Reisewarnung: Kein Urlaub wegen Corona? - PDF anzeigen
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Reisewarnung: Kein Urlaub wegen Corona? In der Reisebranche geht es wegen Corona drunter und drüber. Das Auswärtige Amt hat wieder neue Reisewarnungen ausgesprochen. Viele Verbraucher haben Ärger mit Reiseanbietern und Fluggesellschaften. Das sollten sie wissen. © iStock.com/Solovyova DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE 1. Das Auswärtige Amt hat neue Reisewarnungen für verschiedene europäische Länder bzw. Regionen ausgesprochen. 2. Gebuchte Pauschalreisen können bei Vorliegen einer Reisewarnung kostenfrei storniert werden. Für Individualreisende greifen andere Regelungen.
3. Stornierte Flüge bereiten Verbrauchern immer wieder Probleme. Die Airlines spielen auf Zeit und erstatten kein Geld. 4. Die Verbraucherzentrale rät Reisenden, hartnäckig zu bleiben, sich unabhängig beraten zu lassen und/oder eine Schlichtungsstelle einzuschalten. Stand: 30.09.2020 Aufgrund des Coronavirus warnt das Auswärtige Amt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in mehr als 160 Länder bzw. ausgewählte Regionen. Auch beliebte Urlaubsländer wie Dänemark, Frankreich, Spanien oder Kroatien gehören dazu. Je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens vor Ort werden Reisewarnungen aufgehoben oder erneut ausgesprochen. Vielerorts ist weiterhin mit drastischen Einschränkungen zu rechnen. • Aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes Kostenfreie Stornierung von Reisen möglich Pauschalreisen: In von der aktuellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes betroffene Länder können Verbraucher ihre Reise kostenfrei stornieren – wenn sie eine Pauschalreise gebucht haben. Eine Pauschalreise besteht immer aus zwei touristischen Hauptleistungen, also etwa den Übernachtungen in einem Hotel und dem Flug. Ist der Urlaub bereits bezahlt, müssen Betroffene ihr Geld zurückerhalten. Das sollten Sie tun: Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Reiseveranstalter auf, um die weiteren Schritte zu besprechen und bleiben Sie hartnäckig! Manchmal sind die betroffenen Unternehmen nur schwer zu erreichen. Leider melden sich zurzeit viele Verbraucher, die gerne ihr Geld wiedersehen möchten, doch man wimmelt sie ab, vertröstet auf später oder bietet Gutscheine an. Die Gutscheine sind neuerdings – wie die Pauschalreise selbst – im Insolvenzfall abgesichert. Voraussetzung ist, dass die Reise vor dem 8. März 2020 gebucht wurde und der Reisende oder der Veranstalter wegen erheblicher Beeinträchtigung der Reise aufgrund der COVID-19-Pandemie vom Vertrag zurückgetreten ist. Werden sie bis Ende 2021 nicht eingelöst, müssen sie ausgezahlt werden. Achtung, die Absicherung gegen Insolvenz durch einen Kundengeldabsicherer muss im Gutschein vermerkt sein. Wichtig, anders
als bei Veranstaltungen sind Sie nicht verpflichtet, den Gutschein zu akzeptieren. Sie können auch weiterhin die Rückzahlung des Reisepreises fordern. Individualreisen: Für Reisende, die Ferienhaus, Hotel oder Flug separat gebucht haben, gelten die Regelungen des Pauschalreiserechts leider nicht. Können Urlauber ihr Ziel aufgrund der Lage ihrer Unterkunft in einem Sperrgebiet nicht erreichen, bekommen sie ihr Geld nur dann zurück, wenn dies nach dem nationalen Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt, vorgesehen ist. Geht der Flieger, besteht eigentlich kein Recht zur kostenfreien Stornierung. Etwas anderes gilt nach unserer Auffassung, wenn Verbraucher das Zielland aufgrund eines Einreiseverbots nicht betreten dürfen oder im Einzelfall auch dann, wenn sie nicht einreisen möchten, weil sie sich nach dem Urlaub fünf Tage in Quarantäne begeben müssen. GUT ZU WISSEN Generell ist eine Reisewarnung eine Empfehlung des Auswärtigen Amtes, aber kein Reiseverbot. Wenn Sie trotzdem in die betroffenen Länder oder Regionen reisen möchten, können Sie das natürlich tun (sofern es keine Einreisebeschränkungen gibt). Allerdings müssen Sie dann neben den Quarantäne- bzw. Corona-Test-Vorgaben auch Auswirkungen auf eine Reiserücktritts- oder Auslandskrankenversicherung in Kauf nehmen. Letztere kann beispielsweise das Bezahlen von Arztkosten im Reiseland verweigern. Ärger mit Fluggesellschaften Wird ein Flug annulliert, müssen Verbraucher selbstverständlich den Ticketpreis zurückbekommen. Gilt die sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung, so hat die Erstattung des Geldes innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen. Die Verordnung greift bei Flügen, • die in der Europäischen Union angetreten werden,
• die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden oder die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (z.B. Island, Norwegen oder die Schweiz) durchgeführt werden und einen Flughafen in der EU als Ziel haben. Die jeweilige Frist für die Rückzahlung des Ticketpreises beginnt mit Eingang des Forderungsschreibens bei der Fluggesellschaft. Die Frist wird zum großen Ärger vieler Passagiere von etlichen Fluggesellschaften zurzeit nicht eingehalten. Auch versuchen viele Fluggesellschaften ihre Kunden mit Gutscheinen statt Geld abzuspeisen. Nicht nur, dass viele Betroffene ihr Geld nicht zeitnah erhalten, vielmehr tragen sie während der „Wartezeit“ auch das Insolvenzrisiko. Das bedeutet: Geht die Airline vor Auszahlung der Erstattung pleite, haben die Verbraucher das Nachsehen. Das sollten Sie tun: Haben Sie die Fluggesellschaft nachweisbar zur Erstattung aufgefordert und reagiert diese nicht innerhalb von zwei Monaten, so sollten Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden. Das ist entweder die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr oder das Bundesamt für Justiz. Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei. Einen Gutschein seitens der Fluggesellschaft müssen Sie übrigens nicht akzeptieren. Es handelt sich hierbei um ein freiwilliges Angebot, das Sie annehmen können – oder auch nicht. Bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung, dass ein Gutschein im Falle einer Insolvenz der Airline nicht abgesichert ist. Geht die Fluggesellschaft pleite, ist der Gutschein wertlos. Ob Reisende über den Ticketpreis hinausgehende Ansprüche auf Ausgleichszahlungen oder Schadensersatz haben, lässt sich nicht pauschal beurteilen, sondern ist im Einzelfall zu prüfen. Stornieren Verbraucher einen Flug, weil sie nach Rückkehr aus dem Urlaub aus einem Risikogebiet in häusliche Quarantäne hätten gehen müssen (ab Oktober gilt eine Quarantänepflicht für mindestens 5 Tage – auch mit negativem Corona-Test), können Fluggesellschaften nach unserer Auffassung im Einzelfall ebenfalls verpflichtet sein, Geld zu erstatten oder einen Gutschein auszustellen.
Das sollten Sie tun: Fordern Sie die Fluggesellschaft unter Berufung auf Störung der Geschäftsgrundlage zur Erstattung oder Ausstellung eines Gutscheins auf. Es konnte schließlich niemand Covid-19 und die Auswirkungen bei Vertragsschluss – jedenfalls vor März 2020 – vorhersehen. Da es jedoch noch keine Rechtsprechung zu derartigen Fällen gibt und ein erhebliches Prozessrisiko besteht, empfehlen wir, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr einzuschalten, wenn sich die Airline querstellt. UNSER ANGEBOT Haben Sie ein Problem mit Ihrem Reiseanbieter oder einer Fluggesellschaft und wissen nicht, was in Ihrem Fall zu tun ist. Dann kontaktieren Sie unsere Experten. Alle Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite. © Verbraucherzentrale Hamburg e. V. https://www.vzhh.de/themen/einkauf-reise-freizeit/urlaubs-reiseaerger/reisewarnung- kein-urlaub-wegen-corona
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