NEUERUNG IM USTG 2021 DIE MARGENBESTEUERUNG NEU - DIE MARGENBESTEUERUNG NEU - WKO

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NEUERUNG IM USTG 2021 DIE MARGENBESTEUERUNG NEU - DIE MARGENBESTEUERUNG NEU - WKO
Neuerung im UStG 2021
Die Margenbesteuerung NEU
Die Margenbesteuerung NEU
Anmerkung: Die Änderungen in den UStR sind dem Entwurf des Wartungserlasses 2021 zu den UStR entnommen
Rechtsansichten, die über die Aussagen der UStR hinausgehen, stellen die Privatmeinung des Vortragenden dar!

Andreas Feckter
NEUERUNG IM USTG 2021 DIE MARGENBESTEUERUNG NEU - DIE MARGENBESTEUERUNG NEU - WKO
Inhalt:
▪ Änderungen bei der Margenbesteuerung
   ▪   Kundenkreis wird erweitert
   ▪   Toleranzregelung bei Anzahlungen entfällt
   ▪   Pauschale Ermittlung der Marge entfällt
   ▪   Toleranzregelung für Betriebsausflüge entfällt
▪ Änderungen in den UStR (Stand: Entwurf des Wartungserlasses 2021)
   ▪   Straßenbau
   ▪   Organschaften
   ▪   Ortsbestimmung bei einzelnen sonstigen Leistungen (Web-Seminare, Telekomleistungen…)
   ▪   Vermietetes Objekt ist keine Betriebstätte
   ▪   Zollanmeldung mit superreduziertem Datensatz
Margenbesteuerung im UStG
                                    Reisevorleistungen: Hotel, Bus, Flug, Eintrittsberechtigungen,…
„Auf einen Blick:“
            Reisevorleistungen
            kein Vorsteuerabzug

                                                    Reisebüro

                   Einheitliche Reiseleistung
                   Marge ist umsatzsteuerbar

                                      (ab 2022:) Unternehmer und Privat-Kunde

Gesetzliche Regelungen befinden sich in § 23 UStG
Margenbesteuerung im UStG
Eigenleistung (in eigenem Namen und auf eigene Rechnung):
Das Entgelt unterliegt in voller Höhe der Umsatzbesteuerung, die erbrachten Leistungen sind
einzeln zu beurteilen.
z.B.: Unternehmer veranstaltet mit eigenem Reisebus eine Rundfahrt, dabei werden auch
Beherbergungsleistungen im eigenen Hotel erbracht.

Vermittlungsleistung (in fremdem Namen und auf fremde Rechnung):
Es wird der Kontakt zwischen einem leistenden Unternehmer und dem Kunden hergestellt. Der
Umsatzsteuer unterliegt dabei nur die verrechnete Provision.

Besorgungsleistung (in eigenem Namen und auf fremde Rechnung):
Margenbesteuerung wird angewendet. Ab 1.1.2022 kommt diese Sonderform der
Umsatzbesteuerung bei allen Kunden zur Anwendung.
Leistungsempfänger
§ 23 Abs 1 Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers,

— die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind,
— soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen
auftritt und
— Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.

Die frühere gesetzliche Regelung, wonach die Leistung nicht für das Unternehmen des
Leistungsempfängers bestimmt sein darf (gestrichener erster Gedankenstrich) widerspricht
dem EU-Recht (EuGH 26.9.2013, Kommission/Spanien, C-189/11). Außerdem EuGH C-787/19
vom 27.01.2021; Europäische Kommission gegen Republik Österreich.

Die Regelungen betreffend Reiseleistungen sind nun unabhängig von der Einstufung des
Leistungsempfängers als (Nicht-)Unternehmer anzuwenden.
Leistungsempfänger
EuGH C-787/19 vom 27.01.2021; Europäische Kommission gegen
Republik Österreich
Rechtsatz:
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 73 sowie aus
den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November
2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie
Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die
sie für ihr Unternehmen nutzen, von der Mehrwertsteuer-Sonderregelung
für Reisebüros ausschließt und indem sie Reisebüros, soweit diese
Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die
Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen
oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten
Leistungen zu ermitteln.
Leistungsempfänger - Reisevorleistung
§ 23 Abs 4 UStG ab 1.1.2022
Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, einschließlich
Reiseleistungen eines anderen Reisebüros, die den Kunden unmittelbar zugutekommen
(BGBl I Nr. 112/2021 vom 30.6.2021)
Keine Einschränkung der Margenbesteuerung mehr auf Fälle, wo der letzte in der Kette
Nichtunternehmer ist! (vgl Fassung laut AbgÄG 2015)

§ 23 Abs 4 UStG bis 31.12.2021 („Zwischenversion alt“):
Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die Reisenden
unmittelbar zugutekommen bzw. ….“die letztendlich einem nichtunternehmerisch
Reisenden zugutekommen“(Version AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163).
Bis 31.12.2021 Berufung auf „günstigeres“ EU-Recht möglich
Reiseleistung ist eine sonstige Leistung

Die Leistung ist als sonstige Leistung iSd § 3a UStG 1994 anzusehen.
Werden an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen
besorgt, so wird die erbrachte Leistung als einheitliche (Reise-)Leistung beurteilt.
Ort der (einheitlichen) Reiseleistung
Eigenleistung:
Vorschriften der jeweils erbrachten Leistung:
▪ Personenbeförderungsleistungen § 3a Abs. 10 UStG 1994,
▪ Beherbergung § 3a Abs. 9 lit b UStG 1994,
▪ Verpflegung § 3a Abs. 11 lit. d UStG 1994,
▪ Betreuung durch eigene – angestellte – Reiseleiter § 3a Abs. 6 oder Abs. 7 UStG 1994

Vermittlungsleistung:
▪ bei unternehmerischen Kunden: § 3a Abs. 6 UStG 1994 der Empfängerort,
▪ bei nichtunternehmerischen Kunden: § 3a Abs. 8 UStG 1994 - Ort der vermittelten
  Leistung.
Ort der einheitlichen Reiseleistung
Besorgungsleistung:
Im Falle der Besorgung von Reiseleistungen durch einen Unternehmer ist bei Anwendung
des § 23 UStG die Leistung dort zu besteuern, wo der leistende Unternehmer sein
Unternehmen (oder seine Betriebstätte) betreibt (§ 23 Abs. 3 UStG 1994).

(3) Die sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen
betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der
sonstigen Leistung (Anm.: Abs. 3 idF ab 1.1.2022)

(3) Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs 7 (Anm.: „Altfassung“)

Anmerkung: Der Verweis auf §3a Abs. 7 in der „Altfassung“ würde bei
Unternehmerkunden ins Leere laufen – es gäbe keine Ortsbestimmung.
Ort der einheitlichen Reiseleistung - Beispiel
▪ Reiseunternehmer A besorgt für den Nichtunternehmer B einen "All-
  Inklusive" Aufenthalt in Deutschland um 2.000 Euro. A hat den
                                                                      Leistungsort =
  Aufenthalt beim Hotel um 1.400 Euro eingekauft.                     Unternehmerort
▪ Besorgt wird
 ▪ Beherbergung
 ▪ Restaurationsleistung
Reisevorleistungen
UStR Rz 2997 zählt einige Reisevorleistungen auf:
▪  Beförderung zu den einzelnen Reisezielen durch fremde Beförderungsunternehmer,
▪  Beherbergung in fremden Hotels,
▪  Verpflegung,
▪  Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen einer Reise (zB Opernbesuche, Festspielaufführungen,
   Autorennen);
▪ Betreuung durch selbstständige Reiseleiter,
▪ Reiserücktrittsversicherung: Eine im Reisepreis enthaltene Reiserücktrittsversicherung ist Bestandteil der
   einheitlichen Reiseleistung, die darauf entfallende Marge ist daher steuerpflichtig. Wird hingegen das
   Versicherungsentgelt neben dem Reisepreis gesondert in Rechnung gestellt, liegt diesbezüglich eine nach den
   allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zu beurteilende Leistung vor, die nicht der Margensteuer unterliegt
   (ggf. steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994).
▪ Die Leistungen von Zielgebietsagenturen sind zur Gänze als Reisevorleistungen anzusehen, wenn dabei die
   Betreuung der Reisenden vor Ort im Vordergrund steht (zB Organisation des Transfers, Animation der Reisenden,
   Arrangements von Ausflügen und Besichtigungen), wobei die damit zusammenhängend erbrachten
   Verwaltungsleistungen unselbstständige Nebenleistungen darstellen.
(Anm.: letzter Aufzählungspunkt wurde im Wartungserlass 2021 ergänzt)
Reisevorleistungen – Problem Einzelleistung
Problem: Anmietung eines Hotels (persönliche Sichtweise):
Wird ein gesamtes Hotelgebäude vom Reisebüro angemietet, so wird die Beherbergungsleistung von
diesem (Reisebüro) erbracht. Der Eigentümer des Gebäudes vermietet lediglich eine Liegenschaft.
Diese Unterscheidung ist auch daran erkennbar, dass die Vermietung eines Hotelgebäudes (-betriebs) als
Ganzes nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, sondern ein unecht befreiter Umsatz ist bzw. dem
Normalsteuersatz unterliegt.

Wird von einem Reisebüro „nur“ eine Nächtigung in einem Hotel besorgt, stellt sich die Frage, ob die
Besorgung einer einzigen „Reisevorleistung“ (ohne Zusatzleistungen) bereits der Margenbesteuerung
unterliegt oder nicht.
Laut Rechtsprechung des EuGH (siehe anschließende Ausführungen) kann die Besorgung einer
Beherbergungsleistung alleine bereits der Sonderregelung für Reisebüros unterliegen. Im Fall Minerva
wurden laut Ausführungen des EuGH Nebenleistungen vom Reisebüro erbracht. Die Besorgung der
Beherbergungsleistung samt der erbrachten Nebenleistungen unterliegt der Margenbesteuerung.
Reisevorleistungen - Einzelleistung
Überlassung Reisebus:

▪ Im Fall eines Beförderungsvertrages wird eine Reiseleistung des Reisebüros vorliegen.
(Anm.: eine vorher fix vereinbarte Beförderungsleistung wird von einem Busunternehmen an einen
Reiseunternehmer erbracht, diese Leistung ist Teil eines Gesamtpakets)

▪ Wird jedoch ein Reisebus (auch mit Fahrer) an ein Reisebüro gestellt (überlassen) und
  in dessen Verantwortung und für dessen Namen eingesetzt, so erbringt das Reisebüro
  eine Beförderungsleistung, der Buseigentümer eine Gestellungsleistung.
(Anm.: hier liegt eine Vermietungsleistung für einen Reisebus und eine Personalgestellung des Busfahrers –
jeweils an einen Reiseunternehmer – vor)
(vgl UStR Rz 3001 ff mwV)
Reisevorleistungen - Einzelleistung
(Dienst) Reise eines Unternehmers:
§ 23 UStG 1994 findet keine Anwendung auf die Einräumung von Eintritts-
berechtigungen für Messen und Kongresse und damit im Zusammenhang erbrachte
Beförderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen, die vom Veranstalter als
einheitliche Leistung angeboten werden, da in diesem Fall der maßgebliche
Leistungsinhalt nicht die Durchführung einer Reise betrifft (vgl. EuGH 9.12.2010, Rs C-
31/10, Minerva Kulturreisen, Rn 15).

Anmerkung: Entscheidend ist hier der Grund der Reise – hier Besuch einer Messe.
(Rz 2947 UStR)
Reisevorleistungen - Einzelleistung
Mögliche Probleme:
1) Privat veranlasste Reise zu einer Sportveranstaltung mit Eintrittsberechtigung,
    Bus/Zug/Flug, Zubringerdienste, Beherbergung im Hotel)
       Margenbesteuerung JA oder NEIN
2) Messebesuch in Deutschland….. Laut öUStR kein Fall einer Margenbesteuerung.
       Folge: Reisebüro muss die Leistungen in voller Höhe der Ust unterwerfen und
       eine entsprechende Rechnung ausstellen.
       Bekommt das Reisebüro deswegen in Deutschland die Vorsteuer für Hotel,
       Eintritt… retour?
Reisevorleistungen - Einzelleistung
EuGH 9.12.2010, Rs C-31/10, Minerva Kulturreisen:

Rechtsatz:
Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern –
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungs-
grundlage ist dahin auszulegen, dass er auf den isolierten Verkauf von Opernkarten
durch ein Reisebüro ohne Erbringung einer Reiseleistung nicht anwendbar ist.
Reisevorleistungen - Einzelleistung
EuGH 9.12.2010, Rs C-31/10, Minerva Kulturreisen:
17 Drittens besteht das Ziel der Sonderregelung nach Art. 26 der Sechsten Richtlinie darin, die
anwendbaren Bestimmungen den Besonderheiten der Tätigkeit von Reisebüros und Reiseveranstaltern
anzupassen (Urteile Madgett und Baldwin, Randnr. 18, und First Choice Holidays, Randnr. 23).

18 Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass diese Tätigkeit dadurch gekennzeichnet ist, dass sie
sich regelmäßig aus der Erbringung mehrerer Leistungen, insbesondere Beförderungs- und
Unterbringungsleistungen, zusammensetzt, die teils im Ausland, teils in dem Land erbracht werden, in
dem das Reisebüro seinen Sitz oder eine feste Niederlassung hat. Die Anwendung der allgemeinen
Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Besteuerungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde
für diese Unternehmen aufgrund der Vielzahl und der Lokalisierung der erbrachten Leistungen zu
praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würden (vgl. Urteile
Madgett und Baldwin, Randnr. 18, und First Choice Holidays, Randnr. 24).
Reisevorleistungen - Einzelleistung
EuGH C-163/91 vom 12. 11. 1992; Ginkel
Rechtsatz:
Es führt nicht zum Ausschluss der Leistungen eines Reisebüros oder Reiseveranstalters
vom Anwendungsbereich des Artikels 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates
vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, dass dieser nicht die Beförderung des Reisenden
übernimmt und sich darauf beschränkt, dem Reisenden eine Ferienwohnung zur
Verfügung zu stellen.
Grundsätzlich besteht eine Reiseleistung aus einem Bündel von Reisevorleistungen, jedoch
(aus dem EuGH Ginkel):

24 Dass ein Reiseveranstalter einem Reisenden nur eine Ferienwohnung zur Verfügung stellt, ist
somit kein hinreichender Grund dafür, diese Leistung vom Anwendungsbereich des Artikels 26 der
Richtlinie auszuschließen.
Wie der Gerichtshof im übrigen in seinem Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-280/90
(Hacker, Slg. 1992, I-1111) zur Auslegung des Artikels 16 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27.
September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ausgeführt hat, kann die vom Reiseveranstalter
erbrachte Leistung selbst dann mehr als eine Leistung umfassen, wenn nur die Unterkunft
erbracht wird, da neben die Vermietung der Wohnung noch Leistungen wie die Unterrichtung und
Beratung treten, durch die der Reiseveranstalter für Ferien- und Wohnungsbuchungen eine große
Auswahl anbietet. Somit besteht kein Grund, solche Leistungen vom Anwendungsbereich des
Artikels 26 der Sechsten Richtlinie auszuschließen, ….
Reisevorleistungen - Sonderfälle
Betriebsausflug:
Rz 2967:
Der Betriebsausflug fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 23 UStG 1994. Da auch hier eine
Reiseleistung eines Unternehmers an einen Nichtunternehmer (Dienstnehmer) vorliegt, es aber im
Regelfall an einer Marge fehlt, ergeben sich dieselben Konsequenzen wie im Beispiel in Rz 2966. Ist der
Betriebsausflug gegen Entgelt, so ist eine sich ergebende Marge umsatzsteuerbar.
Liegt jedoch eine Reisebewegung im unternehmerischen Interesse, so ist § 23 UStG 1994 nicht
anzuwenden. Davon kann bei einem Betriebsausflug ausgegangen werden, wenn die Aufwendungen
(Reisevorleistungen) für einen Betriebsausflug pro Jahr und pro Arbeitnehmer 100 Euro (bis 31. Dezember
2001 1.350 Schilling) nicht übersteigen.

Anmerkung: Bagatellgrenze von € 100 – Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs – wurde gestrichen.
Margenbesteuerung im UStG
Incentive-Reise
Rz 2966:
Eine vom Arbeitgeber gewährte Incentive-Reise wird in der Regel als Belohnung
für besonderen Arbeitseinsatz in Aussicht gestellt und gewährt. Der Arbeitnehmer
erbringt die besondere Leistung, um an der Reise teilnehmen zu können.
Ein Leistungsaustausch liegt in solchen Fällen vor. Es ergibt sich keine
umsatzsteuerbare Differenz und Vorsteuern aus Reisevorleistungen sind
nicht abziehbar.
Margenbesteuerung im UStG
Incentive-Reise
Beispiel:
Ein Unternehmer kauft bei einem Reisebüro einen mehrtägigen Aufenthalt in einem Erlebnispark in
Frankreich. Der Reisepreis umfasst auch die Anreise mit dem Bus und die Nächtigungen. Die Reise
dient als Belohnung für besondere Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers des Unternehmers.
Die Besteuerung der einzelnen Reiseleistungen erfolgt sowohl beim Reisebüro als auch bei der
Leistung des Unternehmers an seinen Dienstnehmer nach § 23 UStG 1994.
Es ergibt sich jedoch keine Marge, wenn man davon ausgeht, dass die Bemessungsgrundlage für den
Sachbezug und die Höhe der Aufwendungen des Unternehmers für die Reise gleich sind. Die
materielle Auswirkung besteht darin, dass die vom Reisebüro für den Bus-Inlandsanteil im Reisepreis
enthaltene und nicht in der Rechnung ausgewiesene USt bei dem die Reise einkaufenden
Unternehmer nicht abzugsfähig ist.
Bemessungsgrundlage
§ 23 Abs. 7 UStG
(7) Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der
Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten und dem Betrag, den der
Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur
Bemessungsgrundlage.

Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage statt für jede einzelne Leistung entweder für
Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Veranlagungszeitraumes
(Voranmeldungszeitraumes) erbrachten Leistungen ermitteln. (BGBl I 2018/62)

Da aufgrund des Urteils des EuGH vom 27.1.2021, Rs C-787/19, Kommission/Österreich und und
EuGH 8.2.2018, Rs C-380/16, Kommission/Deutschland, eine pauschale Ermittlung der Marge
nicht mehr möglich ist, wurde der Abs. 7 entsprechend angepasst.
Bemessungsgrundlage – pauschale Ermittlung
EuGH C-787/19 vom 27.01.2021; Europäische Kommission gegen Republik
Österreich
Rechtsatz:

Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 73 sowie aus den Art.
306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie Reiseleistungen, die
gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, von
der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ausschließt und indem sie
Reisebüros, soweit diese Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die
Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen
oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten
Leistungen zu ermitteln.
Beispiel:
Ein Reisebüro A mit Sitz in Wien verkauft im eigenen Namen eine Österreich Busreise, bei der 50 Personen
mitreisen. Der Preis beträgt 750 Euro pro Person.
Für die Reisevorleistungen einschließlich Umsatzsteuer fallen folgende Kosten an:
1. für die Beförderungsleistung durch fremden Busunternehmer                                14 500 Euro
2. für die Unterbringung in Hotels und Pensionen                                            16 000 Euro
Die Marge für die Leistung des Reisebüros ist für jeden einzelnen Reiseteilnehmer zu ermitteln, soweit nicht
einzelne Leistungsempfänger im eigenen Namen für weitere Reiseteilnehmer auftreten:
Reisepreis pro Teilnehmer                                                                       750 Euro
Reisevorleistungen:
für die Busfahrt                       14 500 Euro / 50 = 290 Euro
für die Beherbergung          16 000 Euro / 50 = 320 Euro 610 Euro
Marge                                                     140 Euro
enthaltene Umsatzsteuer von 20%                            23,33 Euro
Bemessungsgrundlage                                       116, 67 Euro.
Bemessungsgrundlage
Kann die Bemessungsgrundlage im Voranmeldungszeitraum noch nicht endgültig bestimmt werden, so ist
diese zu schätzen (vgl. EuGH 19.12.2018, Rs C-422/17).
Sobald die notwendigen Informationen vorliegen, ist die Marge zu berichtigen.

Vereinfachungsmöglichkeit lt. UStR:
Erworbene Kontingente (Personenbeförderung, Beherbergung) können zur Gänze als Reisevorleistung
behandelt werden.
ACHTUNG: Diese Vereinfachungsregelung muss im gesamten Veranlagungszeitraum angewendet werden.
Negative Einzelmargen sind hierbei NICHT mit positiven Margen verrechenbar.
Bemessungsgrundlage
Bsp. dazu:
Der Reiseveranstalter A mit Sitz in Salzburg hat vertraglich mit einem italienischen Hotel die Belegung von
100 Zimmern jeweils für eine Woche zu einem Einzelübernachtungspreis von 45 Euro vereinbart. Das
dafür vorgesehene Entgelt in Höhe von 31 500 Euro muss auch dann von A bezahlt werden, wenn er die
gebuchten Zimmer nicht alle belegen kann.
Die Kalkulation wird mit einer 100%igen Zimmerauslastung vorgenommen, die aber nur zu 70%
letztendlich erzielt wird. A hat pro Reise, gegebenenfalls pro Reiseteilnehmer, zunächst 315 Euro als
Reisevorleistung zu berücksichtigen.
Sobald A alle Informationen über die tatsächliche Belegung der gebuchten Zimmer vorliegen, sind die
damit zusammenhängenden Margenermittlungen im maßgeblichen Voranmeldungszeitraum zu
korrigieren. Die Berichtigung der Umsatzsteuer kann in einem Betrag vorgenommen werden.
Bemessungsgrundlage
Die Berechnung sieht wie folgt aus:
Geplante Beherbergungsleistungen pro Reise (45 € x 7 Tage)                            315 €
Tatsächliche Beherbergungsleistungen pro Reise (31 500 € / 70)                        450 €
Erhöhung der Reisevorleistung = Minderung der Marge pro Reise                         135 €
Summe der Margenminderung (135 € x 70 oder 31 500 € x 30 %)                         9 450 €
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (Steuersatz 20 %)                                 1 575 €
Minderung Bemessungsgrundlage                                                       7 875 €

Ergibt sich ein Minus bei der Margenberechnung, so ist die Bemessungsgrundlage für die betreffende
einzelne Reiseleistung Null Euro..
Bemessungsgrundlage
Bsp. zu negativer Marge:
Für eine Wien Reise bucht ein Reiseunternehmer auch einen Ausflug in die Wachau für
20 Teilnehmer zu 100 Euro pro Person, so dass sich Kosten in Höhe von 2 000 Euro
ergeben. Es melden sich aber nur 15 Teilnehmer an, denen ein Ticket für 125 Euro
verkauft wird. Den Ausgaben für den Ausflug steht ein Umsatz von 1 875 Euro gegenüber
(=15x € 125), womit sich eine negative Marge für den Reiseunternehmer von 125 Euro
ergibt.
Dies sich dadurch ergebende Umsatzsteuer in Höhe von –20,83 Euro kann nicht im
betreffenden Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, vielmehr ist hier der
Umsatz mit Null Euro vom Unternehmer zu vermerken.
Bemessungsgrundlage – pauschale Ermittlung mit 10%
Die laut Rz 3058 f. UStR idF bis zum Wartungserlass 2021 zulässige Schätzung der
steuerpflichtigen Marge mit 10% des auf Reiseleistungen, die innerhalb der EU erbracht
wurden, entfallenden Entgeltanteils, ist ab dem Jahr 2022 nicht mehr zulässig.
Die Rz 3058 und 3059 der UStR, die diese Vereinfachungsregelung enthalten haben,
wurden mit dem Wartungserlass 2021 gestrichen.
Bemessungsgrundlage – pauschale Ermittlung
EuGH C-787/19 vom 27.01.2021; Europäische Kommission gegen Republik
Österreich
Rechtsatz:

Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 73 sowie aus den Art.
306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie Reiseleistungen, die
gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, von
der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ausschließt und indem sie
Reisebüros, soweit diese Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die
Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen
oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten
Leistungen zu ermitteln.
Bemessungsgrundlage - Anzahlungen
Aussagen zur Besteuerungen von Anzahlungen iZm Reiseleistungen finden sich in Rz
3060 der UStR:
Fassung bis zum Wartungserlass 2021:
Die Umsatzversteuerung von Anzahlungen im Zusammenhang mit Reiseleistungen kann
unterbleiben, wenn diese 35% des zu versteuernden Leistungspreises nicht überschreiten.
Betragen die Anzahlungen mehr als 35%, so sind die Anzahlungen zur Gänze zu versteuern.
……

Diese (begünstigende) Vereinfachungsregelung entfällt mit Ende 2021 und ist somit ab
Beginn 2022 nicht mehr anwendbar.
Bemessungsgrundlage - Anzahlungen
Rz 3060 idF Wartungserlass 2021:

Soweit der Unternehmer vor Ausführung einer hinreichend bestimmten
Reiseleistung (Datum und Ziel der Reise stehen bereits fest) vom Kunden eine
Anzahlung erhält, ist eine Anzahlungsbesteuerung nach § 19 Abs. 2 lit. a UStG
1994 vorzunehmen (vgl. auch EuGH 19.12.2018, Rs C-422/17, Skarpa Travel).

Im Fall von gemischten Reiseleistungen sind Anzahlungen aufzuteilen.
Steht bei den dem § 23 UStG unterliegenden Leistungen die Marge noch nicht fest, so
ist diese zu schätzen (Rz 3061 UStG).
Bemessungsgrundlage - Anzahlungen
▪ Reisepreis abzüglich geschätzter Gesamtkosten = geschätzte Marge
  ▪ geschätzte Marge ist mit dem Prozentsatz der Anzahlung zu multiplizieren
  ▪ EuGH 19. 12. 2018, C-422/17 Skarpa Travel sp. z o.o.
▪ gemischte Reisen
  ▪ Anzahlungen sind im Verhältnis der Reiseleistungen, die dem § 23 (Margenbesteuerung)
    unterliegen, zu denen, die nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteuern sind,
    aufzuteilen.
  ▪ wenn noch nicht feststeht: Schätzung
▪ UStR Rz 3060
▪ bisherige Toleranzregelung entfällt!
  ▪ bisher: keine Besteuerung bis 35% Anzahlung
Rechnungsausstellung
§ 23 Abs. 8 1. Satz idF BGBl I 2015/163; gültig ab 1.1.2022

(8)Der Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelung
für Reisebüros angewendet wurde, beispielsweise durch die Angabe „Reise-
leistungen/Sonderregelung“ oder „Margenbesteuerung.“ (…)

Vergleichbar der Regelung des § 24 Abs 7 UStG in den Fällen der Differenzbesteuerung
muss der Unternehmer ab 2022 auf die Anwendung der Sonderregelung in seinen
Rechnungen hinweisen.
Inhalt:
▪ Änderungen bei der Margenbesteuerung
   ▪   Kundenkreis wird erweitert
   ▪   Toleranzregelung bei Anzahlungen entfällt
   ▪   Pauschale Ermittlung der Marge entfällt
   ▪   Toleranzregelung für Betriebsausflüge entfällt
▪ Änderungen in den UStR (Stand: Entwurf des Wartungserlasses 2021)
   ▪   Straßenbau
   ▪   Organschaften
   ▪   Ortsbestimmung bei einzelnen sonstigen Leistungen (Web-Seminare, Telekomleistungen…)
   ▪   Vermietetes Objekt ist keine Betriebstätte
   ▪   Zollanmeldung mit superreduziertem Datensatz
UStR – Stand Entwurf Wartungserlass
Rz 277 Straßenbau durch Unternehmer
Einarbeitung VwGH 8.9.2021, Ro 2020/15/0011, mVa EuGH 16.9.2020, Rs C-528/19,
Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG).

Sachverhalt: Bestehende Gemeindestraße wird für Schwerverkehr „umgebaut“ um als
Zufahrt zum Unternehmensareal eines Steinbruchs zu dienen. Die vom Unternehmen
errichtete („umgebaute“) Straße wird danach wieder an die öffentliche Hand übertragen.
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Rz 277 Straßenbau durch Unternehmer
Vorsteuerabzug: …… wobei Voraussetzung ist, dass die Errichtungs- und Ausbauarbeiten
für den Betrieb des Unternehmers unerlässlich gewesen sind, nicht über das
hinausgehen, was erforderlich ist, um es dem Unternehmer zu ermöglichen, seine
unternehmerische Tätigkeit auszuüben, und die Kosten im Preis der von diesem
Unternehmer getätigten Ausgangsumsätzen enthalten sind (vgl. VwGH 8.9.2021, Ro
2020/15/0011, mVa EuGH 16.9.2020, Rs C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie
AG).
Vorsteuerabzug steht zu, wenn die Errichtungskosten im unternehmerischen Interesse
gelegen sind.
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Eigenverbrauch bei unentgeltlicher Übertragung;
Werden im Zuge der Errichtung einer Straßenanlage andere Anlagen unentgeltlich
übertragen und dienen diese in weiterer Folge nicht den unternehmerischen
Bedürfnissen des Unternehmers, sondern vielmehr ausschließlich dem Bedarf der
Gemeinde, so liegt – soweit die oben genannten Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug vorliegen – ein Eigenverbrauch vor (vgl zur unentgeltlichen Übertragung
eines Sportplatzes an eine Gemeinde VwGH 8.9.2021, Ro 2020/15/0011).

Persönliche Anmerkung dazu: Dies könnte etwa auf die Errichtung von Gehsteigen,
Straßenbeleuchtung, Ampelanlagen,… zutreffen
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Leistungsaustausch Unternehmer – Gemeinde:
Ein einseitiger Hoheitsakt (zB Änderung der Flächenwidmung zum Zwecke der Errichtung
eines Gewerbegebietes oder Erteilung einer Gewerbeberechtigung) stellt jedoch keine
Gegenleistung für die Übertragung einer öffentlichen Straßenanlage dar (vgl. VwGH
8.9.2021, Ro 2020/15/0011, Rn 33 und 34 mVa EuGH 16.9.2020, Rs C-528/19,
Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG, Rn 49).

Kein Leistungsaustausch: Ansiedlungsbewilligung gegen Errichtung einer Straße
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Rz 233 lautet (zur Organschaft):
Organ (Organgesellschaft) kann jede juristische Person sein, bei der die Eingliederung
möglich ist. Ab 1.1.2017 ist auch eine Personengesellschaft, bei der neben dem
Organträger nur solche Personen Gesellschafter sind, die finanziell in den Organträger
eingegliedert sind (kapitalistische Personengesellschaften), Organgesellschaft, wenn die
sonstigen Voraussetzungen für die Organschaft vorliegen (vgl. BFH 2.12.2015, V R 25/13
unter Hinweis auf EuGH 16.7.2015, verb. Rs C-108/14 und Rs C-109/14, Larentia + Minerva
und Marenave Schiffahrt). Eine finanzielle Eingliederung sämtlicher anderer
Gesellschafter der Personengesellschaft in den Organträger ist dann nicht erforderlich,
wenn nachgewiesen werden kann, dass der Organträger seinen Willen in der
Personengesellschaft durch andere verbindliche Maßnahmen (zB Gewährleistung von
Mehrheitsbeschlüssen aufgrund der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte)
durchsetzen kann (vgl. EuGH 15.4.2021, Rs C-868/19, M-GmbH, Rn 48).
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Rz 487 lautet: Der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a Abs. 1a Z 1 und Z 2 UStG 1994
bestimmt sich nach den Leistungsortregelungen, die für die sonstige Leistung bei
Entgeltlichkeit anzuwenden wären.

Beispiel: Die deutsche Unternehmerin überlässt ihrer Arbeitnehmerin als Prämie für
besondere Arbeitsleistungen Konzertkarten für ein Konzert in Wien. Es liegt eine
unentgeltliche sonstige Leistung iSd § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 vor. Der Ort des
Eigenverbrauchs liegt gem. § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 am Tätigkeitsort in Österreich.

Anpassung an Aussagen des EuGH- Urteils vom 20.1.2021, Rs C-288/19, QM gegen
Finanzamt Saarbrücken, zur Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer.
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Rz 640 c (Hostingdienste sind keine Grundstücksleistungen):
Hostingdienste in einem Rechenzentrum, in deren Rahmen ihr Erbringer seinen
Kunden, damit diese darin ihre Server unterbringen können, Geräteschränke und, als
Nebenleistung, Güter und Dienstleistungen wie Strom und verschiedene Leistungen,
mit denen die Nutzung dieser Server unter optimalen Bedingungen gewährleistet
werden soll, zur Verfügung stellt, wenn die Kunden kein Recht auf ausschließliche
Nutzung des Gebäudeteils haben, in dem die Geräteschränke stehen (vgl. EuGHUrteil vom
2.7.2020, Rs C-215/19, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö);
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Rz 640n lautet (Leistungsort bei Internet-Übertragungen):
….. Bei Veranstaltungen, die aus in Echtzeit über das Internet übertragenen interaktiven
Darbietungen bestehen, liegt der Leistungsort an dem Ort, an dem der
Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat (zur Bestimmung des Tätigkeitsortes anhand der Ansässigkeit des
Leistungsempfängers vgl EuGH 12.5.2005, C-452/03, RAL Ltd, Rn 33; EuGH 8.5.2019,
C568/17, Geelen, Rn 49).

(in Anlehnung an die Leitlinie taxud.c.1(2021)6378389 – Arbeitsunterlage
Nr. 1016 FINAL der 118. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses)
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Rz 640q lautet (Leistungsort bei Web-Seminaren):
… Bei Web-Seminaren bestimmt sich der Tätigkeitsort ab 1.1.2022 nach dem
Leistungsempfänger (siehe Rz 640n bzw. 642o). Bis 31.12.2021 gilt bei Web-Seminaren gilt
als Tätigkeitsort der Ort, an dem der Lehrer ansässig ist, sofern dieser nicht nachweislich
seine Dienste von einem anderen Ort aus erbringt.
Beispiel: Der österreichische Unternehmer A bietet einen Online-Sprachkurs für
Nichtunternehmer und Unternehmer innerhalb der EU an.
Lösung ab 1.1.2022:
Der Leistungsort für die Umsätze an die Nichtunternehmer liegt sowohl im Fall einer
unterrichtenden Tätigkeit gemäß § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 als auch einer
elektronisch erbrachten sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 13 UStG 1994 am Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt des Nichtunternehmers.
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Rz 463 (Ortsverlagerung bei Telekom-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen) lautet:
Liegt der Ort der Telekommunikationsdienstleistung, Rundfunk- oder
Fernsehdienstleistung außerhalb des Gemeinschaftsgebietes und unterliegt die Leistung
dort keiner der inländischen Umsatzsteuerbelastung vergleichbaren Steuerbelastung, so
wird sie nach der VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 383/2003 idgF BGBl. II Nr. 221/2009
im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird, wenn dadurch eine
Nichtbesteuerung in der Union vermieden wird, ohne dass es hierbei darauf ankommt,
welcher steuerlichen Behandlung diese Leistungen nach dem nationalen Steuerrecht des
Drittlands unterliegen (vgl. EuGH 15.4.2021, Rs C-593/19, SK Telecom Co. Ltd).
Bis 31.12.2021 war zusätzliche Voraussetzung, dass die Leistung außerhalb des Gemeinschaftsgebietes keiner
der inländischen Umsatzsteuerbelastung vergleichbaren Steuerbelastung unterlag.
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Rz 2601b (Vermietetes Objekt als Betriebstätte):
In Rz 2601b werden die Ausführungen zum Anwendungsbereich des Übergangs der
Steuerschuld im Abschnitt „Leistender Unternehmer“ auf Grund des EuGH-Urteils vom
3.6.2021, Rs C-931/19, Titanium Ltd, geändert, da danach eine in einem Mitgliedstaat
vermietete Immobilie keine feste Niederlassung iSd Art. 43 MwSt-RL sowie Art. 44 und 45
MwSt-RL idF RL 2008/8/EG darstellt, wenn der Eigentümer der Immobilie dort nicht über
eigenes Personal für die Leistungsbewirkung im Zusammenhang mit der Vermietung
verfügt, die zu autonomem Handeln befähigt. Damit handelt es sich in diesem Fall bei
dem Vermieter nicht um einen im Inland ansässigen Unternehmer, so dass die von ihm
erbrachten Vermietungsumsätze auch nicht vom Übergang der Steuerschuld auf dem
Leistungsempfänger ausgenommen sind.
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Rz 2601b lautet (vermietetes Objekt ist grundsätzlich keine Betriebstätte):
… Rechtslage ab 1.1.2022:
Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig
vermieten, sind insoweit (dh. hinsichtlich der Vermietungsumsätze) nur dann als
inländische Unternehmer zu behandeln, wenn sie im Inland bzw. bei der Immobilie über
eigenes Personal für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Vermietung
verfügen, die zu autonomem Handeln befähigt (siehe EuGH 3.6.2021, Rs C-931/19,
Titanium Ltd.). Sie In diesem Fall haben sie diese Umsätze im Veranlagungsverfahren zu
erklären. Umsätze aus Vermietungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG
1994, bei denen es sich nicht um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt,
sind immer im Veranlagungsverfahren zu erklären.
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Rz 3446 lautet: (Zollanmeldung mit super reduziertem Datensatz)
Ab 1.7.2021 besteht bei Anwendung des zollrechtlichen Zahlungsaufschubes (Art. 110
UZK) die Möglichkeit, für Einfuhren die Sonderregelung in § 26a UStG 1994 in Anspruch zu
nehmen, und zwar durch Abgabe einer Zollanmeldung mit super-reduziertem Datensatz
(vgl. Artikel 143a Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446) bzw. bis zum Einsatz der
Zollanmeldung mit super-reduziertem Datensatz durch Abgabe einer
Standardzollanmeldung, in der die Kurznummer„9990 9000 20“ sowie der zusätzliche
Informationen-Code „26000“ anzugeben sind (vgl. ZollAnm-V 2016, BGBl. II Nr.
110/2016, idF BGBl II Nr. 175/2021).
UStR – Stand Entwurf Wartungserlass
Rz 3545 lautet (Vorsteuer Diäten, Nächtigungspauschale):
§ 10 Abs. 2 UStG 1994 ist für den Vorsteuerabzug bei Reisekosten gemäß § 13 Abs. 1 UStG
1994 auch für den Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.20202021 (Verlängerung bis
31.12.2021 Stand Initiativantrag 1109/A vom 20.11.2020 (XXVII. GP)) maßgeblich (zur
Rechtslage vor dem 1.5.2016 und nach dem 31.10.2018 siehe Rz 2201). Die Vorsteuer aus
pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern errechnet sich daher auch im Zeitraum der
vorübergehenden Senkung des Umsatzsteuersatzes im Gastgewerbe- und
Beherbergungsbereich auf 5% weiterhin mit dem ermäßigten Steuersatz von 10%.
Das war´s
                    Neuerung im UStG 2021
                  Die Margenbesteuerung NEU
                       Die Margenbesteuerung NEU
                      Wartungserlass zu den UStR 2021

     Viel Spaß mit der Umsatzsteuer
Andreas Feckter
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