"RADLING - AUF DEM SATTEL, 1. ERWEITERUNG" Nr. 6102-06-0

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"RADLING - AUF DEM SATTEL, 1. ERWEITERUNG" Nr. 6102-06-0
GEMEINDE                                        SCHORNDORF
 LANDKREIS                                                     CHAM
 REGIERUNGSBEZIRK                                    OBERPFALZ

Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan

    „RADLING – AUF DEM SATTEL,
    1. ERWEITERUNG“ Nr. 6102-06-0
                 Verfahren nach § 13b i.V.m. 13a BauGB

                         - Begründung -

Planverfasser:

                                             Vorentwurfsfassung: 19.02.2020
                                                Entwurfsfassung: 29.04.2020
                                              Satzungsfertigung: __.__.____
"RADLING - AUF DEM SATTEL, 1. ERWEITERUNG" Nr. 6102-06-0
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel, 1. Erweiterung“ Nr. 6102-06-0                                        Begründung

                                                    Inhaltsverzeichnis

1      Anlass, Ziel und Zweck der Planung........................................................................... 3
2      Städtebauliche Konzeption.......................................................................................... 3
3      Bedarfsbegründung ..................................................................................................... 5
4      Geografische Lage, Topografie ................................................................................... 6
5      Planungsrechtliche Ausgangssituation...................................................................... 7
    5.1      Landes- und Regionalplanung ................................................................................. 7
    5.2      Vorbereitende Bauleitplanung / Entwicklungsgebot ................................................10
    5.3      Verfahrenswahl .......................................................................................................10
6      Wesentliche Auswirkungen der Planung.................................................................. 13
    6.1      Erschließung...........................................................................................................13
       6.1.1        Verkehrserschließung .....................................................................................13
       6.1.2        Trinkwasserversorgung ...................................................................................13
       6.1.3        Schmutzwasserentsorgung .............................................................................13
       6.1.4        Niederschlagswasserentsorgung.....................................................................13
       6.1.5        Stromversorgung/Telekommunikation .............................................................14
       6.1.6        Gasversorgung/Fernwärme .............................................................................14
       6.1.7        Abfallentsorgung .............................................................................................14
       6.1.8        Brandschutz ....................................................................................................14
       6.1.9        Kinderspielplatz ...............................................................................................15
    6.2      Immissionsschutz ...................................................................................................15
       6.2.1        Verkehr ...........................................................................................................15
       6.2.2        Gewerbe .........................................................................................................16
       6.2.3        Landwirtschaft .................................................................................................16
       6.2.4        Forstwirtschaft .................................................................................................16
    6.3      Biotope ...................................................................................................................17
    6.4      Natur- und Landschaftsschutz ................................................................................18
    6.5      Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ........................................................19
    6.6      Baugrund und Bodenverhältnisse ...........................................................................20
    6.7      Wasser ...................................................................................................................20
    6.8      Altlasten ..................................................................................................................20
    6.9      Denkmalschutz .......................................................................................................20
    6.10 Klima / Luft..............................................................................................................20
    6.11 Orts- und Landschaftsbild .......................................................................................21
7      Anlage ......................................................................................................................... 23

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1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Das Erfordernis zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Radling – Auf dem Sattel, 1. Erweite-
rung“ ergibt sich aus der anhaltend starken Nachfrage nach Wohnbauflächen in Radling.
Die gute infrastrukturelle Anbindung an die Städte Cham und Roding sowie die landschaftlich
reizvolle Lage im Umfeld des Pfahls bedingen die hohe Nachfrage.
Das angrenzende Baugebiet „Radling - Auf dem Sattel“ (Rechtskraft am 21.09.2018) wurde
binnen kürzester Zeit vollständig veräußert. Die Erschließung ist bereits abgeschlossen, die
Bebauung auf der Hälfte der Grundstücke ist bereits erfolgt. Hier stehen keine freien Flächen
für Bauinteressenten zur Verfügung.
Weitere alternative Entwicklungsflächen sind am Hauptort Schorndorf sowie innerhalb der Ge-
samtgemeinde aufgrund der fehlenden Flächenverfügbarkeit, der ungünstigen Lage oder
schwierigen Erschließungssituation nicht vorhanden.
Die Neuausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des konkret bestehenden Wohnbau-
flächenbedarfes ist somit unumgänglich.
Ziel des Bebauungsplanes ist es, auf den bisher im Außenbereich gelegenen Flächen eine
städtebaulich sinnvolle Ordnung und Erschließung für eine Wohnbauflächenentwicklung her-
zustellen und zu sichern. Hierbei kann gemäß dem Grundsatz der Innenentwicklung und des-
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden an vorhandene Siedlungseinheiten und techni-
sche Infrastrukturen im Umfeld angeknüpft werden.
Daraus ergibt sich die Erforderlichkeit zur Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes
gem. § 1 Abs. 3 BauGB.
Zweck der Bauleitplanung ist die bedarfsgerechte Bereitstellung von Wohnbauflächen, insbe-
sondere für die ortsansässige Bevölkerung, sowie die Vermeidung von Abwanderung der
Wohnbevölkerung in andere Gemeinden.
Durch eine nachhaltige Siedlungsentwicklung an einem städtebaulich geeigneten Standort sol-
len langfristig vorhandene technische und soziale Infrastruktureinrichtungen der Gemeinde
gesichert werden.
Durch die getroffenen Festsetzungen zu First- und Wandhöhen, Dachformen und Vollgeschos-
sen wird sich die zukünftige Bebauung in das bestehende Umfeld städtebaulich einfügen. Die
grünordnerischen Festsetzungen grünen die Planungsfläche ausreichend hin zur freien Land-
schaft ein.
Die regional- und landesplanerischen Ziele stehen der vorliegenden Planung nicht entgegen.

2 Städtebauliche Konzeption
Ziel der Bauleitplanung ist die Erweiterung des bestehenden Baugebietes „Radling - Auf dem
Sattel“, welches bereits vollständig erschlossen, veräußert und teilweise bebaut ist.
Die Siedlungsflächen können über die bestehenden Straßen und Flurwege im Umfeld er-
schlossen werden. Eine durchgehende fußläufige Erreichbarkeit ist weiterhin gewährleistet.
Im vorderen Bereich des Baugebietes „Auf dem Sattel“, auf Höhe der Hausnummer Radling
36, ist bereits eine Fußgängerquerung und ein Fahrbahnteiler auf Höhe der Bushaltestelle

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vorhanden. Diese sind ausreichend dimensioniert. Eine weitere Querung oder Verbreiterung
der Fahrbahn der Staatsstraße am nördlichen Ortsausgang ist nicht notwendig.
Die Flächen knüpfen an bereits bebaute Siedlungsflächen von Radling an.
Da der Gemeinde nicht nur Anfragen für den Bau von Einzelhäusern mit max. 2 Wohnungen
vorliegen, sondern auch für 3 Wohnungen oder für Mehrfamilienhäuser mit kleineren Eigen-
tums- oder insbesondere kleinen Mietwohnungen vorliegen, werden in städtebaulich sinnvol-
len Teilbereich des Baugebietes max. 6 Wohneinheiten je Wohngebäude ermöglicht.
Hiermit möchte die Gemeinde der konkret bestehenden Nachfrage begegnen und dem Gebot
der Nachverdichtung sowie dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden (Flächenver-
brauch) entsprechen.
Wie viele Wohneinheiten letztendlich auf diesen Flächen entstehen werden, regelt sich zudem
über den festgesetzten Stellplatz-Schlüssel.
Durch die in allen Bauparzellen gleich lautenden Festsetzungen zur zulässigen Vollgeschoss-
zahl, zulässigen Höhe baulicher Anlagen sowie zur Baugestaltung werden sich die Gebäude
mit max. 6 WE in das Siedlungsumfeld von Radling einfügen, wo bereits gleiche Bauformen
und -obergrenzen gelten und vorhanden sind. Negative Auswirkungen auf das Orts- und Land-
schaftsbild sind nicht zu erwarten.
Aufgrund des Verkehrs der angrenzenden Staatsstraße St 2146 entsteht auf den Planungsflä-
chen Verkehrslärm, vor dem die geplanten Wohnnutzungen zu schützen sind. Gleiches gilt für
das südlich angrenzende Baugebiet „Radling - Auf dem Sattel“, wo bereits ein Lärmschutzwall
errichtet und bepflanzt wurde.
Ähnliches ist auf den Planungsflächen notwendig. Hierbei wird sich die Höhe und Gestaltung
des Lärmschutzwalls an dem bereits bestehenden orientieren. Die bereits vorhandenen Ge-
hölze entlang der Staatsstraße (außerhalb des Geltungsbereiches) bleiben dabei erhalten und
fügen sich in die neue Bepflanzung ein. Negative Auswirkungen auf das Orts- und Land-
schaftsbild sind nicht zu erwarten.
An der westlichen, östlichen und nördlichen Grenze des Baugebietes sind öffentliche Grünflä-
chen festgesetzt, die der Eingrünung des Baugebietes hin zur freien Landschaft dienen. Die
Ortsrandlage sowie die angrenzenden naturschutzrechtlichen Schutzgebiete bedingen die
grünordnerischen Festsetzungen.
Die Höhenschichtlinien mit Angaben in m ü.NN sind in der Planzeichnung nicht nachrichtlich
dargestellt, um Missverständnisse zu vermeiden. Seitens des Gesetzgebers sind konkrete Hö-
henbezugspunkte für die festgesetzten Höhen im Bauleitplanverfahren zu definieren. Da die
Erschließungsplanung parallel zum Bauleitplanverfahren läuft, können die zu erwartenden
Straßenhöhenbezugspunkte (geplante Deckenhöhen) entsprechend definiert werden. In der
Folge sind in der Planzeichnung die Deckenhöhen der öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt.
Im Zuge der Erschließung des Baugebietes, der Herstellung der Erschließungsstraße sowie
der Angleichung der Bauparzellen an das zukünftige Straßenniveau wird das natürliche Ge-
lände faktisch nicht mehr vorhanden sein. Daher wird auf die Darstellung der Höhenschichtli-
nien verzichtet.
Eine Bebauung der Flurstücke Nr. 1411 und 1412 der Gemarkung Penting kann ausgeschlos-
sen werden, da sich diese innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Oberer Bayerischer

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Wald“ (LSG-00579) befinden. Eine Bebauung ist hier grundsätzlich unzulässig. Die angren-
zende, öffentliche Erschließungsstraße des geplanten Baugebietes ist zudem über eine öf-
fentliche Grünfläche mit 3 m Breite von diesen Flurstücken getrennt. Diese dienen der Rand-
eingrünung des Baugebietes und sind mit Hecken und Bäumen zu bepflanzen. Ein Anschluss
der genannten Flurstücke über diese Grünfläche kann somit ausgeschlossen werden. Nicht
zuletzt ist es nicht Planungswille der Gemeinde, sich an dieser Stelle städtebaulich zu entwi-
ckeln.
Von der Festsetzung von Maximalhöhen von Stützmauern, Abgrabungen und Aufschüttungen
wird aus Gründen der fehlenden Erforderlichkeit abgesehen.

3 Bedarfsbegründung
Die Nachfrage nach Wohnbauflächen in der Gemeinde Schorndorf ist insbesondere im Ortsteil
Radling sehr hoch. Dies ist mit der guten Anbindung an die Stadt Cham sowie der attraktiven
Lage der Planungsfläche zu begründen.
Dass die Nachfrage hier besonders hoch ist, zeigt die bisherige Entwicklung des Baugebietes
„Radling - Auf dem Sattel“: hier sind bereits alle Parzellen verkauft, der Großteil ist bereits
bebaut. Ausschließlich eine Parzelle ist derzeit noch nicht veräußert, aber vorgemerkt.
Auch für die Erweiterungsfläche liegen der Gemeinde bereits zahlreiche Anfragen vor. Somit
sind bereits alle geplanten Bauparzellen mehrfach vorgemerkt.
Es ist zu erwarten, dass nach Fertigstellung der Erschließung eine zeitnahe Bebauung erfol-
gen wird. Dies gewährleistet zudem ein Bauzwang von 3 Jahren, der in den Kaufverträgen
enthalten ist.
Auf eine detaillierte Bedarfsberechnung auf Grundlage von statistischen Daten wird aufgrund
der konkret bestehenden und dokumentierten Nachfrage verzichtet. Ein Wohnbaulandbedarfs-
nachweis ist lediglich auf Ebene der Gesamtgemeinde sinnvoll, der auf der Ebene der Ge-
samtfortschreibung des Flächennutzungsplanes angesiedelt ist.
Zur Entwicklung dieses Baugebietes wurde im Vorfeld bereits die Herausnahme einer Teilflä-
che aus dem Landschaftsschutzgebiet beim zuständigen Kreistag beantragt und genehmigt.
Ziel der Gemeinde ist es, den Ortsteil Radling beidseitig der Staatsstraße zu entwickeln. Da
bislang nur westlich der Staatsstraße eine Bebauung vorhanden war, war eine Bauflächenent-
wicklung an der geplanten Stelle sowohl notwendig als auch zu erwarten.
Bezüglich der in Radling vorhandenen Versorgungsstrukturen ist eine neue/zusätzliche An-
siedlung bei einer steigenden Bevölkerungszahl zu erwarten.
Am Hauptort Schorndorf stehen derzeit keine geeigneten Siedlungsalternativen zur Verfü-
gung.
Bei der Erschließung des Baugebietes „Auf dem Sattel“ erfolgte sowohl die Straßen- als auch
die Kanalplanung unter Berücksichtigung der geplanten Erweiterungsfläche. Diese wurde bei
den Berechnungen entsprechend bedacht und die Anlagen groß dimensioniert. Die vorhan-
dene Erschließungsstraße kann zur Erschließung der Erweiterungsfläche genutzt werden.
Damit knüpfen die Planungsflächen an bereits bestehende Siedlungsflächen von Radling an.

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Eine innerörtliche Siedlungskonkurrenz zum Hauptort Schorndorf ist trotz der Siedlungserwei-
terung von Radling nicht zu erwarten.

4 Geografische Lage, Topografie
Radling liegt als Ortsteil der Gemeinde Schorndorf rund 3,5 km nordöstlich des Hauptortes
Schorndorf entfernt. Damit befindet sich Radling an der Gemeindegrenze hin zur Stadt Cham.
Die Planungsflächen befinden sich am nördlichen Ortsrand von Radling.
Im Nord- und Südwesten setzen sich wohnbaulich und gemischt genutzte Flächen fort, die
zum Ortskern von Radling gehören. Im Südosten schließen landwirtschaftliche Nutzflächen
an, im Nordosten setzen sich Waldflächen fort.
Ringsum ist die Planungsfläche von Verkehrsflächen umgeben: nord- und südöstlich verlaufen
geschotterte Feldwege, im Südwesten grenzt eine asphaltierte Gemeindeverbindungsstraße
an (dient dem Baugebiet „Auf dem Sattel“ als Erschließungsstraße) und im Nordwesten ver-
läuft die Staatsstraße 2146.
In ca. 100 m südlicher Richtung verläuft eine Stromfreileitung.
Die Planungsfläche wurde bislang landwirtschaftlich als Grünland- und Ackerfläche genutzt
und ist von Nordosten (415 m ü.NN) nach Südwesten (405 m ü.NN) geneigt.
Entlang der Grenze zur St 2146 sind Randgehölze vorhanden.

TK 100 mit Lage des Geltungsbereiches (rot)

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Der Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Gesamtfläche von ca. 3,4 ha und gliedert sich
wie folgt:
Nutzung                                                                                Fläche in m²
(Wohn)Bauflächen                                                                        26.401,89
Öffentliche Verkehrsflächen                                                              4.310,27
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Feldwege)                                      441,99
Öffentliche Grünflächen                                                                  2.266,94
Private Grünflächen                                                                       538,08

Gesamtfläche                                                                            33.959,18

5 Planungsrechtliche Ausgangssituation
5.1   Landes- und Regionalplanung
Gemäß dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 2020 wird die Gemeinde
Schorndorf dem allgemeinen ländlichen Raum (gelbe Fläche) sowie dem Raum mit besonde-
rem Handlungsbedarf (blaue Schraffur) zugeordnet:

Auszug LEP 2020, Anhang 2 Strukturkarte

Im LEP werden folgende allgemeine Ziele (Z) und Grundsätze (G), bezogen auf die Siedlungs-
entwicklung, formuliert:
1.1.1 Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen
(Z) In allen Teilräumen sind gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen zu schaffen oder
zu erhalten. Die Stärken und Potenziale der Teilräume sind weiter zu entwickeln. Alle überört-
lich raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen haben zur Verwirklichung dieses Ziels
beizutragen.
(G) Hierfür sollen insbesondere die Grundlagen für eine bedarfsgerechte Bereitstellung und
Sicherung von Arbeitsplätzen, Wohnraum sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge und zur
Versorgung mit Gütern geschaffen oder erhalten werden.

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1.1.2 Nachhaltige Raumentwicklung
(Z) Die räumliche Entwicklung Bayerns in seiner Gesamtheit und in seinen Teilräumen ist
nachhaltig zu gestalten.
(Z) Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den
ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfris-
tige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht.
(G) Bei der räumlichen Entwicklung Bayerns sollen die unterschiedlichen Ansprüche aller Be-
völkerungsgruppen berücksichtigt werden.
1.1.3 Ressourcen schonen
(G) Der Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen vermindert werden. Unvermeidbare
Eingriffe sollen ressourcenschonend erfolgen.
1.2.2 Abwanderung vermindern
(G) Die Abwanderung der Bevölkerung soll insbesondere in denjenigen Teilräumen, die be-
sonders vom demographischen Wandel betroffen sind, vermindert werden.
(G) Hierzu sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Möglichkeiten
     ‐ zur Schaffung und zum Erhalt von dauerhaften und qualifizierten Arbeitsplätzen,
     ‐ zur Sicherung der Versorgung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge,
     ‐ zur Bewahrung und zum Ausbau eines attraktiven Arbeits- und Lebensumfelds ins-
       besondere für Kinder, Jugendliche, Auszubildende, Studenten sowie für Familien und
       ältere Menschen genutzt werden.
2.2.3 Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf
(Z) Teilräume mit wirtschaftsstrukturellen oder sozioökonomischen Nachteilen sowie Teil-
räume, in denen eine nachteilige Entwicklung zu befürchten ist, werden unabhängig von der
Festlegung als Verdichtungsraum oder ländlicher Raum als Teilräume mit besonderem Hand-
lungsbedarf festgelegt. Lage und Abgrenzung ergeben sich aus Anhang 2.
2.2.4 Vorrangprinzip
(Z) Die Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf sind vorrangig zu entwickeln. Dies gilt bei
     ‐ Planungen und Maßnahmen zur Versorgung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge,
     ‐ der Ausweisung räumlicher Förderschwerpunkte sowie diesbezüglicher Fördermaß-
       nahmen und
     ‐ der Verteilung der Finanzmittel,
soweit die vorgenannten Aktivitäten zur Gewährung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedin-
gungen einschlägig sind.
3.1 Flächensparen
(G) Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter
besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet
werden.
(G) Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der
ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden.

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3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung
(Z) In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst
vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht
zur Verfügung stehen.
3.3 Vermeidung von Zersiedelung - Anbindegebot
(G) Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Sied-
lungsstruktur sollen vermieden werden.
(Z) Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten aus-
zuweisen. (...)

Der Regionalplan Region Regensburg 2011 ordnet Schorndorf ebenfalls als kreisangehö-
rige Gemeinde dem ländlichen Teilraum zu, dessen Entwicklung in besonderem Maße ge-
stärkt werden soll.
Östlich der Planungsfläche grenzt das landschaftliche Vorbehaltsgebiet 22 „Kuppenlandschaft
des Falkensteiner Vorwaldes“ an:
B I 2 Landschaftliche Vorbehaltsgebiete
Gebiete, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes
Gewicht zukommt, werden als landschaftliche Vorbehaltsgebiete ausgewiesen.

Auszug Regionalplan Region Regensburg 2011,         Auszug Regionalplan Region Regensburg 2011,
Karte 3 Landschaft und Erholung                     Karte 2 Siedlung und Versorgung

Daneben liegt die Planungsfläche innerhalb des Naturparks Oberer Bayerischer Wald (NP-
00007):
B I 3 Naturparke
3.1 Die Bildung eines grenzüberschreitenden Naturparkes soll für den Naturpark „Oberer Bay-
erischer Wald“ angestrebt werden. Das Gebiet des Mittelbereiches Regensburg zwischen Do-
nau und Regen soll in den Naturpark „Oberer Bayerischer Wald“ einbezogen werden.
Darüber hinaus sind weder Regionale Grünzüge noch Vorranggebiete für Natur und Land-
schaft betroffen.

Vorentwurfsfassung: 19.02.2020                                                             Seite 9 von 23
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5.2       Vorbereitende Bauleitplanung / Entwicklungsgebot
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Schorndorf vom 03.04.2008 ist der Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes als landwirtschaftliche Fläche dargestellt, durch die eine
geplante Ortsumgehung verläuft. Pläne zum Bau einer solchen Ortsumgehung sind nicht mehr
aktuell. Auch durch die Entwicklung des südlich angrenzenden Baugebietes „Auf dem Sattel“
ist dieser Streckenverlauf nicht mehr realistisch.
Durch die Planungsfläche hindurch verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes Nr.
00579.01 „Oberer Bayerischer Wald“. Diese Umgrenzung ist ebenfalls nicht mehr aktuell. Im
Vorfeld dieser Bauleitplanung erfolgte seitens der Gemeinde Schorndorf der Antrag beim
Kreistag auf Herausnahme des Plangebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet als zwingende
Voraussetzung für eine bauliche Entwicklung. Dieser wurde zwischenzeitlich positiv entschie-
den.
Im Nordwesten grenzt das Baugebiet „Radling I“ vom 02.10.1985 mit Misch- und Wohnbauflä-
chen an, im Südwesten das Baugebiet „Auf dem Sattel“ vom 21.09.2018 mit festgesetzten
Wohnbauflächen.
In Richtung Südosten schließen sich landwirtschaftliche Flächen an, im Nordosten grenzen
Waldflächen an.
Im Rahmen des Verfahrens nach § 13b BauGB wird der Flächennutzungsplan i.V.m. § 13a
Abs. 2 Nr. 2 BauGB berichtigt. Es erfolgt eine Berichtigung der Darstellung als Allgemeines
Wohngebiet, die Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebietes sowie die Aufhebung der
Ortsumgehung Radling.
Der vorliegende Bebauungsplan entspricht somit in Art und Umfang den Ausführungen des
Flächennutzungsplanes. Damit ist das städtebauliche Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz
1 BauGB beachtet.
Nutzungskonflikte mit den bestehenden Nutzungen im Umfeld sind nicht zu erwarten.

5.3       Verfahrenswahl
Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Dies ist dann der Fall, wenn
          die beabsichtigte oder die zu erwartende städtebauliche Entwicklung der Gemeinde
           voraussichtlich zu einer wesentlichen Veränderung der baulichen oder sonstigen Nut-
           zung der Grundstücke in der Gemeinde führt oder
          wenn es aus anderen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen notwendig wird,
           die örtliche räumliche Entwicklung zu ordnen.
Die Gemeinde Schorndorf beabsichtigt, eine bisher landwirtschaftliche Fläche von ca. 3,4 ha
in ein allgemeines Wohngebiet umzuwidmen. Der Planungsbereich ist bisher unbeplant und
dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Von daher ist von einer wesentlichen Ver-
änderung innerhalb des städtebaulichen Gefüges zu sprechen. Es ist notwendig, die städte-
bauliche Ordnung und Entwicklung im Rahmen der Bauleitplanung vorzubereiten und verbind-
lich zu regeln.

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Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel, 1. Erweiterung“ Nr. 6102-06-0      Begründung

Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen
werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bau-
liche Nutzungen die Innenentwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde insbesondere durch Wie-
dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenent-
wicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Die Innenentwicklung schützt nicht nur unbebaute Flächen vor Überbauung und Versiegelung,
sondern schont auch das Klima, indem innerörtliche Standorte mit kurzen Wegen und nicht-
motorisierten Mobilitätsoptionen gestärkt werden. Hierfür können Bebauungspläne in einem
„beschleunigten Verfahren“ nach § 13a BauGB aufgestellt werden.
Für das vorliegende Planungsvorhaben kommt eine Entwicklung im Sinne des § 13a BauGB
jedoch nicht in Frage, da die Fläche nicht innerhalb eines Siedlungsbereiches liegt. Es grenzen
ausschließlich im Nord- und Südwesten Siedlungseinheiten an. Die Fläche befindet sich weder
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB noch innerhalb des
Geltungsbereichs eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB. Daneben dient die Planung weder
der Wiedernutzbarmachung von Flächen, da die Fläche bislang landwirtschaftlich genutzt
wurde, noch der Nachverdichtung, da die Fläche bislang unbeplant war.
Für „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ beschloss der Gesetzgeber ab 13. Mai 2017
den neuen § 13b BauGB zur „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte
Verfahren“.
„Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundflä-
che im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die
Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang
bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach
Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbe-
schluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.“
Sinn und Zweck dieser Neuregelung ist die Fortentwicklung des Städtebaurechts zur Erleich-
terung der Wohnbauflächenentwicklung in den Kommunen. Es soll ermöglicht werden, klein-
teilige Außenbereichsflächen, die an vorhandene Siedlungsstrukturen anknüpfen, im Rahmen
des beschleunigten Verfahrens zur Bereitstellung von Wohnbauflächen zu entwickeln.
Die für die Innenentwicklung vorgesehene Fläche umfasst insgesamt 33.959 m². Darin enthal-
ten sind sowohl Wohnbau- und Verkehrsflächen als auch öffentliche und private Grünflächen.
Die Wohnbauflächen umfassen insgesamt rund 26.402 m². Bei einer festgesetzten GRZ von
maximal 0,35 ist eine versiegelte (Wohnbau)Fläche von maximal 9.241 m² zu erwarten. Damit
unterschreitet die zu erwartende, versiegelte Fläche im Geltungsbereich des Bebauungspla-
nes den geforderten Höchstwert von 10.000 m² aus § 13b Bau GB.
Die Gemeinde Schorndorf beabsichtigt, im Geltungsbereich des Bebauungsplans ein allge-
meines Wohngebiet nach § 4 BauNVO 1990 zu entwickeln.
Als dritte Bedingung wird der Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ge-
nannt. Damit sind sowohl § 34-er (im Zusammenhang bebaute Ortsteile ohne Bebauungsplan)
als auch § 30-er Gebiete (Gebiete mit qualifiziertem Bebauungsplan) gemeint. Ein im Zusam-
menhang bebauter Ortsteil zeichnet sich durch einen Komplex von Bauten aus, „die zueinan-
der in einem engeren räumlichen Zusammenhang stehen“ (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautz-
berger: BauGB Kommentar, Band II, Sept. 2013, Lfg. 111, Söfker). Dieser Bebauungskomplex

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muss „nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitz[en] und Ausdruck
einer organischen Siedlungsstruktur“ sein. Dann gilt er als Ortsteil.
An die Planungsflächen schließen sich in Richtung Nordwesten das nach § 30 BauGB entwi-
ckelte Baugebiet „Radling I“ und im Südwesten das Baugebiet „Auf dem Sattel“ an. Somit prägt
die umliegende Bebauung von Radling bereits jetzt die Planungsflächen. Somit wirken auf die
Planungsflächen die vorhandenen Bebauungen und Infrastrukturen im Umfeld ein.
Die Planungsflächen werden über zwei Anschlüsse an die Gemeindeverbindungsstraße „Auf
dem Sattel“ im Südwesten an die Hauptstraße von Radling erschlossen. An die bestehenden
technischen Infrastrukturen im Umfeld kann ebenfalls angeknüpft werden.
Damit sind die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13b
BauGB (der Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der Flächenumgriff von
1 ha sowie die Entwicklung zu Wohnbauflächen), erfüllt.

Luftbild mit Darstellung des Plangebietes (blau) im Anschluss an den bestehenden, im Zusammenhang bebauten
Ortsteil (rot), o.M.

Die Planung entspricht somit den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des Baugesetzbu-
ches.

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6 Wesentliche Auswirkungen der Planung
6.1     Erschließung

6.1.1    Verkehrserschließung
Erschlossen ist das Baugebiet über zwei Anschlüsse an die Gemeindeverbindungsstraße „Auf
dem Sattel“ im Südwesten. Diese ist bereits vollständig hergestellt und dient bislang der Er-
schließung des angrenzenden Baugebietes „Auf dem Sattel“.
Von hier erfolgt ein Anschluss an die Hauptstraße von Radling im Westen. Im Zuge der Er-
schließung des Baugebietes „Auf dem Sattel“ erfolgte bereits ein Teilausbau der Hauptstraße
mit einer Linksabbiegespur sowie einem Fußweg.
Intern ist das Baugebiet über zwei Ringstraßen mit 6,00 m und 7,50 m Breite erschlossen.
Stichstraßen oder Wendehämmer sind nicht erforderlich.
Zusätzlich dazu setzen sich zwei Flurwege in Richtung Norden fort, die das Baugebiet mit dem
nördlich angrenzenden Flurweg verbinden. Diese dienen zum einen der fußläufigen Verbin-
dung der Bauflächen mit den umliegenden Flurwegen als auch der Erschließung der angren-
zenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Der nördlich angrenzende Flurweg entlang des Waldrandes bleibt von der Planung unberührt.

6.1.2    Trinkwasserversorgung
An die bestehenden Versorgungsleitungen des Zweckverbands zur Wasserversorgung der
Chamer Gruppe in der Straße „Auf dem Sattel“ kann angeknüpft werden. Der Druck ist aus-
reichend.

6.1.3    Schmutzwasserentsorgung
Das Schmutzwasser der Bauflächen wird mithilfe eines neuen Schmutzwasserkanals (im Frei-
spiegel) innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen gemäß der Topografie in den bestehenden
Schmutzwasserkanal in der Straße „Auf dem Sattel“ im Südwesten eingeleitet.
Dieser ist ausreichend dimensioniert. Private Hebeanlagen sind nicht notwendig.
Das Schmutzwasser wird anschließend durch das Baugebiet „Auf dem Sattel“ und zur ge-
meindlichen Kläranlage auf dem Flurstück Nr. 247 der Gemarkung Schorndorf geleitet. Diese
ist ebenfalls ausreichend dimensioniert.

6.1.4    Niederschlagswasserentsorgung
Das auf den privaten Flächen anfallende, unverschmutzte Niederschlagswasser ist auf dem
eigenen Grundstück durch geeignete Rückhaltevorrichtungen (z.B. über Regenrückhaltebe-
cken oder -mulden, Zisternen) zurückzuhalten oder zu verdunsten.
Das auf den privaten Flächen gesammelte Niederschlagswasser kann zur Grauwassernut-
zung verwendet werden.
Von den privaten Rückhaltungen aus erfolgt ein gedrosselter Notüberlauf in den neuen Nie-
derschlagswasserkanal innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen und die Einleitung in ein
Regenrückhaltebecken südlich der Planungsfläche. Dieses ist bereits hergestellt.

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Das hier gesammelte Niederschlagswasser wird ebenfalls per Notüberlauf in den Nieder-
schlagswasserkanal in der Straße „Auf dem Sattel“ eingeleitet und zum RRB des Baugebietes
„Auf dem Sattel“ geleitet. Von hier aus erfolgt eine gedrosselte Ableitung in den parallel zur
Hauptstraße Radling verrohrten Graben und in Richtung Pentinger Bach geleitet.
Entsprechende wasserrechtliche Genehmigungen liegen bereits vor.
Nach einer Ortseinsicht mit dem WWA Regensburg wurde festgestellt, dass für den Fall, dass
der Nachweis geführt werden kann, dass keine höheren Ableitgenehmigungen als bisher zum
Pentinger Bach geführt werden, vorerst keine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig wird.
Die Nachweise für die Ergänzungsfläche werden erbracht, die Antragsunterlagen sind bereits
ergänzt. An den bestehenden Einleitgenehmigungen wird nichts verändert.
Es ist zu erwarten, dass eine Versickerung innerhalb der Bauflächen aufgrund der bestehen-
den Untergrundbodenbeschaffenheit nicht möglich ist.
Das Gelände ist von Nordosten nach Südwesten geneigt. Aufgrund der Topografie ist bei
(Stark)Regenereignissen mit wild abfließendem Hang- sowie Schichtenwasser aus Richtung
Südosten zu rechnen.

6.1.5   Stromversorgung/Telekommunikation
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist die Verlegung von neuen Leitungen sowie der
Anschluss an bestehende Infrastrukturen im Umfeld möglich.

6.1.6   Gasversorgung/Fernwärme
Nach Rücksprache mit den ansässigen Versorgungsträgern ist ein Anschluss an ein Ferngas-
oder Fernwärmenetz nicht möglich, da im Umfeld keine entsprechenden Leitungen vorhanden
sind.

6.1.7   Abfallentsorgung
Alle Parzellen können mit Entsorgungsfahrzeugen angefahren werden. Die festgesetzte öf-
fentliche Verkehrsfläche verfügt über eine ausreichende Breite.
Die Abfallentsorgung erfolgt zentral über den Landkreis Cham.

6.1.8   Brandschutz
Die Bauflächen können mit Rettungsfahrzeugen angefahren werden. Die Erschließungsstraße
verfügt über eine ausreichende Breite.
Sie wird nach den gültigen Vorschriften zum Zeitpunkt des Baues errichtet und ist somit für
Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 16 t befahrbar. Es sind die „Richtlinie über
Flächen für die Feuerwehr 2009-10“ sowie die Bayerisch Technischen Baubestimmungen (Ba-
yTB) Anlage A 2.2.1.1/1 zu beachten. Im Winter sind die Straßen von Schnee und Eis freizu-
halten.
Der Grundschutz an Löschwasser durch das Hydrantennetz liegt nach dem Merkblatt Nr. 1.8-
5 vom 08.2000 das Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft und nach den technischen Re-
geln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331,
W 400 und W 405 bei 1.600 l/min.

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Dabei sind die Hydrantenstandorte so zu planen, dass eine maximale Entfernung von 75 m
zwischen den Straßenfronten von Gebäuden und dem nächstliegenden Hydranten eingehal-
ten werden kann.
Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Chamer Gruppe ist in der Lage, 46 m³/h aus
der bestehenden Trinkwasserleitung in der Straße „Auf dem Sattel“ zu liefern.
Die Anlage von Hydranten ist innerhalb des Geltungsbereiches möglich.

6.1.9    Kinderspielplatz
Der nächstgelegene Kinderspielplatz befindet sich ca. 170 m südwestlich des Plangebietes im
Baugebiet „Auf dem Sattel“.
Auf die Festsetzung eines Kinderspielplatzes innerhalb des Geltungsbereiches des Bebau-
ungsplanes wird deshalb verzichtet.

6.2     Immissionsschutz

6.2.1    Verkehr
Auf den Geltungsbereich wirken Immissionen aus dem Verkehrslärm der im Westen angren-
zenden Staatsstraße St 2146 / Hauptstraße Radling ein.
Im Zuge der Erschließung des Baugebietes „Auf dem Sattel“ erfolgte eine Versetzung des
Ortsschildes an die Grenze Flur Nr. 93/5 zu 94. Damit wurde der innerörtliche Bereich, in dem
eine Fahrgeschwindigkeit von max. 50 km/h erlaubt ist, nach außen versetzt. Von Cham aus
kommend beschränkt ein 70 km/h-Zeichen auf Höhe des bestehenden Parkplatzes an der
Staatsstraße den ortseinwärts verlaufenden Verkehr zusätzlich. Der ortsauswärts verlaufende
Verkehr ist ab dem Ortsausgangsschild in Richtung Cham uneingeschränkt. In Abstimmung
mit dem zuständigen Landratsamt Cham erfolgt keine weitere Streckenbeschränkung an die-
ser Stelle.
Zur Untersuchung der hier entstehenden Immissionen in Bezug auf die geplanten, schutzwür-
digen Wohnnutzungen wurde während des Bauleitplanverfahrens von der GEO.VER.S.UM
Planungsgemeinschaft Pressler & Geiler eine Schalltechnische Untersuchung durchgeführt
(siehe Anlage).
Insgesamt sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 29 neue Wohnbauparzellen
geplant.
Bei städtebaulichen Planungen sind folgende zwei Beurteilungsgrundlagen zu beachten:

      Beurteilungsgrundlagen für ein Allgemeines Wohngebiet (WA)                  tags     nachts

      Orientierungswert der DIN 18005                                           55 d(B)A   45 d(B)A

      Grenzwerte der 16. BImSchV                                                59 d(B)A   49 d(B)A

Dabei gilt die Einhaltung oder Unterschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 als wün-
schenswert, um einen angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu gewährleisten. In der
Abwägung der Gemeinden ist eine Überschreitung der Werte um bis zu 5 d(B)A abwägungs-
fähig. Die Grenzwerte der 16. BImSchV dagegen müssen eingehalten werden.

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Die Untersuchung ergab, dass im westlichen Geltungsbereich die Orientierungswerte der DIN
18005 am Tag und in der Nacht überschritten werden. Die Grenzwertlinie von 55 dB(A) verläuft
etwa entlang der südöstlichen Grundstücksgrenzen. Der Immissionsrichtwert der 16. BImSchV
wird hier ebenfalls tags und nachts überschritten.
Zum Schutz der geplanten Wohnnutzungen wird in der Folge ein aktiver Lärmschutz entlang
der Staatsstraße mit einer Höhe von mind. 2,5 m notwendig und festgesetzt.
Trotz der aktiven Schallschutzmaßnahme wird der Orientierungswert der DIN 18005 am Tag
und in der Nacht im westlichen Geltungsbereich weiterhin überschritten, ebenso der Immissi-
onsrichtwert der 16. BImSchV in der Nacht.
Deswegen erfolgt die zusätzliche Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen für die
Nord-, West- und Südfassadenseiten der Parzellen 1 – 4.
Mit den getroffenen schalltechnischen Festsetzungen kann ein ausreichender Schutz der ge-
planten Wohnnutzungen gewährleistet werden.
Damit können die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. § 1 Abs. 6
Nr. 1 BauGB erfüllt werden.

6.2.2   Gewerbe
Westlich des Geltungsbereiches grenzt ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO an. Weiter Richtung
Südwesten setzen sich dörflich geprägte Siedlungsflächen nach § 5 BauNVO fort.
Von diesen Flächen wirken Immissionen der bestehenden bzw. grundsätzlich zulässigen ge-
werblichen Nutzungen auf den Geltungsbereich ein.
Da diese Nutzungen jedoch nur zulässig sind, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören,
ist eine negative Beeinträchtigung der Planungsfläche durch die umliegenden gewerblichen
Nutzungen nicht zu erwarten.

6.2.3   Landwirtschaft
Die südöstlich des Geltungsbereiches liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen werden orts-
üblich bewirtschaftet. Mit folgenden zeitweiligen, durch die Bewirtschaftung entstehenden Be-
einträchtigungen ist zu rechnen:
‐ Geruchsimmissionen beim Ausbringen von Stallmist und Gülle sowie beim Einsatz von
  Pflanzenschutzmitteln,
‐ Staubimmissionen bei Mähdrusch, beim Ausbringen bestimmter Handelsdünger sowie bei
  der Bodenbearbeitung bei trockener Witterung sowie
‐ Lärmimmissionen beim Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen auf den Nutzflächen und
  durch den Fuhrwerksverkehr der landwirtschaftlichen Betriebe.

6.2.4   Forstwirtschaft
Im Nordosten der Planungsflächen grenzen, abgegrenzt durch einen Flurweg, Waldflächen
an.
Der hier bestehende Laub-Mischwald ist teilweise geschlossen, in Richtung Staatsstraße sind
freie Wiesenflächen zwischen den Bäumen vorhanden. Langfristig ist zu erwarten, dass auch

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diese Flächen aufgeforstet werden oder aufgrund des natürlichen Bewuchses vollständig zu-
wachsen.
Waldflächen sind gem. § 2 BWaldG bzw. Art. 2 BayWaldG gesetzlich geschützt, Baumfallbe-
reiche sind freizuhalten.
In der Planung ist bei angrenzenden Bauflächen i.d.R. ein Abstand von 30 m zum Waldrand
als „Baumfallzone“ freizuhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Festsetzung einer
Waldmantelbepflanzung) kann dieser Abstand reduziert werden. Dies unterliegt jedoch eben-
falls einer Einzelfallentscheidung.
Aus diesem Grunde wird in der vorliegenden Planung hin zum Waldrand und dem bestehen-
den Flurweg eine öffentliche Grünfläche mit 5 m Breite zur Gestaltung eines stufenweisen
Übergangs zwischen Forst- und Bauflächen festgesetzt.
Durch die grünordnerischen Festsetzungen kann die „Baumfallzone“ auf 20 m innerhalb des
Baugebietes (in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt) reduziert werden.
Im Buagebiet sind Nutzungen nach § 4 BauNVO (Allgemeines Wohngebiet) zulässig. Somit
ist zu erwarten, dass bauliche Anlagen zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen errichtet
werden, die gegen Baumwurf zu schützen sind.
Aus diesem Grund erfolgt im B-Plan die Kennzeichnung, dass bei einer Bebauung innerhalb
dieser Zone besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen
besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (gem. § 9
Abs. 5 Nr. 1 BauGB). Dieser Bereich hat eine Tiefe von 20 m zum Waldrand.
Innerhalb dieser Fläche sind bei Gebäuden, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen
dienen, Maßnahmen zum Schutz gegen fallende Bäume zu treffen. Die bautechnische
Sicherung muss geeignet sein, um Personenschäden zu vermeiden. Die Dächer sollten in
Stahlbetonkonstruktion errichtet werden. Ein entsprechender Trümmerzuschlag ist hierbei
statisch zu berücksichtigen. Technisch gleichwertige Lösungen sind möglich, wenn ein
statischer Nachweis erbracht wird.
Die Parzellengrößen ermöglichen jedoch auch eine Bebauung der Grundstücke außerhalb
dieser Zone.
Mit diesem Hinweis kommt die Gemeinde der Kennzeichnungspflicht nach und kann die allge-
meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der
Wohn- und Arbeitsbevölkerung gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB gewährleisten.

6.3   Biotope
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine amtlich kartierten
Biotope.
Das nächstgelegene Biotop Nr. 6841-1009-001 „Artenreiche Mähwiesen und Borstgrasreste
südöstlich Radling“ befindet sich ca. 6 m nordöstlich des Plangebietes im angrenzenden Wald-
stück.
Ein weiteres Biotop (Nr. 6841-1009-002) liegt ca. 12 m östlich, ebenfalls im Waldstück.
Aufgrund der Lage sowie den getroffenen grünordnerischen Festsetzungen sind keine nega-
tiven Beeinträchtigungen der Biotope durch die Planung zu erwarten, Eingriffe sind ebenfalls
nicht zu erwarten.

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6.4       Natur- und Landschaftsschutz
Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Naturpark „Oberer Bayerischer
Wald“ (ID NP-00007) (gelbe Schraffur).
Deckungsgleich mit den Waldflächen im Nordosten grenzt das Fauna-Flora-Habitat Gebiet
„Amphibienvorkommen am Pfahl bei Ried am Pfahl“ (Nr. 6841-372) an (braune Schraffur).
Daneben liegen innerhalb der Waldflächen Ökokonto-Flächen der Gemeinde (magenta
Schraffur).

Luftbild mit Lage des Geltungsbereiches (blau) im Kontext von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, o.M.

Zusätzlich dazu grenzt im Norden und Osten das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayeri-
scher Wald“ (ID LSG-00579.01) an die Planungsfläche an. Im Vorfeld der Planung wurde ein
Antrag zur Herausnahme einer Teilfläche beim zuständigen Kreistag beantragt und zwischen-
zeitlich positiv beschieden. Die Herausnahme ist zwischenzeitlich erfolgt (siehe Planzeich-
nung).
Es sind keine negativen Beeinträchtigungen der nächstgelegenen Natur- und Landschafts-
schutzgebiete durch die Planung zu erwarten.
Die Textlichen Festsetzungen enthalten u.a. folgende Maßnahmen zur Minimierung und Ver-
meidung:
           Einschränkung der zulässigen Nutzungen
           Begrenzung der zulässigen Versiegelung von Grundstücksflächen (GRZ)
           Begrenzung der zulässigen Vollgeschosszahl
           Begrenzung der zulässigen Anzahl von Wohneinheiten je Wohngebäude
           Festsetzungen zur offenen Bauweise gem. dem Gebot des Einfügens
           Anschluss an bestehende Straßen und Siedlungsflächen im Umfeld gem. der Sied-
            lungsanbindung
           Begrenzung der max. zulässigen Firsthöhen
           Ausschluss glänzender/ blendender Dachmaterialien

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           Festsetzungen zu Einfriedungen und Stützwänden
           Zulässigkeit von Anlagen zur solaren Energiegewinnung
           Festsetzungen zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge
           Festsetzungen zur gedrosselten Ableitung von Niederschlagswasser
           Sammlung, Reinigung und gedrosselte Ableitung von Niederschlagswasser im Bau-
            gebiet
           Festsetzungen zu Beleuchtungen
           Festsetzung einer Mindestbegrünung auf privaten Flächen
           Festsetzungen zur Randeingrünung auf öffentlichem und privatem Grund im Norden,
            Osten und Westen

Mit den getroffenen Festsetzungen können negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft
sowie das Ortsbild vermieden bzw. minimiert werden.
Die festgesetzten Randeingrünungen im Norden, Osten und Westen binden die Planungsflä-
chen hin zur freien Landschaft ausreichend ein und schaffen neue Lebensräume für Flora und
Fauna.
Zusätzlich dazu hat die Gemeinde zwischenzeitlich auch ohne rechtliche Verpflichtung auf ei-
ner an das bisherige Baugebiet angrenzenden, gemeindeeigenen Fläche eine Blumenwiese
angelegt.

6.5       Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Auswirkungen auf
Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen. Dies geschieht in Form einer speziellen artenschutz-
rechtlichen Prüfung (saP), wobei die vorhandenen, besonders oder streng geschützten Arten
zu ermitteln und die Folgen der Planauswirkungen für diese Arten anhand des § 42 ff
BNatSchG zu bewerten sind.
§ 42 BNatSchG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält Verbote zum Schutz der beson-
ders bzw. streng geschützten Arten. Diese Arten genießen gegenüber dem allgemeinen Ar-
tenschutz einen höheren Schutzstatus und können bei der Errichtung baulicher Anlagen und
somit auch in der Bauleitplanung relevant sein.
Unter Heranziehung der „Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzricht-
linie mit artenschutzrechtlicher Betroffenheit für die Oberpfalz“ sowie der „Prüfliste Vogelarten
im Regierungsbezirk Oberpfalz“ wird hinsichtlich der Farn- und Blütenpflanzen, der Säuge-
tiere, der Amphibien und Reptilien, der Fische und Rundmäuler, der Käfer, der Libellen, der
Schmetterlinge, der Weichtiere sowie der Vögel festgestellt, dass Arten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie (Oberpfalzliste) aufgrund der Nutzung als inten-
siv genutztes Ackerland des Planungsbereiches nicht betroffen sind. Eine artenschutzrechtli-
che Fragestellung (§ 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) ergibt sich somit nicht.
Aufgrund der standörtlichen Bedingungen der Planungsfläche selbst, die ackerbaulich genutzt
sind, wird insgesamt davon ausgegangen, dass keine Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs.1
BNatSchG vorliegen. Für mögliche Bestände wie Brutvögel wird aufgrund der momentanen
Gegebenheiten nicht von einer Beeinträchtigung durch das vorliegende Projekt ausgegangen,
zumal bereits Wohnbebauungen im Umfeld vorhanden sind und die Planungsfläche hiervon
bereits geprägt ist.

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6.6   Baugrund und Bodenverhältnisse
Derzeit liegen keine detaillierten Informationen zum Bodenaufbau, -beschaffenheit etc. vor.
Hinweise zu Auffüllungen oder Bergbau liegen nicht vor.
Die Planungsfläche wurde bislang landwirtschaftlich genutzt und ist entsprechend geprägt mit
Wechselbewuchs.
Die Flächen sind unversiegelt und weisen eine durchschnittliche natürliche Bodenfruchtbarkeit
auf.

6.7   Wasser
Die Planungsfläche hat eine durchschnittliche Bedeutung für den Grundwasserhaushalt auf-
grund des Wechselbewuchses und der landwirtschaftlichen Nutzung.
Es sind keine Oberflächengewässer vorhanden, wassersensible Bereiche o.ä. sind nicht be-
troffen.

6.8   Altlasten
Es liegen keine Informationen über Altlasten, Altlastenverdachtsflächen sowie Schadensfälle
mit wassergefährdenden Stoffen innerhalb des Geltungsbereiches bekannt.
Sollten bei der Durchführung von Baumaßnahmen dennoch Verdachtsflächen oder Auffällig-
keiten bezüglich Bodenverunreinigungen auftreten, sind die Bauarbeiten umgehend einzustel-
len und das zuständige Landratsamt sowie Wasserwirtschaftsamt zu informieren, um ggf. das
weitere Vorgehen abzustimmen.

6.9   Denkmalschutz
Gemäß den Informationen des Bayerischen Denkmal-Atlas des Bayer. Landesamtes für Denk-
malpflege liegen weder innerhalb des Geltungsbereiches noch im näheren Umfeld Boden- o-
der Baudenkmäler vor.
Wer dennoch Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, diese gemäß Art. 8 BayDSchG un-
verzüglich den Unteren Denkmalschutzbehörden oder dem Bayerischen Landesamt für Denk-
malpflege anzuzeigen.

6.10 Klima / Luft
Aufgrund der Lage der Planungsfläche am nördlichen Ortsrand von Radling verfügt die Fläche
über eine freie Lage mit gutem Luftaustausch ohne nennenswerte Vorbelastung.
Die Fläche erfüllt eine Funktion als Kaltluftproduktionsfläche mit Abflussrichtung Süden/Süd-
westen hin zum Siedlungsbestand.
Darüber hinaus hat die Planungsfläche eine Bedeutung als Luftaustauschbahn mit Siedlungs-
bezug.

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6.11 Orts- und Landschaftsbild
Aufgrund der leicht exponierten Lage am nördlichen Ortsrand von Radling entsteht eine Fern-
wirkung in Richtung Süden und Osten.
In Richtung Norden und Westen ist dagegen eine geringe Einsehbarkeit aufgrund des Wald-
bestandes und der Topografie vorhanden.

Blick vom Kreuzungsbereich Staatsstraße/Auf dem Sattel über die Erschließungsstraße in Richtung Südost

Blick von Nordosten über die Planungsfläche und bestehenden Flurweg in Richtung Südwesten, im Hintergrund
Baugebiet „Radling – Auf dem Sattel“

Das städtebauliche Umfeld der Planungsfläche ist wohnbaulich, gemischt, forst- und landwirt-
schaftlich geprägt.

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Die Fläche hat nur eine geringe Vorbelastung durch technische Einrichtungen, da im Umfeld
Straßen, Wege und Wohngebäude vorhanden sind. Demzufolge ist eine Siedlungsanbindung
vorhanden.
Die getroffenen gestalterischen und grünordnerischen Festsetzungen (u.a. Firsthöhen, Dach-
formen öffentliche Grünflächen entlang der nördlichen, westlichen und östlichen Grenzen) kön-
nen negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild minimieren.

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7 Anlage

GEO.VER.S.UM Planungsgemeinschaft Pressler&Geiler: Schalltechnische Untersuchung zur
Aufstellung des BPlans „Erweiterung Auf dem Sattel“ in der Gemeinde Schorndorf, Stand:
01.03.2020

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