Position Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie "Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III"

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Position Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie "Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III"
Position

Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie „Die Behandlung von
Parodontitis Stadium I bis III“
Die moderne Parodontitis-Behandlung von PKV-Patienten auf der Grundlage der Translation
neuer Leitungsdefinitionen in der gesetzlichen Krankenversichersicherung

 Bundeszahnärztekammer
 August 2021
Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis
III“

Die im Jahr 2020 von der European Federation of Periodontology (EFP) veröffentlichte S3-Leitlinie
„Treatment of Stage I - III Periodontitis“ wurde von der Deutschen Gesellschaft für Parodontolo-
gie (dgparo) an die Konditionen des deutschen Gesundheitswesens adaptiert.
Die Umsetzung erfolgte unter Beteiligung von 36 wissenschaftlichen Fachgesellschaften, der
Bundeszahnärztekammer, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sowie Patientenorgani-
sationen. Das Ergebnis ist die S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“
(Stand Dezember 2020).

Basierend auf dieser Leitlinie entstand im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) die am
17.12.2020 beschlossene neue Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und
anderen Parodontalerkrankungen für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Die
dort erfolgten Berechnungsbeschränkungen besitzen Gültigkeit im Rahmen der vertragszahn-
ärztlichen Behandlung. Voraussetzung der Berechnung nach der GOZ ist lediglich die medizini-
sche Notwendigkeit der betreffenden Leistungen.

Erfolgt bei der systematischen Parodontitis-Behandlung von PKV-Patienten die Umsetzung der
S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ unter Anwendung wissenschaftlich
fundierter neuer Leistungsbeschreibungen, können die Leistungen anhand der folgenden tabel-
larischen Auflistung berechnet werden. In dieser ist das aus der S3-Leitlinie resultierende Leistungs-
geschehen gemäß den gebührenrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahn-
ärzte (GOZ) für den privatzahnärztlichen Bereich dargestellt. Die Übernahme von rein auf vertrags-
zahnärztlichen Vereinbarungen beruhenden Fristen oder Genehmigungsverfahren sowie defi-
nierten Verfahrensabläufen ist dabei nicht erforderlich.

 * Um die BEMA-Punktzahlen in Euro-Beträge umzusetzen, fand der PAR-Punktwert der Kassengruppe 1/Primärkassen
 in Niedersachsen (1,1650€, Stand 3.06.2021) Anwendung.
 ** Die jeweiligen Berechnungsbestimmungen sind ebenso wie inhaltliche Leistungsüberschneidungen
 (§ 4 Abs. 2 GOZ/GOÄ) zu beachten.

                                                      1
Leistung      BEMA-Nummer                                             Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
              Bewertungszahl/Honorar*                                 mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                                                   tungen GOZ**
Erhebung     Nr. 04                                                   Geb.-Nr. 4005 GOZ +
Parodontaler 12 Punkte/13,98€                                         Geb.-Nr. 70 GOÄ
Screening-
Index
             1. Die Messung des Parodontalen Screening Index          Die Geb.-Nr. 4005 GOZ bildet den         Gebührennummern
             (PSI) bei Versicherten bis zur Vollendung des 18. Le-    Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 04          0010, 0030, 0050,
             bensjahres erfolgt an den Indexzähnen 11, 16, 26, 31,    nicht vollständig ab: Die schriftliche   0060, 0070, 1000,
             36, 46 bzw. bei deren Fehlen an den benachbarten         Information des Zahlungspflichti-        1010, 1040, 2130,
             bleibenden Zähnen. Der Durchbruch dieser Zähne           gen durch eine dem Vordruck 11           4000, 4020, 4030,
             sollte abgeschlossen sein. Die Messung des PSI bei       der Anlage 14a des BMV-Z entspre-        4050, 4055, 4060,
             Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres er-      chende oder eine vergleichbare           6190 GOZ,
             folgt an allen vorhandenen Zähnen mit Ausnahme           Bescheinigung ist nicht Leistungs-       Befunderhebung
             der Weisheitszähne.                                      bestandteil der Geb.-Nr. 4005 GOZ        und Erstellung eines
             2. Die Befunderhebung wird mittels einer Messsonde       und löst zusätzlich die Berechnung       Parodontalstatus
             (WHO-Sonde) mit halbkugelförmiger Spitze und Mar-        der Geb.-Nr. 70 GOÄ Kurze Be-            analog (§ 6 Abs. 1
             kierung (schwarzes Band zwischen 3,5 und 5,5 mm)         scheinigung oder kurzes Zeugnis,         GOZ), Parodontolo-
             durchgeführt. Zur Erhebung ist das Gebiss in Sextan-     Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung         gisches Aufklärungs-
             ten eingeteilt. Aufgezeichnet wird der höchste Wert      aus.                                     und     Therapiege-
             je Sextant:                                              Die Geb.-Nr. 4005 GOZ ist innerhalb      spräch analog (§ 6
                  Code 0 = schwarzes Band bleibt vollständig sicht-   eines Jahres zweimal berech-             Abs. 1 GOZ),
             bar (Sondierungstiefe < 3,5 mm), keine Blutung, kein     nungsfähig.                              Anwendung elek-
             Zahnstein und keine defekten Restaurationsränder,        Der Jahreszeitraum, in dem die           tromechanischer
                  Code 1 = schwarzes Band bleibt vollständig sicht-   Leistung nach der Geb.-Nr. 4005          Verfahren zur Paro-
             bar (Sondierungstiefe < 3,5 mm), Blutung auf Sondie-     GOZ erneut zweimal berech-               dontaldiagnostik
             ren, kein Zahnstein und keine defekten Restaurations-    nungsfähig ist, beginnt an dem Tag       analog (§ 6 Abs. 1
             ränder,                                                  des Jahres, der zahlmäßig iden-          GOZ),
                  Code 2 = schwarzes Band bleibt vollständig sicht-   tisch ist mit dem Tag des Vorjahres,     Mikrobiologi-
             bar (Sondierungstiefe < 3,5 mm), Zahnstein und/oder      an dem die Leistung erstmalig er-        sche/immunologi-
             defekte Restaurationsränder,                             bracht wurde (§ 188 BGB).                sche Testverfahren
                  Code 3 = schwarzes Band bleibt teilweise sichtbar   Weitere Indexerstellungen inner-         (Probenentnahme
             (Sondierungstiefe 3,5mm – 5,5mm),                        halb eines solchen Jahreszeit-           Geb.-Nr. 298 GOÄ,

                                                           2
Leistung   BEMA-Nummer                                                Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
           Bewertungszahl/Honorar*                                    mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                                                   tungen GOZ**
               Code 4= schwarzes Band verschwindet ganz               raumes sind analog gemäß § 6   Testdurchführung
           (Sondierungstiefe > 5,5 mm).                               Abs. 1 GOZ berechnungsfähig    durch den Zahnarzt
           Wird an einem Parodontium ein Wert von Code 4 ge-          (Kommentar der BZÄK zur GOZ,   analog (§ 6 Abs. 1
           messen, wird für den Sextanten die Messung beendet         Stand Januar 2021).            GOZ/§ 6 Abs. 2
           und für den Sex-tanten ein Wert von Code 4 einge-                                         GOÄ),
           tragen. Sextanten ohne oder mit nur einem Zahn wer-                                       Herstellung und An-
           den durch ein „X“ kenntlich gemacht. Klinische Ab-                                        wendung einer indi-
           normitäten (z. B. Furkationsbeteiligungen, mukogingi-                                     viduellen     Schiene
           vale Probleme, Rezessionen von 3,5 mm und mehr,                                           als Medikamenten-
           Zahnbeweglichkeit) werden durch einen Stern „*“                                           träger zur Parodon-
           gekennzeichnet.                                                                           talprophylaxe/-the-
           3. Der Versicherte erhält eine Information über das                                       rapie analog (§ 6
           Untersuchungsergebnis, den möglichen Behand-                                              Abs. 1 GOZ),
           lungsbedarf, die Notwendigkeit zur Erstellung eines kli-                                  Professionelle Pro-
           nischen und eines röntgenologischen Befunds sowie                                         thesenreinigung
           zur Stellung der Diagnose. Diese Informationen erfol-                                     analog (§ 6 Abs. 1
           gen in einer für den Versicherten verständlichen Art                                      GOZ)
           und Weise auf dem Vordruck 11 der Anlage 14a zum                                          Gebührennummern
           BMV-Z.                                                                                    1, 5, 5000ff GOÄ
           4. Die Leistung nach Nr. 04 kann in einem Zeitraum
           von zwei Jahren einmal abgerechnet werden. Sie                                            und andere…
           kann nicht während einer systematischen Behand-
           lung von Parodontitis und anderer Parodontalerkran-
           kungen abgerechnet werden.
           2. Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 zu BEMA-Nr. 174
           wird wie folgt gefasst:

           Die Leistungen nach Nrn. 174 a und 174 b können je
           Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden. Ne-
           ben den Leistungen nach Nrn. 174 a und 174 b kön-
           nen am selben Tag erbrachte Leistungen nach Nrn.

                                                          3
Leistung     BEMA-Nummer                                                Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
             Bewertungszahl/Honorar*                                    mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                                                     tungen GOZ**
             IP 1, IP 2, FU 1, FU 2, MHU, UPT a und UPT b nicht abge-
             rechnet werden.

Befunderhe- Nr. 4                                                       Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ
bung und Er- 44 Punkte/51,26€
stellung ei-
nes     Paro-                                                           Die „Befunderhebung und Erstel-        Gebührennummern
dontalstatus                                                            lung eines Parodontalstatus“ nach      0010, 0030, 0050,
                                                                        der BEMA Nr. 4 basiert auf einem       0060, 0070, 1000,
                                                                        neuen Klassifikationsschema, das       1010, 1040, 2130,
                                                                        Schweregrad, Ausdehnung, Pro-          4005, 4020, 4030,
                                                                        gressionsrate sowie patientenindi-     4050, 4055, 4060,
                                                                        viduelle Risiko- und Komplikations-    6190 GOZ
                                                                        faktoren zur Grundlage der Beurtei-    Mikrobiologische
                                                                        lung der parodontalen Erkrankung       /Immunologische
                                                                        und der       hieraus resultierenden   Testverfahren (Pro-
                                                                        Therapie macht.                        benentnahme
                                                                        Die Abrechnung der BEMA-Nr. 4          Geb.-Nr. 298 GOÄ,
                                                                        setzt dabei die Verwendung der         Testdurchführung
                                                                        Vordrucke 5a/5b voraus.                durch den Zahnarzt
                                                                        Die Berechnung der Geb.-Nr. 4000       analog (§ 6 Abs. 1
                                                                        GOZ knüpft nicht an die Verwen-        GOZ/§ 6 Abs. 2
                                                                        dung eines bestimmten Formblat-        GOÄ)
                                                                        tes an und gibt auch den Umfang        Herstellung und An-
                                                                        der zu erhebenden Befunde nicht        wendung einer indi-
                                                                        detailliert vor.                       viduellen   Schiene
                                                                        Die zu erhebenden parodontalen         als Medikamenten-
                                                                        Befunde richten sich vielmehr nach     träger zur Paro-

                                                            4
Leistung   BEMA-Nummer                   Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
           Bewertungszahl/Honorar*       mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                      tungen GOZ**
                                         den Erfordernissen des individuel-    dontalprophy-
                                         len Krankheitsbildes.                 laxe/therapie ana-
                                         Die Geb.-Nr. 4000 GOZ ist nicht nur   log (§ 6 Abs. 1 GOZ)
                                         im Rahmen einer systematischen        Professionelle Pro-
                                         Behandlung von Parodontitis und       thesenreinigung
                                         anderer Parodontalerkrankungen        analog (§ 6 Abs. 1
                                         berechnungsfähig, sondern z.B.        GOZ)
                                         auch dann, wenn im Anschluss          Gebührennummern
                                         keine richtlinienkonforme Behand-     1, 5, 70, 5000ff GOÄ
                                         lung geplant ist oder wird. Die       und andere…
                                         Geb.-Nr. 4000 GOZ ist innerhalb ei-
                                         nes Jahres höchstens zweimal be-
                                         rechnungsfähig.
                                         Das „Staging“ und „Grading“ der
                                         parodontalen Erkrankung führen
                                         zu einem Parodontalstatus, der im
                                         Ergebnis auch die daraus folgen-
                                         den therapeutischen Konsequen-
                                         zen definiert. Diese Leistungen
                                         übersteigen in ihrer Gesamtheit
                                         den Leistungsinhalt der Geb.-Nr.
                                         4000 GOZ erheblich.
                                         Die Dotierung der BEMA-Nr. 4 be-
                                         legt diesen Umstand.
                                         Erfolgt eine „Befunderhebung und
                                         Erstellung eines Parodontalstatus
                                         gemäß S3-Leitlinie“ unter den
                                         durch die Vordrucke 5a/5b vorge-
                                         gebenen Kriterien, ist eine analoge
                                         Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
                                         angezeigt.

                                     5
Leistung      BEMA-Nummer                                            Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
              Bewertungszahl/Honorar*                                mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                                                  tungen GOZ**

Parodonto-   ATG                                                     Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ
logisches    28 Punkte/32,62€
Aufklärungs-
und Thera-
piegespräch 1. Das Parodontologische Aufklärungs- und Therapie-      Das „Parodontologische Aufklä-           Gebührennummern
             gespräch umfasst die Information des Versicherten       rungs- und Therapiegespräch“             0010, 0030, 0050,
             über den Befund und die Diagnose, die Erörterung        (ATG) ist nach seinem Leistungs-         0060, 1040, 4000,
             von gegebenenfalls bestehenden Therapiealternati-       umfang in keiner Gebühr der GOZ          4005, 4050, 4055,
             ven und deren Bedeutung zur Ermöglichung einer ge-      abgebildet.                              4060 GOZ,
             meinsamen Entscheidungsfindung über die nachfol-        Es handelt um eine spezifische Be-       Mikrobiologi-
             gende Therapie einschließlich der Unterstützenden       ratungsleistung zu einem komple-         sche/Immunologi-
             Parodontitistherapie, die Information über die Bedeu-   xen Thema, in seiner inhaltlichen        sche Testverfahren
             tung von gesundheitsbewusstem Verhalten zur Re-         Ausgestaltung eng anknüpfend an          (Probenentnahme
             duktion exogener und endogener Risikofaktoren so-       die individuelle gesundheitliche Si-     Geb.-Nr. 298 GOÄ,
             wie die Information über Wechselwirkungen mit an-       tuation des Patienten.                   Testdurchführung
             deren Erkrankungen.                                     Ein vergleichbarer gebührenrecht-        durch den Zahnarzt
             2. Neben der Leistung nach Nr. ATG kann eine Leis-      licher Sachverhalt findet sich z.B. in   analog (§ 6 Abs. 1
             tung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abge-       der Geb.-Nr. 34 GOÄ Erörterung           GOZ/§ 6 Abs. 2
             rechnet werden.                                         (Dauer mindestens 20 Minuten) der        GOÄ)
                                                                     Auswirkungen einer Krankheit auf         Herstellung und An-
                                                                     die Lebensgestaltung in unmittel-        wendung einer indi-
                                                                     barem Zusammenhang mit der               viduellen   Schiene
                                                                     Feststellung oder erheblichen Ver-       als Medikamenten-
                                                                     schlimmerung einer nachhaltig le-        träger zur Parodon-
                                                                     bensverändernden oder lebens-            talprophylaxe/-the-
                                                                     bedrohenden Erkrankung – gege-           rapie analog (§ 6
                                                                     benenfalls einschließlich Planung        Abs. 1 GOZ)
                                                                     eines operativen Eingriffs und Ab-

                                                          6
Leistung       BEMA-Nummer                                             Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
               Bewertungszahl/Honorar*                                 mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                                                    tungen GOZ**
                                                                       wägung seiner Konsequenzen und         Professionelle Pro-
                                                                       Risiken -, einschließlich Beratung –   thesenreinigung
                                                                       gegebenenfalls unter Einbezie-         analog (§ 6 Abs. 1
                                                                       hung von Bezugspersonen.               GOZ)
                                                                       Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ist eine ana-     Gebührennummern
                                                                       loge Berechnung der Leistung „Pa-      1, 5, 70, 5000ff GOÄ
                                                                       rodontologisches Aufklärungs- und      und andere…
                                                                       Therapiegespräch“ angezeigt.

Patientenin-   MHU                                                     Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ
dividuelle     45 Punkte/52,43€
Mundhygie-
neunterwei-
sung           1. Die Patientenindividuelle Mundhygieneunterwei-       Lediglich einzelne Bestandteile des    Gebührennummern
               sung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Leis-   Leistungsinhalts der „Patientenindi-   0010, 0030, 0050,
               tung nach Nr. AIT und umfasst folgende Leistungen:      viduellen Mundhygieneunterwei-         0060, 0070, 1040,
                 − Mundhygieneaufklärung; hierbei soll in Erfahrung    sung“ (MHU) werden in Leistungen       2130, 4000, 4020,
               gebracht werden, über welches Wissen zu parodon-        der GOZ (Geb.-Nrn. 1000, 1010,         4030, 4050, 4055,
               talen Erkrankungen der Versicherte verfügt, wie seine   4005 GOZ) abgebildet, der voll-        4060, 6190 GOZ
               Zahnpflegegewohnheiten aussehen und welche              ständige Umfang der Leistung und       Gebührennummern
               langfristigen Ziele bezogen auf seine Mundgesund-       deren strukturierte Zuordnung zu ei-   1, 5000ff GOÄ
               heit der Versicherte verfolgt                           nem umfassenden Behandlungs-           Mikrobiologische/
               − Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva        konzept ist jedoch in keiner Gebüh-    immunologische
               − Anfärben von Plaque                                   rennummer der GOZ beschrieben.         Testverfahren (Pro-
               − Individuelle Mundhygieneinstruktion                   Die Leistung „Patientenindividuelle    benentnahme
               - Praktische Anleitung zur risikospezifischen Mundhy-   Mundhygieneunterweisung“ ist ge-       Geb.-Nr. 298 GOÄ,
               giene; hierbei sollten die individuell geeigneten       mäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu be-       Testdurchführung
               Mundhygienehilfsmittel bestimmt und deren Anwen-        rechnen.                               durch den Zahnarzt
               dung praktisch geübt werden                                                                    analog (§ 6 Abs. 1
                                                                                                              GOZ/§ 6 Abs. 2
                                                                                                              GOÄ))

                                                            7
Leistung     BEMA-Nummer                                               Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
             Bewertungszahl/Honorar*                                   mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                                                    tungen GOZ**
             2. Die Mundhygieneunterweisung soll in einer die je-                                            Herstellung und An-
             weilige individuelle Versichertensituation berücksich-                                          wendung einer indi-
             tigenden Weise erfolgen.                                                                        viduellen    Schiene
             3. Neben der Leistung nach Nr. MHU kann eine Leis-                                              als Medikamenten-
             tung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abge-                                               träger zur Parodon-
             rechnet werden.                                                                                 talprophylaxe/-the-
                                                                                                             rapie analog (§ 6
                                                                                                             Abs. 1 GOZ)
                                                                                                             Professionelle Pro-
                                                                                                             thesenreinigung
                                                                                                             analog (§ 6 Abs. 1
                                                                                                             GOZ)
                                                                                                             und andere…

Antiinfekti- AIT
öse Therapie
                   a) je behandeltem einwurzeligen Zahn                Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ
                   14 Punkte/16,31€
                   b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn               Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ
                   26 Punkte/30,29€

             1. Gegenstand der antiinfektiösen Therapie ist die Ent-   Die „Antiinfektiöse Therapie“ (AIT)   Gebührennummern
             fernung aller supragingivalen und klinisch erreichba-     ist gemäß Leistungsbeschreibung       0080, 0090, 0100,
             ren subgingivalen weichen und harten Beläge (Bio-         nicht identisch mit den Geb.-Nrn.     2130, 4020, 4025,
             film und Konkremente) bei Zahnfleischtaschen mit ei-      4070/4075 GOZ Parodontalchirurgi-     4030, 4040,  4110,
             ner Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr. Die Maß-         sche Therapie (insbesondere Ent-      GOZ,
             nahme erfolgt im Rahmen eines geschlossenen Vor-          fernung subgingivaler      Konkre-    Lasereinsatz    zur
             gehens und sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier     mente und Wurzelglättung) an ei-      Keimreduktion (z.B.
             Wochen abgeschlossen werden.                              nem einwurzeligen Zahn oder Im-       aPDT) analog (§ 6
             2. Bei besonders schweren Formen der Parodontitis,        plantat / einem mehrwurzligen         Abs. 1 GOZ),
             die mit einem raschen Attachmentverlust einher-           Zahn, geschlossenes Vorgehen.

                                                           8
Leistung   BEMA-Nummer                                              Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
           Bewertungszahl/Honorar*                                  mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                                                 tungen GOZ**
           gehen, kann im zeitlichen Zusammenhang mit der           Die Geb.-Nrn. 4070/4075 GOZ um-          Herstellung und An-
           Antiinfektiösen Therapie die Verordnung systemisch       fassen als parodontalchirurgische        wendung einer indi-
           wirkender Antibiotika angezeigt sein.                    Therapie auch die ggf. erforderli-       viduellen    Schiene
           3. Mit der Leistung nach Nr. AIT sind während oder un-   che, intentionelle Weichteilküret-       als Medikamenten-
           mittelbar danach erbrachte Leistungen nach den           tage des Taschenepithels und infil-      träger zur Parodon-
           Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.                      trierten Gewebes sowie die Glät-         talprophylaxe/-the-
           4. Die Gingivektomie oder Gingivoplastik sind mit der    tung der Wurzeloberflächen unter         rapie analog (§ 6
           Nr. AIT abgegolten.                                      Einschluss gezielter Entfernung von      Abs. 1 GOZ),
                                                                    kontaminiertem        Wurzelzement       Professionelle Pro-
                                                                    (vgl. u.a. Parodontologie, K.H. Ra-      thesenreinigung
                                                                    teitschak, 1984; Kommentar der           analog (§ 6 Abs. 1
                                                                    BZÄK zur GOZ, Stand Januar 2021).        GOZ),     Gebühren-
                                                                    Die Instrumentierung ist auf den         nummer 1 GOÄ
                                                                    subgingivalen Bereich beschränkt.        und andere…
                                                                    Im Unterschied hierzu stellt die Leis-
                                                                    tungsbeschreibung der AIT zu-
                                                                    nächst ausdrücklich nur auf die
                                                                    Entfernung harter und weicher Be-
                                                                    läge, also des mineralisierten und
                                                                    nicht-mineralisierten Biofilms ab.
                                                                    Im subgingivalen Bereich be-
                                                                    schreibt die AIT also die non-inva-
                                                                    sive, nicht-chirurgische subgingi-
                                                                    vale Belagentfernung. Diese Leis-
                                                                    tung ist in der GOZ nicht beschrie-
                                                                    ben und daher gemäß § 6 Abs. 1
                                                                    GOZ analog zu berechnen (siehe
                                                                    hierzu: Katalog selbstständiger
                                                                    zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1
                                                                    GOZ analog zu berechnender Leis-
                                                                    tungen, BZÄK, Stand Januar 2021;

                                                         9
Leistung     BEMA-Nummer                    Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
             Bewertungszahl/Honorar*        mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                         tungen GOZ**
                                            VG Stuttgart Az.: 3 K 3921/12 vom
                                            13.02.2013; AG Oldenburg Az.: 7 C
                                            7199/12 (X); AG Celle Az.:
                                            1449/135.2 vom 11.11.2014).
                                            Gemäß Leistungsbeschreibung der
                                            AIT erstreckt sich das Debridement
                                            jedoch im Unterschied zu den
                                            Geb.-Nrn. 4070/4075 GOZ auch auf
                                            den supragingivalen Bereich und
                                            somit auf alle klinisch erreichbaren
                                            Zahnoberflächen.
                                            Des Weiteren benennt die Leis-
                                            tungsbeschreibung der AIT orien-
                                            tiert am individuellen Krankheitsbild
                                            als fakultative Behandlungsschritte
                                            die Gingivektomie und Gingivo-
                                            plastik.
                                            Die Gesamtleistung „Antiinfektiöse
                                            Therapie“ ist auf Grundlage § 6
                                            Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

Befund-      BEV
evaluation
             a) nach AIT                    Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ
             32 Punkte/37,28€
             b) nach CPT                    Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ
             32 Punkte/37,28€

                                       10
Leistung       BEMA-Nummer                                            Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
               Bewertungszahl/Honorar*                                mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                                                   tungen GOZ**
               1. Die Evaluation der parodontalen Befunde im Rah-     Die „Befundevaluation“ (BEV) ist    Gebührennummern
               men der systematischen Parodontitistherapie erfolgt    nicht identisch mit dem Parodon-    0010, 1000, 1010,
               grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendi-       talstatus nach der Geb.-Nr. 4000    1040, 4025, 4050,
               gung der Antiinfektiösen Therapiegemäß Nr. AIT. Im     GOZ, sondern übersteigt deren       4055, 4060, 6190
               Falle eines gegebenenfalls erforderlichen offenen      Leistungsinhalt deutlich:           GOZ,       Unterstüt-
               Vorgehens erfolgt eine weitere Evaluation grundsätz-   Die Relationierung des Knochen-     zende Parodontitis-
               lich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Chi-    abbaus zum Alter des Patienten,     therapie,
               rurgischen Therapie gemäß Nr. CPT.                     die vergleichende Auswertung der    Herstellung und An-
               2. Die Dokumentation des klinischen Befunds umfasst    Befunddaten mit dem zu Beginn       wendung einer indi-
               die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung,      der Behandlung erhobenen Status,    viduellen    Schiene
               die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntge-   die Aufklärung des Patienten über   als Medikamenten-
               nologischen Knochenabbau sowie die Angabe des          den Nutzen der unterstützenden      träger zur Parodon-
               Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Al-    Parodontitistherapie und die Pla-   talprophylaxe/-the-
               ter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Be-     nung und Besprechung der weite-     rapie analog (§ 6
               funddaten des Parodontalstatus verglichen. Dem         ren Behandlungsstrategie sind       Abs. 1 GOZ),
               Versicherten wird der Nutzen der UPT-Maßnahmen er-     nicht    Leistungsbestandteil der   Professionelle Pro-
               läutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen be-   Geb.-Nr. 4000 GOZ.                  thesenreinigung
               sprochen.                                              Die Leistung „Befundevaluation      analog (§ 6 Abs. 1
               3. Neben der Leistung nach Nr. BEV kann eine Leis-     nach AIT/CPT“ ist gemäß § 6 Abs.1   GOZ),
               tung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abge-      GOZ analog zu berechnen.            Gebührennummern
               rechnet werden.                                                                            1, 5000ff GOÄ
                                                                                                          und andere…

Chirurgische   CPT
Therapie
               a) je behandeltem einwurzeligen Zahn                   Geb.-Nr. 4090 GOZ # s.u.
               22 Punkte/25,63€
               b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn                  Geb.-Nr. 4100 GOZ # s.u.
               34 Punkte/39,61€

                                                          11
Leistung    BEMA-Nummer                                             Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
            Bewertungszahl/Honorar*                                 mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                                                 tungen GOZ**
             1. Die Chirurgische Therapie erfolgt im Rahmen eines   Die „Chirurgische Therapie“ ent-       Gebührennummern
             offenen Vorgehens und umfasst die Lappenopera-         spricht den Lappenoperationen          0080, 0090, 0100,
             tion (einschließlich Naht und/oder Schleimhautver-     nach den Geb.-Nrn. 4090/4100           0110, 0120, 0500
             bände) sowie das supra- und                            GOZ.                                   (optional),     3050,
             subgingivale Debridement.                              # Die Unterschiedlichkeit in der Be-   3060, 3210, 3240,
             2. Der Chirurgischen Therapie hat ein geschlossenes    wertungshöhe      der     Geb.-Nrn.    4025, 4030, 4110,
             Vorgehen im Rahmen der Antiinfektiösen Therapie        4090/4100 GOZ bestimmt sich da-        4120, 4120, 4130,
             vorauszugehen. Die zahnmedizinische Notwendigkeit      nach, ob die Behandlung an ei-         4133, 4138, GOZ,
             für ein offenes Vorgehen kann für Parodontien ange-    nem Front- oder einem Seitenzahn       Gebührennummern
             zeigt sein, bei denen im Rahmen der Befundevalua-      erfolgt und nicht danach, ob ein       1, 2442, 2675ff GOÄ
             tion eine Sondierungstiefe von 6 mm oder mehr ge-      ein- oder mehrwurzeliger Zahn be-      und andere…
             messen wird.                                           handelt wird.
             3. Mit der Leistung nach Nr. CPT sind während oder
             unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den
             Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.

Unterstüt-   UPT                                                    Die „Unterstützende Parodontitis-      Gebührennummern
zende Paro-                                                         therapie“ (UPT) weist als Leistungs-   1020, 2130, 4020,
dontitisthe-                                                        komplex, nicht jedoch als Kom-         4025, 4030, 4040,
rapie                                                               plexleistung, einzelne selbststän-     GOZ,
                                                                    dige, obligate und fakultative Leis-   Herstellung und An-
                                                                    tungen aus.                            wendung einer indi-
                                                                                                           viduellen   Schiene
                                                                                                           als Medikamenten-
             a) Mundhygienekontrolle                                Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ        träger zur Parodon-
             18 Punkte/20,97€                                                                              talprophylaxe/-the-
             b) Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich)       Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ        rapie analog (§ 6
             24 Punkte/27,96€                                                                              Abs. 1 GOZ),

                                                        12
Leistung   BEMA-Nummer                    Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
           Bewertungszahl/Honorar*        mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                       tungen GOZ**
                                                                              Professionelle Pro-
                                          „Mundhygienekontrolle (UPT)“ und thesenreinigung
                                          „Mundhygieneunterweisung            analog (§ 6 Abs. 1
                                          (UPT)“ sind nicht identisch mit den GOZ),
                                          Geb.-Nrn. 1000 und 1010 GOZ.
                                          Während die Geb.-Nr. 1010 GOZ Gebührennummern
                                          der Kontrolle des Übungserfolges 1, 5000ff GOÄ
                                          nach zeitnah vorangegangener und andere…
                                          professioneller     Mundhygienein-
                                          struktion unter der Geb.-Nr. 1000
                                          GOZ dient, wird die Abfolge der
                                          GOZ-Leistungen im BEMA in zeitli-
                                          cher Abfolge und inhaltlichem Ziel
                                          umgekehrt:
                                          Die UPT a dient der Evaluation der
                                          aktuell vom Patienten praktizierten
                                          Mundhygiene ohne zeitnah voran-
                                          gegangene Instruktion, bei festge-
                                          stellten Defiziten oder Optimie-
                                          rungsbedarf erfolgt eine Mundhy-
                                          gieneunterweisung nach der UPT
                                          b.
                                          Das Leistungsziel von UPT a und UPT
                                          b stellt durch Benennung und Zu-
                                          ordnung im Unterschied zu den
                                          GOZ-Leistungen nur auf parodon-
                                          tale Erkrankungen ab.
                                          Die Berechnungsbeschränkungen
                                          der GOZ-Leistungen (Geb.-Nr. 1000
                                          GOZ einmal innerhalb eines Jahres,
                                          Geb.-Nr.     1010    GOZ    dreimal

                                     13
Leistung   BEMA-Nummer                                     Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
           Bewertungszahl/Honorar*                         mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                                        tungen GOZ**
                                                           innerhalb eines Jahres, nicht Kalen-
                                                           derjahres, Grundlage § 188 BGB)
                                                           verhindern zudem u.U. die vollstän-
                                                           dige Umsetzung des parodontolo-
                                                           gischen     Behandlungskonzeptes
                                                           bei höheren Erkrankungsgraden
                                                           oder bestimmten zeitlichen Staffe-
                                                           lungen.
                                                           Die Leistungen „Mundhygienekon-
                                                           trolle im Rahmen der unterstützen-
                                                           den Parodontitistherapie“ und
                                                           „Mundhygieneunterweisung          im
                                                           Rahmen der unterstützenden Paro-
                                                           dontitistherapie“ sind gemäß § 6
                                                           Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

           c) Supragingivale und gingivale Reinigung aller Geb.-Nr. 1040 GOZ
           Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je
           Zahn
           3 Punkte/3,50€

                                                           Trotz nicht völlig identischer Leis-
                                                           tungsbeschreibungen entspricht
                                                           die Leistung der UPT c unter Zugrun-
                                                           delegung eines fachlichen Kon-
                                                           texts der Geb.-Nr. 1040 GOZ. Be-
                                                           sondere Ausführungen können in

                                                  14
Leistung   BEMA-Nummer                                     Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
           Bewertungszahl/Honorar*                         mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                                        tungen GOZ**
                                                           Anwendung von § 5 Abs. 2 GOZ
                                                           Berücksichtigung finden.

           d) Messung von Sondierungsbluten und Sondierungs- Geb.-Nr. 4005 GOZ
           tiefen, abrechenbar bei Versicherten mit festgestell- ggf. +
           tem Grad B der Parodontalerkrankung gemäß § 4 Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ
           PAR-RL im Rahmen der zweiten und vierten UPT ge-
           mäß § 13 Abs. 3 PAR-RL, bei Versicherten mit festge-
           stelltem Grad C im Rahmen der zweiten, dritten, fünf-
           ten und sechsten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL
           15 Punkte/17,48€

                                                           Die Formulierung der Leistungsbe-
                                                           schreibung der Geb.-Nr. 4005 GOZ
                                                           („Erhebung      mindestens     eines
                                                           Gingivalindex…“) gestattet die Zu-
                                                           ordnung der UPT d zu dieser Ge-
                                                           bührennummer.
                                                           Die Geb.-Nr. 4005 ist zweimal inner-
                                                           halb eines Jahres (nicht Kalender-
                                                           jahres) berechnungsfähig.
                                                           Der Jahreszeitraum, in dem die
                                                           Leistung nach der Geb.-Nr. 4005
                                                           GOZ erneut zweimal berech-
                                                           nungsfähig ist, beginnt an dem Tag
                                                           des Jahres, der zahlmäßig iden-
                                                           tisch ist mit dem Tag des Vorjahres,
                                                           an dem die Leistung erstmalig er-
                                                           bracht wurde (§ 188 BGB).

                                                  15
Leistung   BEMA-Nummer                                         Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
           Bewertungszahl/Honorar*                             mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                                            tungen GOZ**
                                                               Sind innerhalb eines Jahres auf
                                                               Grund einer leitlinienbasierten sys-
                                                               tematischen Parodontalbehand-
                                                               lung mehr als zwei Indexerstellun-
                                                               gen indiziert, so sind der dritte und
                                                               weitere Indices gemäß § 6 Abs. 1
                                                               GOZ analog berechnungsfähig
                                                               (Kommentar der BZÄK zur GOZ,
                                                               Stand Januar 2021).

           e) Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstie- Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ
           fen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten so-
           wie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5
           mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn
           5 Punkte/5,83€

           f) Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstie- Analoge Leistung 6 Abs. 1 GOZ
           fen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten so-
           wie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5
           mm oder mehr, je mehrwurzeligem Zahn
           12 Punkte/13,98€

                                                               Bei der UPT e und UPT f handelt es
                                                               sich um eine non-invasive, nicht-
                                                               chirurgische subgingivale Belag-
                                                               entfernung.
                                                               Diese Leistung ist in der GOZ nicht
                                                               beschrieben und bedarf der ana-
                                                               logen Berechnung gemäß § 6 Abs.

                                                     16
Leistung   BEMA-Nummer                                             Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
           Bewertungszahl/Honorar*                                 mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                                                tungen GOZ**
                                                                   1 GOZ (siehe hierzu: Katalog selbst-
                                                                   ständiger zahnärztlicher gemäß § 6
                                                                   Abs. 1 GOZ analog zu berechnen-
                                                                   der Leistungen, BZÄK, Stand Januar
                                                                   2021; VG Stuttgart Az.: 3 K 3921/12
                                                                   vom 13.02.2013; AG Oldenburg
                                                                   Az.: 7 C 7199/12 (X); AG Celle Az.:
                                                                   1449/135.2 vom 11.11.2014).

           g) Untersuchung des Parodontalzustands, die hierzu Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ
           notwendige Dokumentation des klinischen Befunds
           umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungs-
           blutung, die Zahnlockerung,den Furkationsbefall, den
           röntgenologischen Knochenabbau sowie die An-
           gabe des Knochenabbaus in Relation zum Patienten-
           alter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden
           mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV
           oder nach Nr. UPT d verglichen. Dem Versicherten
           werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm
           das weitere Vorgehen besprochen.
           Die Leistung nach Nr. UPT g ist ab dem Beginn des
           zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abre-
           chenbar.
           32 Punkte/37,28€

           1. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g sollen für ei-   Die UPT g ist nicht identisch mit der
           nen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht        Geb.-Nr. 4000 GOZ. Weder die Son-
           werden. Die Frequenz ist abhängig vom festgestellten    dierungsblutung (z.B. SBI, BOP), die
           Grad der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL:         Zuordnung            zu       einem

                                                       17
Leistung       BEMA-Nummer                                                Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
               Bewertungszahl/Honorar*                                    mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                                                       tungen GOZ**
               − Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindest-        Erkrankungsstadium, die verglei-
               abstand von zehn Monaten                                   chende Auswertung der Befunde
               − Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Min-        mit der vorangegangenen Befun-
               destabstand von fünf Monaten                               devaluati-on, die Erläuterung der
               − Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Min-         Befunde noch die Besprechung
               destabstand von drei Monaten                               des weiteren Vorgehens sind Leis-
               2. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g können über         tungsbe-standteil der Geb.-Nr.
               den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert wer-        4000 GOZ. Ohnehin verhindert die
               den, soweit dies Zahnmedizinisch indiziert ist. Die Ver-   Berechnungsbeschränkung       der
               längerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs       Geb.-Nr. 4000 GOZ (zweimal inner-
               Monaten nicht überschreiten.                               halb eines Jahres) die Umsetzung
               3. Neben der Leistung nach Nr. UPT b kann eine Leis-       des Konzeptes bei Erkrankungen
               tung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abge-          des Stadiums C je nach zeitlicher
               rechnet werden.                                            Staffelung.
               4. Mit der Leistung nach Nr. UPT c sind während oder       Die Leistung „Untersuchung des
               unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den           Parodontalzustands, vergleichen-
               Nrn. 105, 107 und 107 a                                    de Auswertung und Patienteninfor-
               abgegolten.                                                mation im Rahmen der unterstüt-
                                                                          zenden Parodontitistherapie“ ist
                                                                          gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu
                                                                          berechnen.

Einschleifen   Nr. 108                                           Geb.-Nr. 8100 GOZ
               Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebe-
               nenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung
               6 Punkte/6,99€

               Eine Leistung nach Nr. 108 kann nicht im Zusammen- Der Leistungsinhalt der BEMA-Nr. Gebührennummern
               hang mit konservierenden, prothetischen und chirur- 108 lässt sich der Geb.-Nr. 8100 0010, 0030, 0040,
               gischen Leistungen abgerechnet                      GOZ subsumieren. Die Geb.-Nr. 0050, 0060, 0070,

                                                              18
Leistung   BEMA-Nummer                                          Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech-
           Bewertungszahl/Honorar*                              mungen der GOZ               nungsfähige Leis-
                                                                                             tungen GOZ**
           werden.                                              8100 GOZ ist je Zahnpaar und Sit- 1020, 1030, 1040,
                                                                zung berechnungsfähig.            2010, 2050ff, 2130,
                                                                                                  4030, 6190, 7000ff,
                                                                                                  8000ff GOZ, alle dar-
                                                                                                  gestellten parodon-
                                                                                                  taldiagnostischen/
                                                                                                  -therapeutischen
                                                                                                  Leistungen, Gebüh-
                                                                                                  rennummer 1 GOÄ,
                                                                                                  und andere…

Nachbe-    Nr. 111                                           Geb.-Nr. 4150 GOZ
handlung   Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Be- Geb.-Nr. 4060 GOZ
           handlung von Parodontitis und anderen Parodontal-
           erkrankungen, je Sitzung
           10 Punkte/11,65€

           Leistungen nach Nrn. 38 und 105 können nicht neben   In Abhängigkeit von den in voran-   Gebührennummern
           Leistungen nach Nr. 111 abgerechnet werden, soweit   gegangener Sitzung erfolgten pa-    1020, 1030, 0030,
           Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle   rodontaltherapeutischen Leistun-    0040, 0050, 0060,
           erfolgen                                             gen sind die Geb.-Nrn. 4060/4150    2010, 4020, 4025,
                                                                GOZ berechnungsfähig. Die leis-     4030, 4050f, 6190,
                                                                tungen sind je Zahn oder Parodon-   GOZ,    Gebühren-
                                                                tium und Sitzung berechnungsfä-     nummer 1 GOÄ
                                                                hig.                                und andere…

                                                     19
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