Kassenprüfung und Kassenführung im Fokus der digitalen Betriebsprüfung - Gefahr für Unternehmen - Christine Thoma DATEV eG, Handelskammer Hamburg ...
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Kassenprüfung und Kassenführung im Fokus der digitalen Betriebsprüfung - Gefahr für Unternehmen Christine Thoma DATEV eG, Handelskammer Hamburg, 09.11.2016 Seite © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Ihr Referent Christine Thoma DATEV eG Telefon 0911 319-47154 Mobil 0162 2004289 E-Mail christine.Thoma@datev.de Internet www.datev.de/unternehmensloesungen 11.11.2016 Seite 2 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Wer ist DATEV? Genossenschaft von über Softwarehaus und IT-Dienst- DATEV-Rechenzentrum ist 40.000 Steuerberatern, leister mit 50 Jahren Datendrehscheibe zwischen Wirtschaftsprüfern und Erfahrung mit Software, Unternehmen, Rechtsanwälten Services und Steuerberatern und rund 200 Rechenzentrums- Institutionen Unterstützung aller dienstleistungen: (z. B. Finanzverwaltung, Dienstleistungen der Krankenkassen, Banken) DATEV-Mitglieder über 11,5 Millionen Lohn- und Gehaltsabrechnungen umfangreicher Service – rund für deren Mandanten 2,5 Mio. Servicekontakte Hauptsitz in Nürnberg mehr als 155.000 jährlich 11.11.2016 Unternehmen nutzen 25 Niederlassungen in DATEV-Anwendungen mehr als 100.000 Seminar- Seite 3 Deutschland teilnehmer pro Jahr © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Die DATEV-Cloud – sichere Basis und Datendrehscheibe Seite © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Ihr Unternehmen Geschäftsführung Produktion und Einkauf Verkauf Dienstleistung Wertschöpfung Buchhaltung Personal Controlling Verwaltung Datensicherheit IT-Infrastruktur Digitalisierung Datenschutz Steuerlicher Unternehmensweite Themen Berater 11.11.2016 Seite 5 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Agenda Warum ist das Thema derzeit so aktuell, obwohl es nicht neu ist? Welche Kassensysteme gibt es? Bis wann darf ich welches Kassensystem einsetzen? Konsequenzen für die Kassenführung Einzelaufzeichnung Offene Ladenkasse Digitale Betriebsprüfung der Finanzverwaltung © Patryk Kosmider / fotolia.com Handlungsempfehlungen und weiterführende Informationen 11.11.2016 Seite 6 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Kassen im Fokus der Finanzverwaltung 11.11.2016 Seite 7 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Hochrisikobetriebe aus Sicht der Finanzverwaltung Exkurs: Betroffene Branchen Gastronomie; Taxigewerbe; 164.000 22.000 3% Tankstellen; 14.500 22% 2% 755.300 Beherbergungs- Unternehmen in 6% gewerbe; 45.000 den betroffenen Branchen! Friseur- 13% Kosmetikstudio; 47% 100.000 2% Bäcker; 12.600 Einzelhandel; 3% 2% 360.000 Metzger; 16.800 11.11.2016 Seite 8 Apotheken; 20.400 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Zahlungsverhalten in Deutschland Verwendung von Barzahlung bei ca. 80% aller Transaktionen 53,2% des Umsatzes 2014 durch Bargeld erwirtschaftet knapp 30% mit einer Girocard Überweisungen machten 5,3% des Umsatzes aus Bargeldumsatzanteil seit 2011 konstant © photo 5000 / fotolia.com Umsatz 2014 Kartenbesitz 2014 Kreditkarte Internet- 97% 3,9% bezahlverfahren Girocard 2,8% 29,4% Lastschrift 3% Überweisung 5,3% Sonstiges 32% 2,6% 11.11.2016 Barzahlung Seite 9 53,2% Girocard Kreditkarte © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Agenda Warum ist das Thema derzeit so aktuell, obwohl es nicht neu ist? Welche Kassensysteme gibt es? Bis wann darf ich welches Kassensystem einsetzen? Konsequenzen für die Kassenführung Einzelaufzeichnung Offene Ladenkasse Digitale Betriebsprüfung der Finanzverwaltung © Patryk Kosmider / fotolia.com Handlungsempfehlungen und weiterführende Informationen 11.11.2016 Seite 10 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Welche Aufgaben hat ein Kassensystem? Aus der Sicht des Aus der Sicht der Unternehmers Finanzverwaltung Betriebs- Erfassung von Kontrolle von Vollständige wirtschaftliche Einnahmen Mitarbeitern Belegsicherung Dokumentation Aspekte aller Einnahmen 11.11.2016 Seite 11 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Der Aufbau einer Kasse ist gleich… Woraus besteht eine Kasse? Ausgabeeinheit Eingabeeinheit Recheneinheit Geldlade (Bon-Drucker) © pixabay.com © Big Face / fotolia.com © Patryk Kosmider / fotolia.com © zavgsg / fotolia.com 11.11.2016 Seite 12 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Arten von Kassensystemen Kassentypen Offene Elektronische PC-(Kassen-) Weitere App - Systeme Ladenkasse Registrierkassen Systeme „Kassen“ Mit und ohne Einzel- und Handhelds Geldlade elektronischem Mehrplatz- Schuhkarton (z.B. Orderbird) Journal Kassensysteme Back-Office- Speicherung im © vivjanna13 / fotolia.com System Gerät oder der Mechanische (Verbundsysteme) Cloud Registrierkasse © Auszug Bild Casio Europe 11.11.2016 © DATEV eG Foto: Vectron Systems © DATEV eG Foto: Vectron Systems Seite 13 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Arten von Kassensystemen - Elektronische Registrierkassen Begrenzter Speicher und eigens Elektronische Registrierkassen entwickelte Speicherstruktur (fixe Programmierung, herstellerspezifisches Betriebssystem) Mit und ohne Speicherbaustein mit Summenspeicher z.B.: elektronischem Journal Tagesumsätze Summen je Bediener Löschung der Journaldaten bei gewissen Funktionen, z. B. Erstellung des Z-Bons (Schlüsselposition des Masterschlüssels) © Auszug Bild Casio Europe © Auszug Bild Casio Europe 11.11.2016 Seite 14 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Arten von Kassensystemen - Elektronische Registrierkassen © Auszug Bild Casio Europe Kassen älterer Bauart Kasse neuerer Bauart Nur Addition u. Ausgabe von Summen Schnittstelle zur Datenauslese Ohne Einzel- Mit Einzel- Mit Einzelaufzeichnung aufzeichnung aufzeichnung Ohne Ohne Mit Datenexport 11.11.2016 Datenexport Datenexport Seite 15 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Arten von Kassensystemen - PC-Kassen/Back-Office-System (Verbundsystem) PC-(Kassen-) Eine PC-Kasse basiert auf einem üblichen Systeme Betriebssystem (z. B. Microsoft Windows, Mac OS/OS X, Linux etc.) mit eigener Einzel- und Mehrplatz- Kassensysteme Festplatte. Back-Office-System Auf diesem Betriebssystem ist eine (Verbundsysteme) Kassensoftware installiert. Speicherung und/oder Archivierung der Kassendaten auf der internen Foto: Vectron Systems Festplatte oder externen Medien (z. B. Datenträger, SD-Card etc.) jederzeit möglich. 11.11.2016 Seite 16 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Weitere Arten von Kassensystemen Wiegekasse Taxameter Geldspielautomat Parkscheinautomat © Bizerba © Björn Wylezich / fotolia.com © pixabay.com © DATEV eG 11.11.2016 Seite 17 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Arten von Kassensystemen… …die „offene Ladenkasse“ Woraus besteht eine Kasse? Ausgabeeinheit Eingabeeinheit Recheneinheit Geldlade - Bondrucker 11.11.2016 Seite 18 © DATEV eG, alle © vivjanna13 / fotolia.com Rechte vorbehalten
Arten von Kassensystemen - offene Ladenkasse Eine offene Ladenkasse hat nicht die Offene Technik um Daten tatsächlich vorzuhalten Ladenkasse bzw. Abrechnungen zu erstellen. Lediglich Summen können abgerufen/ ausgezählt Geldlade Schuhkarton werden. Kassen älterer Bauart, Registrierkassen mit Mechanische Registrierkasse Journal- und Bon-Rolle aus Papier, es wird © DATEV eG lediglich aufaddiert und die Summe ausgegeben. 11.11.2016 © vivjanna13 / fotolia.com Seite 19 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Agenda Warum ist das Thema derzeit so aktuell, obwohl es nicht neu ist? Welche Kassensysteme gibt es? Bis wann darf ich welches Kassensystem einsetzen? Konsequenzen für die Kassenführung Einzelaufzeichnung Offene Ladenkasse Digitale Betriebsprüfung der Finanzverwaltung © Patryk Kosmider / fotolia.com Handlungsempfehlungen und weiterführende Informationen 11.11.2016 Seite 20 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Relevante Rechtsgrundlagen zur Kassenführung GoBD 2020 2022 GDPdU 2015 2016 GoBS 2002-2014 Entwurf: Gesetz GoS 1995-2014 2010 zum Schutz vor Manipulationen an 1978 BMF-Schreiben digitalen Grund- (26.11.2010) 1996 „2. Kassenrichtlinie“ aufzeichnungen BMF-Schreiben GoB 1977 (09.01.1996) „1. Kassenrichtlinie“ Abgabenordnung AO (Grundlegendes Steuergesetz) 1919 Foto: Vectron Systems Reichsabgabenordnung RAO Kassenaufzeichnungen mindestens täglich 1897 Handelsgesetzbuch HGB Grundsätze ordnungsgemäßer 11.11.2016 Buchführung Seite 21 © DATEV eG © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Bis wann darf ich welches Kassensystem einsetzen? Gesetzentwurf zum Schutz vor „Altsysteme“ BMF-Schreiben 26.11.2010 Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ab 01.01.2020 Registrierkassen Anforderungen für elektronische keine Registrierkassenpflicht Ohne/mit Einzel- Registrierkassen zertifizierte technische aufzeichnung (d. s. Registrierkassen, Waagen mit Sicherheitseinrichtung Registrierkassenfunktion, Taxameter ohne Datenhaltung unangemeldete Kassennachschau (im Gerät) und Wegstreckenzähler, Gewinn- spielautomaten für Verstöße bis zu 25.000,00 EUR ohne Datenexport Einzelaufzeichnung Bußgeld Prüfung und Durchführung Komplette Datenspeicherung im Umrüstung/Nachrüstung Gerät oder komplette Archivierung der Daten über Schnittstelle auf Anforderungen BMF- Digitale Prüfbarkeit (Schnittstelle) Schreiben 2010? Ab 01.01.2020 Nein 31.12.2016 „Investitionsschutz“ – Prüfung und Durchführung Umrüstung/Nachrüstung auf Anforderungen von Gesetz? Seite © DATEV eG, alle Nein 31.12.2022 Rechte vorbehalten
Übergangsregelung auf Anforderungen BMF-Schreiben 2010 Ist ein Gerät (Registrierkasse etc.) bauartbedingt nicht in der Lage die steuerrelevanten digitalen Daten aufzuzeichnen, so ist …eine Archivierung der Daten Komplette Speicherung …eine Softwareanpassung über eine Schnittstelle steuerrelevanter (Kassen-) Daten: Journaldaten, und Speichererweiterung an oder unveränderbar und Auswertungsdaten, dem Gerät durchzuführen um auswertbar auf einem Programmier- u. die Daten aufzuzeichnen externen Datenträger Stammdatenänderungs- durchzuführen daten Wenn keine Anpassungen bzw. keine externe Archivierung möglich, so darf die Kasse nur noch bis 31.12.2016 eingesetzt werden 11.11.2016 Und: Die alten Aufbewahrungsfristen gelten fort Seite 23 (d. h. bis 2026! Achtung Veranlagungszeitraum einrechnen) © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Welche Unterlagen sind für „Altkassen“ aufzubewahren? Belege Organisationsunterlagen Auswertungen Die Stornobuchungen (sog. Bedienungsanleitung Tagesendsummenbons mit Managerstornos und Nach- Ausdruck des Nullstellungszählers Stornobuchungen), Retouren Programmieranleitung (fortlaufende sog. „Z-Nummer”) zur Überprüfung der Vollständigkeit Entnahmen/ Einlagen Programmabrufe nach jeder der Kassenberichte Änderung Zahlungswege (bar, Scheck, Kredit) Kettenberichte mit lfd. Nr. sowie Protokolle über die Einrichtung von Finanzbericht, Zahlungswegebericht von Kasse erstellte Rechnungen Verkäufer-, Kellner- und Warengruppenbericht, Trainings-speichern u. ä. Bedienerbericht Rechnungen über 150 € Anweisungen zur Kellnerberichte, Spartenberichte im Kassenprogrammierung (z.B. Belegzusammenhang mit dem Einstellungen zum Bon-Druck, Tagesendsummenbon Unterdrückung von Ausgaben im Druck etc.) Ausdrucke der Trainingsspeicher Betriebswirtschaftliche Auswertungen Seite © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Welche Unterlagen sind für „Altkassen“ aufzubewahren? Weitere Bedingungen: Protokoll über konkreten Einsatzort und Einsatzzeitraum der Registrierkasse bzw. des Geräts (§ 145 Abs. 1 AO, § 63 Abs. 1 UStDV) Strukturinformationen (u. a. Datensatzbeschreibung) in auswertbarem Datenformat die Aufzeichnungen müssen für jedes Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden Grundsätzlich sind die Daten 10 Jahre aufzubewahren und zu archivieren Hinweis: Soweit die Unterlagen und Daten gesichert sind, kann eine alte Kasse (Hardware!) entsorgt werden 11.11.2016 Seite 25 Wichtig: Absprache mit Finanzverwaltung! © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Welche Daten und Unterlagen sind bei Einsatz elektronischer Registrierkassen aufzubewahren*? Elektronische Daten Organisationsunterlagen Daten in Papierform alle steuerlich relevanten Bedienungsanleitung Aufzeichnungen (z.B. Kassenbuch) Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht!) Programmieranleitung Buchungsbelege (z.B. Summenendbons, Z-Bons) Elektronisch erzeugte Programmabrufe nach jeder Rechnungen Änderung (u.a. Bewirtungsrechnung, - keine Buchung ohne Beleg! Taxirechnung, Einkaufsrechnung Protokolle über die Einrichtung von Einzelhandel etc.) Verkäufer-, Kellner- und Trainings-speichern u. ä. Strukturinformationen (u.a. Datensatzbeschreibung) Anweisungen zur in auswertbarem Datenformat Kassenprogrammierung (z.B. Einstellungen zum Bon-Druck, Unterdrückung von Ausgaben im Druck etc.) 11.11.2016 Seite 26 * Gilt ebenfalls für Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Generelle Anforderungen an den Einsatz elektronischer Registrierkassen Eine Verdichtung der Daten ist unzulässig. Eine Aufbewahrung der Kassenunterlagen nur in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend konkreter Einsatzort- und Einsatzzeitraum der Registrierkasse bzw. des Geräts ist zu protokollieren und aufzubewahren (§ 145 Abs. 1 AO, § 63 Abs. 1 UStDV) die Aufzeichnungen müssen für jedes Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden 11.11.2016 Seite 27 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Was gilt ab 01.01.2020? Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Stand 13.07.2016) Vorgesehene Maßnahmen: Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme (elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen) Einführung einer Kassennachschau Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen Keine Registrierkassenpflicht! Keine Belegausgabepflicht – nur auf Verlangen des Kunden! 11.11.2016 Seite 28 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ab 01.01.2020 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme Sicherheitsmodul: Kasseneingaben werden mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert, können später nicht mehr Technologieoffen unerkannt manipuliert werden Zertifiziert durch BSI Speichermedium: Unveränderbare Jeder Kassenhersteller kann ein Speicherung der Einzelaufzeichnungen für Verfahren entwickeln und zertifizieren die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungs- lassen frist Änderungen/ Anpassungen am System müssen ebenfalls zertifiziert werden Digitale Schnittstelle: Sicherstellen einer reibungslose Datenübertragung für 11.11.2016 Prüfungszwecke der Finanzverwaltung Seite 29 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
DATEV Kassenarchiv online Ab April 2017 bietet DATEV die neue Dienstleistung DATEV Kassenarchiv online. Damit können Kassendaten revisionssicher im DATEV-Rechenzentrum archiviert werden. Das Angebot richtet sich an Mandanten, sowie Unternehmen und beinhaltet in der ersten Stufe: die tägliche Archivierung der Kassendaten (Tagesendsummen, Einzelbons) im DATEV-Rechenzentrum sowie die Bereitstellung der Daten für den Betriebsprüfer In einer Ausbaustufe ist die Übernahme der archivierten Daten zur Weiterverarbeitung in DATEV Kassenbuch online geplant. 11.11.2016 Aktuelle Informationen: www.datev.de/kasse Seite 30 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ab 01.01.2020 Einführung einer Kassen-Nachschau Instrument zur Steuerkontrolle im Zusammenhang mit Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme Unangekündigte Nachschau während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Einsichtnahme von Daten der Kasse und Übermittlung von Daten über die digitale Schnittstelle (Datenträgerüberlassung) Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung 11.11.2016 Seite 31 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ab 01.01.2020 Die Geldbuße kann 5.000 € bis 25.000 € betragen (z.B. bei nicht richtiger Verwendung des Systems oder wer Systeme nicht schützt oder mit Software bewirbt und in den Verkehr bringt) 11.11.2016 Seite 32 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Zulässig ab 01.01.2017 Ab 01.01.2017 nur noch zwei Möglichkeiten Bareinnahmen aufzuzeichnen: Handschriftliche Registrierkassen Einzelaufzeichnung mit und/oder „Offene Ladenkasse“ Datenhaltung 11.11.2016 Seite 33 © Auszug Bild Casio Europe © DATEV eG, alle © vivjanna13 / fotolia.com Rechte vorbehalten
Agenda Warum ist das Thema derzeit so aktuell, obwohl es nicht neu ist? Welche Kassensysteme gibt es? Bis wann darf ich welches Kassensystem einsetzen? Konsequenzen für die Kassenführung Einzelaufzeichnung Offene Ladenkasse Digitale Betriebsprüfung der Finanzverwaltung © Patryk Kosmider / fotolia.com Handlungsempfehlungen und weiterführende Informationen 11.11.2016 Seite 34 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Welche Aufgaben hat ein Kassensystem? Aus der Sicht des Aus der Sicht der Unternehmers Finanzverwaltung Betriebs- Erfassung von Kontrolle von Vollständige wirtschaftliche Einnahmen Mitarbeitern Belegsicherung Dokumentation Aspekte aller Einnahmen 11.11.2016 Seite 35 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Rechtsgrundlagen Einnahmen-Überschuss- HGB AO Rechner (§ 4 Abs. 3) §§ 238, 239 HGB § 140 AO wer Aufzeichnungs- sind nicht zur Kassen- vollständig, richtig, zeitgerecht und pflichten nach anderen Gesetzen (z. B. geordnet HGB) zu erfüllen hat, hat diese auch für die buchführung verpflichtet Besteuerung zu erfüllen! § 140 AO trans- aber es besteht eine formiert also alle anderen Vorschriften ins §§ 257, 261 HGB Steuerrecht! umsatzsteuerrechtliche geordnete Aufbewahrung von § 145 AO Geschäftsvorfälle müssen Einzelaufzeichnungs- Unterlagen und Vorlegen von Datenträgern sich in Ihrer Entstehung und Abwicklung pflicht (u.a. § 22 UStG) verfolgen lassen eine geordnete Ablage § 146 AO vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet von Belegen ist möglich Kaufleute – Pflicht zur Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden Kassenbuchführung! Abs. 4: Unveränderbarkeit § 147 AO geordnete Aufbewahrung 11.11.2016 von Unterlagen und Vorlegen von Daten- Seite 36 trägern © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Die GoBD erhöhen den Verantwortungsbereich des Unternehmers z.B. Geschäftsvorfall Verkauf Eigenverbrauch Entnahmen Unternehmer GoBD IT-Buchführungssystem Vorsystem Kasse steuerrelevante Daten Aufzeichnungen und Unterlagen zu Geschäftsvorfällen (Pflicht!) Bücher (z.B. Kassenbuch, Kassenbericht) sowie (Haupt-) Unterlagen und Aufzeichnungen, die als Buchführungssystem Belege für solche Geschäfts- vorfälle oder zu deren Dokumentation dienenSeite © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Rechtsgrundlagen (HGB, AO und aktuell GoBD) Verpflichtung Bücher zu führen und Grundsatz der Wahrheit, Aufzeichnungen zu Klarheit und der laufenden erstellen! Aufzeichnung Sowohl in elektronischer, als auch in Papierform Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit 11.11.2016 Seite 38 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit Es MUSS gewährleistet sein, dass ein sachverständiger Dritter für den gesamten Prüfungszeitraum eine (…) progressive und retrograde Prüfbarkeit der Unterlagen vorfindet (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 145 Abs. 1 AO). Beleg „Kassenbuch“/Journal „Buchführung“ Jahresabschluss Steuererklärung 11.11.2016 Seite 39 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Stichwort: Verfahrensdokumentation Der Tagesabschluss wird vom jeweiligen Kassenmitarbeiter durchgeführt. Unsere Kassensoftware bietet einen digitalen Abschluss an. Auf dem Bildschirm wird das Kassenzählprotokoll Die GoBD fordern eine aufgerufen. Der Mitarbeiter trägt die Anzahl des jeweiligen Hart- und Papiergelds ein. Es findet ein Soll-/Ist-Abgleich bezüglich des genaue Beschreibung für Bargeldbestands statt. Kassendifferenzen werden am nächsten Tag den Ablauf z. B. von geklärt. Kleindifferenzen bis 5,00 EUR buchen wir aus. Das Kassiervorgängen. Zählprotokoll wird mit Datum und Uhrzeit sowie der Unterschrift des Mitarbeiters versehen, dann eingescannt und zusammen mit den eingescannten Belegen zur DATEV übermittelt. Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit 11.11.2016 Seite 40 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Anforderungen der GoBD Systematische Erfassung und Einzelaufzeichnung übersichtliche und nachvollziehbare Buchungen Dokumentation jedes Geschäftsvorfalls Keine Buchung ohne Beleg! Lückenlose Aufzeichnung Kasseneinnahmen und – Übereinstimmung mit den tatsächlichen ausgaben sind täglich Verhältnissen aufzuzeichnen Nachweis von Entnahmen/Einlagen durch Eigenbelege 11.11.2016 Seite 41 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Unveränderbarkeit Der Begriff Unveränderbarkeit ist nicht neu… s. Reichsabgabenordnung: „…es soll nicht radiert werden!“ (§ 239 Abs. 3 HGB, § 146 Abs. 4 AO) „Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.“ Für Aufzeichnungen in Papierform heißt das z.B.: Kein TippEx, Durchstreichen nur mit Kugelschreiber und waagerechter Linie, die Zeile muss lesbar bleiben usw. 11.11.2016 Seite 42 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Unveränderbarkeit Für elektronische DV-Systeme gilt das Gleiche: „Das zum Einsatz kommende DV-Verfahren muss die Gewähr dafür bieten, dass alle Informationen (Programme und Datenbestände), die einmal in den Verarbeitungsprozess eingeführt werden (Beleg, Grundaufzeichnung, Buchung), nicht mehr unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können. Bereits in den Verarbeitungsprozess eingeführte Informationen dürfen nicht ohne Kenntlichmachung durch neue Daten ersetzt werden.“ (siehe GoBD, Rz. 108) 11.11.2016 Seite 43 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Unveränderbarkeit Praxisbeispiel: INSIKA-Verfahren Beispiel Beleginhalte INSIKA: Rechnungs-Nr. /Sequenznummer Signatur verschlüsselt nach ID-Nr. Barcode 11.11.2016 Seite 44 Quelle: INSIKA = Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme - www.insika.de © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Agenda Warum ist das Thema derzeit so aktuell, obwohl es nicht neu ist? Welche Kassensysteme gibt es? Bis wann darf ich welches Kassensystem einsetzen? Konsequenzen für die Kassenführung Einzelaufzeichnung Offene Ladenkasse Digitale Betriebsprüfung der Finanzverwaltung © Patryk Kosmider / fotolia.com Handlungsempfehlungen und weiterführende Informationen 11.11.2016 Seite 45 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Grundsätze ordnungsgemäßer Kassenführung Kassenbuch Kassenbestandsrechnung Grundsatz: Einzelaufzeichnung Handschriftliche Listen Ordnungsgemäße (bei § 4 Abs. 3 EStG) Kassenführung Ausnahme: Offene Ladenkasse Kassenberichte Mischformen 11.11.2016 Seite 46 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Einzelaufzeichnung „manuell“ Grundsätzlich besteht Einzelaufzeichnungspflicht: Identität des Verkäufers (Name, Firma, Anschrift) Identität des Käufers (Name, Firma, Anschrift) Inhalt des Geschäfts (Liefergegenstand, Art der Dienstleistung) Zahlungsbetrag (Gegenleistung) Steuersätze in % (7% oder 19% Umsatzsteuer) Steuerbetrag in Euro Gesamtbetrag z.B. in Form von Quittungen oder Rechnungen 11.11.2016 Seite 47 © vivjanna13 / fotolia.com © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Einzelaufzeichnung „digital“ auf Bon-Ebene Einzelaufzeichnung (Beispiel Kassenbon/Wiegekasse) Belegaussteller (Verkäufer) Eindeutige Belegnummer Belegdatum Hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls auf dem Beleg Zu buchender Betrag einschl. Währungsangabe Bestätigung des Vorgangs (Gastronomie Bediener, Kellner) Hinweis: Möchte der Kunde einen Beleg oder Quittung/Rechnung? (Kleinstbetragsrechnung und § 14 UStG Vollrechnung) Hinweis: Möchte der Kunde einen Beleg oder Quittung/Rechnung? (Kleinstbetragsrechnung und § 14 UStG Vollrechnung) 11.11.2016 Seite 48 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Grundsätze ordnungsgemäßer Kassenführung Eintragungen in ein Kassenbuch müssen grundsätzlich täglich vorgenommen werden! Werden Einnahmen nur in einer Summe eingetragen, dann muss das Zustandekommen der Einnahme nachgewiesen werden. Grundsatz der Einzelaufzeichnung mit Kassenbons Kassenstreifen/Journalrolle Kassenzetteln 11.11.2016 Seite 49 Vollständige Tagesendsummenbons © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
DATEV Unternehmen online/ Kassenbuch online 11.11.2016 Seite 50 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
11.11.2016 Seite 51 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
11.11.2016 Seite 52 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Unveränderbarkeit/ Festschreibung am Beispiel DATEV Wie erkennt das Finanzamt wann festgeschrieben wurde? Auszug aus dem DATEV-Standardjournal, dass die Betriebsprüfung im Rahmen der 11.11.2016 Datenträgerüberlassung erhält. Seite 53 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Exkurs: Microsoft Excel als Kassenbericht/ Kassenbuch Ein über eine Tabellenkalkulation (Microsoft Excel, StarCalc etc.) erstelltes Kassenbuch entspricht nicht den Vorschriften der GoBD (bis 31.12.2014 GOBS), da es jederzeit geändert werden kann. Es liegt ein formeller Mangel vor. 11.11.2016 Seite 54 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Exkurs: DATEV Kassen & Warenerfassung 3.0 Die Finanzverwaltung akzeptiert die Version ab 3.0 im Sinne der GoBD mit zusätzlichen organisatorischen Maßnahmen (z. B. sichere, zugriffsgeschützte Ablage, regelmäßige Sicherungen, Verfahrensdokumentation), wenn folgende Arbeitsschritte berücksichtigt sind: Kassenumsätze täglich erfassen Belegsätze sind täglich durch einen Export festzuschreiben Export der Kassenumsätze darf nicht zurückgesetzt werden Kassen- und Exportdateien sowie der Ausdruck der Kassenblätter mit Zeitstempel sind unveränderbar und vor unberechtigten Zugriffen geschützt aufzubewahren. 11.11.2016 https://www.datev.de/web/de/top-themen/steuerberater/weitere-themen/ Seite 55 ordnungsmaessige-kassenbuchfuehrung/mit-kassen-und-warenerfassung-fuer-office/ © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Agenda Warum ist das Thema derzeit so aktuell, obwohl es nicht neu ist? Welche Kassensysteme gibt es? Bis wann darf ich welches Kassensystem einsetzen? Konsequenzen für die Kassenführung Einzelaufzeichnung Offene Ladenkasse Digitale Betriebsprüfung der Finanzverwaltung © Patryk Kosmider / fotolia.com Handlungsempfehlungen und weiterführende Informationen 11.11.2016 Seite 56 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Anforderungen bei der „Offenen Ladenkasse“ Geldkassette Grundsatz: Ausnahme: Einzelaufzeichnung Summarische Ermittlung Nur Kreis der Berechtigten Waren von geringem Wert z.B. Quittung oder Vielzahl von unbekannten Personen Rechnung Identität nicht feststellbar oder unzumutbar Name und Anschrift des Käufers! © vivjanna13 / fotolia.com Keine Einzelbelege Kassenbuch Kassenbestandsrechnung Zwingend: BFH Urteil vom 25.03.2015 Handschriftliche Listen Kassenbericht (täglich) (X R 20/13), RZ 27 (bei § 4 Abs. 3 EStG) Zählprotokoll (täglich) Seite © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Ausnahmeregel zur Einzelaufzeichnungspflicht Werden Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und nicht feststellbarer Personen verkauft - so ist eine Einzelaufzeichnung nicht erforderlich (Zumutbarkeit und Praktikabilität) Geltungsbereich: grundsätzlich nur für den Einzelhandel und den erweiterten Kreis der „Einzelhändler“: Lebensmittel-EH, Metzgereien, Bäckereien, Marktstände, gewerbliche Trödel- markthändler, Floristikbetriebe, Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bistros, Imbissbuden (feste Ladenlokale und Verkaufswagen), Tabakwarenläden, Kioske/Trinkhallen, „Ein-Euro-Läden“, sonst. EH-Betriebe Seite © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Beispiel: „Metzger mit Catering“ „Summarische Ermittlung“ möglich, da der Metzger zum Ein Metzger verkauft in benannten Ausnahmekreis gehört. Es ist ihm nicht seinem Laden an der zuzumuten, dass er die Identität der 200 Kunden Wursttheke an 200 feststellt und namentlich erfasst und 200 Quittungen ausstellt. (Ermittlung der Tageseinnahme summarisch Kunden Wurst mit Kassenbericht und Zählprotokoll). Der Metzger erhält Einzelaufzeichnung ist hier zumutbar, da der Kunde bekannt ist und hier ein einzelner Auftrag erteilt wird. einen Auftrag für das (Ausstellen einer Quittung/Rechnung). Eintragen der Catering einer Bareinnahme in ein Kassenbuch. Erstellung einer Hochzeitsfeier Kassenbestandsrechnung. Erstellung eines Zähl- protokolls zur Ermittlung von Kassenfehlbeträgen. 11.11.2016 Seite 59 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Kassenbericht bei der „Offene Ladenkasse“ Inhalt des Kassenberichts: gezählter Kassenbestand bei Geschäftsschluss + Betriebsausgaben + Barentnahmen - Kassenanfangsbestand Vortag = Kasseneingang - Bareinlagen - Sonstige Einnahmen (Geldtransit) = Tageseinnahmen Der Kassenbestand muss durch Zählen ermittelt werden (Zählprotokoll) 11.11.2016 Seite 60 - die reine Ermittlung als rechnerische Größe ist nicht zulässig! © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Zählprotokoll BFH Urteil vom 25.03.2015 (X R 20/13), RZ 27: Das Fehlen täglicher Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse berechtigt schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung Praxisvorschlag für ein Zählprotokoll Zählprotokoll Scheine Münzen Wert Anzahl Betrag Wert Anzahl Betrag 500,00 € 2,00 € 200,00 € 1,00 € 100,00 € 0,50 € 50,00 € 0,20 € 20,00 € 0,10 € 10,00 € 0,05 € 5,00 € 0,02 € Summe: 0,01 € Summe: 11.11.2016 Seite 61 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
DATEV Unternehmen online/ Kassenbuch online 11.11.2016 Seite 62 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
DATEV Unternehmen online/ Kassenbuch online 11.11.2016 Seite 63 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Agenda Warum ist das Thema derzeit so aktuell, obwohl es nicht neu ist? Welche Kassensysteme gibt es? Bis wann darf ich welches Kassensystem einsetzen? Konsequenzen für die Kassenführung Einzelaufzeichnung Offene Ladenkasse Digitale Betriebsprüfung der Finanzverwaltung © Patryk Kosmider / fotolia.com Handlungsempfehlungen und weiterführende 11.11.2016 Informationen Seite 64 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Fallbeispiele aus der Praxis Vorgefundene Praktiken Was fällt hier auf? Ausdrücklich: Keine Rechnung! „Inforechnung“ mit Nr. 0 Ungenaue Warenbe- Sooo viele zeichnung Tische…? Kein ??? Steuersatz! Kein Steuersatz! Keine Seite Wer genau Währung! © DATEV eG, alle hat bedient? Rechte vorbehalten
Fallbeispiele aus der Praxis Vorgefundene Praktiken Was fällt hier auf? 11.11.2016 Seite 66 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Manipulation von Kasseneinnahmen Der Finanzverwaltung sind seit langem alle Möglichkeiten zur Manipulation der Kasseneinnahmen bekannt Besonders häufig vorkommende „Tricks“ sind z. B.: Nutzung des Trainingsspeichers Stornierung von Umsätzen Nichtverbuchung von Einnahmen Falsche Programmierung der Kassensoftware Verwendung mehrerer Kassen (eine fürs Finanzamt und eine so) Manuelle Löschung von Journalbuchungen 11.11.2016 Seite 67 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser! In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2014 bundesweit 13.533 Prüfer tätig und es wurde ein Mehrergebnis von rund 17 Mrd. € erzielt. 17 Mrd. € 2,4 % ^ = Nach Bundesrechnungshof X Mrd. ca. 10 Mrd. € 100 % Steuerausfälle allein aus 11.11.2016 Bargeschäften! Seite 68 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2014 Von den 7.920.418 Betrieben (Betriebskartei der Finanzämter) wurden 192.741 Betriebe geprüft, was einem Anteil von 2,4 % entspricht. 11.11.2016 (genaue Zuordnung alle 3 Jahre) Seite 69 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Die Taktik der Finanzverwaltung Digitalisierung: Von der E-Bilanz bis zur Betriebsprüfung E-Bilanz XBRL-Datei Automatisierte Finanzamt Veranlagung Deklaration Abweichungsanalysen ESt-/KSt- Steuerberater auf Basis von XBRL-Daten Daten vermehrt Veranlagt digital Die progressive und retrograde Prüfung gilt nicht nur vom Beleg bis zum Jahresabschluss, Unternehmen Risiko-orientierte Prüfung sondern auch vom Beleg bis 11.11.2016 Digitale „häufiger die Richtigen prüfen“ zur Steuererklärung und Seite 70 Betriebsprüfung Datenverarbeitung zurück (GoBD Rz 33). © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Außenprüfung – „Elektronische Betriebsprüfung“ Die Außenprüfung dient dazu, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Grundsatz: Eine gleich- und gesetzmäßige Steuerfestsetzung kann nur erreicht werden, wenn der einzelne Sachverhalt vollständig ermittelt wird (§ 85 AO). Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen sind für die Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden (gem. § 158 AO) In der Mehrzahl der Fälle werden Schätzungen nach § 162 AO vorgenommen, weil der Steuerpflichtige Bücher und Aufzeichnungen, zu deren Führung er 11.11.2016 verpflichtet ist, unvollständig, falsch oder mangelhaft führt. Seite 71 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Vermutung der sachlichen Richtigkeit § 158 AO Die …die den ... soweit nach …sind der Buchführung Vorschriften der den Umständen … ihre sachliche Besteuerung und die §§ 140 - 148 AO des Einzelfalls Richtigkeit zu zugrunde zu Aufzeichnungen entsprechen kein Anlass beanstanden. legen … … … besteht … Verprobung / Überprüfung Buchführungspflicht z.B.: Kalkulationen bei - nach Handelsgesetz - Gaststätten - Abgabenordnung - Taxiunternehmen - Friseurbetrieben Summarische Risikoprüfung Einnahmen-Überschuss- Zeitreihenvergleiche (Wareneinkauf -> Umsatz, u.a.) Digitale Ziffernanalyse (Benford, Chi²-Test, u.a.) Rechnung Nicht aufklärbare Kassenfehlbeträge § 4 Abs. 3 EStG Kassensturz Geldverkehrsrechnung Kontrollmitteilungen 11.11.2016 Seite 72 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Vermutung der sachlichen Richtigkeit Formelle Materielle Materielle Mängel Formelle Mängel Anforderungen Anforderungen §§ 238 ff HGB Formvorschriften Alle unterbliebene, §§ 145-147 AO werden nicht Geschäftsvorfälle fehlerhafte, eingehalten sind vollständig falsche, und richtig in falsch dargestellte Ihrer Auswirkung Buchungen zu erfassen und zu verbuchen bzw. zu verarbeiten 11.11.2016 Seite 73 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Vermutung der sachlichen Richtigkeit Formelle Mängel (Beispiele) Nichteinhaltung von Ordnungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften Buchungen ohne Beleg, Tageseinnahmen ohne Z-Bon Nutzung von Microsoft Excel-Kassenbüchern ohne Festschreibung Kassenberichte werden nachträglich vom Steuerberater erstellt Schecks werden nicht gesondert aufgezeichnet Veränderbare Originalaufzeichnungen „Werden digitale Unterlagen nicht entsprechend dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010, BStBl I, S. 1342 aufbewahrt, kann dies ein schwerwiegender formeller Mangel der Ordnungsmäßigkeit sein (AEAO zu § 158 AO im AO – Handbuch 2013)“ Privat und Geschäftskasse werden nicht getrennt Liegt eine Vielzahl formeller Mängel vor, nehmen diese der Kassenführung auch die materielle Ordnungsmäßigkeit!! Seite © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Vermutung der sachlichen Richtigkeit Materielle Mängel (Beispiele) Bareinnahmen oder Barausgaben werden nicht erfasst Fehlende Eigenbelege bei Privatentnahmen Kassenbericht/-buch werden nicht fortlaufend und chronologisch geführt Kassenfehlbeträge existieren (Achtung: untertägige Fehlbeträge) Ungeklärte Bareinlagen zur Vermeidung von Kassenfehlbeträgen 11.11.2016 Seite 75 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Zeitreihenvergleich Beispiel: Prüfung der Tagesend- bestände der Kasse Drei Feststellungen mit einer Prüfung – 3 in 1 1. Kassenminusprüfung 2. Unglaubwürdig hohe Kassenbestände 3. Zweifel an der geldmäßigen Kassenführung da das Geld nur 2 mal pro Monat aus der Kasse genommen wird 11.11.2016 Seite 76 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Beispiel: Umsatz Biergarten pro Wochentag Finden von Auffällig- keiten im Umsatz (Kassenbareinnahmen) Annahme: Umsatz bei schlechtem Wetter ist geringer 11.11.2016 Seite 77 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Beispiel: Verhältnis Wareneinsatz zu Umsatz (Verlaufsbetrachtung) 11.11.2016 Seite 78 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Folgen Enthält die Kassenbuchführung nur kleinere formelle Mängel, die das Ergebnis nicht beeinflussen, ist die Ordnungsmäßigkeit noch nicht grundlegend beeinflusst, z. B. das Fehlen nur eines Z-Bons Gleiches gilt bei geringfügigen sachlichen Mängeln, z. B. geringfügige Kassenfehlbeträge etc. Aber ist die Kassenführung mit schweren formellen und sachlichen Mängeln behaftet, verliert sie den Beweischarakter Auch, wenn die Unterlagen oder Daten der Kasse nicht vollständig vorliegen, hat die Buchführung keine Beweiskraft. Eine Schätzungsbefugnis ist auch bei einem unverschuldeten Verlust von 11.11.2016 Buchführungsunterlagen bzw. Aufzeichnungen gegeben. Seite 79 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Folgen Die Buchführung ist dann auch nicht ordnungsgemäß und kann der Besteuerung nicht mehr zu Grunde gelegt werden Die Besteuerungsgrundlagen können vom Betriebsprüfer geschätzt werden Die Gewichtung des Mangels hängt vom konkreten Fall ab Je nach Schwere wird in Einzelfällen die Steuerfahndung hinzugezogen und ein Steuerstrafverfahren eingeleitet 11.11.2016 Seite 80 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Agenda Warum ist das Thema derzeit so aktuell, obwohl es nicht neu ist? Welche Kassensysteme gibt es? Bis wann darf ich welches Kassensystem einsetzen? Konsequenzen für die Kassenführung Einzelaufzeichnung Offene Ladenkasse Digitale Betriebsprüfung der Finanzverwaltung © Patryk Kosmider / fotolia.com Handlungsempfehlungen und weiterführende Informationen 11.11.2016 Seite 81 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Handlungsempfehlungen Überprüfen Sie, ob Ihr Kassensystem den aktuellen Anforderungen entspricht Überprüfen Sie, ob ggf. eine Aufrüstung möglich ist oder lassen Sie sich eine Negativbescheinigung durch Kassenhersteller geben Kontrollieren Sie Ihre Dokumentation: Aufzeichnungen und Unterlagen zu Geschäftsvorfällen (Pflicht!) Bücher (z.B. Kassenbuch, Kassenbericht) sowie Unterlagen und Aufzeichnungen, die als Belege für solche Geschäftsvorfälle oder zu deren Dokumentation dienen (z.B. haben Sie Protokolle zu Programmänderungen? Gibt es Anweisungen zum verbindlichen Umgang mit Stornos, Retouren, Gutschriften etc.? 11.11.2016 Seite 82 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Handlungsempfehlungen Sprechen Sie ggf. Ihren Steuerberater wegen einer Datenanalyse an - würde Ihre Kasse einer Außenprüfung Stand halten? (DATEV Datenanalyse compact/classic/comfort) Besteht Anpassungsbedarf in den Grundaufzeichnungen? (Kassenbuch, Kassenbestandsrechnung, Kassenbericht) Bei Neuinvestition sind die aktuellen Anforderungen: Einzelaufzeichnung der Geschäftsvorfälle Speicherung in der Kasse oder externe Archivierung (ggf. DATEV-Möglichkeit) IDEA-Datenschnittstelle und erweiterbar um technische Sicherheitseinrichtung (schriftliche Bestätigung des Herstellers) 11.11.2016 Seite 83 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
DATEV – weiterführende Informationen 11.11.2016 Seite 84 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Mit DATEV Datenprüfung die Kassendaten immer im Blick Vollständigen Analyse der Kassendaten (z.B. in Vorbereitung auf eine Betriebs- oder Kassenprüfung), um Auffälligkeiten zu entdecken, z.B. mit: Zeitreihenvergleichen (z.B. Vergleich Einnahmen Wareneinkauf in einer Zeitreihe) Ermittlung Tagesendbestände der Kasse (z.B. Abgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben) Lückenanalysen (z.B. Lücken der Wochentage, Lücken der Rechnungsnummer etc.) Verteilungsanalysen von Umsätzen (Normalverteilung, Logarithmische Normalverteilung) 11.11.2016 Seite 85 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
DATEV Datenprüfung - Für jeden das richtige Angebot - Datenprüfung comfort Datenprüfung classic Import und Analyse von Datenprüfung compact Fremddaten (Export steuerliche Außenprüfung (ehemals GDPdU- Export), aus Microsoft Excel-/ASCII- Dateien, aus ACL-Projekten usw.) Import von DATEV - Prüfungsschritte für den Daten, Schnittstelle zu Bereich der Anlagen- und DATEV Kanzlei- Anbindungsmöglichkeit Finanzbuchführung, Rechnungswesen, der Rechnungswesen- und allgemeine Durchstieg aus dem Lohn-Archiv-DVD Plausibilitätsprüfungen Prüfungsergebnis zu den sowie mathematisch- entsprechenden statistische Vollkommen individuelle Einzeldatensätzen Analyseverfahren Filter-, Sortier-, Gruppier- und Integrierte Prüfungsauto- matisierung Schichtungsfunktionen 11.11.2016 Seite 86 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Weiterführende Informationen: Fachbuch Kassenführung - Bargeschäfte sicher dokumentieren Art.-Nr. 36376 Das Buch ist unter folgenden ISBN-Nummern im Buchhandel bestellbar: ISBN Print: 978-3-944505-32-9 ISBN E-Book: 978-3-944505-33-6 11.11.2016 Seite 87 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Weiterführende Informationen www.datev.de/kasse 11.11.2016 Seite 88 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
DATEV Kassenbuch online www.datev.de/unternehmenonline Seite © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Weiterführende Informationen BMF: Gesetzestext http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetzentwuerfe_Arbeitsfassungen/2016- 07-13-KassenG-und-technische-VO-Kassen.html BMF FAQ zum Gesetzestext und der techn. Verordnung http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2016-07-13-registrierkassen.html OFD Niedersachsen - Liste aufrüstbarer Registrierkassen http://www.eventus-mww.de/images/pdf_Dateien/2015/Liste_aufruestbarer_Kassen.pdf Infodok. GoBD Dok.-Nr.: 1080608 Rund um das Kassenthema in datev.de: www. datev.de/kasse Sprachregelung DATEV KaWa: https://www.datev.de/web/de/top-themen/steuerberater/weitere- themen/ordnungsmaessige-kassenbuchfuehrung/ 11.11.2016 Seite 90 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
Noch Fragen, Anmerkungen, Anregungen? 11.11.2016 Seite 91 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
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