Bundessatzung WIR2020 - WIR2020-partei.de

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Bundessatzung Partei WIR2020

                                                   WIR2020
                                                 Bundessatzung

1 Alle   Geschlechter sind gleich. Aus Gründen der Lesbarkeit wird an die Angleichung der geschlechterspezifischen Endungen verzichtet.
Bundessatzung Partei WIR2020 = 1.2= Hamburg 28.05.2021

                                                                                                                                      Seite 1 von 28
Bundessatzung Partei WIR2020

Inhaltsverzeichnis
1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ............................................................................................... 5
2 Zweck und Ziele, Programme ................................................................................................... 5
3 Mitgliedschaft .......................................................................................................................... 5
    3.1 Wer kann Mitglied werden ................................................................................................ 5
    3.2 Wer kann nicht Mitglied werden ........................................................................................ 6
    3.3 Wie die Mitgliedschaft erworben wird ............................................................................... 6
    3.4 Wo die Mitgliedschaft erworben wird ................................................................................ 7
    3.5 Wer und wann über die Aufnahme entscheidet ................................................................. 7
    3.6 Widerruf der Annahmeerklärung ....................................................................................... 8
    3.7 Ausnahmeregel .................................................................................................................. 8
    3.8 Regeln für Antragsteller und Mitglieder mit Wohnort im Ausland ...................................... 9
    3.9 Beendigung, Verlust der Mitgliedschaft............................................................................ 10
    3.10 Rechte und Pflichten der Mitglieder ............................................................................... 11
4 Ordnungsmaßnahmen und Ausschlüsse ................................................................................. 12
    4.1 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder: ......................................................................... 12
    4.2 Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen ..................................................................... 14
5 Gliederung der Bundespartei ................................................................................................. 15
    5.1 Organisationsstufen ......................................................................................................... 15
    5.2 Aufbau, Aufgaben und Befugnisse der Organisationsstufen 2-4........................................ 16
6 Organe ................................................................................................................................... 17
    6.1 Organe der Bundespartei ................................................................................................. 17
    6.2 Die Urabstimmung ........................................................................................................... 17
    6.3 Der Bundesparteitag ........................................................................................................ 17
    6.3.1 Zusammensetzung: ....................................................................................................... 18
    6.3.2 Teilnehmer mit beschließender Stimme ........................................................................ 18

1 Alle   Geschlechter sind gleich. Aus Gründen der Lesbarkeit wird an die Angleichung der geschlechterspezifischen Endungen verzichtet.
Bundessatzung Partei WIR2020 = 1.2= Hamburg 28.05.2021

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    6.3.3 Teilnehmer mit beratender Stimme: ............................................................................. 19
    6.3.4 Aufgaben des Parteitages .............................................................................................. 19
    6.4 Parteiausschuss................................................................................................................ 20
    6.5 Vorstand .......................................................................................................................... 21
    6.5.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: ......................................................................... 21
    6.5.2 Zuständigkeiten des Vorstands...................................................................................... 23
          6.5.3.Zuständigkeit des Bundespräsidiums / der Vorsitzenden der Bundespartei ............... 24
    6.5.4 Beschlussfähigkeit ......................................................................................................... 24
    6.5.5 Erhalt der Handlungs- und Rechtsfähigkeit .................................................................... 25
7 Grundsätze der Finanzordnung .............................................................................................. 27
8 Inkrafttreten .......................................................................................................................... 27
9 Übergangsbestimmungen ...................................................................................................... 27
    9.1 Eigenschaft von Übergangsbestimmungen ....................................................................... 27
    9.2 Die Übergangsbestimmungen .......................................................................................... 27
10. Änderungsverzeichnis ......................................................................................................... 28

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Bundessatzung Partei WIR2020

Bundessatzung der Partei Wir2020

                                    Präambel / Grundkonsens
Wir 2020 vereinigt Menschen ohne Unterschied deren ethnischer Herkunft,
Hautfarbe, des Geschlechts, Alters, der sexuellen Identität, Geburt, sozialen
Herkunft, Religion, einer Behinderung, des Vermögens oder Standes.

Ein fundamentales Selbstverständnis besteht in einem unverrückbaren Konsens,
dass wir alle auf unserem Grundgesetz und der freiheitlich demokratischen
Grundordnung basierenden politischen Meinungen willkommen heißen, jedoch
jegliche extremistischen, totalitären, diktatorischen und faschistischen
Bestrebungen entschieden ablehnen.

Unter der Prämisse dieser moralischen Grenzen bietet die Partei Wir2020, den
Menschen Raum zur Diskussion und fördert deren aktive politische Teilhabe, die
beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen
freiheitlichen Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit,
mitwirken wollen.

Neben der unantastbaren Menschenwürde ist die Einhaltung der Freiheitsrechte von
entscheidender Bedeutung. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn
Macht und Machtstrukturen begrenzt und kontrolliert sind und ein liebevoller,
friedlicher Umgang miteinander gepflegt wird, bei dem das Menschsein und die
Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden.

Der Schutz unseres natürlichen Lebensraumes ist wie die Einhaltung des UNO
Gewaltverbotes von existenzieller Bedeutung. Eine friedliche Welt ist nur
vorstellbar, wenn die gesamte Menschheitsfamilie im Einklang mit sich selbst und
der Umwelt zusammenlebt.

Die Partei Wir2020 steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit, Verantwortung im Sinne
von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine völlig neue Gesamtstruktur, in

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der sich alle Menschen gleichberechtigt an Entscheidungen beteiligen dürfen. Rechte
und Pflichten gelten für alle Menschen und alle staatstragenden Säulen,
Gesetzgebung (Legislative), ausführende Gewalt
Exekutive), Rechtsprechung (Judikative), informierende Gewalt (Publikative) und
Geldsteuerung (Monetative) gleichermaßen.

1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
          a. Die Partei führt den Namen: Wir2020. Die Kurzbezeichnung lautet „Wir2020“, im Sprachgebrauch
             Wir2020.
          b. Wir2020 hat ihren Sitz in Hamburg
          c. Ihr Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Vertretung im
             Europäischen Parlament.

2 Zweck und Ziele, Programme
Wir2020 ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes. Sie hat den Zweck, insbesondere durch Teilnahme an
Wahlen, auf allen politischen Ebenen an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Sie hat dabei das Ziel,
die im Grundsatzprogramm niedergelegten Werte und politischen Leitlinien zu verwirklichen.

3 Mitgliedschaft
Doppelmitgliedschaften sind nicht ausgeschlossen (z.B.: in der Partei Wir2020 und einer anderen Partei),
jedoch entscheidet der Vorstand der Zuständigen Organisation in diesen Fällen einzeln –
Einzelfallentscheidung.
Weitere Einzelheiten werden in der Ordnung der Mitgliederordnung (Wir-MO) geregelt.

3.1 Wer kann Mitglied werden

         a. seine volle Geschäftsfähigkeit (i.S.d. § 104 BGB) und die Wählbarkeit und/oder das Wahlrecht
            besitzt

         b. eine natürliche Person ist

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         c. dass 16. Lebensjahr vollendet hat

         d. die Satzung und das Grundsatzprogramm anerkennt

         e. bereit ist, die Ziele von Wir2020 zu vertreten und zu fördern

         f.   das Grundgesetz und die freiheitlich demokratische Grundordnung, die Bestimmungen der
              Europäischen Menschenrechtskonvention, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
              Grundfreiheiten, die UN-Kinderrechtskonvention und das UNO-Gewaltverbot anerkennt

         g. keiner Partei, Organisation oder Vereinigung angehört, deren Zielsetzung den Zielen von Wir2020,
            insbesondere widerspricht

         h. keine anderen in einem deutschen Gesetz, einem Richterspruch oder dieser Satzung beschrieben
            Gründe, gegen eine Mitgliedschaft sprechen, insbesondere im Sinne der Gründe die bei einem
            Mitglied als parteischädigendes Verhalten gelten würden

3.2 Wer kann nicht Mitglied werden

         a. Mitglied kann nicht sein, wer zuvor einer Partei, Organisation oder Vereinigung angehört hat oder
            sich schriftlich zu einer solchen bekannt hat oder noch bekennt oder als Einzelperson öffentlich
            Ansichten vertritt, die als parteischädigendes Verhalten gelten.

         b. Mitglied kann nicht werden, wer in einer Partei, Organisation, Institution, einem Verein oder
            sonstigen Gruppierung Mitglied war oder diese Unterstützt hat, die den Zielen von Wir2020
            widerspricht oder die auf

         c. einer vom Bundesvorstand beschlossenen                                    und       den       Gliederungen          übermittelten
            Unvereinbarkeitsliste aufgeführt sind.

3.3 Wie die Mitgliedschaft erworben wird

         a. Die Mitgliedschaft von Wir2020 wird auf Grundlage dieser Satzung erworben.

         b. Die Mitgliedschaft erfolgt auf elektronischen Antrag über eine vom Bundesvorstand bestimmte
            zentrale Annahmestelle, hilfsweise in Schriftform mit einem Antragsformular. Diese leitet den
            Antrag an das für die Aufnahme

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              des Mitgliedes zuständige Organ weiter. Das Mitglied ist im Aufnahmeantrag und gesamten
              Aufnahmeverfahren zur Wahrheit verpflichtet. Unvollständige oder unrichtige Auskünfte können
              mit Parteiordnungsmaßnahmen geahndet werden oder zur Aufhebung bzw. Unwirksamkeit der
              Mitgliedschaft führen.

         c. Zur Überprüfung der Personaldaten muss ein gültiger Personalausweis oder elektronischer
            Aufenthaltstitel jeweils Vorder- und Rückseite vorgezeigt
            werden. Zur Überprüfbarkeit sind die Angaben im Aufnahmeformular vollständig und
            wahrheitsgemäß zu machen und der Antragsteller hat u. a. zu erklären, dass er das
            Grundsatzprogramm und die Bundessatzung der Partei Wir2020 zur Kenntnis genommen hat und
            anerkennt. Sämtliche weitere Fristen beginnen erst, wenn vorgenannte Auskünfte, Nachweise und
            die Erklärung beim für die Aufnahme zuständigen Organ eingegangen sind.

3.4 Wo die Mitgliedschaft erworben wird

         a. Die Mitgliedschaft wird bei der jeweils niedrigsten bestehenden Parteigliederung erworben, die für
            den gemeldeten amtlichen Hauptwohnsitz zuständig ist.

         b. Wird nach der Aufnahme eine für den angezeigten Wohnsitz des Mitgliedes noch niedrigere
            Parteigliederung gegründet, geht die Mitgliedschaft automatisch auf die niedere Gliederung über.
            Im Falle einer Auflösung der das Mitglied zugehörigen Parteigliederung, geht die Mitgliedschaft
            automatisch auf die nächste höhere Gliederung über.

3.5 Wer und wann über die Aufnahme entscheidet

         a) Über die Aufnahme entscheiden mind. 2 Vorstände gemeinsam der zuständigen Gliederung.
            Ergänzend zum Aufnahmeformular kann der Vorstand vor seiner Entscheidung ein persönliches
            Aufnahmegespräch mit dem Antragsteller führen. Regelungen zum Aufnahmegespräch legen die
            Gebietsverbände in ihrer Satzung fest.

         b) Über Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern, die rechtswirksam aus der Partei
            ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens
            die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen, von denen ein früherer
            Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, wie auch Mitglieder die die Partei von sich aus verlassen haben,
            entscheidet der zuständige Vorstand.

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         c) Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Vorstand spätestens 30 Tage nach Prüfung der
            Identifikation. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb von 30 Tagen ab, so gilt
            dies als Annahme des Antrages. Eine
            Ablehnung der Mitgliedschaft muss nicht begründet werden. Eine Ablehnung ist innerhalb von
            einer Woche dem Antragsteller, den Mitgliedern der Gliederung, sowie dem Vorstand des
            übergeordneten Gebietsverbandes und der Zentralen Mitgliederverwaltung bekannt zu geben.

         d) Wurde über den Aufnahmeantrag positiv entschieden bzw. ist die 30-tägige Frist abgelaufen, so ist
            die beabsichtigte Aufnahme des Mitgliedes innerhalb von einer Woche gegenüber den Mitgliedern
            der aufnehmenden Gliederung, sowie dem Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes
            bekannt zu geben.

3.6 Widerruf der Annahmeerklärung

         a) Die Annahmeerklärung ist vom zuständigen Landesvorstand oder vom Bundesvorstand mit
            Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sie auf der Aufnahmeentscheidung eines nicht

              zuständigen Organs beruht oder wenn der Bewerber in seinem Aufnahmeantrag oder sonst im
              Aufnahmeverfahren zu entscheidungserheblichen Fragen falsche Angaben gemacht oder
              wesentliche Umstände verschwiegen hat, die gemäß der zum Zeitpunkt geltenden Regeln einer
              Satzung oder Ordnung der Partei nicht zu einer Aufnahme in die Partei hätte führen können.

         b) Verschweigt ein Bewerber bei seiner Aufnahme in die Partei eine laufende, ehemalige
            Mitgliedschaft oder sonstige Zugehörigkeit oder Unterstützung der in dieser Satzung bezeichneten
            unzumutbaren Fällen, gilt eine gleichwohl getroffene Annahmeerklärung als auflösend bedingt, mit
            der Maßgabe, dass der Wegfall der Mitgliedschaft erst ab Eintritt der Bedingung stattfindet.
            Auflösende Bedingung ist die Feststellung des Verschweigens durch Beschluss
            des zuständigen Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes. Gegen den Beschluss kann der
            Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung des
            Beschlusses Klage beim zuständigen Schiedsgericht erheben. Die Klage hat keine aufschiebende
            Wirkung.

3.7 Ausnahmeregel

  a)        Personen denen gemäß Satzungen oder Ordnungen eigentlich die Aufnahme der Mitgliedschaft
            verwehrt werden sollte, die jedoch im Aufnahmeantrag und gesamten Aufnahmeverfahren
            umfänglich wahrheitsgemäß Auskunft gegeben haben, können nach Einzelfallprüfung vom jeweiligen
            für das Mitglied zuständigen Landesvorstand oder vom Bundesvorstand per Beschluss, welcher

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            mindestens mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen zu getroffen werden muss,
            zugelassen werden. Der Zugelassene durchläuft dann das normal Aufnahmeverfahren.

  b)        Unterstützer der Partei, die nicht Mitglied werden wollen, können aber Förderer der Partei werden.
             Beginn der Fördermitgliedschaft entscheidet das Fördermitglied zusammen mit der
             Mitgliederaufnahme zuständigem Organ in sinngemäßer Anwendung der für die Mitgliedschaft
             geltenden Regeln.

              Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit durch einen Beschluss des zuständigen Landesvorstands
              aufgehoben werden oder ohne Einhaltung und Begründung durch das Fördermitglied selbst.

              Förderer können fördern, indem sie einen Förderbeitrag ihres Ermessens einmalig oder
              wiederkehrend Zahlen. Indem sie die Partei physisch oder mit ihrem Knowhow unterstützen.

              Förderer erhalten Mitgliederinformationen und können als Gäste ohne Stimm- und Antragsrecht zu
              Parteitagen zugelassen werden.

              Die zuständigen Parteigremien können beschließen, dass ein Förderer mit beratender Stimme an
              den Sitzungen der Partei teilnehmen darf.

              Weitergehende Mitgliederrechte, einschließlich der Anrufung der Schiedsgerichte, können Förderer
              nicht geltend machen

3.8 Regeln für Antragsteller und Mitglieder mit Wohnort im Ausland

         c) Über Aufnahmeanträge von Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben,
            entscheidet der zuständige Auslandsgebietsverband. Ist kein Auslandsgebietsverband vorhanden,
            entscheidet der Bundesvorstand.
            Sämtliche Regeln dieser Satzung, die für die Aufnahme in Inlandsgebietsverbände gelten, sind auf
            Auslandsgebietsverbände sinngemäß anzuwenden.

         d) Über die Zuordnung zu einer Gliederung von Mitgliedern, die ins Ausland umziehen und ihren
            deutschen Hauptwohnsitz abmelden, entscheidet der Bundesvorstand. Das Mitglied hat den
            geplanten Wohnsitzwechsel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Wirksamkeit des
            Wechsels, persönlich, in Textform oder digital z. B. über die Mitglieder-App der zuständigen
            Mitgliederverwaltung anzuzeigen.

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3.9 Beendigung, Verlust der Mitgliedschaft

         a) Tod, Austritt, Ausschluss

         b) Verlust der Wählbarkeit oder das Wahlrecht infolge Richterspruchs gem. § 10 Abs. 1 PatG

         c) Wenn ein ausländisches Mitglied, seine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland verliert oder
            abgibt, oder aber seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in Deutschland hat, verliert dieses Mitglied
            automatisch seine Parteimitgliedschaft.

         d) Beitritt zu einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen
            und Grundsätzen von Wir2020, widerspricht

         e) anderer in dieser Satzung genannten Fällen

         f)   Jedes Mitglied, insbesondere auch diejenigen, die als Mandats-, Amts- oder in sonstige Funktion
              gewählt wurden, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag in Verzug geraten und dieses Versäumnis auch
              nach einer einzigen letztmaligen zur Zahlung auffordernden Mahnung nicht sofort, jedoch
              spätestens in einer Frist von maximal vier Wochen bei Mandats-, Amts- oder in sonstigen
              Funktionsträgern und acht Wochen bei normalen Mitgliedern, in voller Höhe ausgleichen, verlieren
              automatisch ihre Mitgliedschaft.

         g) Der Austritt aus Wir2020 ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine Erklärung in Textform
            gegenüber dem Vorstand seines Gebietsverbandes oder über eine elektronische Opt-Out-Funktion
            in der zentralen digitalen Mitgliederverwaltung der Partei, z. B. der Mitglieder-App. Der Austritt

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              muss nicht begründet werden. Der Austritt wird mit Datum der Austrittserklärung, hilfsweise mit
              Zugang beim Gebietsvorstand wirksam.

         h) Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte gegenüber der Partei, allen
            ihren Verbänden und Mitgliedern, die es aus der Parteimitgliedschaft erworben hat. Es darf bei
            keinen Organisationen oder sonstigen Gruppen der Partei mehr aktiv sein.

         i)   Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen und Spenden besteht nicht

3.10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

         a) alle im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und dem Parteiengesetz beschriebenen
            Grundrechte,

         b) Recht auf Gleichbehandlung, d. h. ohne Unterschiede aufgrund der ethnischen Herkunft,
            Hautfarbe, des Geschlechts, der sexuellen Identität, der
            Religion, einer Behinderung, des Alters oder der Geburt, sozialer Herkunft, des Vermögens oder
            sonstigem Stand

         c) Recht der Parteimitglieder auf Beteiligung und Teilhabe in der Partei,

         d) Recht auf Chancengleichheit und demokratische Wahlen bei Kandidaten-aufstellung und
            Ämtervergabe.

         e) Recht auf eine Partei ohne Verfilzung, Vetternwirtschaft oder Korruption und in dar
            Entscheidungen nicht nach persönlicher Willkür getroffen werden sondern nach demokratischen
            Grundsätzen

         f)   Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen sowie
              den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen und der Vorstände zu verhalten. Die Mitglieder sind
              zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Einhaltung des in der Präambel beschriebenen
              Grundwerte und des Ehrenkodexes verpflichtet.

         g) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung, insbesondere an
            Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und Arbeitskreisen im Rahmen der Gesetze und dieser
            Satzung teilzunehmen.

1 Alle   Geschlechter sind gleich. Aus Gründen der Lesbarkeit wird an die Angleichung der geschlechterspezifischen Endungen verzichtet.
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Bundessatzung Partei WIR2020

         h) Jedes Mitglied hat das Recht, dass seine Stimme bei Wahlen und Abstimmungen gleichwertig ist.
            Jedes Mitglied darf seine Rede, Antragsund Vorschlagsrechte im Rahmen der beschlossenen
            Ordnungen nach eigenem Ermessen frei ausüben.

         i)   Jedes Mitglied hat eine Beitragspflicht Entsprechend § 13 PartG wird die Ausübung des

              Stimmrechts von der Erfüllung der Beitragspflicht abhängig gemacht. Stimmrecht erhalten nur
              Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Zahlungsverzug sind.
              Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag im Zahlungsverzug, darf es nicht für eine innerparteiliche oder
              öffentliche Wahl aufgestellt werden, d. h. das Mitglied besitzt kein passives Wahlrecht

         j)   Amts- und Mandatsträger der Wir2020 können nicht zu einheitlicher Stimmabgabe
              (Fraktionszwang) verpflichtet werden. Sie sind verpflichtet, die programmatischen Grundsätze und
              die Beschlüsse der Organe auch in der politischen Arbeit glaubwürdig und mit Nachdruck zu
              vertreten. Sie müssen an Mitgliederversammlungen ihrer Gliederung teilnehmen, in der sie für die
              Wahl aufgestellt wurden, und über ihre parlamentarische Arbeit und die Getroffenen
              Entscheidungen informieren und Rechenschaft ablegen.

         k) Das Mitglied ist verpflichtet, der Partei Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift bzw. E-
            MailAdresse und anderer von der Partei erhobenen Daten, insbesondere solche zur
            Staatsbürgerschaft, zum Aufenthaltsstatus oder einer Aufgabe des Hauptwohnsitzes oder
            Lebensmittelpunktes in Deutschland, sofort mitzuteilen, spätestens jedoch am Tage des Eintritts
            der Änderung. Kosten die der Partei durch eine falsche Anschrift, Bankverbindung oder sonstige
            Daten des Mitgliedes entstehen, trägt das Mitglied.
            Kann das Mitglied aufgrund fehlender oder falscher Anschrift und Kontaktdaten nicht schriftlich
            erreicht werden, so gilt die Information als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Parteimitglied
            bekanntgegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet zugesandt wurde und zwei Wochen vergangen
            sind

         l)   Das Mitglied hat ein Informationsrecht

         m) Das Mitglied hat eine Informationseinholungspflicht

4 Ordnungsmaßnahmen und Ausschlüsse
4.1 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder:

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Besonders schwerwiegende Gründe, die als besonders schweres parteischädigendes Verhalten gelten und
mit dem Ausschluss als Ordnungsmaßnahme geahndet werden müssen. Zur Verhängung und Durchführung
von Ordnungsmaßnahmen sind die Vorstände der Gliederungen, die Schiedsgerichte und etwaige
Untersuchungsausschüsse berechtigt.
Die Gliederungen können ergänzende Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder erteilen diese
befinden sich in der Parteiordnungsverordnung (Wir-Pov).

Besonders schwerwiegende Gründe sind:

         a) Ein vorsätzlicher oder wiederholter Verstoß gegen eine Bestimmung des Ehrenkodex, der Präambel,
            der Satzung oder der Ordnungen begeht.

         b) Wenn das Mitglied Anschauungen vertritt oder Mitglied in einer Gemeinschaft ist oder war, die
            solche Anschauungen propagiert, die den Nationalsozialismus, Antisemitismus, Islamismus oder
            eine sonstige extremistische, politische, religiöse, gewaltverherrlichenden oder wirtschaftliche
            Anschauung enthält die gegen den formulierten Grundkonsens in der Präambel und § 6 Abs. 1 des
            Völkerstrafgesetzbuches, Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, der
            Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der UN-
            Kinderrechtskonvention, dem UNO Gewaltverbot, dem Grundgesetz oder den Gedanken der
            freiheitlich demokratischen Grundordnung verstößt.

         c) Wenn das Mitglied einer Religion oder anderen Form einer Ideologie angehören, die ihre eigenen
            Grundsätze bzw. Schriften über das Grundgesetz stellt oder einer eigenen Rechtsprechung oder
            Gerichtsbarkeit folgt oder folgen will oder gegen das Grundgesetz und geltendes Recht der BRD
            verstößt.

         d) Wenn eine Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei den Nationalsozialismus,
            Faschismus, Antisemitismus, Islamismus oder eine sonstigen extremistischen, politischen, religiösen
            oder wirtschaftlichen Anschauung propagiert die Handlung enthalten die gegen des
            Völkerstrafgesetzbuches, Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, der
            Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der UN-
            Kinderrechtskonvention, dem UNO Gewaltverbot, dem Grundgesetz oder den Gedanken der
            freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstoßen.

         e) Wenn ein Mitglied ein anderes Mitglied vorsätzlich oder wissentlich falsch des Anscheins
            verleumdet oder durch das Verbreiten von falschen Informationen oder unwahren Behauptungen
            einen solchen Anschein erweckt hat.

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         f)   Während seiner Mitgliedszeit einem anderen Mitglied oder der Partei bzw. eine seiner
              selbstständigen organisatorischen Einheiten gegenüber strafbaren
              Handlungen verübt, insbesondere durch Beleidigung, Nötigung, Bedrohung, Gewalttätigkeit oder
              deren Androhung, Diskriminierung, Mobbing, Stalking, sexuelle Belästigung, üble Nachrede,
              Verleumdung ausübt.

         g) Vertrauliche interne Parteivorgänge oder persönliche Daten von Mitgliedern ohne Ermächtigung,
            Befugnis oder Auftrag eines Organs der Partei bzw. ohne eine vorherige schriftliche Erlaubnis der
            betroffenen Person veröffentlicht, an politische Gegner oder sonstige Dritte verrät oder leakt.

         h) als Mitglied oder Mitarbeiter eines Schiedsgerichtes und Ombudsrates seine besondere
            Schweigepflicht verletzt

     i.)      bei Veruntreuung von Parteivermögen

     j.)      Den inneren Frieden der Partei stört, d. h. wenn durch das Verhalten, die Handlungen oder
              Äußerungen andere Mitglieder wiederholt in der Ausübung ihrer satzungsgemäßen Rechte oder
              ihrer funktionellen Arbeit behindert werden oder Sitzungen oder Veranstaltungen durch das
              Mitglied derart
              gestört werden, dass deren ordnungsgemäßer Ablauf behindert wird

4.2 Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen
Die Gliederungen können ergänzende Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen erteilen
diese befinden sich in der Parteiordnungsverordnung (Wir-Pov) wenn ein Gebietsverband der Partei
Wir2020 Deutschland, in seinen Beschlüssen oder seinem politischen Wirken bewusst fahrlässig, billigend in
Kauf nehmend oder vorsätzlich und damit schwerwiegend gegen die übergeordneten Satzungen,
Ordnungen oder die in den Programmen und Beschlüssen der Partei formulierten Grundsätze von Wir2020
verstößt.

         a.) wenn die betreffende Gliederung die Beschlüsse oder Anordnungen der übergeordneten
             Gebietsverbände nicht innerhalb einer gesetzten Frist befolgt.

         b.) Berechtigt zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen ist der Bundesvorstand gegenüber allen
             Gebietsverbänden der Parte. Die

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              Landesvorstände, Kreisvorstände und Auslandsverbandsvorstände gegenüber ihren
              Untergliederungen.

         c.) Ordnungsmaßnahmen müssen mit Mehrheitsbeschluss des berechtigten Vorstandes beschlossen
             werden und in Verhältnismäßigkeit stehen.

         d.) Ordnungsmaßnahmen die durch einen Vorstand gegenüber einem Gebietsverband verhängt
             wurden, bedürfen der Bestätigung des nächsten Parteitages. Erreicht die Abstimmung keine
             Mehrheit, tritt die Maßnahme mit sofortiger Wirkung zurück.

         e.) Vor der Einleitung einer Ordnungsmaßnahme muss die betroffene Gliederung einmalig, schriftlich
             zur Unterlassung aufgefordert werden. Weiter ist eine Unterlassungspflichterklärung von den
             betroffenen Vorständen abzugeben.

         f.) Der Parteibeauftragte hat ein Vetorecht. Das Veto hat eine aufschiebende Wirkung bis das
             Bundesschiedsgericht eine Entscheidung gefällt hat.

         g.) Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu Begründen und unverzüglich an die Vorstände und
             Mitglieder der betroffenen Gliederung zu versenden

         h.) Ordnungsmaßnahmen können sein:
             Maßnahmen oder sonstige Entscheidungen die Handlungen und Beschlüsse außer Kraft setzen,
             ändern oder rückgängig machen. Die korrekte Durchführung an Dritte übertragen und diese dem
             Gebietsverband in Rechnung stellen. Das Verhängen von Auflagen und finanziellen Strafen. Die
             Kontensperrung der Gebietsverbände und die Zahlungseinstellung. Zugänge zu Daten sperren.

5 Gliederung der Bundespartei
Die Gliederung der Partei orientiert sich an den Einteilungen zu Bundes-, Landtags
und Kommunalwahlbezirken entsprechend der jeweiligen Gesetzgebungen. Ändert
sich diese Gesetzgebung sind die Gliederungen der Partei entsprechend anzupassen.
Für die jeweiligen Verbände gelten die entsprechenden Bundes-, Landes-, Kreis- und Ortsgesetze und
Ordnungen. .

5.1 Organisationsstufen
         1. Bundesverband
         2. Landesverbände
         3. Kreisverbände bzw. Bezirksverbände

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         4. Gemeindeverbände bzw. Ortsverbände

5.2 Aufbau, Aufgaben und Befugnisse der Organisationsstufen 2-4

Zur Gründung eines Landesverbandes, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses der Bundespartei. Zur
Gründung der Untergliederungen eines Landesverbandes, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses des
Landesverbandes.

Die Landesverbände und alle weiteren Untergliederungen dürfen sich eine eigene Satzung, Finanzordnung,
Geschäftsordnung, Wahlordnung und weitere Ordnungen nach eigenem Ermessen geben. Diese dürfen
nicht im Widerspruch zu der Bundessatzung, der Präambel, dem Ehrenkodex und dem geltenden Recht
oder einer der Ordnungen stehen.

Alle Organisationseinheiten haben die Bezeichnung der Vorstandsämter mit Anlehnung an die
Bundessatzung zu gestalten

Alle Organisationseinheiten haben das Recht und die Pflicht sich aktiv am Auf- und Ausbau der Partei zu
beteiligen. Dies soll geschehen unter Beachtung der demokratischen Grundordnung und der geltenden
Rechte.

Alle Organisationseinheiten sind verpflichtet an Bundesübergreifenden Aktionen und Maßnahmen
insbesondere Wahlen aktiv beim Gelingen mitzuhelfen.

Alle Organisationseinheiten haben föderale Rechte bei der Ausgestaltung ihrer politischen Arbeit insofern
diese nicht im Widerspruch zu den Zielen der Bundespartei stehen.

Alle Organisationseinheiten erhalten Zugang zu den Daten der Mitglieder ihres Gebietes um eine
Verwaltung der Mitglieder zu gewährleisten. Dafür ist ein Datenschutzbeauftragter zu wählen welcher in
den Landesverbänden mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten zusammenarbeitet bei der Ausgestaltung
des Datenschutznetzes und mit den Datenschutzbeauftragten der Unterorganisationen.

Die Vorstände aller Organisationseinheiten verpflichten sich die nötigen Gesetze und Bestimmungen
anzueignen welche für einen reibungslosen und fehlerfreien Ablauf der politischen Arbeit nötig ist. Die
nötigen Unterlagen erhalten die Vorstände bei Gründung Ihrer Organisationseinheit.

Alle Organisationseinheiten bestimmen einen Wahlkampfleiter, welcher dafür Sorge trägt, dass seine
Organisationseinheit demokratisch an allen innerparteilichen und überparteilichen Wahlen Form- und
Fristgerecht teilnimmt in Anlehnung an die bundes-, landes- und ortsspezifische Gesetzgebung der
Organisationseinheit.

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Die Landesverbände bestimmen über den Ausbau und die Gliederung untergliederter
Organisationseinheiten. Die Landesverbände erteilen unverzüglich Meldung.

Die Bankkonten werden für alle Einheiten vom Bundespräsidium eingerichtet. Ebenso richtet die
Bundespartei ein einheitliches digitales Kommunikationssystem ein. Die Webseiten der
Organisationseinheiten werden ebenso einheitlich vom Bundesverband eingerichtet. Das Befüllen des
Content übernehmen die Organisationseinheiten in Eigenregie.

6 Organe
6.1 Organe der Bundespartei

         1.   Urabstimmung
         2.   Bundesparteitag
         3.   Bundesparteiausschuss
         4.   Bundesvorstand

6.2 Die Urabstimmung

Eine Urabstimmung ist die geheime Abstimmung aller Mitglieder. Eine Urabstimmung ist eine
rechtskräftige Entscheidung und bindend für alle anderen Organe der Partei. Eine Urabstimmung muss eine
¾ Mehrheit erreichen.

Detaillierte Informationen zur Durchführung und zu Voraussetzungen einer Urabstimmung finden sich in
der Wahlordnung der Bundespartei Wir-WO

6.3 Der Bundesparteitag

         a)    Der Parteitag ist das zweithöchste Organ der Partei.

         b)    Der Bundesvorstand und oder das Bundespräsidium beschließt über Ort, Datum und Uhrzeit des
               Parteitages,

         c)    er kann zudem beschließen, dass er als virtueller Parteitag via Internet d. h. online stattfinden soll.

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         d)    Die Einladung zu Parteitagen erfolgt schriftlich sie kann per Brief, per E-Mail oder Fax versandt
               werden.

         e)    Der ordentliche Parteitag findet mindestens alle 2 Jahre statt und ist mit einer Frist von mindestens
               6 Wochen vom Vorstand Einzuberufen.

         f)    Ein außerordentlicher Parteitag hat eine Einladungsfrist von 3 Wochen.
              In dringenden Fällen ist vom Vorstand und/oder Präsidium ein Parteitag mit verkürzter
              Einladungsfrist einzuberufen, die Einberufungsfrist beträgt dann 3 Tage.

         g)    Weiter kann ein Viertel der Landesverbände oder Mitglieder durch eine Petition einen Parteitag
               beantragen.

         h)    Dem Antrag ist eine ausführliche Begründung beizulegen und eine Frist zur Antragsprüfung von 1
               Woche einzuräumen.

6.3.1 Zusammensetzung:

Der Parteitag setzt sich zusammen aus Teilnehmern mit beschließender Stimme und Teilnehmern
mit beratender Stimme.

6.3.2 Teilnehmer mit beschließender Stimme

         a) der Bundesvorstandvorstand

         b) die Delegierten der Kreisverbände, wie auch jeweils 2 Vorstände der Landesverbände

         c) Delegierte aus den Kreisverbänden werden auf der Kreismitgliederversammlung gewählt.

         d) Die teilnehmenden Delegierten der Kreisverbände werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren
            berechnet: Für jeden Kreisverband werden jedoch mind. 1 Delegierter und 2 Ersatzdelegierter
            gewählt. Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre.

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         e) Den Meldungen der Delegierten und Ersatzdelegierte zum Bundesparteitag ist vom entsendeten
            Gebietsverband ein Wahlprotokoll beizufügen das mindestens folgende Angaben enthalten muss:
               • Vor- und Nachname der Delegierten und Ihrer Vertreter
               • Ort, Datum, Zeit der Wahl
               • Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen
               • Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen
               • Erklärung in Textform, des zuständigen Wahlleiters, über die ordnungsmäßige Wahl und
                   dass keine Einsprüche oder Wahlanfechtungen vorliegen

6.3.3 Teilnehmer mit beratender Stimme:

Teilnehmer mit beratender Stimme haben die gleichen Rechte wie Delegierte mit
beschließender Stimme. Ausgenommen von diesen Rechten ist das Stimmrecht und insofern
Sie kein Mitglied der Partei sind besitzen Sie auch kein Wahlrecht.

         a) Die Abgeordneten (Mandatsträger), welche in den Landtag, den Deutschen Bundestag und in das
            Europäische Parlament gewählt wurden.
         b) Die Mitglieder des Schiedsgerichts
         c) Mitglieder der Fach- und Expertenausschüsse und Gremien

6.3.4 Aufgaben des Parteitages

6.3.4.1 Der Parteitag berät und beschließt über:
         a) Die Beschlüsse des Parteitages sind verbindlich und als Grundlage für die Arbeit der Partei,
            Fraktionen und die von der Partei geführten Bundes- und Landesregierungen, der Ausgesandten in
            den Landtag und Bundestag, der Kreisverbände und Ortsverbände wie auch aller weiteren
            Untergliederungen.

              Er beschließt über alle ihm im Parteiengesetz zustehenden Beschlussrechte vor allem über:

         b) die Satzung, Finanzordnung und Schiedsgerichtsordnung. Weiter beschließt er die Beitragsordnung
            und die Entgeltordnung. Er berät und beschließt das Wahlprogramm

         c) Er berät und beschließt die Geschäftsordnung des Parteitages

         d) Er nimmt die Rechenschaftsberichte entgegen, erörtert diese.

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         e) Er berät und beschließt über den Tätigkeitsbericht und die Entlastung des Vorstandes.

         f)   Er berät über die Arbeit und den Bericht des Parteiausschusses und überträgt dem Parteiausschuss
              zu seiner Entlastung und zur Entlastung des Vorstandes Aufgaben.

         g) Er beschließt über die Auflösung der Partei und über die Verschmelzung mit einer oder mehreren
            anderen Parteien, sowie Änderung und Anpassungen der Rechtsform bzw. der rechtlichen
            Ausgestaltung der Partei.
            Hat der Parteitag die Auflösung der Partei oder über ihre Verschmelzung mit einer oder mehreren
            anderen Parteien beschlossen, so findet eine Urabstimmung statt. Der Beschluss des Parteitages
            wird durch das Ergebnis der Urabstimmung bestätigt, geändert oder aufgehoben; er darf nicht vor
            der Bestätigung durch die Urabstimmung ausgeführt werden. Für die
            Urabstimmung gelten die Vorschriften über die Urabstimmung sinngemäß und der ergänzenden
            Urabstimmungsordnung (Wir-WO)

6.3.4.2 Der Parteitag wählt:

         a) Er wählt die Vorstands- und Präsidiumsmitglieder der Bundespartei, in den Kreisverbänden
            zusätzlich die Delegierten und alle nötigen Stellvertreter.

         b) Die Amtsperiode des Vorstandes und der Delegierten, wie auch der Stellvertreter beträgt 2 Jahre.

         c) Er wählt die 3 Mitglieder des Schiedsgerichts.

6.4 Parteiausschuss

         a)    Der Parteiausschuss ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Angelegenheiten, die
               nicht durch Gesetz oder Satzung dem Parteitag oder Vorstand vorbehalten sind, und über die der
               Parteitag oder die Urabstimmung nicht selbst verbindlich entschieden haben.

         b)    Weiter ist der Parteiausschuss zuständig für die Abstimmung und Koordination von bundesweiten
               Aktionen mit den Landesverbänden.

1 Alle   Geschlechter sind gleich. Aus Gründen der Lesbarkeit wird an die Angleichung der geschlechterspezifischen Endungen verzichtet.
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Bundessatzung Partei WIR2020

         c)    Der Parteiausschuss ist einzuberufen, wenn dies durch den Vorstand des Bundesverbandes, vom
               Vorstand von 2 Landesverbände, 15 Kreisverbände oder 2/5 der Parteiausschuss-Delegierten
               schriftlich beantragt wird.

         d)    Der Parteiausschuss ist schriftlich, mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einzuberufen. Der
               Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Weitere Tagesordnungspunkte werden am
               Tag des Parteiausschusses per Abstimmung mit Handzeichen auf die Tagesordnung genommen.

         e)    Der Parteiausschuss hat mindestens einmal im Quartal stattzufinden –Regeltermin.

         f)    Den Vorsitz des Parteiausschusses übernimmt der erste Vorsitzende der Partei. Kann dieser am
               Parteiausschuss nicht teilnehmen übergibt er den Vorsitz und seine Stimme ein anderes
               Vorstandsmitglied.

         g)    Als nicht gewählte Mitglieder des Parteiausschusses können bis zu 4 weitere Mitglieder des
               Vorstandes mit Stimmrecht teilnehmen. Diese weiteren 4 Mitglieder des Vorstandes werden
               themenbezogen hinzugezogen.

              Sie dürfen jedoch zusammen nicht mehr als 1/5 der stimmberechtigten Delegierten ausmachen.

         h)    Es können themenbezogen, in beratender Funktion Sonderbeauftragte und Experten extern oder
               aus Fachausschüssen hinzugezogen werden, jedoch nicht mehr als 5 an der Zahl.

         i)    Die Delegierten des Parteiausschusses werden aus den Landesverbänden vom Landesparteitag für
               eine Amtsperiode von 1 Jahr gewählt. Für jeden Landesverband mind. 1 Delegierter und 1
               Ersatzdelegierter. Ist ein Landesverband noch nicht vorhanden, werden die Delegierten aus den
                Mitgliedern des Landes gewählt. Für die Delegiertenwahlen gelten dieselben rechtlichen
                Bestimmungen und Satzungsbestimmungen wie für die Wahl der Delegierten für den
                Bundesparteitag.

6.5 Vorstand
6.5.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

         a) Stimmberechtigte Parteivorsitzende im Vorstand:

              Es müssen mindestens 3 Positionen belegt werden. Eine Anpassung der Vorsitzendenliste und des
              Präsidiums um den wachsenden und sich ändernden Bedürfnissen der Partei gerecht zu werden
              ist auf Parteitagen möglich.

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Bundessatzung Partei WIR2020

              Die Parteivorsitzenden bilden gleichzeitig das Bundespräsidium. Das Präsidium leitet die
              Parteigeschäfte und vertritt die Partei, das Präsidium bzw. hat eine Einzelvertretungsbefugnis.
              Der Vorsitz bzw. das Präsidium bestehen aus dem:

              • Bundesvorsitzender
              • stellv. Bundesvorsitzender
              • Schatzmeister

         b) Weitere mögliche stimmberechtigte Vorstandsmitglieder:

              Es müssen nicht alle Positionen belegt werden. Eine Anpassung der Vorstandsliste nach den
              wachsenden und sich ändernden Bedürfnissen der Partei ist auf Parteitagen möglich.

              Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Parteipolitik. Der Vorstand besteht aus dem Präsidium
              und folgenden Personen:

         •    es können weitere 15 Positionen in den Stimmberechtigten Vorstand gewählt werden. Diese
              erhalten die Bezeichnung, beginnend mit: 4. Vorstand, 5.Vorstand….usw. Die Nummerierung wird
              fortgesetzt.

         •    Die Aufgabenschwerpunkte und Arbeitsbereiche der weiteren Vorstandsmitglieder werden in der
              Geschäftsordnung des Vorstandes vom Vorstand geregelt.

              Diese Regelung ermöglicht eine Gleichberechtigung der Vorstandsmitglieder. Weiter ermöglicht sie
              eine agile, funktions- und leistungsorientierte Aufgabenverteilung und Umverteilung der
              Aufgabenbereiche der Vorstände. In einer neuen, wachsenden Partei, welche noch reinwachsen
              muss in Ihre Aufgaben und bevorstehenden Herausforderungen und ihre eigentliche Zielform noch
              nicht vollendet hat, scheint dies eine der vernünftigsten Lösungen zu sein.

         c) Mögliche beratende und nicht stimmberechtigt Beisitzer:
         • Pressesprecher
         • Schriftführer
         • Wahlleiter und seine Wahlhelfer
         • Datenschutzbeauftragter

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         •    Der Vorstand kann Vertretungsvollmachten an weitere Mitglieder delegieren Beauftragte mit
              besonderem Bereich, Expertengremien, Expertenausschüsse, Sonderbeauftragte, etc.).

6.5.2 Zuständigkeiten des Vorstands

         a) Der Vorstand leitet die Partei. Er hat Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion.

         b) Er führt die Beschlüsse der Urabstimmung, des Parteitages und des Parteiausschusses durch.

            Er berät und beschließt:
         c) über Richtlinien für die politische Arbeit der Partei,

         d) über alle finanziellen Abschlüsse, die Jahresabschlüsse der Partei, insbesondere für die Etats der
            Partei, über die mittelfristige Finanzplanung,

         e) über den vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht der gesamten Gliederungen
            in der Partei,

         f)   über die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben,

         g) der Vorstand kann besondere Aufgabenbereiche an einzelne Personen delegieren und
            Sonderbeauftragte Bestellen (z.B.: einen Datenschutzbeauftragten). Diese sind nach der Art ihrer
            Tätigkeit zu benennen.

         h) Der Vorstand ernennt Beratungsausschüsse und beschließt über deren Ordnung, die ihn bei seiner
            Arbeit unterstützen, informieren und beraten.
         i) Der Vorstand verabschiedet die Verwaltungsordnung und gibt sich eine Geschäftsordnung wie auch
            alle anderen Ordnungen welche nicht einem anderen Organ laut Satzung oder geltendem Recht
            unterliegen.

         j)   Der Vorstand wirkt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei der Aufstellung der Kandidaten für
              die Wahlen mit.

         k) Der Vorstand ist berechtigt, nach § 21 Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 Abs. 4 Europawahlgesetz
            gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung
            Einspruch zu erheben.

         l)   Er wählt und beschließt in allen Angelegenheiten, welche nicht andernorts durch das PartG oder an
              anderer Stelle dieser Satzung einem anderen Organ unterliegen.

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6.5.3.Zuständigkeit des Bundespräsidiums / der Vorsitzenden der Bundespartei

Der Bundesvorsitzende, stellv. Bundesvorsitzender, Bundesschatzmeister der Partei bilden das
Bundespräsidium (BP) als geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 (2) BGB. Sie sind
gesetzliche Vertreter im Sinne des § 710 BGB. Sie führen die laufenden Geschäfte der Partei.

Der Bundesverband wird durch mindestens zwei Mitglieder des Bundespräsidiums gemeinsam gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.

Die Mitglieder des Bundespräsidiums besitzen Bankvollmacht. Sie können auf gemeinsamen Beschluss
diese generell oder einzelfallbezogen an andere Mitglieder oder Angestellte der Partei übertragen.

Die Mitglieder des Bundespräsidiums besitzen Postvollmacht. Sie können auf gemeinsamen Beschluss diese
generell oder einzelfallbezogen an andere Mitglieder oder Angestellte der Partei übertragen.

Im Innenverhältnis dürfen rechtsgeschäftliche Verpflichtungen nur auf Grundlage und im Rahmen eines
Beschlusses des Bundespräsidiums eingegangen werden. Der Beschluss muss die im Einzelfall einzugehende
Verpflichtung nach Zweck und Betrag bezeichnen oder ein Rahmenbudget für hinreichend bestimmte
Zwecke vorsehen.

Mitglieder des Bundespräsidiums bleiben nach einem Rücktritt ausnahmslos bis zur nächstmöglichen
Neuwahl im Amt.

Zur Erhaltung der Partei und Umsetzung des Parteizweckes kann das Präsidium zur
Gewinnung der dazu notwendigen Einnahmen die Einrichtung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (wGB)
beschließen.

In diesem Fall ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates zwingend erforderlich.

6.5.4 Beschlussfähigkeit
         a) Mindestens ein Vorsitzender und/oder ein Präsidiumsmitglied beruft unter Angabe der vorläufigen
            Tagesordnung Sitzungen der Vorsitzenden, des Präsidiums und des Vorstandes ein.

         b) Zur Vorbereitung auf die Sitzung ist ggf. Informationsmaterial an die Teilnehmer zu senden.

         m) Weiter ist jedes Mitglied des Vorstands berechtigt eine Vorstandssitzung einzuberufen.

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         n) Es sind 2 Vorstandsmitglieder nötig (insofern die Vorsitzenden und/oder das Präsidium einen
            Parteitag nicht einberufen wollen oder können und/oder an diesem teilnehmen wollen/können)
            um Beschlussfähig als Vorstand zu sein.

         c) Das Präsidium ist Beschlussfähig wenn mindestens ein Präsidiumsmitglied anwesend ist.

         d) Ein Beschluss ist gültig bei einfacher Mehrheit.

         e) Mindestens einmal im Monat muss eine Sitzung des Vorstandes stattfinden.

         f)   Für Vorstandssitzungen werden keine Ladungsfristen geregelt. Die Ladungsfrist ist nach Ermessen
              der Vorsitzenden und je nach Fall- und Dringlichkeitslage anzusetzen.

         g) Die Tagesordnung kann zu Beginn der Vorstandssitzung nach Bedarf ergänzt                                    und verändert
            werden.

6.5.5 Erhalt der Handlungs- und Rechtsfähigkeit

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, der Vorsitzenden oder des Präsidiums, während der Amtsperiode aus
oder kann dieser seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Stellvertreter das Amt
kommissarisch weiter bis zur Rückkehr des Amtsträgers, bzw. bis zur zeitnahen Neuwahl durch den
Parteitag.

Bei Rücktritt oder Tod des Amtsträgers führt der Stellvertreter das Amt kommissarisch bis zum nächsten
Bundesparteitag und damit verbundenen regulären Neuwahl des Amtssitzes.

Ist kein Stellvertreter vorhanden, so kann ein beliebiges Mitglied des Vorstandes kommissarisch
Nachrücken. Dazu bedarf es eines Vorstandsbeschlusses
Ist jedoch kein Nachrücker im Vorstand vorhanden, so kann der Vorstand ein beliebiges Parteimitglied als
Notvorstand bestellen und mit der kommissarischen Amtsübernahme beauftragen bis zur zeitnahen
Neuwahl am Parteitag.

Alternativ kann der übrig gebliebene Vorstand auch das Schiedsgericht damit beauftragen einen
Notvorstand oder Notpräsidium einzusetzen oder das Amtsgericht.

Das Einsetzen eines Notvorstandes oder Notpräsidiums bis zum nächsten aBPT ist auch dann möglich, wenn
sich nur noch ein Vorstandsmitglied im Vorstand befindet.

Zum nächstfolgenden Parteitag wird die kommissarische Position durch ein neu gewähltes reguläres
Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsdauer ersetzt.

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