luftbilddaten-
bank Dr. Carls GmbH, Estenfeld, Oktober 2020). Nach Auswertung der vorliegenden Luftbildserien und
Unterlagen konnte keine potentielle Kampfmittelbelastung ermittelt werden.

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Gemeinde Ehndorf                                   B-Plan Nr. 5 und 5. Änderung des FNP „Solarpark Ehndorf“

4.       Städtebauliches Konzept

4.1.     Vorhabenbeschreibung
Die überbaubare Grundstücksfläche umfasst ca. 15,8 ha. Etwa 10,1 ha Fläche werden von den Solar-
modulen überdeckt. Die Leistung der geplanten Freiflächen-PV-Anlage beträgt ca. 20,2 MWp.
Die Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten, nicht beweglichen Solarmodulen sowie
den erforderlichen Nebeneinrichtungen (Wechselrichter, Trafostationen, Monitoringcontainer, Kame-
ramasten, Zaun und Leitungen) bestehen (Bsp. siehe Abbildung 8). Ein Zaun wird den Anlagenbereich
sichern.
Die Module werden auf Stahl- bzw. Aluminiumgestellen in einem fest definierten Winkel zur Sonne
(ca. 20°) angeordnet und aufgeständert. Die Höhe der Module beträgt ca. 3,30 m (variiert etwas je
nach Topographie). Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt.
Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt. Die Freiflächen-PV-
Anlage kann nach Ende der Nutzungsdauer rückstandslos wieder entfernt werden. Eine Sicherung des
Rückbaus wird seitens der Gemeinde vertraglich geregelt.

 Abbildung 8:      Beispiele für Module einer Freiflächen-PVA desselben Vorhabenträgers in Schönbek
                   (Quelle: Enerparc AG, Hamburg)

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Gemeinde Ehndorf                                 B-Plan Nr. 5 und 5. Änderung des FNP „Solarpark Ehndorf“

Abbildung 9: Ausschnitt aus dem Modullayout, Stand 07.01.2021 ohne Maßstab.

4.2.     Art der baulichen Nutzung
Sonstiges Sondergebiet
Die Flächen, auf denen Solarmodule der Freiflächen-PV-Anlage errichtet werden sollen, werden als
sonstige Sondergebiete gem. § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung Pho-
tovoltaik festgesetzt. Sie dienen der Stromerzeugung durch Photovoltaik. Hier sind neben den bauli-
chen Anlagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie auch Nebenanlagen und notwendige Betriebs-
einrichtungen, wie Wechselrichter, Trafostationen, Leitungen, Zuwegungen, Kameramasten und Ein-
friedungen zulässig.

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Gemeinde Ehndorf                                B-Plan Nr. 5 und 5. Änderung des FNP „Solarpark Ehndorf“

Neben der Aufstellung von Solarmodulen sollen die Flächen in den sonstigen Sondergebieten auch
landwirtschaftlich nutzbar sein (z. B. Mahd, Schafbeweidung). Die Bodenoberfläche soll dauerhaft als
blütenreiches Extensivgrünland hergerichtet werden.
Flächen für die Landwirtschaft
Das Plangebiet wird an seinen Außengrenzen zu einem Großteil von Knicks begrenzt. Diese gesetzlich
geschützten Biotope werden, zu deren Schutz, als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.

4.3.     Maß der baulichen Nutzung
Beabsichtigt ist die Errichtung von reihig angeordneten Solarmodulen auf in den Boden gerammten
Untergestellen aus Stahl bzw. Aluminium. Es wird festgesetzt, dass die untere Kante (Traufhöhe) min-
destens 0,8 m zum Boden beträgt, um eine durchgehende Vegetation und eine mögliche Schafbewei-
dung sicherzustellen. Die maximale Höhe von baulichen Anlagen, sowohl der Solarmodule als auch von
Nebenanlagen und Betriebseinrichtungen wird auf 4,5 m begrenzt. Damit die Module sich nicht gegen-
seitig verschatten, sind zwischen den Reihen Abstände von mind. 2,3 m vorgesehen.
Für technische Anlagen zur Überwachung (Kameramasten) ist eine Überschreitung der festgelegten
Maximalhöhe bis zu einer Gesamthöhe von acht Meter zulässig. Damit wird sichergestellt, dass eine
Überwachung der Solarmodule durch Videoanlagen und damit eine angemessene Sicherheit des Ge-
ländes vor Diebstahl möglich ist. Es sind ca. sechs solcher Masten vorgesehen.
Die Grundflächenzahl wird mit 0,7 festgesetzt. Diese Festsetzung ist erforderlich, da neben den durch
die Pfosten versiegelten auch die unversiegelten, lediglich durch die Solarmodule überstellten Flächen
bei der Berechnung der Grundflächenzahl mit einbezogen werden.

4.4.     Überbaubare Grundstücksflächen
Die als Sondergebiet festgesetzte Fläche kann mit Solarmodulen sowie notwendigen Nebenanlagen
und Betriebseinrichtungen überbaut werden. Die Lage der Solarmodule wird durch Baugrenzen be-
stimmt. Der Abstand der Baugrenzen zur Grenze des Geltungsbereichs beträgt nahezu an allen Seiten
mindestens 10 m, da die gesetzlich geschützten Biotope von einem, hier individuell festgelegten, 10 m
breiten Schutzbereich begleitet werden.

4.5.     Grünordnerische Festsetzungen
Zum Schutz der vorhandenen, nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope (Knicks) werden diese (sofern
sie sich innerhalb des Geltungsbereichs befinden) zum Erhalt festgesetzt. Die angrenzenden 10 m brei-
ten Schutzbereiche werden als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft (Biotopschutzstreifen) mit der Ordnungsnummer 1 festgesetzt. Die
Maßnahmenflächen entlang der Autobahn sind auf dieselbe Weise zu entwickeln.
Um die Verlegung notwendiger Kabel auf kürzestem Weg zu ermöglichen, ist die Kabelverlegung durch
nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope (Knicks) zulässig. Um eine Beeinträchtigung der naturschutz-
rechtlich geschützten Biotope (Knicks) zu vermeiden, sind dabei Horizontal-Spülbohrverfahren anzu-
wenden, Start- und Zielgruben außerhalb der Biotopschutzstreifen und innerhalb der Baugrenzen an-
zulegen sowie Bohrungen möglichst in bewuchsfreien Bereichen und zwingend außerhalb des Bereichs
von Überhältern vorzunehmen.

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Gemeinde Ehndorf                                 B-Plan Nr. 5 und 5. Änderung des FNP „Solarpark Ehndorf“

Um die notwendigen Feuerwehrzufahrten errichten zu können, ist in den Maßnahmenflächen mit der
Ordnungsnummer 1 auch die Anlage einer 4 m breiten Zufahrt mittels offenporigen Wegebelegen zu-
lässig. Diese Flächen sind innerhalb der Biotopschutzstreifen auf ein Minimum zu reduzieren. Dies wird
über die textlichen Festsetzungen mit einer maximalen Fläche von 2.250 m² für Schotterwege in den
Biotopschutzstreifen ermöglicht.
Die unversiegelten Flächen des Sondergebiets sind ebenfalls als blütenreiches Extensivgrünland zu ent-
wickeln. Zum Schutz von Insekten und anderen Kleintieren ist der Einsatz von Saugmähern auf den
unversiegelten Flächen der sonstigen Sondergebiete sowie auf den Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenflächen) unzu-
lässig. Um eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen (z.B. Mahd, Schafbeweidung) zu ermöglichen,
ist für die unversiegelten Flächen des Sondergebiets sowie für die Maßnahmenflächen die Beweidung
mit Schafen zulässig.
Die notwendigen Kompensationsmaßnahmen können vollständig im Plangebiet erbracht werden
(siehe Umweltbericht als Teil 2 der Begründung).
Die Sicherung der naturschutzfachlich erforderlichen Maßnahmen erfolgt über eine grundbuchamtli-
che Eintragung der Grunddienstbarkeit zugunsten des Naturschutzes, wahrgenommen durch die un-
tere Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg‐Eckernförde. Zur langfristigen und dauerhaften Siche-
rung der Maßnahmen weist die Untere Naturschutzbehörde darauf hin, dass die Dienstbarkeit zuguns-
ten des Naturschutzes vorrangig vor Grundbucheinträgen, aus denen eine mögliche Zwangsversteige-
rung resultieren kann, in Abteilung 2 des betreffenden Grundbuchs einzutragen sind. Zudem wird da-
rauf hingewiesen, dass das Einreichen der Dienstbarkeit beim Amtsgericht zwingend vor Baustart zu
erfolgen hat, und notwendige Rangrücktritte von bestehenden Grundbucheinträgen, aus denen eine
mögliche Zwangsversteigerung resultieren kann, innerhalb von sechs Monaten nach Datum der Ein-
tragungsbekanntmachung des Amtsgerichts herzustellen sind. Grundbucheinträge oder Grundbuch-
rechte, die für die Wirksamkeit der Dienstbarkeit zugunsten des Naturschutzes ohne Bedeutung sind -
insbesondere Leitungsrechte – müssen nicht im Rang zurücktreten.

4.6.     Einfriedungen
Die Installation eines Solarfeldes erfordert erhebliche Investitionen, um die Anlage vor Diebstahl, Van-
dalismus etc. zu schützen. Versicherungen fordern einen entsprechenden Schutz, die Anlage darf nicht
frei zugänglich sein. Aus diesem Grund wird in den sonstigen Sondergebieten und für die Maßnahmen-
flächen die Art der Einfriedung geregelt. Es wird festgesetzt, dass Einfriedungen nur als Hecke oder als
durchlässiger Zaun ohne Sockelmauer zulässig sind. Die Höhe des Zauns darf maximal 2,5 m betragen.
Bei der Höhe der Unterkante des Zaunes sind verschiedene Belange gegeneinander abzuwägen. Einer-
seits sollten Kleinsäuger wie Füchse das Gelände nutzen können, um vorhandene Mäuse zu fangen.
Andererseits muss sichergestellt werden, dass Schafe, welche die Fläche möglicherweise beweiden
sollen, das Gelände nicht verlassen können. Dabei sind neben der festgesetzten Höhe über Gelände-
oberfläche auch möglicherweise entstehende Senken unter dem Zaun zu berücksichtigen. Daher wird
für den Zaun eine Höhe der Unterkante von mindestens 20 cm über Geländeoberfläche festgesetzt.

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4.7.     Gestalterische Festsetzungen
Es werden gestalterische Festsetzungen gemäß § 84 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO)
getroffen, die Regelungen zur Größe und Anzahl von Werbeanlagen treffen. Es ist lediglich eine Infor-
mationstafel im Eingangsbereich mit einer Größe von 4 m² zulässig. Selbstleuchtende Werbeanlagen
oder Werbeanlagen mit wechselndem oder sich bewegendem Licht sind unzulässig. Die Beschränkung
der Werbeanlage hinsichtlich der Größe und Gestaltung soll dem Schutz des Landschaftsbildes sowie
einer angemessenen Gestaltung des Plangebiets dienen.

5.       Erschließung
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt von Westen über den bereits bestehenden Weg Heidkoppels-
redder, der als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt wird, ein weiterer Ausbau des Weges ist
nicht erforderlich. Im Plangebiet selbst erfolgt die Erschließung der Solarmodule über die als sonstiges
Sondergebiet festgesetzten Flächen.
Das Verkehrsaufkommen wird nur unmerklich zunehmen, da es sich bei der Freiflächen-PV-Anlage um
kein verkehrsintensives Vorhaben handelt. Mit verstärktem Verkehrsaufkommen wird nur in der Bau-
phase gerechnet. Danach werden Wartungs- und Reparaturarbeiten nur selten durchzuführen sein.
Die Feuerwehr benötigt geschotterte Wege, welche bis zu einer Fläche von 2.250 m² auch innerhalb
der Biotopschutzstreifen zulässig sind. Die geschotterten Wege sind im Modullayout dargestellt.

6.       Ver- und Entsorgung

Strom
Als notwendige Infrastruktur sind Verkabelungen erforderlich, die entlang der Reihen an der Unter-
seite der Module, im Übrigen unterirdisch verlegt werden. Die Verlegung von Erdkabeln zur Ableitung
ist im gesamten sonstigen Sondergebiet zulässig.
Der produzierte Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist. Nach derzeitigem Stand wird ein neuer
Netzverknüpfungspunkt der Schleswig-Holstein Netz AG durch ein neues Umspannwerk in der Ge-
meinde Ehndorf geschaffen.

Regenwasser
Zwischen den Modulreihen sind ausreichend breite Abstände vorgesehen, zwischen denen das anfal-
lende Niederschlagswasser auf den Flächen natürlich versickern kann. Insgesamt wird im gesamten
Plangebiet das anfallende Niederschlagswasser weiterhin dem Boden- und Wasserhaushalt zugeführt.
Somit wird der natürliche Wasserkreislauf nicht beeinträchtigt.

Trink- und Abwasser
Ein Anschluss an die Trinkwasser- und Abwasserentsorgung ist nicht erforderlich. Im Plangebiet fällt
im Zuge des geplanten Vorhabens kein Abwasser an.

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Müllentsorgung
Eine Müllentsorgung ist für das Plangebiet nicht erforderlich, da kein Müll produziert wird.

Reinigung
Für die Reinigung der Module ist kein externer Wasseranschluss notwendig. Eine spezielle Reinigung
der Module ist in der Regel nicht erforderlich und erfolgt daher meistens über den natürlichen Nieder-
schlag.

7.       Brandschutz
Freiflächen-PV-Anlagen haben nur eine sehr geringe Brandlast und sind nicht zu vergleichen mit Auf-
dachanlagen, bei denen die Trägerkonstruktion (Hausdach) oft aus brennbaren Materialien besteht.
Freiflächen-PV-Anlagen bestehen in der Regel aus nichtbrennbaren Gestellen, den Solarpaneelen und
Kabelverbindungen. „Als Brandlast können hier die Kabel und Teile der PV-Module selbst angenom-
men werden. Zudem könnte es noch zu einem Flächen- (Rasen)brand kommen.“ (Zitat aus Fachinfor-
mation für die Feuerwehren: Brandschutz an Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) im Freigelände – sog.
Solarparks, Landesfeuerwehrverband Bayern e.V., Juli 2011). Eine entsprechende Grundversorgung an
Löschwasser ist dennoch vorzuhalten. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung
werden zwei Löschwasserkissen im Plangebiet errichtet, an vier Stellen werden Personentore für die
Feuerwehr vorgesehen. Die Abstimmung mit der freiwilligen Feuerwehr erfolgt im weiteren Verfahren.
Die erforderlichen Maßnahmen zur Löschwasserversorgung sind im Zuge der Baugenehmigung nach-
zuweisen.
Im Plangebiet sind ausreichende Fahrgassen und Aufstellflächen für die Feuerwehr gemäß DIN 14090
freizuhalten.

8.       Immissionsschutz
Aus ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzungen in der Umgebung können zeitlich begrenzt Im-
missionen, insbesondere Staub, auftreten und Auswirkungen auf die Freiflächen-PV-Anlage haben. Im-
missionsschutzkonflikte mit anderen umliegenden Nutzungen sind auf Grund der Lage im Außenbe-
reich und der Ausrichtung der Solarmodule nicht zu erwarten.

8.1.     Reflexionen / Blendung
Die Solarmodule haben eine eher matte Oberfläche. Die verwendeten Module sind mit reflexionsar-
men Solar-Sicherheitsglas ausgestattet. Eventuelle Sonnenreflexionen sind als hellerer Bereich auf den
ansonsten dunklen Solarmodulen wahrzunehmen.
Es wurde ein Gutachten in Bezug auf mögliche Blendungen der Autobahn erstellt (Blendgutachten –
Analyse der potentiellen Blendwirkung einer geplanten PV Anlage in der Nähe von Ehndorf in Schles-
wig-Holstein, SolPEG GmbH, Hamburg, 08.20.2021). Dieses ergab bei der Analyse von 4 exemplarisch
gewählten Messpunkten im Bereich der geplanten PV Anlage Ehndorf zeigt für Verkehrsteilnehmer auf
der A7 eine geringfügige, theoretische Wahrscheinlichkeit für Reflexionen. Diese liegen allerdings
deutlich außerhalb des für Fahrzeugführer relevanten Sichtwinkels und sind daher zu vernachlässigen.

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Gemeinde Ehndorf                                B-Plan Nr. 5 und 5. Änderung des FNP „Solarpark Ehndorf“

Potentielle Reflexionen sind nur wahrnehmbar, wenn der Blick von der Fahrbahn abgewendet wird
und direkt in Richtung der Reflexionen geblickt wird. Selbst bei direktem Blick in die Reflexion über
einen Zeitraum von ca. 10-15 Sekunden könnte sich eine Blendwirkung nur in Form von kurzzeitigen
Nachbildern bemerkbar machen.
Die potentielle Blendwirkung der hier betrachteten PV Anlage Ehndorf kann daher als „geringfügig"
klassifiziert werden. Im Vergleich zur Blendwirkung durch direktes Sonnenlicht oder durch Spiegelun-
gen von Windschutzscheiben, Wasserflächen, Gewächshäusern o.ä. ist diese „vernachlässigbar".
Unter Berücksichtigung von weiteren Einflussfaktoren wie z.B. Geländestruktur, lokalen Wetterbedin-
gungen (Frühnebel, etc.) kann die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Reflexion der PV Anlage
als äußerst gering eingestuft werden. Eine Beeinträchtigung von Fahrzeugführern (PKW /LKW) durch
Reflexionen der geplanten PV Anlage kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer-
den. Dies gilt auch für den Flugverkehr am Verkehrslandeplatz Neumünster. Vor dem Hintergrund die-
ser Ergebnisse sind keine speziellen Sichtschutzmaßnahmen erforderlich bzw. angeraten.

8.2.     Lärm
Die Anlage funktioniert praktisch geräuschlos und ohne stoffliche Emissionen. Schall wird im gleichen
Winkel des Einfalls abgestrahlt. Hier ist jedoch nicht mit einer Absorption der Oberfläche zu rechnen,
weil lediglich eine weiche Oberfläche die Energie der Reflexion abbauen könnte. Durch die Neigung
der Solarmodule wird eine Reflexion des auftretenden Schalls (aus statischem Höhenniveau) grund-
sätzlich nach oben oder von der Unterseite, nach unten (in den Boden) reflektiert. Nach oben reflek-
tierter Schall findet eine schadlose Ausbreitung ohne Auswirkung auf lärmempfindliche Nutzungen.
Nach unten reflektierter Schall wird im Boden schadlos absorbiert.
Mit verstärktem Lärm ist nur während der Bau- / Abbauphase durch erhöhte Baustellen- und Fahr-
zeuggeräusche sowie durch das Rammen der Trägerkonstruktionen zu rechnen. Die Bauphase des
Parks wird aber nur wenige Wochen in Anspruch nehmen.
Unter Umständen können Lärmemissionen auch von Trafogebäuden und Wechselrichtern ausgehen,
sie sind jedoch als sehr gering und örtlich begrenzt einzustufen.
Die Vorgaben der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) zum Bundes-Immissionsschutzgesetz werden
eingehalten. Zudem befindet sich das Plangebiet unmittelbar neben der Autobahn, die bereits jetzt
eine große Lärmvorbelastung aufweist.

8.3.     Elektrische und magnetische Strahlung
Als mögliche Erzeuger von Strahlungen kommen Solarmodule, Verbindungsleitungen, Wechselrichter
und Transformatorstationen in Frage. Entstehende elektromagnetische Wellen und Felder unter-
schreiten regelmäßig die maßgeblichen Grenzwerte.

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Gemeinde Ehndorf                               B-Plan Nr. 5 und 5. Änderung des FNP „Solarpark Ehndorf“

9.       Boden

9.1.     Bodenschutz
Aktuell liegen keine Hinweise auf Altablagerungen, Altstandorte oder sonstige schädliche Bodenver-
änderungen vor.
Der Einsatz von Baumaschinen (hier die Nutzung unbefestigter Flächen) ist auf das notwendige Maß
zu reduzieren, um irreversiblen Bodenverdichtungen vorzubeugen.
Ausgehobene Bodenmassen sind nach Bodenschichtung getrennt zu lagern und bei einem Wiederein-
bau profilgerecht zu verfüllen. Nicht wieder verbauter humoser Oberboden ist gemäß § 202 BauGB
und der §§ 1 und 4 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) in geeigneter Weise wieder zu verwerten.
Anfallender Erdaushub ist gemäß § 12 Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) zu klassifizieren
und zu verwerten. Die Verbringung im Außenbereich ist gemäß LNatSchG ab einer Menge von 30 m³,
bzw. einer betroffenen Fläche von > 1.000 m² durch die untere Naturschutzbehörde zu genehmigen.
Zur Minimierung des Eingriffs in den Boden und in den Wasserhaushalt ist die Neuanlage von Draina-
gen unzulässig.

9.2.     Archäologie / Denkmalschutz
Es gilt gemäß § 15 DSchG, dass wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, dies unverzüglich und un-
mittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen hat. Die Verpflich-
tung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer
des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den
Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder
eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal
und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder
Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von
vier Wochen seit der Mitteilung.
Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Verände-
rungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

10.      Umweltbericht
Siehe Teil 2 der Begründung.

11.      Flächen und Kosten

11.1.    Flächen
Das Plangebiet hat eine Größe von etwa 21,2 ha.
Davon entfallen auf (alle Angaben Cirka-Werte):

Gebiet                                                                                   Größe

                                                  25
Gemeinde Ehndorf                                               B-Plan Nr. 5 und 5. Änderung des FNP „Solarpark Ehndorf“

Sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO: Photovoltaik                                                       15,8 ha

Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,                                  4,5 ha
Natur und Landschaft

Fläche für die Landwirtschaft                                                                               0,65 ha
(gleichzeitig gesetzlich geschütztes Biotop (Knick))

Öffentliche Straßenverkehrsfläche                                                                           0,25 ha

Gesamt                                                                                                      21,2 ha

11.2.          Kosten
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Gemeinde Ehndorf keine Kosten. Die Fläche
verbleibt im Eigentum des derzeitigen Eigentümers, der die Fläche für die Laufzeit der Anlage verpach-
tet. Planungs-, Bau- und Erschließungskosten werden durch den Vorhabenträger getragen.

Ehndorf, den ............................

............................................................
Bürgermeister

                                                                26
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