Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019 2017-19 - UEFA.com
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Inhalt Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 6 I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 8 Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 8 Artikel 5 Pflichten der Verbände 9 Artikel 6 Verantwortung der Verbände 9 Artikel 7 Antidoping 10 Artikel 8 Fairplay 10 Artikel 9 Versicherung 10 Artikel 10 Schutz- und Urheberrechte 11 II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 12 Artikel 11 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 12 Artikel 12 Gruppenbildung und Spielmodus – Vorrunde 12 Artikel 13 Punktegleichheit – Vorrunde 13 Artikel 14 Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase 14 Artikel 15 Punktegleichheit – Gruppenphase 14 Artikel 16 Playoffs 15 Artikel 17 Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen 15 III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 17 Artikel 18 Auswahl der Miniturnierausrichter 17 Artikel 19 Spieldaten und Paarungen 17 Artikel 20 Spielorte und Anstoßzeiten 19 Artikel 21 Ankunft und Abreise der Mannschaften 19 Artikel 22 Spielabbruch 20 Artikel 23 Absage eines Spiels oder Miniturniers 21 Artikel 24 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 21 IV - Stadioninfrastruktur _______________________________________________________________________________ 23 Artikel 25 Stadien 23 Artikel 26 Spielfeld 23 Artikel 27 Kunstrasen 24 Artikel 28 Mobile Stadiondächer 25 Artikel 29 Flutlicht 25 Artikel 30 Stadionuhren 25 Artikel 31 Bildschirme 25 3
V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 27 Artikel 32 Spielmaterial 27 Artikel 33 Trainingseinheiten 27 Artikel 34 Eintrittskarten 27 Artikel 35 Venue Data Coordinator 28 VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 29 Artikel 36 Spielblatt 29 Artikel 37 Spielprotokoll 30 Artikel 38 Regeln für die Technische Zone 30 VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 32 Artikel 39 Spielberechtigung 32 Artikel 40 Spielerlisten 32 VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 33 Artikel 41 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 33 Artikel 42 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen 33 Artikel 43 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielerinnen 34 IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 35 Artikel 44 UEFA-Rechtspflegeordnung 35 Artikel 45 Gelbe und rote Karten 35 Artikel 46 Protest und Berufung 35 X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 36 Artikel 47 Genehmigung der Spielerausrüstung 36 Artikel 48 Farben 36 Artikel 49 Nummern 36 Artikel 50 Im Stadion verwendetes Material 36 XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 37 Artikel 51 Finanzielle Grundsätze 37 XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 38 Artikel 52 Promotion-Zwecke 38 Artikel 53 Kommerzielle Rechte 38 XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 41 Artikel 54 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten 41 Artikel 55 Medienaktivitäten der Mannschaften 41 Artikel 56 Akkreditierungen und Zugangsrechte 42 4
XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 44 Artikel 57 Umsetzungsbestimmungen 44 Artikel 58 Unvorhergesehene Fälle 44 Artikel 59 Nichteinhaltung 44 Artikel 60 Schiedsgericht des Sports (TAS) 44 Artikel 61 Anhänge 44 Artikel 62 Maßgebende Fassung 44 Artikel 63 Genehmigung und Inkrafttreten 45 Anhang A - Spielkalender des Qualifikationswettbewerbs ____________________________ 46 Anhang B - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 47 B.1 Grundsätze 47 B.2 Berechnungsweise für die Erstellung der 49 Koeffizientenrangliste B.3 Sonderfälle 49 B.4 Koeffizientengleichheit 49 Anhang C - Miniturnier-Anforderungen ________________________________________________________ 51 C.1 Einleitung 51 C.2 Unterkunft 51 C.3 Speisen – Anforderungen 53 C.4 Waschen der Ausrüstung 54 C.5 Turnierbüro 54 C.6 Transport 54 Anhang D - Medienanordnung und TV-Kamerapositionen _____________________________ 55 Index ___________________________________________________________________________________________________________ 56 5
Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. 6
I – Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich 1.01 Im vorliegenden Reglement werden die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteien festgelegt. Artikel 2 Definitionen 2.01 Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personen gilt auch für Frauen und umgekehrt. 2.02 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung: a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten; b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten; c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement; d. Ausrichterverband: der Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert; e. Host Broadcaster (HB): Medienproduktionsteam (einschließlich offizieller Broadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb verantwortlich ist (Bezeichnungen wie „internationale Medien“, „Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein); f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung, Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming, Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten; g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio- Berichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetzten Empfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und I – Allgemeine Bestimmungen 7
Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media), Downloads und interaktiven Rechten; h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen Rechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist. 2.03 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein. Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 3.01 Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb alle vier Jahre über zwei Spielzeiten. 3.02 Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) sind eingeladen, ihre Frauen-A-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden. Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände: a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren; b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports- related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte; c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen. 4.02 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. 8 I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5 Pflichten der Verbände 5.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände, a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; b. alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der mindestens über die UEFA-A-Lizenz verfügt; c. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen; d. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA- Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen; e. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen; f. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 25.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt; g. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten; h. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielern für Auswahlmannschaften gemäß Anhang 1, Artikel 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern einzuhalten; i. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen. Artikel 6 Verantwortung der Verbände 6.01 Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spielerinnen, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben. 6.02 Spiele müssen in Stadien auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragen werden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFA- Gremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmaßnahme, auf ein Stadion eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands ausgewichen werden. 6.03 Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. I – Allgemeine Bestimmungen 9
6.04 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichterverband allein verantwortlich. Artikel 7 Antidoping 7.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping- Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen beinhalten. 7.02 Die UEFA kann eine Spielerin jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. Artikel 8 Fairplay 8.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA- Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden. 8.02 Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen. Artikel 9 Versicherung 9.01 Die UEFA schließt die für ihren sich aus vorliegendem Reglement ergebenden Zuständigkeitsbereich notwendigen Versicherungen ab. 9.02 Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigene Versicherungsdeckung verantwortlich. 9.03 Sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form mitgeteilt, sind die Verbände für den Abschluss aller notwendigen und angemessenen Versicherungen für ihre Delegation (einschließlich Spielerinnen und Offizielle) auf eigene Kosten verantwortlich. 9.04 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass der Eigentümer bzw. Betreiber aller offiziellen Einrichtungen, insbesondere der Stadien, umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer bzw. -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbandes ab. 9.05 Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültig sein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase. 10 I – Allgemeine Bestimmungen
9.06 Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen. 9.07 Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation und Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungen abschließen, einschließlich einer Haftpflicht- und einer Zuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dass die UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist. 9.08 Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters, höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen. Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen. Artikel 10 Schutz- und Urheberrechte 10.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an jeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerb sowie an Namen, Logos, Marken, Musik und Erinnerungsstücken. Jegliche Verwendung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen. 10.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken (einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von Spielerinnen am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitäten sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind die teilnehmenden Verbände, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als der Schulung von Mannschaft, Spielerinnen und Offiziellen dienen dürfen. Jede andere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt. I – Allgemeine Bestimmungen 11
II – Wettbewerbsmodus Artikel 11 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 11.01 Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den IFAB-Spielregeln auszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten. 11.02 Die UEFA wurde eingeladen, zusätzlich zum automatisch qualifizierten Ausrichter Frankreich acht Mannschaften zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019 anzumelden. 11.03 Die Wettbewerbsphasen sind wie folgt: a. Vorrunde; b. Gruppenphase; c. Playoffs zwischen den vier besten Zweitplatzierten, um die verbleibende Mannschaft zu ermitteln, die sich für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft qualifiziert. 11.04 Die teilnehmenden Mannschaften werden folgendermaßen aufgeteilt: a. Die in der UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen-Nationalmannschaften für die Auslosungen der Vorrunde und Gruppenphase (vgl. Anhang B.1.2.a.) am schlechtesten platzierten Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der Vorrunde. b. Die übrigen Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der Gruppenphase. 11.05 Die UEFA-Administration setzt die Mannschaften für die Auslosungen der Vorrunde, der Gruppenphase und der Playoffs in Übereinstimmung mit der entsprechenden UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen-Nationalmannschaften (vgl. Anhang B). 11.06 Die genaue Struktur des Wettbewerbs wird von der UEFA-Administration schriftlich mitgeteilt. Artikel 12 Gruppenbildung und Spielmodus – Vorrunde 12.01 Die an der Vorrunde teilnehmenden Verbände werden in Vierergruppen gelost. 12.02 Die Spiele der Vorrunde müssen in Miniturnierform in einem in der entsprechenden Gruppe vertretenen Land ausgetragen werden. 12.03 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. 12.04 Die Sieger der Miniturniere sowie möglicherweise einer oder mehrere Zweitplatzierte qualifizieren sich für die Gruppenphase. 12 II – Wettbewerbsmodus
Artikel 13 Punktegleichheit – Vorrunde 13.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften einer Gruppe nach Abschluss eines Miniturniers die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden, auf das Miniturnier anzuwendenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis h) angewendet; e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen; f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen; g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der im Miniturnier erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. bessere Platzierung in der UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen- Nationalmannschaften, die für die Auslosung der Vorrunde verwendet wurde (vgl. Anhang B.1.2.a). 13.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel ihres Miniturniers aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 17.03 bis Absatz 17.05), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 13.01 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn die Platzierung der Mannschaften ausschlaggebend ist. 13.03 Falls es nötig ist, die Platzierungen zwischen den Vorrundengruppen zu vergleichen und den/die besten Zweitplatzierten zu ermitteln, werden die Ergebnisse gegen die viertplatzierten Mannschaften nicht gewertet. Dabei gelten die folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge: a. höhere Punktzahl; b. bessere Tordifferenz; c. größere Anzahl erzielter Tore; II – Wettbewerbsmodus 13
d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); e. bessere Platzierung in der UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen- Nationalmannschaften, die für die Auslosung der Vorrunde verwendet wurde (vgl. Anhang B.1.2.a). Artikel 14 Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase 14.01 Die an der Gruppenphase teilnehmenden Verbände werden in sieben Fünfergruppen gelost. 14.02 Die Gruppenspiele werden im Meisterschaftsmodus ausgetragen. Dabei spielt jede Mannschaft in Hin- und Rückspiel gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. 14.03 Die sieben Gruppensieger qualifizieren sich direkt für die FIFA-Frauen- Weltmeisterschaft und die vier besten Gruppenzweiten qualifizieren sich für die Playoffs. Artikel 15 Punktegleichheit – Gruppenphase 15.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss der Gruppenphase die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. größere Anzahl Auswärtstore in den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; e. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis d) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis d) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien f) bis j) angewendet; f. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen; g. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen; h. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus allen Gruppenspielen; 14 II – Wettbewerbsmodus
i. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); j. bessere Platzierung in der UEFA-Frauen-Nationalmannschafts- Koeffizientenrangliste, die für die Auslosung der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs verwendet wurde (vgl. Anhang B.1.2.a). 15.02 Um die Platzierungen zwischen den Qualifikationsgruppen zu vergleichen und die vier besten Zweitplatzierten zu ermitteln, werden die Ergebnisse gegen die fünftplatzierten Mannschaften nicht gewertet. Dabei gelten die folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge: a. höhere Punktzahl; b. bessere Tordifferenz; c. größere Anzahl erzielter Tore; d. größere Anzahl Auswärtstore; e. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); f. bessere Platzierung in der UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen- Nationalmannschaften, die für die Auslosung der Gruppenphase verwendet wurde (vgl. Anhang B.1.2.a). Artikel 16 Playoffs 16.01 Die verbleibenden Teilnehmer der FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft werden in zwei Playoff-Runden bestimmt. Die Playoffs werden nach dem K.-o.-System in Hin- und Rückspielen ausgetragen. 16.02 Die Paarungen für die erste Playoff-Runde und die Heimmannschaft für das jeweilige Hinspiel werden ausgelost. In jeder Begegnung qualifiziert sich die Mannschaft, die in Hin- und Rückspiel zusammen die meisten Tore erzielt, für die zweite Playoff-Runde. Andernfalls finden die Bestimmungen von Absatz 17.01 Anwendung. 16.03 Die beiden Mannschaften, die sich für die zweite Playoff-Runde qualifizieren, treten in Hin- und Rückspiel gegeneinander an. Die Reihenfolge der beiden Spiele wird ausgelost. Die Mannschaft, die in Hin- und Rückspiel zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft. Andernfalls finden die Bestimmungen von Absatz 17.01 Anwendung. Artikel 17 Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen 17.01 Für Playoff-Begegnungen gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, gewinnt diejenige Mannschaft, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore II – Wettbewerbsmodus 15
erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 15 Minuten verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore, zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wird in der Verlängerung kein Tor erzielt, muss der Sieger durch Elfmeterschießen ermittelt werden (vgl. Absatz 17.03 bis Absatz 17.05). 17.02 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt. In der Regel und nach Ermessen der Schiedsrichterin bleiben die Spielerinnen während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld. 17.03 Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen. 17.04 Die Schiedsrichterin entscheidet, welches Tor verwendet wird: a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft die Schiedsrichterin in Anwesenheit der beiden Spielführerinnen eine Münze, um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird. b. Sie kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. Solche Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung. 17.05 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird die Schiedsrichterin vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der Spielerinnen jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben. 17.06 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 24. 16 II – Wettbewerbsmodus
III – Spielansetzung Artikel 18 Auswahl der Miniturnierausrichter 18.01 Verbände, welche in der Vorrunde ein Miniturnier ausrichten wollen, müssen dies der UEFA fristgerecht durch Vermerk auf dem entsprechenden Formular schriftlich mitteilen. 18.02 Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration die Ausrichter der Miniturniere vor der Auslosung auf der Grundlage der folgenden Prinzipen: ● Qualität der Infrastruktur (Stadien, Turnierhotel usw.); ● Reisedistanzen; ● Erfahrung als Ausrichter, auch im Rahmen von UEFA-Juniorenwettbewerben. 18.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen, vereinbaren die Verbände der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosung innerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e) ausrichtet. Können sich die Verbände nicht einigen, nimmt die UEFA- Administration eine Auslosung vor. Artikel 19 Spieldaten und Paarungen 19.01 Für die Spiele im UEFA-Qualifikationswettbewerb für die FIFA-Frauen- Weltmeisterschaft 2019 sind folgende Daten vorgesehen: a. Vorrunde – 3.-11. April 2017 b. Gruppenphase – 11.-19. September 2017 – 16.-24. Oktober 2017 – 20.-28. November 2017 – 15.-23. Januar 2018 – 26. Februar - 6. März 2018 – 2.-10. April 2018 – 4.-12. Juni 2018 – 27. August - 4. September 2018 c. Playoffs – 1.-9. Oktober 2018 – 5.-13. November 2018 19.02 Mit Ausnahme der Vorrunde hat jede Mannschaft Anspruch auf mindestens zwei Ruhetage zwischen den Spielen (d.h. nach einem Donnerstagsspiel kann frühestens wieder sonntags gespielt werden). 19.03 Sind sich alle betroffenen Verbände einig und werden die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielerinnen für Auswahlmannschaften der Verbände gemäß Anhang 1, Artikel 1bis des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von III – Spielansetzung 17
Spielern eingehalten, können Gruppenspiele an einem beliebigen anderen Datum ausgetragen werden. Hiervon ausgenommen sind die letzten Gruppenspiele, die aus Gründen sportlicher Fairness am gleichen Tag (4. September 2018) ausgetragen werden müssen. 19.04 Besteht keine anders lautende Vereinbarung zwischen den betroffenen Mannschaften, ist ein Miniturnier wie folgt zu organisieren: 1. Tag: Ankunft der UEFA-Spieldelegierten Ankunft aller Mannschaften Ankunft aller Schiedsrichterinnen und übrigen UEFA- 2. Tag: Spielbeauftragten Organisationssitzung 3. Tag: 1. Spieltag: Spiele 1 gegen 3 und 2 gegen 4 4. Tag: Ruhetag 5. Tag: 2. Spieltag: Spiele 1 gegen 4 und 3 gegen 2 6. Tag: Ruhetag 7. Tag: Ruhetag 8. Tag: 3. Spieltag: Spiele 2 gegen 1 und 4 gegen 3 9. Tag: Abreise aller Mannschaften Abreise der Schiedsrichterinnen Abreise der UEFA-Spielbeautragten 19.05 Unmittelbar nach der Auslosung der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs finden die Sitzungen zur Festlegung des Spielplans statt. Die Verbände müssen sich auf das genaue Datum jedes Spiels einigen. Verbände, die bei diesen Sitzungen nicht vertreten sind, müssen die von den anderen Verbänden ihrer Gruppe getroffenen Entscheidungen automatisch akzeptieren. Kommt keine Einigung zwischen den Verbänden einer Gruppe zustande, sind die Spiele gemäß einem von der UEFA-Administration festgelegten Standardspielplan auszutragen. Nachträgliche Datenänderungen setzen die Genehmigung der UEFA-Administration voraus. Der betreffende Ausrichterverband hat in diesem Fall auch die übrigen Verbände derselben Gruppe zu informieren. 19.06 Die beiden betroffenen Verbände müssen sich innerhalb von vier Arbeitstagen nach der entsprechenden Auslosung auf die Daten der Playoffs einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die UEFA-Administration endgültig. 18 III – Spielansetzung
Artikel 20 Spielorte und Anstoßzeiten 20.01 Die Spielorte des Qualifikationswettbewerbs sind durch die Ausrichterverbände festzulegen und spätestens 60 Tage vor dem Spiel bzw. Miniturnier (bzw. für Playoff-Spiele spätestens vier Tage nach der entsprechenden Auslosung) online einzugeben. Die Gastmannschaften können die Informationen über die Plattform FAME einsehen. 20.02 Bei der Festsetzung des Spielortes muss der Ausrichterverband die Dauer der Reise des Gastverbands berücksichtigen. Der Spielort für ein Qualifikationsspiel darf nicht weiter als zwei Busfahrtstunden vom nächsten internationalen Flughafen mit täglichen Flugverbindungen aus bzw. in andere europäische Städte entfernt sein, es sei denn, der Gastverband erklärt sich damit einverstanden. 20.03 Einwände eines Gastverbands gegen einen festgelegten Spielort sind der UEFA- Administration mit Kopie an den Ausrichterverband innerhalb von drei Tagen ab dessen Bekanntgabe mitzuteilen. Die UEFA-Administration trifft einen endgültigen Entscheid und bestätigt entweder den Spielort oder verlangt vom Ausrichterverband, einen neuen Spielort in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Reglement vorzuschlagen. 20.04 Die Anstoßzeiten sind durch die Ausrichterverbände festzulegen und spätestens 30 Tage vor dem Spiel bzw. vor Beginn des Miniturniers (bzw. für Playoff-Spiele spätestens sieben Tage nach der entsprechenden Auslosung) online einzugeben. 20.05 Aus Gründen sportlicher Fairness sind für die Spiele am letzten Spieltag eines Miniturniers jeweils die gleichen Anstosszeiten festzusetzen, es sei denn, die Ergebnisse des dritten Spieltags können sich nicht mehr auf die Tabelle auswirken. 20.06 Die UEFA-Administration behält sich das Recht vor, die Anstoßzeit für den letzten Spieltag für alle Miniturniere festzulegen, sollte dies aus sportlichen Gründen erforderlich sein. Aus Gründen sportlicher Fairness kann die UEFA-Administration verlangen, dass die letzten Gruppenspiele des Qualifikationswettbewerbs zeitgleich ausgetragen werden, wenn es sich um entscheidende Spiele handelt. Artikel 21 Ankunft und Abreise der Mannschaften 21.01 Bei Qualifikationsspielen haben die Gastverbände dafür zu sorgen, dass ihre Mannschaft rechtzeitig, spätestens aber 24 Stunden vor Spielbeginn bzw. vor Beginn des Miniturniers, am Spielort eintrifft. 21.02 Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem (letzten) Spiel abreisen. 21.03 Sofern nichts anderes mit dem Ausrichterverband vereinbart ist, übernehmen die Mannschaften, die früher ankommen (d.h. mehr als eine Nacht vor dem Spiel bzw. vor Beginn des Miniturniers) oder später abreisen (d.h. mehr als einen Tag nach dem Spiel bzw. ihrem letzten Miniturnierspiel), die dadurch anfallenden Zusatzkosten. III – Spielansetzung 19
Artikel 22 Spielabbruch 22.01 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spielerinnen zählt, wird das Spiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidet über die Folgen. 22.02 Entscheidet die Schiedsrichterin, das Spiel z.B. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am folgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung der Schiedsrichterin, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. 22.03 Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten die folgenden Grundsätze: a. Mit Ausnahme während des abgebrochenen Spiels ausgewechselter oder des Feldes verwiesener Spielerinnen sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spielerinnen dürfen alle Spielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden, die in dem abgebrochenen Spiel in Übereinstimmung mit Absatz 40.01 auf dem Spielblatt eingetragen waren. Spielerinnen, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden. b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels weiterhin gültig. c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d. Spielerinnen, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spielerinnen in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. e. Spielerinnen, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden. g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen. 20 III – Spielansetzung
Artikel 23 Absage eines Spiels oder Miniturniers 23.01 Kann ein Spiel oder ein Miniturnier nach Ansicht des Ausrichterverbands beispielsweise aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes nicht stattfinden, ist er verpflichtet, den Gastverband / die Gastverbände, das/die Schiedsrichterteam(s), die UEFA-Spieldelegierte und den UEFA- Schiedsrichterbeobachter vor deren Abreise sowie parallel dazu die UEFA- Administration davon zu unterrichten. In diesem Fall muss das Spiel / müssen die Spiele an einem vom Ausrichterverband bestimmten, anderen Austragungsort und/oder an einem anderen Datum / anderen Daten, in welche(s) der Gastverband / die Gastverbände einwilligen, neu angesetzt werden, vorbehaltlich der Genehmigung durch die UEFA-Administration. 23.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über die Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet die Schiedsrichterin vor Ort, ob gespielt werden kann oder nicht. 23.03 Kann das Spiel aus irgendeinem Grund nicht beginnen (z.B. Zustand des Spielfelds), ist es grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die UEFA-Administration dies genehmigt. Eine Entscheidung ist innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. 23.04 Hätten die Umstände den Ausrichterverband verpflichtet, den Gastverband/die Gastverbände und das/die Schiedsrichterteam(s) vor Antritt ihrer Reise zu unterrichten, dass ein Spiel oder ein Miniturnier nicht stattfinden kann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands/der Gastverbände und des/der Schiedsrichterteams tragen. 23.05 In allen anderen Fällen trägt jeder Verband seine eigenen Kosten. Dies gilt auch für zusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datum ausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann ein Spiel aus Gründen höherer Gewalt überhaupt nicht stattfinden und reist der Gastverband wieder ab, werden die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands sowie die Kosten für die Durchführung des Spiels von den betroffenen Verbänden zu gleichen Teilen getragen. Artikel 24 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 24.01 Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA- Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit. 24.02 Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat. 24.03 Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert. III – Spielansetzung 21
24.04 Wenn ein für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Verbände. 24.05 Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA. 24.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. 22 III – Spielansetzung
IV – Stadioninfrastruktur Artikel 25 Stadien 25.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen alle Spiele des Wettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, welche die im UEFA- Stadioninfrastruktur-Reglement definierten infrastrukturellen Kriterien für Kategorie-2-Stadien erfüllen. 25.02 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden nationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterien einen Verband dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet eines anderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrere Spiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt werden. Solche Entscheide sind endgültig. 25.03 Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich, a. alle betroffenen Stadien zu inspizieren und jeweils das entsprechende Online- Formular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorie erfüllen; b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie deren Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen. 25.04 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowie jeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFA- Administration über die einzelnen Stadien. Solche Entscheide sind endgültig. 25.05 Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des Wettbewerbs Stadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten infrastrukturellen Kriterien erfüllt werden. Artikel 26 Spielfeld 26.01 Die Rasenhöhe bei Naturrasen sollte grundsätzlich höchstens 30 mm betragen, und die gesamte Rasenfläche muss gleich hoch geschnitten sein. Die Rasenhöhe sollte für die Trainingseinheit und das Spiel die gleiche sein. Falls sie dies für nötig erachtet, kann die Schiedsrichterin oder die UEFA-Spieldelegierte vom Ausrichterverband verlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und die Trainingseinheiten zu kürzen. 26.02 Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Ausrichterverband bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bekanntzugeben. Das Spielfeld ist gleichmäßig und nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich IV – Stadioninfrastruktur 23
muss die Bewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Eine zusätzliche Spielfeldbewässerung ist in der Vorrunde mit dem Einverständnis der Schiedsrichterin und beider Verbände bzw. in der Gruppenphase und den Playoffs auf Entscheid des Ausrichterverbands möglich, sofern folgende Zeiträume eingehalten werden: a. zwischen der 15. und der 10. Minute vor dem Anstoß; und/oder b. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten, damit sich die Ersatzspielerinnen auf dem Spielfeld aufwärmen können). Die Schiedsrichterin kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen. 26.03 Mit Ausnahme der Halbzeitpause dürfen die teilnehmenden Verbände von dem Augenblick an, in dem die Mannschaften für den Anstoß bereit sind, bis zum Schlusspfiff keine kommerziellen oder Werbeaktivitäten (z.B. kommerzielle Marken oder Produktmarken, Logos oder kommerzielle Maskottchen) auf das Spielfeld lassen. 26.04 Jede Art von stehender Werbung muss in einem Mindestabstand von drei Metern zur Spielfeldbegrenzung und einem Meter zum Tornetz platziert sein. Artikel 27 Kunstrasen 27.01 Spiele des Wettbewerbs können auf Kunstrasen ausgetragen werden, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen aus dem UEFA-Stadioninfrastruktur- Reglement eingehalten werden und dass der Kunstrasen als FIFA Quality Pro zertifiziert ist. 27.02 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband übernehmen die volle Verantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen, insbesondere jener betreffend: a. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen; b. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Programme for Football Turf – Handbook of Requirements und im FIFA Quality Programme for Football Turf – Handbook of Test Methods festgelegt. 27.03 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband müssen vom Hersteller und vom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Material und die Installation erhalten. 27.04 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens ergeben, nicht haftbar gemacht werden. 27.05 Bei der Meldung des Spielorts an die UEFA-Administration hat der Ausrichterverband eine Kopie des betreffenden Kunstrasen-Zertifikats einzureichen, das bis zum Tag des fraglichen Spiels gültig ist. 24 IV – Stadioninfrastruktur
Artikel 28 Mobile Stadiondächer 28.01 Vor dem Spiel entscheidet die UEFA-Spieldelegierte in Absprache mit der Schiedsrichterin über eine mögliche Schließung des mobilen Stadiondaches. Dieser Beschluss muss bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bekanntgegeben werden, kann jedoch im Falle einer Wetteränderung nach erneuter Absprache mit der Schiedsrichterin jederzeit vor Spielbeginn geändert werden. 28.02 Beginnt das Spiel mit geschlossenem Dach, muss dieses bis zur Halbzeitpause oder während des gesamten Spiels geschlossen bleiben. Beginnt das Spiel mit offenem Dach, kann nur die Schiedsrichterin während des Spiels die Schließung anordnen, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, die von einer zuständigen staatlichen Behörde erlassen wurden. Ein solcher Entscheid kann nur gefällt werden, wenn sich das Wetter stark verschlechtert. Falls die Schiedsrichterin während des Spiels die Schließung des Daches anordnet, muss es bis zur Halbzeitpause oder bis zum Schlusspfiff geschlossen bleiben. Artikel 29 Flutlicht 29.01 Spiele können tagsüber oder unter Flutlicht stattfinden. Ausgenommen davon sind die letzten entscheidenden Gruppenspiele des Qualifikationswettbewerbs, die ausschließlich unter Flutlicht ausgetragen werden müssen. Artikel 30 Stadionuhren 30.01 Die Spielzeit-Uhren in den Stadien dürfen während des Spiels mitlaufen unter dem Vorbehalt, dass sie jeweils nach Ablauf der regulären Spielzeit von 45 bzw. 90 Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einer Verlängerung (d.h. nach 105 bzw. 120 Minuten). Artikel 31 Bildschirme 31.01 Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm angezeigt werden. Simultanübertragungen und Wiederholungen für Pressemonitore und Closed- Circuit-Anlagen sind erlaubt. Zudem können Simultanübertragungen, Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial des im Stadion laufenden Spiels auf dem Großbildschirm im Stadion gezeigt werden, sofern der Ausrichterverband alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich der Genehmigung der UEFA-Spieldelegierten und aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Der Ausrichterverband muss jedoch sicherstellen, dass Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial nur dann auf dem Großbildschirm gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause und/oder in der Pause vor einer etwaigen Verlängerung. Darüber hinaus muss der Ausrichterverband sicherstellen, dass auf IV – Stadioninfrastruktur 25
dem Großbildschirm gezeigtes Bildmaterial unter keinen Umständen Bilder enthält, die: a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten; b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen; c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld befindet, zeigen; d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität einer Spielerin, Schiedsrichterin und/oder eines Dritten im Stadion zu kritisieren, zu unterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, die darauf abzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul, einen möglichen Schiedsrichterfehler oder anderes Verhalten, das gegen den Fairplay-Geist verstößt, hinzuweisen). 31.02 Simultanübertragungen oder zeitversetzte Übertragungen auf öffentlichen Bildschirmen außerhalb des Stadions, in dem ein Spiel ausgetragen wird (z.B. im Stadion des Gastverbands oder an irgendeinem öffentlichen Ort), können unter folgenden Umständen bewilligt werden: a. Erteilung einer Lizenz durch die UEFA; und b. Genehmigung durch die audiovisuellen Rechteinhaber im Gebiet des Public Viewing und durch die öffentlichen Behörden. 26 IV – Stadioninfrastruktur
V – Spielorganisation Artikel 32 Spielmaterial 32.01 Die Bälle müssen den IFAB-Spielregeln sowie Artikel 65 des UEFA- Ausrüstungsreglements entsprechen. 32.02 Im Qualifikationswettbewerb stellt der Ausrichterverband die Bälle von guter Qualität für die Spiele und Trainingseinheiten zur Verfügung. Die für die Trainingseinheiten zur Verfügung gestellten Bälle müssen von der gleichen Art und Qualität sein wie diejenigen für die Spiele. 32.03 Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln mit beidseitiger Anzeige ist obligatorisch. Der Ausrichterverband hat dafür zu sorgen, dass bei jedem Spiel mindestens zwei Auswechseltafeln zur Verfügung stehen. Artikel 33 Trainingseinheiten 33.01 Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, dürfen beide Mannschaften am Tag vor dem Spiel maximal eine Stunde auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird. 33.02 Zusätzlich darf die Gastmannschaft Trainingseinheiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit an einem mit dem Ausrichterverband vereinbarten Trainingsort durchführen, nicht jedoch im Stadion, in dem das Spiel stattfinden wird. 33.03 Das Schiedsrichterteam darf am Vortag des Spiels auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird. Artikel 34 Eintrittskarten 34.01 Für den Gastverband ist eine angemessene, gegenseitig vereinbarte Anzahl Frei- und Kaufkarten zu reservieren. 34.02 Die Ausrichterverbände müssen mindestens 5 % des Gesamtfassungsvermögens ihres Stadions den Anhängern des Gastverbands vorbehalten. Zusätzlich sind die Gastverbände berechtigt, für VIPs, Sponsoren usw. bis zu 200 Karten der besten Kategorie zu erwerben, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung zwischen den beiden betroffenen Verbänden (vgl. Artikel 16 und 23 des UEFA- Stadioninfrastruktur-Reglements und Artikel 19 des UEFA-Sicherheitsreglements). 34.03 Gastverbände, die ein Kartenkontingent beansprucht haben, dürfen nicht benötigte Karten bis sieben Tage vor dem Spiel unentgeltlich an den Ausrichterverband zurückgeben, es sei denn, die beiden Verbände haben eine anders lautende schriftliche Vereinbarung. Nach Ablauf dieser Frist muss der Gastverband das ganze Kontingent bezahlen, ungeachtet dessen, ob er alle Karten verkauft hat oder nicht. V – Spielorganisation 27
34.04 Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens vier Vertretern des Gastverbands sind Plätze der ersten Kategorie im VIP-Bereich (einschließlich dazugehöriger Hospitality) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Artikel 35 Venue Data Coordinator 35.01 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung ernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC): a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband- Internetzugang zur Verfügung steht; b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zur Schiedsrichterumkleidekabine gewährt. 28 V – Spielorganisation
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