Bioland Satzung Fassung vom 23. November 2020 - Bioland e. V. Verband für organisch-biologischen Landbau
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Bioland e. V. Verband für organisch- biologischen Landbau Bioland Fassung vom 23. November 2020 Satzung
Herausgeber: Bioland e. V. Verband für organisch-biologischen Landbau Kaiserstraße 18, 55116 Mainz T. 06131 23979-0 F. 06131 23979-27 info@bioland.de www.bioland.de
Stand 23. November 2020 · Bioland-Satzung Inhalt §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 4 §2 Ziele und Zwecke von Bioland 4 §3 Aufgaben von Bioland 5 §4 Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft 5 §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 6 §6 Beendigung der Mitgliedschaft 6 §7 Gliederung und Organe 7 §8 Gruppen 7 3 §9 Landesverbände 8 § 10 Bundesdelegiertenversammlung 10 § 11 Präsidium und Präsident/in 12 § 12 Geschäftsführender Ausschuss 13 § 13 Anerkennungskommission 14 § 14 Abstimmungen / Wahlen / Allgemeine Verfahrensvorschriften 15 § 15 Schiedsgericht 16 § 16 Auflösung / Schlussbestimmung 17
Bioland-Satzung · Stand 23. November 2020 Satzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2.1.4 Er fördert den Weg der im organisch-biologischen 1.1 Der Verein Bioland – Verband für organisch-biologi- Landbau erzeugten Lebensmittel von der Erzeugung schen Landbau (Bioland) führt den Namen Bioland e. V. über eine werterhaltende Weiterverarbeitung bis zu ih- Er ist eingetragen im Vereinsregister. rer Nutzung für eine vollwertige Ernährung, überprüft diese Wege und klärt über diese auf. 1.2 Der Sitz von Bioland e. V. ist Mainz. 2.1.5 Er fördert eine verantwortungsbewusste und nach- 1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. haltige Pflege und Nutzung der Landschaft. Dabei un- terstützt er auch alle Bemühungen zur Erhaltung der na- türlichen Lebensgrundlagen und zur Verbesserung der § 2 Ziele und Zwecke von Bioland Qualität der Umwelt. 2.1 Der „Bioland e. V.“ (im folgenden auch Bioland ge- nannt) hat das Ziel, das Bioland-Qualitätsstreben auf 2.1.6 Er bemüht sich, einen eigenen Beitrag zur Lösung der Grundlage der von Dr. Hans Müller und Dr. Hans- der weltweiten Hunger-, Energie- und Rohstoffproble- Peter Rusch entwickelten organisch-biologischen Land- me zu leisten sowie sich aktiv für den Klimaschutz ein- baumethode in der Bundesrepublik Deutschland und zusetzen. In diesem Sinne lehnt er Futtermittelimporte, in Südtirol umzusetzen und zu fördern. Die Verwirk die der Bevölkerung der Dritten Welt Flächen für die lichung dieser menschengerechten und umweltverträgli- eigene Lebensmittelversorgung entziehen, grundsätzlich 4 chen Anbaumethode setzt die Beratung und Ausbildung im Bereich des organisch-biologischen Landbaus ebenso ab. Ziel der tierischen Veredelung ist die vorwiegende Verwertung von pflanzlichen Produkten aus heimischer voraus wie die Betreuung landwirtschaftlicher und gärt- Produktion. nerischer Betriebe sowie Imkereien bei der Erzeugung und beim Absatz, die Betreuung von Verarbeitungs- und 2.1.7 Er setzt sich für die Erhaltung und Sicherung der Vermarktungsunternehmen sowie die Information der Existenz einer bäuerlichen Landwirtschaft ein. Dabei Verbraucher beim Bezug von Bioland-Produkten. Die- sollen Arbeitsplätze gesichert, gerechte und humane Le- sen Zweck verfolgt Bioland insbesondere mit nachfol- bensbedingungen erhalten und geschaffen werden. Er genden Mitteln: fördert die Unabhängigkeit des organisch-biologischen Landbaus und überschaubare Strukturen im vor- und 2.1.1 Er fördert Forschung und Lehre auf dem Ge- nachgelagerten Bereich und unterstützt insbesondere biet des organisch-biologischen Land-, Garten-, Obst-, den Auf- und Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten Weinbaus (organisch-biologischer Landbau) und der im Biomarkt. Imkerei. 2.1.8 Er pflegt die Zusammenarbeit mit Verbraucher- 2.1.2 Er entwickelt Erzeugungsrichtlinien für den orga- und Umweltverbänden, mit sonstigen Personen und Ins- nisch-biologischen Landbau sowie für die naturgemäße titutionen im regionalen, nationalen und internationalen Erzeugung von qualitativ hochwertigen Lebensmitteln Rahmen, soweit diese gleiche oder ähnliche ökologisch pflanzlicher und tierischer Art und achtet auf die Einhal- ausgerichtete Ziele verfolgen wie Bioland. tung dieser Erzeugungsrichtlinien. 2.1.9 Aufgabe des Vereins ist es, als Inhaber der Marke 2.1.3 Er klärt über die Grundlagen und die praktische „Bioland“ dieses aufrechtzuerhalten und Verletzungen Anwendung der Methoden des organisch-biologischen des Zeichens zu unterbinden sowie einer Verwässerung Landbaus durch Tagungen, Schulungsveranstaltungen, vorzubeugen. Aufgabe des Vereins ist es insbesondere, Erfahrungsaustausch und die Erstellung und /oder Ver- dafür Sorge zu tragen, dass die Marke „Bioland“ in ei- breitung entsprechender Fachliteratur auf. ner den allgemeinen Vereinszwecken und der Zeichen- satzung entsprechenden Weise benutzt wird; dabei ist
Stand 23. November 2020 · Bioland-Satzung vor allem sicherzustellen, dass durch die Benutzung der 3.4 Allgemeine Vertretung gegenüber Institutionen und Marke keine Irreführung des Verkehrs eintritt. Der Ver- Organisationen in ihrem Tätigkeitsbereich. band schließt Verträge mit Betrieben ab, die sich darin zur konsequenten Einhaltung der Erzeugerrichtlinien 3.5 Beschaffung öffentlicher Gelder in ihrem Tätigkeits- verpflichten und sich entsprechenden Kontrollen unter- bereich. werfen. Ferner schließt der Verband Verträge mit Part- nern ab, welche sich ebenfalls zur Einhaltung der Richt- 3.6 Wahrnehmung der sonstigen in der Satzung von linien des Verbandes verpflichten und sich Kontrollen Bioland genannten Aufgaben. unterwerfen. 3.7 Für die Erfüllung seiner Aufgaben erhebt Bioland 2.1.10 Aufgabe des Verbandes ist ferner die Förderung Mitgliedsbeiträge. der gewerblichen und beruflichen Interessen der Mit- glieder, wozu auch die Bekämpfung unlauteren Wettbe- werbs gehört. § 4 Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft 4.1 Mitglied kann jede natürliche Person und juristi- 2.1.11 Aufgabe des Verbandes ist ferner die Förderung sche Person werden. Die Bewerber/innen um die Mit- von Nachwuchskräften, insbesondere durch Einbindung gliedschaft müssen die Ziele des Vereines gemäß § 2.1 interessierter Personen in die Verbandsarbeit. unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verband erworben. Mit der Aufnahme in den 2.2 Bioland tritt nicht selbst als Händler oder Verarbei- Bioland e. V. unterwerfen sich die ordentlichen Mitglie- ter auf. der den Verpflichtungen aus § 5. 2.3 Der Verband ist parteipolitisch, weltanschaulich und 4.2 Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag des/der konfessionell unabhängig. Bioland tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und Bewerbers/in der/die Präsident/in im Einvernehmen mit dem Landesvorstand des Landesverbandes, in welchem 5 anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden der/die Bewerber/in Mitglied wird. Gegen eine ableh- Verhaltensweisen entschieden entgegen. Der Verein tritt nende Entscheidung kann der/die Bewerber/in Ein- Bestrebungen entgegen, welche die ökologische Land- spruch beim Präsidium einlegen. Der Einspruch muss wirtschaft mit solch extremem Gedankengut verbinden. binnen eines Monats nach Zugang der ablehnenden Entscheidung eingelegt sein. Das Präsidium entscheidet 2.4 Bioland ist ein Gesamtverband mit regionalen Un- abschließend. tergliederungen in Gestalt von Landesverbänden und Gruppen sowie einer Organisation für Nachwuchskräfte 4.3 Der Verband hat ordentliche und außerordentliche unter der Bezeichnung „Junges Bioland e. V.“. Mitglieder. 4.3.1 Ordentliche Mitglieder sind die Erzeuger/innen § 3 Aufgaben von Bioland im organisch-biologischen Land-, Garten-, Obst- und Bioland unterhält in den Landesverbänden Geschäfts- Weinbau sowie in der Imkerei, die sich durch Vertrag auf stellen und nimmt insbesondere folgende Aufgaben zur die Einhaltung der Erzeugungsrichtlinien von Bioland Umsetzung der satzungsgemäßen Ziele und Zwecke verpflichtet haben. wahr: 4.3.2 Mitglieder werden mit ihrer Mitgliedschaft bei 3.1 Förderung des Austausches seiner Mitglieder unter- Bioland auch Mitglied in dem Landesverband, in wel- einander. chem die ordentlichen Mitglieder ihre Betriebsstätte oder außerordentliche Mitglieder ihren Wohnsitz haben, 3.2 Motivation der Mitglieder zur Mitwirkung in den und in der Gruppe, welcher sie sich anschließen wollen, Organen und Gremien des Verbandes. hilfsweise in welcher die ordentlichen Mitglieder ihre Betriebsstätte oder die außerordentlichen Mitglieder ih- 3.3 Organisation einer wirksamen Öffentlichkeitsarbeit ren Wohnsitz haben. für den ökologischen Landbau.
Bioland-Satzung · Stand 23. November 2020 4.3.3 Betreiben mehrere Personen (z. B. Gesellschaft ihnen im ständigen Dienst beschäftigte, volljährige Person bürgerlichen Rechts) gemeinsam eine Landwirtschaft, vertreten lassen. Ordentliche Mitglieder, die natürliche so können sie als solche Mitglied werden. Sie haften für Personen sind, können sich auch durch den Ehegatten, die Einhaltung der Verpflichtungen eines Mitglieds als den/die eingetragene Lebenspartner/in oder einen voll- Gesamtschuldner. Sie haben den Mitgliedsbeitrag nur jährigen Verwandten in gerader Linie vertreten lassen. einmal zu entrichten. Die Mitgliedschaftsrechte, insbe- Der/die Bevollmächtigte bedarf zur Teilnahme an der sondere das Stimmrecht, können sie nur einheitlich wie Versammlung/Abstimmung einer schriftlichen Vollmacht. ein Mitglied ausüben und haben dazu eine/n Vertreter/in zu bestimmen. Das passive Wahlrecht hat jedes der Mit- 5.5 Jedes ordentliche Mitglied und/oder ein/e gemäß glieder dieser Gesellschaften. Es kann aber nur immer §5.4 Satz 2 und 3 zur Vertretung Berechtigte/r oder Mit- eines dieser Mitglieder der Gesellschaften gleichzeitig glied seines Vertretungsorgans kann in ein Vereinsamt ein Wahlamt bekleiden oder dafür kandidieren. Die Lan- gewählt werden, sofern die Satzung keine ausdrückliche desverbände können das aktive und /oder passive Wahl- andere Bestimmung enthält. Unabhängig vom Ablauf ei- recht abweichend regeln, jedoch nur für Entscheidungen ner Amtsdauer endet das Vereinsamt, wenn das Mitglied und die Besetzung von Wahlämtern in ihrem eigenen aus dem Verein ausscheidet und zwar auch für den/die Wirkungskreis. Berechtigte/n, der/die ihr/sein Vereinsamt gemäß §5.4 Satz 2 und 3 ableitet; für den dort genannten Personen- 4.3.4 Außerordentliche Mitglieder sind die Personen, kreis endet das Vereinsamt darüber hinaus mit der Been- welche die Ziele und Aufgaben des organisch-biologi- digung der in §5.4 Satz 2 und 3 genannten Sonderverbin- schen Landbaus befürworten und unterstützen, jedoch dung zum Mitglied. nicht zu dem in Ziffer 4.3.1 beschriebenen Personen- kreis gehören. „Junges Bioland e. V.“ wird institutionel- 5.6 Die Mitglieder erwerben durch Mitgliedschaft im les Mitglied; seine Mitglieder werden nicht gleichzeitig Bioland e. V. oder in seinen Untergliederungen kein 6 Mitglied des Bioland e. V. (keine Doppelmitgliedschaft). Recht, die Marke und/oder den Vereinsnamen „Bioland“ kennzeichnungsmäßig zu benutzen. Sie erwerben dieses 4.3.5 Ein außerordentliches Mitglied, welches die Vor Recht erst und nur solange dies ihnen in einem entspre- aussetzungen eines ordentlichen Mitglieds erfüllt, wird chenden Vertrag durch Bioland gestattet wird. mit diesem Zeitpunkt ordentliches Mitglied. Eines be- sonderen Beschlusses bedarf es hierfür nicht. 5.7 Die Mitglieder sind verpflichtet, fristgerecht die auf sie entfallenden Mitgliedsbeiträge zu entrichten. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 5.8 Die Mitglieder von Junges Bioland wirken im Ver- 5.1 Jedes Mitglied ist berechtigt und gefordert, an der band über den Junges Bioland e. V. und die dortigen Verwirklichung der Ziele von Bioland mitzuarbeiten. Gruppen mit. 5.2 Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Leistungen des Verbandes selbst in Anspruch zu neh- § 6 Beendigung der Mitgliedschaft men, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind. 6.1 Ein Mitglied kann jederzeit aus Bioland austreten. Der Austritt ist schriftlich gegenüber Bioland zu erklären. 5.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, an die Organe des Ver- Der Austritt wird bei außerordentlichen Mitgliedern zum eins im satzungsmäßigen Rahmen Anträge zu stellen. Abschluss des Kalenderjahres wirksam, in welchem er Darüber hinaus ist jedes ordentliche Mitglied berechtigt, Bioland zugeht. Bei ordentlichen Mitgliedern endet die sich an das Präsidium oder den Landesvorstand mit An- Mitgliedschaft mit Beendigung des Erzeugervertrages. regungen und Beschwerden zu wenden. Das Präsidium bzw. der Landesvorstand ist verpflichtet, die Petent(inn) 6.2 Die Mitgliedschaft endet auch mit dem Tod des Mit- en über die Art der Behandlung seiner/ihrer Eingabe zu glieds bzw. mit der rechtswirksamen Auflösung einer ju- unterrichten. ristischen Person. Sie endet ferner, wenn über das Vermö- gen des Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. 5.4 Ordentliche Mitglieder haben bei allen Abstimmun- gen, bei welchen sie aufgrund dieser Satzung teilnehmen 6.3 Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen können, volles Stimmrecht. Sie können sich durch eine bei Grundes aus dem Bioland e. V. ausgeschlossen werden.
Stand 23. November 2020 · Bioland-Satzung Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn durch ihren Sitz im Präsidium und durch die aus ihrem ein Mitglied die Erzeugungsrichtlinien nicht einhält, fi- räumlichen Bezirk stammenden Bundesdelegierten bzw. nanziellen oder sonstigen vertraglichen Verpflichtungen über die Bundesdelegierten des Junges Bioland e. V. aus. gegenüber Bioland nicht nachkommt oder sich sonst ge- Die genaue räumliche Abgrenzung der Landesverbände genüber dem Verband schädigend verhält. Wird dem Ver- erfolgt durch das Präsidium. Die Abgrenzung der Lan- band hinsichtlich eines seiner Mitglieder ein Ausschluss- desverbände soll die politischen Grenzen der Länder be- grund bekannt, so leitet Bioland das Ausschlussverfahren achten sowie die bestehenden Gruppengrenzen und die ein. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss wird Entscheidungen der Gruppen. das Mitglied unter Bekanntgabe des Ausschlussgrundes angehört. Über den Ausschluss entscheidet der/die Prä- 7.2 Die Landesverbände, Junges Bioland e. V. und Grup- sident/in, im Einvernehmen mit dem zuständigen Lan- pen sind Untergliederungen von Bioland. Die Landes- desvorstand. Mit dem Ausschluss des Mitglieds endet die verbände und Junges Bioland e. V. sind im Regelfall als Mitgliedschaft in allen Untergliederungen von Bioland. rechtlich selbständiger e. V. konstituiert. Jeder Landes- Gegen diesen Beschluss kann das ausgeschlossene Mit- verband und Junges Bioland e. V. hat die Satzungsbestim- glied binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab mungen von Bioland zu beachten und seine Satzung darf Zugang der Entscheidung das beim Verband installierte keine Bestimmung enthalten, welche den Bestimmungen Schiedsgericht anrufen, welches endgültig entscheidet. dieser Satzung zuwider läuft. Jede Satzungsänderung der Bis zu einer evtl. Entscheidung durch das Schiedsgericht Landesverbände und des Junges Bioland e. V. ist dem ruhen die Rechte des Mitglieds. Präsidium zur Genehmigung vorzulegen. 6.4 Der Austritt oder der Ausschluss befreien das Mit- 7.3 Die Organe sind: glied nicht von der Leistung der Mitgliedsbeiträge für • die Bundesdelegiertenversammlung, das ganze Kalenderjahr, in welchem der Austritt oder der • das Präsidium, Ausschluss wirksam werden. Soweit sich aus der Eigen- art einer anderen Verpflichtung nichts anderes ergibt, • der/die Präsident/in, • der Geschäftsführende Ausschuss, 7 erlischt diese Verpflichtung des ausgetretenen oder aus- • die Anerkennungskommission. geschlossenen Mitglieds mit Wirksamwerden des Aus- trittes oder des Ausschlusses. § 8 Gruppen 8.1 Die ordentlichen Mitglieder finden sich nach regio § 7 Gliederung und Organe nalen, fachlichen oder thematischen Gesichtspunkten 7.1 Der Bioland e. V. gliedert sich in neun räumlich ab- in Gruppen zusammen. Sie legen selbst fest, welcher gegrenzte Landesverbände, den Junges Bioland e. V. und Gruppe sie sich anschließen. Sie teilen ihre Wahl dem/r in Gruppen. Präsidenten/in schriftlich mit. Eine Änderung der Grup- penzugehörigkeit ist jeweils nur zum Ende des laufenden Die Landesverbände tragen die Bezeichnung: Kalenderjahres wirksam. Die Gruppen des Junges Bio- • Bioland Landesverband Ost e. V., land e. V. sind regionale Untergliederungen des Junges •B ioland Landesverband Bayern e. V., Bioland e. V.; es soll im räumlichen Gebiet eines Landes- •B ioland Landesverband Baden-Württemberg e. V., verbandes mindestens eine Gruppe des Junges Bioland • Bioland Landesverband Rheinland-Pfalz, e. V. gebildet werden. Für diese gelten die nachstehen- Saarland e. V., den Vorschriften analog, mit Ausnahme der Regelungen • Bioland Landesverband Hessen e. V., über die Mindestanzahl der Mitglieder einer Gruppe; • Bioland Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V., insoweit genügen für Gruppen des Junges Bioland e. V. • Bioland Landesverband Niedersachsen, Bremen e. V., 10 Mitglieder. Im übrigen gelten die nachstehenden Be- • Bioland Landesverband Schleswig-Holstein, stimmungen außer §§ 8.8, §§ 8.10 und §§ 8.11 mit der Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern e. V., Maßgabe, dass anstelle des Landesvorstandes der Vor- • Bioland Südtirol e. V. mit dem Status eines stand des Junges Bioland e. V. tritt. Landesverbandes. 8.2 Die Gruppen sollen in der Regel aus mindestens 15 Die Landesverbände und Junges Bioland e. V. sind Mit- ordentlichen Mitgliedern bestehen. Eine Gruppe ist erst glieder und üben ihre Mitspracherechte im Bioland e. V. dann wirksam gebildet, wenn sie vom/von der Präsiden-
Bioland-Satzung · Stand 23. November 2020 ten/in im Einvernehmen mit dem Landesvorstand des 8.8 An den Versammlungen der Gruppen können neben Landesverbandes, aus welchem die Mehrzahl der Grup- den ordentlichen Mitgliedern und den räumlich ansäs- penmitglieder stammt, als Gruppe anerkannt ist. Das sigen außerordentlichen Mitgliedern die Mitglieder der Präsidium kann auch einzelne Gruppen auflösen oder Organe des Verbandes und geladene Gäste teilnehmen. zusammenschließen. Ein Wechsel des Mitglieds zu einer anderen Gruppe ist dem Präsidium und dem Landesvor- 8.9 Gleichgeartete fachliche und thematische Gruppen stand mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung können sich zu Fachgruppen zusammenschließen. Sie der Anerkennung, Auflösung oder Zusammenschluss der gestalten die Weiterentwicklung des Verbandes mit. Gruppe(n) kann jedes Gruppenmitglied bzw. der Grup- pensprecher für die Gruppe insgesamt Einspruch beim 8.10 Die Gruppen können sich in Form von regiona- Präsidium einlegen. Der Einspruch muss binnen eines len Mitgliederversammlungen, die im wesentlichen dem Monats nach Zugang der ablehnenden Entscheidung Informationsaustausch der in den jeweiligen Regionen eingelegt sein. Das Präsidium entscheidet abschließend. ansässigen Mitglieder dienen, zusammenfinden. 8.3 Ist ein ordentliches Mitglied in keiner Gruppe orga- nisiert oder nimmt es sein Wahlrecht nicht wahr, gehört § 9 Landesverbände es der regionalen Gruppe an, in dessen Gebiet es sei- Die Landesverbände werden nach regionalen Gesichts- ne Hofstelle hat. Das Mitglied nimmt in der gewählten punkten gebildet. Die Aufgaben der Landesverbän- Gruppe sein aktives und passives Wahlrecht wahr. Es de entsprechen den in §3, 1– 6 der Satzung genannten kann ohne aktives und passives Wahlrecht in weiteren Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Gruppen mitarbeiten. Den Landesverbänden wird die Leitung der Vor-Ort- Dienste übertragen. Dazu wird dem Landesvorstand 8.4 Die einzelnen Gruppen wählen aus der Mitte ihrer des jeweiligen Landesverbandes die Verantwortung für 8 ordentlichen Mitglieder eine/n Gruppenvertreter/in und eine/n Stellvertreter/in für die Dauer von 3 Jahren. das Vor-Ort-Budget im Rahmen des Gesamthaushaltes übertragen. Die Aufteilung der Finanzmittel des Ge- samthaushaltes erfolgt nach einem Schlüssel, der vom 8.5 Die Gruppe wählt, sofern es auf einer Landes- Präsidium vorgeschlagen wird und von der BDV mit ebene eine Landesdelegiertenversammlung gibt, den/ 2/3-Mehrheit bestätigt werden muss. Dieser Schlüssel die Landesdelegierte/n und den/die stellvertretende/n legt prozentual die Haushaltsmittel für Gemeinschaft- Landesdelegierte/n zur Landesdelegiertenversammlung liche Dienste und Vor-Ort-Dienste fest. Über die Ver- für die Dauer von 3 Jahren. wendung der Vor-Ort-Budgets entscheiden die Landes- vorstände. Die Landesvorstände der Landesverbände 8.6 Soweit auf den Gruppenversammlungen Wahlen tragen die Personalverantwortung für die Mitarbeiter anstehen, hat der/die Gruppenvertreter/in hierzu die der Landesverbände (Vor-Ort-Dienste) voll umfänglich ordentlichen Gruppenmitglieder unter Mitteilung einer und sind für Einstellung und Entlassung der Mitarbei- Tagesordnung einzuladen. Die Einladung ist 14 Tage ter/innen zuständig. Für leitende Mitarbeiter/innen auf vor der Versammlung zur Post zu geben und dem Lan- Landesebene bzw. Vor-Ort-Diensten sollen die Ent- desvorstand mitzuteilen. Die Wahl des/der Gruppen- scheidungen mit dem Präsidenten abgestimmt werden. vertreters/in und seines/r Stellvertreters/in ist vom/von Sollte ein Landesverband die Finanz- oder Personalver- der Gruppenvertreter/in und vom/von der Wahlleiter/in antwortung für den Vor-Ort-Dienst nicht übernehmen unter Beifügung des Versammlungsprotokolls dem Lan- wollen, so können diese Aufgaben dem Gesamtverband desvorstand mitzuteilen. übertragen werden. Näheres regelt eine einheitliche Vereinbarung mit den Landesverbänden. 8.7 Die Mitglieder der Gruppen sollen sich zu regelmä- ßigen Versammlungen zum gemeinsamen Erfahrungs- Organe eines Landesverbandes sind die Landesmitglie- austausch treffen und sich auch außerhalb tatkräftig derversammlung und/oder Landesdelegiertenversamm- durch Erfahrungsaustausch und gegenseitige Beratung lung und der Landesvorstand. in Spezialfragen unterstützen und insbesondere hin- sichtlich der Vermarktung und der Kontaktvermittlung 9.1 An der Landesmitgliederversammlung können alle zu Verarbeitern und Erzeugergemeinschaften zusam- ordentlichen Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes menarbeiten. teilnehmen und Gäste geladen werden.
Stand 23. November 2020 · Bioland-Satzung 9.2 Die Landesmitgliederversammlung ist durch den Landesvorstandes teil. Ein/e Landesdelegierte/r wird im Landesvorstand bei Bedarf einzuberufen. Die Einberu- Verhinderungsfalle von seinem/r gewählten Stellvertre- fung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle teilnah- ter/in in der Landesdelegiertenversammlung vertreten. meberechtigten Mitglieder. Die Einladung ist spätestens 21 Tage vor dem angesetzten Termin unter Bekanntga- 9.6 Der Landesvorstand ist der Vorstand im Sinne des be der Tagesordnung in den Postversand zu geben. Der § 26 BGB im Landesverband. Der/die Landesvorsitzen- Landesvorstand hat außerdem eine Landesmitglieder- de und sein/e Stellvertreter/innen vertreten den LV nach versammlung einzuberufen, wenn dies 25 % der ordent- innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich je ein- lichen Mitglieder des Landesverbandes unter Angabe zeln. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis der des Grundes und unter Übersendung begründeter Be- Stellvertreter/innen beschränkt. schlussvorlagen beantragen. Sie vertreten im Verhinderungsfall den/die Landesvor 9.3 In der Landesmitgliederversammlung sind Anträge sitzende(n). Näheres kann in einer Geschäftsordnung für zu behandeln, welche den Bereich der einer Landesmit- den Landesvorstand bestimmt werden. gliederversammlung zugewiesenen Aufgaben betreffen und welche entweder von Landesmitgliedern, einem 9.7 Dem Landesvorstand obliegen in seinem Tätigkeits- Mitglied des Landesvorstandes oder einem Organ von bereich alle Aufgaben, welche durch diese Satzung nicht Bioland gestellt worden sind. Anträge müssen spätestens einem anderen Organ des Landesverbandes zugewiesen 10 Tage vor Beginn der Landesmitgliederversammlung sind. Die Aufgaben des Landesvorstandes werden vom/ schriftlich beim Landesvorstand eingegangen sein. An- von der Landesvorsitzenden allein, im Verhinderungsfall träge, welche über den Aufgabenkreis der Landesmit- von seinem/r ersten oder zweiten Stellvertreter/in in der gliederversammlung hinausgehen oder nach Ablauf der genannten Reihenfolge ebenfalls je allein wahrgenommen. 10-Tages-Frist gestellt werden, sind nur zuzulassen, wenn sie von 1/10 der Landesmitglieder gestellt werden und die Behandlung dieser Anträge von einer Mehrheit von 2/3 Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören insbe- sondere: 9 der Landesmitgliederversammlung befürwortet wird. • die Ausführung der Beschlüsse der Landesmitglieder- bzw. Landesdelegiertenversammlung, 9.4 Die Landesmitgliederversammlung hat folgende • die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Landesver- Aufgaben: band vom Bioland e. V. laut dieser Satzung übertragen • Wahl des/r Landesvorsitzenden aus dem Kreis al- sind, ler Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren, bei einem • Verantwortung für die Vor-Ort-Dienste, hauptamtlichen auf die Dauer von 5 Jahren, • Verantwortung für das Vor-Ort-Budget sowie die Über- • Festlegung der Anzahl und Wahl der weiteren Mitglie- wachung der Finanzmittel, der des Landesvorstandes aus dem Kreis der ordent • Führung des/r Landesgeschäftsführers/in sowie Per- lichen Mitglieder auf die Dauer von mind. 3 Jahren, sonalverantwortung für die Mitarbeiter der Vor-Ort- • eventuelle Abwahl mit einer Zweidrittelmehrheit und Dienste. gleichzeitige Neuwahl des/r Landesvorsitzenden, • Entgegennahme der Berichte des Landesvorstandes, 9.8 Mit Ausnahme der Außenvertretung können Auf- • Beschlussfassung über die sonstigen in dieser Satzung gaben des Landesvorstandes entsprechend der Satzung der Landesmitgliederversammlung zugewiesenen Auf- auch durch einen erweiterten Vorstand wahrgenommen gaben, werden. • Auflösung des Landesverbandes als rechtlich selbst- ständiger eingetragener Verein. Hierfür ist die Zustim- 9.9 Die Satzung eines Landesverbandes kann vorsehen, mung von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglie- dass seine ordentlichen Mitglieder gleichzeitig Mitglied der erforderlich. in einem weiteren Verein sind, wenn sichergestellt ist, dass damit keine dem Zweck von Bioland entgegen- 9.5 Die oben genannten Aufgaben können (auch teil- stehenden Interessen verfolgt werden, Mitgliedschaft weise) von einer Landesdelegiertenversammlung wahr- außenstehender Dritter ausgeschlossen und Fremdor- genommen werden. Es nehmen als rede- und stimm- ganschaft lediglich insoweit zulässig ist, als der Landes- berechtigte Mitglieder die von den Gruppen gewählten vorstand gleichzeitig Vorstand des weiteren Vereins ist. Landesdelegierten sowie die Mitglieder des jeweiligen
Bioland-Satzung · Stand 23. November 2020 § 10 Bundesdelegiertenversammlung Vorstand des Bioland Verarbeitung und Handel e.V. oder 10.1 Organbildung, -dauer, Mitgliederzahl als Sprecher/in des Bundesfachausschusses endet. und -qualifikation Die Bundesdelegiertenversammlung (BDV) ist das ge- 10.1.5 Tritt ein/e Delegierte/r bzw. Bundesfachaus- wählte Vereinsparlament. schusssprecher/in zurück, scheidet er/sie als Mitglied aus oder ist er/sie verhindert, so tritt an dessen/deren Stelle 10.1.1 Die Bundesdelegiertenversammlung setzt sich der/die Ersatz-Bundesdelegierte bzw. der/die stellvertre- aus den Geschäftsführenden Vorständen und gewählten tende Bundesfachausschusssprecher/in. Delegierten der Landesverbände, des Junges Bioland e.V., des Bioland Verarbeitung und Handel e.V., den 10.2 Aufgaben und Befugnisse Sprecher(inne)n der Bundesfachausschüsse sowie den Die Bundesdelegiertenversammlung entscheidet mit Mitgliedern des Präsidiums einschließlich des/r Präsi- einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über: denten/in zusammen. • Wahl der gekorenen Mitglieder des Präsidiums, • Wahl des/r hauptamtlichen Präsidenten/in, 10.1.2 Jeder Landesverband erhält jeweils 10 Delegier- • Bestätigung der geborenen Mitglieder des Präsidiums tensitze und der Bioland Verarbeitung und Handel e.V. und des/der Vizepräsidenten/in, 6 Delegiertensitze, wobei der Geschäftsführende Vor- • Bestätigung der Sprecher/innen bzw. Stellvertreter/in- stand bereits inkludiert ist. Die nach Abzug des Ge- nen der Bundesfachausschüsse, schäftsführenden Vorstandes verbleibenden Delegier- • Beschlüsse über die strategische Ausrichtung und die tensitze werden vom jeweiligen Landesverband, Bioland langfristigen Grundsätze von Bioland, Verarbeitung und Handel e.V. und Junges Bioland e.V. • Entscheidung über den Haushalt und Feststellung der entsprechend besetzt und entsandt. Das Junges Bioland Jahresabschlüsse, e.V. erhält für jede Landesgruppierung und den/die • Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes, soweit 10 Vorsitzende/n 1 Delegiertensitz. Die Bundesfachaus- schusssprecher erhalten jeweils 1 Delegiertensitz. nichts anderes bestimmt ist, • Wahl der 3 Revisor(inn)en und für den Fall der Ver- Jeder Landesverband, Junges Bioland e.V. und Bioland hinderung bis zu 2 Ersatzrevisor(inn)en und gegebe- Verarbeitung und Handel e.V. muss die von ihm entsand- nenfalls Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung ten Delegierten dem Präsidium bekannt geben. Bundes- für deren Tätigkeit, delegierte können nur berücksichtigt werden, wenn de- • Wahl der Mitglieder der Anerkennungskommission, ren Namen und Anschrift nebst Kopie des Protokolls der • Entgegennahme der Geschäftsberichte des Präsidiums, Wahl spätestens 30 Tage vor dem Sitzungstermin dem des/r Präsidenten/in und der Revisor(inn)en, Präsidium bekannt gegeben sind. • Aussprache über die Tätigkeit des Präsidiums und Ent- lastung des Präsidiums, 10.1.3 Zusätzlich werden insgesamt für alle Landesver- • Entscheidung über die Einrichtung von Kommissi- bände 125 Delegiertensitze vergeben, die auf die ein- onen und Festlegung des genauen Themas, mit wel- zelnen Landesverbände zu verteilen sind. Die konkrete chem sich diese zu befassen haben; es kann auch eine Anzahl dieser Delegiertensitze eines Landesverbandes Kommission eingesetzt werden, welche die Ordnungs- berechnet sich proportional nach der Mitgliederanzahl mäßigkeit der Tätigkeit des/r Präsidenten/in, des Prä- des jeweiligen Landesverbandes. sidiums, eines Gremiums von Bioland oder die Ord- Die konkrete Proporzverteilung der 125 Delegierten nungsmäßigkeit der Tätigkeit eines Landesverbandes sitze legt das Präsidium durch Beschluss zu Beginn hinsichtlich eines konkret zu bestimmenden Gegen- des Wahljahres auf der Grundlage der Mitgliedszahlen standes zu untersuchen und der Bundesdelegiertenver- (Stand 01. Januar) des jeweiligen Landesverbandes fest. sammlung hierüber Bericht zu erstatten hat. Die von Die Zahl der Delegiertensitze bleibt bis zur routine der Untersuchung Betroffenen haben den Mitgliedern mäßig stattfindenden Neuwahl unverändert bestehen. einer solchen Kommission die nötigen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und auch 10.1.4 Die Amtszeit der gewählten Delegierten be- die ihnen unterstellten Mitarbeiter des Verbandes zur trägt 3 Jahre. Die Amtszeit der übrigen Mitglieder der nötigen Auskunftserteilung zu ermächtigen, Bundes delegiertenversammlung endet, sobald ihre je- • Bestätigung der Geschäftsordnung für das Präsidium, weilige Amtszeit als Mitglied des Präsidiums, des Lan- • Entscheidung über die Aufwandsentschädigung der desvorstandes, als Vorstand des Junges Bioland e.V., als ehrenamtlichen Präsidiumsmitglieder,
Stand 23. November 2020 · Bioland-Satzung • Entscheidung über die sonstigen ihr in dieser Satzung die vom Präsidium vorgeschlagen wird, wird vor jeder zugewiesenen Gegenstände. Sitzung von der BDV bestätigt. Die Bundesdelegiertenversammlung entscheidet mit 2/3 10.3.2 Die Bundesdelegiertenversammlung ist vom Mehrheit der abgegebenen Stimmen über: Präsidium zu ordentlichen Sitzungen mindestens ein- • die Abwahl der geborenen Mitglieder des Präsidiums, mal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat durch des/r Präsidenten/in und des/der Vizepräsidenten/in, Übersendung einer schriftlichen Einladung an die Bun- • die Zahl der fakultativen Mitglieder des Präsidiums, desdelegierten und die Landesvorstände, den Vorstand • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, des Junges Bioland e. V. und Sprecher/innen der Bun- • die Aufstellung oder Änderung der Richtlinien für die desfachausschüsse zu erfolgen. Die Einladung ist mit der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von land- Tagesordnung und den vorliegenden Beschlussanträgen wirtschaftlichen Produkten sowie über die Grundsätze bis spätestens 21 Tage vor der Bundesdelegiertenver- der Verwaltung der Bioland zustehenden gewerblichen sammlung in den Postversand zu geben. oder verbandlichen Schutzrechte sowie über die Nor- mierung und Änderung eventueller Sanktionskatalo- 10.3.3 Das Datum der Bundesdelegiertenversammlung ge für einzelne Verstöße gegen diese Richtlinien oder legt das Präsidium fest. In der Regel ist das Datum der Grundsätze, welche Bestandteil der Lizenzverträge sind, nächsten Bundesdelegiertenversammlung am Ende der • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge. Das Vorschlags- vorausgehenden bekannt zu geben. recht für die Beitragsordnung hat das Präsidium; die Höhe der Beiträge kann für außerordentliche und or- 10.3.4 Die Bundesdelegiertenversammlung ist für die dentliche Mitglieder unterschiedlich sein und bei letz- ordentlichen Mitglieder und die Mitarbeiter/innen öf- teren sich insbesondere auch an der wirtschaftlichen fentlich. Sie haben Rederecht. Leistungsfähigkeit des Betriebes und /oder der Größe der bewirtschafteten Fläche, gegebenenfalls auch einer Kombination dieser Größen orientieren und gegebe- 10.3.5 Das Präsidium kann selbst oder auf Vorschlag eines Landesvorstandes oder des Vorstandes des Junges 11 nenfalls auch mit einem Festbeitrag kombiniert sein, Bioland e. V. zur Bundesdelegiertenversammlung weitere • die Aufteilung der Finanzmittel (Schlüssel) des Ge Personen als Berater einladen, welche zu einem vorher samthaushaltes in Gemeinschaftliche Dienste (Ge zu bestimmenden Tagesordnungspunkt Rederecht ha- meinschaftliches Budget) und Vor-Ort-Dienste (Vor- ben und zur Meinungsbildung beitragen können. Ort-Budgets). Das Vorschlagsrecht hierzu hat das Präsidium. 10.3.6 Das Präsidium hat eine außerordentliche Bun- desdelegiertenversammlung einzuberufen, wenn dies Der/Die Vizepräsident/in bleibt so lange Mitglied des von 1/3 der Delegierten der Bundesdelegiertenver- Präsidiums, bis eine Neubestellung des/der Vizepräsi- sammlung unter Angabe eines Grundes und mit begrün- denten/in erfolgt ist. deter Beschlussvorlage schriftlich beantragt wird oder wenn das Präsidium die Einberufung aus Gründen des Die Bundesdelegiertenversammlung entscheidet mit 3/4 Vereinswohls für erforderlich hält. Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Ände- rung des § 2 dieser Satzung. 10.3.7 Auf der Bundesdelegiertenversammlung sind nur Anträge zu behandeln, welche den Gegenstand von Die Bundesdelegierten sind bei ihren Entscheidungen Aufgaben betreffen, die der Bundesdelegiertenversamm- nicht von Weisungen ihrer Gruppe abhängig. lung zugewiesen sind. Diese Anträge sind mindestens 6 Wochen vor dem Versammlungstermin an das Präsi- 10.3 Grundlegende Verfahrensvorschriften, dium zu richten. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Einberufung, Ablauf der Sitzung Präsidiums, jedes ordentliche Mitglied des Bioland e. V., 10.3.1 Das Präsidium bereitet die Bundesdelegierten- jede Gruppe, jede/r Bundesdelegierte, jedes Vorstands- versammlung vor und leitet die Versammlung. Es kann mitglied des Junges Bioland e. V., soweit nichts anderes für die Leitung der Versammlung auch eine Versamm- in dieser Satzung bestimmt ist. Kurzfristige oder auf der lungsleitung benennen, die nicht nur aus Mitgliedern des Bundesdelegiertenversammlung gestellte Anträge sind Präsidiums bestehen muss. Die Versammlungsleitung, nur zuzulassen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten
Bioland-Satzung · Stand 23. November 2020 und anwesenden Mitglieder der Bundesdelegiertenver- als gekorenes Mitglied des Präsidiums zusammen. Die sammlung einer Behandlung dieser Anträge zustimmen. übrigen vier fakultativen Mitglieder des Präsidiums sind Modifikationen ordnungsgemäßer Anträge sind jeder- gekorene Mitglieder. Die gekorenen Präsidiumsmitglie- zeit auch während der Bundesdelegiertenversammlung der müssen nicht Mitglied eines Landesverbandes sein. zulässig. Über die Zahl der Mitglieder des Präsidiums entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit 10.3.8 Die Bundesdelegierten sind ehrenamtlich tätig. vor der Wahl des Präsidiums. 10.4 Revisor(inn)en 11.1.2 Die 10 geborenen Mitglieder sind die Landes- Den Revisor(inn)en obliegt die Rechnungsprüfung und vorsitzenden der jeweiligen Landesverbände oder ein die Prüfung der Umsetzung der Beschlüsse der BDV. durch die Landesmitgliederversammlung (soweit die Dies umfasst auch die Prüfung der Tochtergesellschaf- Landessatzungen dies vorsehen, die Landesdelegierten- ten des Bundesverbandes, welche kein eigenständiges versammlung) gewähltes Mitglied des Geschäftsführen- Kontrollgremium haben. Die Amtszeit der Revisor(inn)- den Landesvorstandes der 9 Landesverbände und ein von en beträgt 3 Jahre. Sie beginnt am 1.1. des auf die Wahl der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vor- folgenden Jahres. Die Revisor(inn)en können auf Kosten standes des Junges Bioland e. V.; mit Ende ihrer Amtszeit von Bioland fachkundige Dritte zu Prüfungstätigkeiten im Landesverband oder im Vorstand des Junges Bioland mit heranziehen. Der zweckmäßige Verfahrensablauf ist e. V. ist auch ihr Mandat im Präsidium von Bioland been- in einer Geschäftsordnung zu regeln. det. Die geborenen Mitglieder des Präsidiums und des/ der Vizepräsidenten/in sind wirksam bestellt, wenn sie Für die Vornahme der Prüfung ist der Jahresabschluss von der Bundesdelegiertenversammlung mit einfacher unverzüglich den gewählten Revisor(inn)en vorzulegen Mehrheit bestätigt worden sind. und von diesen zu prüfen; die Revisor(inn)en dürfen 12 hierzu sämtliche Bücher und Belege einsehen, eine un angemeldete Kassenprüfung durchführen und die mit 11.1.3 Wahl des Präsidenten und der weiteren g ekorenen Mitglieder den Buchführungsaufgaben betrauten Mitarbeiter/innen Das Präsidium bildet einen Wahlausschuss aus 3 Mit- befragen; die jeweils geschäftsleitenden Personen und der gliedern. Dieser schlägt die Kandidat(inn)en für das Amt Geschäftsführende Ausschuss haben die Revisor(inn)- des/r Präsidenten/in vor. Die Wahl wird vom Wahlaus- en bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und schuss geleitet, der auch die Stimmenauszählung vor- die zur Vornahme der Prüfung notwendigen Unterlagen nimmt; der Wahlausschuss kann sich geeigneter Helfer/ zur Verfügung zu stellen; die Revisor(inn)en legen ih- innen bedienen. Die Wahl der gekorenen Präsidiums- ren Bericht dem Präsidium vor; das Präsidium kann die mitglieder einschließlich des/r Präsidenten/in erfolgt Revisor(inn)en zur ergänzenden Befragung und Bericht- schriftlich und geheim durch die Bundesdelegiertenver- erstattung zu einer seiner Sitzungen einladen. sammlung. 11.1.4 Die geborenen Präsidiumsmitglieder können aus § 11 Präsidium und Präsident/in wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit von der Bundesde- 11.1 Organbildung und Organdauer, Mitgliederzahl legiertenversammlung abgewählt werden. und -qualifikation, Mitgliederabberufung 11.1.1 Das Präsidium setzt sich aus mindestens 11 und 11.1.5 Neben dem/r Präsidenten/in gibt es eine/n maximal 15 Personen zusammen. Mitglied im Präsidium Vizepräsidenten/in und 4 weitere stellvertretende können mit Ausnahme der/s Präsidenten/in nur Perso- Präsident(inn)en, die vom Präsidium gewählt werden. nen sein, welche weder im Bioland e. V. noch in einem der Die Aufgabenverteilung unter diesen sowie der Präsi- Landesverbände in einem selbstständigen oder unselbst- diumsmitglieder bestimmt sich nach der Geschäftsord- ständigen Beschäftigungsverhältnis stehen, aus welchem nung, die sich das Präsidium gibt. sie Einkünfte über der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beziehen. Die Mindestzahl von 11.1.6 Der/die Präsident/in ist hauptamtlich tätig. Er/ 11 Mitgliedern des Präsidiums setzt sich aus 10 gebore- Sie erhält eine Vergütung, die in einem Dienstvertrag nen Mitgliedern und dem/r von der Bundesdelegierten- gesondert zu regeln ist. Der Inhalt des Dienstvertrages versammlung gewählten hauptamtlichen Präsidenten/in wird vom Wahlausschuss des Präsidiums ohne Mitwir-
Stand 23. November 2020 · Bioland-Satzung kung des/r Präsidenten/in beschlossen. Alle anderen Vor-Ort-Diensten sollen die Entscheidungen mit dem Präsidiumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhal- Präsidenten abgestimmt werden, ten, soweit sie nicht Mitarbeiter von Bioland sind, eine • die Erstellung eines Entwurfes des Gesamthaushalts- angemessene Aufwandsentschädigung. planes, die Überwachung des Gemeinschaftlichen Budgets und seiner Durchführung, die Führung der 11.1.7 Die gekorenen Mitglieder werden mit Ausnah- Bücher und der Kasse, me des/r Präsidenten/in für eine Dauer von 3 Jahren • die Erstellung des Jahresabschlusses innerhalb von gewählt. Der/Die Präsident/in wird für eine Dauer von sechs Monaten nach Jahresschluss, der nach der Er- 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der gekorenen Mit- stellung zwecks Prüfung unverzüglich den gewählten glieder ist zulässig. Revisor(inn)en vorzulegen ist. 11.2 Aufgaben, Befugnisse Dem Präsidium obliegen 11.2.1 Der/Die Präsident/in und der/die Vizepräsident/ • die Vorbereitung und Leitung der Bundesdelegierten- in sind der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. versammlung, Sie vertreten Bioland nach innen und außen, gerichtlich • die Ausführung der Beschlüsse der Bundesdelegierten- und außergerichtlich je einzeln. Im Innenverhältnis ist versammlung, der/die Vizepräsident/in zur Wahrnehmung dessen/de- • die Entscheidung über die kurzfristige geschäftspoli- ren Aufgaben und zur Vertretung nur befugt, wenn der/ tische Ausrichtung von Bioland unter Beachtung der die Präsident/in verhindert ist. Bei Rechtsgeschäften mit durch die Bundesdelegiertenversammlung festgelegten den Präsidiumsmitgliedern – mit Ausnahme des/der Prä- langfristigen Grundsätze, sidenten/in – wird Bioland durch den/die Präsidenten/ • die Einrichtung von Kommissionen (z. B. einer Richt- in vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit dem/der Präsi- linien-Kommission, die Vorlagen für die Bundesdele- denten/in wird Bioland durch ein Mitglied des Wahlaus- giertenversammlung beschließt), schusses des Präsidiums ohne Mitwirkung des/der Präsi- denten/in vertreten. • die Einrichtung von Bundesfachausschüssen. Diese sind fachlich orientiert und werden vom Präsidium betreut, 13 • das Vorschlagsrecht für die Beitragsordnung und die In der Geschäftsordnung des Präsidiums ist der Umfang Aufteilung des Haushaltes (Schlüssel) für Gemein- der Vertretungsbefugnis des/r Präsidenten/in im Innen- schaftliche Dienste und Vor-Ort-Dienste, verhältnis für Geschäfte von größerer wirtschaftlicher • alle sonstigen ihm/r in dieser Satzung zugewiesenen Bedeutung zu regeln. Aufgaben. In der Geschäftsordnung ist zu regeln, wer den/die Prä- 11.2.3 Das Präsidium hat einen Geschäftsbericht zu sidenten/in bei kurzfristiger Verhinderung bis zur gege- erstellen, in dem insbesondere auch dargelegt wird, in benenfalls notwendigen Neuwahl des/r nächsten Präsi- welcher Weise es die Beschlüsse der vorangegangenen denten/in vertritt. Bundesdelegiertenversammlung umgesetzt hat. 11.2.2 Dem/r Präsidenten/in obliegen alle Aufgaben, 11.2.4 Das Präsidium hat sich der Bundesdelegierten- welche durch die Satzung nicht einem anderen Organ versammlung zu einer Aussprache über seine Tätigkeit des Verbandes zugewiesen sind, insbesondere: zu stellen. • die Interessenvertretung von Bioland nach außen, • die Entscheidung über die Einstellung und Entlassung 11.2.5 Die Präsidiumsmitglieder sind bei ihren Ent- von Mitarbeitern der Gemeinschaftlichen Dienste so- scheidungen frei; sie führen die Interessen der Landes- wie über dienst- und fachaufsichtliche Maßnahmen im verbände zu einem Gesamtverbandsinteresse zusammen. Einvernehmen mit dem jeweiligen Dienst- bzw. Fach- vorgesetzten, • Personalentscheidungen, die eine/n Mitarbeiter/in be- § 12 Geschäftsführender Ausschuss treffen, welche/r den Vor-Ort-Diensten (Landesver- 12.1 Organbildung bände) zugeordnet ist, werden vom jeweiligen Landes- Der Geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen vorstand auf Basis der gemeinsamen Ziele getroffen. aus dem/r Präsidenten/in, den Leiter(inn)en der Berei- Für leitende Mitarbeiter/innen auf Landesebene bzw. che „Zentrale und gemeinschaftliche Dienste“ in einem
Bioland-Satzung · Stand 23. November 2020 vom Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten beschlos- werden, zusätzlich einem ordentlichen Mitglied des Gäa senen Organigramm und jeweils dem/r Hauptverant- e.V., welches von diesem Verein benannt wird und ei- wortlichen für die Geschäftsführung aus den einzelnen nem von diesem Verein benannten Sachverständigen aus Landesverbänden, des Junges Bioland e. V. und den den vorgenannten Bereichen. Die Unterkommissionen Tochtergesellschaften. sind ordentlich besetzt, auch wenn die von Gäa e.V. zu benennenden Personen nicht oder noch nicht benannt 12.2 Aufgaben und Befugnisse sind und sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte 12.2.1 Dem Geschäftsführenden Ausschuss obliegt ihrer Mitglieder sich an der Beschlussfassung beteiligen, • die Unterstützung des Präsidiums und der Bundesde- sei es durch Präsenz, fernmündliche oder elektronische legiertenversammlung bei der Entscheidungsfindung, Stimmabgabe. Die Mitglieder der Anerkennungskom- insbesondere die Erarbeitung von Stellungnahmen, mission, welche vom Präsidium oder Gäa e.V. benannt Beschlussvorlagen und Haushaltsplanungen für die werden, können von diesen im Rahmen einer Neubeset- Bundesdelegiertenversammlung, zung auch wieder abberufen werden. Die Mitglieder der • die Entwicklung und Sicherung einer effektiven Zu- Anerkennungskommission haben Stimmrecht. Bei den sammenarbeit im Gesamtverband, insbesondere in der Entscheidungen wird Konsens angestrebt, in jedem Fall Verwaltung und Organisation der Betriebsabläufe, ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Eine Wiederwahl der • Der Geschäftsführende Ausschuss kann im Rahmen sei- Mitglieder ist möglich. Die Amtszeit der berufenen Mit- ner Geschäftsordnung Unterkommissionen einrichten. glieder endet mit der Abberufung. 13.2 Der/die Vorsitzende der Anerkennungskommis § 13 Anerkennungskommission sion kann weitere Sachverständige zur Beratung berufen. 13.1 Die Anerkennungskommission gliedert sich in je Die für die Bioland-Kontrolle zuständigen Mitarbeiter/ eine Unterkommission für Erzeugung und Verarbei- innen der Kontrollstelle nehmen an den Sitzungen teil. 14 tung. Die Anerkennungskommission besteht aus einer/m Vorsitzenden, die/der von der Bundesdelegiertenver- Sie haben kein Stimmrecht. sammlung für 3 Jahre gewählt wird, und aus weiteren 13.3 Die Anerkennungskommission hat die folgenden Mitgliedern. Die Unterkommission Erzeugung ist zur Aufgaben: Entscheidung berufen, wenn aus dem Aufgabenbereich • die eventuelle Präzisierung der Sanktionen eines von gemäß § 13.3 Themen zur Entscheidung anstehen, wo- der BDV beschlossenen Sanktionskataloges und even- von ordentliche Mitglieder betroffen sind und setzt sich tuelle Formulierung von Leitlinien, um den Mitar- zusammen aus 3 ordentlichen Mitgliedern, die auf die beitern/innen von Bioland die Bearbeitung und Ent- Dauer von 3 Jahren von der Bundesdelegiertenversamm- scheidung über die Verhängung von Sanktionen bei lung gewählt werden sowie aus 3 Sachverständigen aus Abweichungen von den Richtlinien oder bei Vertrags- den Bereichen Verbraucher-, Umwelt- und Naturschutz verstößen zu erleichtern und zu vereinheitlichen, sowie Bio-Handel, die vom Präsidium berufen werden, • die Überprüfung der Umsetzung der Sanktionsent- zusätzlich einem ordentlichen Mitglied des Gäa e.V. – scheidungen und die Vereinigung ökologischer Landbau mit Sitz in Dresden • Behandlung der Widersprüche und Überprüfung der (AG Dresden VR 315); künftig Gäa e.V., welches von Umsetzung der Entscheidungen, sofern der Betroffene diesem Verein benannt wird und einem von diesem Ver- binnen 2 Wochen nach Zugang eine Überprüfung ei- ein benannten Sachverständigen aus den vorgenannten ner Sanktionsentscheidung von Bioland durch die An- Bereichen. Die Unterkommission Verarbeitung ist zur erkennungskommission beantragt. Entscheidung berufen, wenn aus dem Aufgabenbereich gemäß § 13.3 Themen zur Entscheidung anstehen, von 13.4 Die Anerkennungskommission wird vom/von der welchen andere Personen als ordentliche Mitglieder Vorsitzenden geleitet. Jede Unterkommission trifft sich betroffen sind und setzt sich zusammen aus 3 ordentli- mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung. Über die chen Mitgliedern, die auf die Dauer von 3 Jahren von Sitzungen ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von der Bundesdelegiertenversammlung gewählt werden der/dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu un- sowie aus 3 Sachverständigen aus den Bereichen Er- terzeichnen. Abschriften erhalten das Präsidium, die nährungswissenschaft und Lebensmitteltechnologie so- Landesverbände und die Kontrollstelle. wie Lebensmittelkontrolle, die vom Präsidium berufen
Stand 23. November 2020 · Bioland-Satzung 13.5 Die gewählten Mitglieder der Anerkennungskom- Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung nichts ande- mission und die berufenen Sachverständigen sind ehren- res vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abge- amtlich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine ange- gebenen Stimmen gefasst. messene Aufwandsentschädigung, die neben den baren Auslagen auch entstehenden Verdienstausfall abgilt und Vertretung bei Abstimmungen ist nur in den in dieser vom Präsidium festgesetzt wird. Satzung gesondert geregelten Fällen erlaubt. Der/Die Vertreter/in hat vor Versammlungsbeginn dem/der Ver- 13.6 Weitere Einzelheiten werden in einer Geschäfts- sammlungsleiter/in eine schriftliche Vollmacht des/der ordnung geregelt, die der Zustimmung des Präsidiums Vertretenen vorzulegen. Er/Sie kann nie mehr als ein bedarf. weiteres stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Stehen zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Anträ- § 14 Abstimmungen / Wahlen / ge alternativ zur Abstimmung an, so ist in einem ersten Allgemeine Verfahrensvorschriften Abstimmungsgang jeder Antrag einzeln zur Abstimmung Für die Versammlungen der Gremien dieser Satzung gilt aufzurufen. Erhält ein Antrag nicht die Zustimmung von für die Art der Versammlung und die Form und Frist der mehr als der Hälfte der anwesenden oder vertretenen Einladung folgendes, soweit diese Satzung keine Sonder- Stimmen, so scheidet er aus dem weiteren Abstimmungs- regel vorsieht. Es sollen regelmäßig Präsenzversamm- verfahren aus. Im Abstimmungsverfahren verbleiben von lungen stattfinden. In Ausnahmefällen, insbesondere bei den noch nicht ausgeschiedenen alternativen Anträgen dringendem Entscheidungsbedarf oder wenn die Ver- die zwei Anträge, welche die meisten Ja-Stimmen auf sich sammlungsmöglichkeiten aus anderen Gründen einge- vereinigt haben. Zwischen diesen Anträgen findet eine schränkt oder mit erhöhtem Aufwand verbunden sind, Stichwahl statt. Im Stichwahlgang ist der Antrag ange- kann der Einladende anstelle einer Präsenzversammlung nommen, welcher die relative Mehrheit der anwesenden eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren (schriftlich, Textform oder elektronisch) festlegen. Er kann auch eine und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erhält. 15 Videokonferenz abhalten oder einer Abstimmung im 14.2 Die Wahlen sind von einem/r Wahlleiter/in zu lei- Umlaufverfahren vorschalten. Ein außerhalb einer Prä- ten, der/die von der Versammlungsleitung vorgeschlagen senzversammlung gefasster Beschluss ist nicht wirksam, wird. Werden mehrere Wahlleiter/innen vorgeschlagen, wenn die Hälfte der Gremienmitglieder oder die Hälfte so wird über jeden Vorschlag einzeln abgestimmt. Es ist der Teilnehmer an der Abstimmung einer entsprechen- der/die Kandidat/in gewählt, welche/r die meisten Ja- den Beschlussfassung widersprochen haben. Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt. Der/ Die Wahlleiter/in bestimmt eine ausreichende Anzahl Die Einladung ist wirksam erfolgt, wenn sie 14 Tage vor von Stimmzähler(inne)n. Die Einhaltung der Förmlich- dem Versammlungstermin entweder schriftlich, in Text- keiten der Wahl ist im Protokoll des jeweiligen Gremi- form oder elektronisch unter Mitteilung einer Tagesord- ums festzuhalten und vom/von der Wahlleiter/in geson- nung an eine zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Ad- dert zu unterschreiben. resse abgeschickt wird. Wahlvorschläge können von jedem stimmberechtigten 14.1 Beschlüsse werden im Geltungsbereich dieser Sat- Mitglied gemacht werden, soweit das Vorschlagsrecht zung durch Abstimmungen gefasst. Jedes stimmberech- nach dieser Satzung nicht anderweitig geregelt ist. Ein tigte Mitglied bzw. jede/r Bundesdelegierte, welches/r an Wahlvorschlag ist wirksam, wenn sich der/die Kandidat/ der Abstimmung teilnehmen kann oder ordnungsgemäß in zur Kandidatur bereit erklärt. vertreten ist, hat eine Stimme. Stimmenthaltungen sind möglich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebe- Sofern keine weiteren Wahlvorschläge mehr gemacht ne Stimmen. Auch bei Abstimmungen über Anträge zu werden, sollen sich die vorgeschlagenen Kandidat(inn)- Satzungsänderungen sind Stimmenthaltungen als nicht en kurz den Anwesenden vorstellen. abgegebene Stimmen zu werten. Auf Antrag eines der stimmberechtigten Mitglieder hat Abgestimmt wird offen durch Handzeichen. Auf Antrag eine Personaldebatte von der Dauer von maximal ei- eines Stimmberechtigten oder dessen Vertreters ist ge- ner Stunde zu erfolgen. Bei der Personaldebatte haben heim abzustimmen.
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