Recovery Plan Kärnten 2020/21 Camping

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Recovery Plan Kärnten 2020/21 Camping
Recovery Plan Kärnten 2020/21
Camping
Stand 19. Mai 2021

Der RPK 2021 (Recovery Plan Kärnten) wird in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer, dem Land
Kärnten sowie einzelnen Vertretern der jeweiligen Gruppierung erstellt.
Die ausgearbeiteten Empfehlungen basieren auf den offiziellen Informationen des Bundesgesetzes 197.
COVID-19 Lockerungsverordnungen sowie den schon veröffentlichten Leitlinien der Wirtschaftskammer
Österreich.

Öffnungstermin: 19. Mai 2021
Allgemeine verpflichtende Maßnahmen:
In allen Betrieben gelten grundsätzliche die allgemeinen Regeln des täglichen Lebens,
wie Händewaschen und Abstand halten.

Folgende Maßnahmen treten mit 19. Mai 2021 in Kraft:

   •   Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist für Campingplätze ein
       COVID-19-Beauftragter und ein COVID-19-Präventionskonzept vorzusehen.
         o COVID-19-Beauftragter: Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur
            geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für die Eignung
            sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzeptes sowie
            der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der
            COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und
            hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzeptes zu
            überwachen.
         o COVID-19-Präventionskonzept: Das Präventionskonzept hat dem
            Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Das Infektionsrisiko soll
            minimiert werden.
            Für die Beherbergung und Gastronomie wurde ein Muster-
            Präventionskonzept erstellt, welches unter www.sichere-
            gastfreundschaft.at abgerufen werden kann. Das Muster dient als
            Vorlage zur Erarbeitung des betriebseigenen Präventionskonzeptes.
•   Campingplätze sind verpflichtet von Personen, die sich voraussichtlich länger
    als 15 Minuten am Campingplatz aufhalten werden, folgende Kontaktdaten zu
    erheben:
        o Vor- und Familienname
        o Telefonnummer und wenn vorhanden die eMail-Adresse
        o Datum und Uhrzeit des Betretens
    Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen
    Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von
    nur einer dieser Gruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend. Auf
    Verlangen sind die Daten der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung zu
    stellen. Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer
    Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

•   Beim erstmaligen Zutritt auf Campingplätzen müssen Gäste einen Nachweis
    über eine geringe epidemiologische Gefahr vorweisen. Damit sind alle
    getesteten, geimpften und genesenen Personen gemeint, die diesen Nachweis
    erfüllen können. Der Gast hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts
    bereit zu halten. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind von dieser
    Regelung ausgenommen.

    Die 3G-Regel im Detail:
       o Genesen:
             Þ Ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten
               erfolgte und aktuell abgelaufene molekularbiologisch bestätigte
               Infektion
             Þ Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs
               Monaten vor der Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte
               Person ausgestellt wurde.
             Þ Nachweis über neutralisierende Antikörper (Antikörpertest), der
               nicht älter als drei Monate sein darf.

       o Geimpft mit einem zentral zugelassenen Impfstoff:
            Þ Nachweis über eine erfolgte Erstimpfung ab dem 22. Tag nach
              der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate
              zurückliegen darf, oder
Þ Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun
               Monate zurückliegen darf, oder
             Þ Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei
               denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger
               als neun Monate zurückliegen darf, oder
             Þ Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein
               positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der
               Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag,
               wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen
               darf.

       o Getestet:
           Þ Negativer PCR-Test: maximal 72 Stunden gültig
           Þ Negativer Antigen-Test: maximal 48 Stunden gültig
           Þ Negativer Antigen-Selbsttest mit digitaler Lösung und
              Anbindung an ein behördliches Datenverarbeitungssystem
              (maximal 24 Stunden gültig) – Siehe unter selbsttest.ktn.gv.at
           Þ Ausnahmsweise Antigen-Selbsttest unter Aufsicht des
              Inhabers einer Betriebsstätte oder einer von ihm beauftragten
              Person vor Ort. Dieser Test gilt nur für diesen einen Besuch der
              Betriebsstätte. Der Test muss unmittelbar vor oder nach Betreten
              der Betriebsstätte vorgenommen werden.
           Þ Für Kinder werden bis Ende des Schuljahres die Schultests als
              Eintrittstest anerkannt.

•   Der Inhaber einer Betriebsstätte ist zur Ermittlung folgender
    personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
       o Name
       o Geburtsdatum
       o Gültigkeitsdauer des Nachweises
       o Barcode bzw. QR-Code
    Darüber hinaus ist er berechtigt, die Daten zur Identitätsfeststellung zu
    ermitteln, d.h. ein Ausweis zur Identitätskontrolle darf verlangt werden.
•   Nach der Anreise hat der Gast während des Aufenthalts bei Inanspruchnahme
    von weiteren Dienstleistungen jeden 2. Tag einen kontrollierten Selbsttest
    durchzuführen.
    Wenn nur Camping (ohne Gastronomie, Wellness oder andere
    Dienstleistungen) in Anspruch genommen wird, reicht ein Eintrittstest für den
    gesamten Aufenthalt. Der Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts
    bereitzuhalten.
    Die Öffnungsverordnung führt explizit gastronomische Leistungen, Sport- und
    Freizeiteinrichtungen an. Auf die Frage, wann die Nutzung welcher weiteren
    Dienstleistungen eine Testpflicht für Gäste auslöst, gibt es vom
    Gesundheitsministerium noch keine Antwort.

•   Ein 2 Meter Mindestabstand zwischen Gästegruppen ist einzuhalten; das
    Infektionsrisiko kann auch durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen
    minimiert werden (z.B. durch technische Schutzmaßnahmen wie Trennwände
    oder Plexiglaswände).

•   Es besteht für Gäste eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen – bei
    Zusammenkünften auch im Freien. Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14
    Jahren, ab 6 Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz getragen
    werden. Jüngere Kinder müssen den Mund-Nasen-Bereich nicht abdecken.

•   Mitarbeiter (mit Kundenkontakt) § 10 ÖV:
       o Beim Betreten hat der Mitarbeiter dem Arbeitgeber einen Nachweis
         über eine „geringe epidemiologische Gefahr“ vorzuweisen.
       o Ein 2 Meter Mindestabstand ist einzuhalten.
       o Wird der Nachweis mit einem Test (nur PCR-, Antigen- oder anerkannter
         Selbsttest) erbracht, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern (siehe
         Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“) und für die Dauer der
         Gültigkeit bereitzuhalten.
       o Auch ein Nachweis über Impfung oder Genesung ist für die jeweilige
         Gültigkeitsdauer bereitzuhalten.
       o Kann kein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt
         werden, hat dieser bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske oder eine
gleichwertige oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu
           tragen.
         o Liegt der Nachweis vor, muss weiterhin ein Mund-Nasen-Schutz
           getragen werden.
         o Die Maskenpflicht entfällt, wenn physischer Kontakt zu Personen aus
           fremden Haushalten ausgeschlossen werden kann oder sonstige
           geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglaswände) vorhanden sind.

  •   Treffen von max. 10 Personen (+ Kinder) sind möglich im Freien, Indoor von
      max. 4 Erwachsene (+ Kinder). Für Treffen mit mehr Personen gelten die
      Veranstaltungsregeln.

  •   In der Zeit zwischen 22:00 und 5:00 Uhr sind generell nur Treffen von max. 4
      Erwachseneren (+ Kinder) möglich.

  •   Keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in der Nacht

Laufend aktuelle Informationen zum Öffnungsplan, den Rahmenbedingungen
sowie den „Leitfaden für einen sicheren Start in den Sommer“ des
Bundesministeriums Landwirtschaft, Regionen und Tourismus finden Sie auf der
Website www.sichere-gastfreundschaft.at.
Rezeption:

   • 2 Meter Mindestabstand zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
     oder die nicht zur Gästegruppe in der gleichen Wohneinheit gehören

   • FFP2-Maskenpflicht für Gäste in geschlossenen Räumen

Sanitärbereiche:

   • 2 Meter Mindestabstand zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
     oder die nicht zur Gästegruppe in der gleichen Wohneinheit gehören

   • FFP2-Maskenpflicht für Gäste in geschlossenen Räumen

   • Keine Maskenpflicht in Feuchträumen

Outdoor-Angebot:

   • Für die Zeit der Sportausübung gilt keine Maskenpflicht und die Abstandsregeln
     kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten werden. Es sind somit
     Kontaktsportarten wie Fußball wieder erlaubt.

   • Regelungen gelten analog zu den Regelungen für Sportstätten/allgemeine
     Sportsausübung (z.B. FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen,
     Mindestabstand).
Wellnessbereich:
  • 2 Meter Mindestabstand zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
    oder die nicht zur Gästegruppe in der gleichen Wohneinheit gehören

  • Pro Gast müssen 20 m2 Fläche im jeweiligen Raum zur Verfügung stehen.

  • Wellnessbetrieb analog zu Regelungen von Wellness-Freizeiteinrichtungen vom
    Gesundheitsministerium („Empfehlungen von Einrichtungen nach dem
    Bäderhygienegesetz und der Bäderhygieneverordnung, Stand: 12. Mai 2021)

Gastronomie am Campingplatz:
  Zusätzliche gelten in der Gastronomie am Campingplatz (analog zu den
  Regelungen der Gastronomie) noch folgende Regelungen:

  • Innen- und Außenbereiche können geöffnet werden. Im Innenbereich darf die
    Konsumation nur im Sitzen erfolgen.

  • Maximal 4 Erwachsene (zzgl. minderjähriger Kinder) pro Besuchergruppe sind im
    Innenbereich zulässig – ohne Einschränkung auf verschiedene Haushalte. Im
    Außenbereich sind maximal 10 Erwachsene zulässig.

  • Registrierungspflicht für Gäste, die voraussichtlich länger als 15 Minuten vor Ort
    sind (bei Besuchergruppen von einer Person, Daten sind nach dem 28. Tag zu
    löschen)

  • Auf- und Sperrstunde ist vorerst auf 05:00 bis 22:00 Uhr festgelegt.

  • Zwischen Besuchergruppen muss ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten
    werden (nicht zwischen den Tischen); das Infektionsrisiko kann auch durch
    sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden (z.B. durch technische
    Schutzmaßnahmen wie Trennwände oder Plexiglaswände).
• Die Besuchergruppe ist untereinander vom Mindestabstand ausgenommen.
  Ebenso sind MitarbeiterInnen beim Servieren vom Mindestabstand
  ausgenommen. Es wird aber empfohlen, den Abstand nach Möglichkeit
  einzuhalten.

• Keine Konsumation von Speisen und Getränken in Nähe der Ausgabestelle

• Selbstbedienung sowie Buffets sind unter Berücksichtigung besonderer
  hygienischer Vorkehrungen zulässig:

     o Station von Mitarbeiter betreut, um Speisen auf Wunsch des Gastes
       anzurichten.
     o Selbstentnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und
       Getränke durch den Gast unter besonderen hygienischen
       Vorkehrungen gestattet (mit Handschuhen für den einmaligen
       Gebrauch bzw. nach Reinigung der Hände an einem
       Desinfektionsspender unmittelbar vor der Buffetstation oder mit
       Einwegvorlegbesteck)
     o Frontcooking mit Glasscheibe oder alternativer Trennung zum Gast
       versehen.

• FFP2-Maskenpflicht für Gäste im Innenbereich, ausgenommen während des
  Verweilens am Verabreichungspflicht.

• Enganliegender Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter im direkten Kundenkontakt,
  wenn ein Impf- oder Genesungsnachweis oder wöchentlich ein negativer
  Testnachweis (Selbsttest vor Ort gelten nicht als Nachweis) erbrachen werden
  kann – sonst FFP2-Maskenpflicht.
Allgemeine Empfehlungen aus der Arbeitsgruppe:
Zusätzlich zu den allgemeinen Maßnahmen handelt es sich bei den folgenden Punkten
um Vorschläge zur Unterstützung der Vorbereitungsmaßnahmen für die Öffnung:

   • Aufsteller mit COVID-19-Regeln vor dem Eingang gut sichtbar platzieren

   • Hinweise durch Aufsteller, Schilder, Steher, Bodenmarkierungen oder andere
     Hilfsmittel anbringen

   • Telefonnummern vom Gesundheitsamt, medizinischen Zentren, Spitälern sollten
     griffbereit sein.

   • Regelmäßige Reinigung und Desinfektion, u.a. Bedienknöpfe, Armaturen und
     Türklinken frequenzabhängig reinigen

   • Ausreichend Seife, Einweghandtücher und Desinfektionsspender bereitstellen

   • Bargeldloses Zahlsystem andenken

   • Website / Social Media Seite aktualisieren, um die Gäste schon im Vorfeld über
     die gesetzlichen sowie betrieblichen Maßnahmen bzw. Verhaltensempfehlungen
     zu informieren: z.B. Anreisezeiten, Richtlinien für Check-In, Platzordnung,
     eigenen Mund-Nasen-Schutz mitbringen

  •   Umgang mit Deko-Artikel in Griffweite des Gastes bedenken

  •   Umgang mit Verleih-Artikel wie Go-Karts, Fahrräder, Tretboote, Liege, Kanus, etc.
      bedenken

  •   Informationen einholen, wie bei einem Verdachtsfall oder Krankheitsfall
      vorzugehen ist

  •   Mitarbeiter-Information über COVID-19-Maßnahmen

  •   Beschaffung von FFP2-Masken für MitarbeiterInnen
•   Die kostenlose Bereitstellung von Desinfektionsspender und die Ausgabe von
      kostenfreien FFP2-Masken an die Gäste ist für den Betrieb nicht verpflichtend.

Rezeption:

   • Aufsteller mit COVID-19-Regeln vor dem Eingang gut sichtbar platzieren

   • Desinfektionsspender, geeignete mechanische Schutzvorrichtungen wie
     Plexiglas, Bodenmarkierungen anbringen

   • Information für Gäste über die in Österreich geltenden COVID-19-Richtlinien

   • Erfassung sämtlicher Personen pro Wohneinheit/Stellplatz, sodass die
     Nachverfolgung von Kontaktpersonen bei einer Infizierung jederzeit möglich ist.

   • An- und Abreise trennen, z.B. durch verschiedene Check-In/Check-Out Zeiten

   • Info, dass die Gäste einzeln eintreten bzw. je nach Rezeptionsgröße den
     Mindestabstand in der Rezeption einhalten müssen.

Sanitäranlagen:

   • Aufsteller mit COVID-19-Regeln vor dem Eingang gut sichtbar platzieren

   • Anbringen von Desinfektionsspendern

   • Bei Bedarf Abstandsmarkierungen am Boden bei Waschbecken zur Einhaltung
     des Mindestabstands anbringen. Ggf. Armaturen abmontieren.

   • Hinweise auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestabstände bei
     Reihenwaschanlagen. Eventuell Trennwände.

   • Regelung der maximalen Betretungsfrequenz (Zugangsbeschränkung z.B. durch
     Aufsteller, Schlüssel, Marken, LED-Anzeige, Armbänder etc.)
• Regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Einzelwasch-/Duschkabinen, von
     Bedienknöpfen, Armaturen und Türklinken

   • Listen gem. HACCP-Richtlinien für Kontrolle durch Reinigungspersonal

   • An Eigenverantwortung appellieren; Kinder nicht alleine in Sanitäranlagen,
     erhöhte Verantwortung für Eltern

   • Ev. Haarfön wegen Aerosolen in Gemeinschaftskabinen abmontieren.

Weitere geschlossene Räumlichkeiten:

   • Filmvorführraum: auf den Mindestabstand achten, max. 10 Personen im Raum

   • Wäschewaschraum: Mindestabstand zwischen Waschmaschine und Trockner

   • Aufsteller mit COVID-19-Regeln vor dem Eingang gut sichtbar platzieren

   • Anbringen von Desinfektionsspendern

   • Regelung der maximalen Betretungsfrequenz (Zugangsbeschränkung z.B. durch
     Aufsteller, Schlüssel, Marken, LED-Anzeige, Armbänder etc.)

   • Geschirrwaschraum: Um den Mindestabstand einhalten zu können, ggf.
     Armaturen abmontieren

Stellplätze:

   • Nicht parzelliert: ggf. mit Sträuchern, Bollern/Holzpfeiler parzellieren

   • Parzelliert: Mindestabstand
Outdoor-Angebot:

   • Aufsteller mit COVID-19-Regeln vor dem Eingang gut sichtbar platzieren

   • Hinweise durch Aufsteller, Schilder, Steher, Bodenmarkierungen oder andere
     Hilfsmittel anbringen

   • Ev. Desinfektionsspender aufstellen

Chemie-WC-Entleerung:

   • Anbringen von Desinfektionsspendern

   • Listen gem. HACCP-Richtlinien für Kontrolle durch Reinigungspersonal

Klimaanlagen:

   • Auf Wartung vor Betriebsöffnung nicht vergessen

   • Allenfalls abklären, ob Filter öfter als üblich getauscht werden müssen

Müllentsorgungsstellen:

   • Hinweise durch Aufsteller, Schilder, Steher, Bodenmarkierungen oder andere
     Hilfsmittel anbringen

Zusatzangebote:

   • Fitnessbereiche können analog zu den Voraussetzungen in Fitnessbetrieben
     bereitgestellt werden.
• Für die Organisation der Kinderbetreuung die Empfehlungen zum Schutz in
    Kindergärten sowie in elementarpädagogischen Einrichtungen und Schulen
    heranziehen.

  • Auch bei Ausflügen, geführten Wanderungen oder anderen Aktivitäten auf
    Gruppengröße und Mindestabstand achten.

Wellnessbereich:

  • Bei der Saunanutzung wird von Wedeln mit dem Handtuch abgeraten.

  • Nutzung von Saunaanlagen ist durch eine Person oder durch im gemeinsamen
    Haushalt lebende Personen erlaubt.

  • Terminvergabe bei Sauna-Nutzung durch die Gäste wird empfohlen.
Gastronomie am Campingplatz:

   • Hinweise durch Aufsteller, Schilder, Steher, Bodenmarkierungen oder andere
     Hilfsmittel anbringen

   • Gäste in geschlossenen Gasträumen durch den Gastronomen oder seinen
     Mitarbeiter platzieren

   • Am Tisch wird empfohlen, keine Gegenstände bereitzustellen, die zum
     gemeinsamen Gebrauch durch Gäste bestimmt sind. Salz, Pfeffer, Ketchup, Mayo
     etc. auf Anfrage bestellen.

   • Abwischbare Speise- und Getränkekarten oder Alternativen, wie z.B. Tafel bzw.
     Papiertischsets mit dem Angebot, digitale Karte für Smartphone des Gastes,
     bereitstellen

   • Tischoberfläche, Stuhlrücken sowie Armlehnen nach jedem Gast reinigen bzw.
     Tischtuch wechseln

   • Es wird empfohlen, Tische vorab zu reservieren.

   • Verhaltensregeln für den Gast gut sichtbar platzieren

   • Spezielle Reinigungsmaßnahmen setzen

        o Nach Erfahrung oft berührte Oberflächen, wie Tür- und Fenstergriffe,
          Lichtschalter etc. frequenzabhängig reinigen.
        o Regelmäßig, am besten mind. einmal pro Stunde, lüften bzw. Türen
          offenhalten, soweit das Wetter dies erlaubt.
        o Bei Selbstbedienungsmöglichkeit Tabletts von Gästen nach jeder
          Benutzung reinigen.

Sämtliche gastronomische Regelungen sowie aktuelle Empfehlungen finden Sie
auf der Website www.sichere-gastfreundschaft.at.
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