RIMA. Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren. Februar 2020 - VBL
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RIMA. Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren. Februar 2020
Inhaltsverzeichnis. 1 Allgemeines. 3 4.15 Abmeldegrund (AG). 10 4.16 Bildung von Abschnitten. 10 1.1 Grundsätze. 3 4.17 Beginn des Versicherungsabschnitts. 10 1.2 Inkrafttreten. 3 4.18 Ende des Versicherungsabschnitts. 11 4.19 Buchungsschlüssel. 11 4.20 Vorzeichen. 13 2 Meldungen zur VBL. 3 4.21 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt beziehungsweise Entgelt über dem Grenzbetrag. 13 2.1 Übermittlung der Meldungen. 3 4.22 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nach 2.2 Fehlerhafte Meldungen. 3 steuerrechtlichem Zuflussprinzip. 13 2.3 Fehlerfreie Meldungen. 3 4.23 Umlage und Arbeitnehmerbeitrag zur 2.4 Behandlung der Nachweise. 4 Umlage. 14 2.5 Termine. 4 4.24 Umlage, Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrech- nungsverband Ost ab 2004. 14 3 Meldetatbestände. 4 4.25 Anzahl der Kinder. 15 4.26 Nummer des Arbeitsverhältnisses „AV-Nummer“. 15 3.1 Anmeldung (SA 30). 4 4.27 Zahlmonat/Zahljahr. 15 3.2 Berichtigung einer Anmeldung (SA 31). 5 3.3 Stornierung einer Anmeldung (SA 32). 5 3.4 Abmeldung (SA 40). 6 5 Abrechnungsverfahren. 15 3.5 Stornierung einer Abmeldung (SA 42). 6 3.6 Jahresmeldung (SA 60). 7 5.1 Errechnen und Überweisen der Aufwend- 3.7 Stornierung einer Jahresmeldung (SA 62). 7 ungen durch den Arbeitgeber. 15 5.2 Erstellen der Jahresrechnung durch die VBL. 16 5.3 Zinsen. 17 4 Erläuterung der Felder für die Datenmeldungen. 8 Anlage 1. Erläuterungen Meldeverfahren 4.1 Versicherungs-Nummer oder Geburtsdatum. 8 im VBL Portal. 18 4.2 Berichtigtes Geburtsdatum. 8 4.3 Konto-Nummer. 8 4.4 Verteilerschlüssel. 8 Anlage 2. Beispiele. 18 4.5 Namensangaben der/des Versicherten. 8 4.6 Geschlecht. 9 4.7 Geburtsname. 9 Anlage 3. Hinweise zum Zahlungsverkehr. 19 4.8 Geburtsort. 9 4.9 Anschrift der/des Versicherten. 9 4.10 Versicherungsbeginn. 9 Anlage 4. Muster Avis. 21 4.11 Rentenversicherungspflicht. 9 4.12 Rentenversicherungsnummer. 9 4.13 Als Versicherungsbeginn war gemeldet. 9 Anlage 5. Änderungsverzeichnis. 22 4.14 Versicherungsende. 9 2
1 Allgemeines. 2 Meldungen zur VBL. 1.1 Grundsätze. Folgende Meldetatbestände kommen in Betracht: Die Richtlinien regeln das Melde- und Abrechnungsver- 30 Anmeldung fahren zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und 31 Berichtigung einer Anmeldung (zur Änderung der Länder (VBL – Pflichtversicherung) und den beteilig- der persönlichen Daten der/des Versicherten beziehungsweise des Versicherungsbeginns) ten Arbeitgebern. 32 Stornierung einer Anmeldung Die Daten werden für den Vollzug der Satzung der VBL 40 Abmeldung erhoben. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Daten 42 Stornierung einer Abmeldung mitzuteilen, ergibt sich aus § 21 Absatz 1 Satz 2 der 60 Jahresmeldung Satzung der VBL (VBLS) und den Ausführungsbestim- 62 Stornierung einer Jahresmeldung mungen zu § 21. Die Daten sollen durch Datenfernübertragung (DFÜ) oder 2.1 Übermittlung der Meldungen. auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden (automatisierte Datenübermittlung). In diesem Fall Die beteiligten Arbeitgeber sind verpflichtet, der VBL gelten ergänzend die „Allgemeinen Richtlinien der Zusatz- Meldungen unverzüglich zu übermitteln. versorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes für ein einheitliches Verfahren der automatisierten Datenüber- Werden Meldungen nicht im Wege der automatisierten mittlung“ (DATÜV-ZVE). Die Zulassung zur automatisierten Datenübermittlung gemacht, sind sie über Online-Mel- Datenübermittlung muss der Beteiligte beantragen. Die dung V2 vorzunehmen. Hierzu sind die Erläuterungen Daten können auch über Online-Meldung V2 übermittelt der Anlage 1 zu beachten. werden (Registrierung und Anmeldung in „Meine VBL.de“). Der Online-Dienst ermöglicht die elektronische Übermitt- Die übermittelten Daten werden bei der VBL erfasst und lung der Meldedaten für die Durchführung der Pflichtver- geprüft. sicherung bei der VBL über das Internet. Paragrafen ohne Zusatz sind solche der VBL-Satzung. 2.2 Fehlerhafte Meldungen. Fehlerhafte Meldungen werden beanstandet. In diesem 1.2 Inkrafttreten. Fall wird dem Arbeitgeber ein Beanstandungsprotokoll, das die fehlerhafte Angabe erläutert, zur Klärung zuge- Die Richtlinien gelten ab 1. Januar 2005 und sind für sandt. Beanstandete Meldungen gelten als nicht bei der nach dem 31. Dezember 2004 eingehende Meldungen VBL eingegangen. maßgebend. Die Meldungen dürfen jeweils nur Zeiten nach dem 31. Dezember 2001 betreffen. 2.3 Fehlerfreie Meldungen. Bei Fehlerfreiheit erhält der Arbeitgeber bei maschinellen Meldungen nach der Übernahme der Daten in den Be- stand eine Bestätigung der Verarbeitung. Meldungen über Online-Meldung V2 werden regelmäßig in Listenform bestätigt. Von Anmeldungen und deren Berichtigungen beziehungsweise Stornierungen erhalten der Versicherte und der Arbeitgeber Nachweise. Der Versicherte erhält einmal jährlich einen Versicherungsnachweis nach § 51. 3
2.4 Behandlung der Nachweise. 3 Meldetatbestände. Die dem Arbeitgeber übersandten Nachweise sind für 3.1 Anmeldung (SA 30). die Personalakten bestimmt. Die Versicherungsnummer ist beim Schriftverkehr mit der VBL (insbesondere bei Beschäftigte sind bei Vorliegen der Voraussetzungen für Meldungen) stets anzugeben. die Pflichtversicherung bei der VBL anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich zu erfolgen, da die Pflicht- versicherung erst mit dem Eingang der Anmeldung ent- 2.5 Termine. steht (vergleiche § 27 Absatz 1). Mit einer Anmeldung sind folgende Daten zu melden: 2.5.1 Termine für den Arbeitgeber. Anzahl der Mussfeld Kannfeld Stellen Bis Ende Februar Art der Meldung (= 30) 2 müssen Jahresmeldungen/Abmeldungen für das Vorjahr Versicherungs-Nr. 10 (Abrechnungsjahr) bei der VBL eingegangen sein. oder Geburtsdatum 6 (bei Anmeldungen ohne Versicherungsnummer) 2.5.2 Termine für die VBL. Konto-Nr. 6 Verteilerschlüssel 20 Zum Stichtag 30. April Name 30 Vorname 30 erstellt die VBL die endgültige Jahresrechnung/Dokumen- Geschlecht (bei Anmel- 1 tation für alle bis zum 30. April eingegangenen und verar- dungen ohne Versiche- beiteten Jahresmeldungen/Abmeldungen (vergleiche 5.2). rungsnummer) Namensbestandteile wie Nach dem 30. April gelten alle früheren Jahre als abge- Titel 20 schlossen (siehe Anlage 3 Ziffer 5). Namensvorsatz 20 Namenszusatz 20 Geburtsname 30 (falls vom Namen abweichend) Geburtsort 20 Anschrift Straße und Haus-Nr. 30 oder Postfach Zustellvermerk 30 Länderkennzeichen 3 (nur bei Auslands- anschrift) Postleitzahl 5 Wohnort 30 Versicherungsbeginn 8 Rentenversicherungs- 1 pflicht Rentenversicherungs- 12 nummer 4
3.2 Berichtigung einer Anmeldung (SA 31). 3.3 Stornierung einer Anmeldung (SA 32). Die Berichtigung einer Anmeldung ist erforderlich, wenn Eine Anmeldung ist zu stornieren, wenn sie zu Unrecht sich folgende Daten gegenüber den ursprünglich ge- erfolgt war. meldeten Daten geändert haben: Name einschließlich Namensbestandteile, Geburtsname, Geschlecht, Ge- Mit der Stornierung einer Anmeldung löscht die VBL nur burtsort, Anschrift, Geburtsdatum Rentenversicherungs- die aufgrund der Anmeldung gespeicherten Daten; dies pflicht und Rentenversicherungsnummer sowie der gilt nicht für Adressdaten und Rentenversicherungs- Beginn der Versicherung. nummer. Waren zu der Anmeldung bereits Jahresmeldu- ngen/Abmeldungen vorgenommen, sind diese ebenfalls Hinweis: Das Feld „Als Versicherungsbeginn war gemeldet“ zu stornieren. ist nur dann auszufüllen, wenn der Versicherungsbeginn geändert wird. Mit der Stornierung einer Anmeldung sind folgende Daten zu melden: Mit der Berichtigung einer Anmeldung sind folgende Daten zu melden: Anzahl der Mussfeld Kannfeld Stellen Anzahl der Mussfeld Kannfeld Art der Meldung (= 32) 2 Stellen Versicherungs-Nr. 10 Art der Meldung (= 31) 2 Konto-Nr. 6 Versicherungs-Nr. 10 Verteilerschlüssel 20 berichtigtes 8 Name 30 Geburtsdatum Vorname 30 Konto-Nr. 6 Als Versicherungs- 8 Verteilerschlüssel 20 beginn war gemeldet Name 30 Anschrift Vorname 30 Straße und Haus-Nr. 30 Geschlecht (ggf. berich- 1 oder Postfach tigtes Geschlecht Zustellvermerk 30 Namensbestandteile wie Länderkennzeichen 3 Titel 20 (nur bei Auslands- anschrift) Namensvorsatz 20 Postleitzahl 5 Namenszusatz 20 Wohnort 30 Geburtsname 30 Geburtsort 20 Anschrift Straße und Haus-Nr. 30 oder Postfach Zustellvermerk 30 Länderkennzeichen 3 (nur bei Auslands- anschrift) Postleitzahl 5 Wohnort 30 Versicherungsbeginn 8 Rentenversicherungs- 1 pflicht Rentenversicherungs- 12 nummer Als Versicherungs- 8 beginn war gemeldet Durch die Daten einer berichtigten Anmeldung werden alle früher gemeldeten Daten ersetzt. 5
3.4 Abmeldung (SA 40). Anzahl der Mussfeld Kannfeld Stellen Beschäftigte sind aus der Pflichtversicherung abzu- Zahlmonat/Zahljahr 6 (MM.JJJJ) bei Nachzah- melden, wenn lung/Rückforderung der die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bei der Umlage/des Beitrags für VBL entfallen oder das Vorjahr oder bei unter einer anderen Kontonummer abzurechnen ist verspäteter Meldung für ein bereits abgerechne- oder tes Jahr Beschäftigte eine Erwerbsminderungsrente erhalten – mit dem Tag vor Beginn der Rente (siehe Ziffer 4.15). Die Abmeldung hat spätestens 6 Wochen nach dem 3.5 Stornierung einer Abmeldung (SA 42). Entfallen der Versicherungspflicht zu erfolgen, kann aber bereits 2 Monate vor Beendigung der Versicherungs- Eine Abmeldung ist zu stornieren, wenn sie zu Unrecht pflicht vorgenommen werden. erfolgt war oder mit einer Abmeldung übermittelte Daten zu berichtigen sind. Mit der Abmeldung sind folgende Daten zu melden: Durch die Stornierung der Abmeldung wird von dem an- Anzahl der Mussfeld Kannfeld gegebenen Beginndatum an der Zustand wieder herge- Stellen stellt, der vor der Speicherung der Abmeldung bestanden Art der Meldung (= 40) 2 hat. Es hat somit eine weitere Meldung mit korrekten Versicherungs-Nr. 10 Daten zu folgen. Konto-Nr. 6 Verteilerschlüssel 20 Mit der Stornierung einer Abmeldung sind folgende Daten Name 30 zu melden: Vorname 30 Anzahl der Mussfeld Kannfeld Versicherungsende 8 Stellen Abmeldegrund 2 Art der Meldung (= 42) 2 Beginn des Versiche- 8 Versicherungs-Nr. 10 rungsabschnitts Konto-Nr. 6 Ende des Versiche- 4 Verteilerschlüssel 20 rungsabschnitts Name 30 Buchungsschlüssel Vorname 30 Einzahler 2 Beginn des ersten Ver- 8 Versicherungsmerkmal 2 sicherungsabschnitts Steuermerkmal 2 Zahlmonat/Zahljahr 6 Vorzeichen (nur Minus- 1 (MM.JJJJ) bei Rückfor- zeichen) derung der Umlage/des zusatzversorgungs- 8 Beitrags für das Vorjahr pflichtiges Entgelt oder für ein bereits ab- und ggf. Entgelt über gerechnetes Jahr dem Grenzbetrag Umlage bis 2007, 7 steuerpflichtige sowie steuerfreie Umlage ab 2008, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerumlage getrennt ab 2015, Ar- beitgeber- und Arbeit- nehmerbeitrag zum Ka- pitaldeckungsverfahren im Tarifgebiet Ost für Jahre ab 2004 Anzahl der Kinder 1 Arbeitsverhältnis Nr. 1 6
3.6 Jahresmeldung (SA 60). 3.7 Stornierung einer Jahresmeldung (SA 62). Für alle über den 31. Dezember eines Jahres hinaus Ver- Eine Jahresmeldung ist zu stornieren, wenn sie zu Un- sicherten ist eine Jahresmeldung für das vergangene Jahr recht erfolgt war oder wenn mit einer Jahresmeldung zu erstellen. Eine Jahresmeldung ist auch zu erstellen für übermittelte Daten zu berichtigen sind. frühere Jahre, deren Meldung unterblieben war oder für die nunmehr eine nachträgliche Versicherung zu erfolgen Durch die Stornierung einer Jahresmeldung werden die hat. Daten des betreffenden Jahres gelöscht. Der Beginn in dem betreffenden Jahr bleibt jedoch gespeichert, so Mit einer Jahresmeldung sind folgende Daten zu melden: dass eine Jahresmeldung/Abmeldung/Stornierung einer Anmeldung erforderlich wird. Anzahl der Mussfeld Kannfeld Stellen Mit der Stornierung einer Jahresmeldung sind folgende Art der Meldung (= 60) 2 Daten zu melden: Versicherungs-Nr. 10 Konto-Nr. 6 Anzahl der Mussfeld Kannfeld Stellen Verteilerschlüssel 20 Art der Meldung (= 62) 2 Name 30 Versicherungs-Nr. 10 Vorname 30 Konto-Nr. 6 Beginn des Versiche- 8 rungsabschnitts Verteilerschlüssel 20 Ende des Versiche- 4 Name 30 rungsabschnitts Vorname 30 Buchungsschlüssel Beginn des ersten Ver- 8 Einzahler 2 sicherungsabschnitts Versicherungsmerkmal 2 Zahlmonat/Zahljahr 6 (MM.JJJJ) bei Rückfor- Steuermerkmal 2 derung der Umlage/des Vorzeichen 1 Beitrags für das Vorjahr (nur Minuszeichen) oder ein bereits abge- rechnetes Jahr zusatzversorgungs- 8 pflichtiges Entgelt und ggf. Entgelt über dem Grenzbetrag nach § 82 Abs. 2 Umlage bis 2007, 7 steuerpflichtige sowie steuerfreie Umlage ab 2008, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerumlage getrennt ab 2015, Ar- beitgeber- und Arbeit- nehmerbeitrag zum Ka- pitaldeckungsverfahren im Tarifgebiet Ost für Jahre ab 2004 Anzahl der Kinder 1 Arbeitsverhältnis Nr. 1 Zahlmonat/Zahljahr 6 (MM.JJJJ) bei Nachzah- lung/Rückforderung der Umlage/des Beitrags für das Vorjahr oder bei verspäteter Meldung für ein bereits abgerechne- tes Jahr 7
4 Erläuterung der Felder für 4.2 Berichtigtes Geburtsdatum. die Datenmeldungen. Ist ein Geburtsdatum zu berichtigen (vergleiche 3.2), dann 4.1 Versicherungs-Nummer oder Geburtsdatum. ist in diesem Feld das richtige Geburtsdatum (Tag und Monat jeweils zweistellig sowie das Jahr vierstellig) an- a) Die Versicherungsnummer der VBL besteht aus 10 zugeben. Ziffern, von denen die ersten 6 Ziffern das Geburts- datum (Tag, Monat und Jahr jeweils zweistellig, bei einem Geburtstag zum Beispiel am 21. März 1980 4.3 Konto-Nummer. also „210380“) darstellen. In diesem Feld ist die sechsstellige Kontonummer anzu- Besonderheit: geben, die die VBL dem Arbeitgeber zugeteilt hat und unter der seine Aufwendungen zur Zusatzversorgung Bei Personen mit unbestimmbarem Geburtsdatum ist, abgerechnet werden. wenn nur der Tag nicht bekannt ist, dafür der 15. Eine Kontonummer kann nur durch Stornierung der nur der Monat nicht bekannt ist, dafür der Juli Anmeldung geändert werden (vergleiche 3.3). der Tag und der Monat nicht bekannt sind, dafür der 1. Juli neben den bekannten Daten anzugeben. 4.4 Verteilerschlüssel. Die 7. bis 9. Stelle der Versicherungsnummer stellt die Der Aufbau des Verteilerschlüssels (maximal 20 Stel- „Seriennummer“ dar, die von der VBL aufgrund einer len) ist dem Arbeitgeber freigestellt. Eine Änderung des Anmeldung vergeben wird. Die erste Stelle der Serien- Verteilerschlüssels ist nur im Zusammenhang mit anderen nummer beinhaltet das Geschlecht. Datenänderungen möglich. Für die 10. Stelle vergibt die VBL eine Prüfziffer, die aus Ist ein Verteilerschlüssel angegeben, wird er bei der VBL den Stellen 1 bis 9 nach einem besonderen Verfahren gespeichert beziehungsweise anstelle eines gespeicher- errechnet wird. ten Verteilerschlüssels gesetzt. Er wird auf die dem Arbeitgeber aufgrund der Meldung zugeleiteten Nach- b) Die zehnstellige Versicherungsnummer ist bei allen weise aufgedruckt. Trägt eine Meldung keinen Ver- Meldungen anzugeben. Wird ein Versicherter, der noch teilerschlüssel, ist aber ein solcher bei der VBL zu der nie bei der VBL versichert war, angemeldet, ist in das Kontonummer gespeichert, wird der gespeicherte Ver- Feld „Versicherungsnummer“ nur das Geburtsdatum – teilerschlüssel auf die Nachweise aufgedruckt. hier ausnahmsweise mit zweistelliger Jahreszahl – an den ersten sechs Stellen einzutragen. Die verbleiben- Ein Verteilerschlüssel wird gelöscht, wenn in einer Mel- den Kästchen für die Seriennummer und die Prüfziffer dung das Feld für den Verteilerschlüssel an der ersten bleiben frei. Stelle eine Null und sonst keine Zeichen enthält. c) War ein falsches Geburtsdatum oder ein falsches Ge- schlecht mitgeteilt worden, so dass (über die Berichti- 4.5 Namensangaben der/des Versicherten. gung einer Anmeldung) eine neue Versicherungsnum- mer zu vergeben ist, so ist hier die schon zugeteilte Die Namensangaben der/des Versicherten sind perso- (falsche) Versicherungsnummer einzutragen. Bei Ände- nenstandskonform anzugeben. Die Angabe aller Namens- rung des Geschlechtsmerkmal auf divers oder unbe- bestandteile ist nur bei Anmeldungen und Berichtigun- stimmt ändert sich die Versicherungsnummer nicht. gen von Anmeldungen erforderlich. Bei allen übrigen Meldungen ist nur „Name“ und „Vorname“ anzugeben. Ist kein Name oder Vorname vorhanden, ist auf der ersten Stelle des Namens oder Vornamens ein Pluszeichen zu setzen. Das Pluszeichen ist entweder im Namen oder im Vornamen zulässig.* * gültig ab August 2020 8
4.6 Geschlecht. Die Anschrift muss grundsätzlich bei einer Anmeldung angegeben werden. Sie kann mit einer berichtigten Anmel- Das Feld ist nur zu belegen bei Anmeldungen ohne Ver- dung geändert werden. Bei Stornierung einer Anmeldung sicherungsnummer (im Feld „Versicherungsnummer“ ist ist die Anschrift nur mitzuteilen, wenn sie sich geändert hat. nur das Geburtsdatum angegeben) und bei „Berichtigung einer Anmeldung“, bei Änderung des Geschlechts oder Hinweis: Eine Adressänderung in Zusammenhang mit wenn zuvor das falsche Geschlecht mitgeteilt worden einer Jahresmeldung oder Abmeldung wird bei der VBL war. Das Geschlecht ist wie folgt zu verschlüsseln: nicht gespeichert. „1“ männlich „2“ weiblich 4.10 Versicherungsbeginn. „3“ divers* „4“ unbestimmt* Das Feld ist nur bei Anmeldungen oder der Berichtigung einer Anmeldung zu belegen, und zwar mit dem Datum Bei falscher oder geänderten Angabe des Geschlechts ist (Tag und Monat jeweils zweistellig sowie das Jahr vier- hier die Kennzahl für das richtige/geänderte Geschlecht stellig), zu dem der Arbeitnehmer angemeldet wird und einzutragen. die Versicherung beginnen soll. Die VBL verwendet die Kennzahl für das Geschlecht, um eine Versicherungsnummer zu vergeben. Bei Berichtigung 4.11 Rentenversicherungspflicht. des Geschlechts wird das unter der nicht zutreffenden Versicherungsnummer gespeicherte Versicherungsver- hältnis der neuen Versicherungsnummer zugeordnet. 1 ja Bei Änderung des Geschlechtsmerkmal auf divers oder 2 nein unbestimmt ändert sich die Versicherungsnummer nicht. * gültig ab 1. Januar 2019 4.12 Rentenversicherungsnummer. Es ist die der/dem Versicherten zugeteilte Versicherungs- 4.7 Geburtsname. nummer im Sinne der Versicherungsnummern-, Konto- führungs- und Versicherungsverlaufsverordnung (VKVV) Der Geburtsname (nur der Nachname ohne Namensbe- vom 30. März 2001 anzugeben. standteile oder Titel) muss – wenn er vom Namen ab- weicht (vergleiche 3.1) – bei Anmeldungen, bei Berichti- gung des Namens (insbesondere nach Heirat) sowie bei 4.13 Als Versicherungsbeginn war gemeldet. erforderlicher Berichtigung des mitgeteilten Geburts- namens eingetragen werden. Das Feld ist nur bei Berichtigung und Stornierung einer Anmeldung zu belegen, und zwar mit dem Datum (Tag und Monat jeweils zweistellig sowie das Jahr vierstellig) 4.8 Geburtsort. des fälschlicherweise gemeldeten Versicherungsbeginns. Das Feld ist nur zu belegen bei Anmeldungen und bei erforderlicher Berichtigung des mitgeteilten Geburtsortes. 4.14 Versicherungsende. Das Feld ist nur bei Abmeldungen zu belegen, und zwar 4.9 Anschrift der/des Versicherten. mit dem Datum (Tag und Monat jeweils zweistellig sowie das Jahr vierstellig), zu dem der Arbeitnehmer aus der Bei der Anschrift der/des Versicherten sind „Straße und Pflichtversicherung abgemeldet wird (letzter Tag der Hausnummer oder Postfach“, „Zustellvermerk“, „Länder- Pflichtversicherung). kennzeichen (nur bei Auslandsanschrift)“, „Postleitzahl“ und „Wohnort“ anzugeben. 9
4.15 Abmeldegrund (AG). Ein neuer Versicherungsabschnitt ist zu bilden, wenn sich das Versicherungsmerkmal im Buchungsschlüssel (vergleiche 4.19) ändert. Besteht für mindestens einen 03 Rente wegen Alters (Versicherungsfall) vollen Kalendermonat kein Anspruch auf zusatzversor- 04 Teilweise Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung gungspflichtiges Entgelt, müssen Fehlzeiten gemeldet des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall)* werden; Versicherungsmerkmal (VM) 27, 28, 40, 41 oder 05 Teilweise Erwerbsminderungsrente mit Beendigung 45. Fehlzeiten können auch für einen Zeitraum von we- des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall)* niger als einem Kalendermonat gemeldet werden (ver- 06 Volle Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung gleiche 4.19; zum Beispiel Besonderheiten bei VM 40 in des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall)* Verbindung mit VM 27 oder 28). 07 Volle Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall)* Wird während eines Zeitraums, in dem wegen Mutter- 11 Tod des Versicherten (Versicherungsfall) schutz (VM 27) oder Elternzeit (VM 28) kein Anspruch 13 Ende des Beschäftigungsverhältnisses wegen auf laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt be- Kündigung, Auflösungsvertrags, Übernahme in ein steht, eine Einmalzahlung geleistet, ist diese mit einem Dienstverhältnis als Beamter usw., jedoch nicht, wenn die Abmeldung erfolgt, weil ein Versicherungsfall ein- zusätzlichen Versicherungsabschnitt im Monat der Ein- getreten ist malzahlung mit VM 10 zu melden. 16 Befreiung von der Pflichtversicherung aufgrund Antrages wegen einer Mitgliedschaft beim Versor- Wird während eines Zeitraums, in dem kein Anspruch auf gungswerk der Presse (Satz 2 der Ausführungs- laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt besteht bestimmungen zu § 28 Abs. 2) (bei VM 40, 41 oder 45) eine Einmalzahlung geleistet, wird 20 Abrechnung unter einer neuen Kontonummer, die Fehlzeit unterbrochen. Die Einmalzahlung ist mit VM ohne dass der Arbeitgeber gewechselt wurde 10 (gegebenenfalls 22, 23 oder 24) zu melden. 21 Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Beteiligung (§ 23 Abs. 1 Satz 1) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Vollen- 23 Ende der Versicherung wegen Personal-/Aufgaben- übergangs an einen anderen Arbeitgeber dung des 60. Lebensjahres neu berechnet, sind nach Vollendung des 60. Lebensjahres erworbene Versor- 27 Ende der Versicherung für Waldarbeiter, sonstige Arbeitnehmer oder Saisonarbeitnehmer mit An- gungspunkte nicht auf die soziale Komponente (§ 37 spruch auf Wiedereinstellung (§ 68 Abs. 4 in Ver- Absatz 2 VBLS) anzurechnen. In diesen Fällen ist bei bindung mit Absatz 2 Buchst. a der Ausführungs- Pflichtversicherten, mit Vollendung des 60. Lebensjahres, bestimmungen zu § 21 Abs. 2) zum Beginn des darauffolgenden Kalendermonats ein 28 Vorübergehende Beendigung der Versicherung wegen neuer Versicherungsabschnitt zu bilden. Wechsels des Abrechnungsverbandes, ohne dass der Arbeitgeber gewechselt wurde (§ 59 Satz 3 in Verbin- dung mit Absatz 2 Buchst. g der Ausführungsbestim- Ändert sich der Umlage- beziehungsweise Beitrags- mungen zu § 21 Abs. 2) satz, beginnt ein neuer Versicherungsabschnitt. 29 Ende der Versicherung aus sonstigen Gründen (nur zu verwenden, wenn keine andere Kennzahl zutrifft – zum Beispiel bei Wechsel des Lohnab- 4.17 Beginn des Versicherungsabschnitts. rechnungssystems) *Bei Erwerbsminderungsrente ist zwingend zum Rentenbeginn eine Abmeldung Tag und Monat sind jeweils zweistellig sowie das Jahr zu erstellen. vierstellig als Beginn des Abschnitts anzugeben. Die zusätzlichen Abschnitte mit Versicherungsmerkmal 15, 17, 20, 25, 26, 35 oder 36 müssen in ihrem Beginn mit 4.16 Bildung von Abschnitten. dem Beginn des zugehörigen Versicherungsabschnitts übereinstimmen. Versicherungsabschnitte sind die Kalendermonate eines Kalenderjahres, für die Umlagen beziehungsweise Bei- träge zum Kapitaldeckungsverfahren entrichtet worden sind oder bei bestehender Pflichtversicherung die Zah- lung für mindestens einen vollen Kalendermonat unter- brochen worden ist. 10
4.18 Ende des Versicherungsabschnitts. Versicherungsmerkmal. Tag und Monat sind jeweils zweistellig als Ende des Ab- Kennzahl Erläuterung „Versiche- schnitts anzugeben. Die zusätzlichen Abschnitte mit rungsmerk- Versicherungsmerkmal 15, 17, 20, 25, 26, 35 oder 36 mal (VM)“ müssen in ihrem Ende mit dem Ende des zugehörigen 10 Umlage Versicherungsabschnitts übereinstimmen. Bei Stornierung Anzugeben ist das zusatzversorgungspflichtige einer Abmeldung und Stornierung einer Jahresmeldung Entgelt. Hiervon ist die Umlage und das Sanie- bleibt das Feld frei. rungsgeld zu entrichten (Umlagefinanzierung) 15 Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost mit einem Beitragssatz in Höhe von mindestens 4 % 4.19 Buchungsschlüssel. 17 Zusätzliche Umlage Anzugeben ist das den Grenzbetrag überstei- Bei allen Meldungen zu Versicherungsabschnitten ist ein gende Entgelt. Hiervon sind 9 % zusätzlich als Buchungsschlüssel anzugeben. Der Buchungsschlüssel Umlage zu entrichten (§ 82 Abs. 2). besteht aus den Angaben Einzahler, Versicherungsmerk- 20 Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren mal und Steuermerkmal. im Abrechnungsverband Ost mit einem Beitragssatz in Höhe von 1 % Bei Meldungen mit zusatzversorgungspflichtigem Entgelt 22 Altersteilzeit (ATZ) vor dem 01.01.2003 ver- sind die Buchungsschlüssel zu bilden für einbart. Mit dieser Kennzahl (Vereinbarung der ATZ vor 2003) dürfen nur Entgelte gemel- den steuerfreien Anteil an der Arbeitgeber-Umlage, det werden, die von der VBL mit dem Faktor den pauschal/individuell versteuerten Anteil an der 1,8 zu multiplizieren sind. Entgelte während Arbeitgeber-Umlage. dieser Zeit, die in voller Höhe gezahlt werden den Arbeitnehmeranteil an der Umlage* (zum Beispiel Auszahlung der Überstunden), müssen parallel gemeldet werden (Versiche- den Arbeitgeber- und rungsmerkmal 10) den Arbeitnehmer-Anteil zum Kapitaldeckungs- 23 Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart verfahren im Abrechnungsverband Ost. 24 Altersteilzeit vor dem 01.01.2003 vereinbart/ abweichende Regelung, gem. Protokollnotiz/ Das Sanierungsgeld ist nicht zu melden. -erklärung zu § 8 ATV/ATV-K. Wird aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag in die gesetz- * gültig ab 2015 liche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag von 90 % des Entgelts, das der Bemessung des Altersteilzeit-Entgelts zu Einzahler. Grunde liegt, übersteigt, ist das zusatzversor- gungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass Einzahler ist, wer das Geld überweist. Der Schuldner im entsprechend mehr Versorgungspunkte auch rechtlichen Sinn ergibt sich aus dem Versicherungsmerk- in der Zusatzversorgung erworben werden. Dazu ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt mal. Bei Abschnitten einer Pflichtversicherung ohne Auf- um den Faktor n/90 zu erhöhen (n = erhöhter wendungen gilt als Einzahler, wer die Meldung durchführt. RV-Aufstockungssatz). Von diesem erhöhten Entgelt sind Umlagen und Sanierungsgeld zu Kennzahl Erläuterung entrichten. Die auf der Basis des erhöhten „Einzahler (EI)“ Entgelts ermittelten Versorgungspunkte sind mit dem Faktor 1,8 zu vervielfachen 01 Beteiligter Arbeitgeber 03 Beteiligter Arbeitgeber für Arbeitnehmer- anteil an der Umlage/am Beitrag 11
Kennzahl Erläuterung Kennzahl Erläuterung „Versiche- „Versiche- rungsmerk- rungsmerk- mal (VM)“ mal (VM)“ 25 Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im 35 Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Ab- Abrechnungsverband Ost ohne Anhebung rechnungsverband Ost während einer vor dem des Beitragssatzes während einer vor dem 01.01.2003 vereinbarten Altersteilzeit (ATZ) 01.01.2003 vereinbarten Altersteilzeit (ATZ). nach Anhebung des Beitragsatzes auf mindes- Er ist als eigener Versicherungsabschnitt für tens 4 %. Er ist als eigener Versicherungsab- denselben Zeitraum zu melden wie der mit schnitt zu melden wie der mit Versicherungs- Versicherungsmerkmal 22 (ATZ) für die Um- merkmal 22 (ATZ) für die Umlage gemeldete lage gemeldete Versicherungsabschnitt Versicherungsabschnitt 26 Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im 36 Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost ohne Anhebung Abrechnungsverband Ost während einer vor des Beitragssatzes während einer vor dem dem 01.01.2003 vereinbarten Altersteilzeit 01.01.2003 vereinbarten Altersteilzeit (ATZ) (ATZ) mit abweichender Regelung gem. Pro- mit abweichender Regelung gem. Protokoll- tokollerklärung zu § 8 ATV und Anhebung erklärung zu § 8 ATV. Er ist als eigener Ver- des Beitragsatzes auf 4 %. Er ist als eigener sicherungsabschnitt für denselben Zeitraum Versicherungsabschnitt zu melden wie der mit zu melden wie der mit Versicherungsmerk- Versicherungsmerkmal 24 (ATZ) für die Umlage mal 24 (ATZ) für die Umlage gemeldete Versi- gemeldete Versicherungsabschnitt cherungsabschnitt 40 Fehlzeiten (z. B. Mutterschutz bis 31.12.2011, 27* Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen Krankheit, Beurlaubung und Zeiträume in denen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Insolvenzgeld gezahlt wurde) sind für die Über- MuSchG ruht (Mutterschutzzeit), ist ein fiktives prüfung der Versicherungsverläufe und die Vor- Entgelt zu melden, das nach § 21 TVöD bzw. aussetzungen der Wartezeit von Bedeutung. Die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen Betrachtung „Kalendermonat“ wird nicht durch gezahlt worden wäre. Diese Zeiten werden als einen Jahreswechsel unterbrochen. Fehlzeiten Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der unmittelbar vor und/oder nach der Mutterschutz- Wartezeiten berücksichtigt. Für das fiktive Ent- frist (Versicherungsmerkmal 27) oder der Eltern- gelt sind vom Arbeitgeber keine Umlagen oder zeit (Versicherungsmerkmal 28) müssen immer Beiträge zu entrichten. gemeldet werden, auch wenn ein voller Kalen- Einmalzahlungen aus dem ruhenden Beschäf- dermonat unterschritten wird. Ansonsten sind tigungsverhältnis beenden den Versicherungs- Fehlzeiten die einen vollen Kalendermonat unter- abschnitt nicht; sie begründen einen eigenen schreiten, nicht zu melden. Bei Fehlzeiten, die ei- Abschnitt (Beginndatum: erster Tag des Zah- nen vollen Kalendermonat überschreiten, ist der lungsmonats, Endedatum: letzter Tag des Zah- Beginn und das Ende stets taggenau anzuge- lungsmonats, in dem sie geleistet wurden). Diese ben. Einmalzahlungen in entgeltlosen Zeiten be- Einmalzahlungen sind deshalb parallel zum Ver- gründen einen eigenen Versicherungsabschnitt sicherungsmerkmal 27 anzugeben und mit dem bis zum Zeitpunkt, von dem an wieder zusatzver- Versicherungsmerkmal 10 zu verschlüsseln sorgungspflichtiges Entgelt gezahlt wird, längs- 28 Die Elternzeit muss stets taggenau gemeldet tens aber bis zum Ende des Kalendermonats, in werden. Laufende Arbeitsentgelte aus dem dem die Einmalzahlung erfolgt ist. Für Einmal- gleichen Beschäftigungsverhältnis beenden zahlungen ist der Beginn und das Ende des den Versicherungsabschnitt mit dem Versiche- Monats mitzuteilen, in dem die Einmalzahlung rungsmerkmal 28. Einmalzahlungen aus dem erfolgt ist. Einmalzahlungen sind mit den Versi- ruhenden Beschäftigungsverhältnis been- cherungsmerkmalen 10–24 zu verschlüsseln den den Versicherungsabschnitt nicht; sie be- 41 Bezug einer befristeten Rente gründen einen eigenen Abschnitt (Beginndatum: 45 Parlamentsabgeordnete erster Tag des Zahlungsmonats, Endedatum: letzter Tag des Zahlungsmonats, in dem sie ge- 47 Wegfall der Beitrags- bzw. Umlagemonate leistet wurden). Diese Einmalzahlungen sind des- aufgrund des Wegfalls des Entgelts für diesen halb parallel zum Versicherungsmerkmal 28 an- Versicherungsabschnitt zugeben und mit dem Versicherungsmerkmal 10 48 Nach-/Rückzahlung ohne Einfluss auf Beitrags- zu verschlüsseln. Für Arbeitsentgelte aus einem bzw. Umlagemonate weiteren Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber sind die entsprechenden 49 Beitrags- bzw. Umlagemonate ohne Entgelt Versicherungsmerkmale zusammen mit der aufgrund späteren Zuflusses Nummer des weiteren Arbeitsverhältnisses * gültig ab 1. Januar 2012 („AV-Nr.“) anzugeben 12
Steuermerkmal. 4.22 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nach steuerrechtlichem Zuflussprinzip. Anzugeben ist, wie die Aufwendungen zur Pflichtversi- cherung zu versteuern sind. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist Zeiträumen entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen zuzu- Kennzahl Erläuterung ordnen. Nicht der Zufluss der Umlagen bei der VBL ist „Steuer- maßgebend für die Zuordnung, sondern der Zufluss des merkmal (SM)“ Arbeitslohnes beim Beschäftigten. 00 Versicherungsabschnitte einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen Der Zeitpunkt des Zuflusses des zusatzversorgungs- pflichtigen Entgelts ist auch maßgeblich für die Be- 01 § 3 Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit der Beiträge/ Vollbesteuerung der Rente). Für Meldungen bis messungssätze der Umlagen, Sanierungsgelder im 31.12.2011 auch Steuerfreiheit der Umlagen Abrechnungsverband West sowie Beiträge zum Kapital- nach § 3 Nr. 56 EStG/Vollbesteuerung der Rente deckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost, wie 02* § 40b a.F. EStG (Pauschalversteuerung der Bei- auch für die Grenzwerte (§ 82 Absatz 2, Absatz 2 der träge zum Kapitaldeckungsverfahren/Rentenbe- Ausführungsbestimmungen – zu § 64 Absatz 4 Satz 1). steuerung mit dem Ertragsanteil) 03 Individuell versteuerter Beitrag zum Kapital- deckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost (Rentenbesteuerung mit dem Ertragsanteil) 4.22.1 Nachzahlung von Arbeitslohn. 05* § 40a Abs. 2 EStG (Pauschalversteuerung der Beiträge/Rentenbesteuerung mit dem Ertragsanteil) Wird Arbeitslohn für Zeiträume nachgezahlt, für die der Anspruch besteht, kann eine Rückrechnung für das 07** § 100 EStG (Steuerfreiheit der Beiträge/ Vollbesteuerung der Rente) vergangene Kalenderjahr nur bis zum Ablauf der dritten 10 pauschal (§ 40b EStG)/indiv. versteuerte Umlage Januarwoche erfolgen. Wird eine Nachzahlung danach (Rentenbesteuerung mit dem Ertragsanteil) ausgezahlt, ist die zeitliche Zuordnung zum Zahlmonat des 11* § 3 Nr. 56 EStG (Steuerfreiheit der Umlage/Voll- laufenden Kalenderjahres vorzunehmen. besteuerung der Rente) Bei einer Nachzahlung für mindestens einen Kalender- * gültig ab 1. Januar 2012 monat, für den bisher kein zusatzversorgungspflich- ** gültig ab 1. Januar 2018 tiges Entgelt gemeldet war und für den eine Rückrech- nung nicht mehr möglich ist, kommt für die Abschnitts- bildung das Aufrollprinzip zur korrekten Darstellung 4.20 Vorzeichen. der für die Wartezeit zu berücksichtigenden Monate zur Anwendung. Der Versicherungsabschnitt für diesen Ein Vorzeichen „–“ ist nur bei negativen Beträgen anzu- Zeitraum ist mit Versicherungsmerkmal 49 (ohne Entgelt) geben. zu melden. Bei Entgeltkorrekturen für Abschnitte, für die eine Rück- 4.21 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezie- rechnung nicht mehr möglich ist und dadurch mindes- hungsweise Entgelt über dem Grenzbetrag. tens ein Kalendermonat, der bisher mit zusatzversor- gungspflichtigem Entgelt belegt war, kein zusatzversor- Einzutragen ist das auf den Abschnitt entfallende zusatz- gungspflichtiges Entgelt mehr aufweist, kommt für versorgungspflichtige Entgelt (vergleiche 4.22). Bei VM 17 die Abschnittsbildung das Aufrollprinzip zur korrekten ist das den Grenzbetrag übersteigende Entgelt einzutragen. Darstellung der für die Wartezeit zu berücksichtigen- Grenzbetrag ist das 1,133-fache des Betrages der Ent- den Monate zur Anwendung. Der Abschnitt für diesen geltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bezie- Zeitraum ist mit Versicherungsmerkmal 47 und dem hungsweise Tarifgebiet Ost (§ 82 Absatz 2). Rückforderungsbetrag im Feld zusatzversorgungspflich- tiges Entgelt zu melden. 13
4.22.2 Überzahlung von Arbeitslohn. 4.22.5 Unterbliebene beziehungsweise fehler- hafte Entgeltmeldungen. Ist Arbeitslohn für Zeiträume überzahlt, für die ein gering- erer Anspruch besteht, kann eine Rückrechnung in das Ist zwar der steuerpflichtige Arbeitslohn und damit das vergangene Kalenderjahr nur bis zum Ablauf der dritten zusatzversorgungspflichtige Entgelt in der Vergangenheit Januarwoche erfolgen. Wird eine Überzahlung danach zugeflossen, jedoch die Meldung an die VBL unterblieben mit laufendem Arbeitslohn verrechnet, ist die zeitliche oder zu niedrig erfolgt und wurden daher zu niedrige oder Zuordnung zum laufenden Kalenderjahr (Verrechnungs- keine Umlagen/Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren monat) vorzunehmen. entrichtet, hat der Arbeitgeber die Meldungen für ver- gangene Jahre nachzuholen. Der Arbeitgeber hat nach § 64 Absatz 6 die nachträglich gezahlten Aufwendungen 4.22.3 Zahlung von Arbeitslohn nach Abmeldung. zu verzinsen. Wird zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nach Been- Wurde in früheren Kalenderjahren ein zu hohes zusatzver- digung der Pflichtversicherung gezahlt, ist dieses dem sorgungspflichtiges Entgelt gemeldet, kann das korrekte letzten Monat mit Entgelt zuzuordnen, wenn es sich um Entgelt für die Vergangenheit gemeldet werden. Entspre- laufenden Arbeitslohn handelt. Liegt ein sonstiger Bezug chende Aufwendungen für die Pflichtversicherung zahlt im Sinne des Steuerrechts vor, bleibt die Zahlung zusatz- die VBL gemäß § 63 Absatz 2 ohne Verzinsung zurück. versorgungsfrei. 4.22.6 Zeitliche Zuordnung des zusatz- 4.22.4 Besonderheiten bei Fehlzeiten, versorgungspflichtigen Entgelts. Mutterschutzzeit und Elternzeit. Zur zeitlichen Zuordnung des zuatzversorgungspflichtigen Bei Rückzahlungen von zusatzversorgungspflichtigem Entgelts gilt im Übrigen das Rundschreiben des Bundes- Entgelt während einer Fehlzeit, Mutterschutzzeit oder ministeriums des Innern vom 13. Juni 2003 – D II 2 – einer Elternzeit ist zusätzlich zum Versicherungsabschnitt 220770 – 1/23 –. Fehlzeit, Mutterschutzzeit beziehungsweise Elternzeit ein Versicherungsabschnitt mit Versicherungsmerkmal 48 und dem entsprechenden negativen Entgelt (Betrag der 4.23 Umlage und Arbeitnehmerbeitrag zur Rückzahlung) zu bilden. (Beginndatum: erster Tag des Umlage. Rückforderungsmonats, Endedatum: letzter Tag des Rückforderungsmonats). Der steuerpflichtige sowie der steuerfreie Anteil an der Um- lage ist zu melden. Ab 2015 ist der Arbeitnehmeranteil an Bei Nachzahlungen von zusatzversorgungspflichtigem der Umlage in einem eigenen Meldesatz zu melden. Sofern Entgelt während einer Fehlzeit, Mutterschutzzeit bezie- bei besonderen Beteiligungsvereinbarungen nach den Aus- hungsweise Elternzeit ist zusätzlich zum Versicherungs- führungsbestimmungen zu § 20 Absatz 3 ein Zuschlag zur abschnitt mit Fehlzeit, Mutterschutzzeit beziehungsweise Umlage von 15 Prozent zu zahlen ist, errechnet sich der Elternzeit ein Versicherungsabschnitt mit Versicherungs- Zuschlag aus der Gesamtumlage und ist zusammen mit merkmal 48 und dem entsprechenden Entgelt (Betrag dem Arbeitgeberanteil an der Regelumlage zu melden. der Nachzahlung) zu bilden (Beginndatum: erster Tag des Zahlungsmonats, Endedatum: letzter Tag des Zahlungsmonats). 4.24 Umlage, Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrech- Die Elternzeit (Versicherungsmerkmal 28) ist nur für nungsverband Ost ab 2004. Abschnitte zu melden, in denen das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund ruht. Werden während der Elternzeit Im Abrechnungsverband Ost sind für Zeiten ab 2004 die in diesem Beschäftigungsverhältnis laufende Entgelte gezahlten Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren sowie gezahlt, darf keine Elternzeit gemeldet werden. die Umlage anzugeben. Dabei sind der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil am Beitrag getrennt aufzuführen. Fehlerhafte Jahresmeldungen, die nicht auf Entgelt- Außerdem ist der steuerpflichtige und der steuerfreie veränderungen beruhen, sind rückwirkend zu korrigieren, Anteil an der Umlage getrennt zu melden. d. h. zu stornieren und neu zu melden. 14
4.25 Anzahl der Kinder. 5 Abrechnungsverfahren. Anzugeben ist die Anzahl der Kinder, für die Anspruch 5.1 Errechnen und Überweisen der Aufwend- auf Elternzeit besteht. Bei mehreren Kindern besteht der ungen durch den Arbeitgeber. Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume bis zur Vollendung des dritten Lebensjah- res überschneiden können (§ 15 Absatz 2 BEEG). Wird 5.1.1 Errechnen der Aufwendungen. bei mehreren Kindern ein Anteil der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum übertragen, muss dies auch bei der Aufwendungen für die Zusatzversicherung – Pflichtver- Anzahl der zu meldenden Kinder berücksichtigt werden. sicherung – sind Umlagen einschließlich Arbeitnehmer- Beiträgen zur Umlage, zusätzlichen Umlagen, Beiträgen zum Kapitaldeckungsverfahren sowie das Sanierungsgeld. 4.26 Nummer des Arbeitsverhältnisses „AV-Nummer“. Der Arbeitgeber errechnet die Aufwendungen für jede Versicherte/jeden Versicherten nach den Vorschriften der Nummer für ein weiteres Arbeitsverhältnis (beginnend Satzung und überweist sie monatlich an die VBL. Dabei mit „2“) – ohne eine Zusammenrechnung entsprechend sind die kaufmännischen Rundungsregeln zu beachten. § 4 Absatz 1 Satz 2 BAT beziehungsweise § 2 Absatz 2 Die Umlagen und Beiträge sind mit den in Tabelle 1 Satz 1 TVöD/TVL – bei dem gleichen Arbeitgeber. Für das dargestellten Prozentsätzen aus dem zusatzversorgungs- erste Arbeitsverhältnis ist keine Angabe erforderlich. pflichtigen Entgelt zu berechnen. 4.27 Zahlmonat/Zahljahr. 5.1.2 Sanierungsgeld. Zahlmonat/Zahljahr sind anzugeben bei Nach § 65 Absatz 3 bis 6 und den Ausführungsbestim- Nachzahlungen/Rückforderungen der Umlagen/ mungen zu § 65 Absatz 5a ist der Beteiligte mit Beschäf- Beiträge für das Vorjahr tigten im Abrechnungsverband West verpflichtet, monat- allen Meldungen für abgerechnete Jahre. lich Sanierungsgeld an die VBL zu entrichten. Dieses hat der Beteiligte aus den zusatzversorgungspflichtigen Ent- Grundsätzlich ist bei Nachzahlungen das Überweisungs- gelten seiner Pflichtversicherten zu ermitteln, indem er datum der Umlage/des Beitrags anzugeben. Waren die den für ihn geltenden vorläufigen Vomhundertsatz an- Umlagen/Beiträge bereits im abgerechneten Jahr gezahlt wendet. Das errechnete Sanierungsgeld ist zusammen worden, ist als Zahlmonat 99* und als Zahljahr das lau- mit der Umlage zu überweisen. fende Kalenderjahr, beziehungsweise Abrechnungsjahr einzutragen. Diese Meldungen werden in der Jahresrech- nung des Jahres berücksichtigt, das als Zahljahr angege- 5.1.3 Überweisung der Aufwendungen. ben ist. Rückforderungen von Entgelt können grundsätz- lich mit laufendem Entgelt verrechnet werden. Die Aufwendungen sind unter Angabe der Zweckbestim- mung, der Arbeitgeberkontonummer, des RIMA – Ab- * gültig ab 1. Januar 2012 rechnungsjahres und des Abrechnungsmonats zu zahlen. Nähere Ausführungen zur Überweisung der Aufwendungen bitten wir der Anlage 3 zu entnehmen. Die Aufwendungen von Umlagen, Sanierungsgeldern und Beiträgen zum Kapi- taldeckungsverfahren sind grundsätzlich separat auf dem Kontoauszug darzustellen. Die Beiträge zum Kapitaldeck- ungsverfahren müssen immer gesondert avisiert werden. Eine Unterscheidung nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- anteil ist nicht erforderlich. 15
Tabelle 1. in der Zeit Umlagesatz* Beitragssatz AV West AV Ost AV West AV Ost vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 7,86 % 1% – – vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 7,86 % 1,2 % – – vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 7,86 % 1% – 1% davon Arbeitnehmer 0,5 % davon Arbeitgeber 0,5 % ab 1. Januar 2008 7,86 % 1% – 1 % bzw. 4 %** davon Arbeitnehmer 0,5 % bzw. 2 % davon Arbeitgeber 0,5 % bzw. 2 % ab 1. Januar 2010 7,86 % 1% – 4% davon Arbeitnehmer 2% davon Arbeitgeber 2% ab 1. Juli 2015 7,86 % bzw. 8,06 %** 1 %*** – 4 % bzw. 4,75 %** davon Arbeitnehmer 1,41 % bzw. 1,61 %** 2 % bzw. 2,75 %** davon Arbeitgeber 6,45 %*** 2% ab 1. Juli 2016 7,86 %, 8,06 %, 8,16 %** 1 %*** – 4 %, 4,75 %, 5,5 %** davon Arbeitnehmer 1,41 %, 1,61 %, 1,71 %** 2 %, 2,75 %, 3,5 %** davon Arbeitgeber 6,45 %*** 2% ab 1. Januar 2017 8,06 %, 8,16 %** 1 %*** – 4,75 %, 5,5 %** davon Arbeitnehmer 1,61 %, 1,71 %** 2,75 %, 3,5 %** davon Arbeitgeber 6,45 %*** 2% ab 1. Juli 2017 8,16 %, 8,26 %** 1 %*** – 5,5 %, 6,25 %** davon Arbeitnehmer 1,71 %, 1,81 %** 3,5 %, 4,25 %** davon Arbeitgeber 6,45 %*** 2% ab 1. Juli 2018 8,26 % 1 %*** – 6,25 % davon Arbeitnehmer 1,81 % 4,25 % davon Arbeitgeber 6,45 %*** 2% * Gegebenenfalls zuzüglich Zuschlag zur Umlage nach Ausführungsbest. zu § 20 Abs. 3 ** Je nach Zugehörigkeit des Tarifbereichs *** Entsprechend periodischem Bedarf AV West bis zu 6,85 % und AV Ost bis zu 3,25 % 5.2 Erstellen der Jahresrechnung durch die VBL. Sofern sich dabei ein Saldo ergibt, wird dieser in Rech- nung gestellt beziehungsweise erstattet. Salden, die 5.2.1 Jahresrechnung. einen Betrag von 11 Euro nicht überschreiten, bleiben unberücksichtigt. Das Zahlungsziel für den vom Arbeit- Die Jahresrechnung wird jeweils zum 30. April des fol- geber zu zahlenden Saldo beträgt vier Wochen ab Jah- genden Kalenderjahres durchgeführt. Nach Erfassung resrechnungsdatum. Wenn der Arbeitgeber innerhalb von und Verarbeitung aller bis 30. April eingegangenen Mel- zwei Monaten über ein Guthaben nicht verfügt, bucht dungen erstellt die VBL die Jahresrechnung für das Vor- es die VBL ohne gesonderte Mitteilung auf das folgende jahr und fügt ihr als Anlage Folgendes bei: Abrechnungsjahr um. eine Dokumentation der Jahresmeldungen und Ab- meldungen aller Versicherten, einen Kontoauszug des Arbeitgeberkontos, einen Hinweis auf die Vollständigkeit der Meldungen und die endgültige Berechnung des Sanierungsgeldes. In der Rechnung wird die Summe der Zahlungen des Arbeitgebers, die in die Jahresrechnung eingehen, der Summe der Aufwendungen für alle Versicherten, die sich aus den Meldungen ergeben, gegenübergestellt. 16
5.2.2 Dokumentation der Jahresmeldungen 5.2.3 Kontoauszug. und Abmeldungen. Der Kontoauszug enthält nach Überweisungsdatum sor- Die Dokumentation ist in folgenden Hierarchiestufen auf- tiert alle vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen, die in die steigend sortiert: Jahresrechnung eingegangen sind. 1 Kontonummer 2 Jahre bis 2001 Name 5.2.4 Hinweis auf Vollständigkeit der Meldungen. Frühere Jahre/Vorjahr Name Auf Antrag: Versicherungsnummer oder Verteilerschlüssel und Der Jahresrechnung beigefügt wird eine Bestätigung, dass innerhalb dessen ent- für alle bei der VBL gemeldeten Versicherten Meldungen für weder nach Name oder das Vorjahr vorliegen, andernfalls eine Aufstellung der Versi- nach Versicherungsnummer cherten, für die bei der VBL für das Vorjahr weder eine Jah- 3 Für manuell abrechnende resmeldung noch eine Abmeldung zum Stichtag 30. April Stellen: Versicherungsnummer verarbeitet ist. Anhand der Aufstellung hat der Arbeitgeber Auf Antrag: Name oder Verteiler- schlüssel und innerhalb fehlende Meldungen unverzüglich nachzuholen. dessen entweder nach Name oder nach Versiche- rungsnummer 5.3 Zinsen. 4 Beginn des Versicherungs- abschnittes 5.3.1 Zinsberechnung für Forderungen aus der 5 Kennzahl für das Jahresrechnung. Versicherungsmerkmal Bei verspäteter Überweisung des Rechnungsbetrages Das Umlage-/Beitragssoll wird durch die VBL für jeden (Saldos) werden Verzugszinsen in Höhe von jährlich Pflichtversicherten/jede Pflichtversicherte aus den gemel- 4 Prozent über dem zum Zeitpunkt der Abrechnung gelten- deten Umlagen/Beiträgen berechnet. den Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 BGB berechnet. Das Soll an Sanierungsgeld ist unter Anwendung des für den Arbeitgeber geltenden Sanierungsgeldsatzes in 5.3.2 Überweisen von Zinsen. gleicher Weise zu berechnen. Zinsen sind stets gesondert unter Angabe der Kontonum- Je Kontonummer werden die Aufwendungen (5.1.1) – mer und des Verwendungszwecks „Zinsen“ zu überweisen. nach Jahren bis 2001, frühere Jahre ab 2002 und Ab- rechnungsjahr unterteilt – addiert und die Gesamtsumme gebildet. Die Dokumentation wird dem Arbeitgeber grund- sätzlich in Form einer Liste, auf Antrag als PDF und bei Bedarf zusätzlich auf maschinell verwertbaren Daten- trägern oder per Datenfernübertragung übermittelt. 17
Anlage 1. Anlage 2. Erläuterungen zum Meldeverfahren im VBL Portal. Beispiele. 1 Die Online-Meldung V2 – RIMA-Meldung Die Beispiele zum neuen Meldeverfahren können bei der für die Pflichtversicherung. VBL per E-Mail an arbeitgeberservice@vbl.de ange- fordert werden. Die Online-Meldung V2 ermöglicht Ihnen die elektronische Übermittlung der Meldedaten für die Durchführung der Pflichtversicherung bei der VBL (RIMA) über das Internet. Einfache Nutzung Formular wird dynamisch entsprechend der Art der Meldung aufgebaut Vorprüfung der Meldedaten durch Plausibilitätsprüfungen Elektronische Datenübermittlung an die VBL Meldung kann ausgedruckt und lokal gespeichert werden Registrierung und Anmeldung. Meine VBL ist Ihr persönlicher Bereich im VBL-Kunden- portal. Mit einem Zugang in Meine VBL für Arbeitgeber stehen Ihnen viele Online-Services zur Verfügung. Das spart Papier, Zeit und Versandkosten. Bevor Sie sich in unserem Kundenportal anmelden können, müssen Sie sich registriert haben. Mit Abschluss der Registrierung erhalten Sie Ihre Zugangsdaten zur Anmeldung in Meine VBL. Auf der Startseite www.vbl.de finden Sie in der Navigati- onsleiste den Menüpunkt „Meine VBL“. Über diesen oder auch durch Aufruf der Seite www.meinevbl.de gelangen Sie zum Anmeldebereich in Meine VBL. Nach Eingabe Ihrer Zugangsdaten können Sie sich jeder- zeit anmelden. Bitte gehen Sie sehr sorgsam mit Ihren Zugangsdaten um und geben Sie diese nicht an Dritte weiter. 18
Anlage 3. Hinweise zum Zahlungsverkehr. Beispiel Ost: 1 Zahlungsfälligkeit. Zweck- Binde- Kontonum- Binde- Ab- Binde- Ab- bestim- strich mer des strich rech- strich rech- mung Beteiligten nungs- nungs- Die Aufwendungen zur VBLklassik sind in dem Zeitpunkt (6-stellig) jahr monat fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt dem Pflichtversicherten zufließt (§ 64 Absatz 6). Sie sind U M – 1 0 3 4 5 6 – 2 0 1 7 – 0 1 als Gesamtbetrag (keine Aufteilung in Arbeitgeber- und K D – 1 0 3 4 5 6 – 2 0 1 7 – 0 1 Arbeitnehmerbeitrag beziehungsweise -Umlage) pro Be- (UM = Umlagen) teiligungsnummer getrennt nach Zweckbestimmung (UM, (KD = Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren) SG oder KD) zu überweisen. Beispiel West: 2 Bankverbindung. Zweck- Binde- Kontonum- Binde- Ab- Binde- Ab- bestim- strich mer des strich rech- strich rech- Die Zahlungen zur VBLklassik (Pflichtversicherung) sind mung Beteiligten nungs- nungs- auf nachstehende Konten zu leisten: (6-stellig) jahr monat Bankverbindung für Umlagen und Sanierungsgeld U M – 1 2 3 4 5 6 – 2 0 1 7 – 0 1 (UM+SG) S G – 1 2 3 4 5 6 – 2 0 1 7 – 0 1 Landesbank Baden-Württemberg Stuttgart (UM = Umlagen) BIC SOLADEST600 (SG = Sanierungsgeld) IBAN DE15 6005 0101 7402 0454 39 Bankverbindung für Beiträge zum Kapitaldeckungs- verfahren (KD) 4 Sammelzahlung mit Avis. Deutsche Bank Karlsruhe BIC DEUTDESM660 Bei Sammelzahlungen für die VBLklassik für mehrere IBAN DE20 6607 0004 0035 2302 00 Kontonummern oder mit unterschiedlichen Zweckbe- stimmungen ist ein Avis zu erstellen und umgehend an die VBL zu übersenden (E-Mail: avis@vbl.de, Fax-Nr: 3 Verwendungszweck bei Einzelzahlung. 0721 155-775). Der Verwendungszweck bei Sammel- zahlung ist im untenstehenden Beispiel dargestellt. Als Damit die für die VBLklassik eingehenden Aufwendungen Kontonummer ist die erstgenannte Beteiligungsnummer den Beteiligungskonten zeitnah richtig zugeordnet wer- des zugehörigen Avis anzugeben. den können, ist bei jeder Überweisung ein Verwendungs- zweck anzugeben, dessen Aufbau genau zu beachten ist. Bitte beachten Sie, dass der Zahlbetrag und die End- Pro Zweckbestimmung ist eine Einzelzahlung vorzuneh- summe des Avis identisch sein müssen. D.h. pro Avis men. Sammelzahlungen sind nur mit Avis möglich. ist eine Zahlung zu leisten. Der Verwendungszweck setzt sich immer wie folgt Beispiel Avis: zusammen: Zweckbestimmung (UM, SG oder KD) Bezeich- Leer- Zweck- Binde- Kontonummer nung als feld bestim- strich des Beteiligten Kontonummer des Beteiligten (Beteiligungsnummer) Avis mung (6-stellig) Abrechnungsjahr Abrechnungsmonat A V I S – K D – 1 0 3 4 5 6 Bitte beachten Sie die Sonderzeichen (Bindestrich) A V I S – U M – 1 2 3 4 5 6 19
5 Nachzahlungen für das Vorjahr oder frühere Jahre. Zahlungszeitpunkt vom 01.01.2017 bis 30.04.2017 Vorjahr 2016 frühere Jahre 2015 und früher Zweck- Binde- Kontonummer Binde- Abrech- Binde- Ab- bestim- strich des Beteiligten strich nungsjahr strich rech- mung (6-stellig) nungs- monat U M – 1 0 3 4 5 6 – 2 0 1 6 – 1 2 U M – 1 0 3 4 5 6 – 2 0 1 6 – 1 3 Zahlungszeitpunkt vom 01.05.2017 bis 31.12.2017 Vorjahr – frühere Jahre 2016 und früher Zweck- Binde- Kontonummer Binde- Abrech- Binde- Ab- bestim- strich des Beteiligten strich nungsjahr strich rech- mung (6-stellig) nungs- monat U M – 1 0 3 4 5 6 – 2 0 1 7 – 1 3 U M – 1 0 3 4 5 6 – 2 0 1 7 – 1 3 Gemäß Punkt 2.5.2 RIMA gelten nach dem 30. April alle früheren Jahre als abgeschlossen. Wie aus der Tabelle ersichtlich, ist bei einer Überweisung, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April eines Jahres erfolgt, stets anzugeben, welcher Teil der Überweisung für das laufende Jahr, welcher Teil für das Vorjahr und welcher Teil für frühere Jahre bestimmt ist. Ab Mai eines Jahres ist die Überweisung lediglich in „lfd. Jahr“ und „frühere Jahre“ zu unterteilen. Dies hat seine Ursache darin, dass am 30.04. eines Jahres das Vorjahr abgeschlossen wird und damit bereits ab 01.05. als „früheres Jahr“ gilt. 20
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