Bioland Satzung Fassung vom 23. November 2020 - Bioland e. V. Verband für organisch-biologischen Landbau

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Bioland e. V.
          Verband für organisch-
           biologischen Landbau

Bioland         Fassung vom
          23. November 2020

Satzung
Herausgeber:

Bioland e. V.
Verband für organisch-biologischen Landbau
Kaiserstraße 18, 55116 Mainz
T. 06131 23979-0
F. 06131 23979-27
info@bioland.de
www.bioland.de
Stand 23. November 2020 · Bioland-Satzung

Inhalt

§1     Name, Sitz, Geschäftsjahr                                             4

§2     Ziele und Zwecke von Bioland                                          4

§3     Aufgaben von Bioland                                                  5

§4     Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft                              5

§5     Rechte und Pflichten der Mitglieder                                   6

§6     Beendigung der Mitgliedschaft                                         6

§7     Gliederung und Organe                                                 7

§8     Gruppen                                                               7
                                                                                                         3
§9     Landesverbände                                                        8

§ 10   Bundesdelegiertenversammlung                                         10

§ 11   Präsidium und Präsident/in                                           12

§ 12   Geschäftsführender Ausschuss                                         13

§ 13   Anerkennungskommission                                               14

§ 14   Abstimmungen / Wahlen / Allgemeine Verfahrensvorschriften            15

§ 15   Schiedsgericht                                                       16

§ 16   Auflösung / Schlussbestimmung                                        17
Bioland-Satzung · Stand 23. November 2020

    Satzung

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr                                2.1.4 Er fördert den Weg der im organisch-biologischen
    1.1 Der Verein Bioland – Verband für organisch-biologi-      Landbau erzeugten Lebensmittel von der Erzeugung
    schen Landbau (Bioland) führt den Namen Bioland e. V.        über eine werterhaltende Weiterverarbeitung bis zu ih-
    Er ist eingetragen im Vereinsregister.                       rer Nutzung für eine vollwertige Ernährung, überprüft
                                                                 diese Wege und klärt über diese auf.
    1.2 Der Sitz von Bioland e. V. ist Mainz.
                                                                 2.1.5 Er fördert eine verantwortungsbewusste und nach-
    1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                      haltige Pflege und Nutzung der Landschaft. Dabei un-
                                                                 terstützt er auch alle Bemühungen zur Erhaltung der na-
                                                                 türlichen Lebensgrundlagen und zur Verbesserung der
    § 2 Ziele und Zwecke von Bioland                             Qualität der Umwelt.
    2.1 Der „Bioland e. V.“ (im folgenden auch Bioland ge-
    nannt) hat das Ziel, das Bioland-Qualitätsstreben auf        2.1.6 Er bemüht sich, einen eigenen Beitrag zur Lösung
    der Grundlage der von Dr. Hans Müller und Dr. Hans-          der weltweiten Hunger-, Energie- und Rohstoffproble-
    Peter Rusch entwickelten organisch-biologischen Land-        me zu leisten sowie sich aktiv für den Klimaschutz ein-
    baumethode in der Bundesrepublik Deutschland und             zusetzen. In diesem Sinne lehnt er Futtermittelimporte,
    in Südtirol umzusetzen und zu fördern. Die Verwirk­          die der Bevölkerung der Dritten Welt Flächen für die
    lichung dieser menschengerechten und umweltverträgli-        eigene Lebensmittelversorgung entziehen, grundsätzlich

4   chen Anbaumethode setzt die Beratung und Ausbildung
    im Bereich des organisch-biologischen Landbaus ebenso
                                                                 ab. Ziel der tierischen Veredelung ist die vorwiegende
                                                                 Verwertung von pflanzlichen Produkten aus heimischer
    voraus wie die Betreuung landwirtschaftlicher und gärt-      Produktion.
    nerischer Betriebe sowie Imkereien bei der Erzeugung
    und beim Absatz, die Betreuung von Verarbeitungs- und        2.1.7 Er setzt sich für die Erhaltung und Sicherung der
    Vermarktungsunternehmen sowie die Information der            Existenz einer bäuerlichen Landwirtschaft ein. Dabei
    Verbraucher beim Bezug von Bioland-Produkten. Die-           sollen Arbeitsplätze gesichert, gerechte und humane Le-
    sen Zweck verfolgt Bioland insbesondere mit nachfol-         bensbedingungen erhalten und geschaffen werden. Er
    genden Mitteln:                                              fördert die Unabhängigkeit des organisch-biologischen
                                                                 Landbaus und überschaubare Strukturen im vor- und
    2.1.1 Er fördert Forschung und Lehre auf dem Ge-             nachgelagerten Bereich und unterstützt insbesondere
    biet des organisch-biologischen Land-, Garten-, Obst-,       den Auf- und Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten
    Weinbaus (organisch-biologischer Landbau) und der            im Biomarkt.
    Imkerei.
                                                                 2.1.8 Er pflegt die Zusammenarbeit mit Verbraucher-
    2.1.2 Er entwickelt Erzeugungsrichtlinien für den orga-      und Umweltverbänden, mit sonstigen Personen und Ins-
    nisch-biologischen Landbau sowie für die naturgemäße         titutionen im regionalen, nationalen und internationalen
    Erzeugung von qualitativ hochwertigen Lebensmitteln          Rahmen, soweit diese gleiche oder ähnliche ökologisch
    pflanzlicher und tierischer Art und achtet auf die Einhal-   ausgerichtete Ziele verfolgen wie Bioland.
    tung dieser Erzeugungsrichtlinien.
                                                                  2.1.9 Aufgabe des Vereins ist es, als Inhaber der Marke
    2.1.3 Er klärt über die Grundlagen und die praktische        „­Bioland“ dieses aufrechtzuerhalten und Verletzungen
    Anwendung der Methoden des organisch-biologischen             des Zeichens zu unterbinden sowie einer Verwässerung
    Landbaus durch Tagungen, Schulungsveranstaltungen,            vorzubeugen. Aufgabe des Vereins ist es insbesondere,
    Erfahrungsaustausch und die Erstellung und /oder Ver-         dafür Sorge zu tragen, dass die Marke „Bioland“ in ei-
    breitung entsprechender Fachliteratur auf.                    ner den allgemeinen Vereinszwecken und der Zeichen-
                                                                  satzung entsprechenden Weise benutzt wird; dabei ist
Stand 23. November 2020 · Bioland-Satzung

vor allem sicherzustellen, dass durch die Benutzung der     3.4 Allgemeine Vertretung gegenüber Institutionen und
Marke keine Irreführung des Verkehrs eintritt. Der Ver-     Organisationen in ihrem Tätigkeitsbereich.
band schließt Verträge mit Betrieben ab, die sich darin
zur konsequenten Einhaltung der Erzeugerrichtlinien         3.5 Beschaffung öffentlicher Gelder in ihrem Tätigkeits-
verpflichten und sich entsprechenden Kontrollen unter-      bereich.
werfen. Ferner schließt der Verband Verträge mit Part-
nern ab, welche sich ebenfalls zur Einhaltung der Richt-    3.6 Wahrnehmung der sonstigen in der Satzung von
linien des Verbandes verpflichten und sich Kontrollen       Bioland genannten Aufgaben.
unterwerfen.
                                                            3.7 Für die Erfüllung seiner Aufgaben erhebt Bioland
2.1.10 Aufgabe des Verbandes ist ferner die Förderung       Mitgliedsbeiträge.
der gewerblichen und beruflichen Interessen der Mit-
glieder, wozu auch die Bekämpfung unlauteren Wettbe-
werbs gehört.                                               § 4 Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft
                                                            4.1 Mitglied kann jede natürliche Person und juristi-
2.1.11 Aufgabe des Verbandes ist ferner die Förderung       sche Person werden. Die Bewerber/innen um die Mit-
von Nachwuchskräften, insbesondere durch Einbindung         gliedschaft müssen die Ziele des Vereines gemäß § 2.1
interessierter Personen in die Verbandsarbeit.              unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme
                                                            in den Verband erworben. Mit der Aufnahme in den
2.2 Bioland tritt nicht selbst als Händler oder Verarbei-   ­Bioland e. V. unterwerfen sich die ordentlichen Mitglie-
ter auf.                                                     der den Verpflichtungen aus § 5.

2.3 Der Verband ist parteipolitisch, weltanschaulich und    4.2 Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag des/der
konfessionell unabhängig. Bioland tritt rassistischen,
verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und
                                                            Bewerbers/in der/die Präsident/in im Einvernehmen mit
                                                            dem Landesvorstand des Landesverbandes, in welchem
                                                                                                                             5
anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden         der/die Bewerber/in Mitglied wird. Gegen eine ableh-
Verhaltensweisen entschieden entgegen. Der Verein tritt     nende Entscheidung kann der/die Bewerber/in Ein-
Bestrebungen entgegen, welche die ökologische Land-         spruch beim Präsidium einlegen. Der Einspruch muss
wirtschaft mit solch extremem Gedankengut verbinden.        binnen eines Monats nach Zugang der ablehnenden
                                                            Entscheidung eingelegt sein. Das Präsidium entscheidet
2.4 Bioland ist ein Gesamtverband mit regionalen Un-        abschließend.
tergliederungen in Gestalt von Landesverbänden und
Gruppen sowie einer Organisation für Nachwuchskräfte        4.3 Der Verband hat ordentliche und außerordentliche
unter der Bezeichnung „Junges Bioland e. V.“.               Mitglieder.

                                                            4.3.1 Ordentliche Mitglieder sind die Erzeuger/innen
§ 3 Aufgaben von Bioland                                    im organisch-biologischen Land-, Garten-, Obst- und
Bioland unterhält in den Landesverbänden Geschäfts-         Weinbau sowie in der Imkerei, die sich durch Vertrag auf
stellen und nimmt insbesondere folgende Aufgaben zur        die Einhaltung der Erzeugungsrichtlinien von Bioland
Umsetzung der satzungsgemäßen Ziele und Zwecke              verpflichtet haben.
wahr:
                                                            4.3.2 Mitglieder werden mit ihrer Mitgliedschaft bei
3.1 Förderung des Austausches seiner Mitglieder unter-      Bioland auch Mitglied in dem Landesverband, in wel-
einander.                                                   chem die ordentlichen Mitglieder ihre Betriebsstätte
                                                            oder außerordentliche Mitglieder ihren Wohnsitz haben,
3.2 Motivation der Mitglieder zur Mitwirkung in den         und in der Gruppe, welcher sie sich anschließen wollen,
Organen und Gremien des Verbandes.                          hilfsweise in welcher die ordentlichen Mitglieder ihre
                                                            Betriebsstätte oder die außerordentlichen Mitglieder ih-
3.3 Organisation einer wirksamen Öffentlichkeitsarbeit      ren Wohnsitz haben.
für den ökologischen Landbau.
Bioland-Satzung · Stand 23. November 2020

    4.3.3 Betreiben mehrere Personen (z. B. Gesellschaft        ihnen im ständigen Dienst beschäftigte, volljährige Person
    bürgerlichen Rechts) gemeinsam eine Landwirtschaft,         vertreten lassen. Ordentliche Mitglieder, die natürliche
    so können sie als solche Mitglied werden. Sie haften für    Personen sind, können sich auch durch den Ehegatten,
    die Einhaltung der Verpflichtungen eines Mitglieds als      den/die eingetragene Lebenspartner/in oder einen voll-
    Gesamtschuldner. Sie haben den Mitgliedsbeitrag nur         jährigen Verwandten in gerader Linie vertreten lassen.
    einmal zu entrichten. Die Mitgliedschaftsrechte, insbe-     Der/die Bevollmächtigte bedarf zur Teilnahme an der
    sondere das Stimmrecht, können sie nur einheitlich wie      Versammlung/Abstimmung einer schriftlichen Vollmacht.
    ein Mitglied ausüben und haben dazu eine/n Vertreter/in
    zu bestimmen. Das passive Wahlrecht hat jedes der Mit-      5.5 Jedes ordentliche Mitglied und/oder ein/e gemäß
    glieder dieser Gesellschaften. Es kann aber nur immer       §5.4 Satz 2 und 3 zur Vertretung Berechtigte/r oder Mit-
    eines dieser Mitglieder der Gesellschaften gleichzeitig     glied seines Vertretungsorgans kann in ein Vereinsamt
    ein Wahlamt bekleiden oder dafür kandidieren. Die Lan-      gewählt werden, sofern die Satzung keine ausdrückliche
    desverbände können das aktive und /oder passive Wahl-       andere Bestimmung enthält. Unabhängig vom Ablauf ei-
    recht abweichend regeln, jedoch nur für Entscheidungen      ner Amtsdauer endet das Vereinsamt, wenn das Mitglied
    und die Besetzung von Wahlämtern in ihrem eigenen           aus dem Verein ausscheidet und zwar auch für den/die
    Wirkungskreis.                                              Berechtigte/n, der/die ihr/sein Vereinsamt gemäß §5.4
                                                                Satz 2 und 3 ableitet; für den dort genannten Personen-
    4.3.4 Außerordentliche Mitglieder sind die Personen,        kreis endet das Vereinsamt darüber hinaus mit der Been-
    welche die Ziele und Aufgaben des organisch-biologi-        digung der in §5.4 Satz 2 und 3 genannten Sonderverbin-
    schen Landbaus befürworten und unterstützen, jedoch         dung zum Mitglied.
    nicht zu dem in Ziffer 4.3.1 beschriebenen Personen-
    kreis gehören. „Junges Bioland e. V.“ wird institutionel-   5.6 Die Mitglieder erwerben durch Mitgliedschaft im
    les Mitglied; seine Mitglieder werden nicht gleichzeitig    Bioland e. V. oder in seinen Untergliederungen kein

6   Mitglied des Bioland e. V. (keine Doppelmitgliedschaft).    Recht, die Marke und/oder den Vereinsnamen „Bioland“
                                                                kennzeichnungsmäßig zu benutzen. Sie erwerben dieses
    4.3.5 Ein außerordentliches Mitglied, welches die Vor­      Recht erst und nur solange dies ihnen in einem entspre-
    aussetzungen eines ordentlichen Mitglieds erfüllt, wird     chenden Vertrag durch Bioland gestattet wird.
    mit diesem Zeitpunkt ordentliches Mitglied. Eines be-
    sonderen Beschlusses bedarf es hierfür nicht.               5.7 Die Mitglieder sind verpflichtet, fristgerecht die auf
                                                                sie entfallenden Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

    § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder                     5.8 Die Mitglieder von Junges Bioland wirken im Ver-
    5.1 Jedes Mitglied ist berechtigt und gefordert, an der     band über den Junges Bioland e. V. und die dortigen
    Verwirklichung der Ziele von Bioland mitzuarbeiten.         Gruppen mit.

    5.2 Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und
    Leistungen des Verbandes selbst in Anspruch zu neh-         § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
    men, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind.         6.1 Ein Mitglied kann jederzeit aus Bioland austreten.
                                                                Der Austritt ist schriftlich gegenüber Bioland zu erklären.
    5.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, an die Organe des Ver-   Der Austritt wird bei außerordentlichen Mitgliedern zum
    eins im satzungsmäßigen Rahmen Anträge zu stellen.          Abschluss des Kalenderjahres wirksam, in welchem er
    Darüber hinaus ist jedes ordentliche Mitglied berechtigt,   Bioland zugeht. Bei ordentlichen Mitgliedern endet die
    sich an das Präsidium oder den Landesvorstand mit An-       Mitgliedschaft mit Beendigung des Erzeugervertrages.
    regungen und Beschwerden zu wenden. Das Präsidium
    bzw. der Landesvorstand ist verpflichtet, die Petent(inn)   6.2 Die Mitgliedschaft endet auch mit dem Tod des Mit-
    en über die Art der Behandlung seiner/ihrer Eingabe zu      glieds bzw. mit der rechtswirksamen Auflösung einer ju-
    unterrichten.                                               ristischen Person. Sie endet ferner, wenn über das Vermö-
                                                                gen des Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
    5.4 Ordentliche Mitglieder haben bei allen Abstimmun-
    gen, bei welchen sie aufgrund dieser Satzung teilnehmen     6.3 Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen
    können, volles Stimmrecht. Sie können sich durch eine bei   Grundes aus dem Bioland e. V. ausgeschlossen werden.
Stand 23. November 2020 · Bioland-Satzung

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn       durch ihren Sitz im Präsidium und durch die aus ihrem
ein Mitglied die Erzeugungsrichtlinien nicht einhält, fi-   räumlichen Bezirk stammenden Bundesdelegierten bzw.
nanziellen oder sonstigen vertraglichen Verpflichtungen     über die Bundesdelegierten des Junges Bioland e. V. aus.
gegenüber Bioland nicht nachkommt oder sich sonst ge-       Die genaue räumliche Abgrenzung der Landesverbände
genüber dem Verband schädigend verhält. Wird dem Ver-       erfolgt durch das Präsidium. Die Abgrenzung der Lan-
band hinsichtlich eines seiner Mitglieder ein Ausschluss-   desverbände soll die politischen Grenzen der Länder be-
grund bekannt, so leitet Bioland das Ausschlussverfahren    achten sowie die bestehenden Gruppengrenzen und die
ein. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss wird        Entscheidungen der Gruppen.
das Mitglied unter Bekanntgabe des Ausschlussgrundes
angehört. Über den Ausschluss entscheidet der/die Prä-      7.2 Die Landesverbände, Junges Bioland e. V. und Grup-
sident/in, im Einvernehmen mit dem zuständigen Lan-         pen sind Untergliederungen von Bioland. Die Landes-
desvorstand. Mit dem Ausschluss des Mitglieds endet die     verbände und Junges Bioland e. V. sind im Regelfall als
Mitgliedschaft in allen Untergliederungen von Bioland.      rechtlich selbständiger e. V. konstituiert. Jeder Landes-
Gegen diesen Beschluss kann das ausgeschlossene Mit-        verband und Junges Bioland e. V. hat die Satzungsbestim-
glied binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab       mungen von Bioland zu beachten und seine Satzung darf
Zugang der Entscheidung das beim Verband installierte       keine Bestimmung enthalten, welche den Bestimmungen
Schiedsgericht anrufen, welches endgültig entscheidet.      dieser Satzung zuwider läuft. Jede Satzungsänderung der
Bis zu einer evtl. Entscheidung durch das Schiedsgericht    Landesverbände und des Junges Bioland e. V. ist dem
ruhen die Rechte des Mitglieds.                             Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.

6.4 Der Austritt oder der Ausschluss befreien das Mit-      7.3 Die Organe sind:
glied nicht von der Leistung der Mitgliedsbeiträge für      • die Bundesdelegiertenversammlung,
das ganze Kalenderjahr, in welchem der Austritt oder der    • das Präsidium,
Ausschluss wirksam werden. Soweit sich aus der Eigen-
art einer anderen Verpflichtung nichts anderes ergibt,
                                                            • der/die Präsident/in,
                                                            • der Geschäftsführende Ausschuss,
                                                                                                                          7
erlischt diese Verpflichtung des ausgetretenen oder aus-    • die Anerkennungskommission.
geschlossenen Mitglieds mit Wirksamwerden des Aus-
trittes oder des Ausschlusses.
                                                            § 8 Gruppen
                                                            8.1 Die ordentlichen Mitglieder finden sich nach regio­
§ 7 Gliederung und Organe                                   nalen, fachlichen oder thematischen Gesichtspunkten
7.1 Der Bioland e. V. gliedert sich in neun räumlich ab-    in Gruppen zusammen. Sie legen selbst fest, welcher
gegrenzte Landesverbände, den Junges Bioland e. V. und      Gruppe sie sich anschließen. Sie teilen ihre Wahl dem/r
in Gruppen.                                                 Präsidenten/in schriftlich mit. Eine Änderung der Grup-
                                                            penzugehörigkeit ist jeweils nur zum Ende des laufenden
Die Landesverbände tragen die Bezeichnung:                  Kalenderjahres wirksam. Die Gruppen des Junges Bio-
• Bioland Landesverband Ost e. V.,                         land e. V. sind regionale Untergliederungen des Junges
•B   ioland Landesverband Bayern e. V.,                    Bioland e. V.; es soll im räumlichen Gebiet eines Landes-
•B   ioland Landesverband Baden-Württemberg e. V.,         verbandes mindestens eine Gruppe des Junges Bioland
• Bioland Landesverband Rheinland-Pfalz,                   e. V. gebildet werden. Für diese gelten die nachstehen-
    Saarland e. V.,                                         den Vorschriften analog, mit Ausnahme der Regelungen
• Bioland Landesverband Hessen e. V.,                      über die Mindestanzahl der Mitglieder einer Gruppe;
• Bioland Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.,         insoweit genügen für Gruppen des Junges Bioland e. V.
• Bioland Landesverband Niedersachsen, Bremen e. V.,       10 Mitglieder. Im übrigen gelten die nachstehenden Be-
• Bioland Landesverband Schleswig-Holstein,                stimmungen außer §§ 8.8, §§ 8.10 und §§ 8.11 mit der
    Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern e. V.,               Maßgabe, dass anstelle des Landesvorstandes der Vor-
• Bioland Südtirol e. V. mit dem Status eines              stand des Junges Bioland e. V. tritt.
   ­Landes­verbandes.
                                                            8.2 Die Gruppen sollen in der Regel aus mindestens 15
Die Landesverbände und Junges Bioland e. V. sind Mit-       ordentlichen Mitgliedern bestehen. Eine Gruppe ist erst
glieder und üben ihre Mitspracherechte im Bioland e. V.     dann wirksam gebildet, wenn sie vom/von der Präsiden-
Bioland-Satzung · Stand 23. November 2020

    ten/in im Einvernehmen mit dem Landesvorstand des           8.8 An den Versammlungen der Gruppen können neben
    Landesverbandes, aus welchem die Mehrzahl der Grup-         den ordentlichen Mitgliedern und den räumlich ansäs-
    penmitglieder stammt, als Gruppe anerkannt ist. Das         sigen außerordentlichen Mitgliedern die Mitglieder der
    Präsidium kann auch einzelne Gruppen auflösen oder          Organe des Verbandes und geladene Gäste teilnehmen.
    zusammenschließen. Ein Wechsel des Mitglieds zu einer
    anderen Gruppe ist dem Präsidium und dem Landesvor-         8.9 Gleichgeartete fachliche und thematische Gruppen
    stand mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung       können sich zu Fachgruppen zusammenschließen. Sie
    der Anerkennung, Auflösung oder Zusammenschluss der         gestalten die Weiterentwicklung des Verbandes mit.
    Gruppe(n) kann jedes Gruppenmitglied bzw. der Grup-
    pensprecher für die Gruppe insgesamt Einspruch beim         8.10 Die Gruppen können sich in Form von regiona-
    Präsidium einlegen. Der Einspruch muss binnen eines         len Mitgliederversammlungen, die im wesentlichen dem
    Monats nach Zugang der ablehnenden Entscheidung             Informationsaustausch der in den jeweiligen Regionen
    eingelegt sein. Das Präsidium entscheidet abschließend.     ansässigen Mitglieder dienen, zusammenfinden.

    8.3 Ist ein ordentliches Mitglied in keiner Gruppe orga-
    nisiert oder nimmt es sein Wahlrecht nicht wahr, gehört     § 9 Landesverbände
    es der regionalen Gruppe an, in dessen Gebiet es sei-       Die Landesverbände werden nach regionalen Gesichts-
    ne Hofstelle hat. Das Mitglied nimmt in der gewählten       punkten gebildet. Die Aufgaben der Landesverbän-
    Gruppe sein aktives und passives Wahlrecht wahr. Es         de entsprechen den in §3, 1– 6 der Satzung genannten
    kann ohne aktives und passives Wahlrecht in weiteren        Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
    Gruppen mitarbeiten.                                        Den Landesverbänden wird die Leitung der Vor-Ort-
                                                                Dienste übertragen. Dazu wird dem Landesvorstand
    8.4 Die einzelnen Gruppen wählen aus der Mitte ihrer        des jeweiligen Landesverbandes die Verantwortung für

8   ordentlichen Mitglieder eine/n Gruppenvertreter/in und
    eine/n Stellvertreter/in für die Dauer von 3 Jahren.
                                                                das Vor-Ort-Budget im Rahmen des Gesamthaushaltes
                                                                übertragen. Die Aufteilung der Finanzmittel des Ge-
                                                                samthaushaltes erfolgt nach einem Schlüssel, der vom
    8.5 Die Gruppe wählt, sofern es auf einer Landes-           Präsidium vorgeschlagen wird und von der BDV mit
    ebene eine Landesdelegiertenversammlung gibt, den/          2/3-Mehrheit bestätigt werden muss. Dieser Schlüssel
    die Landesdelegierte/n und den/die stellvertretende/n       legt prozentual die Haushaltsmittel für Gemeinschaft-
    Landes­de­le­gierte/n zur Landesdelegiertenversammlung      liche Dienste und Vor-Ort-Dienste fest. Über die Ver-
    für die Dauer von 3 Jahren.                                 wendung der Vor-Ort-Budgets entscheiden die Landes-
                                                                vorstände. Die Landesvorstände der Landesverbände
    8.6 Soweit auf den Gruppenversammlungen Wahlen              tragen die Personalverantwortung für die Mitarbeiter
    anstehen, hat der/die Gruppenvertreter/in hierzu die        der Landesverbände (Vor-Ort-Dienste) voll umfänglich
    ordentlichen Gruppenmitglieder unter Mitteilung einer       und sind für Einstellung und Entlassung der Mitarbei-
    Tagesordnung einzuladen. Die Einladung ist 14 Tage          ter/innen zuständig. Für leitende Mitarbeiter/innen auf
    vor der Versammlung zur Post zu geben und dem Lan-          Landesebene bzw. Vor-Ort-Diensten sollen die Ent-
    desvorstand mitzuteilen. Die Wahl des/der Gruppen-          scheidungen mit dem Präsidenten abgestimmt werden.
    vertreters/in und seines/r Stellvertreters/in ist vom/von   Sollte ein Landesverband die Finanz- oder Personalver-
    der Gruppenvertreter/in und vom/von der Wahlleiter/in       antwortung für den Vor-Ort-Dienst nicht übernehmen
    unter Beifügung des Versammlungsprotokolls dem Lan-         wollen, so können diese Aufgaben dem Gesamtverband
    desvorstand mitzuteilen.                                    übertragen werden. Näheres regelt eine einheitliche
                                                                Vereinbarung mit den Landesverbänden.
    8.7 Die Mitglieder der Gruppen sollen sich zu regelmä-
    ßigen Versammlungen zum gemeinsamen Erfahrungs-             Organe eines Landesverbandes sind die Landesmitglie-
    austausch treffen und sich auch außerhalb tatkräftig        derversammlung und/oder Landesdelegiertenversamm-
    durch Erfahrungsaustausch und gegenseitige Beratung         lung und der Landesvorstand.
    in Spezialfragen unterstützen und insbesondere hin-
    sichtlich der Vermarktung und der Kontaktvermittlung        9.1 An der Landesmitgliederversammlung können alle
    zu Verarbeitern und Erzeugergemeinschaften zusam-           ordentlichen Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes
    menarbeiten.                                                teilnehmen und Gäste geladen werden.
Stand 23. November 2020 · Bioland-Satzung

9.2 Die Landesmitgliederversammlung ist durch den            Landesvorstandes teil. Ein/e Landesdelegierte/r wird im
Landesvorstand bei Bedarf einzuberufen. Die Einberu-         Verhinderungsfalle von seinem/r gewählten Stellvertre-
fung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle teilnah-   ter/in in der Landesdelegiertenversammlung vertreten.
meberechtigten Mitglieder. Die Einladung ist spätestens
21 Tage vor dem angesetzten Termin unter Bekanntga-          9.6 Der Landesvorstand ist der Vorstand im Sinne des
be der Tagesordnung in den Postversand zu geben. Der         § 26 BGB im Landesverband. Der/die Landesvorsitzen-
Landesvorstand hat außerdem eine Landesmitglieder-           de und sein/e Stellvertreter/innen vertreten den LV nach
versammlung einzuberufen, wenn dies 25 % der ordent-         innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich je ein-
lichen Mitglieder des Landesverbandes unter Angabe           zeln. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis der
des Grundes und unter Übersendung begründeter Be-            Stellvertreter/innen beschränkt.
schlussvorlagen beantragen.
                                                             Sie vertreten im Verhinderungsfall den/die Landes­vor­
9.3 In der Landesmitgliederversammlung sind Anträge          sitz­en­de(n). Näheres kann in einer Geschäftsordnung für
zu behandeln, welche den Bereich der einer Landesmit-        den Landesvorstand bestimmt werden.
gliederversammlung zugewiesenen Aufgaben betreffen
und welche entweder von Landesmitgliedern, einem             9.7 Dem Landesvorstand obliegen in seinem Tätigkeits-
Mitglied des Landesvorstandes oder einem Organ von           bereich alle Aufgaben, welche durch diese Satzung nicht
Bioland gestellt worden sind. Anträge müssen spätestens      einem anderen Organ des Landesverbandes zugewiesen
10 Tage vor Beginn der Landesmitgliederversammlung           sind. Die Aufgaben des Landesvorstandes werden vom/
schriftlich beim Landesvorstand eingegangen sein. An-        von der Landesvorsitzenden allein, im Verhinderungsfall
träge, welche über den Aufgabenkreis der Landesmit-          von seinem/r ersten oder zweiten Stellvertreter/in in der
gliederversammlung hinausgehen oder nach Ablauf der          genannten Reihenfolge ebenfalls je allein wahrgenommen.
10-Tages-Frist gestellt werden, sind nur zuzulassen, wenn
sie von 1/10 der Landesmitglieder gestellt werden und die
Behandlung dieser Anträge von einer Mehrheit von 2/3
                                                             Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören insbe-
                                                             sondere:
                                                                                                                           9
der Landesmitgliederversammlung befürwortet wird.            • die Ausführung der Beschlüsse der Landesmitglieder-
                                                                bzw. Landesdelegiertenversammlung,
9.4 Die Landesmitgliederversammlung hat folgende             • die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Landesver-
Aufgaben:                                                       band vom Bioland e. V. laut dieser Satzung übertragen
• Wahl des/r Landesvorsitzenden aus dem Kreis al-              sind,
   ler Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren, bei einem      • Verantwortung für die Vor-Ort-Dienste,
   hauptamt­lichen auf die Dauer von 5 Jahren,               • Verantwortung für das Vor-Ort-Budget sowie die Über-
• Festlegung der Anzahl und Wahl der weiteren Mitglie-         wachung der Finanzmittel,
   der des Landesvorstandes aus dem Kreis der ordent­        • Führung des/r Landesgeschäftsführers/in sowie Per-
   lichen Mitglieder auf die Dauer von mind. 3 Jahren,          sonalverantwortung für die Mitarbeiter der Vor-Ort-
• eventuelle Abwahl mit einer Zweidrittelmehrheit und          Dienste.
   gleich­zeitige Neuwahl des/r Landesvorsitzenden,
• Entgegennahme der Berichte des Landesvorstandes,          9.8 Mit Ausnahme der Außenvertretung können Auf-
• Beschlussfassung über die sonstigen in dieser Satzung     gaben des Landesvorstandes entsprechend der Satzung
   der Landesmitgliederversammlung zugewiesenen Auf-         auch durch einen erweiterten Vorstand wahrgenommen
   gaben,                                                    werden.
• Auflösung des Landesverbandes als rechtlich selbst-
   ständiger eingetragener Verein. Hierfür ist die Zustim-   9.9 Die Satzung eines Landesverbandes kann vorsehen,
   mung von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglie-         dass seine ordentlichen Mitglieder gleichzeitig Mitglied
   der erforderlich.                                         in einem weiteren Verein sind, wenn sichergestellt ist,
                                                             dass damit keine dem Zweck von Bioland entgegen-
9.5 Die oben genannten Aufgaben können (auch teil-           stehenden Interessen verfolgt werden, Mitgliedschaft
weise) von einer Landesdelegiertenversammlung wahr-          außenstehender Dritter ausgeschlossen und Fremdor-
genommen werden. Es nehmen als rede- und stimm-              ganschaft lediglich insoweit zulässig ist, als der Landes-
berechtigte Mitglieder die von den Gruppen gewählten         vorstand gleichzeitig Vorstand des weiteren Vereins ist.
Landesdelegierten sowie die Mitglieder des jeweiligen
Bioland-Satzung · Stand 23. November 2020

     § 10 Bundesdelegiertenversammlung                          Vorstand des Bioland Verarbeitung und Handel e.V. oder
     10.1 Organbildung, -dauer, Mitgliederzahl                  als Sprecher/in des Bundesfachausschusses endet.
     und -qualifikation
     Die Bundesdelegiertenversammlung (BDV) ist das ge-         10.1.5 Tritt ein/e Delegierte/r bzw. Bundesfachaus-
     wählte Vereinsparlament.                                   schusssprecher/in zurück, scheidet er/sie als Mitglied aus
                                                                oder ist er/sie verhindert, so tritt an dessen/deren Stelle
     10.1.1 Die Bundesdelegiertenversammlung setzt sich         der/die Ersatz-Bundesdelegierte bzw. der/die stellvertre-
     aus den Geschäftsführenden Vorständen und gewählten        tende Bundesfachausschusssprecher/in.
     Delegierten der Landesverbände, des Junges Bioland
     e.V., des Bioland Verarbeitung und Handel e.V., den        10.2 Aufgaben und Befugnisse
     Sprecher(inne)n der Bundesfachausschüsse sowie den         Die Bundesdelegiertenversammlung entscheidet mit
     Mitgliedern des Präsidiums einschließlich des/r Präsi-     einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über:
     denten/in zusammen.                                        • Wahl der gekorenen Mitglieder des Präsidiums,
                                                                • Wahl des/r hauptamtlichen Präsidenten/in,
     10.1.2 Jeder Landesverband erhält jeweils 10 Delegier-     • Bestätigung der geborenen Mitglieder des Präsidiums
     tensitze und der Bioland Verarbeitung und Handel e.V.         und des/der Vizepräsidenten/in,
     6 Delegiertensitze, wobei der Geschäftsführende Vor-       • Bestätigung der Sprecher/innen bzw. Stellvertreter/in-
     stand bereits inkludiert ist. Die nach Abzug des Ge-          nen der Bundesfachausschüsse,
     schäftsführenden Vorstandes verbleibenden Delegier-        • Beschlüsse über die strategische Ausrichtung und die
     tensitze werden vom jeweiligen Landesverband, Bioland         langfristigen Grundsätze von Bioland,
     Verarbeitung und Handel e.V. und Junges Bioland e.V.       • Entscheidung über den Haushalt und Feststellung der
     entsprechend besetzt und entsandt. Das Junges Bioland         Jahresabschlüsse,
     e.V. erhält für jede Landesgruppierung und den/die         • Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes, soweit

10   Vorsitzende/n 1 Delegiertensitz. Die Bundesfachaus-
     schusssprecher erhalten jeweils 1 Delegiertensitz.
                                                                   nichts anderes bestimmt ist,
                                                                • Wahl der 3 Revisor(inn)en und für den Fall der Ver-
     Jeder Landesverband, Junges Bioland e.V. und Bioland          hinderung bis zu 2 Ersatzrevisor(inn)en und gegebe-
     Verarbeitung und Handel e.V. muss die von ihm entsand-        nenfalls Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung
     ten Delegierten dem Präsidium bekannt geben. Bundes-          für deren Tätigkeit,
     delegierte können nur berücksichtigt werden, wenn de-      • Wahl der Mitglieder der Anerkennungskommission,
     ren Namen und Anschrift nebst Kopie des Protokolls der     • Entgegennahme der Geschäftsberichte des Präsidiums,
     Wahl spätestens 30 Tage vor dem Sitzungstermin dem            des/r Präsidenten/in und der Revisor(inn)en,
     Präsidium bekannt gegeben sind.                            • Aussprache über die Tätigkeit des Präsidiums und Ent-
                                                                   lastung des Präsidiums,
     10.1.3 Zusätzlich werden insgesamt für alle Landesver-     • Entscheidung über die Einrichtung von Kommissi-
     bände 125 Delegiertensitze vergeben, die auf die ein-         onen und Festlegung des genauen Themas, mit wel-
     zelnen Landesverbände zu verteilen sind. Die konkrete         chem sich diese zu befassen haben; es kann auch eine
     Anzahl dieser Delegiertensitze eines Landesverbandes          Kommission eingesetzt werden, welche die Ordnungs-
     berechnet sich proportional nach der Mitgliederanzahl         mäßigkeit der Tätigkeit des/r Präsidenten/in, des Prä-
     des jeweiligen Landesverbandes.                               sidiums, eines Gremiums von Bioland oder die Ord-
     Die konkrete Proporzverteilung der 125 Delegierten­           nungsmäßigkeit der Tätigkeit eines Landesverbandes
     sitze legt das Präsidium durch Beschluss zu Beginn            hinsichtlich eines konkret zu bestimmenden Gegen-
     des Wahljahres auf der Grundlage der Mitgliedszahlen          standes zu untersuchen und der Bundesdelegiertenver-
     (Stand 01. Januar) des jeweiligen Landesverbandes fest.       sammlung hierüber Bericht zu erstatten hat. Die von
     Die Zahl der Delegiertensitze bleibt bis zur routine­         der Untersuchung Betroffenen haben den Mitgliedern
     mäßig stattfindenden Neuwahl unverändert bestehen.            einer solchen Kommission die nötigen Auskünfte zu
                                                                   erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und auch
     10.1.4 Die Amtszeit der gewählten Delegierten be-             die ihnen unterstellten Mitarbeiter des Verbandes zur
     trägt 3 Jahre. Die Amtszeit der übrigen Mitglieder der        nötigen Auskunftserteilung zu ermächtigen,
     Bundes­ delegiertenversammlung endet, sobald ihre je-      • Bestätigung der Geschäftsordnung für das Präsidium,
     weilige Amtszeit als Mitglied des Präsidiums, des Lan-     • Entscheidung über die Aufwandsentschädigung der
     desvorstandes, als Vorstand des Junges Bioland e.V., als      ehrenamtlichen Präsidiumsmitglieder,
Stand 23. November 2020 · Bioland-Satzung

• Entscheidung über die sonstigen ihr in dieser Satzung     die vom Präsidium vorgeschlagen wird, wird vor jeder
   zugewiesenen Gegenstände.                                 Sitzung von der BDV bestätigt.

Die Bundesdelegiertenversammlung entscheidet mit 2/3         10.3.2 Die Bundesdelegiertenversammlung ist vom
Mehrheit der abgegebenen Stimmen über:                       Präsidium zu ordentlichen Sitzungen mindestens ein-
• die Abwahl der geborenen Mitglieder des Präsidiums,       mal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat durch
   des/r Präsidenten/in und des/der Vizepräsidenten/in,      Übersendung einer schriftlichen Einladung an die Bun-
• die Zahl der fakultativen Mitglieder des Präsidiums,      desdelegierten und die Landesvorstände, den Vorstand
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,             des Junges Bioland e. V. und Sprecher/innen der Bun-
• die Aufstellung oder Änderung der Richtlinien für die     desfachausschüsse zu erfolgen. Die Einladung ist mit der
   Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von land-        Tagesordnung und den vorliegenden Beschlussanträgen
   wirtschaftlichen Produkten sowie über die Grundsätze      bis spätestens 21 Tage vor der Bundesdelegiertenver-
   der Verwaltung der Bioland zustehenden gewerblichen       sammlung in den Postversand zu geben.
   oder verbandlichen Schutzrechte sowie über die Nor-
   mierung und Änderung eventueller Sanktionskatalo-         10.3.3 Das Datum der Bundesdelegiertenversammlung
   ge für einzelne Verstöße gegen diese Richtlinien oder     legt das Präsidium fest. In der Regel ist das Datum der
   Grundsätze, welche Bestandteil der Lizenzverträge sind,   nächsten Bundesdelegiertenversammlung am Ende der
• die Festlegung der Mitgliedsbeiträge. Das Vorschlags-     vorausgehenden bekannt zu geben.
   recht für die Beitragsordnung hat das Präsidium; die
   Höhe der Beiträge kann für außerordentliche und or-       10.3.4 Die Bundesdelegiertenversammlung ist für die
   dentliche Mitglieder unterschiedlich sein und bei letz-   ordentlichen Mitglieder und die Mitarbeiter/innen öf-
   teren sich insbesondere auch an der wirtschaftlichen      fentlich. Sie haben Rederecht.
   Leistungsfähigkeit des Betriebes und /oder der Größe
   der bewirtschafteten Fläche, gegebenenfalls auch einer
   Kombination dieser Größen orientieren und gegebe-
                                                             10.3.5 Das Präsidium kann selbst oder auf Vorschlag
                                                             eines Landesvorstandes oder des Vorstandes des Junges
                                                                                                                           11
   nenfalls auch mit einem Festbeitrag kombiniert sein,      Bioland e. V. zur Bundesdelegiertenversammlung weitere
• die Aufteilung der Finanzmittel (Schlüssel) des Ge­       Personen als Berater einladen, welche zu einem vorher
   samthaushaltes in Gemeinschaftliche Dienste (Ge­          zu bestimmenden Tagesordnungspunkt Rederecht ha-
   mein­­schaftliches Budget) und Vor-Ort-Dienste (Vor-      ben und zur Meinungsbildung beitragen können.
   Ort-Budgets). Das Vorschlagsrecht hierzu hat das
   Präsidium.                                                10.3.6 Das Präsidium hat eine außerordentliche Bun-
                                                             desdelegiertenversammlung einzuberufen, wenn dies
Der/Die Vizepräsident/in bleibt so lange Mitglied des        von 1/3 der Delegierten der Bundesdelegiertenver-
Präsidiums, bis eine Neubestellung des/der Vizepräsi-        sammlung unter Angabe eines Grundes und mit begrün-
denten/in erfolgt ist.                                       deter Beschlussvorlage schriftlich beantragt wird oder
                                                             wenn das Präsidium die Einberufung aus Gründen des
Die Bundesdelegiertenversammlung entscheidet mit 3/4         Vereinswohls für erforderlich hält.
Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Ände-
rung des § 2 dieser Satzung.                                 10.3.7 Auf der Bundesdelegiertenversammlung sind
                                                             nur Anträge zu behandeln, welche den Gegenstand von
Die Bundesdelegierten sind bei ihren Entscheidungen          Aufgaben betreffen, die der Bundesdelegiertenversamm-
nicht von Weisungen ihrer Gruppe abhängig.                   lung zugewiesen sind. Diese Anträge sind mindestens
                                                             6 Wochen vor dem Versammlungstermin an das Präsi-
10.3 Grundlegende Verfahrensvorschriften,                    dium zu richten. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des
Einberufung, Ablauf der Sitzung                              Präsidiums, jedes ordentliche Mitglied des Bioland e. V.,
10.3.1 Das Präsidium bereitet die Bundesdelegierten-         jede Gruppe, jede/r Bundesdelegierte, jedes Vorstands-
versammlung vor und leitet die Versammlung. Es kann          mitglied des Junges Bioland e. V., soweit nichts anderes
für die Leitung der Versammlung auch eine Versamm-           in dieser Satzung bestimmt ist. Kurzfristige oder auf der
lungsleitung benennen, die nicht nur aus Mitgliedern des     Bundesdelegiertenversammlung gestellte Anträge sind
Präsidiums bestehen muss. Die Versammlungsleitung,           nur zuzulassen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten
Bioland-Satzung · Stand 23. November 2020

     und anwesenden Mitglieder der Bundesdelegiertenver-         als gekorenes Mitglied des Präsidiums zusammen. Die
     sammlung einer Behandlung dieser Anträge zustimmen.         übrigen vier fakultativen Mitglieder des Präsidiums sind
     Modifikationen ordnungsgemäßer Anträge sind jeder-          gekorene Mitglieder. Die gekorenen Präsidiumsmitglie-
     zeit auch während der Bundesdelegiertenversammlung          der müssen nicht Mitglied eines Landesverbandes sein.
     zulässig.                                                   Über die Zahl der Mitglieder des Präsidiums entscheidet
                                                                 die Bundesdelegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit
     10.3.8 Die Bundesdelegierten sind ehrenamtlich tätig.       vor der Wahl des Präsidiums.

     10.4 Revisor(inn)en                                         11.1.2 Die 10 geborenen Mitglieder sind die Landes-
     Den Revisor(inn)en obliegt die Rechnungsprüfung und         vorsitzenden der jeweiligen Landesverbände oder ein
     die Prüfung der Umsetzung der Beschlüsse der BDV.           durch die Landesmitgliederversammlung (soweit die
     Dies umfasst auch die Prüfung der Tochtergesellschaf-       Landessatzungen dies vorsehen, die Landesdelegierten-
     ten des Bundesverbandes, welche kein eigenständiges         versammlung) gewähltes Mitglied des Geschäftsführen-
     Kontrollgremium haben. Die Amtszeit der Revisor(inn)-       den Landesvorstandes der 9 Landesverbände und ein von
     en beträgt 3 Jahre. Sie beginnt am 1.1. des auf die Wahl    der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vor-
     folgenden Jahres. Die Revisor(inn)en können auf Kosten      standes des Junges Bioland e. V.; mit Ende ihrer Amtszeit
     von Bioland fachkundige Dritte zu Prüfungstätigkeiten       im Landesverband oder im Vorstand des Junges Bioland
     mit heranziehen. Der zweckmäßige Verfahrensablauf ist       e. V. ist auch ihr Mandat im Präsidium von Bioland been-
     in einer Geschäftsordnung zu regeln.                        det. Die geborenen Mitglieder des Präsidiums und des/
                                                                 der Vizepräsidenten/in sind wirksam bestellt, wenn sie
     Für die Vornahme der Prüfung ist der Jahresabschluss        von der Bundesdelegiertenversammlung mit einfacher
     unverzüglich den gewählten Revisor(inn)en vorzulegen        Mehrheit bestätigt worden sind.
     und von diesen zu prüfen; die Revisor(inn)en dürfen

12   hierzu sämtliche Bücher und Belege einsehen, eine un­
     angemeldete Kassenprüfung durchführen und die mit
                                                                  11.1.3 Wahl des Präsidenten und der weiteren
                                                                 ­g ekorenen Mitglieder
     den Buchführungsaufgaben betrauten Mitarbeiter/innen        Das Präsidium bildet einen Wahlausschuss aus 3 Mit-
     befragen; die jeweils geschäftsleitenden Personen und der   gliedern. Dieser schlägt die Kandidat(inn)en für das Amt
     Geschäftsführende Ausschuss haben die Revisor(inn)-         des/r Präsidenten/in vor. Die Wahl wird vom Wahlaus-
     en bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und     schuss geleitet, der auch die Stimmenauszählung vor-
     die zur Vornahme der Prüfung notwendigen Unterlagen         nimmt; der Wahlausschuss kann sich geeigneter Helfer/
     zur Verfügung zu stellen; die Revisor(inn)en legen ih-      innen bedienen. Die Wahl der gekorenen Präsidiums-
     ren Bericht dem Präsidium vor; das Präsidium kann die       mitglieder einschließlich des/r Präsidenten/in erfolgt
     Revisor(inn)en zur ergänzenden Befragung und Bericht-       schriftlich und geheim durch die Bundesdelegiertenver-
     erstattung zu einer seiner Sitzungen einladen.              sammlung.

                                                                 11.1.4 Die geborenen Präsidiumsmitglieder können aus
     § 11 Präsidium und Präsident/in                             wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit von der Bundesde-
     11.1 Organbildung und Organdauer, Mitgliederzahl            legiertenversammlung abgewählt werden.
     und -qualifikation, Mitgliederabberufung
     11.1.1 Das Präsidium setzt sich aus mindestens 11 und       11.1.5 Neben dem/r Präsidenten/in gibt es eine/n
     maximal 15 Personen zusammen. Mitglied im Präsidium         Vizepräsidenten/in und 4 weitere stellvertretende
     können mit Ausnahme der/s Präsidenten/in nur Perso-         Präsident(inn)en, die vom Präsidium gewählt werden.
     nen sein, welche weder im Bioland e. V. noch in einem der   Die Aufgabenverteilung unter diesen sowie der Präsi-
     Landesverbände in einem selbstständigen oder unselbst-      diumsmitglieder bestimmt sich nach der Geschäftsord-
     ständigen Beschäftigungsverhältnis stehen, aus welchem      nung, die sich das Präsidium gibt.
     sie Einkünfte über der sozialversicherungsrechtlichen
     Geringfügigkeitsgrenze beziehen. Die Mindestzahl von        11.1.6 Der/die Präsident/in ist hauptamtlich tätig. Er/
     11 Mitgliedern des Präsidiums setzt sich aus 10 gebore-     Sie erhält eine Vergütung, die in einem Dienstvertrag
     nen Mitgliedern und dem/r von der Bundesdelegierten-        gesondert zu regeln ist. Der Inhalt des Dienstvertrages
     versammlung gewählten hauptamtlichen Präsidenten/in         wird vom Wahlausschuss des Präsidiums ohne Mitwir-
Stand 23. November 2020 · Bioland-Satzung

kung des/r Präsidenten/in beschlossen. Alle anderen            Vor-Ort-Diensten sollen die Entscheidungen mit dem
Präsidiumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhal-        Präsidenten abgestimmt werden,
ten, soweit sie nicht Mitarbeiter von Bioland sind, eine    • die Erstellung eines Entwurfes des Gesamthaushalts-
angemessene Aufwandsentschädigung.                             planes, die Überwachung des Gemeinschaftlichen
                                                               Budgets und seiner Durchführung, die Führung der
11.1.7 Die gekorenen Mitglieder werden mit Ausnah-             Bücher und der Kasse,
me des/r Präsidenten/in für eine Dauer von 3 Jahren         • die Erstellung des Jahresabschlusses innerhalb von
gewählt. Der/Die Präsident/in wird für eine Dauer von          sechs Monaten nach Jahresschluss, der nach der Er-
5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der gekorenen Mit-          stellung zwecks Prüfung unverzüglich den gewählten
glieder ist zulässig.                                         Revisor(inn)­en vorzulegen ist.

11.2 Aufgaben, Befugnisse                                   Dem Präsidium obliegen
11.2.1 Der/Die Präsident/in und der/die Vizepräsident/      • die Vorbereitung und Leitung der Bundesdelegierten-
in sind der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.        versammlung,
Sie vertreten Bioland nach innen und außen, gerichtlich     • die Ausführung der Beschlüsse der Bundesdelegierten-
und außergerichtlich je einzeln. Im Innenverhältnis ist        versammlung,
der/die Vizepräsident/in zur Wahrnehmung dessen/de-         • die Entscheidung über die kurzfristige geschäftspoli-
ren Aufgaben und zur Vertretung nur befugt, wenn der/          tische Ausrichtung von Bioland unter Beachtung der
die Präsident/in verhindert ist. Bei Rechtsgeschäften mit      durch die Bundesdelegiertenversammlung festgelegten
den Präsidiumsmitgliedern – mit Ausnahme des/der Prä-          langfristigen Grundsätze,
sidenten/in – wird Bioland durch den/die Präsidenten/       • die Einrichtung von Kommissionen (z. B. einer Richt-
in vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit dem/der Präsi-          linien-Kommission, die Vorlagen für die Bundesdele-
denten/in wird Bioland durch ein Mitglied des Wahlaus-         giertenversammlung beschließt),
schusses des Präsidiums ohne Mitwirkung des/der Präsi-
denten/in vertreten.
                                                            • die Einrichtung von Bundesfachausschüssen. Diese sind
                                                               fachlich orientiert und werden vom Präsidium betreut,
                                                                                                                          13
                                                            • das Vorschlagsrecht für die Beitragsordnung und die
In der Geschäftsordnung des Präsidiums ist der Umfang          Aufteilung des Haushaltes (Schlüssel) für Gemein-
der Vertretungsbefugnis des/r Präsidenten/in im Innen-         schaftliche Dienste und Vor-Ort-Dienste,
verhältnis für Geschäfte von größerer wirtschaftlicher      • alle sonstigen ihm/r in dieser Satzung zugewiesenen
Bedeutung zu regeln.                                           Aufgaben.

In der Geschäftsordnung ist zu regeln, wer den/die Prä-     11.2.3 Das Präsidium hat einen Geschäftsbericht zu
sidenten/in bei kurzfristiger Verhinderung bis zur gege-    erstellen, in dem insbesondere auch dargelegt wird, in
benenfalls notwendigen Neuwahl des/r nächsten Präsi-        welcher Weise es die Beschlüsse der vorangegangenen
denten/in vertritt.                                         Bundesdelegiertenversammlung umgesetzt hat.

11.2.2 Dem/r Präsidenten/in obliegen alle Aufgaben,         11.2.4 Das Präsidium hat sich der Bundesdelegierten-
welche durch die Satzung nicht einem anderen Organ          versammlung zu einer Aussprache über seine Tätigkeit
des Verbandes zugewiesen sind, insbesondere:                zu stellen.
• die Interessenvertretung von Bioland nach außen,
• die Entscheidung über die Einstellung und Entlassung     11.2.5 Die Präsidiumsmitglieder sind bei ihren Ent-
   von Mitarbeitern der Gemeinschaftlichen Dienste so-      scheidungen frei; sie führen die Interessen der Landes-
   wie über dienst- und fachaufsichtliche Maßnahmen im      verbände zu einem Gesamtverbandsinteresse zusammen.
   Einvernehmen mit dem jeweiligen Dienst- bzw. Fach-
   vorgesetzten,
• Personalentscheidungen, die eine/n Mitarbeiter/in be-    § 12 Geschäftsführender Ausschuss
   treffen, welche/r den Vor-Ort-Diensten (Landesver-       12.1 Organbildung
   bände) zugeordnet ist, werden vom jeweiligen Landes-     Der Geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen
   vorstand auf Basis der gemeinsamen Ziele getroffen.      aus dem/r Präsidenten/in, den Leiter(inn)en der Berei-
   Für leitende Mitarbeiter/innen auf Landesebene bzw.      che „Zentrale und gemeinschaftliche Dienste“ in einem
Bioland-Satzung · Stand 23. November 2020

     vom Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten beschlos-      werden, zusätzlich einem ordentlichen Mitglied des Gäa
     senen Organigramm und jeweils dem/r Hauptverant-           e.V., welches von diesem Verein benannt wird und ei-
     wortlichen für die Geschäftsführung aus den einzelnen      nem von diesem Verein benannten Sachverständigen aus
     Landesverbänden, des Junges Bioland e. V. und den          den vorgenannten Bereichen. Die Unterkommissionen
     Tochtergesellschaften.                                     sind ordentlich besetzt, auch wenn die von Gäa e.V. zu
                                                                benennenden Personen nicht oder noch nicht benannt
     12.2 Aufgaben und Befugnisse                               sind und sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
     12.2.1 Dem Geschäftsführenden Ausschuss obliegt            ihrer Mitglieder sich an der Beschlussfassung beteiligen,
     • die Unterstützung des Präsidiums und der Bundesde-      sei es durch Präsenz, fernmündliche oder elektronische
        legiertenversammlung bei der Entscheidungsfindung,      Stimmabgabe. Die Mitglieder der Anerkennungskom-
        insbesondere die Erarbeitung von Stellungnahmen,        mission, welche vom Präsidium oder Gäa e.V. benannt
        Beschlussvorlagen und Haushaltsplanungen für die        werden, können von diesen im Rahmen einer Neubeset-
        Bundesdelegiertenversammlung,                           zung auch wieder abberufen werden. Die Mitglieder der
     • die Entwicklung und Sicherung einer effektiven Zu-      Anerkennungskommission haben Stimmrecht. Bei den
        sammenarbeit im Gesamtverband, insbesondere in der      Entscheidungen wird Konsens angestrebt, in jedem Fall
        Verwaltung und Organisation der Betriebsabläufe,        ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Eine Wiederwahl der
     • Der Geschäftsführende Ausschuss kann im Rahmen sei-     Mitglieder ist möglich. Die Amtszeit der berufenen Mit-
        ner Geschäftsordnung Unterkommissionen einrichten.      glieder endet mit der Abberufung.

                                                                13.2 Der/die Vorsitzende der Anerkennungskommis­
     § 13 Anerkennungskommission                                sion kann weitere Sachverständige zur Beratung berufen.
     13.1 Die Anerkennungskommission gliedert sich in je        Die für die Bioland-Kontrolle zuständigen Mitarbeiter/
     eine Unterkommission für Erzeugung und Verarbei-           innen der Kontrollstelle nehmen an den Sitzungen teil.

14   tung. Die Anerkennungskommission besteht aus einer/m
     Vorsitzenden, die/der von der Bundesdelegiertenver-
                                                                Sie haben kein Stimmrecht.

     sammlung für 3 Jahre gewählt wird, und aus weiteren        13.3 Die Anerkennungskommission hat die folgenden
     Mitgliedern. Die Unterkommission Erzeugung ist zur         Aufgaben:
     Entscheidung berufen, wenn aus dem Aufgabenbereich         • die eventuelle Präzisierung der Sanktionen eines von
     gemäß § 13.3 Themen zur Entscheidung anstehen, wo-            der BDV beschlossenen Sanktionskataloges und even-
     von ordentliche Mitglieder betroffen sind und setzt sich      tuelle Formulierung von Leitlinien, um den Mitar-
     zusammen aus 3 ordentlichen Mitgliedern, die auf die          beitern/innen von Bioland die Bearbeitung und Ent-
     Dauer von 3 Jahren von der Bundesdelegiertenversamm-          scheidung über die Verhängung von Sanktionen bei
     lung gewählt werden sowie aus 3 Sachverständigen aus          Abweichungen von den Richtlinien oder bei Vertrags-
     den Bereichen Verbraucher-, Umwelt- und Naturschutz           verstößen zu erleichtern und zu vereinheitlichen,
     sowie Bio-Handel, die vom Präsidium berufen werden,        • die Überprüfung der Umsetzung der Sanktionsent-
     zusätzlich einem ordentlichen Mitglied des Gäa e.V. –         scheidungen und die
     Vereinigung ökologischer Landbau mit Sitz in Dresden       • Behandlung der Widersprüche und Überprüfung der
     (AG Dresden VR 315); künftig Gäa e.V., welches von            Umsetzung der Entscheidungen, sofern der Betroffene
     diesem Verein benannt wird und einem von diesem Ver-          binnen 2 Wochen nach Zugang eine Überprüfung ei-
     ein benannten Sachverständigen aus den vorgenannten           ner Sanktionsentscheidung von Bioland durch die An-
     Bereichen. Die Unterkommission Verarbeitung ist zur           erkennungskommission beantragt.
     Entscheidung berufen, wenn aus dem Aufgabenbereich
     gemäß § 13.3 Themen zur Entscheidung anstehen, von         13.4 Die Anerkennungskommission wird vom/von der
     welchen andere Personen als ordentliche Mitglieder         Vorsitzenden geleitet. Jede Unterkommission trifft sich
     betroffen sind und setzt sich zusammen aus 3 ordentli-     mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung. Über die
     chen Mitgliedern, die auf die Dauer von 3 Jahren von       Sitzungen ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von
     der Bundesdelegiertenversammlung gewählt werden            der/dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu un-
     sowie aus 3 Sachverständigen aus den Bereichen Er-         terzeichnen. Abschriften erhalten das Präsidium, die
     nährungswissenschaft und Lebensmitteltechnologie so-       Landesverbände und die Kontrollstelle.
     wie Lebensmittelkontrolle, die vom Präsidium berufen
Stand 23. November 2020 · Bioland-Satzung

13.5 Die gewählten Mitglieder der Anerkennungskom-          Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung nichts ande-
mission und die berufenen Sachverständigen sind ehren-      res vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abge-
amtlich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine ange-   gebenen Stimmen gefasst.
messene Aufwandsentschädigung, die neben den baren
Auslagen auch entstehenden Verdienstausfall abgilt und      Vertretung bei Abstimmungen ist nur in den in dieser
vom Präsidium festgesetzt wird.                             Satzung gesondert geregelten Fällen erlaubt. Der/Die
                                                            Vertreter/in hat vor Versammlungsbeginn dem/der Ver-
13.6 Weitere Einzelheiten werden in einer Geschäfts-        sammlungsleiter/in eine schriftliche Vollmacht des/der
ordnung geregelt, die der Zustimmung des Präsidiums         Vertretenen vorzulegen. Er/Sie kann nie mehr als ein
bedarf.                                                     weiteres stimmberechtigtes Mitglied vertreten.

                                                            Stehen zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Anträ-
§ 14 Abstimmungen / Wahlen /                                ge alternativ zur Abstimmung an, so ist in einem ersten
Allgemeine Verfahrensvorschriften                           Abstimmungsgang jeder Antrag einzeln zur Abstimmung
Für die Versammlungen der Gremien dieser Satzung gilt       aufzurufen. Erhält ein Antrag nicht die Zustimmung von
für die Art der Versammlung und die Form und Frist der      mehr als der Hälfte der anwesenden oder vertretenen
Einladung folgendes, soweit diese Satzung keine Sonder-     Stimmen, so scheidet er aus dem weiteren Abstimmungs-
regel vorsieht. Es sollen regelmäßig Präsenzversamm-        verfahren aus. Im Abstimmungsverfahren verbleiben von
lungen stattfinden. In Ausnahmefällen, insbesondere bei     den noch nicht ausgeschiedenen alternativen Anträgen
dringendem Entscheidungsbedarf oder wenn die Ver-           die zwei Anträge, welche die meisten Ja-Stimmen auf sich
sammlungsmöglichkeiten aus anderen Gründen einge-           vereinigt haben. Zwischen diesen Anträgen findet eine
schränkt oder mit erhöhtem Aufwand verbunden sind,          Stichwahl statt. Im Stichwahlgang ist der Antrag ange-
kann der Einladende anstelle einer Präsenzversammlung       nommen, welcher die relative Mehrheit der anwesenden
eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren (schriftlich,
Textform oder elektronisch) festlegen. Er kann auch eine
                                                            und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erhält.
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Videokonferenz abhalten oder einer Abstimmung im            14.2 Die Wahlen sind von einem/r Wahlleiter/in zu lei-
Umlaufverfahren vorschalten. Ein außerhalb einer Prä-       ten, der/die von der Versammlungsleitung vorgeschlagen
senzversammlung gefasster Beschluss ist nicht wirksam,      wird. Werden mehrere Wahlleiter/innen vorgeschlagen,
wenn die Hälfte der Gremienmitglieder oder die Hälfte       so wird über jeden Vorschlag einzeln abgestimmt. Es ist
der Teilnehmer an der Abstimmung einer entsprechen-         der/die Kandidat/in gewählt, welche/r die meisten Ja-
den Beschlussfassung widersprochen haben.                   Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt. Der/
                                                            Die Wahlleiter/in bestimmt eine ausreichende Anzahl
Die Einladung ist wirksam erfolgt, wenn sie 14 Tage vor     von Stimmzähler(inne)n. Die Einhaltung der Förmlich-
dem Versammlungstermin entweder schriftlich, in Text-       keiten der Wahl ist im Protokoll des jeweiligen Gremi-
form oder elektronisch unter Mitteilung einer Tagesord-     ums festzuhalten und vom/von der Wahlleiter/in geson-
nung an eine zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Ad-      dert zu unterschreiben.
resse abgeschickt wird.
                                                            Wahlvorschläge können von jedem stimmberechtigten
14.1 Beschlüsse werden im Geltungsbereich dieser Sat-       Mitglied gemacht werden, soweit das Vorschlagsrecht
zung durch Abstimmungen gefasst. Jedes stimmberech-         nach dieser Satzung nicht anderweitig geregelt ist. Ein
tigte Mitglied bzw. jede/r Bundesdelegierte, welches/r an   Wahlvorschlag ist wirksam, wenn sich der/die Kandidat/
der Abstimmung teilnehmen kann oder ordnungsgemäß           in zur Kandidatur bereit erklärt.
vertreten ist, hat eine Stimme. Stimmenthaltungen sind
möglich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebe-       Sofern keine weiteren Wahlvorschläge mehr gemacht
ne Stimmen. Auch bei Abstimmungen über Anträge zu           werden, sollen sich die vorgeschlagenen Kandidat(inn)-
Satzungsänderungen sind Stimmenthaltungen als nicht         en kurz den Anwesenden vorstellen.
abgegebene Stimmen zu werten.
                                                            Auf Antrag eines der stimmberechtigten Mitglieder hat
Abgestimmt wird offen durch Handzeichen. Auf Antrag         eine Personaldebatte von der Dauer von maximal ei-
eines Stimmberechtigten oder dessen Vertreters ist ge-      ner Stunde zu erfolgen. Bei der Personaldebatte haben
heim abzustimmen.
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