OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS - RA Stefan ...
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Beglaubigte Abschrift OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 2 L 2.19 VG 21 K 879.17 V Berlin In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Sri Lanka, Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Stefan Gräbner, Kantstraße 154 A, 10623 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt Werderscher Markt 1, 10117 Berlin Beklagte/Antrag sgeg neri n und Beschwerdeg eg neri n, beigeladen: 1. das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Aus länderbehörde -, Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin, 2. Frau , - 2-
- 2- bevollmächtigt zu 2: Rechtsanwalt Stefan Gräbner, Kantstraße 154 A, 10623 Berlin, hat der 2. Senat durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Merz, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Scheerhorn und den Richter am Oberver- waltungsgericht Hömig am 26. Februar 2019 beschlossen: Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2019 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers ist begründet. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Streitwert auf 10.000 Euro festzusetzen sei, weil sich die vom Kläger gestell- ten Anträge (Hauptantrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegat- tennachzugs und Hilfsantrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Spracherwerbs) vorliegend auf zwei unterschiedliche Streitgegenstände bezögen .. und diese jeweils mit dem Regelstreitwert von 5.000 Euro zu bemessen seien (vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Der Kläger beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die im vorliegenden Fall inmitten stehende gesetzliche Regelung , dass der nachzugswillige Ehepartner in der Lage sein muss, sich zumindest auf einfa- che Art in deutscher Sprache zu verständigen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Auf- enthG), grundsätzlich verfassungskonform ist. Soweit dem nachzugswilligen Ehe- gatten jedoch aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in angemessener Zeit der Erwerb einfacher Sprachkenntnisse nicht möglich und zugleich dem in -3-
-3- Deutschland lebenden Ehepartner die Herstellung einer ehelichen Lebensgemein- schaft außerha lb des Bundesgebiets aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht zuzumuten sei , könne der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausg leich durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen vorüber- gehenden Aufenthalt zum Zwecke des Spracherwerbs (§ 16 Abs. 5 AufenthG) herbeigeführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 46 ; ebenso für den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen: BVerwG , Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - juris Rn. 22, vgl. allerdings dort auch Rn. 29 , wonach das „Visum zum Ehegattennachzug ... zu erteilen" sei). Danach handelt es sich bei dem hier vom Kläger mit der Begründung gestellten Hilfsantrag, ihm sei der Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen nicht zumutbar, um ein „Minus" des Streitgegenstandes der Erteilung eines Visums zum Zwecke des Eh egattennachzuges. Das dem Hilfsantrag zugrunde liegende Begehren fußt allein auf dem Lebenssachverhalt der Eheschließung und ist von dem Antrag auf Ertei lung eines Visums nach den §§ 6 Abs. 3 Satz 1, 28 Abs . 1 Satz 1 Nr. 1 Auf- enthG mitumfasst. Der Hilfsantrag ist nur gestellt worden , weil der Kläger der Auf- fassung ist, die Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 5, § 30 Abs . 1 Satz 1 Nr. 2 Auf- enthG würde zu einem verfassungsrechtl ich nicht hinnehmbaren Ergebnis führen (vgl. zutreffend zum Streitwert insoweit VG Berlin, Urteil vom 1. August 2011 - VG 22 K 340.09 V - juris Rn. 5 ff. und 41 ). Zwar dürfte die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts zwischenzeitlich überholt sein , weil der Gesetzgeber der vom Bun- desverwaltungsgericht angesprochenen verfassungsrechtlichen Problematik mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufentha ltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBI. 1 S. 1386) durch Einführung von § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG Rechnung getragen und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in den an- gesprochenen Fällen für „unbeachtlich " erklärt hat, so dass es der Erteilung eines Visums zum Spracherwerb nicht mehr bedarf. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger das Visum zum Spracherwerb vorliegend ausweislich seiner Schriftsätze nur für den Fall der Unzumutbarkeit des Spracherfordernisses als Minus zu dem in erster Linie begehrten Visum zum Zwecke des Ehegattennach- zuges erstrebt und insoweit ein einheitl icher Streitgegenstand gegeben ist. -4 -
-4 - Dass der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bei der Botschaft ausdrücklich einen (weiteren) Antrag auf Erteilung eines Visums zum Spracherwerb gestellt hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dieses Begeh- ren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dieser Antrag durch einen eigenständigen Bescheid der Botschaft abgelehnt worden sei und von ihm unter einem anderen Aktenzeichen gerichtlich weiterverfolgt werde. Welcher Lebenssachverhalt dieser Klage zugrunde liegt und ob sie zulässig ist oder ihr das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit entgegensteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Merz Scheerhorn Hömig
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