STAATSVERTRAG FÜR RUNDFUNK UND TELEMEDIEN - (RUNDFUNKSTAATSVERTRAG - RSTV - )
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Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV - ) vom 31.08.1991, in der Fassung von Artikel 1 des Zehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunk- rechtlicher Staatsverträge vom 19.12.2007 (vgl. GBl. 2008, S. 237), in Kraft getreten am 01.09.2008 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: LFK – Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg Rotebühlstraße 121 · 70178 Stuttgart Fon: 0711.66991-0 · Fax: 0711.66991-11 E-Mail: info@lfk.de · Internet: www.lfk.de
Inhalt Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 2. Unterabschnitt: Verfahrensrechtliche Vorschriften § 21 Grundsätze des Zulassungsverfahren . . . . . . . . . . . . 15 § 22 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse . . . . . . . 16 I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften § 23 Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten . . . . . 17 § 1Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 § 24 Vertraulichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 § 2Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 § 3Allgemeine Programmgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . 6 3. Unterabschnitt: Sicherung der Meinungsvielfalt § 4Übertragung von Großereignissen . . . . . . . . . . . . . . 7 § 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster . . . . . . . . . . . . . 17 § 5Kurzberichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 § 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen . . . . . . 17 § 6Europäische Produktionen, Eigen-, § 27 Bestimmung der Zuschaueranteile . . . . . . . . . . . . . . 18 Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen . . . . . . . . 9 § 28 Zurechnung von Programmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 § 7 Inhalte von Werbung und § 29 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen . . . . . . . 19 Teleshopping, Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 § 30 Vielfaltsichernde Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 § 8 Sponsoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 § 31 Sendezeit für unabhängige Dritte . . . . . . . . . . . . . . . 19 § 8a Gewinnspiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 § 32 Programmbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 § 9 Informationspflicht, zuständige Behörden . . . . . . . . 10 § 33 Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 § 9a Informationsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 § 34 Übergangsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 § 9b Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 § 10 Berichterstattung, Informationssendungen, 4. Unterabschnitt: Organisation der Medienaufsicht, Meinungsumfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Finanzierung § 35 Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21 § 36 Zuständigkeiten, Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 II. Abschnitt: Vorschriften für den öffentlich- § 37 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung . . . . . . . . . . . . . 23 rechtlichen Rundfunk § 38 Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf . . . . . . . . . . 23 § 11 Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 § 39 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 § 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, § 39a Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Grundsatz des Finanzausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . 11 § 40 Finanzierung besonderer Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . 24 § 13 Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 § 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks . 12 5. Unterabschnitt: Programmgrundsätze, § 15 Einfügung der Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Sendezeit für Dritte § 16 Dauer der Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 § 41 Programmgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 § 16a Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 § 42 Sendezeit für Dritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 § 17 Änderung der Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 § 18 Ausschluss von Teleshopping . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 6. Unterabschnitt: Finanzierung, Werbung, Teleshopping § 19 Rundfunkprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 § 43 Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 § 19a Digitalisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 § 44 Einfügung von Werbung und Teleshopping . . . . . . . . 25 § 45 Dauer der Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 § 45a Teleshopping-Fenster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 III. Abschnitt: Vorschriften für den privaten Rundfunk § 45b Eigenwerbekanäle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 § 46 Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 1. Unterabschnitt: Grundsätze § 46a Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 § 20 Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 § 20a Erteilung einer Zulassung für Veranstalter 7. Unterabschnitt: Datenschutz von bundesweit verbreitetem Rundfunk . . . . . . . . . 15 § 47 Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 3
Rundfunkstaatsvertrag – RStV IV. Abschnitt: Revision, Ordnungswidrigkeiten VI. Abschnitt: Telemedien § 48 Revision zum Bundesverwaltungsgericht . . . . . . . . . 27 § 54 Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33 § 49 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 § 55 Informationspflichten und Informationsrechte . . . . . . .33 § 56 Gegendarstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34 § 57 Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken .34 V. Abschnitt: Plattformen, Übertragungskapazitäten § 58 Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele . . . . . . . . . . . . . .35 § 50 Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 § 59 Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .35 § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten . 29 § 60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen . . . . . . . . . . . . .35 § 51a Zuweisung von drahtlosen Übertragungs- § 61 Notifizierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36 kapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt . . . . . . . . . . . . . . . 29 § 51b Weiterverbreitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 VII. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften § 52 Plattformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 § 62 Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 § 52a Regelungen für Plattformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 § 63 Regelung für Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 § 52b Belegung von Plattformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 § 52c Technische Zugangsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 § 52d Entgelte, Tarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Protokollerklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 § 52e Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation . . . 32 § 52f Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 § 53 Satzungen, Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 § 53a Überprüfungsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 § 53b Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Plattformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 4
Präambel Präambel Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dua- eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und len Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen aus- trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung. reichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und ange- Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind messene Einnahmequellen erschlossen werden. Sie sollen dabei der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie ihre über Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme unter der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müs- Berücksichtigung lokaler und regionaler Beiträge nach Maßgabe sen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des des jeweiligen Landesrechts zusätzlich über verfügbare terrestri- internationalen Wettbewerbs zu entsprechen. sche Fernsehfrequenzen verbreiten können, die bundesweit, auch Im Zuge der Vermehrung der Rundfunkprogramme in Europa im Hinblick auf neue Fernsehveranstalter, möglichst gleichge- durch die neuen Techniken sollen Informationsvielfalt und kul- wichtig aufgeteilt werden sollen. turelles Angebot im deutschsprachigen Raum verstärkt werden. Die Vereinigung Deutschlands und die fortschreitende Ent- Durch diesen Staatsvertrag, vor allem aber durch weitere Rege- wicklung des dualen Rundfunksystems machen es erforderlich, die lungen und Förderungsvorhaben in der Bundesrepublik Deutsch- bisherige Frequenzaufteilung und -nutzung umfassend zu über- land, soll die Herstellung neuer europäischer Fernsehproduk- prüfen. Alle Länder erklären ihre Absicht, festgestellte Doppel- tionen nachhaltig unterstützt werden. oder Mehrfachversorgungen abzubauen, um zusätzliche Übertra- Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und gungsmöglichkeiten für private Veranstalter, auch für den West- Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen schienenveranstalter, zu gewinnen. neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Ver- Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichts- breitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen punkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und der besse- von Rundfunk. Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des ren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verstärkt zusammen- dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern. zuarbeiten. 5
Rundfunkstaatsvertrag – RStV I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften §1 entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung Anwendungsbereich oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Ab- satz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflich- von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für tungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 8 bleibt unbe- Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2. rührt, 6. Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, (2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstlei- solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkan- stungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absicht- stalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landes- lich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit rechtlichen Vorschriften anzuwenden. hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstel- lung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsich- §2 tigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung Begriffsbestimmungen erfolgt, 7. Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen (1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstal- Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunk- tung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton tätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erschei- Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbrei- nungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätig- tet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Tele- keit oder ihre Leistungen zu fördern, medien sind alle elektronischen Informations- und Kommunika- 8. Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die Öffent- tionsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach lichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt, bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 9. Programmbouquet die Bündelung von Programmen und Dien- Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach sten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Satz 1 und 2 sind.Telemedien sind auch Fernseh- und Radiotext Programmführer verbreitet werden, sowie Teleshoppingkanäle. 10. Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapa- zitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleich- (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist bare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerich- 1. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhal- tet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese ten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhal- Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, oder wer tung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden, über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Platt- 2. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesent- formanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Tele- lichen gleichartigen Inhalten, medien ausschließlich vermarktet, 3. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunk- 11. Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener programm, mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines inhaltlicher Verantwortung anbietet. weiterreichenden Programms (Hauptprogramm), 4. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhal- §3 ten im Rahmen eines Hauptprogramms, Allgemeine Programmgrundsätze 5. Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund- von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter funkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusam- 6
I. Abschnitt · Allgemeine Vorschriften mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deut- oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur sche Fernsehen (ZDF) und alle Veranstalter bundesweit verbrei- durch Staatsvertrag aller Länder zulässig. teter Fernsehprogramme haben in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitra- (3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestim- gen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unver- mungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel sehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sitt- 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung lichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied- achten. Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die staaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung Gestaltung der Sendungen sowie § 41 dieses Staatsvertrages blei- der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des ben unberührt. Rates der Europäischen Kommission mit und erhebt die Kom- mission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates §4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, Übertragung von Großereignissen ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernseh- (1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheb- veranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten Bestim- licher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bun- mungen des betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung in desrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Satz 1 gilt nicht Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder für die Übertragung von Großereignissen für andere Mitglied- ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das staaten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zu- Rechte zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung gegen gänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutsch- Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben haben. land zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereig- nisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden (4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europäische Über- kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der einkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fas- Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein sung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilpro- hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9a Abs. 3 des Übereinkom- zessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines mens veröffentlicht, so gilt diese Regelung für Veranstalter in der schiedsrichterlichen Verfahrens aus Gründen, die der Fernseh- Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Satzes 4, es sei veranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, denn, die Ministerpräsidenten der Länder versagen der Regelung gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Be- innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen dingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehpro- Beschluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt gramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen Haushalte tatsächlich empfangbar ist. das Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Die für Ver- (2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind: anstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbe- 1. Olympische Sommer- und Winterspiele, zeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amt- 2. bei Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften alle Spiele mit lichen Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen. deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Veröffent- Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das lichungsblättern der Länder ist die Ausstrahlung von Großereig- Endspiel, nissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen betreffenden 3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Staat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den ver- Deutschen Fußball-Bundes, öffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine Über- 4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnational- tragung dort in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. mannschaft, 5. Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (5) Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung. Absätze 3 und 4, so kann die Zulassung widerrufen werden. Statt Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen beste- des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen ver- hen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis. Die Aufnahme sehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen. 7
Rundfunkstaatsvertrag – RStV §5 (7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über Kurzberichterstattung berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstal- ter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes (1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Ver- billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgelts keine anstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Feh- zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. len einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraus- dasselbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die setzungen der Absätze 2 bis 12 ein. Höhe des Entgelts. (2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere sol- (8) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt che des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes, bleiben eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis spätestens zehn unberührt. Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Die- ser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung (3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob genü- sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung gend räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertra- findet Absatz 1 keine Anwendung. gung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstal- tungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frühest- (4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem möglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemisst sich nach der Länge der (9) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informations- eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zu- gehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei nächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Verein- kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ver- barungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses gleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel ein- geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veranstalter oder einhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Veranstaltungen ver- dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zu- gleichbarer Art zusammengefasst, muss auch in dieser Zusammen- nächst solche Fernsehveranstalter zu berücksichtigen, die eine fassung der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben. umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Ver- anstaltung oder das Ereignis stattfindet. (5) Das Recht auf Kurzberichterstattung muss so ausgeübt wer- den, dass vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder des (10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahr- Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertagung nehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung un- oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, wenn mittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der an- anzunehmen ist, dass sonst die Durchführung der Veranstal- gemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht tung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veran- zugelassen werden konnten. staltungsteilnehmer gröblich verletzt würde. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der (11) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter über das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unbe- eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass mindes- rührt bleibt im Übrigen das Recht des Veranstalters, die Über- tens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung tragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt wahrnehmen kann. auszuschließen. (12) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile (6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlan- oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem gen; im Übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Auf- betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich wendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts ent- mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter stehen. Interessen Dritter unterbrochen. 8
I. Abschnitt · Allgemeine Vorschriften §6 optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Wer- Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und bung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach §§ 16 und 45 an- Gemeinschaftsproduktionen gerechnet. § 15 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 gelten entsprechend. (1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen (5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharak- und europäischen Film- und Fernsehproduktionen als Kulturgut ter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei. wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres (2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und euro- gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. päischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Haupt- (6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzu- teil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Doku- lässig. Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zu- mentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen lässig, wenn Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen 1. am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf Recht vorbehalten. hingewiesen wird und 2. durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende (3) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Werbung ersetzt wird. Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduk- Andere Rechte bleiben unberührt. tionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum ent- halten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit (7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist. dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichten- sendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vor- (4) Im Rahmen seines Programmauftrages und unter Berücksich- stellen. tigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur qualitativen und quan- (8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist titativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich unzulässig. Satz 1 gilt für Teleshopping entsprechend. Unentgelt- an Filmförderungen zu beteiligen. Weitere landesrechtliche Re- liche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spen- gelungen bleiben unberührt. denaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. § 42 bleibt unberührt. §7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung §8 Sponsoring (1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltens- (1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, weisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbrau- muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den cher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. (2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm in- Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen haltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshop- Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden. ping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend. (2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dür- (3) Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar fen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die sein. Sie müssen im Fernsehen durch optische Mittel, im Hörfunk Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rund- durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen funkveranstalters beeinträchtigt werden. getrennt sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. (3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen (4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig besondere Hinweise, anregen. 9
Rundfunkstaatsvertrag – RStV (4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, (2) Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen durch deren Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Beschluss eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Behör- Tabakerzeugnissen ist. den, welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Euro- päischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fern- (5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren sehen wahrnehmen. Diesen Behörden sind zur Durchführung Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und ihrer Aufgaben alle erforderlichen Informationen durch die zu- medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder ständigen Behörden der einzelnen Länder zu übermitteln. das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbind- auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. liche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organi- (6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeit- sationen bestehen. geschehen dürfen nicht gesponsert werden. § 9a Informationsrechte § 8a Gewinnspiele (1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit (1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie 1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmer- Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet wer- schutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teil- den könnte oder nehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die 2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielge- 3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates staltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu in- Interesse verletzt würde oder formieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für 4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt wer- den; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig. (2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, (3) Rundfunkveranstalter können von Behörden verlangen, dass die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Ver- Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind. hältnis zu anderen Bewerbern gleichbehandelt werden. § 9b §9 Verbraucherschutz Informationspflicht, zuständige Behörden Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG- (1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet, Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Be- der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 stimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 10 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber- bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 schreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvor- Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für private Fern- schriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernseh- sehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen der Landes- tätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), zuletzt geän- medienanstalt des Landes zur Verfügung zu stellen haben, in dem dert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments die Zulassung erteilt wurde. Diese leitet die Informationen an ih- und des Rates (ABl. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60), bei innerge- re rechtsaufsichtsführende Behörde weiter. meinschaftlichen Verstößen entsprechend. 10
II. Abschnitt · Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk § 10 gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kom- Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen mentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und un- ter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. (1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den aner- kannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller (2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rund- Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. funkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzu- Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen geben, ob sie repräsentativ sind. II. Abschnitt: Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk § 11 (5) Die Länder überprüfen drei Jahre nach Inkrafttreten des Siebten Auftrag Rundfunkänderungsstaatsvertrages die Anwendung der Bestim- mungen des Absatzes 4. (1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat durch die Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Me- dium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher § 12 Meinungsbildung zu wirken. Er kann programmbegleitend Druck- Funktionsgerechte Finanzausstattung, werke und Telemedien mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Grundsatz des Finanzausgleichs (2) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seinen Angeboten (1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Programmen einen umfassenden Überblick über das inter- in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen nationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in al- Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Ent- len wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die wicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten. internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern för- (2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Be- dern. Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung standteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländi- Kultur anzubieten. scher Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanz- ausgleichsmasse und ihre Anpassung an die Rundfunkgebühr be- (3) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auf- stimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. trags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote und Programme zu berücksichtigen. § 13 Finanzierung (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk- anstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen jeweils Sat- (1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rund- zungen oder Richtlinien zur näheren Ausgestaltung ihres jeweili- funkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen gen Auftrags. Die Satzungen und Richtlinien nach Satz 1 sind in Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkge- den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffent- bühr. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen lichen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio veröffentlichen Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefon- alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Oktober 2004, einen Bericht über mehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden. die Erfüllung ihres jeweiligen Auftrags, über die Qualität und Quan- tität der Angebote und Programme sowie die geplanten Schwer- (2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet punkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen. auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht. 11
Rundfunkstaatsvertrag – RStV § 14 eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird. (1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit (3) Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen ein- und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationali- mal Werbeeinschaltungen und Teleshopping-Spots enthalten; dies sierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Bei der Übertragung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund- von Ereignissen und Darbietungen, die Pausen enthalten, dürfen funkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusam- Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenstän- mengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts, der An- digen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden. Die Berechnung stalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ (ZDF) der Dauer einer Sendung richtet sich nach deren programmierter und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ Sendezeit. durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermitt- lung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und (4) Bei der Übertragung von Sportereignissen, die Pausen enthal- ermittelt. ten, dürfen Werbung und Teleshopping-Spots abweichend von Absatz 3 Satz 1, jedoch nur in den Pausen, ausgestrahlt werden. (2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen (5) Richten sich Werbung oder Teleshopping-Spots in einem 1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rund- Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen funkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder zu- Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenz- gelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf ), überschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der 2. nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgan- der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogram- gen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staats- men sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen vertrages über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind von Rundfunk (Entwicklungsbedarf ), als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner 3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kosten- nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem entwicklung im Medienbereich, Gebiet geschlossen wurden. 4. die Entwicklung der Gebührenerträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge. § 16 (3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll Dauer der Werbung ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden. (1) Die Gesamtdauer der Werbung beträgt im Ersten Fernsehpro- (4) Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag. gramm der ARD und im Programm „Zweites Deutschen Fernse- hen“ jeweils höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurch- schnitt. Nicht vollständig genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu § 15 5 Minuten werktäglich nachgeholt werden. Nach 20.00 Uhr sowie Einfügung der Werbung an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feier- tagen dürfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. § 17 (1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kin- bleibt unberührt. der dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping-Spots unter- brochen werden. (2) In weiteren bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen von ARD und ZDF sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet (2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen Werbung nicht statt. den Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in (3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung innerhalb den Absätzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen können Wer- eines Zeitraumes von einer Stunde 20 vom Hundert nicht über- bung und Teleshopping-Spots auch in die laufenden Sendungen schreiten. 12
II. Abschnitt · Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf eigene Programme und desrundfunkanstalten dürfen insgesamt nicht mehr als die zum auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abge- 1. April 2004 verbreiteten Fernsehprogramme veranstalten. leitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie (2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan- gesetzliche Pflichthinweise gelten nicht als Werbung. stalten und das ZDF können gemeinsam veranstalten a) ein Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt; dabei (5) Die Länder sind berechtigt, den Landesrundfunkanstalten bis können ausländische öffentlich-rechtliche Veranstalter, vor zu 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt Werbung im allem aus den europäischen Ländern, beteiligt werden und Hörfunk einzuräumen; ein am 1. Januar 1987 in den Ländern ab- b) zwei Spartenfernsehprogramme. weichender zeitlicher Umfang der Werbung und ihre tageszeit- Sie beteiligen sich am Europäischen Fernsehkulturkanal. liche Begrenzung kann beibehalten werden. (3) Die Programme nach Absatz 2 werden über Satellit ausge- strahlt; die zusätzliche Verbreitung auf anderen Übertragungs- § 16a wegen richtet sich nach Landesrecht. Richtlinien (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan- Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan- stalten und das ZDF können ihre Programme auch in digitaler stalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durchführung der Technik verbreiten; sie sind darüber hinaus berechtigt, aus- §§ 7, 8, 8a, 15 und 16; in der Richtlinie zu § 8a sind insbesondere schließlich in digitaler Technik jeweils bis zu drei weitere Fern- die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestim- sehprogramme mit den Schwerpunkten Kultur, Bildung und In- men. Sie stellen hierzu das Benehmen mit den Landesmedienan- formation zu veranstalten. Die Programme können jeweils zu stalten her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programm- in der Anwendung dieser Richtlinien durch. Sätze 1 und 2 gelten führer zusammengefasst werden (Programmbouquets); der wech- für Richtlinien des Deutschlandradios zu § 8a entsprechend. selseitige Zugriff auf die gemeinsamen Programme ist sicher zu stellen. § 17 (5) Die Programme oder Programmbouquets nach Absatz 4 dürfen Änderung der Werbung bei digitaler Verbreitung insgesamt für das ZDF den Umfang von einem und für die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, rundfunkanstalten den Umfang von zwei analogen Fernsehkanälen der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschrän- nicht übersteigen; ARD und ZDF verständigen sich über die Auf- kung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk verein- teilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernsehpro- baren. gramme auf diese Kanäle. (6) Neue bundesweit oder landesweit verbreitete Fernsehpro- § 18 gramme dürfen die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- Ausschluss von Teleshopping rundfunkanstalten und das ZDF veranstalten, wenn im Aus- tausch dazu auf ein bisheriges Programmangebot nach Absatz 1 Teleshopping findet mit Ausnahme von Teleshopping-Spots im Satz 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 verzichtet und der gesetz- öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt. liche Programmauftrag auch durch das neue Angebot erfüllt wird, ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen. § 19 (7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk- Rundfunkprogramme anstalten können insgesamt im Hörfunk die Gesamtzahl ihrer zum 1. April 2004 verbreiteten analogen und digitalen Hörfunk- (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan- programme veranstalten. Hörfunkprogramme, die inhaltsgleich stalten und das ZDF veranstalten jeweils ein Fernsehvollprogramm in analoger und digitaler Technik ausgestrahlt werden, gelten gemäß § 1 Abs. 1 ARD-Staatsvertrag und § 2 Abs. 1 ZDF-Staats- dabei nur als ein Hörfunkprogramm. Die Möglichkeit der in der vertrag. Die einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen Lan- ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, nach 13
Rundfunkstaatsvertrag – RStV Maßgabe des jeweiligen Landesrechts ihre analogen oder digitalen § 19a Hörfunkangebote durch andere Hörfunkangebote oder durch Digitalisierung Kooperationen zu ersetzen, ohne dass insgesamt dadurch Mehr- kosten entstehen, bleibt nach Maßgabe von Satz 1 unberührt. Der Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan- Austausch eines digitalen Programms gegen ein analoges Pro- stalten, das ZDF und das Deutschlandradio können ihrem ge- gramm ist nicht zulässig. setzlichen Auftrag durch Nutzung aller Übertragungswege nach- kommen. Sie sind berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die (8) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan- analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um stalten wirken auf eine Bündelung ihrer Hörfunkprogramme und Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestri- weitere Kooperationen hin. Sie berichten hierüber im Rahmen scher Übertragungskapazitäten zu ermöglichen. Die analoge von § 11 Abs. 4. terrestrische Fernsehversorgung kann auch dann eingestellt wer- den, wenn der Empfang der Programme über einen anderen Übertragungsweg gewährleistet ist. III. Abschnitt: Vorschriften für den privaten Rundfunk 1. Unterabschnitt: Grundsätze 1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet § 20 werden oder Zulassung 2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen wer- (1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rund- den können und im funktionellen Zusammenhang mit den in funk einer Zulassung. Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen. bis 39a richtet sich die Zulassung eines Veranstalters von bundes- Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, nach denen weit verbreitetem Rundfunk nach § 20a; im Übrigen richtet sich Sendungen für eine beschränkte Anzahl von Wohneinheiten oder die Zulassung nach Landesrecht. In der Zulassung für Veranstal- Sendungen in Einrichtungen, die sich auf ein Gebäude oder einen ter bundesweit verbreiteter Programme ist die Programmkate- zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken, keiner gorie (Voll- oder Spartenprogramm) festzulegen. Zulassung bedürfen. (2) Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kom- (4) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder munikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der widerrufen werden, wenn Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung. Stellt die zu- 1. sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesent- ständige Landesmedienanstalt fest, dass diese Voraussetzung vor- lichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, liegt, muss der Anbieter, nachdem die Feststellung ihm bekannt der das Europäische Übereinkommen über das grenzüber- gegeben ist, nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsan- schreitende Fernsehen ratifiziert hat und trag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elektronischen 2. der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des ande- Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektro- ren Staates zu umgehen und nischen Informations- und Kommunikationsdiensten sind be- 3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter rechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Über- auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen. einkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind. Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann (3) Das Landesrecht kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit vorsehen, wenn Sendungen dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen. 14
III. Abschnitt · Vorschriften für den privaten Rundfunk § 20a (2) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf verbreitetem Rundfunk 1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteili- gungen im Sinne des § 28 an dem Antragsteller, sowie der (1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller Person erteilt werden, die und in den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen 1. unbeschränkt geschäftsfähig ist, Unternehmen, 2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch 2. die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenord- Richterspruch verloren hat, nung unter den Beteiligten nach Nr. 1, gleiches gilt für Vertre- 3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach ter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat, eines Organs einer juristischen Person, 4. als Vereinigung nicht verboten ist, 3. den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestim- 5. ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, mungen des Antragstellers, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder 4. Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittel- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- bar oder mittelbar im Sinn von § 28 Beteiligten bestehen und päischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt wer- sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie den kann, auf Treuhandverhältnisse und nach den §§ 26 und 28 erheb- 6. die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetz- liche Beziehungen beziehen, lichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen 5. eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass die nach Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet. den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 müssen bei juristischen Personen von den gesetzlichen oder satzungs- (3) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein mäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zu- Geltungsbereiches dieses Staatsvertrages bezieht, so hat der An- lassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesell- tragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen schaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der ausgegeben werden dürfen. Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachver- halte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, (3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Per- wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Ver- sonen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen hältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leiten- lassen können. de Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählerver- einigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis (4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten für natür- eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des liche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 be- 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche teiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unterneh- Stellen entsprechend. mens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 26 und 28 auf ihn ausüben können, entsprechend. 2. Unterabschnitt: Verfahrensrechtliche Vorschriften (5) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwir- kungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 innerhalb einer von der § 21 zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Frist nicht nach, Grundsätze für das Zulassungsverfahren kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden. (1) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte (6) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeb- Zulassungsantrags erforderlich sind. lichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der 15
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