Allgemeine Versicherungsbedingungen - GESUNDHEITSRECHTSSCHUTZ (AVBRVKGES21) - " Sumiswalder
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Allgemeine Versicherungsbedingungen GESUNDHEITSRECHTSSCHUTZ (AVBRVKGES21) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die kollektive Rechtsschutz-Versicherung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung. Ausgabe 01.2021, gültig ab 1. Januar 2021
Inhaltsverzeichnis 1. Grundlage 4 4. Abwicklung des Rechtsschutzfalles 6 1.1 Risikoträgerin 4 4.1 Anmeldung eines Rechtsschutzfalles 6 1.2 Vertragsgrundlagen 4 4.2 Mitwirkung der versicherten Person 6 1.3 Kollektivvertrag 4 4.3 Abwicklung des Schadenfalles 6 1.4 Gemeinsame Bestimmungen 4 4.4 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten 6 1.5 Aufnahme in die Versicherung 4 1.6 Beginn, Dauer und Beendigung 5. Datenschutz 6 der Versicherung 4 1.7 Informationen gemäss Versicherungs- 6. Schlussbestimmungen 7 vertragsgesetz 4 6.1 Gerichtsstand 7 2. Geltungsbereich 4 6.2 Publikation 7 6.3 Gültigkeit der Versicherungsbedingungen 7 2.1 Versicherte Person 4 2.2 Zeitlicher Geltungsbereich 4 2.3 Kündigung im Schadenfall 5 2.4 Örtlicher Geltungsbereich 5 3. Leistungen 5 3.1 Versicherte Rechtsschutzfälle 5 3.2 Nicht versicherte Rechtsschutzfälle 5 3.3 Versicherte Leistungen 5 3.4 Nicht versicherte Leistungen 5 3.5 Abtretung 5 3.6 Subsidiarität 5
1. Grundlage 1.7 Informationen gemäss Versicherungs- vertragsgesetz 1.1 Risikoträgerin Die Kasse orientiert den Antragsteller vor Abschluss des Versicherer und Risikoträgerin ist die Coop Rechts- Versicherungsvertrages durch Abgabe des Antragformu- schutz AG, Entfelderstrasse 2, 5000 Aarau. lars sowie sämtlicher Vertragsbedingungen und Prospek- te, welche die beantragten Versicherungen betreffen, über 1.2 Vertragsgrundlagen den Inhalt des Versicherungsvertrags, namentlich die ver- Der Vertragsinhalt richtet sich nach den vorliegenden sicherten Risiken, den Umfang des Versicherungsschut- Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), dem zes, die weitern Pflichten des Versicherungsnehmers und Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), die Identität des Risikoträgers. dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versi- cherungsunternehmen (VAG) sowie der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsun- 2. Geltungsbereich ternehmen (AVO). 2.1 Versicherte Personen 1.3 Kollektivvertrag Versichert sind Personen, welche bei der Krankenversi- Die Gewährung des Gesundheitsrechtsschutzes erfolgt cherung den Gesundheitsrechtsschutz abgeschlossen ha- aufgrund der Verträge zwischen dem Krankenversiche- ben. Stirbt eine versicherte Person als Folge eines versi- rer, dem RVK und der Coop Rechtsschutz AG. Die Versi- cherten Ereignisses, so sind deren Rechtsnachfolger für cherung erlischt bei Auflösung der Verträge zwischen diesen Fall versichert. dem Krankenversicherer und der Coop Rechtsschutz AG. Die Auflösung muss der versicherten Person spätes- Vertragstyp Einzelperson tens drei Monat vor Erlöschen des Versicherungsschut- Versichert ist der Versicherungsnehmer zes schriftlich mitgeteilt werden. Vertragstyp Mehrpersonenhaushalt 1.4 Gemeinsame Bestimmungen Versichert sind der Versicherungsnehmer und folgende Die gemeinsamen Bestimmungen der Krankenversiche- mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden oder als Wochen- rung sind integrierter Bestandteil der Bestimmungen aufenthalter regelmässig in den gemeinsamen Haushalt über den Gesundheitsrechtsschutz. Bei Abweichungen zurückkehrenden Personen: gehen die Bestimmungen der Gesundheitsrechts- −−Ehegatte oder Lebensgefährte schutz-Versicherung den gemeinsamen Bestimmungen −−Unmündige Personen des Krankenversicherers vor. −−Mündige Kinder, auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder von Ihnen, Ihrem Ehegatten oder der mit Ihnen zusam- 1.5 Aufnahme in die Versicherung menlebenden Person, bis am 31. Dezember des Kalen- In die Versicherung werden nur Personen aufgenom- derjahres in dem das 25. Altersjahr erreicht wird. men, die ihren gesetzlichen Wohnsitz oder gewöhnli- chen Aufenthaltsort in der Schweiz oder dem Fürsten- 2.2 Zeitlicher Geltungsbereich tum Liechtenstein haben. Der Rechtsschutz wird gewährt für Rechtsstreitigkeiten, die nach Abschluss und Bezahlung der Zusatzversiche- 1.6 Beginn, Dauer und Beendigung der rung und während ihrer Dauer eintreten. Massgebend für Versicherung den zeitlichen Versicherungsschutz ist der Zeitpunkt des Beginn, Dauer und Beendigung der Versicherung richten Grundereignisses. Rechtsschutz wird gewährt, wenn das sich nach den gemeinsamen Bestimmungen der Kasse. Grundereignis nach dem Beginn des Versicherungsvertra- ges dieser Zusatzversicherung eingetreten ist. Als Grunde- Die Versicherung kann nur zusammen mit mindestens reignis gilt der Zeitpunkt der Verursachung des Schadens. einer weiteren Versicherungsabteilung aus dem Ange- Mit Beendigung dieser Versicherung erlischt auch der An- bot der Kasse abgeschlossen bzw. geführt werden. spruch auf Rechtsschutz für nach diesem Zeitpunkt einge- tretene Grundereignisse. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Ausgabe 01.2021 4
2.3 Kündigung im Schadenfall −−im Zusammenhang mit psychiatrischen oder psychothe- In einem versicherten Rechtsschutzfall hat sowohl die rapeutischen Behandlungen versicherte Person als auch die Coop Rechtsschutz AG −−bei Streitigkeiten betreffend Rechnungen oder Hono- das Recht, das individuelle Rechtsschutzverhältnis zu rare (ausgenommen solche über nicht erbrachte Leis- kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt die tungen) Haftung des Versicherers 14 Tage, nachdem der ande- −−bei Prämienstreitigkeiten ren Partei die Kündigung mitgeteilt wurde. −−im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung einer Straftat sowie bei vorsätzlich verursachten 2.4 Örtlicher Geltungsbereich Rechtsschutzfällen Die Versicherungsdeckung gilt weltweit. −−im Zusammenhang mit dem reinen Inkasso von Forde- rungen sowie bei Fällen im Zusammenhang mit abgetre- tenen Forderungen 3. Leistungen −−bei der Abwehr von Schadenersatzforderungen −−in Bagatellfällen mit einem Streitwert unter CHF 500 3.1 Versicherte Rechtsschutzfälle. −−in Fällen der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Im Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung Art. 426ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sind folgende Rechtsfälle versichert: 3.3 Versicherte Leistungen Haftpflichtrechtliche Streitigkeiten mit Leistungs- erbringern Der Gesundheitsrechtsschutz beinhaltet folgende Versichert sind haftungsrechtliche Streitigkeiten gegen- Leistungen: über behördlich zugelassenen Ärzten, Zahnärzten, −−die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und die Zahntechnikern, Dentalhygienikern, Chiropraktikern, Bearbeitung der Rechtsschutzfälle durch den Rechts- Spitälern oder anderen medizinischen Leistungserbrin- dienst der Coop Rechtsschutz AG gern, die vom Versicherer anerkannt sind und deren Tä- −−die Bezahlung bis maximal CHF 300 000 (ausserhalb tigkeit von der Gesundheitsbehörde bewilligt wird. Europas CHF 150 000) pro Rechtsfall: −− der Kosten beigezogener Rechtsanwälte Andere haftpflichtrechtliche Streitigkeiten −− der Kosten von Expertisen Versichert ist die Geltendmachung von ausservertragli- −− der zu Lasten der versicherten Person gehenden chen Schadenersatzansprüchen für Gesundheitsschä- Verfahrens- und Gerichtskosten den gegenüber dem Verursacher bzw. dessen Haft- −− der der versicherten Person auferlegten Parteient- pflichtversicherung (z.B. mit Motorfahrzeughaltern nach schädigung an die Gegenpartei Verkehrsunfällen usw.). 3.4 Nicht versicherte Leistungen Versicherungsrechtliche Streitigkeiten Versichert sind Streitigkeiten gegenüber Sozial- und/ Nicht bezahlt werden namentlich: oder Privatversicherern. −−Schadenersatz −−Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger 3.2 Nicht versicherte Rechtsschutzfälle Dritter verpflichtet ist Kein Rechtsschutz wird gewährt: 3.5 Abtretung −−in nicht ausdrücklich aufgeführten Fällen Dem Versicherungsnehmer zugesprochene Prozess- und −−in Rechtsfällen, die vor dem Beginn dieser Versiche- Parteientschädigungen sind im Umfang der erbrachten rung eingetreten sind Leistungen an die Coop Rechtsschutz AG abzutreten. −−bei Streitigkeiten der versicherten Person mit der Coop Rechtsschutz AG beziehungsweise deren 3.6 Subsidiarität Organen sowie Anwälten und Experten, die in einem Es besteht nur Anspruch auf Rechtsschutz, wenn und versicherten Rechtsschutzfall tätig sind oder waren soweit die Leistungen nicht von einem anderen Versicherer erbracht werden müssen. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Ausgabe 01.2021 5
4. Abwicklung des Rechtsschutzfalles cherten Person ohne Rücksprache mit der Coop Rechts- schutz AG veranlasst wurde, keine triftigen Gründe, hat 4.1 Anmeldung eines Rechtsschutzfalles die versicherte Person die dadurch entstandenen Kosten Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist der Coop zu übernehmen. Rechtsschutz AG sofort, auf deren Verlangen schrift- lich, zu melden. Für Meldung eines Rechtsfalles stehen 4.4 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten folgende Kanäle zur Verfügung: Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorge- −−Per Telefon: 062 836 00 00 hen, insbesondere in Fällen, welche die Coop Rechts- −−Per E-Mail: info@cooprecht.ch schutz AG als aussichtslos beurteilt, wird auf das Verlan- −−Per Web-Formular: https://www.cooprecht.ch/de/ gen der versicherten Person ein Schiedsgerichtsverfahren service#meldung_rechtsschutzfall eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Partei- −−Brieflich: Coop Rechtsschutz AG, Entfelderstrasse 2, en gemeinsam bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen 5001 Aarau richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivil- 4.2 Mitwirkung der versicherten Person prozessordnung (ZPO). Prozessiert die versicherte Person Die versicherte Person hat die notwendigen Auskünfte auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen zu erteilen und jedes Ereignis im Zusammenhang mit erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger dem Rechtsschutzfall sofort zu melden. Ihr zugehende ist als gemäss Beurteilung durch die Coop Rechtsschutz Mitteilungen, insbesondere von Behörden, sind ohne AG. Verzug weiterzuleiten. Sämtliche Beweismittel sind auf Ersuchen hin auszuhändigen. Die versicherte Person hat 5. Datenschutz die Ermächtigung zu erteilen, in alle fallbezogenen Ak- Die Bearbeitung von Personendaten bildet eine unent- ten Einsicht zu nehmen, Abmachungen einzugehen und behrliche Grundlage des Versicherungsgeschäfts. Die Vergütungen entgegenzunehmen. Coop Rechtsschutz AG behandelt die Daten der versicher- ten Person absolut vertraulich und beachtet bei der Bear- Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten können die beitung und Aufbewahrung der Personendaten die Vor- Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch zusätz- schriften des Bundesgesetzes über den Datenschutz liche Kosten entstanden sind. Bei grober Verletzung (DSG) und seiner Verordnung. Die Daten werden nur für können die Leistungen verweigert werden. die Bearbeitung des Rechtsschutzfalles genutzt und nicht an Dritte weitergegeben. Zur Abklärung des Sachverhaltes 4.3 Abwicklung des Schadenfalles kann es notwendig sein, Anfragen an Dritte zu richten und Nach Rücksprache mit der versicherten Person werden mit diesen die Personendaten auszutauschen (Kranken- die zu ihrer Interessenwahrung gebotenen Massnahmen versicherer, um die Versicherungsdeckung abzuklären; ergriffen. Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes Doppelversicherungen, um die Deckung abzuklären und als notwendig erweist, insbesondere bei Gerichts- oder die Fallbearbeitung zu koordinieren). Die Datensammlun- Verwaltungsverfahren oder bei Interessenkollision, gen der Coop Rechtsschutz AG werden elektronisch und/ kann die versicherte Person einen Anwalt eigener Wahl oder in Papierform geführt. Sie sind nach Massgabe des vorschlagen. Kann dieser Wahl nicht entsprochen wer- Datenschutzgesetzes gegen unberechtigte Einsichtnahme den, hat die versicherte Person die Möglichkeit, drei geschützt. Die Daten werden unter Berücksichtigung der weitere Anwälte vorzuschlagen, von denen einer akzep- gesetzlichen Bestimmungen nur in erforderlichem Umfang tiert werden muss. Die drei von der versicherten Person aufbewahrt. Jede versicherte Person hat nach Massgabe vorgeschlagenen Anwälte dürfen nicht der gleichen des Datenschutzgesetzes das Recht, von der Coop Rechts- Kanzlei angehören. Vor Beauftragung des Anwaltes sind schutz AG Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche die Zustimmung sowie eine Kostengutsprache der Coop Daten über sie in den Datensammlungen bearbeitet wer- Rechtsschutz AG einzuholen. Bei Missachtung dieser den. Es kann verlangt werden, dass unrichtige Daten ge- Bestimmung durch die versicherte Person kann die löscht werden. Coop Rechtsschutz AG ihre Leistungen kürzen. Beste- hen für einen Anwaltswechsel, welcher von der versi- Allgemeine Versicherungsbedingungen, Ausgabe 01.2021 6
6. Schlussbestimmungen 6.1 Gerichtsstand Bei Streitigkeiten zwischen der versicherten Person und der Coop Rechtsschutz AG gilt als Gerichtsstand der Wohnort der versicherten Person, sofern sich dieser in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein befindet oder der Coop Rechtsschutz AG. 6.2 Publikation Die vorliegenden AVB werden auf der Webseite des Krankenversicherers publiziert. 6.3 Gültigkeit der Versicherungsbedingungen Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Ausgabe 01.2021 7
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