KVNO Praxisinformation - coronavirus.nrw

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KVNO Praxisinformation
                                                                                             02. JULI 2021

STIKO passt Impfempfehlung an:
Zweitimpfung mit mRNA-Vakzin nach Astrazeneca
Die Ständige Impfkommission (STIKO) passt ihre Empfehlung bei der Impfung mit Vaxzevria an – und rät nun
zu einem heterologen Impfschema. Wer mit dem Vakzin von Astrazeneca seine Erstimpfung erhalten hat,
solle demnach die zweite Dosis mit einem mRNA-Vakzin von Moderna oder Biontech/Pfizer erhalten - unab-
hängig vom Alter. Impfabstand laut STIKO: mindestens vier Wochen.

Hinweis: Wir empfehlen den Praxen vor diesem Hintergrund, alle Patienten zu kontaktieren, die eine Zwei-
timpfung mit Astrazeneca erhalten sollen und abzufragen, ob sie mit Verweis auf die angepasste STIKO-Emp-
fehlung nun die zweite Dosis mit einem mRNA-Impfstoff erhalten möchten – und dann anhand dieser Rück-
meldung den Impfstoff zu bestellen. Bedenken Sie bei Ihrer Terminplanung bitte auch, dass sich der Zeitpunkt
der Zweitimpfung ändert, wenn nach heterologem Impfschema geimpft wird.

Uns ist vollkommen bewusst, dass dies für Sie und Ihre Praxisteams viel zusätzlichen Arbeitsaufwand bedeutet.
Wir sind dabei, weitere Fragen abzuklären und Ihnen mögliche Problemlösungen an die Hand zu geben. Wir bitten
um Verständnis dafür, dass wir die Auswirkungen dieser STIKO-Empfehlung erst einmal selbst einordnen müssen
– uns liegt dazu auch noch kein entsprechender Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums vor, den wir benötigen,
um Dinge konkret umsetzen zu können.

Die Expertengruppe des Robert Koch-Instituts (RKI) teilte mit, dies gilt „vorbehaltlich der Rückmeldungen
aus dem noch zu eröffnenden Stellungnahmeverfahren“. Ein heterologes Impfschema hatte die STIKO bisher
nur jüngeren Menschen angeraten, die bereits eine Erstimpfung mit Astrazeneca bekommen hatten, bevor
das Vakzin nur noch für Menschen ab 60 Jahren empfohlen wurde. Grund für den neuen Kurs ist die Delta-
variante von SARS-CoV-2, die sich derzeit in Deutschland schnell ausbreitet und deutlich ansteckender ist als
die seit März 2021 vorherrschende Alphavariante. Nach Aussage der STIKO weist sie jedoch bislang keine
gesichert erhöhte Pathogenität auf. Aktuelle Studienergebnissen zeigen, dass die Immunantwort nach he-
terologem Impfschema (Vaxzevria/mRNA-Impfstoff) der Immunantwort nach homologer Impfserie (zwei
Impfstoffdosen Vaxzevria) „deutlich überlegen“ ist.

Zweitimpfung „zeitgerecht“ wahrnehmen
Vollständig Geimpfte seien gegenüber der Deltavariante ähnlich gut vor schweren Krankheitsverläufen ge-
schützt wie in Bezug auf anderen SARS-CoV-2-Varianten, hieß es unter Berufung auf Daten aus Großbritan-
nien. Anders verhält es sich jedoch bei nur einer Impfstoffdosis. Hier scheine der Schutz nach Erstimpfung
gegenüber der Deltavariante „deutlich herabgesetzt“, teilten die Experten mit.

Laut Kommission ist es vor diesem Hintergrund besonders wichtig, die Zweitimpfung „zeitgerecht“ wahrzu-
nehmen. In ihrem Beschlussentwurf empfiehlt die STIKO folgende Impfabstände:

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Impfstoff                                                    Impfabstand

Comirnaty (Biontech/Pfizer)                                  3–6 Wochen
Spikevax (Moderna)                                           4–6 Wochen

Vaxzevria (Astrazeneca)                                      9–12 Wochen
 Heterologes Impfschema (Vaxzevria/mRNA-Impfstoff)           ab 4 Wochen

 Mitteilung der STIKO zur COVID-19-Impfung

Impfstoffbestellung für die Woche vom 12. bis 18. Juli
Hinweis: Bitte bedenken Sie, dass die angepasste Empfehlung der STIKO zur Zweitimpfung mit mRNA-Vakzin
nach erster Dosis Vaxzevria Einfluss auf Ihre Impfstoffbestellung haben kann und Sie ggf. mehr Dosen des
Vakzins Comirnaty bestellen müssen. Sollten Patienten weiterhin den Wunsch einer Zweitimpfung mit dem
Impfstoff von Astrazeneca haben, steht es Ihnen offen, auch eine zweite Dosis Vaxzevria zu verimpfen.

Die Impfstoffliefermengen bleiben auch in der Woche vom 12. bis 18. Juli (KW 28) nahezu unverändert. Die
Arztpraxen erhalten nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter Berufung auf das
Bundesministerium für Gesundheit insgesamt 3,4 Millionen Impfdosen. Davon 2,5 Millionen von Biontech/
Pfizer und 800.000 von Astrazeneca. Nachdem vergangene Woche keine Vakzine von Johnson & Johnson
an die Niedergelassenen gingen, erhalten die Praxen in KW 28 nun 100.000 Dosen des Wirkstoffs Janssen.

Bestellmenge für die KW 28 – weiterhin keine Obergrenze
Bitte bestellen Sie Ihren Impfstoff inklusive Impfzubehör für die KW 28 bis zum kommenden Dienstag (06.07.),
12 Uhr, impfstoffspezifisch per Arzneimittelrezept (Muster 16) unter Angabe des Impfstoffnamens und der
jeweiligen Anzahl an Dosen. Für alle drei Impfstoffe gibt es keine Höchstbestellmengen. Geben Sie auf dem
Rezept an, wie viele Dosen Sie für Erstimpfungen benötigen.

Abhängig von der Gesamtzahl der Zweitimpfungen – insbesondere mit Comirnaty - ist es möglich, dass Ärzte
für Erstimpfungen weniger Impfstoff erhalten, als sie bestellt haben. Beim COVID-19-Impfstoff Janssen kann
es wegen der sehr geringen Anzahl an Dosen sein, dass die Liefermenge je Arzt nur ein bis zwei Vials beträgt.

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Bestellungen für Zweitimpfungen werden weiterhin bevorzugt beliefert. Bestellen Sie die Impfstoffe für an-
stehende Zweitimpfungen wie bisher bitte mit einem separaten Rezept. Geben Sie darauf die Anzahl der Do-
sen an, die Sie in der Woche vom 12. bis 18. Juli benötigen, um Patienten unter Einhaltung der empfohlenen
Impfabstände zum zweiten Mal impfen zu können. Für diese Bestellungen gibt es ebenfalls keine Höchstbe-
stellmengen.

Moderna ab August in den Praxen
Nach jetzigem Stand soll ab August auch der mRNA-Impfstoff des amerikanischen Herstellers Moderna an
die Arztpraxen ausgeliefert werden. Wir werden Sie darüber entsprechend informieren.

Neue TestV: Vergütung für COVID-19-Genesenenzertifikat
und geänderte Regelungen bei Schnelltests
Gestern ist eine neue Corona-Testverordnung (TestV) mit umfangreichen Änderungen in Kraft getreten. Sie
betreffen unter anderem die Vergütung und Abrechnung von Bürgertests sowie neue Kontrollmechanismen
für Testungen. Wie in unserer Corona-Praxisinformation vom 30. Juni angekündigt, erhalten Sie heute um-
fangreiche Informationen zu den neuen Regelungen.

Wichtige Änderungen für Ärzte
Seit dem 8. März 2021 übernimmt der Bund die Kosten für den kostenlosen Bürgertest – ein niederschwelli-
ges Angebot für Bürger zur regelmäßigen kostenlosen Testung. Infolge dieser pragmatischen Vorgehenswei-
se sind allein in Nordrhein rund 5000 Teststellen entstanden. Die große Mehrheit der Anbieter von Teststel-
len erfüllt ihre Aufgabe ordnungsgemäß und mit der notwendigen Qualität. Gleichwohl hielt der Gesetzgeber
es für notwendig, die Vergütung und die Abrechnung erbrachter Leistungen anzupassen und Kontrollinstru-
mente zu stärken – deshalb hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine neue TestV auf den Weg
gebracht, aus der sich folgende wichtige Änderungen ergeben:

Antigen-Test zur Eigenanwendung
Für bestimmte Konstellationen wird ein Antigen-Test zur Eigenanwendung zugelassen, dessen Durchfüh-
rung von einem nach der TestV zugelassenen Leistungserbringer vor Ort überwacht wird (überwachter An-
tigen-Test zur Eigenanwendung). Wie auch die PoC-Antigen-Tests sind die überwachten Antigen-Tests zur
Eigenanwendung nur dann erstattungsfähig, wenn diese die durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstim-
mung mit dem Robert Koch-Institut (RKI) festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen und unter
bfarm.de/antigentests veröffentlicht sind. Auch Personen, die Antigen-Tests zur Eigenanwendung überwa-
chen, sind laut Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, positive Testergebnisse dem Gesundheitsamt mit-
zuteilen.

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In welchen Fällen sind Antigen-Tests zur Eigenanwendung insbesondere möglich?
Antigentests zur Eigenanwendung können bei der Testung des eigenen Praxispersonals angewendet wer-
den. Der Test kann dann in eigener Verantwortung ohne Überwachung z.B. auch zu Hause vor Arbeitsantritt
durchgeführt werden. In diesen Fällen darf allerdings kein Zeugnis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen
einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgestellt werden.

In welchen Fällen sind Antigen-Tests zur Eigenanwendung nicht möglich?
Antigen-Tests zur Eigenanwendung dürfen nicht im Rahmen der Bürgertestung zum Einsatz kommen. Der
Anspruch auf Bürgertestung umfasst ausschließlich die Durchführung von patientennahen Anwendung
durch Dritte (PoC-Antigen-Test).

Abstrichleistung
Die Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik oder die Abstrich-Ent-
nahme für einen PCR-Test, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder
Nichtvorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats
wird zum 1. Juli auf 8 Euro je Testung (Pseudo-GOP 88310) angepasst. Soweit die Leistung mittels eines über-
wachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung erbracht wird, beträgt die Vergütung aufgrund des geringeren
Durchführungsaufwandes 5 Euro (Pseudo-GOP 88314).

COVID-19-Genesenenzertifikat
Mit der neuen TestV wird nun auch die Vergütung für das Ausstellen eines COVID-19-Genesenenzertifikats
geregelt. Positiv getestete Personen haben damit einen Anspruch auf die Erstellung der Bescheinigung. Vo-
raussetzung für die Ausstellung: ein Nachweis über das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2. Die zu-
grundeliegende Testung muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt sein und
mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegen. Das Zertifikat gilt ab dem 28. Tag nach der
ersten positiven Testung und ist für die Dauer von sechs Monaten nach Testung gültig. Dabei kann der Nach-
weis bereits in unmittelbarer zeitlicher Folge zur Testung erfolgen - wenn technisch gewährleistet ist, dass die
Gültigkeit bei digitalen Ausstellungs- und Prüfverfahren erst ab dem 28. Tag nach der Testung angezeigt wird.

Die Vergütung beträgt je Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats 6 Euro (Pseudo-GOP 88370)
bzw. 2 Euro (Pseudo-GOP 88371), wenn die Bescheinigung direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS)
generiert wird.

Hinweis: Derzeit können nordrheinische Praxen noch keine COVID-19-Genesenenzertifikate direkt aus dem
PVS erstellen. Die Software-Hersteller haben noch bis 12. Juli Zeit, das entsprechende Modul im Rahmen des
PVS-Vertrags kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

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Sachkosten für PoC -Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung
Mit der neuen TestV wird die bisherige Kostenerstattung über die GOP 97122 durch die Gewährung eines
Festbetrages in Höhe von 3,50 Euro (GOP 88312) ersetzt.

Bürgertests: Verpflichtung zur Übermittlung in Corona-Warn-App
Ab dem 1. August 2021 darf eine Vergütung für Bürgertests nur dann gewährt werden, wenn der Leistungs-
erbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des Infektions-
schutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App (CWA) des RKI anbietet und auf Wunsch der getesteten
Person über die CWA übermittelt. Mit der neuesten Version 2.1 der App können auch Ergebnisse von Anti-
gen-Schnelltests empfangen und im Falle eines positiven Testergebnisses Kontaktpersonen über die CWA
gewarnt werden.

Bestätigungstest nach Pooling-Test
Der Bestätigungstest nach einem positiven Antigentest ist nun auch im Rahmen von in Pooling-Tests positiv
getesteter Personen möglich. Bei Pooling-Tests wird das Probenmaterial von Individuen zusammengeführt
und in einer PCR-Reaktion getestet. Ist die Pooltestung negativ, kann davon ausgegangen werden, dass alle
eingeschlossenen Individuen nicht mit SARS-CoV-2 infiziert sind. Fällt diese positiv aus, ist mindestens eine
der getesteten Personen positiv, so dass eine PCR-Einzeltestung aller Personen des Pools erforderlich wird.

Konkrete Vorgaben zur Dokumentation
Grundsätzlich sind die Abrechnungsunterlagen – d. h. die Auftrags- und Leistungsdokumentation - bis zum
31. Dezember 2024 zu speichern bzw. aufzubewahren. Mit der neuen Corona-TestV werden die Regelungen
hierzu konkretisiert. Damit soll sichergestellt werden, dass die tatsächliche Leistungserbringung im Rahmen
einer Prüfung anlassbezogen oder als Teil einer Stichprobenprüfung dahingehend gezielt überprüft werden
kann, ob die Durchführung und Abrechnung durch die Leistungserbringer und sonstigen abrechnenden Stellen
den rechtlichen Vorgaben entspricht. Zu der Auftrags- und Leistungsdokumentation gehört insbesondere:

¡ die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der durchführenden Personen je Tag
  bei Bürgertestungen,
¡ bei der Abrechnung von Sachkosten für PoC -Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung der
  Kaufvertrag, die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezugs,
¡ für jede durchgeführte Testung das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
¡ bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle
  Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte,
¡ bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
¡ die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters
  über die Durchführung des Tests.

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Aufgrund der neuen Regelungen, ist es notwendig, dass die Leistungen nach der TestV ab dem 1. Juli 2021
mit neuen Symbolnummern dokumentiert werden. Bitte beachten Sie dabei auch, dass sich das IK des Bun-
desamtes für Soziale Sicherung (BAS) zum 1. Juli ändert. Das neue IK lautet dann: 103609999.

Eine Übersicht über die Symbolnummern finden Sie im Anhang dieser Corona-Praxisinformation und hier:

        Tests auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis (PDF, 670 KB)
  PDF

 TestV des BMG

Weitere Fragen und Antworten rund um das Thema Corona und zur Corona-Schutzimpfung finden Sie auf
coronavirus.nrw sowie auf coronaimpfung.nrw

Sollten Sie diese Praxisinformation per Fax erhalten haben:
Sie finden alle Texte auch auf coronavirus.nrw mit anklickbaren Links.

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ÜBERSICHT: TESTS AUF SARS-CoV-2 IN DER ARZTPRAXIS                                                                                                                                                                                Engagiert für Gesundheit.

   Kostenträger                       Krankenkasse                                                                                                   BAS: Testverordnung BMG

Anspruch                        Symptomatische                              Bestätigungstest/                               Kontaktpersonen                                 Asymptomatische                               Testung von eigenem
                                   Personen                                Variantenspezifischer                          und Corona-Warn-App                                   Bürger                                     ärztlichen und nicht
                                                                                 PCR-Test                                                                                                                                  ärztlichem Personal
                              nur GKV-Versicherte                                                                                       alle Personen (GKV und Nicht-GKV)
                       n   nach RKI-Kriterien                         n Nach einem positivem Antigen-Test/            n Feststellung durch Arzt, ÖGD oder            n mind. 1 PoC-Test pro Woche                    n Selbsttestung Arzt
                                                                        Pooling-Test: Bestätigungstest mittels          Warn-App (erhöhtes Risiko)                   n Ausstellung Zeugnis über (Nicht-)             n Testung von eigenem Personal
                                                                        PCR-Test                                      n Kontakt in den letzten 14Tagen                 Vorliegen einer Infektion inkl. Er­stellung   n monatlich 10 PoC-Tests pro Person
                                                                      n Bei positivem PCR-Test: Varianten­            n ggf. Freitestung nach Quarantäne-              eines COVID-19-Testzertifikats                n Bei PoC-Antigentests oder überwach-
                                                                        spezifischer PCR-Test bei Verdacht              regelung innerhalb von 21 Tagen nach         n Übertragung Testzertifikat in                   ten Antigentests zur Eigenanwendung:
                                                                        auf Vorliegen einer bekannten Virus-            Kontakt                                        Corona-Warn-App                                 Ausstellung Zeugnis über (Nicht-)
                                                                        variante                                      n Ausstellung Zeugnis über (Nicht-)            n Keine Antigentests zur                          Vorliegen einer Infektion inkl. Erstellung
                                                                      n Ausstellung Zeugnis über (Nicht-)               Vorliegen einer Infektion inkl. Erstellung     Eigenanwendung möglich                          COVID-19-Testzertifikats
                                                                        Vorliegen einer Infektion inkl. Er­stellung     COVID-19-Testzertifikat                                                                      n Bei Antigentests zur Eigenanwendung
                                                                        eines COVID-19-Testzertifikats                                                                                                                 ohne Überwachung darf kein Zeugnis
                                                                                                                                                                                                                       über (Nicht-)Vorliegen einer Infektion
                                                                                                                                                                                                                       ausgestellt werden

Abrechnung             nach EBM:                                      n   Abstrich: SNR 88310 (8 Euro)                n Gespräch zur Feststellung Kontakt-           n Abstrich Bürgertest: SNR 88310B               n keine Abstrichleistung
                       n mit Versicherten-, Grund-,                   n   keine Abrechnung nach                         person + Abstrich: SNR 88310 (8 Euro)          (8 Euro)                                      n Anlage eines Abrechnungsscheins
                         Konsiliar- und/oder Notfall­pauschale            EBM/GOÄ                                     n Gespräch zur Feststellung Kontakt-           Zuzüglich:                                        auf Praxisinhaber
                         im Quartal: 02402                                                                              person ohne Abstrich: SNR 88313              n Sachkosten-Pauschale für PoC-                 n Sachkosten-Pauschale für PoC-
                         (8 Euro, ex.budg.)                                                                             (5 Euro)                                       Anti­gen-Tests bei Bürgertests:                 Antigentests und Antigen-Tests zur
                       n ohne o. g. Pauschalen: 02402                                                                 n Abstrich (Freitestung): SNR 88310              SNR 88312B (3,50 Euro)                          Eigenanwendung: SNR 88312
                         (8 Euro, ex.budg.) + 02403                                                                     (8 Euro)                                                                                       (3,50 Euro)
                         (7 Euro, nicht ex.budg.)
                       n Kennziffer 88240                                                                             Ausnahmefall Antigen-Test*
                       n zzgl. ggf. Hausbesuch
                                                                      n   nach Einlesen eGK ändert KV im Nachgang den Kostenträger                                                                                   n   Kostenträger BAS auf
                                                                      n   bei Privatpatienten VKNR BAS erfassen                                                                                                          Abrechnungsschein eintragen

                                           GKV                                                                                                 Bundesamt für soziale Sicherung (BAS)
Kostenträger                                                                                                                                       VKNR 38825/IK 103609999

Kodierung              J06.9G und U99.0G; ggf. U07.1G oder                                                                                                U99.0G und Z11G
                       U07.2G; ggf. zusätzlich Z20.8 G (bei
                       Kontaktperson)

Testverfahren          PCR- oder Antigen-Labor-Test                   PCR                                             PCR**                                          PoC-Test durch Dritte                           PoC-Test oder Selbsttest mit/
                                                                                                                                                                                                                     ohne Überwachung

Laborauftrag           n Muster 10C: Auftrag GOP 32816                Muster OEGD                                     Muster OEGD                                    nicht erforderlich                              nicht erforderlich
(ausgenommen             (PCR-Test)                                   n Bestätigungs-PCR oder                         n Kontaktperson/CWA
PoC)                   n Muster 10: Auftrag GOP 32779                 n Varianten-PCR
                         (Antigentest)
                                                                                                       Einverständnis ankreuzen und Telefonnummer des Patienten eintragen

* Sollte im Ausnahmefall ein PoC-Antigentest durchgeführt (SNR 88310: 8 Euro) oder ein Antigentest zur Eigenanwendung überwacht werden (SNR 88314: 5 Euro), ist auch die Sachkostenpauschale (SNR 88312: 3,50 €) abrechenbar.
** Im Rahmen der nationalen Teststrategie empfohlener Test. Bei begrenzten Testkapazitäten Abweichungen möglich.                                                                                                                                 Stand 01.07.2021
ÜBERSICHT: TESTS AUF SARS-CoV-2 IN DER ARZTPRAXIS                                                                                                                                                                                    Engagiert für Gesundheit.

       Kostenträger                                                                                 BAS: Testverordnung BMG

 Anspruch                      Personen nach Auftreten                                   Präventive Tests in anderen                                        Ausstellung COVID-19-                                          Ärztliche Schulung
                            von Infektionen in Einrichtungen                                  gesundheitlichen                                               Genesenenzertifikat
                                   oder Unternehmen                                  Einrichtungen oder Unternehmen****
                                                                                         Vor (Wieder-)Aufnahme in eine
                                                                                      Pflege-, Reha-, Dialyse-Einrichtung
                                                                                        oder vor einer ambulanten OP***

                                                         alle Personen (GKV und Nicht-GKV)
                          n Feststellung durch den Arzt (Nachweis über              n nach Info/Nachweis der Einrichtung                           n Bescheinigung des positiven Erregernachweises            n   Personal in nichtärztlich geführten Einrichtungen
                            Ausbruch durch Einrichtung oder ÖGD)                    n beispielsweise vor ambulanter Operation, vor Auf-              auf Wunsch der betroffenen Person in einem               n   Schulung alle 2 Monate pro Einrichtung möglich
                          n Ausbruch in den letzten 14 Tagen                          nahme in eine Dialyseeinrichtung, Aufnahme Pflege,             digitalen Zertifikat (COVID-19-Genesenenzertifikat)
                          n ggf. Freitestung nach Quarantäneregelung                  Tageskliniken, vor Wiederaufnahme in ein Pflegeheim          n Ausstellung durch die zur Durchführung /
                            innerhalb von 21 Tagen nach Kontakt                       nach KH-Aufenthalt                                             Überwachung der Testung berechtigte Person
                          n Ausstellung Zeugnis über (Nicht-)Vorliegen              n Ausstellung Zeugnis über (Nicht-)Vorliegen einer               oder nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker
                            einer Infektion inkl. Er­stellung eines COVID-19-         Infektion inkl. Er­stellung eines digitalen COVID-19-        n Positive Testung liegt mind. 28 Tage sowie max.
                            Testzertifikats                                           Testzertifikats                                                6 Monate zurück

 Abrechnung               n Abstrich: SNR 88310 (8 Euro)                                                                                           n Ausstellung COVID-19-Genesen-                            n   Anlage eines Abrechnungsscheins
                          n Abstrich (Freitestung): SNR 88310 (8 Euro)                                                                               zertif­kat ohne PVS: SNR 88370 (6 Euro)                      auf den Praxisinhaber
                          n max. 1 Wiederholung im Einzelfall                                                                                      n Ausstellung COVID-19-Genesen-                            n   Kostenträger ist das BAS
                                                                                                                                                     zertif­kat mit PVS: SNR 88371 (2 Euro)                       (VKNR 38825/IK 103609999)
                          Ausnahmefall Antigen-Test*                                                                                                                                                          n   Eintragung SNR 88311 am Tag der Schulung
                                                                                                                                                                                                              n   Eintragung geschulter Einrichtung
                          n   nach Einlesen eGK ändert KV im Nachgang den Kostenträger
                                                                                                                                                                                                                  im freien Begründungstext in Feld­kennung 5009
                          n   bei Privatpatienten VKNR BAS erfassen
                                                                                                                                                                                                              n   Diagnosekodierung: U99.0G und Z11G
 Kostenträger                                                                                                                                                                                                 n   Vergütung: 70 Euro je Einrichtung
                                                                Bundesamt für soziale Sicherung (BAS)                                                     Bundesamt für soziale Sicherung (BAS)
                                                                     VKNR 38825/IK 103609999                                                                   VKNR 38825/IK 103609999

 Kodierung                                                                 U99.0G und Z11G

 Testverfahren            PCR**                                                     PCR**
                                                                                    (falls im Einzelfall medizinisch sinnvoll: Antigen-Test)

 Laborauftrag             Muster OEGD                                               Muster OEGD
 (ausgenommen             n Ausbruchgeschehen                                       n Verhütung der Verbreitung

 PoC)                                          Einverständnis ankreuzen und Telefonnummer des Patienten eintragen

*      Sollte im Ausnahmefall ein PoC-Antigentest durchgeführt (SNR 88310: 8 Euro) oder ein Antigentest zur Eigenanwendung überwacht werden (SNR 88314: 5 Euro), ist auch die Sachkostenpauschale (SNR 88312: 3,50 €) abrechenbar.
**     Im Rahmen der nationalen Teststrategie empfohlener Test. Bei begrenzten Testkapazitäten Abweichungen möglich.
***    Testungen vor stationären Operationen erfolgen in der Regel durch die Krankenhäuser.
****   Zu medizinischen Einrichtungen zählen zum Beispiel Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge-/Rehaeinrichtungen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, ambulante Dienste,
       ambulante Krankenhausbereiche, die Wiedereingliederungshilfe; ausschließlich Personal: humanmedizinische Heilberufe.                                                                                                                           Stand 01.07.2021
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