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Reisewarnung: Kein Urlaub wegen Corona?

In der Reisebranche geht es wegen Corona drunter und drüber. Das Auswärtige Amt hat
wieder neue Reisewarnungen ausgesprochen. Viele Verbraucher haben Ärger mit
Reiseanbietern und Fluggesellschaften. Das sollten sie wissen.

© iStock.com/Solovyova

                          DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

1. Das Auswärtige Amt hat neue Reisewarnungen für verschiedene europäische Länder
   bzw. Regionen ausgesprochen.

2. Gebuchte Pauschalreisen können bei Vorliegen einer Reisewarnung kostenfrei
   storniert werden. Für Individualreisende greifen andere Regelungen.
3. Stornierte Flüge bereiten Verbrauchern immer wieder Probleme. Die Airlines spielen
     auf Zeit und erstatten kein Geld.

4. Die Verbraucherzentrale rät Reisenden, hartnäckig zu bleiben, sich unabhängig
     beraten zu lassen und/oder eine Schlichtungsstelle einzuschalten.

Stand: 30.09.2020

Aufgrund des Coronavirus warnt das Auswärtige Amt vor nicht notwendigen,
touristischen Reisen in mehr als 160 Länder bzw. ausgewählte Regionen. Auch beliebte
Urlaubsländer wie Dänemark, Frankreich, Spanien oder Kroatien gehören dazu. Je nach
Entwicklung des Infektionsgeschehens vor Ort werden Reisewarnungen aufgehoben
oder erneut ausgesprochen. Vielerorts ist weiterhin mit drastischen Einschränkungen
zu rechnen.

 •   Aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes

Kostenfreie Stornierung von Reisen möglich

Pauschalreisen: In von der aktuellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes betroffene
Länder können Verbraucher ihre Reise kostenfrei stornieren – wenn sie eine
Pauschalreise gebucht haben. Eine Pauschalreise besteht immer aus zwei touristischen
Hauptleistungen, also etwa den Übernachtungen in einem Hotel und dem Flug. Ist der
Urlaub bereits bezahlt, müssen Betroffene ihr Geld zurückerhalten.

Das sollten Sie tun: Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Reiseveranstalter auf, um die
weiteren Schritte zu besprechen und bleiben Sie hartnäckig! Manchmal sind die
betroffenen Unternehmen nur schwer zu erreichen. Leider melden sich zurzeit viele
Verbraucher, die gerne ihr Geld wiedersehen möchten, doch man wimmelt sie ab,
vertröstet auf später oder bietet Gutscheine an.
Die Gutscheine sind neuerdings – wie die Pauschalreise selbst – im Insolvenzfall
abgesichert. Voraussetzung ist, dass die Reise vor dem 8. März 2020 gebucht wurde und
der Reisende oder der Veranstalter wegen erheblicher Beeinträchtigung der Reise
aufgrund der COVID-19-Pandemie vom Vertrag zurückgetreten ist. Werden sie bis Ende
2021 nicht eingelöst, müssen sie ausgezahlt werden. Achtung, die Absicherung gegen
Insolvenz durch einen Kundengeldabsicherer muss im Gutschein vermerkt sein.
Wichtig, anders
als bei Veranstaltungen sind Sie nicht verpflichtet, den Gutschein zu akzeptieren. Sie
  können auch weiterhin die Rückzahlung des Reisepreises fordern.

  Individualreisen: Für Reisende, die Ferienhaus, Hotel oder Flug separat gebucht haben,
  gelten die Regelungen des Pauschalreiserechts leider nicht. Können Urlauber ihr Ziel
  aufgrund der Lage ihrer Unterkunft in einem Sperrgebiet nicht erreichen, bekommen
  sie ihr Geld nur dann zurück, wenn dies nach dem nationalen Recht des Landes, in dem
  die Unterkunft liegt, vorgesehen ist. Geht der Flieger, besteht eigentlich kein Recht zur
  kostenfreien Stornierung. Etwas anderes gilt nach unserer Auffassung, wenn
  Verbraucher das Zielland aufgrund eines Einreiseverbots nicht betreten dürfen oder im
  Einzelfall auch dann, wenn sie nicht einreisen möchten, weil sie sich nach dem Urlaub
  fünf Tage in Quarantäne begeben müssen.

                                    GUT ZU WISSEN

Generell ist eine Reisewarnung eine Empfehlung des Auswärtigen Amtes, aber kein
Reiseverbot. Wenn Sie trotzdem in die betroffenen Länder oder Regionen reisen möchten,
können Sie das natürlich tun (sofern es keine Einreisebeschränkungen gibt). Allerdings
müssen Sie dann neben den Quarantäne- bzw. Corona-Test-Vorgaben auch Auswirkungen
auf eine Reiserücktritts- oder Auslandskrankenversicherung in Kauf nehmen. Letztere kann
beispielsweise das Bezahlen von Arztkosten im Reiseland verweigern.

  Ärger mit Fluggesellschaften

  Wird ein Flug annulliert, müssen Verbraucher selbstverständlich den Ticketpreis
  zurückbekommen. Gilt die sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung, so hat die
  Erstattung des Geldes innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen. Die Verordnung greift
  bei Flügen,

   •   die in der Europäischen Union angetreten werden,
•   die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden oder
     die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des
     Europäischen Wirtschaftsraums (z.B. Island, Norwegen oder die Schweiz)
     durchgeführt werden und einen Flughafen in der EU als Ziel haben.

Die jeweilige Frist für die Rückzahlung des Ticketpreises beginnt mit Eingang des
Forderungsschreibens bei der Fluggesellschaft.

Die Frist wird zum großen Ärger vieler Passagiere von etlichen Fluggesellschaften
zurzeit nicht eingehalten. Auch versuchen viele Fluggesellschaften ihre Kunden mit
Gutscheinen statt Geld abzuspeisen. Nicht nur, dass viele Betroffene ihr Geld nicht
zeitnah erhalten, vielmehr tragen sie während der „Wartezeit“ auch das Insolvenzrisiko.
Das bedeutet: Geht die Airline vor Auszahlung der Erstattung pleite, haben die
Verbraucher das Nachsehen.

Das sollten Sie tun: Haben Sie die Fluggesellschaft nachweisbar zur Erstattung
aufgefordert und reagiert diese nicht innerhalb von zwei Monaten, so sollten Sie sich
an die zuständige Schlichtungsstelle wenden. Das ist entweder die Schlichtungsstelle
für den öffentlichen Personennahverkehr oder das Bundesamt für Justiz. Das
Schlichtungsverfahren ist kostenfrei. Einen Gutschein seitens der Fluggesellschaft
müssen Sie übrigens nicht akzeptieren. Es handelt sich hierbei um ein freiwilliges
Angebot, das Sie annehmen können – oder auch nicht. Bedenken Sie bei Ihrer
Entscheidung, dass ein Gutschein im Falle einer Insolvenz der Airline nicht abgesichert
ist. Geht die Fluggesellschaft pleite, ist der Gutschein wertlos. Ob Reisende über den
Ticketpreis hinausgehende Ansprüche auf Ausgleichszahlungen oder Schadensersatz
haben, lässt sich nicht pauschal beurteilen, sondern ist im Einzelfall zu prüfen.

Stornieren Verbraucher einen Flug, weil sie nach Rückkehr aus dem Urlaub aus einem
Risikogebiet in häusliche Quarantäne hätten gehen müssen (ab Oktober gilt eine
Quarantänepflicht für mindestens 5 Tage – auch mit negativem Corona-Test),
können Fluggesellschaften nach unserer Auffassung im Einzelfall ebenfalls verpflichtet
sein, Geld zu erstatten oder einen Gutschein auszustellen.
Das sollten Sie tun: Fordern Sie die Fluggesellschaft unter Berufung auf Störung der
  Geschäftsgrundlage zur Erstattung oder Ausstellung eines Gutscheins auf. Es konnte
  schließlich niemand Covid-19 und die Auswirkungen bei Vertragsschluss – jedenfalls
  vor März 2020 – vorhersehen. Da es jedoch noch keine Rechtsprechung zu derartigen
  Fällen gibt und ein erhebliches Prozessrisiko besteht, empfehlen wir, die
  Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr einzuschalten, wenn sich
  die Airline querstellt.

                                   UNSER ANGEBOT

Haben Sie ein Problem mit Ihrem Reiseanbieter oder einer Fluggesellschaft und wissen
nicht, was in Ihrem Fall zu tun ist. Dann kontaktieren Sie unsere Experten. Alle
Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite.

                            © Verbraucherzentrale Hamburg e. V.

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