GEMEINDE PETERSBERG ERGÄNZUNGSSATZUNG "BACHSTRASSE 49", IM ORTSTEIL MARBACH
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GEMEINDE PETERSBERG ERGÄNZUNGSSATZUNG „BACHSTRASSE 49“, IM ORTSTEIL MARBACH Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Entwurf der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB) Übersichtsplan – Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Petersberg (ohne Maßstab, genordet) PLANUNGSBÜRO HOFMANN Dipl. Geogr. R. Hofmann Am Hirtenweg 4 35410 Hungen Tel.: 06043/9840180 Fax: 06043/9840181 E-Mail: R.Hofmann@Hofmann-Plan.de
Im Auftrag der: Gemeinde Petersberg Rathausplatz 1 36100 Petersberg Tel.: 0661 / 62060 Fax.: 0661 / 620650 Petersberg, im November 2021 ....................................................... gez. C. Froß (Bürgermeister) Auftragnehmer: Planungsbüro Hofmann Am Hirtenweg 4 35410 Hungen Tel.: 06043 / 9840180 Fax.: 06043 / 9840181 Hungen, 25.11.2021 ............................................... gez. R. Hofmann Bearbeitungsstand / Bemerkung BauGB Datum / Zeitraum Aufstellungsbeschluss § 2 (1) 17.06.2021 Öffentliche Auslegung § 3 (2) 29.11.2021 – 07.01.2022 Beteiligung der Behörden und der sonstigen § 4 (2) 25.11.2021 Träger öffentlicher Belange Satzungsbeschluss § 10
Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 4 2 Veranlassung, Planziel und Planverfahren 4 3 Übergeordnete Planungen 6 3.1 Regionalplan Nordhessen (RPN) 2009 6 3.2 Kommunale Bauleitplanung 6 3.2.1 Flächennutzungsplan 6 3.2.2 Bebauungsplan 7 3.2.3 Schutzgebiete und sonstige Vorbehalte 8 4 Bestandsbeschreibung, städtebauliche Situation und Erschließung 8 4.1 Nutzungsstruktur 8 4.2 Geländeverhältnisse, Boden- und Baugrundbeschaffenheit sowie Altlasten 9 4.3 Verkehrserschließung 9 4.4 Ver- und Entsorgung 10 5 Städtebauliche Planung 10 5.1 Städtebauliche Ziele 10 5.2 Flächenbilanz 11 5.3 Alternativenprüfung 12 5.4 Immissionsschutz 12 5.5 Begründung der getroffenen Festsetzungen 12 6 Grünordnung, Landschaftsplanung und Eingriffs- und Ausgleichsregelung 13 6.1 Umweltschützende Belange 13 6.2 Bestandsaufnahme und Bewertung 13 6.2.1 Naturräumliche Gliederung 13 6.2.2 Geologie und Boden 13 6.2.3 Wasserhaushalt - Hydrogeologie 15 6.2.4 Klima und Lufthygiene 15 6.2.5 Potentielle natürliche Vegetation 16 6.2.6 Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete 16 6.2.7 Vegetations- und Biotopausstattung 16 6.2.8 Mensch und Erholung / Orts- und Landschaftsbild 18 6.2.9 Bilanzierung der Eingriffe und Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen 18 7 Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden 18 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ mit etwaigem Standort des geplanten Wohngebäudes (Abbildung ohne Maßstab, genordet; Quelle: eigene Darstellung auf Geoportal-Luftbild)..................................4 Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan Nordhessen ............................................................6 Abbildung 3: Auszug aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Petersberg (Karte unmaßstäblich, genordet) ...........................................................7 Abbildung 4: Angrenzender Bebauungsplan Nr. 11 OT Marbach mit Kennzeichnung des Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ (Karte unmaßstäblich, genordet) ..............................................................................7 Abbildung 5: Satzungsgebiet mit Grünlandbewirtschaftung – östl. Blickrichtung (Aufnahme- datum 01.04.2021)....................................................................................................8 Abbildung 6: Satzungsgebiet mit Rasenflächen – nördl. Blickrichtung (Aufnahme- datum 01.04.2021)....................................................................................................9
- 4 – ____________________________________________________ 1 Geltungsbereich Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg hat in ihrer Sitzung am 17.06.2021 den Be- schluss zur Aufstellung der Ergänzungssatzung für den Bereich „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung befindet sich am westlichen Ortsrand von Mar- bach, er grenzt süd- und westlich an die im Zusammenhang bebaute Ortslage (Bachstraße Straße, Hausnrn. 45a, 47 und 49) an. Von der Planung betroffen wird lediglich das Flurstück 90/1, in der Flur 1, Gemarkung Marbach mit einer Gesamtfläche von ca. 6.550 m². Das Sat- zungsgebiet ist auf der nachfolgenden Abbildung dargestellt. geplantes Wohngebäude Abbildung 1: Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ mit etwaigem Standort des geplanten Wohngebäudes (Abbildung ohne Maßstab, genordet; Quelle: eigene Dar- stellung auf Geoportal-Luftbild) 2 Veranlassung, Planziel und Planverfahren Der nördliche Teilbereich des Satzungsgebietes ist bereits mit dem Wohngebäude der Familie Höhl (Bachstraße 49) sowie einem Carport und einem weiteren Nebengebäude bebaut. Der Bauantrag für das Wohngebäude mit Carport datiert aus dem Jahr 1998 (Aktenzeichen der Genehmigungsbe- hörde: K IV/3 BA-980324-Fi), er wurde seinerzeit im vereinfachten Verfahren nach § 67 HBO geneh- migt. Als Ausgleichsmaßnahmen für den baulichen Eingriff in den Naturhaushalt sowie zur äußeren Eingrünung erfolgten Gehölzpflanzungen am Westrand des Grundstückes sowie die Anlage einer kleinen Obstwiese im südöstlichen Teilbereich des Grundstückes. Derzeit wird das bestehende Wohngebäude (Hsnr. 39) durch die Eheleute Höhl genutzt, es wird beabsichtigt, dass die Tochter mit ihrer Familie das Wohngebäude übernimmt und die Eheleute Höhl ein neues Wohngebäude am Westrand des Satzungsgebietes errichten. Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 5 – ____________________________________________________ Der Bereich des Satzungsgebietes ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Petersberg nicht als Baufläche dargestellt, ein rechtskräftiger Bebauungsplan liegt nicht vor, außerdem ist zumindest der Standort des geplanten Wohngebäudes nicht dem Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB zuzurech- nen. Aus genannten Gründen handelt es sich bei dem Satzungsgebiet überwiegend um einen Be- reich der als sog. Außenbereich nach § 35 BauGB zu bewerten ist. Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind Bauvorhaben im Außenbereich jedoch nur zulässig, wenn es zu den privilegierten Vorhaben im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 bis 8 (u.a. land- und forstwirtschaftliche Betriebe) oder zu den sonstigen Vorhaben im Sinne von Abs. 2 der gennannten Norm gehört. Um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die erforderliche baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens dennoch zu schaffen, besteht an dieser Stelle die Möglichkeit der Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Die Aufstellung einer Ergänzungs- satzung dient dazu, die räumliche Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich an geeigneten Stellen, um einzelne Grundstücke geringfügig zu erweitern. Da es sich bei den Flächen innerhalb des Geltungsbereichs einer Ergänzungssatzung um bisherige Außenbereichsflächen handelt, schafft die Ergänzungssatzung hier erstmals Baurecht. Notwendige Randbedingung für die Einbe- ziehung von Außenbereichsflächen ist, dass die angrenzende Bebauung einen hinreichend konkre- ten städtebaulich prägenden Rahmen für die ergänzende Bebauung darstellt - dies ist im Bereich des Plangebietes durch die nord- und östlich angrenzende lockere ein- bis zweigeschossige Wohn- und sonstige dörfliche Mischbebauung gegeben. Nach Rechtskraft der Ergänzungssatzung richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben zukünftig nach § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB „Bauen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils“. Grundsätzlich ist es städtebauliches Ziel der Gemeinde Petersberg, vorhandene Baulücken und In- nenbereichspotenziale für die bedarfsorientierte Entwicklung zu erschließen. Darüber hinaus werden jedoch auch Bauvorhaben an der Ortsrandlage unterstützt, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bebauung städtebaulich vertretbar ist und die betreffenden Flächen verkehrlich und hinsichtlich der technischen Infrastruktur voll erschlossen sind. Aus unterschiedlichen Gründen (Besitzverhält- nisse etc.) hat die Gemeinde Petersberg in der Regel auf solche Flächen jedoch keinen Zugriff, eine Bebauung erfolgt meist nur bei konkreten Bauabsichten des Eigentümers oder Familienangehöriger. Bei dem durch die Ergänzungssatzung betroffenen Planbereich handelt es sich um eine Fläche, die infolge der angrenzenden Ortslagenbebauung entsprechend geprägt und sowohl verkehrlich als auch hinsichtlich der technischen Infrastruktur (Kanal, Wasser, Strom) voll erschlossen ist. Die spä- tere Bebauung, erfolgt durch die Eigentümer bzw. engste Familienangehörige, wodurch der Sied- lungsdruck zur Ausweisung von neuen Bauflächen an anderer Stelle zumindest reduziert wird, bzw. Baugrundstücke innerhalb der Neubaugebiete solchen Bauinteressenten vorbehalten bleiben, de- nen vorgenannten Nachverdichtungspotentiale nicht zur Verfügung stehen. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg befürwortet deshalb diese städtebaulich sinn- volle Siedlungsentwicklung und hat daher in ihrer Sitzung am 17.06.2021 gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Aufstellung der Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gefasst. Mit der beabsichtigten Bebauung wird eine gute Abrundung der westlichen Ortsrandlage von Marbach erreicht. Das Aufstellungsverfahren erfolgt nach den Vorgaben des § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB sowie den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB. Von der frühzeitigen Unter- richtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie von der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Wei- terhin wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung abgesehen. Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 6 – ____________________________________________________ Die Gemeinde Petersberg hat den Termin der öffentlichen Auslegung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB auf den Zeitraum vom 29.11.2021 bis einschl. 07.01.2022 festgelegt, dies entspricht einer Auslegungsdauer von ca. 6 Wochen. Aufgrund der in diesen Zeitraum fallenden Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels, wird die etwas längere Auslegungsfrist für gerechtfertigt erachtet. Gründe für eine noch längere Auslegungsdauer i. S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sind der Gemeinde Petersberg aufgrund der einfachen Sachlage nicht bekannt. 3 Übergeordnete Planungen 3.1 Regionalplan Nordhessen (RPN) 2009 Gemäß dem RPN 2009 (REGIERUNGSPRÄSIDIUM KASSEL, 2009) liegt das Satzungsgebiet kom- plett im Vorranggebiet (VRG) Siedlung Bestand“ (s. Abbildung 2). Satzungsgebiet Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan Nordhessen 3.2 Kommunale Bauleitplanung 3.2.1 Flächennutzungsplan Gemäß dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Petersberg (GEMEINDE PE- TERSBERG, 2003) ist das Satzungsgebiet komplett als „Flächen für die Landwirtschaft“ nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB dargestellt (s. Abbildung 3). Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 7 – ____________________________________________________ Satzungsgebiet Abbildung 3: Auszug aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Petersberg mit Kennzeichnung bereits rechtswirksamer FNP-Änderungen (Karte unmaßstäblich, ge- nordet) 3.2.2 Bebauungsplan Für das Satzungsgebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Im nördlichen und östlichen Anschluss an das Satzungsgebiet besteht der rechtswirksame Bebau- ungsplan Nr. 11 im OT Marbach von 1980, der im Norden ein Allgemeines Wohngebiet (I-geschos- sige Bebauung, offene Bauweise, GRZ 0,3, GFZ 0,5) und im Osten ein Mischgebiet (II-geschossige Bebauung, offene Bauweise, GRZ 0,3, GFZ 0,5) festsetzt Satzungsgebiet Abbildung 4: Angrenzender Bebauungsplan Nr. 11 im OT Marbach (Karte unmaßstäblich, genordet) Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 8 – ____________________________________________________ 3.2.3 Schutzgebiete und sonstige Vorbehalte Schutzgebiete Schutzgebiete nach Naturschutzrecht werden durch die Planung nicht berührt. Das Plangebiet liegt außerhalb von geplanten oder festgesetzten Heil- und Trinkwasserschutzge- bieten. Das Satzungsgebiet grenzt nördlich an das „Marbacher Wasser“ an, aufgrund der im Satzungsgebiet an dieser Stelle festgesetzten Streuobstwiesen (teils Bestand/teils Planung) sind keine Auswirkun- gen auf das Fließgewässer zu prognostizieren. Bodendenkmäler Bodendenkmäler sind innerhalb des Plangebietes sowie im näheren Umfeld nicht bekannt. Ein nach- richtlicher Hinweis auf § 21 HDSchG erfolgt in der Satzung. 4 Bestandsbeschreibung, städtebauliche Situation und Erschließung 4.1 Nutzungsstruktur Das Satzungsgebiet ist im nördlichen Teilbereich bereits bebaut (Wohngebäude, Carport, Nebenge- bäude), die an die Bebauung südlich angrenzenden Grundstücksfreiflächen werden überwiegend als Freizeitgarten, Rasenfläche und kleinflächige Wiese genutzt (s. Abbildung 5 und 6). Das nördlich und östlich angrenzende Nutzungsumfeld wird überwiegend durch eine ein- bis zwei- geschossige Wohnbebauung mit den Hausgärten geprägt. Abbildung 5: Satzungsgebiet mit kleinflächiger Grünlandbewirtschaftung – östl. Blickrichtung (Auf- nahmedatum 01.04.2021) Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 9 – ____________________________________________________ Abbildung 6: Satzungsgebiet mit Rasenflächen – nördl. Blickrichtung (Aufnahmedatum 01.04.2021) 4.2 Geländeverhältnisse, Boden- und Baugrundbeschaffenheit sowie Alt- lasten Das Satzungsgebiet weist eine geringe Geländeneigung in südliche Richtung auf. Gemäß einer früheren punktuellen Höhenaufnahme liegt das Satzungsgebiet im Norden auf ca. 311,5 m ü. NN und im Süden auf einer Höhe von ca. 309,5 m ü. NN, dies entspricht einer durchschnittlichen Gelän- deneigung von 1,4° bzw. 2,5 %. Aufgrund der Erkenntnisse der im Satzungsgebiet vorhandenen sowie der angrenzenden Bebauung, sind normale Baugrundverhältnisse zu erwarten. Die Inaugenscheinnahme des Flurstückes im Rahmen einer Begehung ergab keine Hinweise auf oberflächennahe Bodenverunreinigungen. Altlasten sind nach Auswertung des Landschaftsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach Aussagen des Eigentümers nicht vorhanden. 4.3 Verkehrserschließung Das Satzungsgebiet wird im Nordosten und Südosten an die Bachstraße (Flurstücke 58 und 88) verkehrlich angebunden. Ausgehend von diesen beiden Anbindepunkten erfolgt eine ringartige in- nere Erschließung des Satzungsgebietes über einen in wasserdurchlässiger Bauweise befestigten ca. 3,0 m breiten privaten Weg. Für die verkehrliche Erschließung des Plangebietes sind keine zusätzlichen öffentlichen Straßen- und Wegeausbaumaßnahmen erforderlich. Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 10 – ____________________________________________________ 4.4 Ver- und Entsorgung Alle Ver- und Entsorgungsträger sind zur Koordinierung der Erschließungsmaßnahmen rechtzeitig vor Baumaßnahmen zu informieren. Trink- und Löschwasserversorgung Die Trink- und Löschwasserversorgung kann durch den Anschluss an vorhandene Anlagen sowohl quantitativ als auch qualitativ sichergestellt werden. Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung Die Entwässerung des Baugrundstückes erfolgt durch Anschluss an die bestehende Kanalisation, welche in der Bachstraße eingebracht ist. Die freie Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers oder die Nutzung des Nieder- schlagswassers wird empfohlen, sofern öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Auch die Nutzung einer Zisterne ggf. i.V.m. einem Retentionsspeicher mit gedrosselter Einleitung in das Ka- nalnetz oder das „Marbacher Wasser“ ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Energie und Telekommunikation Das geplante Baugrundstück soll über das in der Bachstraße vorhandene Ortsnetz mit elektrischer Energie und Telekommunikation versorgt werden. 5 Städtebauliche Planung Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann eine Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbe- reichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbeziehen, wenn die einbezogenen Flä- chen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind, dies trifft für das festge- legte Satzungsgebiet zu. Weiterhin ist das Satzungsgebiet infolge der vorhandenen Bebauung sowohl hinsichtlich der ver- kehrlichen sowie der sonstigen technischen Erschließung voll erschlossen. Die maßgeblichen städ- tebaulichen Voraussetzungen für die Aufstellung der Ergänzungsatzung sind daher erfüllt. 5.1 Städtebauliche Ziele Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bo- dennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, weiterhin ist die städte- bauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Für das Satzungsgebiet wird festgesetzt, dass sich die Bebauung gemäß § 34 Abs.1 BauGB hin- sichtlich ihrer Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB. In der Satzung können einzelne Festsetzungen nach § 9 Satz 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Hiervon wird derart Gebrauch gemacht, dass eine „offene Bauweise“, eine Grund- flächenzahl (GFZ) von 0,2 sowie eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von ebenfalls 0,2 festgesetzt wird. Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 11 – ____________________________________________________ Durch diese Festsetzungen soll eine sich in die nähere Umgebung einfügende, aufgelockerte Be- bauung in umgebungstypischer ein- bis zweigeschossiger Bauweise ermöglicht werden. Hinsichtlich der Abstandsregelungen und der Zulässigkeit von Nebenanlagen, Stellplätzen und Ga- ragen, Gauben etc. sowie die Gestaltung der Grundstücke gelten die örtlichen Satzungen der Ge- meinde Petersberg (u.a. Stellplatzsatzung) sowie die allgemeinen Bestimmungen der Hessischen Bauordnung (§§ 6 bis 8 HBO). 5.2 Flächenbilanz Für das Satzungsgebiet wurde eine Biotoptypenkartierung mit Flächenbilanzierung durchgeführt, diese ist als Anlage der Begründung beigefügt. Gemäß der Bilanzierung ergeben sich nachfolgende Nutzungen im Bestand bzw. gemäß der Planung unter Berücksichtigung einer maximalen baulichen Ausnutzung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ). Tabelle 1: Flächennutzung im Bestand Biotoptyp / Nutzung Fläche Hecken-/Gebüschpflanzung sowie sonstige Bepflanzungen zur Eingrünung am 655 m² West- und Nordrand des Satzungsgebietes etc. (siedlungsbegleitend usw.) Streuobstbestand mäßig intensiv bewirtschaftet (3- bis mehrschürig, Bäume jährlich 1.088 m² geschnitten) Intensiv genutzte Wirtschaftswiese (mehrmalige Nutzungsfrequenz) 1.423 m² Gärtnerisch gepflegte Anlagen (Grundstücksfreiflächen, Grünflächen) Grünfläche 2.074 m² im Baugebiet Schotter-, Kies- und Sandflächen, -wege, -plätze oder andere wasserdurchlässige Flächenbefestigung sowie versiegelte Flächen, deren Wasserabfluss gezielt versi- 494 m² ckert wird. Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Zufahrt, Hoffläche) in Verbundpflaster, 440 m² Asphalt etc.) Dachflächen nicht begrünt 373 m² Gesamtfläche 6.547 m² Tabelle 2: Flächenbeanspruchung bei einer maximalen baulichen Ausnutzung Biotoptyp / Nutzung Fläche Hecken-/Gebüschpflanzung sowie sonstige Bepflanzungen zur Eingrünung am 655 m² West- und Nordrand des Satzungsgebietes etc. (siedlungsbegleitend usw.) Streuobstbestand mäßig intensiv bewirtschaftet (3- bis mehrschürig, Bäume jährlich 1.088 m² geschnitten) Teilausgleichsmaßnahme - Streuobst mäßig intensiv bewirtschaftet als Ergän- 600 m² zungspflanzung (3- bis mehrschürig, Bäume jährlich geschnitten) Gärtnerisch gepflegte Anlagen (Hausgärten, Grundstücksfreiflächen, Grünflächen) 2.240 m² Schotter-, Kies- und Sandflächen, -wege, -plätze (Fläche gemäß Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl nach § 19 Abs. 4 BauNVO; Flächen deren Was- 655 m² serabfluss gezielt versickert wird). max. überbaubare Fläche gemäß Grundflächenzahl 0,2 (Dachfläche nicht begrünt) 1.309 m² Gesamtfläche 6.547 m² Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 12 – ____________________________________________________ 5.3 Alternativenprüfung Die Ortslage von Marbach ist überwiegend dicht bebaut, nur an wenigen Stellen sind Baulücken nach § 34 Abs. 1 BauGB oder sonstige Innenbereichspotentiale vorhanden, diese befinden sich je- doch ausnahmslos im Privatbesitz. Öffentlich vermarktbare Baugrundstücke stehen der Gemeinde Petersberg im Ortsteil Marbach derzeit nicht zur Verfügung. Aufgrund fehlender Standortalternativen befürwortet die Gemeinde Petersberg die durch die Bau- herrschaft beantragte Aufstellung der Ergänzungssatzung im Bereich „Bachstraße 49“. Städtebaulich ist die Satzung auch dadurch begründet, dass mit der geplanten Bebauung eine Nach- verdichtung von bereits durch bauliche Anlagen und Freizeitgarten geprägte Flächen erfolgt. Außer- dem ist das Satzungsgebiet sowohl verkehrlich als auch hinsichtlich der technischen Infrastruktur voll erschlossen. 5.4 Immissionsschutz Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des Immissionsschutzes entspre- chend zu würdigen. Die durch die Ergänzungssatzung ermöglichte Bebauung muss sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einpassen. Im zu betrachtenden Umfeld sind keine störenden Nutzungen vorhanden, sodass sich konsequenterweise auch für das Satzungs- gebiet keine Zulässigkeit für derartige Nutzungen ergibt. 5.5 Begründung der getroffenen Festsetzungen Grundsätzlich richtet sich die Bebauung nach der Eigenart der näheren Umgebung. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und Satz 3 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Im nachfolgenden werden die getroffenen Festsetzungen kurz erläutert. Geltungsbereich Das Satzungsgebiet umfasst das Flurstück 90/1 komplett, die gewählte Abgrenzung beinhaltet somit nicht nur die bebauten und die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen, sondern auch Flächen die bereits als Ausgleichsmaßnahmen für die bestehende Bebauung bestimmt wurden bzw. für die ge- plante Bebauung festgesetzt werden. Baugrenze: Die Festsetzung der Baugrenze erfolgt unter Berücksichtigung des Gebäudebestandes und der ge- planten Wohnbebauung, welche am Westrand des Satzungsgebietes vorgesehen ist. Innerhalb der Baugrenze können Hauptbaukörper errichtet werden, für Nebenanlagen sowie Garagen und Car- ports etc. ist die festgesetzte Baugrenze unbeachtlich. Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl und Bauweise: Durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ 0,2), der Geschossflächenzahl (GFZ 0,2) sowie der „offenen“ Bauweise wird eine lockere Bebauung in ein- und zweigeschossiger Bebauung sicher- gestellt. Die Überschreitung der GRZ für Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist zulässig. Ausgleichsmaßnahme / Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern Als Teilausgleichsmaßnahme für die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, wird die am Südrand des Satzungsgebietes bestehende mehrreihige Obstwiese in westliche Richtung Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 13 – ____________________________________________________ auf einer Fläche von ca. 600 m2 erweitert, hierdurch wird am Südrand des Satzungsgebietes eine durchgängige lockere Obstwiese entwickelt. Zur konkreten Ermittlung des Ausgleichsumfangs wurde eine Biotopwertermittlung nach der Verord- nung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen (KV 2018) durchgeführt. Gemäß die- ser Berechnung besteht ein noch auszugleichendes Biotopwertdefizit von 2.305 Punkten, dieses Defizit soll durch Ankauf von Flächenausgleichspunkten aus einer vorgezogenen privaten Ersatz- maßnahme ausgeglichen werden. Die Maßnahmenfestsetzung erfolgt bis spätestens zum Sat- zungsbeschluss der Ergänzungssatzung. 6 Grünordnung, Landschaftsplanung und Eingriffs- und Ausgleichs- regelung 6.1 Umweltschützende Belange Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfolgt in entspre- chender Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB im vereinfachten Verfahren. Demzufolge ist die Durchführung einer Umweltprüfung mit vorherigem Scoping nach § 2 Abs. 4 BauGB nicht er- forderlich. Auch die Erarbeitung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB sowie das spätere Moni- toring nach § 4c BauGB kann entfallen. Diese Befreiung ist nur möglich, wenn keine Umweltverträg- lichkeitsprüfung notwendig wird und Naturschutzbelange nicht maßgeblich beeinträchtigt werden - beides ist bei der vorliegenden Planung der Fall. 6.2 Bestandsaufnahme und Bewertung 6.2.1 Naturräumliche Gliederung Das Plangebiet liegt nach Klausing (KLAUSING, 1988) innerhalb folgender Naturraumeinheiten: Haupteinheitengruppe: Osthessisches Bergland Haupteinheit: Fulda-Haune-Tafelland (355) Teileinheit: Rombach-Hochflächen (355.30) 6.2.2 Geologie und Boden Nach dem Geologie Viewer Hessen (HLUG, 2021) ist das Plangebiet dem geologischen Struktur- raum „Mesozoisches Gebirge“ (1. Ordnung), „Mesozoische Schollen (2. Ordnung), „Osthessische Buntsandstein-Scholle“ (3. Ordnung) zuzuordnen. Den geologischen Sockel des Plangebietes bilden Sandstein. Nach dem Bodenviewer von Hessen liegt das Plangebiet im Bereich: Hauptgruppe: Böden aus fluviatilen Sedimenten Gruppe: Böden aus überwiegend fluviatilen Talbodensedimenten Untergruppe: Böden aus überwiegend fluviatilen Talbodensedimenten Bodeneinheit: Bodenkomplex: Gleye mit Gley-Kolluvisolen und Hanggleyen Substrat: aus fluviatilen, kolluvialen und/oder solifluidalen Sedimenten (Holozän oder Plei- stozän) mit Sand- bis Tonstein oder Ton (Buntsandstein) Morphologie: unebene Talböden im von Sandstein mitgeprägtem Deckgebirge Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 14 – ____________________________________________________ In der bodenfunktionalen Gesamtbewertung ist das Plangebiet mit „gering“ bewertet. Standorttypisierung: 3 mittel Ertragspotenzial: 3 mittel Feldkapazität: 2 gering Nitratrückhaltevermögen: 2 gering Tabelle 3: Zusammenfassung der Maßnahmen zum Schutz des Bodens Ziele des vorsorgenden Bodenschutzes Maßnahmen zum Schutz des Bodens Standortalternativen / Die Gründe für die Ausweisung des Satzungsgebietes resultie- Anderweitige Pla- ren aus der Absicht eines Neubaus eines Wohngebäudes. nungsmöglichkeiten / Lenkung der Flächen- inanspruchnahme Sparsamer und Grundsätzliches Ziel der Planung ist es, eine effektive aber der schonender Um- Beschränkung der örtlichen Situation angepasste Ausnutzung der Bauflächen zu gang mit Boden Bodeneingriffe auf ermöglichen. Zur baulichen Ausnutzung wird daher eine GRZ das notwendige Maß von 0,2 festgesetzt. Die Erschließung des Baugebietes erfolgt über vorhandene pri- Erschließung und vate Zufahrten und Zuwegungen, zusätzliche Erschließungsstra- Baufenster ßen sind nicht erforderlich. Aufgrund der geringen Flächenbeanspruchung werden die Bo- Bodenfunktionen denfunktionen nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die betroffenen Böden haben nach bisherigen Erkenntnissen Archivfunktion keine Archivfunktion. Empfindlichkeit / Ero- Das Plangebiet hat aufgrund der bestehenden Bebauung, Frei- Bodenbetrachtung sionsgefährdungspo- zeitgartennutzung und der mäßigen Geländeneigung (ca. 2,5 %) tential keine Erosionsgefährdung durch Wasser. Vorbelastungen bestehen infolge der Bebauung und der wasser- Vorbelastung gebundenen Decken (u.a. Zuwegung). Das Plangebiet wird seit Jahrzehnten als Baufläche sowie als Nutzungshistorie Freizeitgarten sowie kleinflächigem Grünland genutzt. Maßnahmen zum Bodenschutz bei der Baudurchführung (z. B. Schutz des Mutterbodens nach § 202 BauGB); von stark belasteten / befahrenen Bereichen ist zuvor der Oberboden abzutragen • Eingriffe in den Bodenhaushalt möglichst bei trockener Wit- terung, um Bodenverdichtungen zu vermeiden • Vermeidung von Bodenverdichtungen (Aufrechterhaltung ei- nes durchgängigen Porensystems bis in den Unterboden, hohes Infiltrationsvermögen) - bei verdichtungsempfindli- Vermeidung von Bo- chen Böden (Feuchte) und Böden mit einem hohen Funkti- Bauzeitliche Min- denverdichtungen onserfüllungsgrad hat die Belastung des Bodens so gering derungsmaßnah- und anderen nachtei- wie möglich zu erfolgen; das heißt ggf. der Einsatz von Bag- men ligen Einwirkungen germatten / breiten Rädern / Kettenlaufwerken etc. und die auf die Bodenstruktur Berücksichtigung der Witterung beim Befahren von Böden • Bei der Bauausführung sind die vom Hessischen Ministe- rium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbrau- cherschutz (HMUKLV) herausgegebenen Merkblätter Bo- denschutz für Häuslebauer und Bodenschutz für Bauausfüh- rende zu beachten - hier wird Bezug auf den vorsorgenden Bodenschutz u.a. auch auf die einschlägigen Fachnormen DIN 18915, DIN 19731 sowie DIN 19639 verwiesen. • ausreichend dimensionierte Baustelleneinrichtung und La- gerflächen nach Möglichkeit im Bereich bereits verdichteter Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 15 – ____________________________________________________ Ziele des vorsorgenden Bodenschutzes Maßnahmen zum Schutz des Bodens bzw. versiegelter Böden (ggf. Verwendung von Geotextil, Tragschotter) • Ausweisung von Bodenschutz- / Tabuflächen bzw. Festset- zung nicht überbaubarer Grundstücksflächen • wo logistisch möglich, sind Flächen vom Baustellenverkehr auszunehmen, z.B. durch Absperrung mit Bauzäunen oder Einrichtung fester Baustraßen und Lagerflächen - boden- schonende Einrichtung und Rückbau • sachgerechte Zwischenlagerung und Wiedereinbau des Oberbodens (DIN 18915, DIN 19731) • Lagerflächen vor Ort sind aussagekräftig zu kennzeichnen; die Höhe der Bodenmieten darf 2 m bzw. 4 m (bei Ober- Lagerung bzw. Unterboden) nicht übersteigen. Die Bodenmieten dür- fen nicht befahren werden und sind bei mehrmonatiger Standzeit zu profilieren (ggf. Verwendung von Geotextil, Ero- sionsschutzmatte), gezielt zu begrünen und regelmäßig zu kontrollieren. • fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Wiederver- wertung des Bodenaushubs am Eingriffsort. (Ober- und Un- terboden separat ausbauen, lagern und in der ursprüngli- chen Reihenfolge wieder einbauen) (Wieder-) Einbau von Boden / Verwertung • Angaben zu Art und Qualität der Verfüllmaterialien / Nachbereitung • Beseitigung von Verdichtungen im Unterboden, d. h. ver- dichteter Boden ist nach Abschluss der Bauarbeiten und vor Auftrag des Oberbodens und der Eingrünung zu lockern (Tiefenlockerung). Danach darf der Boden nicht mehr befah- ren werden. 6.2.3 Wasserhaushalt - Hydrogeologie Das Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter bzw. geplanter Trinkwasser- und Heilquellenschutzge- biete. Im Rahmen der Bebauung des Gebietes werden Böden versiegelt, womit grundsätzlich auch der Verlust von Versickerungsfläche verbunden ist. Aufgrund der Größe und der Art des geplanten Ein- griffs (Errichtung eines Wohngebäudes) sowie der Lage außerhalb von Wasserschutzgebieten, stellt dies einen zu vernachlässigenden Eingriff in den örtlichen Wasserhaushalt dar. Natürliche Oberflächengewässer werden durch die Ausweisung des Plangebietes nicht direkt be- rührt. Südlich angrenzend an das Satzungsgebiet verläuft das „Marbacher Wasser“, welches durch die Planung nicht beeinträchtigt wird. 6.2.4 Klima und Lufthygiene Für den Planungsraum werden folgende durchschnittliche Klimawerte angegeben (HMfLUF, 1964): Jahresmittel der Temperatur 7,0 – 8,0°C Januarmittel der Temperatur 1,0°C Julimittel der Temperatur 17,5°C Jahressumme der Niederschläge 600 – 650 mm mittlere jährliche Verdunstungshöhe 525 – 550 mm Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 16 – ____________________________________________________ Für die Stadtregion Fulda 1 wurde in 2016 durch das Institut für Klima- und Energiekonzepte eine Klimaanalyse erstellt (INKEK , 2016). Gemäß der Klimafunktionskarte dieser Untersuchung ist das Plangebiet den „Misch- und Übergangsklimate“ bzw. in „Frischluftentstehungsgebiete“ eingebettet. Der schmale Talraum des Marbaches wird als „Kaltluftbahn“ und „Einzugsgebiet für Luftleitbahn“ bewertet. Besondere klimawirksame Vorbelastungen, die auf das Plangebiet einwirken, sind nicht vorhanden. Aufgrund der bestehenden Bebauung die nur in geringem Umfang erweitert werden soll, sind maß- gebliche Auswirkungen auf das örtliche Klima oder die beschriebenen Klimafunktionen nicht zu er- warten. 6.2.5 Potentielle natürliche Vegetation Für die Entwicklung landespflegerischer Zielvorstellungen und die Beschreibung der Standort-ver- hältnisse ist es erforderlich, die Vegetation zu kennen, die im Planungsgebiet nach Ausbleiben aller direkten und indirekten menschlichen Eingriffe aufgrund der natürlichen Standortfaktoren, des Kli- mas und der bislang erfolgten anthropogenen Standortveränderungen vorkäme. Man bezeichnet diese als „Potenzielle natürliche Vegetation“ (PNV). Nach Bohn (BOHN, 1996) würde sich im Planungsraum ein „Flattergras-Hainsimsen-Buchenwald“ im Übergang zum Stieleichen-Hainbuchen-Auenwald, örtlich mit Erlenwald ausbilden. Als boden- ständige Gehölze sind folgende Arten zu nennen: Bäume: Buche, Traubeneiche, Esche, Spitzahorn, Bergulme, Hainbuche, Stieleiche, Vogelkirsche, Zitterpappel, Salweide, Eberesche, Hängebirke, Feldahorn, Winterlinde Sträucher: Weißdorn, Hasel, Schlehe, Hundsrose, Faulbaum, Rote Heckenkirsche, Schwarzer Holun- der, Traubenkirsche, Himbeere, Brombeere, Gewöhnlicher Schneeball. 6.2.6 Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzge- biete Durch die geringfügige Erweiterung des Wohngebietes sind Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete nicht betroffen. 6.2.7 Vegetations- und Biotopausstattung Das Plangebiet grenzt westlich und südlich an die Ortslagenbebauung von Marbach an. Die grund- legende Bestandsaufnahme des Plangebietes erfolgte am 01.04.2021, hieran anschließend erfolg- ten zwischen Mai und August 2021 weitere spontane Begehungen zu unterschiedlichen Tageszeiten und zu unterschiedlichen Witterungsbedingungen. Grundsätzlich stellen Kartierungen nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situa- tion von Fauna und Flora im Plangebiet dar. Aus diesem Grund kann eine Kartierung den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden, deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen eine wichtige zusätzliche Erkenntnisquelle, die verbleibende Unsi- cherheiten, Erkenntnislücken oder ein Manko im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort ausglei- chen können. Zu diesem Zweck wurden insbesondere auch der Landschaftsplan der Gemeinde Pe- tersberg ausgewertet. In der Bestandskarte „Nutzungstypen und Biotoptypen“ des Landschaftsplans 1 Stadt Fulda, Gemeinden Eichenzell, Künzell, Petersberg und Großenlüder (Gewerbegebiet) Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 17 – ____________________________________________________ sind im Bereich und Umfeld des Satzungsgebietes keine wertvollen Biotopstrukturen gekennzeich- net. In der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes ist das Satzungsgebiet als „Gärten, Freizeit- und Gartengebiet, Grabegärten, Obstgärten“ dargestellt. Das Plangebiet wird im Norden bereits durch Bebauung beansprucht, der mittlere und südliche Be- reich wird als Freizeitgarten und kleinflächiges Grünland mit jungen vitalen Obstbäumen genutzt. Im Südosten besteht eine Obstwiese die im Zuge der Ausgleichsmaßnahmen für das bestehende Wohngebäude angelegt wurde. Im mittleren Grundstücksbereich wurde eine Zufahrt in wasserdurch- lässiger Bauweise sowie eine Boccia-Bahn angelegt. Am Westrand des Satzungsgebietes wurde auf etwa gleich langem Teilabschnitt ein Gehölzriegel angelegt bzw. Weinstöcke angepflanzt. Fauna - Beobachtungen: Nach Auswertung des Landschaftsplanes der Gemeinde Petersberg (GEMEINDE PETERSBERG , 2003) liegen für das Plangebiet keine Erkenntnisse auf bedrohte oder seltene Tier- und Pflanzenar- ten vor, dies deckt sich auch mit den eigenen Kartierungen im Rahmen der Begehungen. Aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen in Verbindung mit den Vorbelastungen infolge der an- grenzenden Bebauung, ist nicht davon auszugehen, dass durch den Neubau eines Wohngebäudes seltene oder bedrohte Tierarten nachhaltig betroffen werden. Durch vertiefende Untersuchungen sind keine weiteren maßgeblichen Erkenntnisse zu erwarten, aus diesem Grund wird auf weitere vertiefende Bestandsuntersuchungen verzichtet. Im Rahmen der Begehungen wurden im Umfeld des Plangebietes lediglich die für Ortsrandlagen typischen weitverbreiteten Vogelarten beobachtet bzw. vernommen. Bewertung: Auswirkungen auf Säugetiere/Fledermäuse: Aufgrund fehlender Strukturen kann davon ausgegangen werden, dass der Bereich allenfalls eine geringe Bedeutung als Jagdgebiet für Fledermäuse hat. Andere geschützte Säugetier- arten des (Anhangs IV der FFH-Richtlinie) sind aufgrund fehlender spezifischer Habitatstruk- turen nicht zu erwarten. Gehölzstrukturen als Teillebensräume für Fledermäuse sind im Plan- gebiet nicht vorhanden. Auswirkungen auf Amphibien, Reptilien: Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie weisen hohe spezifische Ansprüche an geeignete Lebensräume auf. Das Plangebiet ist als Lebensraum für Amphibien und Reptilien dieser Arten ungeeignet. Wirbellose: Wirbellose Arten des Anhangs IV sind sämtlich ausgesprochene Biotopspezialisten und be- nötigen sehr spezielle Habitate. Solche Habitate sind hier nicht vorhanden. Daher ist nur mit ungefährdeten, verbreiteten Arten zu rechnen. Avifauna: Auf der intensiven Bewirtschaftung ist lediglich von Vorkommen ungefährdeter, ubiquitärer Vogelarten der angrenzenden Siedlungsbiotope und des Grünlandes auszugehen. Dem Sat- zungsgebiet an der Ortsrandlage kommt keine Funktion als Bruthabitat zu. Das Plangebiet hat aufgrund seiner Ortsrandlage i.V.m. der intensiven Nutzung und seiner „gerin- gen“ Biotopausstattung keine maßgebliche Bedeutung für die heimische Tierwelt, aus diesem Grund wurde auf vertiefende Untersuchungen verzichtet. Im Rahmen der Bewertung wird festgestellt, dass durch die Ergänzungssatzung keine artenschutz- rechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten, es ist nicht zu erwarten, dass Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 18 – ____________________________________________________ artenschutzrechtlich bedeutsame Strukturen nachhaltig zerstört werden. Für Vogelarten ist nicht zu erwarten, dass durch die spätere Bebauung bestehende Fortpflanzungs- oder Ruhestätten entnom- men, beschädigt oder zerstört werden, da in jedem Fall zumindest die ökologische Funktion im räum- lichen Zusammenhang gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG erfüllt bleibt. 6.2.8 Mensch und Erholung / Orts- und Landschaftsbild Das Ortsbild wird durch die Ortsrandlage und die sich hieran westlich anschließenden Wiesen ge- prägt. Das Satzungsgebiet liegt auf einer Höhe um 310 m ü. NN, es besteht nur eine mäßige Ein- sehbarkeit aus westlichen Blickrichtungen. Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die Naherholung. Aufgrund der angrenzenden Baugebiete sind keine erheblichen Umweltauswirkungen bezüglich „Mensch und Erholung sowie Orts- und Landschaftsbild“ zu prognostizieren. 6.2.9 Bilanzierung der Eingriffe und Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen Nach § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB ist für den Bereich der Ergänzungssatzung eine naturschutzrecht- liche Eingriffsregelung durchzuführen. Der Eingriff beläuft sich im Wesentlichen auf die Versiegelung von Grund und Boden infolge der beabsichtigten Errichtung eines Wohngebäudes. Als Teilausgleich für die geplante Bebauung erfolgt die Festsetzung einer Obstwiese auf einer Fläche von ca. 600 m² innerhalb des Satzungsgebietes, darüber hinaus wurde gemäß der Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnah- men (KV 2018) noch ein Biotopwertdefizit von 2.305 Punkten ermittelt, dieses soll durch Ankauf von Flächenausgleichspunkten aus einer vorgezogenen privaten Ersatzmaßnahme ausgeglichen wer- den. Die Maßnahmenfestsetzung erfolgt bis spätestens zum Satzungsbeschluss der Ergänzungs- satzung. 7 Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Be- schreibungen und Bewertungen herangezogen wurden BOHN, U. (1996). Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland - Potentielle natürliche Vegetation, Blatt CC 5518 Fulda M 1:200.000, 2. erweiterte Auflage. Bonn-Bad Godesberg. GEMEINDE PETERSBERG . (2003). Landschaftsplan der Gemeinde Petersberg, Bearbeitung Planungsgruppe Stadt + Land. Petersberg. GEMEINDE PETERSBERG. (2003). Flächennutzungsplan der Gemeinde Petersberg; aufgestellt durch GfL Planungs- und Ingenieursgesellschaft GmbH. HLUG. (06. 11 2021). Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie; BodenViewer Hessen. Von http://bodenviewer.hessen.de/mapapps/resources/apps/bodenviewer/index.html?lang=de abgerufen HMfLUF. (1964). Hessischer Minister für Landwirtschaft und Forsten, Abt. Wasserwirtschaft (Hrsg.): Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Fulda; Wiesbaden 1964. Wiesbaden. INKEK . (2016). Institut für Klima- und Energiekonzepte, Klimaanalyse Stadtregion Fulda. Lohfelden. KLAUSING, O. (1988). Die Naturräume Hessens. Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz, Schriftenreihe der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, 67. Wiesbaden. REGIERUNGSPRÄSIDIUM KASSEL. (2009). Regionalversammlung Nordhessen, Regionalplan Nordhessen. Kassel. Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 19 – ____________________________________________________ Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen BauGB Baugesetzbuch i.d.F. d. Bek. vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722) m. W. v. 24.10.2015 BauNVO Baunutzungsverordnung i.d.F. d. Bek. vom 23.01.1990 (BGBI. I. S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548) Flst Flurstück FNP Flächennutzungsplan GFZ Geschossflächenzahl GRZ Grundflächenzahl HBO Hessische Bauordnung i.d.F. d. Bek. vom 15.01.2011 (GVBI. IS. 46, 180), geän- dert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBI. I S. 444) Anlagen: Anlage 1: Gehölzvorschlagsliste Anlage 2: Biotopwertermittlung Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 20 – ____________________________________________________ Anlage 1 - Gehölzauswahl Artenauswahl für standortgerechte Gehölze, Kletterpflanzen und Obstbäume (unvollständige Ge- hölzliste): Bäume Rotbuche (Fagus sylvatica), Stieleiche (Quercus robur), Traubeneiche (Quercus petraea), Vo- gelkirsche (Prunus avium), Esche (Fraxinus excelsior), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Spit- zahorn (Acer platanoides), Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Trau- benkirsche (Prunus padus), Bergulme (Ulmus glabra), Winterlinde (Tilia cordata), Schwarzerle (Alnus glutinosa) Sträucher Hasel (Corylus avellana), Weißdorn (Crataegus monogyna), Rosen (Rosa canina, R. tomen- tosa, R. rubiginosa, R. dumetorum), Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Hartriegel (Cor- nus alba), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus), Schwarzer Holunder (Sambucus racemosa), Kreuzdorn (Rhamnus cathartica), Himbeere (Rubus idaeus), Schwarzdorn (Prunus spinosa), Brombeere (Rubus fruticosus), Stachelbeere (Ribes uva-crispa Selbstklimmer und Ranker (Fassadenbegrünung) Knöterich (Polygonum auberti), Efeu (Hedera helix), Echtes Geißblatt (Lonicera caprifolium), Wald-Geißblatt (Lonicera periclymenum), Wilder Wein (Parthenocissus quinquefolia), Echter Wein (Vitis vinifera), Blauregen (Wisteria sinensis), Waldrebe (Clematis Hybriden) Obstgehölze Äpfel Bismarckapfel, Hilde, Himbacher Grüner, Jakob Lebel, Kaiser Wilhelm, Kanadarenette, Lohrer Rambour, Rheinischer Bohnapfel, Schafsnase, Winterzitronenapfel, Winterrambour, Bittenfel- der Sämling, Brauner Matapfel, Renette, Boskoop, Ditzels Rosenapfel, Erbachhofener, Freiherr von Berlepsch, Geheimrat Dr. Oldenburg, Gelber Edelapfel, Gewürzluiken, Goldparmäne, Gra- vensteiner, Weißer Klarapfel Birnen Alexander Lukas, Köstliche von Charneu, Bosc´s Flaschenbirne, Madame Verte, Clapps Lieb- ling, Neue Poiteau, Gellerts Butterbrine, Nordhäuser Winterforelle, Gräfin von Paris, Grüne Jagdbirne, Pastorenbirne, Gute Graue, Gute Luise, Schweizer Wasserbirne, Williams Christ Süßkirschen Büttners Rote Knorpelkirsche, Große Prinzessin, Große Schwarze Knorpelkirsche, Haumüller, Hedelfinger, Königskirsche, Oktavia, Regina, Schmahlfelds Schwarze, Schneiders späte Knor- pelkirsche, Teickners Schwarze Pflaumen Zimmers Frühzwetschge, Bühler Frühzwetschge, Große Grüne Reneklode, Hauszwetschge in Typen, Nancy Mirabelle, Wangenheims Frühzwetschgen sowie Walnuss Speierling Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 21 – ____________________________________________________ Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
- 22 – ____________________________________________________ . Projekt: Ergänzungssatzung „Bachstraße 49“ im Ortsteil Marbach, Gemeinde Petersberg
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