SARS-COV-2-ARBEITSSCHUTZSTANDARD FÜR DAS FRISEURHANDWERK
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk (Stand: 20. MaiAktualisiert: 30. Dezember 2020) Arbeiten in I. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – in Pandemiezeiten I. Die aktuelle Corona-Pandemie – Risikoreduzierung im Friseurbetriebist eine Gefahr für die Gesundheit jedes und jeder Einzelnen und zugleich für das Gemeinwesen. Sie betrifft jegliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Aktivität und damit auch die gesamte Arbeitswelt. Seit dem 4. Mai 2020 haben Friseurbetriebe wieder geöffnet – „unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung“, wie es im Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder heißt. Basierend auf dem SARS- CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat dieDie Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)hat daher einen Branchenstandard Branchenstan- dard für Unternehmen der Haar- und Bartpflege – im weiteren FriseurbetriebeWeiteren Friseursalons genannt – entwickelt. Dieser Branchenstandard konkretisiert und ergänzt die Arbeitsschutzmaßnahmen. Ziel ist es, Infektionsketten zu unterbrechen, um die Bevölkerung zu schützen sowie die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Er basiert auf der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ und dem „SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Unser Standard konkretisiert branchenspezifisch erforderliche Maßnahmen, um Beschäftigte vor dem Corona-Virus zu schützen. Ziel ist dabei, das Infekti- onsrisiko im Arbeitsalltag zu senken. Dazu müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Gefährdungs- beurteilung für ihr Unternehmen aktualisieren (§§ 5–6 Arbeitsschutzgesetz) und um SARS-CoV-2-spezifi- sche Infektionsschutzmaßnahmen ergänzen. Der Branchenstandard Die höchste Infektiosität besteht einige Tage vor Krankheitsausbruch. Viele infizierte Personen entwickeln nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 überhaupt keine Krankheitssymptome, können aber dennoch die Krankheitserreger weitergeben. SARS-CoV-2 wird hauptsächlich über Tröpfchen übertragen, wahrscheinlich auch über Kontaktflächen. Tröpfchen entstehen beim Sprechen, Husten und Niesen. Um Infektionen zu verhindern, sind technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu beachten. Es gelten zwei Grundsätze, die aufgrund des direkten Kontakts und somit erhöhtem Infektionsrisiko zwischen Friseurin oder Friseur und den Kunden und Kundinnen nötig sind: Aktualisiert am 08.05.2020: Für Tätigkeiten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, müssen Beschäftigten Mund-Nasen-Bedeckungen und unter bestimmten Umständen Atemschutzmasken sowie Gesichtsschutz zur Verfügung gestellt werden. Kunden und Kundinnen müssen ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Personen – Beschäftigte und Kundschaft – mit Symptomen einer Infektion der Atemwege (sofern nicht etwa vom Arzt abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht im Friseursalon aufhalten. Der Betrieb hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (etwa bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen, zum Beispiel im Rahmen von Infektions-Notfallplänen. Der vorliegende Branchenstandard für das Friseurhandwerk ist eine Richtschnur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes. Er zeigt auf, wie die betreffenden Arbeitsschutzvorschriften in den BetriebenFriseursalons umgesetzt werden. Damit bietet er HilfestellungHilfestel- lung für die Unternehmerinnen und UnternehmerSalons bei der Erfüllung ihrer Pflichten zum Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit dem Corona-VirusSARS-CoV-2. Zugleich BGW Hauptverwaltung Gesetzliche Unfallversicherung Telefon (040) 202 07 - 18 80 Pappelallee 33/35/37 Körperschaft des Mo–Do: 7.30-16 Uhr, Fr: 7.30–14.30 Uhr 22089 Hamburg Öffentlichen Rechts www.bgw-online.de
orientieren orientiert sich die Beratung und Überwachung der BGW an diesem Standard. Darüber hinaus sind weitere ergänzende Empfehlungen des RKI zu beachten und länderspezifische Vorgaben einzuhaltenStan- dard. Andere Lösungen können bei abweichenden Rechtsvorschriften der Bundesländer zum Schutz der Beschäftigten vorrangig in Betracht kommen. Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) sind zu be- rücksichtigen. II. Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum InfektionsschutzInfektions- schutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard Friseurhandwerk) Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber oder die ArbeitgeberinUnternehmens- leitung entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Betriebsärztliche Beratung und sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für ArbeitssicherheitDabei ist nötig sowie Abstimmung mit der betrieblichen Interessensvertretung. Die BGW berät die Salons und überwacht gleichzeitig nach SGB VII die Umsetzung dieses BranchenstandardsRangfolge von techni- schen vor organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin soll bei der Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungs- beurteilung und bei der Ableitung betriebsspezifischer Infektionsschutzmaßnahmen die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt einbeziehen. Die betriebliche Interessen- vertretung muss beteiligt werden. BGW Hauptverwaltung Gesetzliche Unfallversicherung Telefon (040) 202 07 - 18 80 Pappelallee 33/35/37 Körperschaft des Mo–Do: 7.30-16 Uhr, Fr: 7.30–14.30 Uhr 22089 Hamburg Öffentlichen Rechts www.bgw-online.de
1. Arbeitsplatzgestaltung – Organisation der Tätigkeit im Friseursalon Um die DistanzDer Abstand von mindestens 1,5 Metern am Friseurarbeitsplatz einhalten zu können, muss die Anzahl der Friseurarbeitsplätze angepasst werden. Die Distanz von mindestens 1,5 Metern muss ist um jeden Arbeitsplatz in alle Richtungen eingehalten werden können.einzuhalten. Dabei ist ein angemessener Bewegungsspielraumsind angemessene Bewegungsflächen zu berücksichtigen. Dies betrifft vor allem: Arbeitsbereiche (Theke, Waschzonen, Bereiche um die Friseurstühle), Eingangsbereiche, Verkehrsbereiche sowie Sanitär- und Pausenräume. Das Nur der jeweilige Kunde, die jeweilige Kundin und der oder die zuständige Beschäftigte dürfen sich für die Dauer der Friseurtätigkeiten einander nähern. Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Mund-Nasen- Bedeckungen bzw. Schutzausrüstung und ein Kundenumhang müssen konsequent eingehalten werden. Die einzelnen Bewegungsräume sollten durch Markierungen und/oder Absperrungen verdeutlicht werden. kann dazu führen, dass in den bestehenden Räumlichkeiten weniger Personen bedient werden können. An Stellen, an denen das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht sichergestellt werden kann, müssen weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Im Kassenbereich sollte ein Schutzschildeine Abtrennung zwischen Kundschaft und Kasse aufgestelltangebracht werden. KontaktlosesKontaktlo- ses Bezahlen ist zu bevorzugen. Abtrennungen können zur Abgrenzung Das gleichzeitige Bedienen mehrerer Kunden und Kundinnen von nahestehenden Arbeitsplätzen hilfreich sein. Dabei ist zu gewährleisten, dass: Abtrennungen den Atembereich vollständig vom Nachbararbeitsplatz trennen: Mindesthöhe: 2 Meter; die Breite richtet sich nach den Gegebenheiten vor Ort, ein vollständiger Luftaustausch weiter möglich bleibt, keine zusätzlichen Gefahren zum Beispiel durch scharfe Kanten entstehen. 2. Sanitär- und Pausenräume Für die Händehygiene sind ausreichend Händedesinfektionsmittel, hautschonende Flüssigseife und Ein- malhandtücher (Papier oder Textil) zur Verfügung zu stellen. Händewaschregeln sind auszuhängen. Einen Hautschutz- und Händehygieneplan finden Sie unter: www.bgw-online.de/media/BGW06-13-090. Für eine ausreichende Reinigung und Hygiene ist zu sorgen, eventuell mit verkürzten Reinigungsinterval- len. Sanitärräume sollen arbeitstäglich mindestens einmal gereinigt werden. Zur Vermeidung von Infektionen sollten Kontaktpunkte wie Türklinken und Handläufe regelmäßig mit ei- nem handelsüblichen Reinigungsmittel gesäubert werden. Flächendesinfektionsmittel für den alltäglichen Gebrauch sind nicht notwendig. In Sanitär- und Pausenräumen ist auf ausreichenden Abstand zu achten, ggf. ist die Personenzahl zu 2
reduzieren. Idealerweise werden Pausen im Freien verbracht. 3
3. Lüftung Durch verstärktes Lüften kann die Konzentration von möglicherweise in der Raumluft vorhandenen viren- belasteten Aerosolen reduziert werden. Die einfachste Form der Lüftung ist die Stoßlüftung. Ein Luftaus- tausch sollte regelmäßig alle 20 Minuten erfolgen. Dies gilt für alle Arbeits-, Pausen- und Sanitärräume – auch bei ungünstiger Witterung. Empfohlen wird dabei: Fenster und Salontür komplett öffnen und idealerweise für Durchzug in den Räumen sorgen (Querlüftung) ca. 3 bis 5 Minuten lüften im Winter (schneller Luftaustausch aufgrund hohen Temperaturunter- schieds zwischen Innenraum und Außenluft) ca. 10 bis 15 Minuten lüften im Sommer (langsamer Luftaustausch aufgrund geringen Tempera- turunterschieds zwischen Innenraum und Außenluft) Eine kontinuierliche Lüftung über gekippte Fenster kann ergänzend zur Stoßlüftung sinnvoll sein, um ein zu starkes Ansteigen einer möglichen Konzentration virenbelasteter Aerosole in der Raumluft zu vermeiden. Das Übertragungsrisiko von SARS-CoV-2 über raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen, zum Beispiel Klimaanlagen) ist insgesamt als gering einzustufen, sofern: ausreichend Außenluft zugeführt wird oder der Umluftanteil über einen geeigneten Filter geleitet wird. Kann ein Umluftbetrieb nicht vermieden werden, sollen nach Möglichkeit höhere Filterstufen eingesetzt werden (zum Beispiel von Klasse F7 auf F9), sofern technisch möglich können auch HEPA-Filter der Klassen H13 oder H14 verwendet werden. RLT-Anlagen sollen daher nicht abgeschaltet, sondern der Außenluftanteil möglichst erhöht werden. Der Um- luftbetrieb von RLT-Anlagen, soweit sie nicht über einen ausreichenden Filter verfügen, soll unterbleiben, weil er im Einzelfall infektionsfördernd sein kann. Eine regelmäßige Wartung der Anlage ist sicherzustellen. Der Einsatz von Umluftgeräten wie Ventilatoren (zum Beispiel Standventilatoren), Geräten zur Kühlung (zum Beispiel mobile und Split-Klimaanlagen) oder Heizungen (zum Beispiel Heizlüfter) im Friseursalon muss vor Benutzung geprüft werden. Dritte können direkt durch den Luftstrom angeblasen werden, was zu einem er- höhten Infektionsrisiko führen könnte. Auch beschäftigten Person ist beim Einsatz dieser Geräte, die lediglich die Raumluft umwälzen und dabei keine Außenluft zur Absen- kung von Aerosolkonzentrationen zuführen, muss eine ausreichende Lüftung mit der Außenluft erfolgen. Geräte, die die Konzentration virenbelasteter Aerosole reduzieren (zum Beispiel Luftreiniger), dürfen ebenfalls nur ergänzend zu Lüftungsmaßnahmen eingesetzt werden, wenn sie sachgerecht aufgestellt, betrieben und instandgehalten werden (Reinigung, Filterwechsel usw.). Die Geräte müssen mit geeigneten Filtern ausgerüs- tet sein. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten www.bgw-online.de/corona-lueftung 4
4. Hausbesuche oder mobile Friseurleistungen unter konsequenter Beachtung der Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen möglichbei dringenden Hausbesuchen oder mobilen Friseur- leistungen für Beschäftigte und Kundschaft sind umzusetzen: Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten entsprechend Punkt 8. Während der Tätigkeit sollen grundsätzlich unnötige Kontakte zu weiteren Personen im Haushalt vermieden werden, beispielsweise durch räumliche Trennung und zeitliche Entzer- rung. Mund-Nasen-Bedeckung (Kundin/Kunde und Beschäftigte) bzw. Atemschutzmaske (Beschäftigte) tragen entsprechend Punkt 5. persönliche Hygiene/Händedesinfektion beachten gereinigte/unbenutzte Arbeitsmaterialien je Kunde oder Kundin verwenden Schutzabstand von 1,5 Metern einhalten Aktualisiert am 08.05.2020: persönliche Hygiene/Händedesinfektion/Wechsel von Einmalschutzhandschuhen und Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Atemschutzmaske beachten 2. Sanitär- und Pausenräume Zur Reinigung der Hände sind Händedesinfektionsmittel, hautschonende Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Ausreichende Reinigung und Hygiene sind vorzusehen, eventuell mit angepassten Reinigungsintervallen. Dies gilt vor allem für Sanitäreinrichtungen und Gemeinschaftsräume. Zur Vermeidung von Infektionen sollten Kontaktpunkte verringert und Türklinken und Handläufe regelmäßig gereinigt werden. 2
Auch in Pausenräumen ist ausreichender Abstand sicherzustellen, zum Beispiel dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht stehen und Mitarbeitende in kleinen Räumlichkeiten nicht gemeinsam Pause machen. 3.1. Lüftung Friseurräume, auch Pausen- und Sanitärräume, müssen ausreichend belüftet werden – selbst bei ungünstiger Witterung. Dies reduziert etwaige Infektionsrisiken, da es möglicherweise in der Luft vorhandene erregerhaltige Tröpfchen verringert. 4.1. Hausbesuche oder mobile Friseurleistungen Die notwendigen Lüften der Räume vor Beginn der Tätigkeit und regelmäßiges Lüften entsprechend Punkt 3. Ob sich die Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei Hausbesuchen oder mobilen Friseurleistungen für Mitarbeitende und Kundschaft gelten entsprechend der Vorgaben für die Salons. Ob deren Einhaltung im privaten Umfeld des Kunden oder der Kundin möglich istumsetzen lassen, ist vor dem Hausbesuch zu prüfen und sicherzustellen. 5. Besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Friseursalons Beschäftigte, Kunden oder Kundinnen oder andere Personen sollten sich nach Betreten des Salons die Hände gründlich waschen oder desinfizieren. (3 ml Händedesinfektionsmittel, 30 Sekunden Einwirkzeit, nicht mit Handtuch abwischen). Während der Kundenbedienung, bei der der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte sowie Kundschaft Mund-Nasen- Bedeckungen tragen. Die Kundin oder der Kunde muss einen Umhang tragen, der alle möglichen Kontaktpunkte abdeckt. Aktualisiert am 20.05.2020: Wenn die Kundin oder der Kunde während einer Gesichtsbehandlung, wie Make-up, Rasur und Bartpflege, keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, tragen Beschäftigte immer mindestens FFP2-Masken oder Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95, ergänzt durch eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschild, um sich vor Kontaktinfektionen zu schützen. Zum Schutz der Kundschaft dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass Corona-Viren sich an Haaren anlagern und weitergegeben werden. Bei jedem Kunden, bei jeder Kundin müssen deshalb zu Beginn die Haare gewaschen werden. Beschäftigte tragen verpflichtend Einmalhandschuhe – von der Begrüßung der Kundschaft bis Zum Schutz vor möglichem Kontakt mit der Kundenkleidung soll die Kundin oder der Kunde wie üblich einen Umhang tragen. Vor und nach dem obligatorischen Haarewaschen. Nach jedem Kundenkontakt sind die Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Wegen der hohen Hautbelastung durch vermehrtes Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und intensivem Händedesinfizieren und -waschen muss verstärkt auf Hautschutz und Hautpflege geachtet werden.reinigen. Die Händedesinfektion ist dem HändewaschenHände- 3
waschen vorzuziehen, da sie hautschonender ist. Das Händedesinfektionsmittel muss mindestens „begrenzt“ viruzid“ sein. Eine Bewirtung wird nicht empfohlen. Es sind zum Schutz von Kundschaft und Beschäftigten notwendige Hygieneauflagen strikt einzuhalten. Auch Zeitschriften sollten nur unter Hygieneauflagen (bei Beschäftigten: Händehygiene nach Kontakt) zur Verfügung gestellt werden. 4
Kundinnen und Kunden dürfen sich derzeit die Haare nicht selbst föhnen, um Kontakte mit Geräten so gering wie möglich zu halten. Nach jeder Kundenbehandlung sind Kontaktflächen wie Friseurstuhl und Ablagen mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger abzuwischen. Abgeschnittene Haare sind sorgfältig zu entfernen, nicht mit dem Föhn, mit Pinseln oder Ähnlichem.Infektionen können wie bei anderen Kontaktflächen auch über Haare übertragen werden. Daher sollte der Kontakt zu ungewaschenen Haaren vermieden werden. Beschäftigte sollten daher der Kundschaft immer zuerst die Haare waschen. Dabei sind stets Schutzhandschuhe zu tragen. Weitere Informationen zur Haarwäsche finden Sie in den FAQ unter: www.bgw-online.de/corona- schutz-friseure Werden Zeitschriften oder eine Bewirtung angeboten, sind Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Geschirr, Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Händehygiene der Beschäftigten und der Kundschaft: Handschuhtragen, Händedesinfi- zieren bzw. -waschen sowie das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen. 5
Ein Beschäftigter, eine Beschäftigte kann gleichzeitige mehrere Personen bedienen, wenn konsequent alle Schutzmaßnahmen eingehalten werden. 6. Homeoffice – Tätigkeiten außerhalb des FriseursalonsBüroorganisation Büroarbeiten wie die Terminplanung oder Abrechnungsarbeiten sollten, wennsoweit möglich, nicht im Salon, sondern im Homeoffice ausgeführt werden. 7. Interne Besprechungen und, Schulungen von MitarbeitendenBeschäftigten, Prüfungen Besprechungen oder Mitarbeiterschulungen mit AnwesenheitspflichtPersonalschulungen mit Präsenz sollten auf das absolute Minimum reduziert oder verschoben werden. Alternativ Präsenzveranstaltungen sollten soweit wie möglich technische Lösungen wie durch Telefon- oder Videokonferenzen eingesetztVideokonfe- renzen ersetzt werden. Sind Präsenzveranstaltungen unbedingtvor Ort zwingend notwendig, muss ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmenden gegeben sein. Für die Betreuung der Auszubildenden oder für Prüfungen gelten die beschriebenen Schutzmaßnahmen analog (Abstandsgebot, Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, Kontaktvermeidung, Händehygiene etc.). Die BGW und der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks haben gemeinsam Empfehlungen für Gesellenprüfungen zusammengestellt. 8. Ausreichende Schutzabstände Der Mindestabstand (1,5 Meter) zwischen Kundinnen und Kunden und Beschäftigten muss eingehalten werden – auch an den Waschbecken und auf den Wegen dorthin. Grundsätzlich muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden. Das gilt für den Kontakt der Beschäftigten untereinander, zu Kundinnen und Kunden sowie zu anderen Perso- nen. Die Nutzung von Verkehrswegen ist so anzupassen, dass ein ausreichender Abstand zwischen den Personen eingehalten werden kann. Lediglich der jeweilige Kunde, die jeweilige Kundin und der oder die zuständige Beschäftigte dürfen sich unter konsequenter Einhaltung der Schutzmaßnahmen (s. o. unter Punkt 1 und 5) für die Dauer der Friseurtätigkeiten nähern. Wartebereiche und Spielecken sollten geschlossenZum Einhalten des Abstands sollen Markierungen angebracht werden, um zum Beispiel Bodenmarkierungen oder Absperrband. Personenansammlungen sind im Salon zu vermeiden. So kann die Anzahl der im Salon Anwesenden gezielt gesteuertWartezeiten müssen beispielsweise durch persön- liche Terminvergabe vermieden werden. 9. Arbeitsmittel/ und Werkzeuge Arbeitsutensilien wie Kämme, Bürsten, Wickler und Ähnliches dürfen erst am gewaschenen Haar der Kundschaft verwendetsollen die Beschäftigten kundenbezogen nutzen. 6
Gemeinsam genutzte Arbeitsmittel wie Föhne, Telefon oder Tastaturen sowie Oberflächen, die regelmä- ßig berührt werden. Eine Mehrfachverwendung ohne Zwischenreinigung für mehrere Personen ist auszuschließen. Alle Materialien sind nach jedem Kunden, jeder Kundin mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger (Ablageflächen, Friseurstuhl, Bürsten, Kämme, Wickler usw.), sind wie im aktuellen Hygieneplan vorgesehen zu reinigen. Wie bisher sind Geräte am Ende der Schicht und bei sichtbarer Verschmutzung mit Blut sofort zu desinfizieren und anschließend zu reinigen. 10. Arbeitszeit- und Pausengestaltung Die Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen ist zeitlich zu entzerren – etwa durch versetzteVersetzte Arbeits- und Pausenzeiten oder Schichtbetrieb können eine gemeinsame Nutzung von Arbeits- bereichen, Pausenraum usw. entzerren. 7
Bei Schichtplänen ist darauf zu achten,sollten möglichst jeweils dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten einzuteilen. So eingeteilt werden Personenkontakte weiter verringert. Zu Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter kommt – zum Beispiel, um Kontakte einzuschränken. So kann auch bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und Duschen uswInfektionsfällen auf Personalreserven zurückge- griffen werden. 11. Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSApersönlicher Schutzausrüstung Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass Corona-Viren über die Kleidung weitergegeben werden. Deshalb sind Umhänge aus Stoff oder Kunststoff für die Kundschaft einzusetzen. Mehrfach verwendbare Umhänge müssen nach jeder Kundenbehandlung der Wäsche zugeführt werden. Einmalumhänge werden am Ende der Behandlung entsorgt. Die Umhänge müssen den Kundenkörper und mögliche Kontaktpunkte mit der Friseurin, dem Friseur vollständig bedecken. Wäsche muss am Arbeitsende im Salon bleiben, in der Salonwaschmaschine bei mindestens 60°C mit Vollwaschmittel gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Auch private Oberbekleidung für die Arbeit sollte am Arbeitsende im Salon bleiben und in der Salonwaschmaschine wie oben beschrieben gewaschen und getrocknet werden. Aktualisiert am 08.05.2020: Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung (persönlichen Schutz- ausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu achten. Die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeits- kleidung und PSA) zu achten. Sie ist getrennt von der Alltagskleidung aufzubewahrenzu ermöglichen. 12. Zutritt von Kundschaft und anderen Personen im Friseursalon Der Zutritt dervon Kunden und Kundinnen oder anderer dritteranderen Personen, zum Beispiel Handwerks-, Kurier- und Lieferdienste, sollte möglichst nur nach vorheriger telefonischer/digitaler Terminvereinbarung stattfindenerfolgen. Aktualisiert am 20.05.2020:Kunden und Kundinnen und andere Personen sind über die Schutzmaßnahmen (Abstand halten, Hände- hygiene, Mund-Nasen-Bedeckung tragen, regelmäßige Lüftung usw.) zu informieren. Personen mit COVID-19-Symptomen und solche, für die behördliche Quarantäne angeordnet ist, dürfen die Salonräume den Salon nicht betreten bzw. nicht bedient werden.. Darauf sollte bereits bei der Terminvereinbarung hingewiesen werden. Wartezeiten im Salon zum Beispiel durch „Walk-in-Termine“ müssen vermieden werden. Die Anzahl der Kundinnen und Kunden muss sich nach der Größe des Salons und den Gegebenheiten vor Ort richten. Sollte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden können, so muss die Anzahl der gleichzeitig bedienten Personen reduziert werden. 8
Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens des Salons sind zu dokumentieren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Die Erhebung dieser Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zulässig. Es bestehen Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. 9
Die Kundschaft muss über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im Salon zum Infektionsschutz vor SARS- CoV-2 gelten (Mund-Nasen-Bedeckungen tragen, Händehygiene, Einhalten Husten-Nies- Etikette etc.). Die Dokumentation von Kundenkontaktdaten richtet sich nach den Vorschriften der Bundesländer. 13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle Beschäftigte und Kunden oder Kundinnen mit entsprechenden Krankheitssymptomen, vor allem Fieber, Durchfall, Husten und Atemnot, neu aufgetretene Störungen des Gehörs, Geschmacks oder Geruchs, sind aufzufordern, den Salon nicht zu betreten. Bei Beschäftigten ist bis zur ärztlichen Abklärung des Verdachts von Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an eine Arztpraxis oder das Gesundheitsamt wenden. Der Salon sollte im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen (Beschäftigte und falls möglich Kundinnen und Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht. Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion ha- ben dem Salon fernzubleiben. Zeigt sich ein Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion, der sich vor allem durch Fieber, Husten, Atemnot sowie Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns ergeben kann, hat die betroffene Person die Arbeits- stätte unverzüglich zu verlassen und sich gegebenenfalls in ärztliche Behandlung zu begeben. 10
14. Psychische Belastungen durch Corona minimieren Die Corona-Krise bedroht und verunsichert nicht nur Unternehmen, sondern erzeugt auchPandemie lässt bei vielen Beschäftigten große Verunsicherung und Ängste. Weitere zu berücksichtigende Aspekte hinsichtlich psychischer Belastungen sind unter anderem entstehen. Dazu kom- men eine lang andauernde hohe Arbeitsintensität, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sowie Atem- schutzmasken oder mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit der Kundschaft oder langandauernde hohe Arbeitsintensität nach Wiedereröffnung. unter den Pande- miebedingungen. Diese zusätzlichen psychischen Belastungen für Beschäftigte sollen im Rahmensollten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und darauf basierend geeignetege- eignete Maßnahmen ergriffen werden. Die BGW stellt ihren Mitgliedsunternehmen verschiedene Hilfsangebote zur Verfügung: wie beispielsweise die telefonische Krisenberatung, das Krisencoaching für Führungskräfte oder eine Hilfestellung nach Extremerlebnissen zur Verfügung: www.bgw-online.de/psyche. 15. Mund-Nasen-Bedeckung und Persönlichepersönliche Schutzausrüstung (PSA) Bei kundennahen DienstleistungenBeschäftigte und Kundinnen und Kunden tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Friseurin oder Friseur sowie Kundin oder Kunde zumindesteinge- halten werden kann, im Salon Mund-Nasen-Bedeckungen. Die Salonleitung ist berechtigt festzulegen, dass Personen bereits bei Betreten des Salons eine Mund- Nasen-Bedeckung tragen. müssen (Haus- recht). Aktualisiert am 20.05.2020: Wenn die Kundin oder der Kunde während einer Gesichtsbehandlung, wie Make-up, Rasur und Bartpflege, Können Kundinnen oder Kunden keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, tragen Beschäftigte immer(zum Beispiel bei gesichtsnahen Tätigkeiten wie Make-up, Rasur oder Bartpflege, aus medizinischen Gründen oder Kleinkinder), müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2- MaskenMaske oder Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95, ergänzt durch eine eine gleichwertige Atemschutzmaske tragen – ohne Ausatemventil. Die FFP2-Maske ist mit einer Schutzbrille oder eineneinem Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen. Tröpfcheninfektionen zu ergänzen, wenn gesichtsnah gearbeitet wird. Gesichtsschilde dürfen nicht als Ersatz von Mund-Nasen-Bedeckung/Atemschutzmasken verwendet wer- den. Sie bieten keinen Fremdschutz, da sie eine Abgabe des Virus über die Atemluft nicht verhindern. Für die Beschäftigten halten die Saloninhaberinnen oder -inhaberSalonleitungen Mund-Nasen- Bedeckungen, mindestens FFP2-, KN95- bzw. N95- Masken, und erforderliche persönliche Schutzausrüstung wie Atemschutzmasken, Schutzhandschuhe und Schutzbrillen oder Gesichtsschutz in ausreichender Zahl bereit. Die Beschäftigten müssen die Mund-Nasen-Bedeckungen nach jeder Kundenbedienung und bei Durchfeuchtung wechseln. Atemschutzmasken sind nach Herstellerangaben zu verwenden und zu wechseln. Die Bei Durchfeuchtung sind Mund-Nasen-Bedeckungen und Atemschutzmasken sofort zu wechseln. Die Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen oder Atemschutzmasken führt zu erhöhten Belastun- gen. Es wird empfohlen, die Tragezeiten sind/Belastung durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Pausen zu reduzieren. 11
zu beachten. Zum Schutz der Kundinnen und Kunden dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten. Ebenfalls müssen Einmalhandschuhe vorgehalten werden, die nach jeder Kundin, jedem Kunden zu wechseln sind. 16. Unterweisung und aktive Kommunikation Die Beschäftigten sind über die Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen im Salon und für den Kundenkontakt zu unterweisen. Die besondere Situation von Auszubildenden, Schwangeren und Stillenden, Älteren und Personen mit chronischen Erkrankungen, die zu einem erhöhten Risiko für schwere Verläufe einer COVID-19 führen können, sind dabei besonders zu berücksichtigen. Dies sorgt für die Handlungssicherheit der Beschäftigten. Die Salonleitung muss die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln erklären und verständliche Hinweise geben, auch durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen usw. Dadurch können die Beschäftigten sie auch an die Kundschaft weitergeben. Die Salonleitung wirkt darauf hin, dass die Beschäftigten und die Kunden und Kundinnen persönliche und organisatorische Hygieneregeln einhalten: Abstandsgebot, Hust- und Niesetikette, Händehygiene, PSA. Die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen gegen das SARS-CoV-2-Infektionsrisiko im Salon muss sichergestellt werden. Auch zu diesem Thema sind Unterweisungen erforderlich. Verantwortlich sind die Salonleitungen. Unterweisungen sind zu dokumentieren. Bei der Vorbereitung der Unterweisung kann die Salonleitung sich durch die Fachkraft für Arbeitssicher- heit oder die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt beraten lassen. Für Unterweisungen sind auch die Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowieso- wie der BGW hilfreich (www.bgw-online.de/corona).(www.bgw-online.de/corona). 17. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen ArbeitsmedizinischeDie arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten weiterhin anzubieten und zu ermöglichen. Beschäftigte können sich individuell betriebsärztlich beraten lassen,muss auch in der Ausnahmesituation der Pandemie grundsätzlich an- geboten werden. Auch die betriebsärztliche Beratung, vor allem zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankungvon Vorerkrankungen oder einer individuellen DispositionDispositionen, muss zur Verfügung stehen. Personen, bei denen wegen Vorerkrankungen ein schwerer Verlauf einer COVID-19 zu befürchten ist, sollen auf die WunschvorsorgeWunsch- vorsorge hingewiesen werden. Ängste und psychische Belastungen sollten ebenfalls thematisiert werden können. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt der Salonleitung geeignete weitere Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalennorma- len Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Gegebenenfalls kann der Arzt oder die Ärztin der betroffenenbetroffe- nen Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Der BetriebDie Salonleitung erfährt davon nur, wenn der oder die Betreffende ausdrücklich einwilligt. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch telefonisch erfolgen; einige BetriebsärzteBe- triebsärzte und Betriebsärztinnen bieten eine Hotline für die Beschäftigten an. 12
Sie können auch lesen