Neues zum Lohnausweis und Spesen

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Neues zum Lohnausweis und Spesen
Neues zum Lohnausweis und
Spesen

  Beat Rüegg
  Treuhänder mit eidg. Fachausweis
  Steuerkommissär Kantonales Steueramt Zürich, Chef
  Fachgruppe Lohnausweis, Vizepräsident der AGLA SSK

Inhaltsübersicht

1. Anforderungen an die Spesenbelege, geschäftsmässige
   Begründetheit, gemäss neuem BGr-Entscheid. Unterscheidung
   zwischen Zulagen (Art. 26 DBG und Spesen Art. 17 DBG).
2. KMU, (Selbständige Erwerbstätigkeit, juristische Personen) Das
   Besitzen von Geschäftsfahrzeuge, wo grenzt die Steuerbehörde
   ab.
3. Das Führen eines Bordbuches für die Benützung der
   Geschäftsfahrzeuge (Rechtsprechung).
4. Rabatte auf Waren: Was akzeptiert die Steuerverwaltung und was
   wird als Gehaltsnebenleistung besteuert.
5. Was sind die neuen Erkenntnisse zum Lohnausweis und was ist
   neu per 01.01.2014.
6. Wichtige Gerichtsentscheide.
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Neues zum Lohnausweis und Spesen
Thema 1:
  Unterscheidung zwischen Spesen und Zulagen. Wie
  müssen Spesenbelege, insbesondere Essensbelege
  dokumentiert sein, damit die Steuerverwaltung gemäss
  neuem BGr- Entscheid die geschäftsmässige
  Begründetheit anerkennt.

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Unterscheidung zwischen Spesen-
entschädigungen und Zulagen

Wie sind im OR die Spesenentschädigungen definiert?
Gemäss Art. 327 a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle
durch die Ausführung seiner Arbeit notwendigerweise entstehenden
Auslagen zu ersetzen. Abreden Abs. 3, wonach der Arbeitnehmer die
notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen hat, sind
nichtig.
Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass er in seinem Formular
Berufskosten keine Spesen abziehen darf, wenn der Arbeitgeber
gewisse Spesen durch Abreden nicht entschädigen will.
Ähnliches gilt für den Aussendienstmitarbeiter (Art. 349 d OR)
Abreden, wonach der Auslagenersatz ganz oder teilweise im festen
Gehalt oder in der Provision eingeschlossen sein soll, sind nichtig.

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Neues zum Lohnausweis und Spesen
Unterscheidung zwischen Spesen-
 entschädigungen und Zulagen Art. 17 DBG

  •   Was sind Spesenentschädigungen im Steuerrecht nach
      Art. 17 DBG?
       – Entschädigungen für Kosten, die im Rahmen eines konkreten
         dienstlichen Auftrages und nur während der Arbeitszeit
         entstehen.
       – In der Regel sind es: Reisespesen (Auto, Zug, Taxi,
         Flugzeug, Schiff) auswärtige Verpflegungskosten,
         Übernachtungskosten, Parkplatzkosten bei Kunden und
         Telefonkosten anlässlich auswärtiger Arbeitstätigkeit .
       – Sind grundsätzlich nicht im Bruttolohn enthalten, jedoch nach
         Art. 17 DBG werden sie dann steuerbar, wenn sie die
         effektiven Auslagen des Arbeitnehmers übersteigen .
       – In Bezug auf Abs. 3 OR, kein zusätzlicher Abzug als
         Berufskosten in der Steuererklärung möglich.
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 Unterscheidung zwischen Spesen-
 entschädigungen und Zulagen Art. 17 DBG

Eine Zulage ist eine spezielle Geldleistung für Sonderleistungen, die über die
normalen Vertragsbedingungen hinausgehen.
Im Rahmen des Arbeitsverhältnis handelt es sich um eine Sonderzahlung der
bei Vorliegen bestimmter arbeitsvertraglichen Voraussetzungen vom
Arbeitgeber als Ausgleich besonderer Umstände oder Belastungen gewährt
werden kann.

Beispiele von häufig bezahlten Zulagen:
Geburts-, Kinder- oder andere Familienzulagen, Schicht-, Pikett-, Versetzungs-,
Nacht-, Sonntags-, Schmutz- und Wegzulagen, ebenso Vergütungen für
bestimmte Lebenshaltungskosten (z.B. Versicherungsprämien oder
Umzugskosten), aber auch Gefahrenzulagen, Ortszulagen,
Arbeitszimmerzulagen usw.).
Die Zulagen bilden auch dann Bestandteil des Lohnes im Sinne von Ziffer 1 des
Lohnausweises, wenn sie in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geregelt
sind RZ 15 der Wegleitung. Insbesondere Essens-auslagenersatz im
Baugewerbe!                                                                  6
Neues zum Lohnausweis und Spesen
Im Bruttolohn enthaltene Zulagen

Können sie allenfalls in der Steuererklärung abgezogen werden?

Ja, die in einem Arbeitsvertrag (OR 319 ff) zusätzlich geregelte
Zulagen, welche im Steuergesetz als Berufskosten bezeichnet werden,
können nach Art. 26 DBG als mögliche Berufskosten teilweise in der
Steuererklärung abgezogen werden.

Nicht zum Abzug möglich sind:
• Allg. vergütete Lebenshaltungskosten
• Spesenvergütungen (OR 327 a), welche die effektiven Auslagen des
   Arbeitnehmers nicht vollständig decken).

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Im Bruttolohn enthaltene Zulagen

Können sie allenfalls in der Steuererklärung abgezogen werden?

Art. 26 DBG: Als Berufskosten werden abgezogen:
a) Die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und
   Arbeitsstätte;
b) Die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der
   Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
c) Die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;
d) Die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und
   Umschulungskosten mit Einschluss der Wiedereinstiegskosten.
   Für die Berufskosten gemäss Art. 26 DBG Abs. 1 lit. a – c legt die
   Finanzdirektion Pauschalansätze fest; im Falle von Abs. 1 lit. a und c
   steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.
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Neues zum Lohnausweis und Spesen
Beispiel:

Wie können Berufskosten und Spesen
zusammenspielen?
 Der Arbeitnehmer wohnt in Thun und arbeitet in Bern. Im Zusammenhang mit
 seiner beruflichen Tätigkeit muss er drei bis vier Mal pro Woche Kunden in
 Basel und in Lausanne besuchen.
 Der Arbeitgeber muss die Spesen für den Weg zwischen Bern, Basel und
 Lausanne gemäss Art. 327a OR zurückerstatten. Aus Kostengründen
 entscheidet er sich dazu, seinem Mitarbeiter ein Generalabonnement der
 SBB zu kaufen.
 Der Kauf dieses Abonnements ist geschäftsmässig begründet und hat damit
 den Charakter von Spesenersatz.
 Das Abonnement steht dem Mitarbeiter aber auch für seinen Arbeitsweg
 zwischen Thun und Bern gratis zur Verfügung. In diesem Fall deckt die
 Spesenentschädigung gleichzeitig einen Teil der Berufskosten. Im
 Lohnausweis wird in diesem Fall nicht eine Aufrechnung in Ziffer 1 von
 Berufskosten oder einer Zulage vorgenommen, sondern nur ein Kreuz im
 Feld F gemacht.
 Folglich kann und darf der Arbeitnehmer die Fahrten zwischen Thun und
 Bern in seiner Steuererklärung, nicht noch zusätzlich in Abzug bringen. 9

Anforderungen an die Spesenbelege gemäss
neuem BGr-Entscheid (2C_273/2013)

Strittig war, welche Anforderungen an den Nachweis von geltend
gemachten Geschäftsspesen gestellt sein müssen.
Der Pflichtige rügt vor dem Bundesgericht, es gebe keine genügende
gesetzliche Grundlage dafür, bei Konsumationsspesen neben den
üblicherweise auf der Rechnung bzw. Quittung enthaltenen Angaben (Name und
Ort des Lokals; Datum der Einladung), die Namen der anwesenden Personen
sowie den Geschäftszweck der Einladung zu vermerken.
Dies verstosse auch gegen die Persönlichkeitsrechte der anwesenden Dritten.
Schliesslich verletze das Vorgehen der kantonalen Steuerverwaltung das
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), da sie bei anderen Unternehmen auf das
Einfordern entsprechender Belege verzichte.
Daraus ergebe sich, dass ein Fall von Ermessensmissbrauch vorliege und die
strittigen Einschätzungen bzw. Veranlagungen offensichtlich unrichtig seien.

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Neues zum Lohnausweis und Spesen
Anforderungen an die Spesenbelege gemäss
neuem BGr-Entscheid (2C_273/2013)

Grundsätzlich stellt sich für das Gericht immer die Frage, wann ein Aufwand
geschäftsmässig begründet ist.
Dies beantwortet die Betriebs- oder Unternehmungswirtschaftslehre.
Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus
unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen; nach der
Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn
sie mit dem erzielten Erwerb (Wertschöpfung) unternehmungswirtschaftlich in
einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang stehen (BGE 124 II 29).
Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum
Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig
begründet anerkannt werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden
Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen
und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war.

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Anforderungen an die Spesenbelege gemäss
neuem BGr-Entscheid (2C_273/2013)

Auslagen im Rahmen der Kundenbetreuung sowie der Kontaktpflege
können unstrittig geschäftsmässig begründet sein. Der Nachweis des
Geschäftsbezugs ist aber dort von besonderer Bedeutung, wo Auslagen
Konsumationsunkosten sind und regelmässig auch im Bereich der
privaten Lebenshaltung fallen. Mit Bezug auf Repräsentationsspesen
sehen die Muster-Spesenreglemente denn auch vor, bei
Einladungen von Drittpersonen neben dem Datum der Einladung
und dem Namen sowie Ort des Lokals zusätzlich die Namen der
anwesenden Personen und den Geschäftszweck der Einladung zu
vermerken (vgl. Ziff. 5.1 des Kreisschreibens Nr. 25 vom 18. Januar
2008 der Schweizerischen Steuerkonferenz, Muster-
Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-
Organisationen, abrufbar unter www.steuerkonferenz.ch).

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Anforderungen an die Spesenbelege gemäss
 neuem BGr-Entscheid (2C_273/2013)

 Der Beschwerdeführerin war es möglich und zumutbar, diese
 Angaben zeitnah zu vermerken und damit ihrer Aufzeichnungs- und
 Belegpflicht ordnungsgemäss nachzukommen. Inwiefern damit
 Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden sollen, ist nicht
 ersichtlich, zumal keine besonders schützenswerten Personendaten
 betroffen sind.
 Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführerin als im
 Treuhandbereich tätiger Unternehmung diese Pflicht nicht bekannt
 gewesen sein soll, zumal der Kanton Zürich bei
 Repräsentationsausgaben seit Längerem eine entsprechende
 Aufzeichnungs- und Belegpflicht kennt (vgl. z.B. ERICH BOSSHARD,
 Breitere interkantonale Akzeptanz von genehmigten
 Pauschalspesen, StR 56/2001 S. 66 ff., 69).

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Thema 2:

Kann ein KMU zwei oder drei Autos im Betrieb führen?
Wo grenzt die Steuerbehörde ab?

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss Art. 27 DBG,
(juristische Personen Art. 58 DBG) die geschäftsmässig begründeten
Aufwendungen abgezogen. Dazu gehören auch die geschäftsbedingten
Autokosten. Verfügt eine selbständig Erwerbende Person über ein oder
zwei Geschäftsauto, muss es nach der Präponderanzmethode (d.h. mehr
als 50%) geschäftlich genutzt sein, damit es dem Geschäftsvermögen
zugeordnet werden kann.
Benutzt sie beide auch für private Fahrten, so sind bei der Ermittlung des
abzugsfähigen Geschäftsaufwands die Kosten für das Geschäftsauto um
den Teil zu kürzen, der auf die privaten Fahrten entfällt (in der Regel 9.6%
vom Kaufpreis/Barwert bei Leasing), in Ausnahmefällen 12% bis 20% vom
Kaufpreis/Barwert bei Leasing (ZStB Nr. 12/502).

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Neues zum Lohnausweis und Spesen
Kann ein KMU zwei oder drei Autos im Betrieb
führen? Wo grenzt die Steuerbehörde ab?

Verfügt die selbständig Erwerbende Person tatsächlich über zwei Autos
gleichzeitig und behauptet beide Geschäftsautos seien geschäftsmässig
begründet, so hat sie dies steuerrechtlich nach dem Massgeblichkeitsprinzip
(Art. 18 Abs 3 DBG) nachzuweisen.
Das heisst es ist Sache des Unternehmers den genauen Sachverhalt, auf
Verlangen der Steuerbehörde darzulegen.
Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus
unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen; nach der
Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn
sie mit dem erzielten Erwerb (Wertschöpfung) unternehmungswirtschaftlich in
einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang stehen (BGE 124 II 29). Mit
dieser Rechtsprechung kann die Steuerbehörde mittels Auflage verlangen, wie
weit, dass zwei Auto geschäftsmässig begründet sein sollen.
Für den Fahrzeugaufwand bei zwei und mehreren Autos im speziellen,
werden in der Regel ein Fahrtenbuch und die Rechnungsbelege verlangt.

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 Kann ein KMU zwei oder drei Autos im Betrieb
 führen? Wo grenzt die Steuerbehörde ab?

 Verfügt die selbständig Erwerbende Person über Angestellte,
 welchen er Geschäftsautos zur Verfügung stellt, so kann in Fällen wo
 nur Mitarbeiter betroffen sind, nicht nach der Präponderanzmethode
 beurteilt werden, ob diese Autos Geschäfts- oder Privatvermögen
 darstellen.
 In diesen Fällen wird nur beurteilt ob diese Autos gemäss gültiger
 Rechtsprechung geschäftsmässig begründet sind, das heisst ob sie
 tatsächlich zu geschäftlichen Zwecken eingesetzt werden. Wenn ja
 dann wird wie üblich 9.6% des Kaufpreises dem Konto Löhne der
 Mitarbeiter belastet. Auf dem Lohnausweis erscheint dieser
 Privatanteil in Ziffer 2.2.

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Neues zum Lohnausweis und Spesen
Beispiel

Die Vermögensreich AG beschäftigt 20 Mitarbeiter. Jedem Mitarbeiter
wird gratis ein Porsche 911 Turbo S (Fr. 275’000.-) als Geschäftsauto
zur Verfügung gestellt.
Sie können ihn auch privat benützen.

Der Lohnausweis enthält die korrekte Deklaration: Ziff. 2.2: Privatanteil
9.6% von Fr. 25’900.- und Feld F ist angekreuzt.
Die Steuerverwaltung überprüft im Rahmen einer Buchprüfung
sämtliche Geschäftsautos, ob sie geschäftsmässig begründet seien.
Dabei stellte sich heraus, dass die Geschäftsautos nur 3 bis 4 mal pro
Monat geschäftlich eingesetzt wurden.

Besteht für die Steuerbehörde ein Handlungsbedarf?

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Lösungsansatz

Wenn Geschäftsautos nur in einem solch geringem Umfang geschäftlich
eingesetzt werden, wird regelmässig ein Bordbuch verlangt um nach der
gültigen Rechtsprechung die geschäftsmässige Begründetheit festzustellen.
Die Anforderung an ein Bordbuch gibt nämlich den Aufschluss über die
tatsächliche geschäftsmässige Begründetheit der Autokosten.
(Geschäftsmässig begründet sind die Aufwendungen dann, wenn sie mit
dem erzielten Erwerb (Wertschöpfung) unternehmungswirtschaftlich in einem
unmittelbaren und direkten Zusammenhang stehen) (BGE 124 II 29). Fehlt
dieser Nachweis so werden sämtliche aktivierten Autos inkl. deren Aufwand
dem Reingewinn gemäss Art. 58 DBG zugerechnet. Der Lohnausweis der
Mitarbeiter wird nicht nachträglich korrigiert.
Den Aktionären der Firma hingegen, wird privat eine verdeckte
Gewinnausschüttung aufgerechnet.
Bei einem selbständig Erwerbenden würde gemäss ZStB Nr. 12/502 die
Möglichkeit bestehen, den Privatanteil bei 15% bis 25% vom Kaufpreis
festzulegen.
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Thema 3:
Anforderung an das Bordbuch als Beweis der
geschäftsmässigen Begründetheit der Autokosten

Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Arbeitnehmer ein Bordbuch für die
privaten und geschäftlichen Fahrten führt. Der Arbeitgeber multipliziert dann
die Anzahl privaten Fahrten mit (ohne Arbeitsweg) mit dem entsprechenden
Kilometeransatz von steuerlich geltenden Fr. 0.70.
Der resultierende Betrag wird vom Arbeitnehmer direkt bezahlt oder in
seinem Bruttolohn aufgerechnet. Wie erwähnt ist der Arbeitsweg
ausgeschlossen. Es macht keinen Sinn, die Anzahl der Kilometer zwischen
Arbeitsort und Wohnort aufzurechnen, wenn sie dann wieder als
Berufskosten abgezogen werden. Wenn der Arbeitgeber also die Kosten für
den Arbeitsweg nicht aufrechnet, kann gleichzeitig der Mitarbeiter auch keine
Berufskosten abziehen.
Es handelt sich in diesem Falle um ein Nullsummenspiel.

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Anforderung an das Bordbuch als Beweis der
geschäftsmässigen Begründetheit der Autokosten

 •   Ein Bordbuch muss die Eintragungen zeitnah und substanziiert erfasst
     haben.
 •   Mit jeweils genauer Bezeichnung des Abfahrtsorts, des Ziels, des Anfangs-
     und Endkilometerstands, der wahrheitsgetreuen Anfangs- und Endzeit
     sowie der Angabe des geschäftlichen Zwecks jeder einzelnen Fahrt.
 •   Die Form des Bordbuchs muss so gewählt werden, dass Änderungen und
     Manipulationen nicht möglich sind, zudem muss das Bordbuch fest
     gebunden sein; (Loseblatt-Ringordner auf Computer geführte Excelliste
     sind untauglich).
 •   Eintragungen mit Bleistift genügen ebenso nicht.
 •   Kann im Fall, wo ein Bordbuch die Geschäfts- und Privatkilometer erfassen
     soll, nicht nachgewiesen werden, so werden die Autoaufwendungen nach
     pflichtgemässem Ermessen geschätzt und veranlagt (StRK 19.5.2010).

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Thema 4:
Rabatte auf Waren und was sind als geldwerte
Leistung in Ziffer 2.3 dem Bruttolohn hinzu-
zurechnen

Eine steuerbare Gehaltsnebenleistung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber
im eigenen Namen Auslagen (zum Teil auch Lebenshaltungskosten) tätigt
und als dann die entsprechende Leistung dem Arbeitnehmer zur Verfügung
stellt. In diesen Fällen ist der Marktwert bzw. Verkehrswert (vgl. Rz 19 der
Wegleitung) in Ziffer 2.3 des LA einzusetzen.

Der Arbeitgeber bezahlt an Dritte die Waren oder Dienst-leistungen und
stellt es dem Arbeitnehmer gratis oder teilweise Gratis zur Verfügung:
(Grundsätzlich kann es der Steuerbehörde egal sein, was eine Firma ihren
Angestellten stark verbilligt oder Gratis abgibt. Werden nach den oben
genannten Regeln Waren und/oder Dienstleistungen gratis abgegeben, hat
dies der Arbeitgeber korrekt zu bescheinigen und wir besteuern nach dem
Steuergesetz, Art. 16 DBG).

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Rabatte auf Waren und was sind als geldwerte
Leistung in Ziffer 2.3 dem Bruttolohn hinzu-
zurechnen
Häufig:
• Krankenkassenprämien der Grund- und Zusatzversicherungen, Lebens-
  und Sachversicherungsprämien (aller Branchen, Ausnahmen bei
  Angestellten der Versicherungsbranche)
• Geldwerte Leistung in Form eines Kleiderbonus (Modebranche aller Art)
• Geldwerte Leistungen in Form von stark verbilligten Produkten (Kosmetik
  aller Art, Informatik, Elektronik, Accessoire)
• Dienstleistungen aller Art: Beratungsdienstleitungen, verbilligte
  Schulgebühren bei Privatschulen, Bankdienstleistungen usw.
• Geldwerte Leistung in Form von Autozubehör- Service- und
  Sonderausstattungen oder stark verbilligter Bezug von Autos,
  insbesondere für Angehörige (aller Autoimporteure und Garagen).
• Gratisabgabe von Fahrabonnemente (aller Branchen, Ausnahmen
  Angestellte beim ÖV)
• Übernahme der Wohnungs- und Parkplatzmiete zu Hause.
• Übernahme von privaten Mobile Phonkosten beim Besitz von Geschäfts-
  natel (Aller Branchen, insbesondere in der Telecom-Branche)           22
Beispiel: (aus der Praxis)

•   Hans Würger arbeitet bei einem Autoimporteur als Buchhalter. Er hat
    gemäss Personalvergünstigungsreglement die Möglichkeit pro Jahr, 3 Auto
    vergünstigt von seinem Arbeitgeber zu beziehen. Ende Dezember 2012
    machte er von diesem Angebot Gebrauch und bezog 1 Auto für seinen
    Göttibub.
•   Der Arbeitgeber stellte im Januar 2013 ein Lohnausweis mit folgendem
    Hinweis aus:
•   Was meinen Sie, hat der Arbeitgeber den Lohnausweis richtig ausgestellt?
    Und was würde das Steueramt unternehmen?

            Mitarbeiter bezog 1 Fahrzeug zum Eigenverbrauch mit Einschlag von 25% zum
            Listenpreis

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Lösungansatz:

• Ohne Angaben, des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, dass er
    das Auto für den Göttibub bezogen hatte, kann der Arbeitgeber davon
    ausgehen, dass er es, tatsächlich für sich selber bezogen hatte. Hätte er
    das Auto für sich selber bezogen, käme ein allfälliger branchenüblichen
    Rabatt hinzu, was die geldwerte Leistung in Ziffer 2.3 tiefer deklarieren
    lässt.
•   Der Arbeitgeber deklarierte daher den Bezug ohne Angaben des Betrages
    in Ziffer 15.
•   Gemäss RZ 62 der Wegleitung ist die Deklaration als solches in Ziffer 15
    falsch, da für Gehaltsnebenleistungen explizit Ziffer 14 vorgesehen ist.
•   In dieser Ziffer 14 sind Gehaltsnebenleistungen des Arbeitgebers
    aufzuführen, die er «nicht selbst bewerten» kann und die er deshalb nicht
    unter Ziffer 2 des Lohnausweises zu deklarieren hat. Als solche
    Gehaltsnebenleistungen gelten geldwerte Vorteile verschiedenster Art. In
    Betracht fallen insbesondere Waren oder Dienstleistungen des
    Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer mit branchenüblichem Rabatt, gratis
    (nur bei Preisgeringfügigkeit) oder zu einem besonders tiefen
    Vorzugspreis erworben hat.                                                24
Lösungsansatz: (Fortsetzung)

•   Das Steueramt unternahm eine Steuerauflage und es kam gemäss
    der Untersuchung heraus, dass das Auto tatsächlich für den Göttibub
    bezogen wurde.
•   Die 25% vom Listenpreis sind daher als Einkommen beim
    Arbeitnehmer aufzurechnen, oder korrekterweise in Ziffer 2.3 statt in
    Ziffer 14 des Lohnausweises, des Hans Würgers, zu deklarieren. Der
    Göttibub ist einen unabhängigen Dritten und daher ist der gesamte
    geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer hinzuzurechnen ist.
•   Da der Arbeitgeber im Lohnausweis immerhin einen Hinweis machte,
    aber wegen dem Drittbezug den Lohnausweis nicht korrekt ausstellte,
    hat er fahrlässig gehandelt. Er wurde unter Strafandrohung, im
    Wiederholungsfall von der Steuerbehörde verwarnt.

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Beispiel: (aus der Praxis)

•   Fiona Schön arbeitet bei einer Modekette als Modeverkäuferin. Sie erhält gemäss
    Arbeitsvertrag zusätzlich pro Jahr ein Kleiderbonus von Fr. 4’000.- für den
    Eigengebrauch. Die Kleider werden pro Bezug zum Ladenverkaufspreis gerechnet.
    Mit diesem zusätzlichen Kleiderbonus, will der Arbeitgeber erreichen, dass die
    Modeverkäuferinnen immer das neuste aus der eigenen Kollektion tragen und
    präsentieren.
•   Was meinen Sie, hat der Arbeitgeber den Lohnausweis richtig ausgestellt?

             Mitarbeiterin erhält pro Jahr ein Kleiderbonus zum Eigengebrauch von Fr. 4’000.-

                                                                                                26
Lösungsansatz:

•   Dieser Lohnausweis ist in diesem Punkt bestimmt falsch ausgefüllt. Der
    gewissenhafte Arbeitgeber muss sich bei dieser Bonusart bestimmt mit
    den Regeln des Steuergesetzes und der Wegleitung zum Lohnausweis
    auseinander setzen ansonsten er sich fahrlässig in ein Strafverfahren
    verwickeln kann.
•   Die RZ 19 besagt nämlich, dass in den Feldern 2.1 bis 2.3 des
    Lohnausweises die durch den Arbeitgeber zu bewertenden
    Gehaltsnebenleistungen (fringe benefits) anzugeben sind. Als
    Gehaltsnebenleistungen gelten alle Leistungen des Arbeitgebers, die
    nicht in Geldform ausgerichtet werden. Sie sind grundsätzlich zum
    Marktwert bzw. Verkehrswert zu bewerten und im Lohnausweis zu
    deklarieren.
•   Als Marktwert gilt der am Markt üblicherweise zu bezahlende bzw. der
    üblicherweise ausgehandelte Wert.

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Lösungansatz: (Fortsetzung)

Der Arbeitgeber hat sich bei diesem fehlerhaften Lohnausweis hinter
folgende Argumente gestellt:
•   Der Arbeitnehmer muss sich an die Kleidervorschriften halten und ist
    daher gezwungen Kleider zu kaufen.
•   Der Arbeitnehmer bezog diese Kleider nur zum Eigengebrauch gemäss
    RZ 62.
•   Es handelt sich unter dem Strich um einen branchenüblichen Rabatt.

Das Steueramt erwog:
• Weil der Kleiderbonus grundsätzlich im Arbeitsvertrag geregelt ist,
  handelt es sich um einen Lohnbestandteil.
• Der Betrag wurde Frankenmässig und Pauschal festgelegt.
• Kein Argument sind Angaben über Kleidervorschriften.
• Der Bezug ist unabhängig von saisonalen Schlussverkäufen oder
  sporadisch möglich.
                                                                           28
Allg. Bemerkungen zu Mitarbeiterrabatten in Ziffer 14,
oder nicht deklariert werden müssen

•   Folgende Beispiele die nicht steuerbar sind, jedoch teilweise unter Ziff. 14
    zu vermerken sind:
•   Dem Arbeitnehmer abgegebene Lebensmittelprodukten, die kurz vor dem
    Ablaufdatum stehen.
•   Ausschusswaren in Produktionsbetrieben, oder welche die mit Fehlern
    behaftet sind.
•   Wenn branchenübliche Rabatte an Mitarbeitern gewährt werden, wenn
    Dritte auch von ähnlichen Rabatten profitieren können Ziffer 14 (saisonal,
    oder durch eine Verkaufsförderung, Aktionen usw.)
•   Wenn eine Firma den Mitarbeitern Produkte von Drittfirmen zu
    vergünstigten Konditionen anbietet (bspw. sämtlicher
    Versicherungsprodukte, Veranstaltungstickets, Sportkleider, Rabatte auf
    Freizeitgeräte usw.
•   Es empfiehlt sich im allgemeinen, wenn ein Arbeitgeber nicht sicher
    ist, ob eine Rabattgewährung oder Gratisabgabe einer Ware oder
    Dienstleistung an seine Mitarbeiter steuerbar ist, mit dem Steueramt
    ihres Kantons Kontakt aufzunehmen.                                         29

Buchhalterische Behandlung von Rabatten:

Grundsätzlich sind Gewährungen von Verbilligungen oder Gratisabgaben an
Arbeitnehmer buchhalterisch gleich zu behandeln wie Drittkundenrabatte: Die
Mitarbeiter gelten demnach interne Kunden.

Bsp. Uhrenhändler:

Wareneinkauf zu Fr. 108’000.-.
(bezüglich Mwst. und Gehaltsnebenleistungen vgl. Mwst-Info 08)
1. Warenaufwand an Kreditor.
Der Verkauf an den Mitarbeiter wurde mit 50% Rabatt Einschlag
beschlossen.
2. Debitor an Warenverkauf    CHF 108’000
Bezahlung und Verbuchung:
1. Lohnaufwand an Debitor     CHF 54’000
2. Kassa an Debitor           CHF 54’000.-
                                                                              30
Thema 5:
Was sind Neuerungen zum Lohnausweis

                                       31

    Beteiligungsrechte, Aktien
           und Optionen
 (Kreisschreiben 37 des Bundes neu 2013)
Beispiel 1:
Beteiligungsrechte, Aktien und Optionen
Kreisschreiben 37 des Bundes (neu 2013)

Die erfolgreiche A AG will für ihren langfristigen Erfolg und als
Motivationsfaktor für die Mitarbeiter, Mitarbeiteraktien herausgeben.
Hans Sutter ist bereit, 25 Aktien zu erwerben. Die ausgegebenen
Aktien haben einen Verkehrswert von Fr. 520 und unterliegen einer
Sperrfrist von 3 Jahren. Sutter erwirbt Aktien zu einem Preis von Fr.
200 pro Aktie.

Frage:
Wie werden diese Mitarbeiteraktien deklariert und bescheinigt?

                                                                       33

Lösung 1:
Beteiligungsrechte, Aktien und Optionen

Der Rechtserwerb ist im Zeitpunkt der Abgabe der Aktien an die
Mitarbeiter erfolgt und stellt bei diesen steuerbares Einkommen dar,
welches unter Ziffer 5 „Beteiligungsrechte“ aufzuführen ist.
Das Erwerbseinkommen wird auf Grund der Differenz zwischen
Verkehrswert und Erwerbspreis berechnet. Unterliegen die Aktien einer
Sperrfrist, ist für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens die
Diskontierungstabelle des Kreisschreibens Nr. 37 der EStV anzuwenden.
Die Wegleitung zum neuen Lohnausweis (Rz 29) sieht zudem
ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber neben der Deklaration auf dem
Lohnausweis auf einem separaten Beiblatt sämtliche Details zu den
Mitarbeiterbeteiligungen zu bescheinigen hat.
Wurde der Verkehrswert von den Steuerbehörden genehmigt, ist unter
Ziffer 15 „Bemerkungen“ der Vermerk „Verkehrswert durch Kanton X am
... (Datum) genehmigt“ anzubringen (Wegleitung Rz 68).

                                                                       34
Lösung 1:
Beteiligungsrechte, Aktien und Optionen

Neben den persönlichen Daten des Mitarbeiters sind für Mitarbeiteraktien
beispielsweise folgende Angaben auf dem Beiblatt zum Lohnausweis
erforderlich:

                                                     Mitarbeiteraktien
Art/Plan/Titel                                       A AG
Zuteilungsdatum                                      5. Mai 2013
Sperrfrist                                           3 Jahre
Marktwert                                            CHF 520
Diskont (neu im Gesetz geregelt)                     16.038%
Steuerwert                                           CHF 436
./. Abgabepreis                                      CHF 200
Steuerbar                                            CHF 236.-
Anzahl                                               25
Steuerbares Bruttoeinkommen                          CHF 5.900

                                                                           35
36
Beispiel 2:
 Beteiligungsrechte, Aktien und Optionen
 Kreisschreiben 37 des Bundes (neu 2013)

 Die erfolgreiche A AG will für ihren langfristigen Erfolg und als
 Motivationsfaktor Optionen herausgeben.
 Der Mitarbeiter Hans Sutter ist bereit das Angebot von Optionen zu
 nutzen.

 Frage:
 Wann und wie werden Mitarbeiteroptionen (MAO) auf dem
 Lohnausweis deklariert oder besteuert?
 Und wie sind Optionen zu bescheinigen?

                                                                          37

Lösung 2:
Beteiligungsrechte, Aktien und Optionen

Bei Zuteilung von Optionen muss in Ziffer 15 „Bemerkungen“ auf die
Optionszuteilung hingewiesen werden. Ein Beiblatt des Arbeitgebers muss
gemäss nachfolgendem Beispiel (vereinfacht) vorschriftsgemäss erstellt
werden (Wegleitung Rz 29).

  Sämtliche Mitarbeiteroptionen, die nicht bei Abgabe zu besteuern sind, werden
  im Zeitpunkt der Ausübung oder bei Veräusserung (Bescheinigungspflichtig)
  besteuert (vgl. Art. 17b Abs. 3 DBG). Steuerbar ist der gesamte
  Veräusserungserlös bzw. Ausübungsgewinn nach Abzug allfälliger
  Gestehungskosten.
  Die Mitarbeiteroptionen (MAO) werden erst im Zeitpunkt der Ausübung in Ziffer
  5 des Lohnausweises „Beteiligungsrechte“ als steuerbares Einkommen erfasst.
  Das steuerbare Einkommen berechnet sich aus der Differenz zwischen dem
  Marktpreis und dem Ausübungspreis.
  Bei Kündigung verfallen die Optionen Entschädigungslos ebenso nach
  Ablauf von 10 Jahren.
  Wird Sutter während der Laufzeit von 10 Jahren pensioniert und
  veräussert er die Aktien im Ablaufjahr, so muss sein früheren Arbeitgeber
  zu Handen von Sutters Steuererklärung eine Bescheinigung ausstellen.
                                                                           38
Lösung 2:
Beteiligungsrechte, Aktien und Optionen

                           Zuteilung von         Ausübung von
                           Optionen auf Aktien   Optionen auf Aktien

Art / Titel                Optionen              Aktien
Ausgebende Gesellschaft    A AG                  A AG

Zuteilungsdatum            17. Mai 2013          17. Mai 2013
Laufzeit                   10 Jahre              -
Ausübungsdatum             -                     20. Juni 2014
Sperrfrist 1 Jahr                                (Vesting nach 1 Jahr)

Marktwert Basistitel bei
Ausübung                   -                      Fr. 700
Ausübungspreis             Fr. 645                Fr. 645
Steuerbar                  -                      Fr. 55
Anzahl                     500                   500
Brutto- Einkommen          - Ziffer 15 (LA)      Fr. 27’500.- (Ziffer 5 LA)
                                                                      39
40
Neues Abkommen mit dem (VöV) bezüglich
Gratisabgabe von GA’s.

Ein neu überarbeitetes Abkommen gibt es bei allen Angestellten des
öffentlichen Verkehrs ab 1.1.2014.
Das Abkommen mit dem VöV (Verband öffentlicher Verkehr), gibt vor, dass
in Ziffer 2.3 des Lohnausweises und bei nicht geschäftlicher Notwendigkeit
80% des Marktwertes eines 1. Klassabonnements und 70% des Marktwertes
eines 2. Klassabonnements deklariert werden muss (vgl. Rahmenvertrag auf
der Homepages der SSK, oder beim VöV).

Ein GA, als Angestellter, beim öffentlichen Verkehr, ist dann geschäftlich
notwendig, wenn jährlich an mindestens 40 Tagen Dienstfahrten
unternommen werden müssen.
In diesem Fall keine Deklaration in Ziffer 2.3, jedoch muss ein Kreuz im Feld
F angekreuzt sein.
Arbeitswegkosten können nicht abgezogen werden.

                                                                           41

  Lohnausweise im Baugewerbe, nicht neu,
  aber Nachhaltig

  Die Versetzungszulagen (RZ 15 der Wegleitung) bilden
  auch wenn sie in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
  geregelt sind - Bestandteil des Lohnes. Sie werden
  kumulativ mit übrigen Lohnbestandteile in Ziffer 1 erfasst.
  In der Steuererklärung können bei den Berufsauslagen die
  der volle Verpflegungsabzug geltend gemacht werden.

                                                                           42
X

111.65.333.55
      5
                1.0   31.12
                1

                              Herr
                              Hans Muster
                              Zürcherstrasse 55
                              8001 Zürich

                                                     92’966

                                                     92’966
                                                      7’962
                                                      9’250

                                                     75’850

                                           Beispiel AG
                                           Löwenstrasse 1
                                           8020 Zürich

                                                              43
5. Gerichtsentscheide, die man
   kennen muss

Urteil (Strafbefehl Art. 352. StPO), wegen Urkunden-
fälschung und Steuerbetrug.

Ein Steuerpflichtiger wurde durch das Kantonale Steueramt wegen
Urkundenfälschung und des mehrfachen Steuerbetrugs bei der
Staatanwaltschaft angezeigt und wie folgt schuldig gesprochen:
1. Straftatbestand:
Urkundenfälschung in der Absicht, jemandem am Vermögen oder anderen
Rechten zu schädigen (……)
Herr W. Blödian hat in seiner Steuererklärung, Liegenschaftsunterhaltskosten
von CHF 30’000 geltend gemacht. Für den Nachweis erstellte er von der
mutmasslichen Rechnung eine Kopie der Baufirma X.
Er deckte während des Kopierens die Adresse des Empfängers der Rechnung
derart ab, dass auf der Rechnung nur Herr W. Blödian ersichtlich war. Auf der
Originalrechnung hingegen, war als Empfänger die Arbeitgeberfirma von Herr
Blödian, welche einen Anbau am Firmengebäude erstellte ersichtlich. Bezahlt
hat die Rechnung die Firma von Herr Blödian.
Mit diesem Vorgehen beabsichtigte er durch die Weitergabe dieses
Dokuments an sich privat, ein vermindertes Steuerbares Einkommen
vorzuspiegeln.                                                            45
Urteil (Strafbefehl Art. 352. StPO), wegen Urkunden-
fälschung und Steuerbetrug.

2. Straftatbestand:
Mehrfacher Steuerbetrug in dem er folgende Straftaten begann:
Mit einer gefälschten Rechnung, Unterhaltskosten bei seiner privaten Steuererklärung
in Abzug brachte, obwohl er die Rechnung gar nie selber bezahlte und Rechnung auf
seine Arbeitgeberfirma lautete. Der Beschuldigte der Steuererklärung einen
Lohnausweis beilegte, ohne Deklaration in Ziffer 2.2, Privatanteil Auto und ohne Kreuz
im Feld F, obwohl der Beschuldigte ein Geschäftsauto besass und er es privat, sowie
für den Arbeitsweg benutzen durfte.
Er mutmasslich einen Lohnausweis einreichte, der keine pauschalen
Spesenvergütungen enthielt, obwohl dem Beschuldigten CHF 6’000, Pauschalspesen
pro Jahr entrichtet, wurde. Zudem wurde auf dem Lohnausweis festgehalten, dass der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Naturalleistungen erbrachte.
Dies entsprach nicht den Tatsachen, weil der Beschuldigte durchaus auf Kosten seiner
Firma, Einkäufe in nicht bekanntem Umfang tätigte und die so erstandenen Waren zu
privaten Zwecken verwendete.
Das Strafmass wurde mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 220 =
CHF 17’600 und einer Probezeit von 2 Jahren festgelegt.
Die Busse beträgt CHF 4’400.

                                                                                   46

(Urteil I/1-2009/68)
Verwaltungsrekurskommission des Kt. St. Gallen
Sachverhalt: An Herr Muster wird vom Arbeitgeber ein Geschäftsauto zur Verfügung
gestellt, für welches ihm monatlich ein Privatanteil von CHF 600 vom Bruttolohn
abgezogen wird. Im Lohnausweis wurde weder das Feld F noch in Ziffer 2.2 einen
Restprivatanteil ausgewiesen. Herr Muster zog in seiner Steuererklärung einen
Arbeitsweg von CHF10‘000 ab, mit der Begründung, dass der jährlich am Lohn
abgezogene geleistete Privatanteil von CHF 7‘200 einem Teil der Arbeitswegkosten
entspreche.
Das Kantonale Steueramt rechnete die Arbeitswegkosten vollständig auf, mit der
Begründung, mit dem Privatanteil werde der Nutzwert des Autos für die private
Verwendung ohne Arbeitsweg abgegolten. Dementsprechend könnten Kosten des
Arbeitsweges nicht abgezogen werden. Auf dem Lohnausweis sei das Feld F
anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten erwachsen.
Das Gericht hat demnach wie folgt entschieden: Der Lohnausweis des Pflichtigen
ist grundsätzlich falsch ausgefüllt worden, da weder das Feld F angekreuzt wurde,
noch in der Ziffer 2.2 oder unter Ziffer 15 einen Hinweis eingetragen wurde. Da aber
die Arbeitgeberin sämtliche Kosten des Fahrzeuges für Fahrten im beruflichen Bereich
übernimmt, erwachsen dem Pflichtigen keine Arbeitswegkosten. Ein Abzug für den
Arbeitsweg entfällt damit vollständig. Der Abzug von CHF 7‘200 vom Bruttolohn
bezieht sich nur auf übrige private Fahrten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
                                                                                   47
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Fragen?

                       48
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