Örtliche Bauvorschriften für den Ortsteil Bodman Teilbereich "Altort Bodman" - Bodman-Ludwigshafen

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Örtliche Bauvorschriften für den Ortsteil Bodman Teilbereich "Altort Bodman" - Bodman-Ludwigshafen
Gemeinde
                                     Bodman-Ludwigshafen

                               Bodman-Ludwigshafen
Örtliche Bauvorschriften für den Ortsteil Bodman
                     Teilbereich „Altort Bodman“

                                            Vorentwurf
                                            04.06.2018

                                        Zimmermann & Meixner
                                        Stadtentwicklung GmbH
                                          Otto-Lilienthal-Straße 4
                                           88046 Friedrichshafen
Örtliche Bauvorschriften für den Ortsteil Bodman Teilbereich "Altort Bodman" - Bodman-Ludwigshafen
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“
                                             Bodman-Ludwigshafen

ZMS-18-A009 – Gestaltungssatzungen Bodman-Ludwigshafen

                                           Auftraggeber:
                       Gemeinde Bodman-Ludwigshafen
                      Bürgermeister Matthias Weckbach
                                           Hafenstraße 5
                          78351 Bodman-Ludwigshafen
                                     Tel.: 07773-9300-0
                                    Fax: 07773-9300-50
                                                  E-Mail:
                    hauptamt@bodman-ludwigshafen.de
                         www.bodman-ludwigshafen.de

                                           Auftragnehmer:
                            Z&M Zimmermann & Meixner
                                         Stadtentwicklung
                                              Sabine Geerds
                                  Otto-Lilienthal-Straße 4
                                   88046 Friedrichshafen
                                 Tel.: Tel.: 07541-38875-0
                                     Fax: 07541-38875-19
                    E-Mail: info@zm-stadtentwicklung.de
                            www.zm-stadtentwicklung.de

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Örtliche Bauvorschriften für den Ortsteil Bodman Teilbereich "Altort Bodman" - Bodman-Ludwigshafen
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“
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          Inhaltsverzeichnis

Gestaltungssatzung ...................................................................................................................... 3
1.        Geltungsbereich der Satzung ............................................................................................ 4
          § 1 Abgrenzung des Geltungsbereichs ....................................................................................... 4
2.        Präambel.......................................................................................................................... 4
          § 2 Allgemeine Grundsätze......................................................................................................... 4
3.        Besonders prägende / eigenständige Teilbereiche ............................................................. 5
          3.1       „Kaiserpfalzstraße“ .......................................................................................................... 5
          3.2       „In der Stelle“ .................................................................................................................. 6
          3.3       „Seestraße“...................................................................................................................... 7
          3.4       „Schloss“ .......................................................................................................................... 8
4.        Gestaltungsvorgaben ........................................................................................................ 9
          § 3 Anforderungen an den Baukörper ........................................................................................ 9
          § 4 Gestaltung der Dachlandschaft .......................................................................................... 11
          § 5 Nebengebäude, Garagen und Carports .............................................................................. 14
          § 6 Freiflächengestaltung und Einfriedungen .......................................................................... 15
          § 7 Beleuchtung und Werbeanlagen ........................................................................................ 15
          § 8 Farbgestaltung .................................................................................................................... 16
5.        Verfahrensvorschriften ................................................................................................... 17
          § 9 Befreiungen ........................................................................................................................ 17
          § 10 Ordnungswidrigkeiten ...................................................................................................... 17
          § 11 Inkrafttreten ..................................................................................................................... 17
6.        Begründung.................................................................................................................... 18
7.        Geltungsbereich der Satzung .......................................................................................... 21
8.        Unterteilung derTeilbereiche .......................................................................................... 22

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Örtliche Bauvorschriften für den Ortsteil Bodman Teilbereich "Altort Bodman" - Bodman-Ludwigshafen
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“
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Nach § 74 Abs. 1 und § 75 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom
05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S.416) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612)
m.W.v. 01.01.2018 i.V. mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung
vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017
(GBl. S. 99) m.W.v. 11.03.2017, Stand vom 01.01.2018 aufgrund Gesetztes vom 29.07.2010
(GBl. S. 555) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen am __.__.2018 fol-
gende:

                                  Gestaltungssatzung
als örtliche Bauvorschriften beschlossen:

1. Geltungsbereich dieser Satzung
   § 1 Abgrenzung des Geltungsbereichs
2. Präambel
   § 2 Allgemeine Grundsätze
3. Besonders prägende / eigenständige Teilbereiche
   3.1. „Kaiserpfalzstraße“
   3.2. „In der Stelle“
   3.3. „Seestraße“
   3.4. „Schloß“
4. Gestaltungsvorgaben
   § 3 Anforderungen an den Baukörper
   § 4 Gestaltung der Dachlandschaft
   § 5 Nebengebäude und Garagen
   § 6 Freiflächengestaltung und Einfriedungen
   § 7 Beleuchtung und Werbeanlagen
   § 8 Farbgestaltung
5. Verfahrensvorschriften
   § 9 Befreiungen
   § 10 Ordnungswidrigkeiten
   § 11 Inkrafttreten
6. Begründung
7. Geltungsbereich der Satzung
8. Unterteilung der Teilbereiche

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Örtliche Bauvorschriften für den Ortsteil Bodman Teilbereich "Altort Bodman" - Bodman-Ludwigshafen
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“
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1.   Geltungsbereich der Satzung

                            § 1 Abgrenzung des Geltungsbereichs
     1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten innerhalb der im beiliegenden Lageplan eingezeich-
        neten Grenzen.
     2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nur, soweit nicht in einzelnen Bebauungsplänen ab-
        weichende Regelungen getroffen sind.

2.   Präambel

                                § 2 Allgemeine Grundsätze
     1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind alle baulichen Anlagen so zu behandeln, dass ne-
        ben der Erhaltung der dörflichen Baugestaltung die kulturell bedeutsame Gesamtheit der
        prägenden Merkmale des Altdorfes Bodman gesichert werden.

        Ein solcher Zusammenhang ist zu gewährleisten durch:
        1.1. Die Erhaltung und Wiederherstellung der dörflichen Baugestaltung in Form des typi-
             schen Eindachhauses sowie durch die entsprechende Aufgliederung in Baukörper, die
             diesen Grundstücksmaßstab erkennen lassen.
        1.2. Die Beibehaltung der vorherrschenden Firstrichtung zu den einzelnen Straßen und
             Plätzen.
        1.3. Die Ausführung von Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Bauarbeiten, die hinsicht-
             lich der Gestaltung, Konstruktion, Werkstoffwahl und Farbe das vorhandene überlie-
             ferte Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigen.

     2) Weitergehende baurechtliche oder denkmalrechtliche Vorschriften oder Genehmigungs-
        erfordernisse bleiben unberührt.

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Örtliche Bauvorschriften für den Ortsteil Bodman Teilbereich "Altort Bodman" - Bodman-Ludwigshafen
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“
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3.    Besonders prägende / eigenständige Teilbereiche

3.1   „Kaiserpfalzstraße“

Ein besonders prägender Bereich befindet sich
entlang der Kaiserpfalzstraße, die sich von Wes-
ten nach Osten durch den gesamten Ortsteil
zieht.

Hervorzuheben sind hierbei einige charakteristi-
sche Gestaltungsmerkmale. Dies ist zum einen
die überwiegend traufständige Stellung der Ge-
bäude, die durch giebelständige Gebäude aufge-
lockert wird. Außerdem gibt es eine klare Gebäu-
deflucht entlang der Straße. Weitere prägende
Merkmale sind in Teilen gärtnerisch angelegte
Vorbereiche, sowie zum See ausgerichtete Bal-
kone.

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Örtliche Bauvorschriften für den Ortsteil Bodman Teilbereich "Altort Bodman" - Bodman-Ludwigshafen
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“
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3.2   „In der Stelle“

Ein eigenständig geprägter Bereich befindet sich
um den Bereich um die Kirche. Dort befindet sich
der ursprüngliche Kaiserpfalzort.

Hervorzuheben sind die verwinkelten Bereiche,
durch die sich ein Wechsel von trauf- und giebel-
ständigen Gebäuden ergibt. Dadurch ergeben
sich auch zum Teil enge Bebauungsstrukturen,
sowohl zum Nachbargebäude als auch zum öf-
fentlichen Verkehrsraum.
Gärtnerisch angelegte Vorbereiche sind eher sel-
ten, dafür sind Dacheinschnitte/ -balkone zum
See hin oft vorhanden.

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Örtliche Bauvorschriften für den Ortsteil Bodman Teilbereich "Altort Bodman" - Bodman-Ludwigshafen
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“
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3.3   „Seestraße“

Die „Seestraße“ ist durch die Seesicht und den
Uferpark im Norden geprägt. Der Bereich weist
die Charakteristika eines „Haufendorfes“ auf: ein
unregelmäßiges Straßen und Wegenetz, wes-
halb auch keine klare Raumkante zur Straße aus-
gebildet ist. Durch die unregelmäßige Gebäude-
stellung ergeben sich kleine halböffentliche Hof-
bereiche.

Charakteristisch sind die seitlichen oder rück-
wärtigen Gartenbereiche, Vorgärten spielen
eine untergeordnete Rolle. In Richtung Boden-
see sind die ortstypischen Fassaden sowie die
Dachlandschaft in Teilen durch Balkone und
Dacheinschnitte überformt worden.
In diesem Bereich befinden sich einige Gastrono-
miebetriebe und Ferienwohnungen, weshalb
auch Werbeanlagen eine Rolle spielen.

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Örtliche Bauvorschriften für den Ortsteil Bodman Teilbereich "Altort Bodman" - Bodman-Ludwigshafen
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“
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3.4   „Schloss“

Ein besonders prägender Bereich in Bodman be-
findet sich um das gräfliche Schloss.

Charakteristisch ist hier ein Wechsel zwischen
klaren Raumkanten und Grünflächen. Der Be-
reich ist stark aufgelockert und wenig bebaut.
Die Grundstückszuschnitte sind sehr groß und
die Gärten in Teilen parkartig.

Die charakteristischen Gestaltungsmerkmale der Bereiche sind für das Ortsbild besonders erhaltens-
wert und bei Umbau-, Sanierungs- oder Neubaumaßnahmen zu erhalten oder wiederherzustellen.

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Örtliche Bauvorschriften für den Ortsteil Bodman Teilbereich "Altort Bodman" - Bodman-Ludwigshafen
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“
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4.     Gestaltungsvorgaben
                               § 3 Anforderungen an den Baukörper

     1) Fassaden sind auf der Grundform der Loch-
        fassade mit einem minimalen Anteil von 2/3
        an geschlossenen Wandflächen zu gestalten.
        Ein geringerer Anteil an geschlossener Wand-
        fläche ist ausnahmsweise zulässig, bei einer
        gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss die
        ein Schaufenster erfordert. Die Außenwände
        sind mit möglichst glatter Oberfläche zu ver-
        putzen. Gebäudesockel und Giebelfelder
        können durch abgesetzte Putzbänder geglie-
        dert werden. Holzverkleidungen sind zuläs-
        sig. Unzulässig sind Verkleidungen aus Mate-    Abbildung 1: Beispiel Lochfassade
        rialimitationen, Metall, Keramik, geschliffe-
        nen oder polierten Natur- oder Kunststein,
        Kunststoffen, Glas oder dergleichen.

                                                        Abbildung 2: Beispiel 2/3 geschlossene Wandfläche

     2) Das Einrücken von Fassadenteilen ist unzulässig.

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3) Fenster sind als einzelne Öffnungen überwie-
   gend im Format eines stehenden Rechtecks
   auszuführen, liegende Rechtecke sind aus-
   nahmsweise bei z.B. Nebenräumen zulässig.
   Die Fenster sind symmetrisch in der Fassade
   anzuordnen.
   Große Fensteröffnungen in der Außenwand
   sind symmetrisch zu untergliedern.

                                                  Abbildung 3: Symmetrische Gliederung der Fassade

4) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss mit So-
   ckelzone zulässig.
   Die Erdgeschosszone ist durch Wände, Pfeiler
   und Rahmen so zu gliedern, dass stehende
   Rechtecke gebildet werden.

                                                  Abbildung 4: Beispiel Schaufensterformat
5) Balkone sind gestalterisch in die vorhandene
   Fassadengestaltung einzubinden.
   Balkone sind möglichst nur an den straßen-
   abgewandten Fassaden anzubringen.
   Die Balkonlänge darf nicht mehr als 50 % der
   Fassadenlänge betragen.
   Balkone sind als Rechteckform mit geraden
   nach unten abgestützten Pfeilern zum Boden
   zu errichten.
   Balkone, die weniger als 1,6 m über die Ge-
   bäudeaußenmaße hinausragen können auch Abbildung 5: Beispiel Balkon mit Pfeilern
   ohne Pfeiler errichtet werden.

                                                   Abbildung 6: Beispiel Balkone kleiner 1,60 m

                                                                                                  10
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6) Balkonabgrenzungen sind in nicht überladener Form auszuführen. Sie sind aus Holz oder
   filigranen Metallbrüstungen herzustellen. Unzulässig sind Verkleidungen aus flächigem
   Metall, Materialimitationen, Keramik, geschliffenen oder polierten Natur- und Kunststein,
   Kunststoffen, Glas oder dergleichen.

7) Auf Garagen und untergeordneten Gebäudeteilen dürfen Dachterrassen errichtet werden.
   Die erforderlichen Grenzabstände sind ggfls. einzuhalten.

8) Abgrenzungen von Dachterrassen sind in nicht überladener Form auszuführen. Sie müssen
   aus Holz, verputztem Mauerwerk oder filigranen Metallbrüstungen bestehen. Unzulässig
   sind Verkleidungen aus flächigem Metall, Materialimitationen, Keramik, geschliffenen oder
   polierten Natur- und Kunststein, Kunststoffen, Glas oder dergleichen.

                            § 4 Gestaltung der Dachlandschaft

1) Zulässig sind nur symmetrische Sattel-,
   Walm-, oder Krüppelwalmdächer mit min-
   destens 35° Dachneigung.
   Flachdachanteile sind nur bei Garagen, Car-
   ports oder untergeordneten Nebengebäu-
   den zulässig sowie zur Terrassennutzung. §§
   3 und 5 dieser Satzung ist entsprechend zu
                                               Abbildung 7:
   beachten.                                   Satteldach - Walmdach - Krüppelwalmdach

2) An Traufe und Ortgang ist ein Dachüberstand
   von mindestens 30 cm auszubilden.

3) Für die Dacheindeckung einschließlich der
   Dachaufbauten sind Ziegel oder Betondach-
   steine in roten, rotbraunen, dunkelgrauen o-
   der anthrazit Farbtönen zu verwenden. Un-
   zulässig sind lackierte oder glasierte Ziegel.

                                                    Abbildung 8: Beispiele Farbtöne für die Dacheinde-
                                                    ckung

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4) Dacheinschnitte (Negativgauben) sind zulässig, wenn sie vom öffentlichen Straßenraum aus
   nicht einsehbar sind und die Geschlossenheit der Dachlandschaft nicht beeinträchtigen, d.
   h. Dacheinschnitte sind mit abgeschleppten Dächern zu überdecken. Das Material ist ent-
   sprechend dem Hauptdach auszuführen.
   Dacheinschnitte müssen vom Ortgang mindestens einen Abstand von 1,5 m einhalten.
   Die Einfassung der Dacheinschnitte darf sich in der Farbgebung von den Dachflächen nicht
   abheben.

5) Wiederkehre und Dachaufbauten dürfen
   durch Ihre Größe, Anzahl, Anordnung und
   Form die Dachlandschaft in ihrer Ausstrah-
   lung auf das städtebauliche Gesamtbild nicht    mind. 1,5      mind. 1,25 m
   beeinträchtigen.                                m

   Zwischen mehreren Dachaufbauten und/o-
   der Wiederkehren muss ein Abstand von
   1,25 m eingehalten werden. Ihr höchster
   Punkt muss mindestens 50 cm (in der Dach-
   fläche gemessen) unter dem First liegen.
   Dachgauben müssen einen Mindestabstand
   vom Ortgang von 1,50 m einhalten.

                                                  Abbildung 9: Anordnung von Dachaufbauten

                                                                                                  12
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6) Dachaufbauten, wie Gauben und Zwerchgie-
   bel, sind nur auf Sattel-, Walm- und Krüppel-
   walmdächern zugelassen. Gauben dürfen auf
   den Dachflächen nur in Form von einzelnen
   Giebel- oder Schleppgauben errichtet wer-
   den.
   Dachgauben sind in erster und zweiter Reihe
   zulässig. Wobei die Dachgauben in zweiter Abbildung 11: Giebelgaube
   Reihe einen Mindestabstand vom First von
   0,50 m einhalten müssen. Außerdem müssen
   sie sich den Gauben in erster Reihe in Bezug
   auf ihre Größe unterordnen.
   Die Länge der Dachaufbauten und Wieder-
   kehre in erster Reihe darf 2/3 der jeweiligen
   Trauflänge nicht überschreiten, gemessen in
   Richtung des Dachs, auf dem die Gauben er-
   richtet werden sollen.
   Pro Dachfläche ist nur eine Gaubenform zu-
                                                 Abbildung 10: Schleppgaube
   lässig.

    Ausnahmsweise können Abweichungen zu-
    gelassen werden, wenn es die Notwendigkeit
    beim Umbau von Bestandsgebäuden auf-
    grund der Grundrisse und/oder der Sparren-
    lage erfordert.

    Bei Doppel- oder Reihenhäusern ist die Dach-
    gestaltung einschließlich der Dachaufbauten
    auf den einzelnen Teilhäusern gleich auszu-
    führen.

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                       § 5 Nebengebäude, Garagen und Carports

1) Nebengebäude, Garagen und Carports müssen sich hinsichtlich der Form, Dachform, Pro-
   portionen, Material und Farben den Hauptgebäuden unterordnen.

2) Nebengebäude, Garagen und Carports sollen
   nach Möglichkeit im straßenabgewandten
   Teil der Grundstücke angeordnet werden. Ist
   das nicht möglich müssen sie einen Abstand
   von 6 m zur öffentlichen Verkehrsfläche ein-
   halten. Bei einem elektrischen Tor muss ein
   Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten
   werden.

                                                  Abbildung 12: Beispiel Abstand von Garagen zur öf-
                                                  fentlichen Verkehrsfläche

3) Nebengebäude, Garagen und Carports sind mit symmetrischem Satteldach (Dachneigung
   mindestens 25°) zulässig.
   Flachdächer für freistehende Nebengebäude, Garagen oder Carports sind nur zulässig so-
   fern sie vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind. Die Nutzung der Flachdächer
   als Dachterrasse ist zulässig, ggfls. sind Grenzabstände und nachbarrechtliche Vorgaben zu
   beachten.
   Sind die Nebengebäude, Garagen oder Carports an das Haupthaus angebaut, dürfen sie
   mit einem Pultdach mit mindestens 10° Dachneigung an das Haupthaus angebunden wer-
   den oder ausnahmsweise mit einem Flachdach errichtet werden.

4) Freistehende Nebengebäude sind nach Möglichkeit als klassischer Holzschopf zu gestalten.

5) Mülleimerbehausungen sind entlang der straßenzugewandten Grundstücksgrenze aus-
   nahmsweise zulässig, wenn sie sich in Bezug auf ihre Gestaltung in das Ortsbild einfügen
   beispielsweise durch die Gestaltung als untergeordneter klassischer Holzschopf.
   Mülleimerbehausungen aus Metall sind an den straßenzugewandten Grundstücksgrenzen
   unzulässig.

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                        § 6 Freiflächengestaltung und Einfriedungen

1) Vor den Hauptgebäuden (Wohngebäudeteilen) ist ein Vorgarten anzulegen und mit stand-
   ortheimischen Pflanzen zu bepflanzen.

2) Die Vorgartenfläche muss mindestens ¼ der
   Frontlänge des Grundstücks betragen und so-
   fern möglich mindestens 1,50 m Tiefe aufwei-
   sen. Ist dies nicht möglich, ist auf der zur Verfü-
   gung stehenden Fläche ein Pflanzstreifen anzu-
   legen.

                                                         Abbildung 13: Beispiel Vorgarten

3) Die befestigte Fläche zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem Gebäude nicht
   mehr als ¾ der Frontmeter des Grundstücks betragen.

4) Die befestigte Fläche (Vorplatz) zwischen dem Gebäude und der öffentlichen Verkehrsflä-
   che ist im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenraum zu gestalten und an diesen
   anzupassen. Zur Gestaltung sind wasserdurchlässige Materialien zu verwenden.

5) Einfriedungen entlang von öffentlichen Flächen sind nur bis zu einer Höhe von 0,80 m zu-
   lässig. Tote Einfriedungen sind als typische Holzzäune (Staketenzaun), filigrane Metall-
   zäune oder schmiedeeiserne Zäune herzustellen. Lebende Einfriedungen aus standorthei-
   mischen Hecken sind zulässig.

                            § 7 Beleuchtung und Werbeanlagen

1) Werbeanlagen sind in die Fassadengestal-
   tung zu integrieren und dürfen nicht über
   dem Brüstungsbereich des Obergeschosses
   angebracht werden. Sie sind an der Fassade
   als Schilder mit aufgedruckten Buchstaben o-
   der als Einzelbuchstaben am Ort der Leistung
   auszuführen und dürfen nicht mehr als 50%
   der Fassadenlänge betragen.
                                                     Abbildung 14: Beispiel Anordnung der
                                                     Werbeschilder

2) Auslegerkonstruktionen sind zulässig, wenn sie nicht mehr als 0,7 m Ausladung haben. Sie
   sind mit einem Abstand von mindestens 0,5 m zum Fahrbahnrand und mindestens 2,5 m

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   von der Gehwegoberkante zu errichten jedoch nicht über dem Brüstungsbereich des ersten
   Obergeschosses.

3) Es ist pro Betrieb nur eine Werbeanlage pro Gebäudeseite zulässig.
   Ein Ausleger darf pro Betrieb zusätzlich zum Werbeschild angebracht werden.

4) Werbeschilder dürfen nicht selbst leuchten, sondern müssen angestrahlt werden. Wech-
   selndes und bewegtes Licht sind unzulässig.

5) Bei mehreren Betrieben innerhalb eines Gebäudes sind die Werbeschilder in Form, Größe
   und Anordnung einander anzupassen.

6) Fremdwerbung, die nicht am Ort der Leistung wirbt, wie z.B. wechselnde Plakatanschläge
   sind bei einer Ansichtsfläche von mehr als 3 m² nur zulässig, wenn gleichartige Werbeanla-
   gen im Umkreis von 50 m nicht vorhanden sind.

                                   § 8 Farbgestaltung

1) Zur Fassadengestaltung sollen erdfarbene
   und helle Farbtöne verwendet werden. Un-
   zulässig sind grelle, leuchtende Buntfarben
   und reines Weiß. Die Sockel der Gebäude
   sind dunkler als die Wandfarbe zu streichen,
   jedoch nicht zu kontrastreich. Fensterumfas-
   sungen, Klappläden und Putzbänder sollen
   in nicht zu starkem Kontrast zur Wandfarbe
   stehen.
                                                    Abbildung 16: Beispiel zulässiger Farbgestaltung

                                                    Abbildung 15: Beispiel unzulässiger Farbgestaltung

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5.      Verfahrensvorschriften
                                         § 9 Befreiungen

Befreiungen richten sich nach § 56 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg.

                                    § 10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können nach § 75 Abs. 4 Landesbauord-
nung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

                                        § 11 Inkrafttreten

     1) Diese Satzung mit ihren weiteren Bestandteilen
             Lageplan
             Begründung

        Tritt mit ortsüblicher Bekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft.

     2) Die bisher geltende Gestaltungssatzung vom 19.12.2006 mit Ihren Änderungen wird aufge-
        hoben.

                                                                                                        17
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6.      Begründung
Diese Satzung wird erlassen, um das historisch gewachsene Erscheinungsbild im Altort von Bodman zu
sichern, zu bewahren und behutsam weiter zu entwickeln. Im Altort Bodman befinden sich zahlreiche
Kulturdenkmale, die gemeinsam mit der gewachsenen Baustruktur den Ort prägen.

Durch die Umnutzung von Gebäuden, Abriss und Neubau sowie aktuelle Trends der baulichen Gestal-
tung, die sich nicht in das Ortsbild einfügen, droht der vorhandene dörfliche Charakter verloren zu
gehen. Lochfassade und Satteldach mit Ziegeldeckung und sparsamen Dachaufbauten sind wesentli-
che Elemente der dörflichen Bauwerke, welche den besonderen Charakter prägen.

Um dieser negativen Entwicklung entgegenzuwirken, hat der Gemeinderat die Aufstellung dieser ört-
lichen Bauvorschriften beschlossen. Darüber hinaus verdeutlichen einzelne Fehlentwicklungen in der
Vergangenheit die Notwendigkeit dieser Gestaltungssatzung und einer Gefährdung des homogenen
Ortskerns des Altortes Bodman entgegenzuwirken.

§ 3 Anforderungen an den Baukörper

Damit die Fassade als solche wahrnehmbar ist, sind sie mit einem Anteil von 2/3 an geschlossenen
Wandflächen zu errichten. Die Erscheinung eines Gebäudes wird maßgeblich durch Größe und Form
der Fassadenöffnungen geprägt. Im Bereich des ehemaligen Kaiserpfalzdorfes Bodman spielt die eher
geschlossene Lochfassade eine wesentliche Rolle in der Gestaltung, die auch in Zukunft erhalten wer-
den soll. Die Fassadenöffnungen sollen sich durch die Verwendung von gegliederten und überwiegend
stehenden Formaten in das Ortsbild einfügen.

Der einheitliche Eindruck der Fassade als Lochfassade soll trotz Schaufenster erhalten bleiben. Daher
sind diese gegliedert auszuführen, so dass die Statik des Gebäudes über die gesamte Fassade ablesbar
bleibt. Schaufenster sind wie in gewachsenen Dörfern üblich nur im Erdgeschoss zulässig.

Die Vorschrift, die Balkone mit nach unten abgestützten Pfeilern zu errichten, stellt die Gliederung der
Fassade sicher. Bei weniger tiefen Balkonen ist eine Errichtung ohne Pfeiler zulässig, da diese Balkone
die Erlebbarkeit der Fassade nicht so stark beeinflussen. Damit die Fassade trotz vorgestellter Balkone
als solche noch in Erscheinung tritt, ist die maximale Länge der Balkone auf 50% der Fassadenlänge
begrenzt. Gleichzeitig werden aus diesem Grund Anforderungen an eine möglichst filigrane Gestaltung
der Balkonbrüstungen formuliert. Die Forderung, Balkone möglichst nur an den straßenabgewandten
Gebäudeseiten anzubringen, trägt dem Wunsch Rechnung, das Erscheinungsbild des öffentlichen Rau-
mes ruhig und harmonisch zu erhalten. Der öffentliche Straßenraum soll durch die Hauptgebäude mit
ihrer typischen Gebäudeform und der überlieferten Gebäudestellung sowie den dazu gehörenden Vor-
gärten und Vorplätzen geprägt werden.

§ 4 Gestaltung der Dachlandschaft

Für die Dachgestaltung werden in den örtlichen Bauvorschriften nur bestimmte Materialien bzw. Farb-
gebungen zugelassen. Diese Vorschrift zielt auf einen einheitlichen Gesamteindruck der Bebauung. Die
zulässigen Materialien und Farbgebungen sind bereits heute ortsbildtypisch für die bestehende Be-
bauung im Satzungsgebiet. Die Gestaltungsmöglichkeiten lassen genügend Raum für individuelle An-
sprüche und stellen sicher, dass ein passender Übergang der vorhandenen und neuen Bebauung si-
chergestellt wird.

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Es hat sich eine durch wenige und einheitliche Dachaufbauten geprägte Dachlandschaft entwickelt.
Prägende Elemente sind die Schlepp- und Giebelgaube. Als neues Gestaltungselement wird zukünftig
die Anordnung von Dachgauben in zwei Reihen zugelassen. Insbesondere vor dem Hintergrund des
knappen Wohnraumes ermöglicht die Anordnung von zwei Gaubenreihen bei Gebäuden mit steiler
Dachneigung die Möglichkeit der Realisierung von zusätzlichem Wohnraum im Dach. Zukünftige Dach-
aufbauten sollen sich im Übrigen an den traditionellen Maßstäben orientieren. Durch die Begrenzung
der Gesamtgaubenbreite ist das Dach als solches noch weiterhin wahrnehmbar. Damit die Dachauf-
bauten sich dem Hauptdach klar unterordnen ist ein Abstand von 0,50 m zum Hauptfirst einzuhalten.

Die Gestaltungssatzung lässt darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen wie der Überdeckung
des Dacheinschnittes durch Schleppdächer, Dacheinschnitte (Negativgauben) zu. Diese Regelung dient
ebenfalls der Umnutzung der historischen Bausubstanz durch die Schaffung von Wohnraum im Dach.
Gleichzeitig wird sichergestellt, dass eine ruhige Dachlandschaft erhalten bleibt.

Die Vorschrift zur einheitlichen Gestaltung der Doppelhäuser soll zu einer gestalterischen Einheit des
Gesamtgebäudes führen. Dadurch sollen gestalterische Brüche vermieden werden und die Doppelhäu-
ser als Gesamteinheit wirken.

§ 5 Nebengebäude, Garagen und Carports

Nebengebäude und Garagen müssen sich dem Hauptgebäude in ihrer Gestaltung unterordnen. Sie sol-
len, nach Möglichkeit, straßenabgewandt angeordnet werden und müssen mindestens einen Abstand
von 6,0 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einhalten. Diese Regelung stellt sicher, dass der öffentliche
Straßenraum auch zukünftig maßgeblich durch die Hauptgebäude mit ihren Vorgärten und Vorplätzen
geprägt wird und nicht nach und nach Garagen das Bild bestimmen. Eine Ausnahme stellen Garagen
mit elektrischem Tor dar, diese müssen zum öffentlichen Straßenraum einen Abstand von 1,50 m ein-
halten. Diese Regelung ist notwendig, da im Altort viele verwinkelte Grundstücke und Straßen vorzu-
finden sind und daher die Grundstückszuschnitte nicht überall einen Abstand von 6,00 m zur Straße
zulassen.

Die Nutzung der Dachflächen von untergeordneten Nebengebäuden und Garagen als Dachterrasse ist
grundsätzlich möglich, wenn die Nebengebäude bzw. Garagen direkt an das Haupthaus angebaut sind
oder im rückwärtigen Grundstücksteil errichtet werden. Diese Regelung wird im Hinblick auf den noch
zu erhaltenden ruhigen und dörflichen Charakter des öffentlichen Straßenraums getroffen. Gleichzei-
tig soll aber die Möglichkeit geschaffen werden zukünftigen Bewohnern und Nutzer neue Freiräume
zu eröffnen.

§ 6 Gestaltung der Freiflächen

Die Vorschrift zur Gestaltung der Vorgärten einen bestimmten Anteil mit standortheimischen Pflanzen
anzulegen ist mit dem gestalterischen Ziel begründet, dass die Vorgartenflächen auch optisch als Gar-
ten in Erscheinung treten. Dies wirkt sich positiv auf das Straßenbild aus und reduziert den Anteil der
versiegelten Flächen.

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§ 7 Beleuchtung und (Werbe-)Schilder

Die Werbeanlagen sollen sich ohne aufdringliche Wirkung in das Ortsbild einfügen, deshalb sollen bei-
spielsweise die Werbeanlagen mehrerer Gewerbetreibender in einem Gebäude aufeinander abge-
stimmt werden. Um zu verhindern, dass die Werbeanlagen das Gebäude und den Straßenraum durch
ihre Anordnung oder Größe zu sehr beeinflussen, ist eine Begrenzung der Länge in Bezug auf die Breite
der Gebäudefassade sowie eine Obergrenze des Anbringungsortes notwendig. Durch diese Regelung
wird eine Unterordnung der Werbeanlagen in Bezug auf das Erscheinungsbild des Gebäudes gewähr-
leistet. Dasselbe gilt auch für Werbeausleger. Die Begrenzung der Anzahl von Werbeanlagen pro Be-
trieb und Gebäudeseite dient ebenso dazu, dass die Gebäudefassade noch wahrnehmbar ist und nicht
durch Werbeanlagen überfrachtet wird. Leuchtende Werbeanlagen haben eine starke und ablenkende
Wirkung auf die Erscheinung der Fassade. Insbesondere selbstleuchtende Kästen aus Kunststoff wirken
vor allem tagsüber als Fremdkörper. Außerdem haben leuchtende Werbeanlagen eine störende Wir-
kung auf angrenzende Wohnnutzungen.

§ 8 Farbgestaltung

Für die Farbgestaltung der Fassaden werden in den örtlichen Bauvorschriften nur bestimmte Farbge-
bungen zugelassen. Diese Vorschrift zielt auf einen einheitlichen Gesamteindruck der Bebauung. Die
zulässigen Farbtöne sind heute ortsbildtypisch für die vorhandene Bebauung im Satzungsgebiet. Die
Gestaltungsmöglichkeiten lassen genügend Raum für individuelle Gestaltungsansprüche und stellen
einen passenden Übergang zwischen der vorhandenen und neuen Bebauung sicher.

Um zu verhindern, dass die Gebäude optisch den Kontakt zum Boden verlieren, ist die farbliche Abset-
zung einer Sockelzone im Erdgeschoss notwendig.

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7.   Geltungsbereich der Satzung

                                                             maßstabslos

                                                                                  21
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8.      Unterteilung der Teilbereiche

                                          Bereich „Seestraße“

     Bereich „Kaiserpfalzstraße“

                                                                   Bereich „In der Stelle“

                                   Bereich „Schloß“

                                                                                                               22
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aufgestellt:
Friedrichshafen, den

_____________________________________

Auftragnehmer

anerkannt:
Bodman-Ludwigshafen, den

_____________________________________

Auftraggeber

                                                                                     23
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