TP Excellence - Operationalisierung von Verrechnungspreissystemen - Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme - Deloitte
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TP Excellence – Operationalisierung von Verrechnungspreissystemen Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme Henning Scheibe 18. Juni 2019
Agenda 1. Wechselwirkungen - OTP & TP Dokumentation 6 2. Wechselwirkungen - OTP & Tax CMS 10 3. Wechselwirkungen - OTP & Rechtsprechung 13 4. Wechselwirkungen - OTP & ETR 20 Deloitte Legal 2019 2 2019 Deloitte
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
Veränderungen im regulatorischen Umfeld
Digitali- Legal
sierung Accounts
von Finance 4.0 vs.
Management
Veränderungen Geschäfts-
Accounts
modellen
im
regulatorischen
Umfeld
IKS
GAufzV 2017
ATAD II
Lizenzschranke OECD BEPS
BFH vom
US Tax Reform 27.02.2019
Zoll I R 73/16?
Thin Cap Rules Quellensteuer
Deloitte Legal 2019 3
2019 DeloitteRechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
Ausgangsfrage
vs.
Deloitte Legal 2019 4
2019 DeloitteRechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
TP Lebenszyklus Operational Transfer Pricing
Ausgangspunkt sind die konzerninternen
Business Model Transaktionsströme
Planung der Verrechnungspreise für die
unterschiedlichen Transaktionsarten unter
TP Planung Berücksichtigung des
Fremdvergleichsgrundsatzes
Kalkulation der Verrechnungspreise für einzelne
TP Kalkulation Produkte, Services, etc.
Business Unterjährige Abwicklung von Transaktionen
Process durch das Business
Analyse der Profitabilität und Abgleich mit
Monitoring and Fremdvergleichswerten sowie ggf.
Analytics Durchführung von Anpassungen an
Verrechnungspreisen
TP
Dokumentation zu spät
Erstellung der TP Dokumentation
Verteidigung der Verrechnungspreise in TP
Tax Audit Betriebsprüfungen sowie globales Management
von Betriebsprüfungen
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2019 DeloitteRechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
Die neue GAufzV
„Dass gleichwohl in § 90 Abs. 3 Satz 2 AO vom Stpfl. eine Information zum Zeitpunkt
der Verrechnungspreisbestimmung gefordert wird, soll lediglich bewirken, dass der Stpfl.
sich schon im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Gedanken über die Einhaltung des
Fremdvergleichsgrundsatzes macht und nicht erst viele Jahre später im Rahmen einer
BP.“
(Schreiber/ Greil, Der Betrieb, S. 10 ff., 2017)
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2019 DeloitteRechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
Die neue GAufzV
Zeitpunkt der Zur Preisbe-
Verrechnungs- stimmung Der Price Setting Ansatz
preisbestimmung verwendete kann nur dann
Informationen dokumentiert werden,
wenn Verrechnungspreis-
§4 Abs. 1 Nr. 4. a) GAufzV §4 Abs. 1 Nr. 4. b) GAufzV prozesse operativ im
„Zeitpunkt der „Aufzeichnung der im Zeitpunkt
Unternehmen nachhaltig
und mit allen
Verrechnungspreisbestimmung“ der Verrechnungspreis-
Stakeholdern verknüpft
bestimmung verfügbaren und
implementiert wurden
zur Preisbestimmung
verwendeten Informationen,
die für die Besteuerung von
Bedeutung sind“
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2019 DeloitteRechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
Die neue GAufzV
TP Policy TP Manual TP Operating
Handbuch mit konkreten Model
Generelle Definition der
fremdüblichen Handlungsanweisungen Prozessdiagramme oder
TP Policy TP Vorgehensweise; kann zur Bestimmung von RACI-Matrix zur klaren
Manual an Steuerbehörden Verrechnungspreisen Definition von Prozessen
übergeben werden und Verantwortlichkeiten
TP
Operating
Model
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2019 DeloitteWechselwirkungen OTP & Tax CMS
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
Tax CMS und Verrechnungspreise
Begründung zu § 2 Abs. 3 GAufzV
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2019 DeloitteRechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
Tax CMS und Verrechnungspreise
Neue grenzüber-
schreitende richtige Daten
konzerninterne erkannt Methode Methode Grunddaten korrekt Marge korrekt Dokumentation
Leistungs-
beziehungen
nicht erkannt falsche Methode falsche Grunddaten falsche Marge fehlende Dokumentation
• Nahestehende Gesell- • Fehlende / mangel- • IT-Fehler / System • Veraltetes Benchmar- • Zu spät / nicht erstellt
schaft nicht erkannt hafte TP-Kompetenz falsch implementiert king / unvollständig (TP
bei Beurteilern Formblätter nicht
• Geringe Materialität • Schnittstellen-Fehler • Falsche Comparables
eingereicht; Benefit
• Falsche Funktions- / (aufgrund von Fehl- (nicht-lokal)
• BS nicht erkannt Test fehlt)
Risikoanalyse kommunikation oder
• Tippfehler bei
• Steuerabteilung nicht Mangel an • Vertrag fehlt
• Versehen Systemeingabe
informiert Fachkenntnissen)
• Vertragliche
• Mangelhafte • Mangelhafte Rechts-
• Unwissenheit über • Unvollständigkeit der Bedingungen weichen
Entscheidungsgrund- kenntnisse
Fremdvergleichs- Daten von implementiertem
lage (z.B. durch (Vernachlässigung des
grundsatz Ansatz ab
mangelnde • Fehlende Fremdvergleichs-
• … Erfahrungen) Dokumentation zur grundsatzes) • …
Datengrundlage
• … • …
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• …. 12
2019 DeloitteWechselwirkungen OTP & Rechtsprechung
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 - Sachverhalt
• Die bei der deutschen A GmbH vorgenommene
Organ- gewinnmindernde Ausbuchung der Forderung wurde
trägerin vom Finanzamt durch eine außerbilanzielle
GmbH Hinzurechnung gemäß § 1 Abs. 1 AStG neutralisiert.
• Die hiergegen gerichtete Klage (Vorinstanz: FG
100% Düsseldorf vom 10.11.2015 - 6 K 2095/13 K) hatte
Organschaft
Erfolg. Aufgrund der bisherigen ständigen
0,02% Rechtsprechung des BFH sah das FG Düsseldorf die
außerbilanzielle Hinzurechnung aufgrund Art. 9 DBA-
A GmbH Belgien 1967 (Fremdvergleichsgrundsatz)
abkommensrechtlich gesperrt.
• Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl.
insbesondere BFH vom 17.12.2014 - I R 23/13 und
Verzinsliches BFH vom 24.06.2015 - I R 29/14) besagte, dass der
99,98% Verrechnungskonto mit abkommensrechtliche Fremdvergleichsgrundsatz i.S.d.
6% p.a. (unbesichert) Art. 9 OECD-MA nur eine Gewinnkorrektur zulasse,
wenn der Preis (hier: Zinssatz) fremdunüblich
bemessen sei. Die tatsächlich verwirklichte
B N.V. Geschäftsbeziehung sei als gegeben anzunehmen und
Gewinnmindernder – abgesehen vom Preis – unverändert zu belassen
Forderungsverzicht (hier: unbesicherte Darlehensvergabe).
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2019 DeloitteRechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 - Leitsätze
Organ- 1. Die Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen ist anhand der Gesamtheit der objektiven
trägerin Gegebenheiten vorzunehmen. Einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs ist dabei nicht
GmbH die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beizumessen.
2. Der Topos des sog. Konzernrückhalts beschreibt lediglich den rechtlichen und
100% Organschaft
wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und bringt die Üblichkeit zum
Ausdruck innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden
0,02% abzusichern.
3. Die fehlende Darlehensbesicherung gehört grundsätzlich zu den
A GmbH nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG.
Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 DBA-Belgien 1967).
4. Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 DBA-Belgien 1967) beschränkt
den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog.
Verzinsliches Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der
99,98% Verrechnungskonto mit gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer
6% p.a. (unbesichert) Teilwertabschreibung hierauf
5. Ob einer Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des
Unionsrechts entgegensteht, bestimmt sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände
B N.V. des jeweiligen Einzelfalls. Dabei sind das wirtschaftliche Eigeninteresse und die
Gewinnmindernder Finanzierungsverantwortung auf der einen Seite sowie die strukturelle Nähe zur
Forderungsverzicht Eigenkapitalausstattung und die Änderung des Vermögens- und Liquiditätsstatus des
Darlehensgebers auf der anderen Seite zu berücksichtigen.
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2019 DeloitteRechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 – zweistufiger Fremdvergleich
Fremdvergleich 1. Stufe Fremdvergleich 2. Stufe
Fremdüblichkeit der Fremdüblichkeit der je-
Transaktion weiligen Geschäftsbedingung
• Prüfung der Fremdüblichkeit der • Individuelle Prüfung der
Geschäftsbeziehung an sich Fremdüblichkeit im Einzelnen
• Würdigung der Gesamtabrede der vereinbarten Bedingungen der
Transaktionspartner maßgeblich Geschäftsbeziehung; also
(insbesondere aber) nicht nur des
• Einstufung einzelner Bedingungen als Preises
nicht fremdüblich für
Gesamtwürdigung irrelevant • § 1 AStG / Art. 9 OECD-MA streben
(bei Anerkennung der Gesamtabrede)
• Einzelaspekte des Fremdvergleichs nur eine punktuelle Korrektur der
daher keine Tatbestandsmerkmale als nicht fremdüblich identifizieren
• Grundsatz der Anerkennung der Bedingung(en) an
Gesamtabrede (Ausnahme bspw.
bei fehlender Ernsthaftigkeit)
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2019 DeloitteRechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 – Auswirkungen auf OTP?
Relevanz für OTP?
Konzernüblich, aber nicht fremdüblich …
Cash Pool
Umlageverträge
F&E-Pool
Verwendung Kostenaufschlagsmethode bei Dienstleistungen
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2019 DeloitteRechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 – Geschäftsbedingung “Jahresendanpassung”?
1. Die Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen ist anhand der Gesamtheit der objektiven
Gegebenheiten vorzunehmen. Einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs ist dabei nicht
Organ- die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beizumessen.
trägerin 2. Der Topos des sog. Konzernrückhalts beschreibt lediglich den rechtlichen und
GmbH wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und bringt die Üblichkeit zum
Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden
abzusichern.
100% Organschaft 3. Die fehlende Darlehensbesicherung Eine Jahresendanpassung gehört
0,02% grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs.
1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 DBA-Belgien
A GmbH 1967).
4. Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 DBA-Belgien 1967) beschränkt den
Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen,
sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden
Warenlieferungen zu Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung
99,98% vorläufigem hierauf Jahresendanpassung
Verrechnungspreis 5. Ob einer Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG der Verhältnismäßigkeits-grundsatz des
Unionsrechts entgegensteht, bestimmt sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände
des jeweiligen Einzelfalls. Dabei sind das wirtschaftliche Eigeninteresse und die
B N.V. Finanzierungsverantwortung auf der einen Seite sowie die strukturelle Nähe zur
Jahresendanpassung Eigenkapitalausstattung und die Änderung des Vermögens- und Liquiditätsstatus des
zugunsten der B N.V. Darlehensgebers auf der anderen Seite zu berücksichtigen.
Prävention durch Monitoring und prospektive Anpassungen?
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2019 DeloitteRechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
BFH vom 27.02.2019 - I R 76 / 16 – Auswirkung auf Beweislastverteilung?
3. Leitsatz
„Die fehlende Darlehensbesicherung gehört grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG. …“
Prof. Wacker in FinanzRundschau 2019, 449 (453):
„Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich, dass unter besonderen Umständen (z.B. Gewährung kleinerer und kurzfristiger Darlehen an
Unternehmen mit zweifelsfreier Bonität) auch Fremde – d.h. innerhalb der Grenzen banküblichen Verhaltens – auf eine Besicherung ihrer
Ansprüche verzichten und deshalb bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch konzerninterne Darlehen als fremdüblich anzuerkennen sein
können.
Ähnliches mag wiederum grundsätzlich für Abreden gelten, die ein erhöhtes Kreditrisiko durch Zinsaufschläge abfangen.
Allerdings setzt auch hier der Maßstab des Marktüblichen, d.h. die Risikokompensationen durch Zinsaufschläge im Rahmen des
Banküblichen, und dessen Würdigung im Einzelfall die Grenze für die Qualifikation als fremdübliche Abrede. Zu denken ist des
Weiteren an Lieferungen und Leistungen zwischen Konzernunternehmen.
Auch hier ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, ob und gegebenenfalls bis zu welcher Höhe und zu welchem
Zeitpunkt Außenstände aus solchen Vertragsverhältnissen zwischen Fremden unbesichert geblieben wären.“
• Was ist konzernüblich, aber nicht fremdüblich?
• Auswirkung auf Beweislastverteilung?
• Wer hat bei Grundaussage der fehlenden Konzernüblichkeit darzulegen?
• Auswirkung auf Preissetzung und deren Dokumentation?
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2019 DeloitteWechselwirkungen OTP & ETR
Rechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
Auswirkungen auf ETR?
Digitali- Legal
sierung Accounts
von Finance 4.0 vs.
Management
Veränderungen Geschäfts-
Accounts
modellen
im
regulatorischen
Umfeld
IKS
GAufzV 2017
ATAD II
Lizenzschranke OECD BEPS
BFH vom
US Tax Reform 27.02.2019
I R 73/16?
Thin Cap Rules Quellensteuer Zoll
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2019 DeloitteRechtsentwicklung und regulatorische Anforderungen an TP-Systeme
vs.
Deloitte Legal 2019 22
2019 DeloitteKontaktdaten der Referenten, die Ihnen gerne als Ansprechpartner zum Thema zur
Verfügung stehen
Henning Scheibe
Partner
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Schwannstraße 6
40476 Düsseldorf
Phone: +49 21187723647
hscheibe@deloitte.de
www.deloitte.com/de
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2019 DeloitteDiese Präsentation enthält ausschließlich allgemeine Informationen und weder die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited, noch ihre Mitgliedsunternehmen oder deren verbundene Unternehmen (insgesamt das „Deloitte Netzwerk“) erbringen mittels dieser Präsentation professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen. Diese Präsentation ist insbesondere nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Keines der Mitgliedsunternehmen des Deloitte Netzwerks ist verantwortlich für Verluste jedweder Art, die irgendjemand im Vertrauen auf diese Präsentation erlitten hat. Diese Präsentation ist vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte – auch in Auszügen – bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), eine „private company limited by guarantee“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständig und unabhängig. DTTL (auch „Deloitte Global“ genannt) erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Mandanten. Eine detailliertere Beschreibung von DTTL und ihren Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns. Deloitte erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Risk Advisory, Steuerberatung, Financial Advisory und Consulting für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen; Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und unterstützt Kunden bei der Lösung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen. Making an impact that matters – für rund 286.000 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsames Leitbild und individueller Anspruch zugleich.
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