RIMA. Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren. Februar 2020 - VBL

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RIMA.

Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren.
Februar 2020
Inhaltsverzeichnis.

1      Allgemeines.                               3   4.15 Abmeldegrund (AG).		                           10
                                                      4.16 Bildung von Abschnitten.		                     10
1.1 Grundsätze.                                   3   4.17 Beginn des Versicherungsabschnitts.            10
1.2 Inkrafttreten.                                3   4.18 Ende des Versicherungsabschnitts.              11
                                                      4.19 Buchungsschlüssel.		                           11
                                                      4.20 Vorzeichen.		                                  13
2      Meldungen zur VBL.                         3   4.21	Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
                                                            beziehungsweise Entgelt über dem Grenzbetrag. 13
2.1    Übermittlung der Meldungen.                3   4.22 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nach
2.2    Fehlerhafte Meldungen.                     3         steuerrechtlichem Zuflussprinzip.             13
2.3    Fehlerfreie Meldungen.                     3   4.23	Umlage und Arbeitnehmerbeitrag zur
2.4    Behandlung der Nachweise.                  4         Umlage.		14
2.5    Termine.                                   4   4.24	Umlage, Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeitrag
                                                            zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrech-
                                                            nungsverband Ost ab 2004.		                   14
3      Meldetatbestände.                          4   4.25 Anzahl der Kinder.		                           15
                                                      4.26 Nummer des Arbeitsverhältnisses „AV-Nummer“. 15
3.1    Anmeldung (SA 30).                         4   4.27 Zahlmonat/Zahljahr.		                          15
3.2    Berichtigung einer Anmeldung (SA 31).      5
3.3    Stornierung einer Anmeldung (SA 32).       5
3.4    Abmeldung (SA 40).                         6   5   Abrechnungsverfahren.                          15
3.5    Stornierung einer Abmeldung (SA 42).       6
3.6    Jahresmeldung (SA 60).                     7   5.1	Errechnen und Überweisen der Aufwend-
3.7    Stornierung einer Jahresmeldung (SA 62).   7        ungen durch den Arbeitgeber.		                15
                                                      5.2 Erstellen der Jahresrechnung durch die VBL.    16
                                                      5.3 Zinsen.		                                      17
4	Erläuterung der Felder für
   die Datenmeldungen.                            8
                                                      Anlage 1. Erläuterungen Meldeverfahren
4.1    Versicherungs-Nummer oder Geburtsdatum.    8   im VBL Portal.                                     18
4.2    Berichtigtes Geburtsdatum.		               8
4.3    Konto-Nummer.		                            8
4.4    Verteilerschlüssel.		                      8   Anlage 2. Beispiele.                               18
4.5    Namensangaben der/des Versicherten.        8
4.6    Geschlecht.		                              9
4.7    Geburtsname.		                             9   Anlage 3. Hinweise zum Zahlungsverkehr.            19
4.8    Geburtsort.		                              9
4.9    Anschrift der/des Versicherten.		          9
4.10   Versicherungsbeginn.		                     9   Anlage 4. Muster Avis.                             21
4.11   Rentenversicherungspflicht.		              9
4.12   Rentenversicherungsnummer.		               9
4.13   Als Versicherungsbeginn war gemeldet.      9   Anlage 5. Änderungsverzeichnis.                    22
4.14   Versicherungsende.		                       9

2
1     Allgemeines.                                           2     Meldungen zur VBL.

1.1   Grundsätze.                                            Folgende Meldetatbestände kommen in Betracht:

Die Richtlinien regeln das Melde- und Abrechnungsver-                30 Anmeldung
fahren zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und                31 Berichtigung einer Anmeldung (zur Änderung
der Länder (VBL – Pflichtversicherung) und den beteilig-                der persönlichen Daten der/des Versicherten
                                                                        beziehungsweise des Versicherungsbeginns)
ten Arbeitgebern.
                                                                     32 Stornierung einer Anmeldung
Die Daten werden für den Vollzug der Satzung der VBL                 40 Abmeldung
erhoben. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Daten               42 Stornierung einer Abmeldung
mitzuteilen, ergibt sich aus § 21 Absatz 1 Satz 2 der                60 Jahresmeldung
Satzung der VBL (VBLS) und den Ausführungsbestim-                    62 Stornierung einer Jahresmeldung
mungen zu § 21.

Die Daten sollen durch Datenfernübertragung (DFÜ) oder       2.1   Übermittlung der Meldungen.
auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt
werden (automatisierte Datenübermittlung). In diesem Fall    Die beteiligten Arbeitgeber sind verpflichtet, der VBL
gelten ergänzend die „Allgemeinen Richtlinien der Zusatz-    Meldungen unverzüglich zu übermitteln.
versorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes für
ein einheitliches Verfahren der automatisierten Datenüber-   Werden Meldungen nicht im Wege der automatisierten
mittlung“ (DATÜV-ZVE). Die Zulassung zur automatisierten     Datenübermittlung gemacht, sind sie über Online-Mel-
Datenübermittlung muss der Beteiligte beantragen. Die        dung V2 vorzunehmen. Hierzu sind die Erläuterungen
Daten können auch über Online-Meldung V2 übermittelt         der Anlage 1 zu beachten.
werden (Registrierung und Anmeldung in „Meine VBL.de“).
Der Online-Dienst ermöglicht die elektronische Übermitt-     Die übermittelten Daten werden bei der VBL erfasst und
lung der Meldedaten für die Durchführung der Pflichtver-     geprüft.
sicherung bei der VBL über das Internet.

Paragrafen ohne Zusatz sind solche der VBL-Satzung.          2.2   Fehlerhafte Meldungen.

                                                             Fehlerhafte Meldungen werden beanstandet. In diesem
1.2   Inkrafttreten.                                         Fall wird dem Arbeitgeber ein Beanstandungsprotokoll,
                                                             das die fehlerhafte Angabe erläutert, zur Klärung zuge-
Die Richtlinien gelten ab 1. Januar 2005 und sind für        sandt. Beanstandete Meldungen gelten als nicht bei der
nach dem 31. Dezember 2004 eingehende Meldungen              VBL eingegangen.
maßgebend. Die Meldungen dürfen jeweils nur Zeiten
nach dem 31. Dezember 2001 betreffen.
                                                             2.3   Fehlerfreie Meldungen.

                                                             Bei Fehlerfreiheit erhält der Arbeitgeber bei maschinellen
                                                             Meldungen nach der Übernahme der Daten in den Be-
                                                             stand eine Bestätigung der Verarbeitung. Meldungen
                                                             über Online-Meldung V2 werden regelmäßig in Listenform
                                                             bestätigt. Von Anmeldungen und deren Berichtigungen
                                                             beziehungsweise Stornierungen erhalten der Versicherte
                                                             und der Arbeitgeber Nachweise. Der Versicherte erhält
                                                             einmal jährlich einen Versicherungsnachweis nach § 51.

                                                                                                                       3
2.4   Behandlung der Nachweise.                              3       Meldetatbestände.

Die dem Arbeitgeber übersandten Nachweise sind für           3.1     Anmeldung (SA 30).
die Personalakten bestimmt. Die Versicherungsnummer
ist beim Schriftverkehr mit der VBL (insbesondere bei        Beschäftigte sind bei Vorliegen der Voraussetzungen für
Meldungen) stets anzugeben.                                  die Pflichtversicherung bei der VBL anzumelden. Die
                                                             Anmeldung hat unverzüglich zu erfolgen, da die Pflicht-
                                                             versicherung erst mit dem Eingang der Anmeldung ent-
2.5   Termine.                                               steht (vergleiche § 27 Absatz 1).

                                                             Mit einer Anmeldung sind folgende Daten zu melden:
2.5.1 Termine für den Arbeitgeber.
                                                                                      Anzahl der Mussfeld   Kannfeld
                                                                                      Stellen
Bis Ende Februar
                                                             Art der Meldung (= 30)           2
müssen Jahresmeldungen/Abmeldungen für das Vorjahr           Versicherungs-Nr.               10
(Abrechnungsjahr) bei der VBL eingegangen sein.              oder Geburtsdatum                6
                                                             (bei Anmeldungen ohne
                                                             Versicherungsnummer)

2.5.2 Termine für die VBL.                                   Konto-Nr.                        6
                                                             Verteilerschlüssel              20
Zum Stichtag 30. April                                       Name                            30
                                                             Vorname                         30
erstellt die VBL die endgültige Jahresrechnung/Dokumen-      Geschlecht (bei Anmel-           1
tation für alle bis zum 30. April eingegangenen und verar-   dungen ohne Versiche-
beiteten Jahresmeldungen/Abmeldungen (vergleiche 5.2).       rungsnummer)
                                                             Namensbestandteile wie
Nach dem 30. April gelten alle früheren Jahre als abge-      Titel                           20
schlossen (siehe Anlage 3 Ziffer 5).                         Namensvorsatz                   20
                                                             Namenszusatz                    20
                                                             Geburtsname                     30
                                                             (falls vom Namen
                                                             abweichend)
                                                             Geburtsort                      20
                                                             Anschrift
                                                             Straße und Haus-Nr.             30
                                                             oder Postfach
                                                             Zustellvermerk                  30
                                                             Länderkennzeichen                3
                                                             (nur bei Auslands-
                                                             anschrift)
                                                             Postleitzahl                     5
                                                             Wohnort                         30
                                                             Versicherungsbeginn              8
                                                             Rentenversicherungs-             1
                                                             pflicht
                                                             Rentenversicherungs-            12
                                                             nummer

4
3.2     Berichtigung einer Anmeldung (SA 31).               3.3    Stornierung einer Anmeldung (SA 32).

Die Berichtigung einer Anmeldung ist erforderlich, wenn     Eine Anmeldung ist zu stornieren, wenn sie zu Unrecht
sich folgende Daten gegenüber den ursprünglich ge-          erfolgt war.
meldeten Daten geändert haben: Name einschließlich
Namensbestandteile, Geburtsname, Geschlecht, Ge-            Mit der Stornierung einer Anmeldung löscht die VBL nur
burtsort, Anschrift, Geburtsdatum Rentenversicherungs-      die aufgrund der Anmeldung gespeicherten Daten; dies
pflicht und Rentenversicherungsnummer sowie der             gilt nicht für Adressdaten und Rentenversicherungs-
Beginn der Versicherung.                                    nummer. Waren zu der Anmeldung bereits Jahresmeldu-
                                                            ngen/Abmeldungen vorgenommen, sind diese ebenfalls
Hinweis: Das Feld „Als Versicherungsbeginn war gemeldet“    zu stornieren.
ist nur dann auszufüllen, wenn der Versicherungsbeginn
geändert wird.                                              Mit der Stornierung einer Anmeldung sind folgende Daten
                                                            zu melden:
Mit der Berichtigung einer Anmeldung sind folgende
Daten zu melden:                                                                     Anzahl der Mussfeld   Kannfeld
                                                                                     Stellen
                           Anzahl der Mussfeld   Kannfeld   Art der Meldung (= 32)           2
                           Stellen                          Versicherungs-Nr.               10
Art der Meldung (= 31)             2                        Konto-Nr.                        6
Versicherungs-Nr.                 10                        Verteilerschlüssel              20
berichtigtes                       8                        Name                            30
Geburtsdatum
                                                            Vorname                         30
Konto-Nr.                          6
                                                            Als Versicherungs-               8
Verteilerschlüssel                20                        beginn war gemeldet
Name                              30                        Anschrift
Vorname                           30                        Straße und Haus-Nr.             30
Geschlecht (ggf. berich-           1                        oder Postfach
tigtes Geschlecht                                           Zustellvermerk                  30
Namensbestandteile wie                                      Länderkennzeichen                3
Titel                             20                        (nur bei Auslands-
                                                            anschrift)
Namensvorsatz                     20
                                                            Postleitzahl                     5
Namenszusatz                      20
                                                            Wohnort                         30
Geburtsname                       30
Geburtsort                        20
Anschrift
Straße und Haus-Nr.               30
oder Postfach
Zustellvermerk                    30
Länderkennzeichen                  3
(nur bei Auslands-
anschrift)
Postleitzahl                       5
Wohnort                           30
Versicherungsbeginn                8
Rentenversicherungs-               1
pflicht
Rentenversicherungs-              12
nummer
Als Versicherungs-                 8
beginn war gemeldet

Durch die Daten einer berichtigten Anmeldung werden
alle früher gemeldeten Daten ersetzt.

                                                                                                                      5
3.4    Abmeldung (SA 40).                                                              Anzahl der Mussfeld   Kannfeld
                                                                                       Stellen

Beschäftigte sind aus der Pflichtversicherung abzu-         Zahlmonat/Zahljahr                 6
                                                            (MM.JJJJ) bei Nachzah-
melden, wenn                                                lung/Rückforderung der
  die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bei der   Umlage/des Beitrags für
  VBL entfallen oder                                        das Vorjahr oder bei
  unter einer anderen Kontonummer abzurechnen ist           verspäteter Meldung für
                                                            ein bereits abgerechne-
  oder                                                      tes Jahr
  Beschäftigte eine Erwerbsminderungsrente erhalten –
  mit dem Tag vor Beginn der Rente (siehe Ziffer 4.15).

Die Abmeldung hat spätestens 6 Wochen nach dem              3.5    Stornierung einer Abmeldung (SA 42).
Entfallen der Versicherungspflicht zu erfolgen, kann aber
bereits 2 Monate vor Beendigung der Versicherungs-          Eine Abmeldung ist zu stornieren, wenn sie zu Unrecht
pflicht vorgenommen werden.                                 erfolgt war oder mit einer Abmeldung übermittelte Daten
                                                            zu berichtigen sind.
Mit der Abmeldung sind folgende Daten zu melden:
                                                            Durch die Stornierung der Abmeldung wird von dem an-
                         Anzahl der Mussfeld    Kannfeld    gegebenen Beginndatum an der Zustand wieder herge-
                         Stellen
                                                            stellt, der vor der Speicherung der Abmeldung bestanden
Art der Meldung (= 40)           2                          hat. Es hat somit eine weitere Meldung mit korrekten
Versicherungs-Nr.               10                          Daten zu folgen.
Konto-Nr.                        6
Verteilerschlüssel              20                          Mit der Stornierung einer Abmeldung sind folgende Daten
Name                            30                          zu melden:
Vorname                         30
                                                                                       Anzahl der Mussfeld   Kannfeld
Versicherungsende                8                                                     Stellen
Abmeldegrund                     2                          Art der Meldung (= 42)             2
Beginn des Versiche-             8                          Versicherungs-Nr.                 10
rungsabschnitts
                                                            Konto-Nr.                          6
Ende des Versiche-               4
                                                            Verteilerschlüssel                20
rungsabschnitts
                                                            Name                              30
Buchungsschlüssel
                                                            Vorname                           30
Einzahler                        2
                                                            Beginn des ersten Ver-             8
Versicherungsmerkmal             2
                                                            sicherungsabschnitts
Steuermerkmal                    2
                                                            Zahlmonat/Zahljahr                 6
Vorzeichen (nur Minus-           1                          (MM.JJJJ) bei Rückfor-
zeichen)                                                    derung der Umlage/des
zusatzversorgungs-               8                          Beitrags für das Vorjahr
pflichtiges Entgelt                                         oder für ein bereits ab-
und ggf. Entgelt über                                       gerechnetes Jahr
dem Grenzbetrag
Umlage bis 2007,                 7
steuerpflichtige sowie
steuerfreie Umlage ab
2008, Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerumlage
getrennt ab 2015, Ar-
beitgeber- und Arbeit-
nehmerbeitrag zum Ka-
pitaldeckungsverfahren
im Tarifgebiet Ost für
Jahre ab 2004
Anzahl der Kinder                1
Arbeitsverhältnis Nr.            1

6
3.6    Jahresmeldung (SA 60).                                3.7    Stornierung einer Jahresmeldung (SA 62).

Für alle über den 31. Dezember eines Jahres hinaus Ver-      Eine Jahresmeldung ist zu stornieren, wenn sie zu Un-
sicherten ist eine Jahresmeldung für das vergangene Jahr     recht erfolgt war oder wenn mit einer Jahresmeldung
zu erstellen. Eine Jahresmeldung ist auch zu erstellen für   übermittelte Daten zu berichtigen sind.
frühere Jahre, deren Meldung unterblieben war oder für
die nunmehr eine nachträgliche Versicherung zu erfolgen      Durch die Stornierung einer Jahresmeldung werden die
hat.                                                         Daten des betreffenden Jahres gelöscht. Der Beginn in
                                                             dem betreffenden Jahr bleibt jedoch gespeichert, so
Mit einer Jahresmeldung sind folgende Daten zu melden:       dass eine Jahresmeldung/Abmeldung/Stornierung einer
                                                             Anmeldung erforderlich wird.
                           Anzahl der Mussfeld   Kannfeld
                           Stellen
                                                             Mit der Stornierung einer Jahresmeldung sind folgende
Art der Meldung (= 60)             2                         Daten zu melden:
Versicherungs-Nr.                 10
Konto-Nr.                          6                                                    Anzahl der Mussfeld   Kannfeld
                                                                                        Stellen
Verteilerschlüssel                20
                                                             Art der Meldung (= 62)             2
Name                              30
                                                             Versicherungs-Nr.                 10
Vorname                           30
                                                             Konto-Nr.                          6
Beginn des Versiche-               8
rungsabschnitts                                              Verteilerschlüssel                20
Ende des Versiche-                 4                         Name                              30
rungsabschnitts                                              Vorname                           30
Buchungsschlüssel                                            Beginn des ersten Ver-             8
Einzahler                          2                         sicherungsabschnitts
Versicherungsmerkmal               2                         Zahlmonat/Zahljahr                 6
                                                             (MM.JJJJ) bei Rückfor-
Steuermerkmal                      2                         derung der Umlage/des
Vorzeichen                         1                         Beitrags für das Vorjahr
(nur Minuszeichen)                                           oder ein bereits abge-
                                                             rechnetes Jahr
zusatzversorgungs-                 8
pflichtiges Entgelt und
ggf. Entgelt über dem
Grenzbetrag nach
§ 82 Abs. 2
Umlage bis 2007,                   7
steuerpflichtige sowie
steuerfreie Umlage ab
2008, Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerumlage
getrennt ab 2015, Ar-
beitgeber- und Arbeit-
nehmerbeitrag zum Ka-
pitaldeckungsverfahren
im Tarifgebiet Ost für
Jahre ab 2004
Anzahl der Kinder                  1
Arbeitsverhältnis Nr.              1
Zahlmonat/Zahljahr                 6
(MM.JJJJ) bei Nachzah-
lung/Rückforderung der
Umlage/des Beitrags
für das Vorjahr oder bei
verspäteter Meldung für
ein bereits abgerechne-
tes Jahr

                                                                                                                         7
4	Erläuterung der Felder für                                     4.2      Berichtigtes Geburtsdatum.
   die Datenmeldungen.
                                                                  Ist ein Geburtsdatum zu berichtigen (vergleiche 3.2), dann
4.1     Versicherungs-Nummer oder Geburtsdatum.                   ist in diesem Feld das richtige Geburtsdatum (Tag und
                                                                  Monat jeweils zweistellig sowie das Jahr vierstellig) an-
a) Die Versicherungsnummer der VBL besteht aus 10                 zugeben.
   Ziffern, von denen die ersten 6 Ziffern das Geburts-
   datum (Tag, Monat und Jahr jeweils zweistellig, bei
   einem Geburtstag zum Beispiel am 21. März 1980                 4.3      Konto-Nummer.
   also „210380“) darstellen.
                                                                  In diesem Feld ist die sechsstellige Kontonummer anzu-
    Besonderheit:                                                 geben, die die VBL dem Arbeitgeber zugeteilt hat und
                                                                  unter der seine Aufwendungen zur Zusatzversorgung
    Bei Personen mit unbestimmbarem Geburtsdatum ist,             abgerechnet werden.
    wenn
      nur der Tag nicht bekannt ist, dafür der 15.                Eine Kontonummer kann nur durch Stornierung der
      nur der Monat nicht bekannt ist, dafür der Juli             Anmeldung geändert werden (vergleiche 3.3).
      der Tag und der Monat nicht bekannt sind,
      dafür der 1. Juli
    neben den bekannten Daten anzugeben.                          4.4      Verteilerschlüssel.

    Die 7. bis 9. Stelle der Versicherungsnummer stellt die       Der Aufbau des Verteilerschlüssels (maximal 20 Stel-
    „Seriennummer“ dar, die von der VBL aufgrund einer            len) ist dem Arbeitgeber freigestellt. Eine Änderung des
    Anmeldung vergeben wird. Die erste Stelle der Serien-         Verteilerschlüssels ist nur im Zusammenhang mit anderen
    nummer beinhaltet das Geschlecht.                             Datenänderungen möglich.

    Für die 10. Stelle vergibt die VBL eine Prüfziffer, die aus   Ist ein Verteilerschlüssel angegeben, wird er bei der VBL
    den Stellen 1 bis 9 nach einem besonderen Verfahren           gespeichert beziehungsweise anstelle eines gespeicher-
    errechnet wird.                                               ten Verteilerschlüssels gesetzt. Er wird auf die dem
                                                                  Arbeitgeber aufgrund der Meldung zugeleiteten Nach-
b) Die zehnstellige Versicherungsnummer ist bei allen             weise aufgedruckt. Trägt eine Meldung keinen Ver-
   Meldungen anzugeben. Wird ein Versicherter, der noch           teilerschlüssel, ist aber ein solcher bei der VBL zu der
   nie bei der VBL versichert war, angemeldet, ist in das         Kontonummer gespeichert, wird der gespeicherte Ver-
   Feld „Versicherungsnummer“ nur das Geburtsdatum –              teilerschlüssel auf die Nachweise aufgedruckt.
   hier ausnahmsweise mit zweistelliger Jahreszahl – an
   den ersten sechs Stellen einzutragen. Die verbleiben-          Ein Verteilerschlüssel wird gelöscht, wenn in einer Mel-
   den Kästchen für die Seriennummer und die Prüfziffer           dung das Feld für den Verteilerschlüssel an der ersten
   bleiben frei.                                                  Stelle eine Null und sonst keine Zeichen enthält.

c) War ein falsches Geburtsdatum oder ein falsches Ge-
   schlecht mitgeteilt worden, so dass (über die Berichti-        4.5      Namensangaben der/des Versicherten.
   gung einer Anmeldung) eine neue Versicherungsnum-
   mer zu vergeben ist, so ist hier die schon zugeteilte          Die Namensangaben der/des Versicherten sind perso-
   (falsche) Versicherungsnummer einzutragen. Bei Ände-           nenstandskonform anzugeben. Die Angabe aller Namens-
   rung des Geschlechtsmerkmal auf divers oder unbe-              bestandteile ist nur bei Anmeldungen und Berichtigun-
   stimmt ändert sich die Versicherungsnummer nicht.              gen von Anmeldungen erforderlich. Bei allen übrigen
                                                                  Meldungen ist nur „Name“ und „Vorname“ anzugeben.

                                                                  Ist kein Name oder Vorname vorhanden, ist auf der ersten
                                                                  Stelle des Namens oder Vornamens ein Pluszeichen zu
                                                                  setzen. Das Pluszeichen ist entweder im Namen oder im
                                                                  Vornamen zulässig.*

                                                                  * gültig ab August 2020

8
4.6      Geschlecht.                                         Die Anschrift muss grundsätzlich bei einer Anmeldung
                                                             angegeben werden. Sie kann mit einer berichtigten Anmel-
Das Feld ist nur zu belegen bei Anmeldungen ohne Ver-        dung geändert werden. Bei Stornierung einer Anmeldung
sicherungsnummer (im Feld „Versicherungsnummer“ ist          ist die Anschrift nur mitzuteilen, wenn sie sich geändert hat.
nur das Geburtsdatum angegeben) und bei „Berichtigung
einer Anmeldung“, bei Änderung des Geschlechts oder          Hinweis: Eine Adressänderung in Zusammenhang mit
wenn zuvor das falsche Geschlecht mitgeteilt worden          einer Jahresmeldung oder Abmeldung wird bei der VBL
war. Das Geschlecht ist wie folgt zu verschlüsseln:          nicht gespeichert.

„1“ männlich
„2“ weiblich                                                 4.10 Versicherungsbeginn.
„3“ divers*
„4“ unbestimmt*                                              Das Feld ist nur bei Anmeldungen oder der Berichtigung
                                                             einer Anmeldung zu belegen, und zwar mit dem Datum
Bei falscher oder geänderten Angabe des Geschlechts ist      (Tag und Monat jeweils zweistellig sowie das Jahr vier-
hier die Kennzahl für das richtige/geänderte Geschlecht      stellig), zu dem der Arbeitnehmer angemeldet wird und
einzutragen.                                                 die Versicherung beginnen soll.

Die VBL verwendet die Kennzahl für das Geschlecht, um
eine Versicherungsnummer zu vergeben. Bei Berichtigung       4.11   Rentenversicherungspflicht.
des Geschlechts wird das unter der nicht zutreffenden
Versicherungsnummer gespeicherte Versicherungsver-
hältnis der neuen Versicherungsnummer zugeordnet.                   1 ja
Bei Änderung des Geschlechtsmerkmal auf divers oder                 2 nein
unbestimmt ändert sich die Versicherungsnummer nicht.

* gültig ab 1. Januar 2019                                   4.12 Rentenversicherungsnummer.

                                                             Es ist die der/dem Versicherten zugeteilte Versicherungs-
4.7      Geburtsname.                                        nummer im Sinne der Versicherungsnummern-, Konto-
                                                             führungs- und Versicherungsverlaufsverordnung (VKVV)
Der Geburtsname (nur der Nachname ohne Namensbe-             vom 30. März 2001 anzugeben.
standteile oder Titel) muss – wenn er vom Namen ab-
weicht (vergleiche 3.1) – bei Anmeldungen, bei Berichti-
gung des Namens (insbesondere nach Heirat) sowie bei         4.13 Als Versicherungsbeginn war gemeldet.
erforderlicher Berichtigung des mitgeteilten Geburts-
namens eingetragen werden.                                   Das Feld ist nur bei Berichtigung und Stornierung einer
                                                             Anmeldung zu belegen, und zwar mit dem Datum (Tag
                                                             und Monat jeweils zweistellig sowie das Jahr vierstellig)
4.8      Geburtsort.                                         des fälschlicherweise gemeldeten Versicherungsbeginns.

Das Feld ist nur zu belegen bei Anmeldungen und bei
erforderlicher Berichtigung des mitgeteilten Geburtsortes.   4.14 Versicherungsende.

                                                             Das Feld ist nur bei Abmeldungen zu belegen, und zwar
4.9      Anschrift der/des Versicherten.                     mit dem Datum (Tag und Monat jeweils zweistellig sowie
                                                             das Jahr vierstellig), zu dem der Arbeitnehmer aus der
Bei der Anschrift der/des Versicherten sind „Straße und      Pflichtversicherung abgemeldet wird (letzter Tag der
Hausnummer oder Postfach“, „Zustellvermerk“, „Länder-        Pflichtversicherung).
kennzeichen (nur bei Auslandsanschrift)“, „Postleitzahl“
und „Wohnort“ anzugeben.

                                                                                                                          9
4.15 Abmeldegrund (AG).                                                    Ein neuer Versicherungsabschnitt ist zu bilden, wenn
                                                                           sich das Versicherungsmerkmal im Buchungsschlüssel
                                                                           (vergleiche 4.19) ändert. Besteht für mindestens einen
     03 Rente wegen Alters (Versicherungsfall)                             vollen Kalendermonat kein Anspruch auf zusatzversor-
     04 Teilweise Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung                   gungspflichtiges Entgelt, müssen Fehlzeiten gemeldet
        des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall)*               werden; Versicherungsmerkmal (VM) 27, 28, 40, 41 oder
     05 Teilweise Erwerbsminderungsrente mit Beendigung                    45. Fehlzeiten können auch für einen Zeitraum von we-
        des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall)*               niger als einem Kalendermonat gemeldet werden (ver-
     06 Volle Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung                       gleiche 4.19; zum Beispiel Besonderheiten bei VM 40 in
        des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall)*
                                                                           Verbindung mit VM 27 oder 28).
     07 Volle Erwerbsminderungsrente mit Beendigung
        des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall)*
                                                                           Wird während eines Zeitraums, in dem wegen Mutter-
     11 Tod des Versicherten (Versicherungsfall)                           schutz (VM 27) oder Elternzeit (VM 28) kein Anspruch
     13 Ende des Beschäftigungsverhältnisses wegen                         auf laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt be-
        Kündigung, Auflösungsvertrags, Übernahme in ein
                                                                           steht, eine Einmalzahlung geleistet, ist diese mit einem
        Dienstverhältnis als Beamter usw., jedoch nicht, wenn
        die Abmeldung erfolgt, weil ein Versicherungsfall ein-             zusätzlichen Versicherungsabschnitt im Monat der Ein-
        getreten ist                                                       malzahlung mit VM 10 zu melden.
     16 Befreiung von der Pflichtversicherung aufgrund
        Antrages wegen einer Mitgliedschaft beim Versor-                   Wird während eines Zeitraums, in dem kein Anspruch auf
        gungswerk der Presse (Satz 2 der Ausführungs-                      laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt besteht
        bestimmungen zu § 28 Abs. 2)
                                                                           (bei VM 40, 41 oder 45) eine Einmalzahlung geleistet, wird
     20 Abrechnung unter einer neuen Kontonummer,                          die Fehlzeit unterbrochen. Die Einmalzahlung ist mit VM
        ohne dass der Arbeitgeber gewechselt wurde
                                                                           10 (gegebenenfalls 22, 23 oder 24) zu melden.
     21 Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Beteiligung
        (§ 23 Abs. 1 Satz 1)
                                                                           Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Vollen-
     23 Ende der Versicherung wegen Personal-/Aufgaben-
        übergangs an einen anderen Arbeitgeber
                                                                           dung des 60. Lebensjahres neu berechnet, sind nach
                                                                           Vollendung des 60. Lebensjahres erworbene Versor-
     27 Ende der Versicherung für Waldarbeiter, sonstige
        Arbeitnehmer oder Saisonarbeitnehmer mit An-                       gungspunkte nicht auf die soziale Komponente (§ 37
        spruch auf Wiedereinstellung (§ 68 Abs. 4 in Ver-                  Absatz 2 VBLS) anzurechnen. In diesen Fällen ist bei
        bindung mit Absatz 2 Buchst. a der Ausführungs-                    Pflichtversicherten, mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
        bestimmungen zu § 21 Abs. 2)                                       zum Beginn des darauffolgenden Kalendermonats ein
     28 Vorübergehende Beendigung der Versicherung wegen                   neuer Versicherungsabschnitt zu bilden.
        Wechsels des Abrechnungsverbandes, ohne dass der
        Arbeitgeber gewechselt wurde (§ 59 Satz 3 in Verbin-
        dung mit Absatz 2 Buchst. g der Ausführungsbestim-                 Ändert sich der Umlage- beziehungsweise Beitrags-
        mungen zu § 21 Abs. 2)                                             satz, beginnt ein neuer Versicherungsabschnitt.
     29 Ende der Versicherung aus sonstigen Gründen
        (nur zu verwenden, wenn keine andere Kennzahl
        zutrifft – zum Beispiel bei Wechsel des Lohnab-                    4.17 Beginn des Versicherungsabschnitts.
        rechnungssystems)
*Bei Erwerbsminderungsrente ist zwingend zum Rentenbeginn eine Abmeldung
                                                                           Tag und Monat sind jeweils zweistellig sowie das Jahr
zu erstellen.
                                                                           vierstellig als Beginn des Abschnitts anzugeben. Die
                                                                           zusätzlichen Abschnitte mit Versicherungsmerkmal 15,
                                                                           17, 20, 25, 26, 35 oder 36 müssen in ihrem Beginn mit
4.16 Bildung von Abschnitten.                                              dem Beginn des zugehörigen Versicherungsabschnitts
                                                                           übereinstimmen.
Versicherungsabschnitte sind die Kalendermonate eines
Kalenderjahres, für die Umlagen beziehungsweise Bei-
träge zum Kapitaldeckungsverfahren entrichtet worden
sind oder bei bestehender Pflichtversicherung die Zah-
lung für mindestens einen vollen Kalendermonat unter-
brochen worden ist.

10
4.18 Ende des Versicherungsabschnitts.                            Versicherungsmerkmal.

Tag und Monat sind jeweils zweistellig als Ende des Ab-           Kennzahl   Erläuterung
                                                                  „Versiche-
schnitts anzugeben. Die zusätzlichen Abschnitte mit
                                                                  rungsmerk-
Versicherungsmerkmal 15, 17, 20, 25, 26, 35 oder 36               mal (VM)“
müssen in ihrem Ende mit dem Ende des zugehörigen
                                                                          10 Umlage
Versicherungsabschnitts übereinstimmen. Bei Stornierung                      Anzugeben ist das zusatzversorgungspflichtige
einer Abmeldung und Stornierung einer Jahresmeldung                          Entgelt. Hiervon ist die Umlage und das Sanie-
bleibt das Feld frei.                                                        rungsgeld zu entrichten (Umlagefinanzierung)
                                                                          15 Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im
                                                                             Abrechnungsverband Ost mit einem
                                                                             Beitragssatz in Höhe von mindestens 4 %
4.19 Buchungsschlüssel.
                                                                          17 Zusätzliche Umlage
                                                                             Anzugeben ist das den Grenzbetrag überstei-
Bei allen Meldungen zu Versicherungsabschnitten ist ein                      gende Entgelt. Hiervon sind 9 % zusätzlich als
Buchungsschlüssel anzugeben. Der Buchungsschlüssel                           Umlage zu entrichten (§ 82 Abs. 2).
besteht aus den Angaben Einzahler, Versicherungsmerk-                     20 Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren
mal und Steuermerkmal.                                                       im Abrechnungsverband Ost mit einem
                                                                             Beitragssatz in Höhe von 1 %
Bei Meldungen mit zusatzversorgungspflichtigem Entgelt                    22 Altersteilzeit (ATZ) vor dem 01.01.2003 ver-
sind die Buchungsschlüssel zu bilden für                                     einbart. Mit dieser Kennzahl (Vereinbarung
                                                                             der ATZ vor 2003) dürfen nur Entgelte gemel-
   den steuerfreien Anteil an der Arbeitgeber-Umlage,
                                                                             det werden, die von der VBL mit dem Faktor
   den pauschal/individuell versteuerten Anteil an der                       1,8 zu multiplizieren sind. Entgelte während
   Arbeitgeber-Umlage.                                                       dieser Zeit, die in voller Höhe gezahlt werden
   den Arbeitnehmeranteil an der Umlage*                                     (zum Beispiel Auszahlung der Überstunden),
                                                                             müssen parallel gemeldet werden (Versiche-
   den Arbeitgeber- und
                                                                             rungsmerkmal 10)
   den Arbeitnehmer-Anteil zum Kapitaldeckungs-
                                                                          23 Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart
   verfahren im Abrechnungsverband Ost.
                                                                          24 Altersteilzeit vor dem 01.01.2003 vereinbart/
                                                                             abweichende Regelung, gem. Protokollnotiz/
Das Sanierungsgeld ist nicht zu melden.                                      -erklärung zu § 8 ATV/ATV-K. Wird aufgrund
                                                                             einer Einzelregelung ein Beitrag in die gesetz-
* gültig ab 2015                                                             liche Rentenversicherung gezahlt, der den
                                                                             Mindestbeitrag von 90 % des Entgelts, das
                                                                             der Bemessung des Altersteilzeit-Entgelts zu
Einzahler.                                                                   Grunde liegt, übersteigt, ist das zusatzversor-
                                                                             gungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass
Einzahler ist, wer das Geld überweist. Der Schuldner im                      entsprechend mehr Versorgungspunkte auch
rechtlichen Sinn ergibt sich aus dem Versicherungsmerk-                      in der Zusatzversorgung erworben werden.
                                                                             Dazu ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt
mal. Bei Abschnitten einer Pflichtversicherung ohne Auf-                     um den Faktor n/90 zu erhöhen (n = erhöhter
wendungen gilt als Einzahler, wer die Meldung durchführt.                    RV-Aufstockungssatz). Von diesem erhöhten
                                                                             Entgelt sind Umlagen und Sanierungsgeld zu
 Kennzahl              Erläuterung                                           entrichten. Die auf der Basis des erhöhten
 „Einzahler (EI)“                                                            Entgelts ermittelten Versorgungspunkte sind
                                                                             mit dem Faktor 1,8 zu vervielfachen
                   01 Beteiligter Arbeitgeber
                   03 Beteiligter Arbeitgeber für Arbeitnehmer-
                      anteil an der Umlage/am Beitrag

                                                                                                                              11
Kennzahl   Erläuterung                                         Kennzahl   Erläuterung
„Versiche-                                                     „Versiche-
rungsmerk-                                                     rungsmerk-
mal (VM)“                                                      mal (VM)“
        25 Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im                          35 Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Ab-
           Abrechnungsverband Ost ohne Anhebung                                rechnungsverband Ost während einer vor dem
           des Beitragssatzes während einer vor dem                            01.01.2003 vereinbarten Altersteilzeit (ATZ)
           01.01.2003 vereinbarten Altersteilzeit (ATZ).                       nach Anhebung des Beitragsatzes auf mindes-
           Er ist als eigener Versicherungsabschnitt für                       tens 4 %. Er ist als eigener Versicherungsab-
           denselben Zeitraum zu melden wie der mit                            schnitt zu melden wie der mit Versicherungs-
           Versicherungsmerkmal 22 (ATZ) für die Um-                           merkmal 22 (ATZ) für die Umlage gemeldete
           lage gemeldete Versicherungsabschnitt                               Versicherungsabschnitt
        26 Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im                          36 Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im
           Abrechnungsverband Ost ohne Anhebung                                Abrechnungsverband Ost während einer vor
           des Beitragssatzes während einer vor dem                            dem 01.01.2003 vereinbarten Altersteilzeit
           01.01.2003 vereinbarten Altersteilzeit (ATZ)                        (ATZ) mit abweichender Regelung gem. Pro-
           mit abweichender Regelung gem. Protokoll-                           tokollerklärung zu § 8 ATV und Anhebung
           erklärung zu § 8 ATV. Er ist als eigener Ver-                       des Beitragsatzes auf 4 %. Er ist als eigener
           sicherungsabschnitt für denselben Zeitraum                          Versicherungsabschnitt zu melden wie der mit
           zu melden wie der mit Versicherungsmerk-                            Versicherungsmerkmal 24 (ATZ) für die Umlage
           mal 24 (ATZ) für die Umlage gemeldete Versi-                        gemeldete Versicherungsabschnitt
           cherungsabschnitt                                                40 Fehlzeiten (z. B. Mutterschutz bis 31.12.2011,
       27* Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen                    Krankheit, Beurlaubung und Zeiträume in denen
           der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2                        Insolvenzgeld gezahlt wurde) sind für die Über-
           MuSchG ruht (Mutterschutzzeit), ist ein fiktives                    prüfung der Versicherungsverläufe und die Vor-
           Entgelt zu melden, das nach § 21 TVöD bzw.                          aussetzungen der Wartezeit von Bedeutung. Die
           entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen                        Betrachtung „Kalendermonat“ wird nicht durch
           gezahlt worden wäre. Diese Zeiten werden als                        einen Jahreswechsel unterbrochen. Fehlzeiten
           Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der                        unmittelbar vor und/oder nach der Mutterschutz-
           Wartezeiten berücksichtigt. Für das fiktive Ent-                    frist (Versicherungsmerkmal 27) oder der Eltern-
           gelt sind vom Arbeitgeber keine Umlagen oder                        zeit (Versicherungsmerkmal 28) müssen immer
           Beiträge zu entrichten.                                             gemeldet werden, auch wenn ein voller Kalen-
           Einmalzahlungen aus dem ruhenden Beschäf-                           dermonat unterschritten wird. Ansonsten sind
           tigungsverhältnis beenden den Versicherungs-                        Fehlzeiten die einen vollen Kalendermonat unter-
           abschnitt nicht; sie begründen einen eigenen                        schreiten, nicht zu melden. Bei Fehlzeiten, die ei-
           Abschnitt (Beginndatum: erster Tag des Zah-                         nen vollen Kalendermonat überschreiten, ist der
           lungsmonats, Endedatum: letzter Tag des Zah-                        Beginn und das Ende stets taggenau anzuge-
           lungsmonats, in dem sie geleistet wurden). Diese                    ben. Einmalzahlungen in entgeltlosen Zeiten be-
           Einmalzahlungen sind deshalb parallel zum Ver-                      gründen einen eigenen Versicherungsabschnitt
           sicherungsmerkmal 27 anzugeben und mit dem                          bis zum Zeitpunkt, von dem an wieder zusatzver-
           Versicherungsmerkmal 10 zu verschlüsseln                            sorgungspflichtiges Entgelt gezahlt wird, längs-
        28 Die Elternzeit muss stets taggenau gemeldet                         tens aber bis zum Ende des Kalendermonats, in
           werden. Laufende Arbeitsentgelte aus dem                            dem die Einmalzahlung erfolgt ist. Für Einmal-
           gleichen Beschäftigungsverhältnis beenden                           zahlungen ist der Beginn und das Ende des
           den Versicherungsabschnitt mit dem Versiche-                        Monats mitzuteilen, in dem die Einmalzahlung
           rungsmerkmal 28. Einmalzahlungen aus dem                            erfolgt ist. Einmalzahlungen sind mit den Versi-
           ruhenden Beschäftigungsverhältnis been-                             cherungsmerkmalen 10–24 zu verschlüsseln
           den den Versicherungsabschnitt nicht; sie be-                    41 Bezug einer befristeten Rente
           gründen einen eigenen Abschnitt (Beginndatum:
                                                                            45 Parlamentsabgeordnete
           erster Tag des Zahlungsmonats, Endedatum:
           letzter Tag des Zahlungsmonats, in dem sie ge-                   47 Wegfall der Beitrags- bzw. Umlagemonate
           leistet wurden). Diese Einmalzahlungen sind des-                    aufgrund des Wegfalls des Entgelts für diesen
           halb parallel zum Versicherungsmerkmal 28 an-                       Versicherungsabschnitt
           zugeben und mit dem Versicherungsmerkmal 10                      48 Nach-/Rückzahlung ohne Einfluss auf Beitrags-
           zu verschlüsseln. Für Arbeitsentgelte aus einem                     bzw. Umlagemonate
           weiteren Beschäftigungsverhältnis beim
           gleichen Arbeitgeber sind die entsprechenden                     49 Beitrags- bzw. Umlagemonate ohne Entgelt
           Versicherungsmerkmale zusammen mit der                              aufgrund späteren Zuflusses
           Nummer des weiteren Arbeitsverhältnisses
                                                              * gültig ab 1. Januar 2012
           („AV-Nr.“) anzugeben

12
Steuermerkmal.                                                       4.22 	Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nach
                                                                            steuerrechtlichem Zuflussprinzip.
Anzugeben ist, wie die Aufwendungen zur Pflichtversi-
cherung zu versteuern sind.                                          Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist Zeiträumen
                                                                     entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen zuzu-
 Kennzahl        Erläuterung                                         ordnen. Nicht der Zufluss der Umlagen bei der VBL ist
 „Steuer-
                                                                     maßgebend für die Zuordnung, sondern der Zufluss des
 merkmal
 (SM)“                                                               Arbeitslohnes beim Beschäftigten.

           00    Versicherungsabschnitte einer Pflichtversicherung
                 ohne Aufwendungen                                   Der Zeitpunkt des Zuflusses des zusatzversorgungs-
                                                                     pflichtigen Entgelts ist auch maßgeblich für die Be-
           01    § 3 Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit der Beiträge/
                 Vollbesteuerung der Rente). Für Meldungen bis       messungssätze der Umlagen, Sanierungsgelder im
                 31.12.2011 auch Steuerfreiheit der Umlagen          Abrechnungsverband West sowie Beiträge zum Kapital-
                 nach § 3 Nr. 56 EStG/Vollbesteuerung der Rente      deckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost, wie
           02* § 40b a.F. EStG (Pauschalversteuerung der Bei-        auch für die Grenzwerte (§ 82 Absatz 2, Absatz 2 der
               träge zum Kapitaldeckungsverfahren/Rentenbe-          Ausführungsbestimmungen – zu § 64 Absatz 4 Satz 1).
               steuerung mit dem Ertragsanteil)
           03    Individuell versteuerter Beitrag zum Kapital-
                 deckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost
                 (Rentenbesteuerung mit dem Ertragsanteil)           4.22.1 Nachzahlung von Arbeitslohn.
           05* § 40a Abs. 2 EStG (Pauschalversteuerung der
               Beiträge/Rentenbesteuerung mit dem Ertragsanteil)     Wird Arbeitslohn für Zeiträume nachgezahlt, für die der
                                                                     Anspruch besteht, kann eine Rückrechnung für das
         07**    § 100 EStG (Steuerfreiheit der Beiträge/
                 Vollbesteuerung der Rente)                          vergangene Kalenderjahr nur bis zum Ablauf der dritten
           10    pauschal (§ 40b EStG)/indiv. versteuerte Umlage     Januarwoche erfolgen. Wird eine Nachzahlung danach
                 (Rentenbesteuerung mit dem Ertragsanteil)           ausgezahlt, ist die zeitliche Zuordnung zum Zahlmonat des
           11* § 3 Nr. 56 EStG (Steuerfreiheit der Umlage/Voll-      laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.
               besteuerung der Rente)
                                                                     Bei einer Nachzahlung für mindestens einen Kalender-
* gültig ab 1. Januar 2012                                           monat, für den bisher kein zusatzversorgungspflich-
** gültig ab 1. Januar 2018                                          tiges Entgelt gemeldet war und für den eine Rückrech-
                                                                     nung nicht mehr möglich ist, kommt für die Abschnitts-
                                                                     bildung das Aufrollprinzip zur korrekten Darstellung
4.20 Vorzeichen.                                                     der für die Wartezeit zu berücksichtigenden Monate
                                                                     zur Anwendung. Der Versicherungsabschnitt für diesen
Ein Vorzeichen „–“ ist nur bei negativen Beträgen anzu-              Zeitraum ist mit Versicherungsmerkmal 49 (ohne Entgelt)
geben.                                                               zu melden.

                                                                     Bei Entgeltkorrekturen für Abschnitte, für die eine Rück-
4.21 	Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezie-                   rechnung nicht mehr möglich ist und dadurch mindes-
       hungsweise Entgelt über dem Grenzbetrag.                      tens ein Kalendermonat, der bisher mit zusatzversor-
                                                                     gungspflichtigem Entgelt belegt war, kein zusatzversor-
Einzutragen ist das auf den Abschnitt entfallende zusatz-            gungspflichtiges Entgelt mehr aufweist, kommt für
versorgungspflichtige Entgelt (vergleiche 4.22). Bei VM 17           die Abschnittsbildung das Aufrollprinzip zur korrekten
ist das den Grenzbetrag übersteigende Entgelt einzutragen.           Darstellung der für die Wartezeit zu berücksichtigen-
Grenzbetrag ist das 1,133-fache des Betrages der Ent-                den Monate zur Anwendung. Der Abschnitt für diesen
geltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bezie-               Zeitraum ist mit Versicherungsmerkmal 47 und dem
hungsweise Tarifgebiet Ost (§ 82 Absatz 2).                          Rückforderungsbetrag im Feld zusatzversorgungspflich-
                                                                     tiges Entgelt zu melden.

                                                                                                                               13
4.22.2 Überzahlung von Arbeitslohn.                            4.22.5	Unterbliebene beziehungsweise fehler-
                                                                       hafte Entgeltmeldungen.
Ist Arbeitslohn für Zeiträume überzahlt, für die ein gering-
erer Anspruch besteht, kann eine Rückrechnung in das           Ist zwar der steuerpflichtige Arbeitslohn und damit das
vergangene Kalenderjahr nur bis zum Ablauf der dritten         zusatzversorgungspflichtige Entgelt in der Vergangenheit
Januarwoche erfolgen. Wird eine Überzahlung danach             zugeflossen, jedoch die Meldung an die VBL unterblieben
mit laufendem Arbeitslohn verrechnet, ist die zeitliche        oder zu niedrig erfolgt und wurden daher zu niedrige oder
Zuordnung zum laufenden Kalenderjahr (Verrechnungs-            keine Umlagen/Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren
monat) vorzunehmen.                                            entrichtet, hat der Arbeitgeber die Meldungen für ver-
                                                               gangene Jahre nachzuholen. Der Arbeitgeber hat nach
                                                               § 64 Absatz 6 die nachträglich gezahlten Aufwendungen
4.22.3	Zahlung von Arbeitslohn nach Abmeldung.                zu verzinsen.

Wird zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nach Been-           Wurde in früheren Kalenderjahren ein zu hohes zusatzver-
digung der Pflichtversicherung gezahlt, ist dieses dem         sorgungspflichtiges Entgelt gemeldet, kann das korrekte
letzten Monat mit Entgelt zuzuordnen, wenn es sich um          Entgelt für die Vergangenheit gemeldet werden. Entspre-
laufenden Arbeitslohn handelt. Liegt ein sonstiger Bezug       chende Aufwendungen für die Pflichtversicherung zahlt
im Sinne des Steuerrechts vor, bleibt die Zahlung zusatz-      die VBL gemäß § 63 Absatz 2 ohne Verzinsung zurück.
versorgungsfrei.

                                                               4.22.6 Zeitliche Zuordnung des zusatz-
4.22.4	Besonderheiten bei Fehlzeiten,                         		versorgungspflichtigen Entgelts.
        Mutterschutzzeit und Elternzeit.
                                                               Zur zeitlichen Zuordnung des zuatzversorgungspflichtigen
Bei Rückzahlungen von zusatzversorgungspflichtigem             Entgelts gilt im Übrigen das Rundschreiben des Bundes-
Entgelt während einer Fehlzeit, Mutterschutzzeit oder          ministeriums des Innern vom 13. Juni 2003 – D II 2 –
einer Elternzeit ist zusätzlich zum Versicherungsabschnitt     220770 – 1/23 –.
Fehlzeit, Mutterschutzzeit beziehungsweise Elternzeit ein
Versicherungsabschnitt mit Versicherungsmerkmal 48
und dem entsprechenden negativen Entgelt (Betrag der           4.23	Umlage und Arbeitnehmerbeitrag zur
Rückzahlung) zu bilden. (Beginndatum: erster Tag des                 Umlage.
Rückforderungsmonats, Endedatum: letzter Tag des
Rückforderungsmonats).                                         Der steuerpflichtige sowie der steuerfreie Anteil an der Um-
                                                               lage ist zu melden. Ab 2015 ist der Arbeitnehmeranteil an
Bei Nachzahlungen von zusatzversorgungspflichtigem             der Umlage in einem eigenen Meldesatz zu melden. Sofern
Entgelt während einer Fehlzeit, Mutterschutzzeit bezie-        bei besonderen Beteiligungsvereinbarungen nach den Aus-
hungsweise Elternzeit ist zusätzlich zum Versicherungs-        führungsbestimmungen zu § 20 Absatz 3 ein Zuschlag zur
abschnitt mit Fehlzeit, Mutterschutzzeit beziehungsweise       Umlage von 15 Prozent zu zahlen ist, errechnet sich der
Elternzeit ein Versicherungsabschnitt mit Versicherungs-       Zuschlag aus der Gesamtumlage und ist zusammen mit
merkmal 48 und dem entsprechenden Entgelt (Betrag              dem Arbeitgeberanteil an der Regelumlage zu melden.
der Nachzahlung) zu bilden (Beginndatum: erster Tag
des Zahlungsmonats, Endedatum: letzter Tag des
Zahlungsmonats).                                               4.24	Umlage, Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeitrag
                                                                     zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrech-
Die Elternzeit (Versicherungsmerkmal 28) ist nur für                 nungsverband Ost ab 2004.
Abschnitte zu melden, in denen das Arbeitsverhältnis
aus diesem Grund ruht. Werden während der Elternzeit           Im Abrechnungsverband Ost sind für Zeiten ab 2004 die
in diesem Beschäftigungsverhältnis laufende Entgelte           gezahlten Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren sowie
gezahlt, darf keine Elternzeit gemeldet werden.                die Umlage anzugeben. Dabei sind der Arbeitgeber- und
                                                               der Arbeitnehmeranteil am Beitrag getrennt aufzuführen.
Fehlerhafte Jahresmeldungen, die nicht auf Entgelt-            Außerdem ist der steuerpflichtige und der steuerfreie
veränderungen beruhen, sind rückwirkend zu korrigieren,        Anteil an der Umlage getrennt zu melden.
d. h. zu stornieren und neu zu melden.

14
4.25 Anzahl der Kinder.                                    5     Abrechnungsverfahren.

Anzugeben ist die Anzahl der Kinder, für die Anspruch      5.1	Errechnen und Überweisen der Aufwend-
auf Elternzeit besteht. Bei mehreren Kindern besteht der        ungen durch den Arbeitgeber.
Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich
die Zeiträume bis zur Vollendung des dritten Lebensjah-
res überschneiden können (§ 15 Absatz 2 BEEG). Wird        5.1.1 Errechnen der Aufwendungen.
bei mehreren Kindern ein Anteil der Elternzeit auf einen
späteren Zeitraum übertragen, muss dies auch bei der       Aufwendungen für die Zusatzversicherung – Pflichtver-
Anzahl der zu meldenden Kinder berücksichtigt werden.      sicherung – sind Umlagen einschließlich Arbeitnehmer-
                                                           Beiträgen zur Umlage, zusätzlichen Umlagen, Beiträgen
                                                           zum Kapitaldeckungsverfahren sowie das Sanierungsgeld.
4.26 	Nummer des Arbeitsverhältnisses
       „AV-Nummer“.                                        Der Arbeitgeber errechnet die Aufwendungen für jede
                                                           Versicherte/jeden Versicherten nach den Vorschriften der
Nummer für ein weiteres Arbeitsverhältnis (beginnend       Satzung und überweist sie monatlich an die VBL. Dabei
mit „2“) – ohne eine Zusammenrechnung entsprechend         sind die kaufmännischen Rundungsregeln zu beachten.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 BAT beziehungsweise § 2 Absatz 2       Die Umlagen und Beiträge sind mit den in Tabelle 1
Satz 1 TVöD/TVL – bei dem gleichen Arbeitgeber. Für das    dargestellten Prozentsätzen aus dem zusatzversorgungs-
erste Arbeitsverhältnis ist keine Angabe erforderlich.     pflichtigen Entgelt zu berechnen.

4.27 Zahlmonat/Zahljahr.                                   5.1.2 Sanierungsgeld.

Zahlmonat/Zahljahr sind anzugeben bei                      Nach § 65 Absatz 3 bis 6 und den Ausführungsbestim-
  Nachzahlungen/Rückforderungen der Umlagen/               mungen zu § 65 Absatz 5a ist der Beteiligte mit Beschäf-
  Beiträge für das Vorjahr                                 tigten im Abrechnungsverband West verpflichtet, monat-
  allen Meldungen für abgerechnete Jahre.                  lich Sanierungsgeld an die VBL zu entrichten. Dieses hat
                                                           der Beteiligte aus den zusatzversorgungspflichtigen Ent-
Grundsätzlich ist bei Nachzahlungen das Überweisungs-      gelten seiner Pflichtversicherten zu ermitteln, indem er
datum der Umlage/des Beitrags anzugeben. Waren die         den für ihn geltenden vorläufigen Vomhundertsatz an-
Umlagen/Beiträge bereits im abgerechneten Jahr gezahlt     wendet. Das errechnete Sanierungsgeld ist zusammen
worden, ist als Zahlmonat 99* und als Zahljahr das lau-    mit der Umlage zu überweisen.
fende Kalenderjahr, beziehungsweise Abrechnungsjahr
einzutragen. Diese Meldungen werden in der Jahresrech-
nung des Jahres berücksichtigt, das als Zahljahr angege-   5.1.3 Überweisung der Aufwendungen.
ben ist. Rückforderungen von Entgelt können grundsätz-
lich mit laufendem Entgelt verrechnet werden.              Die Aufwendungen sind unter Angabe der Zweckbestim-
                                                           mung, der Arbeitgeberkontonummer, des RIMA – Ab-
* gültig ab 1. Januar 2012                                 rechnungsjahres und des Abrechnungsmonats zu zahlen.
                                                           Nähere Ausführungen zur Überweisung der Aufwendungen
                                                           bitten wir der Anlage 3 zu entnehmen. Die Aufwendungen
                                                           von Umlagen, Sanierungsgeldern und Beiträgen zum Kapi-
                                                           taldeckungsverfahren sind grundsätzlich separat auf dem
                                                           Kontoauszug darzustellen. Die Beiträge zum Kapitaldeck-
                                                           ungsverfahren müssen immer gesondert avisiert werden.
                                                           Eine Unterscheidung nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-
                                                           anteil ist nicht erforderlich.

                                                                                                                 15
Tabelle 1.

 in der Zeit                                 Umlagesatz*                                          Beitragssatz
                                             AV West                        AV Ost                AV West                AV Ost
 vom 01.01.2002 bis 31.12.2002                                   7,86 %                    1%                        –                     –
 vom 01.01.2003 bis 31.12.2003                                   7,86 %                  1,2 %                       –                     –
 vom 01.01.2004 bis 31.12.2007                                   7,86 %                    1%                        –                   1%
 davon Arbeitnehmer                                                                                                                    0,5 %
 davon Arbeitgeber                                                                                                                     0,5 %
 ab 1. Januar 2008                                               7,86 %                    1%                        –       1 % bzw. 4 %**
 davon Arbeitnehmer                                                                                                          0,5 % bzw. 2 %
 davon Arbeitgeber                                                                                                           0,5 % bzw. 2 %
 ab 1. Januar 2010                                               7,86 %                    1%                        –                  4%
 davon Arbeitnehmer                                                                                                                     2%
 davon Arbeitgeber                                                                                                                      2%
 ab 1. Juli 2015                                7,86 % bzw. 8,06 %**                     1 %***                      –    4 % bzw. 4,75 %**
 davon Arbeitnehmer                             1,41 % bzw. 1,61 %**                                                      2 % bzw. 2,75 %**
 davon Arbeitgeber                                         6,45 %***                                                                   2%
 ab 1. Juli 2016                             7,86 %, 8,06 %, 8,16 %**                    1 %***                      –   4 %, 4,75 %, 5,5 %**
 davon Arbeitnehmer                          1,41 %, 1,61 %, 1,71 %**                                                    2 %, 2,75 %, 3,5 %**
 davon Arbeitgeber                                         6,45 %***                                                                     2%

 ab 1. Januar 2017                                   8,06 %, 8,16 %**                    1 %***                      –       4,75 %, 5,5 %**
 davon Arbeitnehmer                                  1,61 %, 1,71 %**                                                        2,75 %, 3,5 %**
 davon Arbeitgeber                                          6,45 %***                                                                   2%
 ab 1. Juli 2017                                     8,16 %, 8,26 %**                    1 %***                      –      5,5 %, 6,25 %**
 davon Arbeitnehmer                                  1,71 %, 1,81 %**                                                       3,5 %, 4,25 %**
 davon Arbeitgeber                                          6,45 %***                                                                  2%
 ab 1. Juli 2018                                                8,26 %                   1 %***                      –               6,25 %
 davon Arbeitnehmer                                             1,81 %                                                               4,25 %
 davon Arbeitgeber                                            6,45 %***                                                                 2%
* Gegebenenfalls zuzüglich Zuschlag zur Umlage nach Ausführungsbest. zu § 20 Abs. 3
** Je nach Zugehörigkeit des Tarifbereichs
*** Entsprechend periodischem Bedarf AV West bis zu 6,85 % und AV Ost bis zu 3,25 %

5.2      Erstellen der Jahresrechnung durch die VBL.                             Sofern sich dabei ein Saldo ergibt, wird dieser in Rech-
                                                                                 nung gestellt beziehungsweise erstattet. Salden, die
5.2.1 Jahresrechnung.                                                            einen Betrag von 11 Euro nicht überschreiten, bleiben
                                                                                 unberücksichtigt. Das Zahlungsziel für den vom Arbeit-
Die Jahresrechnung wird jeweils zum 30. April des fol-                           geber zu zahlenden Saldo beträgt vier Wochen ab Jah-
genden Kalenderjahres durchgeführt. Nach Erfassung                               resrechnungsdatum. Wenn der Arbeitgeber innerhalb von
und Verarbeitung aller bis 30. April eingegangenen Mel-                          zwei Monaten über ein Guthaben nicht verfügt, bucht
dungen erstellt die VBL die Jahresrechnung für das Vor-                          es die VBL ohne gesonderte Mitteilung auf das folgende
jahr und fügt ihr als Anlage Folgendes bei:                                      Abrechnungsjahr um.
   eine Dokumentation der Jahresmeldungen und Ab-
   meldungen aller Versicherten,
   einen Kontoauszug des Arbeitgeberkontos,
   einen Hinweis auf die Vollständigkeit der Meldungen
   und
   die endgültige Berechnung des Sanierungsgeldes.

In der Rechnung wird die Summe der Zahlungen des
Arbeitgebers, die in die Jahresrechnung eingehen, der
Summe der Aufwendungen für alle Versicherten, die sich
aus den Meldungen ergeben, gegenübergestellt.

16
5.2.2	Dokumentation der Jahresmeldungen                        5.2.3 Kontoauszug.
       und Abmeldungen.
                                                                Der Kontoauszug enthält nach Überweisungsdatum sor-
Die Dokumentation ist in folgenden Hierarchiestufen auf-        tiert alle vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen, die in die
steigend sortiert:                                              Jahresrechnung eingegangen sind.

    1 Kontonummer
    2 Jahre bis 2001              Name                          5.2.4 Hinweis auf Vollständigkeit der Meldungen.
      Frühere Jahre/Vorjahr       Name
      Auf Antrag:                 Versicherungsnummer
                                  oder Verteilerschlüssel und
                                                                Der Jahresrechnung beigefügt wird eine Bestätigung, dass
                                  innerhalb dessen ent-         für alle bei der VBL gemeldeten Versicherten Meldungen für
                                  weder nach Name oder          das Vorjahr vorliegen, andernfalls eine Aufstellung der Versi-
                                  nach Versicherungsnummer      cherten, für die bei der VBL für das Vorjahr weder eine Jah-
    3 Für manuell abrechnende                                   resmeldung noch eine Abmeldung zum Stichtag 30. April
      Stellen:                    Versicherungsnummer           verarbeitet ist. Anhand der Aufstellung hat der Arbeitgeber
      Auf Antrag:                 Name oder Verteiler-
                                  schlüssel und innerhalb       fehlende Meldungen unverzüglich nachzuholen.
                                  dessen entweder nach
                                  Name oder nach Versiche-
                                  rungsnummer                   5.3    Zinsen.
    4 Beginn des Versicherungs-
      abschnittes
                                                                5.3.1	Zinsberechnung für Forderungen aus der
    5 Kennzahl für das                                                 Jahresrechnung.
      Versicherungsmerkmal

                                                                Bei verspäteter Überweisung des Rechnungsbetrages
Das Umlage-/Beitragssoll wird durch die VBL für jeden           (Saldos) werden Verzugszinsen in Höhe von jährlich
Pflichtversicherten/jede Pflichtversicherte aus den gemel-      4 Prozent über dem zum Zeitpunkt der Abrechnung gelten-
deten Umlagen/Beiträgen berechnet.                              den Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 BGB berechnet.

Das Soll an Sanierungsgeld ist unter Anwendung des
für den Arbeitgeber geltenden Sanierungsgeldsatzes in           5.3.2 Überweisen von Zinsen.
gleicher Weise zu berechnen.
                                                                Zinsen sind stets gesondert unter Angabe der Kontonum-
Je Kontonummer werden die Aufwendungen (5.1.1) –                mer und des Verwendungszwecks „Zinsen“ zu überweisen.
nach Jahren bis 2001, frühere Jahre ab 2002 und Ab-
rechnungsjahr unterteilt – addiert und die Gesamtsumme
gebildet. Die Dokumentation wird dem Arbeitgeber grund-
sätzlich in Form einer Liste, auf Antrag als PDF und bei
Bedarf zusätzlich auf maschinell verwertbaren Daten-
trägern oder per Datenfernübertragung übermittelt.

                                                                                                                             17
Anlage 1.                                                   Anlage 2.

Erläuterungen zum Meldeverfahren im VBL Portal.             Beispiele.

1	Die Online-Meldung V2 – RIMA-Meldung                     Die Beispiele zum neuen Meldeverfahren können bei der
   für die Pflichtversicherung.                             VBL per E-Mail an arbeitgeberservice@vbl.de ange-
                                                            fordert werden.
Die Online-Meldung V2 ermöglicht Ihnen die elektronische
Übermittlung der Meldedaten für die Durchführung der
Pflichtversicherung bei der VBL (RIMA) über das Internet.

Einfache Nutzung
	Formular wird dynamisch entsprechend der Art der
  Meldung aufgebaut
  Vorprüfung der Meldedaten durch Plausibilitätsprüfungen
  Elektronische Datenübermittlung an die VBL
  Meldung kann ausgedruckt und lokal gespeichert werden

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18
Anlage 3. Hinweise zum Zahlungsverkehr.                      Beispiel Ost:

1     Zahlungsfälligkeit.                                     Zweck- Binde- Kontonum-                   Binde- Ab-        Binde- Ab-
                                                              bestim- strich mer des                    strich rech-      strich rech-
                                                              mung           Beteiligten                       nungs-            nungs-
Die Aufwendungen zur VBLklassik sind in dem Zeitpunkt                        (6-stellig)                       jahr              monat
fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt
dem Pflichtversicherten zufließt (§ 64 Absatz 6). Sie sind    U     M           –         1 0 3 4 5 6       –   2 0 1 7     –    0   1
als Gesamtbetrag (keine Aufteilung in Arbeitgeber- und        K     D           –         1 0 3 4 5 6       –   2 0 1 7     –    0   1
Arbeitnehmerbeitrag beziehungsweise -Umlage) pro Be-
                                                             (UM = Umlagen)
teiligungsnummer getrennt nach Zweckbestimmung (UM,
                                                             (KD = Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren)
SG oder KD) zu überweisen.

                                                             Beispiel West:
2     Bankverbindung.
                                                              Zweck- Binde- Kontonum-                   Binde- Ab-        Binde- Ab-
                                                              bestim- strich mer des                    strich rech-      strich rech-
Die Zahlungen zur VBLklassik (Pflichtversicherung) sind       mung           Beteiligten                       nungs-            nungs-
auf nachstehende Konten zu leisten:                                          (6-stellig)                       jahr              monat

Bankverbindung für Umlagen und Sanierungsgeld                 U     M           –         1 2 3 4 5 6       –   2 0 1 7     –    0   1
(UM+SG)                                                       S     G           –         1 2 3 4 5 6       –   2 0 1 7     –    0   1
Landesbank Baden-Württemberg Stuttgart
                                                             (UM = Umlagen)
BIC SOLADEST600
                                                             (SG = Sanierungsgeld)
IBAN DE15 6005 0101 7402 0454 39

Bankverbindung für Beiträge zum Kapitaldeckungs-
verfahren (KD)                                               4       Sammelzahlung mit Avis.
Deutsche Bank Karlsruhe
BIC DEUTDESM660                                              Bei Sammelzahlungen für die VBLklassik für mehrere
IBAN DE20 6607 0004 0035 2302 00                             Kontonummern oder mit unterschiedlichen Zweckbe-
                                                             stimmungen ist ein Avis zu erstellen und umgehend an
                                                             die VBL zu übersenden (E-Mail: avis@vbl.de, Fax-Nr:
3     Verwendungszweck bei Einzelzahlung.                    0721 155-775). Der Verwendungszweck bei Sammel-
                                                             zahlung ist im untenstehenden Beispiel dargestellt. Als
Damit die für die VBLklassik eingehenden Aufwendungen        Kontonummer ist die erstgenannte Beteiligungsnummer
den Beteiligungskonten zeitnah richtig zugeordnet wer-       des zugehörigen Avis anzugeben.
den können, ist bei jeder Überweisung ein Verwendungs-
zweck anzugeben, dessen Aufbau genau zu beachten ist.        Bitte beachten Sie, dass der Zahlbetrag und die End-
Pro Zweckbestimmung ist eine Einzelzahlung vorzuneh-         summe des Avis identisch sein müssen. D.h. pro Avis
men. Sammelzahlungen sind nur mit Avis möglich.              ist eine Zahlung zu leisten.

Der Verwendungszweck setzt sich immer wie folgt              Beispiel Avis:
zusammen:
  Zweckbestimmung (UM, SG oder KD)                            Bezeich-              Leer-    Zweck- Binde- Kontonummer
                                                              nung als              feld     bestim- strich des Beteiligten
  Kontonummer des Beteiligten (Beteiligungsnummer)
                                                              Avis                           mung           (6-stellig)
  Abrechnungsjahr
  Abrechnungsmonat                                            A V       I   S         –      K   D          –   1   0 3 4 5 6
  Bitte beachten Sie die Sonderzeichen (Bindestrich)
                                                              A V       I   S         –      U   M          –   1   2 3 4 5 6

                                                                                                                                19
5	Nachzahlungen für das Vorjahr oder
   frühere Jahre.

Zahlungszeitpunkt       vom 01.01.2017 bis 30.04.2017

Vorjahr                 2016
frühere Jahre           2015 und früher

Zweck- Binde- Kontonummer                 Binde- Abrech-      Binde- Ab-
bestim- strich des Beteiligten            strich nungsjahr    strich rech-
mung           (6-stellig)                                           nungs-
                                                                     monat
U    M          –   1       0 3 4 5 6       –    2 0 1 6        –   1   2
U    M          –   1       0 3 4 5 6       –    2 0 1 6        –   1   3

Zahlungszeitpunkt       vom 01.05.2017 bis 31.12.2017

Vorjahr                 –
frühere Jahre           2016 und früher

Zweck- Binde- Kontonummer                 Binde- Abrech-      Binde- Ab-
bestim- strich des Beteiligten            strich nungsjahr    strich rech-
mung           (6-stellig)                                           nungs-
                                                                     monat
U    M          –   1       0 3 4 5 6       –    2 0 1 7        –   1   3
U    M          –   1       0 3 4 5 6       –    2 0 1 7        –   1   3

Gemäß Punkt 2.5.2 RIMA gelten nach dem 30. April alle
früheren Jahre als abgeschlossen.

Wie aus der Tabelle ersichtlich, ist bei einer Überweisung,
die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April eines Jahres
erfolgt, stets anzugeben, welcher Teil der Überweisung
für das laufende Jahr, welcher Teil für das Vorjahr und
welcher Teil für frühere Jahre bestimmt ist.

Ab Mai eines Jahres ist die Überweisung lediglich in „lfd.
Jahr“ und „frühere Jahre“ zu unterteilen. Dies hat seine
Ursache darin, dass am 30.04. eines Jahres das Vorjahr
abgeschlossen wird und damit bereits ab 01.05. als
„früheres Jahr“ gilt.

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