SATZUNG Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG - Wohnen in Freiberg

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SATZUNG Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG - Wohnen in Freiberg
Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG

SATZUNG
SATZUNG Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG - Wohnen in Freiberg
Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG

              Satzung
        Stand 11. April 2019
SATZUNG Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG - Wohnen in Freiberg
Inhaltsverzeichnis     Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG

                                                                                                    V. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER                                             14
                                                                                                          §13 | Rechte der Mitglieder                                                  14

                                                                                                          §14 | wohnliche Versorgung der Mitglieder                                    15

                                                                                                          §15 | Überlassung von Wohnungen                                              15

                                                                                                          §16 | Pflichten der Mitglieder                                               15

    Inhalt Satzung                                                                                  VI. GESCHÄFTSANTEIL, GESCHÄFTSGUTHABEN UND HAFTSUMME                               16
                                                                                                          §17 | Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben                                 17

     I. PRÄAMBEL                                                                           7              §18 | Kündigung weitere Anteile                                              19

     II. FIRMA UND SITZ DER GENOSSENSCHAFT                                                 8              §19 | Ausschluss der Nachschusspflicht                                       19

          §1 | Firma und Sitz                                                              9

                                                                                                    VII. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT                                                     20
     III. GEGENSTAND DER GENOSSENSCHAFT                                                    9              §20 | Organe                                                                 20

          §2 | Zweck und Gegenstand der Genossenschaft                                     9              §21 | Vorstand                                                               20

                                                                                                          §22 | Leitung und Vertretung der Genossenschaft                              21

     IV. MITGLIEDSCHAFT                                                                  10               §23 | Aufgaben und Pflichten des Vorstandes                                  22

          §3 | Mitglieder                                                                 10              §24 | Aufsichtsrat                                                           22

          §4 | Erwerb der Mitgliedschaft                                                  10              §25 | Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates                              24

          §5 | Eintrittsgeld                                                              10              §26 | Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrates                                    24

          §6 | Beendigung der Mitgliedschaft                                              10              §27 | Sitzungen des Aufsichtsrates                                           25

          §7 | Kündigung der Mitgliedschaft                                               10              §28 | Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat   25

          §8 | Übertragung des Geschäftsguthabens                                         11              §29 | Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat                     26

          §9 | Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall                                 11              §30 | Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern            26

          §10 | Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen                              §31 | Zusammensetzung der Vertreterversammlung und Wahl der Vertreter        27

          einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft                      11              §32 | Vertreterversammlung                                                   28

          §11 | Ausschluss eines Mitgliedes                                               11              §33 | Einberufung der Vertreterversammlung                                   28

          §12 | Auseinandersetzung                                                        12              §34 | Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung                  29

4                                                                                                                                                                                           5
SATZUNG Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG - Wohnen in Freiberg
Inhaltsverzeichnis
                                                                                           Inhaltsverzeichnis
                                                                                                  I Präambel           Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG

                                                                                                                I. PRÄAMBEL

                                                                                                                I. Präambel
            §35 | Zuständigkeit der Vertreterversammlung                                              30

            §36 | Mehrheitserfordernisse                                                              32
                                                                                                                 Seit ihrer Gründung, im Jahre 1954, ist unsere Woh-       und familiären Hausgemeinschaftsfesten. Dies wurde
            §37 | Auskunftsrecht                                                                      32         nungsgenossenschaft     bestrebt,   ihren   Mitgliedern   in der Vergangenheit so gehandhabt und soll auch
                                                                                                                 attraktive Wohnungen und ein ebensolches Wohn-            zukünftig fortgeführt werden, als Ausdruck genossen-
    VIII.   RECHNUNGSLEGUNG                                                                          34          umfeld zu bieten. Sie sieht sich dabei in der Verant-     schaftlicher Nachhaltigkeit.

            §38 | Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses                                 34         wortung, allen ihren Mitgliedern eine qualitativ gute,
                                                                                                                 sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversor-         Die Pflege eines genossenschaftlichen Unternehmer-
            §39 | Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss                          34
                                                                                                                 gung zu vergleichsweise günstigen Preisen zu ge-          tums ist nicht nur von ökonomischer, sondern auch
                                                                                                                 währleisten. Unsere Mitglieder und Wohnungsnutzer         von politischer Bedeutung für das Funktionieren einer
    IX.     RÜCKLAGEN, GEWINNVERTEILUNG UND VERLUSTDECKUNG                                           35
                                                                                                                 sind Menschen aller Generationen und unterschied-         Gesellschaft. Hier steht jeder Einzelne in der Verant-
            §40 | Rücklagen                                                                           35
                                                                                                                 lichster Lebenslagen. Sie sind das Fundament unserer      wortung und in der Pflicht, die genossenschaftlichen
            §41 | Gewinnverwendung                                                                    35         Solidargemeinschaft, der wir uns verpflichtet fühlen.     Werte zu vermitteln. Die Genossenschaften stehen für
            §42 | Verlustdeckung                                                                      36         „Manchmal brauchst Du einfach ein Wir“, diesen Ge-        ein gelungenes Miteinander von gesundem und so-
                                                                                                                 danken wollen wir leben. Jedes Mitglied soll in sei-      lidem Wirtschaften, genossenschaftlicher Solidarität

    X.      BEKANNTMACHUNGEN                                                                         37          nem Wohnen bei uns seine persönliche Freiheit und         und gesellschaftlichem Leben.
                                                                                                                 Privatsphäre haben, aber auf die mitgliedschaftliche
            §43 | Bekanntmachungen                                                                    37
                                                                                                                 Gemeinschaft zurückgreifen können, wenn Bedarf            Wir stellen uns den ökologischen und wirtschaftlichen
                                                                                                                 vorhanden ist. Andererseits wird die Gemeinschaft auf     Erfordernissen, fühlen uns unserer Stadt und Region
    XI.     PRÜFUNG DER GENOSSENSCHAFT                                                               37
                                                                                                                 den Einzelnen zugehen, wenn es die Situation erfor-       Freiberg verbunden und leisten einen wichtigen Bei-
            §44 | Prüfung                                                                             37
                                                                                                                 dert. Wir leben das genossenschaftliche Mit- und Für-     trag, sie für jedermann lebenswert zu gestalten.
                                                                                                                 einander im freundlichen, toleranten und hilfsbereiten
    XII.    AUFLÖSUNG UND ABWICKLUNG                                                                 38          alltäglichen Nachbarschaftsleben untereinander, in        In diesem Sinne wird unserer Wohnungsgenossen-
            §45 | Auflösung und Abwicklung                                                            38         gemeinsamen Veranstaltungen, sozialen Angeboten           schaft diese Satzung zugrunde gelegt.

6                                                                                                                                                                                                                                   7
SATZUNG Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG - Wohnen in Freiberg
Firma und Sitz der Genossenschaft I Gegenstand der Genossenschaft          Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG

                                                                                II. Firma und Sitz
                                                                                der Genossenschaft

                                                                                 §1
                                                                                 FIRMA UND SITZ

                                                                                 Die Genossenschaft führt die Firma:                       Sie hat ihren Sitz in
                                                                                 Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG                        09599 Freiberg, Siedlerweg 1

                                                                                III. Gegenstand der
                                                                                Genossenschaft

                                                                                 §2
                                                                                 ZWECK UND GEGENSTAND
                                                                                 DER GENOSSENSCHAFT

                                                                                 (1)      Zweck der Genossenschaft ist die Förderung       Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirt-
                                                                                 ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und   schaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienst-
                                                                                 sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.                 leistungen.

                                                                                 (2)      Die Genossenschaft kann Bauten in al-            (3)       Die Genossenschaft kann Beteiligungen im
                                                                                 len Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften,            Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes

    II. FIRMA UND SITZ
                                                                                 errichten, erwerben, veräußern und betreuen. Sie          übernehmen.
                                                                                 kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobi-

    DER GENOSSENSCHAFT
                                                                                 lienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur      (4)       Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf
                                                                                 anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehö-             Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichts-
                                                                                 ren Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen,          rat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

8                                                                                                                                                                                                    9
SATZUNG Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG - Wohnen in Freiberg
Mitgliedschaft         Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG

     IV. Mitgliedschaft
                                                               d)       Auflösung oder Erlöschen einer juristischen

       §3                                                               Person     oder
                                                                        gesellschaft,
                                                                                            einer   Personenhandels-

                                                               e)       Ausschluss.
       MITGLIEDER
                                                                                                                            §8                                                        §9
                                                               §7
       Mitglieder können werden
       a)       natürliche Personen,                                                                                        ÜBERTRAGUNG DES                                           BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
       b)       Personenhandelsgesellschaften sowie                                                                         GESCHÄFTSGUTHABENS                                        IM TODESFALL
       c)       juristische Personen des privaten              KÜNDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
                und öffentlichen Rechts.                                                                                    (1)      Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vor-        Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum
                                                               (1)      Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung         standes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres,     Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall ein-

       §4
                                                               seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.          sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche        getreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem
                                                                                                                            Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hier-       Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall ein-
                                                               (2)      Die Kündigung findet nur zum Schluss eines          durch aus der Genossenschaft ohne Auseinanderset-         getreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in
       ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT                               Geschäftsjahres statt. Sie muss der Genossenschaft           zung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied    dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Ver-
                                                               mindestens sechs Monate vorher schriftlich zugehen.          ist oder Mitglied wird.                                   treter ausüben.
       Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom

                                                                                                                                                                                      §10
       Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitritts-     (3)      Das Mitglied hat ein auf einen Monat befris-        (2)      Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben,
       erklärung und der Zulassung durch die Genossen-         tetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maß-            ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise
       schaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand.     gabe des § 67a GenG, insbesondere wenn die Vertre-           übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäfts-
       Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung   terversammlung                                               anteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung      BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
       die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur                                                                      oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur        DURCH AUFLÖSUNG ODER ERLÖSCHEN
       Verfügung zu stellen.                                   a.       eine      wesentliche       Änderung        des     Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflich-     EINER JURISTISCHEN PERSON ODER
                                                                        Gegenstandes der Genossenschaft,                    tet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsan-    PERSONENHANDELSGESELLSCHAFT

       §5
                                                               b.       eine Erhöhung des Geschäftsanteils,                 teilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch
                                                               c.       die Einführung oder Erweiterung einer               genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Vor-       Wird eine juristische Person oder eine Personenhan-
                                                                        Pflichtbeteiligung mit mehreren                     aussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.              delsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet
       EINTRITTSGELD                                                    Geschäftsanteilen,                                                                                            die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjah-
                                                               d.       die Einführung oder Erweiterung der                 (3)      Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genos-       res, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirk-
       Bei der Aufnahme ist kein Eintrittsgeld zu zahlen.               Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung           senschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und     sam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Er-
                                                                        von Nachschüssen,                                   sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des zu      löschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der

       §6
                                                               e.       eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,        übertragenden Geschäftsguthabens beteiligen. Ist der      Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum
                                                               f.       die Einführung oder Erweiterung der Ver-            Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben   Schluss des Geschäftsjahres fort.
                                                               pflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen             des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes
       BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
                                                                                                                                                                                      §11
                                                               oder von anderen Leistungen der Genossenschaft               seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch
                                                               oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen          die Zuschreibung der Betrag der bisher übernomme-
       Die Mitgliedschaft endet durch                          beschließt.                                                  nen Geschäftsanteile überschritten, so hat sich der Er-
       a)       Kündigung,                                                                                                  werber bis zur Höhe des neuen Geschäftsguthabens          AUSSCHLUSS EINES MITGLIEDES
       b)       Tod,                                           (4)      Das Mitglied scheidet aus der Genossen-             mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. §17
       c)       Übertragung des gesamten                       schaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündi-           Abs. 6 (Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mit-   (1)      Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäfts-
                Geschäftsguthabens,                            gung fristgerecht erfolgt ist.                               glied beteiligen kann) ist zu beachten.                   jahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
                                                               .

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SATZUNG Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG - Wohnen in Freiberg
Mitgliedschaft            Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG

     IV. Mitgliedschaft
       a.       wenn es der Genossenschaft gegenüber sei-        (3)      Der Ausschließungsbeschluss ist dem aus-             (2)         Der Ausgeschiedene kann lediglich sein            (3)      Die Abtretung und die Verpfändung des Aus-
       ne Pflichten aus der Satzung, aus den allgemeinen Ge-     geschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand              Auseinandersetzungsguthaben,         nicht   auch     einen   einandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig
       setzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere        durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschrei-         Anteil     an   den   Rücklagen    und    dem   sonstigen     und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine
       aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuld-         ben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung             Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Aus-               Aufrechnung     des   Auseinandersetzungsguthabens
       haft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder      desselben kann das ausgeschlossene Mitglied nicht             einandersetzungsguthaben          wird   berechnet    nach    durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten ge-
       unzumutbar verletzt. Als Pflichtverletzung in diesem      mehr an der Vertreterversammlung teilnehmen.                  dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 8).           genüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der
       Sinne gilt insbesondere,                                                                                                Die Genossenschaft ist im Rahmen der gesetzlichen             Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
       -        wenn es das Ansehen der Genossenschaft           (4)      Das ausgeschlossene Mitglied kann inner-             Regelungen berechtigt, bei der Auseinanderset-
       in der Öffentlichkeit schädigt oder zu schädigen ver-     halb eines Monats nach Zugang des Ausschließungs-             zung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied                (4)      Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem
       sucht,                                                    beschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten           zustehenden       fälligen   Forderungen     gegen     das    Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem
       -        wenn es die Beteiligung mit geschuldeten         eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben)            Auseinandersetzungsguthaben          aufzurechnen.     Der    Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden
       Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die Einzah-      gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die              Genossenschaft gegenüber haftet das Auseinander-              erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung
       lung auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtan-         Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. Die Entschei-          setzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen            der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in
       teile und weitere Anteile) unterlässt,                    dung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern ab-         Ausfall.                                                      drei Jahren.
                                                                 schließend.
       b.       wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Er-
       öffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,    (5)      In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müs-

                                                                                                                               V. RECHTE UND
       c.       wenn es unbekannt verzogen ist, insbeson-        sen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme er-
       dere keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt oder   halten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit
       sein Aufenthalt länger als sechs Monate unbekannt ist.    der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Be-

       (1)      In den Fällen des Abs. 1 Buchstabe a bedarf es
                                                                 teiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurf-
                                                                 einschreiben) mitzuteilen.
                                                                                                                               PFLICHTEN DER
                                                                                                                               MITGLIEDER
       einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung des
       Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist ent-        (6)      Ein Mitglied des Vorstandes oder des Auf-
       behrlich. Die Abmahnung ist insbesondere entbehr-         sichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn
       lich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwer-        die Vertreterversammlung den Widerruf der Bestel-
       wiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner       lung oder die Abberufung (§ 35 Abs. 1 Buchst. h) be-
       satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen ge-        schlossen hat.
       genüber der Genossenschaft ernsthaft und endgültig

                                                                 §12
       verweigert.

       Bei einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Buchstabe c fin-
       den die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 bis     AUSEINANDERSETZUNG
       6 keine Anwendung.
                                                                 (1)      Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Ge-
       (2)      Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des       nossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die
       Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor-       Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das
       her die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss      Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35
       zu äußern.                                                Abs. 1 Buchst. b).

12                                                                                                                                                                                                                                                     13
SATZUNG Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG - Wohnen in Freiberg
Rechte und Pflichten der Mitglieder         Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG

     V. Rechte und Pflichten
     der Mitglieder
                                                                                                                                 §14
                                                                d.       an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen                                                                              a.       Übernahme von Geschäftsanteilen nach

       §13
                                                                Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das An-                                                                                     Maßgabe des § 17 und fristgemäße
                                                                trags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten                                                                                      Zahlungen hierauf,
                                                                auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf              WOHNLICHE VERSORGUNG                                         b.       Teilnahme am Verlust (§ 42),
       RECHTE DER MITGLIEDER                                    deren Verlangen die Vertreterversammlung einberu-                DER MITGLIEDER                                               c.       weitere Zahlungen gemäß Beschluss der
                                                                fen wurde (§ 33 Abs. 5),                                                                                                      Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossen-
       (1)      Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angele-      e.       in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in             (1)      Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung            schaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch
       genheiten der Genossenschaft durch die Wahl der          Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer               steht ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreu-             nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG).
       Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie   Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertre-                ungs-/ Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der
       als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in der    terversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten                 Genossenschaft zu.                                           (2)      Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung
       Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus.         entsprechend,                                                                                                                 und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums
       Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre       f.       die    Ernennung      oder    Abberufung      von       (2)      Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann          Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu
       Aufgaben erfüllen kann.                                  Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder            aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.               leisten, die die Vertreterversammlung beschließt.
                                                                unterschriebenen Eingabe beim Gericht

                                                                                                                                 §15
       (2)      Aus den Aufgaben der Genossenschaft             zu beantragen,                                                                                                                (3)      Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflich-
       ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitglie-        g.       eine Abschrift der Liste der gewählten                                                                               ten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus ab-
       des auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und                  Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen,                                                                          geschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit
       Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür          h.       am Bilanzgewinn der Genossenschaft                      ÜBERLASSUNG VON WOHNUNGEN                                    der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen
       getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teil-                teilzunehmen (§ 41),                                                                                                 Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.
       nahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft     i.       das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise               (1)      Die   Überlassung     einer   Genossenschafts-
       ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgen-               durch schriftliche Vereinbarung auf                     wohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes                (4)      Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung
       den Satzungsbestimmungen und den gemäß § 28 auf-                  einen anderen zu übertragen (§ 8),                      Nutzungsrecht des Mitglieds.                                 seiner Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
       gestellten Grundsätze.                                   j.       den Austritt aus der Genossenschaft                                                                                  unverzüglich mitzuteilen.
                                                                         zu erklären (§ 7),                                      (2)      Das Nutzungsverhältnis an einer Genossen-
       (3)      Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft    k.       weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe                   schaftswohnung kann während des Bestehens der
       vor allem berechtigt,                                             von § 18 zu kündigen,                                   Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag
                                                                l.       die Zahlung des Auseinandersetzungs-                    festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen
       a.       sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach                 guthabens gemäß § 12 zu fordern,                        beendet werden.
                Maßgabe von § 17 zu beteiligen,                 m.       Einsicht in die Niederschrift über die Be-

                                                                                                                                 §16
       b.       Vertreter für die Vertreterversammlung zu       schlüsse der Vertreterversammlung zu nehmen und
                wählen (§ 31),                                  eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf
       c.       in einer vom zehnten Teil der Mitglieder        seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle
       in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung          ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichts und              PFLICHTEN DER MITGLIEDER
       einer Vertreterversammlung oder die Ankündigung          der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,
       von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer           n.       die Mitgliederliste einzusehen,                         (1)      Aus   der   Mitgliedschaft    ergibt   sich   die
       bereits einberufenen Vertreterversammlung, soweit        o.       das zusammengefasste Ergebnis                           Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genos-
       diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung                  des Prüfungsberichts einzusehen.                        senschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten
       gehören, zu fordern (§ 33 Abs. 4),                                                                                        Eigenmittel beizutragen durch:

14                                                                                                                                                                                                                                                         15
SATZUNG Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG - Wohnen in Freiberg
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme          Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG

                                                                   VI. Geschäftsanteil,                                        Pflichtanteile voll erreicht sind. Welche dieser Raten
                                                                                                                               gewährt wird, bestimmt der Vorstand entsprechend der

                                                                   Geschäftsguthaben                                           individuellen Verhältnisse des Mitglieds.

                                                                   und Haftsumme                                               Eine Stundung der Einzahlung auf die Pflichtanteile ist
                                                                                                                               bis zur Dauer von fünf Jahren in Ausnahmefällen - wie

                                                                    §17
                                                                                                                               der Dauer der beruflichen oder akademischen Aus-
                                                                                                                               bildung, der Befristung oder der Probezeit im Zusam-
                                                                                                                               menhang mit einem Arbeitsvertrag eines Mitglieds -
                                                                    GESCHÄFTSANTEILE UND                                       zugelassen. Ein Anspruch des Mitglieds besteht hierauf
                                                                    GESCHÄFTSGUTHABEN                                          nicht. Der Vorstand bestimmt die Einzelheiten. Nach
                                                                                                                               Ablauf der Stundungsdauer wird der Vorstand dafür
                                                                    (1)      Der Geschäftsanteil beträgt 153 Euro.             Sorge tragen, dass eine umgehende Zahlung auf
                                                                                                                               die Pflichtanteile entsprechend den Regelungen der
                                                                    (2)      Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes           Satzung erfolgt.
                                                                    Mitglied verpflichtet, sich mit mindestens einem Anteil
                                                                    zu beteiligen (mitgliedschaftsbegründender Pflichtan-      Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist
                                                                    teil). Jedes Mitglied, dem ein(e) Wohnung, Reihenhaus,     zugelassen.
                                                                    Gewerbefläche, Stellplatz oder Garage überlassen wird
                                                                    oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen         (5)      Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus
                                                                    Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Be-        können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen (sog.
                                                                    teiligung mit nutzungsformbezogenen Pflichtanteilen        freiwillige Anteile) beteiligen, wenn die vorhergehen-
                                                                    zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt gemäß Abs. 10.      den weiteren Anteile bis auf den zuletzt übernomme-
                                                                    Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegat-        nen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Beteili-
                                                                    ten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen,      gung zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt
                                                                    so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen          übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend.
                                                                    Pflichtanteilen nach Satz 2 nur von einem Mitglied zu
                                                                    übernehmen.                                                (6)      Solange ein Geschäftsanteil nicht voll ein-
                                                                                                                               gezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben
                                                                    (3)      Soweit sich das Mitglied bereits mit weiteren     zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 41 Abs. 4.
                                                                    Anteilen gemäß Abs. 5 beteiligt hat, werden diese auf

     VI. GESCHÄFTSANTEIL,
                                                                    die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.          (7)      Die Höchstzahl der weiteren Anteile gemäß
                                                                                                                               Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist
                                                                    (4)      Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der   1.000.

     GESCHÄFTSGUTHABEN
                                                                    Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind
                                                                    in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung      (8)      Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsan-

     UND HAFTSUMME
                                                                    mindestens 15 Euro je Geschäftsanteil einzuzahlen.         teil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile,
                                                                    Vom Beginn des folgenden Quartals ab sind monat-           vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden
                                                                    lich weitere 50, 100 oder 150 Euro einzuzahlen, bis die    das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.

16                                                                                                                                                                                        17
SATZUNG Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG - Wohnen in Freiberg
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme         Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG

     (9)      Die Abtretung oder Verpfändung des Ge-           festgelegt. Die Wohnflächenangaben beziehen sich
     schäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der         dabei verbindlich auf die bei Bezug/Nutzung durch die
     Genossenschaft      gegenüber    unwirksam.        Eine   Genossenschaft festgelegten Angaben im Nutzungs-
     Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das              vertrag. Sollte ein Mitglied nach Zulassung durch den
     Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der      Vorstand mehrere Nutzungsformen beanspruchen,
     Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinan-     so entfällt für die weitere Nutzung der mitgliedsbe-
     dersetzungsguthaben gilt § 12.                            gründende Pflichtanteil. »freestyle-Wohnungen« sind
                                                               Wohnungen, die unsaniert übergeben und nach
     (10)     Die Pflichtbeteiligung für die Nutzung von       vertraglichen Vereinbarungen mit der Genossenschaft

                                                                                                                          §18
     Wohnungen, Reihenhäusern, Gewerbeflächen, Stell-          explizit als »freestyle-Wohnung« unter Eigenleistungen
     plätzen und Garagen wird wie nachstehend tabellarisch     der Mitglieder genutzt werden.                                                                                       habens beanspruchen, der die auf die verbleibenden
                                                                                                                                                                                    Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt
                                                                                                                          KÜNDIGUNG WEITERER ANTEILE                                um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um
     NUTZUNGSFORM                         MITGLIEDSCHAFTS-          NUTZUNGSFORM-            SUMME                                                                                  abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die
                                          BEGRÜNDENDER              BEZOGENER                IN €
                                          PFLICHTANTEIL             PFLICHTANTEIL                                         (1)      Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem      Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäfts-
                                                                                                                          oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im         guthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verblei-
     Wohnungen bis 50 qm Wohnfläche                 1                         5                                 918
                                                                                                                          Sinne von § 17 Abs. 5 (sog. freiwillige Anteile) kündi-   bender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist
     Wohnungen über 50 qm
                                                    1                         7                               1.224       gen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der      (§ 17 Abs. 4 bis 6), wird der auszahlungsfähige Teil des
     bis 59 qm Wohnfläche
                                                                                                                          Genossenschaft    zur   Beteiligung    mit   mehreren     Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.
     Wohnungen über 59 qm
                                                    1                         9                               1.530       Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung
     bis 75 qm Wohnfläche
                                                                                                                          mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine

                                                                                                                                                                                    §19
     Wohnungen über 75 qm                                                                                                 von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung
                                                    1                         11                              1.836
     Wohnfläche
                                                                                                                          der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich
     Reihenhaus                                     1                         26                              4.131       erklärt werden und der Genossenschaft mindestens

     freestyle-Wohnungen                            1                         3                                 612       fünf Jahre vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.       AUSSCHLUSS DER NACHSCHUSSPFLICHT

     Gewerberaum                                    1                         19                              3.060
                                                                                                                          (2)      Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile      Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der
     Stellplatz/Garage                              1                          1                               306
                                                                                                                          gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsgut-     Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.

                                                                                                                          VII. ORGANE DER
                                                                                                                          GENOSSENSCHAFT

18                                                                                                                                                                                                                                             19
Organge der Genossenschaft         Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG

     VII. Organe der
     Genossenschaft

       §20                                                      (3)      Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder können
                                                                erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und
                                                                                                                            Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose
                                                                                                                            Kündigung) ist die Vertreterversammlung zuständig.
                                                                                                                                                                                     be gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem
                                                                                                                                                                                     Prokuristen.
                                                                nach erteilter Entlastung in den Vorstand bestellt          Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 Satz 1.
       ORGANE
                                                                werden. § 24 Abs. 6 bleibt unberührt.                                                                                (5)         Zur Gesamtvertretung befugte Vorstands-
                                                                                                                            (7)      Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern er-     mitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme
       Die Genossenschaft hat als Organe
                                                                (4)      Die Vorstandsmitglieder werden vom Auf-            lischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem    bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von
                                                                sichtsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren           Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemes-        Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für das
       -        die Vertreterversammlung,
                                                                bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Be-       sene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der        jeweilige Vorstandsmitglied, das in Gemeinschaft mit
       -        den Aufsichtsrat,
                                                                stellung eines hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes           Aufsichtsrat bestimmt.                                   einem Prokuristen die Genossenschaft vertritt.
       -        den Vorstand.
                                                                endet spätestens mit Ende des Kalenderjahres, in
                                                                dem das Vorstandsmitglied das jeweils geltende indi-                                                                 (6)         Der Vorstand führt die Geschäfte der Ge-
       An die Stelle der Vertreterversammlung tritt die

                                                                                                                            §22
                                                                viduelle gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht. Die                                                              nossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der
       Mitgliederversammlung, wenn die Zahl der
                                                                Bestellung eines nebenamtlichen oder ehrenamtlichen                                                                  Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er
       Mitglieder unter 1.501 sinkt.
                                                                Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Vollendung                                                                  ist mit zwei seiner Mitglieder beschlussfähig.
                                                                des 70. Lebensjahres. Die Bestellung kann vorzeitig         LEITUNG UND VERTRETUNG
                                                                                                                            DER GENOSSENSCHAFT
       §21
                                                                nur durch die Vertreterversammlung widerrufen                                                                        (7)         Schriftliche Beschlussfassungen oder Be-
                                                                werden (§ 35 Abs. 1 Buchst. h).                                                                                      schlussfassungen      im     Wege   der   Fernkommunika-
                                                                                                                            (1)      Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter    tionsmedien sind ohne Einberufung einer Sitzung nur
       VORSTAND                                                 (5)      Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vor-          eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkun-    zulässig,     wenn    kein    Vorstandsmitglied     diesem
                                                                standes bis zur Entscheidung durch die Vertreter-           gen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.       Verfahren widerspricht.
       (1)      Der Vorstand besteht mindestens aus zwei        versammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der
       Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft         Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller     (2)      Die Genossenschaft wird vertreten durch ein     (8)         Niederschriften über Beschlüsse sind von allen
       und natürliche Personen sein.                            Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Vertreterversamm-        Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem ande-        bei der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitglie-
                                                                lung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres     ren Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem     dern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfüg-
       (2)      Mitglieder des Vorstandes können nachste-       Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in          Prokuristen. Einzelne oder alle Vorstandsmitglieder      barkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.
       hende Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichts-        der Vertreterversammlung mündlich Gehör zu geben.           können durch Beschluss des Aufsichtsrates vom Verbot
       ratsmitgliedes oder eines Mitarbeiters, der in einem                                                                 der Mehrfachvertretung nach § 181, zweiter Fall BGB      (9)         Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts-
       Beschäftigungsverhältnis zur Genossenschaft steht,       (6)      Anstellungsverträge      mit   hauptamtlichen      befreit werden.                                          ordnung. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu
       nicht sein:                                              und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf                                                                   unterschreiben.
                                                                die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der          (3)      Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genos-
       a.       Ehegatten, Verlobte, Mitglieder einer ehe-      Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der           senschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder   (10)        Die Mitglieder des Vorstandes nehmen gemäß
       ähnlichen      oder      lebenspartnerschaftsähnlichen   Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vor-         der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift     § 27 Abs. 2, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil,
       Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartner,            standsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungs-       beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er   soweit nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichts-
       b.       Geschwister der in Nr. 1 genannten Personen     verhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhal-       der Firma seinen Namen mit einem die Prokura             rates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzun-
       c.       Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister so-      tung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie        andeutenden Zusatz beifügt.                              gen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforder-
       wie deren Ehegatten, Verlobte, Mitglieder einer          für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist                                                                   lichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten
       eheähnlichen    oder     lebenspartnerschaftsähnlichen   der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden,      (4)      Ist eine Willenserklärung gegenüber der         zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates
       Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartner.            zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des           Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abga-            haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.

20                                                                                                                                                                                                                                                21
Organge der Genossenschaft         Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG

     VII. Organe der
     Genossenschaft
                                                                (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personal-        sche Personen oder Personenhandelsgesellschaften         nicht mehr beschlussfähig im Sinne von § 27 Abs. 4 ist.

       §23
                                                                planung). Dabei hat er auf wesentliche Abweichungen           der Genossenschaft an, können die zur Vertretung         Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer
                                                                des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen            befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt wer-       ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
                                                                und Zielen sowie auf die erkennbaren Risiken der              den. Wahl bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung
       AUFGABEN UND PFLICHTEN                                   künftigen Entwicklung einzugehen. Der Vorstand hat            des 70. Lebensjahres erfolgen.                           (6)      Nur für einen im Voraus begrenzten Zeit-
       DES VORSTANDES                                           den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüg-                                                                      raum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder
                                                                lich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzule-           (2)       Aufsichtsratsmitglieder können nicht zu-       zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern
       (1)      Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer         gen. § 25 Abs. 3 ist zu beachten.                             gleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter       bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung
       Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen                                                                       von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht     wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine
       und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genos-         (4)       Vorstandsmitglieder,      die   ihre   Pflichten    als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Ge-       Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.
       senschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben          verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des             nossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates
       und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich           daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuld-                können nicht sein Angehörige eines Vorstands- oder       (7)      Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen
       Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch     ner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor,     Aufsichtsratsmitgliedes gemäß § 21 Abs. 2 oder eines     Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellver-
       die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind,         wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehme-              Mitarbeiters, der in einem Arbeitsverhältnis zur         treter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammenset-
       haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt        rischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen               Genossenschaft steht.                                    zung durch Wahlen nicht verändert hat.
       Stillschweigen zu wahren.                                durfte,     auf   der     Grundlage       angemessener
                                                                Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu                 (3)       Ehemalige     Vorstandsmitglieder   können     (8)      Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener
       (2)      Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,     handeln. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt        erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und         Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form, zu. Soll
                                                                eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftslei-           nach erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt    ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung
       a.       die Geschäfte entsprechend genossen-            ters einer Genossenschaft angewandt haben.                    werden.                                                  gewährt werden, beschließt hierüber sowie über die
                schaftlicher Zielsetzung zu führen,                                                                                                                                    Höhe der Vergütung die Vertreterversammlung.
       b.       die für einen ordnungsgemäßen Geschäfts-        (5)       Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossen-           (4)       Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der
       betrieb notwendigen personellen, sachlichen und          schaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem           Vertreterversammlung für fünf Jahre gewählt. Hierbei
       organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen        gesetzmäßigen Beschluss der Vertreterversammlung              wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmit-
       und durchzuführen,                                       beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch          glied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Die Amtszeit
       c.       für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen          ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung            der Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem Schluss der
                gemäß §§ 38 ff. zu sorgen,                      gebilligt hat.                                                fünften ordentlichen Vertreterversammlung nach der
       d.       über die Zulassung des Mitgliedschafts-                                                                       Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte
       erwerbs und über die Beteiligung mit weiteren                                                                          Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Vertreterver-

                                                                §24
       Geschäftsanteilen zu entscheiden,                                                                                      sammlung abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.
       e.       die   Mitgliederliste   nach   Maßgabe    des
                Genossenschaftsgesetzes zu führen,                                                                            (5)       Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amts-
       f.       im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel         AUFSICHTSRAT                                                  zeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten
       abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu                                                                         ordentlichen Vertreterversammlung, in der die Er-
       berichten.                                               (1)       Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens             satzwahlen vorgenommen werden, nur aus den ver-
                                                                drei Mitgliedern. Die Vertreterversammlung kann eine          bleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch
       (3)      Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berich-    höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichts-         eine außerordentliche Vertreterversammlung sind nur
       ten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und ande-    rates müssen persönlich Mitglied der Genossen-                dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsrats-
       re grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung         schaft und natürliche Personen sein. Gehören juristi-         mitglieder unter drei herabsinkt oder der Aufsichtsrat

22                                                                                                                                                                                                                                                  23
Organge der Genossenschaft         Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG

     VII. Organe der
     Genossenschaft
                                                                                                                             §27
       §25
                                                                                                                                                                                           (7)      Über die Beschlüsse sind Niederschriften
                                                                (6)      Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Aus-                                                                       anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schrift-
                                                                schüsse bestellen, insbesondere um seine Verhand-            SITZUNGEN DES AUFSICHTSRATES                                  führer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und
       AUFGABEN UND PFLICHTEN                                   lungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren                                                                          Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.
       DES AUFSICHTSRATES                                       Ausführung zu überwachen.                                    (1)      Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen

                                                                                                                                                                                           §28
                                                                                                                             ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal
       (1)      Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner     (7)      Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner        im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen
       Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen. Die       Ausschüsse    können     ihre   Obliegenheiten     nicht     werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberu-
       Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch     anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann           fen und geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten     GEGENSTÄNDE DER GEMEINSAMEN
       Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbe-       sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der            auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und               BERATUNGEN VON VORSTAND UND
       sondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß        Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.                     Aufsichtsrat gemäß § 29. Die Geschäftsordnung trifft die      AUFSICHTSRAT
       § 27 Abs. 1 GenG zu beachten.                                                                                         näheren Bestimmungen.
                                                                (8)      Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom                                                                          Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grund-
       (2)      Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft    Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Falle von dessen         (2)      Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der            lage von Vorlagen des Vorstandes nach gemeinsamer
       gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und       Verhinderung durch seinen Stellvertreter, ausgeführt.        Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand              Beratung durch getrennte Abstimmung über:
       außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen                                                                      nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
       gegen Vorstandsmitglieder entscheidet die Vertreter-     (9)      Der Aufsichtsrat gibt sich eine                                                                                   a)       die Aufstellung des Neubau- und
       versammlung.                                                      Geschäftsordnung.                                   (3)      Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den                   Modernisierungsprogramms,
                                                                                                                             Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel        b)       die Regeln für die Vergabe von Genossen-

                                                                §26
       (3)      Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit                                                                 der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand un-       schaftswohnungen und für die Benutzung von Ein-
       Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossen-                                                                      ter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.          richtungen der Genossenschaft,
       schaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied                                                                                                                               c)       die Grundsätze und das Verfahren für die
       kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat ver-     SORGFALTSPFLICHT DES AUFSICHTSRATES                          (4)      Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn            Veräußerung von bebauten und unbebauten Grund-
       langen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und                                                                 mehr als die Hälfte der satzungsgemäß oder gemäß              stücken sowie über die Bestellung und Übertragung
       die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis    Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer            Beschluss der Vertreterversammlung festgelegten Zahl          von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,
       zu nehmen.                                               Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewis-         der Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist.         d)       das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,
                                                                senhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungs-                                                                          e)       die Voraussetzungen für
       (4)      Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den In-   genossenschaft anzuwenden. § 23 Abs. 4 Satz 2 finden         (5)      Schriftliche Beschlussfassungen oder Be-                      Nichtmitgliedergeschäfte,
       halt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.        entsprechend Anwendung. Sie haben über alle vertrau-         schlussfassungen im Wege der Fernkommunika-                   f)       die Beteiligungen,
                                                                lichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft            tionsmedien sind ohne Einberufung einer Sitzung des           g)       die Erteilung einer Prokura,
       (5)      Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss,       sowie der Mitglieder und von Dritten, die ihnen durch        Aufsichtsrates   nur   zulässig,   wenn     kein   Mitglied   h)       die jährliche Verzinsung der
       den Lagebericht und die Vorschläge des Vorstandes        die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind,         diesem Verfahren widerspricht.                                         freiwilligen Anteile (§ 41 Abs. 5)
       für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder         Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach ihrem                                                                      i)       die Beauftragung des Prüfungsverbandes,
       die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und       Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41          (6)      Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit          die gesetzliche Prüfung um die Prüfung des Jahres-
       der Vertreterversammlung vor Feststellung des Jah-       GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit         der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen-            abschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und
       resabschlusses darüber Bericht zu erstatten.             der Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG sinngemäß.             gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.                     des Lageberichts zu erweitern,

24                                                                                                                                                                                                                                                   25
Organge der Genossenschaft         Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG

     j)        die im Ergebnis des Berichts über die gesetz-   beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt.        des Aufsichtsrates abschließen. Satz 1 gilt auch für ein-    ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person
               liche Prüfung zu treffenden Maßnahmen,          Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Orga-         seitige Rechtsgeschäfte durch die Genossenschaft,            oder eine Personengesellschaft, können natürliche
     k)        die Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der    ne ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt.          insbesondere für die Änderung und Beendigung von             Personen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt
     Aufstellung des Jahresabschlusses (unverbindliche                                                                     Verträgen.                                                   sind, als Vertreter gewählt werden.
     Vorwegzuweisung),                                         (3)      Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sit-
     l)        die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der      zungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates            (2)      Abs. 1 gilt ferner für eine Rechtsgeschäft          (3)      Jedes Mitglied hat bei der Wahl des jeweils zu
     Aufstellung des Jahresabschlusses (unverbindliche         Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden,         zwischen der Genossenschaft und juristischen Perso-          wählenden Vertreters eine Stimme.
     Vorwegentnahme),                                          dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu            nen oder Personenhandelsgesellschaften, an denen
     m)        die verbindliche Einstellung in Ergebnisrück-   unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfüg-        einen Mitglied des Aufsichtsrates oder seine in Abs. 1       Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können
     lagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ge-       barkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.            genannten Angehörigen mit jeweils mindestens 20%             schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmäch-
     mäß § 40 Abs. 4                                                                                                       beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss        tigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.

                                                               §30
     n)        den Vorschlag zur Verwendung des Bilanz-                                                                    haben.                                                       Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossen-
     gewinns oder zur Deckung des Verlustes (§ 39 Abs. 2)                                                                                                                               schaft oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner,
     o)        die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen                                                                       (3)      Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied         Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedes sein. Die
               an die Vertreterversammlung,                    RECHTSGESCHÄFTE MIT VORSTANDS-                              außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen       Bevollmächtigung von Personen, an die die Mitteilung
     p)        Bestimmungen über das Wahlverfahren bei         UND AUFSICHTSRATSMITGLIEDERN                                Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht         über den Ausschluss abgesandt ist (§ 11 Abs. 4), sowie
     der Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung,                                                                     begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegen-          von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung
     q)        Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und    Vorstand                                                    über der Genossenschaft zu einer Tätigkeit höherer           des Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.
     des Aufsichtsrates, die dem Wahlvorstand angehören                                                                    Art, so kommt für den jeweiligen Vertrag § 114 AktG zur
     sollen.                                                   (1)      Ein Rechtsgeschäft mit der Genossenschaft          Anwendung.                                                   (4)      Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittel-
                                                               darf ein Mitglied des Vorstandes sowie seine Angehö-                                                                     barer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Auf je 100

     §29                                                                                                                   §31
                                                               rigen gemäß § 21 Abs. Nr. 1 nur mit Zustimmung des                                                                       Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen. Auf die übrigen
                                                               Aufsichtsrates abschließen. Satz 1 gilt auch für ein-                                                                    Mitglieder entfällt ein weiterer Vertreter. Ferner sind
                                                               seitige Rechtsgeschäfte durch die Genossenschaft,                                                                        Ersatzvertreter zu wählen. Briefwahl ist zulässig. Nähere
     GEMEINSAME SITZUNGEN VON                                  insbesondere für die Änderung und Beendigung von            ZUSAMMENSETZUNG DER                                          Bestimmungen über die Wahl der Vertreter und Ersatz-
     VORSTAND UND AUFSICHTSRAT                                 Verträgen.                                                  VERTRETERVERSAMMLUNG UND                                     vertreter einschließlich der Feststellung des Wahlergeb-
                                                                                                                           WAHL DER VERTRETER                                           nisses werden in der Wahlordnung getroffen.
     (1)       Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und         (2)      Abs. 1 gilt ferner für eine Rechtsgeschäft zwi-
     des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten wer-      schen der Genossenschaft und juristischen Personen          (1)      Die Vertreterversammlung besteht aus min-           (5)      Die Amtszeit der Vertreter beginnt mit der
     den. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag      oder Personenhandelsgesellschaften, an denen einen          destens 50 von den Mitgliedern der Genossenschaft            Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ende der Amts-
     des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates        Mitglied des Vorstandes oder seine in Abs. 1 genannten      gewählten Vertretern. Die Vertreter müssen persönlich        zeit der bisherigen Vertreter. Die Amtszeit eines Ersatz-
     einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des      Angehörigen mit jeweils mindestens 20% beteiligt sind       Mitglieder der Genossenschaft sein. Sie dürfen nicht         vertreters beginnt mit dem Wegfall eines Vertreters. Die
     Aufsichtsrates oder ein von diesem benannter Vertre-      oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.               dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören oder            Amtszeit eines Vertreters sowie die des an seine Stelle
     ter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine ge-                                                                 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Genossenschaft         getretenen Ersatzvertreters endet mit der Vertreter-
     meinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates        Aufsichtsrat                                                stehen und sich nicht durch einen Bevollmächtigten           versammlung, die über die Entlastung der Mitglieder
     einzuberufen.                                                                                                         vertreten lassen.                                            des Vorstandes und des Aufsichtsrates über das vierte
                                                               (1)      Ein Rechtsgeschäft mit der Genossenschaft                                                                       Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
     (2)       Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sit-     darf ein Mitglied des Aufsichtsrates sowie seine An-        (2)      Wählbar als Vertreter oder Ersatzvertreter sind     Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
     zungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich   gehörigen gemäß § 21 Abs. Nr. 1 nur mit Zustimmung          nur natürliche Personen, die voll geschäftsfähig sind. Ist   nicht mitgerechnet.

26                                                                                                                                                                                                                                                  27
Organge der Genossenschaft           Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG

     (6)      Die Neuwahl der Vertreter und der Ersatzver-       §32                                                       schriftliche Mitteilung. Die Einladung ergeht vom Vor-        den Vertretern zugegangene schriftliche Mitteilung
     treter muss jeweils spätestens bis zu der Vertreterver-                                                               sitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls         angekündigt werden. Zwischen dem Tag der Vertreter-
     sammlung durchgeführt sein, die über die Entlastung         VERTRETERVERSAMMLUNG                                      dieser die Vertreterversammlung einberuft. Zwischen           versammlung und dem Tag des Zugangs der schrift-
     der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für                                                              dem Tag der Vertreterversammlung und dem Tag des              lichen Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens
     das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit       (1)      Die ordentliche Vertreterversammlung hat in      Zugangs der schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum        einer Woche liegen. Dasselbe gilt für Anträge des
     der bisherigen Vertreter beschließt. Soweit eine wirksa-    den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt-       von mindestens zwei Wochen liegen.                            Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge zur
     me Neuwahl der Vertreterversammlung nicht stattge-          zufinden.                                                                                                               Leitung der Versammlung sowie der in der Vertreter-
     funden hat, bleibt die bisherige Vertreterversammlung                                                                 (3)           Die Tagesordnung der Vertreterversamm-          versammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer
     im Rahmen der gesetzlichen Höchstfrist (§ 43a Abs. 4        (2)      Der Vorstand hat der ordentlichen Vertreter-     lung ist allen Mitgliedern der Genossenschaft durch           außerordentlichen Vertreterversammlung brauchen
     GenG) bis zur Neuwahl im Amt.                               versammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn-          Veröffentlichung im Internet unter der Adresse der            nicht angekündigt zu werden.
                                                                 und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den           Genossenschaft bekannt zu machen.

                                                                                                                                                                                         §34
     (7)      Das Amt des Vertreters erlischt vorzeitig, wenn    Lagebericht nebst Bemerkungen des Aufsichtsrates
     ein Vertreter sein Amt niederlegt, geschäftsunfähig         vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Vertreterver-        (4)           Die Vertreterversammlung muss unverzüg-
     wird oder aus der Genossenschaft ausscheidet. Erlischt      sammlung über seine Tätigkeit zu berichten.               lich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der
     das Amt des Vertreters vorzeitig, so tritt an die Stel-                                                               Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter dies in         LEITUNG DER VERTRETERVERSAMMLUNG
     le des ausgeschiedenen Vertreters ein Ersatzvertreter.      (3)      Außerordentliche   Vertreterversammlungen        einer    in     Textform    abgegebenen     Eingabe   unter   UND BESCHLUSSFASSUNG
     Die Wahlordnung kann bestimmen, dass der Ersatzfall         sind, abgesehen von den im Genossenschaftsge-             Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt.
     schon eintritt, wenn ein gewählter Vertreter vor Annah-     setz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten       Fordert der zehnte Teil der Mitglieder oder der dritte        (1)      Die Leitung der Vertreterversammlung hat
     me der Wahl wegfällt.                                       Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der            Teil der Vertreter in gleicher Weise die Beschlussfas-        der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner
                                                                 Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders       sung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Vertreter-         Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Durch
     (8)      Neuwahlen zur Vertreterversammlung müs-            dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die             versammlung gehörende Gegenstände, so müssen                  Beschluss der Vertreterversammlung kann die Leitung
     sen abweichend von Abs. 6 unverzüglich erfolgen,            Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnis-         diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.                    der Versammlung beispielsweise auch einem Mitglied
     wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung          ses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft                                                                     des Vorstandes, einem Mitglied des Aufsichtsrates
     des an die Stelle eines weggefallenen Vertreters jeweils    für notwendig hält.                                       (5)           Mitglieder, auf deren Verlangen gemäß Abs.      oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertra-
     einrückenden Ersatzvertreters unter die gesetzlich                                                                    4 eine Vertreterversammlung einberufen wird oder die          gen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen
     vorgesehene Mindestzahl (Abs. 1 Satz 1) sinkt.                                                                        die Beschlussfassung über bestimmte Gegenstände in            Schriftführer sowie die Stimmenzähler.

                                                                 §33
                                                                                                                           einer Vertreterversammlung gefordert haben, können
     (9)      Eine Liste mit Namen und Anschriften der ge-                                                                 an diesen Versammlungen teilnehmen. Die teilneh-              (2)      Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des
     wählten Vertreter und der Ersatzvertreter ist mindestens                                                              menden Mitglieder üben ihr Rede- und Antragsrecht in          Versammlungsleiters durch Handheben oder Auf-
     zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genos-          EINBERUFUNG DER                                           der Vertreterversammlung durch einen Bevollmächtig-           stehen. Auf Antrag kann die Vertreterversammlung
     senschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Die       VERTRETERVERSAMMLUNG                                      ten aus, der aus ihrem Kreis zu wählen ist.                   mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch
     Auslegung ist gem. § 43 der Satzung in einem öffentli-                                                                                                                              Stimmzettel abzustimmen.
     chen Blatt bekannt zu machen. Auf Verlangen ist jedem       (1)      Die Vertreterversammlung wird in der Regel       (6)           Beschlüsse können nur über Gegenstände
     Mitglied eine Abschrift der Liste auszuhändigen; hierauf    vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das       der     Tagesordnung       gefasst   werden.   Nachträglich   (3)      In   der   Vertreterversammlung     hat   jeder
     ist in der Bekanntmachung über die Auslegung der Liste      gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der      können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur           Vertreter eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Wer
     hinzuweisen. Auf der Homepage der Genossenschaft            Vertreterversammlung wird dadurch nicht berührt.          Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören,               durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer
     wird darauf hingewiesen, dass jedem Mitglied eine                                                                     aufgenommen werden.                                           Verbindlichkeit befreit werden soll, darf insoweit nicht
     Liste aller Vertreter und Ersatzvertreter mit Nennung der   (2)      Die Einladung zur Vertreterversammlung                                                                         abstimmen. Das Gleiche gilt bei einer Beschlussfas-
     persönlichen Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer,          erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tages-           (7)           Gegenstände    der     Tagesordnung   müssen    sung darüber, ob die Genossenschaft gegen ihn einen
     E-Mail usw.) auf Verlangen zugestellt wird.                 ordnung durch eine den Vertretern zugegangene             rechtzeitig vor der Vertreterversammlung durch eine           Anspruch geltend machen soll.

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