Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern - für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr

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Orientierungsrahmen
                        der Industrie- und Handelskammern
                      für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung
                           für den Taxen- und Mietwagenverkehr

© 01/2022 DIHK/IHKs
Vorbemerkung
Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) in der jeweils geltenden Fas-
sung gibt in ihrer Anlage 3 zu § 3 PBZugV die Prüfungssachgebiete der Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr vor.

Der nachfolgende Orientierungsrahmen enthält eine Konkretisierung der Prüfungsinhalte.

Hinweis:
Der Orientierungsrahmen wurde tabellarisch den beiden Orientierungsrahmen für den Güterkraftverkehr und den Kraftomnibusverkehr ange-
passt. Dadurch ergeben sich, aufgrund der unterschiedlichen Rechtsquellen, Verschiebungen hinsichtlich der fortlaufenden Nummerierung
der Sachgebiete. Zur Orientierung sind die Gliederungsnummern der Anlage 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenver-
kehr in Klammern und in Kursivschrift angegeben.

© DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG
  Industrie- und Handelskammern
  Januar 2022

© 01/2022 DIHK/IHKs
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                Sachgebiete                  Prüfungsinhalte nach Anlage 3                             Rechtsquellen und Hinweise
                                                     der PBZugV                                               (Beispiele)

1. Recht
1.1 Personenbeförderungsrecht (A   Der Bewerber muss insbesondere                                      Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
1.1)                               -   den Ordnungsrahmen für den Taxen- und Mietwagenverkehr,      Berufszugangsverordnung für den Straßen-
                                       die Regelungen für den Zugang zum Beruf sowie über Kontrol- personenverkehr (PBZugV)
                                       len und die Ahndung von Zuwiderhandlungen,                   Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-
                                   -   die Regelungen für die Tarifbildung im Taxen- und Mietwagen- unternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
                                       verkehr kennen.                                                 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
                                                                                                       PBefG
                                                                                                       Freistellungsverordnung zum PBefG

1.2 Gewerberecht (Grundzüge)       Der Bewerber muss                                                   Gewerbeordnung (GewO)
                                   die allgemeinen Regelungen für die Gründung eines Unterneh-
                                   mens des Taxen- und Mietwagenverkehrs kennen.

1.3 Straßenverkehrsrecht (A 1.2)   Der Bewerber muss insbesondere                                      Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
                                   -   die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrer-   StVG, StVZO
                                       laubnis, ärztliche Bescheinigungen, Fahrerlaubnis zur Fahr-     StVO (Busspuren, Anschnallpflicht)
                                       gastbeförderung usw.),
                                   -   die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht kennen.

© 01/2022 DIHK/IHKs                                                                                                                           T+M
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                Sachgebiete                        Prüfungsinhalte nach Anlage 3                                Rechtsquellen und Hinweise
                                                           der PBZugV                                                  (Beispiele)

1.4 Arbeitsrecht (A 1.3)                 Der Bewerber muss insbesondere kennen                                 u.a.:
                                         -   die Regeln für Arbeitsverträge von Taxen- und Mietwagenun-        Fahrpersonalgesetz (FPersG)
                                             ternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertrags-       Arbeitszeitgesetz
                                             parteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresur-
                                             laub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.),   Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
                                                                                                               (AGG)
                                         -   das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahr-
                                             personals.                                                        Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
                                                                                                               Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
                                                                                                               Jugendarbeitsschutzgesetz
                                                                                                               Kündigungsschutzgesetz
                                                                                                               Bundesurlaubsgesetz
                                                                                                               Entgeltfortzahlungsgesetz
                                                                                                               Mutterschutzgesetz
                                                                                                               SGB IX
                                                                                                               Teilzeit- und Befristungsgesetz
                                                                                                               Mindestlohngesetz (MiLoG) und dazu erlas-
                                                                                                               sene Verordnungen

1.5 Sozialversicherungsrecht (A 1.4) Der Bewerber muss                                                         Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB)
                                                                                                               Beitragsverfahrensverordnung – BVV
                                         die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitge-
                                         bers kennen.                                                          Datenerfassungs- und Übermittlungsverord-
                                                                                                               nung (DEÜV)

1.6 Bürgerliches Recht einschließ-  Der Bewerber muss insbesondere                                             Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    lich der Grundzüge des Beförde- - die wichtigsten Vertragstypen, die im Taxen- und Mietwagen-              Vertragsarten wie Kauf-, Miet-, Pacht- und
    rungsvertragsrechts (A 1.5)         verkehr üblich sind, kennen,                                           Darlehensverträge

                                         -   in der Lage sein, einen Beförderungsvertrag auszuhandeln.         PBefG

© 01/2022 DIHK/IHKs                                                                                                                                     T+M
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                Sachgebiete             Prüfungsinhalte nach Anlage 3                              Rechtsquellen und Hinweise
                                                der PBZugV                                                (Beispiele)

1.7 Handelsrecht              Der Bewerber muss                                                    Gesellschaftsrecht nach HGB und BGB
                              Grundkenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften so-
                              wie der Vorschriften zur Gründung und Führung dieser Gesell-
                              schaften besitzen.
                                                                                                   Umsatzsteuergesetz (UStG), u.a. § 14
1.8 Steuerrecht (A 1.6)       Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für
                                                                                                   Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
                              -   die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen (u.a. die Regeln für     (UStDV), u.a. § 33
                                  die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen),
                                                                                                   Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
                              -   die Kraftfahrzeugsteuern, die Einkommenssteuern und die Ge-
                                  werbesteuer.                                                Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
                                                                                                   Einkommensteuergesetz (EStG)
                                                                                                   Gewerbesteuergesetz (GewStG)

2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens
2.1 Zahlungsverkehr (A 2.1)   Der Bewerber muss insbesondere                                   Scheckarten, Kreditkartensysteme, die Arten
                                                                                               der Lastschriftverfahren, Überweisung, E-
                              -   die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwen- Payment
                                  dung von Schecks, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln
                                  und -verfahren kennen,                                       verschiedene Finanzierungsarten (Eigen-
                              -   Grundkenntnisse der verschiedenen Kreditformen (Bankkre-         und Fremdfinanzierung), Darlehensarten,
                                  dite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing,         Kreditsicherung
                                  usw.) haben,
                                                                                                   Finanzplanung und -analyse
                              -   die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens ermitteln
                                  können.

2.2 Kostenrechnung (A 2.3)    Der Bewerber muss insbesondere                                       Kostenrechnungssysteme, Kostenarten-,
                                                                                                   Kostenstellen-, Kostenträger-, Deckungsbei-
                              die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskos-
                                                                                                   tragsrechnung, Kosten- und Angebotskalku-
                              ten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer
                                                                                                   lation.
                              oder Fahrt berechnen können.

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                Sachgebiete              Prüfungsinhalte nach Anlage 3    Rechtsquellen und Hinweise
                                                 der PBZugV                      (Beispiele)

2.3 Beförderungsentgelte und   Der Bewerber muss insbesondere             Fahrzeugkostenrechnung, Bestandteile des
    -bedingungen (A 2.2)                                                  Beförderungstarifs
                               Beförderungsentgelte kalkulieren können.

2.4                            Nicht belegt

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                Sachgebiete                          Prüfungsinhalte nach Anlage 3                             Rechtsquellen und Hinweise
                                                             der PBZugV                                               (Beispiele)
2.5 Buchführung (A 2.4)                    Der Bewerber muss insbesondere                                     § 238 HGB, §§ 140 – 141 AO, § 22 UStG,
                                           -   die allgemeinen Verpflichtungen bzgl. Führung von Geschäfts-   § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG),
                                               büchern, Aufbewahrungsfristen usw. kennen                      Abgabenordnung
                                           -   ein Kassenbuch führen können,                                  Inventur, Inventar, Abschreibung, Grund-
                                                                                                              buch, Hauptbuch, Kassenbuch, Kontenfüh-
                                           -   Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine
                                                                                                              rung, Aufbewahrungspflichten
                                               Einnahme-/Ausgaben-Überschussrechnung haben.

2.6 Versicherungswesen (A 2.5)             Der Bewerber muss insbesondere                                     Haftpflichtversicherungen (u.a. Kfz.-Haft-
                                                                                                              pflicht, Betriebshaftpflicht)
                                           die im Taxen- und Mietwagenverkehr vorgeschriebenen Versiche-
                                           rungen (vor allem Kraftfahrthaftpflichtversicherung, gesetzliche Un-
                                                                                                                Rechtsschutzversicherungen (Verkehrs-,
                                           fallversicherung) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Ver-
                                                                                                                Betriebs-, Privatrechtsschutz)
                                           pflichtungen kennen.
                                                                                                              Sachversicherungen (u.a. Fahrzeug-, Be-
                                                                                                              triebsschaden-, Gebäude-, Einrichtungsver-
                                                                                                              sicherungen)
                                                                                                              Persönliche Versicherungen (u.a. Alter,
                                                                                                              Krankheit, Pflege)

2.7                                        Nicht belegt

2.8                                        Nicht belegt

2.9 mitzuführende Dokumente                Der Bewerber muss insbesondere                                     fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unter-
                                                                                                              nehmerbezogene Beförderungsdokumente
                                           die bei jeder Beförderung mitzuführenden Schriftstücke und die
                                           Aufbewahrungsfristen kennen.

3. Technische Normen und technischer Betrieb
3.1 Zulassung und Betrieb der Fahr- Der Bewerber muss insbesondere                                       StVZO, Fahrzeug-Zulassungsverordnung
    zeuge (A 3.1)                                                                                        (FZV)
                                    die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Zu-
                                           lassung dieser Fahrzeuge kennen.                                   BOKraft

© 01/2022 DIHK/IHKs                                                                                                                                        T+M
-8-

                Sachgebiete                     Prüfungsinhalte nach Anlage 3                             Rechtsquellen und Hinweise
                                                        der PBZugV                                               (Beispiele)

3.2 Instandhaltung und Unter-         Der Bewerber muss insbesondere                                     StVZO, BOKraft
    suchung der Fahrzeuge (A 3.3)     -   Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihre       Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Ab-
                                          Ausrüstung aufstellen können,                                  gasuntersuchung, Untersuchungsfristen,
                                                                                                         Nachweisformen,
                                      -   die Vorschriften für die technische Überwachung dieser Fahr-
                                          zeuge kennen.                                                  Wartungspläne

3.3 Ausrüstung und Beschaffenheit     Der Bewerber muss insbesondere                                     BOKraft
    der Fahrzeuge (A 3.2)             die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge je nach Einsatz- StVZO, StVO
                                      zweck kennen.

3.7 , Fernsprech- und Funkverkehr     Der Bewerber muss insbesondere                                     Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-
(A 3.5)                                                                                                  lekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      die Vorschriften für die Vergabe von Frequenzen und den Betrieb
                                      eines Funknetzes kennen.                                           Telekommunikationsgesetz (TKG), insb.
                                                                                                         §§ 55 Abs. 9, 61 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1
                                                                                                         und 3

3.9 Bereitstellung der Fahrzeuge (A   Der Bewerber muss insbesondere                                     PBefG
3.4)                                  -   die gesetzlichen Bestimmungen für das Bereitstellen von Ta-    StVO
                                          xen/Mietwagen,                                                 (ggf. Taxenordnung)
                                      -   die Regeln für das Verhalten an Taxenhalteplätzen kennen.

4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Grundregeln des Umwelt-
   schutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
4.1 Verkehrssicherheit (A 4.1)        Der Bewerber muss insbesondere                                     straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu
                                                                                                         besonderen Gefahren (Verkehrszeichen),
                                      Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvor-
                                                                                                         Bremsen von Fahrzeugen
                                      schriften für den Zustand der Fahrzeuge und der Ausrüstung sowie
                                      für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können.              DGUV Grundsatz 314-002 - Prüfung von
                                                                                                       Fahrzeugen durch Fahrpersonal
                                                                                                       (BGG/GUV-G 915)

© 01/2022 DIHK/IHKs                                                                                                                               T+M
-9-

                Sachgebiete                 Prüfungsinhalte nach Anlage 3                               Rechtsquellen und Hinweise
                                                    der PBZugV                                                 (Beispiele)

4.2 Unfallverhütung und Maßnah-   Der Bewerber muss insbesondere                                    ´
    men, die bei Unfällen zu      in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen aus-   Unfallverhütungsvorschriften der Berufsge-
    ergreifen sind (A 4.2)        zuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wie-      nossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logis-
                                  derholung von Unfällen und schweren Verstößen zu vermeiden.       tik Telekommunikation (BG Verkehr), u.a.
                                                                                                    - DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ (bisher
                                                                                                      BGV D29),
                                                                                                    - DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prä-
                                                                                                      vention“

© 01/2022 DIHK/IHKs                                                                                                                        T+M
- 10 -

                Sachgebiete                       Prüfungsinhalte nach Anlage 3                        Rechtsquellen und Hinweise
                                                          der PBZugV                                          (Beispiele)

4.3 Grundregeln des Umwelt-             Der Bewerber muss                                              § 47 StVZO (Abgase)
    schutzes bei der Verwendung         -   insbesondere die Grundregeln des Umweltschutzes bei der    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
    und Wartung der Fahrzeuge (B            Verwendung und Wartung der Fahrzeuge kennen,               Altölverordnung
    4.3 und B 4.4)
                                        -   Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der         Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
                                            Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelästigung treffen können.
                                                                                                       Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
                                                                                                       und hierzu erlassene,
                                                                                                       verkehrsrelevante Verordnungen, u.a.

                                                                                                       - Verordnung über Luftqualitätsstandards
                                                                                                         und Emissionshöchstmengen (39. BIm-
                                                                                                         SchV)
                                                                                                       - Verordnung zur Kennzeichnung der
                                                                                                         Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur
                                                                                                         Schadstoffbelastung (35. BImSchV)

5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr
5.1 Grundzüge der Bestimmungen, Der Bewerber muss                                                      §§ 52, 53 PBefG
    die für den Straßenpersonen-   wissen, welche Personenbeförderungen in das benachbarte Aus-        Funkverkehr
    verkehr zwischen den Mitglied- land und im benachbarten Ausland zulässig sind.
    staaten der Europäischen Union
    und Vertragsstaaten des Ab-
    kommens über den Europäi-
    schen Wirtschaftsraum sowie
    zwischen diesen und Drittlän-
    dern gelten (B 5.1)

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- 11 -

                Sachgebiete                         Prüfungsinhalte nach Anlage 3                        Rechtsquellen und Hinweise
                                                            der PBZugV                                          (Beispiele)

5.2 Pass- und zollrechtliche Vor-    Der Bewerber muss                                                   Reisepass, Visum,
    schriften mit Bedeutung für den - in Grundzügen wissen, welche Waren nicht befördert werden          Mitnahme z.B. von Betäubungsmitteln, Waf-
    internationalen Taxen- und Miet-     dürfen und in welchen Fällen Waren abgabenfrei mitgebracht      fen, Sprengstoffen
    wagenverkehr (5.2)                   werden dürfen,
                                          -   welche personenbezogenen Ausweispapiere es gibt.

5.5 Beförderungsdokumente (5.3)           Der Bewerber muss                                              fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unter-
                                                                                                         nehmerbezogene Beförderungsdokumente
                                          die bei Auslandsfahrten mitzuführenden Schriftstücke kennen.

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