Prüfungen und Lehrveranstaltungen während der Corona-Maßnahmen - für Mitarbeiter*innen im Lehr- und Prüfungsbetrieb der CAU

Die Seite wird erstellt Malte Kunze
 
WEITER LESEN
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

        Prüfungen und Lehrveranstaltungen
         während der Corona-Maßnahmen

- für Mitarbeiter*innen im Lehr- und Prüfungsbetrieb der CAU -

                       Stand: Dezember 2020

                                                                          Seite 1 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

Inhalt
AKTUELLE VERORDNUNG vom 15.12.2020 ............................................................................................................. 4
   Weitere Hinweise zur Umsetzung der Verordnung vom 15.12.2020 ............................................................... 4
A) Allgemeines .......................................................................................................................................................... 6
   Lehre im Wintersemester 2020/21 ..................................................................................................................... 6
   Prüfungen im Wintersemester 2020/21 ............................................................................................................. 6
B) Überblick zu Links, Dokumenten und Handreichungen ..................................................................................... 7
C) Prüfungen ............................................................................................................................................................. 8
       1.      Prüfungszeiträume................................................................................................................................... 8
       2.      Mündliche Prüfungen .............................................................................................................................. 8
       3.      Klausuren .................................................................................................................................................. 9
       4.      Prüfungsvorleistungen, virtuelle Prüfungsvorleistungen, Anwesenheitspflicht, Fehlzeiten ............... 9
       5.      Nachteilsausgleich ................................................................................................................................. 10
       6.      Freiversuchsregelung für das Sommersemester 2020 ........................................................................ 10
       7.      An-/Abmeldung, Rücktritt, Säumnis von Prüfungen ............................................................................ 10
       8.      Bachelor-/Masterarbeiten ..................................................................................................................... 11
       9.      Abschlussdokumente ............................................................................................................................. 12
       10.         Zugangs- und Zulassungsregelungen ................................................................................................ 12
       11.         Vorläufige Mastereinschreibung ....................................................................................................... 12
       12.         Übergänge nach Abschluss des Masterstudiums (bspw. zum Lehramtsreferendariat) ................ 12
       13.         Regelungen zu Staatsexamensprüfungen ........................................................................................ 13
       14.         Widersprüche und Widerspruchsfristen .......................................................................................... 13
       15.         Pflichtstudienberatungen .................................................................................................................. 13
   D) Fragen zur Aufsicht bei Präsenzprüfungen .................................................................................................. 14
       16.         Angabe von Kontaktdaten ................................................................................................................. 14
       17.   Belehrung und Information über Hygienemaßnahmen und Belehrung bzw. Abfrage des
       Gesundheitszustands ..................................................................................................................................... 14
       18.         Prüfungsteilnahme und Ausschlussgründe ...................................................................................... 15
       19.         Zuwiderhandlung ............................................................................................................................... 16
       20.         Verdachts- und Positivfälle................................................................................................................ 16
       21.         Nachteilsausgleich ............................................................................................................................. 17
       22.         Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckungen ......................................................................................... 17
   E) Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2020/21 ...................................................................................... 18
       23.         Alternative Lehrveranstaltungsformate ........................................................................................... 18
       24.         Anwesenheitspflicht .......................................................................................................................... 18
       25.         Studienleistungen, Prüfungsvorleistungen....................................................................................... 18
       26.         Weitere Lehrveranstaltungsformate ohne (digitale) Ersatzmöglichkeit......................................... 19

                                                                                                                                                      Seite 2 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

        27.       Praktika ............................................................................................................................................... 19
  F) Organisatorisches zur Umsetzung von Präsenzlehrveranstaltungen und -prüfungen ............................... 20
        28.       Hygienemaßnahmen.......................................................................................................................... 20
        29.       Umsetzung der Hygienekonzepte in den Räumlichkeiten der CAU ................................................ 20
        30.       Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) ....................................................................................................... 20
        31.       Begrenzte Raumkapazität.................................................................................................................. 21
        32.       Zeitfenster für Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Wintersemester 2020/21....................... 21
        33.       Kontaktnachverfolgung mit dem OpenOLAT-Tool ........................................................................... 22
        34.       Kohorten............................................................................................................................................. 23
  G) Weitere Themen ............................................................................................................................................ 24
        35.       Barrierefreiheit................................................................................................................................... 24
        36.       Internationale Studierende ............................................................................................................... 24
  H) Ansprechpersonen......................................................................................................................................... 25
  I) Anlagen ............................................................................................................................................................ 26
        37.       Anlage 1: Hinweise zur Durchführung einer Videokonferenzprüfung ............................................ 26
        38.    Anlage 2: Beispiel einer Erklärung zur Übereinstimmung der gedruckten Exemplare mit der
        vorab digital eingereichten Fassung.............................................................................................................. 27

Änderungsverfolgung:

    -         Dezember 2020:
                 o Wesentliche inhaltliche Ergänzungen sind farblich gekennzeichnet.
                 o Die Inhalte dieser Handreichung wurden mit den weiteren Handreichungen abgeglichen
                    und veraltete Abschnitte herausgelöscht.
                 o Folgende Handreichungen wurden in diese integriert:
                         Handreichung für Aufsichtspersonen im 2. PZ SoSe 2020 (jetzt im Kapitel Fragen zur
                            Aufsicht bei Präsenzprüfungen)
                         Handreichung zur Organisation der Lehre im Wintersemester 2020/21 (jetzt im Ka-
                            pitel Organisatorisches zur Umsetzung von Präsenzveranstaltungen)

                                                                                                                                                      Seite 3 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

AKTUELLE VERORDNUNG vom 15.12.2020
Unabhängig von den in dieser Handreichung erläuterten Regelungen gelten vom 16.12.2020 bis zum
10.01.2021 die Vorgaben der aktualisierten Hochschulen-Coronaverordnung.

Die aktualisierte Hochschulen-Coronaverordnung https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Corona-
virus/Erlasse/201216_corona_verordnung_hochschulen.html sieht für den Zeitraum vom 16.12.2020 bis
zum 10.01.2021 folgende Einschränkungen vor:

a) Prüfungen (§ 2 Abs.2): Die für den Zeitraum vom 16.12.2020 bis zum 10.01.2021 geplanten Präsenzprü-
fungen müssen verschoben oder in alternativer Form angeboten werden. In begründeten Einzelfällen kön-
nen Präsenzprüfungen in Abstimmung mit dem Dekanat stattfinden. Ein zwingender Grund wäre, wenn sich
durch die Verschiebung der Prüfung der Studienabschluss verzögert. 1 Die betroffenen Studierenden wer-
den rechtzeitig von den Prüfer*innen informiert.
Im Zeitraum bis 10.01.2021 stehen in den allermeisten Fakultäten keine Prüfungen an. Die Prüfungen z.B. in
der Pharmazie in der ersten Januarwoche und auch derzeit geplante Disputationen würden unter die defi-
nierten Ausnahmen fallen und könnten stattfinden.

b) Praktische Lehrveranstaltungen (§ 2 Abs.3): Vom 16.12.2020 bis zum 10.01.2021 finden keine Lehrver-
anstaltungen in Präsenz statt. Nach der Verordnung sollen nur praktische Lehrveranstaltungen in Studien-
gängen stattfinden können, deren Lehrangebot überwiegend, d.h. zu mehr als 50% aus praktischen Lehr-
veranstaltungen besteht. Dies würde an der CAU für keinen Studiengang gelten.

Die Lehrenden informieren die Studierenden darüber, ob die bislang in Präsenz durchgeführten Lehrveran-
staltungen während der Geltungsdauer der o.g. Verordnung in einem alternativen Format weitergeführt
werden.

c) Bibliotheken (§ 3 Abs. 1): Bibliotheksservices bleiben eingeschränkt erhalten, d.h. Ausleihe und Rück-
gabe ist weiterhin möglich; das Arbeiten vor Ort ist für die Anfertigung von Abschlussarbeiten nur in Härte-
fällen möglich, z.B. wenn kein ausreichend ausgestatteter Arbeitsplatz vorhanden ist.

Weitere Hinweise zur Umsetzung der Verordnung vom 15.12.2020
    -   Sollte es aufgrund geschlossener Labore etc. zu Einschränkungen kommen, besteht die Möglichkeit,
        beim zuständigen Prüfungsamt einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit von Abschluss-
        arbeiten, Hausarbeiten o.ä. zu stellen.

    -   Aufgrund geschlossener Copyshops können Abschlussarbeiten zur Fristwahrung als PDF-Datei auch
        per stu-Mail beim zuständigen Prüfungsamt eingereicht werden. [Detaillierte Informationen in Ka-
        pitel „Bachelor- /Masterarbeiten“]

    -   Studierende mit Kindern: Sollte aufgrund von coronabedingt fehlender Kinderbetreuungsmöglich-
        keiten die Teilnahme an einer anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltung nicht oder nur einge-
        schränkt möglich sein, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen. Auf-
        grund fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten kann ebenfalls ein Antrag auf Verlängerung der

1
 Einzelne Testate eines Laborpraktikums zählen nicht als Prüfungen und können daher nicht auf Grundlage § 2 Abs. 2
der Hochschulcoronaverordnung in Präsenz stattfinden.

                                                                                                    Seite 4 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

       Bearbeitungszeit von Hausarbeiten, Abschlussarbeiten o.ä. möglich. Als Nachweis ist die Kopie der
       Geburtsurkunde einzureichen. [Detaillierte Hinweise zum Nachteilsausgleichsverfahren finden Sie
       in den Erläuterungen zur Corona-Satzung auf OpenOLAT: https://lms.uni-kiel.de/url/Reposito-
       ryEntry/3479928940/CourseNode/101938592212739]

   -   Bei Ausfall von Lehrveranstaltungen/bei Verschiebung des Prüfungstermins sollten die Zugangs-
       und Zulassungsvoraussetzungen ggf. großzügig gehandhabt werden. [Detaillierte Informationen in
       Kapitel „Zugangs- und Zulassungsregelungen“]

   -   Prüfungen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung vom 16.12.2020 bis zum
       10.01.2021: Bitte berücksichtigen Sie bei ggf. kurzfristig geänderten Prüfungsformen o.ä., dass die
       die Studierenden hierüber rechtzeitig informiert werden und ihnen ggf. eine verlängerte Rücktritts-
       frist gewährt wird.

Zu den ab dem 11.01.2021 geplanten Lehrveranstaltungen und Prüfungen können zum jetzigen Zeitpunkt
noch keine Aussagen getroffen werden.

                                                                                              Seite 5 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

A) Allgemeines
Die „Corona-Satzung Studien- und Prüfungswesen – 2020“ schafft eine rechtliche Grundlage für pandemie-
bedingte Abweichungen insbesondere von den Regelungen der Prüfungsordnungen und der Prüfungsverfah-
rensordnung. Sie basiert auf den Vorgaben des Corona-Gesetzes (Ergänzungen im HSG) und wurde laut Prä-
sidiumsbeschluss vom 25.08.2020 bis zum 31.12.2021 verlängert.

Es gilt zudem die Hochschulen-Coronaverordnung des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils aktuellen
Fassung (Link siehe oben).

Auf Basis dieser Vorgaben wurde ein Rahmenhygienekonzept zur Durchführung von Präsenzlehrveranstal-
tungen und –prüfungen erarbeitet.

Lehre im Wintersemester 2020/21
Für die Lehre des Wintersemesters 2020/21 gilt:
    - Der überwiegende Anteil der Lehre findet in digitaler Form statt. Alles, was digital realisierbar ist,
        wird digital umgesetzt.
    - Präsenzformate werden dort unter den geltenden Hygienevorgaben ermöglicht, wo das Studienziel
        des Erwerbs wissenschaftlicher Praktiken nicht digital ersetzt werden kann (Bsp. Laborpraktika).
    - Hinweise zur Organisation der Lehre (z.B. Hygienemaßnahmen, Raumkapazität, Zeitfenster, Raum-
        buchung, Kohorten) finden Sie im Kapitel Organisatorisches zur Umsetzung von Präsenzveranstaltun-
        gen

Prüfungen im Wintersemester 2020/21
    -   Aufgrund der aktuellen Corona-Lage sollten auch Prüfungen möglichst digital umgesetzt werden.
    -   Für die Organisation der Prüfungszeiträume des Wintersemesters 2020/21 wurde unter Beteiligung
        der Fakultäten ein Konzept erarbeitet, das wie im Sommersemester 2020 dreiwöchige Prüfungszeit-
        räume vorsieht. Die Terminpläne sind hier zu finden:
    -   Überblick der Zeiträume: https://www.studium.uni-kiel.de/de/pruefungen/terminplaene
    -   Weitere Informationen unter: https://www.uni-kiel.de/de/coronavirus/details/news/pruefung-
        sose-beginn-wise-20-21

                                                                                                Seite 6 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

B) Überblick zu Links, Dokumenten und Handreichungen

Rechtsgrundlagen, Verordnungen, Rahmenhygienekonzept, Allgemeines:

   -   Hochschulgesetz: Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie (Land SH)
   -   Hochschulen-Coronaverordnung (Land SH)
   -   Informationen für Schleswig-Holstein (Land SH)

   -   Rahmenhygienekonzept (CAU-Cloud)

   -   Corona-Satzung (Homepage CAU)
   -   Erläuterungen zur Corona-Satzung (OpenOLAT)

   -   Corona-Homepage der CAU (Homepage CAU)
   -   Überblick Meldungen, Rundmails (Homepage CAU)
   -   FAQ für Studierende (Homepage CAU)
   -   FAQ für Lehrende (Homepage CAU)

Hinweise zur Durchführung von Prüfungen und Lehrveranstaltungen:

   -   Prüfungen und Lehrveranstaltungen während der Corona-Maßnahmen – diese Handreichung (CAU-
       Cloud)
   -   Ehemalige Handreichung für Aufsichtspersonen (siehe Kapitel „Fragen zur Aufsicht bei Präsenzprü-
       fungen“)
   -   Ehemalige Handreichung zur Organisation der Lehre im Wintersemester 2020/21 (siehe Kapitel „Or-
       ganisatorisches zur Umsetzung von Präsenzveranstaltungen“

   -   Handreichung Online-Prüfungen (OpenOLAT)

   -   Leitfaden für die Durchführung von Präsenzprüfungen (Organisatorische Hinweise zur Umsetzung
       der Vorgaben des Rahmenhygienekonzepts, Verantwortungsbereiche Gebäudemanagement/Fakul-
       täten etc.) (CAU-Cloud)
   -   Checklisten/Hygienekonzepte (CAU-Cloud)
   -   Anleitung für das Ausfüllen der Checklisten (CAU-Cloud)
   -   Raumpläne (CAU-Cloud)
   -   Lüftungsleitlinie (CAU-Cloud)
   -   Deckblattvorlagen für Prüfungen (CAU-Cloud)
   -   Vorlage Teilnehmerliste (CAU-Cloud)

                                                                                            Seite 7 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

C) Prüfungen

    1. Prüfungszeiträume

Nach Rücksprache mit den betroffenen Fakultäten und dem AStA-Vorstand wurden für das Wintersemester
2020/21 und für das Sommersemester 2021 wieder dreiwöchige Prüfungszeiträume beschlossen, um wei-
terhin Raumplanungen unter Corona-Maßnahmen umsetzen zu können.

Terminpläne: Die Terminpläne finden Sie unter https://www.studium.uni-kiel.de/de/pruefungen/terminpla-
ene.

    2. Mündliche Prüfungen

Unter regulären Bedingungen finden mündliche Prüfungen so statt, dass sich Prüfende und Studierende ge-
meinsam in einem Raum befinden. Dies ist unter Beachtung des Rahmenhygienekonzepts weiterhin zulässig,
nach Möglichkeit sollte derzeit jedoch eine mündliche Prüfung digital als Videokonferenzprüfung durchge-
führt werden.

      2.1 Mündliche Prüfungen in Präsenz durchführen

Unter folgenden Bedingungen sind zurzeit mündliche Prüfungen als Präsenzprüfungen möglich:

     Bitte beachten Sie die Vorgaben des Rahmenhygienekonzepts (https://cloud.rz.uni-kiel.de/in-
      dex.php/s/QFiFP6fKE4r6BPR).
     Siehe auch Leitfaden zur Durchführung von Präsenzprüfungen in der CAU-Cloud (Organisatorische Hin-
      weise zur Umsetzung der Corona-Maßnahmen)

      2.2 Mündliche Prüfungen online durchführen

Mündliche Prüfungen können mit Hilfe eines Videokonferenzsystems online durchgeführt werden. Für die
Prüfungsdurchführung steht z.B. BigBlueButton auf den Servern des Rechenzentrums zur Verfügung. Wei-
tere Informationen zu Video- und Webkonferenzlösungen finden Sie auf den Informationsseiten des Rechen-
zentrums: https://www.rz.uni-kiel.de/de/angebote/multimedia/video-und-webkonferenzen.
Weitere Informationen zur Durchführung von mündlichen Prüfungen als Videokonferenzprüfungen finden
Sie in der „Handreichung zur Durchführung von Online-Prüfungen“ (Kapitel 2) in OpenOLAT.

      2.3 „Zwei-Prüfer-Prinzip“

Bei mündlichen Prüfungen in Form von Video-Konferenzprüfungen sowie bei letztmöglichen Wiederholungs-
prüfungen bleibt es beim Zwei-Prüfer-Prinzip.

                                                                                              Seite 8 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

    3. Klausuren

      3.1 Klausuren u.ä. in Präsenz durchführen

Unter folgenden Bedingungen sind zurzeit Präsenzprüfungen möglich:

     Bitte beachten Sie die Vorgaben des Rahmenhygienekonzepts (https://cloud.rz.uni-kiel.de/in-
      dex.php/s/QFiFP6fKE4r6BPR).
     Siehe auch Leitfaden zur Durchführung von Präsenzprüfungen in der CAU-Cloud (Organisatorische Hin-
      weise zur Umsetzung der Corona-Maßnahmen)

Bescheinigung zur Notwendigkeit einer Anreise nach Kiel für eine Präsenzprüfung
Beachten Sie ggf. Einreisebeschränkungen – siehe auch Regelungen zum Nachteilsausgleich in den Erläute-
rungen zur Corona-Satzung (OpenOLAT).

Sollte es wie im Frühjahr 2020 erneut Einreisebeschränkungen geben, die eine Bestätigung des Reisezwecks
erfordern, stellen Sie Prüfungsteilnehmenden bei Bedarf bitte eine entsprechende Bescheinigung über den
Prüfungszweck und den Prüfungstermin aus. Eine Beispielvorlage befindet sich im internen Bereich der Prü-
fungsverwaltung und kann über die Prüfungsämter erhalten werden.

      3.2 Klausuren u.ä. online durchführen

Digitale Prüfungen (auch elektronische Prüfungen, e-Prüfungen) bieten unter den Bedingungen der Corona-
Pandemie die Möglichkeit, kontaktlos Prüfungen durchzuführen. Unter den aktuellen Umständen im Winter-
semester 2020/21 ist es weiterhin erforderlich, Kontakte zu reduzieren und die digitalen Möglichkeiten zu
nutzen, soweit dies für die jeweiligen Lernziele und Prüfungsinhalte geeignet ist.
Die CAU hat eine Corona-Satzung erlassen, die unter anderem regelt, dass virtuelle Prüfungen als Prüfungs-
form zugelassen sind (§ 4 Corona-Satzung). Während des Gültigkeitszeitraums der Corona-Satzung bis zum
31.12.2021 können Prüfungen und Prüfungsvorleistungen daher auch in virtueller, digitaler Form umgesetzt
werden.
An der CAU steht für die Durchführung von elektronischen Klausuren etc. OpenOLAT zur Verfügung, welches
die Möglichkeit bietet, über die Kursbaustein „Test“ oder den Aufgabenbaustein verschiedenen Prüfungsfor-
mate umzusetzen, an denen die Studierenden online an verschiedenen Standorten teilnehmen können.
Weitere Informationen und Hinweise zur der Durchführung von digitalen Prüfungen finden Sie in der „Hand-
reichung zur Durchführung von Online-Prüfungen“ (Kapitel 3) in OpenOLAT.

    4. Prüfungsvorleistungen, virtuelle Prüfungsvorleistungen, Anwesenheitspflicht, Fehlzeiten

Bei anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltungen ist die regelmäßige Teilnahme Voraussetzung für die Zu-
lassung zur Prüfung. Bei den in den Fachprüfungsordnungen entsprechend gekennzeichneten Fällen kann
also nur zur Prüfung zugelassen werden, wer regelmäßig an der zugrundeliegenden Lehrveranstaltung teil-
genommen hat. Dies gilt im Grundsatz sowohl für Präsenz- als auch für Online-Veranstaltungen.

Bitte beachten Sie in Anbetracht des aktuellen Pandemiegeschehens die Hinweise zum (großzügigen) Um-
gang mit den vorhandenen Fehlzeitenregelungen für Online- und Präsenzveranstaltungen, die in den Sat-
zungserläuterungen § 5 in OpenOLAT zu finden sind.

                                                                                              Seite 9 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

    5. Nachteilsausgleich

Hierzu finden Sie ausführliche Informationen in den Erläuterungen zur Corona-Satzung zu § 13 Nachteilsaus-
gleich in OpenOLAT.

    6. Freiversuchsregelung für das Sommersemester 2020

Die Freiversuchsregelung für Prüfungen gilt laut HSG nur für Prüfungen im Sommersemester 2020. Für das
Wintersemester 2020/21 sind keine Freiversuche vorgesehen.

    7. An-/Abmeldung, Rücktritt, Säumnis von Prüfungen

Den Studierenden stehen die bekannten Abmelde- und Rücktrittsmöglichkeiten zur Verfügung:
https://www.studium.uni-kiel.de/de/pruefungen/pruefungsverfahren/ruecktritt

•     Nach Ende des jeweiligen An- und Abmeldezeitraums bzw. nach Ablauf des verlängerten Abmeldezeit-
      raums für Klausuren (8 Tage vor Klausurdatum), ist ein Rücktritt nur noch aus triftigem Grund möglich.
•     Für den Antrag soll das Formular Antrag auf Rücktritt; zu finden unter https://www.studium.uni-
      kiel.de/de/pruefungen/pruefungsverfahren/ruecktritt verwendet werden. Der Antrag wird wieder nach
      dem regulären Verfahren in Papierform bei dem zuständigen Prüfungsamt eingereicht. Das zuständige
      Prüfungsamt kann weiterhin vorsehen, dass der Antrag ohne Unterschrift per stu-Mail eingereicht wird.
•     Sofern der Rücktritt aus Krankheitsgründen erfolgt, muss üblicherweise das Formular zur Bescheinigung
      der Prüfungsunfähigkeit der CAU vorgelegt werden: https://www.studium.uni-kiel.de/de/pruefun-
      gen/downloads/formulare/aerztliches-attest-pruefungsunfaehigkeit.pdf
•     Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Sollte es Studierenden aufgrund der aktuellen
      Corona-Umstände nicht möglich sein, bei Anträgen auf Prüfungsrücktritt das Attest-Formular der CAU
      einzureichen, sondern lediglich eine reguläre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes/der Ärztin,
      bitten wir um eine großzügige Handhabung. Stellen die Studierenden den Sachverhalt plausibel dar,
      kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung akzeptiert werden. Das Attest-Formular der CAU muss in
      diesem Fall nicht nachgereicht werden.

Online-Prüfungen:
• Sollten vor einer Online-Prüfung technische Probleme auftreten, soll der o.g. Antrag auf Rücktritt ein-
    gereicht und bei technischen Problemen das Feld „anderer triftiger Grund“ angekreuzt werden. Dem
    Antrag muss eine kurze schriftliche Erläuterung der Probleme beigefügt werden. Ein Nachweis der tech-
    nischen Probleme ist nicht erforderlich.
• Sollten während der Online-Prüfung technische Probleme auftreten, muss unverzüglich per Telefon
    oder Mail die Aufsichtsperson(en) informiert werden, damit etwaige Fragen und Probleme möglichst
    schnell geklärt werden können. Weitere Informationen zu den zur Verfügung stehenden Ansprechper-
    sonen sollten die Studierenden vor der Prüfung erhalten. Der o.g. Antrag auf Rücktritt inkl. schriftlicher
    Erläuterung und Verweis auf die Kontaktaufnahme mit der Aufsichtsperson sollte unverzüglich beim
    Prüfungsamt eingereicht werden.

                                                                                                Seite 10 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

    7.1 Besondere Rücktrittsmöglichkeiten oder Fristverlängerungen bei ggf. weiterhin eingeschränkten Zu-
        gang zur Fachliteratur

    Sollte der Zugang zur Fachliteratur in Einzelfällen eingeschränkt sein, sollten Studierende die Möglichkeit
    erhalten von Prüfungen zurückzutreten. Alternativ können Fristverlängerungen gewährt werden.

    7.2 Klausureinsichten

    Klausureinsichten werden prinzipiell genauso wie Präsenzklausuren durchgeführt. Für die Durchführung
    einer Klausureinsicht vor Ort sind die Vorgaben des Rahmenhygienekonzepts zwingend einzuhalten.
    Wenn es organisatorisch möglich ist, können Klausureinsichten auch online durchgeführt werden, bspw.
    per STU-Mail mit Videotermin o.ä. Für Risikogruppenangehörige sollte die Klausureinsicht online ermög-
    licht werden.
    Falls eine Online-Einsichtnahme nicht organisierbar ist und Klausureinsichten in Präsenz ebenfalls nicht
    durchgeführt werden können/dürfen, sind die Fristen für die Begründung im Rahmen eines Wider-
    spruchsverfahrens zu beachten (siehe hierzu Kapitel „Widersprüche und Widerspruchsfristen“).

    Die Checkliste für eine Klausureinsicht findet sich in der CAU-Cloud.

8. Bachelor-/Masterarbeiten

•    Es gelten die regulären Fristen gemäß der jeweiligen Satzung.
•    Sollten im Rahmen der Bearbeitung der Abschlussarbeiten Labortätigkeiten erforderlich sein, können
     diese, für den Fall, dass die Labore geöffnet sind, unter Berücksichtigung der oben genannten beson-
     deren Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt werden. Sollten Laborarbeiten nicht möglich
     sein, werden die Abschlussarbeiten um den entsprechenden Zeitraum verlängert, in dem das Weiter-
     arbeiten nicht möglich ist oder es können ggf. alternative Möglichkeiten gesucht werden (z.B. Anpas-
     sung des Schwerpunktes, der Datenbasis o.ä.).
•    Die Hauptpforte ist ständig besetzt, sodass hier Abschlussarbeiten etc. fristwahrend abgegeben werden
     können.
•    Abschlussarbeiten werden in der laut FPO vorgesehenen Form abgegeben. Für den Fall, dass Copy-
     shops erneut schließen müssen, können Abschlussarbeiten zur Fristwahrung auch als PDF-Datei per
     stu-Mail beim Prüfungsamt eingereicht werden. Eine gedruckte und gebundene Fassung in der üblichen
     Form ist unverzüglich nachzureichen. In so einem Fall muss erklärt werden, dass die digitale und die
     gedruckte Fassung übereinstimmen, um Täuschungsversuche bestmöglich zu unterbinden. Im Anhang
     steht ein Beispiel zur Verfügung, wie die Erklärung aussehen kann. Die Korrekturfrist beginnt am ersten
     Werktag nach Eingang des PDF-Dokuments und dauert die jeweils vorgeschriebene Zeit an, soweit dies
     möglich ist.
•    Im Rahmen der bisherigen Maßnahmen wurden zum Teil fakultätsspezifische Regelungen für Ab-
     schlussarbeiten getroffen. Bitte weisen Sie die Studierenden auf die fakultätsspezifischen Regelungen
     hin.

                                                                                                Seite 11 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

 9. Abschlussdokumente

Es sollte sichergestellt werden, dass Absolvent*innen ihre Abschlussdokumente möglichst fristwahrend im
Rahmen eines Notbetriebs zur Aufrechterhaltung des Verwaltungsbetriebs z.B. per Einschreiben ausgehän-
digt bekommen. Unter diesen besonderen Umständen ist es möglich, dass Zeugnisse nicht zwingend von
der/dem eigentlich zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden unterschrieben werden, sondern diese Auf-
gabe auf die/den Dekan*in/Studiendekan*in/Prodekan*in übertragen wird, da diese ohnehin die Urkunde
unterschreiben. Bitte machen Sie dieser Möglichkeit nur sparsam Gebrauch und dokumentieren Sie, in wel-
chen Fällen diese Ausnahmeregelung angewendet wurde.

 10. Zugangs- und Zulassungsregelungen

 •   Auch diese sind in Anbetracht der besonderen Situation großzügig zu handhaben, bspw. wäre unter
     Umständen ein Zugang/eine Zulassung zu aufeinander aufbauenden Modulen unter Vorbehalt möglich:
     Bauen Module inhaltlich in der Weise aufeinander auf, dass das grundlegende Modul laut FPO Zugangs-
     voraussetzung für das Aufbaumodul ist, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses diese
     Zugangsvoraussetzung vorübergehend aufheben, wenn eine erfolgreiche Absolvierung des grundlegen-
     den Moduls aufgrund des Wegfalls von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen nicht möglich war. Die
     Leistungspunkte für das Aufbaumodul werden in diesem Fall nach der erfolgreichen Absolvierung des
     Aufbaumoduls gutgeschrieben, die Leistungspunkte für das grundlegende Modul, sobald es erfolgreich
     nachgeholt wurde.
 •   Die Prüfungsausschüsse – oder bei fakultätsweiten Regelungen die Dekane in Abstimmung mit den Prü-
     fungsausschussvorsitzenden – können die laut Prüfungsordnung für die Zulassung zu Bachelor- oder
     Masterarbeiten notwendigen Leistungspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen zu reduzieren. Die feh-
     lenden Leistungspunkte sind entweder während der Bearbeitung oder nach Abschluss der Bachelor-
     oder Masterarbeit nachzuholen.

[Siehe auch § 8 (Zugang) und § 9 (Zulassung) Corona-Satzung + Erläuterungen zur Corona-Satzung in O-
penOLAT]

 11. Vorläufige Mastereinschreibung

 •   Sommersemester 2020: Studierende, die im Sommersemester 2020 vorläufig in den Master einge-
     schrieben sind, müssen den Bachelor-Abschluss nicht bis zum 10.6.2020 nachreichen, sondern erhalten
     eine Fristverlängerung bis zum 30.09.2020. Diese Fristverlängerung gilt für die genannten Fälle ohne
     gesonderte Antragstellung. Aus studienorganisatorischen Gründen können Studierende beim Studie-
     rendenservice eine weitere Verlängerung dieser Nachweisfrist beantragen. Der Antrag ist über die Prü-
     fungsämter zu stellen.
 •   Wintersemester 2020/21: Die Nachweisfrist für die vorläufige Master-Einschreibung im Wintersemes-
     ter 2020/21 wurde per Präsidiumsbeschluss verlängert bis zum 31.03.2021.

 12. Übergänge nach Abschluss des Masterstudiums (bspw. zum Lehramtsreferendariat)

Das Ministerium hat die Bewerbungsfrist für den Vorbereitungsdienst vom 1.10.2020 auf den 01.11.2020
verlängert.

                                                                                             Seite 12 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

 13. Regelungen zu Staatsexamensprüfungen

Für Staatsexamensprüfungen gelten besondere Regelungen, da für diese die jeweiligen Landesämter zustän-
dig sind und von diesen organisiert werden. Die zuständigen Fakultäten veröffentlichen die Informationen zu
den Staatsexamensprüfungen auf ihren Homepages.

 14. Widersprüche und Widerspruchsfristen

Auch unter Corona-Bedingungen beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat. Im Falle eines Widerspruchs ist
der Widerspruchsführerin oder dem Widerspruchsführer aber eine ausreichend lange Frist für die Begrün-
dung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs zu gewähren, da diese sinnvollerweise erst nach der Ein-
sichtnahme erfolgen kann.

 15. Pflichtstudienberatungen

Pflichtstudienberatungen sollten aufgrund der sich derzeit noch oft verändernden Studienbedingungen bis
auf Weiteres nicht stattfinden.
Bereits gem. § 19 Abs. 4 Satz 4 und 5 PVO gesetzte Fristen werden vorerst ausgesetzt. Laut § 103 (1) HSG gilt,
dass für hochschulrechtliche und ausbildungsförderungsrechtliche Regelungen, die an die Regelstudienzeit
oder an die Fachsemesterzahl anknüpfen, die Hochschule das Sommersemester 2020 nicht als Fachsemester
wertet. Bitte berücksichtigen Sie dies im Rahmen der bereits gesetzten Termine für Pflichtstudienberatungen
sowie für die im Rahmen der Pflichtstudienberatung vereinbarten bzw. zu vereinbarenden Fristen zum Ab-
schluss des Studiums oder von Prüfungen.
Je nach den Gegebenheiten des Fachs (Häufigkeit des Angebots an Prüfungen, überbelegte Pflichtveranstal-
tungen, Exkursionsstau o.ä.) soll eine angemessene Verlängerung erfolgen, die den Studierenden schriftlich
mitzuteilen ist.

                                                                                                Seite 13 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

D) Fragen zur Aufsicht bei Präsenzprüfungen
Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage jederzeit ändern kann und die nachfolgenden Hinweise nur den
aktuellen Stand wiedergeben können. Sämtliche vorgeschlagene Maßnahmen beruhen auf den vorstehen-
den Rechtsgrundlagen sowie der Hausordnung der CAU.

 16. Angabe von Kontaktdaten

Wie verhalten Sie sich, wenn Personen die erforderlichen Kontaktdaten nicht angeben möchten?
Gemäß § 5 Abs. 2 und 3 HochschulenCoronaVO sind bei Prüfungen der Hochschule die Kontaktdaten (Erhe-
bungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder
E-Mail-Adresse) der Teilnehmenden zu erheben. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kon-
taktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veran-
staltung auszuschließen.

Beim Besuch von Präsenzveranstaltungen soll von den Anwesenden das Kontaktnachverfolgungstool von
OpenOLAT genutzt werden. Ausführliche Informationen finden Sie im Kapitel „Kontaktnachverfolgung mit
dem OpenOLAT-Tool“.

 17. Belehrung und Information über Hygienemaßnahmen und Belehrung bzw. Abfrage des Gesund-
     heitszustands

Ist vor Prüfungen weiterhin eine Belehrung über Hygienemaßnahmen und den Gesundheitszustand zu ver-
lesen?

Gemäß Rahmenhygienekonzept der CAU, welches dem aktuellen Leitfaden zur Erstellung von Hygienekon-
zepten in allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein (Stand:
15.9.2020) entspricht,

    •   wird bei der Registrierung auch der gesundheitliche Zustand erfragt und von den Teilnehmenden
        schriftlich bestätigt, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen nicht an Covid-19 erkrankt sind
        (Mustervorlage und Handreichung für die Registrierung von Teilnehmer/-innen in Lehrveranstaltun-
        gen/Prüfungen) und
    •   werden die Teilnehmenden zu Beginn der Veranstaltung auf die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen
        hingewiesen.

Wie sollten Aufsichtspersonen reagieren, wenn Prüflinge angeben, sie seien nicht auf Bedingungen und
Konsequenzen hingewiesen worden?

Verweisen Sie bitte darauf, dass regelmäßig per stu-Mail über alle Regularien informiert wird. Zudem gilt
das Rahmenhygienekonzept für alle Universitätsmitglieder und ist zu beachten.

                                                                                               Seite 14 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

 18. Prüfungsteilnahme und Ausschlussgründe

Wann ist eine Teilnahme an der Prüfung erlaubt, obwohl typische Symptome vorliegen (kein Ausschluss-
grund)?

In Anlehnung an den ursprünglich für Schulen und Kindertagesstätten entwickelten Schnupfenplan des Mi-
nisteriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein soll eine Teilnahme an der
Prüfung nicht versagt werden, wenn lediglich folgende leichte Symptome vorliegen:

    •   einfacher Schnupfen
    •   leichtes Halskratzen
    •   leichter gelegentlicher Husten
    •   Räuspern (leichte Ausprägung)

Wann ist eine Teilnahme an der Prüfung hingegen ausgeschlossen?

    •   bei Vorliegen von Symptomen respiratorischer Erkrankungen in schwererer Ausprägung
    •   bei einer Erkrankung mit COVID-19
    •   bei angeordneter Quarantäne (Gesundheitsamt, Reiserückkehrer aus Risikogebieten)

Was versteht man beispielsweise unter Symptomen respiratorischer Erkrankungen?

    •   Husten
    •   Fieber über 38 Grad
    •   Kurzatmigkeit
    •   Schnupfen

Wie sollen Aufsichtspersonen verfahren, wenn bei Einlass „respiratorische Symptome“ beobachtet wer-
den, die Person aber angibt, diese hingen nicht mit einer (möglichen) COVID-19 Infektion zusammen?

Wenn ein ärztliches Attest, welches andere Gründe als eine Corona-Infektion bescheinigt, vorgelegt werden
kann, ist der Zutritt zu gewähren.

Es sollte zudem die Möglichkeit geschaffen werden, ein ärztliches Attest im Vorfeld beim Prüfungsamt vor-
zulegen, um eine generelle Bescheinigung für alle Prüfungen des Prüfungszeitraums zu erhalten, welche
keinen Hinweis auf die konkrete Erkrankung enthält. Eine solche Bescheinigung des Prüfungsamtes ist zu
akzeptieren und einem ärztlichen Attest gleichzusetzen. So kann auch datenschutzrechtlichen Bedenken
entgegengewirkt werden.

Sollte kein Attest vorgelegt werden, ist der Zutritt zum Prüfungsraum zu verweigern.

Wie sollten sich Aufsichtspersonen verhalten, wenn respiratorische Symptome während der Prüfung auf-
treten?

    •   Person mit Symptomen beobachten
    •   Ggf. die Person ansprechen und bitten, den Raum zu verlassen.
    •   Hinweis auf Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung beim Verlassen des Raumes

                                                                                              Seite 15 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

 19. Zuwiderhandlung

Wie verhalten sich Aufsichtspersonen, wenn Teilnehmende dem Hygienekonzept der Hochschule zuwider-
handeln oder sich Anweisungen der Aufsichtspersonen widersetzen?

Die Hochschule kann diese Personen ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen gemäß § 5 Abs. 3 Hoch-
schulencoronaVO. Hierzu können Sie sich auch auf das Hausrecht berufen.

Was sind typische Beispiele für eine Zuwiderhandlung?

    •   Nichtbeachtung der erforderlichen Abstände
    •   Verfrühtes Abnehmen oder Nichttragen eine Mund-Nasen-Bedeckung ohne nachgewiesenen
        Grund
    •   Nichtbeachtung der „Husten- und Niesetikette“
    •   Keine, falsche oder nicht vollständige Angabe von Kontaktdaten
    •   Erscheinen trotz Vorliegen respiratorischer Symptome

Wie verhalten sich Aufsichtspersonen, wenn Teilnehmende sich weigern, den Prüfungsraum / das Ge-
bäude zu verlassen?

    •   Verweisen Sie zunächst auf das Hausrecht.
    •   Verweisen Sie auf die Möglichkeit, sich an den Prüfungsausschuss zu wenden und einen Nachteil-
        sausgleich zu beantragen.
    •   Versuchen Sie, Störungen für die anderen Prüflinge zu vermeiden.
    •   Falls erforderlich werden Sie von den Mitarbeiter*innen der Hauptpforte bei der Durchsetzung des
        Hausrechts unterstützt. Diese erreichen Sie telefonisch unter der Durchwahl 2222, von externen
        Anschlüssen oder mobilen Geräten unter 0431 880 2222.
    •   Notieren Sie alle Vorkommnisse möglichst detailliert im Protokoll.
    •   Bitte vermerken Sie auch, ob es nach Ihrer Einschätzung zu einer relevanten Störung für die ande-
        ren Prüflinge gekommen ist.

 20. Verdachts- und Positivfälle

Wie ist mit Prüfungsteilnehmenden umzugehen, die (nach eigener Angabe) positiv auf Corona getestet
sind oder bei denen der Verdacht auf eine Infektion besteht?

Sollte ein positives Testergebnis vorliegen, ist davon auszugehen, dass bereits durch das Gesundheitsamt
eine Quarantäne verfügt wurde, so dass eine Teilnahme ausgeschlossen ist.

Sollte ein/eine Prüfungsteilnehmer*in angeben, er/sie sei positiv getestet worden, ist er/sie von der Prü-
fung vor Ort in jedem Fall auszuschließen. Wird die Infektion durch ein ärztliches Attest nachgewiesen, ist
das Nichterscheinen entschuldigt, so dass kein Fehlversuch vorliegt. Meldet ein/eine Prüfungsteilneh-
mer*in eine Infektion mit Covid 19, ist dies als konkludenter Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausglei-
ches zu werten.

                                                                                               Seite 16 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

Wie ist zu verfahren, wenn ein/eine Prüfungsteilnehmer*in bei der Prüfung noch auf das Ergebnis eines
zuvor durchgeführten Corona-Tests wartet?

Wenn ein Arzt/eine Ärztin einen Corona-Test für erforderlich hält, ist dies ein Anzeichen für ein erhebliches
Risiko, weshalb im Interesse aller Mitglieder der Universität eine Teilnahme ausgeschlossen ist, bis ein ne-
gatives Ergebnis vorliegt. In der Regel wurde in einer solchen Situation eine Quarantänemaßnahme einge-
leitet.

 21. Nachteilsausgleich

In welchen Fällen sollte nach Möglichkeit ein Nachteilsgleich gewährt werden?

    •   Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist immer eine Ermessensentscheidung des Prüfungsaus-
        schussvorsitzenden.
    •   Bitte beachten Sie den Gleichbehandlungsgrundsatz und behandeln gleiche Fälle gleich.
    •   Im Hinblick auf die Sicherheit aller Beteiligten und den Grundgedanken des Rahmenhygienekon-
        zeptes, dass der Infektionsschutz für alle Beteiligten Vorrang vor der Durchführung von Prüfungen
        hat, sollte der Nachteilsausgleich stets wohlwollend geprüft werden, um Studierende nicht dazu zu
        verleiten, Symptome zu verschleiern, um an Prüfungen um jeden Preis teilnehmen zu können.
    •   Hinsichtlich der Gewährung eines Nachteilsausgleichs sollte bei Unklarheiten rechtzeitig Kontakt
        mit dem Referat „Studienreform, Kapazitäts- und Rechtsangelegenheiten“ mit den bekannten An-
        sprechpartnern aufgenommen werden.

Ausführliche Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie in den Erläuterungen zur Corona-Satzung in
OpenOLAT zu § 13 Nachteilsausgleich:

 22. Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckungen

Siehe Kapitel Mund-Nasen-Bedeckung

                                                                                                Seite 17 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

E) Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2020/21

 23. Alternative Lehrveranstaltungsformate

Als alternative Lehrveranstaltungsformate können in Frage kommen:
     • Selbstlerneinheiten
     • Bereitstellen von Materialien über OpenOLAT oder per Mail, wie z.B.:
              o Literatur, wissenschaftliche Artikeln, Vorlesungsskripten, Präsentationen, (regelmäßigen)
                  Übungsaufgaben
              o Videopräsentationen
              o aufgezeichnete Vorlesungen
     • Streamingformate
     • Interaktive Formate, Übungen o.ä. z.B. über OpenOLAT
     • u.a.

Informationen zu möglichen Lehrformaten und deren technischer Umsetzung wurden u.a. von PerLe (Projekt
erfolgreiches Lehren und Lernen) und eLK.Medien (e-Learning Koordination und neue Medien) erarbeitet.
Informationen sind zu finden im OpenOLAT-Forum zur digitalen Lehre im Bereich Aktuelles & Infos.

    •   Ansprechpersonen zu OpenOLAT: https://elearning.uni-kiel.de/de/projekt/team

    •   Das Projekt erfolgreiches Lehren und Lernen (PerLe) berät zu den verschiedenen Möglichkeiten
        an alternativen Lehrkonzepten.

               Ansprechperson:
               Sabine Reisas, sreisas@uv.uni-kiel.de
               Teilbereichsleitung Lehr-Lern-Qualifizierung https://www.perle.uni-kiel.de/de/quali

    •   Auf der Seite des Rechenzentrums finden Sie Informationen zu den zur Verfügung stehenden Video-
        und Webkonferenzlösungen: https://www.rz.uni-kiel.de/de/angebote/multimedia/video-und-web-
        konferenzen

 24. Anwesenheitspflicht

Siehe oben: Kapitel „Prüfungsvorleistungen, virtuelle Prüfungsvorleistungen, Anwesenheitspflicht, Fehlzei-
ten“.

 25. Studienleistungen, Prüfungsvorleistungen

Bitte beachten Sie zu Studienleistungen und Prüfungsvorleistungen § 5 Prüfungsvorleistungen, virtuelle Prü-
fungsvorleistungen, § 9 Zulassungsvoraussetzungen und § 13 Nachteilsausgleich der Coronasatzung.

[Siehe §§ 5, 9, 13 Corona-Satzung + Erläuterungen in OpenOLAT]

                                                                                              Seite 18 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

 26. Weitere Lehrveranstaltungsformate ohne (digitale) Ersatzmöglichkeit

Lehrveranstaltungen (z.B. Laborpraktika) für die keine, oder nur sehr schwierig, digitale Ersatzformate gefun-
den werden können, können unter Einhaltung des Rahmenhygienekonzepts als Präsenzveranstaltungen
durchgeführt werden.

 27. Praktika

Für den Fall, dass Praktika abgebrochen werden müssen, muss fachspezifisch entschieden werden, inwieweit
diese als vollwertige Praktikumsleistung anerkannt werden können, oder ob diese zu einem späteren Zeit-
punkt nachgeholt werden müssen. In einigen Fällen gibt es gesonderte Regelungen über Ersatzleistungen in
den jeweiligen Fachprüfungsordnungen.

[Siehe § 11 Corona-Satzung + Erläuterungen in OpenOLAT]

                                                                                                Seite 19 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

F) Organisatorisches zur Umsetzung von Präsenzlehrveranstaltungen und -prüfungen
[Zum Teil übernommen aus der ehemaligen „Handreichung zur Organisation der Lehre im Wintersemester
2020_21“]

 28. Hygienemaßnahmen

       •    Die geltenden Abstands- und Hygienevorgaben haben weiterhin Bestand. Für Veranstaltungen und
            Prüfungen in Präsenz sind Hygienekonzepte (Checklisten) erforderlich. Im Rahmen der Kohorten-
            regelung sind Ausnahmen möglich. (Beachten Sie hierzu die Erläuterungen unter dem Punkt „Ko-
            horten“) [Siehe CAU-Cloud: https://cloud.rz.uni-kiel.de/index.php/s/QFiFP6fKE4r6BPR]
       •    Wie auch bei Prüfungen müssen die Teilnehmenden einer Lehrveranstaltung registriert werden und
            das Betreten und Verlassen der Räume entsprechend organisiert werden (siehe Kapitel Kontakt-
            nachverfolgung mit dem OpenOLAT-Tool).
       •    Mit Einrichtungen/Instituten, die im gleichen Gebäude liegen und mit denen gemeinsame Ein-
            gangsbereiche, Treppenhäuser etc. genutzt werden, müssen gemeinsame Hygienekonzepte erstellt
            werden, damit ein geordnetes Betreten und Verlassen der Gebäude zu den Stoßzeiten sicherge-
            stellt werden kann. Bitte kontaktieren Sie hierfür Ihr Dekanat, das Sie an die jeweiligen Ansprech-
            personen verweist.

 29. Umsetzung der Hygienekonzepte in den Räumlichkeiten der CAU

Hinweise und Materialien zur Umsetzung der Hygienevorschriften finden Sie in der CAU-Cloud.

Im Leitfaden für Prüfer*innen zur Durchführung von Präsenzprüfungen unter Berücksichtigung des Rah-
menhygienekonzepts finden Sie
    • Hilfe für das Ausfüllen der Checklisten
    • Verantwortungsbereiche Gebäudemanagement und Fakultäten für die Umsetzung der Maßnahmen
    • Hinweise zu Einlasskontrollen, Registrierung etc.

 30. Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)

Gemäß der Hochschulen-Coronaverordnung des Landes Schleswig-Holstein und dem Rahmenhygienekon-
zept der CAU gelten folgende Regeln für das Tragen einer MNB:

   •       Hochschulgelände:
               o In und unmittelbar vor den Gebäuden der CAU gilt eine Verpflichtung zum Tragen einer
                  Mund-Nasen-Bedeckung.
               o In den Räumen muss der Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Teilnehmenden und
                  der Prüfungsaufsicht bzw. Lehrpersonal gewährleistet sein. Sollte dies aufgrund der räumli-
                  chen Gegebenheiten nicht möglich sein und Alternativräume z.B. wegen der erforderlichen
                  technischen Ausstattung nicht zur Verfügung stehen, gilt es, alternative Maßnahmen zur
                  Risikominimierung zu ergreifen, wie z.B. Plexiglas- oder andere Abtrennungen oder deutli-
                  che Verkleinerung der Gruppengrößen.
   •       Präsenz-Lehrveranstaltungen (Allgemein): Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen
           Personen einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Lehrende sind für die Dauer ei-

                                                                                                 Seite 20 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

       ner Lehrveranstaltung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenom-
       men, wenn die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen während der
       gesamten Lehrveranstaltung sichergestellt ist.
           o Sportpraktische Veranstaltungen: Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede-
               ckung gilt nicht. Die Hochschule kann darüber hinaus in begründeten Fällen Ausnahmen
               von der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zulassen.
           o Musikpraktische Veranstaltungen: Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede-
               ckung gilt nicht. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von
               Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten
               sind nur zulässig, wenn es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt, zwi-
               schen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehal-
               ten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren
               verringert wird.
           o Kohorten-Veranstaltungen: Es ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Pflicht zur
               Einhaltung eines Mindestabstands gilt nicht.
   •   Präsenz-Prüfungen:
           o Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Anwesenden eingehalten wird
               und den Vorgaben entsprechend gelüftet wird, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bede-
               ckung nicht verpflichtend.

Befreiung von der MNB-Pflicht

Wer glaubhaft machen kann, aus gesundheitlichen Gründen keine MNB tragen zu können, ist von dieser
Verpflichtung befreit. Zur Glaubhaftmachung kommen insbesondere ärztliche Bescheinigungen in Betracht.
Wird rechtzeitig ein geeigneter Nachweis eingereicht, wird unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes
und der örtlichen Gegebenheiten sowie ggf. unter Beteiligung der/des Sicherheitsingenieur*in geprüft, in-
wieweit Vorkehrungen getroffen werden können, um eine Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung zu
ermöglichen.

Ausführliche Informationen zu Abstands-, Lüftungs- und MNB-Vorgaben (auch in Laborpraktika, Exkursio-
nen etc.) finden sich im Rahmenhygienekonzept der CAU.

 31. Begrenzte Raumkapazität

 Bitte beachten Sie, dass die Räume unter Einhaltung des Rahmenhygienekonzepts nur noch für eine be-
 grenzte Zahl an Studierenden zugelassen sind. Beispielsweise ist der derzeit größte verfügbare Raum im
 Audimax, der Frederik-Paulsen-Hörsaal verbunden mit Hörsaal H, nur für 114 Personen zugelassen. Eine
 Ausnahme bilden Lehrveranstaltungen für eine Kohorte (siehe Erläuterung in Kapitel Kohorten), die den
 Mindestabstand nicht einhalten muss und daher einen Raum in seiner üblichen Kapazität nutzen kann.

 32. Zeitfenster für Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Wintersemester 2020/21

   •   Es ist zu beachten, dass Lehrende und Studierende zwischen Online- und Präsenzlehrveranstaltungen
       wechseln müssen und an der CAU nur eine sehr begrenzte Zahl an PC-Arbeitsplätzen für Studierende
       zur Verfügung steht. Details zur Nutzung der PC-Arbeitsplätze und zur Buchung durch die Studieren-
       den werden derzeit mit den Fakultäten und dem Gebäudemanagement abgestimmt. Finale Informa-
       tionen werden in der Cloud bereitgestellt.

                                                                                             Seite 21 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

   •   Bitte ziehen Sie für die Durchführung von Veranstaltungen bspw. für Blockveranstaltungen auch
       Randzeiten oder Samstage, soweit kein weiteres Personal eingebunden werden muss, in Betracht.
   •   Für die Präsenzlehrveranstaltungen und Prüfungen in zentral verwalteten Räumen stehen folgende
       Zeitfenster zur Verfügung: 08:00 – 10:00 Uhr, 12:00 – 14:00 Uhr, 16:00 – 18:00 Uhr, 20:00 – 22:00
       Uhr.
        Für Blockveranstaltungen und dreistündige Lehrveranstaltungen bucht das Veranstaltungsmanage-
       ment bei Bedarf außerhalb dieser Zeitfenster.
   •   Für die dezentral verwalteten Räume können die Fakultäten eigenständig Zeitfenster festlegen. Hier-
       bei sind folgende Zeitfenster für die Lüftung und das geordnete Verlassen und Betreten der Räume
       zwischen den Lehrveranstaltungen einzuplanen:
        Räume mit automatischer Lüftung: Zeitfenster zwischen den Lehrveranstaltungen 30 Minuten.
        Räume ohne automatische Lüftung/nur Fenster-/Querlüftung: Zeitfenster eine Stunde.
   •   Es ist zu beachten, dass Studierende zum Teil Module von verschiedenen Fakultäten belegen und ggf.
       zwischen Online- und Präsenzveranstaltungen wechseln müssen.

 33. Kontaktnachverfolgung mit dem OpenOLAT-Tool

Die Kontaktdatenerhebung erfolgt gemäß §3 der Anforderungen der "Landesverordnung über besondere
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen":

"(2) Bei Lehrveranstaltungen, sonstigen Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule sind die Kontaktda-
ten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum
und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie
sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke
der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte
Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die
Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung
der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule
Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die
dienstlichen Kontaktdaten."
Die Kontaktdatenerfassung erfolgt in OLAT. Die Registrierung der Kontaktdaten kann über einen QR-Code
oder durch Aufruf der jeweils raumspezifischen URL gestartet werden. Nach erfolgreichem Abschluss des
Durchlaufs wird Ihnen dies mit einer Bestätigungsmeldung angezeigt, die zudem mit einem grünen Hinter-
grund versehen ist. Sie erhalten dann von OLAT eine Bestätigungsemail mit einer Zusammenfassung und Hin-
weisen zum Datenschutz. Bitte bewahren Sie diese Bestätigungsemail dann 28 Tage auf, um eine ggf. erfor-
derliche Kontaktdatennachverfolgung selbst unterstützen zu können.
Nur auf Anforderung der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde werden die geforderten und von
Ihnen angegebenen Information durch die CAU an die anfordernde Behörde weitergeleitet. Ihre Angaben zu
Anwesenheiten werden separat gespeichert und sind nicht mit Ihrem Benutzerkonto verbunden und können
nicht von Dozenten oder Kursadministratoren eingesehen werden. Die erhobenen Kontaktdaten werden
nach 28 Tagen automatisch gelöscht.

 Für den Fall, dass die digitale Kontaktdatenerfassung nicht möglich ist, z.B. Systemausfall oder fehlende In-
 ternetverbindung, werden von den Lehrkräften Registrierungslisten auf Papier erstellt. Diese sind an der
 Hauptpforte zu hinterlegen und werden ebenfalls 28 Tage aufbewahrt.

                                                                                                Seite 22 von 27
Sie können auch lesen