OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS - RA Stefan ...

Die Seite wird erstellt Amy Heck
 
WEITER LESEN
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS - RA Stefan ...
Beglaubigte Abschrift

               OBERVERWALTUNGSGERICHT
                 BERLIN-BRANDENBURG

                                BESCHLUSS
OVG 2 L 2.19
VG 21 K 879.17 V Berlin

In der Verwaltungsstreitsache

des Herrn
                                           Sri Lanka,
                                   Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers,
bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Stefan Gräbner,
Kantstraße 154 A, 10623 Berlin,

                                  gegen

die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Auswärtige Amt
Werderscher Markt 1, 10117 Berlin
                              Beklagte/Antrag sgeg neri n und Beschwerdeg eg neri n,
beigeladen:
1.   das Land Berlin,
     vertreten durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
     - Aus länderbehörde -,
     Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin,

2.   Frau            ,

                                                                               - 2-
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS - RA Stefan ...
- 2-

     bevollmächtigt zu 2:
     Rechtsanwalt Stefan Gräbner,
     Kantstraße 154 A, 10623 Berlin,

     hat der 2. Senat durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Merz, die
     Richterin am Oberverwaltungsgericht Scheerhorn und den Richter am Oberver-
     waltungsgericht Hömig am 26. Februar 2019 beschlossen:

            Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
           vom 15. Januar 2019 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste
            Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.

            Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
           erstattet.

                                          Gründe

     Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers
     ist begründet. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass
     der Streitwert auf 10.000 Euro festzusetzen sei, weil sich die vom Kläger gestell-
     ten Anträge (Hauptantrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegat-
     tennachzugs und Hilfsantrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des
     Spracherwerbs) vorliegend auf zwei unterschiedliche Streitgegenstände bezögen
..   und diese jeweils mit dem Regelstreitwert von 5.000 Euro zu bemessen seien
     (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).

     Der Kläger beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
     wonach die im vorliegenden Fall inmitten stehende gesetzliche Regelung , dass
     der nachzugswillige Ehepartner in der Lage sein muss, sich zumindest auf einfa-
     che Art in deutscher Sprache zu verständigen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Auf-
     enthG), grundsätzlich verfassungskonform ist. Soweit dem nachzugswilligen Ehe-
     gatten jedoch aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in angemessener Zeit
     der Erwerb einfacher Sprachkenntnisse nicht möglich und zugleich dem in

                                                                                  -3-
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS - RA Stefan ...
-3-

Deutschland lebenden Ehepartner die Herstellung einer ehelichen Lebensgemein-
schaft außerha lb des Bundesgebiets aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
nicht möglich oder nicht zuzumuten sei , könne der verfassungsrechtlich gebotene
Interessenausg leich durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen vorüber-
gehenden Aufenthalt zum Zwecke des Spracherwerbs (§ 16 Abs. 5 AufenthG)
herbeigeführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - juris
Rn. 46 ; ebenso für den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen: BVerwG , Urteil
vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - juris Rn. 22, vgl. allerdings dort auch Rn.
29 , wonach das „Visum zum Ehegattennachzug ... zu erteilen" sei).

Danach handelt es sich bei dem hier vom Kläger mit der Begründung gestellten
Hilfsantrag, ihm sei der Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen nicht zumutbar,
um ein „Minus" des Streitgegenstandes der Erteilung eines Visums zum Zwecke
des Eh egattennachzuges. Das dem Hilfsantrag zugrunde liegende Begehren fußt
allein auf dem Lebenssachverhalt der Eheschließung und ist von dem Antrag auf
Ertei lung eines Visums nach den §§ 6 Abs. 3 Satz 1, 28 Abs . 1 Satz 1 Nr. 1 Auf-
enthG mitumfasst. Der Hilfsantrag ist nur gestellt worden , weil der Kläger der Auf-
fassung ist, die Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 5, § 30 Abs . 1 Satz 1 Nr. 2 Auf-
enthG würde zu einem verfassungsrechtl ich nicht hinnehmbaren Ergebnis führen
(vgl. zutreffend zum Streitwert insoweit VG Berlin, Urteil vom 1. August 2011 - VG
22 K 340.09 V - juris Rn. 5 ff. und 41 ).

Zwar dürfte die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zwischenzeitlich überholt sein , weil der Gesetzgeber der vom Bun-
desverwaltungsgericht angesprochenen verfassungsrechtlichen Problematik mit
dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufentha ltsbeendigung
vom 27. Juli 2015 (BGBI.   1   S. 1386) durch Einführung von § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6
AufenthG Rechnung getragen und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in den an-
gesprochenen Fällen für „unbeachtlich " erklärt hat, so dass es der Erteilung eines
Visums zum Spracherwerb nicht mehr bedarf. Dies ändert jedoch nichts daran,
dass der Kläger das Visum zum Spracherwerb vorliegend ausweislich seiner
Schriftsätze nur für den Fall der Unzumutbarkeit des Spracherfordernisses als
Minus zu dem in erster Linie begehrten Visum zum Zwecke des Ehegattennach-
zuges erstrebt und insoweit ein einheitl icher Streitgegenstand gegeben ist.

                                                                                 -4 -
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS - RA Stefan ...
-4 -

Dass der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bei der
Botschaft ausdrücklich einen (weiteren) Antrag auf Erteilung eines Visums zum
Spracherwerb gestellt hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dieses Begeh-
ren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn der Kläger hat in der
mündlichen Verhandlung erklärt, dass dieser Antrag durch einen eigenständigen
Bescheid der Botschaft abgelehnt worden sei und von ihm unter einem anderen
Aktenzeichen gerichtlich weiterverfolgt werde. Welcher Lebenssachverhalt dieser
Klage zugrunde liegt und ob sie zulässig ist oder ihr das Verbot der doppelten
Rechtshängigkeit entgegensteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3
GKG).

Merz                             Scheerhorn                       Hömig
Sie können auch lesen