Satzung für DRK-Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V. 2011
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DRK-Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V. Satzung für DRK-Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V. 2011 mit DRK-Schiedsordnung
Die 7 Rotkreuz-Grundsätze Menschlichkeit Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, entstanden aus dem Willen, den Verwundeten der Schlachtfelder unterschiedslos Hilfe zu leisten, bemüht sich in ihrer internationalen und nationalen Tätigkeit, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu lindern. Sie ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Sie fördert gegenseitiges Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit und einen dauerhaften Frieden unter allen Völkern. Unparteilichkeit Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung unterscheidet nicht nach Nationalität, Rasse, Religion, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung. Sie ist einzig bemüht, den Menschen nach dem Maß ihrer Not zu helfen und dabei den dringendsten Fällen den Vorrang zu geben. Neutralität Um sich das Vertrauen aller zu bewahren, enthält sich die Rotkreuz- und Rothalb- mondbewegung der Teilnahme an Feindseligkeiten wie auch, zu jeder Zeit, an politi- schen, rassischen, religiösen oder ideologischen Auseinandersetzungen. Unabhängigkeit Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist unabhängig. Wenn auch die Nationa- len Gesellschaften den Behörden bei ihrer humanitären Tätigkeit als Hilfsgesellschaf- ten zur Seite stehen und den jeweiligen Landesgesetzen unterworfen sind, müssen sie dennoch eine Eigenständigkeit bewahren, die ihnen gestattet, jederzeit nach den Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu handeln. Freiwilligkeit Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verkörpert freiwillige und uneigennützige Hilfe ohne jedes Gewinnstreben. Einheit In jedem Land kann es nur eine einzige Nationale Rotkreuz- oder Rothalbmondge- sellschaft geben. Sie muss allen offenstehen und ihre humanitäre Tätigkeit im ganzen Gebiet ausüben. Universalität Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist weltumfassend. In ihr haben alle Nati- onalen Gesellschaften gleiche Rechte und die Pflicht, einander zu helfen.
Vorbemerkung Aus Gründen der Vereinfachung wird in dieser Satzung jeweils nur die männ- liche Form verwendet; es sind aber Männer und Frauen gemeint, sofern keine andere Regelung festgelegt wird. Alle Ämter stehen grundsätzlich beiden Ge- schlechtern in gleicher Weise offen. Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden der Deutsches Rotes Kreuz Lan- desverband Badisches Rotes Kreuz e.V. nur als „Landesverband“ bezeichnet. Hinweis Die grau hinterlegten Passagen entsprechen den gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes für alle Landesverbände verbindlich erklärten Formulierungen (Beschluss des Präsidialrates vom 11.02.2010) Satzung beschlossen am 08. April 2011 3
4 Satzung beschlossen am 08. April 2011
Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Selbstverständnis............................................................................................ 7 § 2 Aufgaben......................................................................................................... 8 § 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft................................................................. 9 § 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit...................................................... 11 Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung § 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes........................................................... 12 § 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten........................ 14 § 7 Territorialitätsprinzip...................................................................................... 16 § 8 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz............................................... 16 § 9 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Bund................................ 18 § 10 Rechte und Pflichten der Kreisverbände...................................................... 18 Dritter Abschnitt: Organisation § 11 Organe.......................................................................................................... 21 § 12 Stellung und Zusammensetzung der Landesversammlung.......................... 22 § 13 Aufgaben der Landesversammlung.............................................................. 23 § 14 Durchführung der Landesversammlung........................................................ 24 § 15 Stellung und Zusammensetzung des Landesausschusses.......................... 24 § 16 Aufgaben des Landesausschusses.............................................................. 25 § 17 Sitzungen des Landesausschusses.............................................................. 25 § 18 Präsidium...................................................................................................... 26 § 19 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches..................................... 26 § 20 Aufgaben des Präsidiums............................................................................. 26 § 21 Der Präsident................................................................................................ 29 Satzung beschlossen am 08. April 2011 5
§ 21 a Der Ehrenrat.................................................................................................. 30 § 21 b Fachausschuss Ehrenamtlicher Dienst......................................................... 31 § 22 Verbandsgeschäftsführung Land.................................................................. 31 § 23 Aufgaben der Verbandsgeschäftsführung Land........................................... 32 § 24 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land................................. 33 § 24 a Innere Ordnung............................................................................................. 34 § 25 Landesgeschäftsstelle.................................................................................. 35 § 26 Landesgeschäftsführer................................................................................. 35 § 27 Aufgaben des Landesgeschäftsführers........................................................ 36 § 28 Fach- und Sonderausschüsse...................................................................... 36 § 29 Der Landeskonventionsbeauftragte.............................................................. 36 Vierter Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit § 30 Wirtschaftsführung........................................................................................ 37 § 31 Gemeinnützigkeit.......................................................................................... 37 Fünfter Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten § 32 Ordnungsmaßnahmen.................................................................................. 38 § 33 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge.......................................................... 40 § 34 Schiedsgericht.............................................................................................. 41 Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 35 Auflösung...................................................................................................... 42 § 36 Teilunwirksamkeit.......................................................................................... 42 § 36 a Anrufungsfrist................................................................................................ 42 § 37 Inkrafttreten................................................................................................... 42 Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz. .................... 43 6 Satzung beschlossen am 08. April 2011
Präambel (1) Der Landesverband ist Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes e.V. Der Lan- desverband und seine Gliederungen sind Teil der Nationalen Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwil- ligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit. Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesell- schaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Ge- sellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. (2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen. (3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesell- schaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhal- tung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwend- baren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet. (4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschli- ches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationa- len Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; Satzung beschlossen am 08. April 2011 7
sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsät- ze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt au- ßerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschie- deten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes. (5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter. Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaff- neten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humani- täre Völkerrecht. Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten. (6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreis- verbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutsche Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen. (7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirt- schaftsführung. 8 Satzung beschlossen am 08. April 2011
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Selbstverständnis (1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigun- gen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken. (2) Der Landesverband bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung: - Menschlichkeit - Unparteilichkeit - Neutralität - Unabhängigkeit - Freiwilligkeit - Einheit - Universalität. Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesell- schaften und Einrichtungen des Landesverbandes sowie deren Mitglieder verbind- lich. Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalb- mond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. (3) Der Landesverband ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes e. V. (Bun- desverband). Der Landesverband Badisches Rotes Kreuz ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordneten Verbände, Organisationen, privatrechtlichen Ge- sellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der Kreis- verbände Baden-Baden, Bühl-Achern, Donaueschingen, Emmendingen, Freiburg, Kehl, Landkreis Konstanz, Lahr, Lörrach, Müllheim, Offenburg, Rastatt, Säckingen, Villingen-Schwenningen, Waldshut und Wolfach. Satzung beschlossen am 08. April 2011 9
(4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes e. V. nimmt der Landesverband die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatz- protokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. (5) Der Landesverband ist ein anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrts- pflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken. (6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Landes- verbandes Badisches Rotes Kreuz vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Landesverband. § 2 Aufgaben (1) Der Landesverband stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und sei- ner Möglichkeiten (§ 30) folgende Aufgaben. • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen, • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verlet- zung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben, • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung, • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesell- schaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalb- mondbewegung, • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände, • Verantwortung für die Spende von Blut und Blutbestandteilen zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutpräparaten, • Suchdienst und Familienzusammenführung, 10 Satzung beschlossen am 08. April 2011
• Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe. (2) Der Landesverband nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behör- den im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkom- men von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere • die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewe- gung, • die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen • die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros, • die Vermittlung von Familienschriftwechseln. § 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft (1) Der Landesverband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. Der Verein führt den Namen „Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Badisches Rotes Kreuz e. V.“ Sein Kennzeichen ist das völkerrecht- lich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entspre- chend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt. (2) Mitglieder des Landesverbandes sind: a) die in seinem Gebiet bestehenden rechtsfähigen Kreisverbände; b) gemeinnützige Organisationen, deren Aufgaben denen des Deutschen Roten Kreuzes entsprechen; Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind in einem Vertrag fest- zulegen, welcher der Zustimmung des Landesausschussses bedarf. Solche Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit vom Landesausschuss beschlossen werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft be- stehen keine Ansprüche und Anteilsrechte am Verbandsvermögen einschließlich etwaiger Sonder- und Zweckvermögen Satzung beschlossen am 08. April 2011 11
c) Personen, die sich um das Deutsche Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben (Ehrenmitglieder). Vorschlagsberechtigt sind der zuständige Kreisverband oder das Präsidium. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet das Präsidium des Landesverbandes. (3) Die Satzung des Bundesverbandes, neugefasst durch Beschluss der Bundesver- sammlung vom 20.03.20091, geht den Satzungen des Landesverbandes und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vor. Die vorliegende Satzung des Landesverbandes, neugefasst durch Beschluss der Mitgliederversamm- lung vom xx.xx.20xx geht den jeweiligen Satzungen der Mitgliedsverbände vor. (4) Der Landesverband verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen (§ 16 Abs.3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung). (5) Der Landesverband vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbständig- keit der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den Mus- tersatzungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen einge- schränkt. Die Wahl des jeweiligen Vorstandsmodells (hauptamtlicher, gemischter und ehrenamtlicher Vorstand) bleibt den Mitgliedsverbänden überlassen. (6) Die Kreisverbände und deren Mitgliedsverbände führen in ihrem Namen, außer der Bezeichnung „Deutsches Rotes Kreuz“, einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Kreis- verbände bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. (7) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Die Mit- glieder gemäß § 3 Abs. 2 a) und b) können ihre Mitgliedschaft im Landesverband zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt, b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 32 seinen Pflichten nicht nachkommt oder c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist 1 Soweit nachfolgend auf die Satzung des DRK e. V. bzw. auf die Bundessatzung Bezug genommen wird, wird auf die DRK-Satzung in der Fassung vom 20.03.2009 verwiesen. 12 Satzung beschlossen am 08. April 2011
Über den Ausschluss nach Buchstabe c) entscheidet das Präsidium. Es kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen wer- den. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Erlischt die Mitgliedschaft, kann der Landesverband für die nachgeordneten Glie- derungen des ausgeschiedenen Verbandes einstweilige Regelungen treffen. (8) Ein Mitgliedsverband, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen. § 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit (1) Die Aufgaben des Landesverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamt- liche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Landesverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder. (2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen. Eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz kann für diese Arbeit durch Beschluss des Präsidiums gewährt werden, soweit sie angemessen ist. (3) Gemeinschaften sind: - die Bereitschaften, - die Bergwacht, - das Jugendrotkreuz, - die Wasserwacht, - die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen. Für die Ausgestaltung ihrer Arbeit beschließt der Landesverband jeweils eine Ord- nung, die den sonstigen Grundsätzen des Deutschen Roten Kreuzes entspricht. Satzung beschlossen am 08. April 2011 13
(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Präsidi- um ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören. Dies gilt nicht für die Vertreterin der Schwesternschaften und den Landesgeschäftsführer. Die Präsidiumsmitglieder des Landesverbandes dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Landesver- band beteiligt ist. Ausnahmen von Satz 1 und 3 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeord- neten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Präsidenten und der Vizepräsidenten. (5) An Beschlüssen der Organe des Landesverbandes darf nicht mitwirken, wer hier- durch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft. Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung § 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes (1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mit- gliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzpro- tokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmond- bewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzei- chen des Deutschen Roten Kreuzes. 14 Satzung beschlossen am 08. April 2011
(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig: 1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalb- mondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3; 2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung; 3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit natio- nalem Bezug; 4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit; 5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung; 6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung. (3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfs- maßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsi- dium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält. (4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband ei- nen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durch- zuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deut- schen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften. Satzung beschlossen am 08. April 2011 15
§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Landesverband die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwor- tung durch. Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Glie- derungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern. (2) Der Landesverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig: a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Lan- desverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deut- schen Roten Kreuz e. V.; b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und Behör- den und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen; c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung; (3) Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkranken- pflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Rege- lungen für die Berufsausübung der Rotkreuz-Schwestern zu treffen. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seine Gliederungen und die Landesverbände mit ihren jeweiligen Gliederungen stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen. Der Präsident des Landesverbandes oder sein Vertreter soll dem Geschäftsführen- den Vorstand der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehören. (4) Die Mitgliedsverbände des Bundesverbandes und deren Gliederungen sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Ein- richtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind 16 Satzung beschlossen am 08. April 2011
zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweilige übergeordnete Gliederung die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen. (5) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabsatz 4) umzusetzen. (6) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaß- nahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält. (7) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. (8) Satzung und Satzungsänderungen des Landesverbandes bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Bundesver- bandes gemäß § 6 Abs. 5 der Bundessatzung. (9) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustim- mung der jeweils übergeordneten Gliederung und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bun- desverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privat- rechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hin- sichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziffer 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird. Satzung beschlossen am 08. April 2011 17
Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 ge- nannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist. § 7 Territorialitätsprinzip (1) Der Landesverband darf im Gebiet eines anderen Landesverbandes nur nach den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes und dieser Satzung tätig werden. (2) Der Landesverband. kann in dem Gebiet eines anderen Landesverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag. (3) Stellt der Landesverband die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäfts- führung Bund zur Wahrnehmung eines Hauptaufgabenfeldes (§ 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung) nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes e. V. nach Anhörung des betreffenden Landesver- bandes und der Verbandsgeschäftsführung Bund, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seine Gliederungen entsprechend und werden in seiner Satzung ausschließlich geregelt. § 8 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz (1) Der Landesverband arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe. (2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen 18 Satzung beschlossen am 08. April 2011
Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahr- nehmung der Weltkernaufgaben mit (3) Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist mög- lich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unbe- rührt. Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des Deutschen Ro- ten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt. (4) Gemäß Absatz 1 sind dem Landesverband (Landesgeschäftsstelle) insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden: - drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, - Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, - erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, - schädigendes Verhalten von Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern, - Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beinträchtigen, - Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind. In diesen Fällen hat der Landesverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes und über diesen auch über dessen Gliederungen zu unter- richten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mit- gliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsver- bandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeits- gremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen. (5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mit- gliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spie- gelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Landesverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen. Satzung beschlossen am 08. April 2011 19
(6) Der Landesverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen. § 9 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Bund (1) Die nach § 20 der Bundessatzung gefassten Beschlüsse sind für den Landes- verband grundsätzlich verbindlich. (2) Soweit der Landesverband einen Beschluss gemäß §§ 20, 21 der Bundessatzung nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Bund beantragen. (3) Die Verbandsgeschäftsführung Bund entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Landesverband zuzustellen. (4) Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Bund die Befreiung ab, kann der Landesver- band innerhalb eines Monats das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes e. V. an- rufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V. über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Landesverband zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V. ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich. (5) Der Landesverband hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grun- des zu stellen. (6) Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen. § 10 Rechte und Pflichten der Kreisverbände (1) Der Landesverband, die Kreisverbände und die Ortsvereine arbeiten eng und ver- trauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jede Gliederung respektiert die Rechte des ande- ren und leistet dem anderen die notwendige Hilfe. (2) a) Die Kreisverbände nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr und achten auf deren Erfüllung in den Ortsvereinen; 20 Satzung beschlossen am 08. April 2011
b) sie wirken nach dieser Satzung im Landesverband mit und haben Anspruch auf Rat und Hilfe des Landesverbandes im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit. (3) Die Kreisverbände verwirklichen einheitliche Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 3 und nach § 20 Abs. 2 Satz 4). (4) Ein Kreisverband darf im Gebiet eines anderen Kreisverbandes nur nach den Be- stimmungen dieser Satzung tätig werden. Ein Kreisverband kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag. Stellt ein Kreisverband die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsfüh- rung Land gemäß § 23 nicht sicher, entscheidet das Präsidium nach Anhörung des betreffenden Kreisverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Land, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen. (5) a) Die Kreisverbände geben sich eine Satzung, die der vom Bundesverband erlassenen Mustersatzung in der vom Präsidium am 14.12.2009 und vom Prä- sidialrat am 11.02.2010 verabschiedeten Fassung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gemäß § 16 Abs. 3 der Bundessatzung oder gem. § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 3 und nach § 20 Abs. 2 Satz 4 dieser Satzung oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird. b) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und sonstige finanzielle Verpflichtungen, die einen Betrag von 125.000 Euro über- schreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Landes- verbandes. Der Zustimmungsvorbehalt gilt auch für Gesellschaften, an denen der Kreisverband mehrheitlich beteiligt ist. Satzung beschlossen am 08. April 2011 21
c) Die Kreisverbände und deren Gliederungen sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond- Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften des Kreisverbandes und seiner Gliede- rungen sind die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes und die vorherige Zustimmung des Landesverbandes einzuholen. Bei Partnerschaften der Orts- vereine und ihrer Gliederungen ist darüber hinaus die vorherige Zustimmung des Kreisverbandes einzuholen. d) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Na- men und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesver- bandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtli- che Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erfor- derlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziffer 5) bleibt unberührt. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt wer- den darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird. Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufga- ben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist. e) Die Kreisverbände sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und sonstige festgesetzte Leistungen nach § 13 Abs. 2 e an den Landesverband abzuführen. 22 Satzung beschlossen am 08. April 2011
f) Die Kreisverbände sind verpflichtet, jährlich für sich und die von ihnen gebil- deten Rechtsträger einen Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Landesverband bis spätestens 31. März des jeweiligen Wirtschaftsjahres vorzulegen. g) Die Kreisverbände sind verpflichtet, jährlich für sich und die von ihnen gebilde- ten Rechtsträger ihr gesamtes Finanzwesen durch einen unabhängigen Prüfer prüfen zu lassen und ihre Jahresabschlüsse dem Landesverband vorzulegen. Der Landesverband ist berechtigt, die Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse, Bücher und Kassenführung der Kreisverbände zu prüfen. h) Die Kreisverbände sind verpflichtet, jährlich eine Revision durchzuführen. Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit und Angemessenheit des Finanzwesens- durch den Landesverband sind die Kreisverbände verpflichtet, diesen auf Anforderung hin weitere Unterlagen und Erklärungen vorzulegen. Kommt ein Kreisverband der Verpflichtung nach Satz 1 binnen 9 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres oder der nach Satz 3 nicht binnen 3 Monaten nach, kann der Landesverband seinerseits eine Prüfung nach Satz 1 dieser Bestimmung auf Kosten des Kreisverbandes anord- nen. Dritter Abschnitt: Organisation § 11 Organe (1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Badisches Rotes Kreuz e. V. sind: - die Landesversammlung, - der Landesausschuss, - das Präsidium, - die Verbandsgeschäftsführung Land. (2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten beantragt schriftliche Ab- stimmung. Stimmenhäufungen auf eine Person sind nicht zulässig. Satzung beschlossen am 08. April 2011 23
(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Sitzungs- leiter und dem Landesgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. § 12 Stellung und Zusammensetzung der Landesversammlung (1) Die Landesversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes. (2) Die Landesversammlung besteht aus den von den Kreisverbänden entsandten Delegierten, den Mitgliedern des Landesausschusses, des Landesausschusses des Jugendrotkreuzes und des Fachausschusses Ehrenamtlicher Dienst, des Ehrenra- tes sowie Vertretern der Mitglieder nach § 3 Abs. 2 b der Satzung. (3) Die Stimmen der Delegierten der Kreisverbände werden auf insgesamt 120 festge- setzt, wobei jeder Kreisverband mindestens 3 Stimmen erhält. Die Stimmen werden jährlich auf die Kreisverbände nach Anzahl ihrer Mitglieder verteilt und von dem Präsidenten festgestellt. Maßgebend sind die zum Ende des Vorjahres gemeldeten und vom Präsidenten anerkannten Mitgliederzahlen. Bei der Benennung der Dele- gierten durch die Kreisverbände sollen die Gemeinschaften angemessen berück- sichtigt werden. Die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter unter den Delegierten eines Kreisverbandes darf 20 von 100 nicht überschreiten, wobei jedenfalls ein Delegierter (pro Kreisverband) hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf. (4) Bei Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied der Landesversammlung laut Absatz 2 eine Stimme; Stimmübertragungen sind nicht möglich. (5) Die Landesversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Beschlüsse der Landesversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Das gilt nicht für den Fall der Änderung der Satzung und Auflösung des Landesverban- des nach § 13 Abs. 2f. (6) Der Landesgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Landesversammlung mit beratender Stimme teil. 24 Satzung beschlossen am 08. April 2011
§ 13 Aufgaben der Landesversammlung (1) Die Landesversammlung wählt auf 4 Jahre 1. die Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme des Landesgeschäftsführers; 2. die Mitglieder des Landesausschusses nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 7; die Landes- bereitschaftsleitung wird auf Vorschlag der Kreisbereitschaftsleitungen, die Landesführung der Sozialarbeit und der weitere Vertreter auf Vorschlag der Leiter der Sozialarbeit in den Kreisverbänden, ein Vertreter der Landesführung des Jugendrotkreuzes und der weitere Vertreter auf Vorschlag der Angehörigen des Jugendrotkreuzes gewählt; 3. den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und dessen Stellvertreter. Scheiden Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt der Landesausschuss einen Nachfolger für die restliche Amtszeit. (2) Die Landesversammlung a) beschließt über strategische Ziele für den Landesverband und seine Gliederun- gen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder; b) beschließt über strategisch wichtige Aufgabenfelder, soweit diese nicht verbind- lich durch den Bundesverband vorgegeben werden; c) nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums entgegen, beschließt über die Fest- stellung des Jahresabschlusses und beschließt über die Entlastung des Präsidi- ums; d) bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer; e) setzt sonstige finanziellen Leistungen der Mitgliedsverbände an den Landesver- band fest; f) beschließt über Änderungen der Satzung, die Auflösung des Landesverbandes und den Austritt aus dem Bundesverband; g) stimmt Gebietsänderungen von Kreisverbänden gemäß § 10 Abs. 5a zu; h) wählt die Delegierten für die Bundesversammlung des Deutschen Roten Kreu- zes. (3) Beschlüsse gemäß Absatz 2 f bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ein Antrag nach dieser Vorschrift muss mindestens 3 Monate vor der durchzuführenden Landesversammlung den Mitglie- dern unter Angabe des Datums der Landesversammlung mitgeteilt werden. Satzung beschlossen am 08. April 2011 25
§ 14 Durchführung der Landesversammlung (1) Die Landesversammlung findet jährlich statt. Der Präsident kann jederzeit weitere Landesversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Fünftel der Verbandsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich be- antragt wird. (2) Der Präsident beruft die Landesversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen schriftlich ein. Die Einladungsfrist ist ge- wahrt, wenn zwischen der Versendung der Ladung und der Landesversammlung eine Frist von 4 Wochen liegt. Die Einladung der Delegierten erfolgt an die Kreisver- bände. (3) Die Mitglieder können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Ver- sammlungstermin bei der Landesgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern nach § 12 Abs. 2 zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur mit Zustimmung von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglie- der der Landesversammlung gemäß § 12 Abs. 2 auf die Tagesordnung gesetzt wer- den. Satz 2 und 3 gelten nicht für Gegen- und Abänderungsanträge und Anträge zur Geschäftsordnung. § 15 Stellung und Zusammensetzung des Landesausschusses (1) Der Landesausschuss ist aufsichtführendes und beschließendes Organ für die ihm satzungsgemäß übertragenen Aufgaben. (2) Der Landesausschuss besteht aus 1. den ehrenamtlichen Vorsitzenden der Kreisverbände 2. den ehrenamtlichen Mitgliedern des Präsidiums 3. dem Landesbereitschaftsleiter und der Landesbereitschaftsleiterin 4. dem Landesleiter der Sozialarbeit und einem weiteren Vertreter der Sozialarbeit 5. einem Mitglied der JRK-Landesleitung und einem weiteren Vertreter des Jugendrotkreuzes 6. dem Landeskonventionsbeauftragten 7. dem Landesarzt 8. dem Landeskatastrophenschutzbeauftragten 9. der Oberin der Badischen Schwesternschaft vom Roten Kreuz e.V. 26 Satzung beschlossen am 08. April 2011
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