TP Excellence - Operationalisierung von Verrechnungspreissystemen - Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme - Deloitte
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TP Excellence – Operationalisierung von Verrechnungspreissystemen Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme Henning Scheibe 18. Juni 2019
Agenda 1. Wechselwirkungen - OTP & TP Dokumentation 6 2. Wechselwirkungen - OTP & Tax CMS 10 3. Wechselwirkungen - OTP & Rechtsprechung 13 4. Wechselwirkungen - OTP & ETR 20 Deloitte Legal 2019 2 2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme Veränderungen im regulatorischen Umfeld Digitali- Legal sierung Accounts von Finance 4.0 vs. Management Veränderungen Geschäfts- Accounts modellen im regulatorischen Umfeld IKS GAufzV 2017 ATAD II Lizenzschranke OECD BEPS BFH vom US Tax Reform 27.02.2019 Zoll I R 73/16? Thin Cap Rules Quellensteuer Deloitte Legal 2019 3 2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme Ausgangsfrage vs. Deloitte Legal 2019 4 2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme TP Lebenszyklus Operational Transfer Pricing Ausgangspunkt sind die konzerninternen Business Model Transaktionsströme Planung der Verrechnungspreise für die unterschiedlichen Transaktionsarten unter TP Planung Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes Kalkulation der Verrechnungspreise für einzelne TP Kalkulation Produkte, Services, etc. Business Unterjährige Abwicklung von Transaktionen Process durch das Business Analyse der Profitabilität und Abgleich mit Monitoring and Fremdvergleichswerten sowie ggf. Analytics Durchführung von Anpassungen an Verrechnungspreisen TP Dokumentation zu spät Erstellung der TP Dokumentation Verteidigung der Verrechnungspreise in TP Tax Audit Betriebsprüfungen sowie globales Management von Betriebsprüfungen Deloitte Legal 2019 5 2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme Die neue GAufzV „Dass gleichwohl in § 90 Abs. 3 Satz 2 AO vom Stpfl. eine Information zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung gefordert wird, soll lediglich bewirken, dass der Stpfl. sich schon im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Gedanken über die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes macht und nicht erst viele Jahre später im Rahmen einer BP.“ (Schreiber/ Greil, Der Betrieb, S. 10 ff., 2017) Deloitte Legal 2019 7 2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme Die neue GAufzV Zeitpunkt der Zur Preisbe- Verrechnungs- stimmung Der Price Setting Ansatz preisbestimmung verwendete kann nur dann Informationen dokumentiert werden, wenn Verrechnungspreis- §4 Abs. 1 Nr. 4. a) GAufzV §4 Abs. 1 Nr. 4. b) GAufzV prozesse operativ im „Zeitpunkt der „Aufzeichnung der im Zeitpunkt Unternehmen nachhaltig und mit allen Verrechnungspreisbestimmung“ der Verrechnungspreis- Stakeholdern verknüpft bestimmung verfügbaren und implementiert wurden zur Preisbestimmung verwendeten Informationen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind“ Deloitte Legal 2019 8 2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme Die neue GAufzV TP Policy TP Manual TP Operating Handbuch mit konkreten Model Generelle Definition der fremdüblichen Handlungsanweisungen Prozessdiagramme oder TP Policy TP Vorgehensweise; kann zur Bestimmung von RACI-Matrix zur klaren Manual an Steuerbehörden Verrechnungspreisen Definition von Prozessen übergeben werden und Verantwortlichkeiten TP Operating Model Deloitte Legal 2019 9 2019 Deloitte
Wechselwirkungen OTP & Tax CMS
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme Tax CMS und Verrechnungspreise Begründung zu § 2 Abs. 3 GAufzV Deloitte Legal 2019 11 2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme Tax CMS und Verrechnungspreise Neue grenzüber- schreitende richtige Daten konzerninterne erkannt Methode Methode Grunddaten korrekt Marge korrekt Dokumentation Leistungs- beziehungen nicht erkannt falsche Methode falsche Grunddaten falsche Marge fehlende Dokumentation • Nahestehende Gesell- • Fehlende / mangel- • IT-Fehler / System • Veraltetes Benchmar- • Zu spät / nicht erstellt schaft nicht erkannt hafte TP-Kompetenz falsch implementiert king / unvollständig (TP bei Beurteilern Formblätter nicht • Geringe Materialität • Schnittstellen-Fehler • Falsche Comparables eingereicht; Benefit • Falsche Funktions- / (aufgrund von Fehl- (nicht-lokal) • BS nicht erkannt Test fehlt) Risikoanalyse kommunikation oder • Tippfehler bei • Steuerabteilung nicht Mangel an • Vertrag fehlt • Versehen Systemeingabe informiert Fachkenntnissen) • Vertragliche • Mangelhafte • Mangelhafte Rechts- • Unwissenheit über • Unvollständigkeit der Bedingungen weichen Entscheidungsgrund- kenntnisse Fremdvergleichs- Daten von implementiertem lage (z.B. durch (Vernachlässigung des grundsatz Ansatz ab mangelnde • Fehlende Fremdvergleichs- • … Erfahrungen) Dokumentation zur grundsatzes) • … Datengrundlage • … • … Deloitte Legal 2019 • …. 12 2019 Deloitte
Wechselwirkungen OTP & Rechtsprechung
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 - Sachverhalt • Die bei der deutschen A GmbH vorgenommene Organ- gewinnmindernde Ausbuchung der Forderung wurde trägerin vom Finanzamt durch eine außerbilanzielle GmbH Hinzurechnung gemäß § 1 Abs. 1 AStG neutralisiert. • Die hiergegen gerichtete Klage (Vorinstanz: FG 100% Düsseldorf vom 10.11.2015 - 6 K 2095/13 K) hatte Organschaft Erfolg. Aufgrund der bisherigen ständigen 0,02% Rechtsprechung des BFH sah das FG Düsseldorf die außerbilanzielle Hinzurechnung aufgrund Art. 9 DBA- A GmbH Belgien 1967 (Fremdvergleichsgrundsatz) abkommensrechtlich gesperrt. • Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. insbesondere BFH vom 17.12.2014 - I R 23/13 und Verzinsliches BFH vom 24.06.2015 - I R 29/14) besagte, dass der 99,98% Verrechnungskonto mit abkommensrechtliche Fremdvergleichsgrundsatz i.S.d. 6% p.a. (unbesichert) Art. 9 OECD-MA nur eine Gewinnkorrektur zulasse, wenn der Preis (hier: Zinssatz) fremdunüblich bemessen sei. Die tatsächlich verwirklichte B N.V. Geschäftsbeziehung sei als gegeben anzunehmen und Gewinnmindernder – abgesehen vom Preis – unverändert zu belassen Forderungsverzicht (hier: unbesicherte Darlehensvergabe). Deloitte Legal 2019 14 2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 - Leitsätze Organ- 1. Die Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen ist anhand der Gesamtheit der objektiven trägerin Gegebenheiten vorzunehmen. Einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs ist dabei nicht GmbH die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beizumessen. 2. Der Topos des sog. Konzernrückhalts beschreibt lediglich den rechtlichen und 100% Organschaft wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und bringt die Üblichkeit zum Ausdruck innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden 0,02% abzusichern. 3. Die fehlende Darlehensbesicherung gehört grundsätzlich zu den A GmbH nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 DBA-Belgien 1967). 4. Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 DBA-Belgien 1967) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Verzinsliches Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der 99,98% Verrechnungskonto mit gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer 6% p.a. (unbesichert) Teilwertabschreibung hierauf 5. Ob einer Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Unionsrechts entgegensteht, bestimmt sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände B N.V. des jeweiligen Einzelfalls. Dabei sind das wirtschaftliche Eigeninteresse und die Gewinnmindernder Finanzierungsverantwortung auf der einen Seite sowie die strukturelle Nähe zur Forderungsverzicht Eigenkapitalausstattung und die Änderung des Vermögens- und Liquiditätsstatus des Darlehensgebers auf der anderen Seite zu berücksichtigen. Deloitte Legal 2019 15 2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 – zweistufiger Fremdvergleich Fremdvergleich 1. Stufe Fremdvergleich 2. Stufe Fremdüblichkeit der Fremdüblichkeit der je- Transaktion weiligen Geschäftsbedingung • Prüfung der Fremdüblichkeit der • Individuelle Prüfung der Geschäftsbeziehung an sich Fremdüblichkeit im Einzelnen • Würdigung der Gesamtabrede der vereinbarten Bedingungen der Transaktionspartner maßgeblich Geschäftsbeziehung; also (insbesondere aber) nicht nur des • Einstufung einzelner Bedingungen als Preises nicht fremdüblich für Gesamtwürdigung irrelevant • § 1 AStG / Art. 9 OECD-MA streben (bei Anerkennung der Gesamtabrede) • Einzelaspekte des Fremdvergleichs nur eine punktuelle Korrektur der daher keine Tatbestandsmerkmale als nicht fremdüblich identifizieren • Grundsatz der Anerkennung der Bedingung(en) an Gesamtabrede (Ausnahme bspw. bei fehlender Ernsthaftigkeit) Deloitte Legal 2019 16 2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 – Auswirkungen auf OTP? Relevanz für OTP? Konzernüblich, aber nicht fremdüblich … Cash Pool Umlageverträge F&E-Pool Verwendung Kostenaufschlagsmethode bei Dienstleistungen Deloitte Legal 2019 17 2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 – Geschäftsbedingung “Jahresendanpassung”? 1. Die Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen ist anhand der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten vorzunehmen. Einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs ist dabei nicht Organ- die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beizumessen. trägerin 2. Der Topos des sog. Konzernrückhalts beschreibt lediglich den rechtlichen und GmbH wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und bringt die Üblichkeit zum Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden abzusichern. 100% Organschaft 3. Die fehlende Darlehensbesicherung Eine Jahresendanpassung gehört 0,02% grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 DBA-Belgien A GmbH 1967). 4. Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 DBA-Belgien 1967) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Warenlieferungen zu Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung 99,98% vorläufigem hierauf Jahresendanpassung Verrechnungspreis 5. Ob einer Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG der Verhältnismäßigkeits-grundsatz des Unionsrechts entgegensteht, bestimmt sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei sind das wirtschaftliche Eigeninteresse und die B N.V. Finanzierungsverantwortung auf der einen Seite sowie die strukturelle Nähe zur Jahresendanpassung Eigenkapitalausstattung und die Änderung des Vermögens- und Liquiditätsstatus des zugunsten der B N.V. Darlehensgebers auf der anderen Seite zu berücksichtigen. Prävention durch Monitoring und prospektive Anpassungen? Deloitte Legal 2019 18 2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 – Auswirkung auf Beweislastverteilung? 3. Leitsatz „Die fehlende Darlehensbesicherung gehört grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG. …“ Prof. Wacker in FinanzRundschau 2019, 449 (453): „Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich, dass unter besonderen Umständen (z.B. Gewährung kleinerer und kurzfristiger Darlehen an Unternehmen mit zweifelsfreier Bonität) auch Fremde – d.h. innerhalb der Grenzen banküblichen Verhaltens – auf eine Besicherung ihrer Ansprüche verzichten und deshalb bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch konzerninterne Darlehen als fremdüblich anzuerkennen sein können. Ähnliches mag wiederum grundsätzlich für Abreden gelten, die ein erhöhtes Kreditrisiko durch Zinsaufschläge abfangen. Allerdings setzt auch hier der Maßstab des Marktüblichen, d.h. die Risikokompensationen durch Zinsaufschläge im Rahmen des Banküblichen, und dessen Würdigung im Einzelfall die Grenze für die Qualifikation als fremdübliche Abrede. Zu denken ist des Weiteren an Lieferungen und Leistungen zwischen Konzernunternehmen. Auch hier ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, ob und gegebenenfalls bis zu welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Außenstände aus solchen Vertragsverhältnissen zwischen Fremden unbesichert geblieben wären.“ • Was ist konzernüblich, aber nicht fremdüblich? • Auswirkung auf Beweislastverteilung? • Wer hat bei Grundaussage der fehlenden Konzernüblichkeit darzulegen? • Auswirkung auf Preissetzung und deren Dokumentation? Deloitte Legal 2019 19 2019 Deloitte
Wechselwirkungen OTP & ETR
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme Auswirkungen auf ETR? Digitali- Legal sierung Accounts von Finance 4.0 vs. Management Veränderungen Geschäfts- Accounts modellen im regulatorischen Umfeld IKS GAufzV 2017 ATAD II Lizenzschranke OECD BEPS BFH vom US Tax Reform 27.02.2019 I R 73/16? Thin Cap Rules Quellensteuer Zoll Deloitte Legal 2019 21 2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme vs. Deloitte Legal 2019 22 2019 Deloitte
Kontaktdaten der Referenten, die Ihnen gerne als Ansprechpartner zum Thema zur Verfügung stehen Henning Scheibe Partner Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schwannstraße 6 40476 Düsseldorf Phone: +49 21187723647 hscheibe@deloitte.de www.deloitte.com/de Deloitte Legal 2019 23 2019 Deloitte
Diese Präsentation enthält ausschließlich allgemeine Informationen und weder die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited, noch ihre Mitgliedsunternehmen oder deren verbundene Unternehmen (insgesamt das „Deloitte Netzwerk“) erbringen mittels dieser Präsentation professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen. Diese Präsentation ist insbesondere nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Keines der Mitgliedsunternehmen des Deloitte Netzwerks ist verantwortlich für Verluste jedweder Art, die irgendjemand im Vertrauen auf diese Präsentation erlitten hat. Diese Präsentation ist vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte – auch in Auszügen – bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), eine „private company limited by guarantee“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständig und unabhängig. DTTL (auch „Deloitte Global“ genannt) erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Mandanten. Eine detailliertere Beschreibung von DTTL und ihren Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns. Deloitte erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Risk Advisory, Steuerberatung, Financial Advisory und Consulting für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen; Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und unterstützt Kunden bei der Lösung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen. Making an impact that matters – für rund 286.000 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsames Leitbild und individueller Anspruch zugleich.
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