Schutz- und Hygienekonzept - ACANTUS GmbH - Acantus Hotel

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Schutz- und Hygienekonzept

                          ACANTUS GmbH

Zum Schutz unserer Gäste und Mitarbeiter/-innen vor einer weiteren Ausbreitung des
Covid-19 Virus verpflichten wir uns, die folgenden Infektionsschutzgrundsätze und
Hygieneregeln einzuhalten.

Unser/e Ansprechpartner/in zum Infektions- bzw. Hygieneschutz

Name: Andreas Hirsch (Hoteldirektor) - Alexandra Geyer (Direktionsassistentin)
Telefon: 09135 211660
E-Mail: andreas.hirsch@acantus-hotel.de / alexandra.geyer@acantus-hotel.de

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Inhaltsverzeichnis Schutz- und Hygienekonzept

  1.    Maßnahmen im Betrieb zur Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 m                             Seite 3
  2.    Mund-Nasen-Bedeckungen                                                                            Seite 3
  3.    Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle                                                           Seite 4
  4.    Handhygiene                                                                                       Seite 4
  5.    Testnachweise                                                                                     Seite 5-6
  6.    Reservierung durch den Gast                                                                       Seite 7-8
  7.    Am Eingang                                                                                        Seite 9
  8.    Beim Check-In                                                                                     Seite 9-10
  9.    Geschlossene Gesellschaften wie Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und ähnliche Feierlichkeiten   Seite 10-14
  10.   Tagungen und Seminare                                                                             Seite 15-18
  11.   Toiletten                                                                                         Seite 18-19
  12.   Persönlicher Umgang mit dem Gast                                                                  Seite 19
  13.   Buffets (gilt nicht für exklusive private Veranstaltungen wie Hochzeiten)                         Seite 19
  14.   Im Restaurant                                                                                     Seite 20-21
  15.   Auf der Terrasse / Außengastronomie                                                               Seite 21
  16.   Zimmer, Öffentliche Einrichtungen                                                                 Seite 21
  17.   Saunabetrieb                                                                                      Seite 22
  18.   Fitnessraum                                                                                       Seite 23
  19.   Sonstige Maßnahmen bei Wiederaufnahme                                                             Seite 23-24
        des Hotel-/Gastronomiebetriebs und weitere Hygienemaßnahmen
  20.   Arbeitsprozesse                                                                                   Seite 24
  21.   Umgang mit MitarbeiterInnen                                                                       Seite 24-25
  22.   In der Küche                                                                                      Seite 25
  23.   Abschließende Hinweise: Aufbewahrung und Aushang                                                  Seite 26

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1. Maßnahmen im Betrieb zur Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 m
   1.1.    Unterweisung der MitarbeiterInnen und Gäste über die Abstands- und Hygieneregeln
   1.2.    Gästeeinweisung durch das Personal
   1.3.    Zutritt/Eintritt steuern. „Sie werden platziert“ – Schild im Restaurant
   1.4.    Keine Entgegennahme der Garderobe
   1.5.    Auch bei schwacher Frequenz alle verfügbaren Flächen und Räume nutzen, um möglichst viel
           Abstand zwischen den Gästen sicher zu stellen
   1.6.    Vermeidung von Warteschlangen durch Vorabreservierung
   1.7.    Tische in hochfrequentierten Bereichen (Eingang, Gang zur Toilette) nicht besetzen
   1.8.    Tische und Stühle entfernen oder kenntlich machen, dass diese nicht genutzt werden dürfen
   1.9.    Aushang von Hinweisschildern
   1.10.   Plexiglaswände oder andere Materialien werden einsetzen wo dies erforderlich ist
   1.11.   Kontrolle der Einhaltung der Abstandsregeln (Toiletten und Aufzug dürfen nur von einer Person
           betreten werden)
   1.12.   Das gemeinsame Beziehen eines Hotelzimmers ist nur den Personen gestattet, denen der
           Kontakt untereinander erlaubt ist
   1.13.   Das gemeinsame Sitzen an einem Tisch oder auf einer Sitzgruppe ist nur den Personen
           gestattet, denen der Kontakt untereinander erlaubt ist

2. Mund-Nasen-Bedeckungen
  2.1. Gäste haben eine FFP2-Maske in den öffentlichen Bereichen zu tragen. Am Tisch darf diese während
       des Essens und Trinkens abgenommen werden.
       2.1.1. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
       2.1.2. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine
              medizinische Gesichtsmaske tragen.
  2.2. Das Personal hat ständig eine medizinische oder eine FFP2-Maske zu tragen. Diese darf nur beim
       Essen und Trinken abgenommen werden. Hier muss der Abstand zu anderen Personen von
       mindestens 1,5 m eingehalten werden.
  2.3. Schulung der Mitarbeiter/-innen über die richtige Anwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung
  2.4. Bereitstellung von geeigneten Mund-Nase-Bedeckungen für Mitarbeiter/-innen und ggfs. für Gäste

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3. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
  3.1. Alle Mitarbeiter testen sich in täglich vor Arbeitsbeginn mit Hilfe von Corona-Antigenschnelltests,
       welche vom Hotel zur Verfügung gestellt werden.
  3.2. Bei einem positiven Ergebnis müssen sich die Mitarbeiter in Selbstquarantäne begeben und
       unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen.
  3.3. Auffordern von Beschäftigten mit entsprechenden Symptomen, das Betriebsgelände zu verlassen
       bzw. zuhause zu bleiben
  3.4. Aufforderung an die betroffenen Personen, sich umgehend an einen Arzt oder das Gesundheitsamt
       zu wenden
  3.5. Treffen von Regelungen im Rahmen der betrieblichen Pandemieplanung, um bei bestätigten
       Infektionen Personen zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch den Kontakt mit der infizierten
       Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht
  3.6. Kein Zutritt von Gästen mit Verdachtssymptomen (Aushang an allen Eingangstüren, Hinweis in den
       Buchungsbestätigungen bei Direktbuchungen)
  3.7. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch
       gemacht.

4. Handhygiene
  4.1. Aushang von Anleitungen zur Handhygiene (in allen geöffneten öffentlichen Toiletten und an jedem
       Handwaschbecken für Mitarbeiter)
  4.2. Bereitstellung von Spendern mit Desinfektionsmitteln zur Händedesinfektion (an allen Eingängen
       sowie an allen Handwaschbecken)
  4.3. Unterweisung der Mitarbeiter zur Handhygiene und Schulung der Mitarbeiter zur richtigen Nutzung
       und Entsorgung von Einweghandschuhen
  4.4. Hinweis auf Hautpflege und Bereitstellung von hautschonender Seife
  4.5. Bereitstellung von Papierhandtüchern zur Einmalbenutzung (keine Handtrockner, Handtrockner in der
       Eventscheune wird entfernt)
  4.6. Bereitstellung von Einweghandschuhen

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5. Testnachweise
  5.1. Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort bei seiner Ankunft
       einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorzulegen. Geimpfte und genesene Personen sowie
       Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von dem Erfordernis des Nachweises eines negativen
       Testergebnisses ausgenommen.
  5.2. Seit 07.06.2021 muss jeder Übernachtungsgast einen Test vorweisen. Bei der Anreise von
       Hotelgästen wird nicht mehr bezüglich der Vorlage eines negativen Testnachweises zwischen
       Geschäftsreisenden und Urlaubsgästen unterschieden- die Pflicht gilt für alle.
  5.3. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen
       Hotelgäste (egal ob touristisch oder geschäftlich) zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden eines
       Testnachweises nach Maßgabe von § 4BayIfSMV.
  5.4. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt,
       bedürfen Restaurantgäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch eines Testnachweises nach
       Maßgabe von § 4.
  5.5. Gäste, die ausschließlich eine geschlossene Veranstaltung wie z.B. eine Hochzeit besuchen,
       benötigen keinen Testnachweis.
  5.6. Sieht die jeweilige gültige Infektionsschutzmaßnahmenverordnung einen Testnachweis für den
       Besuch eines Betriebs vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen
       Testverfahren umzusetzen. Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die
       definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und
       Medizinprodukte, BfArMs).
       5.6.1. PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem
              Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Über das
              Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Veranstaltung dem Veranstalter
              vorzulegen ist; der PCR-Test darf höchstens 24 Stunden vor Beginn des Besuchs
              vorgenommen werden.
       5.6.2. Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung müssen von medizinischen Fachkräften
              oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen werden. Dies ist grundsätzlich
              bei den lokalen Testzentren, den niedergelassenen Ärzten, den Apotheken und den

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Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich. Über das Ergebnis wird eine
            Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Gaststätte dem Betreiber vorzulegen ist; der
            Schnelltest muss höchstens 24 Stunden vor Besuch des Betriebes vorgenommen worden sein.
            Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal
            durchgeführten Schnelltests darf die Gaststätte nicht besucht werden und es besteht mit der
            Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende
            Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen
            informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person
            hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
     5.6.3. Selbsttests (Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung) müssen vor Ort und unter Aufsicht
            eines Mitarbeiters der ACANTUS GmbH oder einer vom Betreiber beauftragten Person
            durchgeführt werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers sind Maßnahmen zur
            Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen
            Hygieneregeln vorzusehen. Für Selbsttests die vor Ort erworben werden, werden 7,- € in
            Rechnung gestellt. Wird der Selbsttest mitgebracht und wird vor Ort unter Aufsicht eines
            Mitarbeiters der ACANTUS GmbH durchgeführt, so werden 4,- € in Rechnung gestellt.
5.7. Bezüglich der Vor-Ort-Testungen der Betreiber von Gästen gilt folgendes:
     5.7.1. Die Tests müssen vor Ort unter Aufsicht erbracht werden.
     5.7.2. Die Testnachweise können dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für
            andere testgebundene Angebote genutzt werden.
     5.7.3. Besondere Anforderungen an die fachliche Eignung der testenden bzw. aufsichtführenden
            Person bestehen nicht.

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6. Reservierung durch den Gast
   6.1. Gäste sollten vorab reservieren, um Kapazitätsgrenzen kontrollieren zu können und Überbuchungen
         zu verhindern
   6.2. Eine Direktannahme von Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen
         vermieden werden
   6.3. Gästedaten müssen von einer Person eines Haushaltes erhoben werden.
   6.4. Zu erhebende Gästedaten: Vor- und Familienname, Telefonnummer, Anzahl der Gäste, Zeitraum des
         Besuchs – Erfassung in einer Gästeliste (Die Datenschutzbestimmungen sind hier einzuhalten)
   6.5. Die erfassten Daten müssen einen Monat aufbewahrt werden
   6.6. Informationspflicht nach Artikel 13 DSGVO wird durch Aushang im Eingangsbereich erfüllt.
   6.7. Tischpläne und Gästelisten erstellen
   6.8. Ankunftszeit mit den Gästen vereinbaren, um Warteschlangen und gleichzeitiges Erscheinen zu
         verhindern (z.B. im 10-Minuten-Takt)
   6.9. Information an den Gast, dass in allen Bereichen des Hotels ausgenommen am Tisch eine FFP-2-
         Masken Pflicht besteht.
         6.9.1. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-
                Nasen- Bedeckung tragen.
         6.9.2. Für Kinder unter 6 Jahren entfällt die Maskenpflicht.
   6.10. Nachfolgendes Informationsschreiben wir jedem Hotelgast vor Anreise per Email zugesandt:

Allgemeine Hinweise zu Ihrem Aufenthalt:

     Ein Aufenthalt im Hotel ist für touristische, berufliche und geschäftliche Veranlassung möglich.
     Gäste dürfen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit nur im Rahmen der nach § 6 bestehenden
      Kontaktbeschränkungen untergebracht werden.
     In allen öffentlichen Bereichen gilt eine FFP-2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche zwischen dem
      sechsten und 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen- Bedeckung tragen. Für Kinder unter 6
      Jahren entfällt die Maskenpflicht.
     Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Imzidenz vor Ort bei seiner Ankunft
      einen maximal 24 Stunden alten negativen Testnachweis nach Maßgabe von § 4BayIfSMV
      vorzulegen.

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 Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der
      Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen.
     Seit 07.06.2021 muss jeder Übernachtungsgast einen Test vorweisen. Bei der Anreise von
      Hotelgästen wird nicht mehr bezüglich der Vorlage eines negativen Testnachweises zwischen
      Geschäftsreisenden und Urlaubsgästen unterschieden- die Pflicht gilt für alle.
     In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen
      Gäste (egal ob touristisch oder geschäftlich) zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden eines
      Testnachweises nach Maßgabe von § 4BayIfSMV.
     An allen Tagen der Woche bieten wir, unter Einhaltung der gültigen Hygiene- und Abstandsregeln,
      ein Frühstücksbuffet an.
     Die Rezeption wird an Öffnungstagen ab 6.30 Uhr bis 22 Uhr besetzt sein. Bitte teilen Sie uns für Ihre
      Buchung einen vierstelligen Code für die Schlüsselbox mit, sollten Sie später anreisen.
     Eine Nutzung der Wellness- und Fitnessbereiche ist unter Auflagen erlaubt.
     In der Hotellobby werden wir Ihnen in Form einer Honesty-Bar Getränke (Wasser, Softgetränke, Bier,
      Wein, Sekt) und kleine Snacks zur Verfügung stellen. Gerne können Sie diese bei Abreise begleichen
      oder den ausgewiesenen Betrag direkt in das Sparschwein schmeißen.
     Selbstverständlich sind wir auch nach 22 Uhr jederzeit telefonisch für Sie unter der Hotelnummer
      09135 211 660 oder über das Rezeptionstelefon (Ziffer 9) erreichbar.
ACHTUNG:
Bei uns stehen die Gesundheit und der Schutz unserer Gäste an oberster Stelle. Reisen Sie daher nicht an,
wenn Sie aus einer Stadt, einer Region oder einem Land anreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, für
welche/s ein amtliches Beherbergungsverbot gilt. Reisen Sie daher nicht an, wenn Sie unspezifische
Allgemeinsymptome und respiratorische Symptome jeder Schwere zeigen oder wenn Sie in den letzten 14
Tagen zu einer mit COVID-19 infizierten Person Kontakt hatten. Die Abstands- und Hygienevorschriften sind
zu beachten – bitte tragen Sie in allen öffentlichen Bereichen, sowie beim Betreten und Verlassen des Hotels
eine FFP-2-Maske. Des Weiteren bitten wir Sie zu beachten, dass zwischen jedem geparktem Fahrzeug ein
Stellplatz frei bleiben muss.

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7. Am Eingang
  7.1. Die Gäste werden darauf hingewiesen, dass ein Zutritt zum Hotel und den dazugehörigen
       Veranstaltungsräumen unter folgenden Voraussetzungen nicht möglich ist:
       7.1.1. Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2 Infektion
       7.1.2. Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf
               medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten)
       7.1.3. Personen die aus anderen Gründen (z.B. Rückkehr aus Risikogebiet) einer
               Quarantänemaßnahme unterliegen
       7.1.4. Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome,
               Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere)
       7.1.5. Hinsichtlich der Punkte 6.1.2 und 6.1.3 wird auf Ausnahmen hinsichtlich der jeweils aktuell
               gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.
  7.2. Die Gäste sind über das Einhalten des Abstandsgebots von mind. 1,5 m und Reinigung der Hände
       zu informieren
  7.3. Desinfektionsspender am Eingang bereitstellen
  7.4. Die Gäste haben ab Betreten des Betriebes eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen am Tisch
  7.5. Aushang der Regeln vor Betreten des Betriebs
  7.6. Gästeeinweisung durch das Personal
  7.7. Zutritt/Eintritt steuern. „Sie werden platziert“ – Schild im Restaurant aufhängen – also Plätze zuweisen
  7.8. Keine Entgegennahme der Garderobe

8. Beim Check-In
  8.1. Gäste werden vorab per Informationsemail über allgemeine Verhaltensregeln während der Corona
       Krise informiert
  8.2. Gäste und Mitarbeiter der Rezeption sind durch eine Plexiglasscheibe getrennt
  8.3. Ankunftszeit mit den Gästen vereinbaren, um Warteschlangen und gleichzeitiges Erscheinen zu
       verhindern
  8.4. Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen und der haptische Kontakt zu Bedarfsgegenständen
       (z.B. Stifte, Meldeschein) werden auf das Notwendigste beschränkt oder nach jeder Benutzung
       gereinigt/ausgewechselt
  8.5. An der Rezeption stehen Einmalhandschuhe für die Gäste bereit

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8.6. Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Imzidenz vor Ort bei seiner Ankunft
        einen negativen Testnachweis nach Maßgabe von § 4BayIfSMV vorzulegen.
  8.7. Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von dem
        Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen.
  8.8. Seit 07.06.2021 muss jeder Übernachtungsgast einen Test vorweisen. Bei der Anreise von
        Hotelgästen wird nicht mehr bezüglich der Vorlage eines negativen Testnachweises zwischen
        Geschäftsreisenden und Urlaubsgästen unterschieden- die Pflicht gilt für alle.
  8.9. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen
        Gäste (egal ob touristisch oder geschäftlich) zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden eines
        Testnachweises nach Maßgabe von § 4BayIfSMV.
  8.10. Gäste dürfen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit nur im Rahmen der nach § 6 bestehenden
        Kontaktbeschränkungen untergebracht werden.

9. Geschlossene Gesellschaften (Charakter einer privaten Feier) wie
   Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und ähnliche Feierlichkeiten
  9.1. Veranstalter ist, wer zu der Veranstaltung einlädt.
  9.2. Der Veranstalter ist verpflichtet eine Gästeliste mit Kontaktdaten vor Veranstaltungsbeginn zu
       erstellen und diese zu jederzeit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen zu können.
       9.2.1. Pro Haushalt ist von einer Person (auch von vollständig geimpften und genesenen Personen)
              die Kontaktdaten zu erfassen (Vor- und Nachname, E-Mail Adresse oder Telefonnummer oder
              Anschrift).
  9.3. Der Veranstalter ist verantwortlich, dass alle gültigen Kontaktbeschränkungen eingehalten werden
       inklusive Prüfung der Nachweise über vollständige Impfung und der Genesung.
  9.4. Für den Fall einer nachträglich identifizierten COVID-19-Erkrankung, müssen die Identifikation aller
       Teilnehmer und ihre Kontaktmöglichkeit gewährleistet sein.
  9.5. Der Veranstalter ist verantwortlich, dass alle gesetzlich verpflichtenden Sicherheits- und
       Hygienemaßnahmen umgesetzt und von allen Gästen zu jeder Zeit eingehalten werden.

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9.6. Maximal zulässige Gästeanzahl in Innenräumen beträgt 50 Teilnehmer bei einer 7 Tages Inzidenz
     unter 50. Zur zulässigen Gästeanzahl zählen laut Definition keine genesenen (maximal 6 Monate nach
     überstandener Infektion) oder vollständig geimpften Personen und Kinder unter 14 Jahren.
9.7. Dienstleister des Veranstalters (sowie das Personal der ACANTUS GmbH) zählen nicht zu der
     maximal zulässigen Gästeanzahl. Dienstleister dürfen nicht am Tisch der Gäste sitzen und haben
     sofern die Mindestabstände nicht eingehalten werden können eine medizinische Maske zu tragen.
     Sofern es sich bei dem Dienstleister um eine genesene oder vollständig geimpfte Person handelt, so
     darf er mit am Tisch der Gäste sitzen und es muss während der Veranstaltung in den von der
     Maskenpflicht befreiten Räumlichkeiten keine Maske getragen werden.
9.8. Der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass die maximale Teilnehmerzahl zu keinem Zeitpunkt
     überschritten wird.
9.9. In allen öffentlichen Bereichen des Hotels gilt Maskenpflicht (FFP 2 Maske).
     9.9.1. Es ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard
            zu tragen.
     9.9.2. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
     9.9.3. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine
            medizinische Gesichtsmaske tragen.
9.10. Keine Maskenpflicht gilt in den vom Veranstalter exklusiv gemieteten Veranstaltungsräumen und
     Freiflächen.
     9.10.1. Bei Hochzeitsfeiern in unserer Event-Scheune gilt keine Maskenpflicht im Garten von der
              Event-Scheune, im Scheunen-Foyer, in der Event-Scheue und in den Toiletten.
     9.10.2. Bei Hochzeitsfeiern in unserem Bankettsaal gilt keine Maskenpflicht auf der Dachterrasse,
              auf der Restaurantterrasse und im Bankettsaal. Sobald diese Räumlichkeiten verlassen
               werden gilt eine Maskenpflicht.
 9.11. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird den Teilnehmern der Veranstaltung empfohlen.
 9.12. Beim Tanzen wird den Teilnehmern empfohlen Abstand zu halten und eine Mund-Nasen-
        Bedeckung zu tragen.
 9.13. Selbstbedienbüffets sind möglich.
     9.13.1. Es wird EMPFOHLEN, dass eine Mund- und Nasenbedeckung bei Selbstbedienbuffets von
              den Gästen getragen wird.

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9.13.2. Es wird EMPFOHLEN, dass Einweg-Handschuhe bei Selbstbedienbuffets von den
             Gästen verwendet werden.
    9.13.3. Es werden ausreichend Einmal-Handschuhe am Buffet bereitgestellt.
    9.13.4. Einmalhandschuhe werden von keinem Gast mehrmals verwendet
9.14. Das Hotelpersonal ist verpflichtet, zu jeder Zeit einen Mund-Nasen-Bedeckung (Medizinische
       Maske oder FFP 2 Maske) zu tragen.
9.15. Auf eine ständige Durchlüftung wird geachtet.
9.16. Alle Veranstaltungsräume sind mit Klimaanlagen ausgestattet. Diesen sind während Veranstaltung
       ständig in Betrieb, um die Luft zu entfeuchten.
9.17. In unserem größten Veranstaltungsraum (Event-Scheune) mit 190 qm, an welchen ein 173 qm
       großes und zu drei Seiten zu öffnendes Foyer unmittelbar anschließt (somit insgesamt 363 qm
       überdachte und exklusive Veranstaltungsfläche) wird zusätzlich zu den Klimaanlagen eine
       Lüftungsanlage eingesetzt. Diese versorgt den gesamten Raum und die Toiletten pro Stunde mit
       bis zu 9.700 Kubikmeter Frischluft. Wir können somit dem Veranstaltungsraum pro Stunde ca. das
       Zehnfache des gesamten Raumvolumens der Event-Scheune an Frischluft zuführen.
9.18. Bis 22 Uhr sind alle Türen und Fenster ständig offen zu halten.
9.19. Bei diesem Punkt ist die Event-Scheune, aufgrund der Belüftungsanlage, AUSGENOMMEN! In
       allen Veranstaltungsräumen (u.a. Bankettsaal) muss während einer Veranstaltung ab 22 Uhr
       mindestens einmal pro 1,5 Stunden kräftig gelüftet werden. Dazu werden drei Terrassentüren,
       Notausgangstür zum Innenhof, Doppelflügeltür und Schiebetüren in der Lobby müssen für 10
       Minuten geöffnet werden). Während dieser Zeit darf keine Musik gespielt werden.
9.20. Alle Gäste sind vor der Veranstaltung vom Veranstalter über die geltenden Hygieneregeln zu
       informieren.
9.21. An allen Eingangstüren stehen Desinfektionsspender bereit.
9.22. Es werden ausreichend Desinfektionstücher zur Verfügung gestellt.
9.23. Sanitäre Einrichtungen sind ausreichend mit Seifenspender, Desinfektionsspendern und
       Einmalhandtüchern ausgestattet.
9.24. Gäste, welche aus einer Stadt, einer Region oder einem Land anreisen oder darin ihren Wohnsitz
       haben, für welche/s ein amtliches Beherbergungsverbot gilt, wird die Teilnahme an der
       Veranstaltung verwehrt.

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9.25. Gäste, welche unspezifische Allgemeinsymptome und respiratorische Symptome jeder Schwere
        zeigen oder wenn Sie in den letzten 14 Tagen zu einer mit COVID-19 infizierten Person Kontakt
        hatten, wird die Teilnahme an der Veranstaltung verwehrt.
 9.26. Die Teilnehmer der Veranstaltung sind vorab vom Veranstalter in geeigneter Weise über obige
        Ausschlusskriterien (Punkte 5.23. und 5.24.) zu informieren.
 9.27. Sollten Teilnehmer während der Veranstaltung Symptome entwickeln, haben diese umgehend den
        Veranstaltungsort zu verlassen.
 9.28. Auf dem gesamten Hotelgelände, u.a. am Parkplatz ist zu jeder Zeit ein Abstand von 1,5 Meter zu
        Personen, die nicht zum geschlossenen Personenkreis der geschlossenen Veranstaltung gehören,
        einzuhalten.
 9.29. Der Kontakt zwischen den Mitarbeitern der ACANTUS GmbH und den Gästen ist auf ein Minimum
        zu beschränken.
 9.30. Für die Gäste der der Veranstaltung herrschen keine verpflichtenden Abstandsregeln im Bereich
        der exklusiv gemieteten Veranstaltungsfläche. (u.a. auch beim Tanzen)
 9.31. Die Einhaltung eines Mindestabstandes wird empfohlen.
 9.32. Live-Musik ist möglich unter folgenden Voraussetzungen:
     9.32.1. Abstand 1,5 Meter vom Publikum
     9.32.2. Bei Sänger und Blasmusik 2 Meter
     9.32.3. Für die Umsetzung obiger Vorschiften sind der Veranstalter (z.B. Brautpaar) und die vom
              Veranstalter gebuchten Dienstleistern (z.B. Band oder Sänger) verantwortlich.
     9.32.4. Sollten diese Abstände im gebuchten Veranstaltungsraum nicht eingehalten werden, so hat
              der Veranstalter und die vom Veranstalter gebuchten Dienstleister dafür Sorge zu tragen,
             dass ein entsprechender Schutz für die Gäste (z.B. mobile Plexiglasscheiben) aufgestellt
              werden.
9.33. Vor und nach der Veranstaltung werden alle Oberflächen im Veranstaltungsbereich gründlich
      gereinigt und desinfiziert.

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14
10. Tagungen, Kongresse und Seminare
  10.1. Tagungen, Kongresse und Seminare dürfen bis zu einer 7- Tage-Inzidenz bis 100 stattfinden.
  10.2. Veranstalter ist, wer zu der Veranstaltung einlädt.
  10.3. Der Veranstalter muss gewährleisten, dass zwischen allen Teilnehmern, für die im Verhältnis
         zueinander die Kontaktbeschränkung gilt, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Dies
         gilt im Veranstaltungsraum, während aller Malzeiten im Restaurant und generell auf dem
         gesamten Hotelgelände.
  10.4. Der Veranstalter ist verpflichtet eine Teilnehmerliste mit Kontaktdaten vor Veranstaltungsbeginn zu
         erstellen und diese zu jederzeit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen zu können.
  10.5. Der Veranstalter hat über ein Rahmenkonzept zu verfügen, welches die Einhaltung der Hygiene-
         und Abstandregelungen während der Veranstaltung beschreibt und sicherstellt. Dieses
         Rahmenkonzept muss bei einer Kontrolle der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt
         werden können.
  10.6. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und
         genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von
         1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Generell werden Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn
         hinsichtlich der gesetzlich zulässigen Bestuhlungs- und Abstandsregelungen für die jeweilige
         Veranstaltung informiert.
  10.7. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass die Teilnehmer während der gesamten Veranstaltung
         eine FFPs-Maske tragen. Diese Pflicht gilt auch am Platz. Die FFP2-Maske darf lediglich während
         des Trinkens und des Essens abgenommen werden.
  10.8. Referenten können eine medizinische Maske tragen, wo bei von der zuständigen
         Kreisverwaltungsbehörde auch hier eine FFP2-Maske empfohlen wird. Während des Sprechens
         dürfen die Masken nicht abgenommen werden.
  10.9. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ein
         Testnachweis für den Teilnehmer der Veranstaltung erforderlich ist (Ausnahmen gelten
         entsprechend der Punkte 9.10. und 9.11. für vollständig Geimpfte und Genesene) Hier sind
         folgende Testverfahren zulässig:
      10.9.1. Die Teilnehmer können vor Ort, unter Aufsicht des Veranstalters oder einer geschulten und
             von ihm beauftragten Person, einen Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“)

                                                                                                        15
am Platz durchführen und das Ergebnis per Unterschrift auf einem entsprechenden Vordruck
          bestätigen. Die jeweiligen unterschriebenen Formulare müssen vom Veranstalter aufbewahrt
          werden und bei einer Kontrolle der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden
          können.
    10.9.2. PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem
          Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Über das
          Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die dem Betreiber vorzulegen ist; der PCR-Test darf
          höchstens 24 Stunden vor Beginn des Besuchs vorgenommen worden sein.
    10.9.3. Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von
          medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen
          werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den niedergelassenen Ärzten, den
          Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich.
          Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch des Betriebes dem
          Betriebsinhaber vorzulegen ist; der Schnelltest muss höchstens 24 Stunden vor dem Besuch
          des Betriebes vorgenommenen worden sein.
10.10. Teilnehmer, die bereits vollständig gegen das Corona Virus SARS-CoV-2 geimpft und somit laut
       Definition vollständig immunisiert sind, müssen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100
       keinen negativen Corona-Test vorlegen. Die Teilnehmer haben auch eine entsprechende
       Bestätigung dem Veranstalter vorzulegen, so dass dieser bei einer eventuellen Kontrolle die
       Bescheinigungen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann.
10.11. Teilnehmer, die bereits von einer Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 genesen sind und
       das letzte positive Testergebnis mindestens 28 Tage bzw. höchstens 6 Monate alt ist, müssen bei
       einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 keinen negativen Corona-Test vorlegen. Die
       Teilnehmer haben auch eine entsprechende Bestätigung dem Veranstalter vorzulegen, so dass
       dieser bei einer eventuellen Kontrolle die Bescheinigungen der zuständigen
       Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann.
10.12. Eine Teilnahme an der Veranstaltung ist unter folgenden Voraussetzungen nicht möglich ist:
    10.12.1. Für Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2Infektion
    10.12.2. Für Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf
             medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten)

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10.12.3. Für Personen die aus anderen Gründen (z.B. Rückkehr aus Risikogebiet) einer
             Quarantänemaßnahme unterliegen
    10.12.4. Für Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische
             Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder
             Schwere)
10.13. Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische
       Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu
       verlassen. Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten
       Personen (Tagungsteilnehmer und Veranstalter) während des Veranstaltungsbetriebs ist die
       ACANTUS GmbH zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen
       Gesundheitsamt meldet. Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung
       weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der ACANTUS
       GmbH umzusetzen sind.
10.14. Für den Fall einer nachträglich identifizierten COVID-19-Erkrankung, müssen die Identifikation aller
       Teilnehmer und ihre Kontaktmöglichkeit gewährleistet sein.
10.15. Der Veranstalter ist verantwortlich, dass alle gesetzlich verpflichtenden Sicherheits- und
       Hygienemaßnahmen umgesetzt und von allen Teilnehmern zu jeder Zeit eingehalten werden.
10.16. Die Kaffeepausen können im Restaurant, im Veranstaltungsraum am Platz oder gegebenenfalls im
       Scheunen-Foyer an Stehtischen stattfinden. Die Speisen werden auf einem Teller den Gästen
       serviert.
10.17. Auf eine ständige Durchlüftung wird geachtet.
10.18. In unserem größten Tagungsraum (Event-Scheune) mit 190 qm, an welchen ein 173 qm großes
       und zu drei Seiten zu öffnendes Foyer unmittelbar anschließt (somit insgesamt 363 qm
       überdachte und exklusive Veranstaltungsfläche) wird zusätzlich zu den Klimaanlagen eine
       Lüftungsanlage eingesetzt. Diese versorgt den gesamten Raum und die Toiletten pro Stunde mit
       bis zu 9.700 Kubikmeter Frischluft. Wir können somit dem Veranstaltungsraum pro Stunde ca. das
       Zehnfache des gesamten Raumvolumens der Event-Scheune an Frischluft zuführen.
10.19. Der Abstand wir durch entsprechender Boden- oder Tischmarkierungen vorgegeben.
10.20. Alle Teilnehmer werden bei Betreten des Tagungsraumes auf die Hygieneregeln hingewiesen.
10.21. An allen Eingangstüren stehen Desinfektionsspender bereit.
10.22. Es werden ausreichend Einmalhandschuhe zur Verfügung gestellt.

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10.23. Es werden ausreichend Desinfektionstücher (u.a. beim Moderationskoffer) zur Verfügung gestellt.
   10.24. Vor Beginn und während den Pausen werden alle stark frequentieren Gegenstände (z.B.
          Türklinken) desinfiziert.
   10.25. Vor Beginn und während den Pausen werden die Tagungsräume stark gelüftet.
   10.26. Während des Frühstücks, Mittag- und Abendessens werden zwischen allen Teilnehmern die
          gesetzlichen Mindestabstände eingehalten.
   10.27. Während des Frühstücks, Mittagessens und Abendessens können die Masken abgenommen
          werden, solange die Teilnehmer am Platz sitzen.
   10.28. Jeder Gast muss während der Selbstbedienung Einmalhandschuhe tragen
   10.29. Einmalhandschuhe werden am Ende der Selbstbedienung entsorgt
   10.30. Sollte etwas am Buffet (z.B. Teller oder Besteck) von einem Gast ohne Einmalhandschuh berührt
          werden, dann wird dieser Gegenstand unverzüglich ausgetauscht und desinfiziert.
   10.31. Einmalhandschuhe werden von keinem Gast mehrmals verwendet
   10.32. Der Veranstalter erhält vor der Veranstaltung das für die Veranstaltung gültige Hygienekonzept
          der ACANTUS GmbH. Der Veranstalter wird in dieser Email darauf hingewiesen, dass das gültige
          Hygienekonzept an alle Teilnehmer vor Veranstaltungsbeginn weitergeleitet werden soll.
   10.33. Das Personal weißt die Gäste entsprechend ein.
   10.34. Hinweisschilder erklären den Ablauf.
   10.35. Gäste, welche aus einer Stadt, einer Region oder einem Land anreisen oder darin ihren Wohnsitz
          haben, für welche/s ein amtliches Beherbergungsverbot gilt, wird die Teilnahme an der
          Veranstaltung verwehrt.
   10.36. Gäste, welche unspezifische Allgemeinsymptome und respiratorische Symptome jeder Schwere
          zeigen wird die Teilnahme an der Veranstaltung verwehrt.
   10.37. Vor und nach der Veranstaltung werden alle Oberflächen im Veranstaltungsbereich gründlich
          gereinigt und desinfiziert.

11. Toiletten
   11.1.        Seifen- und Desinfektionsspender aufstellen
   11.2.        Engmaschige Reinigungsfrequenz bei geöffnetem Restaurant- und Tagungsbereich
   11.3.        Keine wiederverwendbaren Handtücher, sondern Handtuchspender einsetzen

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11.4.       Verkürzung der Reinigungszyklen
   11.5.       Aushang der Reinigungszeiten mit Unterschrift der Reinigungskraft
   11.6.       Desinfizieren von Türklinken und Armaturen
   11.7.       Zugangsbeschränkung durch Aushang auf eine Person
   11.8.       Beachtung des Mindestabstands

12. Persönlicher Umgang mit dem Gast
   12.1. Kein Körperkontakt, kein Händeschütteln, kein Schulterklopfen im Vorbeigehen
   12.2. Kommuniziert wird mit dem Mindestabstand
   12.3. Gegenüber jedem Gast ist stets eine Mund- und Nasen-Bedeckung (medizinische Maske oder
         FFP 2 Maske) zu tragen
   12.4. Beim Servieren und Abräumen wenn möglich nicht sprechen (Virus wird über die Atemwege
         verteilt). Lieber ein Lächeln oder Kopfnicken schenken
   12.5. Beim Servieren und Abräumen immer ein Tablett verwenden.
   12.6. In Armbeuge husten/niesen
   12.7. Häufiges gründliches Händewaschen

13. Buffets
    13.1. Selbstbedienung der Gäste ist nur gestattet, wenn eine FFP2-Maske getragen wird.
    13.2. Zwischen den Teilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern stets einzuhalten.
    13.3. Jeder Gast muss während der Selbstbedienung Einmalhandschuhe tragen
    13.4. Einmalhandschuhe werden am Ende der Selbstbedienung entsorgt
    13.5. Sollte etwas am Buffet (z.B. Teller oder Besteck) von einem Gast ohne Einmalhandschuh berührt
          werden, dann wird dieser Gegenstand unverzüglich ausgetauscht und desinfiziert.
    13.6. Einmalhandschuhe werden von keinem Gast mehrmals verwendet
    13.7. Das Personalweißt die Gäste entsprechend ein Hinweisschilder erklären den Ablauf

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14. Im Restaurant
     14.1. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,50 m einzuhalten
     14.2. Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 5 Uhr und 24 Uhr zur Verfügung gestellt
            werden.
     14.3. Während des Frühstücks, Mittagessens und Abendessens können die Masken abgenommen
            werden, solange die Gäste am Platz sitzen.
     14.4. An einem Tisch dürfen sich nur Personen aufhalten, denen der Kontakt von behördlicher Seite
            untereinander erlaubt ist.
     14.5. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen 10 Personen aus 10 Haushalten zuzüglich genesene
            und vollständig geimpfte Personen sowie Kinder unter 14 Jahren sitzen. Pro Haushalt ist von
            einer Person die Kontaktdaten zu erfassen (Vor- und Nachname, E-Mail Adresse oder
            Telefonnummer oder Anschrift).
     14.6. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt,
            bedürfen Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch eines Testnachweises nach
            Maßgabe von § 4.
     14.7. Tische und Stühle, die nicht genutzt werden dürfen, werden entfernt
     14.8. Die Bewirtung wird an Tischen durchgeführt
     14.9. Auch bei schwacher Frequenz alle verfügbaren Flächen und Räume nutzen, um möglichst viel
            Abstand zwischen den Gästen sicher zu stellen
     14.10. Kissen auf einem Stuhl/einer Bank werden entfernt, soweit möglich
     14.11. Tischwäsche wird nach jeder Belegung gewechselt
     14.12. Verzicht auf Tischdekoration bzw. Reinigung nach jedem Gastwechsel
     14.13. Verzicht auf Zucker-, Salz- und Pfefferstreuer auf den Tischen; diese werden auf Anfrage
            gereicht und anschließend desinfiziert
     14.14. Verzicht auf mehrseitige Speisekarten; laminierte Speisekarten werden angeboten.
     14.15. Speisekarten zur Mehrfachanwendung nach jedem Gebrauch desinfizieren
     14.16. Minimiertes Speiseangebot
     14.17. Besteck /Gläser wird mit Servierhandschuhen eindecken bzw. wird Besteck auf Teller an den
            Tisch gebracht
     14.18. Nach dem Abtragen von Tellern und Gläsern die Hände waschen/desinfizieren, bevor wieder
            sauberes Geschirr angefasst wird
     14.19. Wo möglich ist kontaktloses Bezahlen erwünscht, EC-Karte, gängige Kreditkarten

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14.20. Kassenoberfläche und EC-Geräte werden regelmäßig desinfiziert
      14.21. Tische in hochfrequentierten Bereichen (Eingang, Gang zur Toilette) nicht besetzen
      14.22. Nach jeder Tischbelegung die Tische und Handkontaktflächen der Stühle reinigen und
             desinfizieren
      14.23. Räume mit Publikumsverkehr regelmäßig, das heißt spätestens alle zwei Stunden lüften
      14.24. Bei offen präsentierten Speisen und Getränken (Buffets), von denen sich die Gäste selbst
             bedienen können, gelten besonderen hygienischen Vorkehrungen. Zum einen gilt eine
             Maskenpflicht und zum anderen müssen immer neue Einweg-Handschuhe verwendet werden,
             sodass sichergestellt wird, dass Geschirr und Besteck nicht durch mehrere Personen berührt
             werden kann.
      14.25. Buffets werden entsprechend des Punktes „11. Buffet“ angeboten

15. Auf der Terrasse / Außengastronomie
   15.1.        Weitläufigeres Aufstellen der Terrassenmöbel, um den Mindestabstand einzuhalten
   15.2.        Keine Besteckkörbe, an denen sich die Gäste selbst bedienen
   15.3.        Es werden die Maßnahmen entsprechend der Punkte „12. Buffet“ und „13. Im Restaurant“
                umgesetzt.

16. Zimmer und Öffentliche Einrichtungen
   16.1. In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant, Bar, Außen-
         und Freizeitbereiche) werden die Abstandsregeln zwischen Personal und Gästen sowie der Gäste
         untereinander eingehalten
   16.2. Bei der Zimmerreinigung werden die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards konsequent
         eingehalten
   16.3. Jede Wohneinheit muss über eine eigene Sanitäreinrichtung verfügen
   16.4. Die Reinigung der Gäste- und Gemeinschaftszimmer möglichst in Abwesenheit der Gäste
         durchführen, um Kontakte zu vermeiden
   16.5. Das Personal trägt während der Zimmerreinigung eine medizinische Maske
   16.6. Der Einsatz von Gegenständen im Zimmer, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt werden (z.B.
         Stifte, Magazine/Zeitungen, Tagesdecken, Kissen) ist auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu
         gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung/Auswechslung erfolgt. Das gilt auch in anderen
         Bereichen (z.B. Tagungsbereich)

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17. Saunabetrieb
  17.1. Der Saunabereich und insbesondere die beiden geöffneten Saunen dürfen von Gästen genutzt
        werden.
  17.2. Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln ist in besonderem Maße zu achten.
  17.3. Die Gäste werden beim Check-in auf die Regelungen des Saunabetriebs hingewiesen und müssen
        die Unterweisung mit einer Unterschrift bestätigen.
  17.4. Die Dampfsauna bleibt bis auf weiteres geschlossen.
  17.5. Die beiden geöffneten Saunen sind mit einer Temperatur von über 60 Grad Celsius zu betreiben.
  17.6. Um den Mindestabstand von 1,5 Meter zu jeder Zeit einhalten zu können, dürfen die beiden Saunen
        jeweils nur von einer Personen, bzw. von Personen eines Hausstandes genutzt werden.
  17.7. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist unzulässig.
  17.8. Im Saunabereich liegen keine Handtücher zur Selbstbedienung aus. Diese können an der Rezeption
        abgeholt werden.
  17.9. Der Saunabereich ist von Montag bis Samstag von 19:00 bis 22:00 Uhr geöffnet.
  17.10. Durch den Betrieb einer Frischluft-Belüftungsanlage wird für einen ständigen Austausch der
           Raumluft gesorgt.
  17.11. Der Ruheraum ist bis auf weiteres nicht nutzbar.
  17.12. Sitzgelegenheiten im Wellnessbereich (Außerhalb der Sauna) sind bis auf weiteres entfernt.
  17.13. Sitz- und Liegemöglichkeiten innerhalb den Saunen und den Umkleiden sind durch Textilien,
           insbesondere Handtücher, so abzudecken, dass kein Hautkontakt zu der Sitz- oder Liegefläche
           entsteht.
  17.14. Flächen und Gegenstände innerhalb und außerhalb der Saunen, insbesondere Sitzmöglichkeiten,
           Handkontaktflächen, Haltegriffe und Armaturen sowie Sanitärraume werden in regelmäßigen
           Abständen, mindestens alle drei Stunden, mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder
           desinfiziert.
  17.15. Für Nutzerinnen und Nutzer werden ausreichend Reinigungsmöglichkeiten für Hände zur
           Verfügung gestellt. Es werden ausreichend Seife, nicht wiederverwendbare Papierhandtücher,
           Handdesinfektionsmittel und Einmalhandschuhe zur Verfügung gestellt.
  17.16. Die Gäste werden angehalten, die gebrauchten Handtücher nach der Saunanutzung mit auf deren
           Zimmer zu nehmen. Das Housekeeping wird diese am nächsten Tag mitnehmen.

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18. Fitnessraum
  18.1.    Der Fitnessraum darf von maximal 2 Personen gleichzeitig benutzt werden.
  18.2.     Es muss mind. 1,5 Meter zur nächsten Person Abstand gehalten werden.
  18.3.    Nach der Benutzung jedes Gerätes muss die Oberfläche desinfiziert werden. Desinfektionsmittel
           stehen bereit.
  18.4.     Während des Trainings muss keine FFP2 Maske getragen werden. Beim Verlassen des Gerätes
           muss die FFP2 Maske wieder getragen werden.

19. Sonstige Maßnahmen bei Wiederaufnahme des Hotel-/Gastronomiebetriebs und
    weitere Hygienemaßnahmen
  19.1.    Einhaltung der HACCP-Grundsätze
  19.2.    Prüfung der Trinkwasserversorgung
  19.3.    Prüfung der Getränkeschankanlagen
  19.4.    Überprüfung und ggfs. Aussortierung der vorhandenen Vorräte in Kühl-, Tiefkühl- und
           Trockenlager
  19.5.    Kontrolle auf evtl. Schädlingsbefall und Wiederaufnahme einer adäquaten Schädlingsbekämpfung

  19.6.    Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung sowie die sonstige Wäschereinigung (z.B.
           Tischwäsche) erfolgen unter Beachtung des Arbeitsschutzstandards und der Hygienestandards
  19.7.    regelmäßige Belüftung der Räumlichkeiten
  19.8.    Aushang der Hygieneregeln im gesamten Betrieb
  19.9.    Nutzung automatisch öffnender Türen, soweit möglich, ggfs. Daueröffnung nicht selbsttätig
           öffnender Türen
  19.10.   regelmäßige und in kurzen Abständen durchzuführende Reinigung aller häufig berührten Flächen
           (Türklinken und –griffe, Handläufe, Tische, Handkontaktflächen der Stühle, Lichtschalter)
  19.11.   Mitarbeiter sollten bei ihrer Arbeit mit schmutziger Bettwäsche eine ordnungsgemäße, persönliche
           Schutzausrüstung tragen
  19.12.   Falls sich ein Gast mit Covid-19 infiziert hat:
  19.13.   Packen Sie die Bettwäsche bei der Reinigung des Zimmers in einen Beutel und holen Sie sie nicht
           mehr heraus, ehe Sie sie in die Waschmaschine geben.

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19.14. Waschen Sie die Bettwäsche bei Mindesttemperatur mit einem herkömmlichen Waschmittel und
         trocknen Sie sie gemäß der herkömmlichen Anweisungen
  19.15. Achten Sie darauf, saubere Bettwäsche so wenig wie möglich zu berühren und lagern Sie diese in
         einem sauberen, trockenen Bereich
  19.16. Berühren Sie nicht direkt saubere Bettwäsche, nachdem Sie schmutzige Bettwäsche angefasst
         haben
  19.17. Minimierung psychischer Belastungen durch Corona
  19.18. Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
  19.19. Benennung eines Corona-Ansprechpartners: Andreas Hirsch (Hoteldirektor)
  19.20. Benennung eines betrieblichen Hygienebeauftragten: Andreas Hirsch (Hoteldirektor)
  19.21. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen

20. Arbeitsprozesse
   20.1. Abstandsgebote von 1,50 m beachten, auch unter MitarbeiterInnen
   20.2. Wo möglich, mit festen Teams in den Schichten arbeiten, sonst Gefahr der Betriebsschließung bei
         Infektionsfall in der Belegschaft
   20.3. Arbeiten mit zwei Kassen bei zwei MitarbeiterInnen
   20.4. Prozesse der Warenannahme/Lieferung optimieren, um Kontakt mit betriebsfremden Personen zu
         vermeiden
   20.5. Service ohne häufiges Nachfragen ermöglichen: Tischpläne machen und Speisen und Getränke
         ohne Sprechen servieren
21. Umgang mit MitarbeiterInnen
   21.1.     Alle Mitarbeiter testen sich vor Arbeitsbeginn täglich selbst mit Hilfe von Corona-
             Antigenschnelltests testen, welche vom Hotel zur Verfügung gestellt werden. Eine Einweisung
             in die Antigenschnelltests erfolgt durch eine geschulte Person.
   21.2.     Alle Mitarbeiter müssen ständig eine medizinische oder eine FFP2-Maske tragen. Diese darf
             nur beim Essen und Trinken abgenommen werden. Hier muss der Abstand zu anderen
             Personen von mindestens 1,5 m eingehalten werden

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21.3.    Maßnahmen und Verhaltensregeln schriftlich fixieren und für die Mitarbeiter gut sichtbar
            aushängen
   21.4.    Mitarbeiter schulen: Hygiene- und Verhaltensregeln und Mindestabstand
   21.5.    Mitarbeitergespräche regelmäßig führen und über die Lage im Betrieb informieren
   21.6.    Mitarbeiter so schulen, dass sie auch die Gäste über die getroffenen Hygienemaßnahmen und
            Verhaltensregeln informieren können
   21.7.    Mitarbeiter sind aufgefordert, sich bei ersten Anzeichen einer Infektion zu melden und sich
            ärztlichen Rat einzuholen
   21.8.    Fahrgemeinschaften sind nur erlaubt, wenn die Mitfahrer im gleichen Haushalt wohnen
   21.9.    Tägliche Besprechungen und Mitarbeiterversammlungen nur mit Mindestabstand führen
   21.10.   In den Pausen- und Raucherbereichen ist der Mindestabstand ebenfalls einzuhalten
   21.11.   Pausenzeiten entzerren, Ausgabe von Tellergerichten
   21.12.   Genügend Schutzausrüstung wie medizinische Masken, Handschuhe und ausreichend
            Waschgelegenheiten mit Flüssigseife und Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen
   21.13.   Häufigeres Händewaschen und Desinfektion ermöglichen
   21.14.   In den Umkleidekabinen Arbeitskleidung von privater Kleidung trennen
   21.15.   Gemeinsam mit MitarbeiterInnen mit erhöhtem Risiko nach geeigneten Lösungen suchen (evtl.
            Arbeitsplatzwechsel, Aufgabenwechsel, Homeoffice)
   21.16.   Gefährdungsbeurteilung gemäß BGN-Vorgabe erarbeiten
   21.17.   Pandemie-Plan gemäß BGN-Vorgabe erarbeiten

22. In der Küche
   22.1.    Generelle Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasenschutzes
   22.2.    Wenn möglich Mindestabstand von mind. 1,5 m zwischen den Mitarbeitern einhalten
   22.3.    In der Spülküche bzw. Spülbereich muss auf eine genaue Trennung von sauberen und
            schmutzigen Geschirr geachtet werden
   22.4.    Arbeitsmaterialien häufiger mit heißem Wasser reinigen, da dies den Viren entgegenwirkt
   22.5.    Bei Spülgängen wird gewährleistet, dass die vorgegebenen Temperaturen erreicht werden,
            um eine sichere Reinigung des Geschirrs und der Gläser sicherzustellen.
   22.6.    Arbeitsbereiche entzerren

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23. Abschließende Hinweise: Aufbewahrung und Aushang
    (Schutz- und Hygienekonzept zur Vorlage und Einsicht aufbewahren)

Weisendorf, 08.06.2021                                                  gez. ppa. Andreas Hirsch (Hoteldirektor)

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