Pflegeheim Taxordnung der Asana Gruppe AG Spital Leuggern

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Pflegeheim Taxordnung der Asana Gruppe AG Spital Leuggern
Pflegeheim Taxordnung
                     der Asana Gruppe AG
                        Spital Leuggern
                                    gültig ab 1. Juli 2014

    In der Taxordnung ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst entweder die männliche oder die
                                  weibliche Schreibweise gewählt worden.

Asana Gruppe AG  Spital Leuggern  Kommendeweg  5316 Leuggern  Tel. 056 269 40 00 FAX 056 245 64 72 Seite 1 von 11
Asana Spital Leuggern
Pflegeheim Taxordnung

1.     Allgemeine Bestimmungen

1.1    Geltungsbereich
       Die Taxordnung gilt für die Pflegeheimbewohner des Asana Spitals Leuggern im Bereich der
       Langzeitpflege. Sie bildet einen integralen Bestandteil des Pensionsvertrages.

1.2    Tarifverträge
       Tarifverträge mit Krankenversicherern, ähnlichen Institutionen sowie Abkommen mit anderen
       Kantonen sind integraler Bestandteile dieser Taxordnung.

2.     Allgemeine Taxvorschriften

2.1    Grundsatz
       Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen:
        Tagestaxe für Hotellerie (zu Lasten Bewohner)
        Zimmerzuschlag (zu Lasten Bewohner)
        Tagestaxe für Betreuung (zu Lasten Bewohner)
        Tagestaxe für Pflichtleistungen der Krankenversicherer (Pflegetaxen) (zu Lasten Versiche-
           rer, öffentliche Hand und Bewohner)
        Taxen für besondere Leistungen (zu Lasten Bewohner)
        Behandlungspauschale für medizinische Nebenleistungen (zu Lasten Versicherer)

2.2    Zwischen- und Schlussrechnung
       Die Kosten für den Aufenthalt werden auf der Grundlage der Taxordnung monatlich in Rech-
       nung gestellt. Liegt eine Kostengutsprache einer Krankenkasse oder Versicherung vor, wird im
       Ausmass dieser Garantie direkt mit der Krankenkasse oder Versicherung abgerechnet. Für dar-
       über hinausgehende, vom Garanten nicht anerkannte Kosten, erhält der Bewohner eine Rech-
       nung.

       Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Ab der 2. Mahnung wird eine Mahngebühr von
       CHF 20.– und ein Verzugszins von 5% erhoben.

2.3    Vorschussleistung
       Für Dienstleistungen (Hotellerie- und Betreuungskosten) kann im Voraus eine Vorschussleis-
       tung in der Höhe von CHF 5‘000.-- in Rechnung gestellt werden.
       Die Vorschussleistung wird nicht verzinst und mit der Schlussrechnung verrechnet.

2.4    Taxschuldner
       Die Taxen werden vom Bewohner oder dessen gesetzlichen Vertreter geschuldet. Vorbehalten
       bleibt die zusätzliche Haftung des Taxgaranten.

2.5    Anerkennung der Rechnung
       Die Rechnung gilt als akzeptiert, wenn der Taxschuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Er-
       halt der Rechnung Einsprache bei der Standortleitung des Asana Spitals Leuggern erhebt.

       Gegen deren Entscheid kann innert 20 Tagen schriftlich beim Verwaltungsrat der Asana Gruppe
       AG Beschwerde, Spitalstrasse 1, 5737 Menziken, geführt werden.

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2.6    Hilflosenentschädigung
       Eine Hilflosenentschädigung für die Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades erhält, wer in
       den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise seit mindestens
       365 Tagen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

       Die Hilflosenentschädigung ist unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnis-
       sen. Die Hilflosenentschädigung wird von der AHV an den Bewohner ausgerichtet. Das An-
       tragsformular ist bei der AHV-Zweigstelle erhältlich.

2.7    Ergänzungsleistung zur AHV
       Reichen die eigenen Mittel zur Finanzierung des Heimaufenthaltes nicht aus, können Ergän-
       zungsleistungen zur AHV-Altersrente via Wohngemeinde beantragt werden.

       Bei der Berechnung der Ergänzungsleistung werden die anerkannten Ausgaben (z.B. Pflege-
       heimtaxe resp. Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf, Pauschale für die Krankenkas-
       senprämie) den anrechenbaren Einnahmen (inkl. Vermögensverzehr) gegenübergestellt.

       Sind die anerkannten Ausgaben höher als die anrechenbaren Einnahmen, dann besteht in der
       Regel ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

3.     Tagestaxen für Hotellerie

3.1    Tagestaxen
       In der Tagestaxe für Hotellerie sind grundsätzlich alle Leistungen für die Unterkunft und die
       Verpflegung (wie bspw. möbliertes Zimmer, Vollpension mit Tee, Kaffee und Mineralwasser, Be-
       reitstellen und Besorgen der allgemeinen und persönlichen Wäsche, Energieverbrauch, Unter-
       halt des Zimmers) enthalten (siehe Anhang I).

3.2    Eintritts- und Austrittstag
       Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz berechnet.

3.3    Reservation von Betten
       Wird ein Bett für einen definitiven Bezug für einen Bewohner reserviert, wird ab a dem 8. Tag
       ein Unkostenbeitrag von CHF 100.—für das freie, bezugsbereite Bett in Rechnung gestellt.

3.4    Abwesenheit
       Als Abwesenheit (Urlaub, Akutspitalaufenthalt, usw.) gilt eine Zeitspanne von drei und mehr Ta-
       gen. An- und Abreisetag gelten nicht als Abwesenheitstage. Für die Tage der Abwesenheit wird
       eine Reduktion von CHF 30.– auf die Tagestaxe gewährt. Zimmerzuschläge und Zuschläge für
       zeitlich befristete, kurzzeitige Aufenthalte werden über die ganze Zeit zu 100% verrechnet.

3.5    Ende des Pensionsverhältnisses
       Beim Austritt besteht im Bereich der Langzeitpflege eine Kündigungsfrist von 3 Wochen. Bei
       unverhofftem Übertritt in ein Akutspital wird für die dem Aus- oder Übertrittstag folgenden Tage
       die gleiche Reduktion wie bei Abwesenheit gewährt (siehe 3.4).

3.6    Wohnsitz
       Für die Festsetzung der Tagestaxe für die Hotellerie ist der steuerrechtliche Wohnsitz der Be-
       wohner vor Eintritt massgebend.

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4.     Betreuung und weitere nicht KVG-pflichtige Leistungen

4.1    Umfang und Inhalt
       Die Betreuungsleistungen (Anhang I) umfassen Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Al-
       ter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen. Hier-
       zu gehören Leistungen der „Sinnfindung“, Begleitung (Spaziergänge; Einkäufe usw.), Veranstal-
       tungen, Unterhaltung, Informationsveranstaltungen für Angehörige usw. Zudem stellt das Pfle-
       geheim generell Zeit, Sicherheit, Hilfe und Unterstützung, Beratung, Geborgenheit und Aktivie-
       rung für alle Bewohner zur Verfügung (z.B. Aufrechterhaltung einer Grundleistung wie Nacht-
       wache). Die daraus entstehenden Kosten werden unter Betreuung verrechnet. Die Kosten, wel-
       che zur Aufrechterhaltung dieses Angebot entstehen, fallen unabhängig von der Nutzung des
       Angebotes an und müssen bezahlt werden. Die Betreuungsleistungen sind pauschalisiert und
       verändern sich nicht mit einer allfälligen gesundheitlichen Veränderung des Bewohners.

       Die Betreuungsleistungen werden dem Bewohner in Rechnung gestellt.

4.2    Abwesenheit (Ferien, Spitalaufenthalt etc.)
       Die Betreuungsleistungen entfallen ab dem zweiten Abwesenheitstag. Für den Ein- und Aus-
       trittstag wird der volle Ansatz verrechnet.

5.     Taxen für besondere Leistungen

5.1    Grundsatz
       Die im Anhang II aufgeführten besonderen Leistungen werden zusätzlich zu den Tagestaxen für
       Hotellerie und Betreuung verrechnet. Die Taxen können ganz oder teilweise pauschaliert wer-
       den. Die Direktion des Asana Spitals Leuggern erlässt die Tarife für besondere Leistungen.

5.2    Zimmerzuschlag
       Bei Belegung eines Einerzimmers wird ein Taxzuschlag zur Tagestaxe verrechnet (siehe An-
       hang II).

       Muss ein Bewohner aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, in ein solches Zimmer ver-
       legt werden, wird der Zuschlag nicht erhoben.

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6.     Tagestaxen für Pflichtleistungen der Krankenversicherer

6.1    Pflegetaxen
       Die Taxen für Krankenpflege gemäss Krankenversicherungsgesetz bemessen sich nach dem
       Grad der Pflegebedürftigkeit und werden durch die Krankenversicherer, Bewohner und die öf-
       fentliche Hand vergütet (siehe Anhang III).

       Die Erfassung der Pflegebedürftigkeit erfolgt über eine Beobachtungszeitspanne von zwei Wo-
       chen nach dem Eintritt, danach in halbjährlichem Abstand oder bei signifikanten Veränderungen
       des Gesundheitszustandes.

       Ambulante Leistungen beispielsweise während eines Tages- oder Nachtaufenthaltes werden
       separat verrechnet (siehe Anhang III).

7.     Schlussbestimmungen

7.1    Inkrafttreten
       Die Taxordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

       Leuggern, 01. Juli 2014                          Asana Gruppe AG
                                                        Spital Leuggern
                                                        Direktor

                                                        René Huber

                                                                                        Seite 5 von 11
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Anhang I

Tagestaxen für Hotellerie

1.   Tagestaxe für Hotellerie                                          CHF 110.–

2.   Zeitlich befristete, kurzzeitige Aufenthalte (max. 120 Tage)
     Taxen gemäss Ziffer 1 mit einem Zuschlag von                      CHF   10.–

3.   Aufenthalt in Tageszentrum oder auf einer Nachtstation            CHF   60.–

Tagestaxen für Betreuung und weitere nicht KVG-pflichtige Leistungen

Betreuungstaxe pro Tag                                                 CHF   50.–

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Anhang II

Taxen für besondere Leistungen, die zusätzlich zur Tagestaxe für Hotellerie verrechnet werden

Beispielsweise:

   a) Zahnärztliche Behandlung                             direkte Rechnungsstellung
   b) Krankentransporte bei Heimeintritt und -austritt     gemäss Aufwand
   c) Zuschlag für Einerzimmer KH-Stationen                CHF 15.–/Tag
      Zuschlag für Einerzimmer PH-Station                  CHF 30.–/Tag

   d) Bettenreservation (ab 8. Tag)                        CHF 100.—pro Tag
   e) Nicht ärztlich verordnete Kostzulagen                gemäss Aufwand
   f)   Auslagen für persönliche Bedürfnisse:
            -   Persönliche Bedürfnisse (Kaffee, Tee und
                Mineralwasser gratis)                      gemäss separater Preisliste
            -   Softdrinks und alkoholische Getränke       gemäss separater Preisliste
            -   Coiffeur, Podologie, etc                   gemäss Aufwand
            -   Miete Telefonapparat und -anschluss        gemäss separater Preisliste
            -   Telefongespräche                           gemäss separater Preisliste
            -   Miete Fernsehapparat und -anschluss        gemäss separater Preisliste
            -   Radio (Telefonrundspruch)                  gemäss separater Preisliste
   g) Durch Bewohner verursachte Beschädigungen            gemäss Aufwand
      an Heim- und Dritteigentum
   h) Aufnahmepauschale bei Heimeintritt                   CHF 300.–
   i)   Umtriebspauschale bei kurzfristigem (d.h. inner-   CHF 300.–
        halb drei Tage vor vereinbartem Heimeintritt)
        Nicht-Eintritt
   j)   Kosten bei Sterbefällen und Austritten             CHF 250.–
   k) Sämtliche ausserordentliche Leistungen des           gemäss Aufwand CHF 60.–/h
      Heimes, die nicht zum üblichen Aufgabenkreis
      gehören
   l)   Beherbergung und Verpflegung von                   gemäss Aufwand
        Begleitpersonen

   m) Nicht kassenpflichtige Pflege- und Betreuungs-
        leistungen                                         gemäss Aufwand

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Anhang III

Taxen für Pflege und medizinische Nebenleistungen

1.   Beiträge der Krankenversicherer für Langzeitpatientinnen und -Patienten

Gemäss den gesetzlichen Vorgaben in KLV 7a und dem Vertrag zwischen der VAKA (Vereinigung
Aargauische Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen) und den Krankenversicherer verrechnen die
Pflegeheime den Krankenversicherern für alle Langzeitpatientinnen und -patienten für Pflegeleistungen
einen Beitrag gemäss untenstehendem Tarif (Tabelle 1), sowie eine Behandlungspauschale (Tabelle 2)
für die Abgeltung folgender medizinischer Nebenleistungen:

-    Arztleistungen
-    med. Analysen
-    Medikamente
-    Mittel und Gegenstände
-    Kassenpflichtige Therapien.
     Damit sind alle Leistungen der Krankenversicherer abgegolten, die nicht gemäss Ziffer 4 zusätzlich
     verrechnet werden können.

2.   Beiträge der Öffentlichen Hand für Pflegeleistungen

Die Beiträge für Pflegeleistungen der Öffentlichen Hand (Tabelle 1) richten sich nach den Vorgaben
des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau zur Restkostenfinanzierung.

3.   Beitrag des Bewohners für Pflegeleistungen

Falls die Beiträge der Versicherer und die Beiträge der Öffentlichen Hand die Pflegekosten nicht de-
cken, müssen die Bewohner bei Pflegebedarfsstufen mit Deckungslücken maximal CHF 21.60 pro Tag
übernehmen. Die Beiträge richten sich nach den Vorgaben des Departements für Gesundheit und So-
ziales des Kantons Aargau (Tabelle1).

4.   Zusätzlich verrechenbare Leistungen (Vergütungen durch Krankenversicherer)

Folgende Leistungen werden zusätzlich zu den obigen Taxen verrechnet:

Folgende Leistungen sind zusätzlich zu den Pauschalen für medizinische Nebenleistungen verrechen-
bar:

-    Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL)
     a) Mit den Pauschalen sind Mittel und Gegenstände der Produktgruppen 3, 14 15,16,17,21,34 und
         99 grundsätzlich abgegolten.
     b) Die Produktgruppen 5,6,9,23,24,29,30,31 können auf Verordnung des Arztes zum MiGeL-
         Höchstvergütungsbetrag abzüglich 15 % in Rechnung gestellt werden.
     c) Rechnungen für Wund-Vakuum-Verbände (MiGeL-Produktgruppe 34.90) sind durch die Gerä-
         teanbieter den Krankenversicherern direkt in Rechnung zu stellen.

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-     Externe ambulante diagnostische Untersuchungen (z.B. Bild gebende Verfahren), medizinische
      und pflegerische Behandlungen sowie operative Eingriffe
-     spezialärztliche konsiliarische Konsultationen durch einen Facharzt
-     Chemotherapie (medikamentös, Steroide oder Bestrahlung)
-     Alle zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz und dem Schweizerischen Verband für Gemeinschafts-
      aufgaben der Krankenversicherer (SVK) tarifierten Leistungen wie Dialysen, Transplantationen,
      künstliche Ernährung, mechanische Heimventilation usw. werden gemäss den dort vereinbarten
      Taxen verrechnet. Bei Krankenversicherern, welche dem SVK-Vertrag nicht beigetreten sind, setzt
      die Kantonsregierung den Tarif fest.
-     Rettungs- und Verlegungstransporte, sowie Liegendtransporte im Zusammenhang mit externen
      ambulanten Untersuchungen und Eingriffen
-     Kosten für beim Austritt mitgegebene Medikamente können separat verrechnet werden.
-     Kauf oder Miete von mitgegebenen Mitteln und Gegenständen gemäss Anhang 2 KLV.

Diese Liste ist abschliessend.

Tabelle 1: Beiträge für Pflegeleistungen in CHF/Tag

    Pflegebedarfsstufe                           Versicherer         Öffentliche        Bewohner
                                 Zeitwert                               Hand

                               Minuten         Pflegeleistungen    Pflegeleistungen   Pflegeleistungen
    Art. 7a Abs. 3 KLV      Art. 7a Abs. 3       in CHF / Tag        in CHF / Tag       in CHF / Tag
                                  KLV
          1-a                    bis 20              9.00                 0.00             0.50
          2-b                   21 - 40              18.00                0.00             10.50
           3-c                  41 -60               27.00                0.00             20.50
          4-d                   61 - 80              36.00                8.90             21.60
          5-e                  81 - 100              45.00                18.90            21.60
           6-f                101 - 120              54.00                28.90            21.60
          7-g                 121 - 140              63.00                38.90            21.60
          8-h                 141 - 160              72.00                48.90            21.60
           9-i                161 - 180              81.00                58.90            21.60
          10-j                181 - 200              90.00                68.90            21.60
          11-k                201 - 220              99.00                78.90            21.60
         12-l-a               221 – 240             108.00                88.90            21.60
12-l-b (121) RAI/RMC              246               108.00               104.10            21.60
12-l-b (123) RAI/SE2              282               108.00               138.30            21.60

Tabelle 2: Pauschale für in CHF/Tag

Pauschalen für Arztleistungen, medizinische Analysen, Medikamente, Therapien, Mittel und Gegens-
tände (pro Pflegetag); Vergütung durch Versicherer

Pauschale-Nr.      Bezeichnung                                             Betrag
                                                                           [CHF]
AG01               med. Nebenleistungen, inklusive paramed. Therapien;     19.50
                   Mittel und Gegenstände, Arzt, Arznei, Therapien

                                                                                          Seite 9 von 11
Asana Spital Leuggern
Pflegeheim Taxordnung

Anhang IV

Für das Pflegeheim des Asana Spital Leuggern gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

Anmeldung im Pflegeheim

Beim Gesuch um Aufnahme ins Pflegeheim sind abzugeben:

   −   Anmeldeformular versehen mit Unterschrift

Austritte
Wünschen Bewohner aus dem Pflegeheim auszutreten, so ist dies mindestens 3 Wochen vorher der
Pflegedienstleitung schriftlich mit genauem Austrittsdatum mitzuteilen.

Wird die Kündigungsfrist gemäss Ziff. 3.5 der Taxordnung nicht eingehalten, so werden die Taxen ab
effektivem Austrittstag bis zur Wiederbelegung, maximal jedoch 14 Tage voll weiterverrechnet.

Zimmerräumung bei Austritt oder Todesfall
   - Das Zimmer ist am Austrittstag vollständig zu räumen, wird dies versäumt muss ab dem folgen-
     den Tag die volle Hotellerietagestaxe inkl. Zimmerzuschlag entrichtet werden.
   - Bei Austritt infolge Todesfall gewähren wir eine unentgeltliche Räumungsfrist von 3 Tagen, ab
     dem 4. Tag muss die volle Hotellerietagestaxe inkl. Zimmerzuschlag entrichtet werden.

Beispiel einer Monatsrechnung

An die Krankenkasse
Pflegeleistung Stufe 8-h          30 Tage à CHF 72.00                       CHF          2‘160.00
Pauschale med. Nebenleistungen    30 Tage à CHF 19.50                       CHF            585.00
Total Verrechnung an Krankenkasse                                           CHF          2‘745.00

An die Bewohner
Hotellerie                            30 Tage à CHF 110.00                  CHF          3‘300.00
Einzelzimmerzuschlag                  30 Tage à CHF 30.00                   CHF            900.00
Betreuung                             30 Tage à CHF 50.00                   CHF          1‘500.00
Beitrag Pflegekosten Stufe 8-h        30 Tage à CHF 21.60                   CHF            648.00
Diverse Patientenleistungen           (Näharbeiten, Coiffeur, Fusspflege)   CHF             50.00
Total Verrechnung an Bewohner                                               CHF          6'398.00

An die öffentliche Hand(Wohngemeinde)
Anteil Pflegeleistungen öffentliche 30 Tage à CHF 48.90                     CHF          1´467.00
Hand Stufe 8-h

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Asana Spital Leuggern
Pflegeheim Taxordnung

B e i l a g e zur Pflegeheim - Taxordnung

Wichtig zu wissen bei Eintritt in unser Pflegeheim

1.) Die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung muss weitergeführt werden.

2.) Das Spital Leuggern empfiehlt den Bewohnern des Krankenheimes eine private Haftpflichtversi-
    cherung abzuschliessen.

3.) Die Hausratsversicherung kann bei endgültiger Aufgabe des Haushaltes aufgelöst werden.

4.) Radio- und Fernsehverordnung
    Bewohner, die vollständig bettlägerig sind, können ein Gesuch um Erlass der Konzessionsgebüh-
    ren stellen.

    Personen, die zusätzlich zu ihrer AHV- oder IV-Rente Ergänzungsleistungen des Bundes erhalten,
    werden auf schriftliches Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit. Sie müssen danach keine
    Empfangsgebühren mehr bezahlen.

    Das Gesuch um Prämienbefreiung muss bei der Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg, eingereicht
    werden. Mit dem Gesuch muss eine Kopie der Verfügung über die Ergänzungsleistung eingereicht
    werden.

    Für Bewohner, welche keine Ergänzungsleistungen erhalten, müssen die definierten Kriterien ge-
    prüft werden.

    Alle anderen Bewohner müssen die Konzessionsgebühren weiterhin bezahlen.

Leuggern, im Juli 2014                               Freundliche Grüsse

                                                     Asana Gruppe AG
                                                     Spital Leuggern

                                                     Verwaltung

                                                                                     Seite 11 von 11
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