Pauschalreiserichtlinie - und jetzt? - Auswirkungen auf Tourismusbetriebe Marco Riederer

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Pauschalreiserichtlinie - und jetzt? - Auswirkungen auf Tourismusbetriebe Marco Riederer
Pauschalreiserichtlinie
– und jetzt?

Auswirkungen auf Tourismusbetriebe
Marco Riederer
Pauschalreiserichtlinie - und jetzt? - Auswirkungen auf Tourismusbetriebe Marco Riederer
Übersicht

 •   Definition Pauschalreise / Verbundene Reiseleistung

 •   Informationspflichten

 •   Haftungsfragen

 •   Weitere Regelungen

 •   Praxisbeispiele

 •   Empfehlungen & Zusammenfassung

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Pauschalreiserichtlinie - und jetzt? - Auswirkungen auf Tourismusbetriebe Marco Riederer
Gültigkeit

 •   Mit 01.07.2018 tritt das Pauschalreisegesetz (PRG) in Kraft, das der Umsetzung der EU-
     Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 dient. Es ist auf Verträge anwendbar, die nach diesem
     Zeitpunkt abgeschlossen werden.
         • Alle Buchungen bis inklusive 30.06.2018 bleiben (unabhängig vom tatsächlichen Reisedatum)
           vom neuen Pauschalreisegesetz unangetastet. Allerdings sollte man sich jetzt schon
           überlegen, ob man in Zukunft neben den reinen Zimmernächtigungen noch Zusatzleistungen
           vermitteln will.

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Pauschalreiserichtlinie - und jetzt? - Auswirkungen auf Tourismusbetriebe Marco Riederer
Einführung und
Definition
Pauschalreiserichtlinie - und jetzt? - Auswirkungen auf Tourismusbetriebe Marco Riederer
Gründe

•   Beseitigung von rechtlichen Hindernissen für den grenzüberschreitenden Handel

•   Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus

•   Klarstellung, welche Kombinationen von Reiseleistungen im Rahmen der europarechtlichen
    Vorschriften für Pauschalreisen geschützt sind

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Ausnahmen

•   Reisen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden
        • wenn keine Übernachtung umfasst ist
•   Pauschalreisen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten
    Gruppe von Reisenden angeboten/vermittelt werden
        • (z.B. im Verhältnis von Wohltätigkeitsorganisationen, Sportvereinen oder Schulen für deren
          Mitglieder/Schüler)
•   Pauschalreisen, wenn der Vertrag auf Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die
    Organisation von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird
        • Rahmenvereinbarung zwischen Reisevermittler und Unternehmen für Reisen des
          Unternehmers bzw. seiner Angestellten
        • Nicht jedoch Einzelbuchungen von Unternehmern, insbesondere Selbständige

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Reiseveranstalter ist,

 •   wer gewerbsmäßig (somit nicht nur gelegentlich) im eigenen Namen von ihm organisierte
     Reiseleistungen anbietet

 •   wer das Programm zusammenstellt, im eigenen Namen die gebuchten Leistungen entweder
     als Eigen- oder Fremdleistung zusagt und damit dem Reisenden die Erfüllung der im
     Reiseveranstaltungsvertrag vereinbarten Leistungen schuldet

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Vermittler ist

 •   wer einen Vertragsschluss mit einem anderen Veranstalter nur herbeiführt und

 •   wer somit im eigenen Namen oder im Namen des Reiseveranstalters und auf Rechnung des
     Reiseveranstalters handelt

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Abgrenzung

•   Ob jemand Reiseveranstalter oder Vermittler ist, richtet sich somit danach
        • wie gegenüber dem Gast aufgetreten wird und
        • ob erklärt wird, die Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen oder sie bloß zu
          vermitteln
        • wobei ausschließlich die Umstände bei Vertragsabschluss von Relevanz sind.

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Reiseleistungen

 •   Beförderung einer Person

 •   Unterbringung einer Person, sofern sie nicht wesensmäßig Bestandteil einer Beförderung der
     Person ist und nicht zu Wohnzwecken geschieht
          • Übernachtung als Teil der Beförderung von Personen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder
            Flugzeug, nicht jedoch Kreuzfahrt
          • Unterbringung im Rahmen von Langzeit-Sprachkursen
 •   Autovermietung oder Vermietung anderer Kraftfahrzeuge
     (Fahrzeug mit eigener Antriebsmaschine, mindestens 4 Rädern und einer bauartbedingten
     Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h)
     oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A

 •   Jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer sonstigen
     Reiseleistung ist

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Reiseleistungen

 •   Beispiele für Bestandteile einer sonstigen Reiseleistung (wesensmäßig)
          • Mahlzeiten, Getränke, Reinigung im Rahmen der Unterbringung
          • Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen (Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich,…)
          • Personenbeförderung im Rahmen einer Führung
          • Transfer zwischen Hotel und Flughafen/Bahnhof

 •   Nicht wesensmäßige Bestandteile einer sonstigen Reiseleistung
          • Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen etc.
          • Führungen
          • Skipässe
          • Skikurse / Golfkurse
          • Radtouren, Reitausflüge
          • Vermietung von Sportausrüstungen (Skiausrüstungen)
          • Wellnessbehandlungen
          • Thermeneintritt

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Pauschalreise

 •   Eine Pauschalreise kommt zustande, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von
     Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise kombiniert werden.
         • Die sonstigen Reiseleistungen müssen aber zumindest einen Wert von 25 % am
           Gesamtwert der Kombination der Reiseleistungen ausmachen oder als wesentliches
           Merkmal der Kombination beworben werden oder auch sonst ein wesentliches Merkmal
           sein.
 •   Beispiele für Bewerbungen als wesentliches Merkmal der Kombination:
         • Erlebniswoche (Hotel + Gästekarte)
         • Winterpaket, Sonnenskitage, Winterzauber, Pistengaudi etc. (jeweils Hotel + Skipass)
         • Radtage (Hotel + E-Bike)
         • Golfpauschale (Hotel + Greenfee)
         • Wanderpauschale (Hotel + Verleih von Wanderausrüstung)
         • Adventzauber (Hotel + Führung durch Christkindlmarkt)

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Pauschalreise

 Weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Pauschalreise ist, dass die Kombination der
 Reiseleistungen aus mindestens 2 verschiedenen der vorgenannten Kategorien entweder
 •   in einem Vertrag erfolgt oder
 •   in zwei separaten Verträgen (z.B. Beherbergungsvertrag mit Hotel und Leihvertrag betreffend
     Skiausrüstung mit Skischule)
          • bei einem einzigen Kontakt mit der Vertriebsstelle (z.B. bei einer Onlinebuchung auf der
            Webseite) oder
          • bei Angebot, Reservierungsbestätigung oder Rechnungslegung mit Pauschal- oder
            Gesamtpreis oder
          • bei Bewerbung unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder ähnlichen Bezeichnungen wie
            Kombireise, All-Inclusive, Komplettangebot oder
          • bei Einräumung der Möglichkeit, dass der Gast unter verschiedenen Arten von
            Reiseleistungen auswählen kann (Reise-Geschenkbox) oder
          • bei einer Onlinebuchung der Name des Gastes, Zahlungsdaten und die E-Mail Adresse an
            einen anderen Anbieter einer Reiseleistung (z.B. Skischule) weitergeleitet werden und der
            Vertragsabschluss mit diesem Anbieter binnen 24 Stunden nach Abschluss des
            Beherbergungsvertrages mit dem Hotel erfolgt. (Click-Through-Buchung)

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Pauschalreise

 •   Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen ausschließlich eine Reiseleistungsart
     (Beförderung, Unterbringung, Autovermietung) mit einer oder mehreren „anderen
     touristischen Dienstleistungen“ kombiniert werden, ist keine Pauschalreise, wenn diese
     „andere touristische Dienstleistung“, die nicht wesensmäßiger Bestandteil einer Reiseleistung
     ist,
         • keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmacht,
         • nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben wird und
         • auch sonst kein wesentliches Merkmal der Kombination ist.

 •   Es liegt keine Pauschalreise vor, wenn nach Beginn der Erbringung der Reiseleistung
     zusätzlich Leistungen vor Ort ausgewählt oder gebucht werden.

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Verbundene Reiseleistung

 •   Bei einer verbundenen Reiseleistung handelt es sich (wie bei einer Pauschalreise), um eine
     Kombination von zumindest zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben
     Reise.

 •   Ausnahmen und Beschränkungen bei Pauschalreise gelten auch für verbundene Reiseleistungen
          • Trifft auch auf Wertgrenze von 25 % bei anderen touristischen Leistungen zu (§ 2 Abs. 5 Z 3 PRG)
 •   Unterschied zu Pauschalreise: Der Reisende schließt unter Vermittlung eines Unternehmens separate
     Verträge mit den einzelnen Leistungserbringern.

 Für Zustandekommen muss eines der beiden Elemente zutreffen:

 •   Auswahl und Buchung in einem Besuch
          • Im Reisebüro oder Online-Plattform
          • Gesonderte Auswahl und getrennte Bezahlung

 •   Vertragsabschluss innerhalb von 24 Stunden
          • Erwerb der zusätzlichen Reiseleistung muss gezielt vermittelt werden

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Abgrenzung Verbundene Reiseleistung

Keine verbundene Reiseleistung

•   Nicht umfasst vom Begriff „verbundene Reiseleistungen“ sind bloß verlinkte Websites, die
    keinen Vertragsabschluss mit dem Reisenden zum Ziel haben.

•   Unterschied zwischen dem Vorliegen einer verbundenen Reiseleistung und der „Click-
    through-Buchung“ ist, dass im ersten Fall keine Weiterleitung der Daten erfolgt.

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Konsequenzen

•   Erfüllung der Informationspflichten

•   Haftung

•   Storno und Reiserücktritt (Umfang des Insolvenzschutzes)

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Informationspflichten
Pauschalreisevertrag

 •   Vorvertragliche Informationspflichten
         • Treffen Reiseveranstalter und Reisevermittler
         • Keine Erfordernis der Schriftlichkeit (Prospekt)
              • Informationen sind klar, verständlich und deutlich zu erteilen
              • Im Falle schriftlicher Informationserteilung müssen diese lesbar sein
         • Information über die wesentlichen Reiseleistungen
              • Gebühren enthalten auch Flughafen-/Landegebühren
              • Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes
              • Belehrung über das Rücktrittsrecht des Reisenden

          Erfüllung durch zur Bereitstellung des jeweils zutreffenden Standardinformationsblattes

         • Sonderfall telefonischer Abschluss und „Click-through-Buchung“

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Pauschalreisevertrag

 •   Bestätigungspflichten
         • Bei Abschluss oder unverzüglich danach zur Verfügungstellung einer Vertragsausfertigung
           oder Bestätigung des Vertrags auf dauerhaftem Datenträger
             • Bei Abschluss des Vertrages und gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien zur
               Verfügungstellung einer Papierfassung
             • Ebenso bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, sofern der
               Reisende nicht der zur Verfügungstellung eines dauerhaften Datenträgers zustimmt
         • Inhalt der Informationserteilung entspricht vorvertraglichen Informationspflichten und
             • Sonderwünsche des Reisenden
             • Kontaktdaten des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort
             • Hinweis auf Rügeobliegenheit des Reisenden im Falle von Vertragswidrigkeiten

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Pauschalreisevertrag

 •   Sonderfall Click-Through-Buchung
         • Reiseveranstalter (erster Unternehmer) hat keine Kenntnis von der Buchung der zweiten
           Reiseleistung bei zweitem Unternehmer
         • Pauschalreise kommt erst durch Buchung bei zweitem Unternehmer zustande
         • Daher Erfordernis des Informationsflusses vom zweiten Unternehmer an Reiseveranstalter
         • Nach Information über erfolgten Vertragsabschluss durch zweiten Unternehmer hat der
           Reiseveranstalter dem Reisenden die vorgesehenen Informationen auf dauerhaftem
           Datenträger zu übermitteln

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Verbundene Reiseleistungen

•   Vorvertragliche Informationspflichten
        • dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für
          Pauschalreisen gelten
        • dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner eigenen
          Leistung haftet und
        • ein eingeschränkter Insolvenzschutz (gegenüber dem Reiseveranstalter) besteht

         Erfüllung erfolgt durch Bereitstellung des entsprechenden Standardinformationsblattes

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Verbundene Reiseleistungen

•   Bei Nichterfüllung dieser Informationspflichten gelten Bestimmungen für den
    Pauschalreisevertrag auch hinsichtlich der verbundenen Reiseleistungen
        • Übertragung des Reisevertrags
        • Rücktritt vom Vertrag
        • Erbringung der vertraglichen Leistungen
        • Preisminderung und Schadenersatz
        • Kontaktaufnahme über den Reisevermittler
        • Beistandspflicht
•   Regelungen gelten auch für Unternehmer, die in einem Drittstaat niedergelassen sind, ihre
    Tätigkeiten aber auf Österreich ausrichten

•   Informationsfluss zwischen Anbieter der einzelnen Reiseleistungen

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Haftung und Ansprüche
Haftung des Reiseveranstalters

 •   Haftet für alle im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen, unabhängig davon, ob
     diese Leistungen von ihm selbst oder Dritten erbracht werden
         • Regressansprüche des Reiseveranstalters gegen den Verursacher
         (Ergeben sich bereits aus allgemeinem Schadenersatzrecht)
 •   Obliegenheit des Reisenden zur unverzüglichen Rüge der Vertragswidrigkeit
         • Verletzung dieser Obliegenheit lässt Gewährleistungsansprüche des Reisenden unberührt
         • Versäumnis des Reisenden kann bei der Festlegung der angemessenen Preisminderung
           berücksichtigt werden

                                                                                                   27
Ansprüche des Reisenden

•   Primär Anspruch des Reisenden auf Verbesserung
        • Außer bei Unmöglichkeit der Behebung oder
        • im Falle unverhältnismäßiger Kosten der Behebung
•   Neu: Selbstabhilferecht des Reisenden bei Verzug des Reiseveranstalters mit Verbesserung
        • Erfordert Nachfristsetzung außer
             • bei Weigerung des Reiseveranstalters oder
             • wenn unverzügliche Abhilfe notwendig ist
•   Neu: Ist die Rückbeförderung des Reisenden auf Grund unvermeidbarer und
    außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten einer
    notwendigen und gleichwertigen Unterbringung des Reisenden für einen Zeitraum von
    höchstens 3 Nächten zu tragen

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Ansprüche des Reisenden

•   Anspruch auf Preisminderung

•   Anspruch auf Schadenersatz
        • Umfasst bei erheblichen Vertragswidrigkeiten auch den Anspruch auf angemessenen Ersatz
          der entgangenen Urlaubsfreude
        • Schadenersatzanspruch kann vertraglich nicht eingeschränkt werden
        • vertragliche Beschränkung der Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und
          Schadenersatzansprüche auf weniger als 2 Jahre ist jedenfalls unwirksam

                                                                                                   29
Ansprüche des Reisenden

•   Möglichkeit der Kontaktaufnahme über den Reisevermittler

•   Beistandspflicht des Reiseveranstalters
        • Besteht hauptsächlich in der Bereitstellung von Informationen über Aspekte wie
          Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischer Beistand, sowie von praktischer
          Hilfe in Bezug auf Fernkommunikationsmittel und Ersatzreisearrangements
        • Bei schuldhafter Herbeiführung dieser Schwierigkeiten durch den Reisenden darf
          Reiseveranstalter eine Vergütung bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten
          verlangen

                                                                                                    30
Insolvenzschutz

 •   Umsetzung durch eine noch zu erlassende Verordnung durch BMWFW

 •   Reiseveranstalter
         • in Mitgliedsstaaten haben Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden geleisteten
           Zahlungen zu leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des
           Reiseveranstalters nicht erbracht werden
              • Davon umfasst im Rahmen der Reiseleistung Beförderung auch die Sicherheit für die
                Rückbeförderung der Reisenden
              • Kommt allen Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des
                Verkaufsorts der Pauschalreise zugute
              • Sicherheit muss wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren
                Kosten abdecken, in der Regel muss ein ausreichend hoher Prozentsatz des Umsatzes
                des Veranstalters abgedeckt sein
         • in Drittstaaten, die in einem Mitgliedsstaat Pauschalreisen verkaufen/anbieten oder auf einen
           Mitgliedsstaat ausrichten, sind verpflichtet nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates
           Sicherheit zu leisten

                                                                                                       32
Weitere Regelungen
Pauschalreisevertrag

 •   Übertragung auf einen anderen Reisenden
         • Setzt keine Verhinderung des Reisenden mehr voraus
 •   Preisänderung
         • Muss im Vertrag ausdrücklich vorgesehen sein und
             • Anspruch des Reisenden auf Preissenkung
             • Nur möglich bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise und bei Vorliegen
               eines Grundes für die Preisänderung
             • Im Falle einer Preisänderung über 8 % des Preises der Pauschalreise Rücktrittsrecht
               des Reisenden

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Rücktritt vom Pauschalreisevertrag
vor Beginn der Reise

 •   Neu: Rücktrittsmöglichkeit des Reisenden ohne Gründe gegen Zahlung einer angemessenen
     und vertretbaren Entschädigung [Stornogebühr]
         • Entweder vertraglich festgelegt
             • Unter Berücksichtigung
                  • des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn
                  • der zu erwartenden Ersparnis der Aufwendungen des Reiseveranstalters und
                  • zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
         • Subsidiär
         • Preis der Pauschalreise
             • Abzüglich ersparter Aufwendungen des Reiseveranstalters
             • Abzüglich Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen

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Rücktritt vom Pauschalreisevertrag
vor Beginn der Reise

 •   Rücktrittsmöglichkeit des Reisenden wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher
     Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, die die Pauschalreise
     erheblich beeinträchtigen
         • z.B. Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie
           Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit (Ausbruch einer schweren
           Krankheit am Reiseziel) oder Naturkatastrophen (Hochwasser, Erdbeben,
           Witterungsverhältnisse), die eine sichere Reise an das vereinbarte Reiseziel unmöglich
           machen
         • Kein Anspruch des Reisenden auf Entschädigung

                                                                                                     37
Rücktrittsmöglichkeit des Reiseveranstalters

 •   Nichterreichung der im Vertrag angegebenen Mindestteilnehmerzahl
         • Nur innerhalb von gewissen Fristen möglich
 •   Vorliegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände, die die Erfüllung des Vertrages
     hindern
         • Rücktrittserklärung hat unverzüglich zu erfolgen

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Praxisbeispiele
Luxury Golf Opening

https://www.golfundhotel.com/golfangebot/1595/supremehotel_im_reiters_reserve_suedburgenland
Sonnenland Quad-Weekend

https://www.burgenland.info/de/angebot/143/sonnenland-quad-weekend.html
Zeit für uns

https://hotelburgenland.at/packages/zeit-fur-uns/
Ayurveda zum Kennenlernen

http://offers.larimarhotel.at/?gclid=EAIaIQobChMI0t-ctY7m2QIVorztCh2eugZwEAAYAiAAEgJ9Y_D_BwE
Empfehlungen und
Zusammenfassung
Empfehlung

•   Wenn ein Hotel / Privatzimmervermieter eine Pauschale anbietet, dann:
        • ist zu prüfen, welche Nebenleistungen (wesensmäßige oder nicht wesensmäßige) angeboten
          werden
        • ist zu prüfen, ob die nicht wesensmäßigen Nebenleistungen 25 % des Gesamtpaketpreises
          übersteigen
        • ist bei einer Vermittlung zu prüfen, wie der Vertrag zustande kommt und ob Daten
          weitergegeben werden
        • ist zu überlegen, ob und wann Anzahlungen angenommen werden

                                                                                                  47
Empfehlung

•   Wenn ein Hotel / Privatzimmervermieter Reiseveranstalter ist, dann:
        • haftet es für alle im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen, unabhängig davon,
          ob diese Leistungen von ihm selbst oder Dritten erbracht werden
             • Reisender könnte bspw. Anspruch auf Preisminderung und Schadenersatz haben
        • müssen die Informationspflichten beachtet werden
        • muss die Reisebürosicherungsverordnung inklusive einer möglichen Insolvenzabsicherung
          beachtet werden.

                                                                                                       48
Empfehlung

•   Wenn ein Hotel / Privatzimmervermieter als Vermittler verbundener Reiseleistungen auftritt,
    dann:
        • sind die vorvertraglichen Informationspflichten zu beachten
           ansonsten gilt Hotel automatisch als Reiseveranstalter!
        • besteht die Haftung nur gegenüber den selbst erbrachten Leistungen

                                                                                                  49
Zusammenfassung

Abgrenzung Anbieter verbundener Reiseleistungen und Vermittler

•   Verbundene Reiseleistung:
         • Kombination von zumindest 2 Reiseleistungen mittels separaten Verträgen mit einzelnen
           Leistungserbringern durch Vermittlung eines Unternehmers

•   Als Vermittler ist zu qualifizieren:
         • wer einen Vertragsschluss mit einem anderen Veranstalter nur herbeiführt und somit im
           eigenen Namen oder im Namen des Reiseveranstalters und auf Rechnung des
           Reiseveranstalters handelt

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Marco Riederer

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