PV und eMobilität für Handwerksbetriebe - Steuerliche Betrachtungen Rechtsstand ab 1.1.2023
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PV und eMobilität für Handwerksbetriebe Steuerliche Betrachtungen Rechtsstand ab 1.1.2023 Schwetzingen, den 14. Februar 2023
Themenübersicht • PV-Anlagen im steuerlichen Sinne erster Kontakt mit dem Finanzamt Umsatz- und Ertragsteuer Gestaltungsmöglichkeiten Hinweise • eMobilität Betriebs-ePkw / -eLkw / -eLastenräder Auch zur Privatnutzung überlassene ePkw Zur Privatnutzung überlassene eBikes Laden von eMobilen Gestaltungsmöglichkeiten 2 PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
PV-Anlagen im steuerlichen Sinne • Eine PVA umfasst Solarzellen Wechselrichter Einspeisezähler Batteriespeicher (nur bei gleichzeitiger Anschaffung mit PVA) nicht: Wallbox (eigenes Wirtschaftsgut) • grds. Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie Einkünfte aus Handwerksbetrieb auch Gewinnerzielungsabsicht vs. Liebhaberei Steuerbefreiung ab 2022 (JStG 2022) • grds. umsatzsteuerlicher Unternehmensbereich umsatzsteuerlicher Vollunternehmer vs. Kleinunternehmer 3 PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
PV-Anlagen Erster Kontakt mit dem Finanzamt ggf. Förderung beantragt Anlage ggf. mit Batteriespeicher errichtet Eintragung im Marktstammdatenregister erfolgt Netzanschluss eingerichtet • Frist zur Anmeldung: 1 Monat, § 138 AO mittels Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nebst Anlagen: Fragebogen zur Errichtung und zum Betrieb einer PVA Anmeldebestätigung Marktstammdatenregister Kopie der Rechnung(en) und Zahlungsnachweis(e) • Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Zuordnung • Erteilung einer Steuernummer, Mitteilung an den Versorger 4 PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
PV-Anlagen Umsatzsteuer • Besonderer Steuersatz bei Errichtung der Anlage in bestehender Handwerkskörperschaft: grds. USt außerhalb eines bestehenden Betriebs: a. Umsatzsteuer bei Errichtung nach dem 31.12.2022 PVA 30 kWp: USt-Satz = 0% PVA > 30 kWp: USt-Satz = 19%, Ausnahme: PVA ist auf oder in der Nähe von (Privat-)Wohnungen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden errichtet, dann 0% PVA-Strom: USt bei Lieferung = 19% b. Umsatzsteuer bei Errichtung vor dem 1.1.2023 und USt/VoSt für laufenden Betrieb unabhängig vom Errichtungszeitpunkt Vollunternehmer mit 19% (§ 15a UStG: 5 Jahre Aufdach- und 10 Jahre Indachinstallation) oder bei Umsätzen < T€ 22: Kleinunternehmerregelung 5 PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
PV-Anlagen Umsatzsteuer • Regelsteuersatz 19% unabhängig hiervon: Garantie- und Wartungsverträge Vermietung und Leasing (Ausnahme bei Eigentumsübergang am Ende des Leasing, dann Lieferung = 0%) Reparaturleistungen (anders Ersatzteile = 0%) 6 PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
PV-Anlagen Ertragsteuer • Schaffung steuerfreie Einnahmen, § 3 Nr. 72 EStG unter gleichzeitigem Entfall der „Liebhabereioption 10/2021“ a. unabhängig vom Errichtungszeitpunkt und der Verwendung des gewonnen Stroms ab 1.1.2022 (kein Wahlrecht) PVA 30 kWp: st.frei bei Betrieb auf, an oder in EFH oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden PVA 15 kWp pro (Miet-)Einheit: st.frei bei Betrieb auf, an oder in sonstigen Gebäuden (MFH, DHH, gemischt genutzte Gebäude…) max. 100 kWp pro Stpfl. bzw. Mitunternehmerschaft ansonsten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb b. bis 31.12.2021 Liebhaberei (Option oder Totalüberschussprognose) oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb 7 PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
PV-Anlagen Umsatz- und Ertragsteuer – Übersicht ESt/KSt USt frei pfl. 0% 19% Anlage 30 kWp o. alle alle 30 kWp alle x * 15 kWp anderen Wohnungen, anderen max. 100 kWp öff. Geb., dem Gemeinwohl dienende Geb. Einnahmen, insb. Einspeisung in öff. Netz frei pfl. 19% 19% Entnahmen frei pfl. 0% 19% Ausgaben (Werk-)Lieferungen (Afa) n. abzb. abzb. 0% 19% Leistungen n. abzb. abzb. grds. 19% grds. 19% AN: bei Eigenverbrauch abzb. soweit abzb. - - (grds. nur PV-Anbieter für nicht stf. - - und PVA-Betriebs- Umsätze - - Körperschaften) verwandt entscheidend ist weiterhin, ob Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird oder nicht 8 PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
PV-Anlagen Gestaltungsmöglichkeiten • Handwerks-GmbH möchte eigenen PVA-Strom > 30 kWp nutzen Problem bei Errichtung/Betrieb der PVA durch die Betriebs-GmbH: Kosten nur anteilig abzugsfähig (soweit keine Einspeisung) Lösung: PVA wird von ein oder mehreren Familienmitgliedern auf dem Dach des Betriebsgebäudes errichtet und betrieben: Betreiber der PVA(s) haben steuerfreie Einkünfte (dürfen auch keine Afa geltend machen) Handwerks-GmbH zieht Stromkosten als Betriebsausgaben ab prüfen: Anschaffung eines Batteriespeichers durch GmbH wirtschaftlich sinnvoll? – Voller Betriebsausgabenabzug, Erhöhung des Bezugs des familienintern hergestellten Stroms • Investitionsabzugsbetrag und Sonder-Afa bei Investition in nicht steuerfreie Anlagen nutzen (§ 7g EStG) • Durchfärbung bei vermögensverwaltender KG ab 1.1.23 entfallen, so können Kosten für separate PVA-Gesellschaften gespart werden 9 PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
PV-Anlagen Hinweise • Bauabzugssteuer bei Bezug der PVA durch einen Unternehmer im USt-lichen Sinne mit Freistellungsmöglichkeit oder Entgelt im laufenden Kalenderjahr 15.000 €, soweit Leistungsempfänger ausschließlich Umsätze aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder 5.000 € in allen anderen Fällen • Verkauf der THG-Quote für Halter von eKfz > 45 km/h Steuerfrei, soweit eKfz im Privatvermögen Ertrag- und Umsatzsteuer im Betriebsvermögen • Unterschiede im Steuerrecht bei In- oder Aufdach-Ausführung Umsatz- und Ertragsteuer: immer eigenes Objekt Bewertungs- und Grunderwerbssteuerrecht: Indach-Anlage ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes 10 PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
eMobilität Betriebs-ePkw / -eLkw / -eLastenräder • Ertragsteuer Wie für alle betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter gilt auch hier, dass die Anschaffungs- und Betriebs-/Unterhaltskosten der Kraftfahrzeuge als Betriebsausgaben von der steuerlichen Bemessungsgrundlage des Unternehmens abgezogen werden 50%-Sonder-Afa nach § 7c EStG wurde von der EU leider untersagt • Umsatzsteuer Im Handwerk grds. voller Vorsteuerabzug 11 PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
eMobilität Auch zur Privatnutzung überlassene ePkw • Ertragsteuer Arbeitnehmer: Ermittlung des geldwerten Vorteils für Vollelektrische Fahrzeuge BLP 60.000 €: 0,25% Vollelektrische Fahrzeuge BLP > 60.000 €: 0,50% Hybrid-Fahrzeuge: 0,50%, soweit CO2-Emission 50g/km oder deren Mindestreichweite 2019-2021 40km oder 2022-2024 60km oder 2025-2030 80km beträgt Alle anderen eFahrzeuge: 1% mit Nachteilsausgleich für die batteriebedingt höheren Anschaffungskosten des eKfz als Minderung des BLP bis 2022 in Abhängigkeit der Batteriekapazität EZ 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Minderung 500 450 400 350 300 250 200 150 100 50 in €/kWh max. T€ 10,0 9,5 9,0 8,5 8,0 7,5 7,0 6,5 6,0 5,5 12 PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
eMobilität Zur Privatnutzung überlassene eBikes • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn/Gehalt („on top“) Geldwerter Vorteil ist steuer- und sozialversicherungsfrei, auch bei Überlassung mehrerer Fahrräder an den selben Mitarbeiter Aber: Umsatzsteuerpflicht für unentgeltlich Wertabgaben bleibt Keine Aufzeichnungspflicht • Gehaltsumwandlung Geldwerter Vorteil für privaten Nutzungsanteil ist steuer- und sozialversicherungspflichtig mit 1% der BMG: bis 2018: UVP des Herstellers 2019-30: 50% des UVP in 2019, danach 25% des UVP Kein geldwerter Vorteil für Wege zwischen Whg. und erster Arbeitsstätte Keine Berücksichtigung als Sachbezug möglich Keine Pauschalbesteuerung möglich 13 PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
eMobilität Laden von eMobilen • Im Betrieb des Arbeitgebers on top: Laden eines Mitarbeiter Privat- oder Dienst-Kfz = steuerfrei Bei Zuzahlung oder Gehaltsumwandlung: grds. Arbeitslohn, ggf. Sachbezug (bis 44€ bzw. ab 2022 50€) • Erstattung der Stromkosten durch den Arbeitgeber (AG) beim Laden eines Privat-Pkw ist als Barlohn steuerpflichtig eines Dienst-Pkw ist Auslagenersatz, mögliche Pauschalierung: monatlich Mit zusätzlicher Ohne Lademöglichkeit Lademöglichkeit beim AG beim AG 2017-2020 2021-2030 2017-2020 2021-2030 Vollelektrisch 20 € 30 € 50 € 70 € Hybrid 10 € 15 € 25 € 35 € • Von Kundenfahrzeugen: Einnahmen oder Geschenke (§ 37b EStG) • Überlassung einer Ladevorrichtung (Wallbox inkl. Zubehör), siehe „Strom beim Laden im Betrieb des Arbeitgebers“ weiter oben 14 PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
eMobilität Gestaltungsmöglichkeiten • Nutzungsüberlassung eBike im Wege der Gehaltsumwandlung: Mehr Netto für den Arbeitnehmer bei unverändertem Arbeitgeberaufwand Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen Beispielrechner zu finden auf www.jobrad.org • Betrieblicher Ladepunkt Wirkt wie steuer- und sozialversicherungsfreie Gehaltserhöhung für Mitarbeiter Einmalige Kosten für die Aufstellung der Wallbox(en) sind voll abzugsfähige Betriebsausgaben Umfang der als Betriebsausgaben abziehbaren laufenden Energiekosten sind abhängig von der Stromquelle: Eingekaufter Strom: voll abzugsfähig mittels eigener PVA hergestellter Strom: kein (anteiliger) Abzug von Afa für das Laden von Privat- (Betriebs-) Kfz 15 PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
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