FAQ - SCHUTZIMPFUNG UND SCHNELLTESTS IM KONTEXT DES ARBEITSVERHÄLTNISSES - Stand: 24. März 2021
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FAQ – SCHUTZIMPFUNG UND SCHNELLTESTS IM KONTEXT DES ARBEITSVERHÄLTNISSES Stand: 24. März 2021 IG METALL VORSTAND FB Sozialpolitik StSt Justitiariat 1
Wer kann eine Impfung in zwischen Personengruppen, deren Impfung „höchste Priorität“, „hohe Priorität“ und Anspruch nehmen? „erhöhte Priorität“ hat. Alle Personen unabhängig von ihrem Die Länder und der Bund sollen den vor- Krankenversicherungsstatus, die ihren handenen Impfstoff in der sich daraus Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ergebenden Reihenfolge nutzen. in der Bundesrepublik Deutschland Personen, die keiner dieser prioritär zu haben, haben Anspruch auf eine impfenden Gruppen angehören, sollen als Schutzimpfung gegen das Coronavirus vierte und letzte Gruppe geimpft werden. SARS-CoV-2. Innerhalb der priorisierten Gruppen soll Darüber hinaus können auch wiederum eine Abstufung nach beispielsweise Grenzpendler mit Vorrangigkeit vorgenommen werden, die Wohnsitz im Ausland die Schutzimpfung auf die konkrete epidemiologische beanspruchen, wenn sie in Deutschland Situation vor Ort abgestimmt ist. in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen arbeiten, in denen eine In Einzelfällen kann von der aufgezeigten Eindämmung der Infektionen besonders Reihenfolge abgewichen werden, wenn wichtig ist. Dazu zählen Einrichtungen des dies für eine effiziente Organisation der Gesundheitswesens (bspw. Schutzimpfung notwendig ist, Pflegedienste) oder der kritischen beispielsweise um Impfstoff zu verwerten, Infrastruktur (bspw. Feuerwehr). der sonst zu verfallen droht. Welche Reihenfolge ist für die Welche Personen genießen „höchste Impfung vorgesehen? Priorität“? Die Impfstoffe stehen zunächst nicht flächendeckend und zeitnah allen Hierzu zählen: impfbereiten Menschen zur Verfügung. - Personen, die das 80. Lebensjahr Die Corona-Impfverordnung des vollendet haben; Bundesgesundheitsministeriums regelt - Personen, die in stationären und teil- die Reihenfolge für eine stationären Einrichtungen zur Be- Impfberechtigung. handlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger https://www.bundesgesundheitsminister Menschen behandelt, betreut oder ium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads gepflegt werden oder tätig sind; /C/Coronavirus/Verordnungen/CoronaIm - Personen, die regelmäßig pfV_BAnz_AT_08.02.2021_V1.pdf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus durchführen oder im Die Impfverordnung unterscheidet Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder 2
pflegebedürftige Menschen behan- Mukoviszidose oder einer ähnlich deln, betreuen oder pflegen, sowie schweren chronischen Personen, die im Rahmen der Lungenerkrankung, ambulanten Pflege Begutachtungs- • Personen mit Muskeldystrophien oder Prüftätigkeiten ausüben; oder vergleichbaren - Personen, die in Bereichen medi- neuromuskulären Erkrankungen, zinscher Einrichtungen mit sehr ho- • Personen mit Diabetes mellitus mit hem Ansteckungsrisiko tätig sind; Komplikationen, - Personen, die in medizinischen • Personen mit Leberzirrhose oder Einrichtungen regelmäßig Perso- einer anderen chronischen Leberer- nen behandeln, betreuen oder pfle- krankung, gen, bei denen ein sehr hohes • Personen mit chronischer Nierener- Risiko für einen schweren oder krankung, tödlichen Krankheitsverlauf nach • Personen mit Adipositas (Personen einer Infektion mit dem mit Body-Mass-Index über 40), Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. • Personen, bei denen nach individu- eller ärztlicher Beurteilung aufgrund Welche Personen genießen „hohe besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für Priorität“? einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infek- Hierzu zählen: tion mit dem Coronavirus SARS-CoV- - Personen, die das 70. Lebensjahr voll- 2 besteht. endet haben; - Bis zu zwei ausdrücklich benannte enge - Personen, bei denen ein sehr hohes Kontaktpersonen von Schwangeren und oder hohes Risiko für einen schweren von pflegebedürftigen Personen, die oder tödlichen Krankheitsverlauf ihrerseits selbst das 70. Lebensjahr voll- nach einer Infektion mit dem Corona- endet haben oder ein sehr hohes oder virus SARS-CoV-2 besteht: hohes Risiko für einen schweren oder • Personen mit Trisomie 21 oder tödlichen Krankheitsverlauf haben einer Conterganschädigung, (siehe dazu die soeben aufgezeigten Er- • Personen nach Organtransplanta- krankungen) und sich nicht in einer Ein- tion, richtung befinden; • Personen mit einer Demenz oder - Personen, die in stationären oder geistigen Behinderung oder teilstationären Einrichtungen zur schweren psychiatrischen Erkran- Behandlung, Betreuung oder Pflege kung, geistig oder psychisch behinderter • Personen mit Menschen tätig sind oder im Rahmen behandlungsbedürftiger ambulanter Pflegedienste regelmäßig Krebserkrankung, geistig oder psychisch behinderte • Personen mit interstitieller Menschen behandeln, betreuen oder Lungenerkrankung, COPD, 3
pflegen; Krankenhausinfrastruktur tätig sind; - Personen, die in Bereichen - Personen, die in Einrichtungen nach § medizinischer Einrichtungen tätig 36 Abs. 1 Nummer 3 oder 4 IfSG sind, wo eine hohe oder erhöhte untergebracht oder tätig sind (das Ansteckungsgefahr besteht (bspw. sind Obdachlosenunterkünfte und Ärzte mit regelmäßigem Einrichtungen zur gemeinschaftlichen unmittelbarem Patientenkontakt); Unterbringung von Asylbewerbern - Polizei und Ordnungskräfte, die in u.a.); Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicher- - Personen, die im Rahmen stellung öffentlicher Ordnung, ins- anerkannter Angebote zur besondere bei Demonstrationen, Unterstützung im Alltag regelmäßig einem hohen Infektionsrisiko aus- bei älteren oder pflegebedürftigen gesetzt sind, sowie Soldatinnen Menschen tätig sind. und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Welche Personen genießen „erhöhte Infektionsrisiko ausgesetzt sind; Priorität“? - Personen, die in Auslandsvertre- tungen der BRD oder für das Hierzu zählen: Deutsche Archäologische Institut - Personen, die das 60. Lebensjahr voll- an Dienstorten mit unzureichender endet haben; medizinischer Versorgung tätig - Personen, bei denen ein erhöhtes sind und infolgedessen einem Risiko für einen schweren oder hohen Infektionsrisiko ausgesetzt tödlichen Krankheitsverlauf nach sind; einer Infektion mit dem Coronavirus - Personen, die für bestimmte SARS-CoV-2 besteht: Stiftungen, Organisationen und • Personen mit behandlungsfreien in Einrichtungen an Orten mit unzu- Remission befindlichen reichender gesundheitlicher Ver- Krebserkrankungen, sorgung tätig sind und • Personen mit Immundefizienz oder infolgedessen einem hohen HIV-Infektion, Infektionsrisiko ausgesetzt sind; Autoimmunerkrankungen oder - Personen, die in Kinderbetreuungs- rheumatologischen Erkrankungen, einrichtungen, in der Kindertages- • Personen mit einer Herzinsuffizienz, pflege und in Grundschulen, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, Sonderschulen oder Förderschulen einer koronaren Herzkrankheit oder tätig sind; arterieller Hypertonie, - Personen, die im öffentlichen Ge- • Personen mit zerebrovaskulären sundheitsdienst oder in besonders Erkrankungen, Apoplex oder einer relevanter Position zur Aufrechter- anderen chronischen neurolo- haltung der gischen Erkrankung, • Personen mit Asthma bronchiale, 4
• Personen mit chronisch niedrigem Ansteckungsrisiko (bspw. entzündlicher Darmerkrankung, in Laboren); • Personen mit Diabetes mellitus - Personen, die im ohne Komplikationen, Lebensmitteleinzelhandel tätig sind; • Personen mit Adipositas - Personen, die in Einrichtungen der (Personen mit Body-Mass-Index Kinder- und Jugendhilfe und in über 30). Schulen, die nicht bereits wegen - Personen, bei denen nach erhöhter Priorität vorrangig zu individueller ärztlicher Beurteilung geimpft werden können (s.o.), tätig aufgrund besonderer Umstände im sind; Einzelfall ein erhöhtes Risiko für - Personen, mit prekären Arbeits- oder einen schweren oder tödlichen Lebensbedingungen. Krankheitsverlauf nach einer Infek- tion mit dem Coronavirus SARS- Wie ist der Nachweis zu erbringen, CoV-2 besteht; dass eine Person zu einer prioritär zu - bis zu zwei Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung be- impfenden Gruppe gehört? findlichen Person, die ihrerseits älter als 60 Jahre ist oder bei der ein Für alle Personen, die nicht in einer der oben erhöhtes Risiko für einen schweren genannten Einrichtungen behandelt, ge- oder tödlichen Krankheitsverlauf pflegt oder betreut werden gilt, dass stets besteht (siehe dazu die soeben ein Personalausweis oder ein anderer dargestellten Erkrankungen); Lichtbildausweis, aus dem der Wohnort oder - Personen, die Mitglieder von gewöhnliche Aufenthaltsort hervorgeht, Verfassungsorganen sind; vorzulegen ist. - Personen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Personen, die ihren Wohnsicht oder ge- Einrichtungen – auch im Ausland - wöhnlichen Aufenthaltsort nicht in der tätig sind (bspw. Polizei, BRD haben, müssen zudem in der Regel Feuerwehr, deutsche Ausland- eine Bescheinigung über ihre gesetzliche vertretung); oder private Krankenversicherung in der - Personen, die als Wahlhelfer tätig BRD vorlegen. sind; - Personen, die in besonders Personen, bei denen sich die Priorisierung relevanter Position in weiteren aus der beruflichen Tätigkeit ergibt, Einrichtungen und Unternehmen haben eine Bescheinigung der der kritischen Infrastruktur tätig Einrichtung oder des Unternehmens sind (bspw. Apothekenwesen, vorzulegen. Wasser- und Energieversorgung); - Personen in Bereichen Dasselbe gilt für Personen, deren Prio- medizinischer Einrichtungen mit risierung sich aus dem Aufenthalt in einer 5
Einrichtung ergibt. Enge Beschäftigtengruppen zu regeln. Kontaktpersonen von Schwangeren und pflegebedürftigen Personen haben Dass derartige Regelungen nicht gänzlich eine entsprechende Bestätigung der ausgeschlossen wären, zeigt allerdings Schwangeren oder der pflege- die seit dem 1.3.2020 geltende Impfpflicht bedürftigen Person oder deren gesetz- gegen Masern für bestimmte Personen- licher Vertretung vorzulegen. und Beschäftigtengruppen in Gemeinschafts- und Gesund- Personen, deren Priorisierung sich aus heitseinrichtungen. besonderen gesundheitlichen Aspekten ergibt, haben ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vor- Darf ein Arbeitgeber verlangen, zulegen. dass die Beschäftigten sich gegen das Sars-Cov2-Virus impfen Ein ärztliches Zeugnis, das Grundlage lassen? für eine atypische Einzelfallentschei- dung sein soll, darf ausschließlich von Der Arbeitgeber kann eine solche Impfung im solchen Stellen ausgestellt werden, die Regelfall nicht verlangen. Der mit einer dazu von den Landesgesundheitsbe- Impfung verbundene Eingriff in die körper- hörden beauftragt worden sind. liche Unversehrtheit des Beschäftigten ist dafür zu schwerwiegend. Kann ein bestimmter Impfstoff oder können bestimmte Umstände Für Beschäftigte, die in Ausübung ihrer der Impfung verlangt werden? Tätigkeit ohne Impfschutz in besonderer Weise das Leben und die Gesundheit Dritter gefährden könnten, wird allerdings teil- Nein. Der durch die Impfverordnung weise vertreten, dass eine arbeitsrechtliche geschaffene Rechtsanspruch auf eine Nebenpflicht zur Annahme eines Impfange- Schutzimpfung gegen das Coronavirus bots bestehen könnte. Unter welchen kon- SARS-CoV-2 ist nicht darauf gerichtet, den kreten Umstände dies zu bejahen wäre, ist Impfstoff eines bestimmten Herstellers rechtlich allerdings nicht abschließend ge- oder den Ort der Impfung zu wählen. klärt. Jedenfalls in klassischen Handels- und Produktionsbetrieben dürften solche Um- Wird es eine Impfpflicht geben? stände typischerweise nicht vorliegen. Eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht ist nicht vorgesehen. Bislang ist auch nicht beabsichtigt, eine gesetzliche Impfpflicht für bestimmte Personen- oder 6
Stellt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer Dürften denn Arbeitgeber und dennoch vor die Wahl, sich entweder Betriebsrat gemeinsam eine solche impfen zu lassen oder nicht mehr beschäftigt zu werden, könnte dies sogar betriebliche Impfpflicht regeln? den Straftatbestand der Nötigung erfüllen, Die Betriebsparteien haben bei ihren § 240 StGB. Regelungen ebenfalls die Persönlichkeits- rechte der Beschäftigten zu achten und zu Im Übrigen hat der Arbeitgeber im Regel- schützen, § 75 Abs. 2 BetrVG. Daraus folgt, fall kein Recht vom Beschäftigten auch dass ein Eingriff in die körperliche Unver- nur Auskunft über das Vorliegen oder sehrtheit in Gestalt einer zwingenden Nichtvorliegen einer Impfung zu ver- Pflicht zur Impfung auch durch eine Be- langen. triebsvereinbarung in der Regel nicht zu rechtfertigen ist. Was ist ein Schnelltest und was ist ein Selbsttest? Dort allerdings, wo ausnahmsweise ein solcher Eingriff unter bestimmten Um- Noch vor einigen Wochen wurde der ständen zu rechtfertigen ist, ist es Auf- Begriff Schnelltest mitunter für eine gabe der Betriebsparteien die Modali- Laboruntersuchung verwendet, die so täten interessengerecht zügig durchgeführt wurde, dass das auszugestalten. Ergebnis bereits nach wenigen Stunden zur Verfügung stand. Darf ein Arbeitgeber die Be- Aktuell werden mit dem Begriff schäftigung von Arbeitnehm- Schnelltest allerdings Testverfahren ern verweigern, die eine Impf- bezeichnet, die ohne eine Laborunter- ung nicht nachweisen? suchung auskommen und binnen 10 bis 15 Minuten nach der Entnahme der Probe Der Arbeitgeber darf auch durch die anzeigen sollen, ob eine Infektion mit Weigerung, nicht geimpfte Arbeit- dem SARS-CoV-2-Virus bei der nehmerinnen und Arbeitnehmer zu untersuchten Person vorliegt oder nicht. beschäftigen, keinen mittelbaren Druck zu einer Impfung aufbauen. Von den Die bisherigen Schnelltests, die einen Fällen abgesehen, in denen Abstrich im tiefen Nasen- oder Rachen- ausnahmsweise eine Impfpflicht in raum erfordern, werden teilweise als Betracht gezogen werden könnte, bleibt unangenehm wahrgenommen. Sie stellen er daher arbeitsvertraglich zur daher einen nicht unerheblichen Eingriff Beschäftigung – mit oder ohne Impfung in die körperliche Integrität dar. - verpflichtet. 7
Ein Selbsttest ist auch ein Schnelltest, Die Aussagekraft des Testergebnisses ist der jedoch zur (Eigen-) Anwendung darüber hinaus in jedem Fall zeitlich durch medizinische Laien geeignet ist. begrenzt! Die Entnahme der Probe muss hier also Das Testergebnis ist immer eine Moment- nicht durch medizinisches Fachper- aufnahme. sonal erfolgen. Es ist daher in jedem Fall unabdingbar, dass Sofern auch hier die Probeentnahme die (Arbeits-) Schutzmaßnahmen auch bei mittels eines Wattestäbchens erfolgt, Vorliegen eines negativen Test-ergebnisses muss der Abstrich – anderes als bei den weiterhin eingehalten werden! bisher gebräuchlichen Schnelltests - nicht im tiefen Nasen- oder Rachen- Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, raum erfolgen. Die Gefahr körperlicher Schnelltests bei den Beschäftigten Missempfindungen ist damit deutlich durchzuführen? reduziert. In den Bundesländern bestehen Es ist zudem angekündigt, dass weitere Verordnungen, die Arbeitgeber dazu Testverfahren zugelassen werden, die verpflichten, regelmäßige Testungen des sogar ohne Abstrich auskommen und Personals in bestimmten Einrichtungen, wie durch Ausspucken von Speichel oder etwa Alten- und Pflegheimen, durchzuführen. einer Gurgellösung funktionieren. Siehe bspw. für Hessen: https://www.hessen.de/sites/default/files/ Wie sicher sind Schnelltests? media/02_corona- einrichtungsschutzverordnung_stand_16.01. Schnelltests sind ein Baustein, um das 21.pdf Pandemiegeschehen positiv zu beeinflussen. Sie helfen dabei, den In § 3a Abs. 2 der Sächsischen Corona- Verdacht einer Infektion mit dem SARS- Schutz-Verordnung ist darüber hinaus seit CoV-2-Virus zu begründen oder zu dem 5. März 2021 geregelt, dass u.a. alle entkräften. Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt ab dem 15. März 2021 verpflichtet sind, einmal Wichtig ist jedoch: Ein negatives wöchentlich eine Testung auf das Testergebnis, also ein Ergebnis, bei dem Nichtvorliegen einer Infektion mit dem keine Corona-Viren nachgewiesen werden, Corona-virus SARS-CoV-2 vorzunehmen oder schließt eine SARS-CoV-2-Infektion nicht vornehmen zu lassen. Die Tests sind vom aus! Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei Das Testergebnis kann bspw. negativ zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis über ausfallen obwohl eine Infektion bereits die Testung ist für die Dauer von vier Wochen vorliegt, weil die Viruslast im Rachenraum aufzubewahren. noch nicht hoch genug ist, um durch das Das allerdings gilt nur, soweit ausreichend Testverfahren erkannt zu werden. 8
Tests zur Verfügung stehen und deren Nach § 3a Abs. 1 der bereits am 5. März 2021 Beschaffung zumutbar ist. Die Regelung beschlossenen Sächsischen Corona-Schutz- gilt zunächst bis zum 31. März 2021. Siehe Verordnung sind Arbeitgeber in Sachsen dazu: verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ab dem 22. https://www.coronavirus.sachsen.de/test März 2021 ein Angebot zur Durchführung angebote-und-testpflichten-9458.html eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal die Woche zu unterbreiten. Dort wo Beschäftigte durch entsprechende Auch dies gilt allerdings nur, soweit Verordnungen zur Duldung von Tests ausreichend Tests zur Verfügung stehen und öffentlich-rechtlich verpflichtet werden, deren Beschaffung zumutbar ist. Die folgt daraus auch eine entsprechende Regelung gilt zunächst bis zum 31. März 2021. arbeits-vertragliche Nebenpflicht. Neben Siehe dazu: den Sanktionen, die ein Verstoß gegen die (landes-)rechtliche Verordnung nach sich https://www.coronavirus.sachsen.de/amtlic ziehen kann, können demnach auch he-bekanntmachungen.html#a-9564 arbeitsrechtliche Folgen treten. Eine vollständige Umsetzung der oben Ob die (landes-)rechtlichen Verordnungen erwähnten Beschlüsse vom 3. März 2021 in ihrerseits mit höherrangigem Recht Gestalt einer rechtlichen Verpflichtung für vereinbar sind, ist mitunter strittig. Siehe alle Arbeitgeber, ihren Beschäftigten einen dazu bspw.: Test anzubieten, ist derzeit nicht absehbar. Es soll nun zunächst abgewartet werden, ob https://www.vgh.bayern.de/media/bayvg der „Appell“ der Spitzen-verbände der h/presse/pm_testpflicht_in_seniorenhei deutschen Wirtschaft an die Unternehmen, men.pdf ihren Beschäftigten Selbst-tests, und wo dies möglich ist, Schnelltests anzubieten, Kann ich von meinem Arbeitgeber fruchtet. verlangen, dass er mir einen Schnelltest anbietet? Wie sieht es aus, wenn ich Arbeiten in einem fremden Betrieb erbringen Die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und muss, für den eine gesetzliche Test- der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 3. März 2021 sehen vor, dass pflicht des Personals besteht? die Unternehmen ihren Beschäftigten in Die Landesverordnungen sehen in der Regel Präsenz pro Woche das Angebot von die Testpflicht auch für sog. Fremdpersonal mindestens einem kostenlosen vor. Daher ist es auch für Beschäftigte aus Schnelltest machen. dem Organisationsbereich der IG Metall Die IG Metall sieht darin einen sinnvollen möglich, dass sie wegen eines Beitrag zur Eindämmung des Pandemie- Arbeitseinsatzes in einem testpflichtigen geschehens. Betrieb (bspw. als Fahrstuhlmonteur in 9
einem Altenheim) zur Mitwirkung an einem Was ist, wenn mein Arbeitgeber Schnelltest aufgefordert werden. Schnelltests zwingend anordnet, ohne dazu seinerseits rechtlich verpflichtet Grundsätzlich erscheint es sinnvoll, dass zur Eindämmung des zu sein? Infektionsgeschehens an Testungen Ob ein Arbeitgeber, der nicht verpflichtet ist, mitgewirkt wird. Schnelltests durchzuführen dennoch berechtigt ist, solche Tests als zwingende Ob Beschäftigte einen Einsatz in einem Pflicht gegenüber den Beschäftigten fremden, testpflichtigen Betrieb wegen der anzuordnen, ist rechtlich nicht geklärt. mit der an den Einsatz im Fremdbetrieb gekoppelten Testung und dem damit Für die bislang gebräuchlichen Schnelltests, wieder-rum verbundenen Eingriff in ihre die oftmals mit erheblichen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte verweigern dürfen, körperliche Integrität des zu Testenden lässt sich nicht pauschal beantworten. Das einhergehen (deutlich Missempfindungen / Arbeit-geberunternehmen ist zwar Würge-reiz, etc.) ist richtigerweise eine Pflicht gehalten, das Interesse eines zur Duldung der Testung abzulehnen. Der Beschäftigten, sich nicht einem Test zu Gewinn an Sicherheit, der durch eine unterziehen, zu berücksichtigen. Denkbar ausnahmslose Schnelltestung aller sind aber Konstellationen, in denen das Beschäftigten erzielbar ist, kann den Interesse des Beschäftigten hinter den erheblichen Eingriff in die körperliche Interessen seines Arbeitgebers Integrität gegen den Willen des Betroffenen zurückstehen muss (bspw. wenn nicht rechtfertigen. anderweitige Einsatzmöglichkeiten nicht bestehen). Die Nutzung von Schnelltests auf freiwilliger Basis sowie die ohnehin unabdingbare Die Unwägbarkeiten, die mit dieser Einhaltung der allgemeinen und Interessenabwägung im Einzelfall coronaspezifischen Arbeitsschutz- einhergehen sind misslich. Denn maßnahmen tragen insoweit dem Interesse an Beschäftigte riskieren arbeitsrechtliche einer Eindämmung der Pandemie ausreichend Konsequenzen, wenn sie irrig annehmen, Rechnung. sie dürften ihre Leistung verweigern. Zu weiteren Hinweisen aus Schnelltests, die von medizinischen Laien betriebsverfassungsrechtlicher Sicht: vorgenommen werden können (Selbsttests), gehen typischerweise mit geringeren https://extranet.igmetall.de/view_105223 körperlichen Missempfindungen einher, da .htm die Proben nicht im tiefen Nasen- oder Rachen-raum entnommen werden. Neben den möglicherweise dennoch verbleibenden körperlichen 10
Missempfindungen, die auch mit diesen Zu Fragen der Mitbestimmung im Kontext der Tests einhergehen können, ist zudem der betrieblichen Nutzung von Schnelltests: Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit in den Blick zu https://extranet.igmetall.de/view_105223.ht nehmen. Die Schnelltestung geht m zwangsläufig mit der Verarbeitung personenbezogener, besonders sensibler Beschäftigtendaten einher (jedenfalls in Gestalt der Erhebung von Gesundheits- Darf ich mich während der Arbeitszeit daten). impfen lassen? Es besteht zwar ein gewichtiges Interesse, Dort, wo dies nicht durch spezielle Rege- das Pandemiegeschehen auch und gerade lungen ausdrücklich gestattet ist, ist ein in betrieblichen Kontexten zurück zu Beschäftigter im Grundsatz gehalten, drängen, wobei Selbsttests helfen können. Impftermine auf die Zeit außerhalb der Auch ist zu sehen, dass die Eingriffe in die Arbeitszeit zu legen. Allerdings muss der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten Beschäftigte dafür keine unzumutbaren durch Selbsttests weniger intensiv sind, als Umstände auf sich nehmen. es bei den bisher gebräuchlichen Es steht zu erwarten, dass für die Corona Testverfahren der Fall ist. SARS-CoV-2 Schutzimpfung einer impfberech- tigten und impfwilligen Person ein Termin Nichts desto trotz bleibt es im Ergebnis zugewiesen wird und allenfalls geringfügige dabei, dass ein Zwang zur Duldung der Spielräume für persönliche Terminwünsche Tests gegen den Willen des Beschäftigten bestehen werden. Liegen sämtliche zeitnahen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Terminangebote in der Arbeitszeit, wird es dem Persönlichkeitsrechte darstellt. Beschäftigten in der Regel nicht zuzumuten sein, die Impfung auf deutlich spätere Zeiten Viele Beschäftigte möchten, dass ihnen ihr zu verschieben. Der Beschäftigte ist dann be- Arbeitgeber die Nutzung eines Schnelltests rechtigt, für die Inanspruchnahme der anbietet und würden das Angebot freiwillig Impfung der Arbeit fernzubleiben. nutzen. Ein Zwang zur Duldung eines Schnelltest gefährdet hingegen die Was ist mit der Vergütung in dieser Akzeptanz von Corona-Schutzmaßnahmen Zeit? insgesamt. Ob diese Ausfallzeit vom Arbeitgeber zu ver- Die IG Metall spricht sich für die Einbindung güten ist, richtet sich in erster Linie nach den von Schnell-/ Selbsttests in die Gesamt- maßgeblichen Regelungen in einschlägigen strategie zur Bekämpfung des Infektions- Tarifverträgen, ggf. auch Betriebsverein- geschehens aus. Der Grundsatz der barungen oder dem Arbeitsvertrag. Freiwilligkeit ist dabei aber unbedingt zu wahren. 11
Ist diese Frage nicht geregelt, kann werden, um den dort tätigen Beschäftigten § 616 BGB einen Anspruch auf Fortzahlung einfach und unkompliziert die Impfung zu der Vergütung gewähren. Häufig ist diese ermöglichen. Dabei können auch Regelung jedoch abbedungen oder modifi- Betriebsärzte mitwirken. Jedenfalls dann, ziert, so dass sie nicht greift. wenn die Impfung der prioritären Gruppen abgeschlossen ist, wird dies auch in den Die Frage nach der Vergütungspflicht kann typischen Betrieben des IG Metall Organi- daher nur unter Berücksichtigung der Um- sationsbereichs möglich sein. Es erscheint stände im Einzelfall verbindlich beant- sinnvoll, solche betrieblichen Angebote zu wortet werden. unterstützen. Der DGB hat sich für eine eigenständige Weitere Hinweise dazu auch in dem FAQ gesetzliche Regelung eingesetzt, die sicher- Pandemie und Betriebsvereinbarung: stellt, dass Beschäftigte die Corona SARS- https://extranet.igmetall.de/view_105223.ht CoV-2 Schutzimpfung während der Arbeits- m zeit unter Fortzahlung der Vergütung in An- spruch nehmen können. Bislang besteht Muss der Arbeitgeber mich bei der eine solche spezielle Regelung allerdings Inanspruchnahme der Impfung nicht. unterstützen? Beschäftigte, die wegen ihrer beruflichen Muss der Arbeitgeber eine Tätigkeit zu den vorrangig zu impfenden Impfung im Betrieb ermöglichen? Personen gehören, haben ihre Anspruchs- berechtigung durch eine entsprechende Für die Corona-Schutzimpfungen und Be- Bescheinigung des Arbeitgebers zu triebe, in denen nicht typischerweise vor- erbringen. rangig zu impfende Personen arbeiten, wird dies bis auf Weiteres praktisch nicht Daraus wird man herleiten können, dass der möglich sein. Die Impfstoffknappheit, die Arbeitgeber gegenüber dem Beschäftigten erforderliche Auswahlentscheidung vor- rechtlich verpflichtet ist, die Bescheinigung rangig zu impfender Personen und die auszustellen. besonderen Anforderungen an die Lager- ung des zurzeit vorgesehenen Impfstoffes stehen dem entgegen. Es ist vorgesehen, dass die Impfungen in Impfzentren oder durch mobile Impfteams erbracht werden. Es ist nicht ausge- schlossen, dass die mobilen Impfteams Impfungen auch in Betrieben anbieten 12
Welche Konsequenzen hat es für anordnung betroffen sein, da nicht sicher ist, den Entschädigungsanspru c h ob sie nicht trotz der Impfung das Virus verbreiten können. Daher wird sich im nach dem IfSG, wenn ich mich Einzelfall die Frage stellen, ob denn die nicht freiwillig impfen lasse? Quarantäne durch eine Impfung tatsächlich hätte vermieden werden können. Beschäftigte, die sich trotz entsprechender Möglichkeit nicht impfen lassen, laufen Gefahr, vom Entschädigungsanspruch aus- Welche Konsequenzen hat es für den geschlossen zu sein, sollten sie einer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Quarantäneanordnung unterworfen Krankheitsfall, wenn ich mich nicht werden. freiwillig impfen lasse? Beschäftigte, die durch eine behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt Erkrankt ein Beschäftigter hat er einen werden und die dadurch einen Verdienst- Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krank- ausfall erleiden, haben zwar grundsätzlich heitsfall gegen den Arbeitgeber. Das gilt im Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § Ergebnis auch dann, wenn ein Beschäftigter 56 Abs. 1 IfSG. an Covid-19 erkrankt, obwohl er sich hätte Dieser Anspruch ist unter anderem aber impfen lassen können. dann ausgeschlossen, wenn die Quaran- täneanordnung durch die Inanspruch- Einige Juristen vertreten die Auffassung, nahme einer Schutzimpfung, die öffentlich dass der Arbeitsausfall in diesen Fällen empfohlen wurde, vermeidbar gewesen nicht allein auf der Erkrankung beruht und wäre. daher auch kein Anspruch auf Entgelt- Auch Personen, die bereits geimpft sind, fortzahlung im Krankheitsfall gegen den können allerdings von einer Quarantäne- Arbeitgeber besteht. Denn bei einer Erkrankung an Covid-19 wird der Beschäftigte regelmäßig – und das ist auch in absehbarer Zukunft noch so zu erwarten - zugleich unter Quarantäne gestellt. Das BAG hat dazu allerdings ausgeführt, dass die Quarantäne nur die Folge der Erkrankung ist und nicht weitere Ursache des Arbeitsausfalls, weshalb der Anspruch Impressum auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeit- IG Metall, Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt geber nicht ausgeschlossen sei (BAG, Urteil Vertreten durch den Vorstand, 1. Vorsitzender Jörg Hofmann vom 26. April 1978 – 5 AZR 7/77) V.i.s.d.P. / Verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV: Martin Bauer, Funktionsbereich Sozialpolitik Thomas Hess, Stabsstelle Justitiariat Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt Kontakt: vorstand@igmetall.de 13
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