Oberstufe Churwalden Informationen zum Zyklus 3 - Schuljahr 2019/2020 für die Eltern unserer Schülerinnen und Schüler - Gemeinde Churwalden

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Oberstufe Churwalden Informationen zum Zyklus 3 - Schuljahr 2019/2020 für die Eltern unserer Schülerinnen und Schüler - Gemeinde Churwalden
Oberstufe Churwalden
Informationen zum Zyklus 3
für die Eltern unserer Schülerinnen und Schüler
Schuljahr 2019/2020
Oberstufe Churwalden Informationen zum Zyklus 3 - Schuljahr 2019/2020 für die Eltern unserer Schülerinnen und Schüler - Gemeinde Churwalden
Inhaltsverzeichnis

1. REGELN UND VERORDNUNGEN                                                  3
1.1   VERHALTENSREGELN DER OBERSTUFE CHURWALDEN                          3
1.2   HAUSORDNUNG DER SCHULE CHURWALDEN                                  4
1.3   DISZIPLINARORDNUNG DER SCHULEN CHURWALDEN                          6
1.4   REGLEMENT BEI SCHULABSENZEN                                       10

2. BEURTEILUNG DES LERN-, ARBEITS- UND SOZIALVERHALTENS
   (ÜBERFACHLICHE KOMPETENZEN)                                          13

3. INFORMATIONEN ÜBER EINZELNE FÄCHER                                   14
3.1 ONLINE-MATERIAL FÜR DIE VERSCHIEDENEN FÄCHER                        14
3.2 SPORT                                                               14

4. SCHULISCHE HEILPÄDAGOGIK AN DER OBERSTUFE CHURWALDEN                 15

5. KONTAKT UND TELEFONKETTEN                                            16
5.1 EMAIL-ADRESSEN LEHRPERSONEN/SCHULLEITUNG                            16
5.2 TELEFONKETTE 1. REAL                                                17
5.2 TELEFONKETTE 1. SEK                                                 18

6. FERIEN UND FEIERTAGSPLAN                                             19

7. STUNDENPLÄNE                                                         20
7.1 STUNDENPLAN REAL                                                    20
7. 2 STUNDENPLAN SEK                                                    21

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1.   Regeln und Verordnungen
1.1 Verhaltensregeln der Oberstufe Churwalden
Pünktlichkeit und Bereitschaft
Zu Stundenbeginn bin ich im Klassenzimmer und rüste unaufgefordert mein Material für die
kommende Lektion.

Finken, Mützen, Kaugummi und elektrische Geräte
Im Schulzimmer: Finken, elektrische Geräte ausgeschaltet und versorgt, keine Mützen und
kein Kaugummi. Ich nehme die Finken bei Hauswechsel vor der grossen Pause mit.

5-minütige Pause
Wenn ich das Schulzimmer nicht wechsle, bleibe ich im Schulzimmer.

Grosse Pause
Ich bin ein Teil der Schulgemeinschaft und nehme auf alle Rücksicht.
Ich halte mich an die Hausordnung.

Klassengemeinschaft
Ich bin ein Teil der Klassengemeinschaft und bemühe mich, auf die anderen Rücksicht zu
nehmen, indem ich auch das Plaudern unterlasse.

Lernerfolg
Ich bin für meinen Lernerfolg verantwortlich, erledige meine Hausaufgaben und beteilige
mich aktiv am Unterricht. Ich spreche Hochdeutsch.

Arbeitsplatz
Ich verlasse meinen Arbeitsplatz sauber. Den Stuhl rücke ich an den Tisch.

Sanktionen und Strafen bei Nichteinhalten dieser Regeln
Jede Lehrkraft ist dazu berechtigt, eine Strafe ihres Ermessens zu verteilen. Die Strafe ist am
nächsten Schultag abzugeben.

Diese Regeln und Strafen sind zeugniswirksam!

Churwalden, Dezember 2005

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1.2 Hausordnung der Schule Churwalden
Es ist selbstverständlich, dass ich mich anständig und rücksichtsvoll gegenüber Personen
und Sachen verhalte und so ein friedliches Zusammenleben in Schulgebäude und Schulan-
lage fördere und mitgestalte.

Verantwortlichkeiten
Ich leiste den Anordnungen der Lehrkräfte und des Abwartehepaars Folge, da sie für die
Ordnung und Fairness auf dem Schulareal verantwortlich sind.

Verhalten im Freien
a) Schulweg
Ich betrete keine an meinen Schulweg angrenzenden Wiesen. Ich mache mich nach der
Schule sofort auf den Heimweg.

b) Schulbeginn
Ich komme frühestens 15 Minuten vor Schulbeginn auf den Pausenplatz. Die Lektionszeiten
sind einzuhalten.

c) Pause
Die Pausen verbringe ich auf dem zugewiesenen Pausenplatz. Das Verbleiben in den Zim-
mern und den Gängen unterlasse ich. Das Schulareal darf ich nicht verlassen. Ausnahmen
sind von den Lehrpersonen zu bewilligen. Auf dem ganzen Schulareal werfe ich keine Gegen-
stände (Ausnahme geeignete Spielbälle).
Abfälle werfe ich in die aufgestellten Behälter.

d) Aussensportanlage
Die Aussensportanlage betrete ich während der Unterrichtszeit unter der Leitung der
verantwortlichen Lehrkraft. Die Aussenanlage betrete ich mit Sportschuhen.

Verhalten in den Räumlichkeiten
a) Schulhausgänge
Das Schulhaus betrete ich erst während des Läutens. Die Schuhe reinige ich auf dem
Schmutzteppich. Im Schulhausgang spiele ich nicht mit Bällen, renne nicht herum, raufe
nicht und werfe nichts herum. Ich verhalte mich rücksichtsvoll und vermeide unnötigen
Lärm. Meine Schuhe/Finken und Kleider stelle, respektive hänge ich ordentlich an die dafür
vorgesehene Vorrichtung.

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b) Schulräumlichkeiten
Die Schulräumlichkeiten betrete ich nur mit Finken. Beim Wechseln der Schultrakte ziehe ich
Schuhe an und nehme Finken mit.

c) Toiletten
In den Toiletten achte ich auf Reinlichkeit und Ordnung.

d) Werkstätten
Die Werkstätten betrete und benütze ich nur unter der Leitung oder auf Anweisung der
verantwortlichen Lehrkraft. Die Maschinen im Werkraum benutze ich nur mit Erlaubnis und
unter Aufsicht der Lehrkraft. Die Bekleidung und das Schuhwerk werden durch die
verantwortliche Lehrkraft der Situation entsprechend bestimmt. Die Lehrkraft ist
verantwortlich, dass die Werkstatt nach Gebrauch ordentlich und sauber zurückgelassen
wird.

e) Turnhalle
Die Turnhalle betrete ich nur unter der Führung der verantwortlichen Lehrkraft. In der
eigentlichen Turnhalle trage ich Sportbekleidung und hallentaugliche Turnschuhe (helle Soh-
len). Die Duschräume betrete ich nur barfuss.

Anstand und Ordnung
Wenn ich etwas beschädige, melde ich es sofort der Klassenlehrperson oder dem
Abwartehepaar.

Sanktionen
Übertretungen dieser Hausordnung müssen korrigiert, gegebenenfalls bestraft werden. Im
Übrigen siehe Disziplinarordnung Art. 19 bis 22 Disziplinarwesen/Strafen.

Schlussbestimmungen
Diese Hausordnung ersetzt alle bisherigen. Sie richtet sich an die Schüler und Schülerinnen,
Eltern, Lehrpersonen und das Abwartehepaar, welche gemeinsam für deren Umsetzung
verantwortlich sind.
Diese Hausordnung der Schulen Churwalden ist ab dem 1. Januar 2007 gültig.

Churwalden, 1. Januar 2007

                                                               Oberstufe Churwalden 5
1.3 Disziplinarordnung der Schulen Churwalden

                                                                                      Seite
I.     Allgemeines                                                                        6
II.    Schulbetrieb                                                                       6
III.   Freizeit                                                                           7
IV.    Absenzen, vorzeitige Schulaustritte                                                8
V.     Disziplinarwesen                                                                   8
VI.    Schlussbestimmungen                                                                9

Gleichstellung der Geschlechter
Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Disziplinarordnung beziehen sich
auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Disziplinarordnung nicht etwas ande-
res ergibt.

I. ALLGEMEINES

Art. 1
Der Schulrat der Schulen Churwalden erlässt gestützt auf das kantonale        Rechtliche
Schulgesetz und auf die Schulordnung der Gemeinde Churwalden nachfol-         Grundlagen
gende Disziplinarordnung.

Art. 2
Die Gültigkeit dieser Disziplinarordnung erstreckt sich auf sämtliche Schü-   Gültigkeit
ler der öffentlichen Schule der politischen Gemeinde Churwalden.

Art. 3
Die Disziplinarordnung dient der Sicherstellung eines geordneten              Zweck
Schulbetriebes.

II. SCHULBETRIEB

Art. 4
Die Schule erwartet von den Schülern rücksichtsvolles und höfliches           Benehmen
Benehmen.

Art. 5
Das Rauchen, der Konsum von alkoholischen Getränken und die Einnahme          Suchtmittel
von anderen Suchtmitteln und deren Handel sind den Schülern verboten.

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Art. 6
Während der Schulzeit, inklusive Pause, müssen elektronische Geräte          Elektronische
ausgeschaltet und versorgt sein.                                             Geräte
Wird ein Gerät oder Gegenstand auf Grund der Regeln im Schulhaus
eingezogen oder verbotene Aktivitäten auf einem Gerät vermutet, kann
das Gerät von der Schulleitung bis zu zwei Wochen einbehalten werden,
um zusammen mit den Eltern/Erziehungsberechtigten die Sachlage zu
klären. Rechtliche Schritte bleiben vorbehalten.

Art. 7
Für den Schulbetrieb besteht eine separate Hausordnung. Sie unterliegt       Hausordnung
der Genehmigung des Schulleiters. Die Schüler haben zu den Einrichtun-
gen, Räumlichkeiten und Aussenanlagen Sorge zu tragen sowie auf
Sauberkeit zu achten. Für mutwillige Beschädigungen haften die Eltern
der schuldigen Kinder.

Art. 8
Die Schulzeiten sind pünktlich einzuhalten. In der Pause halten sich die     Schulzeit;
Schüler im Freien auf. Sie werden durch die Lehrpersonen beaufsichtigt       Pause
und dürfen das Schulareal nicht verlassen. Zuwiderhandlungen werden
durch den Klassenlehrer geahndet.

Art. 9
Diese Disziplinarordnung gilt auch sinngemäss für den durch die Schule       Schülertrans-
organisierten Schülertransport.                                              port

Art. 10
Der ordentliche Schulweg wird in der jeweiligen Hausordnung geregelt.        Schulweg

III. FREIZEIT

Art. 11
Es gelten sinngemäss die Art. 4 und 5 (Benehmen, Suchtmittel).               Allgemeines
                                                                             Verhalten
Art. 12
Ausserhalb der Schulzeiten sind grundsätzlich die Eltern, bzw. die           Aufsichtspflicht
Erziehungsberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Die Schule erwar-     der Eltern/
tet, dass die Eltern, bzw. die Erziehungsberechtigten ihrer Obhut- und       Erziehungsbe-
Aufsichtspflicht nachkommen.                                                 rechtigten

Art. 13
Es ist dem Verantwortungsbewusstsein der Eltern überlassen, ihren Kin-       Anlässe
dern ausnahmsweise den Besuch von kulturellen und sportlichen Anlässen
oder die gelegentliche Mitwirkung bei solchen zu gestatten. Sie haben für
eine entsprechende Erwachsenenbegleitung zu sorgen.

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Art. 14
Die Zugehörigkeit zu Jugendorganisationen darf die Schulleistungen eines     Jugend-
Schülers und den geordneten Schulbetrieb nicht beeinträchtigen. Im Übri-     Organisationen
gen gelten diesbezüglich die Gesetze und Verordnungen des kantonalen
Schulgesetzes. (Vereinszugehörigkeit)

Art. 15
Das Kaufen, Aufbewahren und Herumreichen von Medien und Gegenstän-           Jugendgefähr-
den, welche die Schuljugend in moralischer, sowie psychischer Hinsicht       dende Medien
gefährden, sind verboten.

IV. ABSENZEN, VORZEITIGE SCHULAUSTRITTE

Art. 16
Über jede Schulabsenz ist der Lehrperson eine von den Eltern bzw. dem        Absenzen
gesetzlichen Vertreter unterschriebene schriftliche Entschuldigung im
Absenzenbüchlein abzugeben.
Ist eine Schulabsenz voraussehbar, so ist gemäss Schulordnung bei der
zuständigen Stelle eine Bewilligung einzuholen.

Art. 17
Vorzeitige Schulaustritte sind im kantonalen Schulgesetz Art. 9 geregelt.    Vorzeitige
Schriftliche Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen so früh wie      Schulaustritte
möglich dem Schulrat einzureichen.

Art. 18
Zuwiderhandlungen gegen die in Art. 15 und 16 erwähnten Bestimmun-           Zuwiderhand-
gen ahndet der Schulrat selbst oder er leitet sie gemäss kantonalem          lungen
Schulgesetz an das Erziehungsdepartement weiter.

V. DISZIPLINARWESEN

Art. 19
Die Jugendanwaltschaft ist gerichtliche Instanz für sämtliche Kinder in      Straffälle
Bezug auf Straffälle gemäss dem schweizerischen Strafgesetzbuch und
dem kantonalen Gesetz über die Strafrechtspflege.

Art. 20
Leichtere Disziplinarfälle, Verstösse gegen die Schul- und Disziplinarord-   Zuständigkeit
nung behandelt der Lehrer. Schwerere Fälle werden an die Schulleitung
bzw. den Schulrat weitergezogen.

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Art. 21
Das rechtliche Gehör ist in jedem Fall zu gewährleisten. In schweren Fällen      Rechtliches Ge-
sind vor einem Entscheid auch die Eltern anzuhören.                              hör

Art. 22
Gegen fehlbare Schüler können folgende Massnahmen ausgesprochen                  Massnahmen
werden:

Durch die Lehrperson:
- erzieherische Massnahmen
- Schularrest bis zu einem halben Tag
- Überweisung an die Schulleitung bzw. den Schulrat

Durch die Schulleitung:
- schriftlicher Verweis
- besondere Strafarbeiten
- weitere geeignete Massnahmen

Arreststrafen dürfen nicht während der Mittagszeit, nach 18.00 Uhr und
an Sonntagen angesetzt werden.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 23
Die Eltern erhalten bei Schuleintritt ihres Kindes ein Exemplar dieser           Information
Disziplinarordnung.

Art. 24
Diese Disziplinarordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ersetzt alle      Inkrafttreten
diesbezüglichen bisherigen Ordnungen.

Churwalden, August 2016

Für den Schulrat                                          Für die Schulleitung

Markus Roffler                                            Jürg Raschein
Präsident des Schulrates                                  Schulleiter

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1.4 Reglement bei Schulabsenzen

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Reglement die Sprachform des generi-
schen Maskulinums angewendet. Es wird darauf hingewiesen, dass die verwendete Form
geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

1. Geltungsbereich
Die Eltern bzw. Erziehungsberichtigten sind verpflichtet, die Kinder regelmässig und pünkt-
lich zur Schule oder in den Kindergarten zu schicken. Der Unterricht darf nicht ohne zwingen-
den Grund versäumt werden. Man unterscheidet zwischen Absenzen und Urlaub.
Rechte und Pflichten sind im SG Art. 67 und 68 geregelt.

2. Absenzen
Die Lehrperson ist unverzüglich bei Eintreten des Absenz Grundes zu benachrichtigen.
Bei Absenzen wegen Krankheit oder Unfall des Schulkindes von mehr als fünf Tagen, ist der
Schulleitung ein Arztzeugnis abzugeben.
Bei voraussehbaren Absenzen ist die Lehrperson vorgängig zu informieren.
Arzttermine sind wenn immer möglich ausserhalb des Unterrichtes zu planen.
Als Entschuldigung für Absenzen gelten insbesondere:
     a) Krankheit oder Unfall des Schulkindes, von Angehörigen oder anderen nahen
        Bezugspersonen;
     b) Lawinengefahr oder nicht begehbare Wege;
     c) Tod und Bestattung eines Familienangehörigen oder einer anderen nahen
        Bezugsperson;
     d) Ansteckende Krankheiten in der Familie.

3. Urlaub
Für die Gewährung von Urlaub sind gemäss Art. 28 des kantonalen Schulgesetzes folgende
Instanzen zuständig:

               Kompetenzstufe                      Total Tage    Frist für Einreichung
               Erziehungsberechtigte (Jokertage)   2 Tage        2 Tage (schriftl. Mitteilung)
               Klassenlehrperson                   1 Tag         3 Tage (schriftl. Gesuch)
               Schulleitung                        5 Tage        1 Woche (schriftl. Gesuch)
 Reihenfolge

               Schulrat                            7 Tage        2 Wochen (schriftl. Gesuch)
               Total                               15 Tage
               Schulinspektorat (Amt)              ab 16 Tagen

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Die Urlaubstage verfallen in der Reihenfolge der Kompetenzstufen. Das heisst, es werden
immer zuerst die Jokertage bezogen.
Die Urlaubstage können auch in halben Tagen bezogen werden.
Entscheide über Urlaubsgesuche sind endgültig.

4. Grundsatz bei Jokertagen
Die Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von
Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage).
Nicht als Jokertage angerechnet werden Dispensationen, welche aus zureichenden Gründen
gemäss Schulgesetz bewilligt wurden.
Ebenso müssen für folgende Absenzen keine Jokertage eingelöst werden:
    a) Kieferorthopädische Behandlung, Arzt- oder Zahnarztbesuche, welche offensichtlich
       oder gemäss Bestätigung des Arztes nicht ausserhalb des Unterrichts möglich sind;
    b) Abklärungen des Schulpsychologischen Dienstes sowie der Kinder- und
       Jugendpsychiatrischen Dienste;
    c) Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung, falls diese von der
       Klassenlehrperson als solche anerkannt wurden.
Das Vor- und Nachholen des verpassten Schulstoffs liegt in der Verantwortung der Schüler
und deren Erziehungsberechtigten. Es gilt das Holprinzip. Ob verpasste Prüfungen nachge-
holt werden müssen, entscheiden die Lehrpersonen.

5. Bezug Jokertage
    a) Das Einlösen der zwei Jokertage kann einzeln oder en-bloc pro Schuljahr erfolgen.
       Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende des Schuljahres;
    b) An Sperrtagen können keine Jokertage bezogen werden. Als Sperrtage gelten
       Besuchstage und verschiedene Schulanlässe wie Sporttage, Exkursionen, Klassenla-
       ger, Schulreisen, Theateraufführungen usw.;
    c) Eine Woche vor sowie eine Woche nach den Sommerferien werden grundsätzlich
       keine Urlaubstage resp. Jokertage bewilligt. Über Ausnahmen entscheidet der Schul-
       rat.

6. Ablauf Jokertage
Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen vorgängig mit. Die Jokertage werden frühzeitig,
spätestens jedoch zwei Schultage im Voraus bei der Klassenlehrperson mit der schriftlichen
Einwilligung der Eltern angemeldet.
Die Schüler orientieren alle betroffenen Lehrpersonen vorgängig selber über den Bezug der
Jokertage. Angemeldete Jokertage gelten als bezogen und können nicht verschoben oder
zurückgenommen werden. Schülern, die unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben, können
entsprechend Jokertage gestrichen werden.

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7. Berufspraktika (Schnupperlehren)
Berufspraktika, sowie Bewerbungs- und Vorstellungsgespräche sollen nach Möglichkeit in
den Schulferien absolviert werden. Bei ausgewiesenem Bedürfnis ist auch eine Durchführung
während der Unterrichtszeit möglich.
Berufspraktika, während der Schulzeit werden grundsätzlich erst ab dem 8. Schuljahr bewil-
ligt.
Berufspraktika die pro Schuljahr nicht länger als eine Woche dauern, können von der
Klassenlehrperson bewilligt werden. Alle weiteren Gesuche sind an die Schulleitung zu rich-
ten.
Urlaub für Berufspraktika wird an die Urlaubstage (15/Jahr) angerechnet.

8. Befreiung von einzelnen Schulfächern
Die Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern greift stark in die Lernbiografie ein. Sie ist
erst dann in Betracht zu ziehen, wenn alle Formen der Lernzielanpassung bereits ausge-
schöpft wurden. Das Schulinspektorat entscheidet bei anhaltender Überforderung über die
Befreiung vom Unterricht in bestimmten Fächern. Die Erziehungsberechtigten müssen ein
Gesuch an das zuständige Schulinspektorat stellen.

9. Schlussbestimmungen
Bei Zuwiderhandlungen kommt SG Art. 96 zum Zug.
Dieses Reglement wurde durch den Schulrat am 22. März 2018 verabschiedet und ist ab 1.
August 2018 gültig.

Schulrat Schule Churwalden                                  Schulleitung Schule Churwalden

Markus Roffler                                              Jürg Raschein
Schulratspräsident                                          Schulleiter

Churwalden, 23. März 2018

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2.   Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens (überfachli-
     che Kompetenzen)
Gut = Bewertung im Regelfall
Sehr gut = ausserordentliche Abweichung im positiven Sinn
Genügend = Abweichung im negativen Sinn
Ungenügend = ausserordentliche Abweichung im negativen Sinn

Erledigung der Aufgaben/Material:

 1 - 4 Einträge                              Zeugniseintrag sehr gut

 5 - 8 Einträge                              Zeugniseintrag gut

 9 - 12 Einträge                             Zeugniseintrag genügend

 13 und mehr Einträge                        Zeugniseintrag ungenügend

                                                             Oberstufe Churwalden 13
3.       Informationen über einzelne Fächer
3.1      Online-Material für die verschiedenen Fächer

Mathematik/Geometrie:       www.mathematik-sek1.ch

Deutsch:                    www.orthografietrainer.net
                            mein.klett.ch

Englisch:                   mein.klett.ch

Sport:                      www.aktivdispens.ch

3.2      Sport
Für den Sportunterricht sind Hallen- und Aussenturnschuhe mitzunehmen. Besitzt jemand
keine Aussensportschuhe, so wird in den normalen Alltagsschuhen geturnt.
Folgen nach dem Sportunterricht weitere Lektionen, so ist Duschen obligatorisch.

Das Erscheinen im Sportunterricht wird auch dann erwartet, wenn kleinere Verletzungen
oder andere Unpässlichkeiten das aktive Mitmachen am Sportunterricht verhindern. Ist dies
der Fall, so wird am Aktivdispensprogramm gearbeitet.

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4.   Schulische Heilpädagogik an der Oberstufe Churwalden
Die integrative Schulungsform geht weit über den traditionellen Stütz- und Förderunterricht
hinaus. Die Unterstützung umfasst den Bereich der schulischen Leistungen, Bereiche der
Lernstrategien, der Kommunikation, des Sozialverhaltens, Berufsfindung und der
Persönlichkeitsbildung.
Die Schulische Heilpädagogik berät und unterstützt die Lehrpersonen der Regelklassen im
Umgang mit der Heterogenität. Sie bietet Hilfe an, wenn eine Schülerin oder ein Schüler
über längere Zeit die Lernziele der Regelklasse nicht erreicht oder wenn eine vorüberge-
hende Teilleistungsschwäche, soziale oder emotionale Probleme festgestellt werden.

Die Arbeit der Schulischen Heilpädagogik mit den Jugendlichen findet in der Klasse, in klei-
nen Gruppen oder mit einzelnen Schülerinnen und Schülern statt. Sie betreut alle Lernenden
mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Im Rahmen der integrativen Schulungsform ist es möglich, für Schülerinnen und Schüler mit
erheblichen Schulschwierigkeiten individuelle Lernziele zu verfügen (Beachten Sie dazu die
Broschüre sonderpädagogischen Massnahmen der Schulen Churwalden).

Die Klassenlehrperson und die Eltern beschreiben das Problem und gelangen damit an die
Schulische Heilpädagogik. Die Jugendlichen können sich auch direkt an die Schulische
Heilpädagogik wenden, welche mit allen Beteiligten das weitere Vorgehen berät. Bei Bedarf
werden der Schulpsychologische Dienst oder andere Fachstellen beigezogen.

Schulische Heilpädagogik Oberstufe Churwalden
Rahel Hitz
rahel.hitz@schulechurwalden.ch

                                                               Oberstufe Churwalden 15
5.     Kontakt und Telefonketten
Bei Fragen oder Krankheitsfall wenden Sie sich bitte immer via E-mail an die entsprechende
Lehrperson.
In Krankheitsfällen ist die Klassenlehrperson vor Unterrichtsbeginn zu informieren. Andere
Absenzen immer im Voraus von allen betreffenden Lehrpersonen im Absenzenheft visieren
lassen.

5.1    Email-Adressen Lehrpersonen/Schulleitung

Lehrperson/Schulleitung Klasse/Fach              E-mail

Blaesi Manuela               D, E                manuela.blaesi@schulechurwalden.ch

Hitz Rahel                   SHP                 rahel.hitz@schulechurwalden.ch

Hyseni Annabarbla            I                   annabarbla.hyseni@ schulechurwalden.ch

Margreth Annina              WAH, TTG            annina.margreth@ schulechurwalden.ch

Marijanovic Marijan          ERG, GS, RE, GG     marijan.marijanovic@ schulechurwalden.ch
                             2. OS, D, E, BO,
Mengelt Roman                                    roman.mengelt@ schulechurwalden.ch
                             IND, BS
Raschein Jürg                Schulleitung        juerg.raschein@ schulechurwalden.ch
                             1. OS, MA, NT, MI,
Stirnimann Urs                                    urs.stirnimann@ schulechurwalden.ch
                             IND, WE
                             3. OS, GG, MU, I, D,
Thoma Jessica                                     jessica.thoma@ schulechurwalden.ch
                             BG, IND
Trebs Andrea                 MA, NT              andrea.trebs@ schulechurwalden.ch

WAH      Wirtschaft, Arbeit, Haushalt             BO        Berufliche Orientierung
TTG      Textiles und Technisches Gestalten       IND       Individualisierung
ERG      Ethik, Religionen, Gemeinschaft          BS        Bewegung und Sport
GS       Geschichte                               MA        Mathematik
RE       Religion                                 NT        Natur und Technik
D        Deutsch                                  MI        Medien und Informatik
E        Englisch                                 WE        Werken
I        Italienisch                              MU        Musik
GG       Geografie                                BG        Bildnerisches Gestalten

                                                                Oberstufe Churwalden 16
5.2 Telefonkette 1. Real

                           Oberstufe Churwalden 17
5.2 Telefonkette 1. Sek

                          Oberstufe Churwalden 18
6.   Ferien und Feiertagsplan

                                Oberstufe Churwalden 19
7.    Stundenpläne
7.1   Stundenplan Real

                         Oberstufe Churwalden 20
7. 2   Stundenplan Sek

                         Oberstufe Churwalden 21
Oberstufe Churwalden 22
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