TP Excellence - Operationalisierung von Verrechnungspreissystemen - Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme - Deloitte

 
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TP Excellence - Operationalisierung von Verrechnungspreissystemen - Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme - Deloitte
TP Excellence –
Operationalisierung von Verrechnungspreissystemen
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme

Henning Scheibe 18. Juni 2019
TP Excellence - Operationalisierung von Verrechnungspreissystemen - Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme - Deloitte
Agenda

1. Wechselwirkungen - OTP & TP Dokumentation    6

2. Wechselwirkungen - OTP & Tax CMS            10

3. Wechselwirkungen - OTP & Rechtsprechung     13

4. Wechselwirkungen - OTP & ETR                20

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2019 Deloitte
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Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
Veränderungen im regulatorischen Umfeld

                                                          Digitali-                          Legal
                                                          sierung                          Accounts
                                                            von          Finance 4.0          vs.
                                                                                          Management
                            Veränderungen                Geschäfts-
                                                                                           Accounts
                                                         modellen
                                  im
                            regulatorischen
                                Umfeld
                                                                                             IKS
                                                     GAufzV 2017

                                                                            ATAD II

                        Lizenzschranke                     OECD BEPS
                                                                                       BFH vom
                                         US Tax Reform                                 27.02.2019
                                                                          Zoll         I R 73/16?
                      Thin Cap Rules                     Quellensteuer
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Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
Ausgangsfrage

                                    vs.

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Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
TP Lebenszyklus Operational Transfer Pricing

                                                      Ausgangspunkt sind die konzerninternen
                                     Business Model   Transaktionsströme
                                                      Planung der Verrechnungspreise für die
                                                      unterschiedlichen Transaktionsarten unter
                                     TP Planung       Berücksichtigung des
                                                      Fremdvergleichsgrundsatzes
                                                      Kalkulation der Verrechnungspreise für einzelne
                                     TP Kalkulation   Produkte, Services, etc.

                                     Business         Unterjährige Abwicklung von Transaktionen
                                     Process          durch das Business
                                                      Analyse der Profitabilität und Abgleich mit
                                     Monitoring and   Fremdvergleichswerten sowie ggf.
                                     Analytics        Durchführung von Anpassungen an
                                                      Verrechnungspreisen
                                     TP
                                     Dokumentation    zu spät
                                                      Erstellung der TP Dokumentation

                                                      Verteidigung der Verrechnungspreise in TP
                                     Tax Audit        Betriebsprüfungen sowie globales Management
                                                      von Betriebsprüfungen

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Wechselwirkungen
OTP & TP Dokumentation
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
Die neue GAufzV

„Dass gleichwohl in § 90 Abs. 3 Satz 2 AO vom Stpfl. eine Information zum Zeitpunkt
der Verrechnungspreisbestimmung gefordert wird, soll lediglich bewirken, dass der Stpfl.
sich schon im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Gedanken über die Einhaltung des
Fremdvergleichsgrundsatzes macht und nicht erst viele Jahre später im Rahmen einer
BP.“
                                           (Schreiber/ Greil, Der Betrieb, S. 10 ff., 2017)

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2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
Die neue GAufzV

    Zeitpunkt der                  Zur Preisbe-
    Verrechnungs-                  stimmung                         Der Price Setting Ansatz
    preisbestimmung                verwendete                       kann nur dann
                                   Informationen                    dokumentiert werden,
                                                                    wenn Verrechnungspreis-
    §4 Abs. 1 Nr. 4. a) GAufzV     §4 Abs. 1 Nr. 4. b) GAufzV       prozesse operativ im
    „Zeitpunkt der                 „Aufzeichnung der im Zeitpunkt
                                                                    Unternehmen nachhaltig
                                                                    und mit allen
    Verrechnungspreisbestimmung“   der Verrechnungspreis-
                                                                    Stakeholdern verknüpft
                                   bestimmung verfügbaren und
                                                                    implementiert wurden
                                   zur Preisbestimmung
                                   verwendeten Informationen,
                                   die für die Besteuerung von
                                   Bedeutung sind“

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2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
Die neue GAufzV

                                           TP Policy                  TP Manual                TP Operating
                                                                      Handbuch mit konkreten   Model
                                           Generelle Definition der
                                           fremdüblichen              Handlungsanweisungen     Prozessdiagramme oder
                      TP Policy     TP     Vorgehensweise; kann       zur Bestimmung von       RACI-Matrix zur klaren
                                  Manual   an Steuerbehörden          Verrechnungspreisen      Definition von Prozessen

                                           übergeben werden                                    und Verantwortlichkeiten

                              TP
                           Operating
                            Model

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2019 Deloitte
Wechselwirkungen
OTP & Tax CMS
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
Tax CMS und Verrechnungspreise
                                                           Begründung zu § 2 Abs. 3 GAufzV

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2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
Tax CMS und Verrechnungspreise

    Neue grenzüber-
      schreitende                                                 richtige                                Daten
     konzerninterne          erkannt           Methode            Methode             Grunddaten         korrekt            Marge             korrekt       Dokumentation
       Leistungs-
      beziehungen

       nicht erkannt                       falsche Methode                   falsche Grunddaten                        falsche Marge                fehlende Dokumentation

•    Nahestehende Gesell-              •   Fehlende / mangel-                •   IT-Fehler / System                •   Veraltetes Benchmar-             •   Zu spät / nicht erstellt
     schaft nicht erkannt                  hafte TP-Kompetenz                    falsch implementiert                  king                                 / unvollständig (TP
                                           bei Beurteilern                                                                                                  Formblätter nicht
•    Geringe Materialität                                                    •   Schnittstellen-Fehler             •   Falsche Comparables
                                                                                                                                                            eingereicht; Benefit
                                       •   Falsche Funktions- /                  (aufgrund von Fehl-                   (nicht-lokal)
•    BS nicht erkannt                                                                                                                                       Test fehlt)
                                           Risikoanalyse                         kommunikation oder
                                                                                                                   •   Tippfehler bei
•    Steuerabteilung nicht                                                       Mangel an                                                              •   Vertrag fehlt
                                       •   Versehen                                                                    Systemeingabe
     informiert                                                                  Fachkenntnissen)
                                                                                                                                                        •   Vertragliche
                                       •   Mangelhafte                                                             •   Mangelhafte Rechts-
•    Unwissenheit über                                                       •   Unvollständigkeit der                                                      Bedingungen weichen
                                           Entscheidungsgrund-                                                         kenntnisse
     Fremdvergleichs-                                                            Daten                                                                      von implementiertem
                                           lage (z.B. durch                                                            (Vernachlässigung des
     grundsatz                                                                                                                                              Ansatz ab
                                           mangelnde                         •   Fehlende                              Fremdvergleichs-
•    …                                     Erfahrungen)                          Dokumentation zur                     grundsatzes)                     •   …
                                                                                 Datengrundlage
                                       •   …                                                                       •   …
Deloitte Legal 2019
                                                                             •   ….                                                                                                    12
2019 Deloitte
Wechselwirkungen
OTP & Rechtsprechung
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 - Sachverhalt

                                                           • Die bei der deutschen A GmbH vorgenommene
                       Organ-                                gewinnmindernde Ausbuchung der Forderung wurde
                      trägerin                               vom Finanzamt durch eine außerbilanzielle
                       GmbH                                  Hinzurechnung gemäß § 1 Abs. 1 AStG neutralisiert.
                                                           • Die hiergegen gerichtete Klage (Vorinstanz: FG
                          100%                               Düsseldorf vom 10.11.2015 - 6 K 2095/13 K) hatte
                                   Organschaft
                                                             Erfolg. Aufgrund der bisherigen ständigen
   0,02%                                                     Rechtsprechung des BFH sah das FG Düsseldorf die
                                                             außerbilanzielle Hinzurechnung aufgrund Art. 9 DBA-
                      A GmbH                                 Belgien 1967 (Fremdvergleichsgrundsatz)
                                                             abkommensrechtlich gesperrt.
                                                           • Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl.
                                                             insbesondere BFH vom 17.12.2014 - I R 23/13 und
                                   Verzinsliches             BFH vom 24.06.2015 - I R 29/14) besagte, dass der
                          99,98%   Verrechnungskonto mit     abkommensrechtliche Fremdvergleichsgrundsatz i.S.d.
                                   6% p.a. (unbesichert)     Art. 9 OECD-MA nur eine Gewinnkorrektur zulasse,
                                                             wenn der Preis (hier: Zinssatz) fremdunüblich
                                                             bemessen sei. Die tatsächlich verwirklichte
                      B N.V.                                 Geschäftsbeziehung sei als gegeben anzunehmen und
                                   Gewinnmindernder          – abgesehen vom Preis – unverändert zu belassen
                                   Forderungsverzicht        (hier: unbesicherte Darlehensvergabe).

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2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 - Leitsätze

                       Organ-                              1. Die Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das
                                                              Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen ist anhand der Gesamtheit der objektiven
                      trägerin                                Gegebenheiten vorzunehmen. Einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs ist dabei nicht
                       GmbH                                   die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beizumessen.
                                                           2. Der Topos des sog. Konzernrückhalts beschreibt lediglich den rechtlichen und
                          100%     Organschaft
                                                              wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und bringt die Üblichkeit zum
                                                              Ausdruck innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden
   0,02%                                                      abzusichern.
                                                           3. Die fehlende Darlehensbesicherung gehört grundsätzlich zu den
                      A GmbH                                  nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG.
                                                              Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 DBA-Belgien 1967).
                                                           4. Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 DBA-Belgien 1967) beschränkt
                                                              den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog.
                                   Verzinsliches              Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der
                          99,98%   Verrechnungskonto mit      gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer
                                   6% p.a. (unbesichert)      Teilwertabschreibung hierauf
                                                           5. Ob einer Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des
                                                              Unionsrechts entgegensteht, bestimmt sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände
                      B N.V.                                  des jeweiligen Einzelfalls. Dabei sind das wirtschaftliche Eigeninteresse und die
                                   Gewinnmindernder           Finanzierungsverantwortung auf der einen Seite sowie die strukturelle Nähe zur
                                   Forderungsverzicht         Eigenkapitalausstattung und die Änderung des Vermögens- und Liquiditätsstatus des
                                                              Darlehensgebers auf der anderen Seite zu berücksichtigen.

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2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 – zweistufiger Fremdvergleich

                      Fremdvergleich 1. Stufe                  Fremdvergleich 2. Stufe

                             Fremdüblichkeit der                  Fremdüblichkeit der je-
                                 Transaktion                    weiligen Geschäftsbedingung

                      • Prüfung der Fremdüblichkeit der        • Individuelle Prüfung der
                        Geschäftsbeziehung an sich               Fremdüblichkeit im Einzelnen
                      • Würdigung der Gesamtabrede der           vereinbarten Bedingungen der
                        Transaktionspartner maßgeblich           Geschäftsbeziehung; also
                                                                 (insbesondere aber) nicht nur des
                      • Einstufung einzelner Bedingungen als     Preises
                        nicht fremdüblich für
                        Gesamtwürdigung irrelevant             • § 1 AStG / Art. 9 OECD-MA streben
                                                                 (bei Anerkennung der Gesamtabrede)
                      • Einzelaspekte des Fremdvergleichs        nur eine punktuelle Korrektur der
                        daher keine Tatbestandsmerkmale          als nicht fremdüblich identifizieren
                      • Grundsatz der Anerkennung der            Bedingung(en) an
                        Gesamtabrede (Ausnahme bspw.
                        bei fehlender Ernsthaftigkeit)

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2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 – Auswirkungen auf OTP?

                              Relevanz für OTP?
                      Konzernüblich, aber nicht fremdüblich …

                             Cash Pool
                          Umlageverträge
                             F&E-Pool
       Verwendung Kostenaufschlagsmethode bei Dienstleistungen

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2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 – Geschäftsbedingung “Jahresendanpassung”?

                                                          1. Die Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das
                                                             Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen ist anhand der Gesamtheit der objektiven
                                                             Gegebenheiten vorzunehmen. Einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs ist dabei nicht
                       Organ-                                die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beizumessen.
                      trägerin                            2. Der Topos des sog. Konzernrückhalts beschreibt lediglich den rechtlichen und
                       GmbH                                  wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und bringt die Üblichkeit zum
                                                             Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden
                                                             abzusichern.
                          100%     Organschaft            3. Die fehlende Darlehensbesicherung Eine Jahresendanpassung gehört
   0,02%                                                     grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs.
                                                             1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 DBA-Belgien
                      A GmbH                                 1967).
                                                          4. Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 DBA-Belgien 1967) beschränkt den
                                                             Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen,
                                                             sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden
                                   Warenlieferungen zu       Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung
                          99,98%   vorläufigem               hierauf Jahresendanpassung
                                   Verrechnungspreis      5. Ob einer Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG der Verhältnismäßigkeits-grundsatz des
                                                             Unionsrechts entgegensteht, bestimmt sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände
                                                             des jeweiligen Einzelfalls. Dabei sind das wirtschaftliche Eigeninteresse und die
                      B N.V.                                 Finanzierungsverantwortung auf der einen Seite sowie die strukturelle Nähe zur
                                   Jahresendanpassung        Eigenkapitalausstattung und die Änderung des Vermögens- und Liquiditätsstatus des
                                   zugunsten der B N.V.      Darlehensgebers auf der anderen Seite zu berücksichtigen.

                                                             Prävention durch Monitoring und prospektive Anpassungen?

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2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 – Auswirkung auf Beweislastverteilung?

3. Leitsatz

„Die fehlende Darlehensbesicherung gehört grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG. …“

Prof. Wacker in FinanzRundschau 2019, 449 (453):

„Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich, dass unter besonderen Umständen (z.B. Gewährung kleinerer und kurzfristiger Darlehen an
Unternehmen mit zweifelsfreier Bonität) auch Fremde – d.h. innerhalb der Grenzen banküblichen Verhaltens – auf eine Besicherung ihrer
Ansprüche verzichten und deshalb bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch konzerninterne Darlehen als fremdüblich anzuerkennen sein
können.

Ähnliches mag wiederum grundsätzlich für Abreden gelten, die ein erhöhtes Kreditrisiko durch Zinsaufschläge abfangen.

Allerdings setzt auch hier der Maßstab des Marktüblichen, d.h. die Risikokompensationen durch Zinsaufschläge im Rahmen des
Banküblichen, und dessen Würdigung im Einzelfall die Grenze für die Qualifikation als fremdübliche Abrede. Zu denken ist des
Weiteren an Lieferungen und Leistungen zwischen Konzernunternehmen.

Auch hier ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, ob und gegebenenfalls bis zu welcher Höhe und zu welchem
Zeitpunkt Außenstände aus solchen Vertragsverhältnissen zwischen Fremden unbesichert geblieben wären.“

              • Was ist konzernüblich, aber nicht fremdüblich?
              • Auswirkung auf Beweislastverteilung?
             • Wer hat bei Grundaussage der fehlenden Konzernüblichkeit darzulegen?
              • Auswirkung auf Preissetzung und deren Dokumentation?

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2019 Deloitte
Wechselwirkungen
OTP & ETR
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
Auswirkungen auf ETR?

                                                        Digitali-                          Legal
                                                        sierung                          Accounts
                                                          von          Finance 4.0          vs.
                                                                                        Management
                           Veränderungen               Geschäfts-
                                                                                         Accounts
                                                       modellen
                                 im
                           regulatorischen
                               Umfeld
                                                                                           IKS
                                                 GAufzV 2017

                                                                          ATAD II

                        Lizenzschranke                   OECD BEPS
                                                                                     BFH vom
                                       US Tax Reform                                 27.02.2019
                                                                                     I R 73/16?
                      Thin Cap Rules                   Quellensteuer    Zoll
Deloitte Legal 2019                                                                                  21
2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme

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2019 Deloitte
Kontaktdaten der Referenten, die Ihnen gerne als Ansprechpartner zum Thema zur
Verfügung stehen

                      Henning Scheibe
                      Partner

                      Deloitte GmbH
                      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
                      Schwannstraße 6
                      40476 Düsseldorf

                      Phone: +49 21187723647

                      hscheibe@deloitte.de
                      www.deloitte.com/de

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2019 Deloitte
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weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen
Leistungen und unterstützt Kunden bei der Lösung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen. Making an impact that matters – für
rund 286.000 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsames Leitbild und individueller Anspruch zugleich.
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