Allgemeine Versicherungsbedingungen - GESUNDHEITSRECHTSSCHUTZ (AVBRVKGES21) - " Sumiswalder

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Allgemeine Versicherungsbedingungen
GESUNDHEITSRECHTSSCHUTZ (AVBRVKGES21)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die kollektive Rechtsschutz-Versicherung von
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung.

Ausgabe 01.2021, gültig ab 1. Januar 2021
Inhaltsverzeichnis
1.    Grundlage                             4   4.    Abwicklung des Rechtsschutzfalles         6

1.1  Risikoträgerin                         4   4.1   Anmeldung eines Rechtsschutzfalles        6
1.2  Vertragsgrundlagen                     4   4.2   Mitwirkung der versicherten Person        6
1.3  Kollektivvertrag                       4   4.3   Abwicklung des Schadenfalles              6
1.4  Gemeinsame Bestimmungen                4   4.4   Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten   6
1.5  Aufnahme in die Versicherung           4
1.6	Beginn, Dauer und Beendigung               5.    Datenschutz                               6
     der Versicherung                       4
1.7	Informationen gemäss Versicherungs-        6.    Schlussbestimmungen                       7
     vertragsgesetz                         4
                                                6.1   Gerichtsstand                             7
2.    Geltungsbereich                       4   6.2   Publikation                               7
                                                6.3   Gültigkeit der Versicherungsbedingungen   7
2.1   Versicherte Person                    4
2.2   Zeitlicher Geltungsbereich            4
2.3   Kündigung im Schadenfall              5
2.4   Örtlicher Geltungsbereich             5

3.    Leistungen                            5

3.1   Versicherte Rechtsschutzfälle         5
3.2   Nicht versicherte Rechtsschutzfälle   5
3.3   Versicherte Leistungen                5
3.4   Nicht versicherte Leistungen          5
3.5   Abtretung                             5
3.6   Subsidiarität                         5
1. Grundlage                                             1.7 Informationen gemäss Versicherungs-
                                                           vertragsgesetz
  1.1 Risikoträgerin                                       Die Kasse orientiert den Antragsteller vor Abschluss des
  Versicherer und Risikoträgerin ist die Coop Rechts-      Versicherungsvertrages durch Abgabe des Antragformu-
  schutz AG, Entfelderstrasse 2, 5000 Aarau.               lars sowie sämtlicher Vertragsbedingungen und Prospek-
                                                           te, welche die beantragten Versicherungen betreffen, über
  1.2 Vertragsgrundlagen                                   den Inhalt des Versicherungsvertrags, namentlich die ver-
  Der Vertragsinhalt richtet sich nach den vorliegenden    sicherten Risiken, den Umfang des Versicherungsschut-
  Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), dem          zes, die weitern Pflichten des Versicherungsnehmers und
  Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG),        die Identität des Risikoträgers.
  dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versi-
  cherungsunternehmen (VAG) sowie der Verordnung
  über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsun-   2. Geltungsbereich
  ternehmen (AVO).
                                                           2.1 Versicherte Personen
  1.3 Kollektivvertrag                                     Versichert sind Personen, welche bei der Krankenversi-
  Die Gewährung des Gesundheitsrechtsschutzes erfolgt      cherung den Gesundheitsrechtsschutz abgeschlossen ha-
  aufgrund der Verträge zwischen dem Krankenversiche-      ben. Stirbt eine versicherte Person als Folge eines versi-
  rer, dem RVK und der Coop Rechtsschutz AG. Die Versi-    cherten Ereignisses, so sind deren Rechtsnachfolger für
  cherung erlischt bei Auflösung der Verträge zwischen     diesen Fall versichert.
  dem Krankenversicherer und der Coop Rechtsschutz
  AG. Die Auflösung muss der versicherten Person spätes-   Vertragstyp Einzelperson
  tens drei Monat vor Erlöschen des Versicherungsschut-    Versichert ist der Versicherungsnehmer
  zes schriftlich mitgeteilt werden.
                                                           Vertragstyp Mehrpersonenhaushalt
  1.4 Gemeinsame Bestimmungen                              Versichert sind der Versicherungsnehmer und folgende
  Die gemeinsamen Bestimmungen der Krankenversiche-        mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden oder als Wochen-
  rung sind integrierter Bestandteil der Bestimmungen      aufenthalter regelmässig in den gemeinsamen Haushalt
  über den Gesundheitsrechtsschutz. Bei Abweichungen       zurückkehrenden Personen:
  gehen die Bestimmungen der Gesundheitsrechts-            −−Ehegatte oder Lebensgefährte
  schutz-Versicherung den gemeinsamen Bestimmungen         −−Unmündige Personen
  des Krankenversicherers vor.                             −−Mündige Kinder, auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder
                                                             von Ihnen, Ihrem Ehegatten oder der mit Ihnen zusam-
  1.5 Aufnahme in die Versicherung                           menlebenden Person, bis am 31. Dezember des Kalen-
  In die Versicherung werden nur Personen aufgenom-          derjahres in dem das 25. Altersjahr erreicht wird.
  men, die ihren gesetzlichen Wohnsitz oder gewöhnli-
  chen Aufenthaltsort in der Schweiz oder dem Fürsten-     2.2 Zeitlicher Geltungsbereich
  tum Liechtenstein haben.                                 Der Rechtsschutz wird gewährt für Rechtsstreitigkeiten,
                                                           die nach Abschluss und Bezahlung der Zusatzversiche-
  1.6 Beginn, Dauer und Beendigung der                     rung und während ihrer Dauer eintreten. Massgebend für
  Versicherung                                             den zeitlichen Versicherungsschutz ist der Zeitpunkt des
  Beginn, Dauer und Beendigung der Versicherung richten    Grundereignisses. Rechtsschutz wird gewährt, wenn das
  sich nach den gemeinsamen Bestimmungen der Kasse.        Grundereignis nach dem Beginn des Versicherungsvertra-
                                                           ges dieser Zusatzversicherung eingetreten ist. Als Grunde-
  Die Versicherung kann nur zusammen mit mindestens        reignis gilt der Zeitpunkt der Verursachung des Schadens.
  einer weiteren Versicherungsabteilung aus dem Ange-      Mit Beendigung dieser Versicherung erlischt auch der An-
  bot der Kasse abgeschlossen bzw. geführt werden.         spruch auf Rechtsschutz für nach diesem Zeitpunkt einge-
                                                           tretene Grundereignisse.

Allgemeine Versicherungsbedingungen, Ausgabe 01.2021                                                                    4
2.3 Kündigung im Schadenfall                               −−im Zusammenhang mit psychiatrischen oder psychothe-
  In einem versicherten Rechtsschutzfall hat sowohl die        rapeutischen Behandlungen
  versicherte Person als auch die Coop Rechtsschutz AG       −−bei Streitigkeiten betreffend Rechnungen oder Hono-
  das Recht, das individuelle Rechtsschutzverhältnis zu        rare (ausgenommen solche über nicht erbrachte Leis-
  kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt die        tungen)
  Haftung des Versicherers 14 Tage, nachdem der ande-        −−bei Prämienstreitigkeiten
  ren Partei die Kündigung mitgeteilt wurde.                 −−im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung
                                                               einer Straftat sowie bei vorsätzlich verursachten
  2.4 Örtlicher Geltungsbereich                                Rechtsschutzfällen
  Die Versicherungsdeckung gilt weltweit.                    −−im Zusammenhang mit dem reinen Inkasso von Forde-
                                                               rungen sowie bei Fällen im Zusammenhang mit abgetre-
                                                               tenen Forderungen
  3. Leistungen                                              −−bei der Abwehr von Schadenersatzforderungen
                                                             −−in Bagatellfällen mit einem Streitwert unter CHF 500
  3.1 Versicherte Rechtsschutzfälle.                         −−in Fällen der fürsorgerischen Unterbringung gemäss
  Im Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung              Art. 426ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
  sind folgende Rechtsfälle versichert:
                                                             3.3 Versicherte Leistungen
  Haftpflichtrechtliche Streitigkeiten mit Leistungs-
  erbringern                                                 Der Gesundheitsrechtsschutz beinhaltet folgende
  Versichert sind haftungsrechtliche Streitigkeiten gegen-   Leistungen:
  über behördlich zugelassenen Ärzten, Zahnärzten,           −−die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und die
  Zahntechnikern, Dentalhygienikern, Chiropraktikern,          Bearbeitung der Rechtsschutzfälle durch den Rechts-
  Spitälern oder anderen medizinischen Leistungserbrin-        dienst der Coop Rechtsschutz AG
  gern, die vom Versicherer anerkannt sind und deren Tä-     −−die Bezahlung bis maximal CHF 300 000 (ausserhalb
  tigkeit von der Gesundheitsbehörde bewilligt wird.           Europas CHF 150 000) pro Rechtsfall:
                                                               −− der Kosten beigezogener Rechtsanwälte
  Andere haftpflichtrechtliche Streitigkeiten                  −− der Kosten von Expertisen
  Versichert ist die Geltendmachung von ausservertragli-       −− der zu Lasten der versicherten Person gehenden
  chen Schadenersatzansprüchen für Gesundheitsschä-               Verfahrens- und Gerichtskosten
  den gegenüber dem Verursacher bzw. dessen Haft-              −− der der versicherten Person auferlegten Parteient-
  pflichtversicherung (z.B. mit Motorfahrzeughaltern nach         schädigung an die Gegenpartei
  Verkehrsunfällen usw.).
                                                             3.4 Nicht versicherte Leistungen
  Versicherungsrechtliche Streitigkeiten
  Versichert sind Streitigkeiten gegenüber Sozial- und/      Nicht bezahlt werden namentlich:
  oder Privatversicherern.                                   −−Schadenersatz
                                                             −−Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger
  3.2 Nicht versicherte Rechtsschutzfälle                      Dritter verpflichtet ist

  Kein Rechtsschutz wird gewährt:                            3.5 Abtretung
  −−in nicht ausdrücklich aufgeführten Fällen                Dem Versicherungsnehmer zugesprochene Prozess- und
  −−in Rechtsfällen, die vor dem Beginn dieser Versiche-     Parteientschädigungen sind im Umfang der erbrachten
    rung eingetreten sind                                    Leistungen an die Coop Rechtsschutz AG abzutreten.
  −−bei Streitigkeiten der versicherten Person mit der
    Coop Rechtsschutz AG beziehungsweise deren               3.6 Subsidiarität
    Organen sowie Anwälten und Experten, die in einem        Es besteht nur Anspruch auf Rechtsschutz, wenn und
    versicherten Rechtsschutzfall tätig sind oder waren      soweit die Leistungen nicht von einem anderen Versicherer
                                                             erbracht werden müssen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen, Ausgabe 01.2021                                                                     5
4. Abwicklung des Rechtsschutzfalles                      cherten Person ohne Rücksprache mit der Coop Rechts-
                                                            schutz AG veranlasst wurde, keine triftigen Gründe, hat
  4.1 Anmeldung eines Rechtsschutzfalles                    die versicherte Person die dadurch entstandenen Kosten
  Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist der Coop        zu übernehmen.
  Rechtsschutz AG sofort, auf deren Verlangen schrift-
  lich, zu melden. Für Meldung eines Rechtsfalles stehen    4.4 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
  folgende Kanäle zur Verfügung:                            Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorge-
  −−Per Telefon: 062 836 00 00                              hen, insbesondere in Fällen, welche die Coop Rechts-
  −−Per E-Mail: info@cooprecht.ch                           schutz AG als aussichtslos beurteilt, wird auf das Verlan-
  −−Per Web-Formular: https://www.cooprecht.ch/de/          gen der versicherten Person ein Schiedsgerichtsverfahren
     service#meldung_rechtsschutzfall                       eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Partei-
  −−Brieflich: Coop Rechtsschutz AG, Entfelderstrasse 2,    en gemeinsam bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen
     5001 Aarau                                             richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über
                                                            die Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivil-
  4.2 Mitwirkung der versicherten Person                    prozessordnung (ZPO). Prozessiert die versicherte Person
  Die versicherte Person hat die notwendigen Auskünfte      auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen
  zu erteilen und jedes Ereignis im Zusammenhang mit        erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger
  dem Rechtsschutzfall sofort zu melden. Ihr zugehende      ist als gemäss Beurteilung durch die Coop Rechtsschutz
  Mitteilungen, insbesondere von Behörden, sind ohne        AG.
  Verzug weiterzuleiten. Sämtliche Beweismittel sind auf
  Ersuchen hin auszuhändigen. Die versicherte Person hat    5. Datenschutz
  die Ermächtigung zu erteilen, in alle fallbezogenen Ak-   Die Bearbeitung von Personendaten bildet eine unent-
  ten Einsicht zu nehmen, Abmachungen einzugehen und        behrliche Grundlage des Versicherungsgeschäfts. Die
  Vergütungen entgegenzunehmen.                             Coop Rechtsschutz AG behandelt die Daten der versicher-
                                                            ten Person absolut vertraulich und beachtet bei der Bear-
  Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten können die   beitung und Aufbewahrung der Personendaten die Vor-
  Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch zusätz-    schriften des Bundesgesetzes über den Datenschutz
  liche Kosten entstanden sind. Bei grober Verletzung       (DSG) und seiner Verordnung. Die Daten werden nur für
  können die Leistungen verweigert werden.                  die Bearbeitung des Rechtsschutzfalles genutzt und nicht
                                                            an Dritte weitergegeben. Zur Abklärung des Sachverhaltes
  4.3 Abwicklung des Schadenfalles                          kann es notwendig sein, Anfragen an Dritte zu richten und
  Nach Rücksprache mit der versicherten Person werden       mit diesen die Personendaten auszutauschen (Kranken-
  die zu ihrer Interessenwahrung gebotenen Massnahmen       versicherer, um die Versicherungsdeckung abzuklären;
  ergriffen. Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes      Doppelversicherungen, um die Deckung abzuklären und
  als notwendig erweist, insbesondere bei Gerichts- oder    die Fallbearbeitung zu koordinieren). Die Datensammlun-
  Verwaltungsverfahren oder bei Interessenkollision,        gen der Coop Rechtsschutz AG werden elektronisch und/
  kann die versicherte Person einen Anwalt eigener Wahl     oder in Papierform geführt. Sie sind nach Massgabe des
  vorschlagen. Kann dieser Wahl nicht entsprochen wer-      Datenschutzgesetzes gegen unberechtigte Einsichtnahme
  den, hat die versicherte Person die Möglichkeit, drei     geschützt. Die Daten werden unter Berücksichtigung der
  weitere Anwälte vorzuschlagen, von denen einer akzep-     gesetzlichen Bestimmungen nur in erforderlichem Umfang
  tiert werden muss. Die drei von der versicherten Person   aufbewahrt. Jede versicherte Person hat nach Massgabe
  vorgeschlagenen Anwälte dürfen nicht der gleichen         des Datenschutzgesetzes das Recht, von der Coop Rechts-
  Kanzlei angehören. Vor Beauftragung des Anwaltes sind     schutz AG Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche
  die Zustimmung sowie eine Kostengutsprache der Coop       Daten über sie in den Datensammlungen bearbeitet wer-
  Rechtsschutz AG einzuholen. Bei Missachtung dieser        den. Es kann verlangt werden, dass unrichtige Daten ge-
  Bestimmung durch die versicherte Person kann die          löscht werden.
  Coop Rechtsschutz AG ihre Leistungen kürzen. Beste-
  hen für einen Anwaltswechsel, welcher von der versi-

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6. Schlussbestimmungen

  6.1 Gerichtsstand
  Bei Streitigkeiten zwischen der versicherten Person und
  der Coop Rechtsschutz AG gilt als Gerichtsstand der
  Wohnort der versicherten Person, sofern sich dieser in
  der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein befindet
  oder der Coop Rechtsschutz AG.

  6.2 Publikation
  Die vorliegenden AVB werden auf der Webseite des
  Krankenversicherers publiziert.

  6.3 Gültigkeit der Versicherungsbedingungen
  Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
  treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

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