Neues aus dem Gesellschaftsrecht - Eisenberger & Herzog

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Neues aus dem Gesellschaftsrecht - Eisenberger & Herzog
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                            Neues aus dem
                           Gesellschaftsrecht

                Zum Verfahren nach dem Gesellschafterausschlussgesetz (GesAusG)
•   Die Anfechtung des Beschlusses über den Gesellschafterausschluss kann nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfin-
    dung nicht angemessen festgelegt ist. Die Überprüfung der Barabfindung hat im außerstreitigen Überprüfungsverfahren nach
    §§ 225c ff AktG zu erfolgen.

•   Das außerstreitige Überprüfungsverfahren verfolgt insgesamt den Zweck, die Frage der Angemessenheit der Barabfindung
    mit Wirkung für die Gesellschaft und alle Gesellschafter zu beantworten. Das Überprüfungsverfahren zielt hingegen nicht auf
    die individuelle Anspruchsdurchsetzung einzelner Gesellschafter ab. Im Verfahren über die Höhe der Barabfindung des
    ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafters sind somit keine individuellen, ziffernmäßig bestimmten Leistungs-
    zusprüche vorzunehmen.

•   Die Verzinsung der Barabfindung und der im Überprüfungsverfahren festgelegten baren Zuzahlung ergibt sich unmittelbar
    aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Barabfindung. Nach § 2 (2) Satz 2 GesAusG
    ist die Barabfindung ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zur Fälligkeit
    (zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei) mit jährlich zwei Prozentpunkten über
    dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Für die Fälligkeit und die Verzinsung zugesprochener oder aufgrund eines
    Vergleichs zustehender barer Zuzahlungen ist § 2 (2) GesAusG sinngemäß anzuwenden. Daher haben die ausgeschlossenen
    Gesellschafter auch für den Zuzahlungsbetrag Anspruch auf Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszins-
    satz ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zwei Monate nach dem Tag der
    Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei. Für den darauf folgenden Zeitraum sind Zinsen in Höhe des gesetzlichen
    Verzugszinssatzes geschuldet.

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Zum Volltext der Entscheidung OGH 12.05.2021, 6 Ob 246/20z

Auf Verlangen der Hauptaktionärin beschloss die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft den Ausschluss der übrigen
Aktionäre gemäß den Bestimmungen des Gesellschafterausschussgesetzes. Die Barabfindung je Aktie wurde durch einen
gemeinsamen Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der Hauptaktionärin festgelegt. Die klagenden Minderheitsak-
tionäre stellten Anträge auf Überprüfung der Barabfindung, die darauf abzielten, eine höhere als die gewährte Barabfin-
dung zu erhalten. Das Erst- und Rekursgericht legte jeweils eine höhere als die gewährte Barabfindung als angemessen
fest, wobei das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts der Höhe nach korrigierte. Der OGH bestätigte die Ent-
scheidung des Rekursgerichts.

              Zur Haftung des faktischen Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung
•   Unter einem faktischen Geschäftsführer wird zumeist eine Person verstanden, die – ohne wirksam zum Geschäftsführer
    bestellt worden zu sein – das Unternehmen leitet oder (zumindest) maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt.
    Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden
    handelt. Regelmäßig wird faktische Geschäftsführung dann bejaht, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Stroh-
    männer ihre Organfunktionen nicht ausüben und stattdessen ein anderer (meist ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft
    tatsächlich leitet.

•   Der faktische Geschäftsführer („de-facto-Geschäftsführer“) hat auf den formellen Geschäftsführer („de-iure-Geschäfts-
    führer“) aktiv einzuwirken, damit dieser seiner Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens nachkommt. Für den Fall
    der Konkursverschleppungshaftung ist aber aus der Teleologie des § 69 (3) IO eine Orientierung an der formellen Organ-
    funktion zu fordern und zu verlangen, dass es sich beim faktischen Geschäftsführer um eine Person handelt, die dauerhaft und
    ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organs einnimmt.

•   Im vorliegenden Fall führte das Auftreten der Zweitbeklagten (i.e. die vermeintliche de-facto-Geschäftsführerin) nicht dazu,
    dass der Erstbeklagte als formeller Geschäftsführer so sehr in den Hintergrund rückte, dass sein Agendenkreis in der Ge-
    sellschaft vernachlässigbar gewesen wäre. Vielmehr verblieben wesentliche Bereiche in der Kompetenz des Erstbeklagten.
    Dass dieser bestimmte Tätigkeiten an die Zweitbeklagte abgab, stellte bloß eine nicht unübliche Aufgabendelegierung an eine
    Angestellte der Gesellschaft dar.
Zum Volltext der Entscheidung OGH 19.05.2021, 17 Ob 5/21s

Der Erstbeklagte war Alleingeschäftsführer der Gesellschaft und kümmerte sich um die Buchhaltung und Administration
der Mitarbeiter. Die Zweitbeklagte war bei der Gesellschaft teilzeitbeschäftigt, Mutter der nicht in die Geschäftstätig-
keit involvierten Alleingesellschafterin der Gesellschaft und primär im Einkauf tätig. In finanzielle Belange der Gesell-
schaft hatte die Zweitbeklagte grundsätzlich keinen Einblick. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde im Jahr 2015
auf Antrag der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft war aber bereits mit Ende des Jahres 2012
zahlungsunfähig, was bei ordnungsgemäßer Buchführung erkennbar gewesen wäre. Die Klägerin begehrte nunmehr zur
ungeteilten Hand den Ersatz des ihr durch unterlassene Insolvenzantragstellung verursachten Vertrauensschadens. Das
Erst- und Berufungsgericht sprachen das Klagebegehren gegenüber dem Erstbeklagten teilweise zu und wiesen das Klage-
begehren gegenüber der Zweitbeklagten ab. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

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Zum Abfindungsanspruch ausscheidender Gesellschafter
•   Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes müssen freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines Gesellschafters
    einerseits sowie Exekution bzw. Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleich behandelt werden. Eine Abfin-
    dungsbeschränkung unter dem Verkehrswert des Geschäftsanteils in den Fällen der Exekution und Insolvenz des Ge-
    sellschafters ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Re-
    duktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des
    unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird.

•   Aus dem zweiten Satz geht klar hervor, dass die Gleichbehandlung betreffend die „Abfindung“ nicht nur für alle Aufgriffs-
    fälle, sondern für sämtliche Fälle eines Gesellschafterwechsels derart gefordert wird, dass es in den Fällen der Exekution
    und Insolvenz nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger eines Gesellschafters kommt.
Zum Volltext der Entscheidung OGH 12.05.2021, 6 Ob 86/21x

Entscheidungsgegenständlich war die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
deren Eintragung in das Firmenbuch durch das Firmenbuchgericht verwehrt wurde. Mit der begehrten Änderung des
Gesellschafsvertrages sollten die Aufgriffsrechte teilweise neu geregelt und eine Ungleichbehandlung einzelner Fälle von
Aufgriffsrechten beseitigt werden, sodass künftig bei Ausübung eines jeden Aufgriffsrechts ein Abtretungspreis zu zahlen
sein sollte, der sich mit 50% des zu ermittelnden Unternehmenswerts bestimmen würde. Konsequenz dieser Änderung
des Gesellschaftsvertrags wäre, dass für nicht von Aufgriffsrechten betroffene Fälle des Gesellschafterwechsels der für Auf-
griffsrechte geltende Abtretungspreis nicht gelten würde, sondern – mangels Regelung im Gesellschaftsvertrag – zwischen
den Parteien des Abtretungsvertrags frei vereinbart werden und somit auch höher als 50% des aliquoten Unternehmens-
werts sein könnte. Die Vorinstanzen wiesen das Eintragungsbegehren ab. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der
Vorinstanzen.

                        Zur Anfechtbarkeit einer treuwidrigen Satzungsänderung
•   Sind mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder in einer Hauptversammlung zu wählen und hat ein Kandidat bei allen voran-
    gehenden Wahlen mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten, ohne in den Aufsichtsrat gewählt zu werden, so
    muss diese Person anstelle der Durchführung der Wahl für die letzte offene Aufsichtsratsposition als bestellt erklärt werden
    (§ 87 (4) AktG).

•   Durch die vorgeschlagene Satzungsänderung sollte gezielt der vom Gesetz mit § 87 (4) AktG verfolgte Minderheitenschutz
    unterlaufen werden. Ein Gesellschafterbeschluss, mit dem gezielt ein gesetzlich verfolgter Minderheitenschutz unterlaufen
    werden soll, ist anfechtbar.
Zum Volltext der Entscheidung OGH 12.05.2021, 6 Ob 225/20m

In der Hauptversammlung der beklagten Partei waren drei Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Um zu verhindern, dass
ein von den Klägerinnen unterstützter Kandidat gemäß § 87 (4) AktG zum Zug kommt, wurde eine Satzungsänderung
beschlossen, wonach die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates von 12 (ohne Einrechnung der Arbeitnehmervertreter)
um ein Mitglied reduziert werden sollte. Das Berufungsgericht gab der gegen diesen Beschluss erhobenen Anfechtungs-
klage statt und erklärte den Beschluss für nichtig. Der OGH bestätigte diese Entscheidung.

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Zur Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts betreffend die Gesellschafteranschrift
•      Bei der für Gesellschafter einer GmbH einzutragenden Anschrift kommt es (primär) darauf an, Zustellungen an die Gesell-
       schafter zu ermöglichen. Da sich dieses Kriterium nach den einschlägigen Vorschriften des Zustellgesetzes richtet und dem-
       gemäß keineswegs mit einer im zentralen Melderegister aufscheinenden Anschrift übereinstimmen muss, kann es für die im
       Firmenbuch einzutragende Anschrift eines Gesellschafters auf die im zentralen Melderegister aufscheinenden Daten
       nicht maßgeblich ankommen.
Zum Volltext der Entscheidung OGH 12.05.2021, 6 Ob 44/21w

                           Zu den Kapitalerhaltungsvorschriften bei der GmbH & Co KG
•      Wenn bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind die
       Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß §§ 82 ff GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verhältnis
       zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden.

•      In einem derartigen Fall sind die Kapitalerhaltungsvorschriften auf Zuwendungen der Kommanditgesellschaft an die Gesell-
       schafter der Komplementär-GmbH (auch wenn diese gleichzeitig Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind) sowie
       an „Nur-Kommanditisten“ zu bejahen. Jede Zuwendung der Kommanditgesellschaft an ihre Gesellschafter, die nicht
       Gewinnverwendung ist, ist verboten. Dass die Tragung von Verbindlichkeiten eines Gesellschafters durch die Gesellschaft
       den Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr erfüllt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

•      Unmittelbare Adressaten des § 82 GmbHG sind die (mittelbaren oder unmittelbaren) Gesellschafter der Gesellschaft
       (eingeschränkt auch etwaige Geschäftsführer der Gesellschafter). Wenngleich die Kapitalerhaltungsregelungen gegenüber
       Dritten insofern durchschlagen, als diese dazu führen können, dass die Regeln des Vollmachtsmissbrauchs eingreifen, besteht
       eine Rückzahlungspflicht nach § 83 GmbHG oder nach allgemeinem Bereicherungsrecht nur für den jeweiligen Empfänger
       einer Leistung. Auch Leistungskondiktionen stehen nach ständiger Rechtsprechung nur dem Leistenden gegen den Empfän-
       ger zu. Die Haftung eines Dritten kann sich aber aus dem Schadenersatzrecht ergeben (zB. in Zusammenhang mit der
       Beurteilung eines bloßen Vermögensschadens).
Zum Volltext der Entscheidung OGH 23.06.2021, 6 Ob 61/21w

Vereinfacht dargestellt erhielt die Kommanditistin einer GmbH & Co KG von einer gesellschaftsrechtlich nicht verbunde-
nen GmbH ein Darlehen in Höhe eines sechsstelligen EUR-Betrags. Über Veranlassung der Kommanditistin erfolgte die
Rückzahlung des Darlehens durch die GmbH & Co KG. Entscheidungsrelevant war unter anderem, dass die dritte, dar-
lehensgewährende Gesellschaft zwar weder mit der GmbH & Co KG noch mit deren Gesellschaftern gesellschaftsrechtlich
verbunden war, jedoch ein verwandtschaftliches Naheverhältnis zwischen den beteiligten Gesellschaftern und Geschäfts-
führern bestand. Da die Drittbeklagte weder mittelbare oder unmittelbare Gesellschafterin noch Geschäftsführerin der
klagenden Partei war, war diese auch nicht unmittelbar Adressatin des § 82 GmbHG und konnte sich eine Haftung nur
aus dem Schadenersatzrecht ergeben.

                Hinweis: Diese Kurzstellungnahme stellt lediglich eine generelle Information und keineswegs eine Rechtsberatung von
                         E+H Eisenberger + Herzog Rechtsanwalts GmbH dar. Diese Kurzstellungnahme kann eine individuelle
    Rechtsberatung nicht ersetzen. E+H Eisenberger + Herzog Rechtsanwalts GmbH übernimmt keine Haftung, gleich welcher Art, für Inhalt und
                                                     Richtigkeit dieser Kurzstellungnahme.

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Dr. Alric A. Ofenheimer                                Mag. Dr. Philipp Nidal Karaman
                            Partner                                                   Partner
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                      a.ofenheimer@eh.at                                          n.karaman@eh.at

AFFiRiS AG erwirbt gemeinsam mit           SevenVentures investiert mit E+H in          STC – Swiss Town Consult erwirbt
E+H Aktien an der börsennotierten            nachhaltiges Start-up refurbed              mit E+H Logistikliegenschaft in
         AC Immune SA                                                                               Salzburg

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