SATZUNG Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG - Wohnen in Freiberg
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Inhaltsverzeichnis Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG V. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 14 §13 | Rechte der Mitglieder 14 §14 | wohnliche Versorgung der Mitglieder 15 §15 | Überlassung von Wohnungen 15 §16 | Pflichten der Mitglieder 15 Inhalt Satzung VI. GESCHÄFTSANTEIL, GESCHÄFTSGUTHABEN UND HAFTSUMME 16 §17 | Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben 17 I. PRÄAMBEL 7 §18 | Kündigung weitere Anteile 19 II. FIRMA UND SITZ DER GENOSSENSCHAFT 8 §19 | Ausschluss der Nachschusspflicht 19 §1 | Firma und Sitz 9 VII. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT 20 III. GEGENSTAND DER GENOSSENSCHAFT 9 §20 | Organe 20 §2 | Zweck und Gegenstand der Genossenschaft 9 §21 | Vorstand 20 §22 | Leitung und Vertretung der Genossenschaft 21 IV. MITGLIEDSCHAFT 10 §23 | Aufgaben und Pflichten des Vorstandes 22 §3 | Mitglieder 10 §24 | Aufsichtsrat 22 §4 | Erwerb der Mitgliedschaft 10 §25 | Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates 24 §5 | Eintrittsgeld 10 §26 | Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrates 24 §6 | Beendigung der Mitgliedschaft 10 §27 | Sitzungen des Aufsichtsrates 25 §7 | Kündigung der Mitgliedschaft 10 §28 | Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat 25 §8 | Übertragung des Geschäftsguthabens 11 §29 | Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat 26 §9 | Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall 11 §30 | Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern 26 §10 | Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen §31 | Zusammensetzung der Vertreterversammlung und Wahl der Vertreter 27 einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft 11 §32 | Vertreterversammlung 28 §11 | Ausschluss eines Mitgliedes 11 §33 | Einberufung der Vertreterversammlung 28 §12 | Auseinandersetzung 12 §34 | Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung 29 4 5
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I Präambel Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG I. PRÄAMBEL I. Präambel §35 | Zuständigkeit der Vertreterversammlung 30 §36 | Mehrheitserfordernisse 32 Seit ihrer Gründung, im Jahre 1954, ist unsere Woh- und familiären Hausgemeinschaftsfesten. Dies wurde §37 | Auskunftsrecht 32 nungsgenossenschaft bestrebt, ihren Mitgliedern in der Vergangenheit so gehandhabt und soll auch attraktive Wohnungen und ein ebensolches Wohn- zukünftig fortgeführt werden, als Ausdruck genossen- VIII. RECHNUNGSLEGUNG 34 umfeld zu bieten. Sie sieht sich dabei in der Verant- schaftlicher Nachhaltigkeit. §38 | Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses 34 wortung, allen ihren Mitgliedern eine qualitativ gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversor- Die Pflege eines genossenschaftlichen Unternehmer- §39 | Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss 34 gung zu vergleichsweise günstigen Preisen zu ge- tums ist nicht nur von ökonomischer, sondern auch währleisten. Unsere Mitglieder und Wohnungsnutzer von politischer Bedeutung für das Funktionieren einer IX. RÜCKLAGEN, GEWINNVERTEILUNG UND VERLUSTDECKUNG 35 sind Menschen aller Generationen und unterschied- Gesellschaft. Hier steht jeder Einzelne in der Verant- §40 | Rücklagen 35 lichster Lebenslagen. Sie sind das Fundament unserer wortung und in der Pflicht, die genossenschaftlichen §41 | Gewinnverwendung 35 Solidargemeinschaft, der wir uns verpflichtet fühlen. Werte zu vermitteln. Die Genossenschaften stehen für §42 | Verlustdeckung 36 „Manchmal brauchst Du einfach ein Wir“, diesen Ge- ein gelungenes Miteinander von gesundem und so- danken wollen wir leben. Jedes Mitglied soll in sei- lidem Wirtschaften, genossenschaftlicher Solidarität X. BEKANNTMACHUNGEN 37 nem Wohnen bei uns seine persönliche Freiheit und und gesellschaftlichem Leben. Privatsphäre haben, aber auf die mitgliedschaftliche §43 | Bekanntmachungen 37 Gemeinschaft zurückgreifen können, wenn Bedarf Wir stellen uns den ökologischen und wirtschaftlichen vorhanden ist. Andererseits wird die Gemeinschaft auf Erfordernissen, fühlen uns unserer Stadt und Region XI. PRÜFUNG DER GENOSSENSCHAFT 37 den Einzelnen zugehen, wenn es die Situation erfor- Freiberg verbunden und leisten einen wichtigen Bei- §44 | Prüfung 37 dert. Wir leben das genossenschaftliche Mit- und Für- trag, sie für jedermann lebenswert zu gestalten. einander im freundlichen, toleranten und hilfsbereiten XII. AUFLÖSUNG UND ABWICKLUNG 38 alltäglichen Nachbarschaftsleben untereinander, in In diesem Sinne wird unserer Wohnungsgenossen- §45 | Auflösung und Abwicklung 38 gemeinsamen Veranstaltungen, sozialen Angeboten schaft diese Satzung zugrunde gelegt. 6 7
Firma und Sitz der Genossenschaft I Gegenstand der Genossenschaft Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG II. Firma und Sitz der Genossenschaft §1 FIRMA UND SITZ Die Genossenschaft führt die Firma: Sie hat ihren Sitz in Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG 09599 Freiberg, Siedlerweg 1 III. Gegenstand der Genossenschaft §2 ZWECK UND GEGENSTAND DER GENOSSENSCHAFT (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirt- ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und schaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienst- sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. leistungen. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in al- (3) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im len Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes II. FIRMA UND SITZ errichten, erwerben, veräußern und betreuen. Sie übernehmen. kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobi- DER GENOSSENSCHAFT lienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehö- Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichts- ren Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, rat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. 8 9
Mitgliedschaft Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG IV. Mitgliedschaft d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen §3 Person oder gesellschaft, einer Personenhandels- e) Ausschluss. MITGLIEDER §8 §9 §7 Mitglieder können werden a) natürliche Personen, ÜBERTRAGUNG DES BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT b) Personenhandelsgesellschaften sowie GESCHÄFTSGUTHABENS IM TODESFALL c) juristische Personen des privaten KÜNDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT und öffentlichen Rechts. (1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vor- Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum (1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung standes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall ein- §4 seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche getreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hier- Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall ein- (2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines durch aus der Genossenschaft ohne Auseinanderset- getreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT Geschäftsjahres statt. Sie muss der Genossenschaft zung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Ver- mindestens sechs Monate vorher schriftlich zugehen. ist oder Mitglied wird. treter ausüben. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom §10 Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitritts- (3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befris- (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, erklärung und der Zulassung durch die Genossen- tetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maß- ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise schaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. gabe des § 67a GenG, insbesondere wenn die Vertre- übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäfts- Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung terversammlung anteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur DURCH AUFLÖSUNG ODER ERLÖSCHEN Verfügung zu stellen. a. eine wesentliche Änderung des Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflich- EINER JURISTISCHEN PERSON ODER Gegenstandes der Genossenschaft, tet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsan- PERSONENHANDELSGESELLSCHAFT §5 b. eine Erhöhung des Geschäftsanteils, teilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch c. die Einführung oder Erweiterung einer genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Vor- Wird eine juristische Person oder eine Personenhan- Pflichtbeteiligung mit mehreren aussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend. delsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet EINTRITTSGELD Geschäftsanteilen, die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjah- d. die Einführung oder Erweiterung der (3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genos- res, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirk- Bei der Aufnahme ist kein Eintrittsgeld zu zahlen. Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung senschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Er- von Nachschüssen, sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des zu löschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der §6 e. eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre, übertragenden Geschäftsguthabens beteiligen. Ist der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum f. die Einführung oder Erweiterung der Ver- Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben Schluss des Geschäftsjahres fort. pflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT §11 oder von anderen Leistungen der Genossenschaft seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen die Zuschreibung der Betrag der bisher übernomme- Die Mitgliedschaft endet durch beschließt. nen Geschäftsanteile überschritten, so hat sich der Er- a) Kündigung, werber bis zur Höhe des neuen Geschäftsguthabens AUSSCHLUSS EINES MITGLIEDES b) Tod, (4) Das Mitglied scheidet aus der Genossen- mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. §17 c) Übertragung des gesamten schaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündi- Abs. 6 (Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mit- (1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäfts- Geschäftsguthabens, gung fristgerecht erfolgt ist. glied beteiligen kann) ist zu beachten. jahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, . 10 11
Mitgliedschaft Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG IV. Mitgliedschaft a. wenn es der Genossenschaft gegenüber sei- (3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem aus- (2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein (3) Die Abtretung und die Verpfändung des Aus- ne Pflichten aus der Satzung, aus den allgemeinen Ge- geschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen einandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig setzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschrei- Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuld- ben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Aus- Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens haft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder desselben kann das ausgeschlossene Mitglied nicht einandersetzungsguthaben wird berechnet nach durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten ge- unzumutbar verletzt. Als Pflichtverletzung in diesem mehr an der Vertreterversammlung teilnehmen. dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 8). genüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der Sinne gilt insbesondere, Die Genossenschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Vorstand kann Ausnahmen zulassen. - wenn es das Ansehen der Genossenschaft (4) Das ausgeschlossene Mitglied kann inner- Regelungen berechtigt, bei der Auseinanderset- in der Öffentlichkeit schädigt oder zu schädigen ver- halb eines Monats nach Zugang des Ausschließungs- zung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied (4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem sucht, beschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten zustehenden fälligen Forderungen gegen das Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem - wenn es die Beteiligung mit geschuldeten eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die Einzah- gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Genossenschaft gegenüber haftet das Auseinander- erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung lung auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtan- Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. Die Entschei- setzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in teile und weitere Anteile) unterlässt, dung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern ab- Ausfall. drei Jahren. schließend. b. wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Er- öffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, (5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müs- V. RECHTE UND c. wenn es unbekannt verzogen ist, insbeson- sen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme er- dere keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt oder halten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit sein Aufenthalt länger als sechs Monate unbekannt ist. der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Be- (1) In den Fällen des Abs. 1 Buchstabe a bedarf es teiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurf- einschreiben) mitzuteilen. PFLICHTEN DER MITGLIEDER einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist ent- (6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Auf- behrlich. Die Abmahnung ist insbesondere entbehr- sichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn lich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwer- die Vertreterversammlung den Widerruf der Bestel- wiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner lung oder die Abberufung (§ 35 Abs. 1 Buchst. h) be- satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen ge- schlossen hat. genüber der Genossenschaft ernsthaft und endgültig §12 verweigert. Bei einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Buchstabe c fin- den die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 bis AUSEINANDERSETZUNG 6 keine Anwendung. (1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Ge- (2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des nossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor- Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das her die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 zu äußern. Abs. 1 Buchst. b). 12 13
Rechte und Pflichten der Mitglieder Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG V. Rechte und Pflichten der Mitglieder §14 d. an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen a. Übernahme von Geschäftsanteilen nach §13 Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das An- Maßgabe des § 17 und fristgemäße trags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten Zahlungen hierauf, auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf WOHNLICHE VERSORGUNG b. Teilnahme am Verlust (§ 42), RECHTE DER MITGLIEDER deren Verlangen die Vertreterversammlung einberu- DER MITGLIEDER c. weitere Zahlungen gemäß Beschluss der fen wurde (§ 33 Abs. 5), Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossen- (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angele- e. in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in (1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung schaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch genheiten der Genossenschaft durch die Wahl der Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer steht ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreu- nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG). Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertre- ungs-/ Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in der terversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten Genossenschaft zu. (2) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. entsprechend, und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre f. die Ernennung oder Abberufung von (2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu Aufgaben erfüllen kann. Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. leisten, die die Vertreterversammlung beschließt. unterschriebenen Eingabe beim Gericht §15 (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft zu beantragen, (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflich- ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitglie- g. eine Abschrift der Liste der gewählten ten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus ab- des auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, geschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür h. am Bilanzgewinn der Genossenschaft ÜBERLASSUNG VON WOHNUNGEN der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teil- teilzunehmen (§ 41), Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. nahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft i. das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise (1) Die Überlassung einer Genossenschafts- ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgen- durch schriftliche Vereinbarung auf wohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes (4) Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung den Satzungsbestimmungen und den gemäß § 28 auf- einen anderen zu übertragen (§ 8), Nutzungsrecht des Mitglieds. seiner Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse gestellten Grundsätze. j. den Austritt aus der Genossenschaft unverzüglich mitzuteilen. zu erklären (§ 7), (2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossen- (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft k. weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe schaftswohnung kann während des Bestehens der vor allem berechtigt, von § 18 zu kündigen, Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag l. die Zahlung des Auseinandersetzungs- festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen a. sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach guthabens gemäß § 12 zu fordern, beendet werden. Maßgabe von § 17 zu beteiligen, m. Einsicht in die Niederschrift über die Be- §16 b. Vertreter für die Vertreterversammlung zu schlüsse der Vertreterversammlung zu nehmen und wählen (§ 31), eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf c. in einer vom zehnten Teil der Mitglieder seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichts und PFLICHTEN DER MITGLIEDER einer Vertreterversammlung oder die Ankündigung der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer n. die Mitgliederliste einzusehen, (1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die bereits einberufenen Vertreterversammlung, soweit o. das zusammengefasste Ergebnis Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genos- diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung des Prüfungsberichts einzusehen. senschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten gehören, zu fordern (§ 33 Abs. 4), Eigenmittel beizutragen durch: 14 15
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG VI. Geschäftsanteil, Pflichtanteile voll erreicht sind. Welche dieser Raten gewährt wird, bestimmt der Vorstand entsprechend der Geschäftsguthaben individuellen Verhältnisse des Mitglieds. und Haftsumme Eine Stundung der Einzahlung auf die Pflichtanteile ist bis zur Dauer von fünf Jahren in Ausnahmefällen - wie §17 der Dauer der beruflichen oder akademischen Aus- bildung, der Befristung oder der Probezeit im Zusam- menhang mit einem Arbeitsvertrag eines Mitglieds - GESCHÄFTSANTEILE UND zugelassen. Ein Anspruch des Mitglieds besteht hierauf GESCHÄFTSGUTHABEN nicht. Der Vorstand bestimmt die Einzelheiten. Nach Ablauf der Stundungsdauer wird der Vorstand dafür (1) Der Geschäftsanteil beträgt 153 Euro. Sorge tragen, dass eine umgehende Zahlung auf die Pflichtanteile entsprechend den Regelungen der (2) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Satzung erfolgt. Mitglied verpflichtet, sich mit mindestens einem Anteil zu beteiligen (mitgliedschaftsbegründender Pflichtan- Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist teil). Jedes Mitglied, dem ein(e) Wohnung, Reihenhaus, zugelassen. Gewerbefläche, Stellplatz oder Garage überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen (5) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Be- können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen (sog. teiligung mit nutzungsformbezogenen Pflichtanteilen freiwillige Anteile) beteiligen, wenn die vorhergehen- zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt gemäß Abs. 10. den weiteren Anteile bis auf den zuletzt übernomme- Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegat- nen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Beteili- ten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, gung zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend. Pflichtanteilen nach Satz 2 nur von einem Mitglied zu übernehmen. (6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll ein- gezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben (3) Soweit sich das Mitglied bereits mit weiteren zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 41 Abs. 4. Anteilen gemäß Abs. 5 beteiligt hat, werden diese auf VI. GESCHÄFTSANTEIL, die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet. (7) Die Höchstzahl der weiteren Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist (4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der 1.000. GESCHÄFTSGUTHABEN Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung (8) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsan- UND HAFTSUMME mindestens 15 Euro je Geschäftsanteil einzuzahlen. teil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, Vom Beginn des folgenden Quartals ab sind monat- vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden lich weitere 50, 100 oder 150 Euro einzuzahlen, bis die das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. 16 17
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG (9) Die Abtretung oder Verpfändung des Ge- festgelegt. Die Wohnflächenangaben beziehen sich schäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der dabei verbindlich auf die bei Bezug/Nutzung durch die Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Genossenschaft festgelegten Angaben im Nutzungs- Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das vertrag. Sollte ein Mitglied nach Zulassung durch den Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Vorstand mehrere Nutzungsformen beanspruchen, Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinan- so entfällt für die weitere Nutzung der mitgliedsbe- dersetzungsguthaben gilt § 12. gründende Pflichtanteil. »freestyle-Wohnungen« sind Wohnungen, die unsaniert übergeben und nach (10) Die Pflichtbeteiligung für die Nutzung von vertraglichen Vereinbarungen mit der Genossenschaft §18 Wohnungen, Reihenhäusern, Gewerbeflächen, Stell- explizit als »freestyle-Wohnung« unter Eigenleistungen plätzen und Garagen wird wie nachstehend tabellarisch der Mitglieder genutzt werden. habens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt KÜNDIGUNG WEITERER ANTEILE um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um NUTZUNGSFORM MITGLIEDSCHAFTS- NUTZUNGSFORM- SUMME abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die BEGRÜNDENDER BEZOGENER IN € PFLICHTANTEIL PFLICHTANTEIL (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäfts- oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im guthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verblei- Wohnungen bis 50 qm Wohnfläche 1 5 918 Sinne von § 17 Abs. 5 (sog. freiwillige Anteile) kündi- bender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist Wohnungen über 50 qm 1 7 1.224 gen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der (§ 17 Abs. 4 bis 6), wird der auszahlungsfähige Teil des bis 59 qm Wohnfläche Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Wohnungen über 59 qm 1 9 1.530 Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung bis 75 qm Wohnfläche mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine §19 Wohnungen über 75 qm von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung 1 11 1.836 Wohnfläche der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich Reihenhaus 1 26 4.131 erklärt werden und der Genossenschaft mindestens freestyle-Wohnungen 1 3 612 fünf Jahre vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. AUSSCHLUSS DER NACHSCHUSSPFLICHT Gewerberaum 1 19 3.060 (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Stellplatz/Garage 1 1 306 gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsgut- Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten. VII. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT 18 19
Organge der Genossenschaft Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG VII. Organe der Genossenschaft §20 (3) Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Vertreterversammlung zuständig. be gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. nach erteilter Entlastung in den Vorstand bestellt Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 Satz 1. ORGANE werden. § 24 Abs. 6 bleibt unberührt. (5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstands- (7) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern er- mitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme Die Genossenschaft hat als Organe (4) Die Vorstandsmitglieder werden vom Auf- lischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von sichtsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemes- Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für das - die Vertreterversammlung, bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Be- sene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der jeweilige Vorstandsmitglied, das in Gemeinschaft mit - den Aufsichtsrat, stellung eines hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes Aufsichtsrat bestimmt. einem Prokuristen die Genossenschaft vertritt. - den Vorstand. endet spätestens mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmitglied das jeweils geltende indi- (6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ge- An die Stelle der Vertreterversammlung tritt die §22 viduelle gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht. Die nossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mitgliederversammlung, wenn die Zahl der Bestellung eines nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er Mitglieder unter 1.501 sinkt. Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Vollendung ist mit zwei seiner Mitglieder beschlussfähig. des 70. Lebensjahres. Die Bestellung kann vorzeitig LEITUNG UND VERTRETUNG DER GENOSSENSCHAFT §21 nur durch die Vertreterversammlung widerrufen (7) Schriftliche Beschlussfassungen oder Be- werden (§ 35 Abs. 1 Buchst. h). schlussfassungen im Wege der Fernkommunika- (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter tionsmedien sind ohne Einberufung einer Sitzung nur VORSTAND (5) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vor- eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkun- zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied diesem standes bis zur Entscheidung durch die Vertreter- gen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen. Verfahren widerspricht. (1) Der Vorstand besteht mindestens aus zwei versammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller (2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein (8) Niederschriften über Beschlüsse sind von allen und natürliche Personen sein. Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Vertreterversamm- Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem ande- bei der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitglie- lung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres ren Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem dern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfüg- (2) Mitglieder des Vorstandes können nachste- Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in Prokuristen. Einzelne oder alle Vorstandsmitglieder barkeit der Niederschriften sind sicherzustellen. hende Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichts- der Vertreterversammlung mündlich Gehör zu geben. können durch Beschluss des Aufsichtsrates vom Verbot ratsmitgliedes oder eines Mitarbeiters, der in einem der Mehrfachvertretung nach § 181, zweiter Fall BGB (9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- Beschäftigungsverhältnis zur Genossenschaft steht, (6) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen befreit werden. ordnung. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu nicht sein: und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf unterschreiben. die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der (3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genos- a. Ehegatten, Verlobte, Mitglieder einer ehe- Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der senschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder (10) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen gemäß ähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vor- der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift § 27 Abs. 2, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartner, standsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungs- beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er soweit nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichts- b. Geschwister der in Nr. 1 genannten Personen verhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhal- der Firma seinen Namen mit einem die Prokura rates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzun- c. Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister so- tung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie andeutenden Zusatz beifügt. gen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforder- wie deren Ehegatten, Verlobte, Mitglieder einer für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist lichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, (4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartner. zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abga- haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht. 20 21
Organge der Genossenschaft Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG VII. Organe der Genossenschaft (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personal- sche Personen oder Personenhandelsgesellschaften nicht mehr beschlussfähig im Sinne von § 27 Abs. 4 ist. §23 planung). Dabei hat er auf wesentliche Abweichungen der Genossenschaft an, können die zur Vertretung Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt wer- ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder. und Zielen sowie auf die erkennbaren Risiken der den. Wahl bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung AUFGABEN UND PFLICHTEN künftigen Entwicklung einzugehen. Der Vorstand hat des 70. Lebensjahres erfolgen. (6) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeit- DES VORSTANDES den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüg- raum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder lich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzule- (2) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zu- zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer gen. § 25 Abs. 3 ist zu beachten. gleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genos- (4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Ge- Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. senschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des nossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuld- können nicht sein Angehörige eines Vorstands- oder (7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, Aufsichtsratsmitgliedes gemäß § 21 Abs. 2 oder eines Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellver- die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehme- Mitarbeiters, der in einem Arbeitsverhältnis zur treter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammenset- haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt rischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen Genossenschaft steht. zung durch Wahlen nicht verändert hat. Stillschweigen zu wahren. durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu (3) Ehemalige Vorstandsmitglieder können (8) Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, handeln. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form, zu. Soll eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftslei- nach erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung a. die Geschäfte entsprechend genossen- ters einer Genossenschaft angewandt haben. werden. gewährt werden, beschließt hierüber sowie über die schaftlicher Zielsetzung zu führen, Höhe der Vergütung die Vertreterversammlung. b. die für einen ordnungsgemäßen Geschäfts- (5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossen- (4) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der betrieb notwendigen personellen, sachlichen und schaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem Vertreterversammlung für fünf Jahre gewählt. Hierbei organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen gesetzmäßigen Beschluss der Vertreterversammlung wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmit- und durchzuführen, beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch glied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Die Amtszeit c. für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung der Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem Schluss der gemäß §§ 38 ff. zu sorgen, gebilligt hat. fünften ordentlichen Vertreterversammlung nach der d. über die Zulassung des Mitgliedschafts- Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte erwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Vertreterver- §24 Geschäftsanteilen zu entscheiden, sammlung abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen. e. die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen, (5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amts- f. im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel AUFSICHTSRAT zeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu ordentlichen Vertreterversammlung, in der die Er- berichten. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens satzwahlen vorgenommen werden, nur aus den ver- drei Mitgliedern. Die Vertreterversammlung kann eine bleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch (3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berich- höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichts- eine außerordentliche Vertreterversammlung sind nur ten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und ande- rates müssen persönlich Mitglied der Genossen- dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsrats- re grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung schaft und natürliche Personen sein. Gehören juristi- mitglieder unter drei herabsinkt oder der Aufsichtsrat 22 23
Organge der Genossenschaft Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG VII. Organe der Genossenschaft §27 §25 (7) Über die Beschlüsse sind Niederschriften (6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Aus- anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schrift- schüsse bestellen, insbesondere um seine Verhand- SITZUNGEN DES AUFSICHTSRATES führer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und AUFGABEN UND PFLICHTEN lungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen. DES AUFSICHTSRATES Ausführung zu überwachen. (1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen §28 ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal (1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen. Die Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberu- Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann fen und geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten GEGENSTÄNDE DER GEMEINSAMEN Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbe- sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und BERATUNGEN VON VORSTAND UND sondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Aufsichtsrat gemäß § 29. Die Geschäftsordnung trifft die AUFSICHTSRAT § 27 Abs. 1 GenG zu beachten. näheren Bestimmungen. (8) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grund- (2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Falle von dessen (2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der lage von Vorlagen des Vorstandes nach gemeinsamer gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und Verhinderung durch seinen Stellvertreter, ausgeführt. Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand Beratung durch getrennte Abstimmung über: außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. gegen Vorstandsmitglieder entscheidet die Vertreter- (9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine a) die Aufstellung des Neubau- und versammlung. Geschäftsordnung. (3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Modernisierungsprogramms, Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel b) die Regeln für die Vergabe von Genossen- §26 (3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand un- schaftswohnungen und für die Benutzung von Ein- Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossen- ter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen. richtungen der Genossenschaft, schaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied c) die Grundsätze und das Verfahren für die kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat ver- SORGFALTSPFLICHT DES AUFSICHTSRATES (4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn Veräußerung von bebauten und unbebauten Grund- langen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und mehr als die Hälfte der satzungsgemäß oder gemäß stücken sowie über die Bestellung und Übertragung die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Beschluss der Vertreterversammlung festgelegten Zahl von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten, zu nehmen. Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewis- der Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. d) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden, senhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungs- e) die Voraussetzungen für (4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den In- genossenschaft anzuwenden. § 23 Abs. 4 Satz 2 finden (5) Schriftliche Beschlussfassungen oder Be- Nichtmitgliedergeschäfte, halt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. entsprechend Anwendung. Sie haben über alle vertrau- schlussfassungen im Wege der Fernkommunika- f) die Beteiligungen, lichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft tionsmedien sind ohne Einberufung einer Sitzung des g) die Erteilung einer Prokura, (5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, sowie der Mitglieder und von Dritten, die ihnen durch Aufsichtsrates nur zulässig, wenn kein Mitglied h) die jährliche Verzinsung der den Lagebericht und die Vorschläge des Vorstandes die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, diesem Verfahren widerspricht. freiwilligen Anteile (§ 41 Abs. 5) für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach ihrem i) die Beauftragung des Prüfungsverbandes, die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41 (6) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit die gesetzliche Prüfung um die Prüfung des Jahres- der Vertreterversammlung vor Feststellung des Jah- GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen- abschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und resabschlusses darüber Bericht zu erstatten. der Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG sinngemäß. gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. des Lageberichts zu erweitern, 24 25
Organge der Genossenschaft Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG j) die im Ergebnis des Berichts über die gesetz- beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. des Aufsichtsrates abschließen. Satz 1 gilt auch für ein- ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person liche Prüfung zu treffenden Maßnahmen, Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Orga- seitige Rechtsgeschäfte durch die Genossenschaft, oder eine Personengesellschaft, können natürliche k) die Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der ne ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt. insbesondere für die Änderung und Beendigung von Personen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt Aufstellung des Jahresabschlusses (unverbindliche Verträgen. sind, als Vertreter gewählt werden. Vorwegzuweisung), (3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sit- l) die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der zungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates (2) Abs. 1 gilt ferner für eine Rechtsgeschäft (3) Jedes Mitglied hat bei der Wahl des jeweils zu Aufstellung des Jahresabschlusses (unverbindliche Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, zwischen der Genossenschaft und juristischen Perso- wählenden Vertreters eine Stimme. Vorwegentnahme), dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu nen oder Personenhandelsgesellschaften, an denen m) die verbindliche Einstellung in Ergebnisrück- unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfüg- einen Mitglied des Aufsichtsrates oder seine in Abs. 1 Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können lagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ge- barkeit der Niederschriften ist sicherzustellen. genannten Angehörigen mit jeweils mindestens 20% schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmäch- mäß § 40 Abs. 4 beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss tigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. §30 n) den Vorschlag zur Verwendung des Bilanz- haben. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossen- gewinns oder zur Deckung des Verlustes (§ 39 Abs. 2) schaft oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, o) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen (3) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedes sein. Die an die Vertreterversammlung, RECHTSGESCHÄFTE MIT VORSTANDS- außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Bevollmächtigung von Personen, an die die Mitteilung p) Bestimmungen über das Wahlverfahren bei UND AUFSICHTSRATSMITGLIEDERN Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht über den Ausschluss abgesandt ist (§ 11 Abs. 4), sowie der Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung, begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegen- von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung q) Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und Vorstand über der Genossenschaft zu einer Tätigkeit höherer des Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen. des Aufsichtsrates, die dem Wahlvorstand angehören Art, so kommt für den jeweiligen Vertrag § 114 AktG zur sollen. (1) Ein Rechtsgeschäft mit der Genossenschaft Anwendung. (4) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittel- darf ein Mitglied des Vorstandes sowie seine Angehö- barer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Auf je 100 §29 §31 rigen gemäß § 21 Abs. Nr. 1 nur mit Zustimmung des Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen. Auf die übrigen Aufsichtsrates abschließen. Satz 1 gilt auch für ein- Mitglieder entfällt ein weiterer Vertreter. Ferner sind seitige Rechtsgeschäfte durch die Genossenschaft, Ersatzvertreter zu wählen. Briefwahl ist zulässig. Nähere GEMEINSAME SITZUNGEN VON insbesondere für die Änderung und Beendigung von ZUSAMMENSETZUNG DER Bestimmungen über die Wahl der Vertreter und Ersatz- VORSTAND UND AUFSICHTSRAT Verträgen. VERTRETERVERSAMMLUNG UND vertreter einschließlich der Feststellung des Wahlergeb- WAHL DER VERTRETER nisses werden in der Wahlordnung getroffen. (1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und (2) Abs. 1 gilt ferner für eine Rechtsgeschäft zwi- des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten wer- schen der Genossenschaft und juristischen Personen (1) Die Vertreterversammlung besteht aus min- (5) Die Amtszeit der Vertreter beginnt mit der den. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag oder Personenhandelsgesellschaften, an denen einen destens 50 von den Mitgliedern der Genossenschaft Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ende der Amts- des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates Mitglied des Vorstandes oder seine in Abs. 1 genannten gewählten Vertretern. Die Vertreter müssen persönlich zeit der bisherigen Vertreter. Die Amtszeit eines Ersatz- einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des Angehörigen mit jeweils mindestens 20% beteiligt sind Mitglieder der Genossenschaft sein. Sie dürfen nicht vertreters beginnt mit dem Wegfall eines Vertreters. Die Aufsichtsrates oder ein von diesem benannter Vertre- oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben. dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören oder Amtszeit eines Vertreters sowie die des an seine Stelle ter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine ge- in einem Beschäftigungsverhältnis zur Genossenschaft getretenen Ersatzvertreters endet mit der Vertreter- meinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates Aufsichtsrat stehen und sich nicht durch einen Bevollmächtigten versammlung, die über die Entlastung der Mitglieder einzuberufen. vertreten lassen. des Vorstandes und des Aufsichtsrates über das vierte (1) Ein Rechtsgeschäft mit der Genossenschaft Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. (2) Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sit- darf ein Mitglied des Aufsichtsrates sowie seine An- (2) Wählbar als Vertreter oder Ersatzvertreter sind Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird zungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich gehörigen gemäß § 21 Abs. Nr. 1 nur mit Zustimmung nur natürliche Personen, die voll geschäftsfähig sind. Ist nicht mitgerechnet. 26 27
Organge der Genossenschaft Satzung Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG (6) Die Neuwahl der Vertreter und der Ersatzver- §32 schriftliche Mitteilung. Die Einladung ergeht vom Vor- den Vertretern zugegangene schriftliche Mitteilung treter muss jeweils spätestens bis zu der Vertreterver- sitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls angekündigt werden. Zwischen dem Tag der Vertreter- sammlung durchgeführt sein, die über die Entlastung VERTRETERVERSAMMLUNG dieser die Vertreterversammlung einberuft. Zwischen versammlung und dem Tag des Zugangs der schrift- der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für dem Tag der Vertreterversammlung und dem Tag des lichen Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat in Zugangs der schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum einer Woche liegen. Dasselbe gilt für Anträge des der bisherigen Vertreter beschließt. Soweit eine wirksa- den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt- von mindestens zwei Wochen liegen. Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge zur me Neuwahl der Vertreterversammlung nicht stattge- zufinden. Leitung der Versammlung sowie der in der Vertreter- funden hat, bleibt die bisherige Vertreterversammlung (3) Die Tagesordnung der Vertreterversamm- versammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer im Rahmen der gesetzlichen Höchstfrist (§ 43a Abs. 4 (2) Der Vorstand hat der ordentlichen Vertreter- lung ist allen Mitgliedern der Genossenschaft durch außerordentlichen Vertreterversammlung brauchen GenG) bis zur Neuwahl im Amt. versammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- Veröffentlichung im Internet unter der Adresse der nicht angekündigt zu werden. und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Genossenschaft bekannt zu machen. §34 (7) Das Amt des Vertreters erlischt vorzeitig, wenn Lagebericht nebst Bemerkungen des Aufsichtsrates ein Vertreter sein Amt niederlegt, geschäftsunfähig vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Vertreterver- (4) Die Vertreterversammlung muss unverzüg- wird oder aus der Genossenschaft ausscheidet. Erlischt sammlung über seine Tätigkeit zu berichten. lich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der das Amt des Vertreters vorzeitig, so tritt an die Stel- Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter dies in LEITUNG DER VERTRETERVERSAMMLUNG le des ausgeschiedenen Vertreters ein Ersatzvertreter. (3) Außerordentliche Vertreterversammlungen einer in Textform abgegebenen Eingabe unter UND BESCHLUSSFASSUNG Die Wahlordnung kann bestimmen, dass der Ersatzfall sind, abgesehen von den im Genossenschaftsge- Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. schon eintritt, wenn ein gewählter Vertreter vor Annah- setz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fordert der zehnte Teil der Mitglieder oder der dritte (1) Die Leitung der Vertreterversammlung hat me der Wahl wegfällt. Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Teil der Vertreter in gleicher Weise die Beschlussfas- der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders sung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Vertreter- Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Durch (8) Neuwahlen zur Vertreterversammlung müs- dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die versammlung gehörende Gegenstände, so müssen Beschluss der Vertreterversammlung kann die Leitung sen abweichend von Abs. 6 unverzüglich erfolgen, Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnis- diese auf die Tagesordnung gesetzt werden. der Versammlung beispielsweise auch einem Mitglied wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung ses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft des Vorstandes, einem Mitglied des Aufsichtsrates des an die Stelle eines weggefallenen Vertreters jeweils für notwendig hält. (5) Mitglieder, auf deren Verlangen gemäß Abs. oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertra- einrückenden Ersatzvertreters unter die gesetzlich 4 eine Vertreterversammlung einberufen wird oder die gen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen vorgesehene Mindestzahl (Abs. 1 Satz 1) sinkt. die Beschlussfassung über bestimmte Gegenstände in Schriftführer sowie die Stimmenzähler. §33 einer Vertreterversammlung gefordert haben, können (9) Eine Liste mit Namen und Anschriften der ge- an diesen Versammlungen teilnehmen. Die teilneh- (2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des wählten Vertreter und der Ersatzvertreter ist mindestens menden Mitglieder üben ihr Rede- und Antragsrecht in Versammlungsleiters durch Handheben oder Auf- zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genos- EINBERUFUNG DER der Vertreterversammlung durch einen Bevollmächtig- stehen. Auf Antrag kann die Vertreterversammlung senschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Die VERTRETERVERSAMMLUNG ten aus, der aus ihrem Kreis zu wählen ist. mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Auslegung ist gem. § 43 der Satzung in einem öffentli- Stimmzettel abzustimmen. chen Blatt bekannt zu machen. Auf Verlangen ist jedem (1) Die Vertreterversammlung wird in der Regel (6) Beschlüsse können nur über Gegenstände Mitglied eine Abschrift der Liste auszuhändigen; hierauf vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich (3) In der Vertreterversammlung hat jeder ist in der Bekanntmachung über die Auslegung der Liste gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Vertreter eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Wer hinzuweisen. Auf der Homepage der Genossenschaft Vertreterversammlung wird dadurch nicht berührt. Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer wird darauf hingewiesen, dass jedem Mitglied eine aufgenommen werden. Verbindlichkeit befreit werden soll, darf insoweit nicht Liste aller Vertreter und Ersatzvertreter mit Nennung der (2) Die Einladung zur Vertreterversammlung abstimmen. Das Gleiche gilt bei einer Beschlussfas- persönlichen Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tages- (7) Gegenstände der Tagesordnung müssen sung darüber, ob die Genossenschaft gegen ihn einen E-Mail usw.) auf Verlangen zugestellt wird. ordnung durch eine den Vertretern zugegangene rechtzeitig vor der Vertreterversammlung durch eine Anspruch geltend machen soll. 28 29
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