Örtliche Bauvorschriften für den Ortsteil Bodman Teilbereich "Altort Bodman" - Bodman-Ludwigshafen
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Gemeinde Bodman-Ludwigshafen Bodman-Ludwigshafen Örtliche Bauvorschriften für den Ortsteil Bodman Teilbereich „Altort Bodman“ Vorentwurf 04.06.2018 Zimmermann & Meixner Stadtentwicklung GmbH Otto-Lilienthal-Straße 4 88046 Friedrichshafen
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen ZMS-18-A009 – Gestaltungssatzungen Bodman-Ludwigshafen Auftraggeber: Gemeinde Bodman-Ludwigshafen Bürgermeister Matthias Weckbach Hafenstraße 5 78351 Bodman-Ludwigshafen Tel.: 07773-9300-0 Fax: 07773-9300-50 E-Mail: hauptamt@bodman-ludwigshafen.de www.bodman-ludwigshafen.de Auftragnehmer: Z&M Zimmermann & Meixner Stadtentwicklung Sabine Geerds Otto-Lilienthal-Straße 4 88046 Friedrichshafen Tel.: Tel.: 07541-38875-0 Fax: 07541-38875-19 E-Mail: info@zm-stadtentwicklung.de www.zm-stadtentwicklung.de 1
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen Inhaltsverzeichnis Gestaltungssatzung ...................................................................................................................... 3 1. Geltungsbereich der Satzung ............................................................................................ 4 § 1 Abgrenzung des Geltungsbereichs ....................................................................................... 4 2. Präambel.......................................................................................................................... 4 § 2 Allgemeine Grundsätze......................................................................................................... 4 3. Besonders prägende / eigenständige Teilbereiche ............................................................. 5 3.1 „Kaiserpfalzstraße“ .......................................................................................................... 5 3.2 „In der Stelle“ .................................................................................................................. 6 3.3 „Seestraße“...................................................................................................................... 7 3.4 „Schloss“ .......................................................................................................................... 8 4. Gestaltungsvorgaben ........................................................................................................ 9 § 3 Anforderungen an den Baukörper ........................................................................................ 9 § 4 Gestaltung der Dachlandschaft .......................................................................................... 11 § 5 Nebengebäude, Garagen und Carports .............................................................................. 14 § 6 Freiflächengestaltung und Einfriedungen .......................................................................... 15 § 7 Beleuchtung und Werbeanlagen ........................................................................................ 15 § 8 Farbgestaltung .................................................................................................................... 16 5. Verfahrensvorschriften ................................................................................................... 17 § 9 Befreiungen ........................................................................................................................ 17 § 10 Ordnungswidrigkeiten ...................................................................................................... 17 § 11 Inkrafttreten ..................................................................................................................... 17 6. Begründung.................................................................................................................... 18 7. Geltungsbereich der Satzung .......................................................................................... 21 8. Unterteilung derTeilbereiche .......................................................................................... 22 2
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen Nach § 74 Abs. 1 und § 75 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S.416) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612) m.W.v. 01.01.2018 i.V. mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99) m.W.v. 11.03.2017, Stand vom 01.01.2018 aufgrund Gesetztes vom 29.07.2010 (GBl. S. 555) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen am __.__.2018 fol- gende: Gestaltungssatzung als örtliche Bauvorschriften beschlossen: 1. Geltungsbereich dieser Satzung § 1 Abgrenzung des Geltungsbereichs 2. Präambel § 2 Allgemeine Grundsätze 3. Besonders prägende / eigenständige Teilbereiche 3.1. „Kaiserpfalzstraße“ 3.2. „In der Stelle“ 3.3. „Seestraße“ 3.4. „Schloß“ 4. Gestaltungsvorgaben § 3 Anforderungen an den Baukörper § 4 Gestaltung der Dachlandschaft § 5 Nebengebäude und Garagen § 6 Freiflächengestaltung und Einfriedungen § 7 Beleuchtung und Werbeanlagen § 8 Farbgestaltung 5. Verfahrensvorschriften § 9 Befreiungen § 10 Ordnungswidrigkeiten § 11 Inkrafttreten 6. Begründung 7. Geltungsbereich der Satzung 8. Unterteilung der Teilbereiche 3
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen 1. Geltungsbereich der Satzung § 1 Abgrenzung des Geltungsbereichs 1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten innerhalb der im beiliegenden Lageplan eingezeich- neten Grenzen. 2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nur, soweit nicht in einzelnen Bebauungsplänen ab- weichende Regelungen getroffen sind. 2. Präambel § 2 Allgemeine Grundsätze 1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind alle baulichen Anlagen so zu behandeln, dass ne- ben der Erhaltung der dörflichen Baugestaltung die kulturell bedeutsame Gesamtheit der prägenden Merkmale des Altdorfes Bodman gesichert werden. Ein solcher Zusammenhang ist zu gewährleisten durch: 1.1. Die Erhaltung und Wiederherstellung der dörflichen Baugestaltung in Form des typi- schen Eindachhauses sowie durch die entsprechende Aufgliederung in Baukörper, die diesen Grundstücksmaßstab erkennen lassen. 1.2. Die Beibehaltung der vorherrschenden Firstrichtung zu den einzelnen Straßen und Plätzen. 1.3. Die Ausführung von Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Bauarbeiten, die hinsicht- lich der Gestaltung, Konstruktion, Werkstoffwahl und Farbe das vorhandene überlie- ferte Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigen. 2) Weitergehende baurechtliche oder denkmalrechtliche Vorschriften oder Genehmigungs- erfordernisse bleiben unberührt. 4
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen 3. Besonders prägende / eigenständige Teilbereiche 3.1 „Kaiserpfalzstraße“ Ein besonders prägender Bereich befindet sich entlang der Kaiserpfalzstraße, die sich von Wes- ten nach Osten durch den gesamten Ortsteil zieht. Hervorzuheben sind hierbei einige charakteristi- sche Gestaltungsmerkmale. Dies ist zum einen die überwiegend traufständige Stellung der Ge- bäude, die durch giebelständige Gebäude aufge- lockert wird. Außerdem gibt es eine klare Gebäu- deflucht entlang der Straße. Weitere prägende Merkmale sind in Teilen gärtnerisch angelegte Vorbereiche, sowie zum See ausgerichtete Bal- kone. 5
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen 3.2 „In der Stelle“ Ein eigenständig geprägter Bereich befindet sich um den Bereich um die Kirche. Dort befindet sich der ursprüngliche Kaiserpfalzort. Hervorzuheben sind die verwinkelten Bereiche, durch die sich ein Wechsel von trauf- und giebel- ständigen Gebäuden ergibt. Dadurch ergeben sich auch zum Teil enge Bebauungsstrukturen, sowohl zum Nachbargebäude als auch zum öf- fentlichen Verkehrsraum. Gärtnerisch angelegte Vorbereiche sind eher sel- ten, dafür sind Dacheinschnitte/ -balkone zum See hin oft vorhanden. 6
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen 3.3 „Seestraße“ Die „Seestraße“ ist durch die Seesicht und den Uferpark im Norden geprägt. Der Bereich weist die Charakteristika eines „Haufendorfes“ auf: ein unregelmäßiges Straßen und Wegenetz, wes- halb auch keine klare Raumkante zur Straße aus- gebildet ist. Durch die unregelmäßige Gebäude- stellung ergeben sich kleine halböffentliche Hof- bereiche. Charakteristisch sind die seitlichen oder rück- wärtigen Gartenbereiche, Vorgärten spielen eine untergeordnete Rolle. In Richtung Boden- see sind die ortstypischen Fassaden sowie die Dachlandschaft in Teilen durch Balkone und Dacheinschnitte überformt worden. In diesem Bereich befinden sich einige Gastrono- miebetriebe und Ferienwohnungen, weshalb auch Werbeanlagen eine Rolle spielen. 7
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen 3.4 „Schloss“ Ein besonders prägender Bereich in Bodman be- findet sich um das gräfliche Schloss. Charakteristisch ist hier ein Wechsel zwischen klaren Raumkanten und Grünflächen. Der Be- reich ist stark aufgelockert und wenig bebaut. Die Grundstückszuschnitte sind sehr groß und die Gärten in Teilen parkartig. Die charakteristischen Gestaltungsmerkmale der Bereiche sind für das Ortsbild besonders erhaltens- wert und bei Umbau-, Sanierungs- oder Neubaumaßnahmen zu erhalten oder wiederherzustellen. 8
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen 4. Gestaltungsvorgaben § 3 Anforderungen an den Baukörper 1) Fassaden sind auf der Grundform der Loch- fassade mit einem minimalen Anteil von 2/3 an geschlossenen Wandflächen zu gestalten. Ein geringerer Anteil an geschlossener Wand- fläche ist ausnahmsweise zulässig, bei einer gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss die ein Schaufenster erfordert. Die Außenwände sind mit möglichst glatter Oberfläche zu ver- putzen. Gebäudesockel und Giebelfelder können durch abgesetzte Putzbänder geglie- dert werden. Holzverkleidungen sind zuläs- sig. Unzulässig sind Verkleidungen aus Mate- Abbildung 1: Beispiel Lochfassade rialimitationen, Metall, Keramik, geschliffe- nen oder polierten Natur- oder Kunststein, Kunststoffen, Glas oder dergleichen. Abbildung 2: Beispiel 2/3 geschlossene Wandfläche 2) Das Einrücken von Fassadenteilen ist unzulässig. 9
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen 3) Fenster sind als einzelne Öffnungen überwie- gend im Format eines stehenden Rechtecks auszuführen, liegende Rechtecke sind aus- nahmsweise bei z.B. Nebenräumen zulässig. Die Fenster sind symmetrisch in der Fassade anzuordnen. Große Fensteröffnungen in der Außenwand sind symmetrisch zu untergliedern. Abbildung 3: Symmetrische Gliederung der Fassade 4) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss mit So- ckelzone zulässig. Die Erdgeschosszone ist durch Wände, Pfeiler und Rahmen so zu gliedern, dass stehende Rechtecke gebildet werden. Abbildung 4: Beispiel Schaufensterformat 5) Balkone sind gestalterisch in die vorhandene Fassadengestaltung einzubinden. Balkone sind möglichst nur an den straßen- abgewandten Fassaden anzubringen. Die Balkonlänge darf nicht mehr als 50 % der Fassadenlänge betragen. Balkone sind als Rechteckform mit geraden nach unten abgestützten Pfeilern zum Boden zu errichten. Balkone, die weniger als 1,6 m über die Ge- bäudeaußenmaße hinausragen können auch Abbildung 5: Beispiel Balkon mit Pfeilern ohne Pfeiler errichtet werden. Abbildung 6: Beispiel Balkone kleiner 1,60 m 10
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen 6) Balkonabgrenzungen sind in nicht überladener Form auszuführen. Sie sind aus Holz oder filigranen Metallbrüstungen herzustellen. Unzulässig sind Verkleidungen aus flächigem Metall, Materialimitationen, Keramik, geschliffenen oder polierten Natur- und Kunststein, Kunststoffen, Glas oder dergleichen. 7) Auf Garagen und untergeordneten Gebäudeteilen dürfen Dachterrassen errichtet werden. Die erforderlichen Grenzabstände sind ggfls. einzuhalten. 8) Abgrenzungen von Dachterrassen sind in nicht überladener Form auszuführen. Sie müssen aus Holz, verputztem Mauerwerk oder filigranen Metallbrüstungen bestehen. Unzulässig sind Verkleidungen aus flächigem Metall, Materialimitationen, Keramik, geschliffenen oder polierten Natur- und Kunststein, Kunststoffen, Glas oder dergleichen. § 4 Gestaltung der Dachlandschaft 1) Zulässig sind nur symmetrische Sattel-, Walm-, oder Krüppelwalmdächer mit min- destens 35° Dachneigung. Flachdachanteile sind nur bei Garagen, Car- ports oder untergeordneten Nebengebäu- den zulässig sowie zur Terrassennutzung. §§ 3 und 5 dieser Satzung ist entsprechend zu Abbildung 7: beachten. Satteldach - Walmdach - Krüppelwalmdach 2) An Traufe und Ortgang ist ein Dachüberstand von mindestens 30 cm auszubilden. 3) Für die Dacheindeckung einschließlich der Dachaufbauten sind Ziegel oder Betondach- steine in roten, rotbraunen, dunkelgrauen o- der anthrazit Farbtönen zu verwenden. Un- zulässig sind lackierte oder glasierte Ziegel. Abbildung 8: Beispiele Farbtöne für die Dacheinde- ckung 11
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen 4) Dacheinschnitte (Negativgauben) sind zulässig, wenn sie vom öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar sind und die Geschlossenheit der Dachlandschaft nicht beeinträchtigen, d. h. Dacheinschnitte sind mit abgeschleppten Dächern zu überdecken. Das Material ist ent- sprechend dem Hauptdach auszuführen. Dacheinschnitte müssen vom Ortgang mindestens einen Abstand von 1,5 m einhalten. Die Einfassung der Dacheinschnitte darf sich in der Farbgebung von den Dachflächen nicht abheben. 5) Wiederkehre und Dachaufbauten dürfen durch Ihre Größe, Anzahl, Anordnung und Form die Dachlandschaft in ihrer Ausstrah- lung auf das städtebauliche Gesamtbild nicht mind. 1,5 mind. 1,25 m beeinträchtigen. m Zwischen mehreren Dachaufbauten und/o- der Wiederkehren muss ein Abstand von 1,25 m eingehalten werden. Ihr höchster Punkt muss mindestens 50 cm (in der Dach- fläche gemessen) unter dem First liegen. Dachgauben müssen einen Mindestabstand vom Ortgang von 1,50 m einhalten. Abbildung 9: Anordnung von Dachaufbauten 12
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen 6) Dachaufbauten, wie Gauben und Zwerchgie- bel, sind nur auf Sattel-, Walm- und Krüppel- walmdächern zugelassen. Gauben dürfen auf den Dachflächen nur in Form von einzelnen Giebel- oder Schleppgauben errichtet wer- den. Dachgauben sind in erster und zweiter Reihe zulässig. Wobei die Dachgauben in zweiter Abbildung 11: Giebelgaube Reihe einen Mindestabstand vom First von 0,50 m einhalten müssen. Außerdem müssen sie sich den Gauben in erster Reihe in Bezug auf ihre Größe unterordnen. Die Länge der Dachaufbauten und Wieder- kehre in erster Reihe darf 2/3 der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten, gemessen in Richtung des Dachs, auf dem die Gauben er- richtet werden sollen. Pro Dachfläche ist nur eine Gaubenform zu- Abbildung 10: Schleppgaube lässig. Ausnahmsweise können Abweichungen zu- gelassen werden, wenn es die Notwendigkeit beim Umbau von Bestandsgebäuden auf- grund der Grundrisse und/oder der Sparren- lage erfordert. Bei Doppel- oder Reihenhäusern ist die Dach- gestaltung einschließlich der Dachaufbauten auf den einzelnen Teilhäusern gleich auszu- führen. 13
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen § 5 Nebengebäude, Garagen und Carports 1) Nebengebäude, Garagen und Carports müssen sich hinsichtlich der Form, Dachform, Pro- portionen, Material und Farben den Hauptgebäuden unterordnen. 2) Nebengebäude, Garagen und Carports sollen nach Möglichkeit im straßenabgewandten Teil der Grundstücke angeordnet werden. Ist das nicht möglich müssen sie einen Abstand von 6 m zur öffentlichen Verkehrsfläche ein- halten. Bei einem elektrischen Tor muss ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten werden. Abbildung 12: Beispiel Abstand von Garagen zur öf- fentlichen Verkehrsfläche 3) Nebengebäude, Garagen und Carports sind mit symmetrischem Satteldach (Dachneigung mindestens 25°) zulässig. Flachdächer für freistehende Nebengebäude, Garagen oder Carports sind nur zulässig so- fern sie vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind. Die Nutzung der Flachdächer als Dachterrasse ist zulässig, ggfls. sind Grenzabstände und nachbarrechtliche Vorgaben zu beachten. Sind die Nebengebäude, Garagen oder Carports an das Haupthaus angebaut, dürfen sie mit einem Pultdach mit mindestens 10° Dachneigung an das Haupthaus angebunden wer- den oder ausnahmsweise mit einem Flachdach errichtet werden. 4) Freistehende Nebengebäude sind nach Möglichkeit als klassischer Holzschopf zu gestalten. 5) Mülleimerbehausungen sind entlang der straßenzugewandten Grundstücksgrenze aus- nahmsweise zulässig, wenn sie sich in Bezug auf ihre Gestaltung in das Ortsbild einfügen beispielsweise durch die Gestaltung als untergeordneter klassischer Holzschopf. Mülleimerbehausungen aus Metall sind an den straßenzugewandten Grundstücksgrenzen unzulässig. 14
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen § 6 Freiflächengestaltung und Einfriedungen 1) Vor den Hauptgebäuden (Wohngebäudeteilen) ist ein Vorgarten anzulegen und mit stand- ortheimischen Pflanzen zu bepflanzen. 2) Die Vorgartenfläche muss mindestens ¼ der Frontlänge des Grundstücks betragen und so- fern möglich mindestens 1,50 m Tiefe aufwei- sen. Ist dies nicht möglich, ist auf der zur Verfü- gung stehenden Fläche ein Pflanzstreifen anzu- legen. Abbildung 13: Beispiel Vorgarten 3) Die befestigte Fläche zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem Gebäude nicht mehr als ¾ der Frontmeter des Grundstücks betragen. 4) Die befestigte Fläche (Vorplatz) zwischen dem Gebäude und der öffentlichen Verkehrsflä- che ist im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenraum zu gestalten und an diesen anzupassen. Zur Gestaltung sind wasserdurchlässige Materialien zu verwenden. 5) Einfriedungen entlang von öffentlichen Flächen sind nur bis zu einer Höhe von 0,80 m zu- lässig. Tote Einfriedungen sind als typische Holzzäune (Staketenzaun), filigrane Metall- zäune oder schmiedeeiserne Zäune herzustellen. Lebende Einfriedungen aus standorthei- mischen Hecken sind zulässig. § 7 Beleuchtung und Werbeanlagen 1) Werbeanlagen sind in die Fassadengestal- tung zu integrieren und dürfen nicht über dem Brüstungsbereich des Obergeschosses angebracht werden. Sie sind an der Fassade als Schilder mit aufgedruckten Buchstaben o- der als Einzelbuchstaben am Ort der Leistung auszuführen und dürfen nicht mehr als 50% der Fassadenlänge betragen. Abbildung 14: Beispiel Anordnung der Werbeschilder 2) Auslegerkonstruktionen sind zulässig, wenn sie nicht mehr als 0,7 m Ausladung haben. Sie sind mit einem Abstand von mindestens 0,5 m zum Fahrbahnrand und mindestens 2,5 m 15
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen von der Gehwegoberkante zu errichten jedoch nicht über dem Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses. 3) Es ist pro Betrieb nur eine Werbeanlage pro Gebäudeseite zulässig. Ein Ausleger darf pro Betrieb zusätzlich zum Werbeschild angebracht werden. 4) Werbeschilder dürfen nicht selbst leuchten, sondern müssen angestrahlt werden. Wech- selndes und bewegtes Licht sind unzulässig. 5) Bei mehreren Betrieben innerhalb eines Gebäudes sind die Werbeschilder in Form, Größe und Anordnung einander anzupassen. 6) Fremdwerbung, die nicht am Ort der Leistung wirbt, wie z.B. wechselnde Plakatanschläge sind bei einer Ansichtsfläche von mehr als 3 m² nur zulässig, wenn gleichartige Werbeanla- gen im Umkreis von 50 m nicht vorhanden sind. § 8 Farbgestaltung 1) Zur Fassadengestaltung sollen erdfarbene und helle Farbtöne verwendet werden. Un- zulässig sind grelle, leuchtende Buntfarben und reines Weiß. Die Sockel der Gebäude sind dunkler als die Wandfarbe zu streichen, jedoch nicht zu kontrastreich. Fensterumfas- sungen, Klappläden und Putzbänder sollen in nicht zu starkem Kontrast zur Wandfarbe stehen. Abbildung 16: Beispiel zulässiger Farbgestaltung Abbildung 15: Beispiel unzulässiger Farbgestaltung 16
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen 5. Verfahrensvorschriften § 9 Befreiungen Befreiungen richten sich nach § 56 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. § 10 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können nach § 75 Abs. 4 Landesbauord- nung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. § 11 Inkrafttreten 1) Diese Satzung mit ihren weiteren Bestandteilen Lageplan Begründung Tritt mit ortsüblicher Bekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft. 2) Die bisher geltende Gestaltungssatzung vom 19.12.2006 mit Ihren Änderungen wird aufge- hoben. 17
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen 6. Begründung Diese Satzung wird erlassen, um das historisch gewachsene Erscheinungsbild im Altort von Bodman zu sichern, zu bewahren und behutsam weiter zu entwickeln. Im Altort Bodman befinden sich zahlreiche Kulturdenkmale, die gemeinsam mit der gewachsenen Baustruktur den Ort prägen. Durch die Umnutzung von Gebäuden, Abriss und Neubau sowie aktuelle Trends der baulichen Gestal- tung, die sich nicht in das Ortsbild einfügen, droht der vorhandene dörfliche Charakter verloren zu gehen. Lochfassade und Satteldach mit Ziegeldeckung und sparsamen Dachaufbauten sind wesentli- che Elemente der dörflichen Bauwerke, welche den besonderen Charakter prägen. Um dieser negativen Entwicklung entgegenzuwirken, hat der Gemeinderat die Aufstellung dieser ört- lichen Bauvorschriften beschlossen. Darüber hinaus verdeutlichen einzelne Fehlentwicklungen in der Vergangenheit die Notwendigkeit dieser Gestaltungssatzung und einer Gefährdung des homogenen Ortskerns des Altortes Bodman entgegenzuwirken. § 3 Anforderungen an den Baukörper Damit die Fassade als solche wahrnehmbar ist, sind sie mit einem Anteil von 2/3 an geschlossenen Wandflächen zu errichten. Die Erscheinung eines Gebäudes wird maßgeblich durch Größe und Form der Fassadenöffnungen geprägt. Im Bereich des ehemaligen Kaiserpfalzdorfes Bodman spielt die eher geschlossene Lochfassade eine wesentliche Rolle in der Gestaltung, die auch in Zukunft erhalten wer- den soll. Die Fassadenöffnungen sollen sich durch die Verwendung von gegliederten und überwiegend stehenden Formaten in das Ortsbild einfügen. Der einheitliche Eindruck der Fassade als Lochfassade soll trotz Schaufenster erhalten bleiben. Daher sind diese gegliedert auszuführen, so dass die Statik des Gebäudes über die gesamte Fassade ablesbar bleibt. Schaufenster sind wie in gewachsenen Dörfern üblich nur im Erdgeschoss zulässig. Die Vorschrift, die Balkone mit nach unten abgestützten Pfeilern zu errichten, stellt die Gliederung der Fassade sicher. Bei weniger tiefen Balkonen ist eine Errichtung ohne Pfeiler zulässig, da diese Balkone die Erlebbarkeit der Fassade nicht so stark beeinflussen. Damit die Fassade trotz vorgestellter Balkone als solche noch in Erscheinung tritt, ist die maximale Länge der Balkone auf 50% der Fassadenlänge begrenzt. Gleichzeitig werden aus diesem Grund Anforderungen an eine möglichst filigrane Gestaltung der Balkonbrüstungen formuliert. Die Forderung, Balkone möglichst nur an den straßenabgewandten Gebäudeseiten anzubringen, trägt dem Wunsch Rechnung, das Erscheinungsbild des öffentlichen Rau- mes ruhig und harmonisch zu erhalten. Der öffentliche Straßenraum soll durch die Hauptgebäude mit ihrer typischen Gebäudeform und der überlieferten Gebäudestellung sowie den dazu gehörenden Vor- gärten und Vorplätzen geprägt werden. § 4 Gestaltung der Dachlandschaft Für die Dachgestaltung werden in den örtlichen Bauvorschriften nur bestimmte Materialien bzw. Farb- gebungen zugelassen. Diese Vorschrift zielt auf einen einheitlichen Gesamteindruck der Bebauung. Die zulässigen Materialien und Farbgebungen sind bereits heute ortsbildtypisch für die bestehende Be- bauung im Satzungsgebiet. Die Gestaltungsmöglichkeiten lassen genügend Raum für individuelle An- sprüche und stellen sicher, dass ein passender Übergang der vorhandenen und neuen Bebauung si- chergestellt wird. 18
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen Es hat sich eine durch wenige und einheitliche Dachaufbauten geprägte Dachlandschaft entwickelt. Prägende Elemente sind die Schlepp- und Giebelgaube. Als neues Gestaltungselement wird zukünftig die Anordnung von Dachgauben in zwei Reihen zugelassen. Insbesondere vor dem Hintergrund des knappen Wohnraumes ermöglicht die Anordnung von zwei Gaubenreihen bei Gebäuden mit steiler Dachneigung die Möglichkeit der Realisierung von zusätzlichem Wohnraum im Dach. Zukünftige Dach- aufbauten sollen sich im Übrigen an den traditionellen Maßstäben orientieren. Durch die Begrenzung der Gesamtgaubenbreite ist das Dach als solches noch weiterhin wahrnehmbar. Damit die Dachauf- bauten sich dem Hauptdach klar unterordnen ist ein Abstand von 0,50 m zum Hauptfirst einzuhalten. Die Gestaltungssatzung lässt darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen wie der Überdeckung des Dacheinschnittes durch Schleppdächer, Dacheinschnitte (Negativgauben) zu. Diese Regelung dient ebenfalls der Umnutzung der historischen Bausubstanz durch die Schaffung von Wohnraum im Dach. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass eine ruhige Dachlandschaft erhalten bleibt. Die Vorschrift zur einheitlichen Gestaltung der Doppelhäuser soll zu einer gestalterischen Einheit des Gesamtgebäudes führen. Dadurch sollen gestalterische Brüche vermieden werden und die Doppelhäu- ser als Gesamteinheit wirken. § 5 Nebengebäude, Garagen und Carports Nebengebäude und Garagen müssen sich dem Hauptgebäude in ihrer Gestaltung unterordnen. Sie sol- len, nach Möglichkeit, straßenabgewandt angeordnet werden und müssen mindestens einen Abstand von 6,0 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einhalten. Diese Regelung stellt sicher, dass der öffentliche Straßenraum auch zukünftig maßgeblich durch die Hauptgebäude mit ihren Vorgärten und Vorplätzen geprägt wird und nicht nach und nach Garagen das Bild bestimmen. Eine Ausnahme stellen Garagen mit elektrischem Tor dar, diese müssen zum öffentlichen Straßenraum einen Abstand von 1,50 m ein- halten. Diese Regelung ist notwendig, da im Altort viele verwinkelte Grundstücke und Straßen vorzu- finden sind und daher die Grundstückszuschnitte nicht überall einen Abstand von 6,00 m zur Straße zulassen. Die Nutzung der Dachflächen von untergeordneten Nebengebäuden und Garagen als Dachterrasse ist grundsätzlich möglich, wenn die Nebengebäude bzw. Garagen direkt an das Haupthaus angebaut sind oder im rückwärtigen Grundstücksteil errichtet werden. Diese Regelung wird im Hinblick auf den noch zu erhaltenden ruhigen und dörflichen Charakter des öffentlichen Straßenraums getroffen. Gleichzei- tig soll aber die Möglichkeit geschaffen werden zukünftigen Bewohnern und Nutzer neue Freiräume zu eröffnen. § 6 Gestaltung der Freiflächen Die Vorschrift zur Gestaltung der Vorgärten einen bestimmten Anteil mit standortheimischen Pflanzen anzulegen ist mit dem gestalterischen Ziel begründet, dass die Vorgartenflächen auch optisch als Gar- ten in Erscheinung treten. Dies wirkt sich positiv auf das Straßenbild aus und reduziert den Anteil der versiegelten Flächen. 19
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen § 7 Beleuchtung und (Werbe-)Schilder Die Werbeanlagen sollen sich ohne aufdringliche Wirkung in das Ortsbild einfügen, deshalb sollen bei- spielsweise die Werbeanlagen mehrerer Gewerbetreibender in einem Gebäude aufeinander abge- stimmt werden. Um zu verhindern, dass die Werbeanlagen das Gebäude und den Straßenraum durch ihre Anordnung oder Größe zu sehr beeinflussen, ist eine Begrenzung der Länge in Bezug auf die Breite der Gebäudefassade sowie eine Obergrenze des Anbringungsortes notwendig. Durch diese Regelung wird eine Unterordnung der Werbeanlagen in Bezug auf das Erscheinungsbild des Gebäudes gewähr- leistet. Dasselbe gilt auch für Werbeausleger. Die Begrenzung der Anzahl von Werbeanlagen pro Be- trieb und Gebäudeseite dient ebenso dazu, dass die Gebäudefassade noch wahrnehmbar ist und nicht durch Werbeanlagen überfrachtet wird. Leuchtende Werbeanlagen haben eine starke und ablenkende Wirkung auf die Erscheinung der Fassade. Insbesondere selbstleuchtende Kästen aus Kunststoff wirken vor allem tagsüber als Fremdkörper. Außerdem haben leuchtende Werbeanlagen eine störende Wir- kung auf angrenzende Wohnnutzungen. § 8 Farbgestaltung Für die Farbgestaltung der Fassaden werden in den örtlichen Bauvorschriften nur bestimmte Farbge- bungen zugelassen. Diese Vorschrift zielt auf einen einheitlichen Gesamteindruck der Bebauung. Die zulässigen Farbtöne sind heute ortsbildtypisch für die vorhandene Bebauung im Satzungsgebiet. Die Gestaltungsmöglichkeiten lassen genügend Raum für individuelle Gestaltungsansprüche und stellen einen passenden Übergang zwischen der vorhandenen und neuen Bebauung sicher. Um zu verhindern, dass die Gebäude optisch den Kontakt zum Boden verlieren, ist die farbliche Abset- zung einer Sockelzone im Erdgeschoss notwendig. 20
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen 7. Geltungsbereich der Satzung maßstabslos 21
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen 8. Unterteilung der Teilbereiche Bereich „Seestraße“ Bereich „Kaiserpfalzstraße“ Bereich „In der Stelle“ Bereich „Schloß“ 22
Örtliche Bauvorschriften, Bodman „Altort Bodman“ Bodman-Ludwigshafen aufgestellt: Friedrichshafen, den _____________________________________ Auftragnehmer anerkannt: Bodman-Ludwigshafen, den _____________________________________ Auftraggeber 23
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