PÄDAGOGISCHE AKADEMIE - DER DIÖZESE INNSBRUCK IN STAMS
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PÄDAGOGISCHE AKADEMIE DER DIÖZESE INNSBRUCK IN STAMS 6422 STAMS, Stiftshof Tel.:05263/5253 Fax:05263/5253-60, E-mail: e.mader@tsn.at Informationen zur Studienberechtigungsprüfung 1.WARUM STUDIUM OHNE MATURA? Einer "erst" 25-jährigen Tradition entsprechend hat die österreichische Pflichtschullehrerausbildung das Bildungsgut einer höheren Schule zur Basis, um auf die Aufgaben des Lehrberufs vorzubereiten. Daneben unterrichten an den Schulen nach wie vor Personen, die ihre Lehramtsqualifikation durch Sekundarschulabschlüsse (Lehrerbildungsanstalt für Leibeserziehung - zum Teil ohne Matura) oder Speziallehrgänge /Fremdsprachenlehrer) erworben haben. Da diese Lehrkräfte - gefördert durch Aufstiegs- oder Zusatzqualifikationen - in ihren Fachbereichen gleichwertige Leistungen erbringen, besteht seit vielen Jahren das Bestreben, alle Lehrerinnen und Lehrer einer Schulart gleichrangig einzustufen. Dafür sind aber gleichartige Anstellungserfordernisse notwendig. Das deshalb erforderliche Nachholen einer Reifeprüfung wurde aber von vielen Betroffenen als nicht zweckmäßig erachtet. Im Sinne einer - zumindest formalen - Vergleichbarkeit aller Bildungseinrichtungen des tertiären Sektors hat daher die 14. SchOG-Novelle unter anderem für die Pädagogischen Akademien die Ersetzbarkeit der Aufnahmevoraussetzung "Reifeprüfung" festgelegt. Damit sind nunmehr ergänzende Studien für die oben genannten Lehrergruppen zur Komplettierung ihrer Qualifikationen möglich. Aber auch für Personen, die das 22. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Studienrichtung nachweisen, eröffnet sich die Möglichkeit, in den beliebten, jedoch verantwortungsvollen und schwierigen Lehrberuf einzusteigen. Nicht verschwiegen werden darf, dass auf Grund der unterschiedlichen Studienbedingungen an Universitäten und Pädagogischen Akademien diesem Neueinstieg in die Pflichtschullehreraus- bildung von vielen Seiten - aus unterschiedlichen Motiven - mit Skepsis begegnet wird. Es wird am Eifer und der Persönlichkeitsstruktur der Studienbewerber gemessen werden, ob die Kritik berechtigt ist oder ob in einigen Jahren von ähnlich positiven Erfahrungen wie an Universitäten berichtet werden kann. 2. GRUNDSÄTZLICHES ZUR STUDIENBERECHTIGUNG AN DER PA Gemäß Studienordnung der Pädagogische Akademien ist bei Personen, die ein Lehramtsstudium anstreben, die körperliche und fachliche Eignung festzustellen und neben anderen Dokumenten ein Reifezeugnis einer höheren Schule vorzulegen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Matura im ersten oder zweiten Bildungsweg (z. B. Externistenreifeprüfung) bzw. ob sie an einer allgemein bildenden höheren Schule oder berufsbildenden höheren Schule erworben wurde. Im Ausland erlangte Maturazeugnisse müssen derzeit noch von der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst nostrifiziert werden. Sonstige Studienberechtigungen (Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/85 i. d. g. F.) oder berufliche Berechtigungen (z. B. Beamtenaufstiegsprüfung - so genannte B-Matura) ersetzen die Aufnahmevoraussetzung Reifezeugnis nicht. Ob und inwiefern Teile solcher Prüfungen oder abgeschlossene Maturateile für die neue Studienberechtigungsprüfung an Pädagogischen Akademien anerkannt werden können, wird unter einem späteren Punkt (7.4) näher ausgeführt. Der Übersichtlichkeit halber soll auch auf weitere Möglichkeiten hingewiesen werden, wie das Reifezeugnis als Aufnahmevoraussetzung in eine Pädagogische Akademie ersetzt werden kann:
1 a) Erwerbung des Diplomgrades gemäß §35 AHStG (Allgemeines Hochschulstudiengesetz). b) Erfolgreicher Abschluss eines anderen Schulbesuchs, für den die Reifeprüfung Aufnahme- voraussetzung ist. Punkt b) trifft insbesondere auf Absolventen der Religionspädagogischen Akademien zu, die ihre Qualifikation nach dem Besuch eines Vorbereitungslehrganges (vgl. 12. SchOG-Novelle i. d. g. F.) erworben haben. Ebenso setzt die Absolvierung einer Berufspädagogischen oder Religionspädago- gischen Akademie auf Grundlage der spezifischen Studienberechtigungsprüfung keine neuerliche SBP bei einem Studium an der Pädagogischen Akademie voraus (vgl. 14. SchOG- Novelle). c) Die Absolvierung eines Vorbereitungslehrgangs gemäß der 8. SchOG-Novelle (§ 131d SchOG), der spätestens im Schuljahr 1991/92 begonnen hat. Punkt C) trifft auf die Absolventinnen der früheren Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen zu. Für diesen Personenkreis gelten auch spezielle Anrechnungsmöglichkeiten für das weitere Studium. Die Punkte a) bis c) gelten nur bei abgeschlossenen Ausbildungen! 2.1 Zehn Schritte zum Studium Zielsetzung / Zweck Hilfe / Durchführung 1. Klärung der Studienabsicht und Beschaffung ausrei- Beratungsgespräch an universitären Beratungseinrichtungen chender Information oder direkt an Pädagogischen Akademie 2. Beschaffung des Antragsformulars und der Informa- Persönlich oder schriftlich bei der Direktion einer Pädago- tionen zur SBP gischen Akademie 3. Ergänzung der Vorbildung (falls noch erforderlich) Vorsprache an einer Pädagogischen Akademie 4. Entscheidung für das Wahlfach Beratung mit den nominierten Prüfern der PA 5. Einreichung des Antrags auf Zulassung zur SBP (mit Direktion der Pädagogischen Akademie, Angabe des Wahlfaches Formular SBP/PA1 6. Anerkennung bereits früher abgelegter (Teil-) Direktion der Pädagogischen Akademie, Prüfungen Formular SBP/PA2 7. Prüfungsvorbereitung Selbststudium, Lehrgangsbesuch an einer Universität oder einer Erwachsenenbildungseinrichtung; allenfalls Kurzkurse an einer Pädagogischen Akademie 8. Prüfungsanmeldung Nach Erhalt der Zulassung: a) zu Aufsatz- und Pflichterminen Öffentlicher Aushang in der Pädagogischen Akademie b) zu Terminen für die Wahlfachprüfungen Im Einvernehmen mit den Prüfern 9. Studienberechtigungszeugnis Nach Absolvierung und/oder Anerkennung aller Prüfungen durch die Direktion der PA 10. Studienbeginn Nach Erhalt des Studienberechtigungszeugnisses 2.2 Rahmenbedingungen Bis zu einer Novelle des Studienförderungsgesetzes und der Studienordnung der Pädagogischen Akademie werden zur Studienberechtigungsprüfung zugelassene Personen analog zu "Studierenden im Prüfungsstadium" (§16 Abs. 2 STO) als ordentliche Studierende betrachtet, 1
2 d.h. die Vorbereitungszeit wird auf die Höchststudiendauer angerechnet (vgl. Punkt 9, Seite 24). Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus dem ersten Studienabschnitt kann bei Erfüllung aller Aufnahmevoraussetzungen im Hinblick auf die Erleichterung des künftigen Studiums auf Antrag gestattet werden (soferne dies organisatorisch ohne Gruppenteilung möglich ist). Derartige vorbereitende Studien ersetzen aber nicht einzelne Teile bzw. Prüfungsgebiete der Studienberechtigungsprüfung. 2.3 Rechtsmittel im Überblick Angelegenheit Berufungsinstanz Entscheidungen des Referenten Studienberechtigungsprüfungskommission (vgl. Pkt. 4.2.1) der Pädagogischen Akademie Ablehnung (vgl. Pkt. 7) a) der Zulassung Ständiger Ausschuss b) der Anerkennung von Prüfungen der Pädagogischen Akademie c) der Verlagerung einer Prüfung oder Auslegungsdifferenzen Entscheidungen des Ständigen Ausschusses Fachabteilung des BMUK Berufungsanträge sind jeweils im Wege der Direktion der Pädagogischen Akademie einzubringen, wobei in den meisten Fällen eine Zweiwochenfrist zu beachten ist. 3. DIE ZULASSUNG Für die Zulassung und Durchführung der Studienberechtigungsprüfung an Pädagogischen Akademien sind der § 42 des Schulunterrichtsgesetzes und die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst über die Externistenprüfung (BGBl.Nr. 362/79 i. d. F. v. BGBl.Nr. 671/93) anzuwenden 3.1 Aufnahmevoraussetzung und konkrete Studienabsicht Die konkrete Studienabsicht eines Aufnahmswerbers ist im schriftlichen Antrag (Formular SBP/PA 1) anzugeben und hat sich auf ein vollständiges Lehramtsstudium, für das die Reife- prüfung Voraussetzung ist, zu beziehen. Um persönlichen Fehlentscheidungen vorzubeugen, wäre der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmevoraussetzungen in die Pädagogische Akademie (fachliche und körperliche Eignung) bereits zu Beginn der Vorbereitung auf die SBP zweckmäßig. Ausländische Aufnahmewerber müssen darüber hinaus auf entsprechende Deutschkenntnisse achten. Als Entscheidungshilfe wird der von Prof. Dr. Johannes Mayr, Pädagogische Akademie der Diözese Linz, entwickelte Text "Lehrer/in werden" empfohlen. 3.2 Mindestalter für die Zulassung Grundsätzlich bestehen hinsichtlich der altersmäßigen Voraussetzungen zwei Zulassungsniveaus (vgl. SchOG § 8c Abs. 2 und ExtPrüf-VO § 3 Abs. 9a): 2
3 3.2.1 Der Normalfall Im Normalfall müssen Aufnahmebewerber das 22. Lebensjahr vollendet haben. 3.2.2 Die Ausnahme Eine Zulassung ab der Vollendung des 20. Lebensjahres ist jedoch möglich, wenn der Aufnahmewerber a) die Lehrabschlussprüfung gemäß dem österreichischen Berufsausbildungs- gesetz oder b) eine österreichische berufsbildende mittlere Schule (Fachschule, Handels- schule, ....) oder c) eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung (z. B. Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst) abgeschlossen und dabei eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch die Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht hat. 3.2.3 Nachweis des Alters Der Nachweis des Alters erfolgt zunächst durch einen gültigen Reisepass oder die Geburtsurkunde in Zusammenschau mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Falls das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, sind als zusätzliche Nachweise vorzulegen: a) Das Prüfungszeugnis über die Lehrabschlussprüfung (ausgestellt von der Lehrlingsstelle der zuständigen Kammer) oder b) das Abschlussprüfungszeugnis bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der berufsbildenden mittleren Schule oder c) das Zeugnis über die abgeschlossene gleichwertige Berufsausbildung, sowie der Nachweis über die Absolvierung eines weiteren Bildungsganges, soferne die vierjährige Ausbildungsdauer durch die anderen Nachweise nicht erfüllt wurde. 3.3. Staatsbürgerschaft und Erbringung von Nachweisen Da die Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes und Schulunterrichtsgesetzes, sofern sie für die Pädagogischen Akademien anzuwenden sind, keinerlei Staatsbürgerschaftsvorbehalt vorsehen, ist die österreichische Staatsbürgerschaft keine Voraussetzung für die Zulassung zur SBP an Pädagogischen Akademien. Aufnahmewerber, die das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihre Ausbildung nicht in Österreich absolviert haben, müssen jedoch die entsprechenden Zeugnisse im Original mit deutschsprachiger Übersetzung (durch einen beeideten Dolmetscher) vorlegen. Im Zweifelsfall wäre der Nachweis der Nostrifizierbarkeit hinsichtlich gleichwertiger österreichischer Ausbildungen zu verlangen. Aufnahmewerber, die älter als 22 Jahre sind, haben 3
4 die notwendigen Voraussetzungen (Vorbildung) ebenfalls zweifelsfrei nachzuweisen. Alle Aufnahmewerber müssen jedenfalls die deutsche Sprache in jenem Ausmaß beherrschen, das für die Aufnahme als ordentlicher Hörer und die Lehrtätigkeit in österreichischen Schulen notwendig ist. Gegebenenfalls können im Rahmen der Eignungsfeststellung (insbesondere für Lehramtsstudien für das Lehramt an Volksschulen) zusätzliche Auflagen hinsichtlich der Sprachbeherrschung erteilt werden. Eine entsprechende Novelle der STO wird vorbereitet. 3.4 Die notwendige Vorbildung Der Aufnahmewerber muss (soferne die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind) eine a) eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende und b) erfolgreiche, für die angestrebte Studienrichtung relevante berufliche oder außerberufliche (z. B. schulische) Vorbildung nachweisen. Nachweise können z.B. sein: * Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch von Berufsschulen, Fachschulen oder höheren Schulen; * Zeugnisse über berufliche Fortbildungsveranstaltungen oder Dienstprüfungen; * Privatgutachten über vorhandene Fachkenntnisse, Bestätigungen über mehrjährigen berufliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit (z.B. außerschulische Jugendarbeit) Erziehertätigkeit (Praxisnachweis) analog zu § 42 Abs. 8 SchUG; * Zeugnisse über universitäre Lehrveranstaltungen. Ergänzend ist in jedem Fall eine tabellarische Darstellung des Lebenslaufes vorzulegen, die speziell auf den Erwerb der notwendigen Vorbildung eingeht. 3.5 Berücksichtigung erfolgloser Versuche Die SBP kann zweimal wiederholt werden. Auf Antrag und unter Beibringung eines Gutachtens der Prüfungskommission ist eine weitere (3.) Wiederholung von der zuständigen Fachabteilung des BMUK (als erste und oberste Instanz) zu bewilligen, soferne wichtige, Gründe bzw. ansonsten günstige Leistungen vorliegen (vgl. § 16 Abs. 5 der Externisten- prüfungsverordnung). Das Ansuchen muss jedoch innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschluss der letz- ten Wiederholung bei der Direktion der PA eingebracht werden. Die Wiederholung (von Teilen) der SBP ist an der PA durchzuführen, an der eine Zulassungs- antrag gestellt wurde.(vgl. §5 Abs. 8 Externistenprüfungsverordnung und § 8c Abs. 6 SchOG). Wird nachträglich bekannt, dass der Aufnahmswerber den erfolglosen Versuch, an einer anderen PA die SBP abzulegen, verschwiegen hat, so ist die Zulassung zu widerrufen, gegebenenfalls die SBP für ungültig zu erklären und eine allenfalls erfolgte Immatrikulation an der Pädagogischen Akademie rückgängig zu machen. 4
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6 4. ZULASSUNGSVERFAHREN Der Antrag auf Zulassung zur SBP ist gem. § 2 Abs. 1a ExtPrüf-VO an die Direktion jener PA zu richten, an der das gewünschte Lehramt erworben werden soll. Eine erfolgreich abge- schlossene SBP kann jedoch - für den entsprechenden Studiengang - auch als Grundlage für das Studium an jeder anderen Pädagogischen Akademie dienen (vgl. § 8c Abs. 6 SchOG). Soll nach Abschluss der SBP der Studiengang gewechselt werden, so hat eine neuerliche SBP zu erfolgen, wobei die entsprechenden Anrechnungsbestimmungen herangezogen werden (Vg. § 4 Abs. 1a ExtPrüf-VO). 4.1 Der Antrag Der Antrag ist nach Klärung der Studienabsicht (Wahl des Studienganges) und Beschaffung ausreichender Informationen in schriftlicher Form zu stellen. Hiefür wird von der PA ein entsprechendes Antragsformular (Formular SBP/PA 1) samt allenfalls notwendigem Merkblatt bzw. anderen schriftlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Ein ergänzender Antrag auf Anerkennung von Prüfungen oder Teilen anderer Studienberechtigungsprüfungen ist dem An- suchen anzuschließen (vgl. Formular SBP/PA 2 im Anhang). Der Antrag ist - unter Beifügung aller notwendigen Unterlagen - direkt bei der Direktion einer PA einzubringen. Der Antrag, die Zulassung und sonstige Entscheidungen bezüglich der SBP unterliegen gem. § 80 SchUG der Verwaltungsabgabenpflicht. Dies gilt auch bei Berufungsanträgen an das BMUK. 4.1.1 Liste der notwendigen Unterlagen: Antrag auf Zulassung Stempelmarken 13,-- Euro Antrag auf Anerkennung von Prüfungen 3 Fotos Geburtsurkunde Lebenslauf Abschluss -oder letztes Zeugnis Berufs- oder Berufsbildende Schule Staatsbürgerschaftsnachweis Pol. Führungszeugnis 4.2 Studienberechtigungsorgane 4.2.1 Die Direktion der PA Die Direktion prüft den Antrag und die beigebrachten Nachweise, stellt (gemäß den vorgesehenen Prüfungsanforderungen) die Pflichtfächer fest und schlägt dem Aufnahmewerber die möglichen Wahlfachprüfer vor. Soferne die Aufnahmevoraussetzungen nicht nachweislich (einschlägige berufliche Tätigkeit) erfüllt sind, sollte in einem Beratungsgespräch das Ausreichen der Vorbildung und damit die voraussichtliche Eignung festgestellt werden. 4.2.2 Die SBP-Kommission Die SBP an Pädagogischen Akademien ist eine Externistenprüfung. Die Studien- berechtigungsprüfungskommission (SBP-Kommission) besteht hiefür aus dem Leiter der 6
7 Pädagogischen Akademie (bzw. einem Direktionsmitglied) oder einem von der Direktion zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände (vgl. § 42 Abs. 4 SchUG). 4.2.3 Die Fachprüfer Als Prüfer im Rahmen der SBP können alle Professoren der jeweiligen Pädagogischen Akademie herangezogen werden, die eine fachspezifische Qualifikation besitzen. Für den "Aufsatz" und jedes im Wirkungsbereich anfallende Pflichtfach hat die Direktion nach Maßgabe des Bedarfs Prüfer zu bestellen, die nach Möglichkeit gleichmäßig heranzuziehen sind. Der Prüfer des Wahlfaches ist im Einvernehmen mit dem Aufnahmewerber zu bestimmen. 4.3 Die Zulassung Nach Prüfung des Antrages (Formblatt SBP/PA 1, eventuell ergänzt durch SBP/PA 2) und der allenfalls notwendigen Entscheidung über das Ausreichen der Vorbildung erteilt die Direktion die Zulassung zur SBP. Die Zulassung sollte in schriftlicher Form unter Angabe der endgültigen Prüfungsfächer (Formblatt SBP/PA 3) und der nominierten Prüfer sowie der Prüfungsform erfolgen. Bei Ablehnung des Zulassungsansuchens kann eine schriftliche Ausfertigung verlangt werden, die auch die Gründe für diese Entscheidung angibt. Gegen diese Abweisung kann der Aufnah- mewerber innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der Entscheidung bei der Direktion der Pädagogischen Akademie die Berufung an das Bundesministerium für Unterricht und Kunst einbringen. Die Berufung hat in schriftlicher Form (auch telegrafisch, jedoch kein FAX!) zu erfolgen - vgl. §§ 70 und 71 SchUG. 5. PRÜFUNGSGEBIETE UND PRÜFUNGSANFORDERUNGEN Auf Grund der einschlägigen Bestimmungen (14. SchOG-Novelle und Externistenprüfungs- ordnung) besteht die SBP an Pädagogischen Akademien aus drei Bereichen, für die fünf Einzelleistungen im Sinne von Externistenprüfungen zu erfüllen sind. 5.1 Die Prüfungsfächer Die fünf Einzelleistungen bestehen aus einem "Aufsatz über ein allgemeines Thema" und ins- gesamt vier Pflicht- und Wahlfächer, deren Inhalte durch die Wahl des Studienganges und die hiefür festgelegten Pflichtfächer bestimmt werden. Besondere Sorgfalt hat jeder Aufnahmewerber den Wahlfächern zuzuwenden, die einen fachli- chen Bezug zum angestrebten Lehramtsstudium aufweisen bzw. seine besonderen Qualifikatio- nen für diesen Studiengang nachweisen sollen. Hiezu ist vor Fixierung im Zulassungsantrag Klarheit über den Inhalt des jeweiligen Wahlfaches anzustreben. Eine entsprechende Beratung seitens der Pädagogische Akademie bzw. eines Fachprüfers sollte gegebenenfalls vor der Ent- scheidung in Anspruch genommen werden, da eine Wahlfachänderung nach der schriftlichen Zulassung zur SBP nicht mehr vorgesehen ist. Bei den Überlegungen zu den Wahlfächern ist zu beachten, dass § 1 Abs. 2 der Externisten- prüfungsverordnung mit den Ziffern 4 und 8 Prüfungen über Leibes- und Werkerziehung aus- schließt. 7
8 Insbesondere bei der Wahl des Lehramtsstudiums für Volksschulen sollte jeder Aufnahmewerber bestrebt sein, seine musisch-kreativen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu beweisen. Möglichst frühzeitig sollte auch die Feststellung der körperlichen und fachlichen Eignung, die für die endgültige Aufnahme in die Pädagogische Akademie vorgesehen ist, angestrebt werden, um allfälligen Enttäuschungen nach Abschluss der SBP vorzubeugen. Folgende Prüfungsleistungen sind zu erbringen: Studiengang / Lehramt Gegenstände Lehramt an Volksschulen Aufsatz, drei Pflichtfächer (Mathematik 1, Geschichte, Lebende Fremdsprache 1), ein Wahlfach Lehramt für Hauptschulen und Polytechnische Aufsatz, zwei Pflichtfächer (Philologische Lehrgänge (erstes Wahlfach: Deutsch) Grundlagen, Lebende Fremdsprache 1), zwei Wahlfächer Lehramt für Hauptschulen und Polytechnische Aufsatz, zwei Pflichtfächer (Mathematik 3, Lehrgänge (erstes Wahlfach: Mathematik) Darstellende Geometrie), zwei Wahlfächer Lehramt für Hauptschulen und Polytechnische Aufsatz, zwei Pflichtfächer (Philologische Lehrgänge (erstes Wahlfach: Lebende Fremd- Grundlagen, Lebende Fremdsprache 2), sprache) zwei Wahlfächer Lehramt für Sonderschulen Aufsatz, drei Pflichtfächer (Mathematik 1, Geschichte, Biologie), ein Wahlfach Bildungsanstalt für Sozialpädagogik - Kolleg Aufsatz, drei Pflichtfächer (Mathematik 2, Lebende Fremdsprache 2, Biologie und Um- weltkunde), ein Wahlfach Religionspädagogische Akademie a) Selbstständige religionspädagogische Aufsatz, drei Pflichtfächer (Religion, Philo- Studiengänge logische Grundlagen, Geistesgeschichte), ein Wahlfach b) Kombinierter Studiengang RPA + PA Aufsatz, zwei Pflichtfächer (Religion, .................... 2 Wahlfächer (eines davon ist an der RPA abzulegen!) 5.2 Wahlfächer - Prüfungsanforderungen und -methoden Prüfungsanforderungen und -methoden in einem Wahlfach gemäß § 1 Abs. 5a Ziff. 3 ExtPrüf- VO sind vom Prüfer nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Prüfer hat hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen. Als Prüfungsmethoden sind die schriftliche, die mündliche, die praktische Methode oder eine Kombination von zwei der genannten Methoden zulässig. Als Prüfungsstoff können auch Inhalte anderer Pflichtfächer, die zur Erfüllung von Ziff. 2 nicht notwendig waren, gewählt werden, um dadurch eine bessere Vorbereitung auf ein künftiges Studienfach zu erreichen (z.B. Physik und Chemie). Die entsprechende Eingrenzung des Stoffes ist im Einvernehmen mit dem Prüfer vorzunehmen. Dasselbe gilt für frei gewählte, zum Studiengang passende Wahlfächer, für die hier kein eigener Lehrplan vorgesehen ist. Hiebei können auch Kombinationen zur Vorbereitung auf bestehende 8
9 Fächer (des Lehrplans der Pädagogischen Akademie) zusammengestellt werden, soferne dadurch der Qualifikationsnachweis für das künftige Studium besser erbracht werden kann. Auf die Ausschließung der Fächer Leibes- und Werkerziehung (§ 1 Abs. 2 ExtPrüf-VO) wird nochmals hingewiesen. 6. PRÜFUNGSVORBEREITUNG Die Art der Prüfungsvorbereitung auf die SBP an einer Pädagogische Akademie ist den Kandi- daten freigestellt, wobei zwischen Pflicht- und Wahlfächern zu unterscheiden ist: Während für die Pflichtfächer, wo sich die Inhalte der SBP an der Pädagogischen Akademie mit den Inhalten der SBP für den universitären Bereich decken, Kurse an Erwachsenenbildungseinrichtungen und Hochschulen angeboten werden, können diese Angebote für Wahlfächer nur bedingt genützt werden, d. h. soferne sie sich mit den Inhalten eines Pflichtfaches decken. Für Wahlfächer ist daher zumeist nur das Selbststudium vorzusehen. Grundsätzlich kann aber auch die Vorbereitung auf eine Pflichtfachprüfung im Selbststudium erfolgen 6.1 SBP-Ergänzungskurse In besonderen Fällen kann das Selbststudium durch Kurse an der Pädagogischen Akademie er- gänzt werden. Die Voraussetzungen für diese SBP-Ergänzungskurse sind (vgl. § 2a ExtPrüf- VO): a) Für einen Kurs zu einem bestimmten Prüfungsfach müssen sich mindestens zehn Kandidaten angemeldet haben. b) In zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kandidaten dürfen für diesen Prüfungsgegenstand im schulischen, im universitären oder in anderen Bereichen (insbesondere in der Erwachsenenbildung) bestehen. SBP-Ergänzungskurse dürfen für ein Prüfungsgebiet das Ausmaß von 20 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Für die Beurteilung der zumutbaren Entfernung können im Zweifelsfall die Bestimmungen über die "Erreichbarkeit von Studienorten" nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (608. Verordnung, BGBl. Nr. 220/93) herangezogen werden. 6.2 Vorbereitungslehrgänge Mit Blick auf die gesetzliche Möglichkeit (§8c Abs. 7 SchOG), die Abschlussprüfung von Lehr- gängen von Erwachsenenbildungseinrichtungen als gleichwertig mit der SBP anzuerkennen, wird seitens des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst in Aussicht gestellt, für eine Übergangszeit - bis zum Abschluss der entsprechenden Verfahren des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst - die vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 5 Abs. 5 Stud-BerG anerkannten Lehrgänge*) auch für den Bereich der schulischen SBP als gleichwertig zu erachten. Die Details des Anerkennungsverfahrens beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst werden in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Erwachsendenbildung Österreichs (KEBÖ) geklärt werden. Die Vorbereitungslehrgänge der Universitäten und der Erwachsenenbildungseinrichtungen können jedenfalls zur Unterstützung des Selbststudiums genützt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die meisten dieser Lehrgänge kostenpflichtig sind bzw. ein (außer)ordentliches Studium darstellen und daher eine entsprechende Inskription an der jeweiligen Universität 9
10 *) Auch im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sind erst wenige Anerkennungsverfahren abgeschlossen erfordern, d. h., dass es Sache der Universität ist und bleibt, die Kriterien für die Zulassung zu Vorbereitungslehrgängen für die SBP zu bestimmen. Die Universitäten sind nicht verpflichtet, alle Kandidaten einer SBP gemäß § 8c SchOG zu den Universitätslehrgängen für die SBP gemäß StudBerG zuzulassen. Ein Kandidat, der sich ohne Kursbesuch eigenständig auf die SBP vorbereitet, sollte sich zwecks genauerer Umschreibung des Prüfungsstoffes an die Prüfer wenden, die ihm anlässlich der Zulassung durch die Direktion der Pädagogischen Akademie bekannt gegeben wurden. Hinsichtlich einschlägiger Vorbereitungsangebote, die für eine SBP an einer Pädagogischen Akademie genützt werden könnten, wird das Bundesministerium für Wissenschaft und For- schung ab Sommer 1994 die jährliche Broschüre "Studienberechtigungsprüfung - Lehrgänge und Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung" allen Beratern und Kursanbietern als Arbeitsbehelf zur Verfügung stellen. 7. PRÜFUNGSDURCHFÜHRUNG UND -ANERKENNUNG Die SBP in Einzelprüfungen über jedes vorgesehene Fach abgelegt. Die SBP muss grundsätzlich an der Pädagogischen Akademie abgelegt werden, an der die Zulassung hiezu erfolgt ist (vgl. § 8c Abs. 6 SchOG). Hinsichtlich der Ablegung von Prüfungen im Rahmen von Vorbe- reitungslehrgängen vgl. Pkt. 6.2 dieser Information. 7.1 Prüfungstermine Abgesehen von den individuell vorgesehenen Terminvereinbarungen mit dem SBP-Vorsitzenden bei Einzelkandidaten sollte die Direktion bei mehreren Bewerbern für den Aufsatz und die Pflichtfächer in jedem Semester zwei Prüfungstermine ansetzen und spätestens einen Monat vorher an der Amtstafel kundmachen, um eine rechtzeitige Anmeldung der Kandidaten zu er- möglichen. In den Wahlfächern, soferne diese nicht zugleich Pflichtfach für andere Studiengänge sind, ist der Termin auf Wunsch des Kandidaten mit den zugewiesenen Prüfern zu vereinbaren und antragsgemäß vom Vorsitzenden festzulegen soferne keine anderen Bestimmungen (vgl. § 10 ExtPrüf-VO) dem entgegenstehen. 7.2 Prüfungsanmeldung Der Kandidat hat, soferne keine Prüfungstermine mit dem Vorsitzenden festgelegt wurden, sich vor dem Termin anzumelden, zu dem er eine Fachprüfung oder den ersten Teil einer Fachprüfung ablegen will. Fachprüfungen, die aus mehreren Teilen bestehen, sollten kurzfristig hintereinander durchgeführt werde. Ein schriftlicher oder praktischer Prüfungsteil ist zweckmäßigerweise vor dem mündlichen Prüfungsteil abzuhalten. Soferne schriftliche oder praktische Prüfungsaufgaben als Projektarbeit gestellt werden, hat der Prüfer dem Kandidaten eine angemessene Frist zur Durchführung zu setzen. 10
11 Die Kandidaten haben sich gemäß § 11 Abs. 1 ExtPrüf-VO zu Beginn jeder schriftlichen, mündlichen und praktischen (Teil-) Prüfung mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen, soweit sie nicht einem der anwesenden Prüfer persönlich bekannt sind. Prüfungen im Rahmen der SBP sind nichtöffentlich. 7.3 Prüfungsdauer und Beurteilung Die Dauer schriftlicher (Teil-) Prüfungen hätte gem. § 6 Abs. 4 ExtPrüf-VO der Dauer der im betreffenden Lehrplanbereich vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen. Weder der Lehrplan der SBP noch der Lehrplan der Pädagogischen Akademie sieht entsprechende Regelungen oder gar "Schularbeiten" vor. Es ist daher zweckmäßig - wie beim "Aufsatz" - die Dauer am universitären Bereich zu orientieren. Die Dauer einer mündlichen oder praktischen (Teil-) Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteils über die Kenntnisse des Kandidaten notwendige Zeit zu umfassen (§ 6 Abs. 5 ExtPrüf-VO). Hinsichtlich der konkreten Durchführung, der Beurteilung, der Wiederholung, der Verhinderung und des Rücktritts, der Protokollführung und der Sonderbestimmungen bei körperlicher Behinderung sind die §§ 12 bis 19 der Externistenprüfungsverordnung zu beachten. 7.4 Prüfungsanrechnung Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Anerkennung von Prüfungsabschlüssen gemäß § 8c Abs. 7 und 8 SchOG und gemäß § 4 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung auf Grund eines Antrags (Formblatt SBP/PA2), wobei nachfolgende Richtlinien gelten: 7.4.1 "Abschlußprüfungen" Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehr- gangs einer Einrichtung der Erwachsenenbildung (vgl. Pkt. 6.2) ist als Fachprüfung der SBP an Pädagogischen Akademien im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern) anzuerkennen, soweit es sich um die gemäß § 8c Abs. 3 Ziff. 2 SchOG vorgeschriebenen Pflichtfachprüfungen handelt oder gleiche Inhalte gem. Ziff. 3 ver- einbart wurden. Die Anerkennung eigens für die SBP an Pädagogischen Akademien gestalteter Kurse durch das Bundesministerium für Unterricht und Kunst ist vorgesehen. Gemäß § 8c Abs. 7 SchOG muss jedoch eine Pflichtfachprüfung an der Pädagogischen Akademie durchgeführt werden. 7.4.2 Teile von SBP Erfolgreich abgelegte Teile von abgeschlossenen Studienberechtigungsprüfungen nach dem Studienberechtigungsgesetz für den Hochschulbereich, BGBl. Nr. 292/1985 i. d. g. F., sind für die entsprechenden Teile der SBP an Pädagogischen Akademien gemäß den vorgelegten Zeugnissen anzuerkennen. (Für nicht vollständig abgeschlossene SBP an Universitäten wurden die Hochschulen angewiesen "Bestätigungen über den Fortgang der SBP" im Sinne des BMWF-Erlasses GZ 234.000/6-114/88 vom 29. 3. 1988 auszustellen.) 7.4.3 Teile von Reifeprüfungen Erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sind, soweit sie nach Inhalt und Umfang entsprechen, ebenfalls anzuerkennen (§ 8c 11
12 Abs. 8 SchOG). Ausbildungen aus dem Sekundarschulbereich, die nicht Maturaniveau haben, erfüllen diese Bedingung nicht. 7.4.4 Externistenprüfungszeugnis Weiters sind alle Kandidaten, die über ein das Prüfungsgebiet bildendes Pflichtfach ein Zeugnis (Externistenprüfungszeugnis) oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 SchUG vorweisen können, von der Ablegung des entsprechenden SBP-Teiles zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist. Die Bescheinigungen müssen von ei- ner öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer Externistenprüfungskommission ausgestellt sein. Dies gilt auch für jene Teile der Be- amtenaufstiegsprüfung (B-Matura - vgl. §4 ExtPrüf-VO bzw. Anlage 1 zum BDG, Pkt. 2.2 lit. a), die dem Maturaniveau entsprechen. 7.4.5 Ausländische Zeugnisse Für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Studienberechtigungen ist die Anrechnung entsprechender Teile vom Nachweis der Gleichwertigkeit seitens des Kandidaten abhängig zu machen. Hiefür sind verständliche (übersetzte) Unterlagen bzw. Zeugnisse gemäß den obigen Bestimmungen vorzulegen. 7.5 Prüfungswiederholungen Die Wiederholung von Prüfungen ist frühestens nach zwei Monaten (§ 42 Abs. 12 SchUG) möglich. Hinsichtlich weiterer Wiederholungen vgl. § 16 ExtPrüf-VO. 8. STUDIENBERECHTIGUNG Mit der erfolgreichen Ablegung aller Fachprüfungen bzw. unter Einschluss der Anerkennung einzelner Prüfungen (Prüfungsteile) erwirbt der Kandidat die Studienberechtigung für den an- gestrebten Studiengang an der Pädagogischen Akademie, soferne alle übrigen Aufnahmebedin- gungen erfüllt wurden. Die Studienberechtigung gilt für jene Pädagogischen Akademien, an denen ein entsprechender Studiengang eingerichtet ist. 8.1 Das Studienberechtigungszeugnis Die bestandene SBP und die erworbene Studienberechtigung sind im Studienberechtigungs- zeugnis zu beurkunden. Bezüglich der Kalküle für die Gesamtbeurteilung sind die Bestimmun- gen der Externistenprüfungsverordnung (§ 20 Abs. 5 Ziff. 3) heranzuziehen. Prüfungsfächer, die durch Anerkennung anderer Prüfungen in das Studienberechtigungszeugnis der Pädagogischen Akademie aufgenommen wurden, sind den Vermerk "Anerkennung" zu kennzeichnen. 12
13 8.2 Erweiterung der Studienberechtigung Eine abgeschlossene SBP für einen Studiengang kann durch ergänzende Prüfungen über die zusätzlich vorzuschreibenden Inhalte im Hinblick auf die Studienberechtigung für einen anderen Studiengang an der Pädagogischen Akademie erweitert. werde, soferne die allenfalls not- wendigen besonderen Nachweise über spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht werden können. Nach dem positiven Abschluss eines Lehramtsstudiums auf Grund einer SBP ist für den Fall ei- nes weiteren ordentlichen Studiums keinerlei zusätzliche SBP abzulegen. Die sonstigen Auf- nahmevoraussetzungen sind aber zu beachten. Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium auf der Grundlage einer SBP gewährt auch die Studienberechtigung für ein Hochschulstudium der Pädagogik, der Psychologie oder jener Studienrichtung, die dem ersten oder zweiten Fachge- genstand des Lehramtes an Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen entspricht. Ebenso ist das Studium an Berufspädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien und Akademien für Sozialarbeit bei Nachweis der sonstigen Erfordernisse möglich. 9. VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR UNTERRICHT UND KUNST ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON STUDIENBEIHILFE AN KANDIDATEN FÜR DIE STUDIENBERECHTIGUNGSPRÜFUNG Gemäß § 5 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. .../1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: §1 (1) Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung an Akademien gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGB. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. .../1994, oder gemäß § 8c des Land- und forstwirtschaftlichen Bundes- schulgesetzes BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. .../ 1994 zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden der betreffenden Akademie hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt. (2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechti- gung für eine ordentliches Studium im Sinne des § 3 Abs. 1 StudFG. (3) Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem der Be- werber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens das auf die Zulassung nächstfolgende Semester. Die Wahl steht dem Bewerber frei. §2 Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester. §3 (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für einen allfälligen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. 13
14 (2) Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleich- stellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absol- vierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen. §4 (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung. (2) Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studien- beihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prü- fungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde. §5 Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft. Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck Schöpfstraße 3, 6010 Innsbruck, Tel. (0512) 573370 14
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