SARS-COV-2-ARBEITSSCHUTZSTANDARD FÜR DAS FRISEURHANDWERK

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SARS-COV-2-ARBEITSSCHUTZSTANDARD FÜR DAS FRISEURHANDWERK
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das
                 Friseurhandwerk
                 (Stand: 20. MaiAktualisiert: 30. Dezember 2020)

Arbeiten in
                 I. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – in Pandemiezeiten

                 I.       Die aktuelle Corona-Pandemie – Risikoreduzierung im Friseurbetriebist eine
                 Gefahr für die Gesundheit jedes und jeder Einzelnen und zugleich für das Gemeinwesen.
                 Sie betrifft jegliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Aktivität und damit auch die
                 gesamte Arbeitswelt.

                 Seit dem 4. Mai 2020 haben Friseurbetriebe wieder geöffnet – „unter Auflagen zur
                 Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter
                 Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung“, wie es im Beschluss der
                 Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder heißt. Basierend auf dem SARS-
                 CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat
                 dieDie Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)hat
                 daher einen Branchenstandard Branchenstan- dard für Unternehmen der Haar- und
                 Bartpflege – im weiteren FriseurbetriebeWeiteren Friseursalons genannt – entwickelt.

              Dieser Branchenstandard konkretisiert und ergänzt die Arbeitsschutzmaßnahmen. Ziel ist es,
              Infektionsketten zu unterbrechen, um die Bevölkerung zu schützen sowie die Gesundheit von
              Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig
              andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen.
                 Er basiert auf der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ und dem „SARS-CoV-2-
                 Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Unser
                 Standard konkretisiert branchenspezifisch erforderliche Maßnahmen, um Beschäftigte vor
                 dem Corona-Virus zu schützen. Ziel ist dabei, das Infekti- onsrisiko im Arbeitsalltag zu
                 senken. Dazu müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Gefährdungs- beurteilung für
                 ihr Unternehmen aktualisieren (§§ 5–6 Arbeitsschutzgesetz) und um SARS-CoV-2-spezifi-
                 sche Infektionsschutzmaßnahmen ergänzen.

Der Branchenstandard
           Die höchste Infektiosität besteht einige Tage vor Krankheitsausbruch. Viele infizierte Personen
           entwickeln nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 überhaupt keine Krankheitssymptome, können aber
           dennoch die Krankheitserreger weitergeben. SARS-CoV-2 wird hauptsächlich über Tröpfchen
           übertragen, wahrscheinlich auch über Kontaktflächen. Tröpfchen entstehen beim Sprechen, Husten und
           Niesen. Um Infektionen zu verhindern, sind technische, organisatorische und personenbezogene
           Schutzmaßnahmen zu beachten.

              Es gelten zwei Grundsätze, die aufgrund des direkten Kontakts und somit erhöhtem Infektionsrisiko
              zwischen Friseurin oder Friseur und den Kunden und Kundinnen nötig sind:

                     Aktualisiert am 08.05.2020: Für Tätigkeiten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht
                      sicher eingehalten werden kann, müssen Beschäftigten Mund-Nasen-Bedeckungen und unter
                      bestimmten Umständen Atemschutzmasken sowie Gesichtsschutz zur Verfügung gestellt
                      werden. Kunden und Kundinnen müssen ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
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     Personen – Beschäftigte und Kundschaft – mit Symptomen einer Infektion der Atemwege (sofern
                       nicht etwa vom Arzt abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht im Friseursalon
                       aufhalten. Der Betrieb hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (etwa bei Fieber;
                       siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen, zum Beispiel im Rahmen von Infektions-Notfallplänen.

            Der vorliegende Branchenstandard für das Friseurhandwerk ist eine Richtschnur zur Auslegung des
            Arbeitsschutzgesetzes. Er zeigt auf, wie die betreffenden Arbeitsschutzvorschriften in den
            BetriebenFriseursalons umgesetzt werden. Damit bietet er HilfestellungHilfestel- lung für die
            Unternehmerinnen und UnternehmerSalons bei der Erfüllung ihrer Pflichten zum Schutz der
            Beschäftigten vor einer Infektion mit dem Corona-VirusSARS-CoV-2. Zugleich

BGW Hauptverwaltung     Gesetzliche Unfallversicherung   Telefon (040) 202 07 - 18 80
Pappelallee 33/35/37    Körperschaft des                 Mo–Do: 7.30-16 Uhr, Fr: 7.30–14.30 Uhr
22089 Hamburg           Öffentlichen Rechts              www.bgw-online.de
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orientieren orientiert sich die Beratung und Überwachung der BGW an diesem Standard. Darüber hinaus
            sind weitere ergänzende Empfehlungen des RKI zu beachten und länderspezifische Vorgaben
            einzuhaltenStan- dard.

            Andere Lösungen können bei abweichenden Rechtsvorschriften der Bundesländer zum Schutz der
            Beschäftigten vorrangig in Betracht kommen. Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) sind zu be-
            rücksichtigen.

            II. Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum
            InfektionsschutzInfektions- schutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
            Friseurhandwerk)

            Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber
            oder die ArbeitgeberinUnternehmens- leitung entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
            Betriebsärztliche Beratung und sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für
            ArbeitssicherheitDabei ist nötig sowie Abstimmung mit der betrieblichen Interessensvertretung. Die BGW
            berät die Salons und überwacht gleichzeitig nach SGB VII die Umsetzung dieses
            BranchenstandardsRangfolge von techni- schen vor organisatorischen bis hin zu personenbezogenen
            Schutzmaßnahmen zu beachten.

            Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin soll bei der Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungs-
            beurteilung und bei der Ableitung betriebsspezifischer Infektionsschutzmaßnahmen die Fachkraft für
            Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt einbeziehen. Die betriebliche Interessen-
            vertretung muss beteiligt werden.

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1. Arbeitsplatzgestaltung – Organisation der Tätigkeit im Friseursalon

              Um die DistanzDer Abstand von mindestens 1,5 Metern am Friseurarbeitsplatz einhalten zu
              können, muss die Anzahl der Friseurarbeitsplätze angepasst werden. Die Distanz von
              mindestens 1,5 Metern muss ist um jeden Arbeitsplatz in alle Richtungen eingehalten werden
              können.einzuhalten. Dabei ist ein angemessener Bewegungsspielraumsind angemessene
              Bewegungsflächen zu berücksichtigen.

              Dies betrifft vor allem:

                      Arbeitsbereiche (Theke, Waschzonen, Bereiche um die Friseurstühle),
                      Eingangsbereiche, Verkehrsbereiche sowie
                      Sanitär- und Pausenräume.

Das
            Nur der jeweilige Kunde, die jeweilige Kundin und der oder die zuständige Beschäftigte dürfen sich für die Dauer der
            Friseurtätigkeiten einander nähern. Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Mund-Nasen- Bedeckungen bzw.
            Schutzausrüstung und ein Kundenumhang müssen konsequent eingehalten werden. Die einzelnen Bewegungsräume
            sollten durch Markierungen und/oder Absperrungen verdeutlicht werden.

              kann dazu führen, dass in den bestehenden Räumlichkeiten weniger Personen bedient werden
              können.

              An Stellen, an denen das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht sichergestellt werden
              kann, müssen weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

             Im Kassenbereich sollte ein Schutzschildeine Abtrennung zwischen Kundschaft und Kasse
             aufgestelltangebracht werden. KontaktlosesKontaktlo- ses Bezahlen ist zu bevorzugen.
Abtrennungen können zur Abgrenzung
              Das gleichzeitige Bedienen mehrerer Kunden und Kundinnen von nahestehenden Arbeitsplätzen hilfreich
              sein. Dabei ist zu gewährleisten, dass:

                      Abtrennungen den Atembereich vollständig vom Nachbararbeitsplatz trennen:
                       Mindesthöhe: 2 Meter; die Breite richtet sich nach den Gegebenheiten vor Ort,
                      ein vollständiger Luftaustausch weiter möglich bleibt,
                      keine zusätzlichen Gefahren zum Beispiel durch scharfe Kanten entstehen.

                   2. Sanitär- und Pausenräume

              Für die Händehygiene sind ausreichend Händedesinfektionsmittel, hautschonende Flüssigseife und Ein-
              malhandtücher (Papier oder Textil) zur Verfügung zu stellen. Händewaschregeln sind auszuhängen.

              Einen Hautschutz- und Händehygieneplan finden Sie unter: www.bgw-online.de/media/BGW06-13-090.

              Für eine ausreichende Reinigung und Hygiene ist zu sorgen, eventuell mit verkürzten Reinigungsinterval-
              len. Sanitärräume sollen arbeitstäglich mindestens einmal gereinigt werden.

              Zur Vermeidung von Infektionen sollten Kontaktpunkte wie Türklinken und Handläufe regelmäßig mit ei-
              nem handelsüblichen Reinigungsmittel gesäubert werden. Flächendesinfektionsmittel für den alltäglichen
              Gebrauch sind nicht notwendig.

              In Sanitär- und Pausenräumen ist auf ausreichenden Abstand zu achten, ggf. ist die Personenzahl zu
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reduzieren. Idealerweise werden Pausen im Freien verbracht.

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3. Lüftung

Durch verstärktes Lüften kann die Konzentration von möglicherweise in der Raumluft vorhandenen viren-
belasteten Aerosolen reduziert werden. Die einfachste Form der Lüftung ist die Stoßlüftung. Ein Luftaus-
tausch sollte regelmäßig alle 20 Minuten erfolgen. Dies gilt für alle Arbeits-, Pausen- und Sanitärräume –
auch bei ungünstiger Witterung. Empfohlen wird dabei:

       Fenster und Salontür komplett öffnen und idealerweise für Durchzug in den Räumen sorgen
        (Querlüftung)
       ca. 3 bis 5 Minuten lüften im Winter (schneller Luftaustausch aufgrund hohen Temperaturunter-
        schieds zwischen Innenraum und Außenluft)
       ca. 10 bis 15 Minuten lüften im Sommer (langsamer Luftaustausch aufgrund geringen Tempera-
        turunterschieds zwischen Innenraum und Außenluft)
       Eine kontinuierliche Lüftung über gekippte Fenster kann ergänzend zur Stoßlüftung sinnvoll
        sein, um ein zu starkes Ansteigen einer möglichen Konzentration virenbelasteter Aerosole in der
        Raumluft zu vermeiden.

Das Übertragungsrisiko von SARS-CoV-2 über raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen, zum Beispiel
Klimaanlagen) ist insgesamt als gering einzustufen, sofern:

        ausreichend Außenluft zugeführt wird
        oder der Umluftanteil über einen geeigneten Filter geleitet wird. Kann ein Umluftbetrieb nicht
         vermieden werden, sollen nach Möglichkeit höhere Filterstufen eingesetzt werden (zum Beispiel
         von Klasse F7 auf F9), sofern technisch möglich können auch HEPA-Filter der Klassen H13 oder
         H14 verwendet werden.

RLT-Anlagen sollen daher nicht abgeschaltet, sondern der Außenluftanteil möglichst erhöht werden. Der Um-
luftbetrieb von RLT-Anlagen, soweit sie nicht über einen ausreichenden Filter verfügen, soll unterbleiben, weil
er im Einzelfall infektionsfördernd sein kann. Eine regelmäßige Wartung der Anlage ist sicherzustellen.

Der Einsatz von Umluftgeräten wie Ventilatoren (zum Beispiel Standventilatoren), Geräten zur Kühlung (zum
Beispiel mobile und Split-Klimaanlagen) oder Heizungen (zum Beispiel Heizlüfter) im Friseursalon muss vor
Benutzung geprüft werden. Dritte können direkt durch den Luftstrom angeblasen werden, was zu einem er-
höhten Infektionsrisiko führen könnte.

Auch beschäftigten Person ist beim Einsatz dieser Geräte, die lediglich die Raumluft umwälzen und dabei
keine Außenluft zur Absen- kung von Aerosolkonzentrationen zuführen, muss eine ausreichende Lüftung mit
der Außenluft erfolgen.

Geräte, die die Konzentration virenbelasteter Aerosole reduzieren (zum Beispiel Luftreiniger), dürfen ebenfalls
nur ergänzend zu Lüftungsmaßnahmen eingesetzt werden, wenn sie sachgerecht aufgestellt, betrieben und
instandgehalten werden (Reinigung, Filterwechsel usw.). Die Geräte müssen mit geeigneten Filtern ausgerüs-
tet sein.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten www.bgw-online.de/corona-lueftung

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4. Hausbesuche oder mobile Friseurleistungen

  unter konsequenter Beachtung der Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen
  möglichbei dringenden Hausbesuchen oder mobilen Friseur- leistungen für Beschäftigte
  und Kundschaft sind umzusetzen:

            Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten entsprechend Punkt 8.
            Während der Tätigkeit sollen grundsätzlich unnötige Kontakte zu weiteren
             Personen im Haushalt vermieden werden, beispielsweise durch räumliche
             Trennung und zeitliche Entzer- rung.
           Mund-Nasen-Bedeckung (Kundin/Kunde und Beschäftigte) bzw.
             Atemschutzmaske (Beschäftigte) tragen entsprechend Punkt 5.
           persönliche Hygiene/Händedesinfektion beachten
           gereinigte/unbenutzte Arbeitsmaterialien je Kunde oder Kundin verwenden
      Schutzabstand von 1,5 Metern einhalten
      Aktualisiert am 08.05.2020: persönliche Hygiene/Händedesinfektion/Wechsel von
       Einmalschutzhandschuhen und Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Atemschutzmaske beachten

   2. Sanitär- und Pausenräume

Zur Reinigung der Hände sind Händedesinfektionsmittel, hautschonende Flüssigseife und
Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Ausreichende Reinigung und Hygiene sind vorzusehen,
eventuell mit angepassten Reinigungsintervallen. Dies gilt vor allem für Sanitäreinrichtungen und
Gemeinschaftsräume. Zur Vermeidung von Infektionen sollten Kontaktpunkte verringert und Türklinken
und Handläufe regelmäßig gereinigt werden.

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Auch in Pausenräumen ist ausreichender Abstand sicherzustellen, zum Beispiel dadurch, dass Tische
und Stühle nicht zu dicht stehen und Mitarbeitende in kleinen Räumlichkeiten nicht gemeinsam Pause
machen.

      3.1. Lüftung

Friseurräume, auch Pausen- und Sanitärräume, müssen ausreichend belüftet werden – selbst bei
ungünstiger Witterung. Dies reduziert etwaige Infektionsrisiken, da es möglicherweise in der Luft
vorhandene erregerhaltige Tröpfchen verringert.

      4.1. Hausbesuche oder mobile Friseurleistungen

              Die notwendigen Lüften der Räume vor Beginn der Tätigkeit und regelmäßiges Lüften
               entsprechend Punkt 3.

  Ob sich die Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei Hausbesuchen oder mobilen
  Friseurleistungen für Mitarbeitende und Kundschaft gelten entsprechend der Vorgaben für
  die Salons. Ob deren Einhaltung im privaten Umfeld des Kunden oder der Kundin möglich
  istumsetzen lassen, ist vor dem Hausbesuch zu prüfen und sicherzustellen.

      5. Besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Friseursalons

  Beschäftigte, Kunden oder Kundinnen oder andere Personen sollten sich nach Betreten
  des Salons die Hände gründlich waschen oder desinfizieren.                    (3 ml
  Händedesinfektionsmittel, 30 Sekunden Einwirkzeit, nicht mit Handtuch abwischen).

  Während der Kundenbedienung, bei der der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht
  eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte sowie Kundschaft Mund-Nasen-
  Bedeckungen tragen. Die Kundin oder der Kunde muss einen Umhang tragen, der alle
  möglichen Kontaktpunkte abdeckt.

Aktualisiert am 20.05.2020: Wenn die Kundin oder der Kunde während einer Gesichtsbehandlung, wie
Make-up, Rasur und Bartpflege, keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, tragen Beschäftigte immer
mindestens FFP2-Masken oder Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95, ergänzt durch eine
Schutzbrille oder einen Gesichtsschild, um sich vor Kontaktinfektionen zu schützen. Zum Schutz der
Kundschaft dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten.

  Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass Corona-Viren sich an Haaren
  anlagern und weitergegeben werden. Bei jedem Kunden, bei jeder Kundin müssen
  deshalb zu Beginn die Haare gewaschen werden. Beschäftigte tragen verpflichtend
  Einmalhandschuhe – von der Begrüßung der Kundschaft bis Zum Schutz vor möglichem
  Kontakt mit der Kundenkleidung soll die Kundin oder der Kunde wie üblich einen Umhang
  tragen.

  Vor und nach dem obligatorischen Haarewaschen. Nach jedem Kundenkontakt sind die
  Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Wegen der hohen Hautbelastung durch
  vermehrtes Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und intensivem
  Händedesinfizieren und -waschen muss verstärkt auf Hautschutz und Hautpflege
  geachtet werden.reinigen. Die Händedesinfektion ist dem HändewaschenHände-
                                                                                                     3
waschen vorzuziehen, da sie hautschonender ist. Das Händedesinfektionsmittel muss
  mindestens
  „begrenzt“ viruzid“ sein.

Eine Bewirtung wird nicht empfohlen. Es sind zum Schutz von Kundschaft und Beschäftigten notwendige
Hygieneauflagen strikt einzuhalten. Auch Zeitschriften sollten nur unter Hygieneauflagen (bei
Beschäftigten: Händehygiene nach Kontakt) zur Verfügung gestellt werden.

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Kundinnen und Kunden dürfen sich derzeit die Haare nicht selbst föhnen, um Kontakte mit Geräten so gering wie
möglich zu halten.

  Nach jeder Kundenbehandlung sind Kontaktflächen wie Friseurstuhl und Ablagen mit einem fettlösenden
  Haushaltsreiniger abzuwischen. Abgeschnittene Haare sind sorgfältig zu entfernen, nicht mit dem Föhn,
  mit Pinseln oder Ähnlichem.Infektionen können wie bei anderen Kontaktflächen auch über Haare
  übertragen werden. Daher sollte der Kontakt zu ungewaschenen Haaren vermieden werden. Beschäftigte
  sollten daher der Kundschaft immer zuerst die Haare waschen. Dabei sind stets Schutzhandschuhe zu
  tragen. Weitere Informationen zur Haarwäsche finden Sie in den FAQ unter: www.bgw-online.de/corona-
  schutz-friseure

  Werden Zeitschriften oder eine Bewirtung angeboten, sind Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine
  Keimverschleppung auf Geschirr, Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen. Dazu zählen
  zum Beispiel die Händehygiene der Beschäftigten und der Kundschaft: Handschuhtragen, Händedesinfi-
  zieren bzw. -waschen sowie das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen.

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Ein Beschäftigter, eine Beschäftigte kann gleichzeitige mehrere Personen bedienen, wenn konsequent
  alle Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

      6. Homeoffice – Tätigkeiten außerhalb des FriseursalonsBüroorganisation

  Büroarbeiten wie die Terminplanung oder Abrechnungsarbeiten sollten, wennsoweit möglich, nicht im Salon, sondern
  im Homeoffice ausgeführt werden.

      7. Interne Besprechungen und, Schulungen von MitarbeitendenBeschäftigten, Prüfungen

  Besprechungen oder Mitarbeiterschulungen mit AnwesenheitspflichtPersonalschulungen mit Präsenz
  sollten auf das absolute Minimum reduziert oder verschoben werden. Alternativ Präsenzveranstaltungen
  sollten soweit wie möglich technische Lösungen wie durch Telefon- oder Videokonferenzen
  eingesetztVideokonfe- renzen ersetzt werden. Sind Präsenzveranstaltungen unbedingtvor Ort zwingend
  notwendig, muss ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmenden gegeben sein.

  Für die Betreuung der Auszubildenden oder für Prüfungen gelten die beschriebenen Schutzmaßnahmen
  analog (Abstandsgebot, Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, Kontaktvermeidung, Händehygiene etc.).

  Die BGW und der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks haben gemeinsam Empfehlungen für
  Gesellenprüfungen zusammengestellt.

      8. Ausreichende Schutzabstände

Der Mindestabstand (1,5 Meter) zwischen Kundinnen und Kunden und Beschäftigten muss eingehalten werden –
auch an den Waschbecken und auf den Wegen dorthin.

  Grundsätzlich muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden. Das
  gilt für den Kontakt der Beschäftigten untereinander, zu Kundinnen und Kunden sowie zu anderen Perso-
  nen. Die Nutzung von Verkehrswegen ist so anzupassen, dass ein ausreichender Abstand zwischen den
  Personen eingehalten werden kann.

  Lediglich der jeweilige Kunde, die jeweilige Kundin und der oder die zuständige Beschäftigte dürfen sich
  unter konsequenter Einhaltung der Schutzmaßnahmen (s. o. unter Punkt 1 und 5) für die Dauer der
  Friseurtätigkeiten nähern.

  Wartebereiche und Spielecken sollten geschlossenZum Einhalten des Abstands sollen Markierungen
  angebracht werden, um zum Beispiel Bodenmarkierungen oder Absperrband.

  Personenansammlungen sind im Salon zu vermeiden. So kann die Anzahl der im Salon Anwesenden
  gezielt gesteuertWartezeiten müssen beispielsweise durch persön- liche Terminvergabe vermieden
  werden.

      9. Arbeitsmittel/ und Werkzeuge

  Arbeitsutensilien wie Kämme, Bürsten, Wickler und Ähnliches dürfen erst am gewaschenen Haar der
  Kundschaft verwendetsollen die Beschäftigten kundenbezogen nutzen.

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Gemeinsam genutzte Arbeitsmittel wie Föhne, Telefon oder Tastaturen sowie
Oberflächen, die regelmä- ßig berührt werden. Eine Mehrfachverwendung ohne
Zwischenreinigung für mehrere Personen ist auszuschließen. Alle Materialien sind nach
jedem Kunden, jeder Kundin mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger (Ablageflächen,
Friseurstuhl, Bürsten, Kämme, Wickler usw.), sind wie im aktuellen Hygieneplan
vorgesehen zu reinigen. Wie bisher sind Geräte am Ende der Schicht und bei sichtbarer
Verschmutzung mit Blut sofort zu desinfizieren und anschließend zu reinigen.

   10. Arbeitszeit- und Pausengestaltung

Die Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen ist
zeitlich zu entzerren – etwa durch versetzteVersetzte Arbeits- und Pausenzeiten oder
Schichtbetrieb können eine gemeinsame Nutzung von Arbeits- bereichen, Pausenraum
usw. entzerren.

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Bei Schichtplänen ist darauf zu achten,sollten möglichst jeweils dieselben Personen zu
  gemeinsamen Schichten einzuteilen. So eingeteilt werden Personenkontakte weiter
  verringert. Zu Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete organisatorische
  Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer
  Beschäftigter kommt – zum Beispiel, um Kontakte einzuschränken. So kann auch bei
  Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und Duschen uswInfektionsfällen auf
  Personalreserven zurückge- griffen werden.

      11. Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSApersönlicher
          Schutzausrüstung

Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass Corona-Viren über die Kleidung weitergegeben
werden. Deshalb sind Umhänge aus Stoff oder Kunststoff für die Kundschaft einzusetzen. Mehrfach
verwendbare Umhänge müssen nach jeder Kundenbehandlung der Wäsche zugeführt werden.
Einmalumhänge werden am Ende der Behandlung entsorgt. Die Umhänge müssen den Kundenkörper
und mögliche Kontaktpunkte mit der Friseurin, dem Friseur vollständig bedecken.

Wäsche muss am Arbeitsende im Salon bleiben, in der Salonwaschmaschine bei mindestens 60°C mit
Vollwaschmittel gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Auch private
Oberbekleidung für die Arbeit sollte am Arbeitsende im Salon bleiben und in der Salonwaschmaschine
wie oben beschrieben gewaschen und getrocknet werden.

  Aktualisiert am 08.05.2020: Besonders strikt ist auf die ausschließlich
  personenbezogene        Benutzung      jeglicher  Arbeitskleidung  und persönlicher
  Schutzausrüstung (persönlichen Schutz- ausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu
  achten. Die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeits- kleidung und PSA) zu achten.
  Sie ist getrennt von der Alltagskleidung aufzubewahrenzu ermöglichen.

      12. Zutritt von Kundschaft und anderen Personen im Friseursalon

  Der Zutritt dervon Kunden und Kundinnen oder anderer dritteranderen Personen, zum
  Beispiel Handwerks-, Kurier- und Lieferdienste, sollte möglichst nur nach vorheriger
  telefonischer/digitaler Terminvereinbarung stattfindenerfolgen.

  Aktualisiert am 20.05.2020:Kunden und Kundinnen und andere Personen sind über die
  Schutzmaßnahmen (Abstand halten, Hände- hygiene, Mund-Nasen-Bedeckung tragen,
  regelmäßige Lüftung usw.) zu informieren.

  Personen mit COVID-19-Symptomen und solche, für die behördliche Quarantäne
  angeordnet ist, dürfen die Salonräume den Salon nicht betreten bzw. nicht bedient
  werden.. Darauf sollte bereits bei der Terminvereinbarung hingewiesen werden.

Wartezeiten im Salon zum Beispiel durch „Walk-in-Termine“ müssen vermieden werden. Die Anzahl der
Kundinnen und Kunden muss sich nach der Größe des Salons und den Gegebenheiten vor Ort richten.
Sollte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden können, so
muss die Anzahl der gleichzeitig bedienten Personen reduziert werden.

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Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens des Salons sind zu dokumentieren, damit
eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Die Erhebung dieser Daten ist nach Art. 6 Abs.
1 lit. f) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zulässig. Es bestehen Informationspflichten nach Art. 13
DSGVO.

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Die Kundschaft muss über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im Salon zum Infektionsschutz vor SARS-
CoV-2 gelten (Mund-Nasen-Bedeckungen tragen, Händehygiene, Einhalten Husten-Nies- Etikette etc.).
   Die Dokumentation von Kundenkontaktdaten richtet sich nach den Vorschriften der Bundesländer.

      13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle

Beschäftigte und Kunden oder Kundinnen mit entsprechenden Krankheitssymptomen, vor allem Fieber, Durchfall,
Husten und Atemnot, neu aufgetretene Störungen des Gehörs, Geschmacks oder Geruchs, sind aufzufordern, den
Salon nicht zu betreten.

Bei Beschäftigten ist bis zur ärztlichen Abklärung des Verdachts von Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die betroffenen
Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an eine Arztpraxis oder das Gesundheitsamt
wenden.

Der Salon sollte im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen
Personen (Beschäftigte und falls möglich Kundinnen und Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei denen
durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.
   Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion ha-
   ben dem Salon fernzubleiben.

  Zeigt sich ein Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion, der sich vor allem durch Fieber, Husten, Atemnot
  sowie Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns ergeben kann, hat die betroffene Person die Arbeits-
  stätte unverzüglich zu verlassen und sich gegebenenfalls in ärztliche Behandlung zu begeben.

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14. Psychische Belastungen durch Corona minimieren

Die Corona-Krise bedroht und verunsichert nicht nur Unternehmen, sondern erzeugt auchPandemie lässt
bei vielen Beschäftigten große Verunsicherung und Ängste. Weitere zu berücksichtigende Aspekte
hinsichtlich psychischer Belastungen sind unter anderem entstehen. Dazu kom- men eine lang
andauernde hohe Arbeitsintensität, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sowie Atem-
schutzmasken oder mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit der Kundschaft oder
langandauernde hohe Arbeitsintensität nach Wiedereröffnung. unter den Pande- miebedingungen.
Diese zusätzlichen psychischen Belastungen für Beschäftigte sollen im Rahmensollten in der
Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und darauf basierend geeignetege- eignete Maßnahmen
ergriffen werden.

Die BGW stellt ihren Mitgliedsunternehmen verschiedene Hilfsangebote zur Verfügung: wie beispielsweise
die telefonische Krisenberatung, das Krisencoaching für Führungskräfte oder eine Hilfestellung nach
Extremerlebnissen zur Verfügung: www.bgw-online.de/psyche.

   15. Mund-Nasen-Bedeckung und Persönlichepersönliche Schutzausrüstung (PSA)

Bei kundennahen DienstleistungenBeschäftigte und Kundinnen und Kunden tragen, wenn der
Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Friseurin oder Friseur
sowie Kundin oder Kunde zumindesteinge- halten werden kann, im Salon Mund-Nasen-Bedeckungen.
Die Salonleitung ist berechtigt festzulegen, dass Personen bereits bei Betreten des Salons eine Mund-
Nasen-Bedeckung tragen. müssen (Haus- recht).

Aktualisiert am 20.05.2020: Wenn die Kundin oder der Kunde während einer Gesichtsbehandlung, wie
Make-up, Rasur und Bartpflege, Können Kundinnen oder Kunden keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
kann, tragen Beschäftigte immer(zum Beispiel bei gesichtsnahen Tätigkeiten wie Make-up, Rasur oder
Bartpflege, aus medizinischen Gründen oder Kleinkinder), müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-
MaskenMaske oder Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95, ergänzt durch eine eine gleichwertige
Atemschutzmaske tragen – ohne Ausatemventil. Die FFP2-Maske ist mit einer Schutzbrille oder
eineneinem Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen. Tröpfcheninfektionen zu ergänzen, wenn
gesichtsnah gearbeitet wird.

Gesichtsschilde dürfen nicht als Ersatz von Mund-Nasen-Bedeckung/Atemschutzmasken verwendet wer-
den. Sie bieten keinen Fremdschutz, da sie eine Abgabe des Virus über die Atemluft nicht verhindern.

Für die Beschäftigten halten die Saloninhaberinnen oder -inhaberSalonleitungen Mund-Nasen-
Bedeckungen, mindestens FFP2-, KN95- bzw. N95- Masken, und erforderliche persönliche
Schutzausrüstung wie Atemschutzmasken, Schutzhandschuhe und Schutzbrillen oder Gesichtsschutz in
ausreichender Zahl bereit. Die Beschäftigten müssen die Mund-Nasen-Bedeckungen nach jeder
Kundenbedienung und bei Durchfeuchtung wechseln.

Atemschutzmasken sind nach Herstellerangaben zu verwenden und zu wechseln. Die Bei
Durchfeuchtung sind Mund-Nasen-Bedeckungen und Atemschutzmasken sofort zu wechseln.

Die Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen oder Atemschutzmasken führt zu erhöhten Belastun-
gen. Es wird empfohlen, die Tragezeiten sind/Belastung durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige
Pausen zu reduzieren.

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zu beachten. Zum Schutz der Kundinnen und Kunden dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten.

Ebenfalls müssen Einmalhandschuhe vorgehalten werden, die nach jeder Kundin, jedem Kunden zu wechseln sind.

      16. Unterweisung und aktive Kommunikation

Die Beschäftigten sind über die Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen im Salon und für den Kundenkontakt zu
unterweisen. Die besondere Situation von Auszubildenden, Schwangeren und Stillenden, Älteren und Personen mit
chronischen Erkrankungen, die zu einem erhöhten Risiko für schwere Verläufe einer COVID-19 führen können, sind
dabei besonders zu berücksichtigen. Dies sorgt für die Handlungssicherheit der Beschäftigten.

Die Salonleitung muss die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln erklären und verständliche Hinweise geben, auch
durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen usw. Dadurch können die Beschäftigten sie auch an die
Kundschaft weitergeben. Die Salonleitung wirkt darauf hin, dass die Beschäftigten und die Kunden und Kundinnen
persönliche und organisatorische Hygieneregeln einhalten: Abstandsgebot, Hust- und Niesetikette, Händehygiene,
PSA.

  Die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen gegen das SARS-CoV-2-Infektionsrisiko im Salon muss
  sichergestellt werden. Auch zu diesem Thema sind Unterweisungen erforderlich. Verantwortlich sind die
  Salonleitungen. Unterweisungen sind zu dokumentieren.

  Bei der Vorbereitung der Unterweisung kann die Salonleitung sich durch die Fachkraft für Arbeitssicher-
  heit oder die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt beraten lassen.

  Für Unterweisungen sind auch die Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
  sowieso- wie der BGW hilfreich (www.bgw-online.de/corona).(www.bgw-online.de/corona).

      17. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen

  ArbeitsmedizinischeDie arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten weiterhin anzubieten und zu
  ermöglichen. Beschäftigte können sich individuell betriebsärztlich beraten lassen,muss auch in der
  Ausnahmesituation der Pandemie grundsätzlich an- geboten werden. Auch die betriebsärztliche
  Beratung, vor allem zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankungvon Vorerkrankungen
  oder einer individuellen DispositionDispositionen, muss zur Verfügung stehen. Personen, bei denen
  wegen Vorerkrankungen ein schwerer Verlauf einer COVID-19 zu befürchten ist, sollen auf die
  WunschvorsorgeWunsch- vorsorge hingewiesen werden. Ängste und psychische Belastungen sollten
  ebenfalls thematisiert werden können.

  Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt der Salonleitung geeignete
  weitere Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalennorma- len Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen.
  Gegebenenfalls kann der Arzt oder die Ärztin der betroffenenbetroffe- nen Person auch einen
  Tätigkeitswechsel empfehlen. Der BetriebDie Salonleitung erfährt davon nur, wenn der oder die
  Betreffende ausdrücklich einwilligt. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch telefonisch erfolgen; einige
  BetriebsärzteBe- triebsärzte und Betriebsärztinnen bieten eine Hotline für die Beschäftigten an.

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