GEMEINDE PETERSBERG ERGÄNZUNGSSATZUNG "BACHSTRASSE 49", IM ORTSTEIL MARBACH

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GEMEINDE PETERSBERG ERGÄNZUNGSSATZUNG "BACHSTRASSE 49", IM ORTSTEIL MARBACH
GEMEINDE
PETERSBERG

 ERGÄNZUNGSSATZUNG „BACHSTRASSE 49“,
 IM ORTSTEIL MARBACH
 Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB

 (Entwurf der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB)

Übersichtsplan – Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Petersberg (ohne Maßstab, genordet)

PLANUNGSBÜRO HOFMANN
Dipl. Geogr. R. Hofmann
Am Hirtenweg 4
35410 Hungen
Tel.: 06043/9840180
Fax: 06043/9840181
E-Mail: R.Hofmann@Hofmann-Plan.de
GEMEINDE PETERSBERG ERGÄNZUNGSSATZUNG "BACHSTRASSE 49", IM ORTSTEIL MARBACH
Im Auftrag der:           Gemeinde Petersberg
                                Rathausplatz 1
                                36100 Petersberg
                                Tel.: 0661 / 62060
                                Fax.: 0661 / 620650
                                Petersberg, im November 2021

                                .......................................................
                                       gez. C. Froß (Bürgermeister)

      Auftragnehmer:            Planungsbüro Hofmann
                                Am Hirtenweg 4
                                35410 Hungen
                                Tel.: 06043 / 9840180
                                Fax.: 06043 / 9840181
                                Hungen, 25.11.2021

                                ...............................................
                                         gez. R. Hofmann

Bearbeitungsstand / Bemerkung                       BauGB                   Datum / Zeitraum

Aufstellungsbeschluss                                § 2 (1)                      17.06.2021

Öffentliche Auslegung                                § 3 (2)            29.11.2021 – 07.01.2022

Beteiligung der Behörden und der sonstigen
                                                     § 4 (2)                      25.11.2021
Träger öffentlicher Belange

Satzungsbeschluss                                     § 10
GEMEINDE PETERSBERG ERGÄNZUNGSSATZUNG "BACHSTRASSE 49", IM ORTSTEIL MARBACH
Inhaltsverzeichnis
1         Geltungsbereich                                                                                                         4
2         Veranlassung, Planziel und Planverfahren                                                                                4
3         Übergeordnete Planungen                                                                                                 6
3.1       Regionalplan Nordhessen (RPN) 2009                                                                                      6
3.2       Kommunale Bauleitplanung                                                                                                6
3.2.1     Flächennutzungsplan                                                                                                     6
3.2.2     Bebauungsplan                                                                                                           7
3.2.3     Schutzgebiete und sonstige Vorbehalte                                                                                   8
4         Bestandsbeschreibung, städtebauliche Situation und Erschließung                                                         8
4.1       Nutzungsstruktur                                                                                                        8
4.2       Geländeverhältnisse, Boden- und Baugrundbeschaffenheit sowie Altlasten                                                  9
4.3       Verkehrserschließung                                                                                                    9
4.4       Ver- und Entsorgung                                                                                                    10
5         Städtebauliche Planung                                                                                                 10
5.1       Städtebauliche Ziele                                                                                                   10
5.2       Flächenbilanz                                                                                                          11
5.3       Alternativenprüfung                                                                                                    12
5.4       Immissionsschutz                                                                                                       12
5.5       Begründung der getroffenen Festsetzungen                                                                               12
6         Grünordnung, Landschaftsplanung und Eingriffs- und Ausgleichsregelung                                                  13
6.1       Umweltschützende Belange                                                                                               13
6.2       Bestandsaufnahme und Bewertung                                                                                         13
6.2.1     Naturräumliche Gliederung                                                                                              13
6.2.2     Geologie und Boden                                                                                                     13
6.2.3     Wasserhaushalt - Hydrogeologie                                                                                         15
6.2.4     Klima und Lufthygiene                                                                                                  15
6.2.5     Potentielle natürliche Vegetation                                                                                      16
6.2.6     Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete                                                16
6.2.7     Vegetations- und Biotopausstattung                                                                                     16
6.2.8     Mensch und Erholung / Orts- und Landschaftsbild                                                                        18
6.2.9     Bilanzierung der Eingriffe und Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen                                                       18
7         Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen
          und Bewertungen herangezogen wurden                                                                                    18

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:   Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ mit etwaigem
               Standort des geplanten Wohngebäudes (Abbildung ohne Maßstab,
               genordet; Quelle: eigene Darstellung auf Geoportal-Luftbild)..................................4
Abbildung 2:   Auszug aus dem Regionalplan Nordhessen ............................................................6
Abbildung 3:   Auszug aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde
               Petersberg (Karte unmaßstäblich, genordet) ...........................................................7
Abbildung 4:   Angrenzender Bebauungsplan Nr. 11 OT Marbach mit Kennzeichnung
               des Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“
               (Karte unmaßstäblich, genordet) ..............................................................................7
Abbildung 5:   Satzungsgebiet mit Grünlandbewirtschaftung – östl. Blickrichtung (Aufnahme-
               datum 01.04.2021)....................................................................................................8
Abbildung 6:   Satzungsgebiet mit Rasenflächen – nördl. Blickrichtung (Aufnahme-
               datum 01.04.2021)....................................................................................................9
GEMEINDE PETERSBERG ERGÄNZUNGSSATZUNG "BACHSTRASSE 49", IM ORTSTEIL MARBACH
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1                Geltungsbereich
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg hat in ihrer Sitzung am 17.06.2021 den Be-
schluss zur Aufstellung der Ergänzungssatzung für den Bereich „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung befindet sich am westlichen Ortsrand von Mar-
bach, er grenzt süd- und westlich an die im Zusammenhang bebaute Ortslage (Bachstraße
Straße, Hausnrn. 45a, 47 und 49) an. Von der Planung betroffen wird lediglich das Flurstück
90/1, in der Flur 1, Gemarkung Marbach mit einer Gesamtfläche von ca. 6.550 m². Das Sat-
zungsgebiet ist auf der nachfolgenden Abbildung dargestellt.

           geplantes Wohngebäude

Abbildung 1:         Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ mit etwaigem Standort des
                     geplanten Wohngebäudes (Abbildung ohne Maßstab, genordet; Quelle: eigene Dar-
                     stellung auf Geoportal-Luftbild)

2                Veranlassung, Planziel und Planverfahren
Der nördliche Teilbereich des Satzungsgebietes ist bereits mit dem Wohngebäude der Familie Höhl
(Bachstraße 49) sowie einem Carport und einem weiteren Nebengebäude bebaut. Der Bauantrag
für das Wohngebäude mit Carport datiert aus dem Jahr 1998 (Aktenzeichen der Genehmigungsbe-
hörde: K IV/3 BA-980324-Fi), er wurde seinerzeit im vereinfachten Verfahren nach § 67 HBO geneh-
migt. Als Ausgleichsmaßnahmen für den baulichen Eingriff in den Naturhaushalt sowie zur äußeren
Eingrünung erfolgten Gehölzpflanzungen am Westrand des Grundstückes sowie die Anlage einer
kleinen Obstwiese im südöstlichen Teilbereich des Grundstückes.
Derzeit wird das bestehende Wohngebäude (Hsnr. 39) durch die Eheleute Höhl genutzt, es wird
beabsichtigt, dass die Tochter mit ihrer Familie das Wohngebäude übernimmt und die Eheleute Höhl
ein neues Wohngebäude am Westrand des Satzungsgebietes errichten.

Projekt:    Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
GEMEINDE PETERSBERG ERGÄNZUNGSSATZUNG "BACHSTRASSE 49", IM ORTSTEIL MARBACH
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Der Bereich des Satzungsgebietes ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Petersberg nicht als
Baufläche dargestellt, ein rechtskräftiger Bebauungsplan liegt nicht vor, außerdem ist zumindest der
Standort des geplanten Wohngebäudes nicht dem Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB zuzurech-
nen. Aus genannten Gründen handelt es sich bei dem Satzungsgebiet überwiegend um einen Be-
reich der als sog. Außenbereich nach § 35 BauGB zu bewerten ist.
Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind Bauvorhaben im Außenbereich jedoch nur zulässig, wenn es zu den
privilegierten Vorhaben im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 bis 8 (u.a. land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
oder zu den sonstigen Vorhaben im Sinne von Abs. 2 der gennannten Norm gehört.
Um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die erforderliche baurechtliche Zulässigkeit
des Bauvorhabens dennoch zu schaffen, besteht an dieser Stelle die Möglichkeit der Aufstellung
einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Die Aufstellung einer Ergänzungs-
satzung dient dazu, die räumliche Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich an geeigneten
Stellen, um einzelne Grundstücke geringfügig zu erweitern. Da es sich bei den Flächen innerhalb
des Geltungsbereichs einer Ergänzungssatzung um bisherige Außenbereichsflächen handelt,
schafft die Ergänzungssatzung hier erstmals Baurecht. Notwendige Randbedingung für die Einbe-
ziehung von Außenbereichsflächen ist, dass die angrenzende Bebauung einen hinreichend konkre-
ten städtebaulich prägenden Rahmen für die ergänzende Bebauung darstellt - dies ist im Bereich
des Plangebietes durch die nord- und östlich angrenzende lockere ein- bis zweigeschossige Wohn-
und sonstige dörfliche Mischbebauung gegeben. Nach Rechtskraft der Ergänzungssatzung richtet
sich die Zulässigkeit von Vorhaben zukünftig nach § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB „Bauen innerhalb des
im Zusammenhang bebauten Ortsteils“.
Grundsätzlich ist es städtebauliches Ziel der Gemeinde Petersberg, vorhandene Baulücken und In-
nenbereichspotenziale für die bedarfsorientierte Entwicklung zu erschließen. Darüber hinaus werden
jedoch auch Bauvorhaben an der Ortsrandlage unterstützt, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
die Bebauung städtebaulich vertretbar ist und die betreffenden Flächen verkehrlich und hinsichtlich
der technischen Infrastruktur voll erschlossen sind. Aus unterschiedlichen Gründen (Besitzverhält-
nisse etc.) hat die Gemeinde Petersberg in der Regel auf solche Flächen jedoch keinen Zugriff, eine
Bebauung erfolgt meist nur bei konkreten Bauabsichten des Eigentümers oder Familienangehöriger.
Bei dem durch die Ergänzungssatzung betroffenen Planbereich handelt es sich um eine Fläche, die
infolge der angrenzenden Ortslagenbebauung entsprechend geprägt und sowohl verkehrlich als
auch hinsichtlich der technischen Infrastruktur (Kanal, Wasser, Strom) voll erschlossen ist. Die spä-
tere Bebauung, erfolgt durch die Eigentümer bzw. engste Familienangehörige, wodurch der Sied-
lungsdruck zur Ausweisung von neuen Bauflächen an anderer Stelle zumindest reduziert wird, bzw.
Baugrundstücke innerhalb der Neubaugebiete solchen Bauinteressenten vorbehalten bleiben, de-
nen vorgenannten Nachverdichtungspotentiale nicht zur Verfügung stehen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg befürwortet deshalb diese städtebaulich sinn-
volle Siedlungsentwicklung und hat daher in ihrer Sitzung am 17.06.2021 gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1
BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Aufstellung der Ergänzungssatzung „Bachstraße
49“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gefasst. Mit der beabsichtigten Bebauung wird eine gute
Abrundung der westlichen Ortsrandlage von Marbach erreicht.
Das Aufstellungsverfahren erfolgt nach den Vorgaben des § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB sowie den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB. Von der frühzeitigen Unter-
richtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie von der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Wei-
terhin wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung abgesehen.

Projekt:   Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
GEMEINDE PETERSBERG ERGÄNZUNGSSATZUNG "BACHSTRASSE 49", IM ORTSTEIL MARBACH
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Die Gemeinde Petersberg hat den Termin der öffentlichen Auslegung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB auf den Zeitraum vom 29.11.2021 bis einschl.
07.01.2022 festgelegt, dies entspricht einer Auslegungsdauer von ca. 6 Wochen. Aufgrund der in
diesen Zeitraum fallenden Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels, wird die etwas längere
Auslegungsfrist für gerechtfertigt erachtet. Gründe für eine noch längere Auslegungsdauer i. S. des
§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sind der Gemeinde Petersberg aufgrund der einfachen Sachlage nicht
bekannt.

3               Übergeordnete Planungen
3.1             Regionalplan Nordhessen (RPN) 2009
Gemäß dem RPN 2009 (REGIERUNGSPRÄSIDIUM KASSEL, 2009) liegt das Satzungsgebiet kom-
plett im Vorranggebiet (VRG) Siedlung Bestand“ (s. Abbildung 2).

                           Satzungsgebiet

Abbildung 2:        Auszug aus dem Regionalplan Nordhessen

3.2             Kommunale Bauleitplanung
3.2.1           Flächennutzungsplan
Gemäß dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Petersberg (GEMEINDE PE-
TERSBERG, 2003) ist das Satzungsgebiet komplett als „Flächen für die Landwirtschaft“ nach § 5
Abs. 2 Nr. 9 BauGB dargestellt (s. Abbildung 3).

Projekt:   Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
GEMEINDE PETERSBERG ERGÄNZUNGSSATZUNG "BACHSTRASSE 49", IM ORTSTEIL MARBACH
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Abbildung 3:        Auszug aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Petersberg mit
                    Kennzeichnung bereits rechtswirksamer FNP-Änderungen (Karte unmaßstäblich, ge-
                    nordet)

3.2.2           Bebauungsplan
Für das Satzungsgebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan.
Im nördlichen und östlichen Anschluss an das Satzungsgebiet besteht der rechtswirksame Bebau-
ungsplan Nr. 11 im OT Marbach von 1980, der im Norden ein Allgemeines Wohngebiet (I-geschos-
sige Bebauung, offene Bauweise, GRZ 0,3, GFZ 0,5) und im Osten ein Mischgebiet (II-geschossige
Bebauung, offene Bauweise, GRZ 0,3, GFZ 0,5) festsetzt

                                        Satzungsgebiet

Abbildung 4:        Angrenzender Bebauungsplan Nr. 11 im OT Marbach (Karte unmaßstäblich, genordet)

Projekt:   Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
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3.2.3           Schutzgebiete und sonstige Vorbehalte
Schutzgebiete
Schutzgebiete nach Naturschutzrecht werden durch die Planung nicht berührt.
Das Plangebiet liegt außerhalb von geplanten oder festgesetzten Heil- und Trinkwasserschutzge-
bieten.
Das Satzungsgebiet grenzt nördlich an das „Marbacher Wasser“ an, aufgrund der im Satzungsgebiet
an dieser Stelle festgesetzten Streuobstwiesen (teils Bestand/teils Planung) sind keine Auswirkun-
gen auf das Fließgewässer zu prognostizieren.
Bodendenkmäler
Bodendenkmäler sind innerhalb des Plangebietes sowie im näheren Umfeld nicht bekannt. Ein nach-
richtlicher Hinweis auf § 21 HDSchG erfolgt in der Satzung.

4               Bestandsbeschreibung, städtebauliche Situation und Erschließung
4.1             Nutzungsstruktur
Das Satzungsgebiet ist im nördlichen Teilbereich bereits bebaut (Wohngebäude, Carport, Nebenge-
bäude), die an die Bebauung südlich angrenzenden Grundstücksfreiflächen werden überwiegend
als Freizeitgarten, Rasenfläche und kleinflächige Wiese genutzt (s. Abbildung 5 und 6).
Das nördlich und östlich angrenzende Nutzungsumfeld wird überwiegend durch eine ein- bis zwei-
geschossige Wohnbebauung mit den Hausgärten geprägt.

Abbildung 5:        Satzungsgebiet mit kleinflächiger Grünlandbewirtschaftung – östl. Blickrichtung (Auf-
                    nahmedatum 01.04.2021)

Projekt:   Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
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Abbildung 6:        Satzungsgebiet mit Rasenflächen – nördl. Blickrichtung (Aufnahmedatum 01.04.2021)

4.2             Geländeverhältnisse, Boden- und Baugrundbeschaffenheit sowie Alt-
                lasten
Das Satzungsgebiet weist eine geringe Geländeneigung in südliche Richtung auf. Gemäß einer
früheren punktuellen Höhenaufnahme liegt das Satzungsgebiet im Norden auf ca. 311,5 m ü. NN
und im Süden auf einer Höhe von ca. 309,5 m ü. NN, dies entspricht einer durchschnittlichen Gelän-
deneigung von 1,4° bzw. 2,5 %.
Aufgrund der Erkenntnisse der im Satzungsgebiet vorhandenen sowie der angrenzenden Bebauung,
sind normale Baugrundverhältnisse zu erwarten.
Die Inaugenscheinnahme des Flurstückes im Rahmen einer Begehung ergab keine Hinweise auf
oberflächennahe Bodenverunreinigungen. Altlasten sind nach Auswertung des Landschaftsplans
und des Flächennutzungsplans sowie nach Aussagen des Eigentümers nicht vorhanden.

4.3             Verkehrserschließung
Das Satzungsgebiet wird im Nordosten und Südosten an die Bachstraße (Flurstücke 58 und 88)
verkehrlich angebunden. Ausgehend von diesen beiden Anbindepunkten erfolgt eine ringartige in-
nere Erschließung des Satzungsgebietes über einen in wasserdurchlässiger Bauweise befestigten
ca. 3,0 m breiten privaten Weg.
Für die verkehrliche Erschließung des Plangebietes sind keine zusätzlichen öffentlichen Straßen-
und Wegeausbaumaßnahmen erforderlich.

Projekt:   Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
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4.4             Ver- und Entsorgung
Alle Ver- und Entsorgungsträger sind zur Koordinierung der Erschließungsmaßnahmen rechtzeitig
vor Baumaßnahmen zu informieren.
Trink- und Löschwasserversorgung
Die Trink- und Löschwasserversorgung kann durch den Anschluss an vorhandene Anlagen sowohl
quantitativ als auch qualitativ sichergestellt werden.
Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung
Die Entwässerung des Baugrundstückes erfolgt durch Anschluss an die bestehende Kanalisation,
welche in der Bachstraße eingebracht ist.
Die freie Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers oder die Nutzung des Nieder-
schlagswassers wird empfohlen, sofern öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Auch die
Nutzung einer Zisterne ggf. i.V.m. einem Retentionsspeicher mit gedrosselter Einleitung in das Ka-
nalnetz oder das „Marbacher Wasser“ ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
Energie und Telekommunikation
Das geplante Baugrundstück soll über das in der Bachstraße vorhandene Ortsnetz mit elektrischer
Energie und Telekommunikation versorgt werden.

5               Städtebauliche Planung
Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann eine Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbe-
reichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbeziehen, wenn die einbezogenen Flä-
chen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind, dies trifft für das festge-
legte Satzungsgebiet zu.
Weiterhin ist das Satzungsgebiet infolge der vorhandenen Bebauung sowohl hinsichtlich der ver-
kehrlichen sowie der sonstigen technischen Erschließung voll erschlossen. Die maßgeblichen städ-
tebaulichen Voraussetzungen für die Aufstellung der Ergänzungsatzung sind daher erfüllt.

5.1             Städtebauliche Ziele
Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen
und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bo-
dennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern,
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die
Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, weiterhin ist die städte-
bauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln (§ 1
Abs. 5 BauGB).
Für das Satzungsgebiet wird festgesetzt, dass sich die Bebauung gemäß § 34 Abs.1 BauGB hin-
sichtlich ihrer Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Die
Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB.
In der Satzung können einzelne Festsetzungen nach § 9 Satz 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB
getroffen werden. Hiervon wird derart Gebrauch gemacht, dass eine „offene Bauweise“, eine Grund-
flächenzahl (GFZ) von 0,2 sowie eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von ebenfalls 0,2 festgesetzt wird.

Projekt:   Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
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Durch diese Festsetzungen soll eine sich in die nähere Umgebung einfügende, aufgelockerte Be-
bauung in umgebungstypischer ein- bis zweigeschossiger Bauweise ermöglicht werden.
Hinsichtlich der Abstandsregelungen und der Zulässigkeit von Nebenanlagen, Stellplätzen und Ga-
ragen, Gauben etc. sowie die Gestaltung der Grundstücke gelten die örtlichen Satzungen der Ge-
meinde Petersberg (u.a. Stellplatzsatzung) sowie die allgemeinen Bestimmungen der Hessischen
Bauordnung (§§ 6 bis 8 HBO).

5.2             Flächenbilanz
Für das Satzungsgebiet wurde eine Biotoptypenkartierung mit Flächenbilanzierung durchgeführt,
diese ist als Anlage der Begründung beigefügt. Gemäß der Bilanzierung ergeben sich nachfolgende
Nutzungen im Bestand bzw. gemäß der Planung unter Berücksichtigung einer maximalen baulichen
Ausnutzung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ).

Tabelle 1:          Flächennutzung im Bestand

 Biotoptyp / Nutzung                                                                     Fläche
 Hecken-/Gebüschpflanzung sowie sonstige Bepflanzungen zur Eingrünung am
                                                                                         655 m²
 West- und Nordrand des Satzungsgebietes etc. (siedlungsbegleitend usw.)
 Streuobstbestand mäßig intensiv bewirtschaftet (3- bis mehrschürig, Bäume jährlich
                                                                                        1.088 m²
 geschnitten)
 Intensiv genutzte Wirtschaftswiese (mehrmalige Nutzungsfrequenz)                       1.423 m²
 Gärtnerisch gepflegte Anlagen (Grundstücksfreiflächen, Grünflächen) Grünfläche
                                                                                        2.074 m²
 im Baugebiet
 Schotter-, Kies- und Sandflächen, -wege, -plätze oder andere wasserdurchlässige
 Flächenbefestigung sowie versiegelte Flächen, deren Wasserabfluss gezielt versi-        494 m²
 ckert wird.
 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Zufahrt, Hoffläche) in Verbundpflaster,
                                                                                         440 m²
 Asphalt etc.)
 Dachflächen nicht begrünt                                                               373 m²
 Gesamtfläche                                                                           6.547 m²

Tabelle 2:          Flächenbeanspruchung bei einer maximalen baulichen Ausnutzung

 Biotoptyp / Nutzung                                                                     Fläche
 Hecken-/Gebüschpflanzung sowie sonstige Bepflanzungen zur Eingrünung am
                                                                                         655 m²
 West- und Nordrand des Satzungsgebietes etc. (siedlungsbegleitend usw.)
 Streuobstbestand mäßig intensiv bewirtschaftet (3- bis mehrschürig, Bäume jährlich
                                                                                        1.088 m²
 geschnitten)
 Teilausgleichsmaßnahme - Streuobst mäßig intensiv bewirtschaftet als Ergän-
                                                                                         600 m²
 zungspflanzung (3- bis mehrschürig, Bäume jährlich geschnitten)

 Gärtnerisch gepflegte Anlagen (Hausgärten, Grundstücksfreiflächen, Grünflächen)        2.240 m²

 Schotter-, Kies- und Sandflächen, -wege, -plätze (Fläche gemäß Überschreitung
 der zulässigen Grundflächenzahl nach § 19 Abs. 4 BauNVO; Flächen deren Was-             655 m²
 serabfluss gezielt versickert wird).
 max. überbaubare Fläche gemäß Grundflächenzahl 0,2 (Dachfläche nicht begrünt)          1.309 m²
 Gesamtfläche                                                                           6.547 m²

Projekt:   Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
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5.3             Alternativenprüfung
Die Ortslage von Marbach ist überwiegend dicht bebaut, nur an wenigen Stellen sind Baulücken
nach § 34 Abs. 1 BauGB oder sonstige Innenbereichspotentiale vorhanden, diese befinden sich je-
doch ausnahmslos im Privatbesitz. Öffentlich vermarktbare Baugrundstücke stehen der Gemeinde
Petersberg im Ortsteil Marbach derzeit nicht zur Verfügung.
Aufgrund fehlender Standortalternativen befürwortet die Gemeinde Petersberg die durch die Bau-
herrschaft beantragte Aufstellung der Ergänzungssatzung im Bereich „Bachstraße 49“.
Städtebaulich ist die Satzung auch dadurch begründet, dass mit der geplanten Bebauung eine Nach-
verdichtung von bereits durch bauliche Anlagen und Freizeitgarten geprägte Flächen erfolgt. Außer-
dem ist das Satzungsgebiet sowohl verkehrlich als auch hinsichtlich der technischen Infrastruktur
voll erschlossen.

5.4             Immissionsschutz
Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des Immissionsschutzes entspre-
chend zu würdigen. Die durch die Ergänzungssatzung ermöglichte Bebauung muss sich nach
§ 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einpassen. Im zu betrachtenden Umfeld
sind keine störenden Nutzungen vorhanden, sodass sich konsequenterweise auch für das Satzungs-
gebiet keine Zulässigkeit für derartige Nutzungen ergibt.

5.5             Begründung der getroffenen Festsetzungen
Grundsätzlich richtet sich die Bebauung nach der Eigenart der näheren Umgebung. Gemäß § 34
Abs. 5 Satz 2 BauGB können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und Satz 3 sowie Abs. 4
BauGB getroffen werden. Im nachfolgenden werden die getroffenen Festsetzungen kurz erläutert.
Geltungsbereich
Das Satzungsgebiet umfasst das Flurstück 90/1 komplett, die gewählte Abgrenzung beinhaltet somit
nicht nur die bebauten und die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen, sondern auch Flächen die
bereits als Ausgleichsmaßnahmen für die bestehende Bebauung bestimmt wurden bzw. für die ge-
plante Bebauung festgesetzt werden.
Baugrenze:
Die Festsetzung der Baugrenze erfolgt unter Berücksichtigung des Gebäudebestandes und der ge-
planten Wohnbebauung, welche am Westrand des Satzungsgebietes vorgesehen ist. Innerhalb der
Baugrenze können Hauptbaukörper errichtet werden, für Nebenanlagen sowie Garagen und Car-
ports etc. ist die festgesetzte Baugrenze unbeachtlich.
Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl und Bauweise:
Durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ 0,2), der Geschossflächenzahl (GFZ 0,2) sowie
der „offenen“ Bauweise wird eine lockere Bebauung in ein- und zweigeschossiger Bebauung sicher-
gestellt. Die Überschreitung der GRZ für Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist zulässig.
Ausgleichsmaßnahme / Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
Als Teilausgleichsmaßnahme für die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, wird
die am Südrand des Satzungsgebietes bestehende mehrreihige Obstwiese in westliche Richtung

Projekt:   Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
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auf einer Fläche von ca. 600 m2 erweitert, hierdurch wird am Südrand des Satzungsgebietes eine
durchgängige lockere Obstwiese entwickelt.
Zur konkreten Ermittlung des Ausgleichsumfangs wurde eine Biotopwertermittlung nach der Verord-
nung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen (KV 2018) durchgeführt. Gemäß die-
ser Berechnung besteht ein noch auszugleichendes Biotopwertdefizit von 2.305 Punkten, dieses
Defizit soll durch Ankauf von Flächenausgleichspunkten aus einer vorgezogenen privaten Ersatz-
maßnahme ausgeglichen werden. Die Maßnahmenfestsetzung erfolgt bis spätestens zum Sat-
zungsbeschluss der Ergänzungssatzung.

6               Grünordnung, Landschaftsplanung und Eingriffs- und Ausgleichs-
                regelung
6.1             Umweltschützende Belange
Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfolgt in entspre-
chender Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB im vereinfachten Verfahren. Demzufolge
ist die Durchführung einer Umweltprüfung mit vorherigem Scoping nach § 2 Abs. 4 BauGB nicht er-
forderlich. Auch die Erarbeitung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB sowie das spätere Moni-
toring nach § 4c BauGB kann entfallen. Diese Befreiung ist nur möglich, wenn keine Umweltverträg-
lichkeitsprüfung notwendig wird und Naturschutzbelange nicht maßgeblich beeinträchtigt werden -
beides ist bei der vorliegenden Planung der Fall.

6.2             Bestandsaufnahme und Bewertung
6.2.1           Naturräumliche Gliederung
Das Plangebiet liegt nach Klausing (KLAUSING, 1988) innerhalb folgender Naturraumeinheiten:
Haupteinheitengruppe:             Osthessisches Bergland
Haupteinheit:                     Fulda-Haune-Tafelland (355)
Teileinheit:                      Rombach-Hochflächen (355.30)

6.2.2           Geologie und Boden
Nach dem Geologie Viewer Hessen (HLUG, 2021) ist das Plangebiet dem geologischen Struktur-
raum „Mesozoisches Gebirge“ (1. Ordnung), „Mesozoische Schollen (2. Ordnung), „Osthessische
Buntsandstein-Scholle“ (3. Ordnung) zuzuordnen. Den geologischen Sockel des Plangebietes bilden
Sandstein.
Nach dem Bodenviewer von Hessen liegt das Plangebiet im Bereich:
Hauptgruppe:                 Böden aus fluviatilen Sedimenten
Gruppe:                      Böden aus überwiegend fluviatilen Talbodensedimenten
Untergruppe:                 Böden aus überwiegend fluviatilen Talbodensedimenten
Bodeneinheit:                Bodenkomplex: Gleye mit Gley-Kolluvisolen und Hanggleyen
Substrat:                    aus fluviatilen, kolluvialen und/oder solifluidalen Sedimenten (Holozän oder Plei-
                             stozän) mit Sand- bis Tonstein oder Ton (Buntsandstein)
Morphologie:                 unebene Talböden im von Sandstein mitgeprägtem Deckgebirge

Projekt:   Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
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In der bodenfunktionalen Gesamtbewertung ist das Plangebiet mit „gering“ bewertet.
Standorttypisierung:                            3                  mittel
Ertragspotenzial:                               3                  mittel
Feldkapazität:                                  2                  gering
Nitratrückhaltevermögen:                        2                  gering

Tabelle 3:          Zusammenfassung der Maßnahmen zum Schutz des Bodens

 Ziele des vorsorgenden Bodenschutzes               Maßnahmen zum Schutz des Bodens

                           Standortalternativen /   Die Gründe für die Ausweisung des Satzungsgebietes resultie-
                             Anderweitige Pla-      ren aus der Absicht eines Neubaus eines Wohngebäudes.
                           nungsmöglichkeiten /
                           Lenkung der Flächen-
                             inanspruchnahme
    Sparsamer und
                                                    Grundsätzliches Ziel der Planung ist es, eine effektive aber der
   schonender Um-           Beschränkung der
                                                    örtlichen Situation angepasste Ausnutzung der Bauflächen zu
   gang mit Boden           Bodeneingriffe auf
                                                    ermöglichen. Zur baulichen Ausnutzung wird daher eine GRZ
                           das notwendige Maß
                                                    von 0,2 festgesetzt.

                                                    Die Erschließung des Baugebietes erfolgt über vorhandene pri-
                             Erschließung und
                                                    vate Zufahrten und Zuwegungen, zusätzliche Erschließungsstra-
                                Baufenster
                                                    ßen sind nicht erforderlich.

                                                    Aufgrund der geringen Flächenbeanspruchung werden die Bo-
                             Bodenfunktionen
                                                    denfunktionen nicht maßgeblich beeinträchtigt.

                                                    Die betroffenen Böden haben nach bisherigen Erkenntnissen
                               Archivfunktion
                                                    keine Archivfunktion.

                           Empfindlichkeit / Ero-   Das Plangebiet hat aufgrund der bestehenden Bebauung, Frei-
 Bodenbetrachtung          sionsgefährdungspo-      zeitgartennutzung und der mäßigen Geländeneigung (ca. 2,5 %)
                                  tential           keine Erosionsgefährdung durch Wasser.

                                                    Vorbelastungen bestehen infolge der Bebauung und der wasser-
                               Vorbelastung
                                                    gebundenen Decken (u.a. Zuwegung).

                                                    Das Plangebiet wird seit Jahrzehnten als Baufläche sowie als
                             Nutzungshistorie
                                                    Freizeitgarten sowie kleinflächigem Grünland genutzt.
                                                         Maßnahmen zum Bodenschutz bei der Baudurchführung (z.
                                                         B. Schutz des Mutterbodens nach § 202 BauGB); von stark
                                                         belasteten / befahrenen Bereichen ist zuvor der Oberboden
                                                         abzutragen
                                                    •    Eingriffe in den Bodenhaushalt möglichst bei trockener Wit-
                                                         terung, um Bodenverdichtungen zu vermeiden
                                                    •    Vermeidung von Bodenverdichtungen (Aufrechterhaltung ei-
                                                         nes durchgängigen Porensystems bis in den Unterboden,
                                                         hohes Infiltrationsvermögen) - bei verdichtungsempfindli-
                           Vermeidung von Bo-            chen Böden (Feuchte) und Böden mit einem hohen Funkti-
  Bauzeitliche Min-          denverdichtungen            onserfüllungsgrad hat die Belastung des Bodens so gering
  derungsmaßnah-           und anderen nachtei-          wie möglich zu erfolgen; das heißt ggf. der Einsatz von Bag-
       men                  ligen Einwirkungen           ger­matten / breiten Rädern / Kettenlaufwerken etc. und die
                           auf die Bodenstruktur         Berücksichtigung der Witterung beim Befahren von Böden
                                                    •    Bei der Bauausführung sind die vom Hessischen Ministe-
                                                         rium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbrau-
                                                         cherschutz (HMUKLV) herausgegebenen Merkblätter Bo-
                                                         denschutz für Häuslebauer und Bodenschutz für Bauausfüh-
                                                         rende zu beachten - hier wird Bezug auf den vorsorgenden
                                                         Bodenschutz u.a. auch auf die einschlägigen Fachnormen
                                                         DIN 18915, DIN 19731 sowie DIN 19639 verwiesen.
                                                    •    ausreichend dimensionierte Baustelleneinrichtung und La-
                                                         gerflächen nach Möglichkeit im Bereich bereits verdichteter

Projekt:   Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
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 Ziele des vorsorgenden Bodenschutzes               Maßnahmen zum Schutz des Bodens
                                                         bzw. versiegelter Böden (ggf. Verwendung von Geotextil,
                                                         Tragschotter)
                                                    •    Ausweisung von Bodenschutz- / Tabuflächen bzw. Festset-
                                                         zung nicht überbaubarer Grundstücksflächen
                                                    •    wo logistisch möglich, sind Flächen vom Baustellenverkehr
                                                         auszunehmen, z.B. durch Absperrung mit Bauzäunen oder
                                                         Einrichtung fester Baustraßen und Lagerflächen - boden-
                                                         schonende Einrichtung und Rückbau
                                                    •    sachgerechte Zwischenlagerung und Wiedereinbau des
                                                         Oberbodens (DIN 18915, DIN 19731)
                                                    •    Lagerflächen vor Ort sind aussagekräftig zu kennzeichnen;
                                                         die Höhe der Bodenmieten darf 2 m bzw. 4 m (bei Ober-
                     Lagerung                            bzw. Unterboden) nicht übersteigen. Die Bodenmieten dür-
                                                         fen nicht befahren werden und sind bei mehrmonatiger
                                                         Standzeit zu profilieren (ggf. Verwendung von Geotextil, Ero-
                                                         sionsschutzmatte), gezielt zu begrünen und regelmäßig zu
                                                         kontrollieren.
                                                    •    fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Wiederver-
                                                         wertung des Bodenaushubs am Eingriffsort. (Ober- und Un-
                                                         terboden separat ausbauen, lagern und in der ursprüngli-
                                                         chen Reihenfolge wieder einbauen)
  (Wieder-) Einbau von Boden / Verwertung           •    Angaben zu Art und Qualität der Verfüllmaterialien
               / Nachbereitung                      •    Beseitigung von Verdichtungen im Unterboden, d. h. ver-
                                                         dichteter Boden ist nach Abschluss der Bauarbeiten und vor
                                                         Auftrag des Oberbodens und der Eingrünung zu lockern
                                                         (Tiefenlockerung). Danach darf der Boden nicht mehr befah-
                                                         ren werden.

6.2.3           Wasserhaushalt - Hydrogeologie
Das Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter bzw. geplanter Trinkwasser- und Heilquellenschutzge-
biete.
Im Rahmen der Bebauung des Gebietes werden Böden versiegelt, womit grundsätzlich auch der
Verlust von Versickerungsfläche verbunden ist. Aufgrund der Größe und der Art des geplanten Ein-
griffs (Errichtung eines Wohngebäudes) sowie der Lage außerhalb von Wasserschutzgebieten, stellt
dies einen zu vernachlässigenden Eingriff in den örtlichen Wasserhaushalt dar.
Natürliche Oberflächengewässer werden durch die Ausweisung des Plangebietes nicht direkt be-
rührt. Südlich angrenzend an das Satzungsgebiet verläuft das „Marbacher Wasser“, welches durch
die Planung nicht beeinträchtigt wird.

6.2.4           Klima und Lufthygiene
Für den Planungsraum werden folgende durchschnittliche Klimawerte angegeben (HMfLUF, 1964):
Jahresmittel der Temperatur 7,0 – 8,0°C
Januarmittel der Temperatur 1,0°C
Julimittel der Temperatur      17,5°C
Jahressumme der Niederschläge         600 – 650 mm
mittlere jährliche Verdunstungshöhe 525 – 550 mm

Projekt:   Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
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Für die Stadtregion Fulda 1 wurde in 2016 durch das Institut für Klima- und Energiekonzepte eine
Klimaanalyse erstellt (INKEK , 2016). Gemäß der Klimafunktionskarte dieser Untersuchung ist das
Plangebiet den „Misch- und Übergangsklimate“ bzw. in „Frischluftentstehungsgebiete“ eingebettet.
Der schmale Talraum des Marbaches wird als „Kaltluftbahn“ und „Einzugsgebiet für Luftleitbahn“
bewertet. Besondere klimawirksame Vorbelastungen, die auf das Plangebiet einwirken, sind nicht
vorhanden.
Aufgrund der bestehenden Bebauung die nur in geringem Umfang erweitert werden soll, sind maß-
gebliche Auswirkungen auf das örtliche Klima oder die beschriebenen Klimafunktionen nicht zu er-
warten.

6.2.5           Potentielle natürliche Vegetation
Für die Entwicklung landespflegerischer Zielvorstellungen und die Beschreibung der Standort-ver-
hältnisse ist es erforderlich, die Vegetation zu kennen, die im Planungsgebiet nach Ausbleiben aller
direkten und indirekten menschlichen Eingriffe aufgrund der natürlichen Standortfaktoren, des Kli-
mas und der bislang erfolgten anthropogenen Standortveränderungen vorkäme. Man bezeichnet
diese als „Potenzielle natürliche Vegetation“ (PNV).
Nach Bohn (BOHN, 1996) würde sich im Planungsraum ein „Flattergras-Hainsimsen-Buchenwald“
im Übergang zum Stieleichen-Hainbuchen-Auenwald, örtlich mit Erlenwald ausbilden. Als boden-
ständige Gehölze sind folgende Arten zu nennen:
Bäume:          Buche, Traubeneiche, Esche, Spitzahorn, Bergulme, Hainbuche, Stieleiche, Vogelkirsche,
                Zitterpappel, Salweide, Eberesche, Hängebirke, Feldahorn, Winterlinde

Sträucher: Weißdorn, Hasel, Schlehe, Hundsrose, Faulbaum, Rote Heckenkirsche, Schwarzer Holun-
           der, Traubenkirsche, Himbeere, Brombeere, Gewöhnlicher Schneeball.

6.2.6           Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzge-
                biete
Durch die geringfügige Erweiterung des Wohngebietes sind Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung
und Europäische Vogelschutzgebiete nicht betroffen.

6.2.7           Vegetations- und Biotopausstattung
Das Plangebiet grenzt westlich und südlich an die Ortslagenbebauung von Marbach an. Die grund-
legende Bestandsaufnahme des Plangebietes erfolgte am 01.04.2021, hieran anschließend erfolg-
ten zwischen Mai und August 2021 weitere spontane Begehungen zu unterschiedlichen Tageszeiten
und zu unterschiedlichen Witterungsbedingungen.
Grundsätzlich stellen Kartierungen nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situa-
tion von Fauna und Flora im Plangebiet dar. Aus diesem Grund kann eine Kartierung den „wahren“
Bestand nie vollständig abbilden, deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und
aus früheren Untersuchungen eine wichtige zusätzliche Erkenntnisquelle, die verbleibende Unsi-
cherheiten, Erkenntnislücken oder ein Manko im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort ausglei-
chen können. Zu diesem Zweck wurden insbesondere auch der Landschaftsplan der Gemeinde Pe-
tersberg ausgewertet. In der Bestandskarte „Nutzungstypen und Biotoptypen“ des Landschaftsplans

1   Stadt Fulda, Gemeinden Eichenzell, Künzell, Petersberg und Großenlüder (Gewerbegebiet)

Projekt:   Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
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sind im Bereich und Umfeld des Satzungsgebietes keine wertvollen Biotopstrukturen gekennzeich-
net. In der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes ist das Satzungsgebiet als „Gärten, Freizeit-
und Gartengebiet, Grabegärten, Obstgärten“ dargestellt.
Das Plangebiet wird im Norden bereits durch Bebauung beansprucht, der mittlere und südliche Be-
reich wird als Freizeitgarten und kleinflächiges Grünland mit jungen vitalen Obstbäumen genutzt. Im
Südosten besteht eine Obstwiese die im Zuge der Ausgleichsmaßnahmen für das bestehende
Wohngebäude angelegt wurde. Im mittleren Grundstücksbereich wurde eine Zufahrt in wasserdurch-
lässiger Bauweise sowie eine Boccia-Bahn angelegt. Am Westrand des Satzungsgebietes wurde
auf etwa gleich langem Teilabschnitt ein Gehölzriegel angelegt bzw. Weinstöcke angepflanzt.
Fauna - Beobachtungen:
Nach Auswertung des Landschaftsplanes der Gemeinde Petersberg (GEMEINDE PETERSBERG ,
2003) liegen für das Plangebiet keine Erkenntnisse auf bedrohte oder seltene Tier- und Pflanzenar-
ten vor, dies deckt sich auch mit den eigenen Kartierungen im Rahmen der Begehungen.
Aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen in Verbindung mit den Vorbelastungen infolge der an-
grenzenden Bebauung, ist nicht davon auszugehen, dass durch den Neubau eines Wohngebäudes
seltene oder bedrohte Tierarten nachhaltig betroffen werden. Durch vertiefende Untersuchungen
sind keine weiteren maßgeblichen Erkenntnisse zu erwarten, aus diesem Grund wird auf weitere
vertiefende Bestandsuntersuchungen verzichtet.
Im Rahmen der Begehungen wurden im Umfeld des Plangebietes lediglich die für Ortsrandlagen
typischen weitverbreiteten Vogelarten beobachtet bzw. vernommen.
Bewertung:
          Auswirkungen auf Säugetiere/Fledermäuse:
           Aufgrund fehlender Strukturen kann davon ausgegangen werden, dass der Bereich allenfalls
           eine geringe Bedeutung als Jagdgebiet für Fledermäuse hat. Andere geschützte Säugetier-
           arten des (Anhangs IV der FFH-Richtlinie) sind aufgrund fehlender spezifischer Habitatstruk-
           turen nicht zu erwarten. Gehölzstrukturen als Teillebensräume für Fledermäuse sind im Plan-
           gebiet nicht vorhanden.
          Auswirkungen auf Amphibien, Reptilien:
           Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie weisen hohe spezifische Ansprüche an geeignete
           Lebensräume auf. Das Plangebiet ist als Lebensraum für Amphibien und Reptilien dieser
           Arten ungeeignet.
          Wirbellose:
           Wirbellose Arten des Anhangs IV sind sämtlich ausgesprochene Biotopspezialisten und be-
           nötigen sehr spezielle Habitate. Solche Habitate sind hier nicht vorhanden. Daher ist nur mit
           ungefährdeten, verbreiteten Arten zu rechnen.
          Avifauna:
           Auf der intensiven Bewirtschaftung ist lediglich von Vorkommen ungefährdeter, ubiquitärer
           Vogelarten der angrenzenden Siedlungsbiotope und des Grünlandes auszugehen. Dem Sat-
           zungsgebiet an der Ortsrandlage kommt keine Funktion als Bruthabitat zu.
Das Plangebiet hat aufgrund seiner Ortsrandlage i.V.m. der intensiven Nutzung und seiner „gerin-
gen“ Biotopausstattung keine maßgebliche Bedeutung für die heimische Tierwelt, aus diesem Grund
wurde auf vertiefende Untersuchungen verzichtet.
Im Rahmen der Bewertung wird festgestellt, dass durch die Ergänzungssatzung keine artenschutz-
rechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten, es ist nicht zu erwarten, dass

Projekt:   Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
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artenschutzrechtlich bedeutsame Strukturen nachhaltig zerstört werden. Für Vogelarten ist nicht zu
erwarten, dass durch die spätere Bebauung bestehende Fortpflanzungs- oder Ruhestätten entnom-
men, beschädigt oder zerstört werden, da in jedem Fall zumindest die ökologische Funktion im räum-
lichen Zusammenhang gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG erfüllt bleibt.

6.2.8           Mensch und Erholung / Orts- und Landschaftsbild
Das Ortsbild wird durch die Ortsrandlage und die sich hieran westlich anschließenden Wiesen ge-
prägt. Das Satzungsgebiet liegt auf einer Höhe um 310 m ü. NN, es besteht nur eine mäßige Ein-
sehbarkeit aus westlichen Blickrichtungen. Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die Naherholung.
Aufgrund der angrenzenden Baugebiete sind keine erheblichen Umweltauswirkungen bezüglich
„Mensch und Erholung sowie Orts- und Landschaftsbild“ zu prognostizieren.

6.2.9           Bilanzierung der Eingriffe und Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen
Nach § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB ist für den Bereich der Ergänzungssatzung eine naturschutzrecht-
liche Eingriffsregelung durchzuführen.
Der Eingriff beläuft sich im Wesentlichen auf die Versiegelung von Grund und Boden infolge der
beabsichtigten Errichtung eines Wohngebäudes. Als Teilausgleich für die geplante Bebauung erfolgt
die Festsetzung einer Obstwiese auf einer Fläche von ca. 600 m² innerhalb des Satzungsgebietes,
darüber hinaus wurde gemäß der Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnah-
men (KV 2018) noch ein Biotopwertdefizit von 2.305 Punkten ermittelt, dieses soll durch Ankauf von
Flächenausgleichspunkten aus einer vorgezogenen privaten Ersatzmaßnahme ausgeglichen wer-
den. Die Maßnahmenfestsetzung erfolgt bis spätestens zum Satzungsbeschluss der Ergänzungs-
satzung.

7               Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Be-
                schreibungen und Bewertungen herangezogen wurden
BOHN, U. (1996). Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland - Potentielle natürliche
     Vegetation, Blatt CC 5518 Fulda M 1:200.000, 2. erweiterte Auflage. Bonn-Bad Godesberg.
GEMEINDE PETERSBERG . (2003). Landschaftsplan der Gemeinde Petersberg, Bearbeitung
     Planungsgruppe Stadt + Land. Petersberg.
GEMEINDE PETERSBERG. (2003). Flächennutzungsplan der Gemeinde Petersberg; aufgestellt
     durch GfL Planungs- und Ingenieursgesellschaft GmbH.
HLUG. (06. 11 2021). Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie; BodenViewer Hessen. Von
      http://bodenviewer.hessen.de/mapapps/resources/apps/bodenviewer/index.html?lang=de
      abgerufen
HMfLUF. (1964). Hessischer Minister für Landwirtschaft und Forsten, Abt. Wasserwirtschaft (Hrsg.):
     Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Fulda; Wiesbaden 1964. Wiesbaden.
INKEK . (2016). Institut für Klima- und Energiekonzepte, Klimaanalyse Stadtregion Fulda. Lohfelden.
KLAUSING, O. (1988). Die Naturräume Hessens. Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz,
      Schriftenreihe der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, 67. Wiesbaden.
REGIERUNGSPRÄSIDIUM KASSEL. (2009). Regionalversammlung Nordhessen, Regionalplan
     Nordhessen. Kassel.

Projekt:   Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
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Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen
BauGB                  Baugesetzbuch i.d.F. d. Bek. vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert
                       durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722) m. W. v. 24.10.2015
BauNVO                 Baunutzungsverordnung i.d.F. d. Bek. vom 23.01.1990 (BGBI. I. S. 132), zuletzt
                       geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548)
Flst                   Flurstück
FNP                    Flächennutzungsplan
GFZ                    Geschossflächenzahl
GRZ                    Grundflächenzahl
HBO                    Hessische Bauordnung i.d.F. d. Bek. vom 15.01.2011 (GVBI. IS. 46, 180), geän-
                       dert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBI. I S. 444)

Anlagen:
Anlage 1: Gehölzvorschlagsliste
Anlage 2: Biotopwertermittlung

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Anlage 1 - Gehölzauswahl
Artenauswahl für standortgerechte Gehölze, Kletterpflanzen und Obstbäume (unvollständige Ge-
hölzliste):

 Bäume
 Rotbuche (Fagus sylvatica), Stieleiche (Quercus robur), Traubeneiche (Quercus petraea), Vo-
 gelkirsche (Prunus avium), Esche (Fraxinus excelsior), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Spit-
 zahorn (Acer platanoides), Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Trau-
 benkirsche (Prunus padus), Bergulme (Ulmus glabra), Winterlinde (Tilia cordata), Schwarzerle
 (Alnus glutinosa)

 Sträucher
 Hasel (Corylus avellana), Weißdorn (Crataegus monogyna), Rosen (Rosa canina, R. tomen-
 tosa, R. rubiginosa, R. dumetorum), Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Hartriegel (Cor-
 nus alba), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus), Schwarzer Holunder (Sambucus
 racemosa), Kreuzdorn (Rhamnus cathartica), Himbeere (Rubus idaeus), Schwarzdorn (Prunus
 spinosa), Brombeere (Rubus fruticosus), Stachelbeere (Ribes uva-crispa

 Selbstklimmer und Ranker (Fassadenbegrünung)
 Knöterich (Polygonum auberti), Efeu (Hedera helix), Echtes Geißblatt (Lonicera caprifolium),
 Wald-Geißblatt (Lonicera periclymenum), Wilder Wein (Parthenocissus quinquefolia), Echter
 Wein (Vitis vinifera), Blauregen (Wisteria sinensis), Waldrebe (Clematis Hybriden)

 Obstgehölze
 Äpfel
 Bismarckapfel, Hilde, Himbacher Grüner, Jakob Lebel, Kaiser Wilhelm, Kanadarenette, Lohrer
 Rambour, Rheinischer Bohnapfel, Schafsnase, Winterzitronenapfel, Winterrambour, Bittenfel-
 der Sämling, Brauner Matapfel, Renette, Boskoop, Ditzels Rosenapfel, Erbachhofener, Freiherr
 von Berlepsch, Geheimrat Dr. Oldenburg, Gelber Edelapfel, Gewürzluiken, Goldparmäne, Gra-
 vensteiner, Weißer Klarapfel

 Birnen
 Alexander Lukas, Köstliche von Charneu, Bosc´s Flaschenbirne, Madame Verte, Clapps Lieb-
 ling, Neue Poiteau, Gellerts Butterbrine, Nordhäuser Winterforelle, Gräfin von Paris, Grüne
 Jagdbirne, Pastorenbirne, Gute Graue, Gute Luise, Schweizer Wasserbirne, Williams Christ

 Süßkirschen
 Büttners Rote Knorpelkirsche, Große Prinzessin, Große Schwarze Knorpelkirsche, Haumüller,
 Hedelfinger, Königskirsche, Oktavia, Regina, Schmahlfelds Schwarze, Schneiders späte Knor-
 pelkirsche, Teickners Schwarze

 Pflaumen
 Zimmers Frühzwetschge, Bühler Frühzwetschge, Große Grüne Reneklode, Hauszwetschge in
 Typen, Nancy Mirabelle, Wangenheims Frühzwetschgen

 sowie
 Walnuss
 Speierling

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