Vernehmlassung zum Agrarpaket 2020 Procedure de consultation sur le train d'ordonnances 2020 Procedura di consultazione sul pacchetto di ordinanze ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Vernehmlassung zum Agrarpaket 2020 Procedure de consultation sur le train d'ordonnances 2020 Procedura di consultazione sul pacchetto di ordinanze 2020 Organisation / Organizzazione Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF) Adresse / Indirizzo Sihlquai 255 Postfach 1977 8031 Zürich Datum, Unterschrift /Date et signature / Data e firma Zürich, den 7.5.2020 ~~J ~~ ~ . vo isc o ~ rger Dr. Ruedi Hadorn räsident Direktor Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme elektronisch an schriftqutverwaltun9~blw.admin.ch. Sie erleichtern uns die Auswertung, wenn Sie uns Ihre Stellungnahme elektronisch als Word-Dokument zur Verfügung stellen. Vielen Dank. Merci d'envoyer votre prise de position par courrier electronique ä schriftqutverwaltunq(cc7blw.admin.ch. Un envoi en format Word par courrier electronique facilitera grandement notre travail. D'avance, merci beaucoup. Vi invitiamo a inoltrare i vostri pareri all'indirizzo di posta elettronica schriftgutverwaltunq(a~blw.admin.ch. Onde agevolare la valutazione dei pareri, vi invitiamo a trasmetterci elettronicamente i vostri commenti sotto forma di documento Word. Grazie.
Inhalt / Contenu / Indice Allgemeine Bemerkungen /Remarques g~nerales / Osservazioni generali ......................................................................................................................... BR 03 GUB/GGA-Verordnung / Ordonnance sur les AOP et les IGP / Ordinanza DOP/IGP (910.12) ................................................................................ BR 07 Strukturverbesserungsverordnung / Ordonnance sur les ameliorations structurelles / Ordinanza sui migiioramenti strutturali (913.1)...............................3 BR 09 Agrareinfuhrverordnung / Ordonnance sur les importations agricoles / Ordinanza sulle importazioni agricole (916.01)......................................................4 BR 15 Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr / Ordonnance relative aux ~moluments lies au trafic des animaux / Ordinanza sugli emolumenti per il traffico di animali (916.404.2)..........................................................................................................................................................................................................6 WBF 01 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft / Ordonnance du DEFR sur I'agriculture biologique/ Ordinanza del DEFR sull'agricoltura biologica(910.181)............................................................................................................................................................................................................................6 Allgemeine Bemerkungen /Remarques generales / Osservazioni generali Der Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF) bedankt sich in seiner Funktion als Branchenorganisation für die fleischverarbeitende Branche, die rund 24`000 Mitarbeitende umfasst, für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Da die fleischverarbeitende Branche nur in Teilbereichen von den vorgeschlagenen Ände- rungen betroffen ist, erlauben wir uns, uns auch nur zu denjenigen Punkten zu äussern, die unseren Sektor direkt betreffen. Die Beurteilung der übrigen Vorschläge bzw. der nachfolgend nicht mehr aufgeführten Verordnungen überlassen wir den jeweils betroffenen und für die jeweiligen Fragestellungen kompetenteren Kreisen. Für den SFF sind die im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspaketes 2020 bei den zur Vernehmlassung vorgeschlagenen Anpassungen vielfach vor allem technischer Natur. Aus dem Blickwinkel des fleischverarbeitenden Sektors sind jedoch vor allem folgende Punkte von Bedeutung: Die im Rahmen der Agrareinfuhrverordnung vorgeschlagenen Anpassungen im Fleischbereich, insbesondere die Erhöhung des Teilzollkontingentes 5.5 für Halalfleisch Rind sowie die fixe mengenmässige Zuteilung beim Tei~zollkontingent 5.73 für Pferdefleisch sind nachvollziehbar. Hingegen lehnen wir die Erhöhung des Teilzollkontingentes 6.1 für Rohschinken bei einer gleichzeitigen Ausweitung des Nullzolles auf das gesamte Teilzollkontingent 6.1 klar ab, einerseits weil der vorgeschlagene Schritt aufgrund des Fehlens von umgekehrten Massnahmen im Export nur einseitig erfolgen würde, andererseits aber auch, weil durch den Nullzoll auch für die Zusatzmenge von 1'500 t eine zusätzliche Schwächung der inländischen Rohschinken- produktion unter den hierzulande herrschenden Kostenverhältnissen die logische Konsequenz wäre. • Im Bereich der Strukturverbesserungsmassnahmen weisen wir insbesondere bei den Projekten zur regionalen Entwicklung (PRE) explizit darauf hin, dass die Ernährungswirtschaft ebenso zur regionalen Entwicklung beitragen kann, somit eine einseitige Bevorteilung der Landwirtschaft nicht gerecht- fertigt ist und stattdessen gleiche Voraussetzungen («gleich lange Spiesse»)zu schaffen sind. Dies trifft insbesondere dort zu, wo die gewerbenahen Aktivitäten der Landwirtschaft in direkter Konkurrenz zum Lebensmittelgewerbe stehen. Die Rückforderung von Gewinnen aus der Unterstützung über Investitionskredite, Betriebsdarlehen und dergleichen im Falle von späteren Zweck- entfremdungen bzw. gewinnbringenden Veräusserungen erachten wir als korrekt.
BR 03 GUB/GGA-Verordnung / Ordonnance sur les AOP et les IGP / Ordinanza DOP/IGP (910.12) Allgemeine Bemerkungen /Remarques generales / Osservazioni generali: Artikel, Ziffer(Anhang) Antrag Begründung /Bemerkung Article, Chiffre (annexe) Proposition Justification /Remarques Articolo, numero alle ato Richiesta Motivazione / Osservazioni Art. 17, Abs. 4 - Die Präzisierungen zur Vermeidung von missbräuchlichen Hinweisen auf eine Zutat oder einen Bestandteil mit GUB oder GGA wird ausdrücklich begrüsst. Art. 18, Abs. 1 °'S Ergänzung mit einer Übergangsfrist von Analog zur Lebensmittelgesetzgebung ist aus Nachhaltigkeitsgründen eine einem Jahr, in welcher bereits bestehende Übergangsfrist für bereits produziertes Verpackungsmaterial zu definieren, Etiketten und Verpackungen noch ver- damit das allenfalls verbleibende nicht einfach ab dem 1.1.2021 fortgeworfen wendet werden dürfen bzw. entsorgt werden muss. BR 07 Strukturverbesserungsverordnung / Ordonnance sur les ameliorations structurelles / Ordinanza sui miglioramenti strutturali (913.1) Allgemeine Bemerkungen /Remarques generales / Osservazioni generali: Es ist immer wieder spannend festzustellen, dass von seiten Bund hinsichtlich Strukturverbesserung von einer Verbesserung der Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft gesprochen, bei der konkreten Umsetzung der Fokus aber klar auf die Landwirtschaft gelegt wird. In diesem Sinne wiederholen wir unsere schon mehrfach geäusserte Forderung, dass für Tätigkeiten, die in Konkurrenz zum Lebensmittelgewerbe stehen, gleiche Voraus- setzungen bzw. gleich lange Spiesse zu schaffen, ansonsten die vorgeschlagenen Massnahmen als wettbewerbsverzerrend einzustufen sind. Artikel, Ziffer(Anhang) Antrag Begründung /Bemerkung Article, Chiffre (annexe) Proposition Justification /Remarques Articolo, numero alle ato Richiesta Motivazione / Osservazioni Art. 11a Erweiterung der Projekte zur regionalen Nebst der Landwirtschaft kann die Ernährungswirtschaft ebenso zur regio- Entwicklung um die Ernährungswirtschaft Walen Entwicklung beitragen, weshalb die einseitige Bevorteilung der Land- Wirtschaft nicht gerechtfertigt ist. Die vorgeschlagene Stimmenmehrheit für Streichung von Abs. 3, Bst. a direktzahlungsberechtigte Bewirtschafterinnen ist daher zu streichen. 3/6
Artikel, Ziffer(Anhang) Antrag Begründung /Bemerkung Article, Chiffre(annexe) Proposition Justification /Remarques Articolo, numero alle ato Richiesta Motivazione / Osservazioni Art. 19f, Abs. 4 Schaffung der Möglichkeit zur Geltend- Es ist für uns nicht nachvollziehbar, weshalb angesichts der schon generellen machung von PRE-Beiträgen für Stall- Bodenknappheit in unserem Land bodenunabhängige Bauten auch weiterhin bauten für Geflügel und Schweinen sowie nicht durch PRE-Beiträge gefördert werden können und damit der von ver- fürAnlagen für die Fischproduktion schiedenen Kreisen auf unterschiedliche Art und Weise bewusst angestrebten Schwächung der tierischen Produktion in unserem Land auch in dieser Frage unverändert Vorschub geleistet werden soll. Gerade die vorliegende Revision wäre die Gelegenheit dazu, diesen Schwachpunkt endlich auszumerzen! Dem in den Erläuterungen dargelegten Argument der Futtermittelimporte lässt sich entgegen halten, dass mit einer Schwächung der hiesigen Fleischproduktion die Konsequenz in vermehrten Einfuhren an Endprodukten liegt und folglich die Wertschöpfung dazwischen verbunden mit den jeweiligen Arbeitsplätzen der Schweizer Volkswirtschaft verlustig gehen. BR 09 Agrareinfuhrverordnung / Ordonnance sur les importations agricoles / Ordinanza sulle importazioni agricole (916.01) Allgemeine Bemerkungen /Remarques g~nerales / Osservazioni generali: Artikel, Ziffer(Anhang) Antrag Begründung /Bemerkung Article, Chiffre (annexe) Proposition Justification /Remarques Articolo, numero alle ato Richiesta Motivazione / Osservazioni Art. 3, Abs. 1 - Wie bereits in unserer Stellungnahme zum Agrarpaket 2019 festgehalten, unterstützen wir die Eingaben im Einfuhrbereich und der Kontingents- verwaltung ausschliesslich über die dazu zur Verfügung stehende Internet- anwendung weiterhin. Anhang 1, Ziffer 3 Streichen der vorgeschlagenen Erhöhung Die vorgeschlagene Erhöhung des Teilzollkontingentes 6.1 für Rohschinken Anhang 3, Ziffer 3 des Teilzollkontingentes 6.1 für Roh- um 1'500 t von bisher 1'100 t auf neu 2'600 t zur besseren Füllung des Wf0- schinken Zollkontingentes Nr. 6(«weisses Fleisch») bei einer gleichzeitigen Aus- weitun der bisheri en Nullverzollun im Rahmen des räferenziellen 4/6
Artikel, Ziffer(Anhang) Antrag Begründung /Bemerkung Article, Chiffre (annexe) Proposition Justification /Remarques Articolo, numero alle ato Richiesta Motivazione / Osservazioni Teilzollkontingentes Nr. 101 der EU auf das gesamte Teilzollkontingent 6.1 lehnen wir klar ab. Dies deshalb, weil der Schritt nur einseitig bei der Einfuhr in unser Land ertolgen würde, umgekehrt für die inländischen Rohschinken- hersteller im Export hingegen keine entsprechenden Erleichterungen vorge- sehen sind. Andererseits ist davon auszugehen, dass die Erweiterung des Nullzolles auch auf die Zusatzmenge von 1'500 t zu einem verstärkten Markt- druckdurch günstigere Importprodukte führen und damit die inländischen Rohschinkenproduktion in Verbindung mit den jeweiligen Arbeitsplätzen im Rahmen der hierzulande vorgegebenen Kostenstruktur noch zusätzlich schwächen würde. Nachvollziehen können wir die Erhöhung des Teilzollkontingentes 5.5 (Halal- fleisch Rind) um 60 t pro Jahr bedingt durch die Einführung der Spezifika- tionen per 1.4.2019. Männiglich könnte sich die Frage stellen, ob eine Erhö- hung um die ganzen 60 t nötig ist, nachdem mit der Umsetzung der Motion Buffet(15.499) der Missbrauch über den Verkauf von zu wesentlich günstiger Versteigerungskosten eingeführten Halal-Edelstücken der Kategorie Rindvieh eingeschränkt werden sollte und diese Menge damit eigentlich wegfällt. Im Sinne der mengenmässigen Verhältnismässigkeit erklären wir uns mit der vor- geschlagenen Erhöhung um 60 t gleichwohl einverstanden. - Angesichts des in der Tat sinkenden Konsums an Pferdefleisch ist auch für uns die Verteilung des Teilzollkontingentes 5.73 von 4'000 t auf vier fixe Tranchen von je 1'000 t zu begrüssen. 5/6
BR 15 Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr / Ordonnance relative aux emoluments lies au trafic des animaux I Ordinanza sugli emolumenti per il traffico di animali (916.404.2) Allgemeine Bemerkungen /Remarques generales / Osservazioni generalli: Die Einführung von Ohrmarken für Kleinrassen ist aus Tierschutzgründen zu begrüssen. Hingegen fragen wir uns, ob durch die vergleichsweise grossen Gebührenunterschiede nun Fehlanreize gesetzt werden, dass einzelne Tierhalter für Tiere der Kleinrassen die wesentlich günstigeren konventionellen Ohr- marken einsetzen. Es ist daher zu überlegen, für Kleinrassenohrmarken, die im gesamten Kontext eher von geringerer Bedeutung sein dürften (dies entzieht sich unserer Kenntnislage), nicht den höheren Tarif für Ersatzohrmarken, sondern den tieferen für die konventionellen Ohrmarken anzuwenden. Artikel, Ziffer(Anhang) Antrag Begründung /Bemerkung Article, Chiffre (annexe) Proposition Justification /Remarques Articolo, numero alle ato Richiesta Motivazione / Osservazioni WBF 01 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft / Ordoinnance du DEFR sur I'agriculture biologique/ Ordinanza del DEFR sull'agricoltura biologica (910.181) Allgemeine Bemerkungen /Remarques generales / Osservazioni generali: Artikel, Ziffer(Anhang) Antrag Begründung /Bemerkung Article, Chiffre (annexe) Proposition Justification /Remarques Articolo, numero alle ato Richiesta Motivazione / Osservazioni Anhang 3, Teil A, Ziffer 1 Zulassen der Kombination von E 250 Das Verbot des kombinierten Einsatzes von E 250 (Natriumnitrit) und E 252 (Natriumnitrit) und E 252 (Kaliumnitrat) in (Kaliumnitrat) in Bio-Fleischerzeugnissen ist insofern unverständlich, als im Bio-Fleischerzeugnissen 1. Fall die Umrötung rein auf der unmittelbaren chemischen Umwandlung von Nitrit zu Stickstoffmonoxid mit der Bildung von anschliessenden Nitrosyl- myoglobin (-~ «Pökelrot») beruht, während im 2. Fall demselben Prozess eine bakterielle Nitratreduktion zu Nitrit vorgeschaltet ist, die in den jeweiligen Produkten zu einer verzögerten Umrötung führt. In diesem Sinn ist die Mög- lichkeit eines gekoppelten Einsatzes von E 250 und E 252 durchaus ange- bracht, zumal dieser sich ja auch in Bezug auf den Richtwert für die Zugabe- menge bzw. die Rückstandshöchstmenge kombinieren liesse. ~..
Sie können auch lesen