Quellensteuerseminar - Deloitte
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a) Referenten Abramo Lo Parco Patrick Meier Chef der Dienstabteilung Quellensteuer des Chef Stv. der Dienstabteilung Quellensteuer Kantonalen Steueramts Zürich des Kantonalen Steueramts Zürich Dirk Hangarter Dominique Frison Partner Senior Manager Global Employer Services Global Employer Services Deloitte AG Zürich Deloitte AG Zürich +41 58 279 63 35 +41 58 279 61 82 dhangarter@deloitte.ch dofrison@deloitte.ch 2
a) Allgemeine Zielsetzung der Revision A. Anpassung an Rechtsprechung • des Bundesgerichts • diverser kantonaler Gerichte • des EuGH (Kompatibilität mit FZA) B. Anpassung an technische Entwicklung • Einheitliches Lohnmeldewesen bzw. Lohnstandard-CH Quellensteuer (ELM-QSt) C. Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen • Unter besonderer Berücksichtigung des OECD- Musterabkommens sowie des dazugehörenden Kommentars 3
b) Neuerungen für Arbeitgeber Abrechnung mit dem zuständigen Kanton Abrechnung direkt mit dem anspruchsberechtigten Kanton • Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton • Im Ausland ansässige Arbeitnehmer (ausgenommen internationale Wochenaufenthalter): Sitzkanton des Arbeitgebers • Im Ausland ansässige Wochenaufenthalter: Wochenaufenthaltskanton • Nachträgliche Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Bonuszahlungen/ Mitarbeiterbeteiligungen) an im Ausland ansässige Arbeitnehmer: Sitzkanton des Arbeitgebers • Zuständigkeitswechsel auf Beginn des nächsten Monats bei interkantonalem Umzug von Personen mit Wohnsitz/Aufenthalt oder Wochenaufenthalt. Die ausschliessliche Abrechnung mit dem Sitzkanton des Arbeitgebers ist ab 1. Januar 2021 nicht mehr zulässig! 4
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele Sachverhalt / Frage • Wie wirkt sich das revidierte QST Gesetz auf Grenzgänger und Geschäftsreisende aus? 5
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen Lösung • Die relevanteste Änderung bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern bzw. Geschäftsreisenden ist Art. 107 Abs. 1 Bst. b DBG, in welchem statuiert wird, dass die Person in jener Gemeinde steuerpflichtig ist, in welcher der Arbeitgebende seinen Sitz hat. Besteht somit im Arbeitskanton kein Betrieb, kann dieser nicht mehr besteuern, sofern die Arbeitgeberin in einem anderen Kanton ihren Sitz hat. • Erhalten diese Personengruppen Ersatzeinkünfte, ist neu auch für sie der Tarif G bzw. Q bei deutschen Grenzgängern anzuwenden. 6
b) Neuerungen für Arbeitgeber Tarifeinstufung Grundsatz • Basiert auf persönlichen Verhältnissen des Quellensteuerpflichtigen im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Fälligkeit der steuerbaren Leistung • Gilt auch für bereits ausgetretene Arbeitnehmer • Änderungen, die zu neuem Tarif führen, sind ab Beginn des Folgemonats zu berücksichtigen Fehlende Tarifeinstufung • Arbeitgeber bestimmt den Code selbst aufgrund der Angaben des Arbeitnehmers • Bei Fehlen von Angaben: o Tarif A0 mit Kirchensteuer für ledige Arbeitnehmer o Tarif C0 mit Kirchensteuer für verheiratete Arbeitnehmer Kinderabzüge • Bei minderjährigen Kindern: o Aufgrund von nachgewiesenem Kindesverhältnis o Beispiele für Nachweis: Geburtsurkunde, Zulagenentscheid, Adoptionsurkunde, Familienbüchlein • Bei volljährigen Kindern: o Zusätzlicher Nachweis für Erstausbildung (Zulagenentscheid, Immatrikulationsbestätigung, Lehrvertrag etc.) o Härtefallregelung unverändert 7
b) Neuerungen für Arbeitgeber Quellensteuerverfahren Tarifmitteilungen • Der Kanton Zürich schafft per 31. Dezember 2020 die bis dahin von den Gemeindesteuerämtern jeweils ausgestellten Tarifmitteilungen ab. • Die entsprechende Abschaffung vereinfacht den Abrechnungsprozess für die Arbeitgebenden, welche die Tarifeinstufung selbständig vornehmen, womit die Wartezeit auf die Tarifmitteilungen entfällt. • Die Anmelde- und Mutationsformulare sind weiterhin durch die Arbeitgebenden einzureichen. • Allfällige Abweichungen bei der Tarifwahl eröffnet die Steuerverwaltung mittels der Berechnungsmitteilung aufgrund der eingereichten Quellensteuerdeklaration. • Im Streitfall wird der Quellensteuertarif wie bis anhin mittels einer Verfügung festgelegt. Der Instanzenzug danach bleibt ebenfalls unverändert. • Das kantonale Steueramt Zürich verbessert seine Erreichbarkeit per Januar 2021 mit einem zusätzlichen Team, welches unter der Telefonnummer 043 259 38 00 sowie tm.qst@ksta.zh.ch erreichbar sein wird. 8
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele Sachverhalt / Frage • Wann wird das neue Meldeformular für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf der Webseite des kantonalen Quellensteueramtes publiziert? Wie sieht es mit den weiteren Unterlagen aus, die aufgrund des neuen Quellensteuergesetzes angepasst werden müssen? 9
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen Lösung • Der neue Webauftritt sollte im Dezember 2020 aufgeschaltet werden. • Das Anmelde- und Mutationsformular kann neu online ausgefüllt und eingereicht werden. • Für die Tariffestlegung wird ein «Rechner» zur Verfügung gestellt werden. • Die Neuerungen im Bereich der nachträglichen ordentlichen Veranlagung werden im Folgejahr aufgeschaltet werden. 10
b) Neuerungen für Arbeitgeber Wegfall Nebenerwerbstarif D Haupt- und Nebenverdienste zum ordentlichen Tarifcode mit Ermittlung eines satzbestimmenden Einkommens Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens • Durch Aufrechnung auf 100% Pensum • Durch Berücksichtigung des effektiven Gesamtpensums • Durch Berücksichtigung des effektiven Gesamteinkommens (korrekte Besteuerung) • Durch Aufrechnung des im Tarif C eingerechneten satzbestimmenden Einkommens Tarif G für von Versicherungen ausbezahlten Ersatzeinkünften • Neuer gestaffelter Pauschaltarif für alle Ersatzeinkünfte, die durch den Versicherer ausbezahlt werden 11
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Nebenerwerb – Beispiele Sachverhalt • Personen, welche bis Ende 2020 mit dem Quellensteuertarif D besteuert wurden. Fragen • Welche Tarife kommen ab 2021 zur Anwendung? • Sind weitere Abklärungen notwendig? 12
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Nebenerwerb – Lösungen Lösung • Der Tarif D wurde grundsätzlich abgeschafft und gelangt einzig noch bei Leistungen gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG zur Anwendung. Deren Abrechnung erfolgt aber ausschliesslich über den Kanton Genf, womit der Tarif D in allen anderen Kantonen nicht mehr zur Anwendung kommt. • Auf den 1.1.2021 sind Arbeitnehmer, die nach dem Tarif D quellenbesteuert wurden, auf den massgebenden ordentlichen Tarif (A, B, C, H) umzustufen. Da der Tarif D bis im Jahr 2020 nur bei mehreren Erwerbstätigkeiten zur Anwendung gelangt und nicht direkt per Jahreswechsel nur noch ein Erwerbseinkommen erzielt wird, ist nach den Vorgaben des KS 45 zusätzlich ein satzbestimmendes Einkommen zu ermitteln. • Liegen von der quellensteuerpflichtigen Person nicht genügend Informationen für eine Tarifeinstufung vor, so können die Daten z.B. mittels des Anmeldeformulars von der steuerpflichtigen Person erfragt werden. 13
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Nebenerwerb – Beispiele Sachverhalt • Anstellungsverhältnisse ohne bestimmbares Pensum. Fragen • Wie erfolgt die Quellenbesteuerung? 14
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Nebenerwerb – Lösungen Lösung • Meistens wird bei solchen Entschädigungen wohl noch ein weiterer Verdienst erzielt, womit eine satzbestimmende Leistung berechnet werden muss. Bei Fällen, in welchem kein Pensum oder Stundensatz ermittelt werde kann, ist der im Tarif C enthaltene satzbestimmende Lohn hinzuzurechnen. Die Kantone haben den entsprechenden Wert zu publizieren. • Die Tarifeinstufung erfolgt aufgrund der persönlichen Verhältnisse. 15
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Nebenerwerb – Beispiele Sachverhalt • Der Arbeitgeberin ist bekannt, dass ihre Arbeitskraft noch mind. eine weitere Tätigkeit bei einer anderen Arbeitgeberin ausübt. Fragen • Müssen bei der angestellten Person Angaben über das dortige Pensum, die Entlohnung, die Stundenanzahl etc. eingeholt werden? 16
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Nebenerwerb – Lösungen Lösung • Die Arbeitgeberin ist gemäss KS 45 einzig dazu verpflichtet, eine Abklärung zu treffen, ob die angestellte Person weitere Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte erzielt. • Werden weitere Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte erzielt, so hat eine Hochrechnung des satzbestimmenden Einkommens mit den Varianten gemäss Ziffer 6.4 des KS 45 erfolgen. 17
b) Neuerungen für Arbeitgeber Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens • Bei untermonatigen Ein- und Austritten (unverändert) • Bei vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Auszahlung des 13. Monatslohnes: • Besteuerung gemäss arbeitsvertraglicher Vereinbarung (keine Glättung, sofern nicht monatliche Ausrichtung vereinbart wurde) • Hochrechnung mit 30 Tagen, bei monatlicher Auszahlung des 13. Monatslohnes: - Bei vierteljährlicher Auszahlung mit 25% des vollen 13. Monatslohnes - Bei halbjährlicher Auszahlung mit 50% des vollen 13. Monatslohnes - Bei jährlicher Auszahlung mit 100% des vollen 13. Monatslohnes • Erwerbstätigkeit im Stunden- oder Tageslohn, sofern nicht als Monatslohn ausbezahlt • Bei mehreren Erwerbstätigkeiten (Wegfall Nebenerwerbstarif D) • Bei Bonuszahlungen nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis 18
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele Sachverhalt • Vikarinnen / Vikare sind Stellvertretungen, welche für ausgefallende Lehrpersonen einspringen. Ein Grossteil davon hat keine Festanstellung sondern sie arbeiten als reine "Vikare / Vikarinnen". Dies bedeutet, sie wählen sich die ihnen zusagenden Einsätze aus. Dies führt dazu, dass jeder Einsatz unterschiedlich lang ist und auch unterschiedliche Pensen aufweist. Manche Einsätze dauern auch nur 1 Tag und manche werden parallel abgeschlossen. Ausserdem sind viele aus dieser Berufsgruppe auch anderweitig als Künstler/in, Berater/in oder Referent/in unterwegs. Kürzere Einsätze werden zudem über die Schulgemeinden (weiterer Arbeitgeber) direkt abgeschlossen. Diese Voraussetzung in dieser schnelllebigen Branche macht es uns als Arbeitgeber schier unmöglich jeweils den korrekten BG oder Verdienst pro Monat festzustellen. Die Daten würden auch vor dem Einsatz eingeholt werden, wodurch sich der BG/Verdienst auch nach der Auszahlung für den gleichen Monat noch ändern könnte. Pro Person hiesse dies, für jeden Einsatz, ja sogar für jeden Vikariatsrapport bzw. Monat, ein Formular auszufüllen und die Daten erneut einzureichen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Einzelfälle handelt! Dies ist für uns wie auch für unsere Vikare / Vikarinnen ein erheblicher Aufwand Fragen • Gäbe es dafür nicht eine Vereinfachung? Wie empfehlen Sie damit umzugehen? Müssten dann auch jeweils bereits abgerechnete Monate rückwirkend korrigiert werden? Oder gibt es für diese Fälle eine Art Zuflussprinzip - Versteuerung bei Auszahlung und nicht bei Entstehung? 19
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen Lösung • Im geschilderten Sachverhalt wird empfohlen, immer eine Satzbestimmung vorzunehmen, womit sich der administrative Aufwand verringern sollte. • Ist es zudem nicht möglich, den Beschäftigungsgrad zu berechnen, kann für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens der für die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde gelegten Betrags berücksichtigt werden. • Im Folgejahr kann durch die Arbeitgeberin oder die steuerpflichtige Person eine Korrektur beantragt werden bis Ende März. Eine rückwirkende Korrektur je Monat (gemäss Fragestellung) ist ebenfalls gestattet. 20
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele Sachverhalt / Frage • Wie ist bei Angestellten vorzugehen, bei denen sich die persönlichen Verhältnisse wie z.B. weitere Arbeitgeber fast monatlich ändern? Wir sind für die Lohnauszahlung von einer solchen Berufsgruppe, die Vikarinnen und Vikare (Stellvertretungen für abwesende Lehrpersonen) zuständig. Oftmals haben diese Personen in demselben Monat eine kurze befristete Anstellung, die kantonal entlöhnt wird und gleichzeitig eine ebenfalls kurze befristete Anstellung, die kommunal von der Schulgemeinde bezahlt wird. Jeder Monat sieht anders aus. Oftmals müssen auch noch weitere Arbeitgeber berücksichtigt werden. 21
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen Lösung • Grundsätzlich sind die Arbeitgebenden nur verpflichtet, mehrere Anstellungsverhältnisse zu eruieren. • Ist wie im vorliegenden Fall selbst dies monatlich unterschiedlich, so ist (sofern eine relevante Anzahl von Monaten mit zwei und mehr Anstellungsverhältnissen vorliegen) grundsätzlich immer eine Hochrechnung für die Satzbestimmung zu tätigen. • Im Folgejahr kann durch die Arbeitgeberin oder die steuerpflichtige Person eine Korrektur beantragt werden bis Ende März. 22
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele Sachverhalt / Frage • Ist bei deutschen Grenzgängern für das satzbestimmende Einkommen ein "Nebenerwerb" relevant oder bleibt der prozentuale Abzug bei max. 4,5%? Falls dies so wäre, müssten wir ja bei diesen Mitarbeitenden diese Angaben nicht abholen. 23
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen Lösung • Die Anmelde- und Mutationsmeldungen sind ungeachtet der Tarifeinstufung vorzunehmen. • Eine Satzbestimmung bei echten deutschen Grenzgängern wäre nur bei sehr tiefen Einkommen steuerlich mit direkten Auswirkungen verbunden und auch nur in jenen Kantonen, welche die ordentlichen Einkommenssteuertarife hinterlegt haben. • Im Kanton Zürich ist aufgrund der pauschalen Anwendung der 4.5% keine Veränderung des Steuersatzes möglich. Die Ermittlung der satzbestimmenden Leistung wäre jedoch folgerichtig, auch wenn der Steuersatz maximiert ist. 24
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele Sachverhalt / Frage • Wie gehen wir mit Mitarbeitenden um bei welche das Arbeitspensum nicht bestimmt werden kann? (z.B. Vermittler welche sehr unregelmässig für uns arbeiten) 25
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen Lösung • Ziffer 6.4 des KS 45 • Kann das Arbeitspensum einer Erwerbstätigkeit nicht bestimmt werden, kann der Schuldner der steuerbaren Leistung für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens den im massgebenden Steuerjahr für die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde gelegten Betrag aufrechnen. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Berechnungsgrundlagen (vgl. Art. 85 Abs. 2 DBG) jährlich von den zuständigen Steuerbehörden veröffentlicht. 26
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele Sachverhalt • Wir haben eine Mitarbeitende die Besitzerin einer Bar ist, jedoch nicht selbst in der Bar arbeitet. Fragen • Sind die Einnahmen für das satzbestimmende Einkommen relevant? 27
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen Lösung • Davon ausgehend, dass es sich bei den erwähnten Einnahmen um Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft handelt, von welcher die Person die Eigentümerin ist, ist dies für die Quellenbesteuerung unerheblich. • Die Person wird jedoch allenfalls obligatorisch der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterstellt werden müssen (je nach Höhe der nicht quellenbesteuerten Einkünfte und Vermögen). 28
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele Sachverhalt • Es geht um eine nachträgliche Zahlung nach Austritt mit Rechtsanspruch nach Beendigung. Wir fragen uns was die Definition von «Bruttomonatslohn» ist, welche zur Satzbestimmung herbeigezogen werden muss. Fragen • Ist es nur das Salär, welches monatlich ausbezahlt worden ist oder aber sind es alle Leistungen, welche Brutto im letzten Anstellungsmonat ausbezahlt worden sind? Also z.B. Restferienguthaben, eine Prämie, Überzeit, Kinderzulagen etc.? 29
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen Lösung • Zahlungen, welche erst nach Austritt geschuldet werden, müssen grundsätzlich mit dem im massgebenden Monat vorhandenen Einkommen für die Satzbestimmung addiert werden (auch allfällige Auslandseinkünfte, sofern die/der ehemalige Angestellte nicht mehr in der Schweiz wohnt). • Sind der Arbeitgeberin diese Angaben nicht zugängig, so kann für die Satzbestimmung die Leistung des Austrittmonats hinzuaddiert werden (alle steuerpflichtigen Leistungen). 30
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Teilzeitbeschäftigung– Beispiele Sachverhalt • Eine Person ist für ihre Arbeitgeberin im Stundenlohn beschäftigt und der Arbeitsumfang und der Monatslohn schwankt beträchtlich. Fragen • Hat die Arbeitgeberin eine Hochrechnung auf eine Vollzeitbeschäftigung vorzunehmen und wenn ja, welche Varianten stehen ihr zur Verfügung? 31
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Teilzeitbeschäftigung– Lösungen Lösung • Gemäss Ausgangslage wird nicht erwähnt, dass die steuerpflichtige Person eine weitere Arbeitgeberin hat. Zudem erhält sie einen Monatslohn, womit auch keine Hochrechnung des erzielten Lohnes für die Satzbestimmung vorgenommen werden muss. 32
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Teilzeitbeschäftigung– Beispiele Sachverhalt • Eine Person ist für ihre Arbeitgeberin im Stundenlohn beschäftigt und erhält aufgrund ihrer Arbeitsrapporte wöchentlich eine Lohnauszahlung. Sie ist einzig für diese Arbeitgeberin tätig. Fragen • Hat die Arbeitgeberin eine Hochrechnung auf eine Vollzeitbeschäftigung vorzunehmen und wenn ja, welche Varianten stehen ihr zur Verfügung? 33
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Teilzeitbeschäftigung– Lösungen Lösung • Bei nicht monatlichen Lohnzahlungen hat immer eine Umrechnung für das satzbestimmende Einkommen zu erfolgen. Bei einem Stundenlohn erfolgt eine Hochrechnung auf 180h, bei Tageslöhnen wird auf 21.667 Tage umgerechnet. 34
b) Neuerungen für Arbeitgeber Ausscheidung von im Ausland steuerbarem Einkommen Im Ausland ansässige Arbeitnehmer • Quellensteuerpflicht begrenzt auf Einkommen aus CH Arbeitstagen (Ausnahmen gemäss DBA beachten!) • Berechnungsmethode: 20 Tage pro Monat minus effektive ausländische Arbeitstage In der Schweiz ansässige Arbeitnehmer • Quellensteuerpflicht unbegrenzt mit Ausnahme des auf ausländische Arbeitstage entfallenden Einkommens (bei faktischer Arbeitgeberschaft, Monteurklausel oder ausländischen Arbeitgebenden) • Berechnungsmethode: 20 Tage pro Monat minus effektive ausländische Arbeitstage Vor Zuzug verdiente Lohnbestandteile • Können unter Umständen (DBA oder internes Recht) direkt freigestellt werden Im Ausland steuerbares Einkommen muss für die Satzbestimmung berücksichtigt werden! 35
b) Neuerungen für Arbeitgeber Ausscheidung von im Ausland steuerbarem Einkommen Ausscheidung von Arbeitstagen • Bei besonderen Verhältnissen (z.B. vereinbarter Arbeitsort liegt nicht in der Schweiz, überwiegende Anzahl der Arbeitstage werden ausserhalb der Schweiz erbracht) kann auf Antrag des Arbeitgebenden eine Ausscheidung im Verhältnis der effektiven schweizerischen Arbeitstage zu den effektiven ausländischen Arbeitstagen vorgenommen werden. • Bei besonderen Konstellationen (z.B. Freistellungen) wird mit Vorteil die kantonale Verwaltung mit dem konkreten Sachverhalt angefragt. 36
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Ausscheidung von ausländischen Arbeitstagen– Beispiele Sachverhalt • Eine Person mit Wohnsitz im Ausland verbringt vereinzelte Arbeitstage im Ausland. Fragen • Ist die Arbeitgeberin verpflichtet, die im Ausland erbrachten Arbeitstage von der Besteuerung auszunehmen? 37
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Ausscheidung von ausländischen Arbeitstagen– Lösungen Lösung • Für die Arbeitgeberin besteht keine Verpflichtung. • Nimmt die Arbeitgeberin eine Ausscheidung vor, so hat sie die Grundlage zu dokumentieren. Dies kann anhand von effektiven Belegen oder einfacher mittels einem von der Arbeitgeberin sowie der quellensteuerpflichtigen Person unterzeichnetem Kalendarium geschehen. • Nimmt die Arbeitgeberin keine Ausscheidung vor, obwohl die ausserhalb der Schweiz erbrachten Arbeitstage nicht der schweizerischen Steuerhoheit unterliegen, so kann die quellensteuerpflichtige Person bis zum 31. März des Folgejahres eine Korrektur der Quellensteuer verlangen. • Erfüllt die Person zudem die Voraussetzungen nach Art. 99a DBG, kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt werden, womit die Ausscheidung der Arbeitstage in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. 38
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Ausscheidung von ausländischen Arbeitstagen– Beispiele Sachverhalt • In einem Kalendermonat werden einer Person das ordentliche Gehalt, Mitarbeiterbeteiligungen sowie ein Bonus ausgerichtet. Im entsprechenden Monat arbeitet die im Ausland ansässige Person vier Tage in Russland. Fragen • Hat und wenn ja, wie hat die Ausscheidung zu erfolgen? 39
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Ausscheidung von ausländischen Arbeitstagen– Lösungen Lösung • Periodische Leistungen sind immer mit dem massgebenden Monat zu berechnen, womit vorliegend 16/20 dieser Leistungen in der Schweiz zu besteuern sind. • Aperiodische Leistungen wie Mitarbeiterbeteiligungen oder der Bonus sind anhand der relevanten Verdienstperiode auszuscheiden, was in diesem Beispiel aufgrund der fehlenden Angaben im Sachverhalt nicht möglich ist. • Für Mitarbeiterbeteiligungen wird meist die Vestingperiode für die Ausscheidung berücksichtigt. • Bei einem Bonus wird meist das relevante Geschäftsjahr berücksichtigt. 40
b) Neuerungen für Arbeitgeber Abrechnungsperiode / Abrechnungskorrekturen Abrechnungsperiode • Monatliche Abrechnung unabhängig von der Anzahl der quellensteuerpflichtigen Mitarbeiter • Längere Abrechnungsperioden (vierteljährlich, halbjährlich, jährlich) können auf Antrag bewilligt werden (nicht für ELM!): Quellensteuerdaten sind immer pro Mitarbeiter und pro Monat zu deklarieren • Frist: 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode Abrechnungskorrektur • Mittel zur Korrektur von Fehlern des Arbeitgebers (z.B. falscher Tarif, falscher Bruttolohn etc.) • Nur noch möglich bis 31. März des Folgejahrs • Vorgehensweise Kanton Zürich ab 2020: Korrekturen in Folgeabrechnung ohne Minusposition (nur der neu gültige Wert). Wird eine bereits deklarierte Periode erneut eingeschickt, müssen sämtliche Arbeitnehmenden erneut deklariert werden (keine «Einzelabrechnungen» von zu korrigierenden Arbeitnehmenden) 41
b) Neuerungen für Arbeitgeber Verwaltungsratshonorare Verwaltungsratsentschädigungen Bei Ansässigkeit in der Schweiz: • Lohnzahlung und Verwaltungshonorar sind zusammen nach dem ordentlichen Tarif quellensteuerpflichtig. Werden die Einkünfte bei unterschiedlichen Arbeitgebenden erzielt, ist eine Satzbestimmung vorzunehmen. Bei Ansässigkeit im Ausland: • Keine Satzkorrektur bei Vorliegen von nach Art. 91 DBG bzw. § 94 StG und nach Art. 93 DBG bzw. § 96 StG besteuertem Lohneinkommen und Verwaltungsratshonorar Fixer Steuersatz für Verwaltungsratshonorare Diverse Kantone haben zum 1. Januar 2020 den Steuersatz für Verwaltungsratshonorare angepasst 42
b) Neuerungen für Arbeitgeber Steuerfreie Beiträge an kollektive Versicherungen Bedingungen • Beiträge werden vom Arbeitgeber direkt an den Versicherungsträger bezahlt • Alle Arbeitnehmer (oder objektiv definierte Gruppe von Arbeitnehmern) werden gleich behandelt Steuerfreie Beiträge • Reglementarische Leistungen an rein patronal finanzierte Vorsorgeeinrichtungen • AG-Beiträge an die Unfallversicherung: BUV und NBUV • AG-Beiträge an vom Arbeitgeber abgeschlossene Kollektivkrankentaggeld und Kollektiv-UVG Zusatzversicherungen Andere vom AG übernommene AN-Beiträge gehören (weiterhin) zum steuerpflichtigen Bruttolohn wie zum Beispiel (nicht abschliessend): • AHV/IV/EO/ALV-Beiträge • AN-Beiträge an die 2. und 3. Säule • Vom AG bezahlte Beiträge an private Versicherungen der Arbeitnehmer 43
b) Neuerungen für Arbeitgeber Steuerfreie Beiträge an Berufskosten Unverändert • Effektive Spesen, welche nach OR zu ersetzen sind, gehören weiterhin nicht zur Bemessungsgrundlage. Wochenaufenthaltskosten • Werden Kosten wie Miete und Reise für den ordentlichen Arbeitsweg (Wochenaufenthaltskosten) von Personen mit Wohnsitz im Ausland übernommen, so sind diese neu zwingend der Quellensteuer zu unterwerfen, da die entsprechenden Kosten nur im Rahmen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (Art. 99a DBG) geltend gemacht werden können. • Bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und entsprechendem Ruling ist eine Freistellung durch die Arbeitgeberin grundsätzlich denkbar. Diese Fälle spielen jedoch wohl eher eine untergeordnete Rolle. 44
b) Neuerungen für Arbeitgeber Diverses Abgangsentschädigung Mit Vorsorgecharakter: • Bei Ansässigkeit Schweiz: Separate Besteuerung zum Vorsorgetarif (keine Quellenbesteuerung) • Bei Ansässigkeit Ausland: Quellensteuer nach den ordentlichen Tarifen Ohne Vorsorgecharakter: Besteuerung zum ordentlichen Einkommenstarif bzw. zum ordentlichen Quellensteuertarif Vorgehen Arbeitgeber: i.d.R. Quellenbesteuerung nach den ordentlichen Tarifen Verzicht auf Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens Bezugsprovision 1-2% des Quellensteuerbetrages (Ausnahme Kapitalleistungen) 45
b) Neuerungen für Arbeitgeber Diverses Rechtliche Grundlagen • Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat das Kreisschreiben Nr. 37 (Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen) aktualisiert, welches am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. • Die Anpassungen erfolgen im Rahmen der Umsetzung der Motion der WAK-N über die wettbewerbsfähige steuerliche Behandlung von Start-ups inklusive deren Mitarbeiterbeteiligungen. • Die Änderungen finden sich grundsätzlich bei nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien. Bei einem Aufruf auf der Internetseite sind die angepassten Stellen links mit einem Strich gekennzeichnet. 46
b) Neuerungen für Arbeitgeber Diverses Rechtliche Grundlagen • Die bis anhin im Kanton Zürich ermöglichte Befreiung von der Quellensteuerpflicht mittels Abgabe einer Bankgarantie entfällt per 31. Dezember 2020. 47
b) Neuerungen für Arbeitgeber Quellensteuerverfahren Eintritt in die Quellensteuerpflicht • In gewissen Kantonen (z.B. Genf, Aargau, Schwyz) wird bis zur Steuerperiode 2020 bei Personen eine Entlassung aus der Quellensteuerpflicht verfügt, sofern diese z.B. Wohneigentum erwerben. • Nach unserem Kenntnisstand nimmt der Kanton Genf diese Personen per 1. Januar 2021 wieder an das Quellensteuerregister auf, womit die Arbeitgebenden die Quellensteuer wieder abzuführen haben. Nach derzeitigem Kenntnisstand trifft dies einzig auf den Kanton Genf zu. • Sofern Sie Kenntnis davon haben, dass Mitarbeitende mit Wohnsitz im Kanton Genf nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte (Wertschriftenerträge, Liegenschaftenertrag etc.) erzielen oder Vermögenswerte besitzen, empfiehlt es sich, die Quellensteuerpflicht mit der kantonalen Steuerverwaltung abzuklären. 48
c) Neuerungen für Arbeitnehmer Neuberechnung der Quellensteuer Gründe • Falscher Bruttolohn • Falsches satzbestimmendes Einkommen • Falsche Tarifanwendung • Ordentlicher Tarif anstelle des Tarifs G Anspruch • Alle Arbeitnehmer ohne NOV. Lösung auch über NOV möglich, sofern die steuerpflichte Person dies beantragt. Frist • Antrag muss bis am 31. März des Folgejahrs eingereicht werden keine Verlängerung möglich • Kann auch von Amtes wegen durchgeführt werden und Kantone können NOV verlangen (Grundlage bei Personen mit Wohnsitz im Ausland sogar auf Gesetzesstufe) Keine Möglichkeit mehr, zusätzliche Abzüge geltend zu machen! 49
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele Sachverhalt • Die besteuerten Personen können bis 31. März des Folgejahres unter anderem eine Neuberechnung der Quellensteuern veranlassen. Fragen • Wird die Berechnung komplett durch das Steueramt gemacht? Falls ja, wie könnte solch eine Korrektur aussehen, wie wird dies angegangen? Allfällige Rückforderungen oder Gutschriften, werden diese über den Arbeitgeber korrigiert oder der besteuerten Person direkt ausbezahlt bzw. in Rechnung gestellt? 50
Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Leistungen ab 2021 Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen Lösung • Beantragt eine quellensteuerpflichtige Person eine Neuveranlagung der Quellensteuer, so hat diese grundsätzlich keine Auswirkung auf die Arbeitgebenden. • Den Steuerpflichtigen wird ein Einschätzungsentscheid eröffnet, in welchem der/die Tarif/e sowie die Faktoren (steuerbare und satzbestimmende Einkommen) verfügt werden. 51
c) Neuerungen für Arbeitnehmer Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) Obligatorische NOV • Bei in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmern: • Bruttolohn ab CHF 120’000 pro Jahr (annualisiert) • Zusätzliche steuerbare Einkünfte oder Vermögen (statt ergänzender Veranlagung) Schwellenwerte können von Kantonen festgelegt werden • Bei im Ausland ansässigen Arbeitnehmern: • Bei anderen in der Schweiz steuerbaren Einkünften, die der ordentlichen Veranlagung unterliegen (z.B. Liegenschaftserträge, selbständige Erwerbstätigkeit) von Amtes wegen nach Art. 99b DBG bzw. § 101 b StG Dies bedeutet für in der Schweiz ansässige Personen: Einmal NOV, immer NOV! 52
c) Neuerungen für Arbeitnehmer Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) Freiwillige NOV • Bei in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmern: • Für alle, die nicht der obligatorischen NOV unterliegen • Antrag muss bis am 31. März des Folgejahrs eingereicht werden keine Verlängerung möglich • Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung (kein Rückzug des Antrags möglich) • Einmal NOV, immer NOV (selbst bei Scheidung)! • Bei im Ausland ansässigen Arbeitnehmern: − Mindestens 90% der weltweiten Bruttoeinkünfte (inkl. Ehegatte!) unterliegen der CH Besteuerung; oder − Situation mit einer in der CH wohnhaften Person vergleichbar (Härtefall-Regel) − Geltendmachung von Abzügen, die in einem DBA vorgesehen sind • Antrag muss bis am 31. März des Folgejahrs eingereicht werden keine Verlängerung möglich • Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung (kein Rückzug des Antrags möglich) • Jährliches Wahlrecht 53
d) Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Nachträgliche ordentliche Veranlagung Rechtliche Grundlagen • Die Schweizerische Steuerkonferenz hat am 26. August 2020 ein neues Kreisschreiben publiziert. • Das Kreisschreiben Nr. 35 regelt das Verfahren bei interkantonalen Verhältnissen von quellensteuerpflichtigen Personen. • Es enthält Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit bei rein quellensteuerpflichtigen Personen, bei Wechseln zwischen der ordentlichen Veranlagung und der Quellensteuer sowie bei Wechseln des Umfangs der Steuerpflicht. • Ebenfalls geregelt wird die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Steuerverwaltungen (z.B. Vorgehen bei Deklarationen, welche der falschen Steuerbehörde übermittelt werden). 54
e) Beispiele Diverses Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele Sachverhalt • Ordentliche Veranlagung. Fragen • Falls sich eine quellenbesteuerte Person für die ordentliche Veranlagung entscheidet, so gilt dies ja auch für das folgende Jahr? Wie werden wir (Arbeitgeber) informiert, dass diese Person nicht mehr quellenbesteuert werden muss? Gibt es da eine Art schriftliche Bestätigung z.B. "Entlassung aus der Quellensteuerpflicht" ? Ist dies auch für Grenzgänger (z.B. in Deutschland lebend) möglich? 55
e) Beispiele Diverses Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen Lösung • Der Antrag auf Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung wirkt sich auf die Arbeitgebenden nicht aus. • Die Quellensteuerpflicht wird ungeachtet des Steuererklärungsverfahrens bis zu einem Austrittsgrund (C- Bewilligung etc.) fortgeführt. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt. • Personen mit Wohnsitz im Ausland können jährlich einen Antrag auf Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung stellen, sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 99a, Abs. 1 DBG. 56
e) Beispiele Diverses Externe Anfragen von Teilnehmenden – Beispiele Sachverhalt / Frage • Wenn ein Vikar bzw. eine Vikarin die monatlichen Lektionenrapporte verspätet und für mehrere Monate gleichzeitig einreicht, muss für die Berechnung des satzbestimmenden Lohnes das Entstehungsdatum berücksichtigt werden? Z.B. eine Anstellung dauert vom 20.08.2020 bis zum 15.11.2020. Alle Rapporte für die vier Monate werden erst nach dem Austritt eingereicht. Wie sieht die korrekte Abrechnung der Quellensteuern in einem solchen Fall aus? 57
e) Beispiele Diverses Externe Anfragen von Teilnehmenden – Lösungen Lösung • Es wird davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin durchwegs liquide war und die Arbeitsleistungen gegenseitig unstrittig sind, womit die Löhne entsprechend der Monatsrapporte für August bis November nachzudeklarieren sind (keine Kumulation). 58
e) Beispiele Diverses Periodizität Leistung– Beispiele Sachverhalt • Eine quellensteuerpflichtige Person erhält im ersten Anstellungsmonat (Eintritt per 10.3.2021) nebst dem anteilsmässigen Salär noch eine gesamte Kinderzulage. Fragen • Sind sowohl der Lohn als auch die Kinderzulage für die Satzbestimmung einer Hochrechnung zu unterziehen? 59
e) Beispiele Diverses Periodizität Leistung – Lösungen Lösung • Gemäss der Ziffer 6.4 des KS 45 sind die periodischen Lohnbestandteile einer Hochrechnung zu unterziehen, während aperiodische Leistungen keiner Hochrechnung unterliegen. • In diesem konkreten Fall rechtfertigt es sich jedoch, da die Kinderzulage den Betrag von CHF 200 nicht übersteigen kann, die Kinderzulage, obwohl sie grundsätzlich eine periodische Leistung darstellt, nicht hochzurechnen. 60
Fragen und Antworten im Plenum 61
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