Reglement des Airport of Zurich Noise Fund (AZNF)

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Reglement des Airport of Zurich Noise Fund (AZNF)
Reglement des
Airport of Zurich Noise Fund (AZNF)

Version 01/2015

Flughafen-Zürich, 13. März 2015

                                                 Flughafen Zürich AG
                                  Postfach, CH-8058 Zürich-Flughafen
                                             www.flughafen-zuerich.ch
Reglement des Airport of Zurich Noise Fund (AZNF)
1.     Das Konzept des AZNF                                        3

2.     Die Funktion des Fonds                                      3

2.1.   Definition der lärmabhängigen Kosten                        3
2.2.   Beschreibung der lärmabhängigen Gebühren                    4
2.3.   Darstellung des AZNF im Abschluss der Flughafen Zürich AG   4
2.4.   Verwendung des Fondsüberschusses                            5
2.5.   Überbrückung einer möglichen Finanzierungslücke             5
2.6.   Auflösung des AZNF                                          5

3.     Das AZNF Komitee                                            5

4.     Zweck und Status dieses Reglements                          6

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1. Das Konzept des AZNF
Im Zusammenhang mit Fluglärm anfallende Kosten (lärmabhängige Kosten, vgl. Abschnitt 2.1.) gelten als
Betriebskosten der Flughafen Zürich AG. Lärmabhängige Gebühren sind integraler Bestandteil der
flugbetriebsbezogenen Erträge und damit der unternehmerischen Gesamteinnahmen.

Lärmabhängige Gebühren haben den Zweck, sämtliche im Zusammenhang mit Fluglärm anfallenden Kosten
zu decken. Bei der Festlegung dieser Gebühren zu berücksichtigen ist, dass

    starke Schwankungen in der Höhe der notwendigen Gebühren vermieden werden,
    die Konkurrenzfähigkeit des Flughafens Zürich erhalten bleibt,
    keine die finanzielle Belastbarkeit des Unternehmens überschreitende Finanzierungslücke entstehen
     kann.

Die Flughafen Zürich AG informiert über die Verwendung von lärmabhängigen Gebühren in transparenter
Form.
Gegenüber der Allgemeinheit erfolgt die Information durch Veröffentlichung des Geschäfts- resp. Halbjahres-
berichtes der Flughafen Zürich AG, in welchen das Thema Fluglärm in einem separaten (Unter-) Kapitel der
Segmentberichterstattung sowie in einer separaten Darstellung des Finanzergebnisses des AZNF (vgl.
Abschnitt 2.3.) behandelt wird.

Zusätzlich werden gegenüber dem AZNF Komitee weitere Informationen offengelegt, welche über die im
Geschäfts- resp. Halbjahresbericht veröffentlichten Informationen hinausgehen (vgl. Abschnitt 3).

2.        Die Funktion des Fonds
2.1.     Definition der lärmabhängigen Kosten
Der Begriff "lärmabhängige Kosten" bezieht sich auf sämtliche Kosten des Unternehmens, welche im Zu-
sammenhang mit Fluglärm entstehen. Es sind dies insbesondere:

    Kosten für das Schallschutzprogramm.
    Kosten für formelle Enteignungen.
    Andere externe Ausgaben im Zusammenhang mit Lärm (z.B. Schulausflüge aufgrund geschlossener
     Schulanlagen, wie im Jahr 2000 eingetreten).
    Interne Kosten im Zusammenhang mit Fluglärm, inklusive dazugehörende Personalkosten, technische
     Ausrüstung, Lärmmessungen, Büroräume, Kosten für Rechtsberatung.
    Alle externen Kosten im Zusammenhang mit Fluglärm (Rechtsberatung, Beratungen, Studien und
     Expertenberichte, Kosten für Information und PR-Aktivitäten, allfällige behördlich auferlegte Lärmkosten).
    Ausgaben im Zusammenhang mit Randwirbeln und Überflügen, insbesondere Ausgaben für
     Dachziegelklammerungen.
    Kosten für die Benutzung von festen Anlagen: Verschiedene im Besitze der Flughafen Zürich AG
     stehende Anlagen werden im Zusammenhang mit Schallschutz und Lärmmessungen verwendet (z.B.
     Lärmmesssysteme, Fahrzeuge, IT-Ausrüstung) und sind dem AZNF ausgeliehen. Die Kosten dieser
     Anlagen werden auf der Basis von betriebswirtschaftlichen Abschreibungen und Anwendung einer
     Kapitalverzinsung von 7% des eingesetzten Kapitals berechnet.
    Investitionskosten für Schallschutzanlagen zur Durchführung von Triebwerkstandläufen.

Die Flughafen Zürich AG behält sich vor, weitere notwendige Umweltausgaben (mit den relevanten Ein-
nahmen) über diesen Fonds abzuwickeln, wenn dies zweckmässig erscheint.

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Falls die Flughafen Zürich AG weitere Kostenpunkte zur oben beschriebenen Liste hinzuzufügen beabsichtigt,
ist sie gehalten, dies vorab im AZNF Komitee zur konsultativen Beratung einzubringen.

2.2.    Beschreibung der lärmabhängigen Gebühren
Folgende lärmabhängigen Gebühren können aktuell erhoben werden:

   Tageslärmgebühr als Zusatz zur Landegebühr
   Nachtzuschlag (für Starts und Landungen zwischen 21:00 Uhr und 07:00 Uhr)

Müssen zur Deckung lärmabhängiger Kosten, bzw. zur Sicherstellung rechtlicher Vorgaben weitere
Gebührenelemente beansprucht oder bestehende Elemente verändert werden, so ist dazu das dafür gemäss
den Bestimmungen der Verordnung über die Flughafengebühren vorgesehene Verfahren durchzuführen.

2.3.    Darstellung des AZNF im Abschluss der Flughafen Zürich AG
Der AZNF ist ein liquiditätsbezogener Fonds, welcher keine eigenständige juristische Person darstellt. Die
Rechnung des Fonds zeigt per Bilanzstichtag die kumulierte Über- oder Unterdeckung der Lärmgebühren,
abzüglich Ausgaben für formelle Enteignungen, Lärm- und Anwohnerschutzmassnahmen und Betriebskosten.
Seine Darstellung ist unabhängig von der Rechnungslegung des Unternehmens.
Die Eckdaten der Abrechnung des Fonds werden der Öffentlichkeit im Anhang zum Geschäfts- resp.
Halbjahresbericht der Flughafen Zürich AG wie folgt offengelegt (Beispiel aus dem Geschäftsbericht 2014):

Die gegenüber dem AZNF Komitee offengelegten Zahlen beinhalten zudem Einzelheiten zu spezifischen
Kostenkategorien und -komponenten in Form von:

   einem jährlichen Budget
   einer detaillierten Jahresrechnung
   einem halbjährlichen Zwischenbericht

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Die AZNF-Rechnung wird durch die externe Revision der Flughafen Zürich AG geprüft. Der
Rechnungsprüfungsbericht entspricht dem Schweizer Prüfungsstandard 920: "Vereinbarte Prüfungs-
handlungen bezüglich Finanzinformationen".

Der Revisionsbericht wird den Mitgliedern des AZNF Komitee vorgelegt.

2.4.     Verwendung des Fondsüberschusses
Solange die Fondsrechnung einen substantiellen kumulierten Ertragsüberschuss ausweist, wird der
entsprechende Betrag – in Übereinstimmung mit dem Konzept der Vorfinanzierung – auf einem separaten
Konto geführt und durch professionelle Vermögensverwalter auf Basis einer konservativen, geldmarkt-
orientierten Strategie investiert.

2.5.     Überbrückung einer möglichen Finanzierungslücke
Im Falle einer Finanzierungslücke müssen andere Geldmittel vom Unternehmen oder Dritten, zum Beispiel in
Form einer Kreditlimite, bereitgestellt und zum Finanzierungszweck benutzt werden. Sämtliche aus der
Deckung einer allfälligen Finanzierungslücke entstehenden zukünftigen Kosten werden der Fondsrechnung
belastet.

2.6.     Auflösung des AZNF
Der AZNF wird nach Abschluss aller durch ihn zu finanzierenden Massnahmen (vgl. Abschnitt 2.1) aufgelöst.

Die Höhe der lärmkostenbezogenen Gebühren muss so berechnet werden, dass die Bilanz des AZNF zum
Auflösungszeitpunkt Null beträgt, d.h. dass die akkumulierten Einnahmen aus lärmabhängigen Gebühren die
akkumulierten lärmabhängigen Kosten decken.

Für den Fall, dass dennoch ein positiver Saldo verbleiben sollte (d.h. mehr akkumulierte Einnahmen, inklusive
Zinsen, als akkumulierte Ausgaben), darf der entsprechende Betrag nicht zu einem Gewinn des
Unternehmens führen sondern muss in angemessener Weise zu Gunsten der Lärmgebührenpflichtigen,
welche zur positiven Bilanz beigetragen haben, verwendet werden.

Die Lärmgebührenpflichtigen haben keinerlei direkten Anspruch auf einen solchen Restbetrag.

3.        Das AZNF Komitee
Das AZNF Komitee ist ausschliesslich ein Beratungs- und Informationsorgan.
    Es soll mindestens zweimal jährlich zusammenkommen.
    Es wirkt als Beratungs- und Informationsorgan in allen lärmrelevanten Themen für den Flughafen Zürich.
    Es ist befugt, alle Unterlagen des AZNF und die diesbezüglichen Angaben in den Geschäftsbüchern
     detailliert zu überprüfen.
    Es nimmt teil an Konsultationen über Anpassungen lärmabhängiger Gebühren und über die Festlegung
     weiterer vom Fonds abzudeckender lärmabhängiger Kostenelemente.
    Es erhält periodisch Informationen zum Budget und dem Jahresabschluss aus der Finanzabteilung der
     Flughafen Zürich AG.

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An jeder Zusammenkunft des Komitees wird Protokoll geführt.

Das Komitee besteht aus folgenden Mitgliedern:

    einem Vertreter des Home Carriers (Swiss International Air Lines Ltd.)
    einem Vertreter des Board of Airline Representatives (BAR)
    einem Vertreter der Abteilung Aviation Marketing der Flughafen Zürich AG
    dem Head Noise Management der Flughafen Zürich AG
    dem Leiter Lärmentschädigung der Flughafen Zürich AG
    dem Chief Financial Officer der Flughafen Zürich AG

Dem Komitee gehören auch folgende Mitglieder als Beobachter an:

 ein Vertreter der Sektion für Wirtschaftsfragen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL)
 ein Vertreter der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich

Der Vorsitz des Komitees liegt beim Chief Financial Officer der Flughafen Zürich AG.

Das AZNF Komitee hat keine anderen Rechte oder Pflichten als die oben erwähnten.

Sämtliche Entscheidungen über lärmabhängige Einnahmen und Kosten werden von der Flughafen Zürich AG
gemäss den massgebenden Vorschriften und im Einklang mit dem Inhalt dieses Reglements getroffen.

4.        Zweck und Status dieses Reglements
Dieses Reglement ist ein Dokument der Flughafen Zürich AG. Sein Zweck ist folgender:

    Regelung der Abwicklung von lärmabhängigen Ein- und Ausgaben
    Regelung der Aktivitäten des AZNF Komitees

Dieses Reglement wurde nach Absprache im AZNF Komitee durch die Flughafen Zürich AG genehmigt. Es
tritt mit Wirkung per 13. März 2015 in Kraft und ersetzt das bisherige Reglement vom 27. Januar 2011.

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