Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) - Gemeinsamer ...
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Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 224 (S. 8 154) vom 30. November 2007 in Kraft getreten am 1. Juli 2007 zuletzt geändert am 22. November 2018 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 01.02.2019 B1) in Kraft getreten am 2. Februar 2019
Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen ...................................................................................... 3 §1 Zweckbestimmung .................................................................................................. 3 §2 Regelungsbereich ................................................................................................... 3 §3 Geltungsbereich ...................................................................................................... 3 II. Begriffsbestimmungen ............................................................................................. 3 §4 Schutzimpfungen .................................................................................................... 3 §5 Impfstoffe ................................................................................................................ 3 III. Pflichten der Beteiligten ........................................................................................... 4 §6 Pflichten zur Information .......................................................................................... 4 §7 Aufklärungspflichten der impfenden Ärzte ............................................................... 4 §8 Dokumentation ........................................................................................................ 4 §9 Durchführung der Schutzimpfung ............................................................................ 4 § 10 Qualifikation der impfenden Ärzte............................................................................ 5 IV. Voraussetzungen, Art und Umfang des Leistungsanspruches für Schutzimpfungen ................................................................................................................ 5 § 11 Leistungsanspruch .................................................................................................. 5 § 12 Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses....................................... 5 V. Aktualisierung der Richtlinie ................................................................................... 5 § 13 Aktualisierung der Richtlinie .................................................................................... 5 § 14 Übergangsregelung ................................................................................................. 6 VI. Inkrafttreten der Richtlinie ....................................................................................... 6 § 15 Inkrafttreten der Richtlinie........................................................................................ 6 Anlage 1 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) ............. 7 Anlage 2 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) ........... 41 2
I. Allgemeine Bestimmungen §1 Zweckbestimmung Diese Richtlinie regelt gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SGB V den Anspruch der Versicherten auf Leistungen für Schutzimpfungen. §2 Regelungsbereich 1 (1) Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leis- tungen für Schutzimpfungen auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkom- mission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit (§ 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V). 2Sie konkretisiert den Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage des Wirt- schaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirt- schaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der me- dizinischen Erkenntnisse. 1 (2) Die postexpositionelle Gabe von Sera und Chemotherapeutika ist nicht Gegenstand der Schutzimpfungs-Richtlinie. 2Ist die Behandlung eines Patienten mit diesen Arzneimitteln im Einzelfall notwendig, um eine absehbare Erkrankung zu verhüten, so ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 31 SGB V die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben. 3Satz 2 gilt auch für die postexpositionelle Gabe von Impfstoffen im Einzelfall. §3 Geltungsbereich Die Richtlinie einschließlich ihrer Anlagen ist für die Vertragspartner nach § 132e SGB V (Kran- kenkassen und deren Verbände, Kassenärztliche Vereinigungen, Vertragsärzte, geeignete Ärzte, deren Gemeinschaften, ärztlich geleitete Einrichtungen und der öffentliche Gesund- heitsdienst) sowie für die Versicherten verbindlich. II. Begriffsbestimmungen §4 Schutzimpfungen Eine Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nr. 9 IfSG ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen. §5 Impfstoffe Impfstoffe sind Arzneimittel, die Antigene enthalten und zur Erzeugung von spezifischen Ab- wehr- und Schutzstoffen angewendet werden (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)). 3
III. Pflichten der Beteiligten §6 Pflichten zur Information Die Krankenkassen und impfenden Ärzte haben die Versicherten über Inhalt und Umfang des Leistungsanspruchs auf Schutzimpfungen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zu infor- mieren. §7 Aufklärungspflichten der impfenden Ärzte 1 Vor einer Schutzimpfung hat der impfende Arzt den Impfling bzw. den Erziehungsberechtigten über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären. 2Die Aufklärung umfasst ins- besondere 1. Informationen über den Nutzen der Impfung und die zu verhütende Krankheit, 2. Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen, 3. Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung, 4. Informationen über Beginn und Dauer der Schutzwirkung, 5. Hinweise zu Auffrischimpfungen. §8 Dokumentation 1 (1) Für die Eintragung der Schutzimpfung in den Impfausweis oder eine Impfbescheini- gung gilt § 22 Abs. 1 und 2 IfSG. 2Über jede Schutzimpfung muss der Impfausweis oder die Impfbescheinigung folgende Angaben enthalten: 1. Datum der Schutzimpfung, 2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffs, 3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird, 4. Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie 5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der Eintragung des Gesundheitsam- tes. (2) Der impfende Arzt hat die Hinweise zur Dokumentation durchgeführter Schutzimpfun- gen in Anlage 2 zu dieser Richtlinie zu beachten. §9 Durchführung der Schutzimpfung (1) Schutzimpfungen nach dieser Richtlinie sind nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Beachtung von Indikation, Anwendungsvoraussetzungen und Kontraindikation durchzu- führen. (2) Bei der Durchführung von Schutzimpfungen sind die von der STIKO gegebenen Hin- weise (insbesondere zur Verwendung von Kombinationsimpfstoffen) sowie die jeweilige Fachinformation des verwendeten Impfstoffes zu beachten. 1 (3) Die Meldepflicht bei Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hin- ausgehenden gesundheitlichen Schädigung bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG. 2Die 4
Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreak- tion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung orientiert sich an den veröffentlichten Kri- terien der STIKO. § 10 Qualifikation der impfenden Ärzte 1 Schutzimpfungen nach dieser Richtlinie können Ärzte erbringen, die nach den berufsrechtli- chen Bestimmungen über eine entsprechende Qualifikation zur Erbringung von Impfleistungen im Rahmen der Weiterbildung verfügen. 2Impfungen zur Grippevorsorge, im Not- und Bereit- schaftsdienst sowie zur Abwehr von bedrohlichen übertragbaren Erkrankungen (z. B. Epide- mie/Pandemie nach § 20 Abs. 6 und 7 IfSG) können Ärzte nach dieser Richtlinie in Überein- stimmung mit dem Berufsrecht des jeweiligen Landes erbringen. IV. Voraussetzungen, Art und Umfang des Leistungsanspruches für Schutzimpfungen § 11 Leistungsanspruch (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die vom Gemeinsa- men Bundesausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in Anlage 1 zu dieser Richtlinie aufgenommen wurden. (2) Der Anspruch umfasst auch die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. (3) Versicherte haben nur dann Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind (sog. Reise- schutzimpfungen), wenn - der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt ist, - die Ausbildungsstätte bestätigt, dass der Auslandsaufenthalt im Rahmen der Ausbildung durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder - entsprechend den Hinweisen in Anlage 1 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein beson- deres Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bun- desrepublik Deutschland vorzubeugen. In allen anderen Fällen sind Schutzimpfungen nach Satz 1 von der Leistungspflicht ausge- schlossen. § 12 Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss kann von den Empfehlungen der STIKO mit besonderer Begründung abweichen. 2Abweichungen von den Empfehlungen der STIKO werden in Anlage 1 zu dieser Richtlinie aufgeführt. V. Aktualisierung der Richtlinie § 13 Aktualisierung der Richtlinie Zu Änderungen der Empfehlungen der STIKO hat der Gemeinsame Bundesausschuss inner- halb von 3 Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zur Aktualisierung der 5
Richtlinie zu treffen (§ 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V). Die Entscheidungsfrist beginnt mit Veröffent- lichung der Empfehlungen einschließlich aller dazu gegebener wissenschaftlicher Begründun- gen. § 14 Übergangsregelung Kommt eine Entscheidung nach § 13 nicht termin- oder fristgemäß zu Stande, dürfen insoweit die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von sog. Reiseschutzimp- fungen erbracht werden, bis die Richtlinie aktualisiert worden ist (§ 20i Abs. 1 Satz 7 SGB V). VI. Inkrafttreten der Richtlinie § 15 Inkrafttreten der Richtlinie 1 Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. 2Anlage 2 der Richtlinie tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. 6
Anlage 1 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs- Richtlinie/SI-RL) Der nach § 11 Abs. 2 bestehende Anspruch auf die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt. Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Cholera Aufenthalte in Infektionsgebieten, spe- Für Reiseschutzimpfungen besteht Keine WHO Empfehlung. ziell unter mangelhaften Hygienebe- nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 dingungen bei aktuellen Ausbrüchen, Satz 1 ein Leistungsanspruch. z. B. in Flüchtlingslagern oder bei Na- turkatastrophen. Diphtherie Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. Auffrischimpfung: Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 Jahren. Weitere Auffrischimpfungen ab dem Die Impfung gegen Diphtherie sollte in Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre der Regel in Kombination mit der ge- nach der letzten vorangegangenen gen Tetanus (Td) durchgeführt wer- Dosis. den. Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige Td-Impfung einmalig als Tdap- 7
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV-) Kombinationsimpfung er- halten. Unvollständiger Impfstatus: Alle Erwachsenen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung oder wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. FSME Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für Personen, die in FSME-Risikogebieten (entspre- chend den aktuellen Hinweisen zu FSME-Risikogebieten, die im Epide- miologischen Bulletin des RKI veröf- fentlicht sind) Zecken exponiert sind. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch FSME begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV. Nach der Verordnung zur arbeitsmedi- zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be- stehen spezielle staatliche Arbeits- schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange- bots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei 8
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 den aufgeführten Expositionsbedin- gungen der Fall:* 1. Gezielte Tätigkeiten mit FSME-Vi- rus 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit FSME-Virus: a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög- lichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu in- fizierten Tieren oder krank- heitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenstän- den oder Materialien) b) in Endemiegebieten auf Frei- flächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergär- ten und Zoos (regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vege- tation oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren) Zeckenexposition in FSME-Risikoge- Für Reiseschutzimpfungen besteht bieten außerhalb Deutschlands. nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. Gelbfieber Vor Aufenthalt in bekannten Gelbfie- Für Reiseschutzimpfungen besteht Da die Umsetzung der aktuellen Än- ber-Endemiegebieten im nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 derungen in den Internationalen Ge- Satz 1 ein Leistungsanspruch. sundheitsvorschriften (IGV), wonach 9
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 tropischen Afrika und in Südamerika; nach 1-maliger Gelbfieber-Impfung (Hinweise der WHO zu Gelbfieber-In- ein lebenslanger Schutz besteht und fektionsgebieten beachten) keine Auffrischimpfung im 10-jährigen oder Abstand mehr notwendig ist, bis Juli entsprechend den Anforderungen ei- 2016 dauern kann, sollten bis dahin nes Gelbfieber-Impfnachweises der Hinweise zu Einreisebestimmungen Ziel- oder Transitländer. (z. B. auf den Internetseiten der WHO findet sich eine aktuelle Übersicht über Länder, in welchen die Gelbfie- ber-Auffrischimpfung noch gefordert wird bzw. nicht mehr gefordert wird) berücksichtigt werden. Berufliche Indikationen: Eine erhöhte berufliche Gefährdung Einmalige Impfung in einer von den bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Gelbfie- durch Gelbfieber begründet in folgen- Gesundheitsbehörden zugelassenen ber-Virus (z. B. in Forschungseinrich- den Bereichen keinen Leistungsan- Gelbfieber-Impfstelle. tungen oder Laboratorien) spruch gegenüber der GKV. Nach der Verordnung zur arbeitsmedi- zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be- stehen spezielle staatliche Arbeits- schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange- bots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedin- gungen der Fall:* Gezielte Tätigkeiten mit Gelbfie- ber-Virus 10
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Haemophilus in- Grundimmunisierung: Bei Kombinationsimpfstoffen ohne fluenzae Typ b Zur Grundimmunisierung Impfung im Pertussiskomponente kann die Dosis (Hib) Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter im Alter von 3 Monaten entfallen. von 11 bis 14 Monaten. Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für Personen mit anatomischer oder funktioneller Asp- lenie. Hepatitis A (HA) Indikationsimpfung: Die serologische Vortestung auf anti- Indikationsimpfung für HAV ist nur bei den Personen erfor- 1. Personen mit einem Sexualverhal- derlich, die länger in Endemiegebieten ten mit hoher Infektionsgefähr- gelebt haben o d e r in Familien aus dung Endemiegebieten aufgewachsen sind 2. Personen mit häufiger Übertra- o d e r vor 1950 geboren wurden. gung von Blutbestandteilen, z. B. Hämophilie oder mit Krankheiten der Leber/mit Leberbeteiligung 3. Bewohner von psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Men- schen mit Verhaltensstörung oder Zerebralschädigung Berufliche Indikationen: Eine erhöhte berufliche Gefährdung Personen mit einem erhöhten berufli- durch Hepatitis A begründet in folgen- chen Expositionsrisiko wie HA-gefähr- den Bereichen keinen Leistungsan- detes Personal* einschließlich Auszu- spruch gegenüber der GKV: Unter Personal* ist medizinisches bildende, Praktikanten, Studierende Nach der Verordnung zur arbeitsmedi- oder anderes Fach- und Pflegeperso- und ehrenamtlich Tätige mit vergleich- zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be- 11
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 barem Expositionsrisiko im Gesund- stehen spezielle staatliche Arbeits- nal sowie Küchenpersonal, techni- heitsdienst (außer Personal in Einrich- schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange- scher und Reinigungs- bzw. Rettungs- tungen zur medizinischen Untersu- bots- oder Wunschvorsorge aufgrund dienst zu verstehen. chung, Behandlung und Pflege von eines erhöhten beruflichen Risikos. Menschen – vgl. hierzu Hinweise in Das ist in den folgenden in Teil 2 der Spalte 3) und in Asylbewerberheimen ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedin- gungen der Fall:* 1. Gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis- A-Virus 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit He- patitis-A-Virus: a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög- lichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu in- fizierten Tieren oder krank- heitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenstän- den oder Materialien) b) in Einrichtungen zur medizini- schen Untersuchung, Be- handlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger di- rekter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen) 12
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 c) in Einrichtungen ausschließ- lich zur Betreuung von Men- schen (Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größe- rem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körper- ausscheidungen oder Kör- pergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung) d) in Kläranlagen oder in der Kanalisation (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fä- kalienhaltigen Abwässern o- der mit fäkalienkontaminier- ten Gegenständen) Reisende in Regionen mit hoher He- Für Reiseschutzimpfungen besteht patitis-A-Prävalenz. nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. Hepatitis B (HB) Grundimmunisierung: Bei monovalenter Anwendung bzw. Regelungen zur Immunprophylaxe Zur Grundimmunisierung Impfung im bei Kombinationsimpfstoffen ohne Neugeborener HBsAg-positiver Mütter Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter Pertussiskomponente kann die Dosis oder Mütter mit unbekanntem HBsAg- von 11 bis 14 Monaten. im Alter von 3 Monaten entfallen. Status in den Mutterschafts-Richtli- nien. Kinder und Jugendliche, die einer Ri- Eine Wiederholungsimpfung 10 Jahre sikogruppe angehören, erhalten eine nach Impfung im Säuglingsalter ist 13
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Wiederimpfung entsprechend den Re- derzeit für Kinder und Jugendliche gelungen in dieser Richtlinie. nicht generell empfohlen. Indikationsimpfung: Für die in der Impfempfehlung explizit Indikationsimpfung für genannten Risikogruppen sieht die 1. Personen, bei denen wegen einer STIKO einen Beleg für ein erhöhtes vorbestehenden oder zu erwarten- Expositionsrisiko oder eine erhöhte den Immundefizienz bzw. -supp- Wahrscheinlichkeit für einen schweren ression oder wegen einer vorbe- Krankheitsverlauf. stehenden Erkrankung ein schwe- Die unter 1. und 2. angeführten Perso- rer Verlauf einer Hepatitis-B-Er- nengruppen haben nur exemplari- krankung zu erwarten ist, z. B. schen Charakter und stellen keine ab- - HIV-Positive, schließende Indikationsliste dar. In je- - Hepatitis-C-Positive, dem Fall ist eine individuelle Risikobe- - Dialysepatienten urteilung erforderlich (siehe Epidemio- 2. Personen mit einem erhöhten logisches Bulletin Nr. 36/37 vom nichtberuflichen Expositionsrisiko, 9. September 2013). z. B. - Kontakt zu HBsAg-Trägern in Fa- milie/Wohngemeinschaft, - Sexualverhalten mit hohem In- fektionsrisiko, - i. v. Drogenkonsumenten, - Gefängnisinsassen, - ggf. Patienten psychiatrischer Einrichtungen Berufliche Indikationen: Eine erhöhte berufliche Gefährdung Personen mit einem erhöhten berufli- durch Hepatitis B begründet in folgen- chen Expositionsrisiko einschließlich den Bereichen keinen Leistungsan- Auszubildende, Praktikanten, Studie- spruch gegenüber der GKV: rende und ehrenamtlich Tätige mit 14
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 vergleichbarem Expositionsrisiko, Nach der Verordnung zur arbeitsmedi- z. B. zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be- - Ersthelfer, stehen spezielle staatliche Arbeits- Für betriebliche Ersthelfer ist die Ge- - Polizisten, schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange- fährdungsbeurteilung der Tätigkeit - Personal von Einrichtungen, in de- bots- oder Wunschvorsorge aufgrund maßgeblich. Nach Bewertung des nen eine erhöhte Prävalenz von He- eines erhöhten beruflichen Risikos. Ausschusses für biologische Arbeits- patitis-B-Infizierten zu erwarten ist Das ist in den folgenden in Teil 2 der stoffe ist die Tätigkeit betrieblicher (z. B. Gefängnisse, Asylbewerber- ArbMedVV genannten Bereichen bei Ersthelfer i. d. R. der Schutzstufe 1 heime, Einrichtungen für Menschen den aufgeführten Expositionsbedin- zuzuordnen, für die keine Maßnah- mit Behinderungen) gungen der Fall:* men der arbeitsmedizinischen Vor- 1. Gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis- sorge nach § 15 in Verbindung mit § 9 B-Virus der Biostoffverordnung gelten. 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit He- patitis-B-Virus: a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög- lichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu in- fizierten Tieren oder krank- heitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenstän- den oder Materialien) b) in Einrichtungen zur medizini- schen Untersuchung, Be- handlung und Pflege von Menschen, in Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen, in Notfall- und Rettungsdiensten sowie 15
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 in der Pathologie (Tätigkei- ten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkei- ten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkei- ten mit erhöhter Verletzungs- gefahr oder Gefahr von Ver- spritzen und Aerosolbildung) Reiseindikation: Für Reiseschutzimpfungen besteht individuelle Gefährdungsbeurteilung nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 erforderlich Satz 1 ein Leistungsanspruch. HPV Standardimpfung: Unter Berücksichtigung der Angaben Personen im Alter von 9 bis 14 Jah- in der jeweiligen Fachinformation: ren. möglichst 2 Dosen im Abstand von 6 bzw. 5 bis 13 Monaten; Vervollständi- gung einer begonnenen Impfserie möglichst mit dem gleichen HPV-Impf- stoff. Influenza Standardimpfung: Impfung mit einem quadrivalenten In- Standardimpfung für Personen über fluenzaimpfstoff mit aktueller, von der 60 Jahre. WHO empfohlener Antigenkombina- tion. Indikationsimpfung: Impfung mit einem quadrivalenten In- Indikationsimpfung für: fluenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombina- tion. 16
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 1. alle Schwangeren ab 2. Trimenon, bei erhöhter gesundheitlicher Ge- Kinder und Jugendliche bis ein- Die STIKO hat die präferentielle Emp- fährdung infolge eines Grundlei- schließlich 17 Jahren sollten bei gege- fehlung für die Verwendung von LAIV dens ab 1. Trimenon bener Indikation mit inaktiviertem in der Altersgruppe 2 – 6 Jahre zu- 2. Kinder, Jugendliche und Erwach- Impfstoff geimpft werden. nächst für die Saison 2016/2017 aus- sene mit erhöhter gesundheitlicher gesetzt (siehe auch Epidemiologi- Gefährdung infolge eines Grund- sches Bulletin Nr. 39 vom 22.09.2016, leidens - wie z. B. S. 442). - chronische Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD), - chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten, - Diabetes und andere Stoff- wechselkrankheiten, - Multiple Sklerose mit durch In- fektionen getriggerten Schü- ben sowie weitere in Schwere vergleichbare chronische neu- rologische Krankheiten, die zu respiratorischen Einschrän- kungen führen können, - Personen mit angeborenen o- der erworbenen Immundefek- ten mit T- und/oder B-zellulä- rer Restfunktion, - HIV-Infektion 3. Bewohner in Alters- oder Pflege- heimen 4. Personen, die als mögliche Infekti- Als Risikopersonen gelten Personen- onsquelle für im selben Haushalt gruppen mit Grundkrankheiten, bei lebende oder von ihnen betreute denen es Hinweise auf eine deutlich 17
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Risikopersonen gefährden kön- reduzierte Wirksamkeit der Influenza- nen. Impfung gibt, wie z. B. Personen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz o- der Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. - suppression. Berufliche Indikationen: Impfung mit einem quadrivalenten In- Personen mit erhöhter Gefährdung, fluenzaimpfstoff mit aktueller, von der z. B. medizinisches Personal, Perso- WHO empfohlener Antigenkombina- nen in Einrichtungen mit umfangrei- tion. chem Publikumsverkehr sowie Perso- nen, die als mögliche Infektionsquelle Eine erhöhte berufliche Gefährdung für von ihnen betreute Risikopersonen durch Influenza begründet in folgen- fungieren können; dem Bereich keinen Leistungsan- Personen mit erhöhter Gefährdung spruch gegenüber der GKV: durch direkten Kontakt zu Geflügel Nach der Verordnung zur arbeitsmedi- und Wildvögeln. zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be- stehen spezielle staatliche Arbeits- schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange- bots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedin- gungen der Fall:* 1. Gezielte Tätigkeiten mit In- fluenzavirus A oder B 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit In- fluenzavirus A oder B: a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige 18
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Tätigkeiten mit Kontaktmög- lichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu in- fizierten Tieren oder krank- heitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenstän- den oder Materialien) Reiseindikation: Impfung mit einem quadrivalenten In- nach Risikoabwägung entsprechend fluenzaimpfstoff mit aktueller, von der Indikation WHO empfohlener Antigenkombina- tion. Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. Masern Grundimmunisierung: Bei der ersten Impfung gegen Ma- Grundimmunisierung beginnend mit sern, Mumps, Röteln und Varizellen der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 sollte – bis zum Vorliegen weiterer Monaten und Abschluss mit der 2. Daten – die getrennte Gabe der Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjah- MMR-Impfung einerseits und der Vari- res vorzugsweise mit einem MMR- zellen-Impfung andererseits bevorzugt bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff. werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit ei- nem MMRV-Kombinationsimpfstoff er- folgen. (Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26.09.2011, S. 352) 19
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Bei einer Aufnahme in eine Gemein- Gemeinschaftseinrichtungen sind Ein- schaftseinrichtung vor dem oben ge- richtungen, in denen überwiegend nannten Impftermin kann die Impfung Säuglinge, Kinder und Jugendliche ab einem Alter von 9 Monaten erfol- betreut werden, insbesondere Kinder- gen. krippen, Kindergärten, Kindertages- stätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Ein- richtungen. Standardimpfung: Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff für nach 1970 geborene Personen ≥ 18 Jahre, die - ungeimpft sind - in der Kindheit nur einmal ge- impft wurden - einen unklaren Impfstatus ha- ben. Berufliche Indikationen: Eine erhöhte berufliche Gefährdung Einmalige Impfung vorzugsweise mit durch Masern begründet in folgenden einem MMR-Impfstoff Bereichen keinen Leistungsanspruch für nach 1970 geborene Personen ≥ gegenüber der GKV: 18 Jahre, die Nach der Verordnung zur arbeitsmedi- - ungeimpft sind zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be- - in der Kindheit nur einmal ge- stehen spezielle staatliche Arbeits- impft wurden schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange- - einen unklaren Impfstatus ha- bots- oder Wunschvorsorge aufgrund ben eines erhöhten beruflichen Risikos. und Das ist in den folgenden in Teil 2 der 20
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 im Gesundheitsdienst (außer Perso- ArbMedVV genannten Bereichen bei nal zur medizinischen Untersuchung, den aufgeführten Expositionsbedin- Behandlung und Pflege von Men- gungen der Fall:* schen – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 1. Gezielte Tätigkeiten mit Masernvi- 3) oder rus bei der Betreuung von Immundefizien- 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Ma- ten bzw. -supprimierten (außer Perso- sernvirus: nal zur medizinischen Untersuchung, a) in Forschungseinrichtungen/ Behandlung und Pflege von Men- Laboratorien (regelmäßige schen sowie zur vorschulischen Be- Tätigkeiten mit Kontaktmög- treuung von Kindern – vgl. hierzu Hin- lichkeit zu infizierten Proben weise in Spalte 3) oder oder Verdachtsproben, zu in- in Gemeinschaftseinrichtungen (außer fizierten Tieren oder krank- Personal zur vorschulischen Betreu- heitsverdächtigen Tieren ung von Kindern – vgl. hierzu Hin- bzw. zu erregerhaltigen oder weise in Spalte 3) tätig sind. kontaminierten Gegenstän- den oder Materialien) b) in Einrichtungen zur medizini- schen Untersuchung, Be- handlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger di- rekter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen) c) in Einrichtungen zur vorschu- lischen Betreuung von Kin- dern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern) Meningokokken Grundimmunisierung: 21
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Grundimmunisierung im 2. Lebensjahr mit einer Dosis Meningokokken-C- Konjugatimpfstoff. Indikationsimpfung: Impfung gegen die Serogruppen A, C, Indikationsimpfung für gesundheitlich W, Y und/oder B, sofern die verfügba- gefährdete Personen mit angeborener ren Impfstoffe für die Altersgruppe zu- oder erworbener Immundefizienz bzw. gelassen. -suppression mit T- und/oder B-zellu- Nähere Erläuterungen zur Anwen- lärer Restfunktion, insbesondere dung siehe Epidemiologisches Bulle- - Komplement-/Properdindefekte, tin Nr. 34 vom 24. August 2015, - Eculizumab-Therapie (monoklonaler S.338f und Epidemiologisches Bulletin Antikörper gegen die terminale Kom- Nr. 37 vom 14. September 2015. plementkomponente C5), - Hypogammaglobulinämie, - funktioneller oder anatomischer Asp- lenie. Eine erhöhte berufliche Gefährdung Impfung mit 4-valentem ACWY-Konju- durch Meningokokken begründet in gatimpfstoff und einem Men-B-Impf- folgendem Bereich keinen Leistungs- stoff. anspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedi- zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be- stehen spezielle staatliche Arbeits- schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange- bots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedin- gungen der Fall:* 22
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 1. Gezielte Tätigkeiten mit Neisseria meningitidis 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Neis- seria meningitidis: a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög- lichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu in- fizierten Tieren oder krank- heitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenstän- den oder Materialien) Reisende in epidemische/ hyperende- Für Reiseschutzimpfungen besteht mische Länder; Aufenthalte in Regio- nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 nen mit Krankheitsausbrüchen und Satz 1 ein Leistungsanspruch. Impfempfehlung für die einheimische Bevölkerung (WHO- und Länderhin- weise beachten), vor Pilgerreise nach Mekka (Hadj, Umrah), bei Schülern und Studenten vor Lang- zeitaufenthalten in Ländern mit emp- fohlener allgemeiner Impfung für Ju- gendliche oder selektiver Impfung für Schüler/Studenten. Mumps Grundimmunisierung: Bei der ersten Impfung gegen Ma- Grundimmunisierung beginnend mit sern, Mumps, Röteln und Varizellen 23
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 der 1. Impfdosis im Alter zwischen 11 sollte – bis zum Vorliegen weiterer bis 14 Monaten und Abschluss mit der Daten – die getrennte Gabe der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebens- MMR-Impfung einerseits und der Vari- jahres vorzugsweise mit einem MMR- zellen-Impfung andererseits bevorzugt bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff. werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit ei- nem MMRV-Kombinationsimpfstoff er- folgen. (Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26.09.2011, S. 352) Berufliche Indikationen: Eine erhöhte berufliche Gefährdung Nach 1970 Geborene mit unklarem durch Mumps begründet in folgenden Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur Bereichen keinen Leistungsanspruch einer Impfung in der Kindheit, die in gegenüber der GKV: Gemeinschaftseinrichtungen (außer Nach der Verordnung zur arbeitsmedi- Gemeinschaftseinrichtungen sind Ein- Personal zur vorschulischen Betreu- zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be- richtungen in denen überwiegend ung von Kindern – vgl. hierzu Hin- stehen spezielle staatliche Arbeits- Säuglinge, Kinder und Jugendliche weise in Spalte 3) oder Ausbildungs- schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange- betreut werden, insbesondere Kinder- einrichtungen für junge Erwachsene bots- oder Wunschvorsorge aufgrund krippen, Kindergärten, Kindertages- tätig sind. eines erhöhten beruflichen Risikos. stätten, Kinderhorte, Schulen oder Das ist in den folgenden in Teil 2 der sonstige Ausbildungseinrichtungen, ArbMedVV genannten Bereichen bei Heime, Ferienlager und ähnliche Ein- den aufgeführten Expositionsbedin- richtungen. gungen der Fall:* 1. Gezielte Tätigkeiten mit Mumpsvi- rus 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Mumpsvirus: a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög- lichkeit zu infizierten Proben 24
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 oder Verdachtsproben, zu in- fizierten Tieren oder krank- heitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenstän- den oder Materialien) b) in Einrichtungen zur medizini- schen Untersuchung, Be- handlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger di- rekter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen) c) in Einrichtungen zur vorschu- lischen Betreuung von Kin- dern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern) Pertussis Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. Auffrischimpfung: Die Auffrischung im Vorschulalter Die Verwendung der Vierfach-Kombi- Auffrischimpfungen erfolgen im Alter kann mit einer Kombinationsimpfung nation bei Auffrischung im Alter von 5 von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) erfol- bis 6 Jahren ist unwirtschaftlich, da in bis 16 Jahren. gen. diesem Alter eine Poliomyelitis-Auffri- schung nicht empfohlen wird. 25
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Die Auffrischung im Alter von 9 bis 16 Jahren kann mit einer Kombina- tionsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Per- tussis-Poliomyelitis) erfolgen. Standardimpfung (einmalig): Der Einsatz von Tdap-IPV-Kombina- Erwachsene sollen einmalig die tionsimpfstoff ist nur wirtschaftlich bei nächste Td-Impfung als Tdap-Impfung entsprechender Indikation. erhalten. Indikationsimpfung: Da kein Monoimpfstoff gegen Pertus- Sofern in den letzten zehn Jahren sis mehr zur Verfügung steht, sind bei keine Pertussis-Impfung stattgefun- vorliegender Indikation Dreifach-Kom- den hat, sollen binationsimpfstoffe (Diphtherie-Teta- - Frauen im gebärfähigen Alter, nus-Pertussis) zu verwenden, da eine - enge Haushaltskontaktperso- routinemäßige Auffrischung gegen nen (Eltern, Geschwister) und Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jah- Betreuer (z. B. Tagesmütter, ren nicht empfohlen wird. Babysitter, ggf. Großeltern) möglichst vier Wochen vor Geburt des Kindes eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten. Erfolgte die Impfung nicht vor der Konzeption, sollte die Mutter bevor- zugt in den ersten Tagen nach der Geburt des Kindes geimpft werden. Berufliche Indikationen: Eine erhöhte berufliche Gefährdung Sofern in den letzten zehn Jahren durch Pertussis begründet in folgen- keine Pertussis-Impfung stattgefun- den Bereichen keinen Leistungsan- den hat, sollte spruch gegenüber der GKV: 26
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Personal in der direkten Betreuung Nach der Verordnung zur arbeitsmedi- Schwangerer (außer Personal zur me- zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be- dizinischen Untersuchung, Behand- stehen spezielle staatliche Arbeits- lung und Pflege von Menschen – vgl. schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange- hierzu Hinweise in Spalte 3) und in bots- oder Wunschvorsorge aufgrund Gemeinschaftseinrichtungen (außer eines erhöhten beruflichen Risikos. Gemeinschaftseinrichtungen sind Ein- Personal zur vorschulischen Betreu- Das ist in den folgenden in Teil 2 der richtungen in denen überwiegend ung von Kindern – vgl. hierzu Hin- ArbMedVV genannten Bereichen bei Säuglinge, Kinder und Jugendliche weise in Spalte 3) eine Dosis Pertus- den aufgeführten Expositionsbedin- betreut werden, insbesondere Kinder- sis-Impfstoff erhalten. gungen der Fall:* krippen, Kindergärten, Kindertages- 1. Gezielte Tätigkeiten mit Bordetella stätten, Kinderhorte, Schulen oder pertussis sonstige Ausbildungseinrichtungen, 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Bor- Heime, Ferienlager und ähnliche Ein- detella pertussis: richtungen. a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög- lichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu in- fizierten Tieren oder krank- heitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenstän- den oder Materialien) b) in Einrichtungen zur medizini- schen Untersuchung, Be- handlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger di- rekter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen) 27
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 c) in Einrichtungen zur vorschu- lischen Betreuung von Kin- dern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern) Pneumokokken Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung reif gebore- ner Säuglinge Impfung im Alter von 2 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. Frühgeborene erhalten eine zusätzli- che Impfstoffdosis im Alter von 3 Mo- naten, d. h. insgesamt 4 Dosen. Standardimpfung: Impfung mit dem 23-valenten Poly- Personen über 60 Jahre. saccharid-Impfstoff (PPSV23), ggf. Wiederholungsimpfungen mit PPSV23 im Abstand von mindestens 6 Jahren nach individueller Indikationsstellung. 28
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für Kinder, Ju- gendliche und Erwachsene mit erhöh- ter gesundheitlicher Gefährdung in- folge einer Grundkrankheit: 1. Angeborene oder erworbene Im- 1. Sequenzielle Impfung Sequenzielle Impfung = Impfung mit mundefekte bzw. Immunsuppres- dem 13-valenten Konjugat-Impfstoff sion, wie z. B.: (PCV13) gefolgt von PPSV23 nach 6 - T-Zell-Defizienz bzw. gestörte T- – 12 Monaten. PPSV23 wird für Kin- Zell-Funktion der unter 2 Jahren nicht empfohlen. - B-Zell- oder Antikörperdefizienz (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 (z. B. Hypogammaglobulinämie) vom 23.08.2018, S. 350). - Defizienz oder Funktionsstörung von myeloischen Zellen (z. B. Neutropenie, chronische Granulo- matose, Leukozytenadhäsionsde- fekte, Signaltransduktionsdefekte) - Komplement- und Properdinde- fekte - funktioneller Hyposplenismus (z. B. bei Sichelzellenanämie), Splenektomie oder anatomische Impfung möglichst vor der Splenekto- Asplenie mie - neoplastische Krankheiten - HIV-Infektion - nach Knochenmark-transplanta- tion - immunsuppressive Therapie (z. B. wegen Organtransplantation oder Autoimmunerkrankung) - Immundefizienz bei chronischem Nierenversagen, nephrotischem 29
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Syndrom oder chronischer Leber- insuffizienz 2. Sonstige chronische Krankheiten, 2. Personen ab dem Alter von 16 Jah- wie z. B.: ren erhalten eine Impfung mit - chronische Erkrankungen des PPSV23. Personen im Alter von 2 – Herzens oder der Atmungsorgane 15 Jahren erhalten eine sequenzielle (z. B. Asthma, Lungenemphysem, Impfung. COPD) - Stoffwechselkrankheiten, z. B. mit oralen Medikamenten oder Insulin behandelter Diabetes mellitus - neurologische Krankheiten, z. B. Zerebralparesen oder Anfallslei- den 3. Anatomische und Fremdkörper- 3. Sequenzielle Impfung assoziierte Risiken für Pneumo- Aufgrund der begrenzten Dauer des kokkenmeningitis, wie z. B. Impfschutzes soll die Impfung mit - Liquorfistel PPSV23 in allen Risikogruppen mit ei- - Cochlea-Implantat nem Mindestabstand von 6 Jahren Impfung möglichst vor der Cochlea- wiederholt werden. Implantation Berufliche Indikationen: Eine erhöhte berufliche Gefährdung Berufliche Tätigkeiten, die zu einer durch Pneumokokken begründet in Exposition gegenüber Metallrauchen folgendem Bereich keinen Leistungs- einschließlich metalloxidischen anspruch gegenüber der GKV: Schweißrauchen führen (außer Nach der Verordnung zur arbeitsmedi- Schweißen und Trennen von Metallen zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be- – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3). stehen spezielle staatliche Arbeits- schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange- bots- oder Wunschvorsorge aufgrund 30
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 1 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedin- gungen der Fall:* 1. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen a) Schweißen und Trennen von Metallen Impfung mit PPSV23. Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 mit ei- nem Mindestabstand von 6 Jahren wiederholt werden solange die Expo- sition andauert. Poliomyelitis Grundimmunisierung: Bei monovalenter Anwendung bzw. Zur Grundimmunisierung Impfung im bei Kombinationsimpfstoffen ohne Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter Pertussiskomponente kann die Dosis von 11 bis 14 Monaten. im Alter von 3 Monaten entfallen. Auffrischimpfung: Eine routinemäßige Auffrischimpfung Auffrischimpfung erfolgt im Alter von 9 wird ab dem Alter von 18 Jahren nicht bis 16 Jahren. empfohlen. Unvollständiger Impfstatus: Erwachsene, die im Säuglings- und Alle Erwachsenen bei fehlender oder Kleinkindalter eine vollständige unvollständiger Grundimmunisierung. Grundimmunisierung und im Jugend- Alle Erwachsenen ohne einmalige alter oder später mindestens eine Auf- Auffrischimpfung. frischimpfung erhalten haben oder die als Erwachsene nach Angaben des Herstellers grundimmunisiert wurden 31
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 und eine Auffrischimpfung erhalten haben, gelten als vollständig immuni- siert. Ungeimpfte Personen erhalten IPV entsprechend den Angaben des Her- stellers. Ausstehende Impfungen der Grundimmunisierung werden mit IPV nachgeholt. Indikationsimpfung: Reiseschutzimpfung zur Vorbeugung Für folgende Personengruppen ist der Einschleppung einer übertragba- eine Auffrischimpfung indiziert: ren Krankheit in die Bundesrepublik Reisende in Regionen mit Infektionsri- Deutschland siko (die aktuelle epidemiologische Si- tuation ist zu beachten, insbesondere die Meldungen der WHO) Aussiedler, Flüchtlinge und Asylbe- werber, die in Gemeinschaftsunter- künften leben, bei der Einreise aus Gebieten mit Polio-Risiko. Berufliche Indikationen: Eine erhöhte berufliche Gefährdung Personal in Gemeinschaftsunterkünf- durch Poliomyelitis begründet in fol- ten für Aussiedler, Flüchtlinge, Asyl- gendem Bereich keinen Leistungsan- bewerber; spruch gegenüber der GKV: Medizinisches Personal, das engen Nach der Verordnung zur arbeitsmedi- Kontakt zu Erkrankten haben kann. zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be- stehen spezielle staatliche Arbeits- schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange- bots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der 32
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedin- gungen der Fall:* 1. Gezielte Tätigkeiten mit Polio- myelitisvirus 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Poli- omyelitisvirus: a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög- lichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu in- fizierten Tieren oder krank- heitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenstän- den oder Materialien) Rotavirus Grundimmunisierung: Die erste Impfung sollte möglichst Zur Grundimmunisierung Impfung im frühzeitig erfolgen und ist bereits ab Alter von 2 und 3 (sowie ggf. im Alter dem Alter von 6 Wochen möglich, je von 4) Monaten. nach verwendetem Impfstoff sind 2 bzw. 3 Dosen erforderlich. Der Mindestabstand zwischen den Impfdosen sollte 4 Wochen betragen. Die Impfserie sollte je nach Impfstoff möglichst bis zum Alter von 16 bzw. 20 - 22 Wochen abgeschlossen sein, spätestens aber bis zum Alter von 24 bzw. 32 Wochen. 33
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Röteln Grundimmunisierung: Bei der ersten Impfung gegen Ma- Grundimmunisierung beginnend mit sern, Mumps, Röteln und Varizellen der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 sollte – bis zum Vorliegen weiterer Monaten und Abschluss mit der 2. Daten – die getrennte Gabe der Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjah- MMR-Impfung einerseits und der Vari- res vorzugsweise mit einem MMR- zellen-Impfung andererseits bevorzugt bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff. werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit ei- nem MMRV-Kombinationsimpfstoff er- folgen. Indikationsimpfung: Zweimalige Impfung für ungeimpfte Frauen oder Frauen mit unklarem Impfstatus im gebärfähigen Alter. Einmal geimpfte Frauen im gebärfähi- gen Alter erhalten einmalig eine Imp- fung. Berufliche Indikationen: Eine erhöhte berufliche Gefährdung Ungeimpfte Personen oder Personen durch Röteln begründet in folgenden mit unklarem Impfstatus in Einrichtun- Bereichen keinen Leistungsanspruch gen der Schwangerenbetreuung (au- gegenüber der GKV: ßer Personal zur medizinischen Un- Nach der Verordnung zur arbeitsmedi- tersuchung, Behandlung und Pflege zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be- von Menschen – vgl. hierzu Hinweise stehen spezielle staatliche Arbeits- in Spalte 3) sowie in Gemeinschafts- schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange- Gemeinschaftseinrichtungen sind Ein- einrichtungen (außer Personal zur bots- oder Wunschvorsorge aufgrund richtungen, in denen überwiegend vorschulischen Betreuung von Kin- eines erhöhten beruflichen Risikos. Säuglinge, Kinder und Jugendliche dern – vgl. hierzu Hinweise in Spalte Das ist in den folgenden in Teil 2 der betreut werden, insbesondere Kinder- 3). ArbMedVV genannten Bereichen bei krippen, Kindergärten, Kindertages- stätten, Kinderhorte, Schulen oder 34
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 den aufgeführten Expositionsbedin- sonstige Ausbildungseinrichtungen, gungen der Fall:* Heime, Ferienlager und ähnliche Ein- 1. Gezielte Tätigkeiten mit Rubivirus richtungen. 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Ru- bivirus: a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög- lichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu in- fizierten Tieren oder krank- heitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenstän- den oder Materialien) b) in Einrichtungen zur medizini- schen Untersuchung, Be- handlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger di- rekter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen) c) in Einrichtungen zur vorschu- lischen Betreuung von Kin- dern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern) Tetanus Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. 35
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Auffrischimpfung: Die Auffrischung im Vorschulalter Die Verwendung der Vierfach-Kombi- Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis kann mit einer Kombinationsimpfung nation bei Auffrischungen im Alter von 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) erfol- 5 bis 6 Jahren ist unwirtschaftlich, da Jahren. gen. in diesem Alter eine Poliomyelitis-Auf- frischung nicht empfohlen wird. Die Auffrischung im Alter von 9 bis 16 Jahren kann mit einer Kombina- Da kein Monoimpfstoff gegen Pertus- tionsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Per- sis mehr zur Verfügung steht, sind bei tussis-Poliomyelitis) vorliegender Indikation Dreifach-Kom- erfolgen. binationsimpfstoffe (Diphtherie-Teta- nus-Pertussis) zu verwenden, da eine Weitere Auffrischimpfungen ab dem Die Impfung gegen Tetanus sollte in routinemäßige Auffrischung gegen Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre der Regel in Kombination mit der ge- Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jah- nach der letzten vorangegangenen gen Diphtherie (Td) durchgeführt wer- ren nicht empfohlen wird. Dosis. den, falls nicht bereits ein aktueller Impfschutz gegen Diphtherie besteht. Unvollständiger Impfschutz: Alle Erwachsenen sollen die nächste Alle Erwachsenen bei fehlender oder fällige Td-Impfung einmalig als Tdap unvollständiger Grundimmunisierung, (bei entsprechender Indikation als wenn die letzte Impfung der Tdap-IPV) –Kombinationsimpfung er- Grundimmunisierung oder die letzte halten. Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. Eine begonnene Grundimmunisierung wird vervollstän- digt, Auffrischimpfung im 10-jährigen Intervall. Tollwut Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Tollwut begründet in folgenden 36
Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedi- zinischen Vorsorge (ArbMedVV) be- stehen spezielle staatliche Arbeits- schutzvorschriften zur Pflicht-, Ange- bots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedin- gungen der Fall:* 1. Gezielte Tätigkeiten mit Tollwutvi- rus 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Toll- wutvirus: a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög- lichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu in- fizierten Tieren oder krank- heitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenstän- den oder Materialien) b) in einem Tollwut gefährdetem Bezirk (Tätigkeiten mit regel- mäßigem Kontakt zu freile- benden Tieren) 37
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