Quellensteuerseminar - Deloitte

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Quellensteuerseminar - Deloitte
Quellensteuerseminar
Dezember 2020
Quellensteuerseminar - Deloitte
a) Referenten

     Abramo Lo Parco                              Patrick Meier

     Chef der Dienstabteilung Quellensteuer des   Chef Stv. der Dienstabteilung Quellensteuer
     Kantonalen Steueramts Zürich                 des Kantonalen Steueramts Zürich

     Dirk Hangarter                               Dominique Frison

     Partner                                      Senior Manager
     Global Employer Services                     Global Employer Services
     Deloitte AG Zürich                           Deloitte AG Zürich
     +41 58 279 63 35                             +41 58 279 61 82
     dhangarter@deloitte.ch                       dofrison@deloitte.ch

                                                                                                2
Quellensteuerseminar - Deloitte
a) Allgemeine Zielsetzung der Revision

A. Anpassung an Rechtsprechung
 •   des Bundesgerichts
 •   diverser kantonaler Gerichte
 •   des EuGH (Kompatibilität mit FZA)

B. Anpassung an technische Entwicklung
 •   Einheitliches Lohnmeldewesen bzw. Lohnstandard-CH
     Quellensteuer (ELM-QSt)

C. Berücksichtigung von
Doppelbesteuerungsabkommen
 •   Unter besonderer Berücksichtigung des OECD-
     Musterabkommens sowie des dazugehörenden Kommentars

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Quellensteuerseminar - Deloitte
b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Abrechnung mit dem zuständigen Kanton

                 Abrechnung direkt mit dem
                 anspruchsberechtigten Kanton
•    Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in
     der Schweiz:

        Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton

•    Im Ausland ansässige Arbeitnehmer (ausgenommen internationale
     Wochenaufenthalter):

        Sitzkanton des Arbeitgebers

•    Im Ausland ansässige Wochenaufenthalter:

        Wochenaufenthaltskanton

•    Nachträgliche Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
     (z.B. Bonuszahlungen/ Mitarbeiterbeteiligungen) an im Ausland
     ansässige Arbeitnehmer:

        Sitzkanton des Arbeitgebers

•    Zuständigkeitswechsel auf Beginn des nächsten Monats bei
     interkantonalem Umzug von Personen mit Wohnsitz/Aufenthalt
     oder Wochenaufenthalt.

    Die ausschliessliche Abrechnung mit dem Sitzkanton
    des Arbeitgebers ist ab 1. Januar 2021 nicht mehr
    zulässig!

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Quellensteuerseminar - Deloitte
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
   Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele

                Sachverhalt / Frage
•   Wie wirkt sich das revidierte QST Gesetz auf Grenzgänger und
    Geschäftsreisende aus?

                                                                   5
Quellensteuerseminar - Deloitte
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
   Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen

                Lösung
•   Die relevanteste Änderung bei Grenzgängerinnen und
    Grenzgängern bzw. Geschäftsreisenden ist Art. 107 Abs. 1 Bst. b
    DBG, in welchem statuiert wird, dass die Person in jener Gemeinde
    steuerpflichtig ist, in welcher der Arbeitgebende seinen Sitz hat.
    Besteht somit im Arbeitskanton kein Betrieb, kann dieser nicht
    mehr besteuern, sofern die Arbeitgeberin in einem anderen Kanton
    ihren Sitz hat.

•   Erhalten diese Personengruppen Ersatzeinkünfte, ist neu auch für
    sie der Tarif G bzw. Q bei deutschen Grenzgängern anzuwenden.

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Quellensteuerseminar - Deloitte
b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Tarifeinstufung

                Grundsatz
•   Basiert auf persönlichen Verhältnissen des Quellensteuerpflichtigen im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung,
    Gutschrift oder Fälligkeit der steuerbaren Leistung

•   Gilt auch für bereits ausgetretene Arbeitnehmer

•   Änderungen, die zu neuem Tarif führen, sind ab Beginn des Folgemonats zu berücksichtigen

                Fehlende Tarifeinstufung
•   Arbeitgeber bestimmt den Code selbst aufgrund der Angaben des Arbeitnehmers

•   Bei Fehlen von Angaben:

    o Tarif A0 mit Kirchensteuer für ledige Arbeitnehmer

    o Tarif C0 mit Kirchensteuer für verheiratete Arbeitnehmer

                Kinderabzüge
•   Bei minderjährigen Kindern:

    o Aufgrund von nachgewiesenem Kindesverhältnis

    o Beispiele für Nachweis: Geburtsurkunde, Zulagenentscheid, Adoptionsurkunde, Familienbüchlein

•   Bei volljährigen Kindern:

    o Zusätzlicher Nachweis für Erstausbildung (Zulagenentscheid, Immatrikulationsbestätigung, Lehrvertrag etc.)

    o Härtefallregelung unverändert
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Quellensteuerseminar - Deloitte
b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Quellensteuerverfahren

                 Tarifmitteilungen
•   Der Kanton Zürich schafft per 31. Dezember 2020 die bis dahin von
    den Gemeindesteuerämtern jeweils ausgestellten Tarifmitteilungen
    ab.

•   Die entsprechende Abschaffung vereinfacht den
    Abrechnungsprozess für die Arbeitgebenden, welche die
    Tarifeinstufung selbständig vornehmen, womit die Wartezeit auf die
    Tarifmitteilungen entfällt.

•   Die Anmelde- und Mutationsformulare sind weiterhin durch die
    Arbeitgebenden einzureichen.

•   Allfällige Abweichungen bei der Tarifwahl eröffnet die
    Steuerverwaltung mittels der Berechnungsmitteilung aufgrund der
    eingereichten Quellensteuerdeklaration.

•   Im Streitfall wird der Quellensteuertarif wie bis anhin mittels einer
    Verfügung festgelegt. Der Instanzenzug danach bleibt ebenfalls
    unverändert.

•   Das kantonale Steueramt Zürich verbessert seine Erreichbarkeit per
    Januar 2021 mit einem zusätzlichen Team, welches unter der
    Telefonnummer 043 259 38 00 sowie tm.qst@ksta.zh.ch erreichbar
    sein wird.

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Quellensteuerseminar - Deloitte
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
   Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele

               Sachverhalt / Frage

•   Wann wird das neue Meldeformular für quellensteuerpflichtige
    Arbeitnehmer auf der Webseite des kantonalen Quellensteueramtes
    publiziert? Wie sieht es mit den weiteren Unterlagen aus, die
    aufgrund des neuen Quellensteuergesetzes angepasst werden
    müssen?

                                                                      9
Quellensteuerseminar - Deloitte
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
   Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen

                Lösung
•   Der neue Webauftritt sollte im Dezember 2020 aufgeschaltet
    werden.

•   Das Anmelde- und Mutationsformular kann neu online ausgefüllt
    und eingereicht werden.

•   Für die Tariffestlegung wird ein «Rechner» zur Verfügung gestellt
    werden.

•   Die Neuerungen im Bereich der nachträglichen ordentlichen
    Veranlagung werden im Folgejahr aufgeschaltet werden.

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b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Wegfall Nebenerwerbstarif D

                Haupt- und Nebenverdienste zum ordentlichen Tarifcode mit Ermittlung eines
                satzbestimmenden Einkommens

Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
•   Durch Aufrechnung auf 100% Pensum

•   Durch Berücksichtigung des effektiven Gesamtpensums

•   Durch Berücksichtigung des effektiven Gesamteinkommens (korrekte Besteuerung)

•   Durch Aufrechnung des im Tarif C eingerechneten satzbestimmenden Einkommens

                Tarif G für von Versicherungen ausbezahlten Ersatzeinkünften
•   Neuer gestaffelter Pauschaltarif für alle Ersatzeinkünfte, die durch den Versicherer ausbezahlt werden

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Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
  Nebenerwerb – Beispiele

                Sachverhalt
•   Personen, welche bis Ende 2020 mit dem Quellensteuertarif D
    besteuert wurden.

                Fragen
•   Welche Tarife kommen ab 2021 zur Anwendung?

•   Sind weitere Abklärungen notwendig?

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Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
   Nebenerwerb – Lösungen

                Lösung
•   Der Tarif D wurde grundsätzlich abgeschafft und gelangt einzig
    noch bei Leistungen gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG zur Anwendung.
    Deren Abrechnung erfolgt aber ausschliesslich über den Kanton
    Genf, womit der Tarif D in allen anderen Kantonen nicht mehr zur
    Anwendung kommt.

•   Auf den 1.1.2021 sind Arbeitnehmer, die nach dem Tarif D
    quellenbesteuert wurden, auf den massgebenden ordentlichen Tarif
    (A, B, C, H) umzustufen. Da der Tarif D bis im Jahr 2020 nur bei
    mehreren Erwerbstätigkeiten zur Anwendung gelangt und nicht
    direkt per Jahreswechsel nur noch ein Erwerbseinkommen erzielt
    wird, ist nach den Vorgaben des KS 45 zusätzlich ein
    satzbestimmendes Einkommen zu ermitteln.

•   Liegen von der quellensteuerpflichtigen Person nicht genügend
    Informationen für eine Tarifeinstufung vor, so können die Daten
    z.B. mittels des Anmeldeformulars von der steuerpflichtigen Person
    erfragt werden.

                                                                         13
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
  Nebenerwerb – Beispiele

                Sachverhalt
•   Anstellungsverhältnisse ohne bestimmbares Pensum.

                Fragen
•   Wie erfolgt die Quellenbesteuerung?

                                                              14
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
   Nebenerwerb – Lösungen

                Lösung
•   Meistens wird bei solchen Entschädigungen wohl noch ein weiterer
    Verdienst erzielt, womit eine satzbestimmende Leistung berechnet
    werden muss. Bei Fällen, in welchem kein Pensum oder
    Stundensatz ermittelt werde kann, ist der im Tarif C enthaltene
    satzbestimmende Lohn hinzuzurechnen. Die Kantone haben den
    entsprechenden Wert zu publizieren.

•   Die Tarifeinstufung erfolgt aufgrund der persönlichen Verhältnisse.

                                                                          15
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
  Nebenerwerb – Beispiele

                Sachverhalt
•   Der Arbeitgeberin ist bekannt, dass ihre Arbeitskraft noch mind.
    eine weitere Tätigkeit bei einer anderen Arbeitgeberin ausübt.

                Fragen
•   Müssen bei der angestellten Person Angaben über das dortige
    Pensum, die Entlohnung, die Stundenanzahl etc. eingeholt werden?

                                                                       16
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
   Nebenerwerb – Lösungen

                Lösung
•   Die Arbeitgeberin ist gemäss KS 45 einzig dazu verpflichtet, eine
    Abklärung zu treffen, ob die angestellte Person weitere Erwerbs-
    oder Ersatzeinkünfte erzielt.

•   Werden weitere Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte erzielt, so hat eine
    Hochrechnung des satzbestimmenden Einkommens mit den
    Varianten gemäss Ziffer 6.4 des KS 45 erfolgen.

                                                                        17
b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

•   Bei untermonatigen Ein- und Austritten (unverändert)

•   Bei vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Auszahlung des
    13. Monatslohnes:

         •   Besteuerung gemäss arbeitsvertraglicher Vereinbarung
             (keine Glättung, sofern nicht monatliche Ausrichtung
             vereinbart wurde)

         •   Hochrechnung mit 30 Tagen, bei monatlicher Auszahlung
             des 13. Monatslohnes:

             - Bei vierteljährlicher Auszahlung mit 25% des vollen
               13. Monatslohnes

             - Bei halbjährlicher Auszahlung mit 50% des vollen
               13. Monatslohnes

             - Bei jährlicher Auszahlung mit 100% des vollen
               13. Monatslohnes

•   Erwerbstätigkeit im Stunden- oder Tageslohn, sofern nicht als
    Monatslohn ausbezahlt

•   Bei mehreren Erwerbstätigkeiten (Wegfall Nebenerwerbstarif D)

•   Bei Bonuszahlungen nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

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Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
  Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele

                 Sachverhalt
•   Vikarinnen / Vikare sind Stellvertretungen, welche für
    ausgefallende Lehrpersonen einspringen. Ein Grossteil davon hat
    keine Festanstellung sondern sie arbeiten als reine "Vikare /
    Vikarinnen". Dies bedeutet, sie wählen sich die ihnen zusagenden
    Einsätze aus. Dies führt dazu, dass jeder Einsatz unterschiedlich
    lang ist und auch unterschiedliche Pensen aufweist. Manche
    Einsätze dauern auch nur 1 Tag und manche werden parallel
    abgeschlossen. Ausserdem sind viele aus dieser Berufsgruppe auch
    anderweitig als Künstler/in, Berater/in oder Referent/in unterwegs.
    Kürzere Einsätze werden zudem über die Schulgemeinden (weiterer
    Arbeitgeber) direkt abgeschlossen. Diese Voraussetzung in dieser
    schnelllebigen Branche macht es uns als Arbeitgeber schier
    unmöglich jeweils den korrekten BG oder Verdienst pro Monat
    festzustellen. Die Daten würden auch vor dem Einsatz eingeholt
    werden, wodurch sich der BG/Verdienst auch nach der Auszahlung
    für den gleichen Monat noch ändern könnte. Pro Person hiesse dies,
    für jeden Einsatz, ja sogar für jeden Vikariatsrapport bzw. Monat,
    ein Formular auszufüllen und die Daten erneut einzureichen. Bitte
    beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Einzelfälle handelt! Dies
    ist für uns wie auch für unsere Vikare / Vikarinnen ein erheblicher
    Aufwand

                 Fragen
•   Gäbe es dafür nicht eine Vereinfachung? Wie empfehlen Sie damit
    umzugehen? Müssten dann auch jeweils bereits abgerechnete
    Monate rückwirkend korrigiert werden? Oder gibt es für diese Fälle
    eine Art Zuflussprinzip - Versteuerung bei Auszahlung und nicht bei
    Entstehung?
                                                                            19
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
  Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen

                Lösung
•   Im geschilderten Sachverhalt wird empfohlen, immer eine
    Satzbestimmung vorzunehmen, womit sich der administrative
    Aufwand verringern sollte.

•   Ist es zudem nicht möglich, den Beschäftigungsgrad zu berechnen,
    kann für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens der für
    die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde gelegten Betrags
    berücksichtigt werden.

•   Im Folgejahr kann durch die Arbeitgeberin oder die steuerpflichtige
    Person eine Korrektur beantragt werden bis Ende März. Eine
    rückwirkende Korrektur je Monat (gemäss Fragestellung) ist
    ebenfalls gestattet.

                                                                          20
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
   Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele

                Sachverhalt / Frage
•   Wie ist bei Angestellten vorzugehen, bei denen sich die
    persönlichen Verhältnisse wie z.B. weitere Arbeitgeber fast
    monatlich ändern? Wir sind für die Lohnauszahlung von einer
    solchen Berufsgruppe, die Vikarinnen und Vikare (Stellvertretungen
    für abwesende Lehrpersonen) zuständig. Oftmals haben diese
    Personen in demselben Monat eine kurze befristete Anstellung, die
    kantonal entlöhnt wird und gleichzeitig eine ebenfalls kurze
    befristete Anstellung, die kommunal von der Schulgemeinde
    bezahlt wird. Jeder Monat sieht anders aus. Oftmals müssen auch
    noch weitere Arbeitgeber berücksichtigt werden.

                                                                         21
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
   Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen

                Lösung
•   Grundsätzlich sind die Arbeitgebenden nur verpflichtet, mehrere
    Anstellungsverhältnisse zu eruieren.

•   Ist wie im vorliegenden Fall selbst dies monatlich unterschiedlich,
    so ist (sofern eine relevante Anzahl von Monaten mit zwei und
    mehr Anstellungsverhältnissen vorliegen) grundsätzlich immer eine
    Hochrechnung für die Satzbestimmung zu tätigen.

•   Im Folgejahr kann durch die Arbeitgeberin oder die steuerpflichtige
    Person eine Korrektur beantragt werden bis Ende März.

                                                                          22
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
   Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele

                Sachverhalt / Frage
•   Ist bei deutschen Grenzgängern für das satzbestimmende
    Einkommen ein "Nebenerwerb" relevant oder bleibt der prozentuale
    Abzug bei max. 4,5%? Falls dies so wäre, müssten wir ja bei diesen
    Mitarbeitenden diese Angaben nicht abholen.

                                                                         23
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
   Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen

                Lösung
•   Die Anmelde- und Mutationsmeldungen sind ungeachtet der
    Tarifeinstufung vorzunehmen.

•   Eine Satzbestimmung bei echten deutschen Grenzgängern wäre nur
    bei sehr tiefen Einkommen steuerlich mit direkten Auswirkungen
    verbunden und auch nur in jenen Kantonen, welche die
    ordentlichen Einkommenssteuertarife hinterlegt haben.

•   Im Kanton Zürich ist aufgrund der pauschalen Anwendung der
    4.5% keine Veränderung des Steuersatzes möglich. Die Ermittlung
    der satzbestimmenden Leistung wäre jedoch folgerichtig, auch
    wenn der Steuersatz maximiert ist.

                                                                      24
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
   Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele

                Sachverhalt / Frage
•   Wie gehen wir mit Mitarbeitenden um bei welche das
    Arbeitspensum nicht bestimmt werden kann? (z.B. Vermittler
    welche sehr unregelmässig für uns arbeiten)

                                                                 25
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
   Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen

                Lösung
•   Ziffer 6.4 des KS 45

•   Kann das Arbeitspensum einer Erwerbstätigkeit nicht bestimmt
    werden, kann der Schuldner der steuerbaren Leistung für die
    Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens den im
    massgebenden Steuerjahr für die Berechnung des Tarifcodes C zu
    Grunde gelegten Betrag aufrechnen. Dieser Betrag wird zusammen
    mit den übrigen Berechnungsgrundlagen (vgl. Art. 85 Abs. 2 DBG)
    jährlich von den zuständigen Steuerbehörden veröffentlicht.

                                                                      26
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
  Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele

                Sachverhalt
•   Wir haben eine Mitarbeitende die Besitzerin einer Bar ist, jedoch
    nicht selbst in der Bar arbeitet.

                Fragen
•   Sind die Einnahmen für das satzbestimmende Einkommen
    relevant?

                                                                        27
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
   Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen

                Lösung
•   Davon ausgehend, dass es sich bei den erwähnten Einnahmen um
    Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft handelt, von welcher
    die Person die Eigentümerin ist, ist dies für die Quellenbesteuerung
    unerheblich.

•   Die Person wird jedoch allenfalls obligatorisch der nachträglichen
    ordentlichen Veranlagung unterstellt werden müssen (je nach Höhe
    der nicht quellenbesteuerten Einkünfte und Vermögen).

                                                                           28
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
  Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele

                Sachverhalt
•   Es geht um eine nachträgliche Zahlung nach Austritt mit
    Rechtsanspruch nach Beendigung. Wir fragen uns was die
    Definition von «Bruttomonatslohn» ist, welche zur Satzbestimmung
    herbeigezogen werden muss.

                Fragen
•   Ist es nur das Salär, welches monatlich ausbezahlt worden ist oder
    aber sind es alle Leistungen, welche Brutto im letzten
    Anstellungsmonat ausbezahlt worden sind? Also z.B.
    Restferienguthaben, eine Prämie, Überzeit, Kinderzulagen etc.?

                                                                         29
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
   Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen

                Lösung
•   Zahlungen, welche erst nach Austritt geschuldet werden, müssen
    grundsätzlich mit dem im massgebenden Monat vorhandenen
    Einkommen für die Satzbestimmung addiert werden (auch allfällige
    Auslandseinkünfte, sofern die/der ehemalige Angestellte nicht mehr
    in der Schweiz wohnt).

•   Sind der Arbeitgeberin diese Angaben nicht zugängig, so kann für
    die Satzbestimmung die Leistung des Austrittmonats hinzuaddiert
    werden (alle steuerpflichtigen Leistungen).

                                                                         30
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
  Teilzeitbeschäftigung– Beispiele

                Sachverhalt
•   Eine Person ist für ihre Arbeitgeberin im Stundenlohn beschäftigt
    und der Arbeitsumfang und der Monatslohn schwankt beträchtlich.

                Fragen
•   Hat die Arbeitgeberin eine Hochrechnung auf eine
    Vollzeitbeschäftigung vorzunehmen und wenn ja, welche Varianten
    stehen ihr zur Verfügung?

                                                                        31
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
  Teilzeitbeschäftigung– Lösungen

                Lösung
•   Gemäss Ausgangslage wird nicht erwähnt, dass die steuerpflichtige
    Person eine weitere Arbeitgeberin hat. Zudem erhält sie einen
    Monatslohn, womit auch keine Hochrechnung des erzielten Lohnes
    für die Satzbestimmung vorgenommen werden muss.

                                                                        32
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
  Teilzeitbeschäftigung– Beispiele

                Sachverhalt
•   Eine Person ist für ihre Arbeitgeberin im Stundenlohn beschäftigt
    und erhält aufgrund ihrer Arbeitsrapporte wöchentlich eine
    Lohnauszahlung. Sie ist einzig für diese Arbeitgeberin tätig.

                Fragen
•   Hat die Arbeitgeberin eine Hochrechnung auf eine
    Vollzeitbeschäftigung vorzunehmen und wenn ja, welche Varianten
    stehen ihr zur Verfügung?

                                                                        33
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
  Teilzeitbeschäftigung– Lösungen

                Lösung
•   Bei nicht monatlichen Lohnzahlungen hat immer eine Umrechnung
    für das satzbestimmende Einkommen zu erfolgen. Bei einem
    Stundenlohn erfolgt eine Hochrechnung auf 180h, bei Tageslöhnen
    wird auf 21.667 Tage umgerechnet.

                                                                      34
b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Ausscheidung von im Ausland steuerbarem Einkommen

                 Im Ausland ansässige Arbeitnehmer
•    Quellensteuerpflicht begrenzt auf Einkommen aus CH Arbeitstagen
     (Ausnahmen gemäss DBA beachten!)

•    Berechnungsmethode: 20 Tage pro Monat minus effektive
     ausländische Arbeitstage

                 In der Schweiz ansässige
                 Arbeitnehmer
•    Quellensteuerpflicht unbegrenzt mit Ausnahme des auf
     ausländische Arbeitstage entfallenden Einkommens (bei faktischer
     Arbeitgeberschaft, Monteurklausel oder ausländischen
     Arbeitgebenden)

•    Berechnungsmethode: 20 Tage pro Monat minus effektive
     ausländische Arbeitstage

                 Vor Zuzug verdiente
                 Lohnbestandteile
•    Können unter Umständen (DBA oder internes Recht) direkt
     freigestellt werden

    Im Ausland steuerbares Einkommen muss für die
    Satzbestimmung berücksichtigt werden!

                                                                        35
b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Ausscheidung von im Ausland steuerbarem Einkommen

                Ausscheidung von Arbeitstagen
•   Bei besonderen Verhältnissen (z.B. vereinbarter Arbeitsort liegt
    nicht in der Schweiz, überwiegende Anzahl der Arbeitstage werden
    ausserhalb der Schweiz erbracht) kann auf Antrag des
    Arbeitgebenden eine Ausscheidung im Verhältnis der effektiven
    schweizerischen Arbeitstage zu den effektiven ausländischen
    Arbeitstagen vorgenommen werden.

•   Bei besonderen Konstellationen (z.B. Freistellungen) wird mit
    Vorteil die kantonale Verwaltung mit dem konkreten Sachverhalt
    angefragt.

                                                                       36
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
  Ausscheidung von ausländischen Arbeitstagen– Beispiele

                 Sachverhalt
•   Eine Person mit Wohnsitz im Ausland verbringt vereinzelte
    Arbeitstage im Ausland.

                 Fragen
•   Ist die Arbeitgeberin verpflichtet, die im Ausland erbrachten
    Arbeitstage von der Besteuerung auszunehmen?

                                                                    37
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
  Ausscheidung von ausländischen Arbeitstagen– Lösungen

                Lösung
•   Für die Arbeitgeberin besteht keine Verpflichtung.

•   Nimmt die Arbeitgeberin eine Ausscheidung vor, so hat sie die
    Grundlage zu dokumentieren. Dies kann anhand von effektiven
    Belegen oder einfacher mittels einem von der Arbeitgeberin sowie
    der quellensteuerpflichtigen Person unterzeichnetem Kalendarium
    geschehen.

•   Nimmt die Arbeitgeberin keine Ausscheidung vor, obwohl die
    ausserhalb der Schweiz erbrachten Arbeitstage nicht der
    schweizerischen Steuerhoheit unterliegen, so kann die
    quellensteuerpflichtige Person bis zum 31. März des Folgejahres
    eine Korrektur der Quellensteuer verlangen.

•   Erfüllt die Person zudem die Voraussetzungen nach Art. 99a DBG,
    kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt werden,
    womit die Ausscheidung der Arbeitstage in der Steuererklärung
    geltend gemacht werden können.

                                                                        38
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
  Ausscheidung von ausländischen Arbeitstagen– Beispiele

                Sachverhalt
•   In einem Kalendermonat werden einer Person das ordentliche
    Gehalt, Mitarbeiterbeteiligungen sowie ein Bonus ausgerichtet. Im
    entsprechenden Monat arbeitet die im Ausland ansässige Person
    vier Tage in Russland.

                Fragen
•   Hat und wenn ja, wie hat die Ausscheidung zu erfolgen?

                                                                        39
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
  Ausscheidung von ausländischen Arbeitstagen– Lösungen

                Lösung
•   Periodische Leistungen sind immer mit dem massgebenden Monat
    zu berechnen, womit vorliegend 16/20 dieser Leistungen in der
    Schweiz zu besteuern sind.

•   Aperiodische Leistungen wie Mitarbeiterbeteiligungen oder der
    Bonus sind anhand der relevanten Verdienstperiode auszuscheiden,
    was in diesem Beispiel aufgrund der fehlenden Angaben im
    Sachverhalt nicht möglich ist.

•   Für Mitarbeiterbeteiligungen wird meist die Vestingperiode für die
    Ausscheidung berücksichtigt.

•   Bei einem Bonus wird meist das relevante Geschäftsjahr
    berücksichtigt.

                                                                         40
b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Abrechnungsperiode / Abrechnungskorrekturen

                Abrechnungsperiode
•   Monatliche Abrechnung unabhängig von der Anzahl der
    quellensteuerpflichtigen Mitarbeiter

•   Längere Abrechnungsperioden (vierteljährlich, halbjährlich,
    jährlich) können auf Antrag bewilligt werden (nicht für ELM!):
    Quellensteuerdaten sind immer pro Mitarbeiter und pro Monat zu
    deklarieren

•   Frist: 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode

                Abrechnungskorrektur
•   Mittel zur Korrektur von Fehlern des Arbeitgebers (z.B. falscher
    Tarif, falscher Bruttolohn etc.)

•   Nur noch möglich bis 31. März des Folgejahrs

•   Vorgehensweise Kanton Zürich ab 2020: Korrekturen in
    Folgeabrechnung ohne Minusposition (nur der neu gültige Wert).
    Wird eine bereits deklarierte Periode erneut eingeschickt, müssen
    sämtliche Arbeitnehmenden erneut deklariert werden (keine
    «Einzelabrechnungen» von zu korrigierenden Arbeitnehmenden)

                                                                        41
b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Verwaltungsratshonorare

                Verwaltungsratsentschädigungen
Bei Ansässigkeit in der Schweiz:

•   Lohnzahlung und Verwaltungshonorar sind zusammen nach dem
    ordentlichen Tarif quellensteuerpflichtig. Werden die Einkünfte bei
    unterschiedlichen Arbeitgebenden erzielt, ist eine Satzbestimmung
    vorzunehmen.

Bei Ansässigkeit im Ausland:

•   Keine Satzkorrektur bei Vorliegen von nach Art. 91 DBG bzw. § 94
    StG und nach Art. 93 DBG bzw. § 96 StG besteuertem
    Lohneinkommen und Verwaltungsratshonorar

                Fixer Steuersatz für
                Verwaltungsratshonorare
Diverse Kantone haben zum 1. Januar 2020 den Steuersatz für
Verwaltungsratshonorare angepasst

                                                                          42
b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Steuerfreie Beiträge an kollektive Versicherungen

                    Bedingungen
•       Beiträge werden vom Arbeitgeber direkt an den
        Versicherungsträger bezahlt

•       Alle Arbeitnehmer (oder objektiv definierte Gruppe von
        Arbeitnehmern) werden gleich behandelt

                    Steuerfreie Beiträge
•       Reglementarische Leistungen an rein patronal finanzierte
        Vorsorgeeinrichtungen

•       AG-Beiträge an die Unfallversicherung: BUV und NBUV

•       AG-Beiträge an vom Arbeitgeber abgeschlossene
        Kollektivkrankentaggeld und Kollektiv-UVG Zusatzversicherungen

    Andere vom AG übernommene AN-Beiträge gehören
    (weiterhin) zum steuerpflichtigen Bruttolohn wie zum
    Beispiel (nicht abschliessend):

    •    AHV/IV/EO/ALV-Beiträge

    •    AN-Beiträge an die 2. und 3. Säule

    •    Vom AG bezahlte Beiträge an private Versicherungen der
         Arbeitnehmer

                                                                         43
b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Steuerfreie Beiträge an Berufskosten

                Unverändert
•   Effektive Spesen, welche nach OR zu ersetzen sind, gehören
    weiterhin nicht zur Bemessungsgrundlage.

                Wochenaufenthaltskosten
•   Werden Kosten wie Miete und Reise für den ordentlichen
    Arbeitsweg (Wochenaufenthaltskosten) von Personen mit Wohnsitz
    im Ausland übernommen, so sind diese neu zwingend der
    Quellensteuer zu unterwerfen, da die entsprechenden Kosten nur
    im Rahmen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (Art. 99a
    DBG) geltend gemacht werden können.

•   Bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und entsprechendem
    Ruling ist eine Freistellung durch die Arbeitgeberin grundsätzlich
    denkbar. Diese Fälle spielen jedoch wohl eher eine untergeordnete
    Rolle.

                                                                         44
b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Diverses

                Abgangsentschädigung
Mit Vorsorgecharakter:

•   Bei Ansässigkeit Schweiz: Separate Besteuerung zum Vorsorgetarif
    (keine Quellenbesteuerung)

•   Bei Ansässigkeit Ausland: Quellensteuer nach den ordentlichen
    Tarifen

Ohne Vorsorgecharakter: Besteuerung zum ordentlichen
Einkommenstarif bzw. zum ordentlichen Quellensteuertarif

Vorgehen Arbeitgeber: i.d.R. Quellenbesteuerung nach den
ordentlichen Tarifen

Verzicht auf Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

                Bezugsprovision
1-2% des Quellensteuerbetrages (Ausnahme Kapitalleistungen)

                                                                       45
b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Diverses

                Rechtliche Grundlagen
•   Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat das Kreisschreiben Nr. 37
    (Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen) aktualisiert, welches
    am 1. Januar 2021 in Kraft tritt.

•   Die Anpassungen erfolgen im Rahmen der Umsetzung der Motion
    der WAK-N über die wettbewerbsfähige steuerliche Behandlung von
    Start-ups inklusive deren Mitarbeiterbeteiligungen.

•   Die Änderungen finden sich grundsätzlich bei nicht börsenkotierten
    Mitarbeiteraktien. Bei einem Aufruf auf der Internetseite sind die
    angepassten Stellen links mit einem Strich gekennzeichnet.

                                                                         46
b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Diverses

                Rechtliche Grundlagen
•   Die bis anhin im Kanton Zürich ermöglichte Befreiung von der
    Quellensteuerpflicht mittels Abgabe einer Bankgarantie entfällt per
    31. Dezember 2020.

                                                                          47
b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Quellensteuerverfahren

                Eintritt in die Quellensteuerpflicht
•   In gewissen Kantonen (z.B. Genf, Aargau, Schwyz) wird bis zur
    Steuerperiode 2020 bei Personen eine Entlassung aus der
    Quellensteuerpflicht verfügt, sofern diese z.B. Wohneigentum
    erwerben.

•   Nach unserem Kenntnisstand nimmt der Kanton Genf diese
    Personen per 1. Januar 2021 wieder an das Quellensteuerregister
    auf, womit die Arbeitgebenden die Quellensteuer wieder abzuführen
    haben. Nach derzeitigem Kenntnisstand trifft dies einzig auf den
    Kanton Genf zu.

•   Sofern Sie Kenntnis davon haben, dass Mitarbeitende mit Wohnsitz
    im Kanton Genf nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte
    (Wertschriftenerträge, Liegenschaftenertrag etc.) erzielen oder
    Vermögenswerte besitzen, empfiehlt es sich, die
    Quellensteuerpflicht mit der kantonalen Steuerverwaltung
    abzuklären.

                                                                        48
c) Neuerungen für Arbeitnehmer
   Neuberechnung der Quellensteuer

                 Gründe
•   Falscher Bruttolohn

•   Falsches satzbestimmendes Einkommen

•   Falsche Tarifanwendung

•   Ordentlicher Tarif anstelle des Tarifs G

                 Anspruch
•   Alle Arbeitnehmer ohne NOV. Lösung auch über NOV möglich,
    sofern die steuerpflichte Person dies beantragt.

                 Frist
•   Antrag muss bis am 31. März des Folgejahrs eingereicht werden
     keine Verlängerung möglich

•   Kann auch von Amtes wegen durchgeführt werden und Kantone
    können NOV verlangen (Grundlage bei Personen mit Wohnsitz im
    Ausland sogar auf Gesetzesstufe)

    Keine Möglichkeit mehr, zusätzliche Abzüge geltend
    zu machen!

                                                                    49
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
  Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele

                Sachverhalt
•   Die besteuerten Personen können bis 31. März des Folgejahres
    unter anderem eine Neuberechnung der Quellensteuern
    veranlassen.

                Fragen
•   Wird die Berechnung komplett durch das Steueramt gemacht? Falls
    ja, wie könnte solch eine Korrektur aussehen, wie wird dies
    angegangen? Allfällige Rückforderungen oder Gutschriften, werden
    diese über den Arbeitgeber korrigiert oder der besteuerten Person
    direkt ausbezahlt bzw. in Rechnung gestellt?

                                                                        50
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021
   Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen

                Lösung
•   Beantragt eine quellensteuerpflichtige Person eine Neuveranlagung
    der Quellensteuer, so hat diese grundsätzlich keine Auswirkung auf
    die Arbeitgebenden.

•   Den Steuerpflichtigen wird ein Einschätzungsentscheid eröffnet, in
    welchem der/die Tarif/e sowie die Faktoren (steuerbare und
    satzbestimmende Einkommen) verfügt werden.

                                                                         51
c) Neuerungen für Arbeitnehmer
   Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

                  Obligatorische NOV
•    Bei in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmern:

     •   Bruttolohn ab CHF 120’000 pro Jahr (annualisiert)

     •   Zusätzliche steuerbare Einkünfte oder Vermögen (statt
         ergänzender Veranlagung)  Schwellenwerte können von
         Kantonen festgelegt werden

•    Bei im Ausland ansässigen Arbeitnehmern:

     •   Bei anderen in der Schweiz steuerbaren Einkünften, die der
         ordentlichen Veranlagung unterliegen (z.B.
         Liegenschaftserträge, selbständige Erwerbstätigkeit)

          von Amtes wegen nach Art. 99b DBG bzw. § 101 b StG

    Dies bedeutet für in der Schweiz ansässige Personen:
    Einmal NOV, immer NOV!

                                                                      52
c) Neuerungen für Arbeitnehmer
   Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

                 Freiwillige NOV
•   Bei in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmern:

    •   Für alle, die nicht der obligatorischen NOV unterliegen

    •   Antrag muss bis am 31. März des Folgejahrs eingereicht
        werden  keine Verlängerung möglich

    •   Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung (kein Rückzug des
        Antrags möglich)

    •   Einmal NOV, immer NOV (selbst bei Scheidung)!

•   Bei im Ausland ansässigen Arbeitnehmern:

        − Mindestens 90% der weltweiten Bruttoeinkünfte (inkl.
          Ehegatte!) unterliegen der CH Besteuerung; oder

        − Situation mit einer in der CH wohnhaften Person vergleichbar
          (Härtefall-Regel)

        − Geltendmachung von Abzügen, die in einem DBA vorgesehen
          sind

    •   Antrag muss bis am 31. März des Folgejahrs eingereicht
        werden  keine Verlängerung möglich

    •   Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung (kein Rückzug des
        Antrags möglich)

    •   Jährliches Wahlrecht

                                                                          53
d) Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
   Nachträgliche ordentliche Veranlagung

                Rechtliche Grundlagen

•   Die Schweizerische Steuerkonferenz hat am 26. August 2020 ein
    neues Kreisschreiben publiziert.

•   Das Kreisschreiben Nr. 35 regelt das Verfahren bei interkantonalen
    Verhältnissen von quellensteuerpflichtigen Personen.

•   Es enthält Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit bei rein
    quellensteuerpflichtigen Personen, bei Wechseln zwischen der
    ordentlichen Veranlagung und der Quellensteuer sowie bei
    Wechseln des Umfangs der Steuerpflicht.

•   Ebenfalls geregelt wird die Zusammenarbeit zwischen den
    kantonalen Steuerverwaltungen (z.B. Vorgehen bei Deklarationen,
    welche der falschen Steuerbehörde übermittelt werden).

                                                                         54
e) Beispiele Diverses
    Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele

                Sachverhalt
•   Ordentliche Veranlagung.

                Fragen
•   Falls sich eine quellenbesteuerte Person für die ordentliche
    Veranlagung entscheidet, so gilt dies ja auch für das folgende Jahr?
    Wie werden wir (Arbeitgeber) informiert, dass diese Person nicht
    mehr quellenbesteuert werden muss? Gibt es da eine Art
    schriftliche Bestätigung z.B. "Entlassung aus der
    Quellensteuerpflicht" ? Ist dies auch für Grenzgänger (z.B. in
    Deutschland lebend) möglich?

                                                                           55
e) Beispiele Diverses
    Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen

                Lösung
•   Der Antrag auf Durchführung einer nachträglichen ordentlichen
    Veranlagung wirkt sich auf die Arbeitgebenden nicht aus.

•   Die Quellensteuerpflicht wird ungeachtet des
    Steuererklärungsverfahrens bis zu einem Austrittsgrund (C-
    Bewilligung etc.) fortgeführt. Die nachträgliche ordentliche
    Veranlagung wird bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt.

•   Personen mit Wohnsitz im Ausland können jährlich einen Antrag auf
    Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung
    stellen, sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 99a, Abs. 1 DBG.

                                                                         56
e) Beispiele Diverses
    Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele

                Sachverhalt / Frage
•   Wenn ein Vikar bzw. eine Vikarin die monatlichen
    Lektionenrapporte verspätet und für mehrere Monate gleichzeitig
    einreicht, muss für die Berechnung des satzbestimmenden Lohnes
    das Entstehungsdatum berücksichtigt werden?
    Z.B. eine Anstellung dauert vom 20.08.2020 bis zum 15.11.2020.
    Alle Rapporte für die vier Monate werden erst nach dem Austritt
    eingereicht. Wie sieht die korrekte Abrechnung der Quellensteuern
    in einem solchen Fall aus?

                                                                        57
e) Beispiele Diverses
    Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen

                Lösung
•   Es wird davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin durchwegs
    liquide war und die Arbeitsleistungen gegenseitig unstrittig sind,
    womit die Löhne entsprechend der Monatsrapporte für August bis
    November nachzudeklarieren sind (keine Kumulation).

                                                                         58
e) Beispiele Diverses
   Periodizität Leistung– Beispiele

                Sachverhalt
•   Eine quellensteuerpflichtige Person erhält im ersten
    Anstellungsmonat (Eintritt per 10.3.2021) nebst dem
    anteilsmässigen Salär noch eine gesamte Kinderzulage.

                Fragen
•   Sind sowohl der Lohn als auch die Kinderzulage für die
    Satzbestimmung einer Hochrechnung zu unterziehen?

                                                             59
e) Beispiele Diverses
    Periodizität Leistung – Lösungen

                Lösung
•   Gemäss der Ziffer 6.4 des KS 45 sind die periodischen
    Lohnbestandteile einer Hochrechnung zu unterziehen, während
    aperiodische Leistungen keiner Hochrechnung unterliegen.

•   In diesem konkreten Fall rechtfertigt es sich jedoch, da die
    Kinderzulage den Betrag von CHF 200 nicht übersteigen kann, die
    Kinderzulage, obwohl sie grundsätzlich eine periodische Leistung
    darstellt, nicht hochzurechnen.

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Fragen und Antworten im Plenum

                                 61
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