STAATSVERTRAG FÜR RUNDFUNK UND TELEMEDIEN - (RUNDFUNKSTAATSVERTRAG - RSTV - )

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Staatsvertrag
für Rundfunk und Telemedien
(Rundfunkstaatsvertrag - RStV - )

vom 31.08.1991,
in der Fassung von Artikel 1 des Zehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunk-
rechtlicher Staatsverträge vom 19.12.2007 (vgl. GBl. 2008, S. 237),
in Kraft getreten am 01.09.2008

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

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Inhalt

Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5   2. Unterabschnitt: Verfahrensrechtliche Vorschriften
                                                                                       § 21 Grundsätze des Zulassungsverfahren . . . . . . . . . . . . 15
                                                                                       § 22 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse . . . . . . . 16
I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften                                                  § 23 Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten . . . . . 17
§   1Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6               § 24 Vertraulichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
§   2Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
§   3Allgemeine Programmgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . 6                     3. Unterabschnitt: Sicherung der Meinungsvielfalt
§   4Übertragung von Großereignissen . . . . . . . . . . . . . . 7                     § 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster . . . . . . . . . . . . . 17
§   5Kurzberichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8             § 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen . . . . . . 17
§   6Europäische Produktionen, Eigen-,                                                 § 27 Bestimmung der Zuschaueranteile . . . . . . . . . . . . . . 18
     Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen . . . . . . . . 9                         § 28 Zurechnung von Programmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
§ 7 Inhalte von Werbung und                                                            § 29 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen . . . . . . . 19
     Teleshopping, Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9                 § 30 Vielfaltsichernde Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
§ 8 Sponsoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9         § 31 Sendezeit für unabhängige Dritte . . . . . . . . . . . . . . . 19
§ 8a Gewinnspiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10        § 32 Programmbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
§ 9 Informationspflicht, zuständige Behörden . . . . . . . . 10                        § 33 Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
§ 9a Informationsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10          § 34 Übergangsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
§ 9b Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
§ 10 Berichterstattung, Informationssendungen,                                         4. Unterabschnitt: Organisation der Medienaufsicht,
     Meinungsumfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11                                  Finanzierung
                                                                                       § 35 Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21
                                                                                       § 36 Zuständigkeiten, Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
II. Abschnitt: Vorschriften für den öffentlich-                                        § 37 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung . . . . . . . . . . . . . 23
rechtlichen Rundfunk                                                                   § 38 Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf . . . . . . . . . . 23
§ 11  Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11     § 39 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
§ 12  Funktionsgerechte Finanzausstattung,                                             § 39a Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
      Grundsatz des Finanzausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . 11                  § 40 Finanzierung besonderer Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . 24
§ 13 Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks . 12                            5. Unterabschnitt: Programmgrundsätze,
§ 15 Einfügung der Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12                                   Sendezeit für Dritte
§ 16 Dauer der Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12              § 41 Programmgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
§ 16a Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13       § 42 Sendezeit für Dritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
§ 17 Änderung der Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
§ 18 Ausschluss von Teleshopping . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13                6. Unterabschnitt: Finanzierung, Werbung, Teleshopping
§ 19 Rundfunkprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13              § 43 Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
§ 19a Digitalisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14       § 44 Einfügung von Werbung und Teleshopping . . . . . . . . 25
                                                                                       § 45 Dauer der Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
                                                                                       § 45a Teleshopping-Fenster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
III. Abschnitt: Vorschriften für den privaten Rundfunk                                 § 45b Eigenwerbekanäle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
                                                                                       § 46 Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
1. Unterabschnitt: Grundsätze                                                          § 46a Ausnahmen für regionale und
                                                                                              lokale Fernsehveranstalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
§ 20 Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
§ 20a Erteilung einer Zulassung für Veranstalter                                       7. Unterabschnitt: Datenschutz
      von bundesweit verbreitetem Rundfunk . . . . . . . . . 15                        § 47 Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

                                                                                                                                                                      3
Rundfunkstaatsvertrag – RStV

IV. Abschnitt: Revision, Ordnungswidrigkeiten                                        VI. Abschnitt: Telemedien
§ 48     Revision zum Bundesverwaltungsgericht . . . . . . . . . 27                  § 54   Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33
§ 49     Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27       § 55   Informationspflichten und Informationsrechte . . . . . . .33
                                                                                     § 56   Gegendarstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34
                                                                                     § 57   Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken .34
V. Abschnitt: Plattformen, Übertragungskapazitäten                                   § 58   Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele . . . . . . . . . . . . . .35
§ 50 Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29    § 59   Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .35
§ 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten . 29                           § 60   Telemediengesetz, Öffentliche Stellen . . . . . . . . . . . . .35
§ 51a Zuweisung von drahtlosen Übertragungs-                                         § 61   Notifizierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36
      kapazitäten an private Anbieter durch die
      zuständige Landesmedienanstalt . . . . . . . . . . . . . . . 29
§ 51b Weiterverbreitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30       VII. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 52 Plattformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30    § 62     Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
§ 52a Regelungen für Plattformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31            § 63     Regelung für Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
§ 52b Belegung von Plattformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
§ 52c Technische Zugangsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
§ 52d Entgelte, Tarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32    Protokollerklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
§ 52e Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit
      der Regulierungsbehörde für Telekommunikation . . . 32
§ 52f Maßnahmen durch die zuständige
      Landesmedienanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
§ 53 Satzungen, Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
§ 53a Überprüfungsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
§ 53b Bestehende Zulassungen, Zuordnungen,
      Zuweisungen, Anzeige von bestehenden
      Plattformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

 4
Präambel

Präambel

Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den        Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung
öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dua-      eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und
len Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er        programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen aus-
trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung.          reichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und ange-
    Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind      messene Einnahmequellen erschlossen werden. Sie sollen dabei
der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie     ihre über Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme unter
der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müs-       Berücksichtigung lokaler und regionaler Beiträge nach Maßgabe
sen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des      des jeweiligen Landesrechts zusätzlich über verfügbare terrestri-
internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.                         sche Fernsehfrequenzen verbreiten können, die bundesweit, auch
    Im Zuge der Vermehrung der Rundfunkprogramme in Europa          im Hinblick auf neue Fernsehveranstalter, möglichst gleichge-
durch die neuen Techniken sollen Informationsvielfalt und kul-      wichtig aufgeteilt werden sollen.
turelles Angebot im deutschsprachigen Raum verstärkt werden.            Die Vereinigung Deutschlands und die fortschreitende Ent-
Durch diesen Staatsvertrag, vor allem aber durch weitere Rege-      wicklung des dualen Rundfunksystems machen es erforderlich, die
lungen und Förderungsvorhaben in der Bundesrepublik Deutsch-        bisherige Frequenzaufteilung und -nutzung umfassend zu über-
land, soll die Herstellung neuer europäischer Fernsehproduk-        prüfen. Alle Länder erklären ihre Absicht, festgestellte Doppel-
tionen nachhaltig unterstützt werden.                               oder Mehrfachversorgungen abzubauen, um zusätzliche Übertra-
    Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und        gungsmöglichkeiten für private Veranstalter, auch für den West-
Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen   schienenveranstalter, zu gewinnen.
neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Ver-         Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichts-
breitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen       punkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und der besse-
von Rundfunk. Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des      ren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verstärkt zusammen-
dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern.     zuarbeiten.

                                                                                                                                  5
Rundfunkstaatsvertrag – RStV

I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

     §1                                                                     entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung
     Anwendungsbereich                                                      oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Ab-
                                                                            satz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen,
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung         einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflich-
von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für             tungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 8 bleibt unbe-
Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.          rührt,
                                                                      6.    Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren,
(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen              Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines
für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder             Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstlei-
solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkan-           stungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absicht-
stalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landes-           lich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit
rechtlichen Vorschriften anzuwenden.                                        hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder
                                                                            Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstel-
                                                                            lung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsich-
     §2                                                                     tigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung
     Begriffsbestimmungen                                                   erfolgt,
                                                                      7.    Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen
(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstal-             Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunk-
tung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton             tätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke
und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen                nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung
ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters.              einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erschei-
Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbrei-           nungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätig-
tet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Tele-             keit oder ihre Leistungen zu fördern,
medien sind alle elektronischen Informations- und Kommunika-          8.    Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die Öffent-
tionsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach               lichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von
§ 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der             Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen,
Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze                       Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt,
bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3            9.    Programmbouquet die Bündelung von Programmen und Dien-
Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach                    sten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen
Satz 1 und 2 sind.Telemedien sind auch Fernseh- und Radiotext               Programmführer verbreitet werden,
sowie Teleshoppingkanäle.                                             10.   Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapa-
                                                                            zitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleich-
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist                                     bare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerich-
1. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhal-                tet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese
     ten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhal-           Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, oder wer
     tung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,               über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Platt-
2. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesent-                      formanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Tele-
     lichen gleichartigen Inhalten,                                         medien ausschließlich vermarktet,
3. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunk-        11.   Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener
     programm, mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines                 inhaltlicher Verantwortung anbietet.
     weiterreichenden Programms (Hauptprogramm),
4. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes
     Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhal-                 §3
     ten im Rahmen eines Hauptprogramms,                                    Allgemeine Programmgrundsätze
5. Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels,
     Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk          Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund-
     von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter      funkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusam-

 6
I. Abschnitt · Allgemeine Vorschriften

mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deut-           oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur
sche Fernsehen (ZDF) und alle Veranstalter bundesweit verbrei-       durch Staatsvertrag aller Länder zulässig.
teter Fernsehprogramme haben in ihren Sendungen die Würde
des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitra-      (3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestim-
gen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unver-         mungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel
sehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sitt-     3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung
lichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu          bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-
achten. Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die          staaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung
Gestaltung der Sendungen sowie § 41 dieses Staatsvertrages blei-     der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des
ben unberührt.                                                       Rates der Europäischen Kommission mit und erhebt die Kom-
                                                                     mission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände
                                                                     und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates
   §4                                                                im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht,
   Übertragung von Großereignissen                                   ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen
                                                                     Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernseh-
(1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheb-         veranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten Bestim-
licher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bun-     mungen des betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung in
desrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes           einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Satz 1 gilt nicht
Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder   für die Übertragung von Großereignissen für andere Mitglied-
ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das         staaten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997
Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zu-      Rechte zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung gegen
gänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutsch-            Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben haben.
land zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereig-
nisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden    (4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europäische Über-
kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der            einkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fas-
Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein    sung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert
schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilpro-        hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9a Abs. 3 des Übereinkom-
zessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines                mens veröffentlicht, so gilt diese Regelung für Veranstalter in der
schiedsrichterlichen Verfahrens aus Gründen, die der Fernseh-        Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Satzes 4, es sei
veranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande,     denn, die Ministerpräsidenten der Länder versagen der Regelung
gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Be-       innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen
dingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehpro-         Beschluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt
gramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der        werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen
Haushalte tatsächlich empfangbar ist.                                das Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum Schutze
                                                                     der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Die für Ver-
(2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:                  anstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbe-
1. Olympische Sommer- und Winterspiele,                              zeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amt-
2. bei Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften alle Spiele mit       lichen Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen.
    deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen       Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Veröffent-
    Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das     lichungsblättern der Länder ist die Ausstrahlung von Großereig-
    Endspiel,                                                        nissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen betreffenden
3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des      Staat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den ver-
    Deutschen Fußball-Bundes,                                        öffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine Über-
4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnational-           tragung dort in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht.
    mannschaft,
5. Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball      (5) Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der
    (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung.          Absätze 3 und 4, so kann die Zulassung widerrufen werden. Statt
Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen beste-       des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen ver-
hen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis. Die Aufnahme        sehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen.

                                                                                                                                     7
Rundfunkstaatsvertrag – RStV

     §5                                                              (7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über
     Kurzberichterstattung                                           berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstal-
                                                                     ter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes
(1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Ver-     billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgelts keine
anstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von       Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach
allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa        §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Feh-
zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu.         len einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die
Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen      Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der
Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu          Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen;
einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraus-          dasselbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die
setzungen der Absätze 2 bis 12 ein.                                  Höhe des Entgelts.

(2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere sol-         (8) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt
che des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes, bleiben       eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis spätestens zehn
unberührt.                                                           Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Die-
                                                                     ser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung
(3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften           den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob genü-
sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung        gend räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertra-
findet Absatz 1 keine Anwendung.                                     gung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstal-
                                                                     tungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frühest-
(4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem        möglichen Zeitpunkt zu erfolgen.
Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung
beschränkt. Die zulässige Dauer bemisst sich nach der Länge der      (9) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für
Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informations-     eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zu-
gehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei     nächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Verein-
kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ver-      barungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses
gleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel ein-   geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veranstalter oder
einhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Veranstaltungen ver-       dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zu-
gleichbarer Art zusammengefasst, muss auch in dieser Zusammen-       nächst solche Fernsehveranstalter zu berücksichtigen, die eine
fassung der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben.             umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Ver-
                                                                     anstaltung oder das Ereignis stattfindet.
(5) Das Recht auf Kurzberichterstattung muss so ausgeübt wer-
den, dass vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder des           (10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahr-
Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertagung       nehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung un-
oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, wenn           mittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der an-
anzunehmen ist, dass sonst die Durchführung der Veranstal-           gemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht
tung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veran-       zugelassen werden konnten.
staltungsteilnehmer gröblich verletzt würde. Das Recht auf
Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der            (11) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine
öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese         vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter über
das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unbe-       eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass mindes-
rührt bleibt im Übrigen das Recht des Veranstalters, die Über-       tens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung
tragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt            wahrnehmen kann.
auszuschließen.
                                                                     (12) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile
(6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann       sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung
der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlan-     oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem
gen; im Übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Auf-               betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich
wendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts ent-         mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter
stehen.                                                              Interessen Dritter unterbrochen.

 8
I. Abschnitt · Allgemeine Vorschriften

    §6                                                                    optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Wer-
    Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und                       bung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach §§ 16 und 45 an-
    Gemeinschaftsproduktionen                                             gerechnet. § 15 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 gelten entsprechend.

(1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen            (5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharak-
und europäischen Film- und Fernsehproduktionen als Kulturgut              ter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen
sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei.                              wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu
                                                                          Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres
(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und euro-           gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.
päischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und
Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Haupt-             (6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzu-
teil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Doku-         lässig. Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zu-
mentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen               lässig, wenn
Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen               1. am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf
Recht vorbehalten.                                                            hingewiesen wird und
                                                                          2. durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende
(3) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an                  Werbung ersetzt wird.
Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduk-                Andere Rechte bleiben unberührt.
tionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum ent-
halten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit              (7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen
dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist.                   dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichten-
                                                                          sendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vor-
(4) Im Rahmen seines Programmauftrages und unter Berücksich-              stellen.
tigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur qualitativen und quan-         (8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist
titativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich           unzulässig. Satz 1 gilt für Teleshopping entsprechend. Unentgelt-
an Filmförderungen zu beteiligen. Weitere landesrechtliche Re-            liche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spen-
gelungen bleiben unberührt.                                               denaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im
                                                                          Sinne von Satz 1. § 42 bleibt unberührt.

    §7
    Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung                       §8
                                                                              Sponsoring
(1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den
Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltens-            (1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden,
weisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbrau-           muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den
cher sowie den Schutz der Umwelt gefährden.                               Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der
                                                                          Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich.
(2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm in-            Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen
haltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshop-   Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.
ping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.
                                                                          (2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dür-
(3) Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar             fen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die
sein. Sie müssen im Fernsehen durch optische Mittel, im Hörfunk           Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rund-
durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen              funkveranstalters beeinträchtigt werden.
getrennt sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine
unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.                             (3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf
                                                                          oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen
(4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist           des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende
zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig                 besondere Hinweise, anregen.

                                                                                                                                           9
Rundfunkstaatsvertrag – RStV

(4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden,          (2) Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen durch
deren Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen        Beschluss eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Behör-
Tabakerzeugnissen ist.                                                 den, welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Euro-
                                                                       päischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fern-
(5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren             sehen wahrnehmen. Diesen Behörden sind zur Durchführung
Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und       ihrer Aufgaben alle erforderlichen Informationen durch die zu-
medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder            ständigen Behörden der einzelnen Länder zu übermitteln.
das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für
bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur         (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbind-
auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.                              liche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber
                                                                       zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organi-
(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeit-           sationen bestehen.
geschehen dürfen nicht gesponsert werden.

                                                                          § 9a
                                                                          Informationsrechte
    § 8a
    Gewinnspiele                                                       (1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht
                                                                       auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit
(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie           1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden
unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmer-                  Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet wer-
schutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teil-         den könnte oder
nehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die            2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielge-          3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates
staltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu in-            Interesse verletzt würde oder
formieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für          4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt wer-
den; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.                              (2) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an
                                                                       Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.
(2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf
Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen,        (3) Rundfunkveranstalter können von Behörden verlangen, dass
die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der               sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Ver-
Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.               hältnis zu anderen Bewerbern gleichbehandelt werden.

                                                                          § 9b
    §9                                                                    Verbraucherschutz
    Informationspflicht, zuständige Behörden
                                                                       Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-
(1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet,          Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Be-
der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6               stimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 10
Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber-             bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989
schreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf          zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvor-
Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für private Fern-    schriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernseh-
sehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen der Landes-       tätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), zuletzt geän-
medienanstalt des Landes zur Verfügung zu stellen haben, in dem        dert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments
die Zulassung erteilt wurde. Diese leitet die Informationen an ih-     und des Rates (ABl. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60), bei innerge-
re rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.                             meinschaftlichen Verstößen entsprechend.

 10
II. Abschnitt · Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

    § 10                                                                 gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kom-
    Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen           mentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und un-
                                                                         ter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den aner-
kannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller       (2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rund-
Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein.       funkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzu-
Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen        geben, ob sie repräsentativ sind.

II. Abschnitt: Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

    § 11                                                                 (5) Die Länder überprüfen drei Jahre nach Inkrafttreten des Siebten
    Auftrag                                                              Rundfunkänderungsstaatsvertrages die Anwendung der Bestim-
                                                                         mungen des Absatzes 4.
(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat durch die Herstellung
und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Me-
dium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher          § 12
Meinungsbildung zu wirken. Er kann programmbegleitend Druck-                 Funktionsgerechte Finanzausstattung,
werke und Telemedien mit programmbezogenem Inhalt anbieten.                  Grundsatz des Finanzausgleichs

(2) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seinen Angeboten           (1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
und Programmen einen umfassenden Überblick über das inter-               in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen
nationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in al-         Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Ent-
len wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die         wicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
internationale Verständigung, die europäische Integration und
den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern för-             (2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Be-
dern. Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung               standteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere
und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur             eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländi-
Kultur anzubieten.                                                       scher Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanz-
                                                                         ausgleichsmasse und ihre Anpassung an die Rundfunkgebühr be-
(3) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auf-     stimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.
trags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der
Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit
der Angebote und Programme zu berücksichtigen.                               § 13
                                                                             Finanzierung
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk-
anstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen jeweils Sat-        (1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rund-
zungen oder Richtlinien zur näheren Ausgestaltung ihres jeweili-         funkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen
gen Auftrags. Die Satzungen und Richtlinien nach Satz 1 sind in          Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkge-
den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffent-               bühr. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen
lichen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-                 besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind
funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio veröffentlichen          Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefon-
alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Oktober 2004, einen Bericht über        mehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
die Erfüllung ihres jeweiligen Auftrags, über die Qualität und Quan-
tität der Angebote und Programme sowie die geplanten Schwer-             (2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet
punkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen.                auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.

                                                                                                                                        11
Rundfunkstaatsvertrag – RStV

   § 14                                                             eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der
   Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks                Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern
                                                                    nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird.
(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird
regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit      (3) Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen ein-
und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationali-    mal Werbeeinschaltungen und Teleshopping-Spots enthalten; dies
sierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen        gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Bei der Übertragung
der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund-     von Ereignissen und Darbietungen, die Pausen enthalten, dürfen
funkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusam-           Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenstän-
mengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts, der An-        digen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden. Die Berechnung
stalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ (ZDF)   der Dauer einer Sendung richtet sich nach deren programmierter
und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“     Sendezeit.
durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermitt-
lung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und      (4) Bei der Übertragung von Sportereignissen, die Pausen enthal-
ermittelt.                                                          ten, dürfen Werbung und Teleshopping-Spots abweichend von
                                                                    Absatz 3 Satz 1, jedoch nur in den Pausen, ausgestrahlt werden.
(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind
insbesondere zugrunde zu legen                                      (5) Richten sich Werbung oder Teleshopping-Spots in einem
1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rund-          Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen
    funkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder zu-    Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenz-
    gelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf ),        überschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der
2. nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die           Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung
    Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in      oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgan-
    der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogram-        gen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staats-
    men sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen        vertrages über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind
    von Rundfunk (Entwicklungsbedarf ),                             als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner
3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kosten-       nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem
    entwicklung im Medienbereich,                                   Gebiet geschlossen wurden.
4. die Entwicklung der Gebührenerträge, der Werbeerträge und
    der sonstigen Erträge.
                                                                        § 16
(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll           Dauer der Werbung
ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.
                                                                    (1) Die Gesamtdauer der Werbung beträgt im Ersten Fernsehpro-
(4) Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.            gramm der ARD und im Programm „Zweites Deutschen Fernse-
                                                                    hen“ jeweils höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurch-
                                                                    schnitt. Nicht vollständig genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu
   § 15                                                             5 Minuten werktäglich nachgeholt werden. Nach 20.00 Uhr sowie
   Einfügung der Werbung                                            an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feier-
                                                                    tagen dürfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. § 17
(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kin-       bleibt unberührt.
der dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping-Spots unter-
brochen werden.                                                     (2) In weiteren bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen von
                                                                    ARD und ZDF sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet
(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen           Werbung nicht statt.
den Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und
Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in         (3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung innerhalb
den Absätzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen können Wer-          eines Zeitraumes von einer Stunde 20 vom Hundert nicht über-
bung und Teleshopping-Spots auch in die laufenden Sendungen         schreiten.

 12
II. Abschnitt · Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

(4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf eigene Programme und             desrundfunkanstalten dürfen insgesamt nicht mehr als die zum
auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abge-          1. April 2004 verbreiteten Fernsehprogramme veranstalten.
leitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit
einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie           (2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan-
gesetzliche Pflichthinweise gelten nicht als Werbung.                   stalten und das ZDF können gemeinsam veranstalten
                                                                        a) ein Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt; dabei
(5) Die Länder sind berechtigt, den Landesrundfunkanstalten bis             können ausländische öffentlich-rechtliche Veranstalter, vor
zu 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt Werbung im                  allem aus den europäischen Ländern, beteiligt werden und
Hörfunk einzuräumen; ein am 1. Januar 1987 in den Ländern ab-           b) zwei Spartenfernsehprogramme.
weichender zeitlicher Umfang der Werbung und ihre tageszeit-            Sie beteiligen sich am Europäischen Fernsehkulturkanal.
liche Begrenzung kann beibehalten werden.
                                                                        (3) Die Programme nach Absatz 2 werden über Satellit ausge-
                                                                        strahlt; die zusätzliche Verbreitung auf anderen Übertragungs-
    § 16a                                                               wegen richtet sich nach Landesrecht.
    Richtlinien
                                                                        (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan-
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan-                  stalten und das ZDF können ihre Programme auch in digitaler
stalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durchführung der           Technik verbreiten; sie sind darüber hinaus berechtigt, aus-
§§ 7, 8, 8a, 15 und 16; in der Richtlinie zu § 8a sind insbesondere     schließlich in digitaler Technik jeweils bis zu drei weitere Fern-
die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestim-           sehprogramme mit den Schwerpunkten Kultur, Bildung und In-
men. Sie stellen hierzu das Benehmen mit den Landesmedienan-            formation zu veranstalten. Die Programme können jeweils zu
stalten her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch            einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programm-
in der Anwendung dieser Richtlinien durch. Sätze 1 und 2 gelten         führer zusammengefasst werden (Programmbouquets); der wech-
für Richtlinien des Deutschlandradios zu § 8a entsprechend.             selseitige Zugriff auf die gemeinsamen Programme ist sicher zu
                                                                        stellen.

    § 17                                                                (5) Die Programme oder Programmbouquets nach Absatz 4 dürfen
    Änderung der Werbung                                                bei digitaler Verbreitung insgesamt für das ZDF den Umfang von
                                                                        einem und für die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung,               rundfunkanstalten den Umfang von zwei analogen Fernsehkanälen
der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschrän-          nicht übersteigen; ARD und ZDF verständigen sich über die Auf-
kung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk verein-            teilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernsehpro-
baren.                                                                  gramme auf diese Kanäle.

                                                                        (6) Neue bundesweit oder landesweit verbreitete Fernsehpro-
    § 18                                                                gramme dürfen die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
    Ausschluss von Teleshopping                                         rundfunkanstalten und das ZDF veranstalten, wenn im Aus-
                                                                        tausch dazu auf ein bisheriges Programmangebot nach Absatz 1
Teleshopping findet mit Ausnahme von Teleshopping-Spots im              Satz 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 verzichtet und der gesetz-
öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt.                            liche Programmauftrag auch durch das neue Angebot erfüllt wird,
                                                                        ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen.

    § 19                                                                (7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk-
    Rundfunkprogramme                                                   anstalten können insgesamt im Hörfunk die Gesamtzahl ihrer
                                                                        zum 1. April 2004 verbreiteten analogen und digitalen Hörfunk-
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan-              programme veranstalten. Hörfunkprogramme, die inhaltsgleich
stalten und das ZDF veranstalten jeweils ein Fernsehvollprogramm        in analoger und digitaler Technik ausgestrahlt werden, gelten
gemäß § 1 Abs. 1 ARD-Staatsvertrag und § 2 Abs. 1 ZDF-Staats-           dabei nur als ein Hörfunkprogramm. Die Möglichkeit der in der
vertrag. Die einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen Lan-            ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, nach

                                                                                                                                       13
Rundfunkstaatsvertrag – RStV

Maßgabe des jeweiligen Landesrechts ihre analogen oder digitalen         § 19a
Hörfunkangebote durch andere Hörfunkangebote oder durch                  Digitalisierung
Kooperationen zu ersetzen, ohne dass insgesamt dadurch Mehr-
kosten entstehen, bleibt nach Maßgabe von Satz 1 unberührt. Der      Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan-
Austausch eines digitalen Programms gegen ein analoges Pro-          stalten, das ZDF und das Deutschlandradio können ihrem ge-
gramm ist nicht zulässig.                                            setzlichen Auftrag durch Nutzung aller Übertragungswege nach-
                                                                     kommen. Sie sind berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die
(8) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan-           analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um
stalten wirken auf eine Bündelung ihrer Hörfunkprogramme und         Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestri-
weitere Kooperationen hin. Sie berichten hierüber im Rahmen          scher Übertragungskapazitäten zu ermöglichen. Die analoge
von § 11 Abs. 4.                                                     terrestrische Fernsehversorgung kann auch dann eingestellt wer-
                                                                     den, wenn der Empfang der Programme über einen anderen
                                                                     Übertragungsweg gewährleistet ist.

III. Abschnitt: Vorschriften für den privaten Rundfunk

1. Unterabschnitt: Grundsätze                                        1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im
                                                                        zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet
   § 20                                                                 werden oder
   Zulassung                                                         2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche
                                                                        Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen wer-
(1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rund-           den können und im funktionellen Zusammenhang mit den in
funk einer Zulassung. Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21            diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
bis 39a richtet sich die Zulassung eines Veranstalters von bundes-   Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, nach denen
weit verbreitetem Rundfunk nach § 20a; im Übrigen richtet sich       Sendungen für eine beschränkte Anzahl von Wohneinheiten oder
die Zulassung nach Landesrecht. In der Zulassung für Veranstal-      Sendungen in Einrichtungen, die sich auf ein Gebäude oder einen
ter bundesweit verbreiteter Programme ist die Programmkate-          zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken, keiner
gorie (Voll- oder Spartenprogramm) festzulegen.                      Zulassung bedürfen.

(2) Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kom-        (4) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder
munikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der            widerrufen werden, wenn
Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung. Stellt die zu-      1. sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesent-
ständige Landesmedienanstalt fest, dass diese Voraussetzung vor-         lichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet,
liegt, muss der Anbieter, nachdem die Feststellung ihm bekannt           der das Europäische Übereinkommen über das grenzüber-
gegeben ist, nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsan-           schreitende Fernsehen ratifiziert hat und
trag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elektronischen      2. der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik
Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der             Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des ande-
Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektro-          ren Staates zu umgehen und
nischen Informations- und Kommunikationsdiensten sind be-            3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter
rechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag           zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Über-
auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.                      einkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.
                                                                     Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann
(3) Das Landesrecht kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren       diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit
vorsehen, wenn Sendungen                                             dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen.

 14
III. Abschnitt · Vorschriften für den privaten Rundfunk

   § 20a                                                            (2) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von
   Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit        Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf
   verbreitetem Rundfunk                                            1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteili-
                                                                        gungen im Sinne des § 28 an dem Antragsteller, sowie der
(1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische         Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller
Person erteilt werden, die                                              und in den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen
1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,                                     Unternehmen,
2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch       2. die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenord-
    Richterspruch verloren hat,                                         nung unter den Beteiligten nach Nr. 1, gleiches gilt für Vertre-
3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach                ter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds
    Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,                          eines Organs einer juristischen Person,
4. als Vereinigung nicht verboten ist,                              3. den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestim-
5. ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland,          mungen des Antragstellers,
    einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder       4. Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittel-
    einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-            bar oder mittelbar im Sinn von § 28 Beteiligten bestehen und
    päischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt wer-          sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie
    den kann,                                                           auf Treuhandverhältnisse und nach den §§ 26 und 28 erheb-
6. die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetz-        liche Beziehungen beziehen,
    lichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen     5. eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass die nach
    Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.                              den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben
                                                                        vollständig sind.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 müssen
    bei juristischen Personen von den gesetzlichen oder satzungs-   (3) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein
    mäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der      Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des
    Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zu-      Geltungsbereiches dieses Staatsvertrages bezieht, so hat der An-
    lassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesell-   tragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen
    schaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien       Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden
    oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien         rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der
    ausgegeben werden dürfen.                                       Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachver-
                                                                    halte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann,
(3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Per-    wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Ver-
    sonen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen          hältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen
    und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leiten-     lassen können.
    de Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählerver-
    einigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis    (4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten für natür-
    eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des            liche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an
    Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze     dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 be-
    1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche     teiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unterneh-
    Stellen entsprechend.                                           mens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 26 und 28 auf
                                                                    ihn ausüben können, entsprechend.

2. Unterabschnitt: Verfahrensrechtliche Vorschriften                (5) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwir-
                                                                    kungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 innerhalb einer von der
   § 21                                                             zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Frist nicht nach,
   Grundsätze für das Zulassungsverfahren                           kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.

(1) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte    (6) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und
zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des     Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeb-
Zulassungsantrags erforderlich sind.                                lichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der

                                                                                                                                   15
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