PRS Patienten-Rechtsschutzversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) - Ausgabe 0121 - Sodalis ...
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PRS Patienten-Rechtsschutzversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) – Ausgabe 0121
Inhaltsübersicht 1. Grundlage der Versicherung 1.1 | Risikoträgerin 1.2 | Vertragsgrundlagen 1.3 | Kollektivvertrag 1.4 | Gemeinsame Bestimmungen 1.5 | Aufnahme in die Versicherung 1.6 | Beginn, Dauer und Beendigung der Versicherung 1.7 | Informationen gemäss Versicherungsvertragsgesetz 2. Geltungsbereich 2.1 | Versicherte Personen 2.2 | Zeitlicher Geltungsbereich 2.3 | Kündigung im Schadenfall 2.4 | Örtlicher Geltungsbereich 3. Leistungen 3.1 | Versicherte Streitigkeiten 3.2 | Nicht versicherte Streitgkeiten 3.3 | Versicherte Leistungen 3.4 | Nicht versicherte Leistungen 3.5 | Abtretung 3.6 | Subsidiarität 4. Abwicklung des Rechtsschutzfalles 4.1 | Anmeldung eines Rechtsschutzfalles 4.2 | Mitwirkung der versicherten Person 4.3 | Abwicklung des Schadenfalles 4.2 | Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten 5. Datenschutz 6. Schlussbestimmungen 6.1 | Gerichtsstand 6.2 | Publikation 6.3 | Gültigkeit der Versicherungsbestimmungen
1. Grundlage dingung der Patientenrechtsschutz-Versicherung er- füllt, aus der gemeinsamen Police (Haupt-/Familienpo- der Versicherung lice) aus, erfolgt die Weiterversicherung als Einzelperson. Der versicherten Person steht jedoch 1.1 | Risikoträgerin nach erfolgter Mitteilung innert drei Monaten ein rück- Versicherer und Risikoträgerin ist die Coop Rechts- wirkendes Rücktrittsrecht zu. schutz AG, Entfelderstrasse 2, 5000 Aarau. 1.7 | Informationen gemäss Versicherungsvertrags- 1.2 | Vertragsgrundlagen gesetz Der Vertragsinhalt richtet sich nach den vorliegenden Die sodalis gesundheitsgruppe orientiert den Antrag- Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), dem steller vor Abschluss des Versicherungsvertrages Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), durch Abgabe des Antragsformulars sowie sämtlicher dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die Ver- Vertragsbedingungen und Prospekte, welche die bean- sicherungsunternehmen (VAG) sowie der Verordnung tragten Versicherungen betreffen, über den Inhalt des über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungs- Versicherungsvertrags, namentlich die versicherten Ri- unternehmen (AVO). siken, den Umfang des Versicherungsschutzes, die wei- teren Pflichten des Versicherungsnehmers und die 1.3 | Kollektivvertrag Identität des Risikoträgers. Die Gewährung des Patientenrechtsschutzes erfolgt aufgrund der Verträge zwischen der sodalis gesundheitsgruppe, dem RVK und der Coop Rechts- schutz AG. Die Versicherung erlischt bei Auflösung der 2. Geltungsbereich Verträge zwischen der sodalis gesundheitsgruppe und der Coop Rechtsschutz AG. Die Auflösung muss der 2.1 | Versicherte Person versicherten Person spätestens drei Monate vor Erlö- Versichert sind Personen, welche bei der sodalis ge- schen des Versicherungsschutzes schriftlich mitgeteilt sundheitsgruppe den Patientenrechtsschutz abge- werden. schlossen haben. Stirbt eine versicherte Person als Folge eines versicherten Ereignisses, so sind deren 1.4 | Gemeinsame Bestimmungen Rechtsnachfolger für diesen Fall versichert. Zusätz- Die gemeinsamen Bestimmungen der sodalis gesund- lich versichert sind alle Personen: heitsgruppe sind integrierter Bestandteil der Bestim- - welche mit der oben erwähnten Person in einer mungen über den Patientenrechtsschutz. Bei Abwei- gemeinsamen Police (Haupt-/Familienpolice) bei der chungen gehen die Bestimmungen der sodalis gesundheitsgruppe versichert sind; Patientenrechtsschutz-Versicherung den gemein- - Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. samen Bestimmungen der sodalis gesundheitsgruppe Altersjahres, welche mit der oben erwähnten Person vor. im selben Haushalt leben und bei der sodalis gesund- heitsgruppe versichert sind. 1.5 | Aufnahme in die Versicherung ollektivvertrag In die Versicherung werden nur Personen aufgenom- 2.2 | Zeitlicher Geltungsbereich men, die ihren gesetzlichen Wohnsitz oder gewöhn- Der Rechtsschutz wird gewährt für Rechtssteitig- lichen Aufenthaltsort in der Schweiz oder dem Fürsten- keiten, die nach Abschluss und Bezahlung der Zusatz- tum Liechtenstein haben. versicherung und während ihrer Dauer eintreten. Massgebend für den zeitlichen Versicherungsschutz 1.6 | Beginn, Dauer und Beendigung der Versiche- ist der Zeitpunkt des Grundereignisses. Rechtsschutz rung wird gewährt, wenn das Grundereignis nach dem Be- Beginn, Dauer und Beendigung der Versicherung rich- ginn des Versicherungsvertrages dieser Zusatzversi- ten sich nach den gemeinsamen Bestimmungen der cherung eingetreten ist. Als Grundereignis gilt der sodalis gesundheitsgruppe. Zeitpunkt der Verursachung des Schadens. Mit Been- Die Versicherung kann nur zusammen mit mindestens digung dieser Versicherung erlischt auch der An- einer weiteren Versicherungsabteilung aus dem Ange- spruch auf Rechtsschutz für nach diesem Zeitpunkt bot der sodalis gesundheitsgruppe abgeschlossen bzw. eingetretene Grundereignisse. geführt werden. Scheidet eine Person, welche die Be-
2.3 | Kündigung im Schadenfall für: In einem versicherten Rechtsschutzfall hat sowohl die a. die Bearbeitung der Rechtsschutzfälle durch die versicherte Person als auch die Coop Rechtsschutz Coop Rechtsschutz AG; AG das Recht, das individuelle Rechtsschutzverhältnis b. einen beigezogenen Rechtsanwalt oder juristischen zu kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt Beauftragten; die Haftung des Versicherers 14 Tage nachdem der c. Expertisen, die von der Coop Rechtsschutz AG, vom anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde. beauftragten Rechtsanwalt oder einer Zivil-, Straf- oder Verwaltungsbehörde angeordnet werden; 2.4 | Örtlicher Geltungsbereich d. Gerichtskosten und andere zu Lasten der versicher- Die Versicherungsdeckung gilt weltweit. ten Person gehende Verfahrenskosten; e. Inkassogebühren für die der versicherten Person zugesprochene Entschädigung; f. der versicherten Person auferlegte Prozessentschä- 3. Leistungen digungen an die Gegenpartei. 3.4 | Nicht versicherte Leistungen 3.1 | Versicherte Streitigkeiten Nicht bezahlt werden namentlich: Die Coop Rechtsschutz AG gewährt versicherten Per- a. Schadenersatz sonen Rechtsschutz, wenn Streitigkeiten aus Vertrag b. Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger mit einem Arzt, Zahnarzt, Zahntechniker, Chiropraktor, Dritter verpflichtet ist. Spital oder anderen medizinischen Leistungserbrin- gern, die von der sodalis gesundheitsgruppe anerkannt 3.5 | Abtretung sind und deren Tätigkeit von der Gesunheitsbehörde Dem Versicherungsnehmer zugesprochene Prozess- bewilligt wird. Versichert sind Streitigkeiten über: und Parteientschädigungen sind im Umfang der er- a. mögliche Fehlbehandlungen brachten Leistungen an die Coop Rechtsschutz AG ab- b. die Unterlassung von Untersuchungen zutreten. c. die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus Fehlbehandlungen 3.6 | Subsidiarität d. Fehlinformationen und Informationsverweigerung, Es besteht nur Anspruch auf Rechtsschutz, wenn und insbesondere betreffend: soweit die Leistungen nicht von einem anderen Versi- – Einsichtnahme in medizinische Dokumente cherer erbracht werden müssen. – Herausgabe von Röntgenbildern 3.2 | Nicht versicherte Streitigkeiten Nicht versichert sind Streitigkeiten über: a. Leistungen, die die sodalis gesundheitsgruppe ge- 4. Abwicklung des mäss ihren Versicherungsbestimmungen nicht ver- Rechtsschutzfalles sichert b. psychiatrische und psychotherapeutische Leistun- gen 4.1 | Anmeldung eines Rechtsschutzfalles c. Honorare und Rechnungen (ausgenommen solche Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist der Coop über nicht erbrachte Leistungen) Rechtsschutz AG sofort, auf deren Verlangen schrift- d. Leistungen von Krankenversicherungen und Versi- lich, zu melden. Für die Meldung eines Rechtsfalles cherungen stehen folgende Kanäle zur Verfügung: e. Differenzen zwischen versicherten Personen und - per Telefon: 062 836 00 00 der Krankenversicherung. - per E-Mail: info@cooprecht.ch/de/service#meldung_ rechtsschutzfall 3.3 | Versicherte Leistungen - per Webformular auf der Webseite www.cooprecht.ch Versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- - brieflich: Coop Rechtsschutz AG, Entfelderstrasse 2, ressen der versicherten Personen und die Bezahlung 5001 Aarau bis maximal CHF 300‘000.– (bzw. CHF 150‘000.– in Fäl- len ausserhalb Europas) pro Fall der Aufwendungen 4.2 | Mitwirkung der versicherten Person
Die versicherte Person hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen und jedes Ereignis im Zusammenhang mit 5. Datenschutz dem Rechtsschutzfall sofort zu melden. Ihr zugehende Mitteilungen, insbesondere von Behörden, sind ohne Die Bearbeitung von Personendaten bildet eine unent- Verzug mitzuteilen. Sämtliche Beweismittel sind auf Er- behrliche Grundlage des Versicherungsgeschäfts. Die suchen hin auszuhändigen. Die versicherte Person hat Coop Rechtsschutz AG behandelt die Daten der versi- die Ermächtigung zu erteilen, in alle fallbezogenen Ak- cherten Person absolut vertraulich und beachtet bei ten Einsicht zu nehmen, Abmachungen einzugehen und der Bearbeitung und Aufbewahrung der Personendaten Vergütungen entgegenzunehmen. die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Daten- Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten können die schutz (DSG) und seiner Verordnung. Die Daten werden Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch zusätz- nur für die Bearbeitung des Rechtsschutzfalles genutzt liche Kosten entstanden sind. Bei grober Verletzung und nicht an Dritte weitergegeben. Zur Abklärung des können die Leistungen verweigert werden. Sachverhalts kann es notwendig sein, Anfragen an Drit- te zu richten und mit diesen die Personendaten aus- 4.3 | Abwicklung des Schadenfalls zutauschen (sodalis gesundheitsgruppe, um die Versi- Nach Rücksprache mit der versicherten Person werden cherungsdeckung abzuklären; Doppelversicherungen, die zu ihrer Interessenwahrung gebotenen Massnah- um die Deckung abzuklären und die Fallbearbeitung zu men ergriffen. Wenn sich der Beizug eines Rechtsan- koordinieren). Die Datensammlungen der Coop Rechts- waltes als notwendig erweist, insbesondere bei Ge- schutz AG werden elektronisch und/oder in Papierform richts- oder Verwaltungsverfahren oder bei geführt. Sie sind nach Massgabe des Datenschutzge- Interessenkollision, kann die versicherte Person einen setzes gegen unberechtigte Einsichtnahme geschützt. Anwalt eigener Wahl vorschlagen. Kann dieser Wahl Die Daten werden unter Berücksichtigung der gesetz- nicht entsprochen werden, hat die versicherte Person lichen Bestimmungen nur in erforderlichem Umfang die Möglichkeit, drei weitere Anwälte vorzuschlagen, aufbewahrt. Jede versicherte Person hat nach Massga- von denen einer akzeptiert werden muss. Die drei von be des Datenschutzgesetzes das Recht, von der Coop der versicherten Person vorgeschlagenen Anwälte dür- Rechtsschutz AG Auskunft darüber zu verlangen, ob fen nicht derselben Kanzlei angehören. Vor Beauftra- und welche Daten über sie in den Datensammlungen gung des Anwaltes sind die Zustimmung der Coop bearbeitet werden. Es kann verlangt werden, dass un- Rechtsschutz AG einzuholen. Bei Missachtung dieser richtige Daten gelöscht werden. Bestimmung durch die versicherte Person kann die Coop Rechtsschutz AG ihre Leistungen kürzen. Beste- hen für einen Anwaltswechsel, welcher von der versi- cherten Person ohne Rücksprache mit der Coop Rechtsschutz AG veranlasst wurde, keine triftigen 6. Schlussbestimmungen Gründe, hat die versicherte Person die dadurch ent- standenen Kosten zu übernehmen. 6.1 | Gerichtsstand Bei Streitigkeiten zwischen der versicherten Person 4.4 | Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten und der Coop Rechtsschutz AG gilt als Gerichtsstand Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vor- der Wohnort der versicherten Person, sofern sich die- gehen, insbesondere in Fällen, welche die Coop Rechts- ser in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein schutz AG als aussichtslos beurteilt, wird auf das Ver- befindet oder der Coop Rechtsschutz AG. langen der versicherten Person ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrich- 6.2 | Publikation ter wird eine von beiden Parteien gemeinsam be- Die vorliegenden AVB werden auf der Webseite der so- stimmte Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das dalis gesundheitsgruppe publiziert. Verfahren nach den Bestimmungen über die Schieds- gerichtsbarkeit in der Schweizerischen Prozessord- 6.3 | Gültigkeit der Versicherungsbedingungen nung (ZPO). Prozessiert die versicherte Person auf ei- Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen treten ab 1. Januar 2021 in Kraft. erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis gün- stiger ist als gemäss Beurteilung durch die Coop Rechtsschutz AG. sodalis_0121
Geschäftsstellen brig stalden furkastrasse 18 bahnhofstrasse 6 3900 brig-glis 3922 stalden t 027 924 66 10 t 027 952 20 40 f 027 924 66 14 f 027 952 20 43 brig@sodalis.ch stalden@sodalis.ch goms staldenried furkastrasse 65 eschji 12 3994 lax 3933 staldenried t 027 971 13 22 t 027 952 29 26 f 027 971 41 22 f 027 952 29 28 goms@sodalis.ch staldenried@sodalis.ch lötschental susten-leuk dorfstrasse 70 sustenstrasse 17 3918 wiler 3952 susten t 027 939 18 55 t 027 527 15 80 f 027 939 18 52 susten-leuk@sodalis.ch loetschen@sodalis.ch visp saastal balfrinstrasse 15 obere dorfstrasse 39 3930 visp 3906 saas-fee t 027 948 14 00 t 027 527 15 50 f 027 948 14 04 f 027 527 15 51 info@sodalis.ch saastal@sodalis.ch zermatt schattenberge am bach 9 dorfstrasse 11 3920 zermatt 3944 unterbäch t 027 966 65 80 t 027 934 53 03 f 027 966 65 89 f 027 934 53 05 zermatt@sodalis.ch schattenberge@sodalis.ch simplon blatt 1 3907 simplon dorf t 027 527 00 04 simplon@sodalis.ch www.sodalis.ch
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