Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) - Gemeinsamer ...

 
WEITER LESEN
Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V

(Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL)

in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007
veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 224 (S. 8 154) vom 30. November 2007
in Kraft getreten am 1. Juli 2007

zuletzt geändert am 22. November 2018
veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 01.02.2019 B1)
in Kraft getreten am 2. Februar 2019
Inhalt

I.           Allgemeine Bestimmungen ...................................................................................... 3

      §1        Zweckbestimmung .................................................................................................. 3
      §2        Regelungsbereich ................................................................................................... 3
      §3        Geltungsbereich ...................................................................................................... 3

II.          Begriffsbestimmungen ............................................................................................. 3

      §4        Schutzimpfungen .................................................................................................... 3
      §5        Impfstoffe ................................................................................................................ 3

III.         Pflichten der Beteiligten ........................................................................................... 4

      §6        Pflichten zur Information .......................................................................................... 4
      §7        Aufklärungspflichten der impfenden Ärzte ............................................................... 4
      §8        Dokumentation ........................................................................................................ 4
      §9        Durchführung der Schutzimpfung ............................................................................ 4
      § 10      Qualifikation der impfenden Ärzte............................................................................ 5

IV.  Voraussetzungen, Art und Umfang des Leistungsanspruches für
Schutzimpfungen ................................................................................................................ 5

      § 11      Leistungsanspruch .................................................................................................. 5
      § 12      Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses....................................... 5

V.           Aktualisierung der Richtlinie ................................................................................... 5

      § 13      Aktualisierung der Richtlinie .................................................................................... 5
      § 14      Übergangsregelung ................................................................................................. 6

VI.          Inkrafttreten der Richtlinie ....................................................................................... 6

      § 15      Inkrafttreten der Richtlinie........................................................................................ 6

Anlage 1   zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über
Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) ............. 7

Anlage 2   zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über
Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) ........... 41

2
I.   Allgemeine Bestimmungen

§1      Zweckbestimmung

Diese Richtlinie regelt gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SGB V den Anspruch der Versicherten
auf Leistungen für Schutzimpfungen.

§2      Regelungsbereich

         1
(1)       Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leis-
tungen für Schutzimpfungen auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkom-
mission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) und unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die
öffentliche Gesundheit (§ 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V). 2Sie konkretisiert den Umfang der im SGB
V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage des Wirt-
schaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirt-
schaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der me-
dizinischen Erkenntnisse.
        1
(2)      Die postexpositionelle Gabe von Sera und Chemotherapeutika ist nicht Gegenstand
der Schutzimpfungs-Richtlinie. 2Ist die Behandlung eines Patienten mit diesen Arzneimitteln
im Einzelfall notwendig, um eine absehbare Erkrankung zu verhüten, so ist nach § 23 Abs. 1
Nr. 3 in Verbindung mit § 31 SGB V die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung
gegeben. 3Satz 2 gilt auch für die postexpositionelle Gabe von Impfstoffen im Einzelfall.

§3      Geltungsbereich

Die Richtlinie einschließlich ihrer Anlagen ist für die Vertragspartner nach § 132e SGB V (Kran-
kenkassen und deren Verbände, Kassenärztliche Vereinigungen, Vertragsärzte, geeignete
Ärzte, deren Gemeinschaften, ärztlich geleitete Einrichtungen und der öffentliche Gesund-
heitsdienst) sowie für die Versicherten verbindlich.

II. Begriffsbestimmungen

§4      Schutzimpfungen

Eine Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nr. 9 IfSG ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel,
vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen.

§5      Impfstoffe

Impfstoffe sind Arzneimittel, die Antigene enthalten und zur Erzeugung von spezifischen Ab-
wehr- und Schutzstoffen angewendet werden (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit
Arzneimitteln (AMG)).

                                                                                              3
III. Pflichten der Beteiligten

§6      Pflichten zur Information

Die Krankenkassen und impfenden Ärzte haben die Versicherten über Inhalt und Umfang des
Leistungsanspruchs auf Schutzimpfungen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zu infor-
mieren.

§7      Aufklärungspflichten der impfenden Ärzte

1
 Vor einer Schutzimpfung hat der impfende Arzt den Impfling bzw. den Erziehungsberechtigten
über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären. 2Die Aufklärung umfasst ins-
besondere
1. Informationen über den Nutzen der Impfung und die zu verhütende Krankheit,
2. Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen,
3. Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung,
4. Informationen über Beginn und Dauer der Schutzwirkung,
5. Hinweise zu Auffrischimpfungen.

§8      Dokumentation

      1
(1)     Für die Eintragung der Schutzimpfung in den Impfausweis oder eine Impfbescheini-
gung gilt § 22 Abs. 1 und 2 IfSG. 2Über jede Schutzimpfung muss der Impfausweis oder die
Impfbescheinigung folgende Angaben enthalten:
1. Datum der Schutzimpfung,
2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffs,
3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird,
4. Namen und Anschrift des impfenden Arztes
sowie
5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der Eintragung des Gesundheitsam-
   tes.
(2)    Der impfende Arzt hat die Hinweise zur Dokumentation durchgeführter Schutzimpfun-
gen in Anlage 2 zu dieser Richtlinie zu beachten.

§9      Durchführung der Schutzimpfung

(1)     Schutzimpfungen nach dieser Richtlinie sind nach den Regeln der ärztlichen Kunst und
unter Beachtung von Indikation, Anwendungsvoraussetzungen und Kontraindikation durchzu-
führen.
(2)    Bei der Durchführung von Schutzimpfungen sind die von der STIKO gegebenen Hin-
weise (insbesondere zur Verwendung von Kombinationsimpfstoffen) sowie die jeweilige
Fachinformation des verwendeten Impfstoffes zu beachten.
      1
(3)    Die Meldepflicht bei Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hin-
ausgehenden gesundheitlichen Schädigung bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG. 2Die

4
Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreak-
tion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung orientiert sich an den veröffentlichten Kri-
terien der STIKO.

§ 10   Qualifikation der impfenden Ärzte

1
 Schutzimpfungen nach dieser Richtlinie können Ärzte erbringen, die nach den berufsrechtli-
chen Bestimmungen über eine entsprechende Qualifikation zur Erbringung von Impfleistungen
im Rahmen der Weiterbildung verfügen. 2Impfungen zur Grippevorsorge, im Not- und Bereit-
schaftsdienst sowie zur Abwehr von bedrohlichen übertragbaren Erkrankungen (z. B. Epide-
mie/Pandemie nach § 20 Abs. 6 und 7 IfSG) können Ärzte nach dieser Richtlinie in Überein-
stimmung mit dem Berufsrecht des jeweiligen Landes erbringen.

IV. Voraussetzungen, Art und Umfang des Leistungsanspruches für Schutzimpfungen

§ 11   Leistungsanspruch

(1)     Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die vom Gemeinsa-
men Bundesausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in Anlage 1 zu dieser
Richtlinie aufgenommen wurden.
(2)   Der Anspruch umfasst auch die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung
des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
(3)    Versicherte haben nur dann Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die wegen
eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind (sog. Reise-
schutzimpfungen), wenn
- der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt ist,
- die Ausbildungsstätte bestätigt, dass der Auslandsaufenthalt im Rahmen der Ausbildung
durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist
oder
- entsprechend den Hinweisen in Anlage 1 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein beson-
deres Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bun-
desrepublik Deutschland vorzubeugen.
In allen anderen Fällen sind Schutzimpfungen nach Satz 1 von der Leistungspflicht ausge-
schlossen.

§ 12   Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses

1
 Der Gemeinsame Bundesausschuss kann von den Empfehlungen der STIKO mit besonderer
Begründung abweichen. 2Abweichungen von den Empfehlungen der STIKO werden in Anlage
1 zu dieser Richtlinie aufgeführt.

V. Aktualisierung der Richtlinie

§ 13   Aktualisierung der Richtlinie

Zu Änderungen der Empfehlungen der STIKO hat der Gemeinsame Bundesausschuss inner-
halb von 3 Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zur Aktualisierung der

                                                                                          5
Richtlinie zu treffen (§ 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V). Die Entscheidungsfrist beginnt mit Veröffent-
lichung der Empfehlungen einschließlich aller dazu gegebener wissenschaftlicher Begründun-
gen.

§ 14   Übergangsregelung

Kommt eine Entscheidung nach § 13 nicht termin- oder fristgemäß zu Stande, dürfen insoweit
die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von sog. Reiseschutzimp-
fungen erbracht werden, bis die Richtlinie aktualisiert worden ist (§ 20i Abs. 1 Satz 7 SGB V).

VI. Inkrafttreten der Richtlinie

§ 15   Inkrafttreten der Richtlinie

1
Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. 2Anlage 2 der Richtlinie tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

6
Anlage 1 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-
         Richtlinie/SI-RL)

Der nach § 11 Abs. 2 bestehende Anspruch auf die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen
spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt.

 Impfung gegen    Indikation                                Hinweise zu den Schutzimpfungen          Anmerkungen
 1                2                                         3                                        4
 Cholera          Aufenthalte in Infektionsgebieten, spe-   Für Reiseschutzimpfungen besteht         Keine WHO Empfehlung.
                  ziell unter mangelhaften Hygienebe-       nur im Rahmen des § 11 Abs. 3
                  dingungen bei aktuellen Ausbrüchen,       Satz 1 ein Leistungsanspruch.
                  z. B. in Flüchtlingslagern oder bei Na-
                  turkatastrophen.

 Diphtherie       Grundimmunisierung:
                  Zur Grundimmunisierung Impfung im
                  Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter
                  von 11 bis 14 Monaten.

                  Auffrischimpfung:
                  Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis
                  6 Jahren und im Alter von 9 bis 16
                  Jahren.

                  Weitere Auffrischimpfungen ab dem         Die Impfung gegen Diphtherie sollte in
                  Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre      der Regel in Kombination mit der ge-
                  nach der letzten vorangegangenen          gen Tetanus (Td) durchgeführt wer-
                  Dosis.                                    den.

                                                            Alle Erwachsenen sollen die nächste
                                                            fällige Td-Impfung einmalig als Tdap-

                                                                                                                                    7
Impfung gegen   Indikation                               Hinweise zu den Schutzimpfungen          Anmerkungen
1               2                                        3                                        4
                                                         (bei entsprechender Indikation als
                                                         Tdap-IPV-) Kombinationsimpfung er-
                                                         halten.

                Unvollständiger Impfstatus:
                Alle Erwachsenen mit fehlender oder
                unvollständiger Grundimmunisierung
                oder wenn die letzte Impfung der
                Grundimmunisierung oder die letzte
                Auffrischimpfung länger als 10 Jahre
                zurückliegt.

FSME            Indikationsimpfung:
                Indikationsimpfung für Personen, die
                in FSME-Risikogebieten (entspre-
                chend den aktuellen Hinweisen zu
                FSME-Risikogebieten, die im Epide-
                miologischen Bulletin des RKI veröf-
                fentlicht sind) Zecken exponiert sind.

                                                         Eine erhöhte berufliche Gefährdung
                                                         durch FSME begründet in folgenden
                                                         Bereichen keinen Leistungsanspruch
                                                         gegenüber der GKV.
                                                         Nach der Verordnung zur arbeitsmedi-
                                                         zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be-
                                                         stehen spezielle staatliche Arbeits-
                                                         schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange-
                                                         bots- oder Wunschvorsorge aufgrund
                                                         eines erhöhten beruflichen Risikos.
                                                         Das ist in den folgenden in Teil 2 der
                                                         ArbMedVV genannten Bereichen bei

8
Impfung gegen   Indikation                             Hinweise zu den Schutzimpfungen           Anmerkungen
1               2                                      3                                         4
                                                       den aufgeführten Expositionsbedin-
                                                       gungen der Fall:*
                                                       1. Gezielte Tätigkeiten mit FSME-Vi-
                                                          rus
                                                       2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit
                                                          FSME-Virus:
                                                          a)   in Forschungseinrichtungen/
                                                               Laboratorien (regelmäßige
                                                               Tätigkeiten mit Kontaktmög-
                                                               lichkeit zu infizierten Proben
                                                               oder Verdachtsproben, zu in-
                                                               fizierten Tieren oder krank-
                                                               heitsverdächtigen        Tieren
                                                               bzw. zu erregerhaltigen oder
                                                               kontaminierten Gegenstän-
                                                               den oder Materialien)
                                                          b)   in Endemiegebieten auf Frei-
                                                               flächen, in Wäldern, Parks
                                                               und Gartenanlagen, Tiergär-
                                                               ten und Zoos (regelmäßige
                                                               Tätigkeiten in niederer Vege-
                                                               tation oder direkter Kontakt
                                                               zu frei lebenden Tieren)

                Zeckenexposition in FSME-Risikoge-     Für Reiseschutzimpfungen besteht
                bieten außerhalb Deutschlands.         nur im Rahmen des § 11 Abs. 3
                                                       Satz 1 ein Leistungsanspruch.

Gelbfieber      Vor Aufenthalt in bekannten Gelbfie-   Für Reiseschutzimpfungen besteht          Da die Umsetzung der aktuellen Än-
                ber-Endemiegebieten im                 nur im Rahmen des § 11 Abs. 3             derungen in den Internationalen Ge-
                                                       Satz 1 ein Leistungsanspruch.             sundheitsvorschriften (IGV), wonach

                                                                                                                                       9
Impfung gegen   Indikation                                Hinweise zu den Schutzimpfungen          Anmerkungen
1               2                                         3                                        4
                tropischen Afrika und in Südamerika;                                               nach 1-maliger Gelbfieber-Impfung
                (Hinweise der WHO zu Gelbfieber-In-                                                ein lebenslanger Schutz besteht und
                fektionsgebieten beachten)                                                         keine Auffrischimpfung im 10-jährigen
                oder                                                                               Abstand mehr notwendig ist, bis Juli
                entsprechend den Anforderungen ei-                                                 2016 dauern kann, sollten bis dahin
                nes Gelbfieber-Impfnachweises der                                                  Hinweise zu Einreisebestimmungen
                Ziel- oder Transitländer.                                                          (z. B. auf den Internetseiten der WHO
                                                                                                   findet sich eine aktuelle Übersicht
                                                                                                   über Länder, in welchen die Gelbfie-
                                                                                                   ber-Auffrischimpfung noch gefordert
                                                                                                   wird bzw. nicht mehr gefordert wird)
                                                                                                   berücksichtigt werden.

                Berufliche Indikationen:                  Eine erhöhte berufliche Gefährdung       Einmalige Impfung in einer von den
                bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Gelbfie-   durch Gelbfieber begründet in folgen-    Gesundheitsbehörden zugelassenen
                ber-Virus (z. B. in Forschungseinrich-    den Bereichen keinen Leistungsan-        Gelbfieber-Impfstelle.
                tungen oder Laboratorien)                 spruch gegenüber der GKV.
                                                          Nach der Verordnung zur arbeitsmedi-
                                                          zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be-
                                                          stehen spezielle staatliche Arbeits-
                                                          schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange-
                                                          bots- oder Wunschvorsorge aufgrund
                                                          eines erhöhten beruflichen Risikos.
                                                          Das ist in den folgenden in Teil 2 der
                                                          ArbMedVV genannten Bereichen bei
                                                          den aufgeführten Expositionsbedin-
                                                          gungen der Fall:*
                                                              Gezielte Tätigkeiten mit Gelbfie-
                                                              ber-Virus

10
Impfung gegen      Indikation                               Hinweise zu den Schutzimpfungen          Anmerkungen
1                  2                                        3                                        4
Haemophilus in-    Grundimmunisierung:                      Bei Kombinationsimpfstoffen ohne
fluenzae Typ b     Zur Grundimmunisierung Impfung im        Pertussiskomponente kann die Dosis
(Hib)              Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter      im Alter von 3 Monaten entfallen.
                   von 11 bis 14 Monaten.

                   Indikationsimpfung:
                   Indikationsimpfung für Personen mit
                   anatomischer oder funktioneller Asp-
                   lenie.

Hepatitis A (HA)   Indikationsimpfung:                                                               Die serologische Vortestung auf anti-
                   Indikationsimpfung für                                                            HAV ist nur bei den Personen erfor-
                   1. Personen mit einem Sexualverhal-                                               derlich, die länger in Endemiegebieten
                       ten mit hoher Infektionsgefähr-                                               gelebt haben o d e r in Familien aus
                       dung                                                                          Endemiegebieten aufgewachsen sind
                   2. Personen mit häufiger Übertra-                                                 o d e r vor 1950 geboren wurden.
                       gung von Blutbestandteilen, z. B.
                       Hämophilie oder mit Krankheiten
                       der Leber/mit Leberbeteiligung
                   3. Bewohner von psychiatrischen
                       Einrichtungen oder vergleichbaren
                       Fürsorgeeinrichtungen für Men-
                       schen mit Verhaltensstörung oder
                       Zerebralschädigung

                   Berufliche Indikationen:                 Eine erhöhte berufliche Gefährdung
                   Personen mit einem erhöhten berufli-     durch Hepatitis A begründet in folgen-
                   chen Expositionsrisiko wie HA-gefähr-    den Bereichen keinen Leistungsan-
                   detes Personal* einschließlich Auszu-    spruch gegenüber der GKV:                Unter Personal* ist medizinisches
                   bildende, Praktikanten, Studierende      Nach der Verordnung zur arbeitsmedi-     oder anderes Fach- und Pflegeperso-
                   und ehrenamtlich Tätige mit vergleich-   zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be-

                                                                                                                                              11
Impfung gegen   Indikation                                Hinweise zu den Schutzimpfungen            Anmerkungen
1               2                                         3                                          4
                barem Expositionsrisiko im Gesund-        stehen spezielle staatliche Arbeits-       nal sowie Küchenpersonal, techni-
                heitsdienst (außer Personal in Einrich-   schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange-     scher und Reinigungs- bzw. Rettungs-
                tungen zur medizinischen Untersu-         bots- oder Wunschvorsorge aufgrund         dienst zu verstehen.
                chung, Behandlung und Pflege von          eines erhöhten beruflichen Risikos.
                Menschen – vgl. hierzu Hinweise in        Das ist in den folgenden in Teil 2 der
                Spalte 3) und in Asylbewerberheimen       ArbMedVV genannten Bereichen bei
                                                          den aufgeführten Expositionsbedin-
                                                          gungen der Fall:*
                                                          1. Gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis-
                                                              A-Virus
                                                          2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit He-
                                                              patitis-A-Virus:
                                                             a)    in Forschungseinrichtungen/
                                                                   Laboratorien (regelmäßige
                                                                   Tätigkeiten mit Kontaktmög-
                                                                   lichkeit zu infizierten Proben
                                                                   oder Verdachtsproben, zu in-
                                                                   fizierten Tieren oder krank-
                                                                   heitsverdächtigen        Tieren
                                                                   bzw. zu erregerhaltigen oder
                                                                   kontaminierten Gegenstän-
                                                                   den oder Materialien)
                                                             b)    in Einrichtungen zur medizini-
                                                                   schen Untersuchung, Be-
                                                                   handlung und Pflege von
                                                                   Menschen (regelmäßiger di-
                                                                   rekter Kontakt zu erkrankten
                                                                   oder krankheitsverdächtigen
                                                                   Personen)

12
Impfung gegen      Indikation                            Hinweise zu den Schutzimpfungen          Anmerkungen
1                  2                                     3                                        4
                                                             c)   in Einrichtungen ausschließ-
                                                                  lich zur Betreuung von Men-
                                                                  schen (Tätigkeiten, bei denen
                                                                  es regelmäßig und in größe-
                                                                  rem Umfang zu Kontakt mit
                                                                  Körperflüssigkeiten, Körper-
                                                                  ausscheidungen oder Kör-
                                                                  pergewebe kommen kann,
                                                                  insbesondere Tätigkeiten mit
                                                                  erhöhter Verletzungsgefahr
                                                                  oder Gefahr von Verspritzen
                                                                  und Aerosolbildung)
                                                             d)   in Kläranlagen oder in der
                                                                  Kanalisation (Tätigkeiten mit
                                                                  regelmäßigem Kontakt zu fä-
                                                                  kalienhaltigen Abwässern o-
                                                                  der mit fäkalienkontaminier-
                                                                  ten Gegenständen)

                   Reisende in Regionen mit hoher He-    Für Reiseschutzimpfungen besteht
                   patitis-A-Prävalenz.                  nur im Rahmen des § 11 Abs. 3
                                                         Satz 1 ein Leistungsanspruch.

Hepatitis B (HB)   Grundimmunisierung:                   Bei monovalenter Anwendung bzw.          Regelungen zur Immunprophylaxe
                   Zur Grundimmunisierung Impfung im     bei Kombinationsimpfstoffen ohne         Neugeborener HBsAg-positiver Mütter
                   Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter   Pertussiskomponente kann die Dosis       oder Mütter mit unbekanntem HBsAg-
                   von 11 bis 14 Monaten.                im Alter von 3 Monaten entfallen.        Status in den Mutterschafts-Richtli-
                                                                                                  nien.

                                                         Kinder und Jugendliche, die einer Ri-    Eine Wiederholungsimpfung 10 Jahre
                                                         sikogruppe angehören, erhalten eine      nach Impfung im Säuglingsalter ist

                                                                                                                                         13
Impfung gegen   Indikation                                Hinweise zu den Schutzimpfungen          Anmerkungen
1               2                                         3                                        4
                                                          Wiederimpfung entsprechend den Re-       derzeit für Kinder und Jugendliche
                                                          gelungen in dieser Richtlinie.           nicht generell empfohlen.

                Indikationsimpfung:                                                                Für die in der Impfempfehlung explizit
                Indikationsimpfung für                                                             genannten Risikogruppen sieht die
                1. Personen, bei denen wegen einer                                                 STIKO einen Beleg für ein erhöhtes
                    vorbestehenden oder zu erwarten-                                               Expositionsrisiko oder eine erhöhte
                    den Immundefizienz bzw. -supp-                                                 Wahrscheinlichkeit für einen schweren
                    ression oder wegen einer vorbe-                                                Krankheitsverlauf.
                    stehenden Erkrankung ein schwe-
                                                                                                   Die unter 1. und 2. angeführten Perso-
                    rer Verlauf einer Hepatitis-B-Er-
                                                                                                   nengruppen haben nur exemplari-
                    krankung zu erwarten ist, z. B.
                                                                                                   schen Charakter und stellen keine ab-
                    - HIV-Positive,
                                                                                                   schließende Indikationsliste dar. In je-
                    - Hepatitis-C-Positive,
                                                                                                   dem Fall ist eine individuelle Risikobe-
                    - Dialysepatienten
                                                                                                   urteilung erforderlich (siehe Epidemio-
                2. Personen mit einem erhöhten
                                                                                                   logisches Bulletin Nr. 36/37 vom
                    nichtberuflichen Expositionsrisiko,
                                                                                                   9. September 2013).
                    z. B.
                    - Kontakt zu HBsAg-Trägern in Fa-
                    milie/Wohngemeinschaft,
                    - Sexualverhalten mit hohem In-
                    fektionsrisiko,
                    - i. v. Drogenkonsumenten,
                    - Gefängnisinsassen,
                    - ggf. Patienten psychiatrischer
                    Einrichtungen

                Berufliche Indikationen:                  Eine erhöhte berufliche Gefährdung
                Personen mit einem erhöhten berufli-      durch Hepatitis B begründet in folgen-
                chen Expositionsrisiko einschließlich     den Bereichen keinen Leistungsan-
                Auszubildende, Praktikanten, Studie-      spruch gegenüber der GKV:
                rende und ehrenamtlich Tätige mit

14
Impfung gegen   Indikation                              Hinweise zu den Schutzimpfungen            Anmerkungen
1               2                                       3                                          4
                vergleichbarem Expositionsrisiko,       Nach der Verordnung zur arbeitsmedi-
                z. B.                                   zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be-
                - Ersthelfer,                           stehen spezielle staatliche Arbeits-       Für betriebliche Ersthelfer ist die Ge-
                - Polizisten,                           schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange-     fährdungsbeurteilung der Tätigkeit
                - Personal von Einrichtungen, in de-    bots- oder Wunschvorsorge aufgrund         maßgeblich. Nach Bewertung des
                nen eine erhöhte Prävalenz von He-      eines erhöhten beruflichen Risikos.        Ausschusses für biologische Arbeits-
                patitis-B-Infizierten zu erwarten ist   Das ist in den folgenden in Teil 2 der     stoffe ist die Tätigkeit betrieblicher
                (z. B. Gefängnisse, Asylbewerber-       ArbMedVV genannten Bereichen bei           Ersthelfer i. d. R. der Schutzstufe 1
                heime, Einrichtungen für Menschen       den aufgeführten Expositionsbedin-         zuzuordnen, für die keine Maßnah-
                mit Behinderungen)                      gungen der Fall:*                          men der arbeitsmedizinischen Vor-
                                                        1. Gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis-     sorge nach § 15 in Verbindung mit § 9
                                                            B-Virus                                der Biostoffverordnung gelten.
                                                        2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit He-
                                                            patitis-B-Virus:
                                                           a)    in Forschungseinrichtungen/
                                                                 Laboratorien (regelmäßige
                                                                 Tätigkeiten mit Kontaktmög-
                                                                 lichkeit zu infizierten Proben
                                                                 oder Verdachtsproben, zu in-
                                                                 fizierten Tieren oder krank-
                                                                 heitsverdächtigen        Tieren
                                                                 bzw. zu erregerhaltigen oder
                                                                 kontaminierten Gegenstän-
                                                                 den oder Materialien)
                                                           b)    in Einrichtungen zur medizini-
                                                                 schen Untersuchung, Be-
                                                                 handlung und Pflege von
                                                                 Menschen, in Einrichtungen
                                                                 ausschließlich zur Betreuung
                                                                 von Menschen, in Notfall-
                                                                 und Rettungsdiensten sowie

                                                                                                                                             15
Impfung gegen   Indikation                            Hinweise zu den Schutzimpfungen           Anmerkungen
1               2                                     3                                         4
                                                               in der Pathologie (Tätigkei-
                                                               ten, bei denen es regelmäßig
                                                               und in größerem Umfang zu
                                                               Kontakt mit Körperflüssigkei-
                                                               ten, Körperausscheidungen
                                                               oder Körpergewebe kommen
                                                               kann, insbesondere Tätigkei-
                                                               ten mit erhöhter Verletzungs-
                                                               gefahr oder Gefahr von Ver-
                                                               spritzen und Aerosolbildung)

                Reiseindikation:                      Für Reiseschutzimpfungen besteht
                individuelle Gefährdungsbeurteilung   nur im Rahmen des § 11 Abs. 3
                erforderlich                          Satz 1 ein Leistungsanspruch.

HPV             Standardimpfung:                                                                Unter Berücksichtigung der Angaben
                Personen im Alter von 9 bis 14 Jah-                                             in der jeweiligen Fachinformation:
                ren.                                                                            möglichst 2 Dosen im Abstand von 6
                                                                                                bzw. 5 bis 13 Monaten; Vervollständi-
                                                                                                gung einer begonnenen Impfserie
                                                                                                möglichst mit dem gleichen HPV-Impf-
                                                                                                stoff.
Influenza       Standardimpfung:                      Impfung mit einem quadrivalenten In-
                Standardimpfung für Personen über     fluenzaimpfstoff mit aktueller, von der
                60 Jahre.                             WHO empfohlener Antigenkombina-
                                                      tion.

                Indikationsimpfung:                   Impfung mit einem quadrivalenten In-
                Indikationsimpfung für:               fluenzaimpfstoff mit aktueller, von der
                                                      WHO empfohlener Antigenkombina-
                                                      tion.

16
Impfung gegen   Indikation                               Hinweise zu den Schutzimpfungen           Anmerkungen
1               2                                        3                                         4
                1. alle Schwangeren ab 2. Trimenon,
                   bei erhöhter gesundheitlicher Ge-     Kinder und Jugendliche bis ein-           Die STIKO hat die präferentielle Emp-
                   fährdung infolge eines Grundlei-      schließlich 17 Jahren sollten bei gege-   fehlung für die Verwendung von LAIV
                   dens ab 1. Trimenon                   bener Indikation mit inaktiviertem        in der Altersgruppe 2 – 6 Jahre zu-
                2. Kinder, Jugendliche und Erwach-       Impfstoff geimpft werden.                 nächst für die Saison 2016/2017 aus-
                   sene mit erhöhter gesundheitlicher                                              gesetzt (siehe auch Epidemiologi-
                   Gefährdung infolge eines Grund-                                                 sches Bulletin Nr. 39 vom 22.09.2016,
                   leidens - wie z. B.                                                             S. 442).
                    - chronische Krankheiten der
                        Atmungsorgane (inklusive
                        Asthma und COPD),
                    - chronische Herz-Kreislauf-,
                        Leber- und Nierenkrankheiten,
                    - Diabetes und andere Stoff-
                        wechselkrankheiten,
                    - Multiple Sklerose mit durch In-
                        fektionen getriggerten Schü-
                        ben sowie weitere in Schwere
                        vergleichbare chronische neu-
                        rologische Krankheiten, die zu
                        respiratorischen Einschrän-
                        kungen führen können,
                    - Personen mit angeborenen o-
                        der erworbenen Immundefek-
                        ten mit T- und/oder B-zellulä-
                        rer Restfunktion,
                    - HIV-Infektion
                3. Bewohner in Alters- oder Pflege-
                   heimen
                4. Personen, die als mögliche Infekti-                                             Als Risikopersonen gelten Personen-
                   onsquelle für im selben Haushalt                                                gruppen mit Grundkrankheiten, bei
                   lebende oder von ihnen betreute                                                 denen es Hinweise auf eine deutlich

                                                                                                                                           17
Impfung gegen   Indikation                               Hinweise zu den Schutzimpfungen           Anmerkungen
1               2                                        3                                         4
                    Risikopersonen gefährden kön-                                                  reduzierte Wirksamkeit der Influenza-
                    nen.                                                                           Impfung gibt, wie z. B. Personen mit
                                                                                                   dialysepflichtiger Niereninsuffizienz o-
                                                                                                   der Personen mit angeborener oder
                                                                                                   erworbener Immundefizienz bzw. -
                                                                                                   suppression.

                Berufliche Indikationen:                 Impfung mit einem quadrivalenten In-
                Personen mit erhöhter Gefährdung,        fluenzaimpfstoff mit aktueller, von der
                z. B. medizinisches Personal, Perso-     WHO empfohlener Antigenkombina-
                nen in Einrichtungen mit umfangrei-      tion.
                chem Publikumsverkehr sowie Perso-
                nen, die als mögliche Infektionsquelle   Eine erhöhte berufliche Gefährdung
                für von ihnen betreute Risikopersonen    durch Influenza begründet in folgen-
                fungieren können;                        dem Bereich keinen Leistungsan-
                Personen mit erhöhter Gefährdung         spruch gegenüber der GKV:
                durch direkten Kontakt zu Geflügel       Nach der Verordnung zur arbeitsmedi-
                und Wildvögeln.                          zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be-
                                                         stehen spezielle staatliche Arbeits-
                                                         schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange-
                                                         bots- oder Wunschvorsorge aufgrund
                                                         eines erhöhten beruflichen Risikos.
                                                         Das ist in den folgenden in Teil 2 der
                                                         ArbMedVV genannten Bereichen bei
                                                         den aufgeführten Expositionsbedin-
                                                         gungen der Fall:*
                                                         1. Gezielte Tätigkeiten mit In-
                                                             fluenzavirus A oder B
                                                         2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit In-
                                                             fluenzavirus A oder B:
                                                             a)   in Forschungseinrichtungen/
                                                                  Laboratorien (regelmäßige

18
Impfung gegen   Indikation                                Hinweise zu den Schutzimpfungen            Anmerkungen
1               2                                         3                                          4
                                                                   Tätigkeiten mit Kontaktmög-
                                                                   lichkeit zu infizierten Proben
                                                                   oder Verdachtsproben, zu in-
                                                                   fizierten Tieren oder krank-
                                                                   heitsverdächtigen        Tieren
                                                                   bzw. zu erregerhaltigen oder
                                                                   kontaminierten Gegenstän-
                                                                   den oder Materialien)

                Reiseindikation:                          Impfung mit einem quadrivalenten In-
                nach Risikoabwägung entsprechend          fluenzaimpfstoff mit aktueller, von der
                Indikation                                WHO empfohlener Antigenkombina-
                                                          tion.

                                                          Für Reiseschutzimpfungen besteht
                                                          nur im Rahmen des § 11 Abs. 3
                                                          Satz 1 ein Leistungsanspruch.

Masern          Grundimmunisierung:                                                                  Bei der ersten Impfung gegen Ma-
                Grundimmunisierung beginnend mit                                                     sern, Mumps, Röteln und Varizellen
                der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14                                              sollte – bis zum Vorliegen weiterer
                Monaten und Abschluss mit der 2.                                                     Daten – die getrennte Gabe der
                Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjah-                                                 MMR-Impfung einerseits und der Vari-
                res vorzugsweise mit einem MMR-                                                      zellen-Impfung andererseits bevorzugt
                bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff.                                                     werden. Die zweite Impfung gegen
                                                                                                     MMRV kann dann bevorzugt mit ei-
                                                                                                     nem MMRV-Kombinationsimpfstoff er-
                                                                                                     folgen. (Epidemiologisches Bulletin
                                                                                                     Nr. 38 vom 26.09.2011, S. 352)

                                                                                                                                             19
Impfung gegen   Indikation                              Hinweise zu den Schutzimpfungen          Anmerkungen
1               2                                       3                                        4
                Bei einer Aufnahme in eine Gemein-                                               Gemeinschaftseinrichtungen sind Ein-
                schaftseinrichtung vor dem oben ge-                                              richtungen, in denen überwiegend
                nannten Impftermin kann die Impfung                                              Säuglinge, Kinder und Jugendliche
                ab einem Alter von 9 Monaten erfol-                                              betreut werden, insbesondere Kinder-
                gen.                                                                             krippen, Kindergärten, Kindertages-
                                                                                                 stätten, Kinderhorte, Schulen oder
                                                                                                 sonstige Ausbildungseinrichtungen,
                                                                                                 Heime, Ferienlager und ähnliche Ein-
                                                                                                 richtungen.

                Standardimpfung:
                Einmalige Impfung vorzugsweise mit
                einem MMR-Impfstoff
                für nach 1970 geborene Personen ≥
                18 Jahre, die
                     - ungeimpft sind
                     - in der Kindheit nur einmal ge-
                        impft wurden
                     - einen unklaren Impfstatus ha-
                        ben.

                Berufliche Indikationen:                Eine erhöhte berufliche Gefährdung
                Einmalige Impfung vorzugsweise mit      durch Masern begründet in folgenden
                einem MMR-Impfstoff                     Bereichen keinen Leistungsanspruch
                für nach 1970 geborene Personen ≥       gegenüber der GKV:
                18 Jahre, die                           Nach der Verordnung zur arbeitsmedi-
                     - ungeimpft sind                   zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be-
                     - in der Kindheit nur einmal ge-   stehen spezielle staatliche Arbeits-
                        impft wurden                    schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange-
                     - einen unklaren Impfstatus ha-    bots- oder Wunschvorsorge aufgrund
                        ben                             eines erhöhten beruflichen Risikos.
                und                                     Das ist in den folgenden in Teil 2 der

20
Impfung gegen   Indikation                               Hinweise zu den Schutzimpfungen            Anmerkungen
1               2                                        3                                          4
                im Gesundheitsdienst (außer Perso-       ArbMedVV genannten Bereichen bei
                nal zur medizinischen Untersuchung,      den aufgeführten Expositionsbedin-
                Behandlung und Pflege von Men-           gungen der Fall:*
                schen – vgl. hierzu Hinweise in Spalte   1. Gezielte Tätigkeiten mit Masernvi-
                3) oder                                     rus
                bei der Betreuung von Immundefizien-     2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Ma-
                ten bzw. -supprimierten (außer Perso-       sernvirus:
                nal zur medizinischen Untersuchung,
                                                            a)    in Forschungseinrichtungen/
                Behandlung und Pflege von Men-
                                                                  Laboratorien (regelmäßige
                schen sowie zur vorschulischen Be-
                                                                  Tätigkeiten mit Kontaktmög-
                treuung von Kindern – vgl. hierzu Hin-
                                                                  lichkeit zu infizierten Proben
                weise in Spalte 3) oder
                                                                  oder Verdachtsproben, zu in-
                in Gemeinschaftseinrichtungen (außer
                                                                  fizierten Tieren oder krank-
                Personal zur vorschulischen Betreu-
                                                                  heitsverdächtigen        Tieren
                ung von Kindern – vgl. hierzu Hin-
                                                                  bzw. zu erregerhaltigen oder
                weise in Spalte 3) tätig sind.
                                                                  kontaminierten Gegenstän-
                                                                  den oder Materialien)
                                                            b)    in Einrichtungen zur medizini-
                                                                  schen Untersuchung, Be-
                                                                  handlung und Pflege von
                                                                  Menschen (regelmäßiger di-
                                                                  rekter Kontakt zu erkrankten
                                                                  oder krankheitsverdächtigen
                                                                  Personen)
                                                            c)    in Einrichtungen zur vorschu-
                                                                  lischen Betreuung von Kin-
                                                                  dern (regelmäßiger, direkter
                                                                  Kontakt zu Kindern)

Meningokokken   Grundimmunisierung:

                                                                                                                  21
Impfung gegen   Indikation                               Hinweise zu den Schutzimpfungen          Anmerkungen
1               2                                        3                                        4
                Grundimmunisierung im 2. Lebensjahr
                mit einer Dosis Meningokokken-C-
                Konjugatimpfstoff.

                Indikationsimpfung:                                                               Impfung gegen die Serogruppen A, C,
                Indikationsimpfung für gesundheitlich                                             W, Y und/oder B, sofern die verfügba-
                gefährdete Personen mit angeborener                                               ren Impfstoffe für die Altersgruppe zu-
                oder erworbener Immundefizienz bzw.                                               gelassen.
                -suppression mit T- und/oder B-zellu-                                             Nähere Erläuterungen zur Anwen-
                lärer Restfunktion, insbesondere                                                  dung siehe Epidemiologisches Bulle-
                - Komplement-/Properdindefekte,                                                   tin Nr. 34 vom 24. August 2015,
                - Eculizumab-Therapie (monoklonaler                                               S.338f und Epidemiologisches Bulletin
                Antikörper gegen die terminale Kom-                                               Nr. 37 vom 14. September 2015.
                plementkomponente C5),
                - Hypogammaglobulinämie,
                - funktioneller oder anatomischer Asp-
                lenie.

                                                         Eine erhöhte berufliche Gefährdung       Impfung mit 4-valentem ACWY-Konju-
                                                         durch Meningokokken begründet in         gatimpfstoff und einem Men-B-Impf-
                                                         folgendem Bereich keinen Leistungs-      stoff.
                                                         anspruch gegenüber der GKV:
                                                         Nach der Verordnung zur arbeitsmedi-
                                                         zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be-
                                                         stehen spezielle staatliche Arbeits-
                                                         schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange-
                                                         bots- oder Wunschvorsorge aufgrund
                                                         eines erhöhten beruflichen Risikos.
                                                         Das ist in den folgenden in Teil 2 der
                                                         ArbMedVV genannten Bereichen bei
                                                         den aufgeführten Expositionsbedin-
                                                         gungen der Fall:*

22
Impfung gegen   Indikation                              Hinweise zu den Schutzimpfungen            Anmerkungen
1               2                                       3                                          4
                                                        1. Gezielte Tätigkeiten mit Neisseria
                                                           meningitidis
                                                        2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Neis-
                                                           seria meningitidis:
                                                           a)    in Forschungseinrichtungen/
                                                                 Laboratorien (regelmäßige
                                                                 Tätigkeiten mit Kontaktmög-
                                                                 lichkeit zu infizierten Proben
                                                                 oder Verdachtsproben, zu in-
                                                                 fizierten Tieren oder krank-
                                                                 heitsverdächtigen        Tieren
                                                                 bzw. zu erregerhaltigen oder
                                                                 kontaminierten Gegenstän-
                                                                 den oder Materialien)

                Reisende in epidemische/ hyperende-     Für Reiseschutzimpfungen besteht
                mische Länder; Aufenthalte in Regio-    nur im Rahmen des § 11 Abs. 3
                nen mit Krankheitsausbrüchen und        Satz 1 ein Leistungsanspruch.
                Impfempfehlung für die einheimische
                Bevölkerung (WHO- und Länderhin-
                weise beachten),
                vor Pilgerreise nach Mekka (Hadj,
                Umrah),
                bei Schülern und Studenten vor Lang-
                zeitaufenthalten in Ländern mit emp-
                fohlener allgemeiner Impfung für Ju-
                gendliche oder selektiver Impfung für
                Schüler/Studenten.

Mumps           Grundimmunisierung:                                                                Bei der ersten Impfung gegen Ma-
                Grundimmunisierung beginnend mit                                                   sern, Mumps, Röteln und Varizellen

                                                                                                                                        23
Impfung gegen   Indikation                              Hinweise zu den Schutzimpfungen           Anmerkungen
1               2                                       3                                         4
                der 1. Impfdosis im Alter zwischen 11                                             sollte – bis zum Vorliegen weiterer
                bis 14 Monaten und Abschluss mit der                                              Daten – die getrennte Gabe der
                2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebens-                                              MMR-Impfung einerseits und der Vari-
                jahres vorzugsweise mit einem MMR-                                                zellen-Impfung andererseits bevorzugt
                bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff.                                                  werden. Die zweite Impfung gegen
                                                                                                  MMRV kann dann bevorzugt mit ei-
                                                                                                  nem MMRV-Kombinationsimpfstoff er-
                                                                                                  folgen. (Epidemiologisches Bulletin
                                                                                                  Nr. 38 vom 26.09.2011, S. 352)

                Berufliche Indikationen:                Eine erhöhte berufliche Gefährdung
                Nach 1970 Geborene mit unklarem         durch Mumps begründet in folgenden
                Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur   Bereichen keinen Leistungsanspruch
                einer Impfung in der Kindheit, die in   gegenüber der GKV:
                Gemeinschaftseinrichtungen (außer       Nach der Verordnung zur arbeitsmedi-      Gemeinschaftseinrichtungen sind Ein-
                Personal zur vorschulischen Betreu-     zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be-         richtungen in denen überwiegend
                ung von Kindern – vgl. hierzu Hin-      stehen spezielle staatliche Arbeits-      Säuglinge, Kinder und Jugendliche
                weise in Spalte 3) oder Ausbildungs-    schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange-    betreut werden, insbesondere Kinder-
                einrichtungen für junge Erwachsene      bots- oder Wunschvorsorge aufgrund        krippen, Kindergärten, Kindertages-
                tätig sind.                             eines erhöhten beruflichen Risikos.       stätten, Kinderhorte, Schulen oder
                                                        Das ist in den folgenden in Teil 2 der    sonstige Ausbildungseinrichtungen,
                                                        ArbMedVV genannten Bereichen bei          Heime, Ferienlager und ähnliche Ein-
                                                        den aufgeführten Expositionsbedin-        richtungen.
                                                        gungen der Fall:*
                                                        1. Gezielte Tätigkeiten mit Mumpsvi-
                                                            rus
                                                        2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit
                                                            Mumpsvirus:
                                                            a)   in Forschungseinrichtungen/
                                                                 Laboratorien (regelmäßige
                                                                 Tätigkeiten mit Kontaktmög-
                                                                 lichkeit zu infizierten Proben

24
Impfung gegen   Indikation                              Hinweise zu den Schutzimpfungen           Anmerkungen
1               2                                       3                                         4
                                                                 oder Verdachtsproben, zu in-
                                                                 fizierten Tieren oder krank-
                                                                 heitsverdächtigen     Tieren
                                                                 bzw. zu erregerhaltigen oder
                                                                 kontaminierten Gegenstän-
                                                                 den oder Materialien)
                                                            b)   in Einrichtungen zur medizini-
                                                                 schen Untersuchung, Be-
                                                                 handlung und Pflege von
                                                                 Menschen (regelmäßiger di-
                                                                 rekter Kontakt zu erkrankten
                                                                 oder krankheitsverdächtigen
                                                                 Personen)
                                                            c)   in Einrichtungen zur vorschu-
                                                                 lischen Betreuung von Kin-
                                                                 dern (regelmäßiger, direkter
                                                                 Kontakt zu Kindern)

Pertussis       Grundimmunisierung:
                Zur Grundimmunisierung Impfung im
                Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter
                von 11 bis 14 Monaten.

                Auffrischimpfung:                       Die Auffrischung im Vorschulalter         Die Verwendung der Vierfach-Kombi-
                Auffrischimpfungen erfolgen im Alter    kann mit einer Kombinationsimpfung        nation bei Auffrischung im Alter von 5
                von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9   (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) erfol-     bis 6 Jahren ist unwirtschaftlich, da in
                bis 16 Jahren.                          gen.                                      diesem Alter eine Poliomyelitis-Auffri-
                                                                                                  schung nicht empfohlen wird.

                                                                                                                                             25
Impfung gegen   Indikation                              Hinweise zu den Schutzimpfungen          Anmerkungen
1               2                                       3                                        4
                                                        Die Auffrischung im Alter von 9 bis 16
                                                        Jahren kann mit einer Kombina-
                                                        tionsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Per-
                                                        tussis-Poliomyelitis)
                                                        erfolgen.

                Standardimpfung (einmalig):                                                      Der Einsatz von Tdap-IPV-Kombina-
                Erwachsene sollen einmalig die                                                   tionsimpfstoff ist nur wirtschaftlich bei
                nächste Td-Impfung als Tdap-Impfung                                              entsprechender Indikation.
                erhalten.

                Indikationsimpfung:                                                              Da kein Monoimpfstoff gegen Pertus-
                Sofern in den letzten zehn Jahren                                                sis mehr zur Verfügung steht, sind bei
                keine Pertussis-Impfung stattgefun-                                              vorliegender Indikation Dreifach-Kom-
                den hat, sollen                                                                  binationsimpfstoffe (Diphtherie-Teta-
                    - Frauen im gebärfähigen Alter,                                              nus-Pertussis) zu verwenden, da eine
                    - enge Haushaltskontaktperso-                                                routinemäßige Auffrischung gegen
                        nen (Eltern, Geschwister) und                                            Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jah-
                        Betreuer (z. B. Tagesmütter,                                             ren nicht empfohlen wird.
                        Babysitter, ggf. Großeltern)
                        möglichst vier Wochen vor
                        Geburt des Kindes eine Dosis
                        Pertussis-Impfstoff erhalten.
                Erfolgte die Impfung nicht vor der
                Konzeption, sollte die Mutter bevor-
                zugt in den ersten Tagen nach der
                Geburt des Kindes geimpft werden.

                Berufliche Indikationen:                Eine erhöhte berufliche Gefährdung
                Sofern in den letzten zehn Jahren       durch Pertussis begründet in folgen-
                keine Pertussis-Impfung stattgefun-     den Bereichen keinen Leistungsan-
                den hat, sollte                         spruch gegenüber der GKV:

26
Impfung gegen   Indikation                              Hinweise zu den Schutzimpfungen            Anmerkungen
1               2                                       3                                          4
                Personal in der direkten Betreuung      Nach der Verordnung zur arbeitsmedi-
                Schwangerer (außer Personal zur me-     zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be-
                dizinischen Untersuchung, Behand-       stehen spezielle staatliche Arbeits-
                lung und Pflege von Menschen – vgl.     schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange-
                hierzu Hinweise in Spalte 3) und in     bots- oder Wunschvorsorge aufgrund
                Gemeinschaftseinrichtungen (außer       eines erhöhten beruflichen Risikos.        Gemeinschaftseinrichtungen sind Ein-
                Personal zur vorschulischen Betreu-     Das ist in den folgenden in Teil 2 der     richtungen in denen überwiegend
                ung von Kindern – vgl. hierzu Hin-      ArbMedVV genannten Bereichen bei           Säuglinge, Kinder und Jugendliche
                weise in Spalte 3) eine Dosis Pertus-   den aufgeführten Expositionsbedin-         betreut werden, insbesondere Kinder-
                sis-Impfstoff erhalten.                 gungen der Fall:*                          krippen, Kindergärten, Kindertages-
                                                        1. Gezielte Tätigkeiten mit Bordetella     stätten, Kinderhorte, Schulen oder
                                                            pertussis                              sonstige Ausbildungseinrichtungen,
                                                        2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Bor-     Heime, Ferienlager und ähnliche Ein-
                                                            detella pertussis:                     richtungen.
                                                           a)    in Forschungseinrichtungen/
                                                                 Laboratorien (regelmäßige
                                                                 Tätigkeiten mit Kontaktmög-
                                                                 lichkeit zu infizierten Proben
                                                                 oder Verdachtsproben, zu in-
                                                                 fizierten Tieren oder krank-
                                                                 heitsverdächtigen        Tieren
                                                                 bzw. zu erregerhaltigen oder
                                                                 kontaminierten Gegenstän-
                                                                 den oder Materialien)
                                                           b)    in Einrichtungen zur medizini-
                                                                 schen Untersuchung, Be-
                                                                 handlung und Pflege von
                                                                 Menschen (regelmäßiger di-
                                                                 rekter Kontakt zu erkrankten
                                                                 oder krankheitsverdächtigen
                                                                 Personen)

                                                                                                                                          27
Impfung gegen   Indikation                              Hinweise zu den Schutzimpfungen           Anmerkungen
1               2                                       3                                         4
                                                            c)   in Einrichtungen zur vorschu-
                                                                 lischen Betreuung von Kin-
                                                                 dern (regelmäßiger, direkter
                                                                 Kontakt zu Kindern)

Pneumokokken    Grundimmunisierung:
                Zur Grundimmunisierung reif gebore-
                ner Säuglinge Impfung im Alter von 2
                und 4 sowie im Alter von 11 bis 14
                Monaten.
                Frühgeborene erhalten eine zusätzli-
                che Impfstoffdosis im Alter von 3 Mo-
                naten, d. h. insgesamt 4 Dosen.

                Standardimpfung:                        Impfung mit dem 23-valenten Poly-
                Personen über 60 Jahre.                 saccharid-Impfstoff (PPSV23), ggf.
                                                        Wiederholungsimpfungen mit PPSV23
                                                        im Abstand von mindestens 6 Jahren
                                                        nach individueller Indikationsstellung.

28
Impfung gegen   Indikation                               Hinweise zu den Schutzimpfungen   Anmerkungen
1               2                                        3                                 4
                Indikationsimpfung:
                Indikationsimpfung für Kinder, Ju-
                gendliche und Erwachsene mit erhöh-
                ter gesundheitlicher Gefährdung in-
                folge einer Grundkrankheit:
                1. Angeborene oder erworbene Im-         1. Sequenzielle Impfung           Sequenzielle Impfung = Impfung mit
                    mundefekte bzw. Immunsuppres-                                          dem 13-valenten Konjugat-Impfstoff
                    sion, wie z. B.:                                                       (PCV13) gefolgt von PPSV23 nach 6
                - T-Zell-Defizienz bzw. gestörte T-                                        – 12 Monaten. PPSV23 wird für Kin-
                    Zell-Funktion                                                          der unter 2 Jahren nicht empfohlen.
                - B-Zell- oder Antikörperdefizienz                                         (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 34
                    (z. B. Hypogammaglobulinämie)                                          vom 23.08.2018, S. 350).
                - Defizienz oder Funktionsstörung
                    von myeloischen Zellen (z. B.
                    Neutropenie, chronische Granulo-
                    matose, Leukozytenadhäsionsde-
                    fekte, Signaltransduktionsdefekte)
                - Komplement- und Properdinde-
                    fekte
                - funktioneller Hyposplenismus
                    (z. B. bei Sichelzellenanämie),
                    Splenektomie oder anatomische                                          Impfung möglichst vor der Splenekto-
                    Asplenie                                                               mie
                - neoplastische Krankheiten
                - HIV-Infektion
                - nach Knochenmark-transplanta-
                    tion
                - immunsuppressive Therapie (z. B.
                    wegen Organtransplantation oder
                    Autoimmunerkrankung)
                - Immundefizienz bei chronischem
                    Nierenversagen, nephrotischem

                                                                                                                                     29
Impfung gegen   Indikation                             Hinweise zu den Schutzimpfungen          Anmerkungen
1               2                                      3                                        4
                    Syndrom oder chronischer Leber-
                    insuffizienz

                2. Sonstige chronische Krankheiten,    2. Personen ab dem Alter von 16 Jah-
                   wie z. B.:                          ren erhalten eine Impfung mit
                - chronische Erkrankungen des          PPSV23. Personen im Alter von 2 –
                   Herzens oder der Atmungsorgane      15 Jahren erhalten eine sequenzielle
                   (z. B. Asthma, Lungenemphysem,      Impfung.
                   COPD)
                - Stoffwechselkrankheiten, z. B. mit
                   oralen Medikamenten oder Insulin
                   behandelter Diabetes mellitus
                - neurologische Krankheiten, z. B.
                   Zerebralparesen oder Anfallslei-
                   den

                3. Anatomische und Fremdkörper-        3. Sequenzielle Impfung
                   assoziierte Risiken für Pneumo-     Aufgrund der begrenzten Dauer des
                   kokkenmeningitis, wie z. B.         Impfschutzes soll die Impfung mit
                - Liquorfistel                         PPSV23 in allen Risikogruppen mit ei-
                - Cochlea-Implantat                    nem Mindestabstand von 6 Jahren          Impfung möglichst vor der Cochlea-
                                                       wiederholt werden.                       Implantation

                Berufliche Indikationen:               Eine erhöhte berufliche Gefährdung
                Berufliche Tätigkeiten, die zu einer   durch Pneumokokken begründet in
                Exposition gegenüber Metallrauchen     folgendem Bereich keinen Leistungs-
                einschließlich metalloxidischen        anspruch gegenüber der GKV:
                Schweißrauchen führen (außer           Nach der Verordnung zur arbeitsmedi-
                Schweißen und Trennen von Metallen     zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be-
                – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3).   stehen spezielle staatliche Arbeits-
                                                       schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange-
                                                       bots- oder Wunschvorsorge aufgrund

30
Impfung gegen   Indikation                                Hinweise zu den Schutzimpfungen          Anmerkungen
1               2                                         3                                        4
                                                          eines erhöhten beruflichen Risikos.
                                                          Das ist in den folgenden in Teil 1 der
                                                          ArbMedVV genannten Bereichen bei
                                                          den aufgeführten Expositionsbedin-
                                                          gungen der Fall:*
                                                          1.      Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
                                                             a)    Schweißen und Trennen von
                                                                   Metallen

                                                          Impfung mit PPSV23. Aufgrund der
                                                          begrenzten Dauer des Impfschutzes
                                                          soll die Impfung mit PPSV23 mit ei-
                                                          nem Mindestabstand von 6 Jahren
                                                          wiederholt werden solange die Expo-
                                                          sition andauert.

Poliomyelitis   Grundimmunisierung:                       Bei monovalenter Anwendung bzw.
                Zur Grundimmunisierung Impfung im         bei Kombinationsimpfstoffen ohne
                Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter       Pertussiskomponente kann die Dosis
                von 11 bis 14 Monaten.                    im Alter von 3 Monaten entfallen.

                Auffrischimpfung:                                                                  Eine routinemäßige Auffrischimpfung
                Auffrischimpfung erfolgt im Alter von 9                                            wird ab dem Alter von 18 Jahren nicht
                bis 16 Jahren.                                                                     empfohlen.

                Unvollständiger Impfstatus:               Erwachsene, die im Säuglings- und
                Alle Erwachsenen bei fehlender oder       Kleinkindalter eine vollständige
                unvollständiger Grundimmunisierung.       Grundimmunisierung und im Jugend-
                Alle Erwachsenen ohne einmalige           alter oder später mindestens eine Auf-
                Auffrischimpfung.                         frischimpfung erhalten haben oder die
                                                          als Erwachsene nach Angaben des
                                                          Herstellers grundimmunisiert wurden

                                                                                                                                           31
Impfung gegen   Indikation                                Hinweise zu den Schutzimpfungen          Anmerkungen
1               2                                         3                                        4
                                                          und eine Auffrischimpfung erhalten
                                                          haben, gelten als vollständig immuni-
                                                          siert.
                                                          Ungeimpfte Personen erhalten IPV
                                                          entsprechend den Angaben des Her-
                                                          stellers. Ausstehende Impfungen der
                                                          Grundimmunisierung werden mit IPV
                                                          nachgeholt.

                Indikationsimpfung:                       Reiseschutzimpfung zur Vorbeugung
                Für folgende Personengruppen ist          der Einschleppung einer übertragba-
                eine Auffrischimpfung indiziert:          ren Krankheit in die Bundesrepublik
                Reisende in Regionen mit Infektionsri-    Deutschland
                siko (die aktuelle epidemiologische Si-
                tuation ist zu beachten, insbesondere
                die Meldungen der WHO)
                Aussiedler, Flüchtlinge und Asylbe-
                werber, die in Gemeinschaftsunter-
                künften leben, bei der Einreise aus
                Gebieten mit Polio-Risiko.

                Berufliche Indikationen:                  Eine erhöhte berufliche Gefährdung
                Personal in Gemeinschaftsunterkünf-       durch Poliomyelitis begründet in fol-
                ten für Aussiedler, Flüchtlinge, Asyl-    gendem Bereich keinen Leistungsan-
                bewerber;                                 spruch gegenüber der GKV:
                Medizinisches Personal, das engen         Nach der Verordnung zur arbeitsmedi-
                Kontakt zu Erkrankten haben kann.         zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be-
                                                          stehen spezielle staatliche Arbeits-
                                                          schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange-
                                                          bots- oder Wunschvorsorge aufgrund
                                                          eines erhöhten beruflichen Risikos.
                                                          Das ist in den folgenden in Teil 2 der

32
Impfung gegen   Indikation                               Hinweise zu den Schutzimpfungen            Anmerkungen
1               2                                        3                                          4
                                                         ArbMedVV genannten Bereichen bei
                                                         den aufgeführten Expositionsbedin-
                                                         gungen der Fall:*
                                                         1. Gezielte Tätigkeiten mit Polio-
                                                            myelitisvirus
                                                         2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Poli-
                                                            omyelitisvirus:
                                                            a)    in Forschungseinrichtungen/
                                                                  Laboratorien (regelmäßige
                                                                  Tätigkeiten mit Kontaktmög-
                                                                  lichkeit zu infizierten Proben
                                                                  oder Verdachtsproben, zu in-
                                                                  fizierten Tieren oder krank-
                                                                  heitsverdächtigen        Tieren
                                                                  bzw. zu erregerhaltigen oder
                                                                  kontaminierten Gegenstän-
                                                                  den oder Materialien)

Rotavirus       Grundimmunisierung:                                                                 Die erste Impfung sollte möglichst
                Zur Grundimmunisierung Impfung im                                                   frühzeitig erfolgen und ist bereits ab
                Alter von 2 und 3 (sowie ggf. im Alter                                              dem Alter von 6 Wochen möglich, je
                von 4) Monaten.                                                                     nach verwendetem Impfstoff sind 2
                                                                                                    bzw. 3 Dosen erforderlich.
                                                                                                    Der Mindestabstand zwischen den
                                                                                                    Impfdosen sollte 4 Wochen betragen.
                                                                                                    Die Impfserie sollte je nach Impfstoff
                                                                                                    möglichst bis zum Alter von 16 bzw.
                                                                                                    20 - 22 Wochen abgeschlossen sein,
                                                                                                    spätestens aber bis zum Alter von 24
                                                                                                    bzw. 32 Wochen.

                                                                                                                                             33
Impfung gegen   Indikation                                Hinweise zu den Schutzimpfungen          Anmerkungen
1               2                                         3                                        4
Röteln          Grundimmunisierung:                                                                Bei der ersten Impfung gegen Ma-
                Grundimmunisierung beginnend mit                                                   sern, Mumps, Röteln und Varizellen
                der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14                                            sollte – bis zum Vorliegen weiterer
                Monaten und Abschluss mit der 2.                                                   Daten – die getrennte Gabe der
                Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjah-                                               MMR-Impfung einerseits und der Vari-
                res vorzugsweise mit einem MMR-                                                    zellen-Impfung andererseits bevorzugt
                bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff.                                                   werden. Die zweite Impfung gegen
                                                                                                   MMRV kann dann bevorzugt mit ei-
                                                                                                   nem MMRV-Kombinationsimpfstoff er-
                                                                                                   folgen.

                Indikationsimpfung:
                Zweimalige Impfung für ungeimpfte
                Frauen oder Frauen mit unklarem
                Impfstatus im gebärfähigen Alter.
                Einmal geimpfte Frauen im gebärfähi-
                gen Alter erhalten einmalig eine Imp-
                fung.

                Berufliche Indikationen:                  Eine erhöhte berufliche Gefährdung
                Ungeimpfte Personen oder Personen         durch Röteln begründet in folgenden
                mit unklarem Impfstatus in Einrichtun-    Bereichen keinen Leistungsanspruch
                gen der Schwangerenbetreuung (au-         gegenüber der GKV:
                ßer Personal zur medizinischen Un-        Nach der Verordnung zur arbeitsmedi-
                tersuchung, Behandlung und Pflege         zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be-
                von Menschen – vgl. hierzu Hinweise       stehen spezielle staatliche Arbeits-
                in Spalte 3) sowie in Gemeinschafts-      schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange-   Gemeinschaftseinrichtungen sind Ein-
                einrichtungen (außer Personal zur         bots- oder Wunschvorsorge aufgrund       richtungen, in denen überwiegend
                vorschulischen Betreuung von Kin-         eines erhöhten beruflichen Risikos.      Säuglinge, Kinder und Jugendliche
                dern – vgl. hierzu Hinweise in Spalte     Das ist in den folgenden in Teil 2 der   betreut werden, insbesondere Kinder-
                3).                                       ArbMedVV genannten Bereichen bei         krippen, Kindergärten, Kindertages-
                                                                                                   stätten, Kinderhorte, Schulen oder

34
Impfung gegen   Indikation                            Hinweise zu den Schutzimpfungen            Anmerkungen
1               2                                     3                                          4
                                                      den aufgeführten Expositionsbedin-         sonstige Ausbildungseinrichtungen,
                                                      gungen der Fall:*                          Heime, Ferienlager und ähnliche Ein-
                                                      1. Gezielte Tätigkeiten mit Rubivirus      richtungen.
                                                      2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Ru-
                                                         bivirus:
                                                         a)    in Forschungseinrichtungen/
                                                               Laboratorien (regelmäßige
                                                               Tätigkeiten mit Kontaktmög-
                                                               lichkeit zu infizierten Proben
                                                               oder Verdachtsproben, zu in-
                                                               fizierten Tieren oder krank-
                                                               heitsverdächtigen        Tieren
                                                               bzw. zu erregerhaltigen oder
                                                               kontaminierten Gegenstän-
                                                               den oder Materialien)
                                                         b)    in Einrichtungen zur medizini-
                                                               schen Untersuchung, Be-
                                                               handlung und Pflege von
                                                               Menschen (regelmäßiger di-
                                                               rekter Kontakt zu erkrankten
                                                               oder krankheitsverdächtigen
                                                               Personen)
                                                         c)    in Einrichtungen zur vorschu-
                                                               lischen Betreuung von Kin-
                                                               dern (regelmäßiger, direkter
                                                               Kontakt zu Kindern)

Tetanus         Grundimmunisierung:
                Zur Grundimmunisierung Impfung im
                Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter
                von 11 bis 14 Monaten.

                                                                                                                                        35
Impfung gegen   Indikation                              Hinweise zu den Schutzimpfungen          Anmerkungen
1               2                                       3                                        4

                Auffrischimpfung:                       Die Auffrischung im Vorschulalter        Die Verwendung der Vierfach-Kombi-
                Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis   kann mit einer Kombinationsimpfung       nation bei Auffrischungen im Alter von
                6 Jahren und im Alter von 9 bis 16      (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) erfol-    5 bis 6 Jahren ist unwirtschaftlich, da
                Jahren.                                 gen.                                     in diesem Alter eine Poliomyelitis-Auf-
                                                                                                 frischung nicht empfohlen wird.
                                                        Die Auffrischung im Alter von 9 bis 16
                                                        Jahren kann mit einer Kombina-           Da kein Monoimpfstoff gegen Pertus-
                                                        tionsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Per-    sis mehr zur Verfügung steht, sind bei
                                                        tussis-Poliomyelitis)                    vorliegender Indikation Dreifach-Kom-
                                                        erfolgen.                                binationsimpfstoffe (Diphtherie-Teta-
                                                                                                 nus-Pertussis) zu verwenden, da eine
                Weitere Auffrischimpfungen ab dem       Die Impfung gegen Tetanus sollte in      routinemäßige Auffrischung gegen
                Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre    der Regel in Kombination mit der ge-     Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jah-
                nach der letzten vorangegangenen        gen Diphtherie (Td) durchgeführt wer-    ren nicht empfohlen wird.
                Dosis.                                  den, falls nicht bereits ein aktueller
                                                        Impfschutz gegen Diphtherie besteht.

                Unvollständiger Impfschutz:             Alle Erwachsenen sollen die nächste
                Alle Erwachsenen bei fehlender oder     fällige Td-Impfung einmalig als Tdap
                unvollständiger Grundimmunisierung,     (bei entsprechender Indikation als
                wenn die letzte Impfung der             Tdap-IPV) –Kombinationsimpfung er-
                Grundimmunisierung oder die letzte      halten.
                Auffrischimpfung länger als 10 Jahre
                zurückliegt. Eine begonnene
                Grundimmunisierung wird vervollstän-
                digt, Auffrischimpfung im 10-jährigen
                Intervall.

Tollwut                                                 Eine erhöhte berufliche Gefährdung
                                                        durch Tollwut begründet in folgenden

36
Impfung gegen   Indikation   Hinweise zu den Schutzimpfungen            Anmerkungen
1               2            3                                          4
                             Bereichen keinen Leistungsanspruch
                             gegenüber der GKV:
                             Nach der Verordnung zur arbeitsmedi-
                             zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be-
                             stehen spezielle staatliche Arbeits-
                             schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange-
                             bots- oder Wunschvorsorge aufgrund
                             eines erhöhten beruflichen Risikos.
                             Das ist in den folgenden in Teil 2 der
                             ArbMedVV genannten Bereichen bei
                             den aufgeführten Expositionsbedin-
                             gungen der Fall:*
                             1. Gezielte Tätigkeiten mit Tollwutvi-
                                 rus
                             2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Toll-
                                 wutvirus:
                                a)    in Forschungseinrichtungen/
                                      Laboratorien (regelmäßige
                                      Tätigkeiten mit Kontaktmög-
                                      lichkeit zu infizierten Proben
                                      oder Verdachtsproben, zu in-
                                      fizierten Tieren oder krank-
                                      heitsverdächtigen        Tieren
                                      bzw. zu erregerhaltigen oder
                                      kontaminierten Gegenstän-
                                      den oder Materialien)
                                b)    in einem Tollwut gefährdetem
                                      Bezirk (Tätigkeiten mit regel-
                                      mäßigem Kontakt zu freile-
                                      benden Tieren)

                                                                                      37
Sie können auch lesen