Neues zum Lohnausweis und Spesen
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Neues zum Lohnausweis und Spesen Beat Rüegg Treuhänder mit eidg. Fachausweis Steuerkommissär Kantonales Steueramt Zürich, Chef Fachgruppe Lohnausweis, Vizepräsident der AGLA SSK Inhaltsübersicht 1. Anforderungen an die Spesenbelege, geschäftsmässige Begründetheit, gemäss neuem BGr-Entscheid. Unterscheidung zwischen Zulagen (Art. 26 DBG und Spesen Art. 17 DBG). 2. KMU, (Selbständige Erwerbstätigkeit, juristische Personen) Das Besitzen von Geschäftsfahrzeuge, wo grenzt die Steuerbehörde ab. 3. Das Führen eines Bordbuches für die Benützung der Geschäftsfahrzeuge (Rechtsprechung). 4. Rabatte auf Waren: Was akzeptiert die Steuerverwaltung und was wird als Gehaltsnebenleistung besteuert. 5. Was sind die neuen Erkenntnisse zum Lohnausweis und was ist neu per 01.01.2014. 6. Wichtige Gerichtsentscheide. 2
Thema 1: Unterscheidung zwischen Spesen und Zulagen. Wie müssen Spesenbelege, insbesondere Essensbelege dokumentiert sein, damit die Steuerverwaltung gemäss neuem BGr- Entscheid die geschäftsmässige Begründetheit anerkennt. 3 Unterscheidung zwischen Spesen- entschädigungen und Zulagen Wie sind im OR die Spesenentschädigungen definiert? Gemäss Art. 327 a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung seiner Arbeit notwendigerweise entstehenden Auslagen zu ersetzen. Abreden Abs. 3, wonach der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen hat, sind nichtig. Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass er in seinem Formular Berufskosten keine Spesen abziehen darf, wenn der Arbeitgeber gewisse Spesen durch Abreden nicht entschädigen will. Ähnliches gilt für den Aussendienstmitarbeiter (Art. 349 d OR) Abreden, wonach der Auslagenersatz ganz oder teilweise im festen Gehalt oder in der Provision eingeschlossen sein soll, sind nichtig. 4
Unterscheidung zwischen Spesen- entschädigungen und Zulagen Art. 17 DBG • Was sind Spesenentschädigungen im Steuerrecht nach Art. 17 DBG? – Entschädigungen für Kosten, die im Rahmen eines konkreten dienstlichen Auftrages und nur während der Arbeitszeit entstehen. – In der Regel sind es: Reisespesen (Auto, Zug, Taxi, Flugzeug, Schiff) auswärtige Verpflegungskosten, Übernachtungskosten, Parkplatzkosten bei Kunden und Telefonkosten anlässlich auswärtiger Arbeitstätigkeit . – Sind grundsätzlich nicht im Bruttolohn enthalten, jedoch nach Art. 17 DBG werden sie dann steuerbar, wenn sie die effektiven Auslagen des Arbeitnehmers übersteigen . – In Bezug auf Abs. 3 OR, kein zusätzlicher Abzug als Berufskosten in der Steuererklärung möglich. 5 Unterscheidung zwischen Spesen- entschädigungen und Zulagen Art. 17 DBG Eine Zulage ist eine spezielle Geldleistung für Sonderleistungen, die über die normalen Vertragsbedingungen hinausgehen. Im Rahmen des Arbeitsverhältnis handelt es sich um eine Sonderzahlung der bei Vorliegen bestimmter arbeitsvertraglichen Voraussetzungen vom Arbeitgeber als Ausgleich besonderer Umstände oder Belastungen gewährt werden kann. Beispiele von häufig bezahlten Zulagen: Geburts-, Kinder- oder andere Familienzulagen, Schicht-, Pikett-, Versetzungs-, Nacht-, Sonntags-, Schmutz- und Wegzulagen, ebenso Vergütungen für bestimmte Lebenshaltungskosten (z.B. Versicherungsprämien oder Umzugskosten), aber auch Gefahrenzulagen, Ortszulagen, Arbeitszimmerzulagen usw.). Die Zulagen bilden auch dann Bestandteil des Lohnes im Sinne von Ziffer 1 des Lohnausweises, wenn sie in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geregelt sind RZ 15 der Wegleitung. Insbesondere Essens-auslagenersatz im Baugewerbe! 6
Im Bruttolohn enthaltene Zulagen Können sie allenfalls in der Steuererklärung abgezogen werden? Ja, die in einem Arbeitsvertrag (OR 319 ff) zusätzlich geregelte Zulagen, welche im Steuergesetz als Berufskosten bezeichnet werden, können nach Art. 26 DBG als mögliche Berufskosten teilweise in der Steuererklärung abgezogen werden. Nicht zum Abzug möglich sind: • Allg. vergütete Lebenshaltungskosten • Spesenvergütungen (OR 327 a), welche die effektiven Auslagen des Arbeitnehmers nicht vollständig decken). 7 Im Bruttolohn enthaltene Zulagen Können sie allenfalls in der Steuererklärung abgezogen werden? Art. 26 DBG: Als Berufskosten werden abgezogen: a) Die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; b) Die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; c) Die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; d) Die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten mit Einschluss der Wiedereinstiegskosten. Für die Berufskosten gemäss Art. 26 DBG Abs. 1 lit. a – c legt die Finanzdirektion Pauschalansätze fest; im Falle von Abs. 1 lit. a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. 8
Beispiel: Wie können Berufskosten und Spesen zusammenspielen? Der Arbeitnehmer wohnt in Thun und arbeitet in Bern. Im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit muss er drei bis vier Mal pro Woche Kunden in Basel und in Lausanne besuchen. Der Arbeitgeber muss die Spesen für den Weg zwischen Bern, Basel und Lausanne gemäss Art. 327a OR zurückerstatten. Aus Kostengründen entscheidet er sich dazu, seinem Mitarbeiter ein Generalabonnement der SBB zu kaufen. Der Kauf dieses Abonnements ist geschäftsmässig begründet und hat damit den Charakter von Spesenersatz. Das Abonnement steht dem Mitarbeiter aber auch für seinen Arbeitsweg zwischen Thun und Bern gratis zur Verfügung. In diesem Fall deckt die Spesenentschädigung gleichzeitig einen Teil der Berufskosten. Im Lohnausweis wird in diesem Fall nicht eine Aufrechnung in Ziffer 1 von Berufskosten oder einer Zulage vorgenommen, sondern nur ein Kreuz im Feld F gemacht. Folglich kann und darf der Arbeitnehmer die Fahrten zwischen Thun und Bern in seiner Steuererklärung, nicht noch zusätzlich in Abzug bringen. 9 Anforderungen an die Spesenbelege gemäss neuem BGr-Entscheid (2C_273/2013) Strittig war, welche Anforderungen an den Nachweis von geltend gemachten Geschäftsspesen gestellt sein müssen. Der Pflichtige rügt vor dem Bundesgericht, es gebe keine genügende gesetzliche Grundlage dafür, bei Konsumationsspesen neben den üblicherweise auf der Rechnung bzw. Quittung enthaltenen Angaben (Name und Ort des Lokals; Datum der Einladung), die Namen der anwesenden Personen sowie den Geschäftszweck der Einladung zu vermerken. Dies verstosse auch gegen die Persönlichkeitsrechte der anwesenden Dritten. Schliesslich verletze das Vorgehen der kantonalen Steuerverwaltung das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), da sie bei anderen Unternehmen auf das Einfordern entsprechender Belege verzichte. Daraus ergebe sich, dass ein Fall von Ermessensmissbrauch vorliege und die strittigen Einschätzungen bzw. Veranlagungen offensichtlich unrichtig seien. 10
Anforderungen an die Spesenbelege gemäss neuem BGr-Entscheid (2C_273/2013) Grundsätzlich stellt sich für das Gericht immer die Frage, wann ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist. Dies beantwortet die Betriebs- oder Unternehmungswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen; nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb (Wertschöpfung) unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang stehen (BGE 124 II 29). Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war. 11 Anforderungen an die Spesenbelege gemäss neuem BGr-Entscheid (2C_273/2013) Auslagen im Rahmen der Kundenbetreuung sowie der Kontaktpflege können unstrittig geschäftsmässig begründet sein. Der Nachweis des Geschäftsbezugs ist aber dort von besonderer Bedeutung, wo Auslagen Konsumationsunkosten sind und regelmässig auch im Bereich der privaten Lebenshaltung fallen. Mit Bezug auf Repräsentationsspesen sehen die Muster-Spesenreglemente denn auch vor, bei Einladungen von Drittpersonen neben dem Datum der Einladung und dem Namen sowie Ort des Lokals zusätzlich die Namen der anwesenden Personen und den Geschäftszweck der Einladung zu vermerken (vgl. Ziff. 5.1 des Kreisschreibens Nr. 25 vom 18. Januar 2008 der Schweizerischen Steuerkonferenz, Muster- Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit- Organisationen, abrufbar unter www.steuerkonferenz.ch). 12
Anforderungen an die Spesenbelege gemäss neuem BGr-Entscheid (2C_273/2013) Der Beschwerdeführerin war es möglich und zumutbar, diese Angaben zeitnah zu vermerken und damit ihrer Aufzeichnungs- und Belegpflicht ordnungsgemäss nachzukommen. Inwiefern damit Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden sollen, ist nicht ersichtlich, zumal keine besonders schützenswerten Personendaten betroffen sind. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführerin als im Treuhandbereich tätiger Unternehmung diese Pflicht nicht bekannt gewesen sein soll, zumal der Kanton Zürich bei Repräsentationsausgaben seit Längerem eine entsprechende Aufzeichnungs- und Belegpflicht kennt (vgl. z.B. ERICH BOSSHARD, Breitere interkantonale Akzeptanz von genehmigten Pauschalspesen, StR 56/2001 S. 66 ff., 69). 13 Thema 2: Kann ein KMU zwei oder drei Autos im Betrieb führen? Wo grenzt die Steuerbehörde ab? Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss Art. 27 DBG, (juristische Personen Art. 58 DBG) die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen abgezogen. Dazu gehören auch die geschäftsbedingten Autokosten. Verfügt eine selbständig Erwerbende Person über ein oder zwei Geschäftsauto, muss es nach der Präponderanzmethode (d.h. mehr als 50%) geschäftlich genutzt sein, damit es dem Geschäftsvermögen zugeordnet werden kann. Benutzt sie beide auch für private Fahrten, so sind bei der Ermittlung des abzugsfähigen Geschäftsaufwands die Kosten für das Geschäftsauto um den Teil zu kürzen, der auf die privaten Fahrten entfällt (in der Regel 9.6% vom Kaufpreis/Barwert bei Leasing), in Ausnahmefällen 12% bis 20% vom Kaufpreis/Barwert bei Leasing (ZStB Nr. 12/502). 14
Kann ein KMU zwei oder drei Autos im Betrieb führen? Wo grenzt die Steuerbehörde ab? Verfügt die selbständig Erwerbende Person tatsächlich über zwei Autos gleichzeitig und behauptet beide Geschäftsautos seien geschäftsmässig begründet, so hat sie dies steuerrechtlich nach dem Massgeblichkeitsprinzip (Art. 18 Abs 3 DBG) nachzuweisen. Das heisst es ist Sache des Unternehmers den genauen Sachverhalt, auf Verlangen der Steuerbehörde darzulegen. Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen; nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb (Wertschöpfung) unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang stehen (BGE 124 II 29). Mit dieser Rechtsprechung kann die Steuerbehörde mittels Auflage verlangen, wie weit, dass zwei Auto geschäftsmässig begründet sein sollen. Für den Fahrzeugaufwand bei zwei und mehreren Autos im speziellen, werden in der Regel ein Fahrtenbuch und die Rechnungsbelege verlangt. 15 Kann ein KMU zwei oder drei Autos im Betrieb führen? Wo grenzt die Steuerbehörde ab? Verfügt die selbständig Erwerbende Person über Angestellte, welchen er Geschäftsautos zur Verfügung stellt, so kann in Fällen wo nur Mitarbeiter betroffen sind, nicht nach der Präponderanzmethode beurteilt werden, ob diese Autos Geschäfts- oder Privatvermögen darstellen. In diesen Fällen wird nur beurteilt ob diese Autos gemäss gültiger Rechtsprechung geschäftsmässig begründet sind, das heisst ob sie tatsächlich zu geschäftlichen Zwecken eingesetzt werden. Wenn ja dann wird wie üblich 9.6% des Kaufpreises dem Konto Löhne der Mitarbeiter belastet. Auf dem Lohnausweis erscheint dieser Privatanteil in Ziffer 2.2. 16
Beispiel Die Vermögensreich AG beschäftigt 20 Mitarbeiter. Jedem Mitarbeiter wird gratis ein Porsche 911 Turbo S (Fr. 275’000.-) als Geschäftsauto zur Verfügung gestellt. Sie können ihn auch privat benützen. Der Lohnausweis enthält die korrekte Deklaration: Ziff. 2.2: Privatanteil 9.6% von Fr. 25’900.- und Feld F ist angekreuzt. Die Steuerverwaltung überprüft im Rahmen einer Buchprüfung sämtliche Geschäftsautos, ob sie geschäftsmässig begründet seien. Dabei stellte sich heraus, dass die Geschäftsautos nur 3 bis 4 mal pro Monat geschäftlich eingesetzt wurden. Besteht für die Steuerbehörde ein Handlungsbedarf? 17 Lösungsansatz Wenn Geschäftsautos nur in einem solch geringem Umfang geschäftlich eingesetzt werden, wird regelmässig ein Bordbuch verlangt um nach der gültigen Rechtsprechung die geschäftsmässige Begründetheit festzustellen. Die Anforderung an ein Bordbuch gibt nämlich den Aufschluss über die tatsächliche geschäftsmässige Begründetheit der Autokosten. (Geschäftsmässig begründet sind die Aufwendungen dann, wenn sie mit dem erzielten Erwerb (Wertschöpfung) unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang stehen) (BGE 124 II 29). Fehlt dieser Nachweis so werden sämtliche aktivierten Autos inkl. deren Aufwand dem Reingewinn gemäss Art. 58 DBG zugerechnet. Der Lohnausweis der Mitarbeiter wird nicht nachträglich korrigiert. Den Aktionären der Firma hingegen, wird privat eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet. Bei einem selbständig Erwerbenden würde gemäss ZStB Nr. 12/502 die Möglichkeit bestehen, den Privatanteil bei 15% bis 25% vom Kaufpreis festzulegen. 18
Thema 3: Anforderung an das Bordbuch als Beweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Autokosten Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Arbeitnehmer ein Bordbuch für die privaten und geschäftlichen Fahrten führt. Der Arbeitgeber multipliziert dann die Anzahl privaten Fahrten mit (ohne Arbeitsweg) mit dem entsprechenden Kilometeransatz von steuerlich geltenden Fr. 0.70. Der resultierende Betrag wird vom Arbeitnehmer direkt bezahlt oder in seinem Bruttolohn aufgerechnet. Wie erwähnt ist der Arbeitsweg ausgeschlossen. Es macht keinen Sinn, die Anzahl der Kilometer zwischen Arbeitsort und Wohnort aufzurechnen, wenn sie dann wieder als Berufskosten abgezogen werden. Wenn der Arbeitgeber also die Kosten für den Arbeitsweg nicht aufrechnet, kann gleichzeitig der Mitarbeiter auch keine Berufskosten abziehen. Es handelt sich in diesem Falle um ein Nullsummenspiel. 19 Anforderung an das Bordbuch als Beweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Autokosten • Ein Bordbuch muss die Eintragungen zeitnah und substanziiert erfasst haben. • Mit jeweils genauer Bezeichnung des Abfahrtsorts, des Ziels, des Anfangs- und Endkilometerstands, der wahrheitsgetreuen Anfangs- und Endzeit sowie der Angabe des geschäftlichen Zwecks jeder einzelnen Fahrt. • Die Form des Bordbuchs muss so gewählt werden, dass Änderungen und Manipulationen nicht möglich sind, zudem muss das Bordbuch fest gebunden sein; (Loseblatt-Ringordner auf Computer geführte Excelliste sind untauglich). • Eintragungen mit Bleistift genügen ebenso nicht. • Kann im Fall, wo ein Bordbuch die Geschäfts- und Privatkilometer erfassen soll, nicht nachgewiesen werden, so werden die Autoaufwendungen nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt und veranlagt (StRK 19.5.2010). 20
Thema 4: Rabatte auf Waren und was sind als geldwerte Leistung in Ziffer 2.3 dem Bruttolohn hinzu- zurechnen Eine steuerbare Gehaltsnebenleistung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber im eigenen Namen Auslagen (zum Teil auch Lebenshaltungskosten) tätigt und als dann die entsprechende Leistung dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. In diesen Fällen ist der Marktwert bzw. Verkehrswert (vgl. Rz 19 der Wegleitung) in Ziffer 2.3 des LA einzusetzen. Der Arbeitgeber bezahlt an Dritte die Waren oder Dienst-leistungen und stellt es dem Arbeitnehmer gratis oder teilweise Gratis zur Verfügung: (Grundsätzlich kann es der Steuerbehörde egal sein, was eine Firma ihren Angestellten stark verbilligt oder Gratis abgibt. Werden nach den oben genannten Regeln Waren und/oder Dienstleistungen gratis abgegeben, hat dies der Arbeitgeber korrekt zu bescheinigen und wir besteuern nach dem Steuergesetz, Art. 16 DBG). 21 Rabatte auf Waren und was sind als geldwerte Leistung in Ziffer 2.3 dem Bruttolohn hinzu- zurechnen Häufig: • Krankenkassenprämien der Grund- und Zusatzversicherungen, Lebens- und Sachversicherungsprämien (aller Branchen, Ausnahmen bei Angestellten der Versicherungsbranche) • Geldwerte Leistung in Form eines Kleiderbonus (Modebranche aller Art) • Geldwerte Leistungen in Form von stark verbilligten Produkten (Kosmetik aller Art, Informatik, Elektronik, Accessoire) • Dienstleistungen aller Art: Beratungsdienstleitungen, verbilligte Schulgebühren bei Privatschulen, Bankdienstleistungen usw. • Geldwerte Leistung in Form von Autozubehör- Service- und Sonderausstattungen oder stark verbilligter Bezug von Autos, insbesondere für Angehörige (aller Autoimporteure und Garagen). • Gratisabgabe von Fahrabonnemente (aller Branchen, Ausnahmen Angestellte beim ÖV) • Übernahme der Wohnungs- und Parkplatzmiete zu Hause. • Übernahme von privaten Mobile Phonkosten beim Besitz von Geschäfts- natel (Aller Branchen, insbesondere in der Telecom-Branche) 22
Beispiel: (aus der Praxis) • Hans Würger arbeitet bei einem Autoimporteur als Buchhalter. Er hat gemäss Personalvergünstigungsreglement die Möglichkeit pro Jahr, 3 Auto vergünstigt von seinem Arbeitgeber zu beziehen. Ende Dezember 2012 machte er von diesem Angebot Gebrauch und bezog 1 Auto für seinen Göttibub. • Der Arbeitgeber stellte im Januar 2013 ein Lohnausweis mit folgendem Hinweis aus: • Was meinen Sie, hat der Arbeitgeber den Lohnausweis richtig ausgestellt? Und was würde das Steueramt unternehmen? Mitarbeiter bezog 1 Fahrzeug zum Eigenverbrauch mit Einschlag von 25% zum Listenpreis 23 Lösungansatz: • Ohne Angaben, des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, dass er das Auto für den Göttibub bezogen hatte, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er es, tatsächlich für sich selber bezogen hatte. Hätte er das Auto für sich selber bezogen, käme ein allfälliger branchenüblichen Rabatt hinzu, was die geldwerte Leistung in Ziffer 2.3 tiefer deklarieren lässt. • Der Arbeitgeber deklarierte daher den Bezug ohne Angaben des Betrages in Ziffer 15. • Gemäss RZ 62 der Wegleitung ist die Deklaration als solches in Ziffer 15 falsch, da für Gehaltsnebenleistungen explizit Ziffer 14 vorgesehen ist. • In dieser Ziffer 14 sind Gehaltsnebenleistungen des Arbeitgebers aufzuführen, die er «nicht selbst bewerten» kann und die er deshalb nicht unter Ziffer 2 des Lohnausweises zu deklarieren hat. Als solche Gehaltsnebenleistungen gelten geldwerte Vorteile verschiedenster Art. In Betracht fallen insbesondere Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer mit branchenüblichem Rabatt, gratis (nur bei Preisgeringfügigkeit) oder zu einem besonders tiefen Vorzugspreis erworben hat. 24
Lösungsansatz: (Fortsetzung) • Das Steueramt unternahm eine Steuerauflage und es kam gemäss der Untersuchung heraus, dass das Auto tatsächlich für den Göttibub bezogen wurde. • Die 25% vom Listenpreis sind daher als Einkommen beim Arbeitnehmer aufzurechnen, oder korrekterweise in Ziffer 2.3 statt in Ziffer 14 des Lohnausweises, des Hans Würgers, zu deklarieren. Der Göttibub ist einen unabhängigen Dritten und daher ist der gesamte geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer hinzuzurechnen ist. • Da der Arbeitgeber im Lohnausweis immerhin einen Hinweis machte, aber wegen dem Drittbezug den Lohnausweis nicht korrekt ausstellte, hat er fahrlässig gehandelt. Er wurde unter Strafandrohung, im Wiederholungsfall von der Steuerbehörde verwarnt. 25 Beispiel: (aus der Praxis) • Fiona Schön arbeitet bei einer Modekette als Modeverkäuferin. Sie erhält gemäss Arbeitsvertrag zusätzlich pro Jahr ein Kleiderbonus von Fr. 4’000.- für den Eigengebrauch. Die Kleider werden pro Bezug zum Ladenverkaufspreis gerechnet. Mit diesem zusätzlichen Kleiderbonus, will der Arbeitgeber erreichen, dass die Modeverkäuferinnen immer das neuste aus der eigenen Kollektion tragen und präsentieren. • Was meinen Sie, hat der Arbeitgeber den Lohnausweis richtig ausgestellt? Mitarbeiterin erhält pro Jahr ein Kleiderbonus zum Eigengebrauch von Fr. 4’000.- 26
Lösungsansatz: • Dieser Lohnausweis ist in diesem Punkt bestimmt falsch ausgefüllt. Der gewissenhafte Arbeitgeber muss sich bei dieser Bonusart bestimmt mit den Regeln des Steuergesetzes und der Wegleitung zum Lohnausweis auseinander setzen ansonsten er sich fahrlässig in ein Strafverfahren verwickeln kann. • Die RZ 19 besagt nämlich, dass in den Feldern 2.1 bis 2.3 des Lohnausweises die durch den Arbeitgeber zu bewertenden Gehaltsnebenleistungen (fringe benefits) anzugeben sind. Als Gehaltsnebenleistungen gelten alle Leistungen des Arbeitgebers, die nicht in Geldform ausgerichtet werden. Sie sind grundsätzlich zum Marktwert bzw. Verkehrswert zu bewerten und im Lohnausweis zu deklarieren. • Als Marktwert gilt der am Markt üblicherweise zu bezahlende bzw. der üblicherweise ausgehandelte Wert. 27 Lösungansatz: (Fortsetzung) Der Arbeitgeber hat sich bei diesem fehlerhaften Lohnausweis hinter folgende Argumente gestellt: • Der Arbeitnehmer muss sich an die Kleidervorschriften halten und ist daher gezwungen Kleider zu kaufen. • Der Arbeitnehmer bezog diese Kleider nur zum Eigengebrauch gemäss RZ 62. • Es handelt sich unter dem Strich um einen branchenüblichen Rabatt. Das Steueramt erwog: • Weil der Kleiderbonus grundsätzlich im Arbeitsvertrag geregelt ist, handelt es sich um einen Lohnbestandteil. • Der Betrag wurde Frankenmässig und Pauschal festgelegt. • Kein Argument sind Angaben über Kleidervorschriften. • Der Bezug ist unabhängig von saisonalen Schlussverkäufen oder sporadisch möglich. 28
Allg. Bemerkungen zu Mitarbeiterrabatten in Ziffer 14, oder nicht deklariert werden müssen • Folgende Beispiele die nicht steuerbar sind, jedoch teilweise unter Ziff. 14 zu vermerken sind: • Dem Arbeitnehmer abgegebene Lebensmittelprodukten, die kurz vor dem Ablaufdatum stehen. • Ausschusswaren in Produktionsbetrieben, oder welche die mit Fehlern behaftet sind. • Wenn branchenübliche Rabatte an Mitarbeitern gewährt werden, wenn Dritte auch von ähnlichen Rabatten profitieren können Ziffer 14 (saisonal, oder durch eine Verkaufsförderung, Aktionen usw.) • Wenn eine Firma den Mitarbeitern Produkte von Drittfirmen zu vergünstigten Konditionen anbietet (bspw. sämtlicher Versicherungsprodukte, Veranstaltungstickets, Sportkleider, Rabatte auf Freizeitgeräte usw. • Es empfiehlt sich im allgemeinen, wenn ein Arbeitgeber nicht sicher ist, ob eine Rabattgewährung oder Gratisabgabe einer Ware oder Dienstleistung an seine Mitarbeiter steuerbar ist, mit dem Steueramt ihres Kantons Kontakt aufzunehmen. 29 Buchhalterische Behandlung von Rabatten: Grundsätzlich sind Gewährungen von Verbilligungen oder Gratisabgaben an Arbeitnehmer buchhalterisch gleich zu behandeln wie Drittkundenrabatte: Die Mitarbeiter gelten demnach interne Kunden. Bsp. Uhrenhändler: Wareneinkauf zu Fr. 108’000.-. (bezüglich Mwst. und Gehaltsnebenleistungen vgl. Mwst-Info 08) 1. Warenaufwand an Kreditor. Der Verkauf an den Mitarbeiter wurde mit 50% Rabatt Einschlag beschlossen. 2. Debitor an Warenverkauf CHF 108’000 Bezahlung und Verbuchung: 1. Lohnaufwand an Debitor CHF 54’000 2. Kassa an Debitor CHF 54’000.- 30
Thema 5: Was sind Neuerungen zum Lohnausweis 31 Beteiligungsrechte, Aktien und Optionen (Kreisschreiben 37 des Bundes neu 2013)
Beispiel 1: Beteiligungsrechte, Aktien und Optionen Kreisschreiben 37 des Bundes (neu 2013) Die erfolgreiche A AG will für ihren langfristigen Erfolg und als Motivationsfaktor für die Mitarbeiter, Mitarbeiteraktien herausgeben. Hans Sutter ist bereit, 25 Aktien zu erwerben. Die ausgegebenen Aktien haben einen Verkehrswert von Fr. 520 und unterliegen einer Sperrfrist von 3 Jahren. Sutter erwirbt Aktien zu einem Preis von Fr. 200 pro Aktie. Frage: Wie werden diese Mitarbeiteraktien deklariert und bescheinigt? 33 Lösung 1: Beteiligungsrechte, Aktien und Optionen Der Rechtserwerb ist im Zeitpunkt der Abgabe der Aktien an die Mitarbeiter erfolgt und stellt bei diesen steuerbares Einkommen dar, welches unter Ziffer 5 „Beteiligungsrechte“ aufzuführen ist. Das Erwerbseinkommen wird auf Grund der Differenz zwischen Verkehrswert und Erwerbspreis berechnet. Unterliegen die Aktien einer Sperrfrist, ist für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens die Diskontierungstabelle des Kreisschreibens Nr. 37 der EStV anzuwenden. Die Wegleitung zum neuen Lohnausweis (Rz 29) sieht zudem ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber neben der Deklaration auf dem Lohnausweis auf einem separaten Beiblatt sämtliche Details zu den Mitarbeiterbeteiligungen zu bescheinigen hat. Wurde der Verkehrswert von den Steuerbehörden genehmigt, ist unter Ziffer 15 „Bemerkungen“ der Vermerk „Verkehrswert durch Kanton X am ... (Datum) genehmigt“ anzubringen (Wegleitung Rz 68). 34
Lösung 1: Beteiligungsrechte, Aktien und Optionen Neben den persönlichen Daten des Mitarbeiters sind für Mitarbeiteraktien beispielsweise folgende Angaben auf dem Beiblatt zum Lohnausweis erforderlich: Mitarbeiteraktien Art/Plan/Titel A AG Zuteilungsdatum 5. Mai 2013 Sperrfrist 3 Jahre Marktwert CHF 520 Diskont (neu im Gesetz geregelt) 16.038% Steuerwert CHF 436 ./. Abgabepreis CHF 200 Steuerbar CHF 236.- Anzahl 25 Steuerbares Bruttoeinkommen CHF 5.900 35
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Beispiel 2: Beteiligungsrechte, Aktien und Optionen Kreisschreiben 37 des Bundes (neu 2013) Die erfolgreiche A AG will für ihren langfristigen Erfolg und als Motivationsfaktor Optionen herausgeben. Der Mitarbeiter Hans Sutter ist bereit das Angebot von Optionen zu nutzen. Frage: Wann und wie werden Mitarbeiteroptionen (MAO) auf dem Lohnausweis deklariert oder besteuert? Und wie sind Optionen zu bescheinigen? 37 Lösung 2: Beteiligungsrechte, Aktien und Optionen Bei Zuteilung von Optionen muss in Ziffer 15 „Bemerkungen“ auf die Optionszuteilung hingewiesen werden. Ein Beiblatt des Arbeitgebers muss gemäss nachfolgendem Beispiel (vereinfacht) vorschriftsgemäss erstellt werden (Wegleitung Rz 29). Sämtliche Mitarbeiteroptionen, die nicht bei Abgabe zu besteuern sind, werden im Zeitpunkt der Ausübung oder bei Veräusserung (Bescheinigungspflichtig) besteuert (vgl. Art. 17b Abs. 3 DBG). Steuerbar ist der gesamte Veräusserungserlös bzw. Ausübungsgewinn nach Abzug allfälliger Gestehungskosten. Die Mitarbeiteroptionen (MAO) werden erst im Zeitpunkt der Ausübung in Ziffer 5 des Lohnausweises „Beteiligungsrechte“ als steuerbares Einkommen erfasst. Das steuerbare Einkommen berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Marktpreis und dem Ausübungspreis. Bei Kündigung verfallen die Optionen Entschädigungslos ebenso nach Ablauf von 10 Jahren. Wird Sutter während der Laufzeit von 10 Jahren pensioniert und veräussert er die Aktien im Ablaufjahr, so muss sein früheren Arbeitgeber zu Handen von Sutters Steuererklärung eine Bescheinigung ausstellen. 38
Lösung 2: Beteiligungsrechte, Aktien und Optionen Zuteilung von Ausübung von Optionen auf Aktien Optionen auf Aktien Art / Titel Optionen Aktien Ausgebende Gesellschaft A AG A AG Zuteilungsdatum 17. Mai 2013 17. Mai 2013 Laufzeit 10 Jahre - Ausübungsdatum - 20. Juni 2014 Sperrfrist 1 Jahr (Vesting nach 1 Jahr) Marktwert Basistitel bei Ausübung - Fr. 700 Ausübungspreis Fr. 645 Fr. 645 Steuerbar - Fr. 55 Anzahl 500 500 Brutto- Einkommen - Ziffer 15 (LA) Fr. 27’500.- (Ziffer 5 LA) 39
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Neues Abkommen mit dem (VöV) bezüglich Gratisabgabe von GA’s. Ein neu überarbeitetes Abkommen gibt es bei allen Angestellten des öffentlichen Verkehrs ab 1.1.2014. Das Abkommen mit dem VöV (Verband öffentlicher Verkehr), gibt vor, dass in Ziffer 2.3 des Lohnausweises und bei nicht geschäftlicher Notwendigkeit 80% des Marktwertes eines 1. Klassabonnements und 70% des Marktwertes eines 2. Klassabonnements deklariert werden muss (vgl. Rahmenvertrag auf der Homepages der SSK, oder beim VöV). Ein GA, als Angestellter, beim öffentlichen Verkehr, ist dann geschäftlich notwendig, wenn jährlich an mindestens 40 Tagen Dienstfahrten unternommen werden müssen. In diesem Fall keine Deklaration in Ziffer 2.3, jedoch muss ein Kreuz im Feld F angekreuzt sein. Arbeitswegkosten können nicht abgezogen werden. 41 Lohnausweise im Baugewerbe, nicht neu, aber Nachhaltig Die Versetzungszulagen (RZ 15 der Wegleitung) bilden auch wenn sie in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geregelt sind - Bestandteil des Lohnes. Sie werden kumulativ mit übrigen Lohnbestandteile in Ziffer 1 erfasst. In der Steuererklärung können bei den Berufsauslagen die der volle Verpflegungsabzug geltend gemacht werden. 42
X 111.65.333.55 5 1.0 31.12 1 Herr Hans Muster Zürcherstrasse 55 8001 Zürich 92’966 92’966 7’962 9’250 75’850 Beispiel AG Löwenstrasse 1 8020 Zürich 43
5. Gerichtsentscheide, die man kennen muss Urteil (Strafbefehl Art. 352. StPO), wegen Urkunden- fälschung und Steuerbetrug. Ein Steuerpflichtiger wurde durch das Kantonale Steueramt wegen Urkundenfälschung und des mehrfachen Steuerbetrugs bei der Staatanwaltschaft angezeigt und wie folgt schuldig gesprochen: 1. Straftatbestand: Urkundenfälschung in der Absicht, jemandem am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen (……) Herr W. Blödian hat in seiner Steuererklärung, Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 30’000 geltend gemacht. Für den Nachweis erstellte er von der mutmasslichen Rechnung eine Kopie der Baufirma X. Er deckte während des Kopierens die Adresse des Empfängers der Rechnung derart ab, dass auf der Rechnung nur Herr W. Blödian ersichtlich war. Auf der Originalrechnung hingegen, war als Empfänger die Arbeitgeberfirma von Herr Blödian, welche einen Anbau am Firmengebäude erstellte ersichtlich. Bezahlt hat die Rechnung die Firma von Herr Blödian. Mit diesem Vorgehen beabsichtigte er durch die Weitergabe dieses Dokuments an sich privat, ein vermindertes Steuerbares Einkommen vorzuspiegeln. 45
Urteil (Strafbefehl Art. 352. StPO), wegen Urkunden- fälschung und Steuerbetrug. 2. Straftatbestand: Mehrfacher Steuerbetrug in dem er folgende Straftaten begann: Mit einer gefälschten Rechnung, Unterhaltskosten bei seiner privaten Steuererklärung in Abzug brachte, obwohl er die Rechnung gar nie selber bezahlte und Rechnung auf seine Arbeitgeberfirma lautete. Der Beschuldigte der Steuererklärung einen Lohnausweis beilegte, ohne Deklaration in Ziffer 2.2, Privatanteil Auto und ohne Kreuz im Feld F, obwohl der Beschuldigte ein Geschäftsauto besass und er es privat, sowie für den Arbeitsweg benutzen durfte. Er mutmasslich einen Lohnausweis einreichte, der keine pauschalen Spesenvergütungen enthielt, obwohl dem Beschuldigten CHF 6’000, Pauschalspesen pro Jahr entrichtet, wurde. Zudem wurde auf dem Lohnausweis festgehalten, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Naturalleistungen erbrachte. Dies entsprach nicht den Tatsachen, weil der Beschuldigte durchaus auf Kosten seiner Firma, Einkäufe in nicht bekanntem Umfang tätigte und die so erstandenen Waren zu privaten Zwecken verwendete. Das Strafmass wurde mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 220 = CHF 17’600 und einer Probezeit von 2 Jahren festgelegt. Die Busse beträgt CHF 4’400. 46 (Urteil I/1-2009/68) Verwaltungsrekurskommission des Kt. St. Gallen Sachverhalt: An Herr Muster wird vom Arbeitgeber ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt, für welches ihm monatlich ein Privatanteil von CHF 600 vom Bruttolohn abgezogen wird. Im Lohnausweis wurde weder das Feld F noch in Ziffer 2.2 einen Restprivatanteil ausgewiesen. Herr Muster zog in seiner Steuererklärung einen Arbeitsweg von CHF10‘000 ab, mit der Begründung, dass der jährlich am Lohn abgezogene geleistete Privatanteil von CHF 7‘200 einem Teil der Arbeitswegkosten entspreche. Das Kantonale Steueramt rechnete die Arbeitswegkosten vollständig auf, mit der Begründung, mit dem Privatanteil werde der Nutzwert des Autos für die private Verwendung ohne Arbeitsweg abgegolten. Dementsprechend könnten Kosten des Arbeitsweges nicht abgezogen werden. Auf dem Lohnausweis sei das Feld F anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten erwachsen. Das Gericht hat demnach wie folgt entschieden: Der Lohnausweis des Pflichtigen ist grundsätzlich falsch ausgefüllt worden, da weder das Feld F angekreuzt wurde, noch in der Ziffer 2.2 oder unter Ziffer 15 einen Hinweis eingetragen wurde. Da aber die Arbeitgeberin sämtliche Kosten des Fahrzeuges für Fahrten im beruflichen Bereich übernimmt, erwachsen dem Pflichtigen keine Arbeitswegkosten. Ein Abzug für den Arbeitsweg entfällt damit vollständig. Der Abzug von CHF 7‘200 vom Bruttolohn bezieht sich nur auf übrige private Fahrten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 47
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? 48
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