PV und eMobilität für Handwerksbetriebe - Steuerliche Betrachtungen Rechtsstand ab 1.1.2023

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PV und eMobilität
       für Handwerksbetriebe
       Steuerliche Betrachtungen
       Rechtsstand ab 1.1.2023

Schwetzingen, den 14. Februar 2023
Themenübersicht

•   PV-Anlagen
     im steuerlichen Sinne
     erster Kontakt mit dem Finanzamt
     Umsatz- und Ertragsteuer
     Gestaltungsmöglichkeiten
     Hinweise
•   eMobilität
     Betriebs-ePkw / -eLkw / -eLastenräder
     Auch zur Privatnutzung überlassene ePkw
     Zur Privatnutzung überlassene eBikes
     Laden von eMobilen
     Gestaltungsmöglichkeiten

2   PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
PV-Anlagen
im steuerlichen Sinne
•   Eine PVA umfasst
     Solarzellen
     Wechselrichter
     Einspeisezähler
     Batteriespeicher (nur bei gleichzeitiger Anschaffung mit PVA)
     nicht: Wallbox (eigenes Wirtschaftsgut)
•   grds. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
     wie Einkünfte aus Handwerksbetrieb auch
     Gewinnerzielungsabsicht vs. Liebhaberei
     Steuerbefreiung ab 2022 (JStG 2022)
•   grds. umsatzsteuerlicher Unternehmensbereich
     umsatzsteuerlicher Vollunternehmer vs.
     Kleinunternehmer

3   PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
PV-Anlagen
Erster Kontakt mit dem Finanzamt
   ggf. Förderung beantragt
   Anlage ggf. mit Batteriespeicher errichtet
   Eintragung im Marktstammdatenregister erfolgt
   Netzanschluss eingerichtet

•   Frist zur Anmeldung: 1 Monat, § 138 AO mittels
    Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nebst Anlagen:
     Fragebogen zur Errichtung und zum Betrieb einer PVA
     Anmeldebestätigung Marktstammdatenregister
     Kopie der Rechnung(en) und Zahlungsnachweis(e)
•   Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Zuordnung
•   Erteilung einer Steuernummer, Mitteilung an den Versorger

4   PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
PV-Anlagen
Umsatzsteuer
•   Besonderer Steuersatz bei Errichtung der Anlage
     in bestehender Handwerkskörperschaft: grds. USt
     außerhalb eines bestehenden Betriebs:
      a. Umsatzsteuer bei Errichtung nach dem 31.12.2022
           PVA  30 kWp: USt-Satz = 0%
           PVA > 30 kWp: USt-Satz = 19%, Ausnahme: PVA ist auf
              oder in der Nähe von (Privat-)Wohnungen oder dem
              Gemeinwohl dienenden Gebäuden errichtet, dann 0%
           PVA-Strom: USt bei Lieferung = 19%
      b. Umsatzsteuer bei Errichtung vor dem 1.1.2023 und USt/VoSt
          für laufenden Betrieb unabhängig vom Errichtungszeitpunkt
           Vollunternehmer mit 19% (§ 15a UStG: 5 Jahre Aufdach-
              und 10 Jahre Indachinstallation) oder
           bei Umsätzen < T€ 22: Kleinunternehmerregelung

5   PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
PV-Anlagen
Umsatzsteuer
•   Regelsteuersatz 19% unabhängig hiervon:
     Garantie- und Wartungsverträge
     Vermietung und Leasing (Ausnahme bei Eigentumsübergang am
      Ende des Leasing, dann Lieferung = 0%)
     Reparaturleistungen (anders Ersatzteile = 0%)

6   PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
PV-Anlagen
Ertragsteuer
•   Schaffung steuerfreie Einnahmen, § 3 Nr. 72 EStG unter
    gleichzeitigem Entfall der „Liebhabereioption 10/2021“
    a. unabhängig vom Errichtungszeitpunkt und der Verwendung des
       gewonnen Stroms ab 1.1.2022 (kein Wahlrecht)
        PVA  30 kWp: st.frei bei Betrieb auf, an oder in EFH oder nicht
          Wohnzwecken dienenden Gebäuden
        PVA  15 kWp pro (Miet-)Einheit: st.frei bei Betrieb auf, an oder
          in sonstigen Gebäuden (MFH, DHH, gemischt genutzte
          Gebäude…)
        max. 100 kWp pro Stpfl. bzw. Mitunternehmerschaft
        ansonsten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    b. bis 31.12.2021
        Liebhaberei (Option oder Totalüberschussprognose) oder
        Einkünfte aus Gewerbebetrieb

7   PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
PV-Anlagen
Umsatz- und Ertragsteuer – Übersicht
                                                                   ESt/KSt                          USt
                                                          frei                pfl.         0%               19%

Anlage                                             30 kWp o.               alle     alle  30 kWp          alle
                                                  x * 15 kWp              anderen     Wohnungen,          anderen
                                                 max. 100 kWp                        öff. Geb., dem
                                                                                      Gemeinwohl
                                                                                     dienende Geb.
Einnahmen, insb.
  Einspeisung in öff. Netz                                frei                pfl.        19%               19%
Entnahmen                                                 frei                pfl.         0%               19%
Ausgaben
  (Werk-)Lieferungen (Afa)                          n. abzb.                 abzb.        0%                 19%
  Leistungen                                        n. abzb.                 abzb.     grds. 19%          grds. 19%
  AN: bei Eigenverbrauch                          abzb. soweit               abzb.          -                  -
       (grds. nur PV-Anbieter                     für nicht stf.                            -                  -
       und PVA-Betriebs-                            Umsätze                                 -                  -
       Körperschaften)                              verwandt
                                                                                        entscheidend ist weiterhin, ob
                                                                                         Kleinunternehmerregelung in
                                                                                      Anspruch genommen wird oder nicht
8   PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
PV-Anlagen
Gestaltungsmöglichkeiten
•   Handwerks-GmbH möchte eigenen PVA-Strom > 30 kWp nutzen
     Problem bei Errichtung/Betrieb der PVA durch die Betriebs-GmbH:
       Kosten nur anteilig abzugsfähig (soweit keine Einspeisung)
     Lösung: PVA wird von ein oder mehreren Familienmitgliedern auf
       dem Dach des Betriebsgebäudes errichtet und betrieben:
        Betreiber der PVA(s) haben steuerfreie Einkünfte (dürfen auch
           keine Afa geltend machen)
        Handwerks-GmbH zieht Stromkosten als Betriebsausgaben ab
        prüfen: Anschaffung eines Batteriespeichers durch GmbH
           wirtschaftlich sinnvoll? – Voller Betriebsausgabenabzug,
           Erhöhung des Bezugs des familienintern hergestellten Stroms
•   Investitionsabzugsbetrag und Sonder-Afa bei Investition in nicht
    steuerfreie Anlagen nutzen (§ 7g EStG)
•   Durchfärbung bei vermögensverwaltender KG ab 1.1.23 entfallen, so
    können Kosten für separate PVA-Gesellschaften gespart werden
9   PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
PV-Anlagen
Hinweise
• Bauabzugssteuer bei Bezug der PVA durch einen Unternehmer im
  USt-lichen Sinne mit
   Freistellungsmöglichkeit oder
   Entgelt im laufenden Kalenderjahr
       15.000 €, soweit Leistungsempfänger ausschließlich
         Umsätze aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder
       5.000 € in allen anderen Fällen
• Verkauf der THG-Quote für Halter von eKfz > 45 km/h
   Steuerfrei, soweit eKfz im Privatvermögen
   Ertrag- und Umsatzsteuer im Betriebsvermögen
• Unterschiede im Steuerrecht bei In- oder Aufdach-Ausführung
  Umsatz- und Ertragsteuer: immer eigenes Objekt
  Bewertungs- und Grunderwerbssteuerrecht: Indach-Anlage ist
   wesentlicher Bestandteil des Gebäudes
10   PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
eMobilität
Betriebs-ePkw / -eLkw / -eLastenräder
•    Ertragsteuer
      Wie für alle betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter gilt auch hier,
        dass die Anschaffungs- und Betriebs-/Unterhaltskosten der
        Kraftfahrzeuge als Betriebsausgaben von der steuerlichen
        Bemessungsgrundlage des Unternehmens abgezogen werden
      50%-Sonder-Afa nach § 7c EStG wurde von der EU leider
        untersagt
•    Umsatzsteuer
      Im Handwerk grds. voller Vorsteuerabzug

11   PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
eMobilität
Auch zur Privatnutzung überlassene ePkw
•    Ertragsteuer Arbeitnehmer: Ermittlung des geldwerten Vorteils für
      Vollelektrische Fahrzeuge BLP  60.000 €: 0,25%
      Vollelektrische Fahrzeuge BLP > 60.000 €: 0,50%
      Hybrid-Fahrzeuge: 0,50%, soweit
         CO2-Emission  50g/km oder deren Mindestreichweite
         2019-2021 40km oder
         2022-2024 60km oder
         2025-2030 80km beträgt
      Alle anderen eFahrzeuge: 1% mit Nachteilsausgleich für die
        batteriebedingt höheren Anschaffungskosten des eKfz als
        Minderung des BLP bis 2022 in Abhängigkeit der Batteriekapazität
             EZ                    2013       2014        2015        2016   2017   2018   2019   2020   2021   2022

             Minderung
                                    500        450         400         350   300    250    200    150    100    50
             in €/kWh
             max. T€               10,0         9,5         9,0        8,5   8,0    7,5    7,0    6,5    6,0    5,5

12   PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
eMobilität
Zur Privatnutzung überlassene eBikes
•    Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn/Gehalt („on top“)
      Geldwerter Vorteil ist steuer- und sozialversicherungsfrei, auch bei
       Überlassung mehrerer Fahrräder an den selben Mitarbeiter
      Aber: Umsatzsteuerpflicht für unentgeltlich Wertabgaben bleibt
      Keine Aufzeichnungspflicht
•    Gehaltsumwandlung
      Geldwerter Vorteil für privaten Nutzungsanteil ist steuer- und
       sozialversicherungspflichtig mit 1% der BMG:
        bis 2018: UVP des Herstellers
        2019-30: 50% des UVP in 2019, danach 25% des UVP
      Kein geldwerter Vorteil für Wege zwischen Whg. und erster
       Arbeitsstätte
      Keine Berücksichtigung als Sachbezug möglich
      Keine Pauschalbesteuerung möglich
13   PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
eMobilität
Laden von eMobilen
•    Im Betrieb des Arbeitgebers
      on top: Laden eines Mitarbeiter Privat- oder Dienst-Kfz = steuerfrei
      Bei Zuzahlung oder Gehaltsumwandlung: grds. Arbeitslohn, ggf.
        Sachbezug (bis 44€ bzw. ab 2022 50€)
•    Erstattung der Stromkosten durch den Arbeitgeber (AG) beim Laden
      eines Privat-Pkw ist als Barlohn steuerpflichtig
      eines Dienst-Pkw ist Auslagenersatz, mögliche Pauschalierung:
            monatlich                                    Mit zusätzlicher                Ohne Lademöglichkeit
                                                     Lademöglichkeit beim AG                   beim AG
                                                   2017-2020               2021-2030   2017-2020      2021-2030
            Vollelektrisch                              20 €                 30 €        50 €            70 €
            Hybrid                                      10 €                 15 €        25 €            35 €

•    Von Kundenfahrzeugen: Einnahmen oder Geschenke (§ 37b EStG)
•    Überlassung einer Ladevorrichtung (Wallbox inkl. Zubehör), siehe
     „Strom beim Laden im Betrieb des Arbeitgebers“ weiter oben
14   PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
eMobilität
Gestaltungsmöglichkeiten
•    Nutzungsüberlassung eBike im Wege der Gehaltsumwandlung:
      Mehr Netto für den Arbeitnehmer bei unverändertem
        Arbeitgeberaufwand
      Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen
      Beispielrechner zu finden auf www.jobrad.org
•    Betrieblicher Ladepunkt
      Wirkt wie steuer- und sozialversicherungsfreie Gehaltserhöhung
        für Mitarbeiter
      Einmalige Kosten für die Aufstellung der Wallbox(en) sind voll
        abzugsfähige Betriebsausgaben
      Umfang der als Betriebsausgaben abziehbaren laufenden
        Energiekosten sind abhängig von der Stromquelle:
         Eingekaufter Strom: voll abzugsfähig
         mittels eigener PVA hergestellter Strom: kein (anteiliger)
            Abzug von Afa für das Laden von Privat- (Betriebs-) Kfz
15   PV und eMobilität für Handwerksbetriebe – Steuerliche Betrachtungen
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steuerlichen Pflichten zur Seite. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.wangler-partner.com.

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