PRÜFUNGSRICHTLINIEN 2021 - Qualifikationsverfahren Basel ...

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Hauptabteilung Berufsbildung
Prüfungsleitung
Rosenstrasse 25
4410 Liestal
Tel.: 061 552 28 50
johanna.waeckerli@bl.ch

PRÜFUNGSRICHTLINIEN 2021
Sehr geehrte Prüfungsabsolventin
Sehr geehrter Prüfungsabsolvent

Diese Richtlinien sind verbindlich und gelten für alle Prüfungsabsolvierenden mit Baselbieter
Lehrvertrag und mit Baselbieter Prüfungszulassung (Art. 32 BBV-Absolvierende Nachhol-
bildung und Repetierende ohne Lehrvertrag) sowie für Kandidatinnen und Kandidaten aus
anderen Kantonen, welche dem Kanton Basel-Landschaft zur Prüfungsdurchführung zuge-
wiesen sind. Wer die Prüfung in einem anderen Kanton absolviert, befolgt die Anweisungen
des Prüfungskantons, untersteht aber dennoch der Rechtsordnung des Kantons Basel-
Landschaft.

Die Qualifikationsverfahren QV sind Verwaltungsverfahren und müssen nach eidgenössi-
schen Bestimmungen durchgeführt werden, gemäss Bildungsverordnung und dem Bil-
dungsplan Ihres Lehrberufs sowie gemäss Verordnung für die Allgemeinbildung.

      Trotz der momentan besonderen Corona-Situation werden die QV 21 - unter
Einhaltung der eidgenössischen und kantonalen Schutzmassnahmen - nach gelten-
dem Recht durchgeführt, also nach Bildungsverordnung, Bildungsplan und Verord-
nung für die Allgemeinbildung. Vorbehalten bleibt jedoch die allfällig erneute Inkraft-
setzung einer eidgenössischen Notverordnung durch den Bundesrat, welche von den
Kantonen zum gegebenen Zeitpunkt das Treffen besonderer Massnahmen verlangen
kann (z.B. Anpassung der Prüfungsformen). Dies gilt auch für Prüfungsrepetierende,
welche ihre Erst- oder Zweitprüfung im letzten Jahr abgelegt haben. Informationen
erhalten Sie zum gegebenen Zeitpunkt vom Kanton, der für Ihre Prüfungsdurchfüh-
rung zuständig ist. Grundsätzliche Informationen, sofern vorhanden, finden Sie aber
auch laufend unter:

                   https://qv.bl.ch/news

        Themen «Noteneröffnung»: Siehe unter Nr. 15

    1. Prüfungsaufgebot
Dieses Büchlein «Prüfungs-Aufgebote», das Sie per A-Post-Plus erhalten haben (bei ei-
nem kantonalen Lehrvertrag auch der Lehrbetrieb), ist Ihr offizielles Prüfungsaufgebot. Be-
folgen Sie die nachfolgenden Richtlinien sowie Angaben und Weisungen Ihres Lehrberufs,
auch wenn die Organisation Ihrer Prüfung über ein elektronisches EDV-Tool erfolgt, wie z.B.
über «PKOrg».

Die Prüfungsteilnahme ist obligatorisch, wenn Sie einen Lehrvertrag haben und im letzten
Lehrjahr sind oder wenn Sie als Art. 32 BBV-Absolvierende (Nachholbildung) oder als Re-
petent/in definitiv für das Qualifikationsverfahren QV angemeldet sind.
Es wird zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass Sie die Prüfungen ablegen und
dass Sie den eidgenössischen Qualifikationsnachweis erwerben wollen, das eidgenössi-
sche Fähigkeitszeugnis oder das Berufsattest. Sie bemühen sich also darum, dass Sie Ihre
Informationen und Prüfungsunterlagen rechtzeitig erhalten können. Damit die Zustellung
reibungslos funktioniert, sollte Ihr Briefkasten Ihren Vor- und Nachnamen aufweisen. Einge-
schriebene Post holen Sie bitte ab. Andernfalls gilt das Einschreiben als «Ihnen zugestellt».
Sie prüfen gegebenenfalls auch regelmässig Ihre Mails auf weitere Informationen und An-
weisungen.

Die Behauptung, Ihr Prüfungsaufgebot (dieses Büchlein oder vom Chefexperten/der
Chefexpertin direkt Ihnen zugestellte Anweisungen) sei nicht bei Ihnen angekommen, ist
keine Entschuldigung für einen verpassten Termin. Verpasste Prüfungen oder nicht einge-
haltene Termine im Rahmen Ihres Prüfungsverfahrens (nicht termingerecht eingeloggt, Ar-
beit nicht termingerecht abgegeben, etc.) ohne umgehend eingereichte ärztlich belegte Ent-
schuldigung können erst im Folgejahr nachgeholt werden.

        Änderungen Ihrer Adress- oder Namensangaben (mit Ausweiskopie) melden Sie an:
                                johanna.waeckerli@bl.ch

Ohne Ihre aktuellen Angaben werden Sie weder einen rechtzeitigen Prüfungsbescheid,
noch einen korrekten Ausweis von uns erhalten können. Nachträgliche Ausweisänderungen
aus diesem Grund müssen Ihnen verrechnet werden.

   2. Prüfungszulassung
Die Prüfungsabsolvierung ist obligatorisch, sobald Sie definitiv angemeldet sind. Für den
Prüfungszutritt benötigen Sie jedoch einen gültigen Lehrvertrag oder eine amtliche Zulas-
sungsverfügung.

Die Prüfungsabsolvierenden befolgen die Anweisungen der kantonalen Prüfungsbehörde
(Expertengremium). Nach einer fruchtlosen Verwarnung gilt die Prüfungszulassung als „ver-
wirkt“, d.h. die Prüfung wird nicht durchgeführt.

    3. Material und Werkzeug
Zur Arbeitsprüfung ist das persönliche Werkzeug mitzubringen. Wenn dem Prüfungsaufge-
bot eine besondere Weisung beigelegt ist, sind die darin erwähnten Materialien zusätzlich
mitzubringen. Für die Prüfung im Fachzeichnen sind die persönlichen Zeichenutensilien er-
forderlich. Der Chefexperte/die Chefexpertin bestimmt in Absprache mit der Prüfungsleitung
die zulässigen Hilfsmittel, sofern in der Verordnung oder im Bildungsplan nichts Besonderes
vermerkt ist. Netzunabhängige elektronische Taschenrechner (nicht programmierbar) dür-
fen verwendet werden, sofern es sich nicht um einen Prüfungsteil handelt, bei dem keine
oder andere Hilfsmittel zugelassen sind. Für das einwandfreie Funktionieren sind Sie selber
verantwortlich. Die Benützung eines Taschenrechners entbindet nicht davon, den Lösungs-
weg der Aufgaben lückenlos darzustellen.

Die Verwendung von Handys, Uhren mit Mini-Computern oder anderen nicht zugelassenen
elektronischen Hilfsmitteln ist verboten und hat den sofortigen Ausschluss von der Prüfung
zur Folge. Die Prüfung wird als „absolviert und nicht bestanden“ erklärt.

   4. Erscheinen am Prüfungsort
Der Kandidat/die Kandidatin erscheint rechtzeitig am Prüfungsort.

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Liegt kein Selbstverschulden für eine Verspätung vor (Zugsverspätung, Unfall, etc.) besteht
das Anrecht auf die ungekürzte Prüfungszeit. Die Verspätung muss durch Dritte (Bahnper-
sonal, Polizei, etc.) bestätigt werden. Ob der verpasste Prüfungsteil sofort oder erst später
nachgeholt werden kann, entscheidet der Chefexperte/die Chefexpertin nach Rücksprache
mit der Prüfungsleitung.

Ist eine Verspätung selbst verschuldet, verbleibt für die Lösung der Prüfung nur die Zeit bis
zum vereinbarten Abgabezeitpunkt der Prüfungsarbeit oder bis Ende der vorgegebenen
Prüfungszeit des gerade laufenden Prüfungsteils. Ist die Verspätung erheblich, gilt die Prü-
fung als „nicht ausgeführt“ und wird mit Note 1.0 erfasst nach Rücksprache mit der Prü-
fungsleitung.

   5. Vorgehen bei Krankheit, Schwangerschaft/Mutterschaft, Unfall, Todesfall
Termineinhaltung
Sämtliche Termine im Rahmen einer Prüfungssession sind verbindlich einzuhalten. Das gilt
auch für die Termine der individuellen Prüfungsarbeit IPA (Registrationsprozess, Einrei-
chungstermin der Prüfungsarbeit, Validierungstermine, etc.) sowie für sämtliche Termine
der Prüfungen der Allgemeinbildung (Vertiefungsarbeit und Schlussprüfung). Sollte von der
Berufsfachschule keine spezielle Wegleitung zum Qualifikationsverfahren der Allgemeinbil-
dung zu Prüfungsbeginn abgegeben worden sein, gelten die nachfolgenden Richtlinien
ebenfalls:

Entschuldigung
Als Entschuldigung für das Fernbleiben von einer Prüfung oder für das Nichteinhalten eines
Termins wird nur eine ärztlich bescheinigte Krankheit (auch bei Schwangerschaft/Mutter-
schaft), ein Unfall oder ein schriftlich bestätigter Todesfall in der Familie akzeptiert. Die Prü-
fungsleitung ist sofort nach Bekanntwerden des Ereignisses schriftlich zu informieren. Arzt-
zeugnisse müssen laufend eingereicht werden und zwar so lange, bis die gesundheitliche
Prüfungsfähigkeit wieder vorhanden ist, an: johanna.waeckerli@bl.ch (oder allenfalls ge-
mäss spezieller Wegleitung der Schule für die Allgemeinbildung direkt an den Chefexperten
oder die zuständige Lehrperson). Rückwirkend ausgestellte Arztzeugnisse werden nicht als
Entschuldigung akzeptiert.

Nachprüfung
Sobald die gesundheitliche Prüfungsfähigkeit wieder vorhanden ist (ärztliche Bestätigung
einreichen), ist die verpasste Prüfung nachzuholen. Der Termin einer Nachprüfung wird erst
nach Vorliegen dieser Bestätigung geplant und richtet sich nach der Verfügbarkeit der Ex-
pert/innen und der benötigten Prüfungsinfrastruktur. Nachprüfungen, welche aus gesund-
heitlichen, organisatorischen oder personellen Gründen nicht bis spätestens Ende Oktober
des Prüfungsjahres angesetzt werden können, finden im Rahmen der regulären Prüfungen
des Folgejahres statt.

Gesuch um Verschiebung
Sollte aus gesundheitlichen Gründen ein Ausbildungsrückstand entstanden sein und Zeit
benötigt werden für eine erneute gründliche Prüfungsvorbereitung, kann auf Gesuch an die
Lehraufsicht oder Prüfungsleitung die nachzuholende Prüfung auf das Folgejahr verscho-
ben werden.

Beachten
Sollten Sie Ihre Prüfung trotz ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit termingerecht able-
gen wollen (mit Gips am Bein ist z.B. die Teilnahme an einer mündlichen Prüfung meistens

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dennoch möglich), sprechen Sie mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin. Ein präzisiertes Zeugnis könnte
Ihnen die Prüfungsteilnahme eventuell doch gestatten. Sie müssen sich aber vor Prüfungs-
beginn entscheiden, ob Sie sich gesundheitlich prüfungsfähig fühlen. Bei einem unbefriedi-
genden Prüfungsresultat können nachträglich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
geltend gemacht werden. Eine abgelegte Prüfung gilt definitiv als „absolviert“.

    6. Nachteilsausgleich
Gemäss Berufsbildungsgesetz können bei einer körperlichen oder psychischen bleibenden
Beeinträchtigung oder einer chronischen Erkrankung die nötigen Hilfsmittel oder mehr Zeit
gewährt werden. Ein schriftliches Gesuch mit einem anerkannten Attest ist spätestens mit
der Prüfungsanmeldung einzureichen. Ein Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn eine
kantonale Verfügung vorliegt. Auf nachträglich eingereichte Gesuche wird nur eingetreten,
wenn die Beeinträchtigung nachweislich erst nach Einreichung der Prüfungsanmeldung
festgestellt wurde und dies von einer anerkannten Fachstelle schriftlich bestätigt wird. Erst
an der Prüfung vorgebrachte Atteste oder ärztliche Zeugnisse werden nicht berücksichtigt.
Bei einem unbefriedigenden Prüfungsresultat können nachträglich keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen geltend gemacht werden. Eine abgelegte Prüfung gilt als „absolviert“.

Je nach Art und Umfang des benötigten Nachteilsausgleichs muss der betroffene Prüfungs-
teil nötigenfalls ausserterminlich als Sonderprüfung durchgeführt werden.

Für vorübergehende gesundheitliche Beschwerden und Erkrankungen, bei denen Aussicht
auf Genesung besteht, gelten die Richtlinien Nr. 5: „Krankheit, Unfall, Absenzen“.

   7. Noten
Die Prüfungsnoten werden auf Grund der in den Bildungsverordnungen enthaltenen Vor-
schriften errechnet. Nicht bearbeitete Prüfungsaufgaben werden mit der Note 1.0 bewertet.

    8. Verstösse
Werden bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet (Handy, Uhren mit Mini-Compu-
tern, etc.), beschafft sich ein Kandidat/eine Kandidatin unerlaubt Informationen von Dritten
(z.B. Plagiat), wie auch bei allen anderen Verstössen gegen die Prüfungsordnung, entschei-
det die Prüfungsleitung über den Abbruch der Prüfung. Die Prüfungskommission entschei-
det in der Folge, ob die Prüfung ganz oder teilweise im Rahmen der nächsten ordentlichen
Prüfungssession wiederholt werden muss. Die entstandenen Kosten gehen zu Lasten des
Kandidaten/der Kandidatin.

Wird der Verstoss gegen die Prüfungsordnung erst nachträglich erkannt, kann die Prüfungs-
behörde das eidgenössische Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest zurückfordern bzw. für
ungültig erklären.

   9. Einwände
Beanstandungen, z.B. den Prüfungsablauf oder Experten/Expertinnen betreffend, sind um-
gehend der kantonalen Prüfungsleitung mit Begründung einzureichen. Bei Berufen mit indi-
vidueller betrieblicher Prüfungsarbeit IPA sind Einwände gegen den Einsatz der vom Betrieb
gemeldeten vorgesetzten Fachkraft spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich
und mit Begründung einzureichen an: johanna.waeckerli@bl.ch. Nachträglich geltend ge-
machte Einwände können nicht berücksichtigt werden, eine absolvierte Prüfung gilt als «ab-
solviert».

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10. Prüfungszutritt
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zu den Prüfungen haben ausser den Vertreter/innen
des Bundes, der kantonalen Prüfungskommission, der kantonalen Lehraufsicht sowie den
eingesetzten Expertinnen/Experten nur Personen Zutritt, welche von der Prüfungsleitung
eine Besuchserlaubnis erhalten haben. Die Expertinnen/Experten sind verpflichtet, unbe-
fugte Personen wegzuweisen.

   11. Abmeldung
Die Gebühr für Umtriebe bei kurzfristiger Abmeldung ohne triftigen Grund nach Erhalt des
Prüfungsaufgebotes beträgt Fr. 200.--, zusätzlich für die Prüfungsorganisation bereits auf-
gewendetes Material. Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen: johanna.waeckerli@bl.ch

    12. Nichterscheinen
Tritt eine Kandidatin/ein Kandidat unentschuldigt nicht zur Prüfung an oder bricht die Prü-
fung ab, gilt die ganze Prüfung als „absolviert und nicht bestanden“. Die Gebühr für unent-
schuldigtes Wegbleiben oder für einen Prüfungsabbruch beträgt mind. Fr. 250.--.

   13. Wiederholung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen. Die Prüfungswieder-
holung ist frühestens nach einem Jahr möglich, im Rahmen der regulären Prüfungstermine.
Eine frühere Prüfungswiederholung ist nicht möglich, auch nicht auf Gesuch hin.

   14. Schweigepflicht
Sämtliche Personen, welche bei den Qualifikationsverfahren mitwirken, unterstehen der
Schweigepflicht. Sie dürfen weder vor, während oder nach den Prüfungen Informationen
über die Prüfungen, Prüfungsergebnisse, Vorkommnisse über die Kandidaten/Kandidatin-
nen oder über betriebliche Begebenheiten, abgeben. Zu diesem Personenkreis gehören die
Expertengremien und die Lehrpersonen der Berufsfachschulen, wenn sie als kantonal man-
datierte Experten/Expertinnen tätig sind. Auch die vorgesetzten Fachkräfte, welche bei der
Prüfung „IPA“ mitwirken, haben eine Diskretionspflicht.

    15. Noteneröffnung
Telefonisch oder per Mail gestellte Anfragen zum Ablauf der Noteneröffnung, zu Abschluss-
feiern oder zu den Prüfungsresultaten werden nicht beantwortet. Auch die übrigen Kantone
erteilen keine Auskunft. Nur die schriftliche Noteneröffnung ist verbindlich und muss abge-
wartet werden. Allfällige Fragen zu Abschlussfeiern beantworten jedoch die einladenden
Berufsfachschulen oder die Wirtschaftskammer Baselland (Rangfeier) oder die allenfalls
einladenden Institutionen der übrigen Kantone.

Nichtbestanden

Schul- und Prüfungsort Baselland oder Basel-Stadt
Der Prüfungsbescheid der Baselbieter Nichtbestandenen mit Schul- und Prüfungsort Basel-
land oder Basel-Stadt wird, sofern Noten des Berufs komplett vorhanden sind, frühestens
ab 24. Juni 2021, per A-Post und per Einschreiben verschickt. Der Lehrbetrieb (bei kanto-
nalem Lehrvertrag) erhält per A-Post ebenfalls Bescheid mit Kopie des Notenausweises.

Schulort Baselland aber Prüfungskanton ausserhalb
In den Berufen, welche Teile ihres Qualifikationsverfahrens trotz Schulorts Baselland/Basel-
Stadt in einem anderen Kanton ablegen (Baumaschinenmechaniker/in, Baupraktiker/in,
Landmaschinenmechaniker/in, Maurer/in, Motorgerätemechaniker/in, Fachleute Betriebs-
unterhalt, Unterhaltspraktiker/in), kann sich der Notenerhalt verzögern. Da die Termine der

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Prüfungskantone Bern und Luzern massgebend sind, kann der Prüfungsbescheid allenfalls
erst ein paar Tage später mitgeteilt werden wegen späterem Notenerhalt.

Prüfungskanton ausserhalb Baselland oder Basel-Stadt
Der Prüfungsbescheid der Prüfungsabsolvierenden mit Schul- oder Prüfungsort ausserhalb
Baselland/Basel-Stadt wird nach Erhalt und Verarbeitung der Resultate schriftlich und per
Post eröffnet. Der Standortkanton des Lehrbetriebs bzw. der Kanton, der die Prüfungszu-
lassung (Art. 32 BBV Nachholbildung) erteilt hat, verarbeitet die Resultate und ist zuständig
für die Noteneröffnung. Der Zustellweg der Noten, der Verarbeitungsprozess im Lehrorts-
kanton und die Postzustellung an die Prüfungsabsolvierenden können deshalb zu interkan-
tonal unterschiedlichen Zeitpunkten der Noteneröffnung führen.

Bestanden

Der Notenbescheid wird frühestens ab 24. Juni 2021 per Post zugestellt, sobald die gesam-
ten Noten eines Berufs vollständig vorliegen. Eine Liste der Baselbieter Kandidat/innen,
welche ihre Prüfung bestanden haben (nur wenn die Noten komplett vorhanden sind) mit
den Angaben: Beruf, Name, Vorname, jedoch ohne Noten, wird am Freitag, 25. Juni 2021,
ab 13.00 Uhr, im Internet aufgeschaltet. Teilen Sie es uns bis Ende März 2021 bitte schrift-
lich mit, wenn Sie nicht aufgelistet werden wollen. Diese Liste wird nicht aktualisiert und
zeigt nur den Stand vom 25. Juni 2021. Am darauffolgenden Dienstag wird die Liste wieder
entfernt.

                                            www.bl.ch/lehrabschluss
                                            Kein Passwort nötig
             Nicht über GOOGLE, sondern direkt eingeben, sonst erhalten Sie die Listen der Vorjahre!

Abschlussfeiern

         Allfällige Abschlussfeiern finden wegen Corona digital statt.

Bei Schulbesuch Baselland

Abschlussfeier aprentas: Voraussichtlich 30. Juni 2021
Abschlussfeier Berufsfachschule für Gesundheit bfg: Voraussichtlich 30. Juni 2021
Abschlussfeier Berufsbildungszentrum Liestal BBZ: Ende Juni 2021
Abschlussfeier Berufsbildungszentrum Muttenz BBZ: Ende Juni 2021
Abschlussfeier Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain LZE: Voraussichtlich 2. Juli 2021

Bei Schulbesuch Basel-Stadt
Abschlussfeier voraussichtlich digital, Informationen folgen.

Schulbesuch ausserhalb Baselland/Basel-Stadt
Baselbieter Kandidat/innen, welche die Berufsfachschule ausserhalb Baselland/Basel-Stadt
besucht haben, erhalten ihr eidg. Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest und den Notenaus-
weis per A-Post, sobald die Noten vorliegen. Mit gleicher Post erhält der Lehrbetrieb eine
Kopie des Notenausweises. Der Standortkanton des Lehrbetriebs bzw. der Kanton, der die
Prüfungszulassung (Art. 32 BBV Nachholbildung) erteilt hat, verarbeitet die Resultate und
ist zuständig für die Noteneröffnung. Der Zustellweg der Noten, der Verarbeitungsprozess

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im Lehrortskanton und die Postzustellung an die Prüfungsabsolvierenden können deshalb
zu interkantonal unterschiedlichen Zeitpunkten der Noteneröffnung führen.

Rangfeier
Rangfeier der Wirtschaftskammer Baselland für Baselbieter Kandidat/innen mit Gesamtnote
5.3 und höher: Freitag, 9. Juli 2021. Die Einladungen werden von der Wirtschaftskammer
zugestellt, sofern eine Feier stattfinden kann.

Bei Prüfungsabsolvierung ausserhalb Baselland/Basel-Stadt ist die Teilnahme an der Rang-
feier wegen der in den Kantonen unterschiedlichen Ferien- und Prüfungstermine nur mög-
lich, wenn uns die Prüfungsresultate vorliegen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teil-
nahme an der Feier.

    16. Veröffentlichungen
Je nach Bezirk werden erfolgreiche Lehrabsolvierende in der Lokalpresse mit Beruf, Name,
Vorname veröffentlicht, ohne Noten. Die Rangabsolventen mit Note 5.3 oder höher werden
mit Beruf, Name, Lehrbetrieb und Gesamtnote publiziert.

Im Juli erscheint eine Sonderausgabe der Basler Zeitung zu den erfolgreichen Lehrab-
schlüssen. Die Lehrbetriebe haben die Möglichkeit, per Inserat zu gratulieren.

Prüfungsabsolvierende oder Lehrbetriebe, welche keine Publikation wünschen, teilen uns
dies bis Ende März 2021 bitte schriftlich mit.

   17. Einsichtnahme (Baselbieter Lehrvertrag, Repetierende oder Art. 32 BBV)
Nicht bestandene Prüfungen
Eine Einsichtnahme kann innert 10 Tagen ab Erhalt des Notenbescheids per Mail beantragt
werden von den Kandidatinnen/Kandidaten sowie den Berufsbildungsverantwortlichen (bei
Lehrvertrag) bei: johanna.waeckerli@bl.ch. Das Gesuch wird nur behandelt, wenn die fol-
genden Angaben vorhanden sind: Betroffener Prüfungsbereich angeben, allfällige Ferien-
abwesenheiten und Ihre Kontaktangaben. Für die Terminvereinbarung müssen Sie erreich-
bar sein, sonst gilt Ihr Antrag als erledigt. Wenn Sie nicht innerhalb von drei Tagen einen
Termin oder Bescheid erhalten, fragen Sie bitte nach, ob Ihr Antrag angekommen ist. Die
Prüfungsunterlagen werden nach Ablauf der Beschwerdefrist entsorgt.

Bestandene Prüfungen
Bei Unklarheiten über das Zustandekommen der Noten können die Lehrvertragsparteien
innert zehn Tagen ab Erhalt des Notenbescheids per Einschreiben Einsicht beantragen bei:
Hauptabteilung Berufsbildung, Rosenstrasse 25, 4410 Liestal. Den Prüfungsbereich ange-
ben, den Sie einsehen wollen, allfällige Ferienabwesenheiten und Ihre Kontaktangaben. Für
die Terminvereinbarung müssen Sie erreichbar sein, sonst gilt Ihr Antrag als erledigt. Die
Prüfungsunterlagen werden nach Ablauf der Beschwerdefrist entsorgt.

    18. Beschwerde (Baselbieter Lehrvertrag, Repetierende oder Art. 32 BBV)
Gegen das Prüfungsergebnis können bei einem Nichteinverständnis die Kandidat/innen und
die Berufsbildungsverantwortlichen (bei Lehrvertrag) innert 10 Tagen ab Erhalt des Prü-
fungsbescheids per Einschreiben Beschwerde erheben bei: Prüfungskommission, Rosen-
strasse 25, 4410 Liestal. Eine Beschwerde muss eine Begründung und einen Antrag ent-
halten. Die einsprechende Partei wird von der Prüfungsleitung oder dem Chefexperten/der
Chefexpertin zu einer Einsichtnahme oder Prüfungsbesprechung eingeladen. Im Anschluss
an eine stattgefundene Einsichtnahme bzw. Prüfungsbesprechung kann die erhobene Be-

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schwerde entweder zurückgezogen werden oder innert weiteren 10 Tagen mit weiteren Be-
gründungen und einem Antrag an die kantonale Prüfungskommission weitergezogen wer-
den. Sollten sich wegen Ferienabwesenheiten die Terminvereinbarungen verzögern, ver-
längern sich sämtliche Fristen zum Beschwerdeprozess automatisch.

                 Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und toi, toi, toi!

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