PESTIZIDE IN DER EUROPÄISCHEN UNION - Linz
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Eingereicht von Irina Hiesberger Angefertigt am Institut für Europarecht PESTIZIDE IN DER Beurteiler / Beurteilerin Univ.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler EUROPÄISCHEN Jänner/2021 UNION Überblick zum Pestizidrecht in der EU, sowie Schutzmaßnahmen auf nationaler Ebene am Beispiel Frankreich und dessen Verbot der Neonicotinoide Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magistra der Rechtswissenschaften im Diplomstudium der Rechtswissenschaften
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch. Linz, 07.01.2021 Irina Hiesberger 2 Irina Hiesberger Diplomarbeit aus Europarecht K1455275 Jänner 2021
Pestizide in der Europäischen Union Überblick zum Pestizidrecht in der EU, sowie Schutzmaßnahmen auf nationaler Ebene am Beispiel Frankreich und dessen Verbot der Neonicotinoide Inhaltsverzeichnis I. Begriffsbestimmung- Was sind Pestizide? ............................................................................ 6 A. Einleitung .............................................................................................................................. 6 1. Biozide .................................................................................................................................... 6 2. Pflanzenschutzmittel ............................................................................................................... 6 II. Kompetenzen ....................................................................................................................... 7 A. Ebene der Europäischen Union ............................................................................................ 7 B. Nationale Ebene ................................................................................................................... 7 III. Genehmigung und Zulassung von Bioziden .......................................................................... 7 A. Rechtsgrundlagen................................................................................................................. 7 1. Die Biozidprodukteverordnung ................................................................................................ 8 a) Ziele und Gegenstand .......................................................................................................... 8 b) Geltungsbereich ................................................................................................................... 8 B. Einrichtungen innerhalb der EU ............................................................................................ 9 1. European Chemicals Agency – ECHA .................................................................................... 9 2. Ausschuss für Biozidprodukte ................................................................................................. 9 3. Europäische Kommission........................................................................................................ 9 C. Genehmigung von Wirkstoffen ............................................................................................ 10 1. Neuer Wirkstoff ................................................................................................................... 10 2. Vorhandener Wirkstoff ........................................................................................................ 10 3. Ausschlusskriterien ............................................................................................................. 11 D. Zulassung von Biozidprodukten .......................................................................................... 11 1. Nationale Zulassung ............................................................................................................. 11 a) Gegenseitige Anerkennung ................................................................................................ 12 2. Unionszulassung .................................................................................................................. 12 3. Verlängerung der nationalen Zulassung und der gegenseitigen Anerkennung ...................... 13 4. Vereinfachte Zulassung ........................................................................................................ 13 a) Produktfamilie ..................................................................................................................... 14 b) Zulassung gleicher Biozidprodukte ..................................................................................... 14 5. Aufhebung, Überprüfung und Änderung von Zulassungen .................................................... 14 3 Irina Hiesberger Diplomarbeit aus Europarecht K1455275 Jänner 2021
6. Technische Äquivalenz .......................................................................................................... 15 a) In situ .................................................................................................................................. 15 7. Ausnahmen........................................................................................................................... 15 E. Information.......................................................................................................................... 16 1. Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung...................................................................... 16 2. Register für Biozidprodukte und IUCLID ............................................................................. 16 3. Sicherheitsdatenblätter ....................................................................................................... 16 4. Werbung ............................................................................................................................. 16 5. Zugelassene Lieferanten .................................................................................................... 17 IV. Innerstaatliche Durchführung am Beispiel Österreich ......................................................... 17 A. Rechtsgrundlage, Anwendungsbereich und Zuständigkeit .................................................. 17 B. Information.......................................................................................................................... 18 C. Beschränkungen und Verbote............................................................................................. 18 D. Kontrolle und Strafen .......................................................................................................... 19 V. Genehmigung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ................................................... 19 A. Rechtsgrundlagen............................................................................................................... 19 1. Die Pflanzenschutzmittelverordnung ................................................................................... 19 B. Einrichtungen innerhalb der EU .......................................................................................... 21 1. European Food Safety Authority – EFSA ............................................................................ 21 2. Das Referat Peer-Review-Pestizide .................................................................................... 21 3. Das Gremium für Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände (PPR-Gremium) ................... 21 4. Die Europäische Kommission ............................................................................................. 22 C. Genehmigung von Wirkstoffen ............................................................................................ 22 1. Genehmigungskriterien ....................................................................................................... 22 2. Genehmigungsverfahren .................................................................................................... 22 a) Antrag ................................................................................................................................. 22 b) Bewertungsbericht .............................................................................................................. 22 c) Peer-Review ....................................................................................................................... 23 d) Genehmigungsverordnung ................................................................................................. 23 3. Erneuerung und Überprüfung ............................................................................................. 23 4. Ausnahmen ........................................................................................................................ 24 D. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ................................................................................. 24 1. Zulassungsverfahren – Zonale Zulassung .......................................................................... 24 2. Gegenseitige Anerkennung ................................................................................................ 25 3. Erneuerung, Aufhebung und Änderung............................................................................... 25 4 Irina Hiesberger Diplomarbeit aus Europarecht K1455275 Jänner 2021
4. Besonderheiten .................................................................................................................. 26 5. Ausnahmen ........................................................................................................................ 26 6. Notfallzulassungen ............................................................................................................. 27 E. Verwendung ....................................................................................................................... 27 F. Kontrolle ............................................................................................................................. 27 G. Verpackung, Kennzeichnung und Werbung ........................................................................ 28 H. Rückstandhöchstgehalte..................................................................................................... 28 1. Jahresbericht über Pestizidrückstände ............................................................................... 29 VI. Innerstaatliche Durchführung am Beispiel Österreich ......................................................... 29 A. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich und Zuständigkeiten ............................................ 29 B. Verwendung und Verkauf von Pflanzenschutzmitteln ......................................................... 29 C. Kontrolle und Strafen .......................................................................................................... 30 VII. Schutzmaßnahmen auf nationaler Ebene- Beispiel Frankreich und dessen Verbot der Neonicotinoide .................................................................................................................... 31 A. Die Möglichkeit der Schutzmaßnahmen auf nationaler Ebene ............................................ 31 B. Frankreichs Verbot der Neonicotinoide ............................................................................... 31 1. Was sind Neonicotinoide und wie wirken sie?..................................................................... 32 2. Bedeutung für die Landwirtschaft ........................................................................................ 32 3. Verfahren in Frankreich – Rechtssache C-514/19............................................................... 32 a) Vorgeschichte ..................................................................................................................... 32 b) Vorabentscheidungsersuchen und rechtliche Darstellung aus den Schlussanträge der Generalanwältin Kokott ....................................................................................................... 33 c) Die erste Vorlagefrage ........................................................................................................ 34 d) Die zweite Vorlagefrage ...................................................................................................... 35 VIII. Untersuchungen der EFSA zu Pestiziden und Bienensterben............................................. 36 IX. Europäische Bürgerinitiative „Save bees and farmers“ ....................................................... 39 A. Europäische Bürgerinitiative ............................................................................................... 39 B. Hintergrund und Ziele von „Save bees and farmers“ ........................................................... 39 X. Literaturverzeichnis............................................................................................................. 40 XI. Quellenverzeichnis ............................................................................................................. 40 5 Irina Hiesberger Diplomarbeit aus Europarecht K1455275 Jänner 2021
I. Begriffsbestimmung- Was sind Pestizide? A. Einleitung Das Wort Pestizid leitet sich aus dem lateinischen Wort „pestis“, was Geißel oder Seuche bedeutet, und dem lateinischen Wort „caedere“ also töten ab.1 Pestizide werden verwendet, um einerseits Nutzpflanzen vor Krankheiten und Schädlingsbefall zu schützen und andererseits Schädlinge im nicht agrarischen Bereich zu bekämpfen. Alle Pestizide enthalten Wirkstoffe. Diese Wirkstoffe können entweder Chemikalien oder Mikroorganismen sein. Wenn von Pestiziden gesprochen wird, sind damit sowohl Pflanzenschutzmittel als auch Biozide gemeint.2 1. Biozide Biozide sind Pestizide mit Wirkstoffen, die zum Schutz von Mensch, Tier, Materialien oder Produziertem vor schädlichen Organismen verwendet werden.3 Es sind Stoffe und Gemische, die Schädlinge durch ihre chemische Wirkungsweise zerstören, vertreiben oder sonst bekämpfen. Schadorganismen können zB Insekten, Nagetiere, aber auch Algen, Pilze oder Bakterien sein. Nicht zu den Biozidprodukten zählen Produkte, die rein physikalisch oder mechanisch wirken.4 2. Pflanzenschutzmittel Pflanzenschutzmittel sind Pestizide die dem Schutz von Nutzpflanzen dienen. Sie sollen eine ertragreiche Ernte und somit die Lebensmittelversorgung sicherstellen.5 Pflanzenschutzmittel setzten sich aus Wirkstoffen und anderen Hilfsstoffen wie Wirkstoffverstärkern oder Lösungsmitteln zusammen. Man verwendet sie, um Pflanzen vor unerwünschten Organismen zu schützen (zB Insektizide), das Wachstum zu beeinflussen (zB Wachstumsregler), zur Konservation von Pflanzenerzeugnissen (zB Saatgutschutzmittel), unerwünschte Pflanzen(teile) zu vernichten oder Wachstum von Unkraut zu hemmen oder zu verhindern (Herbizide).6 1 Vgl https://de.wikipedia.org/wiki/Pestizid#cite_note-1 (Zugriff am 24.11.2020). 2 Vgl European Food Safety Authority EFSA (o J): Pestizide, https://www.efsa.europa.eu/de/topics/topic/pesticides (Zugriff am 24.11.2020). 3 Vgl European Chemicals Agency ECHA (o J): Worum geht es bei der Verordnung über Biozidprodukte (BPR)?, https://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal-products-regulation/understanding-bpr (Zugriff am 24.11.2020). 4 Vgl Wirtschaftskammer Österreich WK: Biozidprodukte: Zulassung, Genehmigung und Vermarktung(14.10.2020), https://www.wko.at/service/umwelt-energie/biozidprodukte-zulassung-genehmigung-vermarktung.html (Zugriff 24.11.2020). 5 Vgl European Food Safety Authority EFSA (o J): Pestizide, https://www.efsa.europa.eu/de/topics/topic/pesticides (Zugriff am 24.11.2020). 6 Vgl Wirtschaftskammer Österreich WKO: Pflanzenschutzmittel: Zulassung, Verwendung und Verkauf (14.10.2020), https://www.wko.at/service/umwelt-energie/pflanzenschutzmittel.html (Zugriff am 24.11.2020). 6 Irina Hiesberger Diplomarbeit aus Europarecht K1455275 Jänner 2021
II. Kompetenzen A. Ebene der Europäischen Union Die Vorschriften betreffend Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel enthalten vor allem Regelungen zum Inverkehrbringen der Produkte, sie stützen sich daher auf Art 114 AEUV. Durch die Zuweisung dieser Zuständigkeit soll das in Art 26 AEUV vorgegebene Ziel der Verwirklichung des Binnenmarktes erreicht werden. Gem. Art 4 Abs 2 lit a AEUV besteht über den Bereich Binnenmarkt eine geteilte Zuständigkeit.7 Die geteilte Zuständigkeit ist in Art 2 Abs 2 AEUV verankert.8 Geteilte Zuständigkeiten sind Materien für die sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten zuständig sein können, jedoch unter Vorrang der ausgeübten Unionszuständigkeit. Die Union kann jederzeit eine Materie oder einen Teil davon durch Erlass einer Regelung besetzen. Die Europäische Union zieht dadurch die Materie an sich und überlagert die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.9 B. Nationale Ebene Das Pestizidrecht als solches wird im Kompetenzrecht des B-VG nicht ausdrücklich bezeichnet, allerdings werden die Pflanzenschutzmittel in Art 10 Abs 1 Z 12 genannt. Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Vorschriften hinsichtlich des Chemikalienrechts im Allgemeinen stützt sich auf Art 10 Abs 1 Z 2 (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen), Z 6 (Strafrechtswesen), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Z 10 (Bergwesen) und Z 12 (Gesundheitswesen, Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle, Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung) B-VG. Sowohl das BiozidprodukteG als auch das PMG 2011 fallen nach hL jedoch in den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ gem Art 10 Abs 1 Z 8, da die Regelungen auf die Abwehr von gewerbespezifischen Gefahren gerichtet sind.10 III. Genehmigung und Zulassung von Bioziden A. Rechtsgrundlagen Bis zur Erlassung des BiozidG im Jahre 2000 war der Bereich der Biozidprodukte rechtlich nicht eigenständig geregelt. Mit der RL 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten11 zum Schutz des Menschen und der Umwelt wurde eine rechtliche Grundlage zur Regulierung von Bioziden geschaffen. Diese Richtline wurde in Österreich durch das BiozidG und die Änderung des Lebensmittelgesetz 1975 und das Chemikaliengesetz 1996 umgesetzt.12 7 Vgl Art 4 Abs 2 lit a AEUV u Art 114 AEUV iVm Art 26 AEUV; Vgl Attlmayr in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht4 (2019) Chemikalienrecht, S 1040. 8 Vgl Art 4 Abs 2 lit d AEUV; Jaeger in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV, Art 4 AEUV, Rz 2 (Stand 1.7.2019, rdb.at). 9 Vgl Jaeger in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV, Art 2 AEUV, Rz 35 (Stand 1.7.2019, rdb.at). 10 Vgl Attlmayr in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht4 (2019) Chemikalienrecht, S 1041,1044. 11 Vgl Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl L 123. 12 Vgl Attlmayr in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht4 (2019) Chemikalienrecht, S 1116. 7 Irina Hiesberger Diplomarbeit aus Europarecht K1455275 Jänner 2021
Im Jahr 2012 wurde das Biozidrecht der Europäischen Union grundlegend geändert, durch die Verordnung 528/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, kurz BPV. Diese Verordnung ist seit 01.09.2013 von den MS unmittelbar anzuwenden.13 Im BiozidprodukteG, dem Nachfolger des BiozidG, werden in Österreich die genauen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Anwendung der BPV verankert.14 In den Bereichen, in denen die BPV (auf nationaler Ebene auch das BiozidprodukteG) keine besonderen Regelungen enthält, sind die Vorschriften des allgemeinen Chemikalienrechts anzuwenden, insbesondere die REACH-Verordnung15 (auf nationaler Ebene vor allem das ChemG 199616).17 1. Die Biozidprodukteverordnung a) Ziele und Gegenstand Die BPV dient der Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarktes durch Harmonisierung, gleichzeitig soll aber auch die Gesundheit von Menschen, Tieren und der Umwelt geschützt werden. Die Vorschriften der BPV beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem eben dieser Schutz garantiert werden soll, wobei gefährdeten Gruppen besondere Beachtung finden. Die BPV enthält Vorschriften über die Genehmigung von Wirkstoffen und die Zulassung von Biozidprodukten. Außerdem enthält sie Fristen für Bewertungen, sowie Regelungen zu den Stellungnahmen und des Entscheidungsprozesses durch die Mitgliedstaaten. Durch die verpflichtende gemeinsame Nutzung von Daten und die Verwendung alternativer Prüfmethoden sollen außerdem Tierversuche verringert werden.18 b) Geltungsbereich Gem. Art 2 Abs 1 BPV gilt diese für Biozidprodukte und behandelte Waren. Gem. Art 3 Abs 1 lit a BPV gelten als Biozidprodukte Stoffe oder Gemische, die einen oder mehr Wirkstoffe enthalten, und dazu bestimmt sind, schädliche Organsimen durch ihre chemische (nicht bloß mechanische oder rein physikalische) Wirkung zu zerstören, zu vertreiben, unschädlich zu machen, ihre Ausbreitung zu verhindern oder sonst zu bekämpfen. Auch Stoffe oder Gemische die aus Zutaten erzeugt werden, die selbst nicht unter die obige Definition fallen, aber trotzdem dazu bestimmt sind eine biozide Wirkung zu entfalten, sind von den Regelunge der BPV erfasst.19 Als Biozid-Produkt gilt auch jede behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion. 13 Vgl Attlmayr in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht4 (2019) Chemikalienrecht, S 1117. 14 Vgl Attlmayr in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht4 (2019) Chemikalienrecht, S 1126. 15 Vgl Verordnung 1907/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, ABl L 396, idgF. 16 Vgl Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996),BGBl I Nr 53/1997,idgF. 17 Vgl Attlmayr in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht4 (2019) Chemikalienrecht, S 1086f. 18 Vgl Verordnung 528/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl L 167. 19 Vgl Art 3 Abs 1 lit a der Verordnung 528/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl L 167. 8 Irina Hiesberger Diplomarbeit aus Europarecht K1455275 Jänner 2021
Anhang V enthält eine Liste von Biozidproduktenarten, die von der Verordnung umfasst sind, mit ihrer Beschreibung. Er untereilt Biozidprodukte außerdem in vier Hauptgruppen, mit insgesamt 22 Produktarten: Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel Hauptgruppe 2: Schutzmittel Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel Hauptgruppe 4: sonstigen Biozidprodukte Die BPV gilt ausdrücklich nicht für Produkte und Waren die unter die in Art 2 Abs 2 lit a–k leg cit aufgelisteten Richtlinien und Verordnungen fallen.20 B. Einrichtungen innerhalb der EU 1. European Chemicals Agency – ECHA Die Europäische Chemikalienagentur (European Chemicals Agency), kurz ECHA, ist die wichtigste Regulierungsbehörde der EU im Bereich Chemikalien. Sie soll eine sichere Verwendung von Chemikalien, vor allem hinsichtlich des Schutzes der Umwelt und der Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellen. Die ECHA wurde 2007 gegründet und hat ihren Sitz in Helsinki in Finnland.21 2. Ausschuss für Biozidprodukte Der Ausschuss für Biozidprodukte bereitet die Stellungnahmen der ECHA in Bezug auf verschiedene BPV-Prozesse vor. Der Ausschuss arbeitet an Anträgen in Bezug auf die Genehmigung, Verlängerung und Überprüfung von Wirkstoffen, sowie an Anträgen hinsichtlich Unionszulassungen für Biozidprodukte. Auf Ersuchen der Kommission oder der Mitgliedstaaten erstellt der Ausschuss außerdem Gutachten zu Fragen hinsichtlich Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Umwelt, sowie hinsichtlich technischer Leitlinien aus. Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, ein Mitglied für den Ausschuss für eine Amtszeit von drei Jahren zu benennen.22 3. Europäische Kommission Die Europäische Kommission vertritt gem. Art 17 EUV die Interessen der Union. Sie besteht aus je einem Vertreter jedes MS. Beschlüssen werden gem. Art. 250 AEUV mit einfacher Mehrheit gefasst. Es gilt das Kollegialitätsprinzip für gemeinsame Entscheidungen.23 Die ECHA übermittelt der Kommission Stellungnahmen dazu, ob ein Wirkstoff genehmigt werden kann. Die Kommission entscheidet dann aufgrund dieser Stellungnahme, ob die Verwendung des 20 Vgl Attlmayr in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht4 (2019) Chemikalienrecht, S 1118; Vgl Anhang V Verordnung 528/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten. 21 Vgl European Chemicals Agency ECHA: Über Echa ( o.J.) https://echa.europa.eu/documents/10162/13556/echa_general_leaflet_de.pdf/c60dd2f7-7f6f-4b0d-a792- 81e739364a1b, (Zugriff am 25.11.2020). 22 Vgl European Chemicals Agency ECHA: Ausschuss für Biozidprodukte (o J) https://echa.europa.eu/de/about- us/who-we-are/biocidal-products-committee (Zugriff am 25.11.2020). 23 Vgl Leidenmühler, Europarecht4 (2020), S 78f. 9 Irina Hiesberger Diplomarbeit aus Europarecht K1455275 Jänner 2021
Wirkstoffs genehmigt wird. Eine Genehmigung kann zu Schutzzwecken auch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.24 C. Genehmigung von Wirkstoffen Die Zulassung von Biozidprodukten ist zweistufig. Der erste Schritt ist die Genehmigung des Wirkstoffes.25 1. Neuer Wirkstoff Die Genehmigung eines neuen Wirkstoffs muss von Unternehmen bei der ECHA beantragt werden. Dafür muss das Unternehmen ein Dossier einreichen. Die ECHA nimmt dann eine Validierungsprüfung vor. Danach führt die bewertende zuständige Behörde binnen 365 Tagen eine Vollständigkeitsprüfung und eine Bewertung durch. Das Bewertungsergebnis wird dem Ausschuss für Biozidprodukte der ECHA übergeben. Dieser arbeitet binnen 270 Tagen eine Stellungnahme aus, die die Europäische Kommission und die MS verwenden, um eine Entscheidung zu treffen. Soll die Genehmigung eines Wirkstoffs verlängert werden, ist der Antrag auf Verlängerung 550 Tage vor Ablauf der Genehmigung bei der ECHA einzureichen. Je nachdem wie viele neue Studien zum Zeitpunkt der Verlängerung verfügbar sind, wird eine umfassende Bewertung oder eine eingeschränkte Bewertung vorgenommen.26 2. Vorhandener Wirkstoff Für die Prüfung von sogenannten alten Wirkstoffen, das sind Wirkstoffe die am 14.05.2000 bereits als Wirkstoff eines Biozidprodukts auf dem Markt waren, verwendet die ECHA das „Prüfprogramm“. Die Vorschriften für das Prüfprogramm wurden mit der neuen Verordnung zum Prüfprogramm 1062/2014/EU an die Bestimmungen der BPV angepasst. In Art 89 BPV sind Übergangsmaßnahmen normiert, die das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten, die einen Wirkstoff aus dem Prüfprogramm enthalten (vorbehaltlich nationaler Vorschriften) bis drei Jahre nach ihrem Genehmigungsdatum erlaubt. Anhang II Teil 1 der Verordnung zum Prüfprogramm nennt die Wirkstoffe, die derzeit geprüft werden. Das Prüfprogramm wird voraussichtlich bis 2024 abgeschlossen sein.27 24 Vgl Europäische Kommission: Biocides (o J) https://ec.europa.eu/health/biocides/active_substances_de (Zugriff am 25.11.2020). 25 Vgl European Chemicals Agency ECHA: Genehmigung von Wirkstoffen (o J) https://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal-products-regulation/approval-of-active-substances (Zugriff am 26.11.2020). 26 Vgl European Chemicals Agency ECHA: Genehmigung von Wirkstoffen (o J) https://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal-products-regulation/approval-of-active-substances/new-active- substances (26.11.2020). 27 Vgl European Chemicals Agency ECHA: Genehmigung von Wirkstoffen (o J) https://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal-products-regulation/approval-of-active-substances/existing-active- substance (Zugriff am 26.11.20). 10 Irina Hiesberger Diplomarbeit aus Europarecht K1455275 Jänner 2021
3. Ausschlusskriterien Die BPV sieht für die Bewertung von Wirkstoffen formelle Ausschluss- und Ersatzkriterien vor. Ist einer der Ausschlussgründe erfüllt, so kann der Wirkstoff grundsätzlich nicht genehmigt und nicht zugelassen werden. Dazu gehören karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B gemäß CLP-Verordnung; endokrine Disruptoren; persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT-Stoffe); sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB-Stoffe). Es sind jedoch Ausnahmen möglich, nämlich wenn der Einsatz des Wirkstoffs notwendig ist, um die Gesundheit oder die Interessen der Öffentlichkeit zu wahren und keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Genehmigung wird dann für maximal fünf Jahre erteilt. Stoffe, die für die allgemeine Gesundheit oder die Umwelt besonders bedenklich sind, sollen nach und nach durch geeignetere Produkte ersetzt werden.28 D. Zulassung von Biozidprodukten Wenn ein Wirkstoff mit Biozidwirkung genehmigt wurde, ist der zweite Schritt im Verfahren die tatsächliche Zulassung des Biozidprodukts. Nur zugelassene Biozidprodukte dürfen in Verkehr gebracht werden. Dafür gibt es verschieden Verfahrensarten. 1. Nationale Zulassung Wenn ein Unternehmen ein Biozidprodukt nur in einem MS verkaufen will, dann muss eine Zulassung nur in jenem MS beantragt werden. Dafür muss ein R4BP 3 Antrag gestellt werden. Im MS hat die zuständige Behörde binnen 365 Tagen eine Bewertung des Antrags vorzunehmen und eine Entscheidung zu fällen.29 In Österreich beispielsweise ist dafür gem. §3 Abs 1 BiozidprodukteG die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die zuständige Behörde.30 Handelt es sich um einen als „zu ersetzend“ eingestuften Wirkstoff, soll vom MS durch eine vergleichende Bewertung geprüft werden, ob andere zugelassene Biozidprodukte oder nichtchemische Methoden existieren, die ein deutlich geringeres Risiko für die Allgemeinheit und die Natur darstellen. Wenn es ein hinreichend wirksames zugelassenes Produkt, ohne wesentliche Nachteile, gibt, wird das neue Produkt beschränkt oder verboten.31 28 Vgl European Chemicals Agency ECHA: Genehmigung von Wirkstoffen (o J) https://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal-products-regulation/approval-of-active-substances (Zugriff am 27.11.2020). 29 Vgl European Chemicals Agency ECHA: Zulassung von Biozidprodukten (o J) https://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal-products-regulation/authorisation-of-biocidal-products/national- authorisation (Zugriff am 27.11.2020) 30 Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG) BGBl I Nr 105/2013 idgF 31 Vgl European Chemicals Agency ECHA: Zulassung von Biozidprodukten (o J) https://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal-products-regulation/authorisation-of-biocidal-products/national- authorisation (Zugriff am 27.11.2020) 11 Irina Hiesberger Diplomarbeit aus Europarecht K1455275 Jänner 2021
a) Gegenseitige Anerkennung Ein Unternehmen kann, wenn ein Produkt bereits eine nationale Zulassung in einem MS hat, die Anerkennung dieser Produktzulassung in einem anderen MS beantragen. Die gegenseitige Anerkennung kann parallel zur nationalen Zulassung oder nachfolgend beantragt werden. Bei der parallelen gegenseitigen Anerkennung kann das Unternehmen einen Antrag auf Produktzulassung in einem Mitgliedstaat, dem „Referenzmitgliedstaat", stellen und gleichzeitig Anerkennung der Produktzulassung in anderen MS beantragen. Die Anträge sind immer über R4BP 3 einzureichen. Der Prozess der gegenseitigen Anerkennung dauert in ca. fünf Monate. Wird die gegenseitige Anerkennung abgelehnt, wird der Fall an die Koordinierungsgruppe weitergeleitet. Diese versucht binnen 60 Tagen eine Übereinkunft zu erzielen. Die Koordinierungsgruppe besteht aus Vertretern der MS und der Europäischen Kommission. Kommt es zu keiner Einigung, wird der Fall an die Europäische Kommission verwiesen. Die ECHA kann um eine Stellungnahme ersucht werden.32 2. Unionszulassung Durch eine Unionszulassung können Unternehmen ihre Produkte in der ganzen Union in Verkehr bringen. Dies gilt jedoch nicht für Biozidprodukte mit Wirkstoffen, die die Ausschlussgründe erfüllen, und auch nicht für Biozidprodukte, die zu den Produktarten 14, 15, 17, 20 und 21 des Anhang V der BPV33 gehören (für diese ist nur die nationale Zulassung vorgesehen). Für Biozidprodukt mit neuen oder alten Wirkstoffen, sind jeweils unterschiedliche Perioden für die Eröffnung des Zulassungsprozesses vorgesehen. Biozidprodukte, die neue Wirkstoffe (auch in gemeinsam mit alten Wirkstoffen) enthalten, kann eine Unionszulassung ab dem 1.09.2013 beantragt werden. Für den Antrag auf Unionszulassung von Biozidprodukten, die nur alte Wirkstoffe enthalten, sind drei Phasen vorgesehen, die von der Produktart abhängen34: Produktarten 1, 3, 4, 5, 18 und 19: ab 1. September 2013 Produktarten 2, 6 und 13: ab 1. Januar 2017 Produktarten 7, 8, 9, 10, 11, 12, 16 und 22: ab 1. Januar 2020 Zuerst muss ein Dossier bei der ECHA eingereicht werden. Anträge sind grundsätzlich in R4BP 3 in Form einer IUCLID Datei einzureichen. Der Antrag wird von der ECHA auf die Formalitäten geprüft, und der Antragsteller muss binnen 30 Tagen die Gebühr an die ECHA entrichten. Wird der Antrag genehmigt hat die zuständige bewertende Behörde 30 Tage Zeit diesen zu bewerten, der Antragsteller muss wiederum binnen 30 Tagen die Gebühr an die zuständige Behörde entrichten. Ist das Dossier vollständig, kann die Bewertung beginnen, ist es unvollständig ergeht ein Verbesserungsauftrag. Der Antragsteller muss binnen 90 Tagen die fehlenden Informationen übermitteln.35 32 Vgl European Chemicals Agency ECHA: Zulassung von Biozidprodukten (o J) https://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal-products-regulation/authorisation-of-biocidal-products/national- authorisation (Zugriff am 27.11.2020). 33 Vgl Anhang V der Verordnung 528/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl L 167. 34 Vgl European Chemicals Agency ECHA: Zulassung von Biozidprodukten (o J ) https://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal-products-regulation/authorisation-of-biocidal-products/union- authorisation (Zugriff am 28.11.2020). 35 Vgl European Chemicals Agency ECHA: Unionszulassung (o J) https://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal- products-regulation/authorisation-of-biocidal-products/union-authorisation/dossier-submission (Zugriff am 28.11.20). 12 Irina Hiesberger Diplomarbeit aus Europarecht K1455275 Jänner 2021
Die Bewertung des Dossiers wird von der bewertenden zuständigen Behörde durchgeführt. Die bewertende zuständige Behörde entwirft einen Beurteilungsbericht und die Schlussfolgerungen, die zur Bewertung notwendig sind. Der Antragsteller kann binnen 30 Tagen schriftliche Erklärungen zu diesem Entwurf einreichen. Der Beurteilungsbericht und die Eigenschaften des Biozidprodukts werden mittels R4BP 3 an die ECHA übermittelt. Dann erfolgt der Peer Review im Ausschuss für Biozidprodukte. Der Ausschuss erstellt binnen 180 Tagen ein Gutachten, dass er bei der Kommission einreicht. Die Kommission verabschiedet dann den Beschluss über die Unionszulassung des Biozidprodukts.36 3. Verlängerung der nationalen Zulassung und der gegenseitigen Anerkennung Die ergänzenden Bestimmungen für die Verlängerung von Zulassungen, die Gegenstand einer gegenseitigen Anerkennung waren, finden sich in der Delegierten Verordnung über die Verlängerung von Zulassungen für Biozidprodukte, die Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung waren37. Anträge werden gem Art 3 leg cit bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Erstzulassung erteilt hat, eingereicht. Wenn die Zulassung aufgrund der eine solche Anerkennung erteilt wurde, ist der Antrag bei der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und gleichzeitig bei allen zuständigen Behörden der anderen MS, die eine gegenseitige Anerkennung bewilligt haben, einzureichen. Der Antrag ist spätestens 550 Tage vor Verfall der nationalen Zulassung einzureichen, geht es um die Verlängerung von mehr als einer Produktart, ist der Antrag spätestens 550 Tage vor dem frühesten Ablauf einzureichen. Wenn kein Verlängerungsantrag gestellt, fehlen Informationen oder wird der Antrag abgelehnt, darf das Biozidprodukt nicht mehr in Umlauf gebracht werden. Die maximale Verlängerungsdauer darf die Dauer der Erstzulassung nicht übersteigen, und nicht mehr als zehn Jahre betragen. Biozidprodukte mit Wirkstoffen, die als „zu ersetzende Stoffe“ eingestuft sind, ist eine vergleichende Bewertung vorzunehmen. Eine Verlängerung ist in diesem Fall für höchstens fünf Jahre möglich.38 4. Vereinfachte Zulassung Das vereinfachte Zulassungsverfahren ist nur für Biozidprodukte möglich die kumulativ folgenden Voraussetzungen erfüllen: die im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe sind in Anhang I BPV angeführt und erfüllen die normierten Beschränkungen das Biozidprodukt enthält keine besorgniserregenden Stoffe das Biozidprodukt enthält keine Nanomaterialien das Biozidprodukt ist hinreichend wirksam die Handhabung des Biozidprodukts und sein Anwendungszweck erfordern keine persönliche Schutzausrüstung 36 Vgl European Chemicals Agency ECHA: Unionszulassung (o J) https://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal- products-regulation/authorisation-of-biocidal-products/union-authorisation/evaluation-process (Zugriff am 28.11.20) 37 Vgl Delegierte Verordnung 492/2014/EU der Kommission vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestimmungen für die Verlängerung von Zulassungen für Biozidprodukte, die Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung waren Text von Bedeutung für den EWR, ABl L 139. 38 Vgl European Chemicals Agency ECHA: Verlängerung der nationalen Zulassung und gegenseitigen Anerkennung (o J) https://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal-products-regulation/authorisation-of-biocidal-products/national- authorisation-renewal (Zugriff am 29.11.20). 13 Irina Hiesberger Diplomarbeit aus Europarecht K1455275 Jänner 2021
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann bei der ECHA über R4BP ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Darin muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die den Antrag bewerten wird, angegeben werden. Wird die vereinfachte Zulassung erteilt, ist eine gegenseitige Anerkennung nicht mehr notwendig, der Inhaber der Genehmigung braucht die betroffenen MS nur noch 30 Tage vor dem Inverkehrbringen mittels R4BP 3 zu informieren.39 a) Produktfamilie Biozidproduktfamilien umfassen mehrere Biozidprodukte, die für den gleichen Zweck verwendet werden und Wirkstoffe derselben Spezifikationen enthalten. Alle Produkte einer Produktfamilie können unter einer Zulassung zusammengefasst werden. Die Unterschiede in der Zusammensetzung der Produkte müssen sich dafür aber innerhalb der festgelegten Bandbreite für die jeweilige Produktfamilie befinden. Vor dem Inverkehrbringen eines Produkts, dass sich innerhalb der festgelegten Bandbreite befindet, muss der Zulassungsinhaber nur mehr Meldung mittels R4BP 3 erstatten. Die Meldung muss 30 Tage davor erfolgen. Bei nationaler Zulassung wird die Meldung der zuständigen Behörde vorgelegt, die die Zulassung für die Biozidproduktfamilie erteilt hat. Bei Unionszulassung wird die Meldung an die ECHA und die Europäische Kommission gerichtet. Wenn sich die Abweichungen ausschließlich auf Farb-, Duft- oder Pigmentstoffe beziehen, die innerhalb der festgelegten Bandbreiten liegen, muss keine Meldung erstattet werden.40 b) Zulassung gleicher Biozidprodukte Eine vereinfachte Zulassung ist auch für sogenannte „gleiche Produkte“ mittels R4BP 3 möglich. Diese Option besteht, wenn ein einzelnes Produkt identisch mit einem bereits zugelassenen Referenzprodukt, oder einer Produktfamilie ist. Das „gleiche Produkt“ erhält eine unabhängige Zulassung und eine eigene Zulassungsnummer, aber mit dem gleichen Ablauftermin wie das Referenzprodukt.41 5. Aufhebung, Überprüfung und Änderung von Zulassungen Gem. Art 47 BPV ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet die zuständige Behörde, die die nationalen Zulassung erteilt hat, und die ECHA (bei Unionszulassung auch die Kommission) zu informieren, sobald ihm die schädliche Wirkung eines Biozidprodukt oder eines darin enthaltenen Wirkstoffs bekannt wird. Dies gilt auch wenn durch das Produkt oder den Wirkstoff keine hinreichende Wirkung erzielt wird. Die zuständigen nationalen Behörde oder die ECHA überprüfen die vorhandene Informationen. Die Zulassung ist beenden oder zu ändern, wenn die Voraussetzungen gem. Art 19 BPV oder Art 25 BPV nicht mehr gegeben sind, die Zulassung aufgrund falscher oder irreführender Angaben erteilt wurde oder der Zulassungsbesitzer seinen Verpflichtungen gem. Art 48 Abs 1 BPV nicht nachgekommen ist.42 39 Vgl European Chemicals Agency ECHA: Vereinfachte Zulassung (o J) https://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal-products-regulation/authorisation-of-biocidal-products/simplified- authorisation (Zugriff am 29.11.20). 40 Vgl European Chemicals Agency ECHA: Vereinfachte Zulassung (o J), https://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal-products-regulation/authorisation-of-biocidal-products/union- authorisation/product-family (Zugriff am 29.11.20). 41 Vgl European Chemicals Agency ECHA: Vereinfachte Zulassung (o J), https://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal-products-regulation/same-biocidal-products-authorisation (Zugriff am 29.11.20). 42 Vgl Attlmayr in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht4 (2019) Chemikalienrecht, S 1122. 14 Irina Hiesberger Diplomarbeit aus Europarecht K1455275 Jänner 2021
6. Technische Äquivalenz Die technische Äquivalenz bezeichnet die Ähnlichkeit von Stoffen bezüglich ihrer chemischen Zusammensetzung und ihres Gefahrenprofils. Sie wird von der ECHA festgestellt, wenn sich die Bezugsquelle des Wirkstoffes, der Herstellungsprozess, oder der Herstellungsort geändert haben. Die Überprüfung erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt (Tier I) werden beide Wirkstoffe aufgrund analytischer Daten überprüft. Wenn der Stoff die Überprüfung Tier I nicht besteht, gibt es noch die Möglichkeit der Überprüfung anhand oxikologischer und ökotoxikologischer Daten (Tier II).43 a) In situ Bei der in-situ Herstellung wird ein Biozid vor Ort erzeugt, vor oder während der Verwendung. Die Herstellung erfolgt durch eine oder mehrere Vorläufersubstanz/en, sogenannte Precursor. Die Kombination aus Wirkstoff und Precursor muss genehmigt und zugelassen werden. Für in-situ Wirkstoffe gelten besondere Regelungen: Viele vor Ort erzeugte Wirkstoffe sind in das Prüfprogramm miteinbezogen. Die in-situ Wirkstoffe, die sich momentan im Prüfprogramm befinden, werden durch Verweis auf die Vorläufersubstanz/en des zu bewertenden Dossiers, sowie durch Verweis auf den erzeugten Stoff definiert, wobei auch Zusatzkombination eingeführt wurden. Einige Kombinationen wurden von der Kommission bereits in einer Liste zusammengefasst. Andere Kombinationen sind aber nicht vom Prüfprogramm gestützt oder nicht geeignet darin aufgenommen zu werden, daher müssen Unternehmer teilweise Maßnahmen ergreifen. Waren Biozidprodukte nicht von der alten Biozidrichtlinie erfasst, ist die Anwendung der Übergangsbestimmungen gem Art 93 BPV möglich. Wenn sie bereits erfasst waren, dürfen sie nur vermarktet und verwendet werden, wenn sie zugelassen oder aufgrund der Übergangsregelungen für Altwirkstoffe zulassungsfrei sind.44 7. Ausnahmen In den Art 55 ff BPV sind Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Biozidprodukten vorgesehen. Eine solche Ausnahme besteht unter den Voraussetzungen des Art 56 BPV im Bereich der Forschung und Entwicklung. Die zuständige Behörde kann außerdem für maximal 180 Tage eine Sondererlaubnis ausstellen. Dies ist unter Beschränkungen und unter Kontrollen möglich, wenn gem. Art 55 Abs 1 BPV eine Gefahr vorhanden sind, die mit anders nicht abgewendet oder verringert werden kann. Eine weiter Ausnahme stellen die Möglichkeit der vorläufigen Zulassungen gem Art 55 Abs 2 BPV dar, diese dürfen für maximal drei Jahre erteilt werden. Außerdem kann die Kommission gem. Art 55 Abs 3 BPV die Produktzulasssung eines Biozids erlauben, dass einen nicht genehmigten Wirkstoff enthält, wenn es zum Schutz der kulturellen Güter des MS notwendig, und keine geeignete Alternative verfügbar ist.45 43 Vgl Helpdesk REACH-CLP-Biozid: Technische Äquivalenz (o J), https://www.reach-clp-biozid- helpdesk.de/DE/Biozide/Wirkstoffe/Technische-Aequivalenz/Technische-Aequivalenz_node.html (Zugriff am 30.11.20). 44 Vgl European Chemicals Agency ECHA: Vor Ort erzeugte Stoffe (o J), https://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal-products-regulation/in-situ-generated-active-substances (Zugriff am 30.11.20). 45 Art 55 ff der Verordnung 528/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl L 167. 15 Irina Hiesberger Diplomarbeit aus Europarecht K1455275 Jänner 2021
E. Information Sämtliche Stellungnahmen des Ausschusses für Biozidprodukte können auf der Website der ECHA eingesehen werden. Auch eine Liste der zugelassenen Wirkstoffe sowie der Wirkstofflieferanten ist dort einsehbar. 1. Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung Biozidprodukte müssen von Unternehmern den Bestimmungen der BPV entsprechend gekennzeichnet werden. Für die Einstufung und Kennzeichnung sind gem. Art 69 BPV besonders die Vorschriften der Verordnung 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl L 353 (kurz CLP-Verordnung) zu beachten. Durch eine entsprechende Verpackung soll die Verwechslung mit Nahrungsmitteln, Getränken oder Tierfutter verhindert werden. Außerdem sind die Angaben auf dem Etikett zu beachten, sie müssen deutlich lesbar und unverwischbar sein. Außerdem dürfen die Angaben nicht irreführend oder verharmlosend sein.46 2. Register für Biozidprodukte und IUCLID Über das Register für Biozidprodukte, kurz R4BP, werden alle Anträge betreffend Biozidprodukten gestellt. Es enthält außerdem Funktionen zum Informationsaustausch und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Anträge werden in Form eines IUCLID-Dossiers eingereicht. Die IUCLID (International Uniform Chemical Information Database) wird für die Sammlung, Organisation und Speicherung der Daten zu Wirkstoffen und Biozidprodukten genutzt. IUCLID steht zum Download auf der IUCLID-Website zur Verfügung.47 3. Sicherheitsdatenblätter Gem. Art 70 BPV werden Sicherheitsdatenblätter für Wirkstoffe und Biozidprodukte gem. Art 31 der REACH Verordnung48 erstellt und zugänglich gemacht.49 4. Werbung Werden Biozidprodukte beworben, sind gem. Art 72 BPV die Vorschriften der Verordnung über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung50 zu beachten. Außerdem ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und 46 Vgl Wirtschaftskammer Österreich WKO: Biozidprodukte: Zulassung, Genehmigung und Vermarktung (14.10.2020), https://www.wko.at/service/umwelt-energie/biozidprodukte-zulassung-genehmigung-vermarktung.html (Zugriff am 01.12.20); Vgl Attlmayr in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht4 (2019) Chemikalienrecht, S 1123f. 47European Chemicals Agency ECHA: R4BP, https://echa.europa.eu/de/support/dossier-submission-tools/r4bp (Zugriff am 01.12.20); IUCLID Website https://iuclid6.echa.europa.eu/home (Zugriff am 01.12.20). 48 Art 31 der Verordnung 1907/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl L 396, idgF. 49 Art 70 der Verordnung 528/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl L 167. 50 Verordnung 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl L 353, idgF. 16 Irina Hiesberger Diplomarbeit aus Europarecht K1455275 Jänner 2021
Produktinformationen lesen.“ Die Sätze müssen sich deutlich von der Werbung abheben und gut lesbar sein. Die Werbung darf nicht verharmlosend oder irreführend sein.51 5. Zugelassene Lieferanten Biozidwirkstoffe dürfen seit 01.09.2015 nur mehr von gem. Art 95 BPV gelisteten Lieferanten bezogen werden. Eine Aufnahme in diese Liste ist nur für Rechtspersonen möglich, die ihren Sitz in der EU haben, andernfalls ist die Vertretung durch eine Rechtsperson der EU nötig. Die Liste ist auf der Website der ECHA einsehbar und wird regelmäßig aktualisiert. Sie enthält Hersteller, Importeure und Stoff- oder Produktlieferanten, und die Produktart, für die der Antrag gestellt wurde.52 IV. Innerstaatliche Durchführung am Beispiel Österreich A. Rechtsgrundlage, Anwendungsbereich und Zuständigkeit Aufgrund der BPV wurde in Österreich das Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung BGBl. I Nr. 105/2013, kurz BiozidprodukteG, erlassen. Es knüpft an die BPV an und sorgt für deren innerstaatliche Durchsetzbarkeit. Für Bioziderzeugnisse gelten außerdem die Vorschriften des allgemeinen Chemikalienrechts, insbesondere die CLP Verordnung und des ChemG 1996. Die Bereitstellung von Biozidprodukten und von behandelten Waren am österreichischen Markt wird in § 2 BiozidG normiert. Gem § 2 Abs 3 BiozidG müssen die Art. 58 und 94 der BPV erfüllt werden, um behandelte Waren in Österreich in Verkehr bringen.53 Die zuständige Behörde, die für die Durchsetzung der BPV verantwortlich ist, ist in Österreich gem § 3 Abs 1 BiozidG die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (kurz BMNT). Gem § 3 Abs 1 bis 3 BiozidG sind Anträge auf Zulassung und auf Genehmigungen für den Parallelhandel, sowie Meldungen von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken beim BMNT in elektronischer Form mittels R4BP einzubringen. Es gilt für das Verfahren gem § 3 Abs 4 das AVG, soweit die BPV keine Sondervorschriften enthält.54 Die Zulassung von Biozidprodukten ist gebührenpflichtig, die genauen Kosten werden in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014 tarifmäßig festgelegt.55 51 Art 71 der Verordnung 528/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl L 167, idgF. 52 European Chemicals Agency ECHA: Zugelassene Lieferanten, https://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal- products-regulation/approved-suppliers (Zugriff am 01.12.2020). 53 Vgl Attlmayr in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht4 (2019) Chemikalienrecht, S 1126. 54 Vgl § 4 des Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG), BGBl I Nr 105/2013, idgF. 55 Vgl Wirtschaftskammer Österreich WKO: Biozidprodukte: Zulassung, Genehmigung und Vermarktung (14.10.2020), https://www.wko.at/service/umwelt-energie/biozidprodukte-zulassung-genehmigung-vermarktung.html (Zugriff am 01.12.20). 17 Irina Hiesberger Diplomarbeit aus Europarecht K1455275 Jänner 2021
B. Information Gem § 6 Abs 1 BiozidG kann die/ der BMNT ein Biozidprodukteverzeichnis führen. Darin können gem Abs 2 leg cit der Handelsname und die Zulassungsnummer des Biozidproduktes, Zulassungsbedingungen und eine Zusammenfassung der Eigenschaften aufgeführt werden. Das Verzeichnis ist in Form einer Excel-Datei auf der österreichischen Biozid-Helpdesk des Umweltbundesamts einsehbar.56 Für Giftinformationen ist gem § 9 Abs 1 BiozidprodukteG die Vergiftungszentrale der Gesundheit Österreich GmbH als Stelle iSd Art 73 BPV zuständig. Sie kümmert sich um Informationen über Biozidprodukte iSd Art 45 Abs 1 CLP-V.57 Die gemeinsame Nutzung von Daten ist in §7 BiozidprodukteG verankert. Daten, die für Genehmigung oder Zulassung vorgelegt werden mussten, sind bis zu fünfzehn Jahre geschützt, und nur mit Erlaubnis des Inhabers verwendbar. Gem Art 62 und 63 BPV kann es auch innerhalb der Frist zur verpflichtenden gemeinsamen Nutzung kommen, wenn zur Datensammlung Versuche an Wirbeltieren durchgeführt wurden und die Nutzung nicht unentgeltlich erfolgt.58 Gem § 10 Abs 1 BiozidprodukteG treffen die/den BMNT Melde- und Berichtspflichten, vor allem hinsichtlich durchgeführter Überprüfungen, bei Vergiftungen, Berufskrankheiten und schädliche Auswirkungen auf die Umwelt. Diese sind gem Art 65 Abs 3 BPV an die Europäische Kommission zu übermitteln.59 § 12 Biozidproduktegesetz verweist hinsichtlich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung auf Art 69 BPV und ordnet außerdem die schriftliche Hinweise in deutscher Sprache an. Auch die Sicherheitsdatenblätter sind gem § 12 Abs 5 in deutscher Sprache zu führen, und müssen Art. 31 Anhang II der REACH-Verordnung und § 25 ChemG 1996 entsprechen. Für Biozidprodukte mit Mikroorganismus als Wirkstoffe sind in §12 Abs 6 BiozidprodukteG besondere Kennzeichnungspflichten vorgesehen. Auch behandelte Waren müssen gem § 13 BiozidproukteG gekennzeichnet werden, verantwortlich dafür ist, wer die behandelte Ware in Umlauf bringt oder zum Inverkehrbringen zur Verfügung hält.60 C. Beschränkungen und Verbote In § 14 Abs 1 Biozidproduktegesetz findet sich eine Verordnungsermächtigung, die eine Beschränkung von Stoffen in Biozidprodukten ermöglicht, wenn die Kriterien des Art 88 BPV erfüllt sind. Außerdem ist die Zulassung von Stoffen zur Bekämpfung von schädlichen Vögeln und Fischen, sowie Produkten gegen sonstige Vertebrata61 des Anhanges V der Biozidprodukteverordnung ist gem § 14 Abs 4 verboten. Einige Biozidprodukte sind für die Verwendung durch Konsumenten nicht zugelassen, und dürfen daher nicht an die Allgemeinheit 56Vgl Österreichischer Biozid-Helpdesk: Biozidprodukteverzeichnis (o J), https://www.biozide.at/bp/bpvz (Zugriff am 01.12.20). 57 Vgl § 9 Abs 1 des Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG), BGBl I Nr 105/2013, idgF. 58 Vgl Attlmayr in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht4 (2019) Chemikalienrecht, S 1130. 59 Vgl Attlmayr in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht4 (2019) Chemikalienrecht, S 1131. 60 Vgl § 12f des Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG), BGBl I Nr 105/2013, idgF. 61 = Wirbeltiere. 18 Irina Hiesberger Diplomarbeit aus Europarecht K1455275 Jänner 2021
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