Schutz- und Hygienekonzept - ACANTUS GmbH - Acantus Hotel
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Schutz- und Hygienekonzept ACANTUS GmbH Zum Schutz unserer Gäste und Mitarbeiter/-innen vor einer weiteren Ausbreitung des Covid-19 Virus verpflichten wir uns, die folgenden Infektionsschutzgrundsätze und Hygieneregeln einzuhalten. Unser/e Ansprechpartner/in zum Infektions- bzw. Hygieneschutz Name: Andreas Hirsch (Hoteldirektor) - Alexandra Geyer (Direktionsassistentin) Telefon: 09135 211660 E-Mail: andreas.hirsch@acantus-hotel.de / alexandra.geyer@acantus-hotel.de 1
Inhaltsverzeichnis Schutz- und Hygienekonzept 1. Maßnahmen im Betrieb zur Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 m Seite 3 2. Mund-Nasen-Bedeckungen Seite 3 3. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle Seite 4 4. Handhygiene Seite 4 5. Testnachweise Seite 5-6 6. Reservierung durch den Gast Seite 7-8 7. Am Eingang Seite 9 8. Beim Check-In Seite 9-10 9. Geschlossene Gesellschaften wie Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und ähnliche Feierlichkeiten Seite 10-14 10. Tagungen und Seminare Seite 15-18 11. Toiletten Seite 18-19 12. Persönlicher Umgang mit dem Gast Seite 19 13. Buffets (gilt nicht für exklusive private Veranstaltungen wie Hochzeiten) Seite 19 14. Im Restaurant Seite 20-21 15. Auf der Terrasse / Außengastronomie Seite 21 16. Zimmer, Öffentliche Einrichtungen Seite 21 17. Saunabetrieb Seite 22 18. Fitnessraum Seite 23 19. Sonstige Maßnahmen bei Wiederaufnahme Seite 23-24 des Hotel-/Gastronomiebetriebs und weitere Hygienemaßnahmen 20. Arbeitsprozesse Seite 24 21. Umgang mit MitarbeiterInnen Seite 24-25 22. In der Küche Seite 25 23. Abschließende Hinweise: Aufbewahrung und Aushang Seite 26 2
1. Maßnahmen im Betrieb zur Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 m 1.1. Unterweisung der MitarbeiterInnen und Gäste über die Abstands- und Hygieneregeln 1.2. Gästeeinweisung durch das Personal 1.3. Zutritt/Eintritt steuern. „Sie werden platziert“ – Schild im Restaurant 1.4. Keine Entgegennahme der Garderobe 1.5. Auch bei schwacher Frequenz alle verfügbaren Flächen und Räume nutzen, um möglichst viel Abstand zwischen den Gästen sicher zu stellen 1.6. Vermeidung von Warteschlangen durch Vorabreservierung 1.7. Tische in hochfrequentierten Bereichen (Eingang, Gang zur Toilette) nicht besetzen 1.8. Tische und Stühle entfernen oder kenntlich machen, dass diese nicht genutzt werden dürfen 1.9. Aushang von Hinweisschildern 1.10. Plexiglaswände oder andere Materialien werden einsetzen wo dies erforderlich ist 1.11. Kontrolle der Einhaltung der Abstandsregeln (Toiletten und Aufzug dürfen nur von einer Person betreten werden) 1.12. Das gemeinsame Beziehen eines Hotelzimmers ist nur den Personen gestattet, denen der Kontakt untereinander erlaubt ist 1.13. Das gemeinsame Sitzen an einem Tisch oder auf einer Sitzgruppe ist nur den Personen gestattet, denen der Kontakt untereinander erlaubt ist 2. Mund-Nasen-Bedeckungen 2.1. Gäste haben eine FFP2-Maske in den öffentlichen Bereichen zu tragen. Am Tisch darf diese während des Essens und Trinkens abgenommen werden. 2.1.1. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit. 2.1.2. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen. 2.2. Das Personal hat ständig eine medizinische oder eine FFP2-Maske zu tragen. Diese darf nur beim Essen und Trinken abgenommen werden. Hier muss der Abstand zu anderen Personen von mindestens 1,5 m eingehalten werden. 2.3. Schulung der Mitarbeiter/-innen über die richtige Anwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung 2.4. Bereitstellung von geeigneten Mund-Nase-Bedeckungen für Mitarbeiter/-innen und ggfs. für Gäste 3
3. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle 3.1. Alle Mitarbeiter testen sich in täglich vor Arbeitsbeginn mit Hilfe von Corona-Antigenschnelltests, welche vom Hotel zur Verfügung gestellt werden. 3.2. Bei einem positiven Ergebnis müssen sich die Mitarbeiter in Selbstquarantäne begeben und unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. 3.3. Auffordern von Beschäftigten mit entsprechenden Symptomen, das Betriebsgelände zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben 3.4. Aufforderung an die betroffenen Personen, sich umgehend an einen Arzt oder das Gesundheitsamt zu wenden 3.5. Treffen von Regelungen im Rahmen der betrieblichen Pandemieplanung, um bei bestätigten Infektionen Personen zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch den Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht 3.6. Kein Zutritt von Gästen mit Verdachtssymptomen (Aushang an allen Eingangstüren, Hinweis in den Buchungsbestätigungen bei Direktbuchungen) 3.7. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht. 4. Handhygiene 4.1. Aushang von Anleitungen zur Handhygiene (in allen geöffneten öffentlichen Toiletten und an jedem Handwaschbecken für Mitarbeiter) 4.2. Bereitstellung von Spendern mit Desinfektionsmitteln zur Händedesinfektion (an allen Eingängen sowie an allen Handwaschbecken) 4.3. Unterweisung der Mitarbeiter zur Handhygiene und Schulung der Mitarbeiter zur richtigen Nutzung und Entsorgung von Einweghandschuhen 4.4. Hinweis auf Hautpflege und Bereitstellung von hautschonender Seife 4.5. Bereitstellung von Papierhandtüchern zur Einmalbenutzung (keine Handtrockner, Handtrockner in der Eventscheune wird entfernt) 4.6. Bereitstellung von Einweghandschuhen 4
5. Testnachweise 5.1. Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort bei seiner Ankunft einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorzulegen. Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von dem Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. 5.2. Seit 07.06.2021 muss jeder Übernachtungsgast einen Test vorweisen. Bei der Anreise von Hotelgästen wird nicht mehr bezüglich der Vorlage eines negativen Testnachweises zwischen Geschäftsreisenden und Urlaubsgästen unterschieden- die Pflicht gilt für alle. 5.3. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen Hotelgäste (egal ob touristisch oder geschäftlich) zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4BayIfSMV. 5.4. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, bedürfen Restaurantgäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4. 5.5. Gäste, die ausschließlich eine geschlossene Veranstaltung wie z.B. eine Hochzeit besuchen, benötigen keinen Testnachweis. 5.6. Sieht die jeweilige gültige Infektionsschutzmaßnahmenverordnung einen Testnachweis für den Besuch eines Betriebs vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArMs). 5.6.1. PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Veranstaltung dem Veranstalter vorzulegen ist; der PCR-Test darf höchstens 24 Stunden vor Beginn des Besuchs vorgenommen werden. 5.6.2. Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den niedergelassenen Ärzten, den Apotheken und den 5
Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Gaststätte dem Betreiber vorzulegen ist; der Schnelltest muss höchstens 24 Stunden vor Besuch des Betriebes vorgenommen worden sein. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Gaststätte nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt. 5.6.3. Selbsttests (Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung) müssen vor Ort und unter Aufsicht eines Mitarbeiters der ACANTUS GmbH oder einer vom Betreiber beauftragten Person durchgeführt werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. Für Selbsttests die vor Ort erworben werden, werden 7,- € in Rechnung gestellt. Wird der Selbsttest mitgebracht und wird vor Ort unter Aufsicht eines Mitarbeiters der ACANTUS GmbH durchgeführt, so werden 4,- € in Rechnung gestellt. 5.7. Bezüglich der Vor-Ort-Testungen der Betreiber von Gästen gilt folgendes: 5.7.1. Die Tests müssen vor Ort unter Aufsicht erbracht werden. 5.7.2. Die Testnachweise können dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere testgebundene Angebote genutzt werden. 5.7.3. Besondere Anforderungen an die fachliche Eignung der testenden bzw. aufsichtführenden Person bestehen nicht. 6
6. Reservierung durch den Gast 6.1. Gäste sollten vorab reservieren, um Kapazitätsgrenzen kontrollieren zu können und Überbuchungen zu verhindern 6.2. Eine Direktannahme von Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen vermieden werden 6.3. Gästedaten müssen von einer Person eines Haushaltes erhoben werden. 6.4. Zu erhebende Gästedaten: Vor- und Familienname, Telefonnummer, Anzahl der Gäste, Zeitraum des Besuchs – Erfassung in einer Gästeliste (Die Datenschutzbestimmungen sind hier einzuhalten) 6.5. Die erfassten Daten müssen einen Monat aufbewahrt werden 6.6. Informationspflicht nach Artikel 13 DSGVO wird durch Aushang im Eingangsbereich erfüllt. 6.7. Tischpläne und Gästelisten erstellen 6.8. Ankunftszeit mit den Gästen vereinbaren, um Warteschlangen und gleichzeitiges Erscheinen zu verhindern (z.B. im 10-Minuten-Takt) 6.9. Information an den Gast, dass in allen Bereichen des Hotels ausgenommen am Tisch eine FFP-2- Masken Pflicht besteht. 6.9.1. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 15. Geburtstag müssen nur eine Mund- Nasen- Bedeckung tragen. 6.9.2. Für Kinder unter 6 Jahren entfällt die Maskenpflicht. 6.10. Nachfolgendes Informationsschreiben wir jedem Hotelgast vor Anreise per Email zugesandt: Allgemeine Hinweise zu Ihrem Aufenthalt: Ein Aufenthalt im Hotel ist für touristische, berufliche und geschäftliche Veranlassung möglich. Gäste dürfen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit nur im Rahmen der nach § 6 bestehenden Kontaktbeschränkungen untergebracht werden. In allen öffentlichen Bereichen gilt eine FFP-2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen- Bedeckung tragen. Für Kinder unter 6 Jahren entfällt die Maskenpflicht. Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Imzidenz vor Ort bei seiner Ankunft einen maximal 24 Stunden alten negativen Testnachweis nach Maßgabe von § 4BayIfSMV vorzulegen. 7
Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Seit 07.06.2021 muss jeder Übernachtungsgast einen Test vorweisen. Bei der Anreise von Hotelgästen wird nicht mehr bezüglich der Vorlage eines negativen Testnachweises zwischen Geschäftsreisenden und Urlaubsgästen unterschieden- die Pflicht gilt für alle. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen Gäste (egal ob touristisch oder geschäftlich) zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4BayIfSMV. An allen Tagen der Woche bieten wir, unter Einhaltung der gültigen Hygiene- und Abstandsregeln, ein Frühstücksbuffet an. Die Rezeption wird an Öffnungstagen ab 6.30 Uhr bis 22 Uhr besetzt sein. Bitte teilen Sie uns für Ihre Buchung einen vierstelligen Code für die Schlüsselbox mit, sollten Sie später anreisen. Eine Nutzung der Wellness- und Fitnessbereiche ist unter Auflagen erlaubt. In der Hotellobby werden wir Ihnen in Form einer Honesty-Bar Getränke (Wasser, Softgetränke, Bier, Wein, Sekt) und kleine Snacks zur Verfügung stellen. Gerne können Sie diese bei Abreise begleichen oder den ausgewiesenen Betrag direkt in das Sparschwein schmeißen. Selbstverständlich sind wir auch nach 22 Uhr jederzeit telefonisch für Sie unter der Hotelnummer 09135 211 660 oder über das Rezeptionstelefon (Ziffer 9) erreichbar. ACHTUNG: Bei uns stehen die Gesundheit und der Schutz unserer Gäste an oberster Stelle. Reisen Sie daher nicht an, wenn Sie aus einer Stadt, einer Region oder einem Land anreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, für welche/s ein amtliches Beherbergungsverbot gilt. Reisen Sie daher nicht an, wenn Sie unspezifische Allgemeinsymptome und respiratorische Symptome jeder Schwere zeigen oder wenn Sie in den letzten 14 Tagen zu einer mit COVID-19 infizierten Person Kontakt hatten. Die Abstands- und Hygienevorschriften sind zu beachten – bitte tragen Sie in allen öffentlichen Bereichen, sowie beim Betreten und Verlassen des Hotels eine FFP-2-Maske. Des Weiteren bitten wir Sie zu beachten, dass zwischen jedem geparktem Fahrzeug ein Stellplatz frei bleiben muss. 8
7. Am Eingang 7.1. Die Gäste werden darauf hingewiesen, dass ein Zutritt zum Hotel und den dazugehörigen Veranstaltungsräumen unter folgenden Voraussetzungen nicht möglich ist: 7.1.1. Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2 Infektion 7.1.2. Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten) 7.1.3. Personen die aus anderen Gründen (z.B. Rückkehr aus Risikogebiet) einer Quarantänemaßnahme unterliegen 7.1.4. Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere) 7.1.5. Hinsichtlich der Punkte 6.1.2 und 6.1.3 wird auf Ausnahmen hinsichtlich der jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen. 7.2. Die Gäste sind über das Einhalten des Abstandsgebots von mind. 1,5 m und Reinigung der Hände zu informieren 7.3. Desinfektionsspender am Eingang bereitstellen 7.4. Die Gäste haben ab Betreten des Betriebes eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen am Tisch 7.5. Aushang der Regeln vor Betreten des Betriebs 7.6. Gästeeinweisung durch das Personal 7.7. Zutritt/Eintritt steuern. „Sie werden platziert“ – Schild im Restaurant aufhängen – also Plätze zuweisen 7.8. Keine Entgegennahme der Garderobe 8. Beim Check-In 8.1. Gäste werden vorab per Informationsemail über allgemeine Verhaltensregeln während der Corona Krise informiert 8.2. Gäste und Mitarbeiter der Rezeption sind durch eine Plexiglasscheibe getrennt 8.3. Ankunftszeit mit den Gästen vereinbaren, um Warteschlangen und gleichzeitiges Erscheinen zu verhindern 8.4. Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen und der haptische Kontakt zu Bedarfsgegenständen (z.B. Stifte, Meldeschein) werden auf das Notwendigste beschränkt oder nach jeder Benutzung gereinigt/ausgewechselt 8.5. An der Rezeption stehen Einmalhandschuhe für die Gäste bereit 9
8.6. Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Imzidenz vor Ort bei seiner Ankunft einen negativen Testnachweis nach Maßgabe von § 4BayIfSMV vorzulegen. 8.7. Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von dem Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. 8.8. Seit 07.06.2021 muss jeder Übernachtungsgast einen Test vorweisen. Bei der Anreise von Hotelgästen wird nicht mehr bezüglich der Vorlage eines negativen Testnachweises zwischen Geschäftsreisenden und Urlaubsgästen unterschieden- die Pflicht gilt für alle. 8.9. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen Gäste (egal ob touristisch oder geschäftlich) zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4BayIfSMV. 8.10. Gäste dürfen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit nur im Rahmen der nach § 6 bestehenden Kontaktbeschränkungen untergebracht werden. 9. Geschlossene Gesellschaften (Charakter einer privaten Feier) wie Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und ähnliche Feierlichkeiten 9.1. Veranstalter ist, wer zu der Veranstaltung einlädt. 9.2. Der Veranstalter ist verpflichtet eine Gästeliste mit Kontaktdaten vor Veranstaltungsbeginn zu erstellen und diese zu jederzeit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen zu können. 9.2.1. Pro Haushalt ist von einer Person (auch von vollständig geimpften und genesenen Personen) die Kontaktdaten zu erfassen (Vor- und Nachname, E-Mail Adresse oder Telefonnummer oder Anschrift). 9.3. Der Veranstalter ist verantwortlich, dass alle gültigen Kontaktbeschränkungen eingehalten werden inklusive Prüfung der Nachweise über vollständige Impfung und der Genesung. 9.4. Für den Fall einer nachträglich identifizierten COVID-19-Erkrankung, müssen die Identifikation aller Teilnehmer und ihre Kontaktmöglichkeit gewährleistet sein. 9.5. Der Veranstalter ist verantwortlich, dass alle gesetzlich verpflichtenden Sicherheits- und Hygienemaßnahmen umgesetzt und von allen Gästen zu jeder Zeit eingehalten werden. 10
9.6. Maximal zulässige Gästeanzahl in Innenräumen beträgt 50 Teilnehmer bei einer 7 Tages Inzidenz unter 50. Zur zulässigen Gästeanzahl zählen laut Definition keine genesenen (maximal 6 Monate nach überstandener Infektion) oder vollständig geimpften Personen und Kinder unter 14 Jahren. 9.7. Dienstleister des Veranstalters (sowie das Personal der ACANTUS GmbH) zählen nicht zu der maximal zulässigen Gästeanzahl. Dienstleister dürfen nicht am Tisch der Gäste sitzen und haben sofern die Mindestabstände nicht eingehalten werden können eine medizinische Maske zu tragen. Sofern es sich bei dem Dienstleister um eine genesene oder vollständig geimpfte Person handelt, so darf er mit am Tisch der Gäste sitzen und es muss während der Veranstaltung in den von der Maskenpflicht befreiten Räumlichkeiten keine Maske getragen werden. 9.8. Der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass die maximale Teilnehmerzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. 9.9. In allen öffentlichen Bereichen des Hotels gilt Maskenpflicht (FFP 2 Maske). 9.9.1. Es ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard zu tragen. 9.9.2. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit. 9.9.3. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen. 9.10. Keine Maskenpflicht gilt in den vom Veranstalter exklusiv gemieteten Veranstaltungsräumen und Freiflächen. 9.10.1. Bei Hochzeitsfeiern in unserer Event-Scheune gilt keine Maskenpflicht im Garten von der Event-Scheune, im Scheunen-Foyer, in der Event-Scheue und in den Toiletten. 9.10.2. Bei Hochzeitsfeiern in unserem Bankettsaal gilt keine Maskenpflicht auf der Dachterrasse, auf der Restaurantterrasse und im Bankettsaal. Sobald diese Räumlichkeiten verlassen werden gilt eine Maskenpflicht. 9.11. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird den Teilnehmern der Veranstaltung empfohlen. 9.12. Beim Tanzen wird den Teilnehmern empfohlen Abstand zu halten und eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen. 9.13. Selbstbedienbüffets sind möglich. 9.13.1. Es wird EMPFOHLEN, dass eine Mund- und Nasenbedeckung bei Selbstbedienbuffets von den Gästen getragen wird. 11
9.13.2. Es wird EMPFOHLEN, dass Einweg-Handschuhe bei Selbstbedienbuffets von den Gästen verwendet werden. 9.13.3. Es werden ausreichend Einmal-Handschuhe am Buffet bereitgestellt. 9.13.4. Einmalhandschuhe werden von keinem Gast mehrmals verwendet 9.14. Das Hotelpersonal ist verpflichtet, zu jeder Zeit einen Mund-Nasen-Bedeckung (Medizinische Maske oder FFP 2 Maske) zu tragen. 9.15. Auf eine ständige Durchlüftung wird geachtet. 9.16. Alle Veranstaltungsräume sind mit Klimaanlagen ausgestattet. Diesen sind während Veranstaltung ständig in Betrieb, um die Luft zu entfeuchten. 9.17. In unserem größten Veranstaltungsraum (Event-Scheune) mit 190 qm, an welchen ein 173 qm großes und zu drei Seiten zu öffnendes Foyer unmittelbar anschließt (somit insgesamt 363 qm überdachte und exklusive Veranstaltungsfläche) wird zusätzlich zu den Klimaanlagen eine Lüftungsanlage eingesetzt. Diese versorgt den gesamten Raum und die Toiletten pro Stunde mit bis zu 9.700 Kubikmeter Frischluft. Wir können somit dem Veranstaltungsraum pro Stunde ca. das Zehnfache des gesamten Raumvolumens der Event-Scheune an Frischluft zuführen. 9.18. Bis 22 Uhr sind alle Türen und Fenster ständig offen zu halten. 9.19. Bei diesem Punkt ist die Event-Scheune, aufgrund der Belüftungsanlage, AUSGENOMMEN! In allen Veranstaltungsräumen (u.a. Bankettsaal) muss während einer Veranstaltung ab 22 Uhr mindestens einmal pro 1,5 Stunden kräftig gelüftet werden. Dazu werden drei Terrassentüren, Notausgangstür zum Innenhof, Doppelflügeltür und Schiebetüren in der Lobby müssen für 10 Minuten geöffnet werden). Während dieser Zeit darf keine Musik gespielt werden. 9.20. Alle Gäste sind vor der Veranstaltung vom Veranstalter über die geltenden Hygieneregeln zu informieren. 9.21. An allen Eingangstüren stehen Desinfektionsspender bereit. 9.22. Es werden ausreichend Desinfektionstücher zur Verfügung gestellt. 9.23. Sanitäre Einrichtungen sind ausreichend mit Seifenspender, Desinfektionsspendern und Einmalhandtüchern ausgestattet. 9.24. Gäste, welche aus einer Stadt, einer Region oder einem Land anreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, für welche/s ein amtliches Beherbergungsverbot gilt, wird die Teilnahme an der Veranstaltung verwehrt. 12
9.25. Gäste, welche unspezifische Allgemeinsymptome und respiratorische Symptome jeder Schwere zeigen oder wenn Sie in den letzten 14 Tagen zu einer mit COVID-19 infizierten Person Kontakt hatten, wird die Teilnahme an der Veranstaltung verwehrt. 9.26. Die Teilnehmer der Veranstaltung sind vorab vom Veranstalter in geeigneter Weise über obige Ausschlusskriterien (Punkte 5.23. und 5.24.) zu informieren. 9.27. Sollten Teilnehmer während der Veranstaltung Symptome entwickeln, haben diese umgehend den Veranstaltungsort zu verlassen. 9.28. Auf dem gesamten Hotelgelände, u.a. am Parkplatz ist zu jeder Zeit ein Abstand von 1,5 Meter zu Personen, die nicht zum geschlossenen Personenkreis der geschlossenen Veranstaltung gehören, einzuhalten. 9.29. Der Kontakt zwischen den Mitarbeitern der ACANTUS GmbH und den Gästen ist auf ein Minimum zu beschränken. 9.30. Für die Gäste der der Veranstaltung herrschen keine verpflichtenden Abstandsregeln im Bereich der exklusiv gemieteten Veranstaltungsfläche. (u.a. auch beim Tanzen) 9.31. Die Einhaltung eines Mindestabstandes wird empfohlen. 9.32. Live-Musik ist möglich unter folgenden Voraussetzungen: 9.32.1. Abstand 1,5 Meter vom Publikum 9.32.2. Bei Sänger und Blasmusik 2 Meter 9.32.3. Für die Umsetzung obiger Vorschiften sind der Veranstalter (z.B. Brautpaar) und die vom Veranstalter gebuchten Dienstleistern (z.B. Band oder Sänger) verantwortlich. 9.32.4. Sollten diese Abstände im gebuchten Veranstaltungsraum nicht eingehalten werden, so hat der Veranstalter und die vom Veranstalter gebuchten Dienstleister dafür Sorge zu tragen, dass ein entsprechender Schutz für die Gäste (z.B. mobile Plexiglasscheiben) aufgestellt werden. 9.33. Vor und nach der Veranstaltung werden alle Oberflächen im Veranstaltungsbereich gründlich gereinigt und desinfiziert. 13
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10. Tagungen, Kongresse und Seminare 10.1. Tagungen, Kongresse und Seminare dürfen bis zu einer 7- Tage-Inzidenz bis 100 stattfinden. 10.2. Veranstalter ist, wer zu der Veranstaltung einlädt. 10.3. Der Veranstalter muss gewährleisten, dass zwischen allen Teilnehmern, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung gilt, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Dies gilt im Veranstaltungsraum, während aller Malzeiten im Restaurant und generell auf dem gesamten Hotelgelände. 10.4. Der Veranstalter ist verpflichtet eine Teilnehmerliste mit Kontaktdaten vor Veranstaltungsbeginn zu erstellen und diese zu jederzeit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen zu können. 10.5. Der Veranstalter hat über ein Rahmenkonzept zu verfügen, welches die Einhaltung der Hygiene- und Abstandregelungen während der Veranstaltung beschreibt und sicherstellt. Dieses Rahmenkonzept muss bei einer Kontrolle der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden können. 10.6. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Generell werden Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn hinsichtlich der gesetzlich zulässigen Bestuhlungs- und Abstandsregelungen für die jeweilige Veranstaltung informiert. 10.7. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass die Teilnehmer während der gesamten Veranstaltung eine FFPs-Maske tragen. Diese Pflicht gilt auch am Platz. Die FFP2-Maske darf lediglich während des Trinkens und des Essens abgenommen werden. 10.8. Referenten können eine medizinische Maske tragen, wo bei von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auch hier eine FFP2-Maske empfohlen wird. Während des Sprechens dürfen die Masken nicht abgenommen werden. 10.9. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ein Testnachweis für den Teilnehmer der Veranstaltung erforderlich ist (Ausnahmen gelten entsprechend der Punkte 9.10. und 9.11. für vollständig Geimpfte und Genesene) Hier sind folgende Testverfahren zulässig: 10.9.1. Die Teilnehmer können vor Ort, unter Aufsicht des Veranstalters oder einer geschulten und von ihm beauftragten Person, einen Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) 15
am Platz durchführen und das Ergebnis per Unterschrift auf einem entsprechenden Vordruck bestätigen. Die jeweiligen unterschriebenen Formulare müssen vom Veranstalter aufbewahrt werden und bei einer Kontrolle der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden können. 10.9.2. PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die dem Betreiber vorzulegen ist; der PCR-Test darf höchstens 24 Stunden vor Beginn des Besuchs vorgenommen worden sein. 10.9.3. Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den niedergelassenen Ärzten, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch des Betriebes dem Betriebsinhaber vorzulegen ist; der Schnelltest muss höchstens 24 Stunden vor dem Besuch des Betriebes vorgenommenen worden sein. 10.10. Teilnehmer, die bereits vollständig gegen das Corona Virus SARS-CoV-2 geimpft und somit laut Definition vollständig immunisiert sind, müssen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 keinen negativen Corona-Test vorlegen. Die Teilnehmer haben auch eine entsprechende Bestätigung dem Veranstalter vorzulegen, so dass dieser bei einer eventuellen Kontrolle die Bescheinigungen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. 10.11. Teilnehmer, die bereits von einer Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 genesen sind und das letzte positive Testergebnis mindestens 28 Tage bzw. höchstens 6 Monate alt ist, müssen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 keinen negativen Corona-Test vorlegen. Die Teilnehmer haben auch eine entsprechende Bestätigung dem Veranstalter vorzulegen, so dass dieser bei einer eventuellen Kontrolle die Bescheinigungen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. 10.12. Eine Teilnahme an der Veranstaltung ist unter folgenden Voraussetzungen nicht möglich ist: 10.12.1. Für Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2Infektion 10.12.2. Für Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten) 16
10.12.3. Für Personen die aus anderen Gründen (z.B. Rückkehr aus Risikogebiet) einer Quarantänemaßnahme unterliegen 10.12.4. Für Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere) 10.13. Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu verlassen. Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Tagungsteilnehmer und Veranstalter) während des Veranstaltungsbetriebs ist die ACANTUS GmbH zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der ACANTUS GmbH umzusetzen sind. 10.14. Für den Fall einer nachträglich identifizierten COVID-19-Erkrankung, müssen die Identifikation aller Teilnehmer und ihre Kontaktmöglichkeit gewährleistet sein. 10.15. Der Veranstalter ist verantwortlich, dass alle gesetzlich verpflichtenden Sicherheits- und Hygienemaßnahmen umgesetzt und von allen Teilnehmern zu jeder Zeit eingehalten werden. 10.16. Die Kaffeepausen können im Restaurant, im Veranstaltungsraum am Platz oder gegebenenfalls im Scheunen-Foyer an Stehtischen stattfinden. Die Speisen werden auf einem Teller den Gästen serviert. 10.17. Auf eine ständige Durchlüftung wird geachtet. 10.18. In unserem größten Tagungsraum (Event-Scheune) mit 190 qm, an welchen ein 173 qm großes und zu drei Seiten zu öffnendes Foyer unmittelbar anschließt (somit insgesamt 363 qm überdachte und exklusive Veranstaltungsfläche) wird zusätzlich zu den Klimaanlagen eine Lüftungsanlage eingesetzt. Diese versorgt den gesamten Raum und die Toiletten pro Stunde mit bis zu 9.700 Kubikmeter Frischluft. Wir können somit dem Veranstaltungsraum pro Stunde ca. das Zehnfache des gesamten Raumvolumens der Event-Scheune an Frischluft zuführen. 10.19. Der Abstand wir durch entsprechender Boden- oder Tischmarkierungen vorgegeben. 10.20. Alle Teilnehmer werden bei Betreten des Tagungsraumes auf die Hygieneregeln hingewiesen. 10.21. An allen Eingangstüren stehen Desinfektionsspender bereit. 10.22. Es werden ausreichend Einmalhandschuhe zur Verfügung gestellt. 17
10.23. Es werden ausreichend Desinfektionstücher (u.a. beim Moderationskoffer) zur Verfügung gestellt. 10.24. Vor Beginn und während den Pausen werden alle stark frequentieren Gegenstände (z.B. Türklinken) desinfiziert. 10.25. Vor Beginn und während den Pausen werden die Tagungsräume stark gelüftet. 10.26. Während des Frühstücks, Mittag- und Abendessens werden zwischen allen Teilnehmern die gesetzlichen Mindestabstände eingehalten. 10.27. Während des Frühstücks, Mittagessens und Abendessens können die Masken abgenommen werden, solange die Teilnehmer am Platz sitzen. 10.28. Jeder Gast muss während der Selbstbedienung Einmalhandschuhe tragen 10.29. Einmalhandschuhe werden am Ende der Selbstbedienung entsorgt 10.30. Sollte etwas am Buffet (z.B. Teller oder Besteck) von einem Gast ohne Einmalhandschuh berührt werden, dann wird dieser Gegenstand unverzüglich ausgetauscht und desinfiziert. 10.31. Einmalhandschuhe werden von keinem Gast mehrmals verwendet 10.32. Der Veranstalter erhält vor der Veranstaltung das für die Veranstaltung gültige Hygienekonzept der ACANTUS GmbH. Der Veranstalter wird in dieser Email darauf hingewiesen, dass das gültige Hygienekonzept an alle Teilnehmer vor Veranstaltungsbeginn weitergeleitet werden soll. 10.33. Das Personal weißt die Gäste entsprechend ein. 10.34. Hinweisschilder erklären den Ablauf. 10.35. Gäste, welche aus einer Stadt, einer Region oder einem Land anreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, für welche/s ein amtliches Beherbergungsverbot gilt, wird die Teilnahme an der Veranstaltung verwehrt. 10.36. Gäste, welche unspezifische Allgemeinsymptome und respiratorische Symptome jeder Schwere zeigen wird die Teilnahme an der Veranstaltung verwehrt. 10.37. Vor und nach der Veranstaltung werden alle Oberflächen im Veranstaltungsbereich gründlich gereinigt und desinfiziert. 11. Toiletten 11.1. Seifen- und Desinfektionsspender aufstellen 11.2. Engmaschige Reinigungsfrequenz bei geöffnetem Restaurant- und Tagungsbereich 11.3. Keine wiederverwendbaren Handtücher, sondern Handtuchspender einsetzen 18
11.4. Verkürzung der Reinigungszyklen 11.5. Aushang der Reinigungszeiten mit Unterschrift der Reinigungskraft 11.6. Desinfizieren von Türklinken und Armaturen 11.7. Zugangsbeschränkung durch Aushang auf eine Person 11.8. Beachtung des Mindestabstands 12. Persönlicher Umgang mit dem Gast 12.1. Kein Körperkontakt, kein Händeschütteln, kein Schulterklopfen im Vorbeigehen 12.2. Kommuniziert wird mit dem Mindestabstand 12.3. Gegenüber jedem Gast ist stets eine Mund- und Nasen-Bedeckung (medizinische Maske oder FFP 2 Maske) zu tragen 12.4. Beim Servieren und Abräumen wenn möglich nicht sprechen (Virus wird über die Atemwege verteilt). Lieber ein Lächeln oder Kopfnicken schenken 12.5. Beim Servieren und Abräumen immer ein Tablett verwenden. 12.6. In Armbeuge husten/niesen 12.7. Häufiges gründliches Händewaschen 13. Buffets 13.1. Selbstbedienung der Gäste ist nur gestattet, wenn eine FFP2-Maske getragen wird. 13.2. Zwischen den Teilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern stets einzuhalten. 13.3. Jeder Gast muss während der Selbstbedienung Einmalhandschuhe tragen 13.4. Einmalhandschuhe werden am Ende der Selbstbedienung entsorgt 13.5. Sollte etwas am Buffet (z.B. Teller oder Besteck) von einem Gast ohne Einmalhandschuh berührt werden, dann wird dieser Gegenstand unverzüglich ausgetauscht und desinfiziert. 13.6. Einmalhandschuhe werden von keinem Gast mehrmals verwendet 13.7. Das Personalweißt die Gäste entsprechend ein Hinweisschilder erklären den Ablauf 19
14. Im Restaurant 14.1. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,50 m einzuhalten 14.2. Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 5 Uhr und 24 Uhr zur Verfügung gestellt werden. 14.3. Während des Frühstücks, Mittagessens und Abendessens können die Masken abgenommen werden, solange die Gäste am Platz sitzen. 14.4. An einem Tisch dürfen sich nur Personen aufhalten, denen der Kontakt von behördlicher Seite untereinander erlaubt ist. 14.5. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen 10 Personen aus 10 Haushalten zuzüglich genesene und vollständig geimpfte Personen sowie Kinder unter 14 Jahren sitzen. Pro Haushalt ist von einer Person die Kontaktdaten zu erfassen (Vor- und Nachname, E-Mail Adresse oder Telefonnummer oder Anschrift). 14.6. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, bedürfen Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4. 14.7. Tische und Stühle, die nicht genutzt werden dürfen, werden entfernt 14.8. Die Bewirtung wird an Tischen durchgeführt 14.9. Auch bei schwacher Frequenz alle verfügbaren Flächen und Räume nutzen, um möglichst viel Abstand zwischen den Gästen sicher zu stellen 14.10. Kissen auf einem Stuhl/einer Bank werden entfernt, soweit möglich 14.11. Tischwäsche wird nach jeder Belegung gewechselt 14.12. Verzicht auf Tischdekoration bzw. Reinigung nach jedem Gastwechsel 14.13. Verzicht auf Zucker-, Salz- und Pfefferstreuer auf den Tischen; diese werden auf Anfrage gereicht und anschließend desinfiziert 14.14. Verzicht auf mehrseitige Speisekarten; laminierte Speisekarten werden angeboten. 14.15. Speisekarten zur Mehrfachanwendung nach jedem Gebrauch desinfizieren 14.16. Minimiertes Speiseangebot 14.17. Besteck /Gläser wird mit Servierhandschuhen eindecken bzw. wird Besteck auf Teller an den Tisch gebracht 14.18. Nach dem Abtragen von Tellern und Gläsern die Hände waschen/desinfizieren, bevor wieder sauberes Geschirr angefasst wird 14.19. Wo möglich ist kontaktloses Bezahlen erwünscht, EC-Karte, gängige Kreditkarten 20
14.20. Kassenoberfläche und EC-Geräte werden regelmäßig desinfiziert 14.21. Tische in hochfrequentierten Bereichen (Eingang, Gang zur Toilette) nicht besetzen 14.22. Nach jeder Tischbelegung die Tische und Handkontaktflächen der Stühle reinigen und desinfizieren 14.23. Räume mit Publikumsverkehr regelmäßig, das heißt spätestens alle zwei Stunden lüften 14.24. Bei offen präsentierten Speisen und Getränken (Buffets), von denen sich die Gäste selbst bedienen können, gelten besonderen hygienischen Vorkehrungen. Zum einen gilt eine Maskenpflicht und zum anderen müssen immer neue Einweg-Handschuhe verwendet werden, sodass sichergestellt wird, dass Geschirr und Besteck nicht durch mehrere Personen berührt werden kann. 14.25. Buffets werden entsprechend des Punktes „11. Buffet“ angeboten 15. Auf der Terrasse / Außengastronomie 15.1. Weitläufigeres Aufstellen der Terrassenmöbel, um den Mindestabstand einzuhalten 15.2. Keine Besteckkörbe, an denen sich die Gäste selbst bedienen 15.3. Es werden die Maßnahmen entsprechend der Punkte „12. Buffet“ und „13. Im Restaurant“ umgesetzt. 16. Zimmer und Öffentliche Einrichtungen 16.1. In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant, Bar, Außen- und Freizeitbereiche) werden die Abstandsregeln zwischen Personal und Gästen sowie der Gäste untereinander eingehalten 16.2. Bei der Zimmerreinigung werden die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards konsequent eingehalten 16.3. Jede Wohneinheit muss über eine eigene Sanitäreinrichtung verfügen 16.4. Die Reinigung der Gäste- und Gemeinschaftszimmer möglichst in Abwesenheit der Gäste durchführen, um Kontakte zu vermeiden 16.5. Das Personal trägt während der Zimmerreinigung eine medizinische Maske 16.6. Der Einsatz von Gegenständen im Zimmer, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt werden (z.B. Stifte, Magazine/Zeitungen, Tagesdecken, Kissen) ist auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung/Auswechslung erfolgt. Das gilt auch in anderen Bereichen (z.B. Tagungsbereich) 21
17. Saunabetrieb 17.1. Der Saunabereich und insbesondere die beiden geöffneten Saunen dürfen von Gästen genutzt werden. 17.2. Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln ist in besonderem Maße zu achten. 17.3. Die Gäste werden beim Check-in auf die Regelungen des Saunabetriebs hingewiesen und müssen die Unterweisung mit einer Unterschrift bestätigen. 17.4. Die Dampfsauna bleibt bis auf weiteres geschlossen. 17.5. Die beiden geöffneten Saunen sind mit einer Temperatur von über 60 Grad Celsius zu betreiben. 17.6. Um den Mindestabstand von 1,5 Meter zu jeder Zeit einhalten zu können, dürfen die beiden Saunen jeweils nur von einer Personen, bzw. von Personen eines Hausstandes genutzt werden. 17.7. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist unzulässig. 17.8. Im Saunabereich liegen keine Handtücher zur Selbstbedienung aus. Diese können an der Rezeption abgeholt werden. 17.9. Der Saunabereich ist von Montag bis Samstag von 19:00 bis 22:00 Uhr geöffnet. 17.10. Durch den Betrieb einer Frischluft-Belüftungsanlage wird für einen ständigen Austausch der Raumluft gesorgt. 17.11. Der Ruheraum ist bis auf weiteres nicht nutzbar. 17.12. Sitzgelegenheiten im Wellnessbereich (Außerhalb der Sauna) sind bis auf weiteres entfernt. 17.13. Sitz- und Liegemöglichkeiten innerhalb den Saunen und den Umkleiden sind durch Textilien, insbesondere Handtücher, so abzudecken, dass kein Hautkontakt zu der Sitz- oder Liegefläche entsteht. 17.14. Flächen und Gegenstände innerhalb und außerhalb der Saunen, insbesondere Sitzmöglichkeiten, Handkontaktflächen, Haltegriffe und Armaturen sowie Sanitärraume werden in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Stunden, mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert. 17.15. Für Nutzerinnen und Nutzer werden ausreichend Reinigungsmöglichkeiten für Hände zur Verfügung gestellt. Es werden ausreichend Seife, nicht wiederverwendbare Papierhandtücher, Handdesinfektionsmittel und Einmalhandschuhe zur Verfügung gestellt. 17.16. Die Gäste werden angehalten, die gebrauchten Handtücher nach der Saunanutzung mit auf deren Zimmer zu nehmen. Das Housekeeping wird diese am nächsten Tag mitnehmen. 22
18. Fitnessraum 18.1. Der Fitnessraum darf von maximal 2 Personen gleichzeitig benutzt werden. 18.2. Es muss mind. 1,5 Meter zur nächsten Person Abstand gehalten werden. 18.3. Nach der Benutzung jedes Gerätes muss die Oberfläche desinfiziert werden. Desinfektionsmittel stehen bereit. 18.4. Während des Trainings muss keine FFP2 Maske getragen werden. Beim Verlassen des Gerätes muss die FFP2 Maske wieder getragen werden. 19. Sonstige Maßnahmen bei Wiederaufnahme des Hotel-/Gastronomiebetriebs und weitere Hygienemaßnahmen 19.1. Einhaltung der HACCP-Grundsätze 19.2. Prüfung der Trinkwasserversorgung 19.3. Prüfung der Getränkeschankanlagen 19.4. Überprüfung und ggfs. Aussortierung der vorhandenen Vorräte in Kühl-, Tiefkühl- und Trockenlager 19.5. Kontrolle auf evtl. Schädlingsbefall und Wiederaufnahme einer adäquaten Schädlingsbekämpfung 19.6. Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung sowie die sonstige Wäschereinigung (z.B. Tischwäsche) erfolgen unter Beachtung des Arbeitsschutzstandards und der Hygienestandards 19.7. regelmäßige Belüftung der Räumlichkeiten 19.8. Aushang der Hygieneregeln im gesamten Betrieb 19.9. Nutzung automatisch öffnender Türen, soweit möglich, ggfs. Daueröffnung nicht selbsttätig öffnender Türen 19.10. regelmäßige und in kurzen Abständen durchzuführende Reinigung aller häufig berührten Flächen (Türklinken und –griffe, Handläufe, Tische, Handkontaktflächen der Stühle, Lichtschalter) 19.11. Mitarbeiter sollten bei ihrer Arbeit mit schmutziger Bettwäsche eine ordnungsgemäße, persönliche Schutzausrüstung tragen 19.12. Falls sich ein Gast mit Covid-19 infiziert hat: 19.13. Packen Sie die Bettwäsche bei der Reinigung des Zimmers in einen Beutel und holen Sie sie nicht mehr heraus, ehe Sie sie in die Waschmaschine geben. 23
19.14. Waschen Sie die Bettwäsche bei Mindesttemperatur mit einem herkömmlichen Waschmittel und trocknen Sie sie gemäß der herkömmlichen Anweisungen 19.15. Achten Sie darauf, saubere Bettwäsche so wenig wie möglich zu berühren und lagern Sie diese in einem sauberen, trockenen Bereich 19.16. Berühren Sie nicht direkt saubere Bettwäsche, nachdem Sie schmutzige Bettwäsche angefasst haben 19.17. Minimierung psychischer Belastungen durch Corona 19.18. Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung 19.19. Benennung eines Corona-Ansprechpartners: Andreas Hirsch (Hoteldirektor) 19.20. Benennung eines betrieblichen Hygienebeauftragten: Andreas Hirsch (Hoteldirektor) 19.21. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen 20. Arbeitsprozesse 20.1. Abstandsgebote von 1,50 m beachten, auch unter MitarbeiterInnen 20.2. Wo möglich, mit festen Teams in den Schichten arbeiten, sonst Gefahr der Betriebsschließung bei Infektionsfall in der Belegschaft 20.3. Arbeiten mit zwei Kassen bei zwei MitarbeiterInnen 20.4. Prozesse der Warenannahme/Lieferung optimieren, um Kontakt mit betriebsfremden Personen zu vermeiden 20.5. Service ohne häufiges Nachfragen ermöglichen: Tischpläne machen und Speisen und Getränke ohne Sprechen servieren 21. Umgang mit MitarbeiterInnen 21.1. Alle Mitarbeiter testen sich vor Arbeitsbeginn täglich selbst mit Hilfe von Corona- Antigenschnelltests testen, welche vom Hotel zur Verfügung gestellt werden. Eine Einweisung in die Antigenschnelltests erfolgt durch eine geschulte Person. 21.2. Alle Mitarbeiter müssen ständig eine medizinische oder eine FFP2-Maske tragen. Diese darf nur beim Essen und Trinken abgenommen werden. Hier muss der Abstand zu anderen Personen von mindestens 1,5 m eingehalten werden 24
21.3. Maßnahmen und Verhaltensregeln schriftlich fixieren und für die Mitarbeiter gut sichtbar aushängen 21.4. Mitarbeiter schulen: Hygiene- und Verhaltensregeln und Mindestabstand 21.5. Mitarbeitergespräche regelmäßig führen und über die Lage im Betrieb informieren 21.6. Mitarbeiter so schulen, dass sie auch die Gäste über die getroffenen Hygienemaßnahmen und Verhaltensregeln informieren können 21.7. Mitarbeiter sind aufgefordert, sich bei ersten Anzeichen einer Infektion zu melden und sich ärztlichen Rat einzuholen 21.8. Fahrgemeinschaften sind nur erlaubt, wenn die Mitfahrer im gleichen Haushalt wohnen 21.9. Tägliche Besprechungen und Mitarbeiterversammlungen nur mit Mindestabstand führen 21.10. In den Pausen- und Raucherbereichen ist der Mindestabstand ebenfalls einzuhalten 21.11. Pausenzeiten entzerren, Ausgabe von Tellergerichten 21.12. Genügend Schutzausrüstung wie medizinische Masken, Handschuhe und ausreichend Waschgelegenheiten mit Flüssigseife und Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen 21.13. Häufigeres Händewaschen und Desinfektion ermöglichen 21.14. In den Umkleidekabinen Arbeitskleidung von privater Kleidung trennen 21.15. Gemeinsam mit MitarbeiterInnen mit erhöhtem Risiko nach geeigneten Lösungen suchen (evtl. Arbeitsplatzwechsel, Aufgabenwechsel, Homeoffice) 21.16. Gefährdungsbeurteilung gemäß BGN-Vorgabe erarbeiten 21.17. Pandemie-Plan gemäß BGN-Vorgabe erarbeiten 22. In der Küche 22.1. Generelle Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasenschutzes 22.2. Wenn möglich Mindestabstand von mind. 1,5 m zwischen den Mitarbeitern einhalten 22.3. In der Spülküche bzw. Spülbereich muss auf eine genaue Trennung von sauberen und schmutzigen Geschirr geachtet werden 22.4. Arbeitsmaterialien häufiger mit heißem Wasser reinigen, da dies den Viren entgegenwirkt 22.5. Bei Spülgängen wird gewährleistet, dass die vorgegebenen Temperaturen erreicht werden, um eine sichere Reinigung des Geschirrs und der Gläser sicherzustellen. 22.6. Arbeitsbereiche entzerren 25
23. Abschließende Hinweise: Aufbewahrung und Aushang (Schutz- und Hygienekonzept zur Vorlage und Einsicht aufbewahren) Weisendorf, 08.06.2021 gez. ppa. Andreas Hirsch (Hoteldirektor) 26
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