Pauschalreiserichtlinie - und jetzt? - Auswirkungen auf Tourismusbetriebe Marco Riederer
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Übersicht • Definition Pauschalreise / Verbundene Reiseleistung • Informationspflichten • Haftungsfragen • Weitere Regelungen • Praxisbeispiele • Empfehlungen & Zusammenfassung 2
Gültigkeit • Mit 01.07.2018 tritt das Pauschalreisegesetz (PRG) in Kraft, das der Umsetzung der EU- Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 dient. Es ist auf Verträge anwendbar, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. • Alle Buchungen bis inklusive 30.06.2018 bleiben (unabhängig vom tatsächlichen Reisedatum) vom neuen Pauschalreisegesetz unangetastet. Allerdings sollte man sich jetzt schon überlegen, ob man in Zukunft neben den reinen Zimmernächtigungen noch Zusatzleistungen vermitteln will. 3
Gründe • Beseitigung von rechtlichen Hindernissen für den grenzüberschreitenden Handel • Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus • Klarstellung, welche Kombinationen von Reiseleistungen im Rahmen der europarechtlichen Vorschriften für Pauschalreisen geschützt sind 5
Ausnahmen • Reisen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden • wenn keine Übernachtung umfasst ist • Pauschalreisen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten/vermittelt werden • (z.B. im Verhältnis von Wohltätigkeitsorganisationen, Sportvereinen oder Schulen für deren Mitglieder/Schüler) • Pauschalreisen, wenn der Vertrag auf Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird • Rahmenvereinbarung zwischen Reisevermittler und Unternehmen für Reisen des Unternehmers bzw. seiner Angestellten • Nicht jedoch Einzelbuchungen von Unternehmern, insbesondere Selbständige 6
Reiseveranstalter ist, • wer gewerbsmäßig (somit nicht nur gelegentlich) im eigenen Namen von ihm organisierte Reiseleistungen anbietet • wer das Programm zusammenstellt, im eigenen Namen die gebuchten Leistungen entweder als Eigen- oder Fremdleistung zusagt und damit dem Reisenden die Erfüllung der im Reiseveranstaltungsvertrag vereinbarten Leistungen schuldet 7
Vermittler ist • wer einen Vertragsschluss mit einem anderen Veranstalter nur herbeiführt und • wer somit im eigenen Namen oder im Namen des Reiseveranstalters und auf Rechnung des Reiseveranstalters handelt 8
Abgrenzung • Ob jemand Reiseveranstalter oder Vermittler ist, richtet sich somit danach • wie gegenüber dem Gast aufgetreten wird und • ob erklärt wird, die Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen oder sie bloß zu vermitteln • wobei ausschließlich die Umstände bei Vertragsabschluss von Relevanz sind. 9
Reiseleistungen • Beförderung einer Person • Unterbringung einer Person, sofern sie nicht wesensmäßig Bestandteil einer Beförderung der Person ist und nicht zu Wohnzwecken geschieht • Übernachtung als Teil der Beförderung von Personen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug, nicht jedoch Kreuzfahrt • Unterbringung im Rahmen von Langzeit-Sprachkursen • Autovermietung oder Vermietung anderer Kraftfahrzeuge (Fahrzeug mit eigener Antriebsmaschine, mindestens 4 Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h) oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A • Jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer sonstigen Reiseleistung ist 10
Reiseleistungen • Beispiele für Bestandteile einer sonstigen Reiseleistung (wesensmäßig) • Mahlzeiten, Getränke, Reinigung im Rahmen der Unterbringung • Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen (Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich,…) • Personenbeförderung im Rahmen einer Führung • Transfer zwischen Hotel und Flughafen/Bahnhof • Nicht wesensmäßige Bestandteile einer sonstigen Reiseleistung • Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen etc. • Führungen • Skipässe • Skikurse / Golfkurse • Radtouren, Reitausflüge • Vermietung von Sportausrüstungen (Skiausrüstungen) • Wellnessbehandlungen • Thermeneintritt 11
Pauschalreise • Eine Pauschalreise kommt zustande, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise kombiniert werden. • Die sonstigen Reiseleistungen müssen aber zumindest einen Wert von 25 % am Gesamtwert der Kombination der Reiseleistungen ausmachen oder als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden oder auch sonst ein wesentliches Merkmal sein. • Beispiele für Bewerbungen als wesentliches Merkmal der Kombination: • Erlebniswoche (Hotel + Gästekarte) • Winterpaket, Sonnenskitage, Winterzauber, Pistengaudi etc. (jeweils Hotel + Skipass) • Radtage (Hotel + E-Bike) • Golfpauschale (Hotel + Greenfee) • Wanderpauschale (Hotel + Verleih von Wanderausrüstung) • Adventzauber (Hotel + Führung durch Christkindlmarkt) 12
Pauschalreise Weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Pauschalreise ist, dass die Kombination der Reiseleistungen aus mindestens 2 verschiedenen der vorgenannten Kategorien entweder • in einem Vertrag erfolgt oder • in zwei separaten Verträgen (z.B. Beherbergungsvertrag mit Hotel und Leihvertrag betreffend Skiausrüstung mit Skischule) • bei einem einzigen Kontakt mit der Vertriebsstelle (z.B. bei einer Onlinebuchung auf der Webseite) oder • bei Angebot, Reservierungsbestätigung oder Rechnungslegung mit Pauschal- oder Gesamtpreis oder • bei Bewerbung unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder ähnlichen Bezeichnungen wie Kombireise, All-Inclusive, Komplettangebot oder • bei Einräumung der Möglichkeit, dass der Gast unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen auswählen kann (Reise-Geschenkbox) oder • bei einer Onlinebuchung der Name des Gastes, Zahlungsdaten und die E-Mail Adresse an einen anderen Anbieter einer Reiseleistung (z.B. Skischule) weitergeleitet werden und der Vertragsabschluss mit diesem Anbieter binnen 24 Stunden nach Abschluss des Beherbergungsvertrages mit dem Hotel erfolgt. (Click-Through-Buchung) 13
Pauschalreise • Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen ausschließlich eine Reiseleistungsart (Beförderung, Unterbringung, Autovermietung) mit einer oder mehreren „anderen touristischen Dienstleistungen“ kombiniert werden, ist keine Pauschalreise, wenn diese „andere touristische Dienstleistung“, die nicht wesensmäßiger Bestandteil einer Reiseleistung ist, • keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmacht, • nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben wird und • auch sonst kein wesentliches Merkmal der Kombination ist. • Es liegt keine Pauschalreise vor, wenn nach Beginn der Erbringung der Reiseleistung zusätzlich Leistungen vor Ort ausgewählt oder gebucht werden. 14
Verbundene Reiseleistung • Bei einer verbundenen Reiseleistung handelt es sich (wie bei einer Pauschalreise), um eine Kombination von zumindest zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. • Ausnahmen und Beschränkungen bei Pauschalreise gelten auch für verbundene Reiseleistungen • Trifft auch auf Wertgrenze von 25 % bei anderen touristischen Leistungen zu (§ 2 Abs. 5 Z 3 PRG) • Unterschied zu Pauschalreise: Der Reisende schließt unter Vermittlung eines Unternehmens separate Verträge mit den einzelnen Leistungserbringern. Für Zustandekommen muss eines der beiden Elemente zutreffen: • Auswahl und Buchung in einem Besuch • Im Reisebüro oder Online-Plattform • Gesonderte Auswahl und getrennte Bezahlung • Vertragsabschluss innerhalb von 24 Stunden • Erwerb der zusätzlichen Reiseleistung muss gezielt vermittelt werden 15
Abgrenzung Verbundene Reiseleistung Keine verbundene Reiseleistung • Nicht umfasst vom Begriff „verbundene Reiseleistungen“ sind bloß verlinkte Websites, die keinen Vertragsabschluss mit dem Reisenden zum Ziel haben. • Unterschied zwischen dem Vorliegen einer verbundenen Reiseleistung und der „Click- through-Buchung“ ist, dass im ersten Fall keine Weiterleitung der Daten erfolgt. 16
Konsequenzen • Erfüllung der Informationspflichten • Haftung • Storno und Reiserücktritt (Umfang des Insolvenzschutzes) 19
Informationspflichten
Pauschalreisevertrag • Vorvertragliche Informationspflichten • Treffen Reiseveranstalter und Reisevermittler • Keine Erfordernis der Schriftlichkeit (Prospekt) • Informationen sind klar, verständlich und deutlich zu erteilen • Im Falle schriftlicher Informationserteilung müssen diese lesbar sein • Information über die wesentlichen Reiseleistungen • Gebühren enthalten auch Flughafen-/Landegebühren • Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes • Belehrung über das Rücktrittsrecht des Reisenden Erfüllung durch zur Bereitstellung des jeweils zutreffenden Standardinformationsblattes • Sonderfall telefonischer Abschluss und „Click-through-Buchung“ 21
Pauschalreisevertrag • Bestätigungspflichten • Bei Abschluss oder unverzüglich danach zur Verfügungstellung einer Vertragsausfertigung oder Bestätigung des Vertrags auf dauerhaftem Datenträger • Bei Abschluss des Vertrages und gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien zur Verfügungstellung einer Papierfassung • Ebenso bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, sofern der Reisende nicht der zur Verfügungstellung eines dauerhaften Datenträgers zustimmt • Inhalt der Informationserteilung entspricht vorvertraglichen Informationspflichten und • Sonderwünsche des Reisenden • Kontaktdaten des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort • Hinweis auf Rügeobliegenheit des Reisenden im Falle von Vertragswidrigkeiten 22
Pauschalreisevertrag • Sonderfall Click-Through-Buchung • Reiseveranstalter (erster Unternehmer) hat keine Kenntnis von der Buchung der zweiten Reiseleistung bei zweitem Unternehmer • Pauschalreise kommt erst durch Buchung bei zweitem Unternehmer zustande • Daher Erfordernis des Informationsflusses vom zweiten Unternehmer an Reiseveranstalter • Nach Information über erfolgten Vertragsabschluss durch zweiten Unternehmer hat der Reiseveranstalter dem Reisenden die vorgesehenen Informationen auf dauerhaftem Datenträger zu übermitteln 23
Verbundene Reiseleistungen • Vorvertragliche Informationspflichten • dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten • dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner eigenen Leistung haftet und • ein eingeschränkter Insolvenzschutz (gegenüber dem Reiseveranstalter) besteht Erfüllung erfolgt durch Bereitstellung des entsprechenden Standardinformationsblattes 24
Verbundene Reiseleistungen • Bei Nichterfüllung dieser Informationspflichten gelten Bestimmungen für den Pauschalreisevertrag auch hinsichtlich der verbundenen Reiseleistungen • Übertragung des Reisevertrags • Rücktritt vom Vertrag • Erbringung der vertraglichen Leistungen • Preisminderung und Schadenersatz • Kontaktaufnahme über den Reisevermittler • Beistandspflicht • Regelungen gelten auch für Unternehmer, die in einem Drittstaat niedergelassen sind, ihre Tätigkeiten aber auf Österreich ausrichten • Informationsfluss zwischen Anbieter der einzelnen Reiseleistungen 25
Haftung und Ansprüche
Haftung des Reiseveranstalters • Haftet für alle im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen, unabhängig davon, ob diese Leistungen von ihm selbst oder Dritten erbracht werden • Regressansprüche des Reiseveranstalters gegen den Verursacher (Ergeben sich bereits aus allgemeinem Schadenersatzrecht) • Obliegenheit des Reisenden zur unverzüglichen Rüge der Vertragswidrigkeit • Verletzung dieser Obliegenheit lässt Gewährleistungsansprüche des Reisenden unberührt • Versäumnis des Reisenden kann bei der Festlegung der angemessenen Preisminderung berücksichtigt werden 27
Ansprüche des Reisenden • Primär Anspruch des Reisenden auf Verbesserung • Außer bei Unmöglichkeit der Behebung oder • im Falle unverhältnismäßiger Kosten der Behebung • Neu: Selbstabhilferecht des Reisenden bei Verzug des Reiseveranstalters mit Verbesserung • Erfordert Nachfristsetzung außer • bei Weigerung des Reiseveranstalters oder • wenn unverzügliche Abhilfe notwendig ist • Neu: Ist die Rückbeförderung des Reisenden auf Grund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten einer notwendigen und gleichwertigen Unterbringung des Reisenden für einen Zeitraum von höchstens 3 Nächten zu tragen 28
Ansprüche des Reisenden • Anspruch auf Preisminderung • Anspruch auf Schadenersatz • Umfasst bei erheblichen Vertragswidrigkeiten auch den Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude • Schadenersatzanspruch kann vertraglich nicht eingeschränkt werden • vertragliche Beschränkung der Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf weniger als 2 Jahre ist jedenfalls unwirksam 29
Ansprüche des Reisenden • Möglichkeit der Kontaktaufnahme über den Reisevermittler • Beistandspflicht des Reiseveranstalters • Besteht hauptsächlich in der Bereitstellung von Informationen über Aspekte wie Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischer Beistand, sowie von praktischer Hilfe in Bezug auf Fernkommunikationsmittel und Ersatzreisearrangements • Bei schuldhafter Herbeiführung dieser Schwierigkeiten durch den Reisenden darf Reiseveranstalter eine Vergütung bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten verlangen 30
Insolvenzschutz • Umsetzung durch eine noch zu erlassende Verordnung durch BMWFW • Reiseveranstalter • in Mitgliedsstaaten haben Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden geleisteten Zahlungen zu leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden • Davon umfasst im Rahmen der Reiseleistung Beförderung auch die Sicherheit für die Rückbeförderung der Reisenden • Kommt allen Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise zugute • Sicherheit muss wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken, in der Regel muss ein ausreichend hoher Prozentsatz des Umsatzes des Veranstalters abgedeckt sein • in Drittstaaten, die in einem Mitgliedsstaat Pauschalreisen verkaufen/anbieten oder auf einen Mitgliedsstaat ausrichten, sind verpflichtet nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates Sicherheit zu leisten 32
Weitere Regelungen
Pauschalreisevertrag • Übertragung auf einen anderen Reisenden • Setzt keine Verhinderung des Reisenden mehr voraus • Preisänderung • Muss im Vertrag ausdrücklich vorgesehen sein und • Anspruch des Reisenden auf Preissenkung • Nur möglich bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise und bei Vorliegen eines Grundes für die Preisänderung • Im Falle einer Preisänderung über 8 % des Preises der Pauschalreise Rücktrittsrecht des Reisenden 34
Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor Beginn der Reise • Neu: Rücktrittsmöglichkeit des Reisenden ohne Gründe gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Entschädigung [Stornogebühr] • Entweder vertraglich festgelegt • Unter Berücksichtigung • des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn • der zu erwartenden Ersparnis der Aufwendungen des Reiseveranstalters und • zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen • Subsidiär • Preis der Pauschalreise • Abzüglich ersparter Aufwendungen des Reiseveranstalters • Abzüglich Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen 36
Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor Beginn der Reise • Rücktrittsmöglichkeit des Reisenden wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, die die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen • z.B. Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit (Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel) oder Naturkatastrophen (Hochwasser, Erdbeben, Witterungsverhältnisse), die eine sichere Reise an das vereinbarte Reiseziel unmöglich machen • Kein Anspruch des Reisenden auf Entschädigung 37
Rücktrittsmöglichkeit des Reiseveranstalters • Nichterreichung der im Vertrag angegebenen Mindestteilnehmerzahl • Nur innerhalb von gewissen Fristen möglich • Vorliegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände, die die Erfüllung des Vertrages hindern • Rücktrittserklärung hat unverzüglich zu erfolgen 38
Praxisbeispiele
Luxury Golf Opening https://www.golfundhotel.com/golfangebot/1595/supremehotel_im_reiters_reserve_suedburgenland
Sonnenland Quad-Weekend https://www.burgenland.info/de/angebot/143/sonnenland-quad-weekend.html
Zeit für uns https://hotelburgenland.at/packages/zeit-fur-uns/
Ayurveda zum Kennenlernen http://offers.larimarhotel.at/?gclid=EAIaIQobChMI0t-ctY7m2QIVorztCh2eugZwEAAYAiAAEgJ9Y_D_BwE
Empfehlungen und Zusammenfassung
Empfehlung • Wenn ein Hotel / Privatzimmervermieter eine Pauschale anbietet, dann: • ist zu prüfen, welche Nebenleistungen (wesensmäßige oder nicht wesensmäßige) angeboten werden • ist zu prüfen, ob die nicht wesensmäßigen Nebenleistungen 25 % des Gesamtpaketpreises übersteigen • ist bei einer Vermittlung zu prüfen, wie der Vertrag zustande kommt und ob Daten weitergegeben werden • ist zu überlegen, ob und wann Anzahlungen angenommen werden 47
Empfehlung • Wenn ein Hotel / Privatzimmervermieter Reiseveranstalter ist, dann: • haftet es für alle im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen, unabhängig davon, ob diese Leistungen von ihm selbst oder Dritten erbracht werden • Reisender könnte bspw. Anspruch auf Preisminderung und Schadenersatz haben • müssen die Informationspflichten beachtet werden • muss die Reisebürosicherungsverordnung inklusive einer möglichen Insolvenzabsicherung beachtet werden. 48
Empfehlung • Wenn ein Hotel / Privatzimmervermieter als Vermittler verbundener Reiseleistungen auftritt, dann: • sind die vorvertraglichen Informationspflichten zu beachten ansonsten gilt Hotel automatisch als Reiseveranstalter! • besteht die Haftung nur gegenüber den selbst erbrachten Leistungen 49
Zusammenfassung Abgrenzung Anbieter verbundener Reiseleistungen und Vermittler • Verbundene Reiseleistung: • Kombination von zumindest 2 Reiseleistungen mittels separaten Verträgen mit einzelnen Leistungserbringern durch Vermittlung eines Unternehmers • Als Vermittler ist zu qualifizieren: • wer einen Vertragsschluss mit einem anderen Veranstalter nur herbeiführt und somit im eigenen Namen oder im Namen des Reiseveranstalters und auf Rechnung des Reiseveranstalters handelt 50
Marco Riederer Prodinger Tourismusberatungs GmbH Parkring 12/80b, 1010 Wien Professor-Ferry-Porsche-Straße 28, 5700 Zell am See Tel: +43 1 581 1433-56, +43 6542 736 61-1644 tourismusberatung@prodinger.at, www.prodinger-tourismusberatung.at Die Prodinger Beratungsgruppe ist Mitglied in mehreren Netzwerken. Die Prodinger Steuerberatung ist unabhängiges Mitglied der GGI Geneva Group International. Die Prodinger Tourismusmarketing ist integriert in der Serviceplan Gruppe / Saint Elmoʼs Travel mit 26 Standorten weltweit.
Sie können auch lesen